Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230036-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RX230006-O und LE230035-O Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rudolph Beschluss und Urteil vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023 (EE230047-F)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 sinngemäss und Urk. 19 S. 1 ff.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie seit dem 1. Dezember 2021 getrennt leben. […] 4. Es sei der Wohnsitz des Sohnes C._____ dem Wohnsitz der Gesuchstellerin zuzuteilen. 5. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin den Aufenthaltsort des Sohnes C._____ ohne Zustimmung des Gesuchsgegners nach D._____ verlegen darf. Eventualiter sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, den Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ zu verlegen. 6. Solange der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nicht nach D._____ verlegt wurde, sei der Sohn C._____ unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen. 7. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, sei der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 8. Solange der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ noch nicht verlegt wurde, seien die Parteien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien jeweils wöchentlich alternierend ab Montag, Schulbeginn, bis Montag der Folgewoche, Schulbeginn, zu betreuen. 9. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, sei der Gesuchsgegner im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrechts für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 10. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner der Anmeldung des Sohnes an der E._____ zugestimmt hat und die Gesuchstellerin berechtigt ist, die Anmeldung alleine zu bestätigen. 11. Es seien die Rechtsbegehren 5-10 ebenfalls als vorsorgliche Massnahme entgegenzunehmen. […] "
- 3 des Gesuchsgegners (Urk. 4 S. 2 f. und Prot. I S. 9): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 1. Dez.2021 aufgehoben haben und es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Bis auf dieses mit der Gesuchstellerin übereinstimmende Rechtsbegehren seien sämtliche übrigen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. […] 3. Es sei der Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes C._____, geb. am tt.mm.2016 am Wohnsitz des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners festzusetzen. 4. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. am tt.mm.2016 für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen und folgende Betreuungsregelung festzulegen: Die Parteien übernehmen die Betreuung von C._____ nach dem Prinzip 2:3:2 in einem sich 2 wöchentlich wiederholenden Rhythmus im Verhältnis 50:50 wie folgt: ln Woche I wird C._____ jeweils von Sonntagabend, 17 Uhr, bis am Dienstagabend, 17 Uhr, von der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin], von Dienstagabend, 17 Uhr, bis Freitagabend, 17 Uhr, vom Gesuchsteller [recte; Gesuchsgegner] und vom Freitagabend, 17 Uhr, bis am Sonntagabend, 17 Uhr, von der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] betreut. ln Woche ll wird C._____ jeweils von Sonntagabend, 17 Uhr, bis am Dienstagabend, 17 Uhr, vom Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner], von Dienstagabend, 17 Uhr, bis Freitagabend, 17 Uhr, von der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] und vom Freitagabend, 17 Uhr, bis am Sonntagabend, 17 Uhr, vom Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] betreut. Während der Schulferien übernehmen die Parteien die Betreuung von C._____ zu gleichen Teilen (je 50 %) und sprechen sich diesbezüglich jeweils im Oktober für das Folgejahr ab. 5. Eventualiter sei der gemeinsame Sohn C._____, geb. am tt.mm.2016 für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] zu stellen und der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. […]"
- 4 - Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023: (Urk. 43 = Urk. 49) " 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Dezember 2021 getrennt leben. 2. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, den Aufenthaltsort des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2016, nach D._____ zu verlegen. 3. Solange der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nicht nach D._____ verlegt wurde, wird der Sohn C._____ unter der alternierenden Obhut der Gesuchsteller belassen. 4. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, wird der Sohn C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 5. Solange der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ noch nicht nach D._____ verlegt wurde, sind die Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jeweils wie vereinbart zu betreuen. 6. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ auf eigene Kosten zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Regelung des Besuchsrechts wird einstweilen den Gesuchstellern überlassen, das Besuchsrecht umfasst jedoch mindestens jedes zweite Wochenende. 7. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Anmeldung des Sohnes C._____ an der E._____ alleine zu bestätigen. 8. […] 9. [Vorbehalt der Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Endentscheid] 10. [Schriftliche Mitteilung] 11. [Rechtsmittelbelehrung]"
- 5 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 55 S. 3-5): " [I. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung] [II. Superprovisorische Anträge] III. Berufungsanträge 10. Dispositivziff. 2 des Entscheids des BG Horgen vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchstellerin wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gem. Art. 292 StGB verboten, den Aufenthaltsort des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2016, nach D._____ zu verlegen." 11. Es sei die Dispositivziff. 2.1 hinzuzufügen mit der folgenden Fassung: "Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2016 ist am Wohnsitz des Gesuchsgegners." 12. Dispositivziff. 3 des Entscheids des BG Horgen vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben. 13. Dispositivziff. 4 des Entscheids des BG Horgen vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Sohn C._____ ., geboren am tt.mm.2016, wird unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners gestellt. Der Gesuchstellerin wird ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen gewährt, von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr (Rückgabe von C._____, geboren am tt.mm.2016, in F._____)." 14. Dispositivziff. 5 des Entscheids des BG Horgen vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben. 15. Dispositivziff. 6 des Entscheids des BG Horgen vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben. Eventualiter: sei Dispositivziff. 6 des Entscheids des BG Horgen vom 14. Juli 2023 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Sollte der Aufenthaltsort des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2016, dennoch nach D._____ verlegt werden, ist die Gesuchsstellerin verpflichtet die Hälfte der Kosten (Reise und Unterkunft) zu übernehmen, die der Gesuchsgegner aufwenden muss, um den Sohn C._____ zu besuchen. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, vier mal pro Woche Videoanrufe zu tätigen mit dem Sohn, darunter ein Telefonanruf am Wochenende,
- 6 jeweils um 18.30, am Wochenende am Samstagvormittag um 11.00 Uhr. Die Mutter hat dabei die Gespräche auf Seiten des Sohnes sicherzustellen Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, den Sohn die Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich zu nehmen, jeweils die erste Hälfte der jeweiligen Schulferien in ungeraden Jahren, in geraden Jahren in der zweiten Hälfte." 16. Dispositivziff. 7 des Entscheids des BG Horgen vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchstellerin wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gem. Art. 292 StGB verboten, den Sohn an der Privatschule E._____ (E._____) in G._____ anzumelden und sie wird verpflichtet, die allfällig erfolgte Anmeldung an der Privatschule E._____ (E._____) rückgängig zu machen. Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Sohn von der Privatschule E._____ abzumelden und an einer staatlichen Schule im Kanton Genf anzumelden. 17. Es sei die Dispositivziff. 7.1 hinzuzufügen mit der folgenden Fassung: "Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Anmeldung des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2016, an der Schule H._____ in F._____ alleine zu tätigen." 18. Dispositivziff. 6 des Entscheids des BG Horgen vom 14.07.2023 sei aufzuheben. IV. [Prozessuale Anträge] 21. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, zuzüglich Mehrwertsteuer. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 67 S. 2): " Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsklägers. [Prozessuale Anträge]"
- 7 - Modifizierte Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2 f.): " 1. Die Berufungsanträge in Ziff. lll.10-18 werden zurückgenommen und durch folgende Berufungsanträge ersetzt: 2. ln Abänderung von Ziff. 4 des begründeten Teilurteils vom 14. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. EE230047), sei der gemeinsame Sohn C._____ ("C._____"), geb. tt.mm.2016 (auch bereits superprovisorisch) unter alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 3. Die Betreuungsanteile seien (auch bereits superprovisorisch) dabei wie folgt zu regeln: - Es sei das, vor dem Umzug der Gesuchstellerin nach D._____ gelebte, Betreuungsmodell von 2:3:2 über zwei Wochen verteilt zu je 50% wiederherzustellen. Die Betreuung von C._____ sei wieder nach dem Prinzip 2:3:2 in einem sich 2 wöchentlich wiederholenden Rhythmus und im Verhältnis 50:50 übernehmen. ln Woche 1 wird C._____ jeweils von Sonntagabend, 17 Uhr, bis am Dienstagabend, 17 Uhr, von der Gesuchstellerin, von Dienstagabend, 17 Uhr, bis Freitagabend, 17 Uhr, vom Gesuchsgegner und von Freitagabend, 17 Uhr, bis am Sonntagabend, 17 Uhr, von der Gesuchstellerin betreut. ln Woche 2 wird C._____ jeweils von Sonntagabend, 17 Uhr, bis am Dienstagabend, 17 Uhr, vom Gesuchsgegner, von Dienstagabend, 17 Uhr, bis Freitagabend, 17 Uhr, von der Gesuchstellerin und vom Freitagabend, 17 Uhr, bis am Sonntagabend, 17 Uhr, vom Gesuchsgegner betreut. Während den Schulferien übernehmen die Parteien die Betreuung von C._____ zu gleichen Teilen zu je 50 % und sprechen sich diesbezüglich jeweils im Oktober für das Folgejahr ab. Können sie sich nicht einigen, hat der Vater in den geraden Jahren und die Mutter in den ungeraden Jahren ein Entscheidungsrecht, das drei Monate im Voraus und vier Monate im Voraus für die Sommerferien ausgeübt werden kann. - C._____ wird die Winterferien 2023/2024, die am 17. Dezember 2023 beginnen, vom 28. Dezember 2023 13.00 bis zum 7. Januar 2024, 17 Uhr bei seinem Vater verbringen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, zuzüglich Mehrwertsteuer." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 82 S. 2): "[…] und halte an den mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2023 gestellten Anträgen fest."
- 8 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2016. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 14. Juli 2023 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 43 = Urk. 49). Sie beschränkte sich dabei auf ein Teilurteil zu den Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 4-11 der Gesuchstellerin, die den Aufenthaltsortswechsel von C._____ und damit einhergehend die Obhut und die Anmeldung von C._____ an der E._____ betreffen (Urk. 49 S. 8 f.). Das Urteil wurde an der Hauptverhandlung mündlich begründet und in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO versandt (Urk. 23 und Urk. 24). Nachdem der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) fristgerecht eine Begründung verlangte, stellte die Vorinstanz den Parteien den begründeten Entscheid am 30. August 2023 zu (Urk. 44/1). 2. Bereits vor Erhalt des begründeten Teilurteils reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. August 2023 am Obergericht eine Schutzschrift ein, die mit Beschluss vom 22. August 2023 entgegengenommen wurde (Geschäfts-Nr. RX230003-O). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 53/6). Mit Eingabe vom 22. August 2023 reichte der Gesuchsgegner ebenfalls am Obergericht ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass superprovisorischer Massnahmen ein. Mit Beschluss vom 30. August 2023 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten (Geschäfts- Nr. LE230034-O). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Parteien hälftig auferlegt. Ausgangsgemäss wurde auch die Entscheidgebühr für die Schutzschrift mit der Geschäfts-Nr. RX230003-O neu verlegt und den Parteien hälftig auferlegt (Urk. 9 im Prozess LE230034-O). Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichte der Gesuchsgegner am Obergericht ebenfalls eine Schutzschrift ein, die mit Beschluss vom 31. August 2023 entgegengenommen wurde (Geschäfts-Nr. RX230004-O). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'000.– festgesetzt
- 9 und dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 61/56/6). Mit Erhalt des begründeten Teilurteils reichte die Gesuchstellerin am 30. August 2023 am Obergericht ein Gesuch ein, in dem sie die Feststellung der Vollstreckbarkeit des Teilurteils verlangte und weitere provisorische und superprovisorische Anträge stellte (Urk. 61/48). Die hiesige Kammer eröffnete hierfür das Berufungsverfahren LE230035-O. Mit Eingabe vom 31. August 2023 reichte der Gesuchsgegner ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und Erlass superprovisorischer Massnahmen ein (Urk. 48). Die hiesige Kammer eröffnete hierfür das Berufungsverfahren LE230036-O. Mit Eingabe vom 7. September 2023 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein, in der sie ihre Rechtsbegehren im Gesuch vom 30. August 2023 präzisierte (Urk. 61/53). Mit weiterer Eingabe vom 7. September 2023 beantragte sie zudem, ihre Noveneingabe vom 7. September 2023 sei als Schutzschrift entgegenzunehmen (Urk. 54/1 S. 2). Die hiesige Kammer eröffnete hierfür das Verfahren RX230006-O (Urk. 54). 3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht die Berufung (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 55 und Urk. 55-A). Darin stellte er wiederum Antrag auf aufschiebende Wirkung und superprovisorischen Massnahmen, wie er es bereits mit Eingabe vom 31. August 2023 (vgl. Urk. 48) getan hatte. Zudem stellte er die eingangs zitierten Berufungsanträge (Urk. 55 S. 3 ff.). Mit Schreiben vom 13. September 2023 zog er seine Anträge aus der Eingabe vom 31. August 2023 (Urk. 48) zurück (Urk. 58). Am 14. September 2023 (Urk. 59) und 20. September 2023 (Urk. 62) machte der Gesuchsgegner neue Begebenheiten geltend. 4. Mit Beschluss vom 22. September 2023 wies die hiesige Kammer das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie sämtliche anderen superprovisorischen und provisorischen Anträge der Parteien ab. In Konkretisierung des vorinstanzlichen Entscheids legte sie ausserdem eine Besuchsregel für die Dauer des Berufungsverfahrens fest. Weiter vereinigte sie das Verfahren RX230006-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und führte es unter der Prozessnummer LE2300036-O weiter. Für das Schutzschriftverfahren RX230006-O setzte sie eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– fest, die der Gesuchstellerin auferlegt wurde. Unter Feststellung, dass die Gesuchstellerin keine Berufung erhoben hatte, vereinigte sie aus-
- 10 serdem das Berufungsverfahren LE230035-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren und führte das Verfahren unter der Prozessnummer LE230036-O weiter. Dem Gesuchsgegner wurde eine Frist für die Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 6'000.– für das Berufungsverfahren angesetzt und der Gesuchstellerin wurde Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 65). Der Gesuchsgegner bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht (Urk. 66). 5. Die Gesuchstellerin reichte am 6. Oktober 2023 fristgerecht ihre Berufungsantwort ein mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 67 und Urk. 67-A). Mit Eingabe vom 14. November 2023 zog der Gesuchsgegner die Berufungsanträge Ziff. III. 10-18 zurück und stellte stattdessen zwei neue Berufungsanträge, wie oben aufgeführt, die er auch superprovisorisch beantragte (Urk. 72). Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurden die superprovisorischen Anträge abgewiesen und der Gesuchstellerin Frist für eine Stellungnahme zu den modifizierten Berufungsanträgen angesetzt (Urk. 76). Die Beklagte reichte am 21. Dezember 2023 ihre Stellungnahme zu den modifizierten Berufungsanträgen ein (Urk. 82). Am 31. Januar 2023 liess das Gericht für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Genf der hiesigen Kammer einen Sozialbericht vom 22. Dezember 2023 zukommen, der auch eine Kindesanhörung von C._____ beinhaltet (Urk. 85 f.) 6. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden erklärt hatten (Urk. 87 und Urk. 89), wurden sie am 5. März 2024 zum Verhandlungstermin auf den 22. April 2024 vorgeladen (Urk. 92). Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde ausserdem dem Gesuchsgegner die Stellungnahme der Gesuchstellerin zu den modifizierten Berufungsanträgen und beiden Parteien der Sozialbericht vom 22. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 91). 7. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 22. April 2024 die folgende Vereinbarung (Urk. 93):
- 11 - " 1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023 (EE230047-F) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, wird der Sohn C._____ unter die alternierende Obhut der Gesuchsteller gestellt. 6. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, sind die Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jeweils wie folgt hälftig zu betreuen: In geraden Kalenderwochen betreut die Gesuchstellerin den Sohn C._____ von Freitag der Vorwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte bis Freitag der gerade Kalenderwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte. In geraden Kalenderwochen ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, jeden Mittwochabend von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr mit C._____ einen Videoanruf durchzuführen. Die Gesuchsstellerin hat die Gespräche auf Seiten von C._____ sicherzustellen. In ungeraden Kalenderwochen betreut der Gesuchsgegner den Sohn C._____ von Freitag der Vorwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte bis Freitag der ungerade Kalenderwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte. In ungeraden Kalenderwochen ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, jeden Mittwochabend von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr mit C._____ einen Videoanruf durchzuführen. Der Gesuchsgegner hat die Gespräche auf Seiten von C._____ sicherzustellen. C._____ hat 18 Wochen Schulferien im Jahr. In den beiden einwöchigen Schulferien gilt die obige Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. In den übrigen Wochen Schulferien (abgesehen von den Weihnachtsferien) sind die Gesuchsteller beide berechtigt und verpflichtet, mit C._____ die Hälfte von dessen Ferien zu verbringen. Sie dürfen dabei maximal drei aneinander folgenden Wochen mit C._____ die Ferien verbringen. Die Gesuchsteller sprechen sich mindestens drei Monate im Voraus
- 12 über die Ferien ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Gesuchstellerin in den geraden Jahren und dem Gesuchsgegner in den ungerade Jahren das Entscheidungsrecht zu. Das Entscheidungsrecht ist nach einer gescheiterten Absprache auszuüben, spätestens jedoch drei Monate vor den betreffenden Ferien. Nach den Ferien gilt wieder die obige Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. Das Ferienrecht beginnt und endet jeweils am Freitagnachmittag wie in der obigen Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. Die Weihnachtsferien teilen sich die Gesuchsteller je hälftig. In den geraden Jahren verbringt C._____ die erste Ferienhälfte bei der Gesuchstellerin und in den ungeraden Jahren beim Gesuchsteller. An den Feiertagen Auffahrt und Pfingsten gilt die obige Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. Fallen diese Feiertage in die Schulferien von C._____, gilt die obige Regelung für Ferien. Diese Betreuungsregelungen gelten auch für den Fall, dass C._____ in dieser Zeit krank ist." 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die von ihr eingereichte Schutzschrift (RX230006) und der Gesuchsgegner trägt die Kosten für die von ihm eingereichte Schutzschrift (RX230004). Die Kosten für die Schutzschrift RX230003 wurde bereits mit Entscheid vom 30. August 2023 halbiert. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Dieser Verzicht hat keine Auswirkung (ist unpräjudiziell) auf einen allfälligen Antrag auf einen Prozesskostenbeitrag im weiteren Eheschutzverfahren zwischen den Parteien." 8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1- 47) wurden beigezogen.
- 13 - II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochtene Dispositiv-Ziffern erwachsen somit mit Ablauf der Berufungsfrist in formelle Rechtskraft. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in der nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 1 (Bewilligung Getrenntleben) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mit Eingabe vom 14. November 2023 zog der Gesuchsgegner seine Berufungsanträge Ziff. III. 10-18 zurück und stellte zwei neue Berufungsanträge zur Obhut (Ziff. 2) und den Betreuungsanteilen (Ziff. 3). Es steht in der Disposition des Rechtsmittelklägers, seine Rechtsmittelbegehren zurückzuziehen. Dies ist auch bei Kinderbelangen, die der Offizialmaxime unterliegen, der Fall. Da die geänderten Berufungsanträge nur noch den Antrag auf alternierende Obhut nach dem Verlegen des Aufenthaltsortes von C._____ nach D._____ und die Betreuungsanteile betreffen, zieht der Gesuchsgegner bezüglich sämtlichen übrigen Dispositiv-Ziffern sein Rechtsmittel zurück. Dies sind Dispositiv-Ziffer 2 (Berechtigung zur Verlegung des Aufenthaltsortes von C._____ nach D._____), Dispositiv-Ziffer 3 (Regelung der Obhut bis zur Verlegung des Aufenthaltsortes nach D._____), Dispositiv-Ziffer 5 (Regelung der Betreuungsmodalitäten bis zur Verlegung des Aufenthaltsortes von C._____ nach D._____) und Dispositiv-Ziffer 7 (Anmeldung von C._____ in der Schule E._____). Diese Dispositiv-Ziffern sind mit Eintreffen der Rückzugserklärung am Gericht in Rechtskraft erwachsen (BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 6), wovon Vormerk genommen wird. III. 1. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.
- 14 - 2. Sowohl die Vorinstanz als auch die hiesige Kammer haben bereits festgestellt, dass einer alternierenden Obhut mit der Betreuung 50:50 nichts im Wege steht, sofern die Parteien am selben Ort wohnen (Urk. 49 Rz. 4.7; Urk. 65 S. 14 und 18). Dies ist seit dem Umzug des Gesuchsgegners nach G._____ im November 2023 der Fall. Die Parteien wohnen wieder in einer räumlichen Distanz zueinander und der Schule von C._____, die eine alternierende Obhut zulässt (Urk. 69/41, Urk. 69/42, Urk. 75/3 und Urk. 75/6). Ausserdem wurde C._____ von den Parteien bereits im Zeitraum von der faktischen Trennung bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mittels einer alternierenden Obhut mit Betreuungsanteilen von 50:50 betreut. Diese Betreuung verlief ohne Komplikationen, und gemäss den Sachverhaltsfeststellungen des Sozialberichts vom 22. Dezember 2023 entwickelte sich C._____ in dieser Zeit gut (Urk. 86 S. 7). Beide Parteien sind gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, der hiesigen Kammer und des Sozialberichts erziehungsfähig (Urk. 49 Rz. 3.5.1 und Rz. 4.5; Urk. 65 S. 15 und S. 18; Urk. 86 S. 7). 3. Bezüglich den Betreuungsmodalitäten entspricht eine Betreuung 50:50 mit einem wöchentlichen Wechsel dem Kindeswohl. Zwar wurde C._____ im Rahmen der alternierenden Obhut vor dem Umzug nach dem Modell 2:3:2 über zwei Wochen betreut. Seither ist zwischen den Parteien jedoch einiges vorgefallen, was die Kommunikation zwischen ihnen verschlechtert hat. C._____ ist sich ausserdem seit rund 7 Monaten gewohnt, bei der Gesuchstellerin zu wohnen und den Gesuchsgegner jedes zweite Wochenende zu sehen (Urk. 65 Dispositiv-Ziff. 8). Es entspricht daher der Stabilität der Verhältnisse, dass er längere Abschnitte bei einem Elternteil verbringt. Überdies ist C._____ jetzt in einem Alter, in dem er sich zeitlich besser orientieren kann und einen wöchentlichen Wechsel versteht (Urk. 86 S. 7). Um einen regelmässigen Kontakt mit beiden Elternteilen aufrechterhalten zu können, ist ein Videoanruf in der Mitte der Woche von 18:30 Uhr - 19:00 Uhr mit dem jeweils nicht betreuenden Elternteil ergänzend hinzuzufügen. 4. Der Betreuung 50:50 entsprechend sind die Ferien und Feiertage aufzuteilen. Da die wöchentlichen Übergaben jeweils in der Schule am Freitagnachmittag stattfinden, hat das Ferienrecht auch dann zu beginnen und zu enden. Die Weihnachtsferien von C._____ dauern drei Wochen. Sie beginnen üblicherweise in der Woche
- 15 vor Weihnachten und zwar unterschiedlich früh, je nachdem, auf welchen Wochentag Weihnachten fällt. Sie sind somit insgesamt zu halbieren, wobei in der Regel in die erste Hälfte Weihnachten und in die zweite Hälfte Neujahr fällt. 5. Das Kindeswohl erfordert folglich keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Die Vereinbarung kann genehmigt werden. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juli 2023 aufzuheben und durch die unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation vereinbarte Fassung zu ersetzen. IV. 1. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung, wonach die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung dem Endentscheid vorbehalten bleiben (Dispositiv-Ziffer 9), wurde in der Berufung nicht angefochten (Urk. 55). Bei einem Teilentscheid zu einem Teil von mehreren Rechtsbegehren, können die Kosten auch erst im Endentscheid liquidiert werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 104 N 2). Das vorinstanzliche Vorgehen ist zu bestätigen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 5, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'500.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 93 Ziff. 2). Die Kosten werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– verrechnet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner ihren hälftigen Kostenanteil in der Höhe von Fr. 2'250.– zu ersetzen. Die Kosten für die beiden Schutzschriftenverfahren RX230004 und RX230006 werden ebenfalls halbiert, wobei sie dadurch liquidiert werden, dass jede Partei vereinbarungsgemäss die Kosten für die von ihr eingereichte Schutzschrift trägt. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 93 Ziff. 3).
- 16 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3, 5 und 7 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023 werden aufgehoben und die Vereinbarung der Parteien vom 22. April 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023 (EE230047-F) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, wird der Sohn C._____ unter die alternierende Obhut der Gesuchsteller gestellt. 6. Sobald der Aufenthaltsort des Sohnes C._____ nach D._____ verlegt wurde, sind die Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jeweils wie folgt hälftig zu betreuen: In geraden Kalenderwochen betreut die Gesuchstellerin den Sohn C._____ von Freitag der Vorwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte bis Freitag der geraden Kalenderwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte. In geraden Kalenderwochen ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, jeden Mittwochabend von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr mit C._____ einen Videoanruf
- 17 durchzuführen. Die Gesuchstellerin hat die Gespräche auf Seiten von C._____ sicherzustellen. In ungeraden Kalenderwochen betreut der Gesuchsgegner den Sohn C._____ von Freitag der Vorwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte bis Freitag der ungeraden Kalenderwoche nach Schulschluss bzw. nach Ende einer ausserschulischen Aktivität oder 17:00 Uhr, sofern C._____ am Freitagnachmittag schulfrei haben sollte. In ungeraden Kalenderwochen ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, jeden Mittwochabend von 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr mit C._____ einen Videoanruf durchzuführen. Der Gesuchsgegner hat die Gespräche auf Seiten von C._____ sicherzustellen. C._____ hat 18 Wochen Schulferien im Jahr. In den beiden einwöchigen Schulferien gilt die obige Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. In den übrigen Wochen Schulferien (abgesehen von den Weihnachtsferien) sind die Gesuchsteller beide berechtigt und verpflichtet, mit C._____ die Hälfte von dessen Ferien zu verbringen. Sie dürfen dabei maximal drei aneinander folgende Wochen mit C._____ die Ferien verbringen. Die Gesuchsteller sprechen sich mindestens drei Monate im Voraus über die Ferien ab. Können sie sich nicht einigen, kommt der Gesuchstellerin in den geraden Jahren und dem Gesuchsgegner in den ungerade Jahren das Entscheidungsrecht zu. Das Entscheidungsrecht ist nach einer gescheiterten Absprache auszuüben, spätestens jedoch drei Monate vor den betreffenden Ferien. Nach den Ferien gilt wieder die obige Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. Das Ferienrecht beginnt und endet jeweils am Frei-
- 18 tagnachmittag wie in der obigen Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. Die Weihnachtsferien teilen sich die Gesuchsteller je hälftig. In den geraden Jahren verbringt C._____ die erste Ferienhälfte bei der Gesuchstellerin und in den ungeraden Jahren beim Gesuchsteller. An den Feiertagen Auffahrt und Pfingsten gilt die obige Regelung für gerade und ungerade Kalenderwochen. Fallen diese Feiertage in die Schulferien von C._____, gilt die obige Regelung für Ferien. Diese Betreuungsregelungen gelten auch für den Fall, dass C._____ in dieser Zeit krank ist." 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten für die von ihr eingereichte Schutzschrift (RX230006) und der Gesuchsgegner trägt die Kosten für die von ihm eingereichte Schutzschrift (RX230004). Die Kosten für die Schutzschrift RX230003 wurde bereits mit Entscheid vom 30. August 2023 halbiert. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Dieser Verzicht hat keine Auswirkung (ist unpräjudiziell) auf einen allfälligen Antrag auf einen Prozesskostenbeitrag im weiteren Eheschutzverfahren zwischen den Parteien. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 9) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 2'250.– zu ersetzen. Die Kosten der Schutzschriftenverfahren RX230004 und RX230006 werden von der Partei getragen, die sie eingereicht hat. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 19 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rudolph versandt am: jo