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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2020 LF200053

10 septembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,021 mots·~5 min·6

Résumé

Erbausschlagung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200053-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 10. September 2020 in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

betreffend Erbausschlagung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Mai 1942, von B._____, C._____ und D._____, gestorben am tt.mm 2020 in E._____, wohnhaft gewesen in E._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 21. August 2020 (EN200099)

- 2 - Erwägungen:

1.1 Die Berufungsklägerin ist die Schwester der am tt.mm 2020 in E._____ verstorbenen B._____ (nachfolgend: Erblasserin) (vgl. act. 3/1-4). 1.2 Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) führte ein Verfahren betreffend Testamentseröffnung (Geschäfts-Nr. EL200086) durch (vgl. act. 10 E. III.). 1.3 Mit Erklärung vom 1. resp. 3. August 2020, eingegangen bei der Vorinstanz am 7. August 2020 (act. 1/1-2), schlug die Berufungsklägerin den Nachlass ihrer Schwester aus. 1.4 Mit Urteil vom 21. August 2020 (act. 4 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 12) entschied die Vorinstanz sodann was folgt: 1. Die Ausschlagungserklärung der folgenden Person wird zu Protokoll genommen: A._____, von F._____, geboren am tt. September 1945, wohnhaft G._____ 1, in H._____. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass durch die einzige nächste gesetzliche Erbin der Erblasserin ausgeschlagen worden ist. Dem Konkursgericht des Bezirkes Affoltern ZH wird hiervon im Sinne der Erwägungen Kenntnis gegeben. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der ausschlagenden Person auferlegt. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel). 2.1 Die Berufungsklägerin reichte bei der Kammer mit Datum vom 28. August 2020 (Poststempel) eine Eingabe ein, mit welcher sie sich auf das oben erwähnte Urteil der Vorinstanz bezieht und vorbringt, sie fordere die Kosten der Testamentseröffnung von Fr. 990.– zurück, welche sie gemäss Urteil vom 21. August 2020 vorerst zu bezahlen habe (vgl. act. 11). Diese Eingabe wurde als Berufung entgegengenommen. Gegen das Urteilsdispositiv des Urteils vom 21. August

- 3 - 2020 richtet sie sich jedoch nicht. Auch erhebt die Berufungsklägerin damit keine Kostenbeschwerde bezüglich des Testamenteröffnungsurteils, da sie weder den Bezug der Urteilskosten von ihr beanstandet noch sich gegen die Höhe dieser Kosten zur Wehr setzt. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-8). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3.1 Die Vorinstanz erwog im Urteil vom 21. August 2020 im Wesentlichen, die einzige nächste gesetzliche Erbin der Erblasserin habe das Erbe ausgeschlagen, weshalb gestützt auf Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG das Konkursgericht des Bezirkes Affoltern ZH zu benachrichtigen sei, damit dieses die konkursamtliche Erbschaftsliquidation anordnen könne (vgl. act. 10 E. I. und II.). Weiter hielt die Vorinstanz zu den Kosten der Testamentseröffnung fest, diese würden vorab von der Berufungsklägerin bezogen, was auch im Entscheid betreffend Testamentseröffnung erwähnt werde. Dies habe zur Folge, dass die Berufungsklägerin diese Kosten gegenüber dem Nachlass geltend zu machen und – da der Nachlass konkursamtlich liquidiert werde – sich diesbezüglich beim Konkursamt Affoltern zu melden habe (vgl. a.a.O., E. III.). 3.2 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht namentlich dann, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben (Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG i.V.m. Art. 573 ZGB, s.a. Art. 597 ZGB). Die Wirkung der Konkurseröffnung ist dieselbe wie bei den übrigen Konkurseröffnungen. Die Forderungen der Gläubiger richten sich nun gegen die Konkursmasse der Erbschaftsliquidation (vgl. ABT, Handkommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 597 N 4). Gläubigerforderungen sind grundsätzlich im Konkursverfahren ausdrücklich erneut anzumelden (vgl. NONN, Praxiskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 597 N 38).

- 4 - 3.3 Die Berufungsklägerin will mit ihrer Eingabe an die Kammer einzig die Kosten der Testamentseröffnung zurückfordern, welche von ihr bezogen wurden. Da das Konkursamt das Konkursverfahren führt (vgl. Art. 221 ff. SchKG), hat sich die Berufungsklägerin mit ihrer Forderung – worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat – an das zuständige Konkursamt zu wenden und diese dort geltend zu machen. Die Kammer als Rechtsmittelinstanz ist hierfür nicht zuständig, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Die Eingabe der Berufungsklägerin ist zur weiteren Prüfung dem Konkursamt Affoltern a.A. weiterzuleiten. 4. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Konkursamt Affoltern a.A. unter Beilage einer Kopie von act. 11 zur weiteren Prüfung, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 10. September 2020

Beschluss vom 10. September 2020 1. Die Ausschlagungserklärung der folgenden Person wird zu Protokoll genommen: A._____, von F._____, geboren am tt. September 1945, wohnhaft G._____ 1, in H._____. 2. Es wird festgestellt, dass der Nachlass durch die einzige nächste gesetzliche Erbin der Erblasserin ausgeschlagen worden ist. Dem Konkursgericht des Bezirkes Affoltern ZH wird hiervon im Sinne der Erwägungen Kenntnis gegeben. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der ausschlagenden Person auferlegt. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Konkursamt Affoltern a.A. unter Beilage einer Kopie von act. 11 zur weiteren Prüfung, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affolte... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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