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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2025 LE240037

29 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,670 mots·~48 min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 29. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Avv. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2024 (EE230072-C)

- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 3C/33 S. 1 f.): "1. Es sei dem Gesuchsteller rückwirkend ab 23. April 2023 das Getrenntleben zu bewilligen; 2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt von C._____ rückwirkend seit 23. April 2023 und für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens wie folgt zuzüglich allfällige Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen: - ab 23. April 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 1'139.65 - ab 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 CHF 1'078.15 - ab 1. Mai 2024 für die Dauer des Getrenntlebens CHF 1'178.50 3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, sich an den ausgewiesenen ausserordentlichen Kinderkosten von C._____, welche nicht von einem Dritten erhältlich gemacht werden können, finanziell zu 50 % zu beteiligen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin (Urk. 3C/34 S. 1): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 23. April 2023 getrennt leben; 2. Es sei der gemeinsame Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2010 unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen; 3. Es sei Ziff. 3 der Vereinbarung der Parteien vom 12. März 2024 betreffend Obhut und persönlichem Verkehr/Betreuung auch für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu genehmigen; 4. Es sei das Begehren des Gesuchstellers gemäss Ziff. 4 insofern gutzuheissen als diesem der sich in der vormaligen ehelichen Wohnung an der D._____-strasse E._____ [Ortschaft] enthaltene gemeinsame Hausrat sowie das Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur ausschliesslichen Benützung zuzuweisen ist; 5. Es sei das Begehren des Gesuchstellers gemäss Ziff. 5 abzuweisen und der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens keine Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aufzuerlegen. Es handelt sich dabei um Ziff. 2 der heutigen Gesuchsbegründung. 6. Es sei das Begehren des Gesuchstellers gemäss Ziffer 6 bzw. Ziff. 3 der heutigen Gesuchsbegründung abzuweisen und der Gesuchstellerin keine Verpflichtungen aufzuerlegen, sich finanziell zu 50 % an

- 3 den ausgewiesenen ausserordentlichen Kinderkosten von C._____, welche nicht von einem Dritten erhältlich gemacht werden können, finanziell zu 50 % zu beteiligen 7. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu leisten haben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2024: (Urk. 3C/36 S. 19 ff. = Urk. 47 S. 19 ff.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 23. April 2023 getrennt leben. 2. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2010 wird dem Gesuchsteller zugeteilt. 3. In Anbetracht der räumlichen Distanz zwischen dem Sohn C._____ und der Gesuchsgegnerin sowie des Alters des Sohnes, wird auf die Festlegung einer Besuchsregelung für den Alltag verzichtet. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, den Sohn auf eigene Kosten während den Sportferien und Herbstferien jeweils eine Woche zu sich und mich sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin ist während den Sommerferien auf eigene Kosten berechtigt, den Sohn während drei aufeinanderfolgenden Wochen an ihrem Wohnort oder an einem anderen vereinbarten Aufenthaltsort zu betreuen. Sofern der Sohn die Sommerferien in F._____ [Region im europäischen Ausland] bei der Gesuchsgegnerin verbringt, wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, einen regelmässigen Kontakt zwischen den Grosseltern väterlicherseits und dem Sohn sicherzustellen. Zudem ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, den Sohn auf eigene Kosten in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember bis 2. Januar zu betreuen.

- 4 - Des Weiteren ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, den Sohn täglich zwischen 18:30 Uhr und 21:00 Uhr per Video zu kontaktieren, soweit es dem Kindswohl dienlich ist und der Sohn damit einverstanden ist. Weiter ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, den Sohn in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 20:30 Uhr und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 20:00 Uhr zu betreuen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Ferien/-Feiertagsbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn bzw. den anstehenden Feiertragen mit dem Gesuchsteller abzusprechen. Darüber hinaus ist die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller die jeweiligen Adressen der Ferien-/Feiertagsorte mitzuteilen, an welchen sie das Kind bringen wird. Eine abweichende Ausübung des Besuchsrechts ist im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung des Kindswohls und des Kindeswillens zulässig. 4. Die an der D._____-strasse 1, E._____ gelegene eheliche Wohnung wird dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts von C._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 738.– rückwirkend seit 1. August 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihr bezogenen gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Damit ist der Barunterhalt von C._____ nicht gedeckt. Es fehlen monatlich die folgenden Beträge: vom 23. April 2023 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 973.–, vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 235.–, vom 1. Januar 2024 bis zum 30. April 2024 Fr. 173.– und seit dem 1. Mai 2024 Fr. 248.–.

- 5 - 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Gesuchsteller: Gesuchsgegnerin: C._____: Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn): Familienzulagen: Fr. 4'312.– Fr. 0.– Ab 1.8.23: Fr. 1'706.– Fr. 250.– Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 540.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 850.– Ab 1.5.24: Fr. 1'000.– Fr. 94.– Fr. 425.– Ab 1.5.24: Fr. 500.– Krankenkasse KVG (abz. IPV): Fr. 293.– Ab 1.1.24: Fr. 161.– - Fr. 110.– Ab 1.1.24: Fr. 48.– Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten: - Fr. 47.– - Fahrten zum Arbeitsplatz: Fr. 128.– Fr. 141.– - Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 99.– - Familienrechtliches Existenzminimum: Steuern: Fr. 166.– - Fr. 55.– Radio/TV: Fr. 30.– - - Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 30.– - - Kommunikationskosten (inkl. Internet): Fr. 120.– Fr. 47.– - Krankenkasse VVG: Fr. 53.– - Fr. 33.– Abzahlungsraten Schulden: Fr. 50.– - - Total: Fr. 3'290.– Ab 1.1.24: Fr. 3'158.– Ab 1.5.24: Fr. 3'308.– Fr. 968.– Fr. 1'223.– Ab 1.1.24: Fr. 1'161.– Ab 1.5.24: Fr. 1'236.– Einnahmen abzüglich Ausgaben: Fr. 1'022.– Ab 1.1.24: Fr. 1'154.– Ab 1.5.24: Fr. 1'004.– Fr. -968.– Ab 1.8.23: Fr. 738.– Fr. -973.– Ab 1.1.24: Fr. -911.– Ab 1.5.24: Fr. -986.– 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.

- 6 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 322.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'322.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. (Schriftliche Mitteilung) 12. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristenstillstand) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 46 S. 2): "Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Berufungsklägerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens kein Unterhaltbeitrag für den Sohn C._____ aufzuerlegen. Es sei in Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils der Unterhaltsberechnung für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens ein Nettoeinkommen der Berufungsklägerin von maximal CHF 650 zugrunde zu legen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten der Berufungsklägerin."

- 7 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern von G._____, geboren am tt. September 2001, und C._____, geboren am tt.mm.2010. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) zog am 23. April 2023 alleine nach F._____ (Urk. 46 S. 6; Urk. 53 Rz. 12). Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 3C/1). Der Prozessverlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 47 E. 1). Seit dem 10. März 2024 ist zudem das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach hängig (Urk. 1), in dessen Rahmen sich die Parteien mit Teilvereinbarung vom 12. März 2024 unter anderem über die Obhut über C._____ und das Besuchsrecht einigten (Urk. 12). Am 4. Oktober 2024 erliess die Vorinstanz nebst einer Verfügung das oben aufgeführte Urteil, mit welchem sie unter anderem die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 738.– rückwirkend ab dem 1. August 2023 für C._____ verpflichtete (Urk. 47). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 rechtzeitig (vgl. aArt. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 3C/37) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 46). Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 52). Die rechtzeitig eingegangene Berufungsantwort mit den oben aufgeführten Anträgen datiert vom 22. November 2024 (Urk. 53) und wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 25. November 2024 zugestellt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin zur Berufungsantwort vernehmen (Urk. 57). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zugestellt (Urk. 60). Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Gesuchstellers vom 20. Januar 2025 (Urk. 61) wurde der Gesuchsgegnerin am 22. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 5; Urk. 62), woraufhin sich diese mit Eingabe vom 31. Januar 2025 vernehmen liess (Urk. 63). Ihre Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller am 3. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 6; Urk. 66). Mit Eingabe

- 8 vom 13. Februar 2025 nahm der Gesuchsteller hierzu Stellung (Urk. 67). Seine Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 68). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 3. Die vorinstanzlichen Akten (inkl. den Akten des Scheidungsverfahrens, Geschäfts-Nr.: FE240057-C) wurden beigezogen (Urk. 1–45). Das Verfahren ist spruchreif, die Durchführung einer Berufungsverhandlung erscheint – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 63 S. 2) – nicht notwendig (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO, dazu nachfolgend E. II. 3). 4. Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Besuchsrecht), 4 (Zuteilung Wohnung) und 7 (Abweisung übrige Anträge) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47 S. 19 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 8, 9 und 10) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung)

- 9 voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 2.2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3; BSK ZPO- Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Die Untersuchungsmaxime wirkt mithin umfassend, d.h. zugunsten beider Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Das Gericht hat alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (BGer 5A_416/2008 vom 28.8.2008 E. 4). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26.6.2014 E. 4.2.2.; BGer 5A_394/2008 vom 2.3.2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisan-

- 10 träge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, sind auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). 3.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2025, dass eine Berufungsverhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien durchzuführen sei (Urk. 63 S. 2). 3.2. Es liegt im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es eine Verhandlung durchführt oder aufgrund der Akten entscheidet (Art. 316 Abs. 1 ZPO). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt. Die Berufungsinstanz hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nach Abwägung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens (erstinstanzliches Verfahren und bisheriges Berufungsverfahren) anzuordnen, wenn eine solche als geboten erscheint. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Beweise abzunehmen sind. Weiter ist denkbar, dass die bisherigen (schriftlichen) Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren zu wenig Aufschluss geben für eine Beurteilung aufgrund der Akten, weshalb sich eine Berufungsverhandlung insbesondere zwecks Parteibefragung (Art. 191 ZPO) aufdrängt (ZK ZPO-Hilber/Reetz, Art. 316 N 17 f.). 3.3. Die Gesuchsgegnerin begründet ihren Antrag damit, dass die Parteien in den bisherigen Rechtsschriften in mancherlei Hinsicht ihre gegenseitigen Parteibehauptungen bestritten hätten. Damit sich die Rechtsmittelinstanz ein persönliches Bild verschaffen könne und zur Klärung der Streitpunkte seien die Parteien persönlich zu befragen. Ferner macht die Gesuchsgegnerin geltend, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung via Videokonferenz teilgenommen zu haben, wobei die Videokonferenzschaltung bei ihrer Befragung nicht funktioniert habe und sie daher ohne Videoübertragung befragt worden sei (Urk. 63 S. 2). 3.4. Die Vorinstanz führte eine mündliche Verhandlung durch und befragte die Parteien persönlich (Prot. EE230072-C S. 8 ff.). Die Gesuchsgegnerin führt aus, keine Einwendungen dagegen erhoben zu haben, dass sie nach Abbruch der

- 11 - Videokonferenz ohne Videoübertragung befragt wurde (Urk. 63 S. 2). Die Gesuchsgegnerin legt nicht dar, weshalb es vorliegend entscheidend wäre, dass sich die Berufungsinstanz auch nochmals einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft, und dies ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren genügt es nicht, die persönliche Befragung betreffend alle strittigen Tatsachen zu offerieren. Wie vorstehend gezeigt, entbindet auch die umfassende Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast und davon, Beweismittel zu nennen. Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (Urk. 67 S. 1 f.), hat die Gesuchsgegnerin ihre persönliche Befragung in ihren zweitinstanzlichen Rechtsschriften einzig im Zusammenhang mit den Besuchsrechtskosten offeriert (Urk. 57 S. 4, zu Ziff. 23). Ihre Befragung hierzu ist jedoch nicht notwendig (siehe unten E. III. 3.6.4). Auch im Übrigen drängt sich keine persönliche Befragung auf. Beide Parteien äusserten sich im Berufungsverfahren bereits drei Mal umfassend (Urk. 46; Urk. 53; Urk. 57; Urk. 61; Urk. 63; Urk. 67). Eine Berufungsverhandlung in diesem Verfahrensstadium würde das Verfahren bloss unnötig verzögern. Ihr Antrag ist daher abzuweisen. III. Materielle Beurteilung 1. Ausgangslage und allgemeine Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Kinderunterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn C._____. Dabei rügt die Gesuchsgegnerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowie die fehlende Berücksichtigung von Besuchsrechtskosten in ihrem Bedarf. Sie beantragt, dass mangels Leistungsfähigkeit ihrerseits kein Unterhaltsbeitrag für C._____ zuzusprechen sei (Urk. 46). Der Gesuchsteller ersucht um Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Gesuchsgegnerin gar ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen und ihr Bedarf zu grosszügig berechnet worden sei (Urk. 53). 1.2. Für die Berechnung des Kindesunterhalts hat das Bundesgericht die zweistufige Methode als verbindlich erklärt. Bei dieser werden zum einen die zur Verfügung

- 12 stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7). Bei der Bedarfsermittlung bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein – bei den Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehender – Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Relevant für das Kind sind hierbei die Krankenkassenprämien, die Schulkosten sowie die besonderen Gesundheitskosten. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Das bedeutet im Übrigen auch, dass sich ein allfälliger Fehlbetrag im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO ausschliesslich auf diese Werte bezieht (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein sogenannter Mankofall kann mithin nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziellen Mittel der Beteiligten zulassen, ist jedoch der Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtli-

- 13 chen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Im Übrigen ist allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 ff., m.w.H.; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 922 ff.; FamKomm Scheidung-Aeschlimann/Bähler, Anh. UB N 42 ff.). 2. Einkommen der Gesuchsgegnerin 2.1. Erwerbseinkommen 2.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin arbeite seit Oktober 2023 jeweils an vier Morgen pro Woche in einem Tabakkiosk. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen belaufe sich ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen auf EUR 807.–. Da sie gegenüber ihrem minderjährigen Sohn C._____ unterstützungspflichtig sei, seien an die Ausnützung ihrer Erwerbskraft, insbesondere in Anbetracht der engen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, besonders hohe Anforderungen zu stellen. Da die Gesuchsgegnerin nicht obhutsberechtigt sei und C._____ lediglich während den Ferien betreue, sei ihr eine Anstellung im 100%- Pensum klar zuzumuten. Bloss pauschale Verweise auf Arbeitslosenquoten oder die Behauptung, sie hätte sich drei Mal beworben, ohne dies zu belegen, vermöchten nicht zu beweisen, dass das Finden einer entsprechenden Stelle sich als unmöglich erweise. Die eingereichte Lohnabrechnung von Dezember 2023 zeige auf, dass es der Gesuchsgegnerin bei gutem Willen möglich sei, ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'814.85 inkl. Anteil 13. und 14. Monatslohn zu erzielen. Als die Gesuchsgegnerin im April 2023 die Schweiz verlassen und C._____ beim Gesuchsteller zurückgelassen habe, habe ihr klar gewesen sein müssen, dass sie nicht erwarten könne, dass der Gesuchsteller den vollen Barunterhalt sowie den Unterhalt durch Betreuung in natura von C._____ übernehme, während sie C._____ weder finanziell durch Unterhaltsbeiträge unterstütze noch einen Teil seiner Betreuung übernehme. Es sei für sie entsprechend vorhersehbar gewesen, dass eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse und das Erfordernis eines vermehr-

- 14 ten beruflichen Einsatzes ihrerseits gefordert sein werde und sie so bald als möglich eine Stelle im 100%-Pensum zu finden habe. Entsprechend sei ihr nach einer angemessenen Übergangsfrist von drei Monaten seit Verlassen der Schweiz ein hypothetisches Einkommen im 100%-Pensum in der Höhe von EUR 1'814.85, was bei einem Wechselkurs von 0.94 CHF/EUR Fr. 1'706.– entspreche, rückwirkend ab dem 1. August 2023 anzurechnen (Urk. 47 E. 5.2.4). 2.1.2. Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Sie habe im Dezember 2023 die Vertretung einer krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitskollegin übernehmen können. Aus der Übernahme dieser Vertretung alleine lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es ihr möglich sei, anstelle einer Teilzeitstelle eine Vollzeitstelle mit dem von ihr im Dezember 2023 verdienten Lohn zu finden. Sie habe auf Nachfrage anlässlich der erstinstanzlichen Parteibefragung erklärt, dass es in F._____ mit Arbeitsstellen sehr problematisch sei und sie bereits froh sei, diese Stelle überhaupt gefunden zu haben und hoffe, diese behalten zu können (Urk. 46 S. 5). Seit Mitte 2024 suche sie auch über eine amtliche Arbeitsvermittlungsstelle eine Vollzeitanstellung, welche ihr bisher jedoch noch keine einzige Stelle habe anbieten können (Urk. 57 S. 5). Sie habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Frauenarbeitslosenquote gemäss Bericht im H._____ [Zeitung] vom 9. Juni 2023 45% betragen habe. Diese sei weder vom ebenfalls aus F._____ stammenden und dort vormals auch nach der Heirat noch langjährig arbeitslosen, mit den örtlichen Arbeitsmarktverhältnissen vertrauten Kläger noch von der Vorinstanz in Frage gestellt worden. Solange sich diese notorisch hohe Quote nicht erheblich verringere und sie keine reale Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung habe, dürfe ihr kein hypothetisches Einkommen für eine Vollzeitstelle angerechnet werden. Bis zum Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung unmittelbar vor Einreichung der Scheidungsklage im März 2024 habe zudem noch keine Einigung bezüglich der Obhutsregelung für den gemeinsamen Sohn C._____ bestanden (Urk. 46 S. 5 f.). Ferner sei die Übergangsfrist angesichts dieser schwierigen Arbeitsmarktlage viel zu kurz. Da sie im Jahr 2015 F._____ verlassen habe, fehlten ihr derzeit vor Ort noch die notwendigen Kontakte, die ihr helfen könnten, zeitnah eine reguläre Voll-

- 15 zeitstelle zu finden. Angesichts der nach wie vor hohen Arbeitslosenquote sei ungewiss, ob sie bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens eine Vollzeitanstellung finde könne. Es sei ihr deshalb während des Scheidungsverfahrens kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, eventualiter sei ihr eine Frist von mindestens einem Jahr ab erstmaliger Eröffnung der Umstellungsfrist einzuräumen (Urk. 46 S. 5 f.). 2.1.3. Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin habe während des Zusammenlebens jeweils in einem 60-70%-Pensum als Unterhaltsreinigerin gearbeitet. Sie habe ihre Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben und sei ohne Rücksprache mit ihm oder den Kindern nach F._____ ausgewandert. Sie habe sich damit nicht nur ihrem geldwerten Unterhalt, sondern auch in krasser Weise ihren elterlichen Pflichten, wie der Erziehung und Betreuung der Kinder entzogen. Sie habe die Auswanderung letztlich nur aufgrund einer neuen Beziehung geplant und vollzogen. Dieses Vorgehen sei nicht zu schützen. Zudem habe die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass es der Gesuchsgegnerin habe klar sein müssen, dass sie nicht erwarten könne, dass er sowohl den Barunterhalt als auch den Unterhalt in natura übernehmen würde, als sie den Entschluss gefasst habe, die Schweiz zu verlassen (Urk. 53 Rz. 14 f.). Nachdem sie eigenmächtig nach F._____ gezogen sei, könne sie auch nicht ernsthaft damit gerechnet haben, dass ihr die Obhut über C._____ zugesprochen würde (Urk. 53 Rz. 42). Ihr sei zudem bereits eine genügende Übergangsfrist gewährt worden. Sie sei offiziell am 23. April 2023 ausgewandert. Diesen Schritt habe sie aber offensichtlich bereits länger geplant. So habe sie sich in diesem Zeitpunkt bereits auf der Gemeinde und bei ihrer Krankenkasse abgemeldet gehabt. Ausserdem habe sie im Herbst 2022 von ihm die Überweisung des hälftigen Saldos des gemeinsamen Kontos mit einem Stand von Fr. 21'000.– auf ihr eigenes Konto verlangt (Urk. 53 Rz. 16). 2.1.4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die

- 16 kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet werden kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 147 III 265 E. 7.4). Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006 E. 3, m.w.H.). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015 E. III. 4.2). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302 ff., S. 342 m.w.H.). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (vgl. statt vieler: OGer ZH LZ180018 vom 7. Mai 2019 E. III. 2.1.4.5). Ebenfalls kann sich eine rückwirkende Anrechnung rechtfertigen, wenn die betreffende Partei nach einem (selbst unfreiwilligen) Stellenwechsel eine Erwerbstätigkeit im erforderlichen Pensum ausübt, sich aber wissentlich mit einer nur ungenügend einträglichen Tätigkeit begnügt (BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5.1; BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.3) oder eine bestehende Tätigkeit im Wissen um die Pflicht zur Erzielung des fraglichen Einkommens aufgibt (BGer 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1). Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern sind nach der Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft der Eltern zu stellen. Dies gilt insbesondere in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Eltern müssen sich

- 17 daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann deshalb insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1, m.w.H.). 2.1.5. Die Gesuchsgegnerin verdient derzeit in I._____ [europäischer Staat] als Angestellte in einem Tabakkiosk monatlich durchschnittlich EUR 661.– bzw. Fr. 621.– (Wechselkurs von 0.94 CHF/EUR; Urk. 3/8–9; Urk. 50/1; Urk. 65/2) bei einem 30%-Arbeitspensum (Prot. FE250057-C S. 8). Einzig im Dezember 2023 konnte sie aufgrund einer Vertretung ein Einkommen von EUR 1'814.85 bzw. gerundet Fr. 1'706.– erzielen (Urk. 3/7). Mit diesen Einkünften ist sie nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag für C._____ zu leisten, da sie diese für die Deckung ihres eigenen Bedarfs (unten E. III. 3) benötigt. Ihre Unterhaltspflicht bestreitet sie im Grundsatz nicht und macht auch nicht geltend, dass ihr die Erzielung eines höheren Einkommens nicht zumutbar wäre. Sie stellt jedoch die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung aufgrund der Marktlage in F._____ in Abrede (Urk. 57 S. 5, zu Ziff. 35). Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, vermögen bloss pauschale Verweise auf Frauenarbeitslosenquoten – wobei sie diese einmal mit 45% (Urk. 46 S. 5) und einmal mit fast 20% (Urk. 57 S. 4, zu Ziff. 29) beziffert – oder die Behauptung, sie habe sich mehrfach beworben, ohne dies zu belegen, nicht zu beweisen, dass die Erzielung eines höheren Einkommens in F._____ unmöglich ist. Auch führt sie nicht aus, weshalb sie sich erst Mitte 2024 bei der amtlichen Arbeitsvermittlungsstelle anmeldete. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die Gesuchsgegnerin bis anhin nicht ausreichend um eine besser bezahlte Stelle bemühte. Ihr ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Was die Höhe und den Zeitpunkt anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der Wegzug der Gesuchsgegnerin zu einer Einkommensverminderung führte. In der Schweiz arbeitete sie als Unterhaltsreinigerin in einem 60%- bis 70%-Pensum und verdiente dabei monatlich zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– (Prot. EE230072-C

- 18 - S. 10; Urk. 3C/33 Rz. 21; Urk. 3C/34 Rz. 21; Urk. 53 Rz. 14). Allerdings wäre die Gesuchsgegnerin auch bei einem Verbleib in der Schweiz aufgrund der trennungsbedingten höheren Lebenshaltungskosten nicht leistungsfähig gewesen. So hätte bereits ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'400.– geschätzte Wohnkosten, Fr. 130.– geschätzte Krankenkassenkosten inkl. IPV, Fr. 128.– Fahrtkosten [ZVV Monatsabo 3 Zonen, bei Wohnort E._____], Fr. 154.– Kosten auswärtige Verpflegung [70% von Fr. 220.–]) ihr Einkommen überstiegen. Die Gesuchsgegnerin hat damit, entgegen der Ansicht des Gesuchstellers, nicht freiwillig eine bestehende Tätigkeit aufgegeben und dadurch ihre finanzielle Situation bewusst verschlechtert. Entsprechend handelte sie auch nicht rechtsmissbräuchlich. Auch dass sie mit dem Wegzug ihre Betreuungs- und Erziehungsaufgaben gegenüber C._____ aufgab, vermag kein unredliches Verhalten zu begründen, das eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde. Weitere Ausführungen dazu, ob die Gesuchsgegnerin beabsichtigte, C._____ zu sich nach F._____ zu holen oder nicht, können unterbleiben, denn selbst wenn sie dies nicht getan hätte, begründet der Wegzug nach I._____ und das Wissen um die Unterhaltspflicht für sich alleine noch keine Vorhersehbarkeit. Wie erwähnt, ist vielmehr erforderlich, dass ein Gericht die Umstellung der Lebensverhältnisse anordnet (oben E. III. 2.1.4). Für die Anrechnung eines rückwirkenden hypothetischen Einkommens bleibt im vorliegenden Fall somit kein Raum. Die Übergangsfrist kann demnach frühestens mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids beginnen. Der Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin bzw. deren Rechtsvertreter am 9. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 3C/37). Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse und da die Gesuchsgegnerin bisher überhaupt keine Suchbemühungen nachweisen konnte, rechtfertigt es sich, die Übergangsfrist bis Ende Februar 2025 anzusetzen. Betreffend die Höhe des anzurechnenden Einkommens macht die Gesuchsgegnerin – abgesehen von der behaupteten Frauenarbeitslosenquote – nicht geltend, dass die Erzielung eines Einkommen in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe von Fr. 1'706.– nicht realistisch sei. Wie der Gesuchsteller zutreffend vorbringt (Urk. 53 Rz. 29), würde bei Hochrechnung ihres aktuellen Lohns auf ein 100%-Pensum sogar ein Einkommen von ungefähr Fr. 2'000.– resultieren. Es ist

- 19 daher auf das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen abzustellen. Dieses hat die Gesuchsgegnerin entweder durch Aufstockung ihres Pensums bei ihrer aktuellen Arbeitsstelle, durch den Antritt einer weiteren Stelle oder den Antritt einer gänzlich neuen Stelle zu erzielen. Der Gesuchsgegnerin ist somit ab dem 1. März 2025 ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 1'706.– anzurechnen. Bis dahin ist von ihren tatsächlichen Einkünften auszugehen. Unter Berücksichtigung ihres im Dezember 2023 erzielten Einkommens resultiert ein Durchschnitt von EUR 783.50 (Urk. 3/7–9; Urk. 50/1; Urk. 65/2) bzw. gerundet Fr. 737.– (Wechselkurs von 0.94 CHF/EUR). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass wohl mit keiner höheren Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin bei einer Rückkehr in die Schweiz zu rechnen ist: Ausgehend von ihrem letzten Verdienst in der Schweiz und unter der Annahme, dass Fr. 3'000.– einem Pensum von 70% entsprechen, würde sich bei einem Pensum von 100% ein monatliches Einkommen von Fr. 4'285.– netto ergeben. Ihr Bedarf ist auf etwa Fr. 3'568.– zu schätzen (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'400.– Wohnkosten, Fr. 200.– Krankenkassenkosten inkl. IPV, Fr. 128.– Fahrtkosten [ZVV Monatsabo 3 Zonen], Fr. 220.– Kosten auswärtige Verpflegung, Fr. 30.– Pauschale für Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Fr. 30.– Serafe, Fr. 120.– Kommunikationskosten, Fr. 240.– Steuern). Demnach beliefe sich ihre Leistungsfähigkeit auf Fr. 717.–. Ein Nettoeinkommen von Fr. 4'285.– erscheint jedoch eher hoch. So beträgt der Bruttomonatslohn für Gebäudereinigerinnen (Unterhaltsreinigerin I) gemäss Lohnbuch 2025 Fr. 3'786.– (Lohnbuch 2025, S. 491). Und auch gemäss dem statistischen Lohnrechner (Salarium, abrufbar unter www.salarium.bfs.admin.ch, zuletzt besucht am 14. April 2025) liegt der Medianlohn für Gebäudereinigerinnen in der Altersgruppe der Gesuchsgegnerin in der Region Zürich bei lediglich monatlich Fr. 3'950.– brutto (angewandte Kriterien: Region: Zürich, Branche: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, Berufsgruppe: Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Stellung im Betrieb: Stufe 5 [ohne Kaderfunktion], Wochenstunden: 42, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Alter: 44, Dienstjahre: 0, Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte, Aufenthaltsbewilligung Kat. C, 13. Monatslohn: Ja, Sonderzahlungen: Nein, Art des Vertrags:

- 20 - Monatslohn). 25% verdienen weniger als Fr. 3'434.– brutto und 25% mehr als Fr. 4'534.– brutto. Entsprechend würde eine noch geringere Leistungsfähigkeit resultieren. 2.2. Mieteinnahmen in I._____ 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, vom Gesuchsteller werde vorgebracht, dass die Gesuchsgegnerin mindestens zwei Zimmer ihrer Liegenschaft in I._____ unterzuvermieten habe, um damit ein zusätzliches Einkommen von EUR 600.– monatlich zu generieren. Die Gesuchsgegnerin gebe an, dass die Untervermietung eines Teils der Wohnung zur Erzielung eines Nebeneinkommens nicht möglich sei, da die Wohnung lediglich eine Küche und eine Nasszelle habe und somit ihre und die Privatsphäre von allfälligen Untermietern nicht gewährleistet werden könne. Ausserdem beherberge sie ihre Kinder bei Besuchen und Ferienaufenthalten in F._____ in der Wohnung. Vorliegend seien die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin dadurch, dass sie in diesem Eigenheim lebe sehr tief und sie könne nicht dazu verpflichtet werden, in einer Wohngemeinschaft zu leben. Eine Vermietung einiger Zimmer ausserhalb der Hochsaison wäre zudem wohl kaum möglich und in den Sommerferien, in welchen eine Vermietung am realistischsten erscheine, benötige die Gesuchsgegnerin die Wohnung zur Beherbergung der Kinder. Entsprechend sei ihr kein Einkommen aus Vermietung anzurechnen (Urk. 47 E. 5.2.5). 2.2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei Eigentümerin einer grossen Wohnung (6.5-Zimmer, 119 Quadratmeter) in Strandnähe in F._____. Die Saison beginne bereits früh und gehe weit in den Herbst. Zudem betreue die Gesuchsgegnerin C._____ nur während drei Sommerferienwochen, sodass sie in der übrigen Zeit nicht auf die Wohnung für die Kinderbetreuung angewiesen sei. Der Marktwert werde sich auf EUR 2'146.– belaufen, sodass ein zusätzliches Einkommen von EUR 600.– für die Vermietung von zwei Zimmern zumindest während der Sommersaison von März bis Oktober angemessen und zumutbar sei. Die Vermietung könne heutzutage einfach und flexibel über Plattformen wie z.B. AirBnB gestaltet werden. Der Gesuchsgegnerin sei daher mindestens das von der Vorinstanz festgesetzte Einkommen von EUR 1'814.85 anzurechnen (Urk. 53 Rz. 30–32).

- 21 - 2.2.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass die Wohnung nicht über eine für die Vermietung notwendige separate Nasszelle und Küche verfüge, sodass ihre Privatsphäre und jene der Gäste nicht gewährleistet und eine Vermietung daher unzumutbar sei. Sie bestreitet den vom Gesuchsteller mit der eingereichten Schätzung behauptete Marktmietwert der Wohnung und dass sie mit der Vermietung von zwei Zimmern EUR 600.– monatlich generieren könne (Urk. 57 S. 4, zu Ziff. 30 f.). 2.2.4. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es der Gesuchsgegnerin nicht zuzumuten, einzelne Zimmer ihrer Eigentumswohnung an Touristen zu vermieten. Dies ist mit ihrem Recht auf Privatsphäre nicht vereinbar. Entsprechend ist ihr kein zusätzliches Einkommen anzurechnen. 3. Bedarf der Gesuchsgegnerin 3.1. Grundbetrag 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller bringe vor, es sei ein Grundbetrag in der Höhe von Fr. 850.– im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen, da diese mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenwohne. Die Gesuchsgegnerin hingegen beteuere, dass sie keinen Partner habe und alleine wohne. Mangels gegenteiliger Beweise sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die Liegenschaft in I._____ alleine bewohne. Es sei ihr daher als alleinstehende Person ein Grundbetrag von monatlich Fr. 1'200.– anzurechnen. Da die Lebenshaltungskosten in F._____ niedriger seien als in der Schweiz, seien diese an das Preisniveau (45%) anzupassen. Daher sei der Gesuchsgegnerin ein Grundbetrag von Fr. 540.– anzurechnen (Urk. 47 E. 5.5.1). 3.1.2. Der Gesuchsteller macht auch im Berufungsverfahren geltend, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Partner lebe, was ihre Kosten deutlich reduziere (Urk. 53 Rz. 19). Dies wird von der Gesuchsgegnerin bestritten (Urk. 57 S. 4, zu Ziff. 19)

- 22 - 3.1.3. Der Gesuchsteller bringt keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche auf ein Zusammenleben der Gesuchsgegnerin mit einem Partner schliessen liessen. Es hat daher bei der vorinstanzlichen Feststellung zu bleiben. 3.2. Wohnkosten 3.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache Wohnkosten in der Höhe von EUR 150.– für Wasser, Elektrizität, Wohnungssteuer und Haushalt geltend. Wie gross der Anteil der Stromkosten an diesem Betrag sei, welcher bereits durch den Grundbetrag abgedeckt ist, könne sie nicht beziffern. Annahmeweise sei davon auszugehen, dass sich die Stromkosten auf EUR 50.– pro Monat beliefen und die effektiven Wohnkosten daher EUR 100.– betrügen. Dies entspreche bei einem Wechselkurs von 0.94 CHF/EUR einem Betrag von Fr. 94.– pro Monat (Urk. 47 E. 5.5.2). 3.2.2. Der Gesuchsteller moniert, die Wohn- und Nebenkosten seien lediglich geschätzt worden und insbesondere bei der Position Stromkosten habe die Gesuchsgegnerin keine einschlägigen Angaben machen können (Urk. 53 Rz. 19). 3.2.3. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Belege betreffend ihre Wohn- bzw. Wohnnebenkosten ein. Dass Kosten für Wasser, Elektrizität, Wohnungssteuer und Haushalt anfallen, wird vom Gesuchsteller jedoch zu Recht nicht bestritten. Auch macht er – obwohl er mit den F._____ Verhältnissen vertraut ist und offenbar auch die Wohnung der Gesuchsgegnerin kennt (vgl. 55/3) – nicht geltend, die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Kosten seien nicht realistisch. Entsprechend hat es auch diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 3.3. Kosten für den Arbeitsweg 3.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin bringe vor, es seien ihr für den Arbeitsweg EUR 150.– an Benzinkosten anzurechnen. Der Gesuchsteller führe aus, es seien ihr maximal Fr. 100.– für Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin selbst am besten beurteilen könne, wie hoch die Kosten seien, welche ihr monatlich für den Arbeitsweg anfielen.

- 23 - Entsprechend seien bei ihr EUR 150.– resp. Fr. 141.– im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 47 E. 5.5.4). 3.3.2. Der Gesuchsteller moniert auch bezüglich dieser Bedarfsposition, dass einfach auf die Behauptung der Gesuchsgegnerin abgestellt worden sei (Urk. 53 Rz. 19). 3.3.3. Die Gesuchsgegnerin reichte keine Belege betreffend ihre Benzinkosten für den Arbeitsweg ein und machte auch keine Angaben zu den Anzahl Kilometern, welche sie zurückzulegen hat oder zum Benzinpreis in F._____. Es ist ihr daher lediglich der vom Gesuchsteller anerkannte Betrag von Fr. 100.– anzurechnen, wobei diese Kosten erst ab Aufnahme der Arbeitstätigkeit im Oktober 2023 zu berücksichtigen sind. 3.4. Kosten für auswärtige Verpflegung 3.4.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin entsprechend einem 100%- Pensum und angepasst an das Preisniveau von F._____ Fr. 99.– (45% von Fr. 220.–) als Verpflegungskosten an (Urk. 47 E. 5.5.5). 3.4.2. Diese Position wurde von keiner Partei als unzutreffend gerügt. Da der Gesuchsgegnerin entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid jedoch erst ab März 2025 ein hypothetisches Einkommen in einem 100%-Pensum anzurechnen ist und sie bis dahin nur jeweils an vier Morgen pro Woche arbeitete (Urk. 47 E. 5.2.4), sodass sie sich am Mittag zu Hause verpflegen konnte, sind ihr vor März 2025 keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. 3.5. Kommunikationskosten 3.5.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Gesuchsgegnerin mache Kommunikationskosten in der Höhe von EUR 50.– geltend. Der Gesuchsteller bringe vor, es sei ihr, wenn überhaupt, ein Betrag von Fr. 45.– anzurechnen. Im Sinn der Gleichbehandlung seien auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin Kommunikationskosten zu berücksichtigen und zwar in der Höhe der geltend gemachten EUR 50.–, was Fr. 47.– entspreche (Urk. 47 E. 5.5.6).

- 24 - 3.5.2. Der Gesuchsteller rügt, auch bei den Kosten für Kommunikation handle es sich um eine reine Behauptung der Gesuchsgegnerin, auf welche abgestellt worden sei (Urk. 53 Rz. 19). 3.5.3. Der Gesuchsteller anerkannte vor Vorinstanz einen Betrag von Fr. 45.–. Angesichts der geringen Differenz hat es bei den Fr. 47.– zu bleiben. 3.6. Besuchsrechtskosten 3.6.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. Sie erwog, die Besuchskosten (Fahrkosten, Verpflegung) fielen regelmässig dem Besuchsberechtigten zur Last. Die Tragung der Kosten berechtige grundsätzlich nicht zur Kürzung der Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 47 E. 5.5.7). 3.6.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz stütze sich auf die Kommentierung des Basler Kommentars (N 20 zu Art. 273), wobei sie übersehe, dass die Kommentatorinnen an der gleichen Stelle auch auf Ausnahmen von diesem Grundsatz hinwiesen, namentlich wenn die Dauer des Aufenthalts des Kindes beim besuchsrechtsberechtigten Elternteil das Übliche weit überschreite; ferner sei bei fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unter Umständen eine Teilung der Kosten angezeigt. In Mängelfällen sei schliesslich ein Ausgleich zwischen dem Nutzen des Besuchskontakts für das Kind und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen. Die Nichtberücksichtigung im Bedarf verkenne, dass der regelmässige persönliche Verkehr von C._____ mit seiner Mutter insbesondere auch im Kindeswohl liege und insofern aus finanziellen Gründen erschwert würde, als sie alleine mit dem ihr von der Vorinstanz zugestandenen monatlichen Grundbetrag von Fr. 540.– die im Rahmen von Besuchen für Reise und Betreuung anfallenden Kosten für C._____ nicht zu finanzieren vermöge (Urk. 46 S. 4). 3.6.3. Kosten für die Besuchsrechtsausübung können im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ob entsprechende Kosten berücksichtigt werden oder nicht, liegt im weiten Ermessen des Gerichts. In der Regel ist die Anrechnung nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung

- 25 des Besuchsrechts aufgrund langer Distanzen hohe Reiseauslagen verbunden sind (BGer 5A_92/2014 vom 23. Juli 2024 E. 3.1). Ausserdem muss die Berücksichtigung von Besuchsrechtskosten mit Blick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheinen. Es dürfen nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt werden, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.3.2, m.w.H.). Ferner besteht, selbst wenn die Besuchsrechtskosten in den erweiterten Bedarf aufgenommen werden, kein bedingungsloser Anspruch darauf, dass sämtliche Aufwendungen Berücksichtigung finden. Bei Flugpreisen ist von den günstigsten Tarifen auszugehen (Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, N 1111). 3.6.4. Ein regelmässiger Kontakt zwischen C._____ und der Gesuchsgegnerin ist zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar. Aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort der Gesuchsgegnerin und demjenigen von C._____ ist die Ausübung des Besuchsrechts zudem mit vergleichsweise hohen Kosten verbunden, wobei die Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht in der Lage ist, diese (ausschliesslich) aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Mithin erscheint es durchaus gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin einen gewissen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugestehen. Die Gesuchsgegnerin macht einen monatlichen Betrag von EUR 150.– geltend (Urk. 46 S. 4). Sie zeigt jedoch nicht auf, wie sich dieser zusammensetzt und dies ergibt sich auch nicht aus den von ihr eingereichten Kontoauszügen (Urk. 65/2). Der grösste Kostenpunkt werden die Reisekosten sein. Ein Direktflug von Zürich nach F._____ (Flughafen J._____) und zurück mit Swiss International Airlines im Juli/August 2025 gibt es je nach Reisetag und Uhrzeit bereits ab Fr. 135.– und im Oktober 2025 ab Fr. 125.– (https://www.ebookers.ch, zuletzt besucht am 14. April 2025). C._____ verbringt gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid je eine Woche der Sport- und der Herbstferien sowie drei aufeinanderfolgende Wochen in den Sommerferien mit der Gesuchsgegnerin. Ausserdem ist jähr-

- 26 lich ein Besuchsrecht entweder über die Oster- oder die Pfingsttage sowie jedes zweite Jahr vom 24. Dezember bis am 2. Januar vorgesehen (Urk. 47 S. 19 f. Dispositivziffer 3), wobei die Flugpreise an diesen Tagen höher sein dürften. Bei viereinhalb Flügen pro Jahr à durchschnittlich Fr. 160.– resultiert ein monatlicher Betrag von Fr. 60.–, der im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen ist. Weitere Auslagen wie Essen oder Kleidung oder höhere Flugkosten hat sie angesichts der engen finanziellen Verhältnissen der gesamten Familie aus ihrem Grundbetrag zu leisten. Ausserdem sind die Kosten erst für die Zukunft, bzw. der Einfachheit halber ab März 2025, anzurechnen, denn es wäre an der Gesuchsgegnerin gewesen, die tatsächlich bisher angefallenen, von ihr getragenen Flugkosten für C._____ zu belegen, was sie jedoch nicht getan hat. Die von ihr diesbezüglich offerierte Parteiaussage (Urk. 57 S. 4, zu Ziff. 23) kann unterbleiben. 4. Bedarf des Gesuchstellers und C._____ 4.1. Berücksichtigung der volljährigen G._____ 4.1.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die volljährige Tochter G._____ habe inzwischen eine Vollzeitstelle mit einem Nettolohn von rund Fr. 3'400.–, sodass sie ihren Unterhalt selbst zu bestreiten vermöge und der Gesuchsteller nicht auch noch für diese aufzukommen habe (Urk. 57 S. 4, zu Ziff. 24). Es sei zu berücksichtigen, dass die Tochter nach wie vor beim Gesuchsteller wohne und auch einen Teil der Haushaltskosten selbst trage (Urk. 57 S. 6, zu Ziff. 49). 4.1.2. Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (Urk. 61 Rz. 18), hat die Vorinstanz G._____ bereits insoweit berücksichtigt, als für sie ebenfalls ein Wohnkostenanteil ausgeschieden wurde, was den Bedarf des Gesuchstellers und C._____ reduziert. Eine weitergehende Berücksichtigung von G._____ rechtfertigt sich hingegen nicht. Es ist nicht die Aufgabe von G._____, den Unterhalt von C._____ mitzufinanzieren. Allfällige von ihr eingekaufte Lebensmittel für die Familie sind daher nicht zu berücksichtigen. 4.2. Steuern

- 27 - Wie zu zeigen sein wird (unten E. III. 6), ist die Gesuchsgegnerin bis Ende Februar 2025 nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag für C._____ zu leisten, sodass in dieser Zeit auch kein Steueranteil für C._____ auszuscheiden ist. Die von der Vorinstanz errechnete monatliche Steuerlast von C._____ von Fr. 55.–, welche von keiner Partei als unrichtig gerügt wird, und die sich auch nicht als offensichtlich unzutreffend erweist, ist daher erst ab dem 1. März 2025 zu berücksichtigen. 4.3. Im Übrigen wurden die von der Vorinstanz angerechneten Bedarfspositionen des Gesuchstellers und C._____ nicht als unzutreffend gerügt und diese erweisen sich auch nicht als offensichtlich unrichtig, sodass von diesen auszugehen ist. 5. Übersicht finanzielle Verhältnisse Die finanziellen Verhältnisse der Parteien und C._____ präsentieren sich demnach wie folgt (Änderungen zum vorinstanzlichen Entscheid fett): Gesuchsteller: Gesuchsgegnerin: C._____: Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn): Familienzulagen: Fr. 4'312.– Fr. 0.– Ab 1.10.23: Fr. 737.– Ab 1.3.25: Fr. 1'706.– Fr. 250.– Ab 1.1.25: Fr. 268.– Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 540.– Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 850.– Ab 1.5.24: Fr. 1'000.– Fr. 94.– Fr. 425.– Ab 1.5.24: Fr. 500.– Krankenkasse KVG (abz. IPV): Fr. 293.– Ab 1.1.24: Fr. 161.– - Fr. 110.– Ab 1.1.24: Fr. 48.– Regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten: - Fr. 47.– - Fahrten zum Arbeitsplatz: Fr. 128.– Ab 1.10.23: Fr. 100.– - Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Ab 1.3.25: Fr. 99.– - Familienrechtliches Existenzminimum: Steuern: Fr. 166.– - Ab 1.3.25: Fr. 55.– Radio/TV: Fr. 30.– - - Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 30.– - - Kommunikationskosten (inkl. Internet): Fr. 120.– Fr. 47.– - Krankenkasse VVG: Fr. 53.– - Fr. 33.– Abzahlungsraten Schulden: Fr. 50.– - - Besuchsrechtskosten: Ab 1.3.25: Fr. 60.– Total: Fr. 3'290.– Ab 1.1.24: Fr. 3'158.– Ab 1.5.24: Fr. 3'308.– Fr. 728.– Ab 1.10.23: Fr. 828.– Fr. 1'168.– Ab 1.1.24: Fr. 1'106.– Ab 1.5.24: Fr. 1'181.–

- 28 - Ab 1.3.25: Fr. 987.– Ab 1.3.25: Fr. 1'236.– Zur Vermeidung einer Vielzahl von Unterhaltsphasen ist für die Zeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 28. Februar 2025 beim Gesuchsteller und C._____ von Durchschnittswerten auszugehen. Beim Gesuchsteller resultiert ein durchschnittlicher (familienrechtlicher) Bedarf von gerundet Fr. 3'270.– (3 Monate à Fr. 3'290.–, 4 Monate à Fr. 3'158.– und 10 Monate à Fr. 3'308.–) und bei C._____ von Fr. 1'161.– (3 Monate à Fr. 1'168.–, 4 Monate à Fr. 1'106.– und 10 Monate à Fr. 1'181.–). 6. Konkrete Unterhaltsberechnung 6.1. Phase 1: 1. Mai 2023 bis 30. September 2023 Dem Gesamteinkommen von Fr. 4'562.– (Fr. 4'312.– Gesuchsteller und Fr. 250.– Kinderzulagen) stehen die betreibungsrechtlichen Existenzminima des Gesuchstellers von Fr. 2'841.–, der Gesuchsgegnerin von Fr. 681.– und von C._____ von Fr. 1'135.– gegenüber, womit ein Fehlbetrag von Fr. 95.– resultiert. Entsprechend besteht für diese Phase kein Platz, um auch die Positionen des erweiterten (familienrechtlichen) Bedarfs zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist in dieser Phase kein Kinderunterhaltsbeitrag festzusetzen, sondern einzig der Fehlbetrag von Fr. 885.– (Fr. 250.– - Fr. 1'135.–) im Sinne von Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO festzuhalten.

- 29 - 6.2. Phase 2: 1. Oktober 2023 bis 28. Februar 2025 Dem Gesamteinkommen von Fr. 5'301.– (Fr. 4'312.– Gesuchsteller, Fr. 737.– Gesuchsgegnerin und Fr. 252.– Kinderzulagen) steht ein Gesamtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) von Fr. 5'259.– (Fr. 3'270.– Gesuchsteller, Fr. 828.– Gesuchsgegnerin und Fr. 1'161.– C._____) gegenüber. Mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin (- Fr. 91.–) ist in dieser Phase kein Unterhaltsbeitrag für C._____ festzusetzen. Ein Mankofall liegt nicht vor (vgl. BGE 147 III 256 E. 7.2). 6.3. Phase 3: Ab 1. März 2025 Dem Gesamteinkommen von Fr. 6'286.– (Fr. 4'312.– Gesuchsteller, Fr. 1'706.– Gesuchsgegnerin und Fr. 268.– Kinderzulagen) steht ein Gesamtbedarf (familienrechtliches Existenzminimum) von Fr. 5'570.– (Fr. 3'308.– Gesuchsteller, Fr. 987.– Gesuchsgegnerin und Fr. 1'236.– C._____) gegenüber. Der Barbedarf von C._____ beläuft sich nach Abzug der Kinderzulagen auf Fr. 968.–. Die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin beträgt Fr. 719.–. Entsprechend hat sie einen Kinderunterhalt (Barunterhalt) in dieser Höhe zu leisten. Ein Manko von C._____ ist nicht festzuhalten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung 7.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei in Dispositivziffer 6 für die gesamte Dauer des Getrenntlebens ein Einkommen von ihr von Fr. 650.– im Monat festzuhalten (Urk. 46 S. 2). 7.2. Der Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO ist Genüge getan, wenn Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Ein-

- 30 künfte vorstehend dargetan wurden und die Parteien über kein unterhaltrelevantes Vermögen verfügen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest, schlug die Kosten für die Übersetzung von Fr. 322.50 hinzu und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte. Die Parteientschädigung schlug sie wett (Urk. 47 E. 6.1). Von den Parteien wird weder die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten noch deren Verteilung beanstandet. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten erscheint angemessen. Auch die Auferlegung der Kosten ist trotz der vorzunehmenden Korrektur hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge nicht zu beanstanden. Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen / Prozesskostenbeitrag / Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Berufungsgegenstand bilden einzig die Kinderunterhaltsbeiträge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass von Unterhaltszahlungen abzusehen sei. Der Gesuchsteller ersucht um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Ausgehend von einer Gültigkeit der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis Ende Juni 2026 verpflichtete die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 25'830.– (35 Monate à Fr. 738.–). Mit diesem Urteil wird die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsleistungen von total Fr. 11'504.– (16 Monate à Fr. 719.–) verpflichtet. Folglich obsiegt die Gesuchsgegnerin zu gerundet 55%, weshalb ihr die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren im Umfang von Fr. 1'350.– und dem Gesuchsteller im Umfang Fr. 1'650.– aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2

- 31 - ZPO). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO), sodass die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (Urk. 53 Rz. 6) ist offensichtlich, dass sich der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 46 S. 2) auf das Berufungsverfahren als Ganzes und nicht bloss auf ihren prozessualen Antrag um Prozesskostenbeitrag bzw. unentgeltliche Rechtspflege bezieht. So beantragt sie in ihrer Begründung unter Ziff. IV, dass die Kosten- und Entschädigungen ausgangsgemäss, eventualiter gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen zu verteilen seien. Ihre Ausführungen zum Materiellen finden sich in Ziff. II und jene zur unentgeltlichen Rechtspflege in Ziff. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsgegnerin daher antragsgemäss eine (auf 10%) reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist die volle Entschädigung auf Fr. 4'000.– zzgl. 8.1% MwSt. (Fr. 324.–) festzusetzen. Folglich ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 433.– zu bezahlen. 2.4. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 46 S. 2; Urk. 53 S. 2). 2.5. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Gemäss dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz darf dabei aber nur Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, das im Zeitpunkt der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist.

- 32 - Jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist daher unzulässig (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 8 f.). Zu beachten ist ferner, dass aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag gegenüber dem Ehegatten dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege vorgeht. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1, m.w.H.). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, so dass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4). 2.6. Die Gesuchsgegnerin stellt vorliegend zwar keinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, aus ihrer Begründung geht jedoch hervor, dass sie – zur Recht – davon ausgeht, der Gesuchsteller werde infolge seiner Mittellosigkeit keinen Prozesskostenbeitrag bezahlen können. So erzielt dieser zwar ein monatliches Einkommen von Fr. 4'312.– netto (Urk. 10/3; Urk. 26/1; 50/1), welches einem Bedarf (seit 1. Mai 2024) von Fr. 3'308.– gegenübersteht (oben E. III. 5), den Überschuss von Fr. 1'004.– benötigt er jedoch zur Deckung des Bedarfs von C._____, da die Gesuchsgegnerin derzeit effektiv lediglich rund Fr. 621.– im Monat verdient (oben E. III. 2.1.5) und damit nicht einmal in der Lage ist, ihren eigenen Bedarf zu decken. Was das Vermögen anbelangt, verfügte der Gesuchsteller per Ende Oktober 2024 über ein Bankguthaben von Fr. 19'872.– (Urk. 55/7). Dieses ist ihm angesichts der finanziellen Situation als sog. "Notgroschen" zu belassen. Somit ist der Gesuchsteller mittellos, sodass ein Antrag der Gesuchsgegnerin um Prozesskostenbeitrag auch abzuweisen gewesen wäre. Wie vorstehend gezeigt, hat die Gesuchsgegnerin einkommensmässig als mittellos zu gelten, da sie mit ihrem derzeitigen Einkommen ihren Bedarf nicht zu decken

- 33 vermag. Was ihr Vermögen betrifft, verfügte die Gesuchsgegnerin per Ende 2023 bei der Bank K._____ über ein Guthaben von EUR 534.32 und bei der Postfinance über Fr. 134.37 (Urk. 3/8; Urk. 3/9). Da sie über kein bedarfsdeckendes Einkommen verfügt, ist glaubhaft, dass sie seither kein Vermögen äufnen konnte. Ihr einziger Vermögenswert ist somit die von ihr selbst bewohnte Liegenschaft. Angesichts ihres Einkommens ist jedoch offensichtlich, dass keine Belehnung möglich ist. Ein Verkauf ist ebenfalls nicht zumutbar. Die Gesuchsgegnerin gilt daher auch vermögensmässig als mittellos. Weiter waren ihre Anträge nicht von vornherein aussichtslos. Da die Gesuchsgegnerin als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihr Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Gesuchsgegnerin ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. 2.7. Der Gesuchsteller stellt ebenfalls keinen Antrag auf Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags. Er begründete jedoch ausreichend, weshalb er darauf verzichtete (Urk. 53 Rz. 46 f.). Wie vorstehend gezeigt, ist die Gesuchsgegnerin ebenfalls mittellos, weshalb ein entsprechender Antrag abzuweisen gewesen wäre. Da auch die Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht von vornherein aussichtslos waren und er als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsteller ist auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen sind.

- 34 - 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Gesuchsgegnerin wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2024 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts von C._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus auf den Ersten des Montas zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 719.– ab 1. März 2025 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2024 wird ersatzlos aufgehoben.

- 35 - 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8, 9 und 10) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 1'650.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 1'350.– auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 433.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 36 - Zürich, 29. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

LE240037 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2025 LE240037 — Swissrulings