Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Februar 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 15. Januar 2024 (EE230085-M)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 6. Dezember 2023 (Postaufgabe) stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 22. März 2019 (Urk. 2 Erwägung 1). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Bekanntgabe der Adresse des Gesuchsgegners oder zum Nachweis von erfolglosen Suchbemühungen an, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Abänderungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 2 Erwägung 2; Urk. 4). Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein (Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung reichte die Gesuchstellerin am 12. Februar 2024 (Postaufgabe) bei der Vorinstanz eine Berufung ein (Urk. 1), welche von der Vorinstanz am 14. Februar 2024 an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 3). c) Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 wurde der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass ihre Berufung an das Obergericht weitergeleitet worden sei, dass die Berufung innert der noch bis am 19. Februar 2024 laufenden Frist vollständig begründet einzureichen sei und dass mangels Angaben und Belegen zur Mittellosigkeit und zu den Berufungsaussichten ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen nicht bewilligt werden könne (Urk. 5). d) Es sind keine weiteren Eingaben erfolgt. 2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 19. Januar 2024 zugestellt (ES bei Urk. 2). Die Berufungsfrist beträgt an sich 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). In der angefochtenen Verfügung wurde jedoch versehentlich (vgl. Urk. 3) eine Berufungsfrist von 30 Tagen belehrt (Urk. 2 S. 4). Darauf durfte sich die (nicht anwaltlich vertretene) Gesuchstellerin verlassen, weshalb die Berufung als rechtzeitig eingereicht anzusehen ist. 3. a) In der Berufungsschrift sind konkrete Anträge zu stellen (worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurde; vgl. Urk. 2 S. 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent-
- 3 scheid stattdessen zu lauten hätte, d.h. was mit der Berufung erreicht werden soll. Bei Rechtsmitteleingaben von nicht anwaltlich vertretenen Parteien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich dabei aber auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift der Gesuchstellerin enthält lediglich das Vorbringen: "Ich lege Berufung gegen das Urteil ein, zu dem Sie mich geschickt haben, unentgeltliche Rechtspflege für Anwalt für Berufung Entscheid von 15.01.2024" (Urk. 1). Die Berufungsschrift enthält damit keine Anträge. Sie enthält auch keine Begründung, aus der herausgelesen werden könnte, was mit der Berufung erreicht werden soll. Auf die Berufung kann demgemäss nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Berufungsverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. b) Die Gesuchstellerin hat in ihrer Berufung sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 1). Nachdem ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist insoweit das Gesuch gegenstandslos. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt sodann neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- 4 - 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip