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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.04.2014 LF130045

17 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,038 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen / vorsorgliche Massnahme / Rückweisung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130045-O/U2

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 17. April 2014 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / vorsorgliche Massnahme / Rückweisung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Juni 2013 (ER130033)

Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. August 2013 (LF130045)

Urteil des Schweiz. Bundesgerichtes vom 10. Februar 2014 (4A_480/2013)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich in einem Verfahren vor dem Einzelgericht (im summarischen Verfahren) des Bezirksgerichtes Winterthur gegenüber. Die Berufungsklägerin hatte ein Begehren im "Rechtsschutz in klaren Fällen" (Art. 257 ZPO) sowie eventualiter eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO beantragt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 entschied das Einzelgericht, auf die Begehren nicht einzutreten, da gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO das Handelsgericht für solche Streitigkeiten ausschliesslich zuständig sei (act. 7). 2. In der Folge wurde über die Frage der ausschliesslichen Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht prozessiert. Das Obergericht verneinte die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts mit Urteil vom 23. August 2013 (act. 21), das Bundesgericht bejahte diese mit Urteil vom 10. Februar 2014. Das Bundesgericht hob dementsprechend die Ziffern 1-3 des Urteils des Obergerichts vom 23. August 2013 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten und Entschädigung an das Obergericht zurück (act. 26). 3. Dass die zu treffende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Berufungsverfahren betrifft, versteht sich von selbst. Es gilt aber auch für das Verfahren der Einzelrichterin. Deren Urteil wurde wegen der rechtzeitig erhobenen Berufung nicht rechtskräftig (Art. 308 Abs. 1 ZPO), und die Berufungsinstanz entscheidet sowohl bei Gutheissung wie auch bei Abweisung der Berufung ebenso über die Kostenfolgen für die erste Instanz (bei Abweisung der Berufung freilich meistens verkürzt, mit der Formulierung: "das angefochtene Urteil wird" [gemeint, und zu ergänzen: in allen Teilen, also insbesondere hinsichtlich der Kostenfolgen "bestätigt"). So hat die Kammer mit Ziffer 1 des Dispositivs am 23. August 2013 die Verfügung des Einzelgerichts (in allen Teilen) aufgehoben. Die Aufhebung dieser Anordnung durch das Bundesgericht (so dessen Dispositiv Ziff. 1) versetzte das Verfahren fürs Erste in den Stand vor der Entscheidfällung durch die Kammer. Da die streitige Frage in der Sache spruchreif war, fällte das Bundesgericht selber den Entscheid: "Auf die Begehren (…) wird nicht eingetreten". Zu den

- 3 - Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens äusserte es sich nicht, und das ist daher noch zu regeln. Neu unterliegt die Berufungsklägerin, womit die Prozesskosten beider Instanzen ihr aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin bezifferte den Streitwert vor der Einzelrichterin auf rund Fr. 1,67 Mio., und dem widersprach die Berufungsbeklagte vor Obergericht nicht. Die Festsetzung der Kosten durch die Einzelrichterin (Fr. 4'000.--) wurde in der Berufung nicht angefochten und ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. Die (nun obsiegende) Beklagte wurde von der Einzelrichterin nicht begrüsst, und der Verzicht auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch korrekt. Auch für das obergerichtliche Verfahren sind die Gebühren massvoll anzusetzen, die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.–, die Parteientschädigung auf Fr. 12'000.–. Es wird erkannt: 1. Die Regelung der Kostenfolgen für das Verfahren ER130033 der Einzelrichterin (Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- der Gesuchstellerin auferlegt, keine Parteientschädigung) wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Wert der mit diesem Entscheid geregelten Kostenfolgen ist kleiner als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Urteil vom 17. April 2014 Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich in einem Verfahren vor dem Einzelgericht (im summarischen Verfahren) des Bezirksgerichtes Winterthur gegenüber. Die Berufungsklägerin hatte ein Begehren im "Rechtsschutz in klaren Fällen" (Art. 257 ZPO) sowie eventualiter ... 2. In der Folge wurde über die Frage der ausschliesslichen Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht prozessiert. Das Obergericht verneinte die ausschliessliche Zuständigkeit des... 3. Dass die zu treffende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen das Berufungsverfahren betrifft, versteht sich von selbst. Es gilt aber auch für das Verfahren der Einzelrichterin. Deren Urteil wurde wegen der rechtzeitig erhobenen Berufung nich... Neu unterliegt die Berufungsklägerin, womit die Prozesskosten beider Instanzen ihr aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin bezifferte den Streitwert vor der Einzelrichterin auf rund Fr. 1,67 Mio., und dem widersprach die Berufungsbeklagte vor Obergericht nicht. Die Festsetzung der Kosten durch die Einzelrichterin (Fr. 4'000.--) wurde in der Berufung ... Es wird erkannt: 1. Die Regelung der Kostenfolgen für das Verfahren ER130033 der Einzelrichterin (Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-- der Gesuchstellerin auferlegt, keine Parteientschädigung) wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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