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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.05.2012 LF120022

7 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,728 mots·~14 min·2

Résumé

Abschluss des amtlichen Inventars

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF120022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 7. Mai 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, Berufungsbeklagte

Nr. 1 vertreten durch Y._____ Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____

betreffend Abschluss des amtlichen Inventars

- 2 im Nachlass von D._____, geboren tt.mm.1930, von Zürich, gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen ... [Adresse], F._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 2012 (EN110332)

Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. D._____, geboren tt.mm.1930, von Zürich, wohnhaft gewesen in F._____, verstarb am tt.mm.2011. Als gesetzliche Erbinnen hinterliess sie ihre drei Töchter B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1), C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) und A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin). In ihrem Testament setzte die Erblasserin die Berufungsbeklagte 2 und die Berufungsklägerin auf den Pflichtteil und wandte der Berufungsbeklagten 1 neben ihrem gesetzlichen Erbteil die freiverfügbare Quote zu. Weiter verfügte sie zahlreiche Vermächtnisse (vgl. EL110636/U bzw. EL120262/U). 1.2. Mit Eingabe vom 23. September 2011 beantragte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, es sei über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter ein amtliches Inventar anzuordnen (act. 2/1). Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, der bei der Bezirksgerichtskasse am 6. Oktober 2011 einging (act. 2/4 und 2/4a). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 wurde über den Nachlass der Erblasserin das amtliche Inventar angeordnet sowie das Notariat G._____ mit der Aufnahme beauftragt und angewiesen, dem Einzelgericht eine Inventarabschrift zuzustellen (act. 2/7). Mit Datum vom 14. März 2012 erstattete das Notariat G._____ die verlangte Ausfertigung des von ihm aufgenommenen amtlichen Inventars (act. 2/5 und 2/5a). Mit Urteil vom 16. März 2012 wurde vom Abschluss des amtlichen Inventars Vormerk ge-

- 3 nommen und das Verfahren dadurch als erledigt abgeschrieben. Dies mit dem Hinweis, dass die Regelung des Nachlasses Sache der gesetzlichen Erbinnen sei (act. 6 Dispositivziffern 1 und 2). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. April 2012 rechtzeitig Berufung (vgl. act. 7 und Empfangsbestätigung Gerichtsurkunde act. 4). Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die amtliche Inventarisation weiterzuführen, mit der Weisung, weitere tiefgründigere Untersuchungen vorzunehmen (act. 7 S. 7). Mit Verfügung vom 10. April 2012 wurde der Berufungsklägerin von der Kammer Frist zu Leistung eines Vorschusses von Fr. 1'000.– für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 10). Der Vorschuss ging am 18. April 2012 bei der Obergerichtskasse ein (act. 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird als Sicherungsmassregel die Aufnahme eines Inventars angeordnet, wenn einer der Erben sie verlangt. Das Inventar nach Art. 553 ZGB ist eine amtliche Aufzeichnung des Nachlasses zur Feststellung des Bestandes im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs; es soll damit verhindert werden, dass Vermögenswerte unbemerkt verschwinden (BGE 120 II 293 Erw. 2). Die Aufnahme erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechts (Art. 553 Abs. 2 ZGB; vgl. § 127 EG-ZGB [LS 230] und §§ 139 ff. Notariatsverordnung [LS 242.2]). § 127 EG-ZGB statuiert, dass das Erbschaftsinventar ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände mit Schätzung sowie die Verpflichtungen des Erblassers zu enthalten hat und verweist für das Verfahren auf §§ 94 ff. EG-ZGB. 2.2. Das Einzelgericht entscheidet im summarischen Verfahren über Massregeln zur Sicherung des Erbgangs, insbesondere auch die Inventarisation (§ 137 lit b GOG, Art. 248 lit. e ZPO) und beauftragt damit die Notarin oder den Notar, welche es auch beaufsichtigt (§§ 138 Abs. 1 und 139 Abs. 1 GOG). Die Aufsicht umfasst

- 4 das Einschreiten von Amtes wegen wie auch auf Beschwerde hin (HAUSER/ SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 139 N 1). 2.3. Die Berufungsklägerin führt aus, sie habe feststellen müssen, dass das amtliche Inventar über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter ohne eine tiefgreifende Untersuchung stattgefunden habe und ohne, dass ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, bei dem Verfahren mitzuwirken. Damit sei ihr Recht auf das rechtliche Gehör verletzt worden. So sei die H._____ [Bank] im Testament der Verstorbenen als Willensvollstreckerin eingesetzt worden, welche das Mandat aber abgelehnt habe. Beim Inventarverfahren sei die H._____ nie über irgendwelche Beziehungen zur Verstorbenen befragt worden. Angesichts der Ernennung im Testament sei anzunehmen, dass die H._____ das Vertrauen der Erblasserin genossen habe, eben weil sie bei dieser Bank Konten oder Depots oder andere Beziehungen hätte haben können, weshalb eine Befragung der H._____ unverzichtbar gewesen wäre (act. 7 S. 3). Im Weiteren sei die Verstorbene eine Nachfolgerin von I._____, dem Entdecker der … und dem Gründer einer der ersten …unternehmen der Schweiz. Es sei in ihrer Familie immer von "Aktien der …" gesprochen worden, die durch Nachfolge bis zur Verstorbenen gelangt seien. Es sei darüber auch zwischen Verwandten und Freunden gesprochen worden und Y._____ habe sicher auch davon gewusst, aber nichts darüber gesagt. Eine Freundin der Verstorbenen, Frau J._____, habe mit ihr Kontakt aufgenommen, um an diese Aktien zu erinnern. Auch die Schwester der Verstorbenen hätte dazu angehört werden müssen. Nach der Befragung von solchen Personen wäre es auch zweckmässig gewesen, die …unternehmen dazu zu befragen, ob die Aktien dieser Gesellschaften auf den Namen der Verstorbenen lauten könnten. Auch weitere Recherchen – insbesondere bei den Legatären – wären vorstellbar gewesen. Eine Befragung dieser Personen und Gesellschaften wäre jedenfalls unverzichtbar gewesen. Dies sei im Inventarverfahren aber unterlassen worden. Im Übrigen seien weder sie noch ihre Schwestern mit den Ergebnissen des Inventarverfahrens konfrontiert worden. Sie hätte erwartet, vom Notar eingeladen zu werden, um ihre Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Mutter mitteilen zu können. So hätte sie erwähnen

- 5 können, dass die Mutter auch Konten bei der K._____ [Bank] hätte haben sollen (act. 7 S. 4 f.). Es werde deshalb beantragt, das Inventarverfahren nicht zu schliessen, sondern es mit der Weisung weiterzuführen, weitere und tiefgreifendere Untersuchungen vorzunehmen. Insbesondere verlange sie, die Befragung bzw. Urkundenedition seitens der H._____ und der K._____, ihre persönliche Befragung und die von Frau J._____ und Frau L._____ sowie alle weiteren, sich als nötig und/oder zweckmässig erweisenden Untersuchungshandlungen, insbesondere auch eine komplette Befragung der Bank M._____, anzuordnen (act. 7 S. 6). 2.4. Das Notariat G._____ fertigte das Inventar gestützt auf die Befragung von Y._____ zu den Vermögensverhältnissen der Erblasserin an. Herr Y._____ habe für die Erblasserin jeweils die Steuererklärung erstellt. Die Inventaraufnahme der Wohnung der Erblasserin habe nicht durchgeführt werden können, da der Haushalt bereits vor Anordnung des amtlichen Inventars aufgelöst worden sei. Weiter seien die Werte der Aktien der eingereichten Steuererklärung entnommen worden. Gemäss dem Tresoröffnungsprotokoll, welches der Steuererklärung beiliege, habe kein Tresorfach bestanden (act. 2/5). 2.5. Das Sicherungsinventar hat keine materiellrechtlichen Wirkungen und dient insbesondere nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile, und es kann auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Es ist ohne weiteres möglich, dass im späteren Verlauf der erbrechtlichen Auseinandersetzung weitere Vermögenswerte zum Vorschein kommen. Diesen Nachforschungen dient aber nicht das Institut des Sicherungsinventars (vgl. BGE 120 II 293 Erw. 2). Es kann, wenn es nicht richtig oder unvollständig ist, jederzeit abgeändert und ergänzt werden und schafft keine Vermutung für oder gegen die Zugehörigkeit von Aktiven oder Passiven zum Nachlassvermögen und damit seiner Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. EMMEL, in: Praxiskommentar Erbrecht [Hrsg. ABT/WEIBEL], Basel 2011, N 8 zu Art. 553 ZGB; KARRER/VOGT/LEU, in: Basler Kommentar, ZGB II, 4. Auflage, Basel 2011, N 16 zu Art. 553 ZGB). Die Vermögenswerte sind im Inventar nach Art und Anzahl detailliert aufzuführen. Steht die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass nicht klar fest, sind sie unter Vorbehalt in das Inventar auf-

- 6 zunehmen. Die Inventurbehörde ermittelt Vermögenswerte, soweit sie davon durch Dritte Kenntnis erhält oder sonst in Erfahrung bringen kann. Zudem verifiziert sie die von den Erben angegebenen Positionen bzw. Werte bei den zuständigen Finanzinstituten. Die Suche nach Vermögenswerten hat bei der Inventaraufnahme dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Bei Dritten oder im Ausland soll nur nachgeforscht werden, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass dort mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Nachlassvermögen aufgefunden werden kann (EMMEL, a.a.O., N 3 f. und 11 zu Art. 553 ZGB; KAR- RER/VOGT/LEU, a.a.O., N 3 zu Art. 553 ZGB). 2.6. Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde gegen die Tätigkeit des Notariats im Sinne von §§ 83 und 84 GOG grundsätzlich zunächst dem Einzelgericht zu unterbreiten gewesen wäre. Die Berufungsklägerin macht vorliegend jedoch keine Amtspflichtverletzung des Notariats geltend, sondern verlangt tiefgreifendere Untersuchungen und Befragungen zur Ermittlung der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte (act. 7 S. 3 ff.). 2.7. Die Ausführungen der Berufungsklägerin bezüglich allfälliger im Inventar zu berücksichtigender Vermögensstücke sind insgesamt sehr vage. Anstatt auf konkrete im Inventar aufzuführende Vermögenswerte (Art und Anzahl) hinzuweisen, welche von der Inventurbehörde auch leicht verifiziert werden könnten, stellt die Berufungsklägerin vielmehr allgemeine Vermutungen auf. So verlangt sie, es seien bei diversen Banken (H._____, K._____ und Bank M._____) Nachforschungen zu tätigen, ohne konkrete und begründete Hinweise darüber, ob die Erblasserin bei diesen Finanzinstituten auch tatsächlich über Ersparnisse verfügte bzw. überhaupt eine Beziehung zwischen diesen und der Erblasserin bestand. Auch die Darlegungen der Berufungsklägerin zu den angeblichen "Aktien der …" sind sehr allgemein gehalten. Die in diesem Zusammenhang für die Inventuraufnahme verlangten Recherchen (Befragung der Schwester und Freundin der Erblasserin, der Legatäre und von Gesellschaften) sind zu weitschweifig und vermögen kaum dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Es ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass die Ausführungen bzw. Vermutungen der Berufungsklägerin allesamt zu unbestimmt sind, als dass daraus mit den dem Notariat zur Verfügung

- 7 stehenden Mitteln Vermögenswerte ins Inventar aufgenommen werden könnten. Das Institut des Sicherungsinventars hat nicht die Funktion, solche Nachforschungen durchzuführen. Die Berufungsklägerin moniert im Übrigen, weder sie noch ihre Schwestern seien vorgängig mit den Ergebnissen des Inventarverfahrens konfrontiert worden (act. 7 S. 5). Es ist richtig, dass allen Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis zu geben ist. Dies bedeutet, dass die Erben über Durchführung und Abschluss des Inventars zu orientieren sind, aber es ist ihnen nicht notwendigerweise eine Abschrift des Inventars zuzustellen. Durch die Kenntnisnahme erhalten sie jedoch das Recht, das abgeschlossene Inventar bei der Behörde einzusehen (KAR- RER/VOGT/LEU, a.a.O., N 15 zu Art. 553 ZGB). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 wurde allen Erbinnen mitgeteilt, dass über den Nachlass der Erblasserin das amtliche Inventar angeordnet werde (vgl. act. 2/7). Rund fünf Monate später wurde den Erbinnen mit Urteil vom 16. März 2012 je eine Kopie des amtlichen Inventars vom 14. März 2012 zugestellt (vgl. act. 6). Die Vorinstanz hat somit alle Erbinnen über Durchführung und Abschluss des Sicherungsinventars in Kenntnis gesetzt. 2.8. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Vorbringen der Berufungsklägerin unbegründet sind, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 2.9. Sollte die Berufungsklägerin zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis von nicht im Inventar aufgeführten Vermögenswerten der Erblasserin erlangen, steht es ihr aufgrund der jederzeitigen Abänderbarkeit des Sicherungsinventars offen, dieses durch die zuständige Behörde abändern bzw. ergänzen zu lassen. Da das Inventar keine materielle Wirkung entfaltet, bleibt es den Erbinnen bzw. der Berufungsklägerin im Übrigen auch unbenommen, im ordentlichen Verfahren auf Feststellung und Teilung des Nachlasses zu klagen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einer nicht streitigen Erbschaftsangelegenheit be-

- 8 misst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts und beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (vgl. § 8 Abs. 3 GebV OG). Vorliegend ist die Gebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels Umtrieben im Rechtsmittelverfahren ist den Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Den Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 7, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Urteil vom 7. Mai 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. D._____, geboren tt.mm.1930, von Zürich, wohnhaft gewesen in F._____, verstarb am tt.mm.2011. Als gesetzliche Erbinnen hinterliess sie ihre drei Töchter B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 1), C._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) und A.__... 1.2. Mit Eingabe vom 23. September 2011 beantragte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, es sei über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter ein amtliches Inventar anzuordnen (act. 2/1). Mit Verfügung ... 1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. April 2012 rechtzeitig Berufung (vgl. act. 7 und Empfangsbestätigung Gerichtsurkunde act. 4). Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die... 2. Materielles 2.1. Gemäss Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird als Sicherungsmassregel die Aufnahme eines Inventars angeordnet, wenn einer der Erben sie verlangt. Das Inventar nach Art. 553 ZGB ist eine amtliche Aufzeichnung des Nachlasses zur Feststellung des Bestande... 2.2. Das Einzelgericht entscheidet im summarischen Verfahren über Massregeln zur Sicherung des Erbgangs, insbesondere auch die Inventarisation (§ 137 lit b GOG, Art. 248 lit. e ZPO) und beauftragt damit die Notarin oder den Notar, welche es auch beauf... 2.3. Die Berufungsklägerin führt aus, sie habe feststellen müssen, dass das amtliche Inventar über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter ohne eine tiefgreifende Untersuchung stattgefunden habe und ohne, dass ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, be... Im Weiteren sei die Verstorbene eine Nachfolgerin von I._____, dem Entdecker der … und dem Gründer einer der ersten …unternehmen der Schweiz. Es sei in ihrer Familie immer von "Aktien der …" gesprochen worden, die durch Nachfolge bis zur Verstorbenen... Es werde deshalb beantragt, das Inventarverfahren nicht zu schliessen, sondern es mit der Weisung weiterzuführen, weitere und tiefgreifendere Untersuchungen vorzunehmen. Insbesondere verlange sie, die Befragung bzw. Urkundenedition seitens der H.____... 2.4. Das Notariat G._____ fertigte das Inventar gestützt auf die Befragung von Y._____ zu den Vermögensverhältnissen der Erblasserin an. Herr Y._____ habe für die Erblasserin jeweils die Steuererklärung erstellt. Die Inventaraufnahme der Wohnung der E... 2.5. Das Sicherungsinventar hat keine materiellrechtlichen Wirkungen und dient insbesondere nicht der Berechnung der Erb- und Pflichtteile, und es kann auch nicht Rechnungsgrundlage für die Erbteilung bilden. Es ist ohne weiteres möglich, dass im spät... 2.6. Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde gegen die Tätigkeit des Notariats im Sinne von §§ 83 und 84 GOG grundsätzlich zunächst dem Einzelgericht zu unterbreiten gewesen wäre. Die Berufungsklägerin macht vorliegend jedoc... 2.7. Die Ausführungen der Berufungsklägerin bezüglich allfälliger im Inventar zu berücksichtigender Vermögensstücke sind insgesamt sehr vage. Anstatt auf konkrete im Inventar aufzuführende Vermögenswerte (Art und Anzahl) hinzuweisen, welche von der In... Die Berufungsklägerin moniert im Übrigen, weder sie noch ihre Schwestern seien vorgängig mit den Ergebnissen des Inventarverfahrens konfrontiert worden (act. 7 S. 5). Es ist richtig, dass allen Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis zu geben ist.... 2.8. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Vorbringen der Berufungsklägerin unbegründet sind, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 2.9. Sollte die Berufungsklägerin zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis von nicht im Inventar aufgeführten Vermögenswerten der Erblasserin erlangen, steht es ihr aufgrund der jederzeitigen Abänderbarkeit des Sicherungsinventars offen, diese... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einer nicht streitigen Erbschaftsangelegenheit bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts und beträgt in der Reg... Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Den Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 7, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangss... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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