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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.09.2025 LE240039

1 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,353 mots·~1h 7min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240039-O/U02 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon betreffend Eheschutz Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzel-

- 2 gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Oktober 2024 (EE240007-M)

- 3 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 79 S. 2 ff.) Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 24. Oktober 2024: (Urk. 75 S. 64 ff. = Urk. 79 S. 64 ff.) Erstverfügung: 1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner in Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'000.– zu bezahlen. 2. Auf das Eventualbegehren des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. [Schriftliche Mitteilung] 4. [Rechtsmittelbelehrung] Zweitverfügung: 1. […] 2. […] Erkenntnis: 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 20. Januar 2023 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017 werden – mit Ausnahme der Entscheide über die schulischen Aspekte – unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. Die elterliche Sorge bezüglich der Entscheide über die schulischen Aspekte wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

- 4 - 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. [Genehmigung Teilvereinbarung der Parteien vom 29. April 2024 insbesondere betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Besuchsrecht, Therapie der Kinder, Wohnungszuteilung] 5. [Weiterführung Beistandschaft; Aufgabenkatalog der Beiständin] 6. [Erteilung von Weisungen] 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen: – Fr. 918.– pro Kind rückwirkend ab 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 (Phase 1), davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt; – Fr. 754.– pro Kind rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 (Phase 2), davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; – Fr. 1'244.– pro Kind rückwirkend ab 1. Juli 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder (Phase 3), davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt. Die Unterhaltsbeträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin und zwar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats. 8. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. 9. Dem Gesuchsgegner wird für die Dauer des Getrenntlebens verboten, direkt mit der Gesuchstellerin oder den beiden Kindern C._____ und D._____ Kontakt aufzunehmen und die Gemeinde E._____ zu betreten, je unter Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Davon ausgenommen sind Kontakte im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts oder behördlich angeordnete Kontakte oder Ausnahmen zum Rayonverbot. 10. Es wird keine Gütertrennung angeordnet.

- 5 - 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungs- und Beschwerdeanträge: des Gesuchsgegners, Berufungsklägers und Beschwerdeführers (Urk. 78 S. 2 ff.): "Anträge zum Urteil vom 24. Oktober 2024: 1. Dispositivziffer 2 des Urteils vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei dem Berufungskläger die gemeinsame elterliche Sorge in allen Belangen zu belassen. 2. Es sei Dispositivziffer 7 des Urteils vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder, die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen: - Phase 1 (Juni 2023 Fr. 197.– pro Kind; bis Juli 2023); eventualiter Fr. 502.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Phase 2 (August Fr. 237.– pro Kind; 2023 bis Juni eventualiter Fr. 581.– 2024) pro Kind (davon Fr.0.– Betreuungsunterhalt) - Phase 3 (Juli 2024 Fr. 760.– pro Kind; bis September eventualiter Fr. 1'050.– 2024) pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - Phase 4 (Oktober Fr. 726.– pro Kind; 2024 für die weitere eventualiter Fr. 1'000.– Dauer des Getrennt- pro Kind (davon Fr. 0.– Betreulebens) ungsunterhalt) 3. Dispositivziffer 9 des Urteils vom 24. Oktober 2024 sei ersatzlos aufzuheben.

- 6 - Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Kontakt- und Rayonverbot betreffend C._____ und D._____ in zeitlicher Hinsicht für die Dauer der begleiteten Besuche zu befristen und es seien einzig persönliche Kontakte auszunehmen. Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, den Kindern an den Geburtstagen sowie an den Feiertagen eine Karte zu schreiben und ein Geschenk zukommen zu lassen. Darüber hinaus sei das Schulhaus der Kinder und der Weg dahin vom Rayonverbot auszunehmen und es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, Elternabende zu besuchen. 4. Dispositivziffer 11 des Urteils vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei der Anteil der Kosten des Berufungsklägers für den Fall der Uneinbringlichkeit des Prozesskostenbeitrages einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Anträge zur Verfügung vom 24. Oktober 2024: 1. Es seien Dispositivziffer 1 sowie 2 der Verfügung vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und es sei dem Berufungskläger für das Verfahren vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Es sei das Verfahren in Bezug auf diesen Antrag zu sistieren bis das Gericht über die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositivziffer 7 des Urteils vom 24. Oktober 2024 entschieden hat und feststeht, ob der Prozesskostenbeitrag gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 24. Oktober 2024 bei der Berufungsbeklagten einbringlich ist. Prozessuale Anträge: 1. Der Berufung sei hinsichtlich Dispositivziffern 2, 7 und 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. März 2021 superprovisorisch mit sofortiger Wirkung aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Es sei die Berufungsbeklagte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Verfahren vor Obergericht einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen mindestens Fr. 15'000.– zu bezahlen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Obergericht zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. 4. Es sei über das Gesuch des Berufungsklägers betreffend Prozesskostenbeitrag eventualiter unentgeltliche Rechtspflege ein Teilentscheid zu fällen und es sei das Verfahren in der Hauptsache bis zum Teilentscheid und bis feststeht, ob der Prozesskostenbeitrag für das Verfahren vor Obergericht bei der Berufungsbeklagten einbringlich ist zu sistieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 90 S. 2): "1. Es seien die Anträge Ziff. 1-4 des Berufungsklägers abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers. Prozessualer Antrag: "1. Es seien die prozessualen Anträge des Berufungsklägers soweit darüber nicht bereits entschieden wurde, abzuweisen."

- 7 - Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Februar 2025: (Urk. 88 S. 10 f.) 1. Ziffer 2 der Anträge zur Verfügung vom 24. Oktober 2024 wird abgewiesen. 2. Ziffer 4 der prozessualen Anträge des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 3. Auf die gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Erstverfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Oktober 2024 erhobenen Rechtsmittel wird nicht eingetreten. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für diesen Teilentscheid wird dem Endentscheid vorbehalten. 5. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um die Berufung schriftlich im Doppel zu beantworten. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden. Unterbleibt die Beantwortung, wird das Verfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt (Art. 147 ZPO). Fristen stehen in diesem Verfahren nicht still (Art. 145 ZPO). 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung] Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die miteinander verheirateten Eltern der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017. Am 30. Januar 2024 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Hinsichtlich des Ver-

- 8 laufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 E. I S. 5 f.). Am 24. Oktober 2024 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 75 = Urk. 79). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. November 2024 innert Frist (Urk. 77/2, aArt. 314 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Berufung und Beschwerde mit den eingangs aufgeführten Anträgen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde am 19. November 2024 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2 und 9 abgewiesen (Urk. 83 Disp. Ziff. 1) und am 5. Dezember 2024 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 7 teilweise gutgeheissen (Urk. 86 Disp. Ziff. 1). Da sich die vom Gesuchsgegner gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Erstverfügung erhobenen Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig erwiesen, wurde darauf mit Beschluss vom 17. Februar 2025 im Sinne eines Teil-Erledigungsentscheids nicht eingetreten (Urk. 88 Disp. Ziff. 3). Daneben wurden die vom Gesuchsgegner gestellten Sistierungsgesuche abgewiesen und der Gesuchstellerin wurde im Übrigen Frist zur Erstattung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 88 Disp. Ziff. 1, 2 und 5). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Die Berufungsantwort datiert vom 4. März 2025 (Urk. 90, Anträge eingangs wiedergegeben). Hierzu nahm der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. April 2025 Stellung, woraufhin diese Eingabe der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 96; s.a. Urk. 94 und Urk. 95). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1- 77) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint. II. 1. Mit der vorliegenden Berufung wehrt sich der Gesuchsgegner gegen die Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge), 7 (Kinderunterhalt) und 9 (Kontakt- und Rayonverbot). Nicht angefochten sind demgegenüber die Dispositiv-Ziffern 1, 3-6, 8 und 10 des vorinstanzlichen Urteils. Da die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbar-

- 9 keit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die letztgenannten Dispositiv-Ziffern somit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und folglich über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021 E. 3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, respektive an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufung erhebende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Das obere kantonale Gericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1 nicht publ. in BGE 147 III 301). 3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange erforscht das Gericht den Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel kön-

- 10 nen im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). 4. Der Gesuchsgegner macht sinngemäss geltend, die Gesuchstellerin könne in den von ihm angefochtenen Punkten mangels Erhebung einer eigenen Berufung keine Abänderung zu ihren Gunsten bzw. zu Ungunsten des Gesuchsgegners erwirken (vgl. Urk. 96 Rz. 3 und Rz. 12). Dabei übersieht er jedoch, dass das Verschlechterungsverbot unter der Geltung der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3). III. A. Elterliche Sorge 1. Nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen sowie der Standpunkte der Parteien erwog die Vorinstanz, es stehe fest, dass es in der Vergangenheit seitens des Gesuchsgegners zu psychischen und physischen Übergriffen gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern gekommen sei. Seit Januar 2023 bestehe zwischen den Parteien kein Kontakt mehr und die Beziehung sei offenkundig angespannt. Indes schildere die Gesuchstellerin keine konkreten gemeinsam zu treffenden Entscheide, welche zwischen den Parteien zu Streitigkeiten geführt hätten. An der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2024 habe sich der Gesuchsgegner mit den Anträgen zum Schutz der Kinder (u.a. begleitetes Besuchsrecht, Therapie der Kinder) einverstanden erklärt. Zudem sei in der Zwischenzeit eine Beiständin eingesetzt worden, welche die Kommunikation zwischen den Parteien übernehmen könne, wenn es um gemeinsam zu fällende Entscheide gehe, sodass die Parteien nicht direkt miteinander kommunizieren müssten. Es scheine somit aus Sicht des Kindeswohls nicht zwingend, der Gesuchstellerin die elterliche Sorge allein zuzuteilen. Einzig bezüglich der Entscheide die Schule betreffend scheine eine gemeinsame elterliche Sorge nicht im Wohl der Kinder zu sein. Da ein Kontakt- und Rayonverbot des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern zu errichten sei, müsste die Schule sämtliche Elterngespräche getrennt führen. Bei widersprechenden Ansichten der Parteien käme es unweigerlich zu Verzögerungen und Spannungen im Familiengefüge, was nicht im Kindeswohl sei. Da nur im Rah-

- 11 men des begleiteten Besuchsrechts ein Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern vorgesehen sei, scheine die Gesuchstellerin, welche die Kinder täglich schulisch betreue, besser in der Lage zu sein, die wesentlichen Entscheide bezüglich Schule zu treffen. Demzufolge sei die elterliche Sorge beiden Parteien zu belassen mit Ausnahme der Entscheide, welche die Schule betreffen würden. Diesbezüglich sei die elterliche Sorge der Gesuchstellerin alleine zuzuteilen (Urk. 79 E. II./D. S. 17 ff.). 2. Der Gesuchsgegner moniert, die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge stelle die Ausnahme dar und setze voraus, dass zunächst Gründe vorliegen müssten, welche auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden. Zwar habe die Vorinstanz festgehalten, dass auch ein elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung rechtfertigen könnten. In ihrer Schlussfolgerung halte sie indes lediglich fest, dass die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Bezug auf die schulischen Belange darauf zurückzuführen sei, dass aufgrund des Kontakt- und Rayonverbots die Elterngespräche getrennt geführt werden müssten und es bei Unstimmigkeiten zu Verzögerungen kommen könnte. Damit stehe fest, dass sich die Vorinstanz für den Entzug der elterlichen Sorge in Bezug auf die schulischen Belange weder auf Gründe gemäss Art. 311 ZGB noch auf einen chronifizierten Elternkonflikt stütze. Insofern habe die Vorinstanz bereits aus diesem Grund Art. 298 ZGB verletzt. Im Weiteren sei bekannt, dass die Durchführung getrennter Elterngespräche zum Schulalltag gehöre und für sich selbst noch keine Kindeswohlgefährdung darstelle, welche eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertige. Ebenso wenig seien im Schulalltag in der Regel Entscheidungen zu treffen, welche es nicht erlauben würden, dass zwei Elterngespräche stattfänden. Weder von der Gesuchstellerin noch von der Vorinstanz seien zudem wichtige anstehende Entscheidungen in Bezug auf die schulischen Belange aufgezeigt worden, welche bei Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung führen könnten. Ferner bleibe festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Obhut über die gemeinsamen Kinder zugeteilt worden sei, womit die alltäglichen Entscheidungen ohnehin ihr oblägen. Entsprechend verfange die Argumentation der Vorinstanz nicht, die Gesuchstellerin sei besser über den Alltag der Kinder informiert. Damit würden die von der

- 12 - Vorinstanz vorgebrachten Gründe für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge betreffend die schulischen Belangen nicht verfangen. Zudem habe die Vorinstanz festgehalten, die Beiständin könne die Kommunikation zwischen den Parteien übernehmen, wenn es um gemeinsam zu fällende Entscheide gehe, wobei sie die schulischen Belange nicht davon ausgenommen habe. Es bestehe mithin eine geeignete mildere Massnahme. Damit habe die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unrichtig festgestellt und andererseits "das falsche Recht angewandt" sowie Art. 298 ZGB verletzt. Darüber hinaus habe sie die im Rahmen der Kindesschutzmassnahmen geltenden Maximen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit und somit Art. 307 Abs. 1 ZGB verletzt. Demzufolge sei die Dispositiv-Ziffer 2 "aufzuheben und es sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge in allen Belangen zu belassen" (Urk. 78 Rz. 4 ff.; siehe auch Urk. 96 Rz. 1 ff.). Dem hält die Gesuchstellerin im Wesentlichen entgegen, der Gesuchsgegner sei am 6. Mai 2024 strafrechtlich verurteilt worden. Zwar sei dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Gesuchsgegner habe jedoch die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, Drohung, (mehrfachen) Nötigung, (mehrfachen) Beschimpfung sowie der wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil der Gesuchstellerin und die wiederholten Tätlichkeiten zum Nachteil der Kinder anerkannt. Entsprechend habe die Vorinstanz die elterliche Sorge gestützt auf Art. 298 ZGB zu Recht eingeschränkt, wenngleich aufgrund der vorgefallenen häuslichen Gewalt und der Verletzung der Fürsorgepflicht eigentlich eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin gerechtfertigt wäre. Vorliegend könne von keiner Kooperations- bzw. Kommunikationsfähigkeit der Eltern ausgegangen werden, die eine tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge erlaube. Die Kinder würden den Kontakt zum Gesuchsgegner bis heute verweigern. Eine Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge mittels Kommunikation via Beiständin rechtfertige sich ebenfalls nicht und würde lediglich zu einer unnötigen Bemühung des Staates führen. Dem Gesuchsgegner sei es in der aktuellen Ausgangslage nicht möglich, die elterliche Sorge effektiv und im Interesse der Kinder auszuüben. Mangels Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern und mangels physischen Kontakts zu seinen Kindern bestehe keine Grundlage, einen informierten Entscheid zu fällen. Entsprechend könne es keine mildere Massnahme geben, als dass die Gesuchstellerin allein über die schuli-

- 13 schen sowie die weiteren Kinderbelange bestimme. Im Ergebnis sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, soweit sich vorliegend nicht von Amtes wegen die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge aufdränge (Urk. 90 Rz. 3-12). 3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil im Rahmen eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens (Art. 298 Abs. 1 ZGB) von der Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB zu unterscheiden ist. Der Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Für ihn gelten andere Voraussetzungen bzw. höhere Anforderungen als für die Sorgerechtszuteilung nach Art. 298 ff. ZGB (BGE 141 III 472 E. 4.6; 143 III 361 E. 7.4.1; vgl. auch BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 14; siehe hierzu nachfolgend). 4. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil durch den Eheschutzrichter gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 E. II./D./1. S. 17 f.). Hervorzuheben ist, dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Betracht gezogen werden darf, wenn das Kindeswohl durch den Elternkonflikt gefährdet ist (BGer 5A_194/2020 vom 5. November 2020 E. 3.1; BGer 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2). Eine solche Gefährdung des Kindswohls liegt insbesondere vor, wenn das Kind unmittelbar unter dem elterlichen Konflikt leidet (BGer 5A_379/2020 vom 17. September 2020 E. 3.2) oder die anhaltenden Konflikte dazu führen, dass wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden (BGE 146 III 313 E. 6.2.3 ff.). Ausserdem muss die Alleinzuteilung die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls beseitigen oder zumindest lindern (vgl. BGer 5A_467/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2). Die Gefährdung des Kindeswohls muss konkret und durch tatsächliche Feststellungen erstellt sein (BGE 142 III 197 E. 3.7). Bloss abstrakte Befürchtungen oder Mutmassungen genügen nicht (BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.4.4). Damit ist klargestellt, dass die Alleinzuteilung nicht bereits dann angeordnet werden darf, wenn es sich dabei um die für das Kind bessere Lösung handelt (sog. positive Kindeswohlprüfung). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont stets, dass das Ehe-

- 14 schutz-/Scheidungsgericht nicht frei darüber zu befinden habe, ob die gemeinsame oder die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl besser entspricht, sondern einzig zu prüfen habe, ob eine Alleinsorge zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020 E. 5.5; 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.4.1; FamKomm Scheidung - Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 19 ff.). 5. Vorliegend ist weder ersichtlich noch wird von der Gesuchstellerin dargelegt, inwiefern die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindswohl gefährdet oder konkret gefährden könnte. Der Umstand, dass es in der Vergangenheit zu häuslicher Gewalt – insbesondere gegenüber der Gesuchstellerin – gekommen ist, vermag eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für sich allein nicht zu rechtfertigen, zumal die Parteien mittlerweile über getrennte Wohnsitze verfügen und – wie auch die Vorinstanz festhielt – eine direkte persönliche Kommunikation angesichts der errichteten Beistandschaft nicht notwendig ist. Dass die Kommunikation über die Beiständin erfolgt und dies zu einer Beanspruchung des Staates führt, ändert nichts. Auch aus dem von ihr angeführten "Gutachten" (vgl. Büchler/Raveane, Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, Gutachten, Zürich 2024) kann die Gesuchstellerin nichts für ihren Standpunkt ableiten. Dass eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in der vorliegenden Situation allenfalls die bessere Lösung für die Kinder wäre, genügt ebenso wenig. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin – wie die Vorinstanz korrekt erkannt hat – nicht. Was die Einschränkung der elterlichen Sorge in Bezug auf die schulischen Belange betrifft, so ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass auch in diesem Zusammenhang keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist. Insbesondere ist – nicht zuletzt angesichts des Alters der Kinder – nicht evident und wird auch nicht dargetan, dass in absehbarer Zeit wichtige schulische Entscheidungen anstehen könnten. Mit den gesetzlichen Regelungen in den Art. 301 Abs. 1bis und 301a ZGB sowie der hoheitlichen Regelung der Obhut oder der Betreuung kann die Bewältigung der alltäglichen und dringlichen Angelegenheiten sichergestellt werden (vgl. auch BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 N 24). Für alle nicht dringlichen Angelegenheiten besteht genügend Zeit, um den Gesuchs-

- 15 gegner ausreichend zu informieren, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb er keinen informierten Entscheid treffen können sollte. Dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge angesichts des Kontaktverbots separate Elterngespräche stattfinden (müssten), mag für alle Beteiligten einen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Dies allein rechtfertigt eine Einschränkung der elterlichen Sorge indes - so lautet die Rechtsprechung des Bundesgerichtes - nicht. Demzufolge ist die gemeinsame elterliche Sorge den Parteien – zumindest im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens – in sämtlichen Bereichen zu belassen und die in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils vorgesehene Alleinzuweisung der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich schulischer Belange ersatzlos zu streichen. Sollte sich in Zukunft erweisen, dass sich aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, etwa indem Entscheidungen in schulischen Belangen nicht getroffen werden können, müsste auf diesen Entscheid zurückgekommen werden. B. Kontakt- und Rayonverbot 1. Die Vorinstanz ordnete ein Kontaktverbot des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin sowie den Kindern an und erteilte ihm überdies ein Rayonverbot für die Gemeinde E._____, in welcher die beiden Kinder ihren Wohnsitz haben (Urk. 79 E. II./G. S. 48 ff. und Disp. Ziff. 9 des Urteils). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise die Aufhebung dieses Kontakt- und Rayonverbots. 2. Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Gesuchstellerin 2.1. Im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot erwog die Vorinstanz, es sei glaubhaft, dass die Gesuchstellerin sowie die Kinder wiederholt psychischer und physischer Gewalt seitens des Gesuchsgegners ausgesetzt gewesen seien. Das Gericht habe den Gesuchsgegner an der Hauptverhandlung vom 29. April 2024 überdies ermahnen müssen, seine wiederholten Versuche, mit der Gesuchstellerin Blickkontakt aufzunehmen, zu unterlassen. Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin sowie die von ihr eingereichten Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach Abschluss des Eheschutzverfahrens mit der Gesuchstellerin Kontakt aufnehmen könnte, insbesondere auch deshalb, da er den Kontakt mit den Kindern suche. Eine unmittelbare Gefahr einer erneuten physi-

- 16 schen oder psychischen Gewaltanwendung durch den Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin sowie den gemeinsamen Kindern erscheine im jetzigen Zeitpunkt zwar geringer als noch während des Zusammenlebens, da der Gesuchsgegner vor allem in Belastungssituationen die Übergriffe als Ventil genutzt habe. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass der Gesuchsgegner erneut versuchen könnte, der Gesuchstellerin – insbesondere mit psychischem Druck – seinen Willen aufzuzwingen, gerade bezüglich des Kontakts zu den Kindern. Eine spontane, für die Gesuchstellerin nicht vorhergesehene Kontaktaufnahme des Gesuchsgegners gegen ihren Willen könnte zudem eine Retraumatisierung der Gesuchstellerin zur Folge haben. Der Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28b ZGB sei damit erfüllt. Die Anordnung eines Kontaktverbots erscheine aufgrund der Schwere der Gefährdung zudem verhältnismässig. Das Verbot der direkten Kontaktaufnahme sei geeignet, um die Gesuchstellerin vor einer weiteren Persönlichkeitsverletzung durch den Gesuchsgegner zu schützen, und zu ihrem Schutz auch erforderlich. Die Interessen der Gesuchstellerin an ihrer psychischen und physischen Unversehrtheit seien zudem höher zu werten als die Interessen des Gesuchsgegners an einem direkten Kontakt zur Gesuchstellerin, zumal ein direkter Kontakt zwischen den Parteien aufgrund der bereits installierten Beistandschaft nicht notwendig sei, um das gemeinsame Sorgerecht und Besuchskontakte zu den Kindern wahrzunehmen. Davon ausgenommen seien behördlich angeordnete Kontakte (Urk. 79 E. II./G./3.1. S. 51 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner moniert zunächst, die Gesuchstellerin habe an der Eheschutzverhandlung ein Kontaktverbot vorerst bis zur Ausstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beantragt. Erst in ihrer Novenstellungnahme vom 19. Juni 2024 habe sie zusätzlich ein Rayonverbot beantragt, ohne jedoch darzulegen, welches Novum die Modifizierung und Ergänzung ihres Antrags in prozessualer Hinsicht rechtfertigen würde. Somit seien sowohl der Antrag auf Erlass eines Rayonverbots als auch der Antrag auf Erlass eines Kontaktverbots auf unbestimmte Dauer verspätet gestellt worden, zumal die Gesuchstellerin auch nicht dargelegt habe, auf welche Noven sie sich stütze (Urk. 78 Rz. 11).

- 17 - Der Gesuchsgegner räumt mit seinen Vorbringen selbst ein, dass die Gesuchstellerin in ihrer Noveneingabe vom 19. Juni 2024 (Urk. 50) ein Kontaktverbot für die (weitere) Zukunft beantragt hat. Ausserdem stellte die Gesuchstellerin ihren diesbezüglichen (modifizierten) Antrag, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2024 den Parteien Frist angesetzt hatte, "die endgültigen Anträge" hinsichtlich der in der Teilvereinbarung vom 29. April 2024 nicht geregelten Punkte zu stellen (Urk. 48 Disp. Ziff. 1). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, weshalb die Modifikation ihres Antrags unter diesen Umständen lediglich gestützt auf Noven bzw. unter Ausführungen zur prozessualen Zulässigkeit derselben hätte erfolgen dürfen und dies ist mit Blick auf die nämliche Verfügung auch nicht ersichtlich. Anzumerken ist überdies Folgendes: Autoritative Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB können nur auf Begehren eines Ehegatten erlassen werden können. Die eheschutzrichterliche Instanz ist nicht befugt, von Amtes wegen einzugreifen (vgl. CHK ZGB-Göksu, Art. 172 N 3). Nur die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen zum Schutz der Ehe sowie – vorliegend relevant – zum Schutz der Persönlichkeit bei Gewalt, Drohung oder Nachstellungen (Art. 28b ZGB) sind zulässig (CHK ZGB-Göksu, Art. 172 N 3). Dabei liegt es aber im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, ob die (beantragte) Massnahme im Sinne von Art. 28b ZGB befristet oder unbefristet anzuordnen ist (vgl. BGE 144 III 257 E. 4.3.3.). Ganz generell unterliegt die Ausgestaltung der Massnahme angesichts des Zwecks der Bestimmung indes nicht der Dispositionsmaxime. Nach dem Ausgeführten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das von der Gesuchstellerin beantragte Kontaktverbot letztlich für die Dauer des Getrenntlebens angeordnet hat. 2.3. Im Weiteren bringt der Gesuchsgegner vor, das im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens verlangte Kontakt-, Rayon- und Annäherungsverbot sei mit Urteil vom 6. Mai 2024 abgewiesen worden. Damit sei auch das Strafgericht davon ausgegangen, ein Kontaktverbot sei nicht angezeigt. Darüber hinaus bestehe das strafrechtliche Kontaktverbot bereits seit vielen Monaten nicht mehr und der Gesuchsgegner habe während der gesamten Zeit keinen Kontakt mit der Gesuchstellerin aufgenommen, was sowohl von ihr selbst als auch von der Vorinstanz

- 18 eingeräumt worden sei. Eine konkrete Gefährdung sei nicht geltend gemacht worden und liege auch nicht vor. Für ihn sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die zuständige Einzelrichterin ihn ermahnt habe, den Blickkontakt mit der Gesuchstellerin zu unterlassen. Er habe sich lediglich im Raum umgeschaut und habe auf keinen Fall mit seinen Blicken auf die Gesuchstellerin einwirken wollen. Aus dem Umstand alleine, dass er zwischendurch in die Richtung der Gesuchstellerin gesehen habe, könne noch keine Gewalt, Drohung oder Nachstellung abgeleitet werden. Auch der Zwischenbericht von Dr. med. F._____ bestätige, dass kein Risiko für Gewalt, Drohung oder Nachstellung bestehe. Entsprechend stehe fest, dass weder Gewalt noch Drohung oder Nachstellung seitens des Gesuchsgegners zu erwarten seien. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Aber selbst wenn von einer glaubhaftgemachten Persönlichkeitsverletzung auszugehen wäre, so erwiese sich die Anordnung als nicht verhältnismässig, da damit der Entzug der elterlichen Sorge in Bezug auf die schulischen Belange gerechtfertigt worden sei. Der Gesuchsgegner habe kein Interesse daran, die Gesuchstellerin ausserhalb der notwendigen Kommunikation im Zusammenhang mit den Kindern zu kontaktieren. Es müsse jedoch möglich sein, dass die Kindseltern zukünftig an einem gemeinsamen Tisch sitzen könnten, sei dies bei Elterngesprächen in der Schule, bei der Beiständin oder im Austausch mit der besuchsbegleitenden Person. Damit seien die Voraussetzungen für ein Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin nicht erfüllt, weshalb Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids insoweit aufzuheben sei (Urk. 78 Rz. 12 ff.). Gegebenenfalls sei genauer festzulegen, welche Formen der Kommunikation untersagt seien, zumal unklar sei, was mit "direktem Kontakt" gemeint sei. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre den Parteien hierzu Frist anzusetzen (Urk. 78 Rz. 17). Unbestrittenermassen ist es bis Januar 2023 zu physischer und psychischer Gewaltanwendung gegenüber der Gesuchstellerin – teilweise in Anwesenheit der Kinder – gekommen (Urk. 79 E. II./B./2. S. 8 f.). Dies führte dazu, dass Schutzmassnahmen – wie insbesondere auch ein Kontaktverbot des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin – erlassen wurden (Urk. 79 E. II./B./3. S. 9; Urk. 16/127 S. 2 f.). Dass der Gesuchsgegner – wie er geltend macht – nach Aufhebung dieses Kontaktverbots keinen Kontakt zur Gesuchstellerin aufgenommen

- 19 hat, mag allenfalls zutreffen. Indes dürfte dem Gesuchsgegner ohne Zweifel bewusst sein, dass jegliches weiteres (Fehl-)Verhalten im nach wie vor hängigen Eheschutzverfahren zu seinen Ungunsten gewertet werden könnte. Dass in Bezug auf den Gesuchsgegner nicht von einer (nachhaltigen) Einsicht in sein früheres Verhalten ausgegangen werden kann, zeigt sich mit Blick auf die Akten. Im therapeutischen Erstbericht des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 2. Oktober 2023 werden dem Gesuchsgegner akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge sowie diverse Risikoeigenschaften, namentlich ein gesteigertes Kontrollbedürfnis, wutgeprägte Reaktivität, gesteigerte Egozentrik sowie mangelhafte Stressverarbeitung attestiert und die Weiterführung der Behandlung (Therapie) als sinnvoll erachtet (Urk. 23/25 S. 8 ff.). Zwar wurde sowohl in der therapeutischen Stellungnahme Ersatzmassnahme vom 11. Dezember 2023 als auch in der therapeutischen Stellungnahme Ersatzmassnahme vom 4. April 2024 das Risiko für Delikte im Bereich häusliche Gewalt (i.S. von Beschimpfung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten bis hin zu Körperverletzungen, vgl. Urk. 23/25 S. 12) als gering eingestuft, dies jedoch einzig unter Berücksichtigung des Kontextes (laufendes Strafverfahren, kein gemeinsamer Wohnort mit der Ehefrau und den Kindern, enge therapeutische Begleitung; siehe Urk. 23/21 S. 2 und Urk. 23/24 S. 2). Die Weiterführung der Therapie bzw. des therapeutischen Angebots lehnt der Gesuchsgegner – wie auch Fachpersonen festhielten – aber offensichtlich ab (Urk. 16/117 S. 25; Urk. 23/24 S. 1; siehe auch Urk. 92/1 E. VII./2. S. 66, wonach der Gesuchsgegner im Strafverfahren geltend gemacht habe, die Therapie nicht freiwillig weiterzuführen). Seit dem 28. Juli 2024 steht der Gesuchsgegner in psychotherapeutischer Behandlung und Begleitung von Dr. med. F._____ (Urk. 82/2 S. 1). Dieser attestiert ihm zwar im eingereichten Zwischenbericht eine deutlich verbesserte Frustrationstoleranz und Bereitschaft, Verantwortung für vergangene Verhaltensweisen zu übernehmen. Indes fehlen Ausführungen dazu, inwiefern sich die angeblich "positive Transformation" auf das Verhalten des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin auswirkt, mithin das Risiko von weiterer Gewalt reduziert ist (Urk. 82/2 S. 1 f.). Zudem handelt es sich bei diesem Bericht ohnehin nur um eine (substanziierte) Parteibehauptung. Entsprechend kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesuchsgeg-

- 20 ner an der Verhandlung vom 29. April 2024 nachweislich vom Gericht ermahnt werden musste, "den Versuch der Aufnahme von Blickkontakt mit der Gesuchstellerin zu unterlassen" (siehe Prot. I S. 11), wobei von einem blossen Umherschweifen des Blickes angesichts der Wortwahl des Gerichts nicht ausgegangen werden kann. Die Behauptung der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe sich ihr "am Schluss der Strafverhandlung" bei erster Gelegenheit auf ein "derart unangemessenes Mass" genähert, dass ihre Rechtsvertreterin habe einschreiten müssen, die Gerichtspräsidentin ihn habe wegbefehlen müssen und sein Rechtsvertreter ihn schliesslich habe wegziehen müssen (siehe Urk. 90 Rz. 16 S. 7), hat der Gesuchsgegner nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 96 Rz. 4). Ebenso wenig hat er bestritten, die Gesuchstellerin danach vor dem Gericht im Auto abgepasst zu haben (vgl. Urk. 90 Rz. 16 und Urk. 96 Rz. 4). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin nach Wegfall des Kontaktverbots bei erster Gelegenheit wieder kontaktieren wird und eine erneute Persönlichkeitsverletzung (durch psychische oder physische Gewaltanwendung) droht. Dass das Strafgericht keine Gefährdungssituation mehr erblickt hat und kein Kontaktverbot angeordnet hat, ändert nichts, zumal jenes Kontaktverbot auf anderen rechtlichen Grundlagen beruht. Was die Verhältnismässigkeit betrifft, so ist festzuhalten, dass aktuell offensichtlich keine wichtigen Entscheide die Kinder betreffend anstehen und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin den Gesuchsgegner beeinträchtigt. Seine Argumentation, bei einem bestehenden Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin könne er den Kinder keine Karten oder Geschenke per Post senden, verfängt ebenfalls nicht, zumal dies einzig die Frage des Umfangs des Kontakts zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern beschlägt. 2.4. Zusammenfassend ist das von der Vorinstanz vorgesehene Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin zumindest im Rahmen des vorliegenden (auf beschränkte Dauer angelegten) Eheschutzentscheids nicht zu beanstanden. Was schliesslich mit "direktem Kontakt" gemeint ist, ist ohne Weiteres klar. Sollte der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen eine Erläuterung des vorinstanzlichen Entscheids fordern, wäre hierfür im Übrigen die Vorinstanz zuständig.

- 21 - 2.5. Der Gesuchsgegner beanstandet schliesslich, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Rayonverbot "zugunsten der Gesuchstellerin" angeordnet (siehe Urk. 78 Rz. 10 ff.). Indes wurde das Rayonverbot nicht "zugunsten der Gesuchstellerin", sondern vielmehr im Sinne einer Kindesschutzmassnahme erlassen (vgl. Urk. 79 E. II./G./1.2. S. 49 und E. II./G./3.3. S. 53). Entsprechend braucht nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners eingegangen zu werden. 2.6. Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern 2.6.1. Die Vorinstanz begründete das Kontaktverbot gegenüber den Kindern damit, dass diese aufgrund der in der Vergangenheit vorgefallenen Übergriffe ihnen gegenüber belastet seien. Ein sorgfältiger Kontaktaufbau zum Gesuchsgegner sei deshalb wichtig. Es müsse sichergestellt werden, dass es nicht zu erneuten psychischen oder physischen Verletzungen komme und das Bedürfnis der Kinder nach Sicherheit und Stabilität gewährleistet sei. Aus diesem Grund sei auch ein begleitetes Besuchsrecht und eine therapeutische Begleitung der Kinder vorgesehen worden. Ein unbegleiteter Kontakt der Kinder zum Gesuchsgegner sei vorderhand zu vermeiden, um auch bei den Kindern eine Retraumatisierung zu verhindern. Besonders belastend wäre es für die Kinder, wenn sie unvorbereitet und auf sich alleine gestellt Kontakt zum Gesuchsgegner hätten. Den Kindern solle ermöglicht werden, sowohl den Schulweg und Schulalltag als auch Hobbys und Freizeit unbeschwert erleben zu können. Der Gesuchsgegner habe selbst angekündigt, die Kinder in ihrem Alltag besuchen zu wollen, sei es in der Schule oder bei Freizeitaktivitäten. Bevor nicht ein geregelter Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern habe etabliert werden und die Kinder wieder Vertrauen zum Gesuchsgegner hätten aufbauen können sowie einen weitergehenden Kontakt wünschten, seien weitere Kontakte zu verhindern. Demzufolge sei es erforderlich, auch ein direktes Kontaktverbot gegenüber den Kindern anzuordnen. Davon ausgenommen seien Kontakte im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts oder behördliche angeordnete Kontakte. Diese Massnahme sei für den Gesuchsgegner zwar einschneidend, jedoch zum Schutz der Kinder vorderhand notwendig. Die Interessen der Kinder nach Sicherheit und Vorhersehbarkeit seien höher zu gewichten (Urk. 79 E. II./G./3.2. S. 52 f.). Ein Rayonverbot stelle zudem sicher, dass es zumindest auf dem Gebiet der Wohngemeinde der Kinder nicht zu zufälligen Begegnungen

- 22 komme. Da der Gesuchsgegner in G._____ wohne und E._____ eine kleine Gemeinde sei, beinträchtige ihn das Rayonverbot wenig. Demgegenüber sei das Interesse der Kinder an einem unbeschwerten Alltag höher zu gewichten. Entsprechend sei ein Rayonverbot für die Gemeinde E._____ auszusprechen, wobei behördliche Ausnahmen ausgenommen seien (Urk. 79 E. II./G./3.3. S. 53). Das Kontakt- und Rayonverbot sei vorerst auf die Dauer des Getrenntlebens zu befristen und deren Einhaltung mittels Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bei Widerhandlung zu sichern (Urk. 79 E. II./G./3.4. S. 54). 2.6.2. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz zunächst die Verletzung prozessualer Bestimmungen vor (Urk. 78 Rz. 18-21). Seine diesbezüglichen Rügen gehen indes allesamt ins Leere: Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie gestützt auf Art. 173 Abs, 3 ZGB ohne Antrag der Ehegatten ein Kontakt- und Rayonverbot des Gesuchsgegners gegenüber den Kindern angeordnet habe (Urk. 78 Rz. 19), verfängt nicht. Zum einen stützte sich die Vorinstanz bei der Anordnung der Massnahmen nicht auf Art. 173 Abs. 3 ZGB (siehe auch nachfolgende Erwägung) und zum anderen gelangt vorliegend – wovon auch der Gesuchsgegner ausgeht – der Offizial- und Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Inwiefern diese Grundsätze vorliegend von der Vorinstanz "willkürlich angewandt" worden sein sollen (Urk. 78 Rz.18) erhellt nicht und wird vom Gesuchsgegner nicht näher dargelegt. Dass durch die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (gegenüber den Kindern) ohne vorherige Thematisierung im Prozess das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt worden sei (Urk. 78 Rz. 18), mag allenfalls zutreffen, zumal die Anwendbarkeit der Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht zu einer reduzierten Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

- 23 würde, die mit dem (gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2. m.w.H.). Die Oberinstanz verfügt im vorliegenden Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition (vgl. ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 6), mithin über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Der Berufungsinstanz steht daher im Rahmen der Berufungsanträge eine uneingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheides im genannten Sinne zu. Von einer Rückweisung – wie es der Gesuchsgegner fordert (Urk. 78 Rz. 20 f.) – kann daher abgesehen werden. 2.6.3. Im Weiteren beanstandet der Gesuchsgegner, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für das angeordnete Kontakt- und Rayonverbot (Urk. 78 Rz. 23-25). Dies trifft indes nicht zu. Das Gericht kann Massnahmen zum Schutz des Kindes erlassen, wie insbesondere im Sinne einer Weisung ein Verbot im Umgang mit Personen, welche das Kind in dessen gedeihlicher Entwicklung gefährden. Handelt es sich bei der fraglichen Person, welche ein Gefährdungspotenzial darstellt, um eine Person mit Anspruch auf persönlichen Verkehr im Sinne von Art. 273 oder Art. 274a ZGB, so richten sich die anzuordnenden Massnahmen nach Art. 273 Abs. 2 und Art. 274 Abs. 2 ZGB (BK ZGB-Affolter/Fringeli, Art. 307 N 45). 2.6.4. Da die Vorinstanz die Anordnung des Kontakt- und Rayonverbots – wie erwähnt – nicht auf Art. 28b ZGB (allenfalls i.V.m. Art. 173 Abs. 2 ZGB) stützte, ist der weiteren Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe sich zum Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28b ZGB betreffend die Kinder nicht geäussert und somit den diesbezüglichen Sachverhalt nicht festgestellt sowie ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 78 Rz. 22), von vornherein die Grundlage entzogen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 2.6.5. Und schliesslich moniert der Gesuchsgegner zusammengefasst, das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern erweise sich sowohl als unnötig als auch als unverhältnismässig, weshalb es aufzuheben sei. Eventualiter sei es auf die Dauer der begleiteten Besuche zu befristen (vgl. Urk. 78 Rz. 22 ff.). Jede Kindesschutzmassnahme setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 241 E. 2.1;

- 24 - BGer 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1; 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4). Dasselbe gilt für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht gemäss Art. 273 Abs. 2 und Art. 274 Abs. 2 ZGB (BGer 5A_103/2018 vom 6. November 2018 E. 4.2.2). Vorliegend bestreitet der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach ein Kontakt zu den Kindern ausserhalb der begleiteten Besuche zu einer Retraumatisierung aufgrund der in der Vergangenheit vorgefallenen Übergriffe führen würde und erneute psychische und physische Verletzungen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könnten, grundsätzlich nicht. Auch im fachpsychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner in instabilen/belasteten Phasen unberechenbar, ungeduldig und inadäquat auf die Kinder reagiere und die Kontakte mit den Kindern zu Beginn professionell begleitet werden sollten (Urk. 16/117 S. 28 f.). Hinsichtlich des vom Gesuchsgegner erwähnten Zwischenberichts von Dr. med. F._____ kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (siehe vorstehende Ziffer II./B./2.3.). Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren vor, dass er "selbstverständlich" nicht gegen die gerichtliche Anordnung verstossen würde und sich seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, wonach er die Kinder besuchen wolle und zukünftig an Besuchstagen oder bei deren Hobbys anwesend sein wolle, auf den Zeitpunkt "nach Aufhebung der begleiteten Besuche" bezogen hätten und er diese Ausführungen gemacht habe, da ein Kontakt- und Rayonverbot länger dauern könnten als die begleiteten Besuche (Urk. 78 Rz. 22). Dies zeigt jedoch, dass der Gesuchsgegner die Kinder einzig aufgrund der gerichtlichen Anordnung nicht kontaktiert, und ernstlich zu befürchten ist, dass er bei fehlendem Kontakt- und Rayonverbot die Kinder auch ausserhalb der begleiteten Besuche kontaktieren würde. Insofern genügt die Anordnung von begleiteten Besuchskontakten entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 78 Rz. 29) nicht. Die verfügte Massnahme kann somit nicht als unnötig bezeichnet werden. Zudem erweist sie sich auch insgesamt als verhältnismässig, da der Gesuchsgegner offensichtlich keinen weiteren Bezug zum derzeitigen Wohnort der Kinder hat und damit in seiner persönlichen Freiheit grundsätzlich kaum beeinträchtigt wird. Seine Befürchtung, eine Ausdehnung des Kontaktrechts zwischen den Kindern und ihm könnte trotz Vorliegens entsprechender Vor-

- 25 aussetzungen verunmöglicht werden, da sich die zuständigen Personen auf den Standpunkt stellen könnten, das Kontakt- und Rayonverbot stehe einer Ausdehnung des Besuchsrechts entgegen (Urk. 78 Rz. 28), ist unbegründet. Es ist dem Gesuchsgegner unbenommen, in einem allfälligen Abänderungsverfahren betreffend das Besuchsrecht auch eine entsprechende Abänderung des Kontakt- und Rayonverbots zu verlangen. Auch führt das Kontakt- und Rayonverbot nicht dazu, dass er den Kindern an Feiertagen keine Karten und Geschenke zukommen lassen könnte (Urk. 78 Rz. 27). Diese kann er den Kindern entweder über die Beiständin oder im Rahmen der begleiteten Besuche übergeben. Eine "Lockerung" des Kontaktverbots bzw. Beschränkung des Kontaktverbots auf persönliche Kontakte (vgl. Ziffer 3 der Berufungsanträge; Urk. 96 Rz. 9) rechtfertigt sich angesichts des Umstands, dass in der derzeitigen Situation unkontrollierte Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und den Kindern vermieden werden sollen, nicht. Dass sich die Gesuchstellerin im Rechtsmittelverfahren mit Briefkontakten – und damit mit direkten Kontakten – einverstanden erklärt hat (Urk. 90 Rz. 29), ändert angesichts der Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime, nichts. Auf den Einwand, dass das Kontakt- und Rayonverbot deshalb unverhältnismässig sei, da es für die Einschränkung der elterlichen Sorge herangezogen worden sei (Urk. 78 Rz. 28), braucht angesichts der im Berufungsverfahren in Bezug auf die elterliche Sorge vorgenommenen Korrektur schliesslich nicht weiter eingegangen zu werden. Allerdings ist im Zusammenhang mit dem Rayonverbot eine explizite Ausnahme für die Teilnahme an Elterngesprächen in der Schule der Kinder (inklusive des direkten Anfahrts- und Rückwegs) vorzusehen. Es ist an dieser Stelle aber nochmals darauf hinzuweisen, dass die Ausnahme einzig für in Abwesenheit der Gesuchstellerin und der Kinder stattfindende Elterngespräche gilt. Die Vorinstanz ordnete das Kontakt- und Rayonverbot vorliegend für die Dauer des Getrenntlebens an. Das entspricht letztlich der Geltungsdauer des begleiteten Besuchsrechts (siehe Urk. 79 E. II./C./5.2. S. 14 und Disp. Ziff. 4./2./c des Urteils). Zwar ist der Beiständin die Aufgabe übertragen worden, die Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung zu überprüfen und bei Bedarf allenfalls eine Änderung des Besuchsrechts zu beantragen (Urk. 79 Disp. Ziff. 4./2./c des Urteils). Indes ist es dem Gesuchsgegner in dieser Situation unbenommen, im gleichen Ver-

- 26 fahren eine Abänderung des Kontakt- und Rayonverbots zu beantragen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der beschränkten Geltungsdauer des vorliegenden Eheschutzentscheids besteht keine Veranlassung für eine Befristung der Massnahmen auf die Dauer des begleiteten Besuchsrechts. 3. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die vom Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem gegenüber der Gesuchstellerin und den Kindern angeordneten Kontaktverbot sowie dem Rayonverbot für die Gemeinde E._____ erhobenen Rügen als unbegründet. C. Unterhalt 1. Einkommen des Gesuchsgegners 1.1. Phase 1 1.1.1. Die Vorinstanz ging für die Phase 1 (Juni und Juli 2023) gestützt auf die eingereichten Unterlagen von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 4'565.– (Fr. 4'574.– netto plus Fr. 4'916.– netto geteilt in zwei minus Fr. 180.– Verpflegung) aus (Urk. 79 E. II./E./2.2. S. 23). 1.1.2. Der Gesuchsgegner moniert einen nicht berücksichtigten Einkommensabzug für den Parkplatz in Höhe von Fr. 25.– pro Monat (Urk. 78 Rz. 32; Urk. 96 Rz. 10), wohingegen die Gesuchstellerin den von der Vorinstanz berücksichtigten Abzug für die Verpflegung für nicht gerechtfertigt erachtet (Urk. 90 Rz. 31). 1.1.3. Die üblichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb im Bedarf bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können. Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Ziffer V. der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien), vorliegend also Fr. 600.–. Davon sind etwa 55 %, mithin monatlich Fr. 330.– oder pro Tag ungefähr Fr. 11.–, für das Mittagessen zu verwenden (OGer ZH LE230032 vom 06.10.2023, E. III./3.3./c; OGer ZH LE160027 vom 09.11.2016, E. C./5.). Unter dem gleichen Blickwinkel müssen die Verpflegungsabzüge für die Einnahme von Mahlzeiten am Arbeitsplatz zum Einkommen aufgerechnet werden.

- 27 - Vorliegend betrug der Verpflegungsabzug Fr. 180.– pro Monat bzw. rund Fr. 9.– pro Tag (Fr. 180.– geteilt durch rund 20 Arbeitstage) und damit weniger als die im Grundbetrag enthaltenen Nahrungskosten für das Mittagessen. Nachdem der Gesuchsgegner nicht dargetan hat und nicht ersichtlich ist, dass es sich hierbei auch um Kosten für das Frühstück und/oder Abendessen gehandelt hat, ist von keinen Mehrkosten und insbesondere nicht von solchen in Höhe von Fr. 180.– pro Monat auszugehen. Angesichts der Ersparnis in Bezug auf die im Grundbetrag enthaltenen Nahrungskosten trifft zudem nicht zu, dass dem Gesuchsgegner dieser Betrag effektiv nicht zur Verfügung gestanden ist. Entsprechend ist dieser Betrag nicht abzuziehen bzw. zu seinem Einkommen aufzurechnen. 1.1.4. Was hingegen die Kosten für den Parkplatz betrifft, so ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner dieser Betrag in tatsächlicher Hinsicht nicht zur Verfügung gestanden ist. Daran ändert nichts, dass dem Auto keine Kompetenzqualität zugekommen ist. Entsprechend ist dieser Betrag von seinem Einkommen abzuziehen. 1.1.5. Damit ist in der Phase 1 von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 4'720.– (Fr. 4'574.– netto plus Fr. 4'916.– netto geteilt in zwei minus Fr. 25.– Parkplatz) auszugehen. 1.2. Phase 2 Für die Phase 2 (August 2023 bis Juni 2024) veranschlagte die Vorinstanz das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen auf insgesamt Fr. 4'845.– (inkl. 13. Monatslohn; Urk. 79 E. II./E./2.2. S. 23 f.). Der Gesuchsgegner moniert zu Recht eine fehlende Berücksichtigung des Lohnausweises 2023 und somit des Verdienstes in den Monaten August bis Dezember 2023 (Urk. 78 Rz. 33). Unter Berücksichtigung dieses Einkommens resultiert in der Phase 2 ein anrechenbares effektives Einkommen von Fr. 4'780.– ([Fr. 4'845.– x 6 {Januar bis Juni 2024} + Fr. 23'524.– {August bis Dezember 2023; Urk. 15/4}] / 11) pro Monat. 1.3. Phase 3 1.3.1. In Bezug auf die Phase 3 (ab 1. Juli 2024) erwog die Vorinstanz, seit dem 1. Juli 2024 arbeite der Gesuchsgegner nunmehr in einem 100 %-Pensum bei der

- 28 - Stiftung H._____ als Betreuer. Bei den Akten liege jedoch lediglich eine Lohnabrechnung des Monats Juli 2024. Es rechtfertige sich daher, das für die Phase 2 veranschlagte Einkommen für ein 80 %-Pensum auf 100 % aufzurechnen. Entsprechend sei für die Phase 3 ein Einkommen von Fr. 6'056.– pro Monat zu berücksichtigen. Ein (höheres) hypothetisches Einkommen – wie es die Gesuchstellerin fordere – sei hingegen nicht anzurechnen, da eine Tätigkeit als Jurist und eine damit verbundene Einkommenssteigerung weder zumutbar noch möglich erscheine. Angesichts dessen, dass der Gesuchsgegner seit ungefähr 10 Jahren nicht mehr als Jurist tätig gewesen sei und die Gesuchstellerin dies nicht habe widerlegen können, verfüge er über nahezu keine Erfahrung als Jurist. Aufgrund der fehlenden Arbeitserfahrung im juristischen Bereich und dem möglicherweise auf die Rechtskraft des Strafurteils folgenden Strafregistereintrag sei fraglich, ob der Gesuchsgegner überhaupt eine Arbeitsstelle als Jurist finden würde. Zudem habe der Gesuchsgegner bereits während des Zusammenlebens den Beruf gewechselt und eine Ausbildung als Fahrlehrer begonnen. Diese habe er wegen des Strafverfahrens abbrechen müssen. Nun habe der Gesuchsgegner eine Tätigkeit gefunden, die er zu leisten vermöge. Den Gesuchsgegner erneut zu einem Stellenwechsel zu verpflichten, dem er nicht gewachsen zu sein scheine, sei nicht zielführend. Dem Gesuchsgegner sei deshalb das in seinem aktuellen Beruf als Betreuer in einem 100 %-Pensum erzielte effektive Einkommen (inklusive 13. Monatslohn und unter Berücksichtigung der Wochenend- und Feiertagszulagen) anzurechnen (Urk. 79 E. II./E./2.2. S. 24 ff.). 1.3.2. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, aufgrund der nun vorliegenden Lohnabrechnungen der Monate August bis Oktober 2024 sei ein effektives monatlichen Einkommen von Fr. 6'000.– anzurechnen (Urk. 78 Rz. 34). Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Lohnabrechnung für den Juli 2024 (Urk. 63/1) sowie der im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Monate August bis Oktober 2024 (Urk. 82/3-5) ist für die Phase 3 von einem (durchschnittlichen) effektiven Einkommen von gerundet Fr. 6'000.– ([{Fr. 5'447.45 + Fr. 5'443.60 + Fr. 5'519.90 + Fr. 5'622.50} / 4] x 13 : 12) auszugehen.

- 29 - 1.3.3. Die Gesuchstellerin verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Höhe von Fr. 8'000.–. Dies begründet sie damit, dass der Gesuchsgegner über einen Masterabschluss der Universität I._____ als Jurist verfüge und zwei Jahre vor der Trennung als Jurist gearbeitet habe. Entsprechend sei es ihm durchaus möglich, eine Anstellung als Jurist zu finden. Zudem würden zahlreiche Stellen für Juristen nicht primär Rechtskenntnisse, sondern die Fähigkeit, strukturiert und zielorientiert zu arbeiten, erfordern. Wie die Vorinstanz aufgrund der blossen Aussagen des Gesuchsgegners zum Schluss komme, eine weitere Anstellung als Jurist sei nicht möglich, sei nicht nachvollziehbar. Auch verkenne sie die Beweislastverteilung, wenn sie der Gesuchstellerin vorwerfe, es wäre ihr oblegen, die Aussagen des Gesuchsgegners zu widerlegen. Vielmehr müsse der Gesuchsgegner aufzeigen, dass er keine Stelle als Jurist finden könne. Dies gelinge ihm jedoch nicht, zumal er seit der Trennung auch keine solche Stelle gesucht bzw. keine Suchbemühungen nachgewiesen habe. Ebenso wenig dürfe auf einen allfälligen künftigen Strafregistereintrag abgestellt werden. Es stehe dem Gesuchsgegner frei, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Abänderung des Eheschutzentscheids zu verlangen. Indem die Vorinstanz bereits heute von einem Eintrag im Strafregister ausgehe, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest. Des Weiteren leuchte nicht ein, weshalb der Gesuchsgegner einer Arbeit als Jurist nicht gewachsen sein solle, einer Tätigkeit als Betreuer in einer Behindertenwohngruppe hingegen schon. Es gehe nicht an, dass von der Gesuchstellerin eine vollumfängliche Betreuung der Kinder sowie ein Arbeitspensum von 60 % verlangt werde. Diese Diskrepanz übersteige das richterliche Ermessen und sei zu korrigieren (Urk. 90 Rz. 33). Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, wenn das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken und dieses zu erreichen zumutbar sowie möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei

- 30 einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht, also böswillig und rechtsmissbräuchlich, geschmälert hat (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 m.H.). Eine Schädigungsabsicht ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2). Vor Vorinstanz führte der Gesuchsgegner aus, dass er "fast nie" als Jurist tätig gewesen sei und das letzte Mal "vor sehr langer Zeit". Das "Jusstudium" habe er mit "Ach und Krach" durchgezogen, im Anwaltspraktikum seien seine Kenntnisse seinem Gefühl nach ungenügend gewesen und an der Anwaltsprüfung sei er letztlich dreimal gescheitert. Danach sei er beim "Amt für J._____" der Stadt Zürich nicht als Jurist, sondern als Stabsmitarbeiter eingestellt worden und die Stelle "sei nicht juristisch" gewesen. Habe er etwas juristisches machen müssen, sei er "total überfordert" gewesen (Prot. I S. 28). Diese Aussagen decken sich mit seinen Aussagen gegenüber der Gutachterin im Rahmen der fachpsychiatrischen Begutachtung (siehe Urk. 4/16 S. 16). Soweit die Gesuchstellerin nunmehr geltend macht, der Gesuchsgegner habe entgegen diesen Ausführungen als Jurist gearbeitet, lässt sie offen, wo, wann und in welchen Positionen er gearbeitet haben soll und belässt es bei ungenügenden pauschalen Behauptungen. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich als Jurist gearbeitet hat, ist mit der Vorinstanz von einer fehlenden Berufserfahrung auszugehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sein Studienabschluss bereits mehr als ein Jahrzehnt zurück liegt (siehe Urk. 16/117 S. 16 oben). Bei welchen der "zahlreichen Stellen" für Juristen keine Rechtskenntnisse notwendig sein sollen, lässt die Gesuchstellerin ebenso offen und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürften bei spezifisch für Juristen ausgeschriebenen Stellen fundierte Grundkenntnisse des Rechts erwartet werden. Was einen (allfälligen) Strafregistereintrag betrifft, so ist angesichts der gegen das Strafurteil erhobenen Berufung nicht in absehbarer Zeit mit einem (im Privatauszug ersichtlichen) Eintrag im Strafregister zu rechnen (vgl. Art. 18 Strafregistergesetz, StReG; Urk. 90 Rz. 7; Urk. 96 Rz. 4; Urk. 90 Rz. 33, wonach nicht mit einer Berufungsverhandlung vor Ende 2025 zu rechnen sei). Unter Berücksichtigung des zu-

- 31 vor Ausgeführten ist dennoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, eine Arbeitstätigkeit als Jurist sei weder möglich noch zumutbar. Folglich ist dem Gesuchsgegner – zumindest im Rahmen des vorliegenden Eheschutzes – kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ausführungen zu den Vorbringen des Gesuchsgegners in diesem Zusammenhang (siehe Urk. 96 Rz. 12 f.) erübrigen sich damit. 1.3.4. Weitere Beanstandungen wurden nicht erhoben. Damit ist auf Seiten des Gesuchsgegners von folgendem monatlichen Nettoeinkommen auszugehen: - Juni und Juli 2023: Fr. 4'720.– - August 2023 bis Juni 2024: Fr. 4'780.– - Ab Juli 2024: Fr. 6'000.–. 2. Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder Die von der Vorinstanz festgestellten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder wurden nicht beanstandet (siehe Urk. 79 E. II./E./2.1. S. 22 ff. und E. II./E./2.3. S. 26). In Bezug auf die Gesuchstellerin bleibt es entsprechend dabei. Hinsichtlich der Kinder ist zu berücksichtigen, dass im Kanton Zürich per 1. Januar 2025 die Familienzulagen auf Fr. 215.– pro Monat angehoben worden sind (vgl. www.svazuerich.ch). Entsprechend sind bei den Kindern ab 1. Januar 2025 monatliche Einkünfte in Höhe von je Fr. 215.– zu berücksichtigen. 3. Bedarf des Gesuchsgegners 3.1. Wohnkosten 3.1.1. Die Vorinstanz setzte für die Monate Juni und Juli 2023 (Phase 1; Gesuchsgegner wohnte bei seiner Schwester) Wohnkosten von Fr. 600.– pro Monat ein. Für die Zeit von August bis Oktober 2023 (Untermiete einer Wohnung in G._____) berücksichtigte sie die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'300.– pro Monat. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsgegner habe per 1. Dezember 2023 eine 2.5-Zimmerwohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'665.– bezogen, wobei der Mietzins per 1. Oktober 2024 aufgrund einer Mietzinserhöhung auf Fr. 1'709.– gestiegen sei. Indes erscheine ein solcher Mietzins

- 32 für eine Einzelperson in einer 2.5-Zimmerwohnung als zu hoch und nicht angemessen. Da der Gesuchsgegner seine Kinder vorerst nur im Rahmen eines individuell begleiteten Besuchsrechts sehe und diese nicht zu sich auf Besuch nehmen dürfe, sei es für den Gesuchsgegner zumutbar, eine günstigere und allenfalls auch kleinere Wohnung zu einem Mietzins von maximal Fr. 1'500.– zu mieten. Entsprechend seien die anrechenbaren monatlichen Wohnkosten in der Phase 2 auf Fr. 1'309.– (August bis Oktober 2023 je Fr. 1'300.–, November 2023 Fr. 0.– und Dezember 2023 bis Juni 2024 je Fr. 1'500.–) und in der Phase 3 auf Fr. 1'500.– zu veranschlagen (Urk. 79 E. II./E./3.3./2 S. 38 f.). 3.1.2. Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, es seien auch im November 2023 Wohnkosten angefallen, da die Vormieterin die ab dem 1. Dezember 2023 gemietete Wohnung dem Gesuchsgegner bereits Mitte November 2023 überlassen habe und der Gesuchsgegner ihr hierfür Fr. 840.– bezahlt habe (Urk. 78 Rz. 48 mit Verweis auf Urk. 82/6). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, es liege kein Hinweis dafür vor, dass der Gesuchsgegner zu dieser Zahlung rechtlich verpflichtet gewesen sei. Eine freiwillige Zahlung gehe der Unterhaltspflicht nach, selbst wenn diese aus objektiver Sicht angemessen erscheine (Urk. 90 Rz. 43). Dem eingereichten Beleg lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner am 12. Dezember 2023 K._____ eine Zahlung über Fr. 840.– mit dem Vermerk "Anteil Mietzins 14.11. ¿ 30.11.23" zukommen lassen hat (Urk. 82/6). Angesichts der zeitlichen Nähe zum (offiziellen) Mietbeginn sowie der Höhe des Betrages (rund die Hälfte des Mietzinses) erscheint glaubhaft, dass es sich hierbei um die Bezahlung eines Mietzinsanteils für den Monat November 2023 handelt. Anhaltspunkte, dass es sich um eine "freiwillige Zahlung" – mithin um eine Schenkung – an die Vormieterin handelt, liegen keine vor. Im Gegenteil erscheint es angesichts der notorischen Wohnungsnot im Grossraum Zürich sowie dem Umstand, dass der Gesuchsgegner im November 2023 offensichtlich über keine (eigene) Wohngelegenheit verfügte, glaubhaft, dass er die Wohnung bereits Mitte November 2023 bezogen hat. Vor diesem Hintergrund sind für den Monat November 2023 (effektive) Wohnkosten in Höhe von Fr. 840.– zu berücksichtigen.

- 33 - 3.1.3. Im Weiteren kritisiert der Gesuchsgegner, für die Zeit ab Dezember 2023 habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht den effektiven Mietzins von Fr. 1'665.– pro Monat bzw. nach Erhöhung des Mietzinses per 1. Oktober 2024 von Fr. 1'709.– pro Monat berücksichtigt. Gemäss den anwendbaren Richtlinien sei grundsätzlich vom effektiven Mietzins auszugehen, wobei dieser aber auf den nächsten Kündigungstermin auf ein ortsübliches Mass herabgesetzt werden könne, sofern er den finanziellen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen sei. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag sei das Mietverhältnis erstmals per 30. September 2024 kündbar. Da aber eine rückwirkende Anrechnung eines tieferen Mietzinses ausgeschlossen sei, sei eine Reduktion erst auf den nächsten Kündigungstermin nach Rechtskraft des Urteils möglich. Indem die Vorinstanz rückwirkend einen tieferen Mietzins angerechnet habe, habe sie Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt. Bereits aus diesem Grund seien dem Gesuchsgegner die (effektiven) Kosten von Fr. 1'665.– anzurechnen. Komme hinzu, dass eine 2.5-Zimmerwohnung für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten in vielen Fällen angemessener Standard sei. Entsprechend könne vom Gesuchsgegner nicht verlangt werden, dass er sich weitergehend einschränke. Auch mit Bezug auf die Ortsüblichkeit seien die effektiven Kosten in Höhe von Fr. 1'665.– bzw. Fr. 1'709.– angemessen, zumal sich in dieser Umgebung keine günstigeren Wohnungen finden lassen würden. Ausserdem überschreite der Mietzins einen Drittel seines Einkommens nicht, weshalb er sich "notorisch" als angemessen erweise. Und schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass vorliegend ein "aufbauendes Besuchsrecht" vorgesehen sei und darauf hingearbeitet werde, dass er seine Kinder in Zukunft auch bei sich zu Hause betreuen könne. Vor diesem Hintergrund müsste dem Gesuchsgegner gar eine grössere Wohnung zugestanden werden. Es gelte denn auch zu verhindern, dass spätere Besuche beim Gesuchsgegner mit der Begründung verhindert würden, er verfüge nicht über eine angemessene Wohnung. Damit seien dem Gesuchsgegner für die Monate Dezember 2023 bis September 2024 Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'665.– pro Monat sowie ab Oktober 2024 von Fr. 1'709.– pro Monat anzurechnen. Eventualiter sei der effektive Mietzins auf den nächsten Kündigungstermin nach Rechtskraft des "vorliegenden Urteils" herabzusetzen (Urk. 78 Rz. 49-56; s.a. Urk. 96 Rz. 24).

- 34 - Die Gesuchstellerin hält hingegen fest, dass bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'000.– und einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung für zwei Kinder die effektiven Wohnkosten nicht den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Parteien entsprächen. Da der Gesuchsgegner zurzeit sowie voraussichtlich für die Dauer des Getrenntlebens lediglich über ein begleitetes Besuchsrecht verfüge, sei er bezüglich des Wohnortes flexibel und müsse nicht zwangsläufig in G._____ wohnen. Auch sei ihm bereits an der Verhandlung angekündigt worden, dass er sich eine günstigere Wohnung suchen müsse, weshalb der Mietzins bereits im Oktober 2024 hätte reduziert werden können (Urk. 90 Rz. 44, Rz. 51 und Rz. 57). Gemäss Ziff. II.1 der anwendbaren Richtlinien ist vom effektiven Mietzins auszugehen, dieser jedoch nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen, soweit er den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessen ist. In der Regel erscheint ein Zimmer pro Elternteil und Kind zuzüglich eines Raumes als Wohnzimmer als angemessen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 985). Vorliegend erscheint eine 2.5-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'665.– den persönlichen Verhältnissen (ein Zimmer pro Elternteil + Wohnzimmer) sowie den örtlichen Gegebenheiten (Wohnungsmarkt und -preis im Raum Zürich, insbesondere G._____ und L._____; vgl. hierzu www.homegate.ch, zuletzt aufgerufen am 15. Juli 2025) durchaus angemessen. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass das derzeit lediglich begleitet ausgeübte Besuchsrecht in Zukunft ausgedehnt werden soll, der Gesuchsgegner über ausreichenden Platz für die Betreuung zweier Kinder (zumindest tagsüber) verfügen muss und es sich nicht rechtfertigt, ihn angesichts der notorischen Wohnungsnot im Grossraum Zürich hinsichtlich einer grösseren Wohnung auf einen späteren Zeitpunkt zu verweisen. Zudem wäre bei einer weiter entfernten Wohnung mit höheren Mobilitätskosten zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sind dem Gesuchsgegner in der Zeit von Dezember 2023 bis Juni 2024 sowie ab Juli 2024 die effektiven Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'665.– monatlich anzurechnen.

- 35 - 3.1.4. Entsprechend ist für die Phase 2 von durchschnittlichen Wohnkosten in Höhe von gerundet Fr. 1'490.– (August bis Oktober 2023 je Fr. 1'300.–, November 2023 Fr. 840.– und Dezember bis Juni 2024 je Fr. 1'665.–) pro Monat auszugehen. Für die Phase 3 sind durchschnittliche Wohnkosten von Fr. 1'687.– (Juli 2024 bis September 2024 je Fr. 1'665.– und Oktober bis Dezember 2024 je Fr. 1'709.–) pro Monat in Anschlag zu bringen. Ab 1. Januar 2025 (neue Phase 4) sind die Wohnkosten auf Fr. 1'709.– pro Monat zu beziffern. 3.2. Krankenkassenprämien Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsgegner in sämtlichen Phasen monatliche Krankenkassenkosten von Fr. 282.– (KVG) und Fr. 15.– (VVG; Urk. 79 E. II./E./3.3./3 S. 39 und E. II./E.3.3./13 S. 42 f.). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise ab 1. Januar 2025 die Anrechnung monatlicher Krankenkassenkosten von Fr. 406.– (KVG) und Fr. 15.– (VVG; Urk. 78 Rz. 71). Gemäss den eingereichten Unterlagen kommen die monatlichen Prämien für die obligatorische Krankenversicherung ab 1. Januar 2025 auf rund Fr. 406.– zu liegen, wobei die jährliche Franchise nunmehr Fr. 300.– beträgt (Urk. 82/8). Angesichts der wiederkehrenden Kosten für Therapiesitzungen (vgl. Urk. 79 Disp. Ziff. 6 des Urteils) erscheint eine Reduktion der Franchise von Fr. 2'500.– auf Fr. 300.– als angemessen. Entsprechend sind ab 1. Januar 2025 (neue Phase 4) monatliche Krankenkassenkosten von gerundet Fr. 405.– (KVG) und Fr. 15.– (VVG) im Bedarf zu berücksichtigen.

- 36 - 3.3. Gesundheitskosten 3.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, weder reiche der Gesuchsgegner Belege ein noch lege er dar, wie sich der von ihm geltend gemachte Betrag von Fr. 266.– zusammensetze. Da der Gesuchsgegner allerdings entweder durch das Strafurteil oder aber durch die im Eheschutzverfahren getroffene Teilvereinbarung zur Teilnahme an Therapiesitzungen verpflichtet sei und zudem dieselbe Franchise sowie Selbstbehaltsregelung wie die Gesuchstellerin habe, rechtfertige es sich, ihm den gleichen Betrag wie der Gesuchstellerin anzurechnen. Entsprechend seien in der Phase 3 monatliche Gesundheitskosten von Fr. 217.– einzusetzen (Urk. 79 E. II./E./3.3./4 S. 39 f.). 3.3.2. Der Gesuchsgegner moniert im Zusammenhang mit der Phase 1, entgegen der Vorinstanz habe er einen Auszug über die Gesundheitskosten des Jahres 2023 eingereicht (mit Verweis auf Urk. 28 Rz. 57 und der dazugehörigen Beilage 25). Aus diesem gehe hervor, dass die monatlichen Kosten im Jahr 2023 auf Fr. 222.– belaufen hätten (Urk. 78 Rz. 40). Der gleiche Betrag sei in der Phase 2 vorzusehen (Urk. 78 Rz. 57 mit Verweis auf Rz. 40). Für die Phase 3 seien seine monatlichen Gesundheitskosten bis Ende 2024 auf Fr. 222.– und ab 1. Januar 2025 aufgrund der Reduktion seiner Franchise auf Fr. 83.– zu veranschlagen (Urk. 78 Rz. 73). 3.3.3. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners liegt kein Auszug über die Gesundheitskosten 2023 bei den Akten. Zwar hat der Gesuchsgegner in seinem Beweismittelverzeichnis als Beilage 25 "Gesundheitskosten" aufgeführt. Indes hat er diese Beilage offensichtlich nicht ins Recht gelegt (siehe Urk. 29, worin lediglich die Beilagen mit den Nummern 14-23 enthalten sind). Da er somit seine geltend gemachten Kosten – entgegen seinen Vorbringen – nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat, bleibt es in Bezug auf die Gesundheitskosten bis Ende 2023 beim vorinstanzlichen Entscheid. Angemerkt sei, dass die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag (Fr. 217.–) und dem geltend gemachten Betrag (Fr. 222.–) lediglich Fr. 5.– pro Monat beträgt. Bezüglich des Jahres 2024 erscheinen die vom Gesuchsgegner geltend gemachten monatlichen Kosten von Fr. 222.– aufgrund der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen glaubhaft (vgl. Urk. 82/9-12; Urk. 98/2; s.a. Urk. 96 Rz. 22). Es sind daher Gesundheitskosten

- 37 für die Phase 2 in Höhe von durchschnittlich Fr. 219.– ([5x Fr. 217.– + 6x Fr. 222.–] geteilt durch 11) und für die Phase 3 in Höhe von Fr. 222.– einzusetzen. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind angesichts der Reduktion der Franchise auf Fr. 300.– (siehe auch vorstehende Ziffer II./C./3.2.) wie beantragt Fr. 83.– pro Monat ([Franchise Fr. 300.– + Fr. 700.– Selbstbehalt] geteilt durch 12 Monate) im Bedarf zu berücksichtigen. 3.4. Mobilität 3.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner verlange [für die Phase 1] die Anrechnung von Mobilitätskosten von monatlich Fr. 972.– und begründe dies damit, dass er für die Zurücklegung des Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen gewesen sei, da der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 1.5 Stunden pro Weg gedauert hätte und aufgrund der Schichtarbeit teilweise keine öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestanden seien. Da der Gesuchsgegner allerdings nicht darlege, inwieweit es sich bei dem von ihm genutzten Auto um ein Kompetenzstück handle, und er insbesondere nicht ausführe, inwiefern er in Schichten gearbeitet habe, seien ihm in der Phase 1 lediglich Fr. 230.– pro Monat und in den Phasen 2 und 3 je Fr. 85.– pro Monat für ein Monatsabonnement einzusetzen (Urk. 79 E. II./E./3.3./6 S. 40). 3.4.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Vorinstanz habe ihm in der Phase 1 zu Unrecht lediglich Fr. 230.– pro Monat angerechnet. Durch die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem Auto habe eine Zeitersparnis von rund einer Stunde resultiert, womit seinem Auto Kompetenzqualität zukomme. Zudem habe er dargelegt, wie sich der von ihm geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 972.– zusammensetze. Dem vorinstanzlichen Entscheid lasse sich hingegen nicht entnehmen, weshalb die Vorinstanz dem Gesuchsgegner lediglich Fr. 230.– pro Monat angerechnet habe und worauf sich dieser Betrag stütze. Vermutungsweise handle es sich hierbei um die Kosten für ein Monatsabo "büga", welches gemäss Shop monatlich Fr. 230.– koste. Damit seien Fr. 972.– pro Monat im Bedarf vorzusehen (Urk. 78 Rz. 36 ff.; siehe auch Urk. 96 Rz. 13 ff.). 3.4.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners lässt sich dem Entscheid klar entnehmen, weshalb die Vorinstanz dem Auto des Gesuchsgegners keine Kompe-

- 38 tenzqualität zumass und sie einen Betrag von Fr. 230.– (Kosten für ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr) berücksichtigte. Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vorwerfen will, geht er fehl. 3.4.4. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten sind nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, das heisst, wenn einem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen (z.B. bei Nacht- oder Schichtarbeit). Die blosse Zeitersparnis führt für sich allein nicht dazu, dass einem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Jedoch können mehrere Umstände zusammen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019 E. II/B./2.5.5.3). Der Gesuchsgegner wohnte in der fraglichen Zeit bei seiner Schwester in M._____ (Urk. 28 S. 18) und arbeitete in N._____ (Urk. 28 Rz. 36 und Urk. 29/17). Der Arbeitsweg von M._____ nach N._____ kann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in rund 1.5 Stunden und mit dem Auto in rund 35 Minuten zurückgelegt werden (vgl. www.google.maps.com M._____ -> Kliniken N._____). Damit liegt zwar eine Zeitersparnis vor. Indes führt dies – wie erwähnt – nicht per se dazu, dass dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Dass es dem Gesuchsgegner aus weiteren Gründen nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, den öffentlichen Verkehr zu benutzen, hat er weder rechtsgenügend dargetan noch ist dies ersichtlich. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Auto des Gesuchsgegners zu Recht die Kompetenzqualität abgesprochen. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf Fr. 230.– monatlich für ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr ein. Dass dieser Betrag die Kosten für den öffentlichen Verkehr nicht zu decken vermag, macht der Gesuchsgegner zu Recht nicht geltend (siehe www.sbb.ch -> Billette & Angebote > Strecken- und Verbund-Abos > Tarifverbünde > BÜGA). Entsprechend bleibt es bei dem von der Vorinstanz angerechneten Betrag von Fr. 230.–. 3.4.5. Die von der Vorinstanz in den übrigen Phasen angerechneten Kosten für den Arbeitsweg blieben unbeanstandet. Entsprechend bleibt es dabei.

- 39 - 3.5. Notwendige Weiterbildungskosten/Kosten Fahrschule 3.5.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zum Fahrlehrer fest, es handle sich hierbei um persönliche Schulden des Gesuchsgegners. Entsprechend seien sie nicht zu berücksichtigen (Urk. 79 E. II./E./3.3./8 S. 40 f.). 3.5.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang selbst festgehalten, dass es sich bei der Ausbildung zum Fahrlehrer um einen gemeinsamen Entscheid der Parteien gehandelt habe. Damit stellten diese Schulden familiäre Schulden dar, welche in der Höhe von Fr. 550.– im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 78 Rz. 41). Die Rüge geht ins Leere. Die Vorinstanz führte lediglich bei der Darlegung der Standpunkte der Parteien aus, dass es sich gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners um einen gemeinsamen Entscheid der Parteien gehandelt habe. In ihrer Schlussfolgerung hat sie hingegen nichts Derartiges festgehalten (siehe Urk. 79 E. II./E./3.3./8 S. 40 f.). 3.6. Radio-/TV 3.6.1. Die Vorinstanz hielt fest, in der Phase 1 seien dem Gesuchsgegner keine Auslagen für Radio- und Fernsehgebühren entstanden, zumal er bei seiner Schwester gewohnt habe. Ab Dezember 2023 sei ihm ein monatlicher Betrag von Fr. 30.– einzusetzen, womit in der Phase 2 monatlich Fr. 19.– (August bis November 2023 Fr. 0.–, danach Fr. 30.–) und ab der Phase 3 monatlich Fr. 30.– zu berücksichtigen seien (Urk. 79 E. II./E./3.3./10 S. 42). 3.6.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, er habe "aktenkundigerweise" seit August 2023 in einer eigenen Wohnung gelebt, womit die Serafe seit diesem Zeitpunkt geschuldet gewesen sei. Entsprechend seien für die gesamte Phase 2 die Kosten für die Serafe in Höhe von Fr. 30.– anzurechnen (Urk. 78 Rz. 58). 3.6.3. Von August bis Oktober 2023 hat der Gesuchsgegner gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz zur Untermiete in einer Wohnung in G._____ gelebt (siehe Urk. 79 E. II./E./3.3./2 S. 38). Dem eingereichten Untermietvertrag lässt sich entnehmen, dass im vereinbarten Mietpreis auch Kosten für "Radio/TV" in Höhe von insgesamt Fr. 75.– enthalten sind (siehe Urk. 29/22

- 40 - S. 3). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für diese Zeitspanne keine (separaten) Auslagen für Radio/TV im Bedarf anrechnete, wurden diese Kosten doch bereits unter dem Titel Wohnkosten berücksichtigt. Hinsichtlich des Monats November 2023 legt der Gesuchsgegner nicht rechtgenügend dar, dass ihm Auslagen für die Serafe entstanden sind. Zwar erscheint glaubhaft, dass die Vormieterin dem Gesuchsgegner die Wohnung bereits Mitte November 2023 überlassen hat (siehe vorstehende Ziffer II./C./3.1.2.). Indes ist der Gesuchsgegner offiziell erst am 1. Dezember 2023 eingezogen (siehe Urk. 15/7, wonach Mietbeginn der 1. Dezember 2023 war), womit die Serafe (offiziell) erst ab diesem Datum geschuldet ist. Dass der Gesuchsgegner seiner Vormieterin einen Teil der (noch von ihr zu tragenden) Gebühr für die Serafe bezahlt hat, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich, zumal der für den Monat November 2023 überwiesene Mietzins (Fr. 840.–) rechnerisch sogar weniger beträgt als für die Zeitspanne eigentlich geschuldet wäre (Fr. 1'665.– geteilt durch 30 [Tage] x 17 [Tage; für die Zeit vom 14.11. bis 30.11] = Fr. 943.50). Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.7. Steuern 3.7.1. Der Gesuchsgegner moniert, aufgrund der vorzunehmenden Korrekturen und der daraus resultierenden abweichenden Unterhaltsbeiträge seien die Steuerbetreffnisse anzupassen (Urk. 78 Rz. 42, Rz. 60 und Rz. 74; vgl. auch die Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 90 Rz. 40, Rz. 48 und Rz. 55). 3.7.2. Angesichts der lediglich marginalen Anpassungen hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens sowie einiger Bedarfspositionen und der letztlich geringfügigen Auswirkungen auf den zu berücksichtigen Steuerbetrag sowie die zu zahlenden Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz vorgesehenen Steuerbeträge zu übernehmen. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Gerichte von vornherein gewisse Annahmen zu treffen haben und es nicht Aufgabe des Eheschutzrichters sein kann, auf den Franken genau zu eruieren, welcher Betrag anfällt. Eine gewisse Pauschalisierung ist hinzunehmen.

- 41 - 3.8. Übrige Bedarfspositionen 3.8.1. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Entsprechend bleibt es dabei. 3.8.2. Damit ist in Bezug auf den Gesuchsgegner von folgendem Bedarf auszugehen: Phase 1 (1. Juni 2023- 31. Juli 2023) Phase 2 (1. Aug. 2023- 30. Juni 2024) Phase 3 (1. Juli 2024- 1. Dez. 2024) Phase 4 (ab 1. Jan. 2025) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 600.– Fr. 1'490.– Fr. 1'687.– Fr. 1'709.– Krankenversicherung (KVG) Fr. 282.– Fr. 282.– Fr. 282.– Fr. 405.– Gesundheitskosten Fr. 217.– Fr. 219.– Fr. 222.– Fr. 83.– Mobilität Fr. 230.– Fr. 85.– Fr. 85.– Fr. 85.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Weiterbildungskosten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuern Fr. 160.– Fr. 186.– Fr. 208.– Fr. 208.– Radio-/TV Fr. 0.– Fr. 19.– Fr. 30.– Fr. 30.– Hausratversicherung Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 7.– Fr. 7.– Kommunikation Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Krankenkasse (VVG) Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Total Fr. 2'729.– Fr. 3'521.– Fr. 3'761.– Fr. 3'767.–

- 42 - 4. Bedarf der Gesuchstellerin sowie von C._____ und D._____ 4.1. Der von der Vorinstanz festgestellte Bedarf der Gesuchstellerin blieb unbeanstandet. Entsprechend bleibt es dabei. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Bedarfs von C._____ und D._____ macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe in der Phase 3 zu Unrecht Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 75.– pro Monat berücksichtigt, zumal diese Kosten von der Krankenkasse übernommen würden. Entsprechend sei dieser Betrag zu streichen (Urk. 78 Rz. 81). Diesbezüglich ist der Gesuchsgegner zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der Phase 3 monatliche Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 71.– und nicht Fr. 75.– berücksichtigte (Urk. 79 E. II./E./3.2./4 S. 36). Zudem handelt es sich beim berücksichtigten Betrag gemäss den Erwägungen der Vorinstanz um die selbst zu tragende Franchise (Fr. 500.–) und Selbstbehalt (Fr. 350.–; Fr. 500.– + Fr. 350.– geteilt durch 12 = Fr. 71.–). Entsprechend geht die Rüge des Gesuchsgegners ins Leere. 4.2.2. Was die geforderte Neuberechnung der auf Seiten der Kinder berücksichtigten Steueranteile anbetrifft (Urk. 78 Rz. 82), kann auf das unter Ziffer II./C./3.7.2. Ausgeführte verwiesen werden. 4.2.3. Die weiteren Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind zu übernehmen. Damit bleibt es in Bezug auf den Bedarf von C._____ und D._____ beim vorinstanzlichen Entscheid. 5. Unterhaltsberechnung 5.1. Betreuungsunterhalt / Aufteilung des Barunterhalts 5.1.1. Die Gesuchstellerin vermag – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk.79 E. II./E./4. S. 44 ff.) – in sämtlichen Phasen ihren Bedarf mit ihrem Einkommen selbst zu decken. Entsprechend ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

- 43 - 5.1.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der resultierende Barunterhalt in sämtlichen Phasen vollumfänglich vom Gesuchsgegner zu tragen sei (Urk. 79 E. II./E./4. S. 43 ff.). Dies blieb unbeanstandet und erweist sich als angemessen, zumal die Gesuchstellerin infolge der ungenügenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ohnehin einen (nicht unwesentlichen) Anteil des Barunterhalts der Kinder übernehmen muss (siehe nachfolgend Ziffer II./C./5.2.2.). 5.2. Barunterhalt 5.2.1. Nach dem Ausgeführten präsentiert sich der Barbedarf der Kinder sowie die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners wie folgt: Barbedarf C._____ Barbedarf D._____ Leistungsfähigkeit Gesuchsgegner Phase 1 (1. Juni 2023- 31. Juli 2023) ./. Fr. '0200.– ./. Fr. 1'730.– ./. Fr. 1'530.– ./. Fr. '0200.– ./. Fr. 1'765.– ./. Fr. 1'565.– ./. Fr. 4'720.– ./. Fr. 2'729.– ./. Fr. 1'919.– Phase 2 (1. August 2023- 30. Juni 2024) ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 1'742.– ./. Fr. 1'542.– ./. Fr. 0'200.– ./. Fr. 1'777.– ./. Fr. 1'577.– ./. Fr. 4'780.– ./. Fr. 3'516.– ./. Fr. 1'259.– Phase 3 (1. Juli 2024- 31. Dez. 2024) ./. Fr. '0200.– ./. Fr. 1'755.– ./. Fr. 1'555.– ./. Fr. '0200.– ./. Fr. 1'790.– ./. Fr. 1'590.– ./. Fr. 6'000.– ./. Fr. 3'761.– ./. Fr. 2'239.– Phase 4 (ab 1. Jan. 2025) ./. Fr. '0215.– ./. Fr. 1'755.– ./. Fr. 1'540.– ./. Fr. '0215.– ./. Fr. 1'790.– ./. Fr. 1'575.– ./. Fr. 6'000.– ./. Fr. 3'767.– ./. Fr. 2'233.– 5.2.2. Mangels genügender Leistungsfähigkeit vermag der Gesuchsgegner in sämtlichen Phasen nicht den gesamten Barunterhalt der Kinder zu decken. Da die Gesuchstellerin indes für den ungedeckt bleibenden Barunterhalt der Kinder (Phase 1: Fr. 1'176.–; Phase 2: Fr. 1'859.–; Phase 3: Fr. 905.– und Phase 4: Fr. 885.–) selbst aufzukommen vermag, ist im Dispositiv keine Unterdeckung festzuhalten.

- 44 - 5.2.3. Damit ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen: – Fr. 960.– pro Kind rückwirkend ab 1. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 (Phase 1), davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt; – Fr. 630.– pro Kind rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. Juni 2024 (Phase 2), davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; – Fr. 1'120.– pro Kind rückwirkend ab 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 (Phase 3), davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt – Fr. 1'115.– pro Kind rückwirkend ab 1. Januar 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 4), davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt. Die von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (vgl. Urk. 79 Disp. Ziff. 7) blieben unbeanstandet und sind grundsätzlich zu übernehmen. Da es sich beim vorliegenden Eheschutzentscheid aber nur um eine vorübergehende Regelung handelt und die beiden Kinder erst sieben und neun Jahre alt sind, ist der Gesuchsgegner in der letzten Phase 4 lediglich zur Bezahlung des Unterhalts für die weitere Dauer des Getrenntlebens – und nicht bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder (siehe Disp. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils) – zu verpflichten. D. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 3'900.– fest und führte aus, es rechtfertige sich die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Parteientschädigungen seien unter diesen Umständen keine zuzusprechen (Urk. 79 E. III./E./3 S. 64; Disp. Ziff. 11-13 des angefochtenen Urteils). 2. Der Gesuchsgegner verlangt, sein Anteil an den Gerichtskosten sei für den Fall der Uneinbringlichkeit des Prozesskostenbeitrages einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 78, Ziffer 4 der Anträge zum Urteil vom 24. Oktober 2024). Nachdem der Gesuchsgegner seinen diesbezüglichen Antrag nicht weiter begründet, ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. Abgesehen davon macht der Gesuchsgegner weder explizit geltend noch legt er rechtsgenügend dar, dass der ihm von

- 45 der Vorinstanz zugesprochene Prozesskostenbeitrag uneinbringlich sei (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Urk. 88 E. 4.3. S. 8). 3. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung erweist sich auch nach Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids als angemessen. Entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 11-13 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. III. A. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– zuzüglich 8.1 % MwSt., mithin auf Fr. 5'405.–, festzusetzen. 2. Betreffend die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (elterliche Sorge sowie Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern) ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84/1985 Nr. 4). Im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner unter Berücksichtigung einer voraussichtlichen Geltungsdauer des vorliegenden Entscheids von drei Jahren die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft rund Fr. 40'000.– verlangt, wohingegen die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung beantragt und sich damit dem vorinstanzlichen Entscheid (Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 77'000.–) anschliesst. Im Ergebnis werden Unterhaltsbeiträge in Höhe von gesamthaft rund Fr. 70'000.– zugesprochen. Folglich ist von einem Unterliegen des Gesuchsgegners von rund 80 % und von der Gesuchstellerin von rund 20 % auszugehen. Sowohl in Bezug auf den von der Vorinstanz zugesprochenen Prozesskostenbeitrag (vgl. Urk. 88) als auch hinsichtlich des Kontaktverbots gegenüber der Gesuchstel-

- 46 lerin unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange sind mit 50 %, die Unterhaltsfrage mit 30 % und der Streit betreffend den Prozesskostenbeitrag und das Kontaktverbot gegenüber der Gesuchstellerin mit 20 % zu gewichten. Folglich unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 70 % sowie die Gesuchstellerin zu rund 30 % und die Gerichtsgebühr ist den Parteien in diesem Verhältnis aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'161.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. B. Prozesskostenbeitrag / Gesuch um Gewährung unentgeltliche Rechtspflege 1. Der Gesuchsgegner ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags in Höhe von Fr. 15'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (Urk. 78 S. 4). Zur Begründung führt er aus, seinem Einkommen von Fr. 6'000.– stehe – ohne Berücksichtigung der noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge – ein Bedarf von mindestens Fr. 5'077.– gegenüber. Über einen den angemessenen Notgroschen übersteigendes Vermögen verfüge er nicht. Entsprechend müsse er als mittellos gelten. Die fehlende Aussichtslosigkeit sei ohne Weiteres gegeben und der Gesuchsgegner sei zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Die Höhe des verlangten Prozesskostenbeitrags erweise sich zudem als angemessen, da bereits im Zusammenhang mit der Berufungsschrift Kosten in Höhe von mindestens Fr. 4'800.– entstanden seien und aufgrund des Umfangs der Berufung mit Kosten von mehr als Fr. 10'000.– zu rechnen sei. Die Gesuchstellerin verfüge allem Anschein nach über Vermögen. So weise die Steuererklärung 2022 ein Vermögen von mehr als Fr. 200'000.– aus. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich dieses zwischenzeitlich in einem wesentlichen Umfang reduziert habe. Entsprechend sei sie ohne Weiteres in der Lage, dem Gesuchsgegner den beantragten Prozesskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 78 Rz. 92-106). 2. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass der Gesuchsgegner seine Vermögenssituation nicht rechtsgenügend dargetan und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Darüber hinaus sei auch nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen. So gehe der Gesuchsgegner von einem zu hohen anrechenbaren Bedarf aus, zu-

- 47 mal er Parkplatzkosten, Kosten für die Zusatzversicherung (VVG), Gesundheitskosten, Schulden sowie Steuern einrechne. Zudem verfüge er über "Mittel aus der 3. Säule" sowie über einen neuwertigen "BMW Kombi" und es sei ihm offensichtlich möglich gewesen, die rückwirkend geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 5'082.– zu bezahlen. Und schlies

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