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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2018 LF180040

5 septembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·361 mots·~2 min·7

Résumé

Streitwert der Ausschlagung einer Erbschaft.

Texte intégral

Art. 91 Abs. 2 ZPO, Streitwert der Ausschlagung einer Erbschaft. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, und in aller Regel geht es dabei um eine mögliche / befürchtete Haftung für mindestens Fr. 10'000 (Art. 308 Abs. 2 ZPO), aber auch für mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 BGG) - und das ist der massgebliche Streitwert. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)

(II) 1. Für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen ist das Einzelgericht zuständig (vgl. § 137 lit. d GOG/ZH). Die Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. OGer ZH LF110108 vom 27. Oktober 2011, E. III./1a; BGE 114 II 220 ff., E. 1). Es ist das summarische Verfahren als kantonales Recht anwendbar (vgl. § 137 lit. d i.V.m. § 142a GOG/ZH i.V.m. Art. 248 ff. ZPO; BGE 139 III 225 ff., E. 2.2). Erbrechtliche Angelegenheiten sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BGE 135 III 578 ff., E. 6; BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 1.2.2). So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. BGE 118 II 528 ff., E. 2c), etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. Daher ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Auf die tatsächliche Höhe der Schulden kommt es freilich nicht an. Wenn ein Erbe die Erbschaft ausschlägt, weil er nicht für Schulden haften will, mag er einzelne solcher Schulden kennen, es liegt aber in der Natur der Sache, dass er die genaue Situation des Erblassers nicht kennt. Millionenschulden kann ein Privater in der Regel zwar nicht anhäufen. Es ist aber nicht ungewöhnlich, oder es ist sogar der Normalfall, dass eine überschuldete Person Verbindlichkeiten von mehr als Fr. 10'000.-- und auch von mehr als Fr. 30'000.-- hat, oder dass das jedenfalls ernsthaft zu befürchten ist. In aller Regel ist daher das kantonale Rechtsmittel im Streit über das Protokollieren einer Ausschlagung die Berufung, und auch für den Weiterzug ans Bundesgericht darf von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-ausgegangen werden.

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Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. September 2018 Geschäfts-Nr.: LF180040-O/U

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