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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.12.2025 LE240043

1 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,890 mots·~49 min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (EE220230-L) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2024 (vormaliges Verfahren: LE230009-O)

- 2 -

- 3 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 36 S. 2 f. und Prot. I, S. 25, sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 12. Oktober 2022 aufgehoben haben und seitdem getrennt leben; 2. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, vorab, noch vor der mündlichen Verhandlung, der Gesuchstellerin nachfolgende Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu edieren: a. Kontostand und Kontobewegungen aller Bankkonti in den Jahren 2014–2022, unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges jedes Kontos vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs; b. die Bilanz und Erfolgsrechnung sowie den allfälligen Anhang und den Bericht der Revisionsstelle der letzten Jahre 2014–2022 seiner Zahnarztpraxis Dr. med. dent. A._____; c. eine lückenlose Aufstellung über Privatbezüge im laufenden Jahr; d. alle relevanten Unterlagen und Angaben betreffend die Fahrzeuge des Gesuchgegners wie Fahrzeugausweise, Wertbestimmung, Kilometerstände usw.; e. Steuererklärungen für die Jahre 2014–2021; 3. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen durch den Gesuchsgegner eine Frist zur Bezifferung der nachstehend beantragten Unterhaltsbeiträge anzusetzen; 4. Es sei das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2020, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen; 5. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz des Kindes, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Gesuchstellerin befindet; der Gesuchstellerin sei zu bewilligen das Kind bei der Einwohnerkontrolle D._____ abzumelden und bei der Einwohnerkontrolle Zürich anzumelden; 6. Es sei zu genehmigen, dass die Gesuchstellerin berechtigt ist, den Wohnsitz des Kindes C._____ zum 1. April 2023 nach Kanada zu verlegen; der Wechsel des Aufenthaltsortes sei zu genehmigen; 7. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: In einer ersten Phase bis zum Wegzug nach Kanada betreut der Gesuchgegner das Kind C._____, geboren am tt.mm.2020, bei sich und auf seine Kosten wie folgt:

- 4 - An jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen 9.30 Uhr bis Sonntagabend 17.30 Uhr; am Dienstagnachmittag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr; jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten; mindestens zwei und höchstens vier Schulferienwochen pro Jahr, jeweils zwei Wochen am Stück; ln den übrigen Zeiten wird das gemeinsame Kind C._____ von der Gesuchstellerin betreut. ln einer zweiten Phase ab Wegzug nach Kanada betreut der Gesuchgegner das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2020, bei sich und auf seine Kosten wie folgt: Jeden zweiten Monat von Freitagabend bis Sonntagabend in Kanada, während dreimal einer Woche bis zum Alter des Kindes von 4 Jahren; während vier Schulferienwochen ab dem Alter des Kindes von 4 Jahren; in geraden Jahren an beiden Doppelfeiertagen Weihnachten und Neujahr und in ungeraden Jahren an Pfingsten, alles auf eigene Kosten des Gesuchgegners; Zweimal in der Woche, dienstags und donnerstags von 11.00 Uhr bis maximal 12.00 Uhr morgens (bzw. nach Schluss einer allfälligen Kinderbetreuung) kanadischer Zeit via Zoom Videoanrufe; ln den übrigen Zeiten wird das gemeinsame Kind C._____ von der Gesuchstellerin betreut; 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der ersten Phase vor dem Wegzug nach Kanada bis zum 31. März 2023 für den Unterhalt für sie persönlich und das gemeinsame Kind einen monatlichen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch zu beziffernden Unterhalt von mindestens CHF 34'278.00 zu bezahlen, zusammengesetzt aus a. CHF 3'268.15 Barunterhalt C._____, b. CHF 5'648.15 Betreuungsunterhalt C._____, c. CHF 25'361.70 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats; 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in der zweiten Phase ab Wegzug nach Kanada am 1. April 2023 für den Unterhalt für sie persönlich und das gemeinsame Kind einen monatlichen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch zu beziffernden Unterhalt von mindestens CHF 34'193.45 zu bezahlen, zusammengesetzt aus

- 5 a. CHF 3'097.00 Barunterhalt C._____, b. CHF 5'608.00 Betreuungsunterhalt C._____, c. CHF 25'488.45 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin, zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats. 10. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Modell X3 Marke BMW (Kontrollschild: ZH 1) für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen; 11. Eventualiter zu Ziffer 10 sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug Modell Golf T- Roc Marke VW (Nummernschild: ZH 2) für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen; 12. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 die nicht ausgerichteten Freibeträge während des Zusammenlebens von insgesamt CHF 7'500 zu bezahlen; 13. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind; 14. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 zu leisten; 15. Eventualiter zu Ziffer 14 sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen; 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners (Urk. 44 S. 1 ff., sinngemäss): Hauptbegehren: Auf die Eheschutzgesuche vom 12. Oktober 2022 bzw. 7. Dezember 2022 (und die darin gestellten Anträge) sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich nicht einzutreten, Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B._____ (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %).

- 6 - Eventualbegehren: A.1. Der Antrag von Frau B._____ den Wohnsitz von C._____ nach … [Adresse], E._____, Kanada, zu verlegen, sei nicht zu genehmigen. Stattdessen sei gerichtlich festzuhalten, - dass C._____ (geboren am tt.mm.2020) weiterhin unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern A._____ und B._____ steht; und/oder - dass die im Moment die Obhut über C._____ ausübende Frau B._____ den aktuellen Wohnsitz von C._____ in Zürich nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Herrn A._____ und/oder rechtskräftiger gerichtlicher Genehmigung ändern kann; und/oder - dass Frau B._____ es verboten ist, ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von Herrn A._____ und/oder gerichtlicher Genehmigung die Schweiz mit C._____ zu verlassen, mit C._____ ins Ausland zu reisen und/oder C._____ selbst oder durch jemand anderen ins Ausland verbringen zu lassen; und/oder - dass Betreuungspersonen von C._____ (Kindergärtnerin, Kinderarzt usw.) Herrn A._____ auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über seine Tochter zu geben haben. A.2.1. Unter Aufteilung der elterlichen Obhut bzw. Betreuung im Verhältnis von 80 % zu 20 % seien die Betreuungsanteile von Herrn A._____ bis zur Einschulung von C._____ wie folgt festzulegen: - jedes zweite Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, sowie jeden Dienstagnachmittag, jeweils von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr; und - am 24.–30. Dezember eines jeden Jahres; und - vom Gründonnerstag, 16.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.00 Uhr; und vom Freitagabend, 16.00 Uhr, vor Pfingsten bis Pfingstmontag, 20.00 Uhr; und - während der ersten Hälfte der am Wohnsitz von C._____ geltenden Schulferien. A.2.2. Frau B._____ sei gerichtlich zu verpflichten - die Ausübung des Betreuungsrechtes gemäss vorstehender Ziffer A.2.1 von Herrn A._____ fortan nicht mehr zu behindern, zu erschweren und/oder zu verunmöglichen; und

- 7 - - Herrn A._____ zu erlauben, seinen seit dem 12. Oktober 2022 nicht ausübbaren Umfang des Betreuungsrechts gemäss vorstehender Ziffer A.2.1. auf erstes Verlangen nachzuholen. A.3.1. Es sei festzustellen, dass Herr A._____ bis zum 11. Oktober 2022 keinen Unterhalt an seine Tochter C._____ mehr schuldet und ab dem 12. Oktober 2022 einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 1'160.40 pro Monat. A.3.2 Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A._____ für die Periode ab dem 12. Oktober 2022 schon folgende Zahlungen an den Unterhalt von C._____ geleistet hat: - am 6. Dezember 2022 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00; und - vorausbezahlte Krankenkassenprämien von CHF 413.30. A.4.1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A._____ seiner Frau B._____ bis zum 15. November 2022 keinen Unterhalt schuldet und ab dem 16. November 2022 bis zur Einschulung von C._____ einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 3'082.60 pro Monat, und auch das nur, - wenn Frau B._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; und/oder - wenn Frau B._____ sich nicht mehr als 3 Monate pro Kalenderjahr ausserhalb der Schweiz aufhält; und/oder - wenn Frau B._____ nicht ein Konkubinat über mehr als sechs Monate eingeht. A.4.2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass Herr A._____ bis zum 11. Oktober 2022 den Unterhalt vollumfänglich schon geleistet hat und seither folgenden Zahlungen daran: - vorausbezahlte Krankenkassenprämien von CHF 1'340.30 sowie Krankheitskosten von CHF 12.05; und - vorausbezahlte Kosten (Strassenverkehrsgebühr) von CHF 458.00 für den BMW X3 (ZH 1). A.5.1. Frau B._____ sei gerichtlich zu verpflichten, alle sich in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel (Haustüre, Briefkasten, Garage) zum Haus und zur Liegenschaft F._____-strasse 3 in D._____ bis spätestens 20. Dezember 2022 dem Anwalt von Herrn A._____ abzugeben. A.5.2. Herr A._____ sei gerichtlich für berechtigt zu erklären, alle von Frau B._____ nicht bis Ende Dezember 2022 im Haus in D._____ abgehol-

- 8 ten Kleider, Utensilien und Gegenstände von ihr auf eigenes Gutdünken zu entsorgen. A.5.3. Frau B._____ sei gerichtlich für berechtigt zu erklären, den BMW X3 (ZH 1) unter Einhaltung der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit und Service-Vorschriften auf eigene Kosten nach eigenem Gutdünken zu nutzen (nicht aber zu veräussern). A.6. Frau B._____ sei zu verpflichten, über sämtliche ihrer Bankkonti in der Schweiz (ZKB, Postfinance, Swissquote), in British Columbia und im Iran die vollständigen und detaillierten Kontoauszüge für die Jahre 2020–2022 zu edieren. A.7. Sämtliche von den vorstehenden Ziffern A.1.–A.6. und nachfolgenden Ausführungen abweichende Anträge oder Begehren von Frau B._____ (einschliesslich prozessualer Anträge wie Editionen) seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B._____ (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %). Subeventualbegehren: B.1. Im Entscheid über die Genehmigung der Wohnsitzverlegung nach … [Adresse], E._____, Kanada, sei gerichtlich festzuhalten, - dass C._____ (geboren am tt.mm.2020) auch in Kanada unter gemeinsamer elterlicher Sorge ihrer Eltern A._____ und B._____ steht; und/oder - dass Frau B._____ den Wohnsitz von C._____ in Kanada nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Herrn A._____ und/oder rechtskräftiger gerichtlicher Genehmigung ändern kann; und/oder - dass Betreuungspersonen von C._____ (Kindergärtnerin, Kinderarzt usw.) Herrn A._____ auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über seine Tochter zu geben haben. B.2.1. Unter Aufteilung der elterlichen Obhut bzw. Betreuung im Verhältnis von 80 % zu 20 % seien die Betreuungsanteile von Herrn A._____ bis zu Einschulung von C._____ wie folgt festzulegen: - die letzte und erste Woche eines jeden Kalenderjahres; und - die Woche vor und nach Ostern; und - die Woche vor und nach Pfingsten; und

- 9 - - vom 15. Juli bis zum 15. August eines jeden Kalenderjahres; und - die ersten zwei Wochen des Oktobers eines jeden Kalenderjahres. B.2.2. Ausserdem sei Frau B._____ zu verpflichten, sicherzustellen, dass Herr A._____ seine Tochter C._____ in folgenden Phasen eine halbe Stunde per Videokonferenz sprechen und sehen kann: - jeden Dienstag zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Schweizer Zeit; - jeden Donnerstag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr Schweizer Zeit; - jeden Sonntag zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr Schweizer Zeit. B.2.3. Damit Frau B._____ das Besuchsrecht bzw. die Betreuungsanteile von Herrn A._____ nicht wie bis anhin behindert bzw. erschwert, ist C._____ ein Beistand zu bestellen. B.3. Es sei festzustellen, dass Herr A._____ seiner Tochter C._____ einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 638.00 pro Monat schuldet. B.4. Es sei festzustellen, dass Herr A._____ seiner Frau B._____ bis zur Einschulung von C._____ einen Unterhaltsbeitrag von höchstens CHF 1'680.55 pro Monat schuldet, und das auch nur, - wenn Frau B._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgeht; und/oder - wenn Frau B._____ nicht ein Konkubinat über mehr als sechs Monate eingeht. B.5. Frau B._____ sei zu verpflichten, den BMW X3 (ZH 1) vor dem Wegzug nach Kanada in gereinigtem Zustand und samt aller dazugehörigen Räder, Ausweise und Dokumente Herrn A._____ zurückzugeben. B.6. Sämtliche von den vorstehenden Ziffern B.1.–B.6. und nachfolgenden Ausführungen abweichende Anträge oder Begehren von Frau B._____ (einschliesslich prozessualer Anträge wie Editionen) seien abzuweisen. AIles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Frau B._____ (zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 %). des Gesuchsgegners (Ergänzung bzw. Modifizierung; Urk. 58 S. 2): "1. Es sei die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen und der Gesuchstellerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen.

- 10 - 2. Sollte der Gesuchstellerin der Wegzug von C._____ nach Kanada wider Erwarten bewilligt werden, sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu dem bereits subeventualiter Beantragten für die Zeit nach bzw. ab der Einschulung von C._____ berechtigt zu erklären, C._____ während der Hälfte der Schulferien zu betreuen, wobei dem Gesuchsgegner das Recht zur Bestimmung dieser Zeiten jeweils jährlich zuzugestehen sei und er dieses jeweils mindestens drei Monate im Voraus auszuüben habe. 3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner nebst den im bisherigen Verfahrenslauf bereits dargelegten Zahlungen und Leistungen seit dem 14. Dezember 2022 in Anrechnung an seine (allfällige) Ehegatten- und Kinderunterhaltsverpflichtungen ab 1. Mai 2022 bzw. 12. Oktober 2022 weitere Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 58'260.80 an die Gesuchstellerin geleistet hat; 4. Im Übrigen wird grundsätzlich an den bereits im bisherigen Verfahrensverlauf gestellten Anträgen festgehalten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023: (Urk. 60 S. 76 ff. = Urk. 64/65 S. 76 ff.) "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 12. Oktober 2022 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft an der F._____-strasse 3, D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin am 12. Oktober 2022 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist. 3. Der BMW X3 (ZH 1) wird der Gesuchstellerin bis zu ihrem Wegzug nach Kanada auf eigene Kosten zur Benutzung zugewiesen. Im Übrigen wird Rechtsbegehren A.5.3. des Gesuchsgegners (Modalitäten der Benutzung) abgewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den BMW X3 vor der Ausreise nach Kanada vollständig (samt aller Räder, Ausweise, Dokumente etc.) und in gereinigtem Zustand zurückzugeben. 4. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2020, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

- 11 - Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Parteien. 5. Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort der Tochter C._____ für die Dauer des Getrenntlebens nach E._____ (Kanada) zu verlegen. 6. Bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach E._____ (Kanada) wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, - an jedem Dienstagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, - in geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Tochter für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Eine Änderung der Besuchs-, Feiertags- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ bleibt vorbehalten. 7. Nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach E._____ (Kanada) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit der Tochter die folgenden Ferien zu verbringen: - die letzte und erste Woche des Kalenderjahres, - die Woche vor und nach Ostern, - die Woche vor und nach Pfingsten, - vom 1. bis 15. August sowie - die ersten zwei Wochen des Oktobers. Zwei Ferienkontakte haben in der Schweiz zu erfolgen, wobei die Gesuchstellerin verpflichtet wird, C._____ auf eigene Kosten zum Gesuchsgegner in

- 12 die Schweiz zu bringen. Die übrigen Ferienbesuche erfolgen auf Kosten des Gesuchsgegners in Kanada. Die Parteien sprechen sich jeweils drei Monate im Voraus darüber ab, ob der Ferienkontakt in der Schweiz oder in Kanada erfolgt. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, mit C._____ dienstags, donnerstags und sonntags per Videotelefonie zwischen 18.00 und 20.00 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ bleibt vorbehalten. 8. Die Rechtsbegehren A.2.2. und B.2.3. des Gesuchsgegners werden abgewiesen. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - Fr. 6'625.– (davon Fr. 3'126.– Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022) - Fr. 10'810.– (davon Fr 5'100.– Betreuungsunterhalt) vom 1. November 2022 bis 30. November 2022) - Fr. 12'274.– (davon Fr. 6'930.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada - Fr. 7'630.– (davon Fr. 3'935.– Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'695.– vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022 - Fr. 6'029.– vom 1. November 2022 bis 30. November 2022) - Fr. 5'297.– vom 1. Dezember 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada

- 13 - - Fr. 4'342.– ab dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach Kanada Die Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 11. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 9 bereits im Umfang von Fr. 6'645.50 (Zahlungen berücksichtigt bis 31. Januar 2023) nachgekommen ist. 12. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 10 bereits im Umfang von Fr. 4'891.45.– (Zahlungen berücksichtigt bis 31. Januar 2023) nachgekommen ist. 13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 9-10 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien: - Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn): Oktober und November 2022: Fr. 1'830.–; ab Dezember 2022: Fr. 0.– - Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn): Fr. 49'518.– - Einkommen C._____: Oktober 2022 bis zum Wegzug nach Kanada: Kinderzulage von Fr. 200.–; ab dem Wegzug nach Kanada: Fr. 0.– Vermögen (für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant) 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 502.50 Dolmetscherkosten Fr. 6'502.50 Total 14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. [Schriftliche Mitteilung] 17. [Rechtsmittelbelehrung]"

- 14 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 64/64 S. 2 f.): "1. In Aufhebung der Dispositivziffern 4. bis 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) sei: 1.1. die Tochter C._____, geboren tt.mm.2020, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen und der Berufungsbeklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 1.2. der Berufungsbeklagten zu verbieten, mit der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, aus der Schweiz auszureisen und den Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort der Tochter C._____ nach E._____ (Kanada) zu verlegen. 1.3. festzuhalten, dass der Berufungskläger einstweilen auf die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen verzichtet. 2. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4. bis 7. und 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und anschliessenden Neuregelung der Obhuts-[,] Besuchsrechts- und Kinderunterhaltsregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Subeventualiter sei Absatz 2. der Dispositivziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichtsgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt: 'Soweit der Gesuchsgegner eine Ausübung der Ferienkontakte in der Schweiz wünscht, was er der Gesuchstellerin jeweils 3 Monate im Voraus anzukündigen hat, wird die Gesuchstellerin verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen.' 3.2. Subeventualiter sei Dispositivziffer 9. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt: 'Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - CHF 3'290.00 (davon CHF 1'795.00 als Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Oktober 2022;

- 15 - - CHF 5'368.00 (davon CHF 2'928.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. November 2022 bis 30. November 2022; - CHF 7'198.00 (davon CHF 4'758.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2022 bis zu einem allfälligen Wegzug nach Kanada; - CHF 4'805.00 (davon CHF 3'225.00 als Betreuungsunterhalt) ab einem allfälligen Wegzug nach Kanada. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 64/85 S. 2): "1. Im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sei Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. EE220230-L) aufzuheben und neu zu fassen, wie folgt: Nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und der Tochter nach E._____ (Kanada) wird der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit der Tochter die folgenden Ferien zu verbringen: - Die letzte Woche des Kalenderjahres, - die Woche nach Ostern, - die Woche vor Pfingsten, - vom 1. bis 15. August sowie - die erste Woche des Oktobers. Jeweils ein Ferienkontakt jährlich hat in der Schweiz zu erfolgen, wobei die Gesuchstellerin verpflichtet wird, C._____ auf Kosten des Gesuchsgegners zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen. Es wird festgestellt, dass der Ferienkontakt in der Schweiz für das Jahr 2023 bereits stattgefunden hat. Die übrigen Ferienkontakte haben aus Gründen der Stabilität in Kanada, nicht aber in der Schweiz bzw. Europa, zu erfolgen. Die übrigen Ferienbesuche erfolgen ebenfalls auf Kosten des Gesuchgegners in Kanada. Dabei ist der Tagesr[h]ythmus von C._____ zu beachten, wobei sie namentlich im gewohnten Rhythmus eine allfällige Kinderbetreuung zu besuchen hat.

- 16 - Die Parteien sprechen sich jeweils drei Monate im Voraus darüber ab, ob der Ferienkontakt in der Schweiz oder in Kanada erfolgt. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Weiter wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, zweimal pro Woche mit C._____ dienstags und sonntags per Videotelefonie zwischen 17.00 und 19.00 Uhr (Schweizer Zeit) zu kommunizieren. Eine Änderung der Kontakt- und Ferienregelung auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse von C._____ bleibt vorbehalten. 2. Es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime die in Dispositivziffer 9 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Tochter (inkl. Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug nach Kanada, entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschussanteils, zu erhöhen, mindestens jedoch auf CHF 9'000.00 (davon CHF 4'000.00 Betreuungsunterhalt)[.] 3. Es seien im Rahmen der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime die in Dispositivziffer 10 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte ab dem Wegzug nach Kanada, entsprechend des nach unten zu reduzierenden Steuerbetreffnisses und der resultierenden Erhöhung des Überschussanteils, zu erhöhen, mindestens jedoch auf CHF 7'000.00. 4. Es sei im Übrigen die Berufung des Berufungsklägers vom 6. März 2023 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 (Geschäfts- Nr. EE220230-L) vollumfänglich abzuweisen und abgesehen von den Dispositivziffern 7, 9 und 10 das angefochtene Urteil zu bestätigen. 5. […] 6. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag i.H.v. mindestens CHF 15'000.00 zu leisten. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten im Jahr 2013. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (fortan C._____), geboren am tt.mm.2020. Die Gesuchstellerin und Beru-

- 17 fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ist kanadisch-schweizerische Doppelbürgerin iranischer Herkunft. Sie emigrierte mit ihrer Familie im jungen Erwachsenenalter nach E._____, Kanada. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) hat ebenfalls iranische Wurzeln. Er ist jedoch in der Schweiz geboren und aufgewachsen (Urk. 64/65 S. 10). Er hat wie C._____ die schweizerische Staatsangehörigkeit (Urk. 3/3; Urk. 42/23). Die Tochter ist zudem kanadische Staatsbürgerin (Urk. 108/52). Die Vorinstanz bewilligte der Gesuchstellerin am 23. Februar 2023, C._____ Aufenthaltsort nach E._____ zu verlegen (Urk. 64/65 S. 77). Anfang März 2023 zog sie zusammen mit ihrer Tochter dorthin (Urk. 64/75 S. 5). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 hatte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 64/65 S. 10 ff.). Dieses erging, wie erwähnt, am 23. Februar 2023 (Urk. 60 = Urk. 64/65). 3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 6. März 2023 innert Frist (siehe Urk. 62; Urk. 64A) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 64/64). Über den Gang des Berufungsverfahrens (Prozess-Nr. LE230009-0) gibt der Entscheid der Kammer vom 1. Februar 2024 Auskunft (Urk. 64/119 S. 16 f.). 4. Unter dem 1. Februar 2024 fällte die Kammer folgenden Entscheid (Urk. 64/119 S. 78 ff.): Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die gesamte Verfügung sowie das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 8, 10, 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf das Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten, soweit es sich auf den Umfang des Ferienbesuchsrechts und die Videotelefonie bezieht. 3. Auf das Rechtsbegehren 3 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

- 18 - 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen:  Fr. 7'791.– (davon Fr. 3'587.– Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022;  Fr. 14'534.– (davon Fr. 9'157.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023;  Fr. 9'880.– (davon Fr. 6'000.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 wird einschliesslich der Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 (recte: 14 bis 16) bestätigt. 3. Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'250.– zu ersetzen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung]

- 19 - 5. Daraufhin gelangte der Gesuchsgegner mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil BGer 5A_164/2024 vom 26. November 2024 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1 des obergerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2024 (Verfahren Geschäfts-Nr. LE230009-O) auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 6. Im neu eröffneten Verfahren wurde dem Gesuchsgegner antragsgemäss (vgl. Urk. 66) mit Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2024 Frist zur Einreichung seiner angekündigten Novenstellungnahme anberaumt (Urk. 70). Mit Zuschrift vom 17. Januar 2025 erstattete der Gesuchsgegner in der Folge rechtzeitig seine Novenstellungnahme, wobei er die nachfolgenden Anträge stellte (Urk. 71 S. 2): "1. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen: - CHF 7'791.00 (davon CHF 3'587.00 als Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 11'250.00 (davon CHF 6'200.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023; - CHF 7'515.00 (davon CHF 3'790.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024; - CHF 4'000.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2024. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." In prozessualer Hinsicht verlangte der Gesuchsgegner sodann die Edition diverser Unterlagen der Gesuchstellerin (Urk. 71 S. 3). Die Gesuchstellerin äusserte sich nach gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 75; Prot. II S. 3) mit Eingabe vom 10. März 2025 rechtzeitig zur gegnerischen Novenstellungnahme (Urk. 76, Urk. 77

- 20 und Urk. 78/1-27), hierorts eingegangen per Incamail am 11. März 2025 (Urk. 76A), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellte (Urk. 76 S. 2): "1. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen: - CHF 11'470.– (davon CHF 6'065.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023; - CHF 7'706.– (davon CHF 3'921.– als Betreuungsunterhalt) vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024; - CHF 7'706.– (davon CHF 3'921.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2024; - CHF 12'087.– (davon CHF 6'726.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2024 (eventualiter im Falle der Zulassung der Noven). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, zzgl. MwSt." Ferner beantragte sie die Abweisung des Editionsantrages des Gesuchsgegners betreffend die Belege zu den aktuellen Krankenkassenprämien (Urk. 76 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zur gegnerischen Novenstellungnahme vom 10. März 2025 zu äussern (Urk. 79). Dieser bezog innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 80) rechtzeitig mit Zuschrift vom 23. April 2025 Stellung (Urk. 81, Urk. 82 und Urk. 83/1-10), wobei er seine Anträge hinsichtlich der geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Urk. 71 folgendermassen anpasste (Urk. 81 S. 2): "1. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen:

- 21 - - CHF 7'791.00 (davon CHF 3'587.00 als Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 11'250.00 (davon CHF 6'200.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023; - CHF 7'145.00 (davon CHF 3'400.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024; - CHF 3'785.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2024 bis 28. Februar 2025; - CHF 3'940.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2025 bis 31. August 2025; - CHF 3'125.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2025). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme hierzu anberaumt (Urk. 84). Diese äusserte sich mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Urk. 85, Urk. 86 und Urk. 87/1-16) und änderte ihr Rechtsbegehren ihrerseits wie folgt (Urk. 85 S. 2): "1. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen: - CHF 10'826.– (davon CHF 5'293.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2024 (eventualiter im Falle der Zulassung der Noven). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers, zzgl. MwSt."

- 22 - Verfahrensrechtlich wurde die Abweisung der gegnerischen Editionsanträge beantragt (Urk. 85 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. Mai 2025 (Urk. 85) zu äussern (Urk. 88). Dieser reichte rechtzeitig seine Stellungnahme vom 16. Juni 2025 ein, worin er seine Anträge gemäss Urk. 81 hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt ergänzte (Urk. 89 S. 2 f.): "1. Dispositivziffer 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen: - CHF 7'791.00 (davon CHF 3'587.00 als Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022; - CHF 11'250.00 (davon CHF 6'200.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis 28. Februar 2023; - CHF 7'145.00 (davon CHF 3'400.00 als Betreuungsunterhalt) vom 1. März 2023 bis 30. Juni 2024; - CHF 3'785.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2024 bis 28. Februar 2025; - CHF 3'940.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) von 1. März 2025 bis 31. August 2025; - CHF 3'125.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2025. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Von den für den Zeitraum vom 13. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024 gerichtlich festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträgen sei der Betrag von umgerechnet CHF 8'018.15 in Abzug zu bringen.' 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten." In prozessualer Hinsicht erneuerte bzw. aktualisierte er seine Editionsanträge (Urk. 89 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zu Urk. 89 samt Beilagen (Urk. 91/1-3) zu äussern

- 23 - (Urk. 92). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 93 und Urk. 93A) bezog diese mit Zuschrift vom 17. Juli 2025 rechtzeitig Stellung, wobei sie diverse Beilagen einreichte und einen Editionsantrag hinsichtlich der Steuerunterlagen des Gesuchsgegners stellte (Urk. 94, Urk. 94A, Urk. 95 und Urk. 96/17-55). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2025 wurde wiederum dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 97). Dieser meldete sich rechtzeitig innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 98) mit Schriftsatz vom 21. August 2025 zu Wort, wobei er sich gegen den Auskunftsund Editionsantrag der Gesuchstellerin stellte und seinen Antrag Ziff. 1, letzter Absatz, in Urk. 89 S. 2 (in Abzug zu bringendes eigenes Einkommen von C._____) auf Fr. 10'614.00 anpasste (Urk. 99 S. 6). Mit Zuschrift vom 26. August 2025 reichte die Gesuchstellerin eine neue Beilage (Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2023) ein (Urk. 100, Urk. 100A, Urk. 101 und Urk. 102/58), welche dem Gesuchsgegner am 8. September 2025 zugestellt wurde (Urk. 103). Er liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2025 wurde Urk. 99 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugesandt und im Übrigen den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 105). Von ihrem Replikrecht zu Urk. 99 machte die Gesuchstellerin keinen Gebrauch mehr. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. B. Prozessuales 1. Zunächst ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine gesetzmässige Besetzung des Gerichts auf einen Wechsel im Spruchkörper hinzuweisen: Zufolge altershalbem Ausscheiden von Oberrichterin Dr. D. Scherrer (vgl. noch Urk. 64/119) wirkt neu Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann an diesem Verfahren mit (vgl. BGE 142 I 93 E. 8). 2. Die Gesuchstellerin ersuchte bei der Vorinstanz, wie erwähnt, mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Seit dem 21. Oktober 2024 ist beim Bezirksgericht Horgen auch ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Urk. 73/1). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht geäussert. Demnach ist das Eheschutzgericht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zu-

- 24 ständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (Urk. 160 E. 4.2 m.w.H., insbes. auf BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGE 137 III 614 E. 3.2.2; BGE 129 III 60 E. 2 und 3). Zwar wurde im pendenten Scheidungsverfahren seitens des Gesuchsgegners mit Eingabe vom 4. November 2024 ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. Abänderung von Eheschutzmassnahmen gestellt (vgl. Urk. 73/1 m.H.; vgl. auch Urk. 76 S. 3 Rz 3). Allerdings bleibt das Eheschutzgericht selbst bei einem positiven Kompetenzkonflikt, wenn also im Scheidungsverfahren bereits ein vorsorgliches Massnahmebegehren gestellt wurde, für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmebegehren zuständig (OGer ZH LE210024 vom 31. Mai 2022 E. B.4 m.w.H.). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 hat das Scheidungsgericht sodann das vorsorgliche Massnahmeverfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Berufungsverfahrens sistiert (Urk. 78/2). 3. Entgegen der (veralteten) Rechtsauffassung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 76 S. 11 Rz 40 und zu Recht: Urk. 81 S. 5 Rz 7) sind im Eheschutzberufungsverfahren auch Tatsachen zu berücksichtigen, welche sich nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zugetragen haben, soweit sie novenrechtlich zulässig sind (BGE 148 III 95 E. 4.5). Vorliegend sind einzig noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig. Diesbezüglich gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und Noven sind grundsätzlich, jedenfalls soweit sie die Thematik der bundes-

- 25 gerichtlichen Rückweisung betreffen (vgl. sogleich E. B.4), bis zum Beginn der Urteilsberatungsphase am 6. Oktober 2025 (vgl. Urk. 105) unbeschränkt zulässig (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; demgegenüber: Urk. 76 S. 8 f. Rz 27). 4. Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 26. November 2024 wurde das obergerichtliche Verfahren in den Stand vor der Urteilsfällung am 1. Februar 2024 (Urk. 64/119) zurückversetzt. Die (ursprüngliche) Beratungsphase wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 (Urk. 64/117) angezeigt. An die Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden. Der Berufungsinstanz ist es daher, ausser bei Geltendmachung von zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2). Das kantonale Gericht hat nach der Rückweisung nur noch jene Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGer 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden. Neue Tatsachen sind nur mit Bezug auf die betreffenden Punkte zu berücksichtigen (BGE 135 III 334 E. 2.1; BGE 131 III 91 E. 5.2; BGE 116 II 220 E. 4a). Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. OGer ZH LZ160004 vom 14. September 2016 E. II/1.2.1 f., wonach sich die Zulässigkeit der Noven im Rahmen der Unterhaltsberechnung auf die Thematik der im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts einzig beanstandeten Fremdbetreuungskosten im Bedarf des unterhaltsberechtigten Klägers beschränkte und die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beilagen des unterhaltspflichtigen Beklagten hinsichtlich seiner eigenen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksich-

- 26 tigen waren). Daran ändert im Übrigen auch BGE 150 III 385 nichts, wonach in Kinderbelangen trotz Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids der Sachverhalt gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zu aktualisieren ist, zumal das Thema dort die Beschränkung der elterlichen Sorge (mit Wirkung für die Zukunft) war und zufolge Veränderung der Verhältnisse nicht mehr auf den deutlich über ein Jahr zuvor festgestellten Sachverhalt abgestellt werden konnte (vgl. E. 5.2 und 5.3). Gemäss dem vorliegenden Rückweisungsentscheid sind einzig die Steuerlasten der Parteien basierend auf den tatsächlich geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträgen und die entsprechend geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge in den Phasen 2 (Januar und Februar 2023) und 3 (ab dem Wegzug der Gesuchstellerin mit der Tochter nach Kanada per 1. März 2023) neu zu berechnen, wobei es in diesem Rahmen auch zu einer betragsmässig modifizierten Überschussverteilung kommen kann (Urk. 65 S. 6.4.2). Die (echten) Noven, welche der Gesuchsgegner in seiner Novenstellungnahme vom 17. Januar 2025 und weiteren Eingaben im Berufungsverfahren hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Parteien und C._____ (insbes. tatsächliche und/oder hypothetische Einkünfte der Gesuchstellerin ab Juli 2024 in Kanada, namentlich bei der Firma G._____ als Immobilienmaklerin, markant tieferes eigenes Einkommen zufolge Anpassungsstörungen und depressiven Episoden als Folge der Trennung von C.______) und einzelner Bedarfspositionen geltend macht (vgl. Urk. 71 S. 10 ff.; vgl. auch Urk. 81 S. 7 ff.), sprengen mithin die Thematik des Rückweisungsentscheids (vgl. auch zu Recht: Urk. 76 S. 10 f., S. 14 Rz 62, S. 15 Rz 65, S. 16 Rz 67, Urk. 85 S. 13 Rz 67, Urk. 94 S. 14 Rz 54, S. 16 Rz 63, S. 17 Rz 67), zumal sie nicht unmittelbar die im Zusammenhang mit den tatsächlich geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträgen vom Bundesgericht geforderte Neuberechnung der Steuern betreffen. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind nicht für eine weitere vierte Phase ab Juli 2024 neu zu berechnen. Der Gesuchsgegner ist mit seinen Noven, unter Vorbehalt der internationalen örtlichen Zuständigkeit, vielmehr auf das vor Vorinstanz bereits anhängig gemachte, zurzeit sistierte Massnahmeabänderungsverfahren zu verweisen. Im vorliegenden Verfahren ist er damit nicht (mehr) zu hören. Damit erübrigen sich auch seine Editionsanträge (vgl. Urk. 71 S. 3, Urk. 81 S. 3 und Urk. 89 S. 3), soweit die Gesuchstellerin diesen (für

- 27 den Eventualfall der Zulässigkeit der Noven) nicht ohnehin bereits nachgekommen ist (vgl. Urk. 78/11 ff., Urk. 87/2 ff., Urk. 86/17 ff. und Urk. 102/56). Gleichermassen erweisen sich auch die (nicht nachvollziehbaren, geschweige denn relevanten) steuertechnischen Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend ein zusätzliches Naturaleinkommen des Gesuchsgegners im Sinne eines Schatteneinkommens aufgrund der Eigenmietwertbesteuerung in der Höhe von mindestens Fr. 3'000.– pro Monat (vgl. Urk. 85 S. 5 f.) als unzulässig. Zudem hat die Gesuchstellerin weder im ursprünglichen Berufungsverfahren noch vor Bundesgericht eine fehlende Berücksichtigung des durch sie deklarierten hälftigen Eigenmietwerts der ehelichen Miteigentumsliegenschaft bei der Steuerberechnung gerügt (Urk. 85 S. 5 Rz 23 und Urk. 87/2). Sodann ist auch den Editionsanträgen der Gesuchstellerin betreffend Herausgabe der Steuerrechnungen und Veranlagungsverfügungen des Gesuchsgegners bezüglich der Jahre 2023 bis 2024 (Urk. 94 S. 2 und S. 8 Rz 29) keine Folge zu leisten. Unter dem vorliegenden summarischen Blickwinkel ist solches einerseits nicht erforderlich, andererseits geht auch die Gesuchstellerin davon aus, dass im Rückweisungsverfahren gerade keine weitere Phase der Unterhaltsberechnung (ab Juli 2024) vorzunehmen ist, weshalb die Steuern des Gesuchsgegners betreffend das Jahr 2024 nicht von Belang sind. Darüber hinaus ist es dem Gesuchsgegner im vorliegenden Rückweisungsverfahren auch verwehrt, unechte Noven, welche sich auf die Zeitspanne vor der ursprünglichen Beratungsphase ab Mitte November 2023 (Urk. 64/117) beziehen, vorzubringen bzw. seine Ausführungen im ursprünglichen Berufungsverfahren nachzubessern (vgl. etwa betreffend die damals [und auch vor Bundesgericht] nicht angefochtenen, von der Vorinstanz eingesetzten Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin und C._____ ab März 2023 in der Höhe von Fr. 140.– bzw. 55.– [Urk. 71 S. 8 Rz 22 f.], vgl. Urk. 64/119 E. IV.12.2 S. 71 f. und Urk. 64/65 S. 42, 46, 49 und 51; vgl. auch Urk. 76 S. 8 f. Rz 27; oder wenn er im ursprünglichen Berufungsverfahren nicht substantiiert rügte, dass C._____ in Canada, wie von der Vorinstanz angenommen, keine Kinderzulagen erhält [Urk. 64/119 E. IV.12.1 S. 71], dann aber neu vorbringt, in Kanada wohnhafte Kinder hätten Anspruch auf sog. Canada Child Benefit [CCB] in der Höhe von zirka Fr. 700.– pro Monat [Urk. 71 S. 15 Rz 41]).

- 28 - Auch wenn der Gesuchsgegner neu beantragt, von den Kinderunterhaltsbeiträgen seien umgerechnet Fr. 8'018.15 bzw. Fr. 10'614.– von der Gesuchstellerin angeblich anerkannte Pauschalzahlungen für C._____ in Kanada in Abzug zubringen (vgl. Urk. 89 S. 2 unten und S. 76 Rz 18; Urk. 99 S. 6 Rz 17; demgegenüber: Urk. 94 S. 14 Rz 55), sprengt solches die Rückweisungsthematik. Der Gesuchsgegner ist auch diesbezüglich auf das pendente Abänderungsverfahren zu verweisen. Anders würde es sich lediglich hinsichtlich vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Kinderunterhaltsbeiträgen verhalten, weil diesbezüglich seine Unterhaltsschuld im Umfang der geleisteten Zahlungen bereits getilgt wäre. 5. Das Bundesgericht hat die Dispositivziffer 1 (Kinderunterhaltsbeiträge) des Urteils der Kammer vom 1. Februar 2024 aufgehoben (Urk. 65 E. 7.1, Dispositivziffer 1). Die übrigen Dispositivziffern dieses Urteils bleiben dementsprechend bestehen, weshalb hinsichtlich dieser nicht erneut (im gleichen Sinne) zu entscheiden ist. Zwar hat das Bundesgericht die ganze Dispositivziffer 1 aufgehoben, allerdings waren hinsichtlich der Steuerlast nur die Unterhaltsphasen 2 (vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023) und 3 (ab 1. März 2023) streitgegenständlich (Urk. 65 E. 6, insb. E. 6.4.2). Die für die Phase 1 (13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022) geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 7'791.– (davon Fr. 3'587.– Betreuungsunterhalt) sind daher ohne weiteres zu übernehmen (vgl. auch Urk. 71 S. 2 und Urk. 76 S. 2). C. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Wie erwähnt, sind vorliegend aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 26. November 2024 (Urk. 65) die Kinderunterhaltsbeiträge der Phasen 2 (Januar und Februar 2023) und 3 (ab dem Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach Kanada per 1. März 2023) neu zu berechnen und zwar, indem nicht die fiktiven (von der Kammer in Urk. 64/119 berechneten), sondern die (mangels Anfechtung) tatsächlich (rechtskräftig) geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 64/65 S. 79, Dispositivziffer 10) der Berechnung der Steuerlast zu Grunde gelegt werden (vgl. Urk. 65 E. 6.4). Diese rechtskräftigen Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 5'297.– (Phase 2) bzw. Fr. 4'342.– (Phase 3) sind dabei wesentlich tiefer als die von der Kammer im Entscheid vom 1. Februar 2024 berechneten möglichen

- 29 monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 10'804.– (Phase 2) bzw. Fr. 10'464.– (Phase 3; vgl. Urk. 64/119 E. IV.11.4 und 12.4, S. 70 und 73 f.; Urk. 65 E. 6.4.2). Der im wirtschaftlich für die Gesuchstellerin bestimmten Betreuungsunterhalt (von C._____) in der Position Steuern enthaltene Geldbetrag ist mithin entsprechend zu korrigieren. Gleichermassen ist die Steuerlast des Gesuchsgegners anzupassen, zumal er nur die (tieferen) tatsächlich bezahlten und nicht die fiktiv geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge von seinen Steuern abziehen kann. Der Bedarf der Gesuchstellerin und jener von C._____ wird entsprechend zu reduzieren sein, während jener des Gesuchsgegners zu erhöhen sein wird. Die Überschussverteilung wird betragsmässig zu modifizieren sein (vgl. Urk. 65 E. 6.4.2). Weil Unterhaltsbeiträge und Steuern gegenseitig voneinander abhängen, muss die Berechnung der Steuerlast in mehreren Schritten erfolgen und approximativ festgelegt (sog. Iteration, vgl. BGer 5A_127/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3) bzw. pflichtgemäss geschätzt werden. Dabei verstossen massvolle Rundungen nicht gegen Bundesrecht (Bähler, FamPra 2015 S. 271, 308; Urk. 76 S. 4 Rz 11). In summarischen Verfahren, wie dem vorliegenden, soll der Aufwand in Grenzen gehalten werden. Pauschalisierungen und Vereinfachungen sind zulässig. Entsprechend erfolgt keine genaue Steuerberechnung. Eine exakte Kalkulation der Steuern drängt sich in einem Eheschutz- oder Massnahmeverfahren nicht auf (OGer ZH LY220018 vom 19. Oktober 2022 E. II.15.3). 2. Phase 2 (Januar und Februar 2023) 2.1. Die Höhe der von der Vorinstanz berechneten jährlichen Abzüge der Gesuchstellerin von Fr. 14'200.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 9'750.– (Bundessteuer) blieb unangefochten (siehe Urk. 64/64 S. 19; Urk. 64/65 S. 48; Urk. 64/85 Rz 61). Dasselbe gilt hinsichtlich des steuerbaren Vermögens von Fr. 430'000.–, wovon Fr. 420'000.– auf die Liegenschaft entfallen (Urk. 64/65 S. 48). Das steuerbare Vermögen beträgt somit Fr. 420'000.–, satzbestimmend sind jedoch Fr. 430'000.– (Urk. 64/119 E. IV.7.5, S. 55 f.). Bei effektiv tatsächlich geschuldeten monatlichen Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 5'297.– und geschätzten Kinderunterhaltsbeiträgen von rund Fr. 11'500.– im Monat zuzüglich Kinderzulagen

- 30 von Fr. 200.– pro Monat resultiert ein massgebliches Einkommen im Jahr 2023 (in der Schweiz) von insgesamt rund Fr. 34'000.– (Fr. 10'594.– [2 x Fr. 5'297.–] + Fr. 23'000.– [2 x Fr. 11'500.–] + Fr. 400.– [2 x Kinderzulagen à Fr. 200.– pro Monat]; vgl. auch Urk. 64/119 S. 56 E. IV.7.5.2, wonach der Unterhalt der Monate Januar und Februar 2023 als zu versteuerndes Einkommen heranzuziehen ist). Davon sind unangefochtenermassen (vgl. Urk. 71 S. 6 Rz 16 und Urk. 76 S. 5 Rz 16) Fr. 2'367.– bei den Staats- und Gemeindesteuern (Fr. 14'200.– / 6; vgl. Urk. 64/119 S. 69) bzw. Fr. 1'625.– bei der direkten Bundessteuer (Fr. 9'750.– / 6; a.a.O.) in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 31'633.– bzw. Fr. 32'375.– (direkte Bundessteuer) resultiert (vgl. auch Urk. 102/56). Das satzbestimmende Einkommen (welches sich nach dem gesamten Unterhalt für das Jahr 2023 bestimmt, vgl. Urk. 64/119 S. 56 E. IV.7.5.2) liegt bei Fr. 138'220.– für die Staats- und Gemeindesteuern (10 x Fr. 4'342.– monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge und 10 x Fr. 7'500.– geschätzte monatliche Kinderunterhaltsbeiträge ab dem Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ nach Kanada per 1. März 2023 + Fr. 34'000.– Unterhaltszahlungen samt Kinderzulagen Januar und Februar 2023 = Fr. 152'420.– - Fr. 14'200.– Abzüge; vgl. auch Urk. 102/65) bzw. Fr. 142'670.– (Abzüge von Fr. 9'750.–) für die direkte Bundessteuer (vgl. Urk. 64/119 S. 69; Urk. 71 S. 7 Rz 16; Urk. 76 S. 5 f. Rz 16). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich resultieren bei aktivierter "Steuerausscheidung" (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Andere; Gemeinde: Zürich) Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 4'397.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 1'062.–. Diese Steuern sind (mit Ausnahme der vernachlässigbaren Vermögenssteuer) für die Unterhaltsbeiträge von Januar und Februar 2023 geschuldet. Damit resultiert eine monatliche Steuerlast von Fr. 2'729.– ([Fr. 4'397.– + Fr. 1'062.–] / 2). Ein Anteil dieser Steuern ist für C._____ auszuscheiden. Das Verhältnis beträgt rund 30 % (Fr. 4'600.– geschätzter Barunterhalt samt Überschussanteil + Fr. 200.– Familienzulagen im Verhältnis zum Gesamteinkommen von rund Fr. 17'000.– [Fr. 11'500.– geschätzte Kinderunterhaltsbeiträge + Fr. 200.– Familienzulagen + Fr. 5'297.– Ehegattenunterhaltsbeiträge]; vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Damit belaufen sich die Steuern der Gesuchstellerin in der Phase 2 auf rund Fr. 1'910.– und jene von C._____ auf rund Fr. 819.–.

- 31 - 2.2. Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Erwerbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten (siehe Urk. 64/65 S. 57). Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Diese belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer; siehe Urk. 64/65 S. 57). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 64/65 S. 58). Bei (teilweise) geschätzten Unterhaltszahlungen von jährlich insgesamt rund Fr. 152'420.– (vgl. E. C. 2.1) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 431'580.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 432'480.– (direkte Bundessteuer). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____) ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 95'912.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 43'993.–. Die Steuern betragen somit gerundet Fr. 11'660.– pro Monat ([Fr. 95'912.– + Fr. 43'993.–] / 12). 2.3. Der monatliche Bedarf der Beteiligten, einschliesslich der neu berechneten Steuerbetreffnisse, beläuft sich daher auf Fr. 6'425.– (Gesuchstellerin [Fr. 4'515.– Bedarf ohne Steuern gemäss Urk. 64/119 S. 68 f. + Fr. 1'910.– neu berechnete Steuern]), Fr. 2'609.– (C._____ [Fr. 1'790.– Bedarf ohne Steuern gemäss Urk. 64/119 S. 68 f. + Fr. 819.– neu berechneter Steueranteil]) und Fr. 16'750.– (Gesuchsgegner [Fr. 5'090.– Bedarf ohne Steuern gemäss Urk. 64/119 S. 68 f. + Fr. 11'660.– neu berechnete Steuern]). Es resultiert ein Gesamtmonatsbedarf von Fr. 25'784.–, welchem ein Gesamtmonatseinkommen von Fr. 49'718.– (Urk. 64/119 S. 68, 70) gegenüber steht. Dementsprechend ergibt sich ein Überschuss von Fr. 23'934.– pro Monat. Eine Sparquote (abzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ist nicht abzuziehen (vgl. Urk. 64/119 E. IV.3.6 und Urk. 65 E. 5.3). C._____s Anteil beträgt 10 % oder Fr. 2'393.– (Urk. 64/119 E. IV.9.5, S. 63). Eine Limitierung aus erzieherischen oder konkreten Gründen drängt sich auch nach Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 71 S. 8 Rz 19 und Urk. 81 S. 4 Rz 6, wo er einen monatlichen Überschussanteil von maximal Fr. 2'800.– anerkennt) nicht auf (vgl. auch Urk. 65 S. 2.2.2, wo das Bundesgericht auf die Beschwerde hinsichtlich einer [weiteren] Kürzung des Überschussanteils von C._____ nicht eintrat). Die Gesuchstellerin hat die Reduktion der Überschussbeteiligung von C._____ auf 10 %

- 32 bereits ab Phase 2 (als sie noch in der Schweiz wohnhaft war) gemäss dem Entscheid der Kammer vom 1. Februar 2024 beim Bundesgericht nicht gerügt. Sie kann nunmehr nicht mehr darauf zurückkommen (vgl. Urk. 94 S. 4 Rz 10). Der monatliche Barunterhalt beträgt Fr. 4'802.– (Fr. 2'609.– Barbedarf von C._____ - Fr. 200.– Familienzulagen + Fr. 2'393.– Überschussanteil von C._____). Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 6'425.– (Bedarf der Gesuchstellerin). Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG). Damit ergeben sich in der Phase 2 (Januar und Februar 2023) neu Kinderunterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 11'230.– pro Monat (statt Fr. 14'534.– gemäss Urk. 64/119 E. IV.11.4, S. 70, 79, Dispositivziffer 1). Hinsichtlich der nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeiträge erübrigen sich weitere Ausführungen. 3. Phase 3 (ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C._____ per 1. März 2023 nach Kanada) 3.1. Unangefochten (bzw. nicht hinreichend gerügt) blieb die Feststellung der Vorinstanz, wonach Kinderunterhaltsbeiträge in Kanada nicht der Einkommenssteuer unterliegen (siehe Urk. 64/64 S. 21; Urk. 64/65 S. 49; Urk. 64/119 E. IV.8.5., S. 58), weshalb kein Steueranteil für C._____ auszuscheiden ist. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge belaufen sich unangefochtenermassen auf monatlich Fr. 4'342.–. Dies entspricht jährlich Fr. 52'104.– (Fr. 4'342.– x 12) bzw. CAD 78'156.– (vgl. Urk. 64/119 E. IV.5.5, S. 50 m.w.H., bzw. E. IV.12.2, S. 72: x 1.5; Urk. 71 S. 9 Rz 24). Die Vorinstanz nahm Abzüge von 10 % vor (Urk. 64/65 S. 49), was unangefochten blieb. Demzufolge ist von einem steuerbaren Einkommen von CAD 70'340.– auszugehen. Mit dem Steuerrechner von British Columbia resultiert eine Steuerbelastung von insgesamt rund CAD 12'500.– (https://turbotax.intuit.ca/tax-resources/british-columbia-income-tax-calculator.jsp#; vgl. auch Urk. 71 S. 9 Rz 24). Dies entspricht monatlichen Steuerbetreffnissen von CAD 1'042.– bzw. rund Fr. 700.– (x 0.667, vgl. Urk. 64/119 E. IV.12.2, S. 72 unten; vgl. auch Urk. 71 S. 9 Rz 24 und Urk. 76 S. 9 Rz 28). Aus den von der Gesuchstellerin neu, gestützt auf Art. 317 Abs. 1bis ZPO zulässigerweise eingereichten kanadischen Steuerbescheiden (samt Neuberechnungen) geht indes hervor, dass sie für das massgebliche Steuerjahr 2023 letztlich noch einen Betrag von CAD 5'267.45 schul-

- 33 det (Urk. 29/27; Urk. 94 S. 7 Rz 22 f.). Auf diesen effektiv geschuldeten Betrag ist abzustellen und, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. 99 S. 3 f. Rz 8), nicht auf den Betrag von CAD 4'927.64 (Urk. 29/27, neu beurteilte Steuerbelastung). Damit ist von einer monatlichen Steuerlast in Kanada von umgerechnet rund Fr. 350.– auszugehen (CAD 5'267.45 : 10 Monate x 0.667 [Urk. 64/119 S. 50 E. IV.5.5]). Die für das Jahr 2023 von der Gesuchstellerin in der Schweiz zu entrichtende direkte Bundessteuer (vgl. Urk. 96/31) wurde bereits in der Phase 2 berücksichtigt. Warum die Gesuchstellerin angeblich auch für das Jahr 2024 noch direkte Bundessteuern in der Schweiz bezahlen muss (vgl. Urk. 94 S. 8 Rz 25), was bestritten ist (Urk. 99 S. 4 Rz 11), hat sie nicht genügend substantiiert. Der von ihr eingereichte "Kontoauszug bezahlte Bundessteuer 2024" über die Bezahlung eines Betrages von Fr. 1'159.45 an die Stadt D._____ am 7. Juni 2024 (Urk. 96/32) genügt jedenfalls nicht, um solche Steuerschulden für das Jahr 2024 zu belegen. Vielmehr hätte die Gesuchstellerin eine entsprechende Steuererklärung bzw. eine Steuerveranlagung für das Jahr 2024 in der Schweiz beibringen müssen. Überdies ist auch gemäss der Ansicht der Gesuchstellerin keine neue Unterhaltsphase (ab Juli 2024) auszuscheiden (vgl. Urk. 76 S. 2 und Urk. 94 S. 9 Rz 31). 3.2. Das steuerbare Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 629'100.– (Erwerbseinkommen und Eigenmietwert der Liegenschaft) blieb unangefochten. Dasselbe gilt – mit Ausnahme der Alimente – für die Höhe der Abzüge. Diese belaufen sich (ohne Alimente) auf Fr. 45'100.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 44'200.– (Bundessteuer). Unangefochten blieb sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach das steuerbare Vermögen Fr. 677'500.– betrage (Urk. 64/65 S. 57 f.). In Abzug zu bringen sind die jährlich tatsächlich geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 52'104.– (12 x Fr. 4'342.–) sowie geschätzte Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 7'500.– pro Monat bzw. Fr. 90'000.– pro Jahr und somit insgesamt Unterhaltsbeiträge von Fr. 142'104.–. Entsprechend ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 441'896.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 442'796.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Daten im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: Andere; Gemeinde: D._____), resultieren Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 98'646.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 45'352.–. Die Steuern be-

- 34 tragen monatlich rund Fr. 12'000.– (Fr. 143'998.– / 12). Die von der Gesuchstellerin neu eingereichte provisorische Steuerberechnung 2024 des Gesuchsgegners, worin von einem steuerbaren Einkommen von noch Fr. 253'671.– die Rede ist (vgl. Urk. 94 S. 8 f. Rz 30 und Urk. 96/33), vermag daran nichts zu ändern, zumal unklar bleibt, auf welchen (gegenüber 2023 veränderten und hier nicht zu prüfenden) Einkommenszahlen diese basiert. 3.3. Der monatliche Bedarf der Beteiligten, einschliesslich der neu berechneten Steuerbetreffnisse beläuft sich daher ab März 2023 auf Fr. 3'581.– (Gesuchstellerin [Fr. 3'231.– Bedarf ohne Steuern gemäss Urk. 64/119 S. 71 f. + Fr. 350.– neu berechnete Steuern]), Fr. 1'080.– (C._____ gemäss Urk. 64/119 S. 71 f.) und Fr. 17'790.– (Gesuchsgegner [Fr. 5'790.– Bedarf ohne Steuern gemäss Urk. 64/119 S. 71 f. + Fr. 12'000.– neu berechnete Steuern). Es resultiert ein Gesamtmonatsbedarf von Fr. 22'451.–, welchem ein Gesamtmonatseinkommen von Fr. 49'518.– (Urk. 64/119 S. 73) gegenüber steht. Dementsprechend ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 27'067.–. Eine Sparquote ist nicht abzuziehen (vgl. Urk. 64/119 E. IV.3.6, 12.3 und Urk. 65 E. 5.3). C._____s Anteil beträgt 10 % bzw. Fr. 2'707.– (Urk. 64/119 E. IV.12.3, S. 73). Der monatliche Barunterhalt beträgt somit Fr. 3'787.– (Fr. 1'080.– Barbedarf + Fr. 2'707.– Überschussanteil von C._____). Der Betreuungsunterhalt beläuft sich auf Fr. 3'581.– (Bedarf der Gesuchstellerin). Hinzu kommen allfällige Familienzulagen (Art. 8 FamZG). Damit ergeben sich in der Phase 3 (ab dem Wegzug nach Kanada per März 2023) neu Kinderunterhaltsbeiträge von rund Fr. 7'370.– pro Monat (statt Fr. 9'880.– gemäss Urk. 64/119 E. IV.12.4, S. 73, 79, Dispositivziffer 1). Hinsichtlich der nicht angefochtenen Ehegattenunterhaltsbeiträge erübrigen sich weitere Ausführungen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Bundesgericht haben die obergerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens (Urteil vom 1. Februar 2024; Urk. 64/119 S. 80, Dispositivziffern 4, 5 und 6) mangels Anfechtung Bestand (vgl. Urk. 65 E. 7.1). Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens sind entstanden, weil das erste Urteil der erkennenden Kammer im bundesgerichtlichen Verfahren teilweise aufgehoben wurde. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren hat ent-

- 35 sprechend ausser Ansatz zu fallen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Zudem besteht kein Anlass, vom Wettschlagen der Parteientschädigungen abzuweichen, zumal sich auch mit Blick auf die neu resultierenden tieferen Kinderunterhaltsbeiträge keine anderen Kosten- und Entschädigungsfolgen als im Entscheid vom 1. Februar 2024 aufdrängen (vgl. Urk. 64/119 S. 78 mit Hinweis auf die Wegzugsthematik und die familienrechtliche Natur des Verfahrens), was die Parteien denn auch nicht beantragt haben (Urk. 71 S. 2 und Urk. 76 S. 2). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Gesuchsgegner im Verfahren Nr. LE230009-0 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– (vgl. Urk. 64/80) zu verrechnen, unter Erstattungspflicht der Gesuchstellerin (vgl. Art. 111 Abs. 1 und 2 aZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO und Art. 407f. ZPO e contrario). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des Urteils der Kammer vom 1. Februar 2024 (Prozess-Nr. LE230009-0) Bestand haben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: - Fr. 7'791.– (davon Fr. 3'587.– Betreuungsunterhalt) vom 13. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022; - Fr. 11'230.– (davon Fr. 6'425.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023;

- 36 - - Fr. 7'370.– (davon Fr. 3'581.– Betreuungsunterhalt) ab 1. März 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Für das zweite Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das zweite Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini

- 37 versandt am: lm

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