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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.07.2025 LE240007

31 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,648 mots·~18 min·4

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Beschluss und Urteil vom 31. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024 (EE230032-F)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1 i.V.m. Urk. 52 i.V.m. Urk. 119 und Prot. S. 73): "1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben vom Gesuchsgegner zu bewilligen und es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 18. April 2023 getrennt sind. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2010 sei bei beiden Eltern zu belassen. 3. Die gemeinsame Tochter C._____ sei unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs sei einstweilen zu verzichten. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, C._____ wie folgt zu betreuen: a) jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten von Freitagabend bis Sonntagabend alternierend in der Schweiz und in D._____ [Insel in Spanien] b) während der Hälfte der Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus absprechen. Bei Nichteinigung sei das En[t]scheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zuzuweisen. 5. Es sei der Gesuchstellerin zu gestatten, mit C._____ nach Spanien zu ziehen bzw. dort zu verbleiben und es sei ihr das Ferienhaus an der E._____ [Strasse] 1 in F._____ [Stadt in Spanien] zur alleinigen Benutzung mit C._____ samt Hausrat und Auto zuzuweisen; eventualiter sei dem Gesuchsgegner in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht die elterliche Sorge zu entziehen und der Gesuchstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen; subeventualiter sei die eheliche Wohnung an der G._____-strasse 2, H._____ der Gesuchstellerin und C._____ für die Dauer des Verfahrens samt Hausrat und dem Auto BMW X5 zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 1. März 2024, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ rückwirkend per 1. August 2023 einen gerichtsüblich indexierten Barunterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 9'416.– zu bezahlen, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter, für den Fall, dass der Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ nach D._____ nicht zuge-

- 3 stimmt wird, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C._____ einen gerichtsüblich indexierten Barunterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 9'937.– zu bezahlen, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förderungsmassnahmen), zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden. 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. August 2023 einen monatlichen, gerichtsüblich indexierten persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 20'726.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Eventualiter, für den Fall, dass der Verlegung des Aufenthaltsorts von C._____ nach D._____ nicht zugestimmt wird, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt einen gerichtsüblich indexierten Barunterhalts – rückwirkend per 1. August 2023 – in Höhe von mindestens CHF 27'458.– zu bezahlen. 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Zweitschlüssel zum BMW X5 xDrive 40d auszuhändigen; eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Ersatzanschaffung eines Zweitschlüssels in Höhe von CHF 451.27 zu bezahlen. […] 11. Die übrigen Anträge des Gesuchsgegners gemäss act. 114 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Gesuchstellerin decken. 12. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners, zzgl. MwSt. von 7.7%." des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 54 und Urk. 114 i.V.m. Prot. S. 75): "1. Die eheliche Wohnung an der G._____-strasse 2, H._____, sei dem Gesuchsgegner weiterhin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, sei beiden Eltern zu belassen. […] 5. Die gemeinsame Tochter C._____ sei unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz beim Kindsvater, eventualiter unter die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Kindsmutter, subeventualiter

- 4 unter die Obhut der Mutter und bei Wohnsitz bei der Mutter in der Schweiz zu stellen. 6. Für den Fall der alternierenden Obhut seien folgende Betreuungsanteile festzusetzen:  Der Gesuchsgegner betreut die gemeinsame Tochter jeden Montag und Dienstag (gesamter Tag), sowie jedes zweite Wochenende ab Freitagabend 18:00 Uhr.  Während der restlichen Zeit wird die Tochter durch die Gesuchstellerin betreut. 7. Für den Fall der Alleinobhutsberechtigung der Mutter sei dem Gesuchsgegner folgendes minimales Kontaktrecht zur Tochter C._____ einzuräumen:  Jedes zweite Wochenende, von Freitagabend 17:00 Uhr, bis zum Sonntagabend 21:00 Uhr, oder nach Absprache früher;  Jeden Mittwochabend von Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn;  Mindestens drei Telefonate/Videotelefonate pro Woche von mindestens 10 Minuten Dauer;  Mindestens fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr,  In den ungeraden Kalenderjahren, für die folgenden Festtage: Geburtstag der Tochter, Weihnachten, Pfingsten;  In den geraden Kalenderjahren, für die folgenden Festtage: Ostern, Auffahrt (inkl. allfälliger "Brückentage"), 1. August. 8. Für C._____ sei eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen und die einzusetzende Begleitperson (Private Mandatsträgerin), eventualiter die zuständige Kindesschutzbehörde, sei mit dem Vollzug derselben zu beauftragen. Dabei seien dem Beistand folgende Aufgaben und Weisungen zu erteilen:  Ermöglichen der zeitgerechten und vollständigen gegenseitigen Information zwischen den Eltern in den gesetzlich erforderlichen Kinderbelangen (so z.B.: Schulisches, Absenzen, Schulnoten, Lernentwicklung, Freizeitgestaltung, Hobbies, Entwicklung, Gesundheitliches);  Sofern sich die Eltern in Kinderbelangen nicht einigen können, Herbeiführen von Entscheiden unter Berücksichtigung aller Interessen und insbesondere im Interesse des Kindswohls;  Unterstützung bei der Einhaltung resp. Ausübung des Kontaktrechts (Besuchs- und Ferienrechts) gemäss Ziff. 2 und 3 hiernach.

- 5 - 9. Die Gesuchstellerin sei zu verurteilen über ihre aktuelle Einkommenssituation Auskunft zu erteilen und dem Bezirksgericht Horgen sämtliche Kontoauszüge der letzten 6 Monate einzureichen. 10. Die weiteren Trennungsfolgen seien gerichtlich zu bestimmen. 11. Soweit weitergehend seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024: 1. Die Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Es wird der Gesuchstellerin gestattet, den Aufenthaltsort der Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2010, nach D._____ (Spanien) zu verlegen. 3. C._____, geboren am tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter, C._____, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: a) bis zum 29. Februar 2023 gemäss Ziff. 3 lit. d) Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 21. Juli 2023 (unverändert: Teil-Urteil vom 24. Juli 2023):  an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend alternierend in der Schweiz und in D._____;  während der Hälfte der Schulferien; Am 24. Dezember 2023 wird C._____ mit der Mutter Weihnachten feiern. Ab dem 25. Dezember 2023 bis 1. Januar 2024 ist der Vater berechtigt mit C._____, in Anrechnung an seine hälftige Ferienzeit, Weihnachten und Neujahr zu verbringen.

- 6 b) ab 1. März 2024: jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonntagabend, 21.00 Uhr, oder nach Absprache früher, alternierend in der Schweiz und in D._____;  erstmals vom 1. – 3. März 2024 in D._____;  fällt ein Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf die Feiertage Pfingsten oder Ostern, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung um die entsprechenden Feiertage d.h.:  an Ostern von Donnerstagabend, 17.30 Uhr, bis und mit Ostermontagabend, 21.00 Uhr;  An Pfingsten von Freitagabend 17.30 Uhr, bis und mit Pfingstmontag, 21.00 Uhr;  während fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien spätestens drei Monate im Voraus absprechen. Während den Weihnachtsferien verbringt C._____ jeweils ab dem 24. Dezember Schulschluss bis und mit 30. Dezember mittags mit einem Elternteil, ab dem 30. Dezember mittags bis Schulbeginn nach Neujahr mit dem anderen Elternteil. Bei Nichteinigung steht das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater zu;  Die vorgenannte Ferienbesuchsregelung geht dem Besuchsrechtswochenende des Gesuchsgegners vor. Allfällig wegfallende (Halb-)Tage des Besuchsrechtswochenendes werden deshalb nicht kompensiert.  Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehal-

- 7 ten, wobei auf die Schulpflicht während den Feiertagen am Aufenthaltsort der Tochter Rücksicht zu nehmen ist. In der übrigen Zeit wird die Tochter, C._____, von der Gesuchstellerin betreut. 5. Die Anträge des Gesuchsgegners vom 20. September 2023 auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen bis zum 29. Februar 2024 werden abgewiesen. 6. Sämtliche mit Verfügung vom 17. November 2023 gegenüber der Gesuchstellerin angeordneten Verbote und Vollstreckungsmassnahmen werden aufgehoben. 7. Das sich im Eigentum der Parteien befindenden Ferienhaus an der E._____ [Strasse] 1, in F._____ (D._____), wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung mit C._____ und samt Hausrat und Auto zugewiesen. 8. Die eheliche Wohnung an der G._____-strasse 2, in H._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung samt Hausrat zugewiesen. 9. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Herausgabe des Zweitschlüssels des BMW X5 xDrive 40d zu verpflichten, eventualiter sei er zu verpflichten, die Kosten für eine entsprechende Ersatzanschaffung zu bezahlen, wird abgewiesen. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, zu leisten:  Fr. 3’206.– Barunterhalt rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. September 2023;  Fr. 4'766.- Betreuungsunterhalt rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. September 2023;

- 8 -  Fr. 3’445.– ab dem 1. Oktober 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, auch über die Volljährigkeit hinaus, solange sich C._____ in einer angemessenen Erstausbildung befindet. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 11. An ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben, beteiligen sie sich je zur Hälfte (soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen). 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: Fr. 7’352.– rückwirkend ab 1. August 2023 bis 30. September 2023; Fr. 9’924.– ab dem 1. Oktober 2023 für die Dauer des Getrenntlebens. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 13. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 10 und 12 insgesamt Fr. 35'096.– in Abzug zu bringen. 14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10 und 12 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen:  Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn):  bis 31. September 2023: Fr. 0.–;

- 9 -  ab 1. Oktober 2023 für die Dauer des Verfahrens: Fr. 3'150.– (selbständige Erwerbstätigkeit; Pensum: ca. 100 %);  Hypothetisches Einkommen Gesuchsgegner ab 1. Mai 2023 (netto): Fr. 40'000.– (Pensum: 100%);  Einkommen C._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 250.–;  Vermögen der Gesuchstellerin und von C._____: für die festgelegten Unterhaltsbeiträge irrelevant.  Vermögen des Gesuchstellers: aktuell Fr. 500'000.– (liquid) bzw. Fr. 1'104'837.– per Ende 2022 (steuerbares Vermögen) 15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10 und 12 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Indexalter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 16. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 13’000.– (Pauschalgebühr).

- 10 - 18. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 19. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 20. [Schriftliche Mitteilung] 21. [Rechtsmittel] Zuletzt aufrechterhaltene Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 279 S. 2 ff.): "1. Die Dispositivziffern 2, 3, 4, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2024 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: [Aufenthaltsverlegung, Kindesschutzmassnahmen bis zum 29. Februar 2024 abgeurteilt/gegenstandslos gemäss Beschluss des Obergerichts vom 30. September 2024, soweit ersichtlich rechtskräftig] Obhut und Wohnsitz von C._____: [neu] a. Die gemeinsame Tochter C._____, geb. am tt.mm.2010, sei unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers mit Wohnsitz beim Berufungskläger in Dänemark, eventualiter unter die alleinige Obhut bei der Berufungsbeklagten mit Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten in der Schweiz zu stellen. b. Für den Fall der Alleinobhutsberechtigung des Berufungsklägers sei der Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Kontaktrecht einzuräumen. c. Für den Fall der Alleinobhutsberechtigung der Berufungsbeklagten sei dem Berufungskläger folgendes Kontaktrecht zur Tochter C._____ einzuräumen: - Einmal im Monat, von Freitagnachmittag, bis zum Sonntagabend 21:00 Uhr, oder nach Absprache früher; - Mindestens fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr; - In den ungeraden Kalenderjahren, für die folgenden Festtage: Geburtstag der Tochter, Weihnachten, Pfingsten;

- 11 - - In den geraden Kalenderjahren, für die folgenden Festtage: Ostern, Auffahrt (inkl. allfälliger "Brückentage"), 1. August. Kindesschutzmassnahmen [neu] d. Für C._____ sei eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen und die einzusetzende Begleitperson (Private Mandatsträgerin), eventualiter die zuständige Kindesschutzbehörde, sei mit dem Vollzug derselben zu beauftragen. Dabei seien dem Beistand folgende Aufgaben und Weisungen zu erteilen: - Ermöglichen einer zeitgerechten und vollständigen gegenseitigen Information zwischen den Eltern in den gesetzlich erforderlichen Kinderbelangen (so z.B.: Schulisches, Absenzen, Schulnoten, Lernentwicklung, Freizeitgestaltung, Hobbies, Entwicklung, Gesundheitliches); - Sofern sich die Eltern in Kinderbelangen nicht einigen können: Herbeiführen von Entscheiden unter Berücksichtigung aller Interessen und insbesondere im Interesse des Kindswohls; - Unterstützung bei der Einhaltung resp. Ausübung des Kontaktrechts (Besuchs- und Ferienrechts) gemäss lit. b und d hiervor; - Vornahme der Schulwahl. Überwachen der schulischen und gesundheitlichen Entwicklung von C._____ sowie ggf. Einschreiten und Beantragung geeigneter zusätzlicher Massnahmen zuhanden der zuständigen Behörden. Es sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass das Sorgerecht der Eltern soweit entfällt, als der Beistandsperson Aufgaben und Weisungen zukommen. e. Der Berufungsbeklagten sei für den Fall weiterer Verstösse gegen das Mitsorgerecht des Berufungsklägers eine Strafe gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a, b, und c, ZPO i.V.m. Art. 292 StGB anzudrohen. Unterhalt: f. … g. … h. Für den Fall der Alleinobhutsberechtigung bei der Berufungsbeklagten sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsame Tochter C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten:

- 12 - - ab August 2023 und bis und mit Oktober 2024 (Rechtshängigkeit Ehescheidungsverfahren in Dänemark): EUR 400.00, zuzüglich nachgewiesene hälftige Privatschulkosten. - Es sei festzustellen, dass ab dem November 2024 keine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte mehr in Unterhaltsangelegenheiten besteht und die Angelegenheit beim dänischen Scheidungsgericht rechtshängig ist.. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Ehegattenunterhalt schulden. i. Es sei von folgenden Einkommensverhältnissen bis November 2024 Vormerk zu nehmen: - Berufungskläger: CHF 25'000.00 (inkl. 13. Monatslohn); - Berufungsbeklagte: CHF 7'400.00 (inkl. 13. Monatslohn); - C._____: CHF 0.00 j. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 2. Eventualiter zu 1: Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2024, sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen resp. der nachgenannten Begründungspunkte, zurückzuweisen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten -" der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 282 S. 2): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2024 sei zu bestätigen. 2. Eventualiter seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Januar 2024 zu erhöhen. 3. Die darüber hinausgehenden Anträge des Berufungsklägers (materiell und prozessual) seien abzuweisen, sofern sie nicht mit den eigenen Anträgen der Berufungsbeklagten übereinstimmen und soweit darauf einzutreten ist. 4. Alles zu Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, zzgl. MwSt. von 8.1%."

- 13 - Zuletzt aufrechterhaltene prozessuale Anträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 279 S. 5): "1. Rechtsbegehren Ziff. 1 d sei vorsorglich zu entscheiden. 2. Für C._____ sei im vorliegenden Verfahren eine Kinderanwältin/ein Kinderanwalt einzusetzen. 3. Der angehobenen Berufung sei die aufschiebende Wirkung für sämtliche noch nicht verfallenen Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. November 2024, eventualiter per 1. Mai 2025, zu erteilen. [neu] 4. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 282 S. 2): "1. Es sei der Berufung des Berufungsklägers für die Unterhaltsbeiträge bis und mit Juni 2024 und ab Juli 2024 bis heute im CHF 7'000.– pro Monat übersteigenden Umfang mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 45'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen." Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird insoweit, als die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 7, 11, 20 und 21 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024 (EE230032-F) angefochten wurden, (infolge Rückzugs) abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 24. Juli 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 10, 12, 14 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im

- 14 summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Januar 2024 (EE230032-F) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen, zu leisten:  Fr. 5'500.– rückwirkend ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2025  Fr. 2'500.– ab dem 1. August 2025 bis tt.mm.2028  Fr. 2'000.– ab tt.mm.2028 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens, solange sich C._____ in einer angemessenen Erstausbildung befindet. Der Gesuchsgegner übernimmt ab 1. August 2025 zusätzlich die Hälfte der Schulkosten für die Privatschule (aktuell "I._____" oder nach beidseitiger Zustimmung eine andere Privatschule) von C._____ im Umfang von maximal Fr. 1'000.–. Zukünftige Unterhaltsbeiträge (inkl. die Schulkosten) sind zahlbar an die Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin wohnhaft ist und nicht selbstständig Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner für den Unterhalt von C._____ für den Zeitraum von 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 bereits im Umfang von Fr. 93'096.– (inkl. der bereits in Dispositiv-Ziffer 13 berücksichtigten Unterhaltsbeiträge) aufgekommen ist.

- 15 - 12. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich anstelle von monatlichen Unterhaltsbeiträgen eine Kapitalabfindung in der Höhe von Fr. 150'000.– zu bezahlen. Die Gesuchstellerin verzichtet auf darüber hinausgehende Ehegatten- bzw. nacheheliche Unterhaltsbeiträge im zukünftigen Scheidungsverfahren. Die Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 150'000.– wird spätestens mit dem Erhalt des Verkaufserlöses der ehelichen Liegenschaft in H._____ fällig, wobei sie aus der zukünftigen güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen wird. 14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 10 und 12 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen:  Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn):  ab Trennung bis 31. September 2023: Fr. 0.–;  ab 1. Oktober 2023 bis 31. März 2025: Fr. 3'150.– (hypothetisch; 100 %-Pensum);  ab 1. April 2025: Fr. 6'000.– (hypothetisch; 100 %-Pensum).  Einkommen Gesuchsgegner (netto; inkl. 13. Monatslohn, Bonus etc.)  ab Trennung bis 31. Januar 2024: Fr. 0.– (Unterhalt ausschliesslich aus dem Vermögen bestritten);  ab 1. Februar 2024: Fr. 25'000.– hypothetisch; 100 %-Pensum).  Einkommen C._____: Kinderzulage von derzeit Fr. 268.–;  Vermögen der Parteien: die in der gemeinsamen Steuererklärung 2022 aufgeführten Liegenschaften. 15. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2025 mit 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

- 16 - Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Indexalter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge." 2. Die Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 24. Juli 2025 wird genehmigt und von den Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung der Parteien vom 24. Juli 2025 wird Vormerk genommen. Sie lauten wie folgt: "2. Die Parteien erklären, dass sie mit Vollzug dieser Vereinbarung und mit Leistung der Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 150'000.– gemäss Ziffer 1.12 betr. Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 vollständig auseinandergesetzt sind. 3. Die Parteien erklären die Absicht, die eheliche Liegenschaft in H._____ schnellstmöglich an den Meistbietenden in einem zweistufigen Mehrbieterverfahren zu veräussern. Die Ausschreibung der ehelichen Liegenschaft erfolgt spätestens bis Ende November 2026. 4. Der Berufungskläger einigt sich über die Ausübung seines Besuchsrechts mit C._____ direkt." 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 17) wird bestätigt.

- 17 - 4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung des Entscheids, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im allfälligen Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates, dem Berufungskläger zurückerstattet. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger ihren hälftigen Anteil an der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr zu erstatten. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das erstinstanzliche sowie das zweitinstanzliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz zurück. 9. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheides verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Fristen stehen in diesem Verfahren nicht still (Art. 145 ZPO).

- 18 - Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 31. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm

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