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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2016 LF160076

28 novembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,718 mots·~9 min·9

Résumé

Erbausschlagung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. November 2016 (EN160067)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF160076-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer Urteil vom 28. November 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbausschlagung im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1939, von Zürich, aufgefunden am tt.mm.2016, wohnhaft gewesen C._____-Strasse ..., D._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. November 2016 (EN160067)

- 2 - Rechtsbegehren (sinngemäss: act. 1/1 S. 1-2, 1/2, 1/3, 2, 3): "Es seien die Ausschlagungserklärungen zu protokollieren." Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 1. November 2016: "1. Die Ausschlagungserklärungen der vorgenannten Erben werden zu Protokoll genommen.

2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des hiesigen Einzelgerichts vom 5. Juli 2016 (Geschäfts-Nr. EN160019) wird den verbleibenden sowie den nachrückenden Erben (Ziff. I.1.2 und I.2) nach Ablauf der Berufungsfrist und auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt.

3. Die Kosten betragen: Fr. 467.00 Entscheidgebühr Fr. 173.00 Barauslagen Fr. 640.00 Kosten total.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4. Die Kosten werden den ausschlagenden Erben zu je 1/8 auferlegt." (Mitteilungen, Rechtsmittel) Beschwerdeanträge: der Beschwerdeführerin (sinngemäss, act. 16):

In Abänderung von Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils, eventualiter in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, seien der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.

- 3 - Erwägungen: 1. a) B._____, geboren am tt. Juni 1939, wurde am tt.mm.2016 verstorben aufgefunden. Sie hinterliess keine Nachkommen und kein Testament. Als gesetzliche Erben der elterlichen Parentel ermittelte die Vorinstanz den Bruder sowie die Nachkommen der beiden vorverstorbenen Halbgeschwister der Erblasserin (act. 1/1 S. 4 ff: Urteil vom 5. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EN160019). Die Vorinstanz nahm zunächst zu Protokoll, dass der Bruder der Erblasserin die Erbschaft ausgeschlagen hatte (Urteil vom 5. Juli 2016 S. 3, 4 Dispositivziffer 2). b) Danach erklärten acht weitere gesetzliche Erben die Ausschlagung der Erbschaft (act. 1/1, 1/2, 1/3, 2, 3). Zu diesen gehörte A._____, die Enkelin der vorverstorbenen Halbschwester der Erblasserin. Sie schlug die Erbschaft aus, welche ihr infolge der Ausschlagungserklärung ihrer Mutter zugefallen wäre (act. 15 S. 2 Ziff. I.3.2 i.V.m. S. 3 Ziff. II.3 und S. 4 Ziff. II.3.1). Die Vorinstanz protokollierte die Ausschlagungserklärungen im angefochtenen Urteil (act. 15 S. 3 f.). Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 467.-- und (nach Addition der Barauslagen von Fr. 173.--) die gesamten Gerichtskosten auf Fr. 640.-fest. Diese Kosten auferlegte sie den ausschlagenden Erben zu je einem Achtel. A._____ wehrt sich gegen die sie betreffende Kostenauflage von einem Achtel bzw. Fr. 80.-- und macht geltend: "Ich bin nicht einverstanden, dass mir für die Erbschaftsausschlagung noch Kosten über Fr. 80.-- aufgebürdet werden." Weiter führt sie aus, sie sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausserstande, diesen Betrag zu bezahlen, und stelle in diesem Sinne "ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" (act. 16). Abschliessend fasst sie ihre Vorbringen wie folgt zusammen: "In diesem Sinne beantrage ich, dass ich betreffend dem beiliegenden Urteil keine Kosten zu übernehmen habe" (act. 16). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 13). 2. A._____ wehrt sich nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid an sich (act. 15 S. 4 f. Dispositivziffern 1-2), sondern ist einzig damit nicht einverstanden, dass ihr Fr. 80.-- Kosten auferlegt wurden (act. 15 S. 5 Dispositivziffer 4). Wenn sie einzig

- 4 die Kostenauflage anficht, so kann sie dies nur mit Beschwerde, nicht mit Berufung tun, denn der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Ihre - entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung - als Berufung bezeichnete Rechtsmitteleingabe ist daher richtigerweise als Beschwerde entgegen zu nehmen. Durch die Konversion der Berufung in eine Beschwerde entsteht für A._____ kein Nachteil, da Berufung und Beschwerde innert der gleichen Frist und mit schriftlicher Begründung zu erheben sind (Art. 311 ff., 321 ff. ZPO). Im Rubrum wird daher A._____ als Beschwerdeführerin aufgeführt. 3. a) Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung aus, sie habe die Erbschaft ausschlagen müssen, weil sie diese Person nicht gekannt habe und weil sie nicht habe Gefahr laufen wollen, für jemanden zu haften, den sie nie gekannt habe. Gemäss dem Urteil müsse sie die Kosten deshalb tragen, weil sie die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst habe. Sie habe jedoch keineswegs die Behörde aufgefordert, zu handeln oder etwas zu tun, sondern lediglich der Behörde gemäss Gesetz Mitteilung gemacht, dass sie die Erbschaft ausschlage. Zu einer weiteren Handlung habe sie die Behörde nicht aufgefordert und auch nicht veranlasst, dass die Behörde irgend etwas tun solle. Für sie sei mit der Mitteilung (die Sache) erledigt gewesen (act. 16). b) Die Beschwerdeführerin kann als Beschwerdegründe geltend machen, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Art. 320 ZPO). Die Protokollierung von Ausschlagungserklärungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Art. 570 Abs. 3 ZGB) und ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 570 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. e GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz, d.h. beim Einzelgericht im summarischen Verfahren, einen Antrag, es sei ihre Ausschlagung zu protokollie-

- 5 ren. Mit ihrem Antrag an das Gericht, tätig zu werden und einen Protokolleintrag vorzunehmen, hob sie ein Gerichtsverfahren an, das die Vorinstanz unter der Prozessnummer EN160067 führte und mit einem Urteil abschloss (act. 15). Ein Gerichtsverfahren generiert Prozess- und insbesondere Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), auch wenn es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Art. 248 lit. e ZPO). Die Beschwerdeführerin musste sich daher grundsätzlich der Kostenfolgen bewusst sein (vgl. die folgenden Ausführungen unter lit. d). c) Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe die Erbschaft ausgeschlagen, um nicht Gefahr zu laufen, für die Schulden der Erblasserin zu haften (act. 16). Damit macht sie ein eigenes, insbesondere vermögensrechtliches bzw. finanzielles Interesse am vorinstanzlichen Verfahren und an der Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung geltend. Mit Recht hielt daher die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe sie im eigenen Interesse angerufen und zum Handeln veranlasst, was sie kostenpflichtig werden lasse (act. 15 S. 4). Die Beschwerdeführerin vermag daher keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz darzutun. Die Beschwerdeführerin war eine von insgesamt acht Antragstellern. Das Gericht hatte die Gerichtskosten von Amtes wegen festzusetzen und auf die Antragsteller zu verteilen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz verfügte über keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung als eine gleichmässige Aufteilung auf alle Antragsteller. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die anteilsmässig auf sie entfallenden Kosten auferlegte, ist daher nicht zu beanstanden. d) Die Beschwerdeführerin benützte für ihre Ausschlagungserklärung das Formular "Erbausschlagung" (act. 1/3 S. 2 f.). Sie unterzeichnete dieses direkt unterhalb des vorgedruckten Hinweises, dass die Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.-- pro Person koste und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt würden (a.a.O.). Sie war damit über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufgeklärt worden (Art. 97 ZPO) und musste von Anfang an mit der Kostenauflage für das von ihr angehobene Gerichtsverfahren rechnen. Die Gerichtskosten für die Beschwerdeführerin fielen mit

- 6 - Fr. 80.-- inklusive Barauslagen (für die Erbenermittlung) statt Fr. 150.-- zuzüglich Barauslagen zudem deutlich geringer aus als ihr angekündigt worden war. e) Gestützt auf § 199 Abs. 1 und 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) war die Gebühr bei der nicht streitigen Erbschaftsangelegenheit in der Regel zwischen Fr. 100.-- und Fr. 7'000.-- anzusetzen. Die Vorinstanz holte eine Auskunft des zuständigen Steueramtes über die Erblasserin ein (act. 10). Gemäss dem Steueramt D._____ hatte die Erblasserin gemäss definitiver Einschätzung für das Jahr 2014 ein Vermögen von Fr. 130'000.-- versteuert (act. 10). Auch bezüglich dieses mutmasslichen Nachlasswertes erscheint die Entscheidgebühr der Vorinstanz als angemessen. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren oder den Erlass der vorinstanzlichen Kosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist als Antrag im Beschwerdeverfahren verspätet (Art. 119, 326 ZPO). Es ist im übrigen unsubstantiiert, da keinerlei Angaben zu Einkommen sowie notwendigen Ausgaben (Existenzminimum) gemacht werden. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Stundung der Gerichtskosten oder Kostenerlass zu stellen. Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Ein derartiges Gesuch müsste die Beschwerdeführerin jedoch detailliert begründen und ihre finanzielle Situation belegen. Dies gilt umso mehr, als es sich mit Fr. 80.-- für ein Gerichtsurteil um einen minimalen Betrag handelt. 5. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es kann hier jedoch im Sinne einer Ausnahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Das Rechtsmittel wird als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic.iur. R. Maurer

versandt am:

Urteil vom 28. November 2016 Rechtsbegehren (sinngemäss: act. 1/1 S. 1-2, 1/2, 1/3, 2, 3): Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 1. November 2016: Beschwerdeanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Rechtsmittel wird als Beschwerde entgegen genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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