Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF200061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____,
betreffend Berichtigung der Personalien Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes - Freiwillige Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Oktober 2020 (EP200018)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 23 S. 2) Es seien die Personalien des Gesuchstellers im schweizerischen Zivilstandsregister von Name: A._____ Vorname: A._____ Geburtsdatum. tt. März 1984 Geburtsort: B._____ [Ort], C._____ [Staat] Staatsangehörigkeit: C._____ Zivilstand: ledig Name und Vorname der Mutter: D._____ Name und Vorname des Vaters: E._____ in Name: A'._____ Vorname: A._____ (wie bisher) Geburtsdatum. tt. November 1982 Geburtsort: F._____ [Ort] Staatsangehörigkeit: G._____ [Staat] Zivilstand: ledig (wie bisher) Name und Vorname der Mutter: D._____ (wie bisher) Name und Vorname des Vaters: E'._____ zu berichtigen.
Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung der Personalien wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4./5. [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung]
- 3 - Berufungsanträge: (act. 24 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben. 2. Es seien die Personalien des Berufungsklägers wie folgt zu berichtigen: Name: E'._____ Vorname: A'._____ Geburtsdatum: tt. November 1982 Geburtsort: B._____, C._____ (wie bisher) Staatsangehörigkeit: G._____ Name und Vorname der Mutter: D._____ (wie bisher) Name und Vorname des Vaters: E'._____ 3. Es sei das Zivilstandsamt H._____, … [Adresse], anzuweisen, den Berufungskläger mit den berichtigten Personalien ins Zivilstandsregister aufzunehmen. 4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person [von Rechtsanwältin X._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Staates. Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) ist abgewiesener Asylsuchender, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. act. 11/3). Als Ausländer wird er grundsätzlich nicht in das Schweizer Zivilstandsregister aufgenommen (vgl. Art. 15a Abs. 2 ZStV). Mit Urteil vom 6. März 2014 (act. 5/13) wurden seine Personalien festgestellt. Er wurde daraufhin auf-
- 4 grund einer Kindsanerkennung vom 2. Juni 2014 (act. 2/4) in das schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen (vgl. Art. 15a Abs. 2 ZStV i.V.m. Art. 39 Abs. 2 Ziff. 1 f. ZGB). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (act. 1) stellte er beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit (nachfolgend Einzelgericht), ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters. Das Einzelgericht zog die Akten des Feststellungsverfahrens (EP200018-L, vgl. act. 5/1–13), Akten des Zivilstandsamts (act. 8/1–5) und Akten des Staatssekretariats für Migration (act. 9, 10, 11/1–6) bei. Mit Verfügung vom 6. April 2020 (act. 12) wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sein Gesuch zu ergänzen, was er mit Eingabe vom 24. April 2020 (act. 13) tat. Sodann wurde das Gemeindeamt des Kantons Zürich eingeladen, zum (ergänzten) Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (act. 14 und 15). Mit Verfügung vom 3. August 2020 (act. 16) wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des Gemeindeamtes zu äussern und er wurde aufgefordert, sein Gesuch weiter zu ergänzen, was er mit Eingabe vom 21. August 2020 samt Beilagen (act. 18, 19/1–3) tat. 1.3. Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (act. 20 = act. 23) wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Berichtigung der Personalien abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. November 2020 (act. 24) führt er Berufung gegen dieses Urteil. 2. Prozessuales 2.1. Ein Begehren um Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister ist von Bundesrechts wegen (zu dieser Voraussetzung BGE 139 III 225) eine gerichtlich zu beurteilende (Art. 42 Abs. 1 ZGB) Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb die ZPO anwendbar ist (Art. 1 lit. b ZPO). Es geht um die Berichtigung des Zivilstandsregisters und damit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Gegen den Entscheid des Einzelgerichts steht deshalb die Berufung zur Verfügung (Art. 308 ZPO). Die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
- 5 - 2.2. Die Eintragungen im Zivilstandsregister, die der Gesuchsteller berichtigt haben möchte, basieren auf dem Urteil des Einzelgerichts vom 6. März 2014 (act. 5/13). Zur Korrektur dieser Eintragungen wäre deshalb ein Revisionsverfahren (Art. 328 ff. ZPO) und nicht ein Berichtigungsverfahren anzustrengen gewesen (OGer ZH LF180096 vom 1. August 2019, Erw. II.3.1). Es wäre allerdings ein unnötiger Leerlauf, den angefochtenen Entscheid allein deshalb aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Revisionsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrensposition des Gesuchstellers wäre in einem Revisionsverfahren keine andere (insbesondere keine bessere) gewesen und auch die Kognition des Gerichts wäre die gleiche (oder gar eine engere, vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO) gewesen. 2.3. Der Gesuchsteller stellt mit seiner Berufung teilweise andere Anträge, als er sie mit seinem erstinstanzlichen Begehren stellte (vgl. nur act. 24 S. 4 Ziff. II.B.2.2 Abs. 2). Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist in der Berufung eine Klageänderung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich, die der Berufungskläger vorzubringen hat. Der Gesuchsteller macht jedoch einzig geltend, dies sei entsprechend Art. 256 Abs. 2 ZPO und aus prozessökonomischen Gründen zulässig. Da es dem Gesuchsteller auch in Bezug auf seine geänderten Anträge nicht gelingt, die Richtigkeitsvermutung der Zivilstandsregister-Einträge (Art. 9 ZGB, dazu zutreffend act. 23 S. 5 f. Erw. III.1) umzustossen, fehlt es an der Voraussetzung von Art. 256 Abs. 2 ZPO und einer damit begründeten Änderung der Anträge im Berufungsverfahren ist demnach der Boden entzogen. 3. Anträge in der Sache 3.1. A._____ – A'._____ 3.1.1. Vor Einzelgericht beantragte der Gesuchsteller, sein Nachname sei von A._____ zu A'._____ zu berichtigen. Mit Berufung beantragt er weiterhin diese Änderung der Schreibweise (und neu, dass A'._____ nicht mehr sein Nachname, sondern sein zweiter Vorname sei, dazu nachfolgend Erw. 3.3).
- 6 - 3.1.2. Das Einzelgericht erwog dazu, der Gesuchsteller habe seinen Namen mit A._____ angegeben und das Urteil vom 6. März 2014, das den Namen so festhielt, nicht angefochten, obwohl bereits damals das Baptism Certificate vorgelegen habe. Weiter verwies es auf Zweifel an der Richtigkeit des G._____ Passes (act. 23 S. 8 f. Erw 3.2). 3.1.3. Dass das Baptism Certificate (act. 11/6 = act. 5/6/5) während des Verfahrens auf Feststellung der Personalien im Jahr 2014 bereits vorlag, beanstandet der Gesuchsteller nicht, und es ergibt sich auch aus den Akten. Zu den Zweifeln des Einzelgerichts an der Richtigkeit der Angaben im G._____ Passes führt der Gesuchsteller allein aus, es könne nicht von der Unrichtigkeit des Geburtsorts im Pass – die der Gesuchsteller nun selbst zugibt (act. 24 S. 6 Ziff. II.B.2.3.a Abs. 4 und II.B.2.3.c) – auf die (fehlende) Wahrhaftigkeit anderer Angaben geschlossen werden (act. 24 S. 4 Ziff. II.B.2.3.a). Das Gegenteil ist aber der Fall. Ist eine Behörde (oder zumindest ein bestimmter Beamter) bereit, (wie es der Gesuchsteller selbst darstellt: wissentlich) unrichtige Angaben in einen Reisepass – ein Dokument, das insbesondere der Vorlage bei ausländischen Behörden dient, die sich auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben verlassen können müssen – aufzunehmen, muss auch an der Richtigkeit der weiteren Angaben gezweifelt werden. Der Gesuchsteller vermag damit die Erwägungen des Einzelgerichts nicht umzustossen. 3.1.4. In seiner Berufung bringt er vor, es handle sich bei der Schreibweise des Namens um eine Frage der Transkription aus einer fremden Schrift (act. 24 S. 5 Ziff. II.B.2.3.b). Auch das lässt den Entscheid des Einzelgerichts nicht als unrichtig erscheinen. Für die Transkription von Namen (und anderen Wörtern) gibt es soweit ersichtlich keine verbindlichen Regeln; so verweist zum Beispiel der Verlag Neue Zürcher Zeitung auf eine französische und eine englische Transkription und zieht daraus seine eigenen Schlussfolgerungen (Vademecum. Der sprachlichtechnische Leitfaden der "Neuen Zürcher Zeitung", 14. A. 2014, S. 22); beispielsweise kann der Name "Osama" auch als "Usama" transkribiert werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Osama). Sodann hängt das Ergebnis der Transkription auch von der Zielsprache ab: Der ins Deutsche transkribierte russische Name
- 7 - "Wladimir" wird ins Englische transkribiert "Vladimir" geschrieben (https://de.wikipedia.org/wiki/Wladimir_Wladimirowitsch_Putin einerseits, https://en.wikipedia.org/wiki/Vladimir_Putin andererseits). Es gibt demnach keine richtige oder falsche Transkription, sondern verschiedene Möglichkeiten, eine solche vorzunehmen (vgl. auch die Ausführungen des Gesuchstellers selbst, act. 24 S. 8 oben). Aufgrund von Art. 9 ZGB müsste der Gesuchsteller aber beweisen, dass die Transkription des Namens des Gesuchstellers zu A'._____ in diesem Sinne "richtig(er)" sein sollte als A._____. Das tut er nicht. Dass die G._____ Behörden offenbar erstere Schreibweise vorziehen, kann nach dem Ausgeführten keine Rolle spielen. 3.1.5. Dem Interesse des Gesuchstellers an einer Übereinstimmung seines G._____ Passes mit dem Schweizer Zivilstandsregister (bzw. mit Schweizer Urkunden, die aufgrund dieses Registers ausgestellt werden) steht zudem das Interesse an der Rechtssicherheit und der Rechtsbeständigkeit des Schweizerischen Registers gegenüber. Es besteht darin, dass der Gesuchsteller gegenüber Behörden und Privaten mit gleichbleibendem Namen auftritt. Er hat auch nicht ausgeführt, dass und weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, einen G._____ Pass zu erhalten, der dem Schweizer Zivilstandsregister entspricht. Auch sonstige Nachteile im Zusammenhang mit seinen jetzigen Personendaten hat der Gesuchsteller nicht vorgebracht; mit act. 17 liegt vielmehr eine Aufenthaltsbewilligung vom 14. April 2020 vor, die die Personalien enthält, die er hier als die richtigen darstellt. Es überwiegt deshalb das Interesse an der Rechtssicherheit das Interesse des Gesuchstellers. 3.1.6. Was die Berichtigung von A._____ zu A'._____ angeht, ist die Berufung deshalb abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.2. E._____ – E'._____ 3.2.1. Der Gesuchsteller beantragte vor Einzelgericht und beantragt auch mit seiner Berufung, es sei der Name seines Vaters von E._____ zu E'._____ zu berichtigen. Zudem verlangt er neu mit seiner Berufung, E'._____ sei als sein Nachname aufzunehmen (dazu nachfolgend Erw. 3.3).
- 8 - 3.2.2. Die Erwägungen des Einzelgerichts entsprechen denen zur Berichtigung des Namensteils "A._____" (act. 23 S. 13 Erw. 3.6) und der Gesuchsteller bringt dagegen nichts anderes vor (act. 24 S. 7 f. Ziff. II.B.2.3.f). Es kann auf das Ausgeführte (vorn Erw. 3.1) verwiesen werden. 3.2.3. Was die Schreibweise des Namens E'._____ (statt E._____) angeht, ist die Berufung damit abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.3. Vor- und Nachname 3.3.1. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Berufung neu, sein Name sei von A._____ (bzw. eben A'._____) zu A'._____ E'._____ zu berichtigen; es sei also sein heutiger Nachname zu seinem zweiten Vornamen zu machen und es sei der Name seines Vaters (E._____ bzw. eben E'._____) zu seinem Nachnamen zu machen. Er verweist dazu in seiner Berufung darauf, dass in C._____ und G._____ Nachnamen nicht üblich seien, sondern Kinder – nebst einem Rufnamen – den Namen ihres Vaters als zweiten und den Namen ihres Grossvaters als dritten Namen erhielten (act. 24 S. 4 Ziff. II.B.2.3.b; vgl. auch https://en.wikipedia.org/wiki/Naming_conventions_in_G._____and_C._____). 3.3.2. Das Schweizer Zivilstandsregister – wie jedes Register – muss die zu erfassenden Daten bestimmten Rubriken zuordnen. Für den Namen einer Person sieht Art. 8 lit. c ZStV unter anderem den Familiennamen (Ziff. 1) und die Vornamen (Ziff. 3) vor. Unter diese Rubriken muss der Name einer Person subsumiert werden. Wenn der Gesuchsteller aber selbst geltend macht, er habe (nach C._____ oder G._____ Rechtsregeln oder Gebräuchen) keinen Vor- und Nachnamen, sondern gewissermassen nur Vornamen, so kann es auch hier nicht richtig oder falsch sein, die Namen des Gesuchstellers auf die eine oder andere Weise den Rubriken zuzuweisen, sondern es musste einfach eine Lösung gefunden werden. Und zu der Lösung, die sich heute aus dem Zivilstandsregister ergibt, hat der Gesuchsteller zugestimmt bzw. sie sogar selbst so beantragt und das entsprechende Urteil vom 6. März 2014 nicht angefochten. Der Gegenbeweis im Sinne von Art. 9 ZGB, dass (nur) eine andere Lösung richtig gewesen wäre, gelingt dem Gesuchsteller nicht.
- 9 - 3.3.3. Was die Berichtigung, den heutigen Nachnamen des Gesuchstellers als zweiten Vornamen aufzunehmen und E'._____ als seinen Nachnamen aufzunehmen, angeht, ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.4. Geburtsdatum 3.4.1. Der Gesuchsteller beantragte beim Einzelgericht und beantragt auch mit seiner Berufung, sein Geburtsdatum sei vom tt. März 1984 auf den tt. November 1982 zu berichtigen. Das Einzelgericht verweis zunächst auf das Baptism Certificate, in dem das Geburtsdatum des Gesuchstellers als "tt/03/1984" angegeben ist (act. 23 S. 10 Erw. 3.4 Abs. 3). Es erwog zudem, die Vorbringen des Gesuchstellers, es sei die Umrechnung vom G._____ in den europäischen Kalender falsch vorgenommen worden, seien nicht nachvollziehbar (act. 23 S. 11 Erw. 3.4 Abs. 5). 3.4.2. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei nach G._____ Kalender am … Tag des dritten Monats des Jahres 1975 geboren worden (act. 24 S. 6 Ziff. II.B.2.3.d). Der dritte Monat des G._____ Kalenders sei nicht der dritte Monat des europäischen Kalenders (eben März, der heute im Zivilstandsregister eingetragen ist), sondern der November des europäischen Kalenders. Korrekt umgerechnet habe er aber den Tag, nämlich entspreche der … Tag des dritten Monats des G._____ Kalenders dem … Tag des europäischen; sein Geburtstag – der … Tag des dritten Monats 1975 nach G._____ Kalender – entspreche also dem tt. November 1982 des europäischen Kalenders (was per se zuzutreffen scheint: http://www.nabkal.de/kalrech8.html). 3.4.3. Die Ausführungen des Gesuchstellers sind aber in der Tat nicht nachvollziehbar. So beruft er sich teilweise auf das Baptism Certificate – es gibt den … Tag an, was zutreffend sein soll; teilweise soll dieses aber wiederum nicht zutreffen – es gibt den dritten Monat an, der zu November umzurechnen sei. Schon das ist unstimmig. Weiter bringt er vor, die Jahresangabe (1984 statt 1982) sei schlicht ein Versehen (act. 24 S. 7 Ziff. II.B.2.3.d Abs. 4). Das verstärkt noch die Zweifel an seiner Darstellung. Zudem erläutert er seine Behauptung, sein Ge-
- 10 burtstag sei nach G._____ Kalender der … Tag des dritten Monats des Jahres 1975, nicht weiter, und sie ist auch durch nichts belegt. 3.4.4. Was die Berichtigung des Geburtsdatums des Gesuchstellers angeht, ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.5. Staatsangehörigkeit 3.5.1. Der Gesuchsteller beantragte vor Einzelgericht und beantragt mit seiner Berufung, die Eintragung betreffend seine Staatsangehörigkeit sei von C._____ zu G._____ zu berichtigen. Das Einzelgericht erwog dazu, es sei nicht bewiesen, dass der Gesuchsteller – neben der G._____ Staatsangehörigkeit, die er aufgrund seines dortigen Passes offenbar besitzt – die C._____ Staatsangehörigkeit nicht oder nicht mehr besitze (act. 23 S. 12 f. Erw. 3.5 Abs. 4). Der Gesuchsteller verweist dagegen auf das G._____ Staatsangehörigkeitsrecht, das eine Doppelbürgerschaft nicht erlaube (act. 24 S. 7 Ziff. II.B.2.3.e Abs. 2). Er habe deshalb durch die Annahme der G._____ Staatsangehörigkeit die C._____ verloren. 3.5.2. Bereits das Gemeindeamt wies darauf hin, dass der Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht eine Berichtigung der Eintragung im Zivilstandsregister zur Folge hätte, sondern eine Ergänzung nötig machen würde (act. 15 S. 2 Spiegelstrich 2; vgl. auch Art. 27 lit. a, 39, 49 Abs. 1 lit. b ZStV). Der Gesuchsteller führt nicht ausdrücklich aus, wann er die C._____ Staatsbürgerschaft verloren haben soll; wenn dies mit der Beantragung oder Ausstellung des hier vorgelegten G._____ Passes geschehen sein soll, wie es sich aus seiner Berufung ergibt, wäre es gerade kein Fall einer Berichtigung. Er führt denn auch selbst aus, er sei davon ausgegangen, als Sohn eines C._____ Vaters C._____ Bürger (gewesen) zu sein, womit der entsprechende Eintrag nicht als (von Anfang an) unrichtig, sondern allenfalls nicht mehr richtig erscheint, was nachzuführen wäre. 3.5.3. Dazu kommt noch, dass die (behauptete) G._____ Regelung, wonach eine doppelte Staatsbürgerschaft für G._____ Staatsbürger nicht zulässig sei, sich nicht ohne Weiteres auf die C._____ Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers auswirken würde. Vielmehr ist es Sache des C._____ Rechts und der C._____ Be-
- 11 hörden, darüber zu entscheiden, ob der Gesuchsteller durch Annahme der G._____ Staatsbürgerschaft seine (allfällige) C._____ Staatsbürgerschaft verlor (vgl. Art. 22 IPRG). Dass der Gesuchsteller seine C._____ Staatsbürgerschaft verlor, ergibt sich deshalb nicht einfach daraus, dass er einen G._____ Pass vorlegen kann. 3.5.4. Was die Berichtigung der Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers angeht, ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.6. Zusammenfassend ist die Berufung damit vollumfänglich abzuweisen. 4. Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 24 S. 2 Rechtsbegehren 4). 4.2. Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vorerst die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers (Art. 117 lit. a ZPO). Eine Person verfügt über genügend finanzielle Mittel, wenn ihr Einkommen die für sie und ihre Familie grundlegenden Lebenshaltungskosten übersteigt. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens gegenübergestellt werden. Reicht der Überschuss, um bei relativ einfachen Prozessen die Gerichts- und Anwaltskosten innerhalb höchstens eines Jahres zu decken bzw. bei anderen Prozessen diese innerhalb von zwei Jahren zu tilgen, so sind genügend finanzielle Ressource vorhanden und es fehlt an der Voraussetzung der Mittellosigkeit. 4.3. Der Gesuchsteller verdiente im Jahr 2019 netto Fr. 44'123.– (act. 26/4), also (bei zwölf Monatslöhnen) rund Fr. 3'700.– pro Monat, und gibt einen Bedarf von rund Fr. 2'500.– an (act. 24 S. 8). Selbst bei einem Zuschlag auf die geltend gemachten Lebenshaltungskosten von 20%, wie vom Gesuchsteller verlangt, beträgt der Freibetrag noch Fr. 700.– pro Monat.
- 12 - 4.4. Prozessual und materiell ist der Prozess nicht ganz einfach, der Aufwand der Rechtsvertretung ist aber überschaubar – die Berufungsschrift umfasste nur 8 Seiten, der entsprechende Aufwand ist damit auch für den Gesuchsteller bezahlbar – und folgt den zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, denen, wie gesehen, nichts Wesentliches entgegen gesetzt wird. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 500.– (vgl. sogleich). Mit dem erwähnten Überschuss von (mindestens) Fr. 700.– pro Monat ist es dem Berufungskläger jedenfalls möglich, die Prozesskosten in einem überblickbaren zeitlichen Rahmen, in Raten, zu bezahlen. 4.5. Daran ändert auch der vom Berufungskläger angesprochene Notgroschen nichts. Er bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen (Alter, Gesundheit, familiäre Verpflichtungen etc.). Der Berufungskläger führt aus, der Notgroschen betrage im Normalfall Fr. 15'000.– und er verfüge nicht über ein Vermögen, welches einen derartigen Notgroschen übersteigen würde (act. 24 S. 9). Es ist allerdings nicht ersichtlich und der Gesuchsteller konkretisiert auch nicht, weshalb es für ihn als jungen Erwerbstätigen unabdingbar ist, über einen Notgroschen in der genannten Höhe verfügen zu müssen. Zudem ist aufgrund der Formulierung in der Berufung anzunehmen, dass der Berufungskläger ein Vermögen von rund Fr. 15'000.– hat, womit er in der Lage ist, die – wie erwähnt nicht allzu hohen – Kosten des Prozesses zu tragen. 4.6. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, weil es an der erforderlichen Mittellosigkeit im Sinne der vorstehenden Erwägungen fehlt. Erörterungen zur im Weiteren erforderlichen fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) erübrigen sich daher. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (act. 23 S. 14 Dispositiv-Ziffern 2 f.) nicht zu beanstanden. 5.2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen und die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 13 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit, vom 22. Oktober 2020 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, … [Adresse], und an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 -
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 21. Dezember 2020 Rechtsbegehren: (act. 23 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Berichtigung der Personalien wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4./5. [Mitteilung, Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 24 S. 2) Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) ist abgewiesener Asylsuchender, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. act. 11/3). Als Ausländer wird er grundsätzlich nicht in das Schweizer Zivilstandsregister aufg... 1.2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 (act. 1) stellte er beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit (nachfolgend Einzelgericht), ein Begehren um Berichtigung des Zivilstandsregisters. Das Einzelgericht zog die Akten des F... 1.3. Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (act. 20 = act. 23) wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Berichtigung der Personalien abgewiesen. Mit Eingabe vom 6. November 2020 (act. 24) führt er Berufung gegen dieses Urteil. 2. Prozessuales 2.1. Ein Begehren um Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister ist von Bundesrechts wegen (zu dieser Voraussetzung BGE 139 III 225) eine gerichtlich zu beurteilende (Art. 42 Abs. 1 ZGB) Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshal... 2.2. Die Eintragungen im Zivilstandsregister, die der Gesuchsteller berichtigt haben möchte, basieren auf dem Urteil des Einzelgerichts vom 6. März 2014 (act. 5/13). Zur Korrektur dieser Eintragungen wäre deshalb ein Revisionsverfahren (Art. 328 ff. Z... 2.3. Der Gesuchsteller stellt mit seiner Berufung teilweise andere Anträge, als er sie mit seinem erstinstanzlichen Begehren stellte (vgl. nur act. 24 S. 4 Ziff. II.B.2.2 Abs. 2). Nach Art. 317 Abs. 2 ZPO ist in der Berufung eine Klageänderung nur noc... 3. Anträge in der Sache 3.1. A._____ – A'._____ 3.1.1. Vor Einzelgericht beantragte der Gesuchsteller, sein Nachname sei von A._____ zu A'._____ zu berichtigen. Mit Berufung beantragt er weiterhin diese Änderung der Schreibweise (und neu, dass A'._____ nicht mehr sein Nachname, sondern sein zweiter... 3.1.2. Das Einzelgericht erwog dazu, der Gesuchsteller habe seinen Namen mit A._____ angegeben und das Urteil vom 6. März 2014, das den Namen so festhielt, nicht angefochten, obwohl bereits damals das Baptism Certificate vorgelegen habe. Weiter verwie... 3.1.3. Dass das Baptism Certificate (act. 11/6 = act. 5/6/5) während des Verfahrens auf Feststellung der Personalien im Jahr 2014 bereits vorlag, beanstandet der Gesuchsteller nicht, und es ergibt sich auch aus den Akten. Zu den Zweifeln des Einzelger... 3.1.4. In seiner Berufung bringt er vor, es handle sich bei der Schreibweise des Namens um eine Frage der Transkription aus einer fremden Schrift (act. 24 S. 5 Ziff. II.B.2.3.b). Auch das lässt den Entscheid des Einzelgerichts nicht als unrichtig ersc... 3.1.5. Dem Interesse des Gesuchstellers an einer Übereinstimmung seines G._____ Passes mit dem Schweizer Zivilstandsregister (bzw. mit Schweizer Urkunden, die aufgrund dieses Registers ausgestellt werden) steht zudem das Interesse an der Rechtssicherh... 3.1.6. Was die Berichtigung von A._____ zu A'._____ angeht, ist die Berufung deshalb abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.2. E._____ – E'._____ 3.2.1. Der Gesuchsteller beantragte vor Einzelgericht und beantragt auch mit seiner Berufung, es sei der Name seines Vaters von E._____ zu E'._____ zu berichtigen. Zudem verlangt er neu mit seiner Berufung, E'._____ sei als sein Nachname aufzunehmen (... 3.2.2. Die Erwägungen des Einzelgerichts entsprechen denen zur Berichtigung des Namensteils "A._____" (act. 23 S. 13 Erw. 3.6) und der Gesuchsteller bringt dagegen nichts anderes vor (act. 24 S. 7 f. Ziff. II.B.2.3.f). Es kann auf das Ausgeführte (vor... 3.2.3. Was die Schreibweise des Namens E'._____ (statt E._____) angeht, ist die Berufung damit abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.3. Vor- und Nachname 3.3.1. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Berufung neu, sein Name sei von A._____ (bzw. eben A'._____) zu A'._____ E'._____ zu berichtigen; es sei also sein heutiger Nachname zu seinem zweiten Vornamen zu machen und es sei der Name seines Vaters (... 3.3.2. Das Schweizer Zivilstandsregister – wie jedes Register – muss die zu erfassenden Daten bestimmten Rubriken zuordnen. Für den Namen einer Person sieht Art. 8 lit. c ZStV unter anderem den Familiennamen (Ziff. 1) und die Vornamen (Ziff. 3) vor. U... 3.3.3. Was die Berichtigung, den heutigen Nachnamen des Gesuchstellers als zweiten Vornamen aufzunehmen und E'._____ als seinen Nachnamen aufzunehmen, angeht, ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.4. Geburtsdatum 3.4.1. Der Gesuchsteller beantragte beim Einzelgericht und beantragt auch mit seiner Berufung, sein Geburtsdatum sei vom tt. März 1984 auf den tt. November 1982 zu berichtigen. Das Einzelgericht verweis zunächst auf das Baptism Certificate, in dem das... 3.4.2. Der Gesuchsteller macht geltend, er sei nach G._____ Kalender am … Tag des dritten Monats des Jahres 1975 geboren worden (act. 24 S. 6 Ziff. II.B.2.3.d). Der dritte Monat des G._____ Kalenders sei nicht der dritte Monat des europäischen Kalende... 3.4.3. Die Ausführungen des Gesuchstellers sind aber in der Tat nicht nachvollziehbar. So beruft er sich teilweise auf das Baptism Certificate – es gibt den … Tag an, was zutreffend sein soll; teilweise soll dieses aber wiederum nicht zutreffen – es g... 3.4.4. Was die Berichtigung des Geburtsdatums des Gesuchstellers angeht, ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.5. Staatsangehörigkeit 3.5.1. Der Gesuchsteller beantragte vor Einzelgericht und beantragt mit seiner Berufung, die Eintragung betreffend seine Staatsangehörigkeit sei von C._____ zu G._____ zu berichtigen. Das Einzelgericht erwog dazu, es sei nicht bewiesen, dass der Gesuc... 3.5.2. Bereits das Gemeindeamt wies darauf hin, dass der Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht eine Berichtigung der Eintragung im Zivilstandsregister zur Folge hätte, sondern eine Ergänzung nötig machen würde (act. 15 S. 2 Spiegelstrich 2; vgl. auc... 3.5.3. Dazu kommt noch, dass die (behauptete) G._____ Regelung, wonach eine doppelte Staatsbürgerschaft für G._____ Staatsbürger nicht zulässig sei, sich nicht ohne Weiteres auf die C._____ Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers auswirken würde. Vielme... 3.5.4. Was die Berichtigung der Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers angeht, ist die Berufung abzuweisen und der Entscheid des Einzelgerichts zu bestätigen. 3.6. Zusammenfassend ist die Berufung damit vollumfänglich abzuweisen. 4. Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Gesuchsteller beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (act. 24 S. 2 Rechtsbegehren 4). 4.2. Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vorerst die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers (Art. 117 lit. a ZPO). Eine Person verfügt über genügend finanzielle Mittel, wenn ihr Einkommen die für sie und ihre Familie grundlegenden... 4.3. Der Gesuchsteller verdiente im Jahr 2019 netto Fr. 44'123.– (act. 26/4), also (bei zwölf Monatslöhnen) rund Fr. 3'700.– pro Monat, und gibt einen Bedarf von rund Fr. 2'500.– an (act. 24 S. 8). Selbst bei einem Zuschlag auf die geltend gemachten L... 4.4. Prozessual und materiell ist der Prozess nicht ganz einfach, der Aufwand der Rechtsvertretung ist aber überschaubar – die Berufungsschrift umfasste nur 8 Seiten, der entsprechende Aufwand ist damit auch für den Gesuchsteller bezahlbar – und folgt... 4.5. Daran ändert auch der vom Berufungskläger angesprochene Notgroschen nichts. Er bemisst sich nach den konkreten Verhältnissen (Alter, Gesundheit, familiäre Verpflichtungen etc.). Der Berufungskläger führt aus, der Notgroschen betrage im Normalfall... 4.6. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, weil es an der erforderlichen Mittellosigkeit im Sinne der vorstehenden Erwägungen fehlt. Erörterungen zur im Weiteren erforderlichen fehlenden Aussichtslosigkeit (... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (act. 23 S. 14 Dispositiv-Ziffern 2 f.) nicht zu beanstanden. 5.2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen und die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit, vom 22. Oktober 2020 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, … [Adresse], und an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht – Freiwillige Gerichtsbarkeit, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...