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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2026 LE250033

7 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,695 mots·~1h 3min·8

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Juni 2025 (EE240059-D)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 15 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 27. August 2024 aufgehoben wurde und es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei der Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsgegner ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht von drei Wochen/Jahr einzuräumen. 4. Es sei eine Besuchsbeistandschaft anzuordnen. 5. Es sei die Aufteilung des Hausrates zu regeln. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgenden Unterhalt zu bezahlen: - Für die Monate September und Oktober 2024 monatlich CHF 934 inkl. Familienzulagen als Barunterhalt für den Sohn C._____ sowie monatlich CHF 2'806 als Betreuungsunterhalt - Für die Monate November 2024 bis und mit Januar 2025 monatlich CHF 500, inkl. Familienzulagen Barunterhalt für C._____ und monatlich CHF 1'740 Betreuungsunterhalt - Für die Monate Februar und März monatlich CHF 934 inkl. Familienzulagen als Barunterhalt für den Sohn C._____ sowie monatlich CHF 2806 als Betreuungsunterhalt - Ab April 2025 monatlich CHF 834 zzgl. Familienzulagen als Barunterhalt für C._____ und CHF 2'934 Betreuungsunterhalt, jeweils auf den 1. des Monats 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8.1% zu Lasten des Gesuchgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 1 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben seit dem 26. August 2024 zu bewilligen. 2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geb. tt.mm.2022, ist unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Dem Gesuchsgegner seien folgende Betreuungszeiten von C._____ einzuräumen: - an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 19:00 Uhr; - am Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donnerstagmorgen um 8.00 Uhr;

- 3 - - (Weihnachten) am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. Dezember um 14 Uhr; - (Silvester) an Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12 Uhr bis 2. Januar um 18 Uhr; - in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18 Uhr bis Montag um 18 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18 Uhr bis Montag um 18 Uhr; - während 4 Wochen Ferien pro Jahr. ln der übrigen Zeit sei C._____ durch die Gesuchstellerin zu betreuen. 4. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner aktuell mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Beiträge an den Kinderunterhalt von C._____ zu bezahlen. 5. Es sei – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners – der Hausrat und das Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung für sich und C._____ zuzuweisen; die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner unaufgefordert jene Gegenstände und Mobiliar zu seiner alleinigen Benutzung herauszugeben, für die sie keine Verwendung hat. 6. Alle anderslautenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Juni 2025: (Urk. 34 = Urk. 49) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 27. August 2024 getrennt leben. 2. Der Hausrat aus der ehelichen Wohnung wird der Gesuchstellerin für das Getrenntleben zugesprochen. 3. Der Antrag des Gesuchgegners, dass die Gesuchstellerin die von ihr nicht mehr benötigten Gegenstände auszuhändigen seien, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 4 - Der Gesuchsgegner wird jedoch berechtigt, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzurteils seine persönlichen Effekten auf erstes Verlangen zu erhalten, sofern sich diese noch im Besitz der Gesuchstellerin befinden. Die Gesuchstellerin hat mitzuwirken, sofern es ihrer Mitwirkung bedarf. 4. Das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2022, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Er hat seinen gesetzlichen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin. 5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, C._____ - an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl am 24. Dezember um 12 Uhr bis am 25. Dezember um 14:00 Uhr; - an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen Der Gesuchsgegner wird zudem per Juli 2026 berechtigt und verpflichtet, C._____ jährlich während vier Schulferienwochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbesuchsrecht ausüben möchte. Dem Gesuchsgegner kommt in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen bzw. der Gesuchstellerin in Jahren mit geraden Jahreszahlen das Entscheidungsrecht über den Zeitpunkt der Ferien zu. 6. Für C._____, geboren am tt.mm.2022 wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

- 5 - Dielsdorf wird ersucht, einen Beistand oder eine Beiständin zu ernennen. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: a. die Eltern in der Erziehung und in ihrer Sorge um Sohn C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; b. die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange (z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Parteien) fördern; c. die Modalitäten der Betreuung (Übergabeort, Übergabezeit, etc.) festlegen, die Kontakte des Sohnes zum Gesuchsgegner, insbesondere die Besuche dem angeordneten Besuchsrecht entsprechend zu organisieren und allenfalls bei der Beziehungsaufnahme zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu unterstützen. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: rückwirkend ab 1. September 2024 bis und mit 30. September 2024 Fr. 775.– (davon Fr. 395.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase III: teilweise rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2025 Fr. 34.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab 1. Januar 2026 bis 31. Juli 2026 Fr. 950.– (davon Fr. 194.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab 1. August 2026 Fr. 950.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zahlbar an die Gesuchstellerin, solange der Sohn in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 6 - 8. Mit den obenstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht mehr bezahlen kann und monatlich der folgende Betrag fehlt: Phase I: rückwirkend ab 1. September 2024 bis und mit 30. September 2024 Fr. 1'499.– (davon Fr. 1'499.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 Fr. 3'609.– (davon Fr. 2'784.– Betreuungsunterhalt) Phase III: teilweise rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2025 Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab 1. Januar 2026 bis 31. Juli 2026 Fr. 2'482.– (davon Fr. 2'482.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab 1. August 2026 Fr. 1'150.– (davon Fr. 1'066.– Betreuungsunterhalt) 9. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (pro Monat): - Gesuchstellerin (Phasen I bis IV): Fr. 0.– - Gesuchstellerin (hypothetisch 50%-Pensum, ab Phase V): Fr. 1'850.– - C._____ (Familienzulage, Phasen I bis II): Fr. 200.– - C._____ (Familienzulage, ab Phase III): Fr. 215.– - Gesuchsgegner (100%, inkl. 13. ML, exkl. FZ, Phase I): Fr. 3'930.– - Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 0.– - Gesuchsgegner (100%, ohne 13. ML, exkl. FZ, Phase III): Fr. 3'384.– - Gesuchsgegner (hypothetisch 100%-Pensum, ab Phase IV): Fr. 4'300.– Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat): - Gesuchstellerin (Phase I): Fr. 1'894.– - Gesuchstellerin (Phase II): Fr. 2'784.–

- 7 - - Gesuchstellerin (Phase III und IV): Fr. 2'676.– - Gesuchstellerin (ab Phase V): Fr. 2'914.– - C._____ (Phase I): Fr. 580.– - C._____ (Phase II): Fr. 1'025.– - C._____ (Phase III und IV): Fr. 971.– - C._____ (ab Phase V): Fr. 1'251.– - Gesuchsgegner (Phase I): Fr. 3'155.– - Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 2'557.– - Gesuchsgegner (ab Phase III): Fr. 3'350.– 10. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Eheschutzurteils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2026. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'020.00 Dolmetscherkosten Fr. 5'520.00 Total 12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 14. (Mitteilungssatz) 15.-17. (Rechtsmittelbelehrung)

- 8 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 48 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 5, erster Spiegelstrich, aufzuheben und der Berufungskläger sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ wie folgt zu betreuen: - von Sonntagabend um 19:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr und jedes zweite Wochenende; 2. Es sei Dispositivziffer 6 aufzuheben. 3. Es sei Dispositivziffer 7 Phase III, Phase IV und Phase V aufzuheben und sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte/Berufungskläger keinen Kinderunterhalt zu bezahlen hat. 4. Es sei Dispositivziffer 9 unter Einkommen der letzte Spiegelstrich aufzuheben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST, zulasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 55 S. 1): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2022. Seit dem 3. Oktober 2024 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 E. I = Urk. 49 E. I). Am 16. Juni 2025 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Eheschutzentscheid (Urk. 34 = Urk. 39). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) am 3. Juli 2025 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten An-

- 9 träge stellte (Urk. 48 S. 2). Der mit Verfügung vom 7. Juli 2025 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ging am 15. Juli 2025 ein (vgl. Urk. 52; Urk. 53). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) erstattete innert der mit Verfügung vom 2. September 2025 (Urk. 54) angesetzten Frist am 8. Oktober 2025 die Berufungsantwort (Urk. 55). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort und beiden Parteien Frist zur Stellungnahme zu diversen von der KESB Bezirk Dielsdorf eingereichten Unterlagen angesetzt (Urk. 60). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien datieren vom 31. Oktober 2025 (Urk. 61) und vom 4. November 2025 (Urk. 66). Mit Verfügung vom 17. November 2025 wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der jeweiligen Geggenpartei vom 31. Oktober 2025 bzw. vom 4. November 2025 sowie zu diversen von der KESB Bezirk Dielsdorf bzw. vom Bezirksgericht Zürich eingereichten Unterlagen zu äussern (Urk. 72). Beide Parteien reichten fristgerecht eine entsprechende Stellungnahme ins Recht (vgl. Urk. 73; Urk. 74). Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme beziehungsweise Ausübung des Replikrechtes zugestellt (Urk. 75). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde, mithin das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Die Gesuchstellerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 78). Der Gesuchsgegner reichte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 79). Diese ist der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen, da ihr Anspruch auf rechtliches Gehör damit zwar tangiert, sie dadurch aber nicht beschwert wird. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Betreuungsregelung, die Beistandschaft sowie die Kinderunterhaltsbeiträge ab Phase III. Die Dispositiv-Ziffern 1-4 sowie Dispositiv-Ziffern 7 und 8 jeweils Phase I und II und 9 (mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs beim Einkommen) des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Die Dispositiv-Ziffer 8

- 10 - Phasen III-V des vorinstanzlichen Urteils wurden zwar von den Parteien nicht explizit angefochten, stehen aber in sachlichem Zusammenhang mit der Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Unterhaltsregelung und sind deshalb nicht für rechtskräftig zu erklären, ebenso wie die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 10). 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/ 2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3;

- 11 - BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 3. In Zivilprozessen, welche – wie vorliegend – Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten betreffen, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO). Die von den Parteien im Berufungsverfahren vorgebrachen neuen Behauptungen und Urkunden sind daher vorliegend zu berücksichtigen. III. A) Betreuungsregelung 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet zunächst die Betreuungsregelung betreffend den gemeinsamen Sohn C._____. 2.1. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Zuteilung der Obhut über C._____ an die Gesuchstellerin sei dem Gesuchsgegner grundsätzlich ein Besuchsrecht einzuräumen. Beim Gericht bestünden keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners. Ebenso stünden die berufliche Situation des Gesuchgegners und dessen Wohnort einem gerichtsüblichen Besuchsrecht nicht entgegen. Der Gesuchsgegner beantrage ein ausgedehntes Besuchsrecht, bei dem wöchentlich drei Übernachtungen stattfänden. C._____ werde im mm.2025 drei Jahre alt. Nach der (im Entscheid) zitierten Rechtsprechung seien für ihn demzufolge Besuche für einige Stunden, welche häufig stattfänden, ideal. Vorliegend sei jedoch zu beachten, dass der Gesuchsgegner C._____ über einen längeren Zeitraum nicht mehr gesehen habe, was grundsätzlich eher gegen lange Besuchszeiträume spreche. Die Gesuchstellerin, welche C._____s Hauptbezugsperson sei, habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, dass die langen Zeiträume kein Problem

- 12 darstellen würden und sie selbst unter der Woche viel Zeit mit dem Kind verbringen könne. Es erscheine demnach angemessen, ein wöchentliches Besuchsrecht am Wochenende mit zwei Übernachtungen einzuräumen. Was die Besuche von Mittwochabend bis Donnerstagmorgen anbelange, müsse gesagt werden, dass die Eltern stark zerstritten seien und es nicht sinnvoll sei, dem Kleinkind die Reise von Wohnort zu Wohnort viermal die Woche zuzumuten. Einem gerichtsüblichen Feiertagsbesuchsrecht stehe nichts entgegen. 2.2. Der Gesuchsgegner sei daher berechtigt und verpflichtet, C._____ - an jedem Wochenende, jeweils vom Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl am 24. Dezember um 12:00 Uhr bis am 25. Dezember um 14:00 Uhr; - an Silvester an jenen Jahren mit ungerader Zahl (also erstmals 2025/26) vom 31. Januar um 12:00 Uhr bis 2. Januar um 18:00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Zahl über Ostern von Donnerstag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; - in Jahren mit gerader Zahl über Pfingsten von Freitag um 18:00 Uhr bis Montag um 18:00 Uhr; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 2.3. Von einem Ferienbesuchsrecht sei aufgrund des jungen Alters von C._____ und der Tatsache, dass dieser den Vater schon seit längerer Zeit nicht gesehen habe, in einer ersten Phase abzusehen. Gemeinsame Ferien könnten nach dem langen Kontaktverlust eine Überforderung darstellen. Ab Juli 2026 sei dem Gesuchsgegner jedoch ein gerichtsübliches Ferienbesuchsrecht einzuräumen. Es könne davon ausgegangen werden, dass C._____ sich bis dahin wieder an die Besuche beim Gesuchsgegner gewöhnt habe und eine Bindung sowie Vertrauen zu ihm aufbauen könne. Dementsprechend sei der Gesuchsgegner ab Juli 2026 berechtigt und verpflichtet, C._____ jährlich während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. Zwar habe die Gesuchstellerin drei Ferienwochen pro Jahr beantragen lassen, doch erscheine es angemessen, dem Gesuchsgegner vier Ferienwochen einzuräumen. Dies werde sodann auch die Gesuchstellerin entlasten, da C._____ nach seinem

- 13 - Kindergarteneintritt 13 Schulferienwochen haben werde und während dieser Zeit betreut werden müsse; dies auch in Hinblick darauf, dass die Gesuchstellerin in Phase V einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde (Urk. 49 E. III.E.3.1 ff.). 3.1. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Berufungsschrift den Antrag, er sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ von Sonntagabend um 19:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr und jedes zweite Wochenende zu betreuen (Urk. 48 S. 2). Zur Begründung führt er an, dass C._____ seit dem 7. Februar 2025 fast ausschliesslich durch ihn und – soweit er arbeite – durch seine Familie betreut werde. Seit dem 7. April 2025 besuche C._____ ausserdem eine Kita. Die Gesuchstellerin habe C._____ nur selten gesehen bzw. zu sich genommen. Er habe eine Liste zusammengestellt (Urk. 51/1), woraus sich ergebe, wann er C._____ bei der Gesuchstellerin geholt und wann er ihn wieder zurückgebracht habe. Die Gesuchstellerin habe C._____ zwischen dem 7. Februar 2025 und Ende Juni 2025 rund 20 Tage betreut: im Februar ca. 2.5 Tage, im März knapp 1 Tag, im April rund 9 Tage, im Mai rund 6.5 Tage, im Juni 1 Tag und 20 Minuten. Seit dem 1. Juni 2025 hole und bringe er C._____ ausserdem zur Kita. Aus dem Betreuungsumfang der Liste ergebe sich offenkundig, dass er mit Hilfe seiner Familie seit dem 7. Februar 2025 C._____ nicht nur betreue, sondern auch vollständig für seinen Unterhalt aufkomme. Aus diesem Grund seien die Betreuungszeiten den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, die nunmehr seit fünf Monaten den Lebensalltag von C._____ prägten (Urk. 48 Rz. 4 ff.). 3.2. Die Gesuchstellerin setzt dem in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen entgegen, es werde bestritten, dass der Gesuchsgegner C._____ nach dem Eheschutzentscheid praktisch ausschliesslich allein betreut habe. Die vom Gesuchsgegner als Urk. 51/1 eingereichten Betreuungszeiten seien frei erfunden. Von der Trennung vom 27. August 2024 bis zur Eheschutzverhandlung vom 31. Januar 2025 habe der Gesuchsgegner C._____ nicht einen einzigen Tag betreut. Wenn der Gesuchsgegner nun tatsachenwidrig behaupte, dass er nach der Verhandlung das Kind gehütet habe, verfolge er damit einzig das Ziel, keinen Unterhalt zu bezahlen. Mit dieser Absicht im Hinterkopf habe er sich nach der Eheschutzverhandlung mehrfach bei ihr entschuldigt und ihr angeboten, das Kind et-

- 14 was mehr zu sehen als in den Monaten vor der Eheschutzverhandlung. Sie habe dies begrüsst, weil sie es für wichtig gehalten habe, dass der Kontakt von C._____ zum Vater nicht abbreche. Dies sei der einzige Grund, weshalb C._____ während einer Übergangszeit von lediglich zwei bis drei Monaten nach der Eheschutzverhandlung zum Teil zwei, zum Teil drei Tage pro Woche beim Gesuchsgegner gewesen und nicht durch diesen, sondern durch seine Grossmutter väterlicherseits betreut worden sei. Die Obhut und die volle Verantwortung für das Kind seien jedoch nach wie vor bei ihr gelegen, und zwar bis zum heutigen Zeitpunkt (Urk. 55 Rz. 4 ff.). 4.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der persönliche Verkehr soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Eltern eine persönliche Beziehung zu pflegen. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 122 III 404 E. 3a). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs gilt somit stets das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; OGer ZH PQ250029 vom 27. Juni 2025 E. II.2.2). Der Anspruch auf persönlichen Kontakt kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist jedoch nicht leichthin anzunehmen (statt vieler: BGer 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.1 m.w.Hinw.; BGer 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.1). Als "anderer wichtiger Grund" für den Ausschluss des Besuchsrechts bzw. des Rechts auf persönlichen Verkehr als ultima ratio gilt mitunter auch der begründete Verdacht auf

- 15 gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 11; FamKomm-Scheidung-Büchler, Art. 274 N 9; BGE 122 III 404E. 3b). Diesfalls kann daher das Besuchsrecht mindestens bis zur Klärung des Verdachts sistiert werden. In diesem Zusammenhang gilt es nämlich, eine erneute Traumatisierung des Kindes unbedingt zu vermeiden, weshalb in der Regel auch kein begleitetes Besuchsrecht gewährt werden soll, solange die konkrete Gefahr der Gewaltausübung gegen das Kind oder den obhutsberechtigten Elternteil besteht (Herzig/Steinbach, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind, in: FamPra.ch 2/2019, S. 499 ff., S. 523 m.w.Hinw.; Büchler/Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra.ch 2011, S. 525 ff., S. 545; OGer ZH LZ250023 vom 23. Juni 2025 E. III.2). 4.2. Vorab gilt es auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Verschiebung des überwiegenden Betreuungsanteils für C._____ von der Gesuchstellerin auf ihn einzugehen. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen (vgl. E. III.A.3.2) ergibt, wurde die vom Gesuchsgegner in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, C._____ seit Februar 2025 fast ausschliesslich betreut zu haben (Urk. 48 Rz. 4 ff.), von der Gesuchstellerin substantiiert bestritten (Urk. 55 Rz. 4 ff.). Demnach trägt – entgegen seiner Auffassung (vgl. Urk. 61 Rz. 8) – der Gesuchsgegner und nicht die Gesuchstellerin die Last der Glaubhaftmachung hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Betreuungsumfanges (Art. 8 ZGB). Wie schon im Rahmen der Berufungsschrift gibt der Gesuchsgegner auch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 an, er habe C._____ vom 7. bis 9. Februar 2025 und vom 11. Februar 2025 bis zum 11. März 2025 betreut. Im April 2025 und im Mai 2025 habe die Gesuchstellerin C._____ zwar immer wieder zu sich genommen aber zur Hauptsache sei C._____ von ihm, in der Kita und unter Mithilfe der Grossmutter väterlicherseits betreut worden. Im Monat Juni 2025 sei C._____ ausschliesslich bei ihm gewesen. Nach den Sommerferien habe die Gesuchstellerin erklärt, dass C._____ nur noch an den Wochenenden bei ihm sein dürfe (Urk. 61 Rz. 10 ff.). Der Gesuchsgegner reicht zum Nachweis seiner Behauptungen von ihm selbst angefertigte Aufstellungen der Betreuungszeiten (Urk. 51/1; Urk. 63/28) ein, bei

- 16 welchen es sich um blosse Parteibehauptungen handelt, und nennt in seinen Beweisofferten (vgl. Urk. 61 Rz. 3, 9, 15, 30 f.) mehrfach ein unkommentiertes Konvolut von Whats-App-Nachrichten zwischen den Parteien sowie der Gesuchstellerin und der Grossmutter väterlicherseits (Urk. 63/6-9). Mit dem schlichten Verweis auf eine über 40-seitige Zusammenstellung von Whats-App-Nachrichten (Urk. 63/6-9) kommt der Gesuchsgegner jedoch seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus mehreren dutzend Seiten von Whats-App Korrespondenzen zwischen den Parteien bzw. der Gesuchstellerin und der Grossmutter väterlicherseits angebliche Betreuungszeiten des Gesuchsgegners herauszusuchen; dies schon gar nicht, wenn auf solche Beilagen bloss global verwiesen wird (vgl. OGer ZH LE150051 vom 1. Juli 2016 E. II.B.5.5; OGer ZH LE240026 vom 10. September 2024 E. III.B.5). Inwiefern der vom Gesuchsgegner beantragte Bericht der D._____ (vgl. Urk. 61 S. 1, Rz. 28) die behaupteten Betreuungszeiten des Gesuchsgegners untermauern können soll, wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal der blosse Umstand, dass ein Elternteil das Kind in die Kita brachte und abholte, nichts über die tatsächliche Betreuung zuhause aussagt. Ebensowenig lassen die vom Gesuchsgegner eingereichten Bestätigungen der Nachbarinnen E._____ und F._____ (Urk. 63/11) Rückschlüsse auf den konkreten Betreuungsumfang des Gesuchsgegners zu, weshalb an dieser Stelle offen bleiben kann, ob es sich hierbei nicht ohnehin um Gefälligkeitsschreiben handelt. Das Schreiben von F._____ enthält keinerlei Datumsangaben und lediglich die vage Formulierung, sie bestätige, den Gesuchsgegner regelmässig mit seinem Sohn C._____ im Treppenhaus und/oder draussen gesehen zu haben (Urk. 63/11 S. 1). Auch im Schreiben der Nachbarin E._____ (Urk. 63/11 S. 2) werden weder konkrete Zeiten noch genaue Beobachtungsumstände festgehalten. Ob sich das Geräusch eines Kindes eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordnen lässt, kann dahingestellt bleiben, zumal auch die Aussage von E._____, das Kind sei "fast täglich" im Treppenhaus gesehen worden, unpräzise ist und offen lässt, ob diese Wahrnehmung tatsächlich regelmässig oder nur gelegentlich erfolgte. Nach Darstellung des Gesuchsgegners gibt es in seiner Familie zudem viele Cousins und Cousinen im Kindesalter und C._____ hat bei ihm ständig die Gelegenheit mit anderen Kindern zu spielen (Urk. 67 Rz.

- 17 - 75, 97), weshalb es sich bei den von der Nachbarin geschilderten (Kinder-)Geräuschen nicht zwangsläufig um diejenigen C._____s handeln musste. Ausserdem wird auch mit dem Schreiben von E._____ nichts über eine tatsächliche Betreuung des Kindes durch den Gesuchsgegner persönlich ausgesagt. Selbst wenn aber mit dem Gesuchsgegner davon ausgegangen würde, dass sich C._____ während den von ihm geltend gemachten Zeiten zwischen Februar 2025 und August 2025 (Urk. 51/1; Urk. 63/28) durchwegs in seinem Haushalt aufgehalten hat, könnte der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist nämlich im vorliegenden Zusammenhang massgeblich mitzuberücksichtigen, dass der Gesuchsgegner Vollzeit erwerbstätig ist (vgl. Urk. 51/22; Urk. 63/33), weshalb C._____ auch in dieser Periode in wesentlichem Umfang – wie vom Gesuchsgegner bestätigt (vgl. Urk. 48 Rz. 4; Urk. 61 Rz. 95) – gerade nicht durch ihn persönlich, sondern durch die Kita und die Grossmutter väterlicherseits betreut werden musste. Dazu kommt, dass bereits im Zeitraum zwischen der Trennung der Parteien Ende August 2024 und dem 7. Februar 2025 keinerlei Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ stattfanden (vgl. Urk. 49 E. III.D.3) und ab dem 2. September 2025 erneut ein vollständiger Kontaktabbruch erfolgte (vgl. Urk. 61 Rz. 33 f.). Es bleibt vor diesem Hintergrund bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Gesuchstellerin als Hauptbezugs- und auch Hauptbetreuungsperson von C._____ zu erachten ist. 4.3. Gewalt- und Drohungs- bzw. Nötigungsvorwürfe zum Nachteil der Gesuchstellerin standen – obschon sich diesbezüglich erstaunlicherweise aus dem angefochtenen Entscheid nichts ergibt (vgl. Urk. 49 E. III.D f.) – bereits vor Vorinstanz im Raum. Die Gesuchstellerin liess im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, es sei im September 2023 zum ersten Polizeieinsatz gekommen. Die körperliche und psychische Gewalt des Gesuchsgegners sei derart intensiv geworden, dass die Polizei habe einschreiten müssen. In der Folge sei es zu weiterer häuslicher Gewalt und zu Polizeieinsätzen gekommen. Aus Angst vor den Drohungen des Gesuchsgegners habe sie sich der Polizei nie anvertrauen können. Sie habe zudem tatsächlich Angst gehabt, dass der Gesuchsgegner kommen und C._____ entführen würde. Als sie kurzfristig im Hotel untergebracht gewesen sei, sei der Cousin

- 18 des Gesuchsgegners mit einem anderen Typen zu ihr gekommen und habe sie dort mit C._____ gefilmt. Deshalb habe sie tatsächlich Anlass gehabt anzunehmen, dass C._____ entführt werden könnte, und deswegen habe sie bei der Polizei diese Aussage gemacht (Urk. 1 Rz. 4; Urk. 15 Rz. 11, 14; Prot. I S. 9 ff., 19). Der Gesuchsgegner bestritt vor Vorinstanz, jemals tätlich gegen die Gesuchstellerin geworden zu sein und machte geltend, mit den Journaleinträgen der Kantonspolizei Zürich zwischen Dezember 2023 und Oktober 2024 werde überdies die Behauptung der Gesuchstellerin widerlegt, wonach die Polizei wegen tätlichen Auseinandersetzungen mehrfach im Einsatz gestanden haben solle. Es werde bestritten, dass er zwischen den jeweiligen Telefonaten der Gesuchstellerin bei der Polizei und dem Erscheinen der Polizisten Druck auf die Gesuchstellerin ausgeübt habe. Es werde auch bestritten, dass sie Angst gehabt habe, er würde C._____ im Oktober 2024 entführen. Sie habe der Polizei angegeben, sie habe eine Textnachricht erhalten. Diese existiere nicht. Und die beiden Cousins seien tatsächlich dort gewesen, aber das sei ein Zufall gewesen, denn er habe nicht gewusst, wo sie lebe. Sie sei in einem Hotel untergebracht gewesen. Er habe keine Adresse gehabt. Also könne es gar nicht sein, dass die Cousins irgendwie losgeschickt worden seien, auch dies werde bestritten. Schliesslich liess er ausführen, es sei ihm ein Rätsel, wie eine Frau immer wieder die Polizei aufbieten könne, obwohl eigentlich nichts darauf hindeute, dass die Vorwürfe, die sie mache, sich tatsächlich ereignet hätten (Urk. 22 Rz. 4 ff., 63, 69; Prot. I S. 22, 24, 27 f.). Die Argumentation des Gesuchsgegners, dass es zu keiner häuslichen Gewalt gekommen sei, weil in den Journaleinträgen der Kantonspolizei Zürich (Urk. 24/14) diesbezüglich nichts festgehalten werde (Urk. 22 Rz. 6 f.; Urk. 61 Rz. 86), greift zu wenig weit. Polizeirapporte dokumentieren nur, was sicher festgestellt wurde, z.B. wer anwesend war, ob sichtbare Verletzungen vorlagen und die Aussagen der Beteiligten. Es ist ausserdem notorisch, dass es schwierig und belastend ist, gegenüber der Polizei Gewaltvorfälle zu schildern beziehungsweise jemanden anzuzeigen, der einem nahe steht (oder zumindest einmal nahe stand), von dem man finanziell abhängig oder mit dem man über gemeinsame Kinder verbunden ist. Schätzungen gehen denn auch davon aus, dass lediglich 20 Prozent der Fälle von häuslicher Gewalt zur Anzeige kommen (Zuhause im Unglück,

- 19 - Warum häusliche Gewalt keine Privatsache ist, Polizei und Schweizerische Kriminalprävention [SKP] - eine interkantonale Fachstelle der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren [KKJPD], S. 6 und 13, besucht am 24. November 2025). Aus den Journaleinträgen der Kantonspolizei Zürich zwischen Dezember 2023 und Oktober 2024 (Urk. 24/14) ergibt sich aber immerhin, dass die Parteien am 13. Dezember 2023, am 15. Januar 2024, am 19. September 2024, am 24. September 2024 und am 14. Oktober 2024 im Zusammenhang mit ehelichen Differenzen die Polizei kontaktierten, was die Hochkonflikthaftigkeit des Verhältnisses der Parteien unterstreicht. Immerhin räumt auch der Gesuchsgegner ein, Mitte Dezember 2023 sei die Situation mit der Gesuchstellerin so belastend geworden, dass er einmal aus der Not zum Hörer gegriffen und die Polizei angerufen habe (Urk. 22 Rz. 5). 4.4. Endgültig eskalierten die familiären Konflikte während der Hospitalisation C._____s im Kinderspital Zürich am 14. September 2025. In der korrigierten Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich vom 17. September 2025 wird festgehalten, am 14. September 2025 seien plötzlich laute Männerstimmen und ein Gepolter aus dem Patientenzimmer im Kinderspital Zürich gedrungen. Als eine Pflegefachperson eingetreten sei, hätten ein Cousin und zwei Brüder des Kindsvaters das Zimmer verlassen. Vor der Tür habe ein Bruder des Kindsvaters von einer Rauferei zwischen dem anderen Bruder des Kindsvaters und der Kindsmutter berichtet. Er habe die Kindsmutter am Pyjama zurückgehalten, wobei dieses gerissen sei. Später habe die Kindsmutter berichtet, dass sie von zwei der Verwandten ins WC gedrängt, zu Boden gestossen und die Tür zugehalten worden sei. Im WC sei eine zerbrochene Sonnenbrille gelegen. Das T-Shirt der Kindsmutter sei zerrissen gewesen, zudem habe sie mehrere Kratzspuren am Rücken aufgewiesen (Urk. 58/2 S. 2). Im Rahmen ihrer Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 30. September 2025 gab die Gesuchstellerin unter anderem an, drei oder vier Tage nach dem Spitalaustritt sei die Frauenhausberaterin gekommen und habe gesagt, dass der Onkel G._____ in der Kita gewesen sei und nach dem Sohn gefragt habe. Sie wisse nicht, wie die Kita die Information bekommen habe, dass sie im Frauenhaus seien oder wie die Information sonst durchgekommen sei. Vor ein paar Tagen habe ihr die Beraterin auch gesagt, dass der Gesuchsgegner zurück-

- 20 gekommen sei und auf der Gemeinde bei der Sozialarbeiterin nach ihr gefragt habe. Der Gesuchsgegner habe dann gedroht, zur Polizei zu gehen, weil er sie nicht finde. Vorgestern sei sie auch informiert worden, dass der Gesuchsgegner auf der Gemeinde gewesen sei und mit einer Mitarbeiterin gesprochen und sie gesucht habe. Ihr Telefon habe sie erst heute vom Frauenhaus zurückbekommen. Sie habe gesehen, dass es diverse Anrufe von ihrem Mann und seiner Familie gegeben habe. Das Telefon sei jetzt aber im Flugmodus. Seit einem Jahr leide sie unter solchen Situationen. Sie werde bedroht und beschimpft. Jetzt sei sie seit ca. zwei Wochen im Frauenhaus. Sie könne nicht mehr zur Arbeit gehen, C._____ könne nicht in die Kita. Sie habe Angst. Die Mitarbeiter im Frauenhaus hätten auch Angst. Ihr Mann und seine Familie wollten ihr Kind entführen. Im Frauenhaus seien Sicherheitsmassnahmen getroffen worden. Einzig vor zwei Tagen habe sie im Garten neben dem Frauenhaus rausgehen dürfen. Es sei nicht das erste Mal gewesen. Sie sei mal in einem Hotel untergebracht gewesen und ein Cousin und sein Freund seien beauftragt worden, das Kind zu entführen. Sie sei von mehreren Personen bedroht worden, welche vom Gesuchsgegner beauftragt worden seien. Ihr Handy sei gehackt worden und es seien Rechnungen in der Höhe von Fr. 500.– auf sie zugekommen. Aber mit ihrem Rechtsanwalt habe sie dies mit der Firma regeln können. In den letzten Monaten habe sie jeweils bei der Kindsübergabe ein paar Worte wechseln können. Sie habe dann aber bemerkt, dass der Gesuchsgegner sie verfolge. Sie habe ihn immer wieder gesehen. Vor ca. 2.5 Monaten habe der Gesuchsgegner am Abend angerufen und sie gefragt, ob sie gewisse Kleider tragen würde. Sie sei im Garten neben dem See gewesen, es sei circa 21 Uhr gewesen, und sie habe genau das getragen, was er aufgezählt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er sie verfolgen würde und er habe nein gesagt, er habe sie per Zufall gesehen (Urk. 68/39/4 Rz. 7). Sodann gab die Gesuchstellerin gegenüber der Polizei zu Protokoll, der Gesuchsgegner habe ihr verbal immer wieder gedroht und sie aufgefordert, ihm Fr. 50'000.– zu geben, bevor sie gehe, wozu er sie auffordere. Er versuche sie immer wieder über Videoanrufe zu kontrollieren und zu beobachten. Der Gesuchsgegner und seine Brüder G._____ und H._____ seien immer hinter ihr her, weil sie ihr C._____ wegnehmen wollten. Sie hätten noch einen weiteren Cousin, ein bis jetzt noch nicht er-

- 21 wähnter I._____. Dieser sei beauftragt worden, ihren Sohn im Hotel zu entführen. Das habe aber nicht geklappt (Urk. 68/39/4 Rz. 11). Der Gesuchsgegner wies sowohl im Berufungsverfahren (vgl. insb. Urk. 61 Rz. 40, 47, 55, 67 f., 71, 76 f., 84, 88; Urk. 73 Rz. 13) als auch im Rahmen der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 9. Oktober 2025 (Urk. 68/39/3 Rz. 39 ff.) sämtliche Vorwürfe der Gesuchstellerin von sich. Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat ein Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner betreffend Nötigung und Anstiftung seiner Familienmitglieder hinsichtlich der Vorfälle im Kinderspital am 14. September 2025 hängig. Thema ist insbesondere die Äusserung des Gesuchsgegners, dass die Gesuchstellerin ihm Geld geben bzw. ohne C._____ die Schweiz verlassen solle, ansonsten er sie nicht in Ruhe lassen werde. Die Gesuchstellerin erhebt entsprechende Vorwürfe gegen den Gesuchsgegner betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis 1. Juli 2025. Weiter sind Strafverfahren gegen den Bruder des Gesuchsgegners namens G._____ betreffend Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten und gegen einen weiteren Bruder des Gesuchsgegners namens H._____ betreffend Nötigung und Tätlichkeiten hängig, letztere Vorwürfe auch zulasten des Sohnes der Parteien. Gleichzeitig wurde Strafanzeige gegen die Gesuchstellerin erhoben betreffend Tätlichkeiten ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kinderspital Zürich (vgl. Prot. II S. 9). 4.5. Der Vorfall vom 14. September 2025 zog sodann zahlreiche weitere Konsequenzen nach sich:  Seitens des Kinderspitals Zürich wurden während des Aufenthaltes von C._____ Sicherheitsmassnahmen getroffen (Entfernung des Namensschildes an der Spitalzimmertür, Verlegung C._____s auf eine andere Abteilung) und ein Auskunftsverbot sowie ein Hausverbot für die drei Brüder und den Cousin des Gesuchsgegners ausgesprochen (vgl. Urk. 58/2 S. 2; Urk. 58/11 S. 1; Urk. 68/39/4 Rz. 7).  Sodann erstatteten Dr. med. J._____ und K._____ von der Kinderschutzgruppe des Kinderspitals Zürich am 17. September 2025 eine Gefährdungsmeldung an die KESB Dielsdorf, worin sie ausführten, die

- 22 - Kindesmutter wirke in ihren Erzählungen glaubhaft und die beobachteten Vorkommnisse im Kinderspital schienen die massive innerfamiliäre Konfliktsituation und die Gefährdung von Mutter und Kind zu bestätigen. Der Kindsmutter sei der Übertritt in eine Institution nahe gelegt worden (Urk. 58/2).  Die Gesuchstellerin und C._____ wurden ausserdem unter polizeilichen Schutz gestellt, was bedeutet, dass bei einem Anruf der Gesuchstellerin die Polizei sofort mit Einsatzkräften vor Ort kommt (vgl. Urk. 58/26; Urk. 74 Rz. 14).  Mit Urteil des Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich vom 10. Oktober 2025 wurden des Weiteren die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 2. Oktober 2025 (Urk. 58/23) angeordneten Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbote) bis 17. Januar 2026 verlängert, und es wurde dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB untersagt, mit der Gesuchstellerin und C._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 1). Das Zwangsmassnahmengericht erwog insbesondere, unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Begründung der Gesuchstellerin vom 7. Oktober 2025 und gestützt auf die Akten der Polizei – insbesondere die prima vista detaillierten und nicht a priori unglaubhaften Aussagen der Gesuchstellerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2025 sowie die im Recht liegenden Photos bezüglich des Vorfalls im Spital mit den Brüdern des Gesuchsgegners, welche ihre Schilderungen zusätzlich untermauerten – seien das Vorliegen von häuslicher Gewalt sowie der Fortbestand der Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt glaubhaft. Das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen für die Gesuchstellerin um drei Monate sei folglich gutzuheissen (Urk. 71 E. 4.2). Vorliegend stünden nebst den Gewalt- und Drohungs- bzw. Nötigungsvorwürfen zum Nachteil der Gesuchstellerin auch wiederholte Entführungsversuche des Sohnes

- 23 - C._____ im Raum. Sodann sei C._____ anlässlich der Auseinandersetzung im Spital mit den mutmasslich vom Gesuchsgegner beauftragten Brüdern anwesend gewesen und von H._____ festgehalten worden, so dass er stark habe weinen müssen. C._____ habe damit das gewalttätige und übergriffige Verhalten direkt miterlebt bzw. stehe im Mittelpunkt der zwischen den Parteien anhaltenden, konfliktbehafteten Trennungssituation, was ihn – gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – selbst zur gewaltbetroffenen Person mache. Im Hinblick auf die derzeitigen äusserst angespannten Umstände zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner liege eine Beruhigung derselben im offenkundigen Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch des gemeinsamen Sohnes. Die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen erwiesen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen insgesamt als tauglich, notwendig und angemessen, um auch der Gefährdung der physischen und psychischen Integrität des gemeinsamen, noch sehr jungen Sohnes zu begegnen (Urk. 71 E. 5.3 f).  Die Gesuchstellerin wurde im Anschluss an den Vorfall im Kinderspital Zürich zunächst in eine Schutzeinrichtung gebracht und ist nun in einer Wohnung an einer neuen Adresse wohnhaft. Nicht nur im vorliegenden Verfahren wurde durch ihren Rechtsvertreter die Adresssperrung der Gesuchstellerin beantragt (Prot. I S. 4; Urk. 55 Rz. 15), sondern auch im Strafverfahren wird als Sicherheitsmassnahme dem Gesuchsgegner die Adresse der Gesuchstellerin vorenthalten (vgl. Prot. II S. 9).  Schliesslich berichteten die involvierten Fachpersonen der Präventionsabteilung Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich gegenüber der zuständigen Staatsanwältin L._____ von einem "schlechten Bauchgefühl" in der vorliegenden familiären Angelegenheit und suchten mit dem Gesuchsgegner das Gespräch (vgl. Prot. II S. 9). 4.6. Zwar war der Gesuchsgegner am 14. September 2025 im Kinderspital Zürich nicht persönlich anwesend, er kann sich – wie auch die Gesuchstellerin zu Recht betont (Urk. 74 Rz. 14) – damit jedoch nicht per se der Verantwortung für

- 24 die damaligen Vorfälle entziehen. Zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Familie besteht aktenkundig eine sehr enge Verbindung, was sich namentlich darin manifestiert, dass der Gesuchsgegner zunächst im Betrieb seines Onkels tätig war und nunmehr im Betrieb seines Bruders (Urk. 22 S. 11 f.) angestellt ist, seine Mutter C._____ gemäss eigenen Angaben in einem massgeblichen Umfang betreute (Urk. 61 Rz. 95) und seine Brüder C._____ während seiner Hospitalisation im Kinderspital Zürich täglich besuchten (vgl. Urk. 61 Rz. 55 f.; Urk. 68/39/3 Rz. 54, 58). In diesem Zusammenhang sind im Übrigen noch weitere kritische Vorfälle aktenkundig. In der korrigierten Gefährdungsmeldung vom 17. September 2025 wird festgehalten, dass am 7. September 2025 spätabends drei Männer auf die Bettenstation gekommen seien, gesagt hätten, sie seien Cousins des Kindsvaters, und Auskunft über den gesundheitlichen Zustand und das Procedere beim Patienten verlangt hätten. Da die Angestellten des Kinderspitals Zürich solche Informationen ohne Einwilligung der Kindseltern nicht an Verwandte geben dürften, seien die Cousins des Kindsvaters zunehmend verbal ausfällig geworden, hätten versucht, ins Stationszimmer einzudringen und hätten das Pflegepersonal beleidigt (Urk. 58/2 S. 1). Ausserdem wird in besagter Gefährdungsmeldung angeführt, es habe mehrere Anrufe von Verwandten des Kindsvaters gegeben, welche sich über den Gesundheitszustand des Kindes hätten erkundigen wollen. Einmalig habe sich jemand am Telefon als Kindsvater vorgestellt und sich über sein Kind erkundigen wollen. Die Pflegeperson habe das Telefon gleich an die Kindsmutter weitergereicht, welche erkannt habe, dass es sich beim Anrufer nicht um den Kindsvater gehandelt habe (Urk. 58/2 S. 2). 4.7. Die Schilderungen der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren beziehungsweise im Rahmen der polizeilichen Befragung sind detailreich und plausibel und wurden von den involvierten Fachpersonen des Kinderspitals Zürich (vgl. Urk. 58/2 S. 2) sowie vom Zwangsmassnahmengericht Zürich (vgl. Urk. 71 E. 4.2) als glaubhaft erachtet. Die diversen Polizeieinsätze in der Vergangenheit, die verschiedenen Vorfälle im Kinderspital Zürich, anlässlich derer die Familie des Gesuchsgegners auch von aussenstehenden Drittpersonen als drohend und unberechenbar empfunden wurde (vgl. Urk. 58/11 S. 1; Urk. 58/2 S. 1), sowie die am 2. Oktober 2025 angeordneten (Urk. 58/23) und mit Urteil vom 10. Oktober 2025

- 25 - (Urk. 71) verlängerten Gewaltschutzmassnahmen zeichnen ein Gesamtbild, welches die von der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner und seine Familienangehörigen erhobenen Vorwürfe untermauert. Das von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren geschilderte "Suchverhalten" des Gesuchsgegners beziehungsweise seiner Familienangehörigen wird in der Gefährdungsmeldung des Kinderspitals vom 17. September 2025 von aussenstehenden Drittpersonen explizit bestätigt (Urk. 58/2 S. 2). Auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin mehrfache Wechsel ihres Aufenthaltsortes und die Unterbringung in einer Schutzinstitution in Kauf nahm, welche sie aus Sicherheitsgründen nicht bzw. nur in Begleitung verlassen durfte (vgl. Urk. 58/24 S. 2; Urk. 68/39/4 Rz. 27), sprechen für ihre Sachdarstellung beziehungsweise für eine begründete Furcht der Gesuchstellerin vor (körperlichen) Angriffen auf sie und C._____ bzw. dessen Entführung. Unter Berücksichtigung des vorliegend geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung (Art. 271 lit. a ZPO; BGE 127 III 474 E. 2bb; DIKE-Komm-ZPO-Zürcher, Art. 261 N 5 f.) liegen genügend Anhaltspunkte vor, um eine Gefährdung der physischen und psychischen Integrität der Gesuchstellerin und des gemeinsamen Sohnes C._____ ausgehend vom Gesuchsgegner beziehungsweise seiner Familie zu bejahen. 4.8. Dazu kommt, dass die für C._____ zuständige Bezugsperson in der Schutzinstitution gegenüber M._____, Fachmitarbeiterin Sozialjuristischer Dienst, KESB Dielsdorf, am 6. Oktober 2025 Folgendes ausführte (Urk. 58/24 S. 1 f.): C._____ zeige ein sehr stark auffälliges Verhalten. C._____ verhalte sich sehr aggressiv. Wenn er wütend sei, beisse er seine Mutter. Er habe Wutanfälle, bei welchen er herumschreie und mit Sachen um sich werfe. Wenn er die Mutter beisse, wisse die Mutter sich nicht zu helfen. Die einzige Option, die sie kenne, sei, ihm dann jeweils die Brust zu geben. Die Mutter habe Bisswunden und blaue Flecken von C._____. Angeblich habe der Vater das letzte Mal zu C._____ gesagt, dass er dafür sorgen solle, dass C._____ seiner Mutter so viel Schmerzen wie möglich zufüge. Er habe auch bereits versucht, zwei Mitarbeiterinnen zu beissen. Mit C._____ seien alternative Umgänge mit Wutanfällen besprochen worden. So sei ihm gesagt worden, dass er auf den Boden stampfen könne. Beim letzten Wut-

- 26 ausbruch habe er zwar zuerst auf den Boden gestampft, aber danach die Mutter gebissen. Auch mit der Mutter sei besprochen worden, dass die Brust zu geben keine adäquate Reaktion auf das aggressive Verhalten ihres Sohnes sei. C._____ habe zudem kein Gefühl für soziale Grenzen/persönliche Distanz. Als er die Mitarbeiterin das erste Mal gesehen habe, sei er zu ihr gerannt und habe sie umarmt. Dies, obwohl er sie noch nie zuvor gesehen habe. Zudem verteile er viele Küsse. Seine Mutter würde er abknutschen. Eine psychologische Abklärung wäre daher gut. Diese Verhaltensweisen von C._____ werden von der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 (Urk. 66 Rz. 5) bestätigt. Auch nach Darstellung des Gesuchsgegners war C._____ in der Vergangenheit Zeuge der massiven elterlichen Streitigkeiten (vgl. Urk. 61 Rz. 84; Urk. 68/39/3 Rz. 28). Ausserdem war er anlässlich der Auseinandersetzungen im Kinderspital vom 14. September 2024 anwesend (vgl. Urk. 58/2 S. 2). Ob die vorstehend erwähnten psychischen Auffälligkeiten C._____s mit den (zumindest verbalen) Gewalterfahrungen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Anerkanntermassen ist das Wohl des Kindes jedoch nicht nur dann gefährdet, wenn das Kind selbst Opfer von physischer oder psychischer Gewalt wird, sondern auch dann, wenn es das Ausüben von Macht, Gewalt und Drohung gegen einen Elternteil direkt oder indirekt, sei dies, indem es die Gewalt hört oder die Verletzungen sieht, miterlebt. Das Miterleben von (häuslicher) Gewalt ist für die betroffenen Kinder emotional belastend und führt häufig zu sozialen Auffälligkeiten wie Unruhe, Ängstlichkeit, Aggressivität oder Niedergeschlagenheit. Auch die kognitive Entwicklung kann durch das Miterleben von häuslicher Gewalt beeinträchtigt werden, was Auswirkungen auf die schulische Leistungsfähigkeit hat. Relativ häufig treten posttraumatische Belastungsstörungen auf. Empirische Untersuchungen zeigen zudem, dass das Miterleben häuslicher Gewalt im Kindesalter Problemlösungsmuster prägt und eigenes Gewalthandeln oder Gewalterleben im Erwachsenenalter beeinflussen kann (Büchler/Michel, a.a.O., S. 539 f. m.w.Hinw.; Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 509 m.w.Hinw. ). Nicht nur musste C._____ die familiären Konflikte miterleben, diese brachten für ihn – wie vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 27. November 2025 ebenfalls hervor-

- 27 gehoben wird (vgl. Urk. 73 Rz. 3 ff.) – auch diverse Aufenthaltsortswechsel mit der Gesuchstellerin (Hotel, Schutzunterkunft, neue Wohnung) und mehrfache monatelange Kontaktabbrüche zum Gesuchsgegner und seinen Familienmitgliedern, insbesondere zur Grossmutter väterlicherseits als relevante Bezugspersonen mit sich. Die massive emotionale Belastung von C._____ wird vom Gesuchsgegner auch gar nicht in Abrede gestellt (Urk. 61 Rz. 82). 4.9. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass das Wohl von C._____ zur Zeit gefährdet würde, wenn ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners angeordnet würde. Vorliegend erscheint es als dringend angezeigt, dass C._____ zur Ruhe kommen kann, um sich wieder zu stabilisieren, und dass jede weitere psychische Belastung und erst recht eine Retraumatisierung vermieden werden muss. Solange die Situation nicht geklärt ist, ist im Zweifelsfall der Sicherheit des Kindes (und der Gesuchstellerin) Vorrang zu geben (vgl. OGer ZH LZ250023 vom 23. Juni 2025 E. III.3.4.2; Büchler/Margot, a.a.O., S. 545 m.w.Hinw.; FamKomm- Scheidung-Büchler, Art. 274 N 9). Entsprechend erscheint auch ein begleitetes Besuchsrecht nicht ausreichend, um eine weitere Kindeswohlgefährdung zu vermeiden (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 274 N 5). Es besteht auch im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechtes namentlich die Gefahr, dass es dem Gesuchsgegner respektive seinen Familienmitgliedern – durch Verfolgung in persona oder beispielsweise dem Einsatz eines sogenannten GPS-Trackers – gelingt, den Aufenthaltsort von C._____ und der Gesuchstellerin in Erfahrung zu bringen und es in Anwesenheit C._____s zu einer (weiteren) dem Kindeswohl massiv abträglichen (gewalttätigen) Eskalation der familiären Konflikte kommt. Aus diesem Grund ist auch von Kontakten per Telefon abzusehen. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor der Durchsetzung des Umgangsrechtes. Dem Gesuchsgegner ist das Besuchsrecht daher zur Zeit zu verweigern. Im Hinblick darauf, dass es wünschenswert erscheint, dass die Beziehung von C._____ zu seinem Vater inskünftig behutsam und kontinuierlich wieder aufgenommen werden kann, ist dem Gesuchsgegner die Möglichkeit einzuräumen, mit C._____ brieflichen Kontakt zu pflegen. Es soll C._____ die Möglichkeit erhalten bleiben, Lebenszeichen seines Vaters zur Kenntnis zu nehmen und den Kontakt

- 28 nicht ganz abbrechen zu lassen, zumal im jetzigen Zeitpunkt die Dauer der Besuchsrechtsverweigerung nicht feststeht (vgl. OGer ZH LE130074 vom 26. März 2014 E. II.5.4). Der postalische Verkehr ist allerdings auf eine Briefsendung pro Monat zu beschränken. Damit der Aufenthaltsort von C._____ und der Gesuchstellerin weiterhin geheim gehalten werden kann, ist dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung zu erteilen, allfällige Briefe an C._____ der Beistandsperson (vgl. dazu nachstehende E. III.B) zukommen zu lassen. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Beurteilung der momentanen Situation unter Berücksichtigung des aktuellen psychischen Befindens von C._____ handelt. Die Bedürfnisse von Kindern bedürfen jedoch einer ständigen Beobachtung, so dass bei Veränderungen, insbesondere dem Abschluss der Strafverfahren, die Situation neu beurteilt werden kann, sei es gerichtlich – beispielsweise im Rahmen des vor Vorinstanz vom Gesuchsgegner bereits thematisierten Scheidungsverfahrens (vgl. Urk. 22 Rz. 24; Urk. 61 Rz. 64) – oder – allenfalls auch unter Mithilfe der Beistandsperson – aussergerichtlich. B) Beistandschaft 1. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise, die von der Vorinstanz vorgesehene Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei aufzuheben (Urk. 48 S. 2). Er macht geltend, die Kommunikation zwischen den Parteien funktioniere in der Zwischenzeit gut. Der beste Beweis hierfür sei die Betreuungsliste. Die Parteien könnten sich über die Betreuung von C._____ bilateral einigen (Urk. 48 Rz. 15). 2.1. Aufgrund des mit Urteil des Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich vom 10. Oktober 2025 (Urk. 71 Dispositiv-Ziffer 1) verlängerten Kontaktverbotes des Gesuchsgegners betreffend die Gesuchstellerin und C._____ findet seit geraumer Zeit keine direkte Kommunikation zwischen den Parteien mehr statt. Bereits zuvor haben die Parteien immer wieder gegenseitig die Telefonnummern blockiert (vgl. Urk. 1 Rz. 5, 20; Urk. 22 Rz. 10; Prot. I S. 6, 11, 13, 25; Urk. 61 Rz. 17, 38), so dass keine Kontaktaufnahmen möglich waren, und nicht nur im

- 29 - Berufungsverfahren (vgl. Urk. 55 Rz. 15), sondern auch schon vor Vorinstanz ersuchte die Gesuchstellerin darum, dass ihre Adresse dem Gesuchsgegner nicht bekannt gegeben wird (vgl. Prot. I S. 4; Urk. 55 Rz. 15). Angesichts dieses hochstrittigen Elternkonfliktes ist die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft unumgänglich. Die Anordnung einer Beistandschaft wird denn auch von Seiten der Gesuchstellerin explizit gewünscht (vgl. Urk. 15 S. 2, Rz. 20; Prot. I S. 21, 29 f.; Urk. 55 Rz. 10 ff.) und selbst der Gesuchsgegner bringt in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2025 vor, dass er sich – angesichts der jüngsten Entwicklung – nicht mehr gegen eine solche stellen werde (Urk. 61 Rz. 45, vgl. auch Rz. 21). 2.2. Der Aufgabenkatalog der Beistandsperson gemäss angefochtenem Urteil vom 16. Juni 2025 (Urk. 49, Dispositiv-Ziffer 6) ist indessen gestützt auf die Offizialmaxime neu zu fassen bzw. zu ergänzen. Es versteht sich von selbst, dass sich eine Besuchsrechtsbeistandschaft erübrigt, wenn ein (auch nur rudimentäres) Besuchsrecht gar nicht angeordnet wurde. Indes ist Gewicht darauf zu legen, dass andere Formen des persönlichen Verkehrs, vorliegend namentlich der Kontakt via Brief, dennoch geeigneter Förderung bedürfen, wobei die Bezeichnung einer bestimmten, individualisierten Person als Ansprechpartner kontinuierlichen Kontakt erleichtern kann (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). Die Beistandsperson ist zu beauftragen, C._____ Briefe des Gesuchsgegners in kindsgerechter Weise zu übermitteln (vgl. E. III.A.4.9; BGE 126 III 222 E. 2c). Der Beistandsperson sind sodann insbesondere die Ermächtigungen zu erteilen, um die mit diesem Entscheid angeordneten (Sozialpädagogische Familienbegleitung, Kinderpsychiatrische Begleitung; vgl. E. III.C und D) und weitere potentiell notwendige Massnahmen in die Wege zu leiten beziehungsweise überwachen zu können. 2.3. Für C._____ ist demzufolge eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen und der Beistandsperson sind folgende Aufträge zu erteilen:  die Eltern in der Erziehung und in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;  Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen den Eltern;

- 30 -  bei Uneinigkeit der Eltern betreffend Entscheide in medizinischen, therapeutischen oder schulischen Belangen unter Einbezug der Eltern zu entscheiden;  C._____ Briefe des Gesuchsgegners in kindsgerechter Weise zu übermitteln;  bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls von C._____ bei der zuständigen Behörde die Neuregelung der Betreuungszeiten des Gesuchsgegners zu beantragen;  nötigenfalls Stellen eines Antrages auf Anpassung der weiteren behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse;  eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf zu begleiten (vgl. dazu nachfolgend E. III.C);  eine kinderpsychiatrische Unterstützung zu organisieren gemäss dem Ergebnis der entsprechenden Bedarfsabklärung bei C._____, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf zu begleiten (vgl. dazu nachfolgend E. III.D). C) Sozialpädagogische Familienbegleitung 1. Die Gesuchstellerin lässt im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 erstmals die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) beantragen (Urk. 66 Rz. 10 f.). 2.1. In ihrer Aktennotiz vom 6. Oktober 2025 gibt M._____, Mitarbeiterin Sozialjuristischer Dienst, die Ausführungen der Bezugsperson von C._____ in der Schut-

- 31 zinstitution, in welcher er mit der Gesuchstellerin nach dem Vorfall im Kinderspital untergebracht worden war, folgendermassen wieder: C._____ benötige eine enge Begleitung. Die Mutter kümmere sich zwar gut um ihm, aber sie sei nicht in der Lage, ihm enge Strukturen zu geben. So habe sie beispielsweise heute Morgen verschlafen, sodass sie mit C._____ zum Arzt gegangen sei, ohne dass er etwas gefrühstückt habe. Dass sie verschlafen habe, könne allenfalls damit zusammenhängen, dass sie Albträume habe. Eine Sozialpädagogische Familienbegleitung wäre empfehlenswert (Urk.58/24 S. 1 f.). 2.2. Eine Sozialpädagogische Familienbegleitung ist ein aufsuchendes Angebot der Kinder- und Jugendhilfe, um Familien bei der Bearbeitung unterschiedlichster familiärer Problemlagen zu unterstützen und dadurch die Lebensbedingungen der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu verbessern. Die individuellen Zielsetzungen orientieren sich an folgenden Themenschwerpunkten:  Grundbedürfnisse der Kinder im Hinblick auf Ernährung, Schlafplatz, Kleidung, Körperpflege sowie medizinische Versorgung sicherstellen,  Unterstützen, dass vertraute, verlässliche und verfügbare Bezugspersonen vorhanden sind,  Fördern einer altersadäquaten und einfühlsamen Begleitung, die den Entwicklungsstand der Kinder sowie ihre individuelle Persönlichkeit angemessen berücksichtigt,  eine adäquate Betreuung der Kinder, einen angemessenen Umgang mit Alltagsrisiken sowie altersgerechte Strukturen, Grenzen und Freiräume gewährleisten,  Schutz der Kinder vor psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt sowie vor chronifizierten Elternkonflikten,  Zugehörigkeit und Partizipation im Rahmen eines stabilen und verlässlichen sozialen Netzwerks ermöglichen (vgl. Leitbild Sozialpädagogische Familienbegleitung, Sozialpädagogische Familienbegleitung Fachverband Schweiz, www.spf-fachverband.ch/fileadmin/media/downloads, besucht am: 18. November 2025). 2.3. Eine Sozialpädagogische Familienbegleitung erscheint angesichts dieser Zielsetzungen das richtige Instrument, um der Gesuchstellerin die benötigte Unterstützung zukommen zu lassen, um C._____ angemessen ver- bzw. umsorgen zu können. Sie wird zudem von involvierten Fachpersonen befürwortet und von der Gesuchstellerin ausdrücklich gewünscht, sodass deren Anordnung angezeigt

- 32 ist. Entsprechend ist die Beistandsperson zu beauftragen, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, zu begleiten und für deren Finanzierung besorgt zu sein. D) Kinderpsychiatrische Begleitung Unbestritten ist, dass C._____ in der Vergangenheit die massiven Streitigkeiten der Parteien miterleben musste (vgl. Urk. 61 Rz. 84; Urk. 66 Rz. 8; Urk. 68/39/3 Rz. 28) und auch am 14. September 2025 im Kinderspital zugegen war, als der Konflikt zwischen der Gesuchstellerin und den Familienangehörigen des Gesuchsgegners endgültig eskalierte. Seit der Trennung der Parteien sah und sieht er sich zudem mit monatelangen Kontaktunterbrüchen zum Gesuchsgegner bzw. der Grossmutter väterlicherseits und diversen Wechseln des Aufenthaltsortes konfrontiert. Die Gesuchstellerin berichtet in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 von vermehrt frechem und aggressivem Verhalten C._____s ihr gegenüber, insbesondere nach Besuchswochenenden beim Gesuchsgegner (Urk. 66 Rz. 5). Diese Darstellung wird durch die – vorstehend wiedergegebenen (vgl. E. III.C) und auch von der Gesuchstellerin zitierten (vgl. Urk. 66 Rz. 8) – Ausführungen der Bezugsperson von C._____ in der Schutzinstitution vom 6. Oktober 2025 untermauert, welche sich aus diesem Grund auch konkret für eine psychologische Abklärung des Kindes ausspricht (Urk. 58/24 S. 1). Die dem Kindeswohl massiv abträglichen ausgeprägten familiären Konflikte sind somit offensichtlich nicht spurlos an C._____ vorbei gegangen. Dies bringt sein derzeitiges besorgniserregendes aggressives und auffälliges Sozialverhalten klar zum Ausdruck. C._____ ist daher zur Bewältigung der schwierigen familiären Gesamtssituation sowie zur Aufarbeitung des Erlebten Unterstützung zukommen zu lassen. Gestützt auf Art. 307 ZGB ist für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung anzuordnen. Der Beistandsperson ist dementsprechend der zusätzliche Auftrag und die besondere Befugnis nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu erteilen, diese therapeutische Begleitung in die Wege zu leiten, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf zu begleiten. E) Kinderunterhalt

- 33 - 1. Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung im Weiteren die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung in den Phasen III-V (Urk. 48 S. 2). 2.1. Die Vorinstanz erwog, bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen dürfe im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar sei. Dabei handle es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden könne, genüge es nicht, dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden könnten. Vielmehr müsse es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Gerade in Bezug auf den Kinderunterhalt seien hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen – besonders, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eng seien. Es dürften auch Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderten und die im Tieflohnbereich seien. Das Nettoeinkommen setze sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von ca. 12 bis 15%. Vorliegend habe der Gesuchsgegner geltend machen lassen, dass er über ein Diplom als Bürofachmann verfüge. Momentan arbeite er im Betrieb seines Bruders für einen Bruttolohn von Fr. 3'600.–, wobei diese Arbeit als Zwischenlösung bezeichnet werde. Es würden aufgrund seiner Ausbildung zum Bürofachmann mögliche Medianlöhne in der Höhe von Fr. 4'550.– bis Fr. 4'792.60 genannt. Aus den Akten gehe zwar hervor, dass der Gesuchsgegner in den Monaten November und Dezember 2024 unzählige Absagen bekommen habe, jedoch lasse sich nicht entnehmen, inwiefern er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe, da jegliche Bewerbungsschreiben fehlten. Die Erzielung eines höheren Einkommens, indem unter Umständen die Arbeitsstelle gewechselt werde, scheine angesichts des Alters des Gesuchgegners möglich. Auch seien keine gesundheitlichen Bedenken oder andere Gründe diesbezüglich geltend gemacht worden. Der Medianlohn betrage gemäss Lohnbuch Schweiz 2025 bei Arbeitern im Alter von 30 bis 39 Jahren ohne Kaderfunktion Fr. 5'670.– im Bereich

- 34 - Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen und Fr. 4'768.– im Detailhandel. Nach Abzug von Sozialbeiträgen in Höhe von 6% verbleibe ein Nettoeinkommen von Fr. 5'329.80 respektive ein Nettoeinkommen von Fr. 4'481.90. Angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfüge und es sich bei den genannten Löhnen um Durchschnittslöhne handle, erscheine es angemessen, dem Gesuchsgegner in Phase IV ein Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– anzurechnen. 2.2. Bejahe der Richter die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlange er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so habe er ihr genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist müsse nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein. Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet werde, rechtfertige sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden müsse oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen seien. Vorliegend sei zu beachten, dass die jetzige Arbeitsstelle des Gesuchgegners lediglich als Zwischenlösung betrachtet werde und er bereits einige Bewerbungen eingereicht habe. Es sei jedoch auch den Umständen Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsgegner über ein Diplom als Bürofachmann verfüge und seine Muttersprache nicht Deutsch sei, weshalb es angemessen sei, dem Gesuchsgegner bis zum 1. Januar 2026 Zeit für die Umstellung zu geben (Urk. 49 E. III.G.2.5.2 f). 3.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, seit dem 7. Februar 2025 betreue er mit seiner Familie C._____ nicht nur, er komme auch vollständig für dessen Unterhalt auf, weshalb er seit Februar 2025 keine Kinderunterhaltsbeiträge schulde (Urk. 48 Rz. 9, 14). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. III.A.4.2) – nicht gelungen ist, den von ihm behaupteten Be-

- 35 treuungsumfang ab Februar 2025 glaubhaft zu machen. Dazu kommt, dass der Gesuchsgegner C._____ seit dem 2. September 2025 unbestrittenermassen (vgl. Urk. 61 Rz. 34) gar nicht mehr betreut hat. Mithin ist weiterhin davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihren Kinderunterhalt durch Pflege und Erziehung erbracht hat bzw. erbringt, während der Gesuchsgegner als nicht obhutsberechtigter Ehegatte den Unterhalt grundsätzlich durch Geldzahlung zu leisten hat. 3.2. Das weitere Vorbringen des Gesuchsgegners, ein Abzug von 6% für die Sozialversicherungsbeiträge sei zu wenig, es seien im Minimum noch die Beiträge an die berufliche Vorsorge miteinzubeziehen (Urk. 48 Rz. 11), zielt ins Leere. Die Vorinstanz ging gestützt auf das Lohnbuch Schweiz 2025 in schlüssiger Weise von einem Medianlohn bei Arbeitern im Alter von 30 bis 39 Jahren ohne Kaderfunktion von Fr. 5'670.– im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen und Fr. 4'768.– im Detailhandel aus. Sie errechnete anschliessend ausgehend von Sozialbeiträgen von 6% ein Nettoeinkommen von Fr. 5'329.80 respektive Fr. 4'481.90, rechnete dem Gesuchsgegner aber dennoch (ohne nachvollziehbare Begründung) nicht den (durchschnittlichen) Medianlohn, sondern nur ein Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– an. Selbst wenn man mit dem Gesuchsgegner von höhere Sozialabzügen (in der Grössenordnung von rund 12%) ausgehen würde, würde, ausgehend von den vorgenannten Medianlöhnen, im Durchschnitt immer noch ein höheres Einkommen, konkret Fr. 4'592.80 ([Fr. 5'670.– - Fr. 680.40] + [Fr. 4'768.– - Fr. 572.–] : 2), resultieren, als dasjenige, welches die Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnet hat. Das entsprechende Nettoeinkommen von Fr. 4'300.– erscheint im Lichte der Ausbildung, der mehrjährigen Berufserfahrung und der Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners ohnehin als angemessen. 3.3. Der Gesuchsgegner macht überdies lediglich geltend, es sei weiterhin von seinem aktuellen Nettoeinkommen von Fr. 3'400.– auszugehen. Seine Stellensuchbemühungen seit Februar 2025 bis zum 10. Juni 2025 seien fruchtlos geblieben. Er habe 121 Absagen erhalten. Aus diesem Grund werde er ausserstande sein, einen Lohn von Fr. 4'300.– netto zu verdienen (Urk. 48 Rz. 12 f).

- 36 - Der Gesuchsgegner vermag auch in seiner Berufungsschrift (Urk. 48) keine sachlichen, überzeugenden Gründe dafür anzuführen, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, das ihm von der Vorinstanz ab 1. Januar 2026 angerechnete Einkommen von Fr. 4'300.– zu erzielen. Obschon bereits die Vorinstanz zu Recht bemängelte, dass jegliche Bewerbungsschreiben fehlten, weshalb sich nicht entnehmen lasse, inwiefern der Gesuchsgegner sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe, reicht er auch im Berufungsverfahren keine vollständigen Unterlagen zu seinen Stellensuchbemühungen ein, aufgrund derer die Ernsthaftigkeit seiner Stellensuche beurteilt werden respektive aus denen der Schluss gezogen werden könnte, er habe sich intensiv, aber erfolglos um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bemüht. Erneut beschränkt er sich im Wesentlichen auf die blosse Einreichung von Absagen für den Zeitraum von Februar 2025 bis 10. Juni 2025 (Urk. 51/5) und von einem einzigen Bewerbungsschreiben (Urk. 51/3). Bezüglich Ersteren (Urk. 51/5) ist vollständigkeitshalber zu bemerken, dass – soweit die Absagen überhaupt Rückschlüsse auf die Stellen zulassen – auffällt, dass Bewerbungen mehrheitlich in fremden Branchen (vgl. beispielsweise die Bewerbung als Fachmann Gesundheit; Absage Nr. 17; als Sachbearbeiter Immobilienbewirtschaftung Absagen Nr. 64, 78, 112) und nicht im angestammten Berufsfeld des Gesuchsgegners (Automobilbranche) erfolgten und in den Absagen teils die fehlende Sorgfalt in der Bewerbung zum Ausdruck kommt (vgl. beispielsweise Absage Nr. 41). Sodann betreffen gewisse Absagen Teilzeitstellen, welche das vom Gesuchsgegner verlangte 100%-Pensum ohnehin nicht erfüllen (vgl. Absagen Nr. 68, 72, 117). Dies erweckt Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Suchbemühungen. Für den Zeitraum ab Mitte Juni 2025 unterlässt der Gesuchsgegner es ausserdem gänzlich, konkrete Suchbemühungen, geschweige denn Bewerbungen oder Absagen zu behaupten und zu dokumentieren. Er bringt in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2025 einzig unsubstantiiert vor, er sei noch immer auf Stellensuche und erhalte laufend nur Absagen (Urk. 61 Rz. 59). Mithin ist nachvollziehbar, wenn die Gesuchstellerin moniert, der Gesuchsgegner bemühe sich nicht genügend um eine geeignete Arbeitsstelle (Urk. 55 Rz. 24). Es bleibt daher beim von der Vorinstanz angerechneten Einkommen in der Höhe von netto Fr. 4'300.– monatlich.

- 37 - 3.4. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist problematisch, da einerseits die Anrechnung eines solchen ausser Betracht bleiben muss, wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a), und andererseits die Anrechnung unzulässige Eingriffe in das Existenzminimum nach sich ziehen kann. Sie ist in Ausnahmefällen aber vorgesehen, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3.). Der Gesuchsgegner musste ab Erhalt des vorinstanzlichen Entscheids vom 16. Juni 2025 damit rechnen, dass ihm ein höheres Einkommen aus Erwerbstätigkeit angerechnet werden würde. Trotzdem wies er keine entsprechenden Suchbemühungen nach. Stattdessen lässt er pauschal vortragen, seine Stellensuchbemühungen seit Februar 2025 bis zum 10. Juni 2025 und auch danach seien fruchtlos geblieben. Dies verdient keinen Schutz. Indem der Gesuchsgegner sich trotz vorinstanzlichem Entscheid in der Folge weder um eine entsprechende Anstellung bemühte noch in rechtsgenügender Form darlegte, weshalb ihm die Aufnahme einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit nicht möglich war, handelte er treuwidrig. Er hat es zu verantworten, dass er heute nicht über das ihm angerechnete hypothetische Einkommen verfügt. Dies darf sich nicht zu Lasten von C._____ respektive der Gesuchstellerin auswirken. Es ist deshalb der von der Vorinstanz festgelegte Zeitpunkt zu bestätigen, auch wenn er mittlerweile in der Vergangenheit liegt (vgl. OGer ZH LZ230009 vom 25. Mai 2023 E. III.C.2.3.2; OGer ZH LE170024 vom 12. Dezember 2017 E. III.B.5.5). Mithin ist dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2026 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 3.4. Entsprechend sind die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge in den Phasen III-V (Dispositiv-Ziffer 7 Phase III-V) zu bestätigen, ebenso wie die festgestellten Mankos (Dispositiv-Ziffer 8 Phase III-V) und die beanstandete Berechnungsgrundlage (Dispositiv-Ziffer 9 letzter Spiegelstrich beim Einkommen). Aufgrund Zeitablaufs ist in Dispositiv-Ziffer 7 und 8 das zu Phase III einleitend aufgeführte "teilweise" zu streichen.

- 38 - IV. A) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert (vgl. Urk. 48 S. 3 ff.) und erscheint weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, wonach die Gerichtskosten von Fr. 4'500.– zuzüglich Fr. 1'020.– Dolmetscherkosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind (Urk. 49 Dispositiv-Ziffer 11-13 und E. V), ist daher zu bestätigen. 2.1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden. 2.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. 2.3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Betreuungsregelung, die Beistandschaft sowie Kindesschutzmassnahmen und die Kinderunterhaltsbeiträge. Der Unterhaltsstreit ist mit 40%, die übrigen Punkte sind mit 60% zu gewichten. Gemäss ständiger Praxis der entscheidenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen. Nach dem Gesagten sind die Parteien mit Bezug auf die Betreuungsregelung, die Beistandschaft und die Kindesschutzmassnahmen je zur Hälfte als

- 39 obsiegende Partei zu beachten. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Gesamthaft ist damit von einem Obsiegen des Gesuchsgegners im Umfang von 30% auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsgegner 7/10 und der Gesuchstellerin 3/10 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. IV.B) ist der Anteil der Gesuchstellerin an den Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO). 2.4. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die für die Bestimmung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen und der Gesuchsgegner in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Antragsgemäss (vgl. Urk. 55 S. 1) ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1% respektive Fr. 97.20 zu addieren. B) Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege 1. Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 3'500.–; eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 55 S. 1). 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur

- 40 - Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2 m.w.Hinw.). 3.1. Einerseits handelt es sich bei dem seitens des Gesuchsgegners ab Phase IV berücksichtigten Einkommen von Fr. 4'300.– um ein hypothetisches Einkommen, welches im vorliegenden Zusammenhang nicht angerechnet werden kann (vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 9 m.w.Hinw.; OGer ZH LE150010 vom 9. Juli 2015 E. IV.3.1), und andererseits kann auch hiermit nicht einmal der Betreuungsunterhalt von C._____ gedeckt werden und es resultiert ein Manko (vgl. Urk. 49 E. III.G.2.6.3). Ausserdem ist der Gesuchsgegner – wie aus den Kontoauszügen der ZKB hervorgeht (Urk. 63/34-35) – vermögenslos. Damit ergibt sich, dass der Gesuchsgegner nicht über finanzielle Mittel verfügt, um einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin zu leisten, weshalb ihr entsprechender Antrag abzuweisen ist. 3.2. Die Vorinstanz gewährte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (Urk. 49 Dispositiv-Ziffer 2) die unentgeltliche Rechtspflege. Ihre finanzielle Situation hat sich in der Zwischenzeit nicht verbessert. Sie bezieht denn auch aktenkundig nach wie vor Sozialhilfe (vgl. Urk. 55 Rz. 31; Urk. 57/3). Damit ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen. Ihre Rechtsmittelanträge waren sodann nicht aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuchstellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizugeben. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-4, 7 und 8 Phasen I+II und 9 (ausser letzter Spiegelstrich beim Einkommen) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.

- 41 - 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dem Gesuchsgegner wird das Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ verweigert. Ausgenommen ist das Recht des Gesuchsgegners, einmal pro Monat brieflich mit C._____ in Kontakt zu treten. Es wird ihm die Weisung erteilt, die Briefe an C._____ dessen Beistandsperson zuzustellen. 2. Zur Unterstützung der Gesuchstellerin in der Erziehung von C._____ wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. 3. Es wird für C._____ eine kinderpsychiatrische Begleitung angeordnet. 4. Für C._____, geboren am tt.mm.2022, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf wird ersucht, einen Beistand oder eine Beiständin zu ernennen. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:  die Eltern in der Erziehung und in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;  Sicherstellung des Informationsaustausches zwischen den Eltern;  bei Uneinigkeit der Eltern betreffend Entscheide in medizinischen, therapeutischen oder schulischen Belangen unter Einbezug der Eltern zu entscheiden;  C._____ Briefe des Gesuchsgegners in kindsgerechter Weise zu übermitteln;

- 42 -  bei Bedarf bzw. unter Berücksichtigung des Kindeswohls von C._____ bei der zuständigen Behörde die Neuregelung der Betreuungszeiten des Gesuchsgegners zu beantragen;  nötigenfalls Stellen eines Antrages auf Anpassung der weiteren behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse;  eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf zu begleiten;  eine kinderpsychiatrische Unterstützung zu organisieren gemäss dem Ergebnis der entsprechenden Bedarfsabklärung bei C._____, deren Finanzierung sicherzustellen und deren Verlauf zu begleiten. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: rückwirkend ab 1. September 2024 bis und mit 30. September 2024 Fr. 775.– (davon Fr. 395.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 Fr. 0.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase III: rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2025 Fr. 34.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab 1. Januar 2026 bis 31. Juli 2026 Fr. 950.– (davon Fr. 194.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab 1. August 2026 Fr. 950.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- 43 zahlbar an die Gesuchstellerin, solange der Sohn in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. Mit den obenstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Sohnes C._____ nicht gedeckt. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht mehr bezahlen kann und monatlich der folgende Betrag fehlt: Phase I: rückwirkend ab 1. September 2024 bis und mit 30. September 2024 Fr. 1'499.– (davon Fr. 1'499.– Betreuungsunterhalt). Phase II: rückwirkend ab 1. Oktober 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 Fr. 3'609.– (davon Fr. 2'784.– Betreuungsunterhalt) Phase III: rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Dezember 2025 Fr. 3'398.– (davon Fr. 2'676.– Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab 1. Januar 2026 bis 31. Juli 2026 Fr. 2'482.– (davon Fr. 2'482.– Betreuungsunterhalt) Phase V: ab 1. August 2026 Fr. 1'150.– (davon Fr. 1'066.– Betreuungsunterhalt) 7. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen: Einkommen (pro Monat): - Gesuchstellerin (Phasen I bis IV): Fr. 0.– - Gesuchstellerin (hypothetisch 50%-Pensum, ab Phase V): Fr. 1'850.– - C._____ (Familienzulage, Phasen I bis II): Fr. 200.– - C._____ (Familienzulage, ab Phase III): Fr. 215.– - Gesuchsgegner (100%, inkl. 13. ML, exkl. FZ, Phase I): Fr. 3'930.– - Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 0.– - Gesuchsgegner (100%, ohne 13. ML, exkl. FZ, Phase III): Fr. 3'384.– - Gesuchsgegner (hypothetisch 100%-Pensum, ab Phase IV): Fr. 4'300.–

- 44 - Bedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum pro Monat): - Gesuchstellerin (Phase I): Fr. 1'894.– - Gesuchstellerin (Phase II): Fr. 2'784.– - Gesuchstellerin (Phase III und IV): Fr. 2'676.– - Gesuchstellerin (ab Phase V): Fr. 2'914.– - C._____ (Phase I): Fr. 580.– - C._____ (Phase II): Fr. 1'025.– - C._____ (Phase III und IV): Fr. 971.– - C._____ (ab Phase V): Fr. 1'251.– - Gesuchsgegner (Phase I): Fr. 3'155.– - Gesuchsgegner (Phase II): Fr. 2'557.– - Gesuchsgegner (ab Phase III): Fr. 3'350.– 8. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Eheschutzurteils; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2026. 9. Der Antrag des Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 3'500.– wird abgewiesen. 10. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 5'520.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 11. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

- 45 - 13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 3/10 und dem Gesuchsgegner zu 7/10 auferlegt und im Umfang von Fr. 2'100.– aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss bezogen. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil von Fr. 900.– wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'297.20 zu bezahlen. 15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien  die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 79,  den Gesuchsgegner,  das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular,  die KESB Bezirk Dielsdorf,  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 46 - Zürich, 7. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo

LE250033 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.01.2026 LE250033 — Swissrulings