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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2014 LF140020

27 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,742 mots·~9 min·3

Résumé

Einsprache gegen Ausstellung des Erbscheines / Kostenbeschwerde

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF140020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 27. März 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Einsprache gegen Ausstellung des Erbscheines / Kostenbeschwerde

im Nachlass von B._____, geboren am tt. September 1965, von …, gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen in …,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Bülach vom 21. Februar 2014 (EN140020)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 2. August 2013 wurde die Tochter des Beschwerdeführers tot aufgefunden (act. 5). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Bülach stellte mit Testamentseröffnungsurteil vom 18. Oktober 2013 dem eingesetzten Alleinerben (und als Willensvollstrecker bestimmten) C._____ in Aussicht, dass ihm auf Verlangen ein Erbschein ausgestellt werde, sofern seine Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht bestritten werde (act. 13, Disp. Ziff. 2). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 zugestellt (act. 15). 1.2. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 merkte das Einzelgericht die Einsprache der gesetzlichen Erbin D._____, der Mutter der Verstorbenen, gegen die Ausstellung eines Erbscheins vor. Das Gericht hielt fest, dass der vom Alleinerben beantragte Erbschein sowie eine Willensvollstreckerbescheinigung vorläufig nicht ausgestellt würden. Sodann ordnete es die Erbschaftsverwaltung an (act. 19). Mit Eingabe an das Obergericht vom 15. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 7. Januar 2014 Berufung (act. 25). Das Obergericht trat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 auf die Berufung nicht ein, da weder ein Mangel des vorinstanzlichen Entscheides vom 7. Januar 2014 geltend gemacht noch eine Änderung desselben beantragt wurde. Aufgrund der in der Eingabe enthaltenen Erklärung, er sei mit der Ausstellung des Erbscheines an den Alleinerben nicht einverstanden, wurde die Eingabe an das Bezirksgericht Bülach weitergeleitet zur Prüfung, ob diese Eingabe als Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB zu behandeln sei (act. 24). Der Entscheid des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2014 zugestellt (act. 29/1 in Geschäft Nr. LF140010-O).

- 3 - Mit Urteil vom 21. Februar 2014 merkte die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung eines Erbscheines an den Alleinerben vor. Sie hielt fest, dass kein Erbschein ausgestellt werde, solange die Einsprache nicht beseitigt sei. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 150.– fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer als Einsprecher vorbehältlich eines abweichenden endgültigen Entscheides des Gerichts im ordentlichen Verfahren (act. 27 = 33 = 35). 1.3. Mit Eingabe vom 5. März 2014 wendet sich der Beschwerdeführer abermals ans Obergericht, wobei er Bezug auf das Urteil der Vorinstanz nimmt. Er äussert Zweifel an der Echtheit des zweiten Testaments, führt sodann aber aus, dass er seinen (bereits im ersten Testament erfolgten) Ausschluss vom Erbe respektiere und kein Prozessieren wünsche. Er habe weder in seinem Schreiben vom 15. Januar 2014 noch in seinen anderen Unterlagen einen Auftrag gegeben, ihn als möglichen Erben einzusetzen. Die Entscheidgebühr sei somit überflüssig gewesen. Er sei (AHV-)Rentner und lebe mit einer bescheidenen Rente (act. 34). Aufgrund dieser Vorbringen war das Verfahren als Kostenbeschwerde und nicht als Berufung anzulegen. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-31). 2. 2.1. Gerichtskosten – namentlich die Entscheidgebühr (siehe Art. 95 ZPO) – werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Die Regelung der Höhe der Kosten ist den Kantonen vorbehalten (Art. 96 ZPO). Für den Kanton Zürich ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) massgebend. Nach § 8 Abs. 3 GebV OG bemisst sich die Gebühr bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keinen Auftrag gegeben, ihn als möglichen Erben einzusetzen. Somit sei die Entscheidgebühr überflüssig (act. 34 S. 2). Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht entscheidend ist, ob er einen Antrag gestellt hat, ihn als Erben einzusetzen. Vielmehr ist entscheidend, ob er die Berechtigung des eingesetzten Alleinerben C._____

- 4 durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten hat, wie dies von der Vorinstanz in Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 18. Oktober 2013 (act. 13) aufgezeigt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich im Schreiben vom 15. Januar 2014 klar gegen die Ausstellung eines Erbscheins an den Alleinerben gestellt (act. 25). Zwar war diese Eingabe an das Obergericht und nicht an das Einzelgericht (d.h. die Vorinstanz) gerichtet. Da der Beschwerdeführer jedoch in dieser Eingabe keine Berufungsgründe vorbrachte, sondern im Wesentlichen erklärte, er sei mit der Ausstellung des Erbscheines an den eingesetzten Alleinerben C._____ nicht einverstanden, war auf die Berufung nicht einzutreten und die Eingabe an die Vorinstanz zur Prüfung weiterzuleiten, ob es sich dabei um eine Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB handle (act. 24, Beschluss des Obergerichts vom 12. Februar 2014). Auf die Erhebung von Kosten wurde damals verzichtet. Dieser Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat weder gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben noch hat er der Vorinstanz (oder dem Obergericht) mitgeteilt, dass seine Absicht nicht darin bestanden habe, Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheines zu erheben. Somit wurde die Vorinstanz korrekterweise gestützt auf die Einsprache des Beschwerdeführers im Schreiben vom 15. Januar 2014 tätig. 2.3. Ob der Beschwerdeführer innert der einjährigen Frist nach Art. 521 Abs. 1 ZGB und Art. 533 Abs. 1 ZGB auf Ungültigkeit bzw. Herabsetzung gegen den eingesetzten Alleinerben klagt oder ob er auf weiteres Prozessieren verzichtet, steht dem Beschwerdeführer frei. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer lediglich auf die Verwirkungsfrist hingewiesen und die endgültige Regelung der Kosten dem Gericht im ordentlichen Verfahren vorbehalten, für den Fall, dass ein solches Verfahren anhängig gemacht wird (vgl. act. 27 = 33 = 35 S. 3). 2.4. Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass Handlungen des Gerichts kostenlos sein würden. Dies umso weniger nachdem er erst gestützt auf das Urteil der Vorinstanz vom 7. Januar 2014 aktiv wurde. In diesem Urteil wurde D._____ für ihre Einsprache gegen die Ausstellung eines Erbscheins

- 5 eine Entscheidgebühr von Fr. 150.– auferlegt (act. 19). Dass er nicht in der Lage wäre, die Gebühr zu bezahlen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Davon ist aufgrund der Höhe des Betrags auch nicht auszugehen. 2.5. Die Vorinstanz hat somit zu Recht dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr für das Urteil betreffend Einsprache (einstweilen) auferlegt. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden, liegt sie doch im untersten Bereich des gesetzlichen Rahmens. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgeführ wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil versandt am:

Urteil vom 27. März 2014 Erwägungen: 1. 1.1. Am 2. August 2013 wurde die Tochter des Beschwerdeführers tot aufgefunden (act. 5). Das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Bülach stellte mit Testamentseröffnungsurteil vom 18. Oktober 2013 dem eingesetzten Alleinerben (und al... 1.2. Mit Urteil vom 7. Januar 2014 merkte das Einzelgericht die Einsprache der gesetzlichen Erbin D._____, der Mutter der Verstorbenen, gegen die Ausstellung eines Erbscheins vor. Das Gericht hielt fest, dass der vom Alleinerben beantragte Erbschein s... Mit Eingabe an das Obergericht vom 15. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 7. Januar 2014 Berufung (act. 25). Das Obergericht trat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 auf die Berufung nicht ein, da weder ein Mangel des vorins... Mit Urteil vom 21. Februar 2014 merkte die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ausstellung eines Erbscheines an den Alleinerben vor. Sie hielt fest, dass kein Erbschein ausgestellt werde, solange die Einsprache nicht beseitigt se... 1.3. Mit Eingabe vom 5. März 2014 wendet sich der Beschwerdeführer abermals ans Obergericht, wobei er Bezug auf das Urteil der Vorinstanz nimmt. Er äussert Zweifel an der Echtheit des zweiten Testaments, führt sodann aber aus, dass er seinen (bereits ... 2. 2.1. Gerichtskosten – namentlich die Entscheidgebühr (siehe Art. 95 ZPO) – werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 ZPO). Die Regelung der Höhe der Kosten ist den Kantonen vorbehalten (Art. 96 ZPO). Für den Kanton Zürich ist die Gebüh... 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keinen Auftrag gegeben, ihn als möglichen Erben einzusetzen. Somit sei die Entscheidgebühr überflüssig (act. 34 S. 2). Bei dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht entscheidend ist, o... Der Beschwerdeführer hat sich im Schreiben vom 15. Januar 2014 klar gegen die Ausstellung eines Erbscheins an den Alleinerben gestellt (act. 25). Zwar war diese Eingabe an das Obergericht und nicht an das Einzelgericht (d.h. die Vorinstanz) gerichtet... 2.3. Ob der Beschwerdeführer innert der einjährigen Frist nach Art. 521 Abs. 1 ZGB und Art. 533 Abs. 1 ZGB auf Ungültigkeit bzw. Herabsetzung gegen den eingesetzten Alleinerben klagt oder ob er auf weiteres Prozessieren verzichtet, steht dem Beschwerd... 2.4. Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass Handlungen des Gerichts kostenlos sein würden. Dies umso weniger nachdem er erst gestützt auf das Urteil der Vorinstanz vom 7. Januar 2014 aktiv wurde. In diesem Urteil wurde D._____ fü... 2.5. Die Vorinstanz hat somit zu Recht dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr für das Urteil betreffend Einsprache (einstweilen) auferlegt. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden, liegt sie doch im untersten Bereich des gesetzlichen Rahme... 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgeführ wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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