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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2017 LF160086

2 mars 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,134 mots·~41 min·5

Résumé

Vorsorgliche Massnahme / Verbot

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF160086-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 2. März 2017 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Gesuchsteller und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X3._____ und / oder Rechtsanwältin X4._____ gegen 1. D._____ AG, 2. D._____ Switzerland AG, Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte,

betreffend vorsorgliche Massnahme / Verbot

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2016 (ET160045)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 ff) " 1. Es sei den Gesuchsgegnerinnen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB gegen ihre Organe im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, Unterlagen betreffend die je auf einen der Gesuchsteller und/oder den ehemaligen Staatspräsidenten von E._____ [Land in Asien] (verstorben am tt.mm.20yy) lautende(n) und/oder von diesen/m direkt oder indirekt kontrollierten Bankbzw. Geschäftsbeziehung(en) und/oder bezüglich welcher diese/r jemals direkt oder indirekt (mit-)verfügungsberechtigt und/oder wirtschaftlich (mit-)berechtigt war/en oder noch immer ist/sind zu vernichten, abzuändern, zu verfälschen oder unbrauchbar zu machen oder anderweitig darüber zu verfügen und damit dem Zugriff der Gesuchsteller zu entziehen, insbesondere sämtliche Unterlagen betreffend sämtliche Bankbeziehungen lautend auf einen der folgenden Namen: (i) „F._____“, (ii) „G._____“, (iii) „H._____“, (iv) „I._____“, (v) „J._____“, (vi) „K._____“, (vii) „L._____“, (viii) „M._____“, (ix) „N._____“, (x) „O._____“, (xi) „P._____“, (xi) „Q._____“ und/oder sämtliche anderen, ähnlichen Schreibweisen in deutscher oder anderer Sprachen, einschliesslich und insbesondere der … Schreibeweise(n) [des Landes E._____ ], sowie insbesondere sämtliche Bankbeziehungen mit den folgenden Stamm-, Konto- und/oder Depotnummern:, (i) 1… (und dazugehöriges Schliessfach 2…), (ii) 3…, (iii) 4…, (iv) 5…, (v) 6…, (vi) 7…, (vii) 8…, (viii) 9…, (ix) 10…, (x) 11…, (xi) 12…, (xii) 13…, (xiii) 14… (xiv) 15…, (xv) 16…, (xvi) 17…, sowie sämtlicher Unterkonti dazu und insbesondere (aber nicht abschliessend) die folgenden Unterlagen: a) Kontoeröffnungsunterlagen vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung(en) bis heute; b) sämtliche die vorgenannten Bankbeziehungen betreffenden Verträge, beispielsweise Vermögensberatungs- oder Verwaltungsverträge, Verträge über Schliessfächer (insbesondere das Schliessfach Nr. 2… betreffend) sowie sämtliche jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu diesen Verträgen vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung(en) bis heute; c) Kundendossier, einschliesslich sämtliche Unterlagen betreffend die Identitäten der Kontoinhaber und/oder wirtschaftlicher Berechtigter an den vorgenannten Geschäftsbeziehungen di-

- 3 rekt oder indirekt verfügungs- oder anderweitig Berechtigter sowie Unterlagen zu den diesbezüglichen Abklärungen seitens der Gesuchsgegnerinnen, insbesondere auch zu den Abklärungen zu politisch exponierten Personen („PEP“); d) sämtliche bei den Gesuchsgegnerinnen eingegangen Instruktionen von an den vorgenannten Geschäftsbeziehungen direkt oder indirekt Verfügungs- oder anderweitig Berechtigter oder Dritten sowie diese die vorgenannte Geschäftsbeziehung betreffen, einschliesslich Kontoeröffnungs- und -saldierungsinstruktionen; e) sämtliche Kontoauszüge, einschliesslich sämtlicher Unterkonti vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung(en) bis heute; f) sämtliche (Wertschriften-)Depotauszüge vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung(en) bis heute; g) sämtliche (Einzel-)Transaktionsbelege vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung(en) bis heute; h) sämtliche Belastungs- und Gutschriftanzeigen vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung bis heute; i) sämtliche (Bank-)Korrespondenz (inklusive E-Mails und Faxschreiben) die vorgenannten Bankbeziehungen betreffend, einschliesslich Korrespondenzen der Gesuchsgegnerinnen mit Dritten (Anwälten, Behörden, etc.) soweit es die vorgenannte Geschäftsbeziehung betrifft vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung bis heute; j) sämtliche Unterlagen und Informationen zu (möglichen) Investitionen und Geldanlagen; k) sämtliche Besprechungsprotokolle, -notizen und sonstige schriftliche Aufzeichnungen und Abschriften über persönliche oder fernmündliche Besprechungen und Gespräche die vorgenannten Geschäftsbeziehungen betreffend vom Zeitpunkt der Kontoeröffnung(en) bis heute; l) sämtliche Besprechungsprotokolle, -notizen und sonstige schriftliche Aufzeichnungen und Abschriften über bei den Gesuchsgegnerinnen intern geführte die vorgenannten Geschäftsbeziehungen betreffende persönliche und/oder fernmündliche Gespräche sowie diesbezügliche (interne) Korrespondenzen (inklusive interner E-Mails mit den diversen Abtei-

- 4 lungen der Gesuchsgegnerinnen (Compliance-, Kredit-, Handels-, und Vermögensverwaltungs-Abteilung) und der Geschäftsleitung und Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerinnen); m) sämtliche Unterlagen betreffend allfällige Umstrukturierungen der vorgenannten Geschäftsbeziehungen oder Überführung der entsprechenden Vermögenswerte in erbrechtliche oder andere Strukturen oder Rechtsbeziehungen (einschliesslich Stiftungen, Trusts und/oder ähnliche Rechtsgebilde). 2. Es sei das in Ziffer 1 beantragte Verbot superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchgegnerinnen, anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchgegnerinnen." Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2016: (act. 6 = act. 10 = act. 12) 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2.-4. [Entscheidgebühr / Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 11 S. 2 ff.) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) vom 20. Dezember 2016 (ET160045-L) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. [Rechtsbegehren gemäss vorinstanzlichem Rechtsbegehen Ziff. 1a)-m) vorstehend] 3. Es sei das in Ziffer 2 beantragte Verbot superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Berufungsbeklagten anzuordnen. 4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Einzelgericht Audienz) vom 20. Dezember 2016 (ET160045-L) vollumfänglich aufzuheben und das beantragte Verbot vorsorglich, d.h. nach Anhörung der Berufungsbeklagten, anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."

- 5 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. A._____, B._____ und C._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Gesuchsteller) sind die einzigen Erben des ehemaligen Staatspräsidenten von E._____ [Land in Asien], R._____ (nachfolgend Erblasser), welcher am tt.mm.2006 in S._____ (E._____) verstarb (vgl. act. 5/16 [= act. 14/15]). Gemäss der von ihnen eingereichten Korrespondenz versuchen die Gesuchsteller seit Dezember 2008 von der D._____ AG bzw. der D._____ Switzerland AG (Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte, nachfolgend Gesuchsgegnerinnen) Auskunft bzw. Informationen über allfällig auf den Namen des Erblassers bzw. ihre eigenen Namen lautenden Kontoverbindungen zu erhalten. Sie machen geltend, sie würden über spezifische Informationen verfügen, wonach der Erblasser zu den Gesuchsgegnerinnen direkt oder indirekt (über Strohmänner) eine oder mehrere Bankbeziehungen unterhalten habe und/oder bezüglich diverser Bankbeziehungen wirtschaftlich (mit-)berechtigt gewesen sei. Zudem seien gewisse Bankbeziehungen vom Erblasser wohl auch auf die Gesuchsteller (oder andere ihm nahestehenden Personen) eröffnet worden. Es bestünden Anhaltspunkte, dass bei solchen Bankbeziehungen aufgrund der Stellung des Erblassers als politisch exponierte Person teilweise auch Fantasienamen oder Pseudonyme und nicht die richtigen Geburtsdaten der (formellen) Kontoinhaber verwendet worden seien. Indes seien sämtliche Anstrengungen, von den Gesuchsgegnerinnen Auskunft und Information über diese Bankbeziehungen zu erhalten, bislang gescheitert (act. 11 S. 7, Rz. 2 ff.). 1.1 Konkret fand ein erster Kontakt zwischen den Parteien am 16. Dezember 2008 statt, als den Gesuchstellern von T._____, Executive Director der Gesuchsgegnerin 1, mitgeteilt wurde, er sei der zuständige Mitarbeiter für aus dem …asiatischen Raum stammende Kunden. Gleichzeitig teilte er mit, dass die Gesuchsgegnerin 1 aufgrund der Schweizer Datenschutzbestimmungen nicht er-

- 6 mächtigt sei, Fragen in Bezug auf bestehende oder nicht bestehende Kundenbeziehungen zu beantworten und wies die Gesuchsteller darauf hin, dass die Schweiz zur Auffindung nachrichtenloser Vermögen ein offizielles Verfahren implementiert habe, wobei er die Gesuchsteller diesbezüglich an den für dieses Verfahren zuständigen Bankenombudsmann verwies (act. 5/9 [= act. 14/13]). Am 19. Dezember 2008 erklärten die Gesuchsteller gegenüber dem vorgenannten Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin 1, der Erblasser sei sicher an einem oder mehreren bei der Gesuchsgegnerin 1 bestehenden Konten wirtschaftlich berechtigt gewesen, sei dies nun direkt oder über ein gesellschaftsrechtliches Konstrukt. Als einzige Erben des Erblasser seien sie in diese Vertragsbeziehung eingetreten, weshalb ihnen ein vertragliches Auskunfts- und Einsichtsrecht zustehe. Aufgrund dessen seien ihnen bis spätestens am 23. Dezember 2008 sämtliche vom Erblasser unterzeichneten Bankeröffnungsbelege sowie sämtliche Bankauszüge für diejenigen Konten vorzulegen, die auf den Erblasser lauten würden oder an denen er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei; dabei sei mindestens über die letzten 10 Jahre Auskunft zu geben (act. 5/10 [= act. 14/18]). Am 9. Januar 2009 teilte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellern unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Gesuchsteller vom 7. Januar 2009 mit, dass keine ihrer Geschäftsstellen in der Schweiz in den letzten 10 Jahren ein auf den Namen des Erblasser lautendes Konto oder Schliessfach geführt habe ("[…] we confirm that D._____ AG, all branches within Switzerland, did not keep any bank account or save-deposit box in the name of the late R._____, neither as per today nor within the period of the past ten years "; act. 5/11 [= act. 14/19]). Bezugnehmend auf ein weiteres Schreiben der Gesuchsteller vom 21. Januar 2009 präzisierte die Gesuchsgegnerin 1 sodann, dass ihre Auskunft vom 9. Januar 2009 sowohl Namen- als auch Nummernkonten betreffe und sie keine sog. "Pseudonym-Konten" führe; ob der Erblasser an einem Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, könne hingegen nicht beantwortet werden, da sich das Auskunftsrecht der Gesuchsteller auf Fälle beschränke, in welchen der Erblasser Vertragspartner der Bank gewesen sei, da die Erben nicht in die Stellung des Erblassers als wirtschaftlich berechtigte Person eintreten würden. Vielmehr werde den Gesuchstel-

- 7 lern diesbezüglich empfohlen, direkt mit der kontoinhabenden Person bzw. Firma in Kontakt zu treten. Gleiches gelte für Kundenbeziehungen, welche nicht auf den Namen des Erblassers lauten würden, sondern für welche dem Erblasser eine Vollmacht ausgestellt worden sei, da die Erben mit dem Tod des Erblassers nicht in eine solche Stellung eintreten würden (act. 5/12 [= act. 14/20]). Mit zwei separaten Schreiben vom 7. Juli 2009 erklärten die Gesuchsteller 2 und 3 gegenüber der Gesuchsgegnerin 1, je einzeln Inhaber verschiedener Konten (Gesuchstellerin 3: Konto-Nr. 18…; Gesuchsteller 2: Konto-Nr. 3…, 5… und 4…) sowie Mitinhaber zweier weiterer Konten (Nr. 11… und 13…) bei der Gesuchsgegnerin 1 zu sein und verlangten verschiedene Unterlagen bezüglich dieser Konten (Eröffnungsformulare, Last- und Gutschriftenanzeigen sowie Quartalsschätzungen). Zudem verlangten sie dieselben Informationen hinsichtlich aller anderen Konten (nominatif, numerique ou sous désignation conventionnelle), bezüglich derer sie Inhaber oder wirtschaftlich Berechtigte sein könnten. Als Geburtsdaten wurden dabei der tt.mm.yyyy (Gesuchstellerin 3) bzw. der tt.mm.yyyy (Gesuchsteller 2) genannt (act. 5/13-14 [= act. 14/21-22]). Am 24. Juli 2009 teilte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellern 2 und 3 mit jeweils separatem Schreiben mit, dass bei keiner ihrer Niederlassungen innerhalb der Schweiz ein Konto oder Schliessfach auf den Namen der Gesuchstellerin 3 oder des Gesuchstellers 2 bestehe oder in den letzten 10 Jahren bestanden habe ("we confirm that D._____ AG, all branches within Switzerland, did not keep any bank account or any safe deposit box in favor of [Mrs. C._____, Date of birth: tt.mm.yyyy / Mr. B._____, Date of birth: tt.mm.yyyy], neither as per today nor within the period oft he last ten years"; act. 5/17-18 [= act. 14/25-26]). Am 4. August 2009 wandten sich die Gesuchsteller mit zwei mit denjenigen vom 7. Juli 2009 identischen Schreiben erneut an die Gesuchsgegnerin 1, wobei als Geburtsdaten der Gesuchsteller nunmehr der tt.mm.yyyy (Gesuchsteller 2) bzw. der tt.mm.yyyy (Gesuchstellerin 3) genannt wurden (act. 5/20-21 [= act. 14/28-29]). In der Folge bestätigte die Gesuchsgegnerin 1 mit Schreiben vom 11. August 2009 die von ihr bereits am 24. Juli 2009 gemachte Aussage, ersuchte jedoch aufgrund der geänderten Geburtsdaten der Gesuchsteller um die Zusen-

- 8 dung beglaubigter Passkopien, damit man diese Daten verifizieren könne. In Bezug auf die in den Schreiben der Gesuchsteller 2 und 3 genannten Kontonummern teilte die Gesuchsgegnerin 1 mit, dass selbst wenn bei ihr Kundenbeziehungen mit diesen Nummern bestünden bzw. bestanden hätten, diese nicht auf den Namen der Gesuchsteller 2 und 3 lauten würden bzw. gelautet hätten ("[…], with regard to the account numbers mentioned in your correspondence, we state that, even if client relationship with such numbers indeed exist or existed with our bank, such relationships are or were not in the names of your clients"; act. 5/22 [= act. 14/30]). Mit Schreiben vom 21. August 2009 betonten die Gesuchsteller gegenüber der Gesuchsgegnerin 1, dass sie die von ihnen verlangten Informationen nicht als Erben des Erblassers, sondern als Inhaber der von ihnen genannten Konten und damit aus eigenem Recht verlangen würden. Es sei aufgrund diverser Aussagen der Gesuchsgegnerin 1 davon auszugehen, dass die von ihnen gegenüber der Gesuchstellerin 1 genannten Konten von Dritten in ihrer Abwesenheit auf ihren Namen eröffnet worden seien, wobei Passkopien mit einem vom richtigen Geburtsdatum abweichenden Datum vorgelegt worden seien. Während der Gesuchsgegnerin 1 diese Missachtung der Regeln zur Identifikation der Kunden bei der Eröffnung der Konten offenbar egal gewesen sei, versuche sie nunmehr aus dem abweichenden Geburtsdatum einen Vorteil zu ziehen, indem sie den Gesuchstellern ihre Rechte bezüglich den bei ihr hinterlegten Vermögenswerten verwehre. Dies sei nicht akzeptierbar. Weiter vermuteten die Gesuchsteller, dass die von der Gesuchsgegnerin 1 mit Schreiben vom 11. August 2009 erteilte Auskunft, wonach die von den Gesuchstellern genannten Konten nicht auf ihren Namen lauten würden, darauf beruhe, dass man den Vornamen des Gesuchstellers 2 auf verschiedene Weisen schreiben könne und die Gesuchstellerin 3 sowohl den Nachnamen ihres Mannes als auch ihren eigenen trage. Das bereits gestellte Informationsgesuch werde deshalb mit den abweichenden Schreibweisen ("Mr. B'._____"; "Mrs. C'._____") erneut gestellt. Schliesslich nehmen die Gesuchsteller auf die von der Gesuchsgegnerin 1 in ihrem Schreiben vom 11. August 2009 hinsichtlich der von den Gesuchstellern genannten Konten verwendete Formulierung "exist or existed" Bezug und stellen sich auf den Stand-

- 9 punkt, dass die Verwendung der Vergangenheitsform in diesem Zusammenhang nicht der Wahrheit entsprechen könne, wäre ihnen ansonsten doch keine für diese Konten verantwortliche Person genannt worden. Ferner ersuchten die Gesuchsteller um ein persönliches Gespräch mit der Gesuchsgegnerin 1, ansonsten sie rechtliche Schritte einleiten würden (act. 5/23 [= act. 14/31]). Am 26. August 2009 teilte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellern daraufhin mit, dass man ein persönliches Gespräch nicht als notwendig erachte, wobei es den Gesuchstellern frei stehe, die von ihnen als notwendig erachteten rechtlichen Schritte einzuleiten (act. 5/24 [= act. 14/32]). Bezugnehmend auf ein weiteres Schreiben der Gesuchsteller vom 29. September 2009 teilte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellern sodann am 30. September 2009 mit, dass man die Frage, ob die Gesuchsteller Kunden bei ihrer Bank in der Schweiz seien, bereits beantwortet habe. Wieso die Gesuchsteller nach der Beantwortung ihrer Fragen am 24. Juli 2009 ohne Angaben von Gründen die in der Anfrage verwendeten Geburtsdaten geändert hätten, sei bis heute unbeantwortet geblieben. Deshalb habe man dieser Angelegenheit nichts weiter hinzuzufügen und werde weitere Korrespondenz nicht mehr beantworten (act. 5/25 [= act. 14/33]). 1.2 Rund drei Jahre später, nämlich am 29. Oktober 2012, wandten sich Gesuchsteller erneut an die Gesuchsgegnerin 1 und machten geltend, sie hätten im Zuge der Teilung des Nachlasses des Erblassers erfahren, dass dieser Inhaber der Konten Nrn. 15… und 16… bei der Gesuchsgegnerin 1 sei. Zudem sei der Gesuchsteller 2 Inhaber der Konten Nrn. 3…, 5…, 8…, die Gesuchstellerin 3 Inhaberin des Kontos Nr. 19… und die beiden gemeinsam Mitinhaber der Konten Nrn. 13… und 11…. Man ersuche für diese Konten bis spätestens am 6. November 2012 um Zustellung von Kopien der Eröffnungsunterlagen, Angaben der Saldi, Angaben der Saldi jeweils per 31. Dezember jeden Jahres seit Eröffnung der Konten, der Belastungs- bzw. Gutschriftenanzeigen sowie jeglicher diesbezüglicher Korrespondenz (act. 5/26 [= act. 14/34]). Mit Schreiben vom 12. November 2012 verwies die Gesuchsgegnerin 1 in der Folge auf ihre Schreiben vom 24. Juli 2009, 11. August 2009, 26. August 2009, 9. September 2009 und 30. September 2009, in welchem sie das Auskunftsersuchen der Gesuchstel-

- 10 ler bereits in dem Sinne erschöpfend beantwortet habe, als bei ihren Geschäftsstellen in der Schweiz keine auf die Gesuchsteller lautenden Kundenbeziehungen geführt würden. Man teile deshalb den Gesuchstellern ein letztes Mal mit, dass diese Angelegenheit erledigt sei und man nicht mehr weiter korrespondiere (act. 5/27 [= act. 14/35]). Mit Schreiben vom 29. November 2012 stellten sich die Gesuchsteller auf den Standpunkt, das Antwortschreiben der Gesuchsgegnerin 1 sei unvollständig, zumal es sich nur auf zwei anstatt auf die von ihnen genannten drei natürlichen Personen beziehe. Man habe nach drei Jahren wieder Kontakt aufgenommen, da erst kürzlich Notizen und Dokumente des Erblassers aufgetaucht seien, aufgrund derer sie nun im Besitz ausführlicherer und präziserer Informationen seien. Weiter hielten die Gesuchsteller zum Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 vom 12. November 2012 fest, dass Letztere sich darin auf Herrn B._____, geb. am tt.mm.yyyy, beziehe, obwohl man ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 mitgeteilt habe, dass diese Person gemäss Informationen der Gesuchsteller in den Unterlagen der Gesuchsgegnerin 1 als am tt.mm.yyyy geboren eingetragen sei. Nicht bestätigen würde die Gesuchsgegnerin 1 sodann, dass sie kein Konto auf den Namen von Herrn B._____, geb. am tt.mm.yyyy, führe. Dabei könne es bezüglich der Identität dieser Person, unabhängig ihres Geburtsdatums, keine Zweifel geben, da der Name von Herrn B._____ den Zunamen "…" trage, was soviel bedeutet wie "Sohn des" [R._____] und ihn damit eindeutig identifiziere. Auch würde die Gesuchsgegnerin 1 nicht bestätigen, dass sie keine Konten mit den Nummern 3..., 5... und 13... führe oder Konten mit diesen Nummern geführt habe. Man bitte sie deshalb, dies unmissverständlich zu bestätigen, auch falls den Konten inzwischen neue Kontonummern zugeteilt worden sein sollten. Betreffend Frau C._____ habe sie im Betreff Ihres Schreibens den Namensteil "…" (und nicht "…") angegeben und als Geburtsdatum den tt.mm.yyyy erwähnt, wiederum ohne Auskunft darüber zu geben, ob sie ein Konto auf den Namen von Frau C._____ mit dem als Referenz dienenden Geburtsdatum vom "tt/mm/yyyy" führe. Auch werde nicht bestätigt, dass kein Konto mit der Nummer 20… geführt werde oder geführt worden sei. Sodann sei zu bestätigen, dass keine Konten mit den Nummern 11... oder 13..., lautend gemeinsam auf Herrn B._____ und Frau

- 11 - C._____ oder lautend auf Herrn B._____ und Frau U._____, gegenwärtig geführt wurden, geführt worden seien oder unter anderen Kontonummern weitergeführt worden seien. Schliesslich sei betreffend Herrn R._____ die Anfrage vom 29. Oktober 2012 zu beantworten, welche sehr detaillierte Angaben und Fragen enthalte (act. 5/28 [= act. 14/11]). 1.3 Rund 2.5 Jahre später, am 16. Juni 2015, wandten sich die Gesuchsteller erneut an die Gesuchsgegnerin 1, da sie erfahren hätten, dass der Erblasser Inhaber des Schliessfachs mit der Nummer 21... gewesen sei und ersuchten zur Regelung der Angelegenheit erneut um ein Treffen (act. 5/29 [= act. 14/36]). Nachdem keine Antwort auf dieses Schreiben erfolgt war, begaben sich zwei Vertreter der Gesuchsteller am 29. September 2015 zur Filiale der Gesuchsgegnerin 1 an der … [Adresse] und verlangten Zugang zu den Schliessfächern Nr. 22... und 23... beide angeblich lautend auf den Erblasser, letzteres angeblich eröffnet am 10. Dezember 2004 in Zürich. Der Zugang wurde den Vertretern allerdings verweigert, da der Name und das Geburtsdatum des Erblassers nicht mit den Informationen zu den genannten Schliessfächern übereinstimmen würden (act. 5/30 [= act. 14/37]). Auch ein zweiter Besuch zweier Vertreter der Gesuchsteller am 5. November 2015 in derselben Filiale der Gesuchsgegnerin 1 führte zu keinem anderen Ergebnis (act. 5/31 [= act. 14/38]). 1.4 Schliesslich fassten die Gesuchsteller am 5. Dezember 2016 in einem neuerlichen Schreiben an die Gesuchsgegnerin 1 die bereits erfolgte Korrespondenz sowie die der Gesuchsgegnerin 1 bereits mitgeteilten Informationen (PEP- Nummer des Erblassers, mögliche Schreibweisen des Vor- und Familiennamens des Erblassers, mögliche Pseudonyme des Erblassers, mögliche Schreibweisen der Namen der Gesuchsteller 2 und 3, mögliche im System erfasste Geburtsdaten der Gesuchsteller 2 und 3, Konto- und Schliessfachnummern) zusammen. Weiter erklärten die Gesuchsteller, sie hätten gute Gründe anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin 1 die von ihnen verlangten Unterlagen am tt.mm.2016, dem 10jährigen Todestag des Erblassers, vernichten werde. Deshalb ersuche man die Gesuchsgegnerin bis spätestens am Mittag des 12. Dezember 2016 zu erklären, dass sie die fraglichen Unterlagen nicht vernichten werde, ansonsten man sich

- 12 rechtliche Schritte vorbehalte (act. 5/32 [= act. 14/12]). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 teilte die Gesuchsgegnerin 1 in der Folge mit, man könne dem Ersuchen keine Folge leisten, da die Vollmacht der Vertreterin der Gesuchsteller nicht ausgewiesen sei. Einzureichen seien neben einer Vollmacht zudem auch aktuelle Kopien der Ausweise der Gesuchsteller, da die sich im Dossier befindlichen im Jahr 2012 bzw. 2013 abgelaufen seien (act. 14/9). 2. Am 19. Dezember 2016 stellten die Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerinnen beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich eine Schlichtungsgesuch betreffend Herausgabe Bankunterlagen, Rechenschaft und Auskunft (act. 14/8). Gleichentags überbrachten sie der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 1-2) und stellten darin die vorgenannten Anträge. Mit Urteil vom 20. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchsteller ab (act. 6 = act. 10 = act. 12, nachstehend zitiert als act. 10). 3. Dagegen erhoben die Gesuchsteller bei der Kammer am 29. Dezember 2016 (Darum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8a) Berufung (act. 11) und stellen die vorgenannten Berufungsanträge. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und den Gesuchstellerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 15). Dieser wurde innert Frist (vgl. act. 16/1) geleistet (act. 17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Da sich die Berufung der Gesuchsteller sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden und es ist ohne Weiterungen zu entscheiden. II. Prozessuales 1. Mit Berufung anfechtbar sind unter anderem erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 lit. b ZPO). Dies gilt uneingeschränkt für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten; bei vermögensrechtlichen Streitigkei-

- 13 ten indes nur, falls der Streitwert der umstrittenen vorsorglichen Massnahme Fr. 10'000.– erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Begehren der Gesuchsteller dient im weiteren Sinne der Durchsetzung eines von ihnen behaupteten Anspruchs auf Auskunftserteilung. Da dieses Begehren die Voraussetzung für die spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche an sich allenfalls bei den Gesuchsgegnerinnen befindlichen Vermögenswerten bildet und die Gesuchsteller damit letztlich einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. etwa BGer 5A_638/2009 vom 19. September 2010, E. 1.1; BGer 4A_398/2008 vom 18. Dezember 2008, E. 1.4.2, nicht publ. in BGE 135 III 185). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Auskunftsbegehren von einer exakten Bezifferung des Streitwertes abgesehen werden (BGer 5A_638/2009 vom 19. September 2010, E. 1.1; BGE 127 III 396 E. 1b/cc; BGer 5.157/2003 vom 22. Januar 2004, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung wird bei Auskunftsbegehren für die Frage, ob die Streitwertgrenze für ein bundesgerichtliches Rechtsmittel erreicht ist, auf das wirtschaftliche Interesse an den begehrten Informationen Bezug genommen (BGE 126 III 445, E. 3b; BGer, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dieses kann indes nicht exakt bestimmt werden (statt vieler: BGE 127 III 396, E. 1b/cc m.w.H.). Vorliegend ist in Anbetracht des von den Gesuchstellern geltend gemachten tatsächlichen Streitwertinteresses die für die Berufung notwendige gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– ohne Weiteres erreicht und die Berufung damit zulässig. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann auch die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Berufung erhebende Partei hat in der Berufungsschrift im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und deshalb abgeändert wer-

- 14 den muss (vgl. etwa ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Dabei hat sie sich, sofern sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinander zu setzen (vgl. etwa HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 42 f.). Die Berufungsinstanz selbst ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Im Entscheid über die Berufung ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Dem ist im Folgenden nachzuleben. III. Zur Berufung im Einzelnen 1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch) und b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (vgl. statt vieler JOHANN ZÜRCHER, DIKE Komm ZPO II, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 17). Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid verlangt, muss das Beweismass gesenkt werden (BGer 4P.201/2004 vom 29. November 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die gesuchstellende Partei nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Bestehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache schon dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine

- 15 gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. etwa STAEHELIN/STAEHE- LIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5 ff.). Nicht ausdrücklich erwähnt wird in Art. 261 ZPO das Erfordernis der Dringlichkeit, doch stellt dies eine selbstverständliche Voraussetzung dar, weil das Institut der vorsorglichen Massnahme auf Gegebenheiten zugeschnitten ist, bei welchen ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Sachentscheid nicht zumutbar erscheint. Die Dringlichkeit steht dabei in einem engen Zusammenhang zum Anspruchsmerkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, geht aber nicht in ihm auf. Seine eigenständige Bedeutung zeigt das Erfordernis der Dringlichkeit insbesondere dann, wenn die klagende Partei mit der Stellung eines Massnahmebegehrens ungebührlich lange und damit rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) zuwartet, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn es zeitlich dem entspricht, was die Führung eines ordentlichen Prozesses erfordert (vgl. dazu etwa ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 12 ff.; BSK ZPO-Sprecher, 2. Aufl. 2013, Art. 261 N 43; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 22 N 11). 2.1 Die Gesuchsteller machten zur Begründung des von ihnen gestellten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Vorinstanz geltend, mit diesem solle letztlich ein sich ihnen aus Erbrecht, Auftragsrecht und/oder Datenschutzrecht ergebender materiellrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnerinnen geschützt werden (act. 2 S. 28). Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie würden über spezifische Informationen verfügen, wonach der Erblasser zu den Gesuchsgegnerinnen direkt oder indirekt (über Strohmänner) eine oder mehrere Bankbeziehungen unterhalten habe und/oder bezüglich diverser Bankbeziehungen wirtschaftlich (mit-)berechtigt gewesen sei. Zudem seien gewisse Bankbeziehungen vom Erblasser wohl auch auf ihren eigenen Namen (oder auf andere ihm nahestehende Personen) eröffnet worden. Es bestünden Anhaltspunkte, dass bei solchen Bankbeziehungen aufgrund der PEP

- 16 - (politisch exponierte Person)-Stellung des Erblassers teilweise auch Fantasienamen oder Pseudonyme und nicht die richtigen Geburtsdaten der (formellen) Kontoinhaber verwendet worden seien. Als Alleinerben würden sie über umfassende Auskunfts- und Informationsrechte bezüglich solcher Bankbeziehungen verfügen, wobei jedoch sämtliche Anstrengungen, von den Gesuchsgegnerinnen Auskunft und Information über diese Bankbeziehungen bzw. eine umfassende und vorbehaltlose Bestätigung, dass keine solchen Geschäftsbeziehungen je bestanden hätten, zu erhalten, bisher gescheitert seien, da die Gesuchsgegnerinnen mit fadenscheinigen und formalistischen Begründungen jegliche Auskunft verweigert hätten (act. 2 S. 7, S. 17 ff.). Da der Erblasser am tt.mm.2006 verstorben sei und im Schweizer Recht eine Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen gemäss Art. 958f OR nur für 10 Jahre bestehe, sei zu befürchten, dass die Gesuchsgegnerinnen 10 Jahre nach dem Tod des Erblasser sämtliche ihn betreffenden Unterlagen baldmöglichst vernichten und sich damit dieser brisanten Geschäftsbeziehung "entledigen" wollten, zumal die Gesuchsgegnerinnen in ihren Schreiben mehrfach selbst auf diese (nur) 10-jährige Aufbewahrungspflicht hingewiesen hätten (act. 2 S. 8, S. 26). Da die Ausübung ihres Auskunftsrechts durch die Vernichtung der vorliegend relevanten Unterlagen irreversibel verunmöglicht werde, entstehe ihnen durch die drohende Vernichtung der Unterlagen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (act. 2 S. 30). 2.2 Die Vorinstanz hat sich – ohne auf die Frage einzugehen, ob das Bestehen eines materiellen Anspruchs der Gesuchsteller gegenüber den Gesuchsgegnerinnen rechtsgenügend dargetan sei – auf den Standpunkt gestellt, dass jedenfalls eine drohende Verletzung dieses Anspruch bzw. ein den Gesuchstellern aufgrund dessen drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht glaubhaft sei (act. 10 S. 4 f., E. 3.2). Zudem kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch die für den Erlass der beantragten Massnahme erforderliche relative Dringlichkeit zu verneinen sei, weshalb das Begehren der Gesuchsteller auch aus diesem Grund abzuweisen sei (act. 10 S. 6 E. 3.3). Die Gesuchsteller rügen sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und machen

- 17 geltend, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es einerseits an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil und andererseits an relativer Dringlichkeit fehle (act. 11 S. 13 ff.; Rz. 27 ff.). Auf ihre diesbezüglichen Beanstandungen ist – ebenso wie auf die vorinstanzliche Begründung – im Folgenden thematisch gegliedert näher einzugehen. 3.1 Vorab zu behandeln ist dabei das Erfordernis der Dringlichkeit des Massnahmebegehrens. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zunächst festgehalten, die Gesuchsteller würden diese mit der Verzögerungstaktik der Gesuchsgegnerinnen und deren konstanter Weigerung, die verlangten Auskünfte zu erteilen, begründen. Zwar ergebe sich aus der Darstellung der Gesuchsteller, dass ihre Auskunftsbegehren tatsächlich seit acht Jahren erfolglos geblieben seien, doch würden sie nicht dartun, weshalb sie sich in dieser langen Zeit nie dazu entschlossen hätten, den behaupteten Anspruch auf Auskunft in einem Hauptsachenprozess gerichtlich durchzusetzen. Ein solcher wäre heute längst abgeschlossen, so dass sich die Frage gar nicht mehr stellen würde, ob zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers noch Akten vernichtet, verfälscht oder sonst wie beseitigt werden könnten. Wenn die Gesuchsteller zwei Tage vor dem behaupteten Ablauf der zehnjährigen Frist nach dem Tod des Erblassers nun eine Dringlichkeit geltend machen würden, so hätten sie eine solche ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Es fehle mithin an der Voraussetzung der relativen Dringlichkeit der geforderten Massnahme (act. 10 S. 6, E. 3.3). 3.2 Die Gesuchsteller halten dem entgegen, die Abweisung ihres Gesuchs sei zu Unrecht mit der Begründung erfolgt, sie hätten den Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen durch übermässiges Zuwarten verwirkt. Sinngemäss werfe ihnen die Vorinstanz mit diesem Argument Rechtsmissbrauch vor, was sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend sei, da diese Ausschlussklausel nur sehr zurückhaltend anzuwenden sei. Entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hätten sie nicht einfach acht Jahre mit dem Stellen des Massnahmebegehren zugewartet, sondern sie hätten sich vielmehr wiederholt bemüht, sachdienliche Informationen bei den Gesuchsgegnerinnen erhältlich zu machen. Diese hätten es jedoch stets unterlassen, die verlangten Auskünfte zu

- 18 erteilen bzw. vorbehaltlos und umfassend zu bestätigen, dass keine Geschäftsbeziehungen mit dem Erblasser bestanden hätten. Zudem hätten sie den Gesuchsgegnerinnen eine letzte Frist angesetzt, um eine Unterlassungserklärung abzugeben; diese Frist habe die Gegenpartei unbenutzt verstreichen lassen und versuche nun erneut mit fadenscheinigen Gründen eine Stellungnahme zu verweigern. Dementsprechend würden nicht sie, sondern die Gesuchsgegnerinnen sich rechtsmissbräuchlich verhalten (act. 11 S. 22 f., Rz. 60 ff.). 3.3 Dieser Argumentation der Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Akten, dass die Gesuchsteller den Gesuchsgegnerinnen bereits vor der als "letzte" bezeichneten Fristansetzung vom 5. Dezember 2016 rechtliche Schritte angedroht hatten. Konkret hatten die Gesuchsteller bereits im August 2009 zivilrechtliche oder strafrechtliche Schritte angekündigt, sollte die Gesuchsgegnerin 1 nicht in ein Gespräch zwischen den Parteien einwilligen (act. 5/23 [= act. 14/31]). In der Folge hat die Gesuchsgegnerin 1 am 26. August 2009 klargemacht, dass sie diesem Ersuchen nicht entsprechen werde und es den Gesuchstellern freistehe, die als notwendig erachteten rechtlichen Schritte zur Durchsetzung des behaupteten Anspruchs einzuleiten (act. 5/24 [= act. 14/32]). Diesen Standpunkt hat die Gesuchsgegnerin 1 am 30. September 2009 nochmals verdeutlicht, indem sie den Gesuchstellern mitteilte, dass sie dieser Angelegenheit nichts weiter hinzuzufügen habe und weitere Korrespondenz nicht mehr beantworten werde (act. 5/25 [= act. 14/33]). An dieser Haltung der Gesuchsgegnerin 1 hat sich sodann nichts geändert, als die Gesuchsteller rund drei Jahre später erneut mit ihr Kontakt aufgenommen haben, hat sie doch bei dieser Gelegenheit auf die bereits erfolgte Korrespondenz aus dem Jahr 2009 verwiesen und angemerkt, dass diese Angelegenheit für sie erledigt sei (act. 5/27 [= act. 14/35]). Dementsprechend musste den Gesuchstellern bereits im Jahr 2009, spätestens jedoch im Jahr 2012 bewusst sein, dass die Gegenpartei das Bestehen des angeblichen Anspruchs auf Auskunftserteilung bestreitet und ihrem Ersuchen nicht stattgeben wird. Dennoch haben die Gesuchsteller mit der Stellung des Massnahmebegehrens nochmals vier Jahre zugewartet, was als ungebührlich lange zu bezeichnen ist, da in diesem Zeitraum die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Daran ändert

- 19 nichts, wenn die Gesuchsteller im Berufungsverfahren nunmehr pauschal vorbringen, sie hätten in den acht Jahren seit dem ersten Kontakt mit den Gesuchsgegnerinnen diverse Anstrengungen und Nachforschungen unternommen, um an sachdienliche Unterlagen zu gelangen, weshalb man ihnen nicht vorwerfen könne, sie hätten einfach acht Jahre mit dem Stellen des Massnahmebegehren zugewartet. Solche Anstrengungen wären nämlich zu belegen bzw. glaubhaft zu machen gewesen, umso mehr, als aufgrund des Zuwartens mit dem Stellen des Begehrens ein erhöhten Erklärungsbedarf in der Nachteilsdiskussion besteht (vgl. dazu etwa ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 13; SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 43). Die von den Gesuchstellern gemachten Ausführungen bzw. die von ihnen eingereichten Unterlagen genügen dieser Anforderung jedenfalls nicht, ist anhand der eingereichten Korrespondenz doch ersichtlich, dass die Kommunikation der Parteien mehrfach während mehrerer Jahre unterbrochen war, ohne dass sich den Akten bzw. den Ausführungen der Gesuchsteller ein plausibler Grund dafür entnehmen liesse. Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der Umstand, dass die Gesuchsteller den Gesuchsgegnerinnen rund zwei Wochen vor dem von ihnen behaupteten Ablauf der zehnjährigen Frist nach dem Tod des Erblassers eine "letzte" Frist von zwei Wochen zur Abgabe der nunmehr im vorliegenden Verfahren verlangten Unterlassungserklärung angesetzt und ihnen rechtliche Schritte für den Unterlassungsfall angedroht haben (vgl. act. 5/32 [= act. 14/12]. So spricht zwar das Ansetzen einer letzten Frist unter Umständen gegen das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (vgl. dazu etwa SPRECHER, a.a.O., Art. 261 N 44), dies trifft jedoch nicht für den vorliegenden Fall zu, in welchem die Gesuchsteller der Gegenpartei bereits in der Vergangenheit rechtliche Schritte angedroht hatten, dieser Androhung dann jedoch keine Taten folgen liessen, obschon die Gegenpartei klargemacht hatte, dass sie den von den Gesuchstellern geltend gemachten Auskunftsanspruch bestreite, für sie diese Angelegenheit beendet sei und sie weitere Schreiben nicht mehr beantworten würde. Aufgrund dieser klar geäusserten Haltung der Gegenpartei, welche die Gesuchsteller selbst als Verzögerungs- und Salamitaktik beschreiben, musste den Gesuchstellern bewusst sein, dass sie zur Durchsetzung ihres Anspruch den Rechtsweg würden beschreiten

- 20 müssen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesuchsteller durch ihr Zuwarten mit dem Stellen des Massnahmebegehrens die behauptete Dringlichkeit erst geschaffen haben, weshalb sie sich nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen können. Insgesamt hat die Vorinstanz damit das Bestehen der für den Erlass vorsorglicher Massnahmen notwenigen Dringlichkeit zu Recht verneint. Folglich erweist sich die Berufung der Gesuchsteller bereits aus diesem Grund als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Nur der Vollständigkeit halber ist noch auf die von der Vorinstanz ebenfalls verneinte Gefährdung bzw. Verletzung eines Anspruchs der Gesuchsteller bzw. des ihnen daraus drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils einzugehen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich vorab festgehalten, aus den Akten ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin 1 Anfragen der Gesuchsteller jeweils beantwortet habe, aber zum Schluss gelangt sei, dass sich keine auf die angefragten Namen lautenden Konten hätten finden lassen oder dass es an einer rechtlichen Grundlage fehle, um die Anfragen der Gesuchsteller beantworten zu können. Daraus lasse sich – so die Vorinstanz weiter – entgegen den Gesuchstellern nicht ableiten, dass die Gesuchsgegnerinnen die Vernichtung von Unterlagen planen würden. Dass solche Unterlagen ver- oder gefälscht werden könnten oder die Gesuchsgegnerinnen sich dieser Unterlagen entledigen wollten, erscheine sowieso kaum denkbar. Ohnehin nichts abgeleitet werden könne sodann aus der bisher fehlenden Reaktion der Gesuchsgegnerinnen auf das Schreiben der Gesuchsteller vom 5. Dezember 2016, hätten die Gesuchsteller darin doch eine Frist von nicht einmal einer Arbeitswoche angesetzt. Weiter war nach Ansicht der Vorinstanz nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die 10-jährige Aufbewahrungsfrist mit dem Tod des Erblassers am tt.mm.2006 und nicht mit der Herstellung der fraglichen Dokumente zu laufen begonnen habe, weshalb die Frist heute ohnehin bereits verstrichen sein könnte. Nicht hinreichend dargetan sei ausserdem, warum es sich um eine brisante Geschäftsbeziehung handeln solle, welche die Reputation der Gesuchsgegnerinnen gefährden könne. Alleine der Umstand, dass der Erblasser prominent gewesen sei, spreche nicht dafür, dass die Gesuchsgegnerinnen die Unterlagen nun würden vernichten wollen. Insbesondere würden die Gesuchsgegnerinnen nicht geltend machen, dass der Erblasser un-

- 21 rechtsmässig erworbene oder unversteuerte Vermögenswerte angelegt haben könnte. Entscheidend sei schliesslich, dass die Gesuchsteller geltend machen würden, die behaupteten Vermögenswerte würden nach wie vor bei den Gesuchsgegnerinnen liegen. Dass die Gesuchsgegnerinnen Unterlagen über noch bestehende Konten vernichten könnten, sei kaum denkbar. Die in den Schreiben (der Gesuchsgegnerin 1) erwähnte zeitliche Einschränkung bezüglich der Erteilung von Auskünften hänge wohl damit zusammen, dass die Gesuchsgegnerinnen heute nicht mehr bestehenden Kontenbeziehungen, die sich auf einen Zeitraum vor mehr als zehn Jahren bezogen hatten, nicht nachgegangen seien. Aufgrund der tatsächlichen Vorbringen der Gesuchsteller sei somit nicht davon auszugehen, dass die Vernichtung, (Ver-)Fälschung oder anderweitige Entledigung von Unterlagen drohe (act. 10 S. 5 f., E. 3.2). 4.2 Die Gesuchsteller widersprechen dem und bringen vor, entgegen der Vorinstanz sei sehr wohl vom Bestehen einer Gefährdungslage in Bezug auf den von ihnen gegenüber den Gesuchsgegnerinnen im Hauptverfahren noch durchzusetzenden Auskunfts- und Informationsanspruch auszugehen. Die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Sachverhaltsvorbringen unzutreffend gewürdigt bzw. den Sachverhalt unvollständig festgestellt; insbesondere habe sie mehrere von ihnen gemachte Sachverhaltsvorbringen zur konkreten Gefährdungslage übersehen bzw. im Gesamtkontext nicht richtig gewürdigt. So hätten sie in ihrem Gesuch detailliert die ungebührliche Verzögerungs- und Salamitaktik der Gesuchsgegnerinnen aufgezeigt, welche sich hinter unzutreffenden rechtlichen Ausführungen versteckt, oder aber Auskünfte immer nur in Bezug auf spezifische Schreibweisen ihrer Namen bzw. desjenigen des Erblassers oder in Kombination mit einem spezifischen Geburtsdatum erteilt hätten. Zudem hätten sich die Gesuchsgegnerinnen einerseits geweigert, vorbehaltlos und generell zu bestätigen, dass keine fraglichen Geschäftsbeziehungen bestanden hätten und es anderseits auch abgelehnt, eine einfache Unterlassungserklärung abzugeben, wonach sie keine (allenfalls bestehenden) Bankunterlagen vernichten werden (act. 11 S. 17 ff., Rz. 41 ff.). 4.3 Die Gesuchsteller begründen die ihrer Meinung nach bestehende Gefährdungslage – wie bereits vor Vorinstanz – somit hauptsächlich mit dem Verhalten

- 22 der Gesuchsgegnerinnen, wobei sie dazu ihre bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen zur "Verzögerungs- und Salamitaktik" der Gesuchsgegnerinnen wiederholen und sich sinngemäss auf den Standpunkt stellen, die von ihnen geltend gemachte Gefährdung ihres Anspruchs sei rechtsgenügend dargetan; mithin rügen die Gesuchsteller damit im Wesentlichen eine von ihrer eigenen Sichtweise abweichende Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, legen jedoch nicht dar, inwieweit sich die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhaltes als fehlerhaft erweist. Vielmehr führen sie pauschal aus, die Vorinstanz "würdige die Sachverhaltsvorbringen der Gesuchsteller unrichtig und übersehe mehrere relevante Vorbringen der Gesuchsteller zur Gefährdungslage" (act. 11 S. 17, Rz. 43), wobei sie den vorinstanzlichen Erwägungen im Weiteren ihre bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen in zusammengefasster Weise entgegenhalten und an verschiedenen Stellen auf ihre ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen, welche im hinteren Teil der Berufungsschrift praktisch unverändert wiederholt werden (vgl. act. 11 S. 24 ff., Rz. 72 ff.), verweisen (vgl. act. 11 S. 17 ff., Rz. 44 ff.). Schlussfolgernd stellen sie sich sodann auf den Standpunkt, unter Berücksichtigung und Würdigung all dieser Umstände und des Gesamtkontextes sei eine Gefährdungslage und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – entgegen der Vorinstanz – glaubhaft dargetan (act. 11 S. 29, Rz. 50). Vorab festzuhalten ist, dass dieses Vorgehen der Gesuchsteller keine eigentliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid beinhaltet, legen die Gesuchsteller doch nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass die geltend gemachte Gefährdungslage eben nicht glaubhaft dargetan sei, weil die Gesuchsgegnerin 1 die Anfragen der Gesuchsteller jeweils beantwortet habe (act. 10 S. 4 f., E. 3.2). Auch inhaltlich überzeugt die Argumentation der Gesuchsteller sodann nicht, implizieren die Gesuchsteller bei ihren Ausführungen zur ungebührlichen "Salami- und Verzögerungstaktik" der Gesuchsgegnerinnen doch mehrfach Sachverhaltselemente, welche sich nicht direkt aus den von ihnen eingereichten Unterlagen ergeben, sondern vielmehr Interpretation der Schreiben durch die Gesuchsteller darstellen. So ist etwa nicht ersichtlich, inwieweit die Gesuchsgegnerinnen ihrer Auskünfte auf bestimmte Schreibweisen der Namen des Erblassers oder der Gesuchsteller beschränkt haben sollen, um dadurch eine

- 23 mögliche Auskunftserteilung zu verzögern. So verweisen die Gesuchsteller in diesem Zusammenhang (vgl. act. 11 S. 18, Rz. 44 mit Verweis auf S. 32, Rz. 101 ff.) auf ein Schreiben der Gesuchsgegnerin 1 vom 9. Januar 2009, in welchem angeblich das Versteckspiel der Gesuchsgegnerinnen beginne, indem die Gesuchsgegnerin 1 nur unter Bezugnahme auf die spezifische Schreibweise "R._____" bestätige, dass keine Bankbeziehungen bestünden (vgl. act. 11 S. 32, Rz. 101). Eine absichtliche Beschränkung auf bestimmte Schreibweisen kann dem erwähnten Schreiben jedoch nicht entnommen werden, bestätigt die Gesuchsgegnerin 1 darin doch schlicht, dass auf den Namen des Verstorbenen R._____ – wie er von den Gesuchstellern in ihrer Anfrage offenbar genannt worden ist – bei ihren Niederlassungen in der Schweiz keine Konten oder Schliessfächer bestehen würden oder in den letzten 10 Jahren bestanden hätten (vgl. act. 5/11 [= act. 14/19]). Gleiches gilt in Bezug auf die Geburtsdaten der Gesuchsteller, hat die Gesuchsgegnerin 1 im von den Gesuchstellern genannten (vgl. act. 11 S. 18, Rz. 44 mit Verweis auf S. 34 f., Rz. 108 ff.) Schreiben vom 11. August 2009 doch bestätigt, dass – selbst wenn die von den Gesuchstellern genannten Kontonummer bei ihr existieren würden oder existiert hätten –, diese nicht auf den Namen der Gesuchsteller 2 und 3 lauten würden oder gelautet hätten (act. 5/22 [= act. 14/30]); dass diese Auskunft an bestimmte Geburtsdaten der Gesuchsteller 2 und 3 geknüpft ist, ergibt sich aus diesem Schreiben hingegen nicht. Ferner stellen sich die Gesuchsteller bei ihren Ausführungen auf den Standpunkt, es sei ausgewiesen, dass die Gesuchsgegnerinnen den Bestand gewisser Kontobeziehungen bzw. des Schliessfachs mit der Nummer 21... bezüglich der Geschäftsbeziehung 23... bestätigt hätten (act. 11 S. 19, Rz. 44); dem kann jedoch insoweit, als die Gesuchsteller suggerieren, ein solches Eingeständnis habe sich auch auf eine Verbindung zwischen bei den Gesuchsgegnerinnen bestehenden Konten und der Person des Erblassers und/oder derjenigen der Gesuchsteller bezogen, nicht gefolgt werden. Vielmehr lässt sich den Akten diesbezüglich nur entnehmen, dass den Gesuchstellern offenbar die für bestimmte Konten zuständigen Mitarbeiter genannt wurden; dass zwischen diesen Konten und dem Erblasser bzw. den Gesuchstellern eine Verbindung besteht, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

- 24 - Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller nicht darlegen, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die von ihnen vorinstanzlich gemachten Ausführungen zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die geltend gemachte Gefährdung ihres Anspruchs auf Auskunftserteilung sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil sie geltend gemacht hätten, die behaupteten Vermögenswerte würden sich nach wie vor bei den Gesuchsgegnerinnen befinden und kaum denkbar sei, dass die Gesuchsgegnerinnen Unterlagen über noch bestehende Konten vernichten könnten (act. 10 S. 5, E. 3.2). Vielmehr bringen sie in diesem Zusammenhang in tatsächlicher Hinsicht neu vor, es bestehe der Verdacht, dass mit oder kurz nach dem Tod des Erblassers Dritte bezüglich der fraglichen Kontobeziehungen verfügungsberechtigt geworden seien und die früheren Geschäftsbeziehungen so umstrukturiert hätten, dass die Gesuchsgegnerinnen berechtigt seien, die Bankunterlagen bezüglich der Geschäftsbeziehungen zum Erblasser zu vernichten (vgl. etwa act. 11 S. 20, Rz. 48). Allerdings handelt es sich bei diesem Vorbringen zunächst um eine blosse (neue) Behauptung, die nicht belegt und damit nicht glaubhaft ist. Auch legen die Gesuchsteller nicht dar, weshalb es ihnen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, diese Sachverhaltsbehauptung bereits vor Vorinstanz vorzutragen. Das entsprechende Vorbringen der Gesuchsteller ist deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 316 ZPO). Damit ist – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht ersichtlich, weshalb die 10-jährige Aufbewahrungsfirst mit dem Tod des Erblassers zu laufen begonnen haben soll (vgl. act. 20 S. 5, E. 3.2), zumal der Anspruch auf Rechenschaftslegung bzw. Auskunftserteilung zehn Jahre (Art. 127 OR) nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses verjährt (BGer 5A_638/2009 vom 13. September 2010, E. 3.4.5; BGer 5C.305/2005 vom 18. April 2006, E. 2.2) und durch die Gesuchsteller nicht rechtsgenügend dargetan wurde, weshalb allenfalls bestehende Vertragsverhältnisse durch den Tod des Erblassers beendet worden sein sollen. Die 10-jährige Verjährungsfrist wäre deshalb für bereits vor dem Tod des Erblassers beendete Vertragsverhältnisse heute bereits verstrichen, wohingegen sie für nach wie vor bestehende Vertragsverhältnisse noch gar nicht begonnen hätte. Insgesamt ist die Vorinstanz deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, aufgrund der tatsächlichen Vorbringen der Gesuchsteller die Gefährdung bzw.

- 25 - Verletzung eines den Gesuchstellern gegenüber den Gesuchsgegnerinnen allfällig zustehenden Anspruchs auf Auskunftserteilung bzw. ein ihnen daraus drohender, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sei nicht glaubhaft. Die Berufung erweist sich deshalb auch insoweit als unbegründet und wäre – käme es denn noch darauf an – auch aus diesem Grund abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 2 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die Grundsätze der Liquidation der Prozesskosten gemäss Art. 111 ZPO zu beachten sind. Den Gesuchsgegnerinnen ist mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, den Gesuchstellern auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Den Gesuchsgegnerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerinnen unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 26 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 3. März 2017

Urteil vom 2. März 2017 Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 ff) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Dezember 2016: (act. 6 = act. 10 = act. 12) 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2.-4. [Entscheidgebühr / Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 11 S. 2 ff.) Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Zur Berufung im Einzelnen 1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass a) ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspru... 2.1 Die Gesuchsteller machten zur Begründung des von ihnen gestellten Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor Vorinstanz geltend, mit diesem solle letztlich ein sich ihnen aus Erbrecht, Auftragsrecht und/oder Datenschutzrecht ergebender materie... 2.2 Die Vorinstanz hat sich – ohne auf die Frage einzugehen, ob das Bestehen eines materiellen Anspruchs der Gesuchsteller gegenüber den Gesuchsgegnerinnen rechtsgenügend dargetan sei – auf den Standpunkt gestellt, dass jedenfalls eine drohende Verlet... Die Gesuchsteller rügen sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und machen geltend, die Vorinstanz sei unrichtigerweise davon ausgegangen, dass es einerseits an einem nicht l... 3.1 Vorab zu behandeln ist dabei das Erfordernis der Dringlichkeit des Massnahmebegehrens. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zunächst festgehalten, die Gesuchsteller würden diese mit der Verzögerungstaktik der Gesuchsgegnerinnen und deren konstanter We... 3.2 Die Gesuchsteller halten dem entgegen, die Abweisung ihres Gesuchs sei zu Unrecht mit der Begründung erfolgt, sie hätten den Anspruch auf vorsorgliche Massnahmen durch übermässiges Zuwarten verwirkt. Sinngemäss werfe ihnen die Vorinstanz mit diese... 3.3 Dieser Argumentation der Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus den Akten, dass die Gesuchsteller den Gesuchsgegnerinnen bereits vor der als "letzte" bezeichneten Fristansetzung vom 5. Dezember 2016 rechtliche Schritte angedro... Zu keinem anderen Ergebnis führt sodann der Umstand, dass die Gesuchsteller den Gesuchsgegnerinnen rund zwei Wochen vor dem von ihnen behaupteten Ablauf der zehnjährigen Frist nach dem Tod des Erblassers eine "letzte" Frist von zwei Wochen zur Abgabe... 4.1 Nur der Vollständigkeit halber ist noch auf die von der Vorinstanz ebenfalls verneinte Gefährdung bzw. Verletzung eines Anspruchs der Gesuchsteller bzw. des ihnen daraus drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils einzugehen. Die Vorins... 4.2 Die Gesuchsteller widersprechen dem und bringen vor, entgegen der Vorinstanz sei sehr wohl vom Bestehen einer Gefährdungslage in Bezug auf den von ihnen gegenüber den Gesuchsgegnerinnen im Hauptverfahren noch durchzusetzenden Auskunfts- und Infor... 4.3 Die Gesuchsteller begründen die ihrer Meinung nach bestehende Gefährdungslage – wie bereits vor Vorinstanz – somit hauptsächlich mit dem Verhalten der Gesuchsgegnerinnen, wobei sie dazu ihre bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen zur "Verzö... Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller nicht darlegen, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die von ihnen vorinstanzlich gemachten Ausführungen zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die geltend gemachte Gefährdung ihres Anspruchs auf Auskunftserteilung se... Insgesamt ist die Vorinstanz deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, aufgrund der tatsächlichen Vorbringen der Gesuchsteller die Gefährdung bzw. Verletzung eines den Gesuchstellern gegenüber den Gesuchsgegnerinnen allfällig zustehenden Anspruchs auf A... IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 20. Dezember 2016 wird bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt, den Gesuchstellern auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Den Gesuchsgegnerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerinnen unter Beilage des Doppels von act. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LF160086 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2017 LF160086 — Swissrulings