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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2014 LF140040

29 août 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,452 mots·~17 min·2

Résumé

Anordnung der Erbschaftsverwaltung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF140040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 29. August 2014 in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung

im Nachlass von B._____, geboren am tt.mm.1928, von C._____, gestorben am tt.mm.2014 in D._____, wohnhaft gewesen in C._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2014 (EN140135)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2014: (act. 3 = act. 7) 1. Über den Nachlass der eingangs genannten Erblasserin wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet. 2. Das Notariat C._____ wird damit beauftragt und ersucht, dem Einzelgericht eine Ausfertigung des Inventars einzureichen. 3. Die im vorliegenden Nachlass ausgestellte Erbbescheinigung sowie das entsprechende Willensvollstreckerzeugnis werden mit sofortiger Wirkung ausser Kraft gesetzt. A._____ wird aufgefordert, sämtliche Exemplare der beiden erwähnten Ausweise dem Einzelgericht innert 3 Tagen ab Zustellung dieses Urteils zu retournieren und dem Einzelgericht gegenüber innert derselben Frist über den Verbleib von allfällig nicht retournierten Exemplaren schriftlich Rechenschaft abzulegen. Kommt A._____ dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, muss sie mit einer Publikation der Ausserkraftsetzung im Amtsblatt und weiteren Zeitungen rechnen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.–. 5. Die Gerichtskosten werden vom Notariat C._____ zu Lasten des Nachlasses bezogen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittelbelehrung]

- 3 - Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (act. 8) "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. April 2014 aufzuheben. Eventualiter: Es sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. April 2014 aufzuheben und es sei der Prozess an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen mit der Auflage, der Berufungsklägerin das rechtliche Gehör zu gewähren. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Erwägungen: 1.1. Am 7. Januar 2014 verstarb B._____, geboren am tt.mm.1928, mit letztem Wohnsitz in C._____ (Erblasserin; act. 13/1). Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 4. Juli 2012 setzte sie A._____ (Berufungsklägerin) als Alleinerbin ihres ganzen Nachlasses ein und ernannte sie ausserdem zur Willensvollstreckerin (act. 13/2; act. 13/17). Am 24. Januar 2014 stellte die Vorinstanz der Berufungsklägerin das Willensvollstreckerzeugnis aus (act. 13/20). Mit Urteil vom 11. Februar 2014 wurde die öffentliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 4. Juli 2012 eröffnet, den Beteiligten eine Fotokopie des Testaments zugestellt und der Berufungsklägerin die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht gestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten ausdrücklich bestritten werde. Ausserdem wurde davon Vormerk genommen, dass die Berufungsklägerin das Mandat als Willensvollstreckerin angenommen hat (act. 13/21). Am 3. April 2014 wurde der Berufungsklägerin auf ihr Verlangen hin die Erbbescheinigung ausgestellt (act. 4).

- 4 - 1.2. Mit Eingabe vom 14. April 2014 gelangte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Meilen an die Vorinstanz und teilte mit, für die Erblasserin sei mit Beschluss vom 13. Juni 2012 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet und die Berufungsklägerin als Beiständin eingesetzt worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erachte es als möglich, dass die als Alleinerbin eingesetzte Berufungsklägerin massgeblich Einfluss in die Gestaltung des am 4. Juli 2012 errichteten Testaments genommen habe. Es stelle sich daher die Frage der Erbunwürdigkeit der eingesetzten Erbin. Zudem sei auch die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung fraglich. Die Vorinstanz werde ersucht, von Amtes wegen tätig zu werden und die notwendigen Abklärungen einzuleiten (act. 1). 1.3. Am 16. April 2014 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 3 = act. 7). Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 25. April 2014 fristgerecht Berufung und stellte die vorstehenden Berufungsanträge (act. 8). Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde die Berufungsklägerin aufgefordert, für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten (act. 10). Der Vorschuss ging fristgerecht ein (act. 16). Die vorinstanzlichen Akten des dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfahrens sowie diejenigen des Verfahrens betreffend Testamentseröffnung (EL140023) und das Dossier der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Meilen in Sachen Beistandschaft B._____ wurden beigezogen (act. 1-5; act. 13; act. 15/1-78). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufungsschrift, die Vorinstanz habe die Erbschaftsverwaltung angeordnet, ohne sie vorgängig anzuhören. Der Anspruch der Berufungsklägerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt (act. 8 S. 6 ff.). Sie (die Berufungsklägerin) sei eine langjährige Freundin der Erblasserin gewesen. Sie hätten sich seit 1996 gekannt, gemeinsam Ferien verbracht und sich gegenseitig zu Weihnachten eingeladen. Als es der Erblasserin gesundheitlich schlechter gegangen sei, habe sie die Berufungsklägerin gebeten, das Amt einer Beiständin für sie zu übernehmen. Die Erblasserin habe eine distanzierte Beziehung zu ihrer Familie und kein Vertrauen in ihre Verwandten gehabt. Es

- 5 sei ihr ein Anliegen gewesen, dass ihre Verwandten von ihr nichts erben würden. Aus diesem Grunde habe sich die Erblasserin entschlossen, ihre Freundin, die Berufungsklägerin, welche sich intensiv um sie gekümmert habe, als Alleinerbin einzusetzen. Diese Erbeinsetzung habe nichts mit der Beistandschaft zu tun gehabt. Die Erblasserin habe sich bei einer Fachperson bei der Testamentsgestaltung beraten lassen. Keinesfalls könne somit der Berufungsklägerin unterstellt werden, sie habe massgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Testamentes genommen oder sei allenfalls gar arglistig vorgegangen. Die Testierfähigkeit sei sodann von der beigezogenen Fachperson sowie in der Folge vom Notar in E._____, welcher die öffentliche letztwillige Verfügung beurkundet habe, und den beigezogenen Zeugen beurteilt worden. Wie dem Brief der KESB Meilen vom 14. April 2014 zu entnehmen sei, sei auch der Sekretär der Vormundschaftsbehörde Meilen von der Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt gewesen. All dies hätte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebracht. Die Vorinstanz hätte mit Sicherheit auf die Anordnungen verzichtet oder ein anderes Urteil gefällt, wenn ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, ihre Darstellung dem Gericht vorzutragen (act. 8 S. 4 f. und S. 7). 2.2. Art. 53 ZPO statuiert für das Verfahrensrecht den bereits in Art. 29 Abs. 2 BV festgesetzten Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.1.). Die Vorinstanz ordnete die Erbschaftsverwaltung an, ohne der Berufungsklägerin das Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Meilen vorgängig zur freigestellten Stellungnahme zukommen zu lassen. Damit wurde das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 Erw. 2.2. mit Hinweis auf BGE 135 I 279 Erw. 2.6.1. Tarkan Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 39). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

- 6 wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist ferner selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2. mit Hinweis auf BGE 136 V 117, Erw. 4.2.2.2 und BGE 133 I 201 Erw. 2.2.). Die Kammer als Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen und gestützt darauf einen neuen Entscheid fällen (Art. 318 ZPO). Nach der Praxis der Kammer können dabei - trotz der im Berufungsverfahren sonst geltenden Novenbeschränkung (Art. 317 Abs. 1 ZPO) - auch die neuen Vorbringen der Berufungsklägerin berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PF140019 vom 15. Juli 2014 Erw. 1.4. mit Hinweis auf OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 Erw. 2). Die im vorinstanzlichen Verfahren unterbliebene Anhörung kann daher im Berufungsverfahren geheilt werden. Das geschieht vorliegend, indem sich die Berufungsklägerin in der Begründung ihrer Berufung zu den Ausführungen der KESB im Schreiben vom 14. April 2014 äussert (vgl. act. 8 S. 4 ff.). Da der vorinstanzliche Entscheid - wie nachstehend dargelegt - auch nach Anhörung der Berufungsklägerin zu bestätigen ist, würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zudem zu einem formalistischen Leerlauf führen, weshalb zu Gunsten des Beschleunigungsgebotes, dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine massgeblich erhöhte Bedeutung zukommt, davon abzusehen ist (vgl. auch OGer ZH LY110036 vom 16. November 2011, Erw. II./5.5.). 2.3. Nach Art. 551 Abs. 1 ZGB hat das zuständige Einzelgericht bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung kommt nur unter den in Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB genannten Voraussetzungen in Betracht oder wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Gemäss Art. 554 Ziff. 3 ZGB ist die Erbschaftsverwaltung namentlich anzuordnen, wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind, sei es weil ungewiss ist, ob neben den der Behörde

- 7 bekannten noch andere Erben existieren, oder weil die Erbberechtigung bekannter Personen in Frage steht (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/ Leu, Art. 554 N 13). Art. 556 Abs. 3 ZGB weist die Testamentseröffnungsbehörde ausserdem an, nach Einlieferung der letztwilligen Verfügung entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. 2.4. Die Vorinstanz stützte die Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf letztere Bestimmung. Sie erwog, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung erscheine vorliegend nachträglich geboten, nachdem das Gericht durch das Schreiben der KESB des Bezirkes Meilen vom 14. April 2014 von den Umständen der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung der Erblasserin erfahren habe. Die Anhebung einer allfälligen Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 ZGB oder einer Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit erscheine nicht ausgeschlossen, weshalb zur Sicherung der Nachlasswerte die Erbschaftsverwaltung von Amtes wegen anzuordnen sei. Die erwähnte Rechtsfolge könne jedoch nicht auf unbestimmte Zeit fortbestehen. Falls daher bis zum Ablauf der einjährigen Klagefrist nach Art. 521 Abs. 1 ZGB keine Klage erhoben werde, sei die Erbschaftsverwaltung aufzuheben (act. 3 = act. 7 S. 3 f.). Hierzu ist vorab zu bemerken, dass es grundsätzlich Sache der Erben ist, im Rahmen einer allfälligen Ungültigkeitsklage oder Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit Sicherungsmassnahmen zu beantragen. Vorliegend war die als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzte Berufungsklägerin jedoch die Beiständin der Erblasserin. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde obliegt die Aufsicht über die Beistände. Sie hat den mandatierten Beistand generell in seiner Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und hat von Amtes wegen einzuschreiten, wenn die Interessen der verbeiständeten Person dies erheischen (Art. 415 ZGB; § 16 EG KESR; BSK Erwachsenenschutz- Vogel, Art. 415 N 1). Vor diesem Hintergrund ist die Meldung der KESB des Bezirkes Meilen vom 14. April 2014 sowie das Handeln der Vorinstanz gestützt auf diese Eingabe nicht zu beanstanden. 2.5. Gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Erbschaftsverwaltung nur solange angeordnet werden, als die in Art. 559 ZGB genannte Frist zur Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung läuft bzw. solange eine entsprechen-

- 8 de Einsprache besteht. Ist die Bestreitungsfrist - wie vorliegend - unbenutzt abgelaufen, muss die Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB aufgehoben werden, wenn kein Grund nach Art. 554 ZGB zur Weiterführung besteht (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 556 N 30). Die KESB des Bezirkes Meilen weist in ihrem Schreiben auf Anhaltspunkte für eine Erbunwürdigkeit der Berufungsklägerin bzw. fehlende Testierfähigkeit der Erblasserin hin. Wie erwähnt kommt die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB u.a. bei Ungewissheit über die Erbberechtigung bekannter Personen in Frage. Dies ist namentlich der Fall bei einem Erbunwürdigen nach Art. 540 ZGB, bei welchem die Gründe der Erbunwürdigkeit noch nicht geklärt sind (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 554 N 13). Da es wie erwähnt an den Erben liegt, Sicherungsmassregeln im Rahmen einer erbrechtlichen Klage zu beantragen, hätte es genügt, die gesetzlichen Erben über die Mitteilung der KESB Meilen in Kenntnis zu setzen. Den gesetzlichen Erben wäre so die Möglichkeit gegeben worden, die Einreichung einer Ungültigkeitsklage und den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, nämlich die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung, zu prüfen. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Erbschaftsverwaltung ohne entsprechenden Antrag eines Erben, sondern gestützt auf das Schreiben vom 14. April 2014 der KESB, welche die durch das streitgegenständliche Testament maximal begünstigte (Allein-)Erbin in deren Funktion als Beiständin der Erblasserin beaufsichtigt, gleichwohl anzuordnen, erweist sich unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen, mit Blick auf den provisorischen Charakter und die beschränkte Geltungsdauer der Erbschaftsverwaltung jedoch als vertretbar. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. Es bleibt bei der Anordnung der Erbschaftsverwaltung, allerdings gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Abs. Ziff. 3 ZGB. Die Ausführungen der Berufungsklägerin zum Hintergrund der Erbeinsetzung wären im Rahmen einer allfälligen Ungültigkeitsklage oder Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit geltend zu machen. 2.6. Die Berufungsklägerin beanstandet des Weiteren die Beauftragung des Notariates C._____ mit der Erbschaftsverwaltung. Die Erblasserin habe versucht, sich vom Notariat C._____ in Testamentsangelegenheiten beraten zu lassen. Nachdem drei Anfragen unbeantwortet geblieben seien, habe sie sich an Rechts-

- 9 anwalt Dr. Y._____ in E._____ gewandt, der sie in der Folge beraten habe. Da das Notariat C._____ in die Angelegenheit involviert sei, sei es sehr unglücklich, wenn ausgerechnet dieses mit der Erbschaftsverwaltung betraut werde (act. 8 S. 7). § 138 Abs. 1 GOG hält als Grundsatz fest, dass die Notarin oder der Notar mit der Durchführung einer Anordnung gemäss § 137 lit. b GOG, namentlich der Erbschaftsverwaltung, zu beauftragen ist, soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker obliegen (§ 138 Abs. 1 GOG). Des Weiteren wird in § 138 Abs. 2 GOG die Möglichkeit statuiert, abweichend vom erwähnten Grundsatz gemäss § 138 Abs. 1 GOG, auch eine andere geeignete Person mit der Erbschaftsverwaltung zu betrauen. Vorab ist festzuhalten, dass kein Amt, sondern lediglich eine bestimmte Person befangen sein kann. Die Berufungsklägerin nennt keine konkreten Personen, bei welchen ein Ausstandsgrund vorliegen könnte. Dass die Erblasserin das Notariat C._____ nach Angaben der Berufungsklägerin um Beratung im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung anfragte, vermöchte dessen Unabhängigkeit sodann nicht in Frage zu stellen. Die Aufgabe des Erbschaftsverwalters besteht lediglich in der Verwaltung und Sicherung des Nachlasses. Er hat bei Amtsantritt ein Inventar aufzunehmen und im Rahmen der Vermögensverwaltung fällige Guthaben, Zinsen und Dividenden einzuziehen, flüssige Mittel sicher anzulegen und fällige und feststehende Erbschafts- und Erbgangsschulden zu bezahlen (Emmel in: Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage 2011, Art. 554 N 23). Eine Interessenkollision mit einer früheren Anfrage im Zusammenhang mit der Testamentserrichtung ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend umso mehr als das Notariat C._____ gemäss den Ausführungen der Berufungsklägerin schliesslich gar nicht für die Erblasserin tätig wurde. Die Berufungsklägerin hat damit nichts vorgebracht, was ein Abweichen vom Regelfall gemäss § 138 Abs. 1 GOG als geboten erscheinen liesse. Die Beauftragung des Notariats C._____ mit der Erbschaftsverwaltung ist nicht zu beanstanden. 2.7. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

- 10 - 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten gilt nach der Praxis der Kammer nur für das erstinstanzliche Verfahren. Vor zweiter Instanz richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (vgl. § 4 GebV OG). Praxisgemäss ist in solchen Verfahren der Reduktionsspielraum gemäss § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG grosszügig anzuwenden. Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Aktiven (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 29). Einstweilen ist nach den Unterlagen von einem Betrag von rund Fr. 700'000.– auszugehen (act. 23). In Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Anordnung der Erbschaftsverwaltung lediglich ein Teilbereich der Nachlassabwicklung Verfahrensgegenstand ist, ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 11 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Urteil vom 29. August 2014 Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2014: (act. 3 = act. 7) 1. Über den Nachlass der eingangs genannten Erblasserin wird die Erbschaftsverwaltung angeordnet. 2. Das Notariat C._____ wird damit beauftragt und ersucht, dem Einzelgericht eine Ausfertigung des Inventars einzureichen. 3. Die im vorliegenden Nachlass ausgestellte Erbbescheinigung sowie das entsprechende Willensvollstreckerzeugnis werden mit sofortiger Wirkung ausser Kraft gesetzt. A._____ wird aufgefordert, sämtliche Exemplare der beiden erwähnten Ausweise dem Einze... 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.–. 5. Die Gerichtskosten werden vom Notariat C._____ zu Lasten des Nachlasses bezogen. 6. [Mitteilungen] 7. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (act. 8) Erwägungen: 1.1. Am 7. Januar 2014 verstarb B._____, geboren am tt.mm.1928, mit letztem Wohnsitz in C._____ (Erblasserin; act. 13/1). Mit öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 4. Juli 2012 setzte sie A._____ (Berufungsklägerin) als Alleinerbin ihres ganzen Nac... 1.2. Mit Eingabe vom 14. April 2014 gelangte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Meilen an die Vorinstanz und teilte mit, für die Erblasserin sei mit Beschluss vom 13. Juni 2012 eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Ar... 1.3. Am 16. April 2014 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 3 = act. 7). Dagegen erhob die Berufungsklägerin am 25. April 2014 fristgerecht Berufung und stellte die vorstehenden Berufungsanträge (act. 8). Mit Verfügung vom 2... 2.1. Die Berufungsklägerin rügt in ihrer Berufungsschrift, die Vorinstanz habe die Erbschaftsverwaltung angeordnet, ohne sie vorgängig anzuhören. Der Anspruch der Berufungsklägerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt (act. 8 S. 6 f... 2.2. Art. 53 ZPO statuiert für das Verfahrensrecht den bereits in Art. 29 Abs. 2 BV festgesetzten Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör umfasst unter anderem das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu erhalten ... Die Kammer als Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen und gestützt darauf einen neuen Entscheid fällen (Art. 318 ZPO). Nach der Praxis der Kammer können dabei - trotz der im Berufun... 2.3. Nach Art. 551 Abs. 1 ZGB hat das zuständige Einzelgericht bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung kommt nur unter den in Art. 554 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB genann... 2.4. Die Vorinstanz stützte die Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf letztere Bestimmung. Sie erwog, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung erscheine vorliegend nachträglich geboten, nachdem das Gericht durch das Schreiben der KESB des Bezirkes Meil... 2.5. Gestützt auf Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Erbschaftsverwaltung nur solange angeordnet werden, als die in Art. 559 ZGB genannte Frist zur Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung läuft bzw. solange eine entsprechende Einsprache best... 2.6. Die Berufungsklägerin beanstandet des Weiteren die Beauftragung des Notariates C._____ mit der Erbschaftsverwaltung. Die Erblasserin habe versucht, sich vom Notariat C._____ in Testamentsangelegenheiten beraten zu lassen. Nachdem drei Anfragen un... § 138 Abs. 1 GOG hält als Grundsatz fest, dass die Notarin oder der Notar mit der Durchführung einer Anordnung gemäss § 137 lit. b GOG, namentlich der Erbschaftsverwaltung, zu beauftragen ist, soweit diese nicht der Willensvollstreckerin oder dem Wil... 2.7. Auf Grund dieser Erwägungen ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) betreffend nicht streitige Erbschaftsangelegenheiten... Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. April 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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