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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2025 LE250040

2 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·742 mots·~4 min·5

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250040-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 18. August 2025 (EE240066-F)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 30. August 2025 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 18. August 2025 (Urk. 142). Mit Beschluss vom 12. September 2025 wurden seine Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von (super-)provisorischen Massnahmen abgewiesen (Urk. 146). Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 4'000.– zu leisten, unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Urk. 148). Mit Eingabe vom 19. September 2025 ersuchte der Gesuchsgegner darum, den eingeforderten Kostenvorschuss in 20 Raten à Fr. 200.– bezahlen zu können (Urk. 149). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses bewilligt und es wurden ihm einmalige Fristen angesetzt wurden, um die folgenden Raten zu bezahlen, unter dem Hinweis, dass bei Säumnis bzw. verspäteter Zahlung auch nur einer Rate die Bewilligung von Ratenzahlungen dahinfällt (Urk. 151): a) Fr. 1'333.– bis zum 10. Oktober 2025 b) Fr. 1'333.– bis zum 10. November 2025 c) Fr. 1'334.– bis zum 10. Dezember 2025 Mit Eingabe vom 25. September 2025 ersuchte der Gesuchsgegner unter anderem um Wiedererwägung des Beschlusses vom 12. September 2025 und Gutheissung seiner Anträge vom 30. August 2025 (Urk. 152). Ferner ersuchte er mit Eingabe vom 30. September 2025 um Anpassung des Unterhaltsbeitrags (Urk. 154). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 wurden seine Anträge vom 25. September 2025 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von (super-)provisorischen Massnahmen abgewiesen. Ferner wurde die Eingabe vom 25. September 2025 an das Schweizerische Bundesgericht weitergeleitet (Urk. 157). Dieses trat mit Urteil vom 10. Oktober 2025 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 161).

- 3 - Die erste Rate des Kostenvorschusses wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 160). Nachdem die zweite Rate ausgeblieben war, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 13. November 2025 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Restbetrags in der Höhe von Fr. 2'667.– angesetzt (Urk. 162; zugestellt am 18. November 2025, Empfangsschein angeheftet an Urk. 162). Da der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss auch innert der am 24. November 2025 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 162 Dispositivziffer 1) auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'333.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urk. 160). Im Umfang von Fr. 533.– ist ihm der Vorschuss zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'333.– verrechnet. Im Umfang von Fr. 533.– wird ihm – vorbehältlich eines Verrechnungsrechts des Staates – der Vorschuss zurückerstattet.

- 4 - 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 142, Urk. 144, Urk. 145, Urk. 154, Urk. 155 und Urk. 156/1–25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LE250045-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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