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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.11.2024 LE240023

27 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·603 mots·~3 min·2

Résumé

Abänderung Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 27. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. März 2024 (EE-220221-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 30. September 2022 machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz das vorliegende Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen anhängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 57 E. I). Am 1. Juni 2023 reichte der Gesuchsteller eine Scheidungsklage am Bezirksgericht Uster ein (Geschäfts-Nr. FE230103-I; vgl. Urk. 31). Am 20. März 2024 erliess die Vorinstanz das Endurteil (Urk. 57). 2. Gegen dieses erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. März 2024 Berufung (Urk. 56). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–55). Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 60), welcher fristgerecht einging (Urk. 61). Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erstattete die Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort. Gleichzeitig ersuchte diese um Sistierung des Verfahrens (Urk. 63). Nachdem sich der Gesuchsteller damit einverstanden erklärte (Urk. 66) wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. Juli 2024 bis zum Eintritt der Rechtskraft des durch das Bezirksgericht Uster zu erlassenden Scheidungsurteils (Geschäfts-Nr.: FE230103-I) sistiert (Urk. 67). Mit Eingabe vom 25. September 2024 zog der Gesuchsteller die Berufung zurück (Urk. 68). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Gesuchstellers um Wettschlagung der Parteikosten für das Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 70). Die Gesuchsgegnerin erklärte mit Eingabe vom 31. Oktober 2024, auf eine Prozessentschädigung zu verzichten (Urk. 71). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 1. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 72; Prot. II S. 7). Er liess sich dazu nicht mehr vernehmen. 3. Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechts-

- 3 mittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Urk. 61). Zufolge des gegenseitigen Verzichts sind keine Parteientschädiungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet, 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip

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