Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 18. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023 (EE220224-L) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023: (Urk. 52 S. 60 ff.) "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 30. August 2022 getrennt leben.
- 2 - 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, seine persönlichen Gegenstände und Effekten aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin – soweit nicht bereits erfolgt – auf erstes Verlangen sämtliche sich in seinem Besitz befindenden Wohnungsschlüssel (inkl. Keller- und Briefkastenschlüssel) auszuhändigen. Von einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB wird abgesehen. 4. Die Obhut für die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter. 5. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuung der Kinder wie folgt zu übernehmen: - In den ungeraden Kalenderwochen: - Von Montagmorgen Schulbeginn bis Mittwoch Schulschluss am Mittag, - von Freitagnachmittag Schulschluss bzw. ab 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; - in den geraden Kalenderwochen: - Von Mittwoch Schulschluss am Mittag bis Freitag Schulschluss am Mittag, - am Sonntagabend ab 18:00 Uhr (bis Mittwoch der darauffolgenden Woche, Schulschluss am Mittag); - in geraden Jahren am 24. Dezember, am zweiten Neujahrsfeiertag (2. Januar) sowie über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren am 25. Dezember, über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar sowie von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; - während der Hälfte der Schulferien. Die Eltern sprechen sich mindestens drei Monate im Voraus über die Ausübung des Ferienbetreuungsrechts ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
- 3 - In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 6. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei für die Kinder D._____ und E._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, wird abgewiesen. 7. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei für die Kinder D._____ und E._____ eine kinderpsychologische Therapie zu installieren, wird abgewiesen. 8. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei den Kindseltern gestützt auf Art. 307 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kurs «Kinder im Blick» bei der Beratungsstelle F._____ zu besuchen, wird abgewiesen. 9. a) Die Eltern werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete) jeweils selber zu übernehmen. Sie sind berechtigt, die von ihnen bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen hierfür zu verwenden. b) Der Vater wird verpflichtet, der Mutter folgende monatliche Beiträge an die Kinderkosten zu bezahlen: - Fr. 1'680.– (Fr. 840.– pro Kind) ab 1. Februar 2023 bis und mit 31. März 2023, - Fr. 2'400.– (Fr. 1'200.– pro Kind) für den Monat April 2023, - Fr. 2'740.– (Fr. 1'370.– pro Kind) ab 1. Mai 2023 bis und mit 31. Juli 2023, - Fr. 1'840.– (Fr. 920.– pro Kind) ab 1. August 2023 für die weitere Zeit des Getrenntlebens. Die Beiträge an die Kinderkosten sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. c) Die Mutter wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. d) Der Vater wird verpflichtet, zusätzlich zu den monatlichen Beiträgen an die Kinderkosten die Kosten für den Mittagshort zu bezahlen.
- 4 e) Die Eltern werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. f) Die Eltern werden verpflichtet, die Kosten für die Kinder, die während den 6,5 Wochen Schulferien bei ihnen anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber zu bezahlen. 10. Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin sind nicht geschuldet. 11. Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für die Monate August 2022 bis Januar 2023 an ihren Unterhalt und denjenigen der Kinder eine Zahlung von Fr. 12'000.– zu leisten, wird abgewiesen. 12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 9b vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Vater: Fr. 8'370.– (60% Pensum sowie Tantiemen) Fr. 10'020.– (April bis Juli 2023 vorübergehend 80% Pensum sowie Tantiemen) Mutter: Fr. 5'900.– (70% Pensum) Kinder: die Familien- und Betreuungszulagen von derzeit insgesamt Fr. 330.– pro Kind. Familienrechtlicher Bedarf: 1. Februar 2023 bis 31. März 2023: Mutter: Fr. 3'842.– Vater: Fr. 4'039.– D._____: Fr. 1'556.–
- 5 - E._____: Fr. 1'549.– April 2023: Mutter: Fr. 3'907.– Vater: Fr. 4'157.– D._____: Fr. 1'640.– E._____: Fr. 1'633.– 1. Mai 2023 bis 31. Juli 2023: Mutter: Fr. 4'420.– Vater: Fr. 3'795.– D._____: Fr. 2'367.– E._____: Fr. 2'365.– ab 1. August 2023: Mutter: Fr. 4'362.– Vater: Fr. 3'719.– D._____: Fr. 2'416.– E._____: Fr. 2'408.– 13. Das Auto Volvo ZH … wird der Gesuchstellerin zur Benützung auf eigene Kosten zugeteilt. 14. Von einer Zuweisung der Vespa an den Gesuchsgegner unter Übernahme der Kosten wird abgesehen. 15. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen. 16. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'800.– festgesetzt. 17. Die Kosten werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt.
- 6 - 18. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung (1/2) von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 19. [Schriftliche Mitteilung] 20. [Berufung]" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 51 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 10 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (zahlbar monatlich im Voraus): Phase 1, Februar und März 2023: Fr. 40.00 Phase 2, April 2023: Fr. 418.00 Phase 3, Mai bis Juli 2023: Fr. 546.00 Phase 4, ab August 2023: Fr. 170.00. 2. Es sei Dispositiv Ziff. 15 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es sei mit Wirkung per 4. Oktober 2022 die Gütertrennung anzuordnen. 3. Es seien Dispositiv Ziff. 17 und 18 des Urteils des BG Zürich vom 22. Mai 2023 (EE220224) aufzuheben und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Obergericht nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen, eventualiter seien die Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen mit Wettschlagung der Parteientschädigungen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
- 7 - 1. Die Parteien heirateten am tt. August 2005. Der Ehe entsprangen zwei Töchter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013. Seit dem 30. August 2022 leben die Parteien getrennt (Urk. 52 S. 5, 9). 2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Am 7. Februar 2023 fand eine mündliche Verhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.) und am 1. März 2023 wurden D._____ und E._____ gerichtlich angehört (Urk. 22). Die Parteien erstatteten in der Folge diverse weitere Eingaben. Die letzte Zuschrift stammt vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) und datiert vom 12. Mai 2023 (vgl. Urk. 51 S. 5 f. m.H.; Urk. 46). In der Folge fällte die Vorinstanz am 22. Mai 2023 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 47 = Urk. 52), wobei Urk. 46 der Gesuchstellerin zugestellt wurde. 3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 48) mit Zuschrift vom 5. Juni 2023 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 51 S. 2). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlte sie fristgerecht (Urk. 54 und 55). Die innert Frist (vgl. Urk. 56) erstattete Berufungsantwort des Gesuchsgegners mit den eingangs zitierten Anträgen datiert vom 30. August 2023 (Urk. 57). Zur Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 57 und 59/1-7) äusserte sich die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 59 und 61) mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 62, 63 und 64/1-10). Innert gewährter Fristerstreckung bezog der Gesuchsgegner dazu wiederum mit Zuschrift vom 6. November 2023 unter Einreichung einer neuen Beilage Stellung (Urk. 67 und 68/1). Dazu liess sich die Gesuchstellerin in Ausübung ihres Replikrechts innert zehn Tagen mit Eingabe vom 27. November 2023 verlauten (Urk. 70). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner am 6. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 8; Urk. 71). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2024 wurde den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungsphase mitgeteilt (Urk. 72). B. Vorbemerkungen / Prozessuales
- 8 - 1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden vorliegend die Dispositivziffern 1 bis 8 und 11 bis 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils wurden zwar ebenfalls nicht angefochten (Urk. 51 S. 2 f.), allerdings hängen sie mit dem angefochtenen ehelichen Unterhalt eng zusammen und können deshalb gleichwohl neu beurteilt werden (Art. 282 Abs. 2 ZPO analog; vgl. auch Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies gilt auch für die Grundlagen der Unterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 12). Diesbezüglich hat demgemäss keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft zu erfolgen. 2. Am 26. September 2023 wurde die Ehescheidung mittels Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Parteien beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig gemacht (Urk. 62 S. 11 Rz 29; Urk. 64/9; Urk. 67 S. 8 Rz 29). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Eheschutz- bzw. Berufungsverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutz- bzw. Berufungsgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2; BGE 137 III 614 Erw. 3.2.2; BGE 129 III 60 Erw. 2 und 3). Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Das Eheschutzgericht führt das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.3-4.6).
- 9 - 3. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens sowie das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der tatsächlichen Verhältnisse kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f.). 4. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, Erw. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 Erw. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, Erw. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, Erw. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
- 10 mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, Erw. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 Erw. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.). 5. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich einzig gegen die Abweisung der Gütertrennung und die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung ehelicher Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 10 und 15 des angefochtenen Urteils. Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO analog im Eheschutzrechtsmittelverfahren, vgl. OGer ZH LE210022 vom 2.12.2021, S. 37; vgl. auch SOG 2021 Nr. 9 vom 24.06.2021). Vorliegend sind deshalb auch die nicht angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 9 des Urteils vom 22. Mai 2023 zu prüfen. Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, während für den Kinderunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 147 III 301 Erw. 2.2). Der Betreuungsunterhalt ist dabei eine Kategorie des Kindesunterhalts (BGE 144 III 481 Erw. 4.3). Nur im Bereich der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden (Art. 58 ZPO). Nun besteht aber zwischen dem Kinder- und dem Ehegattenunterhalt eine Interdependenz: Die für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden. Dies betrifft nicht nur die Sachverhaltsermittlung; es muss sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unterhaltshöhe gelten. Die Summe der
- 11 - Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge darf grundsätzlich nicht höher sein als die Summe der beantragten Alimente (vgl. OGer ZH LY220047 vom 2.10.2023, S. 31; vgl. auch BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, Erw. 2.2; BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Es ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104, N 2.61), weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Insbesondere der Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB), welcher zwar Kinderunterhalt ist, aber wirtschaftlich dem betreuenden Ehegatte zugutekommt, steht in engem Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt (vgl. dazu auch BGE 149 III 172 Erw. 3.4.1). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Zudem können Noven selbst dann vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Somit sind im Berufungsverfahren, soweit die Unterhaltsbeiträge betroffen sind, sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, S. 14, Erw. 5, OGer ZH LE190019 vom 3.10.2019, Erw. II.3.1; BGE 147 III 301 Erw. 2.2 m.w.H.). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend die Urheberrechtsentschädigungen und die diesbezüglich eingereichten Abrechnungen der G._____ vom 3. Februar 2023 und 31. März 2023 (Urk. 59/1-2; vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 4). Die Parteien tragen indes auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, Erw. II.4.3). Hinsichtlich der angefochtenen Abweisung des Antrags der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung gelten demgegenüber die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und für die Sachverhaltsermittlung die eingeschränkte (abgeschwächte) Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), weshalb Noven nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind.
- 12 - 6. Auch wenn der Gesuchsgegner selbst keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22. Mai 2023 erhoben hat, bleibt es ihm unbenommen, sich zu den Einkommens- und Bedarfszahlen zu äussern und insbesondere geltend zu machen, die Vorinstanz habe sein Einkommen falsch berechnet (vgl. demgegenüber: Urk. 62 S. 3 Rz 6). Lediglich im Ergebnis darf er (hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge) nicht besser gestellt werden als gemäss dem angefochtenen Urteil. C. Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner für vier verschiedene Zeitphasen zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin für die beiden unter der alternierenden Obhut der Parteien mit je hälftiger Betreuung stehenden gemeinsamen Töchter, D._____, geboren am tt.mm.2011, und E._____, geboren am tt.mm.2013, im Umfang von insgesamt Fr. 1'680.–, Fr. 2'400.–, Fr. 2'740.– und Fr. 1'840.–. Dabei erklärte sie die Parteien berechtigt, die von ihnen je bezogenen Kinder- und Betreuungszulagen (Fr. 626.– Gesuchstellerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner, vgl. Urk. 52 S. 36) für die Kinderkosten während ihrer Betreuungszeit zu verwenden (Urk. 52 S. 50, 61 f. Dispositivziffer 9.b). Dies blieb unangefochten (Urk. 51 S. 2). Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin setzte die Vorinstanz mit Blick auf die Zahlen keine fest, zumal das Einkommen der Gesuchstellerin ihren Bedarf zuzüglich ihres Überschussanteils übersteige. Zu beachten sei sodann, dass ihrer Darstellung gemäss nicht mehr mit einer Wiedervereinigung der Parteien zu rechnen sei und sie eigentlich die Scheidung wünschten (Urk. 52 S. 51; Urk. 12 Rz 50, S. 62, Dispositivziffer 10). Die Überschussverteilung nahm die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen vor, indem sie den Eltern je einen Drittel des Überschusses und den beiden Kindern je einen Sechstel zuwies. Der Überschussanteil der Kinder wurde gesamthaft bei der Gesuchstellerin eingesetzt, zumal sie sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu bezahlen habe (Urk. 52 S. 46 ff.). Ihrem Entscheid legte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'900.– sowie ein solches des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 8'370.– bzw. vorübergehend von April 2023 bis Juli 2023 von Fr. 10'020.– zu Grunde (Urk. 52 S. 30, 36). Bezüglich des Einkommens des Gesuchsgegners wurde erwogen, dieser verdiene als Angestell-
- 13 ter beim H._____ in zwei Teilzeitpensen von insgesamt 60 % von September 2022 bis und mit März 2023 sowie ab August 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'970.–. Von April 2023 bis und mit Juli 2023 habe er vorübergehend in einem 80 %-Pensum gearbeitet und ein Einkommen von monatlich rund Fr. 6'620.– netto erzielt (Urk. 52 S. 33). Der Gesuchsgegner habe sodann glaubhaft dargetan, dass er derzeit keiner weiteren selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und keine weiteren Projekte realisiere. Allerdings erhalte er seit Jahren und bis heute regelmässig Urheberrechtsentschädigungen von G._____. Durchschnittlich habe er in den Jahren 2020 bis und mit 2023 (Februar) Fr. 3'416.– pro Monat erzielt. Noch im Februar 2023 seien ihm Fr. 7'688.– ausbezahlt worden. Weil es sich hierbei um schwankende Einkünfte handle, sei rechtsprechungsgemäss auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne, vorliegend einer solchen von rund drei Jahren bzw. 38 Monaten, abzustellen. Entsprechend sei von weiteren Einkünften des Gesuchsgegners von gerundet Fr. 3'400.– pro Monat auszugehen. Weil ein Überschuss resultiere, beide Parteien in einem vergleichbaren Pensum erwerbstätig seien (60 % bzw. 70 %) und die Kinder zu gleichen Teilen betreuen würden, wobei die Einkommensverhältnisse der Parteien die Finanzierung eines solchen Betreuungsmodells ohne Weiteres erlauben würden, sei der Gesuchsgegner - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - nicht dazu angehalten, mehr als 60 % zu arbeiten. Im Übrigen solle der gesundheitlich angeschlagene Gesuchsgegner (vgl. koronare Herzkrankheit, 4-fache Bypass-Operation am 3. Juli 2022) auf ärztliche Empfehlung zumindest bis Ende Mai 2023 nicht mehr als 60 % arbeiten (Urk. 52 S. 34 ff.; Urk. 17/2, /3). 2. Die Gesuchstellerin rügt, die vorinstanzliche Argumentation sei nicht haltbar. Solange die Ehe andauere, hätten beide Ehegatten im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung. Diesem Grundsatz der Gleichbehandlung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen, indem der Überschuss unter den Ehegatten nicht aufgeteilt worden sei. Betreffend Phase 1 habe die Vorinstanz den Überschuss zwar auf grosse und kleine Köpfe aufgeteilt und den Überschussanteil der Kinder effektiv verteilt. Der Überschussanteil der Gesuchstellerin sei aber nicht verteilt worden. Der Gesuchsgegner habe in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 4'331.– verfügt. Damit bezahle er den Barbedarf der
- 14 - Kinder bei ihm zu Hause (Fr. 646.– + Fr. 648.–) sowie Fr. 1'680.– an den Bedarf der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin in der Form von Unterhaltsbeiträgen. Es verbleibe ihm ein Überschuss von Fr. 1'357.–. Die Gesuchstellerin verfüge in dieser Phase über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'058.–. Damit habe sie sich im Umfang von Fr. 782.– am Barbedarf der Kinder zu beteiligen. Es verbleibe ihr ein Überschuss von Fr. 1'275.–. Der Überschussanteil des Gesuchsgegners sei Fr. 80.– grösser als jener der Gesuchstellerin, was aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig sei. Der Gesuchsgegner schulde ihr in der Phase 1 gerundet Fr. 40.– an persönlichen Unterhaltsbeiträgen. Auch in den folgenden Phasen 2 bis 4 setze sich die das Gleichbehandlungsgebot verletzende Berechnungsweise der Vorinstanz fort. Es seien ihr vielmehr monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 418.– in der Phase 2 (April 2023), Fr. 546.– in der Phase 3 (Mai bis Juli 2023) und Fr. 170.– in der Phase 4 (ab August 2023) zuzusprechen. Dass dem Gesuchsgegner kein höherer Überschussanteil zuzugestehen sei als ihr, ergebe sich nicht nur aus der einschlägigen konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch aus dem Umstand, dass sie die Kinder trotz alternierender Obhut mit je hälftiger Betreuung leicht höher betreue, nämlich jeden Freitagmittag, und zudem auch ein höheres Erwerbspensum (70 %) als der Gesuchsgegner (60 %) bewältige (Urk. 51 S. 3-6; vgl. auch Urk. 62 S. 2). Was das Einkommen des Gesuchsgegners anbelange, habe er in der von ihm geltend gemachten Periode von anfangs 2023 bis zum 11. Juli 2023 gar nicht weniger Urheberrechtsentschädigungen erhalten als in der Vergangenheit, nämlich durchschnittlich rund Fr. 3'200.– pro Monat und damit ziemlich genau das, was die Vorinstanz angenommen habe. Es treffe somit nicht zu, dass die Entschädigungen aus Tantiemen abgenommen hätten. Aus den eingereichten Belegen gehe zudem hervor, dass die Urheberrechtsentschädigungen offenbar erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (von ein bis zwei Jahren) bezahlt würden. Es sei daher nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass er für die erst im Jahr 2022 ausgestrahlte letzte Staffel der Fernsehserie "I._____" künftig nicht noch hohe Zahlungen erhalte. Die Eingänge würden zudem stark schwanken. Die Vorinstanz habe entsprechend richtig einen Durchschnitt aller Jahre und Monate angenommen und nicht nur auf das Vorjahr 2022 abgestellt, wo die Einkünfte aus Tantiemen rund Fr. 4'600.– pro Mo-
- 15 nat ausgemacht hätten. Ausserdem gebe es auch andere Filme, an denen der Gesuchsgegner beteiligt sei. Es stimme nicht, dass er aktuell nebst seiner Tätigkeit bei der H._____ nicht noch Filmprojekte als selbständiger Drehbuchautor realisiere, die wiederum zu Tantiemeneinkünften führen würden. Sie wisse von den Kindern und aus eigener Wahrnehmung, dass der Gesuchsgegner quasi immer am Arbeiten sei. Er sei mit Sicherheit an neuen Projekten dran. Er habe nachweislich schon im erstinstanzlichen Verfahren bezüglich seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht die Wahrheit gesagt. Zudem werde die Serie "I._____" nach wie vor im TV ausgestrahlt, z.B. aktuell auf L._____, und könne nicht nur auf N._____, sondern auch auf diversen anderen Streaming-Anbietern geschaut werden. Die neu seitens des Gesuchsgegners geltend gemachte Sparquote habe dieser weder substantiiert, geschweige denn belegt. Darüber hinaus würden die trennungsbedingten Mehrkosten und der Mindererwerb des Gesuchsgegners eine allfällige Sparquote kompensieren. Aus den aktenkundigen Steuererklärungen 2020 und 2021 sei sodann ersichtlich, dass das Vermögen abgenommen habe, man mithin zur Deckung der Lebenshaltungskosten Ersparnisse habe anzehren müssen. Die ihr zugeteilten Überschussanteile der Kinder würden für deren Freizeitaktivitäten (Fussball, Musik), Taschengeld, Handy und Katzen verbraucht. Dies ändere nichts daran, dass sie für sich selbst ebenfalls Anspruch auf ihren Überschussanteil habe (Urk. 62 S. 3 ff.). 3. Der Gesuchsgegner hält dafür, er schulde der Gesuchstellerin keinen ehelichen Unterhalt. Die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch berechnet. Es treffe nicht zu, dass er regelmässige Urheberrechtsentschädigungen von der G._____image von durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat erhalte. Er habe zwar in den Jahren 2018 bis 2021 einzelne Filmprojekte realisieren können, die ihm Tantiemen eingebracht hätten. Werde ein Film jedoch einmal ausgestrahlt, komme eine Wiederholung der Ausstrahlung nur noch ausnahmsweise vor. Die höchsten Tantiemen erhalte ein Autor bei der Erstausstrahlung seines Films, mit einem Faktor 3 des Grundansatzes. Alle weiteren Wiederholungen würden nur noch mit dem einfachen Ansatz belohnt, und die Häufigkeit der Ausstrahlungen nehme markant ab. Sein letztes realisiertes Filmprojekt sei 2021 produziert und Anfang 2022 ausgestrahlt worden. Es handle sich dabei um die letzte Staffel der Fernsehserie "I._____"
- 16 - (2018-2021). Seit seiner Herzoperation im Sommer 2022 arbeite er nicht mehr als Autor und Serienproduzent und er habe auch keine neuen, externen Filmprojekte geplant, womit ihm selbstredend auch keine neuen Tantiemen mehr zustünden. Im Jahr 2023 habe er bisher Tantiemen für sieben Monate von knapp Fr. 8'500.– erhalten. Bis Ende Jahr 2023 schätze die G._____ noch Tantiemenausschüttungen an ihn von maximal Fr. 3'000.–. Das ergäbe dann im Jahr 2023 Tantiemeneinnahmen von weniger als Fr. 1'000.– pro Monat. Im kommenden Jahr 2024 würden kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen. Dies habe er in der persönlichen Befragung vor Vorinstanz denn auch bestätigt. Die Aufrechnung von Fr. 3'400.– pro Monat sei daher auch in Zukunft nicht haltbar. Spätestens ab Januar 2024 sei ihm einzig das Grundeinkommen von Fr. 4'970.– netto monatlich anzurechnen. Es erschliesse sich auch nicht, warum er neben der hälftigen Betreuung der Kinder im Alter von knapp zehn und zwölf Jahren ein höheres Arbeitspensum versehen müsste, was die Gesuchstellerin auch nicht geltend mache. Sodann sei der von der Gesuchstellerin strapazierte Gleichbehandlungsgrundsatz allenfalls zu seinen Lasten verletzt. Die Gesuchstellerin habe in ihrer Berufung selber ausgeführt, dass seine Tantiemeneinnahmen stets gespart und nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden seien. Die Vorinstanz habe die Überschussverteilung zugunsten der Gesuchstellerin vorgenommen, indem sie ihr den Überschussanteil der Kinder gesamthaft zugewiesen habe. In Tat und Wahrheit verbleibe aber gar kein Überschuss (Urk. 57 S. 4 ff.). 4.1. Die erste Instanz hat sich einleitend zutreffend zu den rechtlichen Grundlagen der Unterhaltsbeiträge geäussert (vgl. Urk. 52 S. 27 f.). Zu betonen bleibt, dass der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB hat (BGE 130 III 537 Erw. 3.2; OGer ZH LE140032 vom 8.04.2015, Erw. B). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist (vgl. BGE 128 III 65 Erw. 4a und BGE 137 III 385 Erw. 3.1; BGE 147 III 301 Erw. 6.2; vgl. auch Urk. 56 S. 10), was hier mit Blick auf das bereits eingeleitete Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 64/9) der Fall ist. Die ge-
- 17 setzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (vgl. auch Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei der konkreten Festsetzung, AJP 10/2020 S. 1281). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet, schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE 119 II 314 Erw. 4b/aa). Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um diesen Standard aufrecht zu erhalten, haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102 Erw. 4.2). Die Gesuchstellerin hat höchstens Anspruch auf den ihr gebührenden Bedarf, welcher, wie eingangs erwähnt, dem vor der Trennung zuletzt gelebten ehelichen Standard entspricht (BGE 140 III 337 Erw. 4.2.1; BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Der eheliche Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss; daher ist zunächst der Überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (BGE 147 III 293 Erw. 4.4). Dies bedeutet, dass eine allfällige Sparquote vom Überschuss zu subtrahieren ist (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 [S. 285]). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote bzw. des ehelichen Standards dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210015 vom 24.01.2022, Erw. D.2.5.; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, Erw. III.1.6.; OGer ZH LE170064 vom 06.03.2018, Erw. III.A.3.5.; Christine Arndt/Paul Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Andrea Büchler/Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 28./29. Januar 2016 in Zürich, 2016, S. 177 ff., S. 184 f.; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, Erw. 3 und 3.3, wo-
- 18 nach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Kinderunterhaltsbeiträge sollen sodann den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1). Dabei enthält das Gesetz keine Regel in dem Sinne, dass der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes seine Obergrenze im Lebensstandard fände, den seine verheirateten Eltern im Zeitpunkt ihrer Trennung zuletzt lebten (BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, Erw. 4.4; siehe BGE 147 III 293, E. 4.4; BGer 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021, Erw. 5.2.1). 4.2. Die Vorinstanz bildete vier unterschiedliche Phasen der Unterhaltsberechnung, nämlich Phase 1 (Februar 2023 und März 2023, als der Gesuchsgegner 60 % erwerbstätig war und noch keine eigene Wohnung hatte), Phase 2 (April 2023, als der Gesuchsgegner sein Arbeitspensum vorübergehend für vier Monate auf 80 % aufstockte), Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023, als der Gesuchsgegner 80 % erwerbstätig war und eine eigene Wohnung bezog) und Phase 4 (ab August 2023, als der Gesuchsgegner wieder 60 % erwerbstätig war; Urk. 52 S. 37). Diese Phasenbildung wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 51 S. 2, 4 f.; Urk. 57 S. 4, 7 f.) und ist beizubehalten. 4.3. Unbestritten blieb der von der Vorinstanz für die ersten drei Phasen berechnete familienrechtliche Bedarf der Parteien und der beiden Töchter (Urk. 52 S. 38, 42, 43 f.; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7 Rz 12; Urk. 62 S. 7). Was die Phase 4 (ab August 2023) anbelangt, besucht die ältere Tochter der Parteien, D._____, seit August 2023 das Gymnasium J._____ (Urk. 62 S. 8). In ihrem von der Vorinstanz ermittelten Bedarf sind keine Schulkosten enthalten (Urk. 52 S. 44). Die von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu und, wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. B.5), zulässigerweise geltend gemachten Schulkosten (Urk. 62 S. 8) gehören jedoch in den Bedarf der Tochter (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Gemäss Kostenschätzung der Kantonsschule J._____ sind jährliche Kosten von zirka Fr. 630.– (ca. Fr. 500.– Lehrmittel, Spezialdossiers, Schul- und Verbrauchsmaterial, ca. Fr. 50.– Schulreisen/Exkursionen, ca. Fr. 40.– Kopien und andere Unkosten, ca. Fr. 40.– Theater
- 19 oder Kinoeintritte) und damit rund Fr. 50.– pro Monat zu erwarten (Urk. 64/3). Wenngleich es sich hierbei nicht um tatsächlich bereits angefallene, sondern prognostizierte Kosten handelt (vgl. Urk. 67 S. 7), erscheint diese Schätzung realistisch und diese (künftig zu erwartenden) Kosten sind zu übernehmen. Dass D._____ bereits Schulbücher von älteren Gymnasiastinnen umsonst erhalten haben soll (Urk. 67 S. 7), ist bestritten (Urk. 70 S. 2) und wurde weder näher substantiiert, geschweige denn belegt. Allenfalls künftig anfallende Kosten für die (fakultative) Aufgabenstunde (vgl. Urk. 62 S. 8; Urk. 64/3) sind demgegenüber nicht anzurechnen, weil sie zurzeit effektiv nicht bezahlt werden. Zudem blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegner die Aufgabenhilfe übernehmen kann (Urk. 67 S. 7; Urk. 70 S. 2). Die geltend gemachten Kosten für den Klavierunterricht von D._____, den Fussball, das Taschengeld, die Katze und das Handy beider Töchter (vgl. Urk. 62 S. 8) sind aus den von der Vorinstanz unangefochtenermassen (vgl. Urk. 57 S. 7; Urk. 67 S. 5 f.) vollumfänglich der Gesuchstellerin zugewiesenen Überschussanteilen der Töchter zu finanzieren. Sodann ist der Gesuchstellerin zwar beizupflichten, dass für D._____ die von der Vorinstanz in deren Bedarf beim Gesuchsgegner eingesetzten Fremdbetreuungskosten von Fr. 160.– (Urk. 52 S. 44) nicht mehr anfallen. Allerdings ist es notorisch, dass Kosten für die Mittagsverpflegung im Gymnasium (Mensa, auswärts) anwachsen (Urk. 62 S. 9 f.). Mit Blick auf die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung der Parteien rechtfertigt es sich, im Bedarf von D._____ bei beiden Elternteilen je Fr. 80.– für die auswärtige Mittagsverpflegung einzusetzen. 4.4. Wie darzutun sein wird (vgl. Erw. C.4.6), ist jedoch von einem gegenüber jenem der Vorinstanz um rund Fr. 400.– bzw. ab August 2023 rund Fr. 1'100.– tieferen Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Dies wirkt sich auf die Steuerbelastung aus. Die Beträge für die laufenden Steuern in den Bedarfen der Parteien und ihrer Töchter sind daher von Amtes wegen anzupassen. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 52 S. 38, 41 ff.) ist dabei, ungeachtet der alternierenden Obhut, nicht in beiden Haushalten ein Steueranteil für die Töchter auszuscheiden, sondern einzig in deren Bedarf bei der Gesuchstellerin, weil diese Kinderunterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner erhält, welche zu versteuern sind (vgl. BGE 147 III 457 Erw. 4.2.3.5.). Allein die Gesuchstellerin ist überdies berechtigt, die Kinderabzüge gel-
- 20 tend zu machen und nur sie wird nach dem Verheirateten-Tarif besteuert (vgl. BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, Erw. 4.3.2; OGer ZH LE220065 vom 11.07.2023, Erw. IV.3.4.1, mit Hinweisen). Mit Hilfe des Zürcher Steuerrechners ergibt sich für die Phase 1 bei der Gesuchstellerin ein monatlicher Steuerbetrag von rund Fr. 550.–, wovon je Fr. 75.– für die beiden Töchter und Fr. 400.– für sie selbst auszuscheiden sind, und beim Gesuchsgegner ein solcher von rund Fr. 660.–. In der Phase 2 resultiert ein monatlicher Steuerbetrag für die Gesuchstellerin von rund Fr. 660.–, davon entfallen je Fr. 110.– auf die Töchter und Fr. 440.– auf sie selbst. Beim Gesuchsgegner ist die Steuerlast auf rund Fr. 840.– pro Monat anzusetzen. Betreffend die Phase 3 ergibt sich für die Gesuchstellerin ein monatlicher Betrag für die laufenden Steuern von insgesamt rund Fr. 720.–, wovon Fr. 460.– für sie selbst und je Fr. 130.– für die beiden Töchter auszusondern sind. In Bezug auf den Gesuchsgegner ist in dieser Phase von einem Steuerbetrag von rund Fr. 770.– pro Monat auszugehen. Und schliesslich ergeben sich in der Phase 4 Steuerbetreffnisse von total rund Fr. 570.– für die Gesuchstellerin, davon Fr. 410.– für sie selbst und je Fr. 80.– für die beiden Töchter, und rund Fr. 590.– für den Gesuchsgegner. 4.5. Nicht strittig ist das von der ersten Instanz ermittelte monatliche Einkommen der Gesuchstellerin, welche in einem 70 %-Pensum als Journalistin in der …-Redaktion des H._____ arbeitet, in der Höhe von Fr. 5'900.– netto pro Monat (ohne Kinderzulagen und GAV-Vollzugskostenbeitrag, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn; Urk. 52 S. 29 f. m.H.; Urk. 51 S. 3; Urk. 57 S. 4). 4.6. Das Einkommen des Gesuchsgegners besteht aus seinem regelmässigen monatlichen Erwerbseinkommen (ohne Betreuungszulage und Vollzugskostenbeitrag, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) beim H._____ von rund Fr. 4'970.– netto (von September 2022 bis und mit März 2023 und ab August 2023 im 60 %- Pensum) bzw. rund Fr. 6'620.– netto (von April 2023 bis und mit Juli 2023 im vorübergehenden 80 %-Pensum; Urk. 52 S. 33; Urk. 17/16; Urk. 35/5). Dazu kommen Urheberrechtsentschädigungen von G._____, deren Höhe umstritten ist.
- 21 - Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht mehr geltend macht, der Gesuchsgegner habe sein im Zuge der Trennung von 70 % auf 60 % reduziertes Arbeitspensum (vgl. Urk. 52 S. 33, 35) aufzustocken (Urk. 51 S. 3; Urk. 62 S. 2 ff.; Urk. 70; vgl. Urk. 57 S. 6 Rz 9). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ist diese Pensumsreduktion mit der Vorinstanz (Urk. 52 S. 35) denn auch nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die kommende Scheidung ist allerdings zu bemerken, dass das Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.9) auf die alleinige Obhut zugeschnitten ist. Bei der alternierenden Obhut kann von den Elternteilen grundsätzlich ein höheres Mindestpensum erwartet werden, welches mit Blick auf das Alter der beiden Töchter der Parteien gegenwärtig bei je etwa 70 % liegt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 2017, S. 163, 170). Aufgrund der Kontoauszüge der Migros Bank von Februar 2020 bis Februar 2023 (Urk. 30/1) hat die Vorinstanz ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Urheberrechtsentschädigungen des Gesuchgsgegners von der G._____ von rund Fr. 3'400.– netto ermittelt (Urk. 52 S. 34; Urk. 30/1). Im Berufungsverfahren reicht der Gesuchsgegner nunmehr diverse Abrechnungen der G._____ betreffend die Urheberrechtsentschädigungen ein, welche er bis im Juli 2023 ausbezahlt erhielt (Urk. 59/1-5). Von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 bekam der Gesuchsgegner insgesamt Urheberrechtsentschädigungen in der Höhe von Fr. 20'750.80 (Fr. 7'648.95 am 2.02.2023 [Urk. 30/1] + Fr. 39.35 am 16.02.2023 [Urk. 30/1 und Urk. 59/1] + Fr. 511.50 am 31.03.2023 [Urk. 59/2] + Fr. 2'711.15 am 1.06.2023 [Urk. 59/3] + Fr. 568.00 am 6.07.2023 [Urk. 59/4] + Fr. 9'271.85 am 11.07.2023 [Urk. 59/5, davon Fr. 4'609.00 Nachzahlung Senderecht Schweiz 2022]; vgl. auch Urk. 62 S. 4 Rz 10). Dies entspricht rund Fr. 3'000.– pro Monat (Fr. 20'750.– : 7). Dass die G._____ bis Ende Jahr 2023 noch Tantiemen-Ausschüttungen von maximal Fr. 3'000.– schätze, vermag der Gesuchsgegner weder näher zu substantiieren, geschweige denn mit Belegen (z.B. einer Bestätigung der G._____) zu untermauern. Solches erscheint nicht glaubhaft. Plausibel ist allerdings, dass die Urheberrechtsentschädigungen, welche überwiegend aus der vom Gesuchsgegner verfassten Erfolgsserie "I._____" herrühren, stetig abnehmen. So leuchtet ein, dass der Gesuchsgegner die höchsten Tantiemen bei der Erstausstrahlung seiner Er-
- 22 folgsserie "I._____" (2018 bis 2021) bekam und die Wiederholungen weniger einbringen (vgl. Urk. 57 S. 5). Im Spitzenjahr 2022 erzielte der Gesuchsgegner auf den Monat umgerechnete Urheberrechtsentschädigungen von rund Fr. 4'600.– (Urk. 30/1; Urk. 52 S. 34). Im Jahr 2023 (bis Juli 2023) waren es, wie dargetan, noch rund Fr. 3'000.– pro Monat bzw. ohne die Nachzahlung 2022 rund Fr. 2'300.– monatlich (Fr. 20'750.80 - Fr. 4'609.– : 7). Entgegen der Vorinstanz kann somit für die Ermittlung des künftigen Einkommens des Gesuchsgegners nicht einfach auf die Durchschnittszahlen der Jahre 2020 bis 2023 abgestellt werden. Laut dem Gesuchsgegner wurde sein letztes realisiertes Filmprojekt 2021 produziert und anfangs 2022 ausgestrahlt. Es handelt sich dabei um die letzte Staffel der Fernsehserie "I._____" (2018-2021). Dass der Gesuchsgegner derzeit bzw. seit seiner Herz-operation im Sommer 2022 keine weiteren Projekte (als selbständiger Drehbuchautor) realisiert, hat er, in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz (vgl. Urk. 52 S. 34), glaubhaft ausgeführt (Prot. I S. 33), weshalb ihm auch keine neuen Tantiemen mehr zustehen (Urk. 57 S. 5 oben). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin über weitere Einnahmen, weil der Gesuchsgegner laut den Kindern und eigenen Wahrnehmungen, wenn er nicht beim H._____ sei, in seinem Atelier ständig am Arbeiten sei, vermag sie durch nichts zu untermauern. Im Übrigen führte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz glaubhaft aus, dass es Jahre dauere, bis eine neue Serie entwickelt sei. Er habe während seiner Erkrankungszeit auch einem Kollegen geholfen, ein Konzept für eine Serie zu erarbeiten, ausgehend von einer Dokumentation, die dieser gemacht habe. Diese sei beim K._____ eingereicht, jedoch abgelehnt worden. Er sage nicht, dass es in Zukunft keine Projekte mehr geben werde, aber aufgrund seines 60 %-Pensums und der künftigen (hälftigen) Kinderbetreuung ziehe er es im Moment nicht in Betracht (Prot. I S. 33). Die Urheberrechtsentschädigungen werden allerdings, worauf die Gesuchstellerin richtig hingewiesen hat (vgl. Urk. 62 S. 4 f.), meistens erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (teilweise über zwei Jahre später) vergütet (beispielsweise beziehen sich die Abrechnungen vom 31.03.2023 und 1.06.2023 auf Ausstrahlungen aus dem Jahr 2021 [Urk. 59/2, /3]). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner auch im Jahr 2024 noch Entschädigungen für sein letztes 2021 realisiertes Filmprojekt erhält, zumal die Serie wiederholt und auch noch im Jahr 2023
- 23 ausgestrahlt wurde (z.B. im August 2023 auf L._____ [Urk. 64/1]; vgl. auch Urk. 59/5 S. 3, wonach der Gesuchsgegner für die Ausstrahlung von "I._____ 3" auf L._____ am 23. März 2023 mit Fr. 1'198.– sonderentschädigt wurde). Hinzu kommt, dass die Erfolgsserie "I._____" auch auf Streamingdiensten wie N._____ etc. (vgl. Urk. 62 S. 6; Urk. 64/1) zu sehen ist, wenngleich daraus laut dem Gesuchsgegner (Urk. 67 S. 4), im Unterschied zu linearen Sendern, keine Tantiemen resultieren. Obwohl die Autoren (und auch Produzenten; vgl. demgegenüber: Prot. I S. 33) notorischerweise bei Streamingdiensten geringere Entschädigungen erhalten, ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch hieraus einen gewissen Verdienst erzielt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner von Januar 2023 bis und mit Juli 2023 die tatsächlich durchschnittlich erzielten monatlichen Einkünfte aus Urheberrechten in der Höhe von rund Fr. 3'000.– anzurechnen. Ab August 2023 erscheint es realistisch und angemessen, noch von solchen Einkünften in der Höhe von Fr. 2'300.– pro Monat auszugehen. Es bleibt dem Scheidungsgericht überlassen, das Einkommen des Gesuchsgegners im Verlaufe des Jahres 2024 und fortan näher zu bestimmen, insbesondere auch mit Blick auf das künftig zumutbare Arbeitspensum. Dass der Gesuchsgegner ab August 2023 nur noch Entschädigungen von Fr. 1'000.– pro Monat generieren soll und ab Januar 2024 kaum mehr substanzielle Tantiemeneinnahmen anfallen sollen (Urk. 57 S. 5), vermochte dieser demgegenüber nicht hinreichend zu plausibilisieren. Insbesondere reichte er im Berufungsverfahren keine weiteren Auszüge seines Kontos bei der Migros Bank (ab März 2023) mehr ein, worauf die Urheberrechtsentschädigungen der G._____ jeweils überwiesen wurden (Urk. 30/1), um seinen Standpunkt zu untermauern. Was die einzig offerierte Zeugin der G._____, M._____ (Urk. 57 S. 5), anbelangt, ist Folgendes zu bemerken: Ob das Gericht im Eheschutzverfahren Beweismassnahmen anordnet, liegt in seinem pflichtgemässen Ermessen. In Nachachtung des summarischen Verfahrenscharakters ist im Rahmen von Eheschutzmassnahmen in aller Regel auf zeitintensive oder weitläufige Beweismassnahmen zu verzichten, denn im Gegensatz zur Scheidung steht beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund. Das Gericht hat vielmehr anhand der rasch greifbaren Beweismittel nach pflichtgemässem Ermessen
- 24 zu entscheiden (Six, a.a.O., S. 1 f. N 1.02; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 2.1). Es wäre dem Gesuchsgegner ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine schriftliche Bestätigung der G._____ über die behauptete Entwicklung seiner Urheberrechtsentschädigungen beizubringen. Zusammengefasst beläuft sich das dem Gesuchsgegner anzurechnende monatliche Einkommen von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit März 2023 auf Fr. 7'970.– (Fr. 4'970.– + Fr. 3'000.–), von April 2023 bis und mit Juli 2023 auf Fr. 9'620.– (Fr. 6'620.– + Fr. 3'000.–) und ab August 2023 auf Fr. 7'270.– (Fr. 4'970.– + Fr. 2'300.–). 4.7. Unterhaltsberechnung 4.7.1. Vorauszuschicken ist, dass die vorinstanzlichen, unbestrittenen Bedarfszahlen (Urk. 52 S. 38, 42-44) um die vorstehend erwähnten Änderungen hinsichtlich der Schulkosten, der Fremdbetreuungs- bzw. Essenskosten von D._____ (nur Phase 4) und der Steuerbetreffnisse der Parteien und der Töchter (sämtliche Phasen) zu korrigieren sind (vgl. nachstehende Tabelle). 4.7.2. Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren neu eine Sparquote bestehend aus den angesparten Tantiemen geltend. Es trifft zu, dass die Tantiemeneinnahmen des Gesuchsgegners auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank - wobei die Gesuchstellerin keine Kenntnis von diesen Einkünften hatte - grossmehrheitlich gespart und nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurden. Sie wurden zunächst auch nicht versteuert (nunmehr aber offenbar nachdeklariert), weshalb die Vermögensstände der Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 nicht aussagekräftig sind (Urk. 51 S. 9 ff.; Urk. 4/14; Urk. 14/18; Urk. 57 S. 7, 11 f.; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5, 9; Urk. 68/1). Angesichts der grossen Schwankungen der Urheberrechtsentschädigungen rechtfertigt es sich, hier von einer längeren Referenzperiode für die Ermittlung der Sparquote von 2020 bis und mit August 2022 auszugehen (die Parteien leben seit 30. August 2022 getrennt, Urk. 52 S. 60, Dispositivziffer 1). Entsprechend resultiert eine durchschnittliche Sparquote von rund Fr. 2'650.– pro Monat (rund Fr. 112'500.– Gutschriften - rund Fr. 27'600.– Belas-
- 25 tungen : 32 Monate). Diese Sparquote ist zunächst um die trennungsbedingten Mehrkosten zu bereinigten. 4.7.3. Der monatliche familienrechtliche Bedarf während des Zusammenlebens betrug rund Fr. 9'390.– (Fr. 1'700.– Grundbetrag Ehepaar + Fr. 600.– Grundbetrag D._____ + Fr. 400.– Grundbetrag E._____ + Fr. 3'150.– eheliche Wohnung [Urk. 4/4] + Fr. 1'162.– Krankenkasse für die ganze Familie [Urk. 14/20, /21] + Fr. 230.– Kommunikationskosten [Urk. 52 S. 41] + Fr. 30.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 432.– Arbeitsweg [Urk. 52 S. 40] + Fr. 200.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung [Urk. 52 S. 41] + Fr. 486.– zusätzliche Gesundheitskosten [Urk. 52 S. 29 f.; Urk. 17/24 {einschliesslich der hohen Gesundheitskosten des Gesuchsgegners im Jahr 2022 von rund Fr. 3'732.–}] + rund Fr. 1'000.– gemeinsame Steuern [Urk. 4/18 und kantonalzürcherischer Steuerrechner]). Zunächst lebten die Parteien das Nestmodell in der ehelichen Wohnung, wobei sie keine zusätzlichen Wohnkosten für ihre Aussenstationen geltend machten. Per Mai 2023 bezog der Gesuchsgegner seine Wohnung (Urk. 52 S. 39 m.H.). Von Februar 2023 (Beginn Unterhaltsbeitragspflicht) bis und mit April 2023 beläuft sich der durchschnittliche Gesamtbedarf auf Fr. 10'886.– pro Monat (2 x Fr. 10'789.– + Fr. 11'079.– = Fr. 32'657.– : 3), ab Mai 2023 beträgt er Fr. 12'665.– (vgl. nachstehende Tabelle). Von Februar 2023 bis und mit April 2023 ergeben sich somit trennungsbedingte Mehrkosten von rund Fr. 1'500.– und ab Mai 2023 solche von Fr. 3'275.– (Fr. 10'886.– bzw. Fr. 12'665.– Gesamtbedarf während des Getrenntlebens vs. Fr. 9'390.– Gesamtbedarf während des Zusammenlebens). Sodann ist zulasten der bisherigen Sparquote (ausgenommen die Phasen 2 und 3, als der Gesuchsgegner vorübergehend 80 % erwerbstätig war) der trennungsbedingte Mindererwerb des Gesuchsgegners von Fr. 828.– monatlich (Fr. 5'798.– - Fr. 4'970.–), welcher sein Arbeitspensum per September 2022 von 70 % auf 60 % reduzierte (Urk. 52 S. 33), zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE230010 vom 14. 08.2023, Erw. D.10.5., S. 52.; OGer ZH LE220041 vom 1.12.2023, Erw. IV.3.5.3, S. 36). Von Februar 2023 bis und mit März 2023 ist vom resultierenden Überschuss vorweg eine bereinigte Sparquote von noch rund Fr. 320.– pro Monat in Abzug zu bringen (Fr. 2'650.– durchschnittliche Sparquote während des Zusammenlebens - Fr. 1'500.– trennungsbedingte Mehrkosten - Fr. 828.– Minderverdienst Gesuchstel-
- 26 ler). Im April 2023 beläuft sich die korrigierte Sparquote auf Fr. 1'150.– (Fr. 2'650.– - Fr. 1'500.–) pro Monat. Ab Mai 2023 wird die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 3'275.– pro Monat und ab August 2028 überdies durch den monatlichen Minderverdienst des Gesuchsgegners kompensiert. 4.7.4. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin entspricht, wie bereits erwähnt, dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Wie dargetan, ist von einem Gesamtbedarf der Parteien während des Zusammenlebens von Fr. 9'390.– pro Monat auszugehen. Das verfügbare Einkommen betrug zuletzt Fr. 13'245.– pro Monat (vgl. Urk. 14/18 [Gemeinsame Steuererklärung 2021, Gesamteinkommen von Fr. 158'945.– : 12 Monate]), der monatliche Überschuss entsprechend Fr. 3'855.–, wovon der Gesuchstellerin (grosser Kopf) ein Drittel bzw. Fr. 1'285.– pro Monat zustehen. Dieser Überschussanteil bildet die Obergrenze. 4.7.5. Entsprechend resultiert folgende neue Berechnung: Phase 1: Februar 23 und März 23 Phase 2: April 23 Phase 3: Mai 23 bis Juli 23 Phase 4: ab August 23 Einkommen GSin Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 Fr. 5'900 Einkommen GG Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270 Einkommen D._____ bei GSin Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Einkommen D._____ bei GG Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Einkommen E._____ bei GSin Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Fr. 313 Einkommen E._____ bei GG Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Fr. 17 Gesamteinkommen Fr. 14'530 Fr. 16'180 Fr. 16'180 Fr. 13'830 Bedarf GSin Fr. 3'881 Fr. 3'921 Fr. 4'465 Fr. 4'415 Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751
- 27 - Bedarf D._____ bei GSin Fr. 859 Fr. 894 Fr. 1'439 Fr. 1'519 Bedarf D._____ bei GG Fr. 562 Fr. 562 Fr. 699 Fr. 779 Bedarf E._____ bei GSin Fr. 851 Fr. 886 Fr. 1'432 Fr. 1'382 Bedarf E._____ bei GG Fr. 563 Fr. 563 Fr. 699 Fr. 859 Gesamtbedarf Fr. 10'789 Fr. 11'079 Fr. 12'665 Fr. 12'705 Überschuss Fr. 3'741 Fr. 5'101 Fr. 3'515 Fr. 1'125 minus Sparquote Fr. 320 Fr. 1'150 verbleibender Überschuss Fr. 3'421 Fr. 3'951 Überschussanteil GSin Fr. 1'140 Fr. 1'285 (limitiert) Fr. 1'172 Fr. 375 Überschussanteil GG Fr. 1'140 Fr. 1'317 Fr. 1'172 Fr. 375 Überschussanteil D._____ Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 Überschussanteil E._____ Fr. 570 Fr. 658 Fr. 585 Fr. 187 4.7.6. Bei der vorliegenden alternierenden hälftigen Betreuung tragen beide Elternteile den Barbedarf der Kinder (einschliesslich Überschussanteile) je nach ihrer Leistungsfähigkeit. Dabei gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, Erw. 4.3.2.2. und 4.3.2.3.). Unangefochten blieb, dass die Überschussanteile der Töchter gesamthaft auf der Seite der Gesuchstellerin eingesetzt wurden und diese im Gegenzug verpflichtet wurde, daraus sämtliche Kinderkosten für Hobbies, Freizeit etc. zu übernehmen (vgl. Urk. 52 S. 46, 62; Urk. 51 S. 4 ff.; Urk. 57 S. 7; Urk. 62 S. 7; Urk. 67 S. 5). Die Kinder- bzw. Betreuungszulagen sind vorab vom Barbedarf
- 28 der Töchter abzuziehen (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). Die Vorinstanz beliess den Parteien die von ihnen je bezogenen Kinderzulagen (Fr. 626.– Gesuchstellerin, Fr. 34.– Gesuchsgegner; Urk. 52 S. 36) zur Deckung jener Kosten für die Kinder, die während der jeweiligen Betreuungszeit anfallen (Urk. 52 S. 50, 61, Dispositivziffer 9 lit. a), und sprach die Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend ohne Kinderzulagen zu (Urk. 52 S. 61, Dispositivziffer 9 lit. b). Dies kann so übernommen werden (vgl. auch Urk. 51 S. 2, 4 ff.). 4.7.7. a) In der Phase 1 (Februar 2023 und März 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 2'019.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'881.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 3'897.– (Fr. 7'970.– Einkommen - Fr. 4'073.– Bedarf). Vom Bedarf der beiden Töchter samt Überschussanteile abzüglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dementsprechend 34 % (Fr. 2'019.– : Fr. 5'916.–) und der Gesuchsgegner 66 % (Fr. 3'897.– : Fr. 5'916.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 551.– Barunterhalt D._____ (Fr. 859.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 565.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'661.–]). - Fr. 546.– Barunterhalt E._____ (Fr. 851.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 570.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 562.– [34 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'654.–). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 248.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'881.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 1'116.– bzw. Fr. 1'108.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'970.– Einkommen Ge-
- 29 suchsgegner - Fr. 4'073.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'140.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 551.– bzw. Fr. 546.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 248.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 321.– bzw. rund Fr. 320.– dem Gesuchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirtschaftet). b) In der Phase 2 (April 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'979.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 3'921.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 5'367.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 4'253.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil abzüglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dementsprechend 27 % (Fr. 1'979.– : Fr. 7'346.–) und der Gesuchsgegner 73 % (Fr. 5'367.– : Fr. 7'346.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 757.– Barunterhalt D._____ (Fr. 894.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 482.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'784.–]). - Fr. 751.– Barunterhalt E._____ (Fr. 886.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 658.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 480.– [27 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 1'777.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 268.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 3'921.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'285.– (limitierter) Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 2'470.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 4'253.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'317.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'091.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne
- 30 - Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 757.– bzw. Fr. 751.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 268.– ehelicher Unterhaltsbeitrag - Fr. 32.– Differenz limitierter Überschuss Gesuchstellerin vs. resultierender Überschuss = Fr. 1'151.– bzw. rund Fr. 1'150.– dem Gesuchsgegner verbleibende Sparquote, welche er mit den Tantiemen erwirtschaftet). c) In der Phase 3 (Mai 2023 bis Juli 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'435.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'465.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 5'689.– (Fr. 9'620.– Einkommen - Fr. 3'931.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil abzüglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dementsprechend 20 % (Fr. 1'435.– : Fr. 7'124.–) und der Gesuchsgegner 80 % (Fr. 5'689.– : Fr. 7'124.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 1'232.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'439.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 479.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'393.–]). - Fr. 1'227.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'432.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 585.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 477.– [20 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'386.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 693.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 4'465.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 3'415.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 9'620.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'931.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'172.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'364.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Ge-
- 31 suchsgegner - Fr. 1'232.– bzw. Fr. 1'227.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 693.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–). d) In der Phase 4 (ab August 2023) verfügt die Gesuchstellerin über einen Überschuss von Fr. 1'485.– (Fr. 5'900.– Einkommen - Fr. 4'415.– Bedarf) und der Gesuchsgegner über einen solchen von Fr. 3'519.– (Fr. 7'270.– Einkommen - Fr. 3'751.– Bedarf). Vom Barbedarf der beiden Töchter samt Überschussanteil abzüglich der gesamten Kinderzulagen (Fr. 660.–) hat die Gesuchstellerin dementsprechend 30 % (Fr. 1'485.– : Fr. 5'004.–) und der Gesuchsgegner 70 % (Fr. 3'519.– : Fr. 5'004.–) zu tragen. Somit ergeben sich die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und E._____ für die Gesuchstellerin: - Fr. 747.– Barunterhalt D._____ (Fr. 1'519.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 646.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'155.–]). - Fr. 627.– Barunterhalt E._____ (Fr. 1'382.– Bedarf bei der Gesuchstellerin + Fr. 187.– Überschussanteil - Fr. 313.– Kinderzulagen Gesuchstellerin - Fr. 629.– [30 %-iger Anteil der Gesuchstellerin am Gesamtbedarf samt Überschussanteil abzüglich totale Kinderzulagen von Fr. 2'098.–]). In dieser Phase ergibt sich ein (theoretischer) monatlicher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 165.– (Fr. 5'900.– Einkommen Gesuchstellerin + Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ bzw. E._____ - Fr. 4'415.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchstellerin - Fr. 2'649.– Barbedarfe der Töchter bei der Gesuchstellerin einschliesslich Überschussanteile abzüglich Kinderzulagen der Gesuchstellerin (vgl. auch folgende Kontrollrechnung beim Gesuchsgegner: Fr. 7'270.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 3'751.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 375.– Überschussanteil Gesuchsgegner - Fr. 1'604.– Barbedarfe der Töchter beim Gesuchsgegner ohne Kinderzulagen Gesuchsgegner - Fr. 747.– bzw. Fr. 627.– Kinderunterhaltsbeiträge - Fr. 165.– ehelicher Unterhaltsbeitrag = Fr. 1.– bzw. rund Fr. 0.–).
- 32 - 4.7.8. Die Vorinstanz hat in sämtlichen vier Zeitphasen höhere Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen, als gemäss vorstehender Berechnung resultieren (vgl. Phase 1: Fr. 1'097.– vs. Fr. 1'680.– Vorinstanz, Phase 2: Fr. 1'508.– vs. Fr. 2'400.– Vorinstanz, Phase 3: Fr. 2'459.– vs. Fr. 2'740.– Vorinstanz und Phase 4: Fr. 1'374.– vs. Fr. 1'840.– Vorinstanz). Die vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge sind, ausgenommen betreffend die bloss dreimonatige Phase 3, auch höher als die sich vorliegend ergebenden monatlichen Gesamtunterhaltsbeiträge (Fr. 1'345.– Phase 1, Fr. 1'776.– Phase 2, Fr. 3'152.– Phase 3 und Fr. 1'539.– Phase 4). Im Ergebnis (ausgehend von einer rund zweijährigen Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsregelung) unterliegt die Gesuchstellerin, welche zusätzlich zu den nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträgen Unterhaltsbeiträge für sich persönlich fordert, jedenfalls deutlich. Ehegattenunterhaltsbeiträge wären vorliegend höchstens zu Lasten der vorinstanzlichen Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen. Die Phase 3, in der während dreier Monate gesamthaft gegenüber der Vorinstanz um Fr. 1'236.– (3 x Fr. 412.–) höhere Unterhaltsbeträge resultieren, wird durch die anderen Phasen, in denen tiefere Unterhaltsbeiträge resultieren, mehr als kompensiert. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. 4.7.9. Zwar gilt das Verschlechterungsverbot betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, welche der uneingeschränkten Offizialmaxime unterliegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), nicht. Von einer Reduktion der vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträgen ist indessen gleichwohl abzusehen. Einerseits hat der Gesuchsgegner selbst keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (vgl. auch Urk. 59/6; Urk. 57 S. 3 Rz 3), andererseits ist das Scheidungsverfahren, wie erwähnt, bereits hängig, und es bleibt denn auch dem Scheidungsgericht überlassen, die künftige Einkommensentwicklung des Gesuchsgegners zu beurteilen. Hinzu tritt, dass der familienrechtliche Bedarf des Gesuchsgegners und der beiden Töchter in seinem Haushalt in sämtlichen Phasen auch bei Belassung der von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge gedeckt ist und auch ein Überschuss verbleibt: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 Einkommen GG Fr. 7'970 Fr. 9'620 Fr. 9'620 Fr. 7'270
- 33 - Bedarf GG Fr. 4'073 Fr. 4'253 Fr. 3'931 Fr. 3'751 Bedarf Töchter bei GG ohne KZ GG Fr. 1'091 Fr. 1'091 Fr. 1'364 Fr. 1'604 vorinstanzl. K-UHB Fr. 1'680 Fr. 2'400 Fr. 2'740 Fr. 1'840 Überschuss GG Fr. 1'126 Fr. 1'876 Fr. 1'585 Fr. 75 4.8. Zusammengefasst bleibt es nach dem Gesagten somit bei den von der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 9 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen samt Modalitäten. Ebenso ist Dispositivziffer 10 zu bestätigen, wonach keine persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin festzulegen sind. Dispositivziffer 12, worin die Vorinstanz die finanziellen Eckdaten für die Unterhaltsbeiträge (Einkommen/familienrechtlicher Bedarf) festhielt (Urk. 52 S. 63), wäre anzupassen. Die Deklarationspflichten (Art. 282 Abs. 1 ZPO; Art. 129 ZGB) betreffen indessen nur das Scheidungsverfahren. Im Eheschutzverfahren müssen die Referenzwerte nicht im Dispositiv aufgeführt werden. Es reicht aus, wenn diese aus den Erwägungen hervorgehen (vgl. OGer ZH LE120085 vom 14.03.2013, Erw. B.8, S. 23; OGe ZH LE170001 vom 26.09.2017, Erw. D.2.5, S. 50). Auch resultieren keine Fehlbeträge hinsichtlich der Töchter, welche im Dispositiv zu deklarieren wären (vgl. Art. 287a ZGB; Art. 301a lit. c ZPO). Dispositivziffer 12 ist daher aufzuheben. D. Gütertrennung 1. Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 mangels Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation hinsichtlich ihrer finanziellen Interessen ab. Sie erwog, die Gesuchstellerin habe gemäss ihren eigenen Angaben gewusst, dass der Gesuchsgegner über ein Sparkonto bei der Migros Bank verfüge, sie habe jedoch keine Kenntnis über die Höhe des aktuellen Kontoguthabens gehabt. Der Gesuchsgegner habe auf Gesuch hin darüber Auskunft gegeben und ihr den Kontoauszug per 20. Februar 2023 zukommen lassen (Urk. 30/1). Die Vermutung der Gesuchstellerin, er habe dieses Guthaben inzwischen verbraucht, sei widerlegt worden. Es sei zwar zutreffend, dass der Gesuchsgegner sie offenbar nicht über die Höhe der
- 34 regelmässig auf das Konto überwiesenen Tantiemen informiert habe. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2023 sei der Gesuchsgegner indes lediglich danach gefragt worden, ob er an der erneuten Ausstrahlung der Serie "I._____" etwas verdiene, was er denn auch bejaht habe. Er habe in diesem Zusammenhang erklärt, die Serie sei vom Streamingdienst N._____ aufgenommen worden, wofür er aber nur sehr wenig Geld erhalte (Prot. I S. 33). Der Gesuchsgegner habe vorliegend nicht wahrheitswidrig behauptet, in der Vergangenheit keine Tantiemen erhalten zu haben, wovon auch die Gesuchstellerin realistischerweise nicht ausgehen könne. Die Gesuchstellerin habe Einsicht in den aktuellen Auszug des Sparkontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank erhalten. Dass der Gesuchsgegner über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen sie keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Weshalb sie schliesslich davon ausgehe, der Gesuchsgegner werde das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde, sei von ihr nicht dargelegt und entsprechend nicht glaubhaft gemacht worden. Ein finanzielles Risiko der Gesuchstellerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich (Urk. 52 S. 56 f.). 2. Die Gesuchstellerin rügt, wie sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht habe, strebe sie die Scheidung an, wobei auch der Gesuchsgegner bekräftigt habe, dass die Ehe seit Jahren problembehaftet sei. Mit Blick auf die hochstrittig erfolgte Trennung, wobei Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner hätten angeordnet werden müssen, und die vom Gesuchsgegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gestartete eigentliche Schlammschlacht gegenüber der Gesuchstellerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Parteien wieder als Paar zusammenfänden, äusserst gering. Ein wichtiges Kriterium für die Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren sei daher erfüllt. Zudem habe sie mit dem Gewaltschutzurteil vom 6. Dezember 2022 glaubhaft gemacht, dass eine Fortführung der Ehe ihre persönliche Integrität verletzen oder ernsthaft gefährden würde, zumal sie während der 18-jährigen Ehe immer wieder vom Gesuchsgegner geschubst und geschlagen worden sei und es auch nach der Trennung zu aggressivem und drohendem Verhalten des Gesuchsgegners ihr gegenüber gekommen sei. Sodann sei
- 35 auch die wirtschaftliche Sicherheit der Gesuchstellerin (bzw. ihre finanziellen Interessen) gefährdet. Sie habe keine Kenntnis von den durchschnittlichen Einkünften des Gesuchsgegners in der Höhe von monatlich Fr. 3'400.– aus Tantiemen gehabt, zumal der Gesuchsgegner diese Einkünfte, welche auf das Migros Bank Sparkonto … geflossen seien, in den Steuererklärungen 2020 und 2021 (insbesondere in den Wertschriftenverzeichnissen) nie angegeben habe. Vor Vorinstanz habe er wahrheitswidrig protokollieren lassen, dass seine Serie (I._____) zwar vom Streamingdienst N._____ aufgenommen worden sei, dies aber nur sehr wenig Geld gäbe, obschon er anfangs 2023 damit tatsächlich Fr. 4'600.– pro Monat verdient habe. Er habe die Einkünfte aus Tantiemen in der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung verschwiegen, weil er dieses Geld nicht mit der Gesuchstellerin teilen wolle, sei es mit Blick auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge an sie oder als ihren hälftigen Errungenschaftsanteil. Sie habe vor Vorinstanz einen Editionsantrag hinsichtlich des Sparkontos des Gesuchsgegners bei der Migros Bank gestellt, zumal sie zwar um dessen Existenz gewusst habe, darüber aber, mit Ausnahme eines Saldobelegs per 15. Januar 2019, keine weiteren Informationen gehabt habe. Die Kontoauszüge habe sie am 14. März 2023 erhalten. Erst dadurch habe sie Kenntnis von den erheblichen Einkünften des Gesuchsgegners aus Tantiemen bekommen und die Vorinstanz mittels Eingabe (Urk. 28) darüber informiert. Stutzig habe sie die (wahrheitswidrige) Aussage des Gesuchsgegners gemacht, dass er keine anderen Mittel habe, als jene auf dem gemeinsamen Postfinance-Konto, um seine Säule 3a zu bezahlen. Dadurch sei die Gefährdung ihrer finanziellen Interessen hinreichend glaubhaft gemacht. Wenn keine Gütertrennung angeordnet werde, könne der Gesuchsgegner das Errungenschaftsguthaben auf dem Sparkonto bei der Migros Bank im Umfang von immerhin rund Fr. 200'000.– bis zur Scheidung verbrauchen und so ihren hälftigen Anspruch vereiteln. Bei einem ungerechtfertigten Verbrauch oder einer Beiseiteschaffung des Geldes mittels Barabhebung von unauffälligen Beträgen durch den Gesuchsgegner wäre es für sie im Rahmen der Scheidung äussert schwierig, eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB nachweisen zu können. Zur Sicherung ihres güterrechtlichen Anspruchs sei die Anordnung der Gütertrennung daher dringend geboten, zumal eine Scheidung gegen den Willen des Gesuchsgegners erst ab August 2024 möglich sein werde und ihm daher noch viel
- 36 - Zeit bleibe, um das Geld beiseite zu schaffen. Die Tatsache, dass er ihr die Einkünfte aus den Tantiemen verschwiegen und wahrheitswidrig behauptet habe, er habe mit Ausnahme des gemeinsamen Kontos bei der Postfinance keine Ersparnisse mehr, seien entgegen der erstinstanzlichen Auffassung qualifizierte Indizien dafür, dass er ihre finanziellen Ansprüche vereiteln wolle. Wenn ein Ehepartner versuche, erhebliches Einkommen bei der Unterhaltsberechnung zu verschweigen, und gegenüber dem Gericht unwahre Angaben mache, könnten die finanziellen Ansprüche des anderen ohne weiteres als gefährdet erachtet werden. Dies gelte umso mehr, als bei der Anordnung der Gütertrennung im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Hürden nicht so hoch seien, wie wenn während des Zusammenlebens ein Güterrechtstatbestand im Sinne von Art. 185 ZGB angerufen werde. Die Parteien seien nicht mehr wirtschaftlich miteinander verflochten und aufgrund des Grades der Zerrüttung auch nicht mehr in der Lage, vernünftig miteinander zu wirtschaften (Urk. 51 S. 6 ff.). Inzwischen sei die Ehescheidung mittels Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 26. September 2023 am Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht worden (Urk. 62 S. 11 Rz 29; Urk. 64/9). Zu klären sei im vorliegenden Berufungsverfahren somit, ob der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den 4. Oktober 2022 zu liegen komme (Datum Eingabe Eheschutz) oder auf den 26. September 2023 (Datum Einreichung Scheidung). Dazwischen liege ein langer Zeitraum von rund einem Jahr. Seit Aufnahme des Getrenntlebens im August 2022 habe sie keine Kenntnis davon, was der Gesuchsgegner mit seinem Vermögen gemacht habe, ob seine Ersparnisse noch vorhanden seien oder er sie beiseite geschafft habe. Entscheidend sei die Frage, ob die wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Eheschutzurteils gefährdet gewesen seien und ob deshalb die Gütertrennung hätte angeordnet werden müssen. Das Gewaltschutzverfahren sei nicht ansatzweise inszeniert. Dass das gegen den Gesuchsgegner angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeit inzwischen eingestellt worden sei, ändere nichts daran, dass die Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin anhand der Feststellung des Zwangsmassnahmegerichts im Gewaltschutzurteil hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, zumal es dort nicht nur um den isolierten Vorfall vom Herbst 2022 gegangen sei, sondern um eine jah-
- 37 relange Vorgeschichte mit drohendem und aggressivem Verhalten des Gesuchsgegners, welches immer wieder in gewalttätigen Ausbrüchen gemündet habe. Es stimme nicht, dass sie ein Suchtverhalten zeige; sie konsumiere keine Drogen und nur selten Alkohol. Die Gefährdung ihrer Persönlichkeit habe sie bereits vor Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht. Seit der Edition des Kontoauszuges per 20. Februar 2023 habe der Gesuchsgegner im Übrigen keine Transparenz mehr geschaffen. Niemand wisse, ob das Geld noch da sei. Einen neuen Editionsantrag könne sie, entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners, im Rechtsmittelverfahren nicht stellen und im Scheidungsverfahren habe noch nicht einmal eine Verhandlung stattgefunden, sodass ein Editionsantrag im jetzigen Verfahrensstadium kaum gutgeheissen würde (Urk. 62 S. 11 ff.). 3. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin bediene sich aller erdenklichen Mittel, um ihn als Vater ihrer beiden Töchter zur Unperson zu diskreditieren. So habe sie ein Gewaltschutzverfahren inszeniert, womit er aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm ein Kontakt- und Rayonverbot bis 9. Dezember 2022 erteilt worden sei. Das von der Gesuchstellerin angestrengte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten sei mittlerweile mit Verfügung vom 2. August 2023 eingestellt worden. In der Tat sei allerdings das eheliche Zerwürfnis zwischen den Parteien gross. Dies genüge aber für die Anordnung der Gütertrennung bei weitem nicht. Er gefährde die Persönlichkeit der Gesuchstellerin in keiner Weise, zumal die Parteien seit Ende Oktober 2022 getrennt lebten. Jeder Nachweis einer Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin fehle vollständig und stelle zudem ein unzulässiges Novum dar. Die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend deren angebliche, von der Vorinstanz zu Recht verneinte Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit seien weitgehend aktenwidrig. So habe die Gesuchstellerin vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, sie wisse, dass der Gesuchsgegner ein Konto bei der Migros Bank besitze, und habe sogar einen Beleg über den Kontostand vom 15. Januar 2019 eingereicht. Daraufhin habe sie die Edition eines Kontoauszuges der Migros Bank für den Zeitraum vom 15. Januar 2019 bis zum 7. Februar 2023 verlangt (was sie im Vorfeld der Eheschutzverhandlung vom 7. Februar 2023 kein einziges Mal getan habe), worauf er ihr umgehend den gewünschten Kontoauszug per 20. Februar 2023 übermittelt habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Kontosaldo gegenüber 2019
- 38 um fast Fr. 100'000.– angewachsen sei, womit er zugunsten der Gesuchstellerin Errungenschaftsvermögen geäufnet habe. Dass er über weitere Vermögenswerte verfüge, von denen die Gesuchstellerin keine Kenntnis habe bzw. die er vor ihr verheimliche, sei von der Gesuchstellerin nicht behauptet worden. Auch habe sie nicht dargelegt, weshalb sie davon ausgehe, dass er das Guthaben auf seinem Sparkonto bis zur Scheidung verbrauchen und/oder beiseiteschaffen werde, wenn die Gütertrennung nicht angeordnet werde. Ein finanzielles Risiko der Gesuchstellerin bei einer Fortsetzung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sei insgesamt nicht ersichtlich. Zutreffend sei, dass die Parteien das Migros Bankkonto in den gemeinsamen Steuererklärungen nicht aufgeführt hätten. Er habe dieses Konto inzwischen nachdeklariert, wobei die mitunterzeichnende Gesuchstellerin für die versäumte Deklaration mitverantwortlich sei. Selbst wenn eine Gütertrennung angeordnet würde, gingen die zu erwartenden Nachsteuern zulasten beider Parteien. Die Nachsteuern würden die zu teilende Errungenschaft schmälern. Er habe vor Vorinstanz nicht wahrheitswidrig behauptet, er habe in der Vergangenheit keine Tantiemen erhalten. Die Gesuchstellerin nenne keine einzige Einkommens- und/ oder Vermögensposition der Parteien, die im angefochtenen Urteil ungeklärt geblieben sei. Die theoretische Hypothese, dass er das Migros Bankkonto belasten könnte, belege eine konkrete Gefährdung ebenfalls nicht. Im Übrigen habe er der Gesuchstellerin bereits mehrfach erklärt, mit einer Scheidung einverstanden zu sein. Eine bloss abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reiche für die von der Gesuchstellerin anbegehrte Gütertrennung nicht aus. Irgendwelche Vorkehren des Gesuchsgegners, die finanziellen Ansprüche der Gesuchstellerin zu gefährden, habe diese nicht einmal behauptet (Urk. 57 S. 8 ff.). Für die inzwischen erfolgte Nachdeklarierung der Tantiemeneinnahmen auf dem Migros Bankkonto fielen im Übrigen Nachsteuern von rund Fr. 50'000.– an, welche die Gesuchstellerin im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mitzutragen habe (Urk. 67 S. 9). 4. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. Urk. 52 S. 53 f.), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
- 39 ein unverrückbarer Trennungswille eines Ehegatten allein für die Anordnung der Gütertrennung nicht (mehr) ausreichend. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Eine abstrakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reicht nicht aus; es braucht Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation. Die Gefährdung ist vom ersuchenden Ehegatten glaubhaft zu machen. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften (BGer 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 Erw. 7.2; BGE 116 II 21). Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 (Urk. 52 S. 54 m.H.). Neu haben die Parteien, wie erwähnt, nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2023 am 26. September 2023 bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht (Urk. 62 S. 11; Urk. 64/9; Urk. 67 S. 8 Rz 29). Damit wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien spätestens per diesem Datum aufgelöst (Art. 120 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 204 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Art. 207 Abs. 1 ZGB). Zu prüfen ist, ob die Gütertrennung bzw. der Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bereits rund ein Jahr früher anzuordnen ist (vgl. auch Urk. 62 S. 11). Zwar hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren zunächst die Tantiemeneinkünfte auf seinem Sparkonto bei der Migros Bank verschwiegen (vgl. Urk. 15 S. 3, 12 f.; Prot. I S. 23, 33). Er hat aber der Gesuchstellerin, welche um die Existenz dieses Kontos wusste und selber einen Auszug desselben per 15. Januar 2019 eingereicht hatte (Urk. 14/25; Urk. 62 S. 13 Rz 36; Urk. 67 S. 9 Rz 36), auf deren anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 2023 gestellten Editionsantrag hin (Urk. 12 S. 3, Antragziffer 15) am 14. März 2023 einen Kontoauszug per 20. Februar 2023 herausgegeben (Urk. 28 S. 2; Urk. 30/1). Per 20. Februar 2023 belief sich der Saldo auf Fr. 200'953.35 (Urk. 30/1). Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, wonach der Gesuchsgegner dieses nunmehr offengelegte Errungenschaftsvermögen, woran die Gesuchstellerin bei der Scheidung grundsätzlich hälftig partizipiert (Art. 215 Abs. 1 ZGB), ver-
- 40 schleudern oder beiseiteschaffen würde, vermochte die Gesuchstellerin nicht darzutun. Eine bloss abstrakte Gefährdung ihrer finanziellen Interessen genügt für die Anordnung der Gütertrennung jedenfalls nicht. Die Gesuchstellerin behauptete zudem nicht, geschweige denn substantiierte sie, dass der Gesuchsgegner allfällige weitere Einkünfte oder Vermögenswerte verheimlicht. Im Übrigen könnte sie sich im Scheidungsverfahren bei Bedarf auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB berufen. Was die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Gefährdung ihrer Persönlichkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass es im Zuge der Trennung der Parteien zu einem Gewaltschutzverfahren kam und Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner angeordnet und auch verlängert wurden (vgl. Urk. 14/2, /3, /4; Urk. 17/10, /11). Damit war eine Gefährdung der Persönlichkeit der Gesuchstellerin zwar hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings wurde das gegen den Gesuchsgegner geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegenüber der Gesuchstellerin mit Verfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 2. August 2023 eingestellt (Urk. 59/7). Laut Äusserungen der Gesuchstellerin im Gewaltschutzverfahren trug auch eine "Affäre" ihrerseits zur definitiven Trennung der Parteien bei (Urk. 14/3 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 15, Urk. 67 S. 11). Die Parteien haben vor Vorinstanz überdies beide übereinstimmend die bereits praktizierte alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung über ihre beiden Töchter beantragt, welche denn auch angeordnet wurde, wobei die Vorinstanz entsprechend die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien bejahte (Urk. 52 S. 16). Eine völlige Zerstrittenheit lag damit nicht vor, wonach allenfalls auch eine wirtschaftliche Verbundenheit nicht mehr länger zumutbar wäre. Zudem begründete die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ihren Antrag betreffend Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 (Urk. 1 S. 2, Antragziffer 9) einzig mit dem unverrückbaren Trennungswillen und der angeblichen Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Sicherheit bzw. ihrer finanziellen Ansprüche (Urk. 12 S. 27; Prot. I S. 20). Die nachgeschobene Gefährdung ihrer Persönlichkeit im Zusammenhang mit der Begründung der Gütertrennung im Berufungsverfahren erfolgt daher verspätet, zumal keine neuen Vorkommnisse geltend gemacht wurden (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Urk. 57 S. 10). Vor Vorinstanz äusserte sie sich zwar zur häuslichen Gewalt, allerdings nicht im Zusammenhang mit der Gü-
- 41 tertrennung, sondern der ehelichen Wohnung (Urk. 62 S. 12 m.H. auf Urk. 12 S. 5; Urk. 14/1). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um eine atypische Konstellation handelt, weil nicht jener Ehepartner, welcher die Errungenschaft vergrössert, die Gütertrennung verlangt, damit der andere nicht mehr daran partizipiert, sondern die Gesuchstellerin, welche selbst keine namhafte Errungenschaft äufnet, das Guthaben auf der Migros Bank aber zugunsten ihres hälftigen güterrechtlichen Anspruchs quasi einfrieren will. Dies erscheint indes nur schon deshalb unbillig, weil der Gesuchsgegner mit Blick auf die Abweisung der Berufung höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten hat, als rechnerisch eigentlich geschuldet wären. Zusammengefasst rechtfertigen die vorliegenden Gesamtumstände die um rund ein Jahr vorgezogene Anordnung der Gütertrennung per 4. Oktober 2022 nicht. Die vorinstanzliche Abweisung des entsprechenden Antrags der Gesuchstellerin (Urk. 52 S. 64, Dispositivziffer 15) ist daher in Abweisung der Berufung der Gesuchstellerin zu bestätigen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr mit Blick auf das nicht übermässig komplexe, jedoch gleichwohl leicht überdurchschnittlich aufwendige Verfahren auf Fr. 3'800.– fest (Urk. 52 S. 58, 64, Dispositivziffer 16), was unangefochten blieb (Urk. 51 S. 2). Die Kosten wurden der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt und die Gesuchstellerin dementsprechend verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 52 S. 58 f., 64, Dispositivziffern 17 und 18). Im Berufungsverfahren bleibt es hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge und der Gütertrennung beim angefochtenen Entscheid und damit bei der ausgangsgemässen, nicht beanstandeten (Urk. 51 S. 15 Rz 29) Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchstellerin sowohl hinsichtlich der verlangten Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch der Gütertrennung, weshalb ihr die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichts-
- 42 gebühr ist dabei auf Fr. 4'000.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b; § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 55) zu verrechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'000.– wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ferner ist die Gesuchstellerin zur Leistung einer Parteientschädigung an den anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner in der Höhe von Fr. 4'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (Urk. 57 S. 2; Urk. 67 S. 2) zu verpflichten (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 bis 3 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 8, 11, 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Mai 2023 - sofern noch nicht in Rechtskraft erwachsen - bestätigt. Davon ausgenommen ist die Dispositivziffer 12 (finanzielle Grundlagen), die ersatzlos aufgehoben wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und die Obergerichtskasse.
- 43 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: st