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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2025 LE240029

25 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,395 mots·~22 min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin Dr. T. Rudolph Beschluss und Urteil vom 25. März 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. April 2024 (EE220096-I)

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (Urk. 42 S. 1 f., Prot. S. 7 und 11, Urk. 118 S. 5 und 11, Urk. 128 S. 2 und 32, sinngemäss): 1. Es sei der Gesuchstellerin die Trennung zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit mind. 01.01.2023 getrennt leben. 2. Es sei das Sorgerecht des Gesuchsgegners insoweit einzuschränken, als die psychotherapeutische Behandlung von C._____ betroffen ist. Der Gesuchstellerin sei die Erlaubnis zu erteilen, Frau D._____ zu beauftragen, mit C._____ eine Therapie zu beginnen und durchzuführen. 3. Es sei der Sohn, C._____, geb. tt.mm.2019 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Es sei dem Gesuchsgegner ein Betreuungsrecht wie folgt zu gewähren: - 2x pro Monat während 4 Std. (ohne Übernachtung) an einem Samstag oder Sonntag jeweils von 10.00 bis 14.00 Uhr. - Von der Einräumung eines Wochenend-, Feiertags- und Ferienbesuchsrechts sei abzusehen. 5. Die eheliche Eigentumswohnung an der E._____-strasse … in F._____ sei für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur Benützung zuzuweisen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen folgende Gegenstände herauszugeben: - Ein Schlafzimmerschrank - Das Knochen-Besteck (Geschenk des Grossvaters der Gesuchstellerin) - Vorhänge aus C._____s Zimmer - Kronleuchter (gem. Foto, Plädoyer Beilage 1) - Hocker (gem. Foto, Plädoyer Beilage 2) - Schuhablage in weiss (gem. Foto, Plädoyer Beilage 3) - Obstkorb aus Stahl - Bettlaken mit gezeichneten Katzen (2 Stück) - Ein kleines, weisses Gestell - Zwei Topfdeckel - Ein Liegestuhl - Ein Pouf (Hocker) 7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich selber sowie für den Sohn C._____ angemessene Unterhaltsbeiträge (inkl. Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2023 zu bezahlen.

- 3 - 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchsgegners). Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (Urk. 45 S. 2 ff., Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 125 S. 2 ff., Urk. 150 S. 2 ff., sinngemäss): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die Familienwohnung an der E._____-strasse …, F._____ ZH, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner samt Mobiliar und Inventar zuzuweisen. 3. Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind, C._____, geb. tt.mm.2019, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. 4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Einschränkung der elterlichen Sorge des Gesuchgegners in Bezug die psychotherapeutische Behandlung des gemeinsamen Kindes C._____, geb. tt.mm.2019, sei abzuweisen. 5. Das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm.2019, sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei der Wohnsitz beim Gesuchsgegner zu definieren sei; eventualiter sei das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm.2019, unter die alleinige Obhut des Gesuchgegners zu stellen. 6. Es sei folgende Betreuungsregelung festzusetzen: 6.1. Der Gesuchsgegner betreut C._____ im Alltag jeweils - In geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss (ca. 11.50 Uhr), bis Freitagabend 19.00 Uhr; - In ungeraden Kalenderwochen von Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss (ca. 11.50 Uhr), bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn (ca. 8.15 Uhr). 6.2. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ durchschnittlich während jeweils 6.5 Wochen pro Jahr während den Schulferien zusammen zu und mit sich in die Ferien zu nehmen, und zwar wie folgt, beginnend jeweils am Samstag: - Sportferien: 1. Schulferienwoche; - Frühlingsferien: 1. Schulferienwoche; - Sommerferien: In den geraden Jahren die letzten zwei Schulferienwochen; in den ungeraden Jahren die ersten drei Schulferienwochen; - Herbstferien: 1. Schulferienwoche - Weihnachtsferien: In den geraden Jahren die zweite Schulferienwoche, in der ungeraden Jahren die erste Schulferienwoche.

- 4 - 6.3. Im Übrigen betreut der Gesuchsgegner C._____ wie folgt: - An C._____s Geburtstag jeweils in geraden Jahre, an seinem eigenen Geburtstag jedes Jahr; - In den geraden Jahren am 25. Dezember, in den ungeraden Jahren am 24. Dezember und am 26. Dezember, mit Übergabe jeweils um 10.00 Uhr; - In den geraden Jahren Sylvester und die Doppelfeiertage Neujahr; - In den ungeraden Jahren an Ostern ab Donnerstagabend vor dem Karfreitag, 19.00 Uhr, und in den geraden Jahren an Pfingsten ab Freitagabend vor dem Pfingstsamstag, 19.00 Uhr, sowohl nach Ostern sowie nach Pfingsten jeweils bis Montagabend 19.00 Uhr. 6.4. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. 6.5. Eventualiter zu Ziff. 6.1 bis 6.4 für den Fall einer alleinigen Obhut von C._____ beim Gesuchsgegner sei der Gesuchstellerin ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen, wonach sie C._____ jedes zweite Wochenende und während 3 Wochen Ferien / Jahr zu sich und mit sich auf Besuch nehmen kann. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn, C._____, zu bezahlen, jeweils monatlich im Voraus: - Rückwirkend ab April 2023 bis März 2024: CHF 1'176., davon CHF 111 Betreuungsunterhalt, zzgl. Kinderzulage und Kinder- IV-Rente (SVA). - Ab April 2024: CHF 1'549., davon Betreuungsunterhalt 0.- (ohne Kinderzulage, inkl. CHF 132 IV-Kinder-Rente). Die durch den Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen in der Höhe von CHF 14'000. seien anzurechnen. 8. Eventualiter zu Ziff. 7, Spiegelstrich 2, sei im Falle einer alleinigen Obhut von C._____ beim Gesuchsgegner die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner CHF 1'117. an Kinderunterhalt zu bezahlen (davon Betreuungsunterhalt: CHF 0.) zzgl. allf. Kinderzulage. 9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin wie folgt Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Rückwirkend ab April 2023 bis 31. März 2024: CHF 1'045.. 10. Der Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im Betrag von CHF 10'000. bzw. 14'000. sei abzuweisen, eventualiter sei der beantragte Prozesskostenbeitrag angemessen zu reduzie-

- 5 ren und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Prozesskostenbeitrag zurückzuerstatten. 11. Der Antrag, es seien sämtliche Kosten der Begutachtung dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, sei abzuweisen. 12. Alle anderslautenden Anträge und Gesuche der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt. bis 31.12.2023 bzw. 8.1 % MwSt. ab 1.1.2024) zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. April 2024: (Urk. 153 S. 80 ff. = Urk. 162 S. 80 ff.) 1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Einschränkung bzw. Entzug der elterlichen Sorge des Gesuchsgegners wird abgewiesen. Die elterliche Sorge wird beiden Parteien gemeinsam belassen. 3. Der Sohn C._____, geboren tt.mm.2019, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. 4. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Mutter (Gesuchstellerin). 5. Die Betreuungsanteile der Eltern werden wie folgt festgelegt: Der Gesuchsgegner betreut den Sohn C._____ jeweils - in den geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss (ca. 11.50 Uhr) bis Freitag nach Kindergarten- / Schulschluss - und in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Mittwochmittag nach Kindergarten- bzw. Schulschluss (ca. 11.50 Uhr) bis Montagmorgen vor Kindergarten- bzw. Schulbeginn (ca. 08.15 Uhr).

- 6 - In der übrigen Zeit wird der Sohn C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. Die Eltern betreuen C._____ je während der Hälfte der Schulferien. Der Gesuchsgegner übernimmt die Ferienbetreuung wie folgt: - Sportferien: 1. Schulferienwoche; - Frühlingsferien: 1. Schulferienwoche; - Sommerferien: In den geraden Jahren die letzten zweieinhalb Schulferienwochen; in den ungeraden Jahren die ersten zweieinhalb Schulferienwochen; - Herbstferien: 1. Schulferienwoche - Weihnachtsferien: In den geraden Jahren die zweite Schulferienwoche; in der ungeraden Jahren die erste Schulferienwoche. In den übrigen Schulferienwochen wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten können jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden. 6. Die Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2019, wird unverändert fortgeführt bzw. aufrecht erhalten. 7. Den Parteien wird gemäss Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, bis zum 31. Dezember 2024 den Kurs «Eltern bleiben – Mein Kind im Zentrum» der Geschäftsstelle Elternbildung des Amtes für Jugend und Berufsberatung oder den Kurs «KiB – Kinder im Blick» der Beratungsstelle Pinocchio oder der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu besuchen und dem Beistand von C._____ bis spätestens 31. Januar 2025 eine entsprechende Kursbestätigung einzureichen. Als Aufsichtsperson über diese Weisung gemäss Art. 307 ZGB wird der bereits eingesetzte Beistand ernannt und dieser wird aufgefordert, der zustän-

- 7 digen Kindesschutzbehörde sowie dem Bezirksgericht Uster spätestens per 10. Februar 2025 Bericht über die Einhaltung der Weisung zu erstatten. 8. a) Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner übernehmen diejenigen Kosten für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2019, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Kosten für Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge) für die Dauer des Getrenntlebens jeweils selber. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen:  Phase I rückwirkend vom 1. April 2023 bis 31. März 2024: Fr. 1'606.– (davon Barunterhalt von Fr. 733.– zzgl. Überschussanteil Fr. 662.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 211.–, ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die IV-Kinderrenten der 1. Säule für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.  Phase II vom 1. April 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Urteils: Fr. 1'035.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 337.– und Fr. 698.– Überschussanteil), ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.  Phase III ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils: Fr. 2'136.– (Barunterhalt von Fr. 1'394.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 405.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 337.–), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm

- 8 anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Gesuchstellerin zu verwenden.  Phase IV nach Ablauf von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'891.– (Barunterhalt von Fr. 1'326.– zzgl. Überschussanteil Fr. 565.–), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Gesuchstellerin zu verwenden. c) Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens. d) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) des Sohnes (derzeit Fr. 162.– pro Monat), die regelmässigen ungedeckten Gesundheitskosten des Sohnes (derzeit durchschnittlich Fr. 27.– pro Monat) sowie die Fremdbetreuungskosten, welche während ihrer Betreuungszeit anfallen, direkt zu bezahlen. 9. Die Parteien tragen die ausserordentlichen Kinderkosten, denen beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben, je zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 9 - 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Phase I rückwirkend ab 1. April 2023 bis 31. März 2024: Fr. 1'669.– (Fr. 344.– sowie Überschussanteil von Fr. 1'325.–)  Phase II rückwirkend ab 1. April 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Urteils: Fr. 2'026.– (Fr. 344.– sowie Überschussanteil von Fr. 1'682.–)  Phase III ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils: Fr. 1'966.– (Fr. 344.– sowie Überschussanteil von Fr. 1'622.–)  Phase IV nach Ablauf von 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'411.– (Fr. 2'261.– Überschussanteil abzüglich eigener Überschuss von Fr. 850.–). Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 8 und 10 vorstehend basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Gesuchsstellerin:  derzeit Fr. 3'555.– (50 % Pensum)  nach Ablauf von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, hypothetisch Fr. 5'333.– (75 % Pensum)  Gesuchsgegner: Fr. 9'119.–  C._____: Fr. 1'937.–

- 10 - Vermögen der Parteien und von C._____: Das Vermögen der Parteien und des Kindes ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. 12. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht für die Monate Mai bis Oktober 2023 gemäss vorstehenden Ziffern 8 und 10 im Umfang von Fr. 14'000.– (7x Fr. 2'000.) nachgekommen ist. Die ausstehenden Unterhaltsbeiträge sind innert 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheid zu bezahlen. 13. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse … in F._____ ZH wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der in Dispositivziffer 14 genannten Gegenstände, zur alleinigen Benützung zugewiesen. 14. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsgegner verpflichtet hat, der Gesuchstellerin folgende Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben:  Schlafzimmerschrank  Hocker  Obstkorb aus Stahl  Zwei Topfdeckel  Liegestuhl  Bettlaken mit gezeichneten Katzen (2 Stück) (soweit auffindbar). Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe abgewiesen. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000. ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'385.– Abklärungsbericht kjz Uster. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

- 11 - 16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 17. [Schriftliche Mitteilung] 18. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 160 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) sei bezüglich Dispositivziffer 8 b) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen: - Phase I rückwirkend vom 1. April 2023 bis 31. März 2024: CHF 1'229.00 (davon Barunterhalt CHF 690.00 zzgl. Überschussanteil CHF 328.00 und Betreuungsunterhalt CHF 211.00), ausserdem ist der Berufungskläger verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die lV-Kinderrente der 1. Säule für C._____ an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten. - Phase ll vom 1. April 2024 bis Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. bis 1. August 2024: CHF 472.00 (davon Barunterhalt/Überschussanteil CHF 135.00 und Betreuungsunterhalt CHF 337.00), ausserdem ist der Berufungskläger verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die lV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten.

- 12 - - Phase lll ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. August 2024: CHF 1'845.00 (davon Barunterhalt CHF 1'344 zzgl. Überschussanteil CHF 164 und Betreuungsunterhalt CHF 337), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Berufungskläger ist berechtigt, die lV-Kinderenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Berufungsbeklagte zu verwenden. - Phase lV nach Ablauf von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. November 2024: CHF 1'435.00 (davon Barunterhalt CHF 1'271.00 zzgl. Überschussanteil CHF 164.00 und Betreuungsunterhalt CHF 0.00), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Berufungskläger ist berechtigt, die lV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Berufungsbeklagte zu verwenden.' Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) bezüglich Dispositivziffer 8 b) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen: - Phase I rückwirkend vom 1. April 2023 bis 31. März 2024: CHF 1'655.00 (davon Barunterhalt CHF 1'444 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt CHF 211.00), ausserdem ist der Berufungskläger verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die lV-Kinderrente der 1. Säule für C._____ an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten. - Phase ll vom 1. April 2024 bis Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. bis 1. August 2024: CHF 1'031.00 (davon Barunterhalt CHF 694.00 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt CHF 337.00), ausserdem ist der Berufungskläger verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die lV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten.

- 13 - - Phase lll ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. August 2024: CHF 2'318.00 (davon Barunterhalt CHF 1'981.00 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00] und Betreuungsunterhalt CHF 337), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Berufungskläger ist berechtigt, die lV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Berufungsbeklagte zu verwenden. - Phase lV nach Ablauf von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. November 2024: CHF 1'576.00 (davon Barunterhalt CHF 1'576.00 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00] und Betreuungsunterhalt CHF 0.00), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Berufungskläger ist berechtigt, die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Berufungsbeklagte zu verwenden.' Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) bezüglich Dispositivziffer 8 b) insofern aufzuheben und abzuändern, als die Phasen ll und ll der Vorinstanz an die Vollstreckbarkeit des Urteils anstelle an die Rechtskraft des Urteils zu orientieren sind. Weiter sei die Phase lV aufzuheben und wie folgt abzuändern: - Phase IV nach Ablauf von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. November 2024: CHF 1'811.00 (davon Barunterhalt CHF 1'326.00 zzgl. Überschussanteil CHF 485.00 und Betreuungsunterhalt CHF 0.00), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Berufungskläger ist berechtigt, die lV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Berufungsbeklagte zu verwenden.' 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) sei bezüglich Dispositivziffer 10 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 14 - - Phasen l-lll rückwirkend vom 1. April 2023 bis nach Ablauf von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit bzw. bis 30. Oktober 2024: CHF 855.00 (CHF 200 sowie Überschussanteil von CHF 655.00). - Nach Ablauf von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. November 2024 (Phase lV) sind keine Ehegattenunterhaltsbeiträge mehr geschuldet. - Die rückwirkend zu leistenden Unterhaltsbeiträge sind innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids zu bezahlen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) bezüglich Dispositivziffer 10 aufzuheben und es sei auf die vom Berufungskläger vorinstanzlich gestellten Anträge zu erkennen bzw. entsprechend abzuändern, nämlich: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten wie folgt Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Rückwirkend ab April 2023 bis 31. März 2024: CHF 1'045.00. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) bezüglich Dispositivziffer 10 insofern aufzuheben und abzuändern, als die Phasen ll und ll [recte wohl: II und III] der Vorinstanz an die Vollstreckbarkeit des Urteils anstelle an die Rechtskraft des Urteils zu orientieren sind. Weiter sei die Phase lV aufzuheben und wie folgt abzuändern: - Phase lV nach Ablauf von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 1'090.00 (Überschussanteil von CHF 1'940.00 abzüglich eigener Überschuss von CHF 850.00). 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) sei bezüglich Dispositivziffer 11 , Spiegelstrich I 2. wie folgt abzuändern: 'nach Ablauf von drei Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. November 2024, hypothetisch' 4. Eventualantrag für den Fall, dass das Obergericht das vorliegende Verfahren als nicht spruchreif erachtet, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten."

- 15 - Modifikation der Berufungsanträge (betr. Eventualbegehren) des Gesuchsgegners und Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung vom 11. März 2025 (Prot. S. 7, sinngemäss): Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 19. April 2024 (Geschäfts-Nr. EE220096-l) bezüglich Dispositivziffer 8 b) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen: - Phase I rückwirkend vom 1. April 2023 bis 31. März 2024: CHF 1'444.00 (davon Barunterhalt CHF 1'444 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt CHF 211.00), ausserdem ist der Berufungskläger verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die lV-Kinderrente der 1. Säule für C._____ an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten. - Phase ll vom 1. April 2024 bis Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. bis 1. August 2024: CHF 694.00 (davon Barunterhalt CHF 694.00 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00 und Betreuungsunterhalt CHF 337.00), ausserdem ist der Berufungskläger verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die lV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ an die Berufungsbeklagte weiterzuleiten. - Phase lll ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. August 2024: CHF 1'981.00 (davon Barunterhalt CHF 1'981.00 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00] und Betreuungsunterhalt CHF 337), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Berufungskläger ist berechtigt, die lV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Berufungsbeklagte zu verwenden. - Phase lV nach Ablauf von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils bzw. ab 1. November 2024: CHF 1'576.00 (davon Barunterhalt CHF 1'576.00 [inkl. Überschussanteil CHF 500.00] und Betreuungsunterhalt CHF 0.00), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Berufungskläger ist berechtigt, die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten

- 16 und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Berufungsbeklagte zu verwenden. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 173 S. 2): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers abzuweisen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 19.04.2024, zugestellt am 15.07.2024, vollumfänglich zu bestätigen." Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 8a, 8d, 9 sowie 12 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. April 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Parteivereinbarung vom 11. März 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 8b, 8c, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 8. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ in folgendem Umfang zu bezahlen:  Phase I rückwirkend vom 1. April 2023 bis 31. März 2024: Fr. 1'606.– (davon Barunterhalt von Fr. 733.– zzgl. Überschussanteil Fr. 662.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 211.–,) ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszula-

- 17 gen) sowie die IV-Kinderrenten der 1. Säule für C._____ bzw. Fr. 776.– an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.  Phase II vom 1. April 2024 bis 31. Juli 2024: Fr. 1'035.– (davon Betreuungsunterhalt von Fr. 337.– und Fr. 698.– Überschussanteil), ausserdem ist der Gesuchsgegner verpflichtet, allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten.  Phase III ab 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024: Fr. 2'136.– (Barunterhalt von Fr. 1'394.– zzgl. Überschussanteil von Fr. 405.– und Betreuungsunterhalt von Fr. 337.–), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinderund Ausbildungszulagen). Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Gesuchstellerin zu verwenden.  Phase IV ab 1. November 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'887.– (Barunterhalt von Fr. 1'292.– zzgl. Überschussanteil Fr. 595.–), zuzüglich allfällige vertragliche und gesetzliche Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen). Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die IV-Kinderrenten der 1. und 2. Säule für C._____ zu beziehen und für die bei ihm anfallenden Kinderkosten und (teilweise) für die Unterhaltszahlungen für C._____ an die Gesuchstellerin zu verwenden. c) Von den rückwirkend zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträgen sind Fr. 2'500.– innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils zu bezahlen. Der Restbetrag ist bis zum 31. Mai 2025 zu bezahlen. Zukünf-

- 18 tige Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Phase I rückwirkend ab 1. April 2023 bis 31. März 2024: Fr. 1'669.– (Fr. 344.– sowie Überschussanteil von Fr. 1'325.–)  Phase II rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Juli 2024: Fr. 2'026.– (Fr. 344.– sowie Überschussanteil von Fr. 1'682.–)  Phase III ab 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024: Fr. 1'966.– (Fr. 344.– sowie Überschussanteil von Fr. 1'622.–)  Phase IV ab 1. November 2024 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 824.– (Fr. 1'940.– Überschussanteil abzüglich eigener Überschuss von Fr. 1'116.–). Von den rückwirkend zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträgen sind Fr. 2'500.– innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils zu bezahlen. Der Restbetrag ist bis zum 31. Mai 2025 zu bezahlen. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 8 und 10 vorstehend basieren auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Gesuchstellerin:  ab 1. April 2023 Fr. 3'555.– (50 % Pensum)  ab 1. November 2024, hypothetisch Fr. 5'333.– (75 % Pensum)

- 19 -  Gesuchsgegner:  ab 1. April 2023 Fr. 8'977.–  ab 1. April 2024 Fr. 9'119.–  C._____:  ab 1. April 2023 Fr. 976.–  ab 1. April 2024 Fr. 1'937.– Vermögen der Parteien und von C._____: Das Vermögen der Parteien und des Kindes ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 15 und 16) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, dem Berufungskläger zurückerstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger ihren hälftigen Anteil an der Entscheidgebühr zu erstatten. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien gegen Empfangsschein,  die Vorinstanz gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:  den Beistand G._____, kjz Uster, … [Adresse]

- 20 -  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, Zürichstrasse 7, 8610 Uster je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Beschlusses und Urteil verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph versandt am: lm

LE240029 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2025 LE240029 — Swissrulings