Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2024 LE230047

10 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,321 mots·~37 min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230047-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE230048-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 10. Juli 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

- 2 betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2023 (EE220056-G)

- 3 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 157 S. 6 f.): "1.–5. […] 6. Der Hund E._____ sei dem Gesuchsteller zuzuweisen. 7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für die beiden Kinder D._____ und C._____ angemessene monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 610.00 pro Kind, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, zu bezahlen. Die Kosten der Krankenkasse sowie die beim Gesuchsteller allfällig anfallenden Betreuungskosten seien vom Gesuchsteller zu tragen. Die beiden Kinderzulagen verbleiben beim Gesuchsteller. 8. Es sei festzustellen, dass keine gegenseitigen persönlichen Unterhaltsbeiträge an den jeweiligen Ehepartner geschuldet sind. 9. Es sei die Gütertrennung ab Einreichung des Gesuchs anzuordnen. 10. Die Stellung weiterer Anträge oder die Abänderung/Ergänzung der bereits gestellten Anträge wird ausdrücklich vorbehalten. 11. Im Übrigen seien die Anträge der Gesuchsgegnerin vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich nicht mit denjenigen des Gesuchstellers decken. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin (Urk. 143 S. 2 f. sinngemäss): 1.–5. […] 6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ rückwirkend seit 1. März 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'905.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ rückwirkend seit 1. März 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'386.00 (davon CHF 4'416.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 4 - 8. Es sei der Gesuchsteller weiter zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnbehandlungen, schulische Fördermassnahmen, etc.), die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchsgegnerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind. 9. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend seit 1. März 2022 für die Dauer des Getrenntlebens einen Ehegattenunterhalt von CHF 1'825.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Das Fahrzeug BMW mit dem Nummernschild ZH 1 und der Hund E._____ seien für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung für sich und die Kinder zuzuweisen. Weiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, den Schlüssel für den BMW (Nummernschild ZH 1) der Gesuchsgegnerin bis 10 Tage nach Vollstreckbarkeit des Urteils herauszugeben. 11. Im Übrigen seien die Anträge des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers. Teilentscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2023: (Urk. 202 S. 49 ff. = Urk. 205 S. 49 ff. = Urk. 222/205 S. 49 ff.) 1. Die Editionsbegehren der Parteien werden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind oder bereits behandelt wurden, abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 15'000.– zu bezahlen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ wie folgt zu bezahlen: Phase I: (1. März 2022 bis 31. Dezember 2023) für D._____: CHF 1'051.–

- 5 für C._____: CHF 4'213.– (davon CHF 3'162.– als Betreuungsunterhalt) Phase II: (ab 1. Januar 2024) für D._____: CHF 1'208.– für C._____: CHF 2'375.– (davon CHF 1'167.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchsgegnerin zahlbar. Dem Gesuchsteller ausbezahlte gesetzliche oder vertragliche Kinderoder Ausbildungszulagen sind von diesem für den bei ihm anfallenden Kinderunterhalt zu verwenden. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, zusätzlich zu den vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträgen für die Kosten der Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sowie für die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder aufzukommen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase I: (1. März 2022 bis 31. Dezember 2023) CHF 1'169.– Phase II: (ab 1. Januar 2024) CHF 1'786.–

- 6 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchsgegnerin zahlbar. 6. Den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat (Familienzulagen separat): Gesuchsteller (100 %-Pensum): CHF 12'963.– Gesuchsgegnerin:  während Phase I (1. März 2022 bis 31. Dezember 2023): CHF 0.–  während Phase II (ab 1. Januar 2024): CHF 2'330.– (hypothetisches Einkommen bei 50 %-Pensum) D._____ und C._____ (Familienzulage): je CHF 200.– Familienrechtlicher Bedarf: Phase I (1. März 2022 bis 31. Dezember 2023):  Gesuchsteller: CHF 3'061.–  Gesuchsgegnerin: CHF 3'259.–  D._____ beim Gesuchsteller : CHF 842.–  C._____ beim Gesuchsteller : CHF 1'422.–  D._____ bei der Gesuchsgegnerin: CHF 785.–  C._____ bei der Gesuchsgegnerin: CHF 785.– Phase II (ab 1. Januar 2024):  Gesuchsteller: CHF 3'223.–  Gesuchsgegnerin: CHF 3'671.–  D._____ beim Gesuchsteller : CHF 883.–  C._____ beim Gesuchsteller : CHF 1'474.–  D._____ bei der Gesuchsgegnerin: CHF 808.–  C._____ bei der Gesuchsgegnerin: CHF 808.–

- 7 - 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht für die Kinder und die Gesuchsgegnerin in der Zeit ab 1. März 2022 bis 30. September 2023 im Betrag von CHF 122'227.– bereits nachgekommen ist und der rückwirkende Unterhaltsanspruch der Kinder und der Gesuchsgegnerin damit untergegangen ist. 8. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur hälftigen Tragung der ausserordentlichen Kinderkosten wird abgewiesen. 9. Der Hund E._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens beiden Parteien zugeteilt. Der Hund wechselt gemeinsam mit den beiden Kindern der Parteien anhand der zwischen den Parteien vereinbarten Kinderbetreuungszeiten zwischen der Wohnung des Gesuchstellers und jener der Gesuchsgegnerin hin- und her. 10. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zuweisung des BMW … [Modell] (Nummernschild 1) und Herausgabe des dazugehörigen Schlüssels wird abgewiesen. 11. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'755.– Dolmetscherkosten CHF 10'755.– Kosten total. Hinzu kommen die mittels separater Verfügung festzusetzenden Kosten der Kinderprozessbeiständin. 13. Die Gerichtskosten, einschliesslich die noch festzusetzenden Kosten der Kinderprozessbeiständin, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und, soweit ausreichend, aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.– bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuch-

- 8 steller den von ihm bezahlten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.– zu ersetzen. 14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 15. [Mitteilung] 16. [Rechtsmittel] Berufungsanträge der Erstberufung: der Gesuchsgegnerin und Erstberufungsklägerin (Urk. 204 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. September 2023 aufzuheben. 2. Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. September 2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte seiner Unterhaltspflicht für die Kinder und die Berufungsklägerin in der Zeit ab 1. März 2022 bis 30. September 2023 im Umfang von CHF 33'502.00 nachgekommen ist. Weiter sei festzustellen, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin rückwirkend CHF 88'254.00 schuldet. 3. Es sei der Berufungsklägerin eine Übergangszeit von neun Monaten zu gewähren, um ihr Unternehmen zu gründen bzw. damit ein Einkommen zu generieren. Eventualiter sei ihr ein hyp. Einkommen von maximal CHF 1'550.00 pro Monat anzurechnen und ihr eine Übergangszeit von 5 Monaten ab Rechtskraft des Eheschutzurteils zu gewähren. 4. Es sei Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. September 2023 aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatliche Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ wie folgt zu bezahlen: Phase I: (1. März 2022 bis 31. August 2024) Für D._____: 1'255.00 Für C._____: 4'444.00 (davon CHF 3'162.00 als Betreuungsunterhalt) Phase II: (ab 1. September 2024) Für D._____: 1'370.00

- 9 - Für C._____: 3'315.00 (davon CHF 1'167.00 als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Berufungsklägerin zu bezahlen. 5. Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. September 2023 aufzuheben und [der] Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase I (1. März 2022 bis 31.August 2024): CHF 1'977.00 Phase II (ab 1. September 2024): CHF 2'420.00. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.7% MwST) zulasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Erstberufungsbeklagten (Urk. 215 S. 3): "1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin." Berufungsanträge der Zweitberufung: des Gesuchstellers und Zweitberufungsklägers (Urk. 222/204 S. 2 ff.): "1. Es seien die mit Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 5. September 2023 festgelegten Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ aufzuheben und wie folgt abzuändern: Phase I (1. März 2022 bis 31. Dezember 2023): Barunterhalt: für D._____ Fr. 650.00 für C._____ Fr. 650.00 Betreuungsunterhalt: für C._____ Fr. 2'050.00 Phase II (ab 1. Januar 2024): Barunterhalt: für D._____ Fr. 700.00 für C._____ Fr. 700.00

- 10 - Betreuungsunterhalt: für C._____: Fr. 900.00 2. Es seien die Ziffer 5 Abs. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 5. September 2023 festgelegten persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte mangels Leistungsfähigkeit geschuldet sind. 3. Den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat: Berufungskläger (100 % ) Fr. 7'282.00 Berufungsbeklagte (unverändert): - während Phase I Fr. 0.00 - während Phase II Fr. 2'330.00 D._____ und C._____ (Familienzulage): Fr. 200.00 Bedarf: Phase I (betreibungsrechtliches Existenzminimum vom 1. März 2022 bis 31. Dezember 2023): - Berufungskläger Fr. 2'493.00 - Berufungsbeklagte Fr. 2'632.00 - D._____ beim Berufungskläger Fr. 670.00 - C._____ beim Berufungskläger Fr. 1'170.00 - D._____ bei der Berufungsbeklagten Fr. 650.00 - C._____ bei der Berufungsbeklagten Fr. 650.00 Phase II (familienrechtliches Existenzminimum): - Berufungskläger Fr. 3'173.00 - Berufungsbeklagte Fr. 3'237.00 - D._____ beim Berufungskläger Fr. 835.00 - C._____ beim Berufungskläger Fr. 1'380.00 - D._____ bei der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 - C._____ bei der Berufungsbeklagten Fr. 700.00 4. Es sei Ziffer 7 der angefoch[t]enen Verfügung aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltsverpflichtung für die Berufungsbeklagte in der Zeit ab 1. März 2022

- 11 bis 30. September 2023 im Betr[a]g von Fr. 63'650.00 bereits nachgekommen ist und der rückwirkende Unterhaltsanspruch der Kinder und [d]er Berufungsbeklagten untergegangen ist. 5. Es sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 222/214 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Juni 2015 geheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, D._____, geboren am tt.mm.2015, und C._____, geboren am tt.mm.2018. Die Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist chinesische Staatsangehörige; der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) sowie die beiden Kinder haben die schweizerische Nationalität (Urk. 3). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 11. Juli 2023 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung, bezüglich der Mediation, einer Akontozahlung sowie über die Aufteilung der Wohnung und des Mobiliars (Urk. 177). Die Vorinstanz genehmigte diese Vereinbarung hinsichtlich der Kinderbelange am 13. Juli 2023 und schrieb das Verfahren hinsichtlich der übrigen Punkte, worauf sich die Parteien geeinigt hatten, als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 180). Im Übrigen kann hinsichtlich der Prozessgeschichte auf den angefochtenen Teilentscheid vom 29. September 2023 verwiesen werden, mit welchem

- 12 die Vorinstanz über die noch strittigen Punkte befand (Urk. 202 S. 7 f. = Urk. 205 S. 7 f. = Urk. 222/205 S. 7 f.). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 innert Frist (Urk. 203/3; Urk. 204A) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 204). Gleichzeitig beantragte sie einen Prozesskostenbeitrag, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 204 S. 3). Auch der Gesuchsteller focht den vorinstanzlichen Entscheid am 16. Oktober 2023 innert Frist (siehe Urk. 203/2) mit den eingangs aufgeführten Anträgen an (Urk. 222/204). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 222/210 f.). Mit Verfügungen vom 8. Januar 2024 wurden den jeweiligen Gegenseiten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 210; Urk. 222/213). Beide Berufungsantworten datieren vom 22. Januar 2024 (Urk. 215; Urk. 222/214). Mit Beschluss vom 20. März 2024 wurden die separat angelegten Berufungsverfahren vereinigt und es wurde zur Vergleichsverhandlung vom 28. Mai 2024 vorgeladen; zugleich wurden die Berufungsantworten der jeweiligen Gegenseite zugestellt (Urk. 224). Mit Eingabe vom 17. April 2024 reichte der Gesuchsteller neue Unterlagen ein (Urk. 228; Urk. 230/1–10). Diese wurden der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 231). Am 7. Mai 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Kinder mit, dass es bei der Umsetzung der Mediation Probleme gebe (Urk. 232). Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 äusserte sich die Gesuchsgegnerin unaufgefordert zu den gegnerischen Unterlagen (Urk. 233). 4. Am 28. Mai 2024 fand die Vergleichsverhandlung statt (Prot. II, S. 6 f.). 4.1. Die Parteien und die Verfahrensbeteiligten einigten sich zunächst unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) hinsichtlich der Mediation wie folgt (Urk. 237): "Die Parteien vereinbaren, in Ergänzung zu ihrer Vereinbarung vom 11. Juli 2023 Folgendes:

- 13 - Der Gesuchsteller übernimmt die bisher angefallenen Kosten der Mediation der gemeinsamen Sitzung und jede Partei übernimmt die Kosten für ihre bisher angefallene Einzelsitzung. Die angefallenen Kosten werden von den Parteien innert 10 Tagen ab Abschluss dieser Vereinbarung gezahlt. Ab sofort übernimmt jede Partei die Hälfte der inskünftig anfallenden Kosten für die Mediation." 4.2. Sodann schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) folgende Vereinbarung (Urk. 238): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen) für die gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ wie folgt zu bezahlen: Vom 1. März 2022 bis zum 31. September 2023:  Fr. 824.– für D._____;  Fr. 3'939.– (davon Fr. 3'116.– Betreuungsunterhalt) für C._____. Ab dem 1. Oktober 2024:  Fr. 982.– für D._____;  Fr. 2'582.– (davon Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt) für C._____. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchsgegnerin zahlbar. Der Gesuchsteller hat die gesetzlichen oder vertraglichen Familienzulagen für den bei ihm anfallenden Kinderunterhalt zu verwenden. […]

- 14 - 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 1. März 2022 bis zum 31. September 2023: Fr. 365.– Ab dem 1. Oktober 2024: Fr. 806.– Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchsgegnerin zahlbar. 6. Den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen liegen ab dem 1. Oktober 2024 die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat (exklusive Familienzulagen):  Gesuchsteller: Fr. 10'200.–  Gesuchsgegnerin: Fr. 1'900.–  D._____: Fr. 200.– (Familienzulage)  C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Familienrechtliches Existenzminimum:  Gesuchsteller: Fr. 3'398.–  Gesuchsgegnerin: Fr. 3'500.–  D._____: Fr. 1'350.–  C._____: Fr. 1'830.– 7. Für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 sind noch insgesamt Fr. 58'000.– an Unterhaltsbeiträgen ausstehend. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Teilbetrag von Fr. 30'000.– bis spätestens 3. Juni 2024 und den Teilbetrag von Fr. 28'000.– bis spätestens 30. Juni 2024 an die Gesuchsgegnerin zu überweisen. Der Gesuchsteller wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die Krankenkassenprämien für die Parteien und die beiden Kinder D._____ und C._____ von Oktober 2023 bis und mit Juni 2024 (inklusive allfälliger Verzugszinsen und allfälliger Mahngebühren etc.)

- 15 bis spätestens 30. Juni 2024 direkt der Krankenkasse zu bezahlen und der Gesuchsgegnerin den Zahlungsbeleg zu übermitteln. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2024 bezahlt die Gesuchsgegnerin ihre persönlichen Krankenkassenprämien selbst. Art. 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' Die Parteien werden verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Abschluss dieser Vereinbarung die nötigen Dokumente der Krankenkasse zu unterzeichnen, um die Trennung der Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin ab 1. Juli 2024 von den übrigen Krankenkassenprämien der Familie zu veranlassen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der ausstehenden Unterhaltszahlungen und des Belegs über die Zahlung der Krankenkassenprämien sämtliche Betreibungen gegen den Gesuchsteller zurückzuziehen und löschen zu lassen.' 2. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der ausstehenden Unterhaltszahlungen und des Belegs über die Zahlung der Krankenkassenprämien in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 2. November 2023) kein Fortsetzungsbegehren zu stellen. 3. Allfällige scheidungsrechtliche Ansprüche (Güterrecht, Unterhalt) im Zusammenhang mit der Zahlung von Fr. 75'000.– an die Gesuchsgegnerin, des geltend gemachten Abhebens von grösseren Barbeträgen vom Geschäftskonto der F._____ AG durch den Gesuchsteller, der offenen Gesundheitskosten des Hundes und offenen Kosten Eistanzes etc. bleiben vorbehalten. 4. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Strafanzeigen, die sie gegeneinander gestellt haben, bis zum 30. Juni 2024 zurückzuziehen. Der

- 16 - Gesuchsteller verpflichtet sich daraufhin hinzuwirken, dass seine Mutter ebenfalls sämtliche Strafanzeigen zurückzieht. 5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin für die beiden vorliegenden vereinigten Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 18'000.– zu bezahlen. Allfällige güterrechtliche Ansprüche in diesem Zusammenhang bleiben vorbehalten. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten der beiden vereinigten Berufungsverfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 5. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte die Vertreterin der Verfahrensbeteiligten ihre Honorarnote ein (Urk. 241). Diese wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2024 den Parteien zugestellt und es wurde ihnen Frist angesetzt, um sich freigestellt dazu zu äussern (Urk. 243). Beide Parteien teilten in der Folge mit, keine Einwände zu haben (Urk. 247; Urk. 249). 6. Oberrichter Dr. M. Kriech ist per Ende Mai 2024 in den Ruhestand getreten, weshalb am vorliegenden Entscheid Oberrichterin lic. iur. N. Jeker mitwirkt. II. Die Vereinbarung vom 28. Mai 2024 betreffend Mediation 1. Die Parteien vereinbarten am 11. Juli 2023 unter anderem Folgendes (Urk. 177 S. 2): "Die Parteien verpflichten sich, gemeinsam eine Mediation bei G._____, … [Adresse], zur Verbesserung ihrer Kommunikation zu besuchen. Sie verpflichten sich, mindestens zehn Sitzungen gemeinsam zu absolvieren. Für den Fall, dass die genannte Mediatorin nicht zur Verfügung steht, verpflichten sich die Parteien mit der Unterstützung von der Kinderprozessbeiständin eine andere Mediatorin/einen anderen Mediator zu finden." 2. Mit Teilurteil bzw. Verfügung vom 13. Juli 2023 genehmigte die Vorinstanz die Teil-Trennungsvereinbarung vom 11. Juli 2023 hinsichtlich der Kinderbe-

- 17 lange und schrieb das Verfahren im Übrigen (mit Ausnahme des Unterhalts, der Zuweisung des Hundes E._____ und des Fahrzeugs sowie der Gütertrennung) als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 180 S. 5). Die Mediation ist demzufolge nicht Gegenstand der vorliegenden Berufungsverfahren. Am 7. Mai 2024 teilte die Rechtsvertreterin der Kinder mit, dass der Gesuchsteller nicht mehr erreichbar sei; gleichzeitig fragte sie, ob man dies in der Vergleichsverhandlung auch ansprechen könnte (Urk. 232). In der Folge einigten sich die Parteien an dieser Verhandlung auch darüber, wer die Kosten der Mediation trage (E. I.4.1.). 3. Da die Mediation nicht Gegenstand der Berufungsverfahren ist, ist die Kammer funktionell nicht zuständig, um die diesbezügliche Vereinbarung zu genehmigen, soweit sie im Hinblick auf Kinderbelange getroffen wurde. Es ist deshalb von ihr Vormerk zu nehmen. III. Die Vereinbarung vom 28. Mai 2024 betreffend des Berufungsgegenstands 1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Editionsbegehren), 4 (Tragung der Krankenkassenprämien und der Gesundheitskosten der Kinder), 8 (ausserordentliche Kinderkosten), 9 (Zuteilung des Hundes), 10 (Zuweisung des BMW … [Modell]) und 11 (Gütertrennung; Urk. 204 S. 2 f.; Urk. 205 S. 49 ff.; Urk. 222/204 S. 2 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 1.2. Sind wie vorliegend Kinderbelange zu regeln, gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung, soweit es um Kinderbelange geht (OGer ZH LE220024 vom 12.09.2022, E. II.2.; OGer ZH LZ210017 vom 20.12.2021, E. III.2.; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2).

- 18 - 2. Anwendbares Unterhaltsrecht 2.1. Eine ausländische Staatsangehörigkeit begründet einen qualifizierten Auslandbezug (siehe Art. 5 des [Haager] Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 [HUntÜ; SR 0.211.213.01). Aufgrund der chinesischen Staatsangehörigkeit der Gesuchsgegnerin (E. I.1.) liegt ein internationaler Sachverhalt vor. 2.2. Das Haager Übereinkommen von 1973 ist auch anzuwenden, wenn der ausländische Staat keine Vertragspartei ist (Art. 3 HUntÜ). Die Konvention ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (HKUntÜ, SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). China ist kein Vertragsstaat des Übereinkommens von 1973, wohl aber ein solcher des Übereinkommens von 1956, wobei letzterer nur auf Macau anwendbar ist (https://assets.hcch.net/docs/ccf77ba4-af95-4e9c-84a3-e94dc8a3c 4ec.pdf, besucht am 26. Juni 2024). Die Konvention regelt jedoch nur die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Im Verhältnis der Parteien ist das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der (grundsätzlich) unterhaltsberechtigten Gesuchsgegnerin massgebend (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Letztere wohnt in der Schweiz, sodass schweizerisches Recht anwendbar ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kinder, sofern man annimmt, dass sich der internationale Sachverhalt auch auf sie erstreckt (Art. 1 Abs. 1 HKUntÜ). 3. Unterhaltsbeiträge 3.1. Die Parteien einigten sich für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 31. September 2023 (recte: 30. September 2024; dazu E. III.3.2.) auf monatliche Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen) von Fr. 824.– für D._____, Fr. 3'939.– (davon Fr. 3'116.– Betreuungsunterhalt) für C._____ und Fr. 365.– für die Gesuchsgegnerin persönlich. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 einigten sie sich auf Fr. 982.– für D._____, Fr. 2'582.– (davon Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt) für C._____ und Fr. 806.– für die Gesuchsgegnerin persönlich (Urk. 238 S. 3 f.).

- 19 - 3.2. Zum Einkommen der Gesuchsgegnerin ist Folgendes festzuhalten: Die Gesuchsgegnerin gab am 11. Juli 2023 vor Vorinstanz zu Protokoll, sie wolle selbständig sein. Dazu brauche sie vielleicht ein halbes Jahr oder ein Jahr (Urk. 178 S. 34 f.). Sie wünsche sich, dass sie in zwei bis drei Jahren mehr als Fr. 2'000.– pro Monat verdienen werde (Urk. 178 S. 43). Eine derart lange Übergangsfrist erscheint vor dem Hintergrund des zu erwartenden Lohnes nicht angemessen. Mit Blick auf das Alter der Kinder wäre der Gesuchsgegnerin ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar, wenn sie die Kinder die ganze Woche betreuen würde. Nun sind sie jedoch freitags beim Gesuchsteller (Urk. 180 S. 3). Damit ist ihr nach dem Schulstufenmodell (siehe BGE 144 III 481 E. 4.7.6) ein Pensum von 60 % zumutbar. Gemäss dem nationalen Lohnrechner (Branche: Gastgewerbe; Alter: 34; Dienstjahre: 0; Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung; Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion; Berufsgruppe: Reinigungspersonal und Hilfskräfte; Wochenstunden: 24; Kanton: Zürich; https://entsendung.admin.ch/Lohnrechner/lohnberechnung [besucht am 26. Juni 2024]) beträgt der monatliche Bruttolohn in der Gastronomie Fr. 2'340.–, 25 % verdienen weniger als Fr. 2'200.–. Mit Blick auf die Sprachkenntnisse ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 2'200.– bei einem Pensum von 60 % auszugehen. Nach Abzug der Sozialabzüge von geschätzt 13 % ergibt sich ein Nettolohn von (gerundet) Fr. 1'900.–. Ein solcher ist nach einer Übergangsfrist von vier Monaten ab Abschluss der Vereinbarung, mithin ab 1. Oktober 2024, anzurechnen. In der Zeit bis zum 30. September 2024 verfügt die Gesuchsgegnerin über kein Einkommen. In der Vereinbarung wurde als Endzeitpunkt der ersten Phase irrtümlicherweise der 31. September 2023 angegeben. Durch die Korrektur ist primär der Gesuchsteller belastet. Er (bzw. seine Rechtsvertreterin) wurde vorab darauf hingewiesen und hat keine Einwände gegen die Korrektur (Urk. 248). 3.3. Das Einkommen des Gesuchstellers besteht aus verschiedenen Komponenten, wobei die Parteien für das Eheschutzverfahren von einem Gesamteinkommen von Fr. 10'200.– pro Monat ausgehen (Urk. 238 S. 4): 3.3.1. Gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Juli 2015 beträgt der fixe Monatslohn des Gesuchstellers Fr. 4'673.10 brutto (Urk. 170/51). Schon allein deshalb verbie-

- 20 tet es sich entgegen der Vorinstanz (Urk. 205 S. 15), auf einen tieferen Durchschnitt abzustellen. Aus den Lohnausweisen 2021 und 2022 geht ein Nettolohn von Fr. 58'800.– hervor (Urk. 4/7; Urk. 170/50). Es ist gerichtsnotorisch, dass darin auch Kinderzulagen enthalten sind. Diese betragen insgesamt 2 x Fr. 200.– / Mt. x 12 Mt. = Fr. 4'800.–. Auszugehen ist demzufolge von einem monatlichen Nettolohn von (Fr. 58'800.– - Fr. 4'800.–) / 12 = Fr. 4'500.–. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 200.– pro Kind und Monat. 3.3.2. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 205 S. 19 f.) sind keine Privatbezüge als Einkommen anzurechnen. Der Gesuchsteller führt auf der Passivseite der Bilanz das Konto 2500 "Darlehen B._____" auf. Soweit sich dieses Konto reduzierte, handelt es sich um Einkommen aus Vermögensverzehr. Privatbezüge sind nämlich geschäftlich nicht begründeter Aufwand. 2019 reduzierte sich das Darlehen von Fr. 786'938.– auf Fr. 730'568.90 (Differenz von Fr. 56'369.10; Urk. 183/3). Per 31. Dezember 2021 betrug die Position Fr. 811'870.68 (Urk. 183/2). Der Stand war höher als jener von 2019, was bedeutet, dass hinsichtlich der Darlehensforderung über längere Zeit betrachtet kein Vermögen verzehrt wurde. Der Gesuchsteller bezog zwar Fr. 90'000.–, allerdings in Form eines Darlehens (Urk. 183/2). Zudem erscheint aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs glaubhaft, dass er den Darlehensbetrag nicht für den Lebensunterhalt, sondern für Investitionen in Kryptowährungen verwendete (Urk. 222/204 Rz. 15): So überwies er sich vom Firmenkonto am 18. Mai 2021 Fr. 20'000.–, am 17. Juni 2021 nochmals denselben Betrag, und am 24. Juni 2021 Fr. 40'000.– (Urk. 144/16). In der Zeit vom 17. Juni 2021 bis zum 27. August 2021 transferierte er insgesamt Fr. 128'109.70 an die H._____ und die I._____ (Urk. 230/8). Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht angebracht, den Gesuchsteller zu verpflichten, Vermögen zu verbrauchen. 3.3.3. Die Vorinstanz hat aufgrund der Anrechnung von "Privatbezügen" die Einkünfte aus Darlehenszins um die Hälfte auf monatlich Fr. 677.– reduziert (Urk. 205 S. 22). Dies rechtfertigt sich nicht mehr, da keine Privatbezüge anzurechnen sind (E. III.3.3.2.). Das Darlehen an die F._____ AG betrug per Ende 2019 Fr. 730'558.–, wofür der Gesuchsteller einen Zins von Fr. 15'791.– erhielt (Urk. 144/3 S. 18). Per Ende 2021 belief sich das Darlehen auf Fr. 811'870.68; die

- 21 - Darlehens- und Verzugszinsen betrugen Fr. 17'136.60, wobei unklar ist, wieviel davon auf das weitere zweite Darlehen im Umfang von Fr. 19'591.23 ("B'._____") entfiel und wie hoch der Anteil an Verzugszinsen war (Urk. 183/2). 2022 belief sich der Schlusssaldo des Darlehens (nach Zins) auf Fr. 828'108.09 und der Zins von 2 % auf Fr. 16'237.41 (Urk. 158/44). Es rechtfertigt sich, weiterhin mit dem Darlehenszins von Fr. 16'237.41 zu rechnen, was monatlich Fr. 1'353.– entspricht. 3.3.4. Umstritten bzw. unklar ist der Anteil des Gesuchstellers am Gewinn aus der F._____ AG, an welcher er neben seiner Mutter zu 50 % beteiligt ist (Urk. 205 S. 13): 3.3.4.1. Die Bilanzen weisen für die Jahre 2017 bis 2019 und 2021 folgende Gewinnvorträge und Gewinne aus: Jahr Gewinnvortrag Differenz Gewinnvortrag gegenüber Vorjahr Gewinn Beleg 2017 Fr. 66'447.02 - Fr. 4'401.76 Fr. 18'308.66 Urk. 183/5 2018 Fr. 74'755.68 Fr. 8'308.66 Fr. 16'777.50 Urk. 183/4 2019 Fr. 86'533.18 Fr. 11'777.50 Fr. 17'672.10 Urk. 183/3 2020 Fr. 104'205.28 Fr. 17'672.10 Fr. 140'000.– 2021 Fr. 165'671.28 Fr. 61'466.– Fr. 35'121.28 Urk. 183/2 3.3.4.2. Gemäss der Steuererklärung 2019 zahlte sich der Gesuchsteller 2019 keinen Gewinn aus (Urk. 144/3 S. 5 und 18). Unklar ist, ob sich dies auf den Gewinn von 2018 oder 2019 bezieht. Geht man zu Gunsten des Gesuchstellers davon aus, dass der höhere Gewinn 2019 in der Aktiengesellschaft verblieb, so müssten die gesamten Fr. 17'672.10 in den Gewinnvortrag geflossen sein. Dieser betrug 2020 somit höchstens Fr. 104'205.28. Für 2021 ist ein Gewinnvortrag von Fr. 165'671.28 belegt (Urk. 183/2). Insgesamt flossen somit mindestens Fr. 61'466.– des Gewinnes 2020 in den Gewinnvortrag 2021.

- 22 - 3.3.4.3. Es stellt sich die Frage, wie hoch der Gewinn 2020 war. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Gesuchsteller die Steuererklärungen 2020 und 2021 nicht eingereicht habe und diesbezüglich säumig sei (Urk. 205 S. 22). Der Gesuchsteller hat 2021 Fr. 34'000.– an Rückstellungen für Steuern gebildet (Urk. 183/2) und behauptet, diese seien angemessen gewesen (Urk. 215 S. 33). Bei einem Gewinn von Fr. 140'000.– und einem Kapital von Fr. 1.2 Mio. (siehe Urk. 183/2) resultieren gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich (Gemeinde: J._____; Steuerjahr: 2020) Steuerrückstellungen von Fr. 30'674.–. Rundet man den Betrag aufgrund der Unsicherheit der Einschätzung auf, ergeben sich die Fr. 34'000.–. Demzufolge ist ermessensweise davon auszugehen, dass der Gewinn im Jahr 2020 Fr. 140'000.– betragen hat. 3.3.4.4. Betrachtet man nun die Tabelle erneut, so fällt auf, dass 2020 ein Ausreisser war. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der effektive Gewinn im Jahr 2021 eigentlich um rund Fr. 30'000.– höher war. Die Steuern lagen nämlich mit Fr. 25'000.– x 0.08 + Fr. 214'000.– x 0.00075 + Fr. 2'125.– = Fr. 4'285.50 (siehe Urk. 183/20) weitaus tiefer als die budgetierten Fr. 34'000.–. Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass die F._____ AG weiterhin Gewinne wie in den Jahren 2017 bis 2019 erzielen würde. Der Durchschnitt der Gewinne 2019 bis 2021 gemäss vorstehender Tabelle beträgt Fr. 64'264.46. Lässt man 2020 als besonders gutes Jahr ausser Acht, so wäre von steigenden Gewinnen auszugehen, weshalb es sich rechtfertigen würde, ausschliesslich auf 2021 abzustellen. Rechnet man die Steuerrückstellungen im Umfang von Fr. 30'000.– zum Gewinn 2021 hinzu, so resultieren rund Fr. 65'000.–. Bei diesem Gewinn fallen auch höhere Steuern für die Gesellschaft an, weshalb sich eine Reduktion auf Fr. 60'000.– rechtfertigt. 3.3.4.5. Die Hälfte der Fr. 60'000.– steht aufgrund der Beteiligung dem Gesuchsteller zu. Dies entspricht monatlich Fr. 2'500.–. Der Gesuchsteller zahlte sich im November 2020 einmalig einen Bonus von Fr. 30'000.– aus (Urk. 205 S. 15). Mit Blick auf die Einmaligkeit sowie den bereits ermessensweise festgelegten Gewinn rechtfertigt es sich nicht, den Bonus zusätzlich zu berücksichtigen. 3.3.5. Die Parteien deklarierten für das Jahr 2019 Mietzinseinnahmen von Fr. 30'000.– für das Geschäftslokal, Fr. 24'000.– für die Wohnung und Fr. 4'500.–

- 23 für drei Parkplätze (Urk. 4/11). Die Einnahmen aus den Parkplätzen fehlen in der Berechnung der Vorinstanz (Urk. 205 S. 23 f.). Es ist glaubhaft, dass zurzeit nur zwei Parkplätze vermietet sind, womit daraus von jährlichen Einkünften von brutto Fr. 3'000.– auszugehen ist. Die Hypothek betrug Ende 2019 Fr. 510'000.– (Urk. 144/3 S. 15), Ende 2020 Fr. 500'000.– und Ende 2021 Fr. 490'000.– (Urk. 158/40). Es ist demzufolge glaubhaft, wenn die Gesuchsgegnerin geltend macht, der Gesuchsteller amortisiere sie jedes Jahr im Umfang von Fr. 10'000.– (Urk. 222/214 Rz. 47). In Ermangelung neuerer Unterlagen ist von einem Zins von 1.25 % wie 2021 auszugehen (Urk. 158/40). Es rechtfertigt sich, mit durchschnittlichen jährlichen Zinskosten von 1.25 % auf Fr. 470'000.– zu rechnen, was Fr. 5'875.– entspricht. Die Hälfte davon (oder Fr. 2'937.50) entfällt auf die Geschäftsliegenschaft. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Berechnung der Mietzinseinnahmen (Urk. 205 S. 23 f.) dahingehend zu korrigieren, dass die Bruttomietzinseinnahmen um Fr. 3'000.– auf Fr. 33'000.– zu erhöhen sind. Davon sind die unangefochten gebliebenen Fr. 6'547.40 (hälftige Kosten STWEG), Fr. 2'937.50 (hälftige Hypothekarzinsen) sowie Fr. 1'094.25 (hälftiger Erneuerungsfonds) abzuziehen. Die Nettomietzinseinnahmen betragen somit jährlich Fr. 22'420.85, was monatlich (gerundet) Fr. 1'870.– entspricht. 3.3.6. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 machte die Gesuchsgegnerin geltend, der Gesuchsteller habe 2020 Fr. 500'000.–, 2021 Fr. 350'000.– und 2022 Fr. 250'000.– bar vom Geschäftskonto bezogen. Dies seien Fr. 20'000.– pro Monat zusätzlich zu seinen anderen Einkünften (Urk. 233 Rz. 2). Das entsprechende Vorbringen blieb im Rahmen der Vereinbarung unberücksichtigt, ohne dass damit eine gerichtliche Beurteilung verbunden wäre. Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, aus diesem Vorgang im Rahmen der Scheidung Ansprüche abzuleiten (Ziffer 3 der Vereinbarung [Urk. 238 S. 5]). Es ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid allfällige Ansprüche in diesem Zusammenhang nicht präjudiziert. Grund sind die unterschiedlichen Beweismasse im Eheschutz- und im Scheidungsverfahren (siehe OGer ZH LZ200039 vom 15.06.2021, E. IV.3.4. [S. 30]). Dasselbe gilt hinsichtlich der übrigen in Ziffer 3 der Vereinbarung aufgeführten allfälligen Ansprüchen.

- 24 - 3.3.7. Zusammenfassend ist beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– (E. III.3.3.1.) + Fr. 1'353.– (E. III.3.3.3.) + Fr. 2'500.– (E. III.3.3.4.5.) + Fr. 1'870.– (E. III.3.3.5.) = (gerundet) Fr. 10'200.– auszugehen. 3.4. Die Bedarfspositionen der Parteien gestalten sich wie folgt: Position Gesuchsgegnerin D._____ C._____ Gesuchsteller D._____ C._____ 1) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 250.00 Fr. 250.00 Fr. 1'350.00 Fr. 150.00 Fr. 150.00 2) Wohnkosten Fr. 817.00 Fr. 409.00 Fr. 409.00 Fr. 700.00 Fr. 350.00 Fr. 350.00 1) Krankenkasse Fr. 482.00 Fr. 321.00 Fr. 115.00 Fr. 115.00 1) Zusätzl. Gesundheitskosten Fr. 0.00 Fr. 22.00 Fr. 5.00 Fr. 65.00 3) Schulk. Ab 1.10.24: Fr. Fr. 125.00 100.00 4) Mobilität Ab 1.10.24: Fr. Fr. 0.00 250.00 Fr. 0.00 1) Verpfleg. Ab 1.10.24: Fr. Fr. 0.00 110.00 Fr. 0.00 1) Kommunikation Fr. 150.00 Fr. 150.00 1) Hausrat & Haftpflicht Fr. 30.00 Fr. 30.00 5) Fremdbetreuung Fr. 420.00 6) Steuern Ab 1.10.24: Fr. Fr. 162.00 211.00 Fr. Fr. 50.00 71.00 Fr. Fr. 50.00 71.00 Fr. Fr. 676.00 825.00 Total Ab 1.10.24: Fr. Fr. 3'116.00 3'500.00 Fr. Fr. 709.00 730.00 Fr. Fr. 709.00 730.00 Fr. Fr. 3'249.00 3'398.00 Fr. Fr. 620.00 620.00 Fr. Fr. 1'100.00 1'100.00

- 25 - 1) Die Grundbeträge, die Krankenkassenprämien, die zusätzlichen Gesundheitskosten, die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sowie die Kosten für Kommunikation, Hausrat- und Haftpflichtversicherung blieben unangefochten (siehe Urk. 205 S. 28, 30 und 33). 2) Es erscheint angemessen, der Gesuchsgegnerin und den Kindern Wohnkosten von Fr. 1'635.– und dem Gesuchsteller und den Kindern solche von Fr. 1'400.– anzurechnen. Sie sind zur jeweils zur Hälfte auf den Elternteil und zu je einem Viertel auf die Kinder zu verteilen. 3) Es bleibt bei den vorinstanzlich angerechneten Schulkosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 125.– bzw. Fr. 100.– (Urk. 205 S. 30). 4) In der ersten Phase ist die Gesuchsgegnerin nicht erwerbstätig, weshalb ihr keine Mobilitätskosten anzurechnen sind. In der zweiten Phase belaufen sie sich auf Fr. 250.– (ZVV-Abonnement; Urk. 205 S. 32). 5) Die Fremdbetreuungskosten beim Gesuchsteller betragen monatlich Fr. 420.– (Urk. 183/18). Aufseiten der Gesuchsgegnerin sind in der ersten Phase keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen, weil sie nicht erwerbstätig ist. Dasselbe gilt trotz Erwerbstätigkeit ab dem 1. Oktober 2024, weil ihr ein Arbeitspensum gemäss Schulstufenmodell angerechnet wird (E. III.3.2.). Dieses geht von der Überlegung aus, dass mit der Einschulung des Kindes der obhutsberechtigte Elternteil während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung entbunden wird und damit, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, Drittbetreuung überflüssig wird, weil diese im entsprechenden Umfang von der Schule übernommen wird, so dass keine solche Kosten mehr anfallen (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019, E. 4.3.2). 6) Die in der Tabelle aufgeführten Steuerbeträge erscheinen angemessen. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 205 S. 33 ff.) sind aufseiten des Gesuchstellers keine Steueranteile für die Kinder auszuscheiden. Die Steueranteile sind nämlich nicht auf die geteilte Obhut zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass derjenige Elternteil, der Kinderunterhaltsbeiträge erhält, ein höheres Einkommen zu versteuern hat (Christine Arndt / Daniel Bader, Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung, Anwaltsrevue 2020, S. 314 ff., S. 315). Dies ist beim Gesuchsteller als zahlendem Elternteil nicht der Fall.

- 26 - 3.5. In der Phase bis zum 30. September 2024 steht dem Gesamteinkommen von Fr. 10'600.– (siehe E. III.3.2., III.3.3.1. und III.3.3.7.) ein Gesamtbedarf von Fr. 9'503.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 1'097.–. Dieser ist zu einem Drittel (oder Fr. 366.–) auf die Parteien zu einem Sechstel (16.7 %) auf die Kinder zu verteilen. Die Überschussanteile der Kinder sind wie die Grundbeträge aufzuteilen. Der Anteil, welcher auf die Zeit bei der Gesuchsgegnerin entfällt, beträgt Fr. 250.– / Fr. 400.– = 0.625. 0.625 x 16.7 % = 10.4 % (entsprechend Fr. 114.– des Gesamtüberschusses). 6.3 % des Gesamtüberschusses entfallen auf die Zeit, welche das jeweilige Kind beim Gesuchsteller verbringt. Der Barunterhalt für D._____ und C._____ beträgt je Fr. 709.– (Bedarf bei der Gesuchsgegnerin) + Fr. 114.– (Überschussanteil bei der Gesuchsgegnerin) = Fr. 823.–. Die Kinderzulage von Fr. 200.– ist nicht zu subtrahieren, weil sie beim Gesuchsteller verbleibt. Der Bedarf der Kinder in der Zeit, die sie bei ihm verbringen, reduziert sich um den entsprechenden Betrag. Der Betreuungsunterhalt, der C._____ als jüngerem Kind zuzusprechen ist, entspricht dem Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'116.–. Letztere hat darüber hinaus Anspruch auf den Überschussanteil von Fr. 366.– als persönlichen Unterhalt. 3.6. In der Phase ab dem 1. Oktober 2024 steht dem Gesamteinkommen von Fr. 12'500.– (siehe E. III.3.2., III.3.3.1. und III.3.3.7.) ein Gesamtbedarf von Fr. 10'078.– gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 2'422.–, welcher wiederum zu einem Drittel (oder Fr. 807.–) auf die Parteien und zu 10.4 % (oder Fr. 252.–) auf die Kinder für die Zeit, die sie bei der Gesuchsgegnerin verbringen, zu verteilen ist. Der Barunterhalt für D._____ und C._____ beträgt je Fr. 730.– (Bedarf bei der Gesuchsgegnerin) + Fr. 252.– (Überschussanteil bei der Gesuchsgegnerin) = Fr. 982.–. Der Betreuungsunterhalt, der C._____ als jüngerem Kind zuzusprechen ist, entspricht Fr. 3'500.– (Bedarf der Gesuchsgegnerin) - Fr. 1'900.– (Einkommen der Gesuchsgegnerin) = Fr. 1'600.–. Die Gesuchsgegnerin hat Anspruch auf ihren Überschussanteil von Fr. 807.– als persönlichen Unterhalt. 3.7. Zusammenfassend sind die Ziffern 1./3., 1./.5. und 1./6. der Vereinbarung zu genehmigen.

- 27 - 4. Bezahlte Unterhaltsbeiträge und Zahlungsmodalitäten 4.1. Umstritten war hinsichtlich diverser Zahlungen, ob der Gesuchsteller sie an seine Unterhaltspflicht anrechnen lassen kann. Die Parteien einigten sich darauf, dass für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 noch insgesamt Fr. 58'000.– an Unterhaltsbeiträgen ausstehend seien (Urk. 238 S. 4). Es ist unbestritten, dass die Parteien das Zusammenleben wieder aufgenommen hatten, bevor der Gesuchsteller Fr. 75'000.– an die Gesuchsgegnerin überwies (Urk. 204 Rz. 10; Urk. 215 Rz. 13). Der Betrag wurde am 29. August 2022 dem Konto belastet (Urk. 183/14 S. 5). Diese Umstände sowie die fehlende Bezeichnung als Unterhalt weisen eher darauf hin, dass es sich nicht um Alimente handelte. Entsprechend kamen die Parteien nun entgegen der Vorinstanz (Urk. 205 S. 37) überein, dass die Fr. 75'000.– nicht an die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers anzurechnen seien. Der Gesuchsteller behält sich jedoch allfällige scheidungsrechtliche Ansprüche in diesem Zusammenhang vor (Ziffer 3 der Vereinbarung [Urk. 238 S. 5]; dazu E. III.3.3.6.). 4.2. Die Parteien einigten sich hinsichtlich diverser Zahlungsmodalitäten (ausstehende Unterhaltsbeiträge, ausstehende Krankenkassenprämien). Zudem vereinbarten sie, die Trennung der Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin ab 1. Juli 2024 von den übrigen Krankenkassenprämien der Familie zu veranlassen (Urk. 238 S. 4 f.). Dies ist zu begrüssen. Die Unterhaltsberechnung basiert auf der Annahme, dass jede Partei für die bei ihr (bzw. den Kindern für die Zeit bei ihr) aufgeführten Bedarfspositionen selber aufkommt. Sofern auch bei anderen Positionen Rechnungen an die falsche Partei versandt werden, sollten die Parteien zusammen darauf hinwirken, dass dies geändert wird. 5. Prozesskostenbeitrag 5.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'000.– zu bezahlen (Urk. 205 S. 49). Der Gesuchsteller focht dies an (Urk. 222/204 S. 5). 5.2. Irrtümlicherweise wurde diesbezüglich in der Vereinbarung vom 28. Mai 2024 nichts geregelt. Der Gesuchsteller verpflichtete sich indessen, der Gesuchs-

- 28 gegnerin für die beiden vereinigten Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 18'000.– zu bezahlen (Urk. 238 S. 6). Er hat denn auch keinen Einwand dagegen, seinen Berufungsantrag betreffend die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 durch die Vereinbarung als erledigt anzusehen (Urk. 248). 6. Ergebnis Die Vereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2024 ist zu genehmigen, soweit sie Kinderbelange betrifft. Im Übrigen ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten (siehe Urk. 204 S. 2 f.; Urk. 222/204 S. 2 ff.). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 9'000.– fest und auferlegte sie zusammen mit den Dolmetscherkosten von Fr. 1'755.– und den noch festzusetzenden Kosten der Kinderprozessbeiständin den Parteien je zur Hälfte; Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 205 S. 52). Dies erweist sich als angemessen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 12 bis 14 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen sind. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG und § 5 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten von Fr. 885.– (Urk. 239; Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) sowie die Kosten der Vertretung der Kinder von Fr. 946.50 (Urk. 242; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Gerichtskosten sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 238 S. 6; Art. 109 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 3'000.– (Urk. 222/211) zu verrechnen; im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller Fr. 584.25 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 238 S. 6; Art. 109 Abs. 1 ZPO).

- 29 - Es wird beschlossen: 1. Von der Vereinbarung der Parteien und den Verfahrensbeteiligten vom 28. Mai 2024 betreffend Mediation wird Vormerk genommen. 2. Es wird vorgemerkt, dass der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2023 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 8, 9, 10 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Das Verfahren wird, soweit die Vereinbarung vom 28. Mai 2024 betreffend Unterhalt usw. keine Kinderbelange betrifft, abgeschrieben. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Genehmigung von Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 28. Mai 2024 werden die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge (ohne Kinderzulagen) für die gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ wie folgt zu bezahlen: Vom 1. März 2022 bis zum 31. September 2023 [recte: 30. September 2024]:  Fr. 824.– für D._____;  Fr. 3'939.– (davon Fr. 3'116.– Betreuungsunterhalt) für C._____. Ab dem 1. Oktober 2024:  Fr. 982.– für D._____;  Fr. 2'582.– (davon Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt) für C._____.

- 30 - Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchsgegnerin zahlbar. Der Gesuchsteller hat die gesetzlichen oder vertraglichen Familienzulagen für den bei ihm anfallenden Kinderunterhalt zu verwenden. […] 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 1. März 2022 bis zum 31. September 2023 [recte: 30. September 2024]: Fr. 365.– Ab dem 1. Oktober 2024: Fr. 806.– Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchsgegnerin zahlbar. 6. Den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen liegen ab dem 1. Oktober 2024 die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat (exklusive Familienzulagen):  Gesuchsteller: Fr. 10'200.–  Gesuchsgegnerin: Fr. 1'900.–  D._____: Fr. 200.– (Familienzulage)  C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Familienrechtliches Existenzminimum:  Gesuchsteller: Fr. 3'398.–  Gesuchsgegnerin: Fr. 3'500.–  D._____: Fr. 1'350.–  C._____: Fr. 1'830.–

- 31 - 7. Für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024 sind noch insgesamt Fr. 58'000.– an Unterhaltsbeiträgen ausstehend. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Teilbetrag von Fr. 30'000.– bis spätestens 3. Juni 2024 und den Teilbetrag von Fr. 28'000.– bis spätestens 30. Juni 2024 an die Gesuchsgegnerin zu überweisen. Der Gesuchsteller wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, die Krankenkassenprämien für die Parteien und die beiden Kinder D._____ und C._____von Oktober 2023 bis und mit Juni 2024 (inklusive allfälliger Verzugszinsen und allfälliger Mahngebühren etc.) bis spätestens 30. Juni 2024 direkt der Krankenkasse zu bezahlen und der Gesuchsgegnerin den Zahlungsbeleg zu übermitteln. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2024 bezahlt die Gesuchsgegnerin ihre persönlichen Krankenkassenprämien selbst. Art. 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' Die Parteien werden verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Abschluss dieser Vereinbarung die nötigen Dokumente der Krankenkasse zu unterzeichnen, um die Trennung der Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin ab 1. Juli 2024 von den übrigen Krankenkassenprämien der Familie zu veranlassen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt der ausstehenden Unterhaltszahlungen und des Belegs über die Zahlung der Krankenkassenprämien sämtliche Betreibungen gegen den Gesuchsteller zurückzuziehen und löschen zu lassen." 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 12 bis 14) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 32 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 885.– Dolmetscherkosten Fr. 946.50 Kosten der Vertretung der Kinder Fr. 4'831.50 Gerichtskosten total 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 584.25 zu ersetzen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an  den Gesuchsteller, unter Beilage unter Beilage der Doppel von Urk. 233, Urk. 234, Urk. 235/1–2 und Urk. 247 sowie einer Kopie von Urk. 248,  die Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 248 sowie des Doppels von Urk. 249,  die Verfahrensbeteiligten, unter Beilage der Doppel von Urk. 233, Urk. 234, Urk. 235/1–2, Urk. 247 und Urk. 249,  die Obergerichtskasse sowie an  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 33 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ip

LE230047 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.07.2024 LE230047 — Swissrulings