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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2024 LE230014

18 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,388 mots·~1h 7min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE230014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin Dr. T. Rudolph Urteil vom tt.mm.2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. März 2023 (EE210165-K)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. März 2023: (Urk. 131 S. 121 ff. = Urk. 136 S. 121 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 11. November 2021 getrennt leben. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz der Gesuchstellerin. 4. Die Parteien werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wie folgt zu betreuen: 4.1. Ab sofort bis am 31. Mai 2023 wird C._____ jeweils von Dienstag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, sowie am Samstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr vom Gesuchsgegner und in der restlichen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. 4.2. Ab dem 1. Juni 2023 bis am 31. Juli 2023 wird C._____ jeweils von Montag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, vom Gesuchsgegner und in der restlichen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. 4.3. Ab dem 1. August 2023 wird C._____ jeweils von Montag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, sowie zusätzlich am ersten Sonntag eines jeden Monats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08:00 Uhr, vom Gesuchsgegner und in der restlichen Zeit von der Gesuchstellerin betreut. 4.4. Beide Parteien betreuen C._____ je während der Dauer von insgesamt drei Wochen Ferien pro Kalenderjahr. Bis zum Eintritt C._____s in den Kindergarten ist die Ferienbetreuung auf jeweils eine Woche am Stück begrenzt.

- 3 - Die Parteien haben sich frühzeitig, mindestens drei Monate im Voraus, über den Ferienbezug abzusprechen. Können sie sich über den Ferienbezug nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu. Diese Ferienregelung gilt erst ab dem 1. Oktober 2023. Für das dann verbleibende Kalenderjahr 2023 steht beiden Parteien eine Ferienbetreuung von je einer Woche zu. 4.5. Vorrangig zu den vorgenannten Dispositiv-Ziffern 4.1-4.4 gilt folgende Feiertagsregelung: 4.5.1. Der Gesuchsgegner betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des 31. Dezembers) sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 19:00 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 19:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des vorangehenden 31. Dezembers). Der Gesuchsgegner betreut C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage von Freitag, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. 4.5.2. Die Gesuchstellerin betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 19:00 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12:00 Uhr, bis 2. Januar, 19:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des vorangehenden 31. Dezembers) sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten (24. Dezember,

- 4 - 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 12:00 Uhr, bis 1. Januar, 12:00 Uhr; relevant ist die Jahreszahl des 31. Dezembers). Die Gesuchstellerin betreut C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis Ostermontag, 19:00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage von Freitag, 19:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr. 4.5.3. Diese Feiertagsregelung gilt erst ab dem 1. Dezember 2023. 4.6. Bei sämtlichen Übergaben ist C._____ jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem er sich befindet, an den Wohnort des anderen Elternteils zu bringen, dem er zu übergeben ist. 4.7. Eine weitergehende oder abweichende Betreuungsregelung in gegenseitiger Absprache der Parteien bleibt vorbehalten. 5. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:  die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;  die Eltern bei einem notwendigen kinderbezogenen Informationsaustausch zu unterstützen und diesbezüglich, wenn nötig, Regeln zu definieren;  die Eltern in ihrer Kommunikations-, Kooperations- und Absprachefähigkeit hinsichtlich der Kinderbelange zu unterstützen und zu fördern, namentlich durch die Moderation von Elterngesprächen;  die Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut und der Betreuungsregelung zu unterstützen und, wenn nötig, zwischen ihnen zu vermitteln, z.B. bei der Ferienplanung;

- 5 -  im Konfliktfall unklare bzw. weitere (mit dem vorliegenden Entscheid nicht geregelte) Modalitäten der Betreuungsregelung festzulegen;  die Eltern bei Konflikten in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und zwischen ihnen im Hinblick auf eine kindsgerechte Lösung zu vermitteln;  für die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung in beiden Haushalten besorgt zu sein;  im Bedarfsfall Anträge an die zuständige Behörde für die Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der bestehenden Beistandschaft sowie, wenn nötig, für weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu stellen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen wird mit dem Vollzug betraut. 6. Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–) bis auf Weiteres verboten, mit C._____ in den Iran zu reisen oder C._____ durch Drittpersonen in den Iran verbringen zu lassen sowie für C._____ einen iranischen Pass, eine iranische Identitätskarte oder sonstige iranische Reisedokumente zu beantragen. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 7. Die eheliche Wohnung an der D._____-gasse …, E._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen.

- 6 - Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den sich in ihrem Besitz befindenden Hausschlüssel innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem Gesuchsgegner zu übergeben. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe diverser Gegenstände wird abgewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen (soweit vom Gesuchsgegner bezogen), wie folgt zu bezahlen:  Fr. 740.– ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis am 31. Mai 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);  Fr. 120.– ab dem 1. Juni 2023 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltspflicht gilt bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner die für C._____ in seinem Haushalt anfallenden Kosten (Kosten aus dem Grundbetrag und Wohnkostenanteil) zusätzlich zu den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen direkt bezahlt. Sämtliche weiteren Kosten werden von der Gesuchstellerin getragen. 9. Der Gesuchsgegner wird überdies verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind C._____ rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 2'100.– für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 (davon Fr. 1'470.– als Betreuungsunterhalt);

- 7 -  Fr. 990.– für die Zeit vom 1. März 2022 bis am 30. Juni 2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'110.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis am 31. Dezember 2022 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);  Fr. 1'350.– für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner von diesen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen noch nichts bezahlt hat. Die für die Vergangenheit geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und werden gesamthaft sofort zur Zahlung fällig. Es wird festgehalten, dass dem Kind C._____ zur Deckung des gebührenden Bedarfs für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 ein Betrag von Fr. 1'070.– (Betreuungsunterhalt) fehlt. 10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für sich persönlich die nachfolgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:  Fr. 350.– für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2022;  Fr. 475.– für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022;  Fr. 350.– für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils;  Fr. 80.– ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Mai 2023. Zukünftige Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Vergangene Unterhaltsbeiträge werden sofort gesamthaft zur Zahlung fällig. Es wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin von diesen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen noch nichts bezahlt hat.

- 8 - 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8–10 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:  Einkommen Gesuchstellerin (netto; inkl. 13. Monatslohn):  Fr. 0.– vom 1. Februar 2022 bis 28. Februar 2022 (keine Erwerbstätigkeit);  Fr. 4'314.– vom 1. März 2022 bis 30. Juni 2022 (60%-Pensum);  Fr. 5'326.– seit dem 1. Juli 2022 (60%-Pensum).  Einkommen Gesuchsgegner (netto; selbständige Erwerbstätigkeit):  Fr. 5'606.– vom 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 (60%-Pensum);  Fr. 6'257.– seit 1. Januar 2023 (60%-Pensum).  Einkommen C._____: Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.–.  Vermögen: Für die festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht relevant. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 8–10 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Februar 2023 mit 105.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Indexalter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 13. Das Begehren des Gesuchsgegners um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

- 9 - 14. Die Editionsbegehren beider Parteien werden abgewiesen. 15. Alle weitergehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'520.– Dolmetscherkosten; Fr. 3'127.80 Entschädigung der Mediatorin, Rechtsanwältin lic. iur. F._____; Fr. 12'647.80 Total Gerichtskosten 17. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 16 werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Gesuchsgegners wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Unentgeltlichkeit der Mediation einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 18. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 19. [Mitteilung] 20. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 135 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziffer 3 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: 'Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz des Vaters.'

- 10 - 2. Es sei Ziff. 4.3 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: 'Ab dem 1. August 2023 wird C._____ jeweils von Montag, 08.00 Uhr, bis Mittwoch, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich jeden zweiten Sonntag von 09.00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08.00 Uhr, vom Vater und in der restlichen Zeit von der Mutter betreut.' 3. Es sei Ziff. 5 des Entscheides vom 15. März 2023 [EE210165] des Bezirksgerichts Winterthur ersatzlos aufzuheben. 4. Eventualiter sei Ziff. 5 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur wie folgt neu zu formulieren: 'Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2021, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: - Die Eltern bei einem notwendigen kinderbezogenen lnformationsaustausch zu unterstützen und diesbezüglich, wenn nötig, Regeln zu definieren; - Die Eltern in ihrer Kommunikations-, Kooperations- und Absprachefähigkeit hinsichtlich der Kinderbelange zu unterstützen und zu fördern, namentlich durch die Moderation von Elterngesprächen; - Die Eltern bei der Umsetzung der alternierenden Obhut und der Betreuungsregelung zu unterstützen und, wenn nötig, zwischen ihnen zu vermitteln, z.B. bei der Ferienplanung; - Die Eltern bei Konflikten in der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und zwischen ihnen im Hinblick auf eine kindsgerechte Lösung zu vermitteln; - lm Bedarfsfall Anträge an die zuständige Behörde für die Aufhebung, Einschränkung oder Erweiterung der bestehenden Beistandschaft sowie, wenn nötig, für weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu stellen.' 5. Es sei Ziff. 6 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur ersatzlos aufzuheben. 6. Es sei Ziffer 8 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Kind C._____ für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 730.00 ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis am 31. Mai 2023; - Fr. 790.00 ab 1. Juni 2023

- 11 - 7. Es sei Ziffer 9 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: Der Berufungskläger wird überdies verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Kind C._____ rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'100.00 für die Zeit vom 1 . Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 (davon CHF 1'470.00 als Betreuungsunterhalt) Es wird festgehalten, dass der Berufungskläger von diesen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen noch nichts bezahlt hat. Es wird festgehalten, dass dem Kind C._____ zur Deckung des gebührenden Bedarfs für die Zeit vom 1. Februar 2022 bis am 28. Februar 2022 ein Betrag von CHF 1'070.00 (Betreuungsunterhalt) fehlt. Die Berufungsbeklagte wird überdies verpflichtet, dem Berufungskläger für das Kind C._____ rückwirkend folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 591.00 für die Zeit vom 1. März 2022 bis am 30. Mai 2022 - Fr. 630.00 für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheides 8. Es sei Ziff. 13 des Entscheides vom 15. März 2023 (EE210165) des Bezirksgerichts Winterthur aufzuheben und stattdessen die Gütertrennung per Stichtag 10. Dezember 2021 anzuordnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 145 S. 2): "Es seien die Berufungsanträge des Berufungsklägers vom 27. März 2023 unter Ziffern 1 bis 9 sowie seine prozessualen Anträge unter Ziffern 2 und 3 vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (zuzgl. MwSt.)."

- 12 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Juli 2017 geheiratet und sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2021 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Zum Verlauf des Verfahrens kann auf die Erwägung I des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Das Urteil erging am 15. März 2023 (Urk. 131 = Urk. 136). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) am 27. März 2023 fristgerecht (siehe Urk. 133 S. 2) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 135). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 143). Die Berufungsantwort datiert vom 5. Juni 2023 (Urk. 145). Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde sie dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt (Urk. 149). 3. Mit Eingabe vom 11. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem Gericht mit, dass es bei der Umsetzung der Beistandschaft zu Diskussionen bezüglich des anwendbaren Rechts gekommen sei (Urk. 150). Mit Schreiben vom 15. August 2023, 23. Oktober 2023 und 21. November 2023 informierte der Beistand von C._____, G._____, das Gericht über den aktuellen Fallverlauf und bat um Klärung, wie weiter vorzugehen sei (Urk. 152, Urk. 153 und Urk. 155). 4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 nahm der Gesuchsgegner Stellung zu den Schreiben des Beistands und stellte vorsorgliche Anträge (Urk. 159). Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um das Massnahmegesuch zu beantworten (Urk. 162). Die Massnahmeantwort datiert vom 5. Februar 2024 (Urk. 164). Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurde sie dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt (Urk. 166). Mit Eingabe vom 13. März 2024 nahm der Gesuchsgegner dazu Stellung (Urk. 167). Mit Eingabe vom 12. April 2024 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe im Hauptverfahren

- 13 ein (Urk. 170). Am 18. April 2024 erging der Massnahmeentscheid (Urk. 173). Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zur Noveneingabe des Gesuchsgegners ein (Urk. 175). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-134). Das Verfahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2024 angezeigt wurde (Urk. 177). II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 3 2. Absatz, 4.3, 5, 6, 8, 9 und 13. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 1. Absatz, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 4.7, 7, 10, 11, 12, 14 und 15 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Art. 311 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent-

- 14 sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Obhut und Betreuung bzw. persönlicher Verkehr 1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz prüfte zuerst die Anordnung einer alternierenden Obhut. Beide Parteien seien erziehungsfähig (Urk. 136 S. 12 ff.). Es liege auch die für eine alternierende Obhut nötige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit vor. Zwar bestehe zwischen den Parteien ein nicht unerheblicher Elternkonflikt. Dieser äussere sich u.a. darin, dass die Parteien oft ausserstande seien, sich auch nur in alltäglichen Fragen zu einigen und die Übergaben konfliktreich seien. Für eine alternierende Obhut genüge es jedoch, wenn die Kommunikation bloss schriftlich erfolge und die Eltern für die gemeinsame Entscheidfindung über Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen seien. Dies sei hier der Fall. Die Parteien würden oft und intensiv über C._____ kommunizieren (z.B. würden sie sich fast tägliche "Rapporte" über C._____ schicken) und seien auch in der Lage, sich

- 15 abzusprechen, falls es eine kurzfristige Abweichung vom Betreuungsplan gebe oder Dinge für C._____ fehlten oder mitzubringen seien. Der nötigen kinderorientierten Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Parteien könne somit über eine Kindesschutzmassnahme Abhilfe geschaffen werden (Urk. 136 S. 18 ff.). Die geografische Situation für eine alternierende Obhut liege auch vor (Urk. 136 S. 21 f.). 1.2. Die Stabilität der Verhältnisse spreche auch nicht gegen eine alternierende Obhut. C._____ sei im Zeitpunkt der Trennung erst knapp 4 Monate alt gewesen und seither hätten zahlreiche Wechsel stattgefunden. 1.2.1. So sei er nach seiner Geburt im mm. 2021 während rund dreier Monate hauptsächlich von der Gesuchstellerin, die sich dann im Mutterschaftsurlaub befunden habe, sowie dem Gesuchsgegner und dessen Mutter betreut worden. Nachdem diese im Oktober zurück in den Iran gereist sei, habe der Gesuchsgegner zusätzliche Betreuungsaufgaben übernommen. Diese seien von einem nicht unmassgeblichen Umfang gewesen, wenn sie wohl auch vorwiegend in Randzeiten am Abend bzw. in Arbeitspausen während des Homeoffice stattgefunden hätten. Mit der Trennung im November habe die Gesuchstellerin C._____ eigenmächtig und ohne Absprache mit dem Gesuchsgegner mit ins Frauenhaus genommen und in der Folge jeglichen Kontakt bis Ende Dezember verweigert. 1.2.2. Ab der ersten vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 21. Dezember 2021 habe der Gesuchsgegner C._____ an vier Tagen pro Woche jeweils zwei Stunden betreut. Dass der Gesuchsgegner dieser Regelung zugestimmt habe, obwohl sie ihm ein seiner Ansicht nach viel zu geringes Besuchsrecht einräumte, sei angesichts der vorherigen Geschehnisse nachvollziehbar. Seit dem 1. März 2022 sei die Gesuchstellerin wieder zu 60% erwerbstätig, wobei sie C._____ - ebenfalls auf einseitiges Veranlassen - seither an zwei Tagen pro Woche in die Kita schicke und bis im Mai einen Tag pro Woche im Homeoffice betreut habe. Seit der zweiten vorsorglichen Betreuungsvereinbarung vom 12. bzw. 17. Mai 2022 habe der Gesuchsgegner C._____ jeweils am Dienstag von 7:30 bis 18:30 Uhr, am Mittwoch von 16:30 bis 19:00 Uhr sowie abwechselnd entweder am Samstag oder am Sonntag von 10:00 bis 16:00 Uhr betreut.

- 16 - 1.2.3. Angesichts dieser zahlreichen Wechsel und teilweise einschneidenden Umbrüchen im Leben von C._____ könne nicht die Rede davon sein, dass C._____ bisher in stabilen Verhältnissen gelebt habe. Die Bedeutung dieses Kriteriums sei somit erheblich zu relativieren. Ausserdem sei der Umstand, dass der Gesuchsgegner C._____ seit der Trennung zeitweise gar nicht und anschliessend in einem sehr eingeschränkten Umfang betreut habe, letztlich auf das eigenmächtige Handeln der Gesuchstellerin zurückzuführen. Ein solches unilaterales "Schaffen von Fakten", das die bisherigen Verhältnisse auf den Kopf stelle, könne unter dem Titel der "Stabilität der Verhältnisse" nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt relevant sein (Urk. 136 S. 22 ff.). 1.3. Schliesslich seien beide Parteien in der Lage und willig, C._____ in einem Umfang von bis zu vier Tagen pro Woche persönlich zu betreuen. Die Gesuchstellerin arbeite in einem 60%-Pensum von Montag bis Mittwoch. Der Gesuchsgegner arbeite in einem 60%-Pensum, dass er völlig frei gestalten könne. So könne er insbesondere auch am Wochenende arbeiten. Unter diesem Gesichtspunkt dränge sich eine alternierende Obhut geradezu auf (Urk. 136 S. 28 f.). 1.4. Die weiteren für die Anordnung einer alternierenden Obhut genannten Kriterien spielten vorliegend keine bzw. keine entscheidende Rolle (Urk. 136 S. 30). Zusammengefasst seien sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt (Urk. 136 S. 30 f.). 1.5. Anknüpfend an die anzuordnende alternierende Obhut legte die Vorinstanz die Betreuungsanteile der Parteien fest. Der Gesuchsgegner habe C._____ bisher faktisch wesentlich weniger als die Gesuchstellerin betreut. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ Mutterschaftsurlaub bezogen und nach der Trennung den Kontakt zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner während einer gewissen Zeit verhindert habe. Fakt sei, dass beide Elternteile in der Lage und willens seien, C._____ in erheblichem Umfang zu betreuen und ein Aufwachsen C._____s in beiden Haushalten bei beiden Eltern im Kindeswohl liege. Dem Gesuchsgegner sei deshalb ebenfalls ein substantieller Betreuungsanteil einzuräumen; dieser sei jedoch schrittweise aufzubauen (Urk. 136 S. 33).

- 17 - 1.6. Beide Parteien würden die zwischen ihnen stattfindenden Übergaben als Belastung empfinden und hielten dafür, die Anzahl der Übergaben zu reduzieren. Angesichts der Spannungen zwischen den Parteien, die sich gerade bei den Übergaben akzentuierten, erweise sich dies als sinnvoll. C._____ sei zwar noch ein Kleinkind, dennoch sei es mit dem Kindeswohl vereinbar, die Betreuung durch den Vater und die Mutter in zwei grössere Blöcke pro Woche zu unterteilen, sodass neu nur noch zwei Übergaben pro Woche erforderlich seien (Urk. 136 S. 33 f.). 1.7. Nach einer ausführlichen Erwägung, weshalb es dem Kindeswohl von C._____ eher entspreche, wenn er an den Arbeitstagen der Gesuchstellerin durch den Gesuchsgegner persönlich betreut werde, anstatt wie bisher, an diesen Tagen in die Kita zu gehen, erklärt die Vorinstanz den Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet, C._____ von Montag, 8:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr, zu betreuen. Die Betreuung C._____s durch den Gesuchsgegner an den Wochenenden sei indessen stark einzuschränken. Zum einen, weil der Gesuchsgegner an den Wochenenden mindestens an einem vollen Tag arbeiten müsse, um sein 60%-Pensum zu erfüllen, zum anderen, weil die Gesuchstellerin bisher klar die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei und es deshalb im Kindeswohl liege, ihr weiterhin einen überwiegenden Betreuungsanteil einzuräumen. Angesichts dessen, dass dem Gesuchsgegner bereits unter der Woche ein substantieller Betreuungsanteil einzuräumen sei und er am Wochenende arbeiten müsse, könne es bei einer Betreuung am Wochenende nur darum gehen, dass der Gesuchsgegner mit C._____ auch an einem Wochenende Zeit verbringen könne, etwa um mit C._____ Verwandte und Bekannte zu besuchen. Um die Anzahl Übergaben nicht zu erhöhen, dränge es sich deshalb auf, den Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ zusätzlich jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 8:00 Uhr, zu betreuen (Urk. 136 S. 37). 1.8. Den Betreuungsanteil des Gesuchsgegners baute die Vorinstanz sodann in drei Schritten auf, von sofort bis 1. August 2023. In einem ersten Schritt teilte sie dem Gesuchsgegner ab sofort bis zum 31. Mai 2023 einen Tag und eine Nacht zu (Dienstag, 08:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr sowie Samstag von 09:00 Uhr bis

- 18 - 16:00 Uhr). In einem zweiten Schritt teilte sie ihm ab Juni 2023 eine zusätzliche Nacht zu und fasste die Betreuungszeit zu einem Block zusammen (Montag, 8:00 Uhr, bis Mittwoch, 19:00 Uhr). Eine durchgehende Betreuung des Gesuchsgegners von Montagmorgen bis Mittwochabend per sofort anzuordnen, würde für C._____ eine zu rasche Umstellung bedeuten, nicht zuletzt, weil der Gesuchsgegner C._____ bisher praktisch noch nie in der Nacht betreut habe. In der dritten Phase teilte sie dem Gesuchsgegner ab August 2023 einmal im Monat einen Betreuungsblock von vier Tagen und drei Nächten zu (zusätzlich jeweils am ersten Sonntag eines jeden Monats von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08:00 Uhr). Dies rechtfertige sich erst in einem letzten Schritt, um C._____ eine weitere Eingewöhnungszeit einzuräumen (Urk. 136 S. 38 f.). 1.9. Der Betreuungsanteil des Gesuchsgegners sei damit - gerechnet nach der vom Bundesgericht verwendeten Zählweise nach "Tagesdritteln", je nach Betreuungsrhythmus gezählt über eine, zwei oder mehrere Wochen - in der ersten Phase auf knapp einen Viertel (5 von 21 Tagesdritteln pro Woche), in der zweiten Phase auf einen Drittel (7 von 21 Tagesdritteln pro Woche) und in der dritten Phase auf knapp 40% (31 von 84 Tagesdritteln pro Woche) zu beziffern (Urk. 136 S. 38 f.). 2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner wendet ein, dass der Begründung der Vorinstanz für die Betreuung am Wochenende nicht gefolgt werden könne. 2.1.1. Die Vorinstanz habe behauptet, dass er an mindestens einem Tag am Wochenende arbeiten müsse, um auf sein 60% Arbeitspensum zu gelangen. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach angegeben, dass er seine Arbeitszeiten flexibel einteilen könne. So sei es ihm möglich, seine Arbeitslast auf die Abende (nachdem C._____ schläft) oder auf einzelne Wochenendtage zu verteilen. Selbst wenn er aber jeweils an drei Tagen pro Woche, also Donnerstag, Freitag und Samstag arbeiten würde, wäre dies kein Grund, seine Wochenendbetreuung einzuschränken. Denn er könne auch bei einem 60%-Pensum jeweils jedes zweite Wochenende die Betreuung von C._____ von Samstag bis Montagmorgen übernehmen oder, wie beantragt, jeden zweiten Sonntag (Urk. 135 Rz. 15).

- 19 - 2.1.2. Ausserdem könne dem Argument der Vorinstanz, die Gesuchstellerin sei die Hauptbetreuungsperson und solle deshalb höhere Betreuungsanteile übernehmen, nicht gefolgt werden. Diese Feststellung sei willkürlich und basiere einzig darauf, dass die Gesuchstellerin C._____ ohne jegliche Rechtsgrundlage und ohne Absprache mit ihm aus dem ehelichen Haushalt mitgenommen habe und ihm in der Folge den Kontakt zu seinem Sohn verweigert habe. Dies sei keine neue Behauptung, sondern von der Vorinstanz bereits selbst festgestellt worden (Verweis auf Urk. 136 S. 33). Bis zum Zeitpunkt der Kontaktverweigerung seien beide Elternteile zu Hause gewesen, da der Gesuchsgegner keine Stelle gehabt habe und die Gesuchstellerin im Mutterschaftsurlaub gewesen sei. Es hätten sich somit beide Elternteile gleichermassen um die Betreuung von C._____ gekümmert. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein eigenmächtiges und treuwidriges Handeln der Gesuchstellerin ihr im vorliegenden Prozess einen solchen Vorteil verschaffen würde. Der Gesuchsgegner wolle eine faire und hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten, was erreicht werde, wenn er C._____ jedes zweite Wochenende am Sonntag betreuen könne (Urk. 135 Rz. 16 f.; Urk. 170 S. 3). 2.1.3. Schliesslich gebe die Vorinstanz an, dass durch die Wochenendbetreuung die Anzahl der Übergaben nicht erhöht werden solle. Diese Argumentation gehe ins Leere und missachte den Sachverhalt. Da der Gesuchsgegner C._____ ohnehin jeweils am Montag betreue, würde ein zusätzlicher Sonntag die Anzahl Übergaben nicht beeinflussen (Urk. 135 Rz. 19; Urk. 170 S. 3). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die Wochenendbetreuung durch den Gesuchsgegner u.a. auch deshalb auf einen Sonntag pro Monat zu beschränken sei, um, wie von der Vorinstanz ausgeführt, die Anzahl der Übergaben zu beschränken, welche bis heute mehrheitlich konfliktbeladen verliefen. Zudem sei dem Gesuchsgegner ein substanzieller Betreuungsanteil unter der Woche zugewiesen worden (Urk. 145 Rz. 13). Während der Ehe habe die Gesuchstellerin C._____ praktisch alleine betreut. Der Gesuchsgegner sei zwar aufgrund seiner Arbeitslosigkeit zu Hause gewesen, habe sich aber an der Kinderbetreuung kaum beteiligt (Urk. 145 Rz. 14). Ausserdem habe sie dem Gesuchsgegner C._____ nie vorenthalten. Dass es zu einem vorübergehenden Kontaktabbruch gekommen sei, sei auf

- 20 den Umstand zurückzuführen, dass sie sich zu ihrem Schutz nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Frauenhaus aufgehalten habe und es ihr während dieser Zeit verboten war, Kontakt mit dem Gesuchsgegner aufzunehmen. Im Übrigen habe sie sich aber stets an die zwischen den Parteien im Laufe des vorinstanzlichen Prozesses abgeschlossenen Vereinbarungen gehalten. Gemäss diesen sei der Gesuchsgegner immer damit einverstanden gewesen, dass die Gesuchstellerin weiterhin die Hauptbetreuung übernehme und die Hauptbetreuungsperson von C._____ darstelle. Aufgrund des ihm eingeräumten substanziellen Betreuungsanteils sei seine Forderung zudem erfüllt, neben der Gesuchstellerin gleichberechtigte Bezugsperson zu sein. Zu diesem Zweck sei es nicht zwingend, die Betreuungsanteile genau hälftig unter den Parteien aufzuteilen (Urk. 145 Rz. 15). 3. Würdigung 3.1. Der Gesuchsgegner verweist lediglich pauschal auf das Protokoll zu seiner Befragung anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2022 und auf ein Schreiben seines vorherigen Rechtsvertreters Rechtsanwalt X2._____ an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin vom 23. Februar 2022 (Urk. 135 Rz. 15). Es ist nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforschen, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Der Gesuchsgegner hätte die genaue Seitenzahl und den Ort der Ausführungen angeben müssen, damit das hiesige Gericht seine Behauptung überprüfen kann. In den Plädoyernotizen von Rechtsanwalt X2._____ vom 1. April 2022 werden auf Seite 13 und 14 keine Ausführungen zur Ausgestaltung des Arbeitspensums des Gesuchsgegners gemacht. Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Gesuchsgegner seine Arbeitszeiten flexibel einteilen könne, genügt somit den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). 3.2. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet: Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Vorinstanz die Betreuung C._____s durch den Gesuchsgegner am Wochenende nicht deshalb stark einschränkte, weil der Gesuchsgegner an den Wochenenden mindestens an einem vollen Tag arbeiten muss, um sein 60%-Pensum erfüllen zu können. Sie kam vielmehr nach einer sehr ausführlichen und präzisen Abwägung der vorliegenden Umstände zum Schluss, dass die Parteien zwar

- 21 beide C._____ in einem Umfang von je bis zu vier Tagen pro Woche persönlich betreuen können (was sie u.a. dazu bewog, eine alternierende Obhut anzuordnen), dem Gesuchsgegner aber nicht ein hälftiger Betreuungsanteil einzuräumen sei, sondern nur ein substantieller (Urk. 136 S. 29, S. 33 und S. 37). Da sie - ebenfalls nach ausführlicher Abwägung - zum Schluss kam, dass C._____ nicht mehr in der Kita betreut werden solle und dem Gesuchsgegner dementsprechend die Betreuung von C._____ an den Wochentagen zuteilte, an denen die Gesuchstellerin arbeitet, schränkte sie die Betreuung am Wochenende ein. So erreichte sie, dass die Gesuchstellerin den überwiegenden Betreuungsanteil erhielt, der ihr als Hauptbezugsperson zuzuteilen war (Urk. 136 S. 37). 3.3. Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz hätte die Gesuchstellerin nicht als Hauptbezugsperson erklären dürfen und ihr nicht den überwiegenden Betreuungsanteil zuteilen dürfen, grenzt schon fast an rein appellatorische Kritik. Der Gesuchsgegner behauptet einfach lapidar, die Vorinstanz habe die Gesuchstellerin nur deshalb als Hauptbezugsperson erklärt, weil sie den gemeinsamen Sohn rechtswidrig aus dem ehelichen Haushalt mitgenommen habe und in der Folge den Kontakt verweigert habe (Urk. 135 Rz. 16). Er setzt sich in keinster Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. In diesem wird über 30 Seiten hinweg erläutert, wie das Besuchsrecht des Gesuchsgegners zu regeln ist. Dieses wird nach Abwägung sämtlicher Umstände auf einen schrittweise aufzubauenden Betreuungsanteil im Rahmen einer alternierenden Obhut festgelegt. Auch die Behauptung, bis zur Trennung hätten sich beide Elternteile gleichermassen um die Betreuung von C._____ gekümmert (Urk. 135 Rz. 16; Urk. 170 S. 3), erfolgt ohne genauere Erläuterung und Verweis auf die relevanten Aktenstücke im erstinstanzlichen Verfahren. Sie wird auch von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 145 Rz. 14). Damit genügt er wiederum den Begründungsanforderungen nicht (E. II.3.). 3.4. Die Rüge erweist sich auch als inhaltlich unbegründet: Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin nicht deshalb als Hauptbezugsperson erklärt, weil sie nach der Trennung C._____ mit ins Frauenhaus nahm und dadurch der Gesuchsgegner für eine gewisse Zeit keinen Kontakt zu C._____ hatte. Wie der Gesuchsgegner selbst anführt, nahm sie diesen Umstand wahr und würdigte ihn sowohl bei der Stabilität

- 22 der Verhältnisse (Urk. 136 S. 27 f.) als auch bei der Festlegung der Betreuungsanteile (Urk. 136 S. 33). Sie kam vielmehr zu diesem Schluss, indem sie würdigte, dass die Gesuchstellerin C._____ während der ersten drei Monate hauptsächlich betreute. Auch als die Mutter des Gesuchsgegners wieder in den Iran gereist war, sei der Umfang der Betreuung des Gesuchsgegners in einem Rahmen von "nicht bloss untergeordneter Bedeutung" gewesen. Ab der zweiten vorsorglichen Betreuungsvereinbarung habe der Gesuchsgegner C._____ dann wieder in einem nicht unmassgeblichen Umfang betreut. Bis zum Entscheidzeitpunkt habe der Gesuchsgegner noch keine Betreuung in den Nächten übernommen gehabt (Urk. 136 S. 24 ff.). Damit sei die Gesuchstellerin bisher faktisch die Hauptbezugsperson gewesen (Urk. 136 S. 34 ff.). Diese Würdigung trifft zu und ist nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Eigenschaft als Hauptbezugsperson bei der Festsetzung der Betreuungsanteile würdigte. Damit zementierte sie auch nicht die künftige Beziehung von C._____ zu seinen Eltern, die sich noch weiter entwickeln kann, zumal es sich um einen vorsorglichen Eheschutzentscheid handelt, der das Besuchsrecht nicht abschliessend regelt. 3.5. Die Rüge, dass die Vorinstanz die Betreuung C._____s durch den Gesuchsgegner am Wochenende begrenzte, um die Anzahl Übergaben nicht zu erhöhen, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner einen Wochenendtag pro Monat ein, damit dieser mit C._____ auch an einem Wochenende Zeit verbringen kann. Sie wählte dafür den Sonntag anstelle des Samstags, um die Anzahl Übergaben nicht zu erhöhen. Die Anzahl Übergaben an sich spielte jedoch bei der Begründung für eine Einschränkung der Betreuung am Wochenende keine Rolle (Urk. 136 S. 37). 3.6. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich der Obhut nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der Antrag, es sei C._____ zusätzlich jeden zweiten Sonntag von 09:00 Uhr bis am darauffolgenden Montag, 08:00 Uhr, vom Gesuchsgegner zu betreuen, ist abzuweisen.

- 23 - IV. Wohnsitz 1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz legte den Wohnsitz von C._____ angesichts des Umstands, dass der Gesuchstellerin der grössere Betreuungsanteil zukomme, an deren Wohnsitz fest (Art. 25 Abs. 1 ZGB). 1.2. Daran ändere nichts, dass beide Eltern ihren Wohnsitz in der Stadt E._____ hätten. Einer vom Obergericht, I. Zivilkammer, vertretenen Auffassung, wonach der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts und einer alternierenden Obhut gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB dann nicht an den Wohnsitz eines Elternteils zu knüpfen, sondern an einen bestimmten Ort (politische Gemeinde bzw. Stadt- oder Schulkreis) festzulegen sei, wenn beide Eltern an diesem Ort wohnten und entsprechend einen "gemeinsamen Wohnsitz" i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB hätten, könne nicht gefolgt werden. Beim Wohnsitz des Kindes nach Art. 25 Abs. 1 ZGB handle es sich um einen abgeleiteten Wohnsitz und dieser sei - im Falle eines gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern - an jenem seiner Eltern bzw. - im Falle eines nicht gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern - an jenem eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Ort zu knüpfen. Von einem "nicht gemeinsamen Wohnsitz" i.S.v. Art. 25 Abs. 1 ZGB müsse entgegen der zitierten obergerichtlichen Auffassung bereits dann ausgegangen werden, wenn die Eltern an unterschiedlichen Wohnadressen wohnten (Urk. 136 S. 41 f.). 2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz den Wohnsitz der Gesuchstellerin zugeteilt habe mit dem einzigen Argument, dass ihr ein grösserer Betreuungsanteil zukomme. Damit unterlasse sie eine umfassende Prüfung der verschiedenen Kriterien. Er beantrage eine Aufteilung der Betreuung von C._____ zu je 50% zwischen den Eltern (vgl. E. III.2.1.). Werde dieser Berufungsantrag gutgeheissen, würden die Eltern C._____ jeweils zu 50% betreuen, sodass die Zuteilung des Wohnsitzes an ein anderes Kriterium als das der Betreuungsanteile zu knüpfen sein werde. Selbst wenn man die Zuteilung des Wohnsitzes an die Betreuungsanteile knüpfen würde, so wäre doch im Hinblick auf die Einschulung von C._____ zu

- 24 berücksichtigen, dass er während drei von fünf Schultagen und damit mehrheitlich beim Berufungskläger sein werde. Weiter deute sein Verhalten in keiner Weise darauf hin, dass eine Zuweisung des Wohnsitzes an ihn nachteilig für C._____ sei. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er in absehbarer Zeit den aktuellen Wohnort verlasse und eine erneute Zuteilung bzw. Umteilung nötig machen würde. Das Verhalten der Gesuchstellerin in der Vergangenheit zeige bereits, dass sie versuche, ihn von Informationen bezüglich des gemeinsamen Kindes auszuschliessen. So habe sie bereits dafür gesorgt, dass er von der ehemaligen Kita keine Informationen und nicht einmal Zugang zur Kita erhalten habe. Es bestehe das Risiko, dass dieses Verhalten auch im Kindergarten und der Schule weitergeführt werde, sodass es für ihn schwierig bzw. umständlich werden würde, an die relevanten Informationen zu gelangen. Bis heute verweigere die Gesuchstellerin ihm eine Versicherungskarte und die Identitätskarte des Sohnes auszuhändigen. Sollte er einmal mit dem Sohn notfallmässig zu einem Arzt oder ins Spital müssen, könne er seinen Sohn nicht korrekt anmelden. Diese Machtspiele gelte es zu unterbinden, was mit der Zuteilung des Wohnsitzes an ihn möglich wäre. Fraglich sei denn auch, ob überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Zuteilung des Wohnsitzes bestehe. Die Vorinstanz verweise auf einen Entscheid des Obergerichts, wonach der Wohnsitz nicht zugewiesen werden müsse, falls die Eltern am gleichen Ort wohnten. Vorliegend wohnten beide Eltern in Winterthur, sodass die Voraussetzung für einen gemeinsamen Wohnsitz gegeben wäre. Die Vorinstanz mache geltend, dass es dennoch einer Zuteilung bedürfe. Sie verweise dabei darauf, dass es in Bezug auf unterschiedliche Stadt- und Schulkreise unklar wäre, was als "gemeinsamer Wohnsitz" zu betrachten wäre. Da C._____ aber noch nicht eingeschult werde und auch sonst keine Notwendigkeit vorliege, ihn einem bestimmten Schul- bzw. Stadtkreis zuzuweisen, bestehe im vorliegenden Verfahren kein Grund und damit auch kein rechtlich schützenswertes Interesse, den Wohnsitz einer der beiden Parteien zuzuweisen. Damit überschreite die Vorinstanz ihr Ermessen. Der Wohnsitz wäre erst dann zu regeln, wenn eine der beiden Parteien wegziehe oder C._____ eingeschult werde. Bis dahin werde voraussichtlich bereits ein Scheidungsverfahren abgeschlossen sein oder die Eltern könnten sich einvernehmlich einigen (Urk. 135).

- 25 - 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass triftige Gründe gegen das sachlich begründete Betreuungsrecht der Vorinstanz nicht vorliegen würden (vgl. E. III.2.2.). Die Situation der Einschulung von C._____, der im kommenden mm. gerade einmal zwei Jahre alt sein werde, bilde kein Kriterium für die derzeitige Zuteilung seines Wohnsitzes. Zudem lasse der Gesuchsgegner ausser Acht, dass sich die Betreuungsanteile der Parteien nicht nur anhand der Schultage definierten. Wie von der Vorinstanz begründet, sei der Wohnsitz von C._____ aufgrund der überwiegenden Betreuungsanteile ihr zuzuteilen. Die Begründung des Gesuchsgegners, wonach die Zuteilung des Wohnsitzes von C._____ an ihn für C._____ nicht nachteilig sei, vermöge die von der Vorinstanz vorgenommene und sachlich begründete Zuteilung des heutigen Wohnsitzes von C._____ nicht zu entkräften. Eine Umteilung käme überhaupt nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz willkürlich entschieden hätte oder sich die von ihr vorgenommene Zuteilung als für C._____ nachteilig erweisen würde. Beides sei nicht der Fall. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu ihrem Verhalten würden nicht zutreffen. Eine Zuteilung des Wohnsitzes würde zudem den vom Gesuchsgegner monierten "Missständen" nicht Abhilfe schaffen. Die Bestimmung des Wohnsitzes eines Kindes würde sich generell nicht als Massnahme zur Durchsetzung des Informationsanspruchs eignen. Schliesslich bestreite sie, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Zuteilung des Wohnsitzes von C._____ bestehe. Da ein Kind nur einen zivilrechtlichen Wohnsitz haben könne, sei das Gericht bei einer alternierenden Obhut gehalten, den Wohnsitz eines Kindes zu bestimmen, selbst wenn beide Eltern am selben Ort ihren Wohnsitz verzeigten. Unabhängig davon widerspreche dieses Argument dem Antrag des Gesuchsgegners, dass der Wohnsitz von C._____ sich bei ihm befinden solle (Urk. 145 S. 2 ff.). 3. Würdigung 3.1. Mit der Abweisung der Rügen des Gesuchsgegners zur Obhut (vgl. E. III.3.6.) ist die Rüge des Gesuchsgegners, auf die Betreuungsanteile könne wegen der gleichen Höhe von 50% nicht abgestellt werden, gegenstandlos geworden. 3.2. Die Rüge, es müsse im Falle einer Anknüpfung an die Betreuungsanteile auf die Anzahl Schultage abgestellt werden, ist inhaltlich unbegründet. Der Wohnsitz

- 26 des Kindes bestimmt sich im Falle der alternierenden Obhut nach seinem Aufenthaltsort, weil sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige Anknüpfung ergibt. Unter dem Aufenthaltsort wird derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind den engsten Bezug hat (BGE 135 III 49 E. 5.3; BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.; vgl. zum Ganzen BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 315–315b ZGB N. 42 ff.). C._____ ist noch ein Kleinkind, weshalb er stark personenbezogen und noch wenig umgebungsbezogen ist. Die Vorinstanz wies nach einer umfassenden Abwägung der Gesuchstellerin den überwiegenden Betreuungsanteil zu, weil sie bisher klar die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei und es deshalb im Kindeswohl liege, dass sie ihn weiterhin mehr betreue als der Gesuchsgegner (vgl. E. III.1.7.). Indem sie den Wohnsitz von C._____ aufgrund des grösseren Betreuungsanteils am Wohnsitz der Gesuchstellerin festlegte, stellte sie somit auf die Häufigkeit der Anwesenheit und die elterliche Bindung ab, was nicht zu beanstanden ist. 3.3. Der Hinweis, dass das Verhalten des Gesuchsgegners in keiner Weise darauf hindeute, dass eine Zuweisung des Wohnsitzes an ihn nachteilig für C._____ sein würde, stellt keine begründete Rüge dar. Der Gesuchsgegner legt nicht dar, inwiefern und an welcher Stelle in den Akten er dieses Argument bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hat und weshalb sich die Vorinstanz damit hätte auseinander setzen müssen. Die Rüge ist auch inhaltlich unbegründet, weil die blosse Aussage, dass die Zuteilung des Wohnsitzes an ihn nicht nachteilig für C._____ sein würde, kein geeignetes Kriterium für die Wohnsitzzuteilung von C._____ ist. 3.4. Ebenfalls inhaltlich unbegründet ist die Rüge, dass der Wohnsitz an den Gesuchsgegner zuzuteilen sei, um die von ihm behaupteten Machtspiele der Gesuchstellerin zu unterbinden. Mit der Festlegung des Wohnsitzes von C._____ am Wohnsitz des Gesuchsgegners könnte nicht verhindert werden, dass die Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, Informationen über den gemeinsamen Sohn oder wichtige Dokumente des Sohnes vorenthält. 3.5. Schliesslich ist auch die Rüge des Gesuchsgegners, solange keine der beiden Parteien wegziehe und C._____ noch nicht eingeschult werde, bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Zuteilung des Wohnsitzes, weil die Parteien in der gleichen Stadt (E._____) leben würde, inhaltlich unbegründet. In dem vom Ge-

- 27 suchsgegner zitierten Entscheid der hiesigen Kammer wohnten die Verfahrensparteien im gleichen Schulkreis. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. C._____ ist bald drei Jahre alt und wird voraussichtlich in einem Jahr in den Kindergarten kommen. Es ist äusserst fraglich, ob bis dahin das Scheidungsverfahren abgeschlossen sein wird, da dies eine Einigung bedingen würde. Der Wohnsitz von C._____ ist bereits jetzt festzulegen. 3.6. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Wohnsitzes nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der Antrag, der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ sei dem Wohnsitz des Gesuchsgegners zuzuweisen, ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. V. Beistandschaft und Familienbegleitung 1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass, wie sie bereits bei der Obhut ausgeführt habe, die Parteien zwar sehr wohl in der Lage seien in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und - wenigstens in einem minimalen Umfang - auch zu kooperieren, ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aber durchaus verbessert werden könne und sie insbesondere mit Blick auf die gemeinsame Entscheidfindung auch in alltäglichen Fragen auf die Hilfe einer vermittelnden Drittperson angewiesen seien. Ferner würden die Übergaben C._____s immer wieder Anlass für Streit bieten, und es bestünden erhebliche Spannungen zwischen den Parteien, was auch für C._____ eine ernstzunehmende Belastung darstelle, was wenn keine Massnahmen ergriffen werden würden, einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkäme. 1.2. Zum Schutz des Kindeswohls erscheine es folglich notwendig und zweckmässig, eine Erziehungs- und Betreuungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Darüber hinaus dränge es sich auch auf, eine - von der Beistandsperson zu installierende - sozialpädagogische Familienbegleitung anzuordnen (Urk. 136 S. 44 ff.).

- 28 - 2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner wendet ein, die von der Vorinstanz vorgenommene Begründung verletze seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Es werde nicht ausgeführt, inwiefern eine Beistandschaft die genannten Schwierigkeiten beseitigen könne und inwiefern die Parteien eine sozialpädagogische Familienbegleitung benötigen würden. Aufgrund der durch die Vorinstanz gemachten Ausführungen wäre höchstens eine Übergabebegleitung zielführend (Urk. 135 Rz. 22). Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits ausführe, die Parteien seien durchaus in der Lage, miteinander zu kommunizieren und andererseits eine Beistandschaft anstrebe mit der Aufgabe, die Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu verbessern (Urk. 135 Rz. 23; Urk. 170 S. 5). Ein Grossteil des Konflikts zwischen den Eltern basiere auf dem vorliegenden Verfahren und der Ungewissheit bezüglich der künftigen Obhut und des künftigen Betreuungsmodells (Urk. 135 Rz. 24). Die Installation einer Beistandschaft führe dagegen zu Unruhe, weil damit eine Plattform geschaffen werde, auf der die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner schlecht stellen könne, was sie in der Vergangenheit bereits gegenüber anderen Behörden getan habe (Urk. 135 Rz. 25; Urk. 159 S. 4; Urk. 170 S. 4). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz funktionierten die Kommunikation und die Übergaben C._____s inzwischen problemlos. Es könne somit bereits jetzt von einer Beruhigung der Situation gesprochen werden (Urk. 135 Rz. 27). Da eine Beistandschaft im aktuellen Stadium nicht nötig sei, widerspreche sie auch dem Grundsatz der Subsidiarität (Urk. 135 Rz. 26). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz selbst ausgeführt, dass die Parteien grosse Probleme in der gemeinsamen Entscheidfindung und dem gegenseitigen Informationsaustausch hätten. Dem würde eine Übergabebegleitung keine Abhilfe schaffen (Urk. 145 Rz. 20). Er setze sich in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Er habe sich überdies selbst darüber beklagt, dass die Gesuchstellerin ihm Informationen über C._____ vorenthalte und dazu neige, über die Kinderbelange alleine zu bestimmen (Urk. 145 Rz. 21). Im Übrigen habe er auch nicht bestritten, dass es anlässlich der Übergaben von C._____ immer wieder zu Diskussionen und Konflikten komme.

- 29 - Seine Kritik sei querulatorisch, dies liesse sich auch dem Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen entnehmen (Urk. 145 Rz. 22; Urk. 175 Rz. 15). Sie bestreitet ausserdem, dass die Schwierigkeiten zwischen den Parteien aus dem Eheschutzverfahren resultieren. Zwischen den Parteien hätten schon immer grosse Spannungen bestanden, bspw. im Zusammenhang mit der Wahl der religiösen Erziehung von C._____, der Wahl seines Kinderarztes und der medizinischen Betreuung (Urk. 145 Rz. 23). Ein Beistand sei in der Lage sich der Einflussnahme eines Elternteils zu widersetzen (Urk. 145 Rz. 24). Von einer Beruhigung der Situation könne keine Rede sein, die Parteien seien unverändert auf die Unterstützung eines Beistands angewiesen, damit sie in der Lage seien, die alternierende Obhut zum Wohl von C._____ möglichst konfliktfrei zu gestalten (Urk. 145 Rz. 26). 3. Würdigung 3.1. Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz für die Errichtung einer Erziehungs- und Betreuungsbeistandschaft sowie einer vom Beistand zu installierenden Familienbegleitung auseinander. Er behauptet vielmehr lediglich, die Begründung sei äusserst kurz gefasst und verletze dadurch sein rechtliches Gehör, ohne sich konkret mit dieser auseinanderzusetzen. Sein Vorwurf, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, ist auch äusserst pauschal. Im Übrigen begnügt er sich damit, sein Argument vor der Vorinstanz zu wiederholen, die Errichtung einer Beistandschaft führe nicht zu einer Entschärfung der Situation, sondern böte vielmehr eine Plattform für die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner schlecht zu machen. Die blosse Wiederholung genügt nicht, der Gesuchsgegner hat mittels genügend präziser Verweisung auf die Akten aufzeigen, wo er diese Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren erhob und inwiefern sich daraus ein Berufungsgrund ergibt (vgl. E. II.3.). Die Rüge, ein Beistand und eine sozialpädagogische Familienbegleitung seien nicht geeignet, die Schwierigkeiten zwischen den Parteien zu erheben und sie seien nicht notwendig, genügt somit den Begründungsanforderungen nicht. 3.2. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat sorgfältig erwogen, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien zwar genügend ist, um eine alternierende Obhut anzuordnen, zwischen den

- 30 - Parteien jedoch ein nicht unerheblicher Elternkonflikt besteht, welcher dazu führt, dass sie oftmals Mühe haben bzw. ausserstande sind, sich in auch nur alltäglichen Fragen betreffend C._____ zu einigen (Urk. 136 S. 18 ff. und S. 44). Wie sie dabei zutreffend hervorhob, kann eine alternierende Obhut bereits dann angeordnet werden, wenn die Parteien - zumindest aktuell noch - zur gemeinsamen Entscheidfindung auch in alltäglichen Fragen teilweise auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2). Entsprechend ordnete sie eine alternierende Obhut an, bestellte aber zusätzlich einen Erziehungsbeistand, den sie auch für die Installation einer sozialpädagogischen Familienberatung beauftragte, um den Elternkonflikt der Parteien zu begegnen. 3.3. Ein Erziehungsbeistand wirkt autoritativ auf die Erziehungsarbeit der Eltern ein, indem er im beauftragten Aufgabenbereich eine konkurrierende Zuständigkeit zur elterlichen Sorge hat (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 5). Eine sozialpädagogische Familienbegleitung ist dagegen ein Angebot der Sozialarbeit, bei der die Familie vor Ort besucht wird. Sie versucht, die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen allgemein zu verbessern, indem sie die Eltern bei der Bearbeitung unterschiedlicher meist ganz praktischer Probleme (z.B. Ernährung oder Beziehungspflege) unterstützt. 3.4. Der Aufgabenbereich des von der Vorinstanz angeordneten Erziehungsbeistands besteht aus einer allgemeinen Erziehungsbeistandschaft mit dem Tätigkeitschwerpunkt, den kinderbezogenen Informationsaustausch zu unterstützen und diesbezüglich Regeln zu definieren sowie die Kommunikations-, Kooperations- und Absprachefähigkeit hinsichtlich der Kinderbelange zu unterstützen, namentlich durch die Moderation von Elterngesprächen. Die angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung ergänzt die Tätigkeit des Beistands, in dem sie die Parteien fortlaufend besucht und vor Ort Sozialarbeit leistet. Zudem bietet sie einen ganzeinheitlicheren Ansatz, der den Parteien zur Selbsthilfe verhelfen soll. Diese Kindesschutzmassnahmen sind in Kombination miteinander geeignet, den von der Vorinstanz festgestellten Elternkonflikt der Parteien zu beheben. 3.5. Diese Kindesschutzmassnahmen sind vorliegend auch notwendig. Der Gesuchsgegner bringt im Berufungsverfahren nicht vor, dass kein Elternkonflikt be-

- 31 steht. Er beklagt sich im Gegenteil erneut in der Berufungsschrift und im Massnahmeverfahren, dass ihm Informationen vorenthalten würden und die Gesuchstellerin sich weigere, ihm die Versicherungskarte und die Identitätsdokumente von C._____ herauszugeben (Urk. 135 Rz. 10; Urk. 159; Urk. 170 S. 2 f.). Seine Ausführungen, ein Grossteil des Konflikts basiere auf dem vorliegenden Verfahren und der damit verbundenen Ungewissheit, wie die künftige Obhut und das künftige Betreuungsmodell aussehe, sind somit unglaubhaft (Urk. 135 Rz. 24). Damit bleibt es beim von der Vorinstanz festgestellten, und von der Gesuchstellerin auch bestätigten, erheblichen Elternkonflikt. 3.6. Die Vorinstanz errichtete ausserdem eine Betreuungsbeistandschaft, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Sie stellte fest, dass, neben dem Elternkonflikt, auch die Übergaben von C._____ immer wieder Anlass für Streit bieten und erhebliche Spannungen zwischen den Parteien bestehen, was auch für C._____ eine ernstzunehmende Belastung darstelle. Dem begegnete sie mit einer Betreuungsbeistandschaft (Urk. 136 S. 44 ff.). Ein Besuchs- bzw. Betreuungsbeistand zur Überwachung des Besuchsrechts bzw. der Ausübung der alternierenden Obhut wird angeordnet, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts Schwierigkeiten ergeben. Denn solche Schwierigkeiten sind in aller Regel als Gefährdung des Kindeswohls zu betrachten (BGE 108 II 372 E. 1). Der Gesuchsgegner behauptet zwar, die Übergaben von C._____ funktionierten inzwischen problemlos. Die Behauptung ist allerdings unsubstanziiert und die von ihm ins Recht gelegten Übergaberapporte belegen auch keine problemlose Übergabe. Ein Besuch- bzw. Betreuungsbeistand ist somit zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin geeignet und notwendig. 3.7. Fraglich ist allerdings, ob die Errichtung der Beistandschaften und die Installation einer Familienbegleitung ihren Zweck erfüllen können, sollte sich der Gesuchsgegner ihnen konsequent widersetzen. Der in der Zwischenzeit von der KESB Winterthur eingesetzte Beistand G._____ gelangte im Laufe des vorliegenden Berufungsverfahrens mehrfach an das Obergericht mit Bitte um Klärung, wie weiter vorzugehen sei, weil der Gesuchsgegner sich weigere, an Elterngesprächen teilzunehmen und sich auch gegen die Einrichtung einer Familienbegleitung in sei-

- 32 nem Haushalt sperre (vgl. E. I.3). Der Gesuchsgegner selbst beklagt sich in seinem Massnahmegesuch vom 20. Dezember 2023 (Urk. 159) und in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 (Urk. 170), dass er nicht mit Herrn G._____ direkt kommunizieren könne, dieser kein Verständnis für seinen kulturellen Hintergrund habe und auch der Familienbegleiter kein Farsi spreche. Es ist davon auszugehen, dass die Probleme bei der Umsetzung der Beistandschaften und der Familienbegleitung nicht darin begründet sind, dass sich der Gesuchsgegner diesen konsequent widersetzt, sondern dass er sich vielmehr zurzeit unkooperativ zeigt, weil er sie für ungeeignet hält und deshalb vor Obergericht angefochten hat. Dahin gehen auch die Ausführungen des Beistands in seinem Schreiben vom 21. November 2023 (Urk. 155 S. 1). Insofern kann davon auszugehen werden, dass der Gesuchsgegner mit dem vorliegenden Entscheid die Massnahmen akzeptiert und sie Wirkung entfalten können. Es ist indessen an dieser Stelle klar festzuhalten, dass die zukünftige Kooperation des Gesuchsgegners sowohl mit dem Beistand als auch mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung erwartet wird. Dies, um das Wohl von C._____ zu gewährleisten. Gerade in Verhältnissen wie den vorliegenden, in welchen direkte Absprachen zwischen den Eltern nicht oder nur minimal möglich sind, erscheint eine erfolgreiche Installation der Beistandschaft und allenfalls auch der sozialpädagogischen Familienbegleitung als grundlegende Voraussetzung, dass eine alternierende Obhut überhaupt mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Sollte dies nicht funktionieren, müsste allenfalls auf diesen Entscheid zurückgekommen werden. 3.8. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Beistands und der Familienbegleitung nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der Antrag, Ziff. 5 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winterthur sei ersatzlos aufzuheben, ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 3.9. Die Eventualanträge des Gesuchsgegners sind ebenfalls allesamt abzuweisen. Mit dem Auftrag, die Parteien mit Rat und Tat zu unterstützen, wirkt der Beistand generell darauf hin, erzieherische Missstände abzubauen. Dies geht nicht mit einer Einschränkung der elterlichen Sorge des Gesuchsgegners einher, die Zustän-

- 33 digkeiten sind vielmehr konkurrierend (vgl. E. V.3.3. ff.). Der vom Gesuchsgegner behauptete Widerspruch (Urk. 135 Rz. 30), dass die Vorinstanz einerseits die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners feststellte und andererseits eine Beistandschaft anordnete, liegt somit nicht vor. Dem Besuchs- bzw. Betreuungsbeistand wurde durch die Vorinstanz auch nicht, wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 135 Rz. 31), das Recht eingeräumt, eine eigene Betreuungsregelung festzulegen. Der Beistand ist vielmehr befugt, bei der Umsetzung der Ausübung der alternierenden Obhut die nötigen Modalitäten festzulegen (wie Ort und Zeitpunkt der Übergabe). Die sozialpädagogische Familienbegleitung ist ebenfalls geeignet und notwendig, um den Elternkonflikt zwischen den Parteien anzugehen. Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass die Voraussetzungen für eine Familienbegleitung nicht vorliegen (Urk. 135 Rz. 32 ff.), ist unzutreffend. Es kann hierfür auf E. V.3.3. ff. verwiesen werden. VI. Verbot von Reisen in den Iran mit C._____ und Anfertigung iranischer Reisedokumente für C._____ 1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, Reisen in den Iran mit C._____ bis auf Weiteres zu unterlassen. Sie kombinierte die Weisung mit einem Verbot, für C._____ einen iranischen Pass, eine iranische Identitätskarte oder sonstige Reisedokumente zu beantragen, um das Reiseverbot zusätzlich abzusichern (Urk. 136 S. 52 f.). 1.2. Sie erwog, die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner ernsthafte Auswanderungspläne verfolge und eine Entführungsabsicht hege. Es liege somit keine ernsthafte Entführungsgefahr vor (Urk. 136 S. 50 f.). 1.3. Es erscheine sodann aus Sicht des Gesuchsgegners überaus verständlich und nachvollziehbar, dass er C._____ auch seine iranischen Wurzeln aufzeigen und die persische Kultur vermitteln wolle und zu diesem Zwecke mit C._____ ferienhalber in sein Heimatland reisen und dort Verwandte besuchen wolle. Grundsätzlich liege es im Kindeswohl, dass C._____ auch diesen (persischen) Teil seiner

- 34 - Identität und (kulturellen) Herkunft erfahre und dass er seine iranische Verwandtschaft kennenlerne. Zu beachten sei freilich, dass C._____ noch sehr jung sei und die Identitätsfindung als solche bei ihm aktuell noch nicht im Vordergrund stehe (Urk. 136 S. 51). 1.4. Relevant sei jedoch ein anderer Aspekt, der von den Parteien nicht thematisiert worden, jedoch notorisch sei und geradezu ins Auge springe. Aktuell herrsche im Iran eine äusserst heikle politische Lage. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate deshalb von nicht zwingend notwendigen Reisen in den Iran ab. Angesichts dieser eindringlichen Reisewarnung des EDA und der jüngsten Entwicklungen im Iran müsse davon ausgegangen werden, dass eine Reise in den Iran aktuell eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben von C._____ darstellen würde. Eine solche Reise würde aktuell schlicht als zu gefährlich erscheinen und sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, zumal das Interesse C._____s an einer Reise in den Iran und an einem Kennenlernen seiner persischen Wurzeln und iranischen Verwandten im Moment noch nicht im Vordergrund stehe (Urk. 136 S. 51 f.). Der Gesuchsgegner habe die klare Absicht geäussert, mit C._____ in den Iran reisen zu wollen, sobald ihm ein entsprechendes Ferienrecht zugestanden werde. Ab Oktober 2023 werde dem Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil Ferien mit C._____ von jeweils einer Woche am Stück zugestanden, was eine Reise in den Iran grundsätzlich ermöglichen würde. Es rechtfertige sich somit, dem Gesuchsgegner gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, Reisen in den Iran mit C._____ bis auf Weiteres zu unterlassen, und sie mit einer Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbinden. 1.5. Umgekehrt sei das Begehren des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihm sämtliche Dokumente herauszugeben, die für die Ausstellung eines iranischen Passes bzw. einer iranischen Identitätskarte für C._____ notwendig seien, abzuweisen. Dieser Antrag ziele letztlich darauf ab, dass für C._____ solche Reisedokumente beantragt würden, was einen Teilaspekt der elterlichen Sorge beschlage. Das Gericht könne einen Entscheid über den konkret strittigen Inhalt einer Meinungsverschiedenheit der Eltern treffen, wenn dieser Konflikt das Wohl von C._____ gefährde (Urk. 136 S. 48 f.). Da der Gesuchsgegner jedoch ein-

- 35 zig die von ihm beabsichtigte (Ferien-)reise mit C._____ in den Iran als Interesse an der Ausstellung der Reisedokumente genannt habe und eine solche Reise sich aktuell als zu gefährlich erweise, bestehe kein Anlass, für C._____ iranische Reisedokumente zu beantragen. Im Gegenteil sei das Reiseverbot dadurch abzusichern, dass auch die Anfertigung von iranischen Reisedokumenten für C._____ verboten werde (Urk. 136 S. 53). 2. Standpunkte der Parteien 2.1. Der Gesuchsgegner wendet ein, das Reiseverbot schränke C._____s und seine Bewegungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte ein, ohne gerechtfertigt oder verhältnismässig zu sein. Die Vorinstanz stütze das Reiseverbot auf eine Begründung, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden sei. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 135 Rz. 38). Die Warnung des EDA könne auch nicht unbesehen auf ihn angewendet werden, weil C._____ und er iranische Staatsbürger seien. Er kenne die Gegebenheiten, Gewohnheiten und Verhaltensregeln im Iran und wolle mit C._____ auch keine touristische Ferienreise unternehmen, sondern ihn mit der iranischen Kultur und seiner Familie bekannt machen (Urk. 135 Rz. 39). Würde man der Begründung der Vorinstanz folgen, müsse in jedem Verfahren, in dem einer Partei ein Ferienrecht ausserhalb der Schweiz zugesprochen werde, auch ein Reiseverbot für riskante Länder ausgesprochen werden. Da dies nicht gemacht werde, handle die Vorinstanz willkürlich (Urk. 135 Rz. 40; Urk. 170 S. 5). Bei der Begründung in Bezug auf die alternierende Obhut sichere die Vorinstanz dem Gesuchsgegner auch Erziehungsfähigkeit zu. Damit dürfe angenommen werden, dass er in der Lage sei, die Gefahren abzuschätzen und eine Reise in sein Heimatland nur dann vorzunehmen, wenn sie zureichend sicher sei (Urk. 135 Rz. 41). Das Reiseverbot sei ausserdem nicht befristet ausgesprochen worden. Es könne nicht sein, dass die aktuelle politische Lage Grund für ein andauerndes Reiseverbot biete (Urk. 135 Rz. 42). Überdies sei die Argumentation der Vorinstanz, aufgrund des Reiseverbots in den Iran sei auch die Ausstellung von iranischen Reisedokumenten nicht nötig und damit zu verbieten, rechtswidrig und willkürlich. Die Ausstellung von iranischen Reisedokumenten stelle an sich keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Dieser Antrag sei unabhängig zu behan-

- 36 deln. Dem Gesuchsgegner werde das Recht eingeräumt, mit C._____ drei Wochen pro Jahr Ferien zu machen. C._____ sei iranischer Staatsbürger und habe das Anrecht, mit seinen iranischen Reisedokumenten zu reisen. Gerade für Reisen in muslimische Staaten könne dies von Vorteil sein. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob es einem Schweizer Gericht überhaupt zustehe, einem iranischen Staatsbürger zu verweigern, im Iran einen Reisepass auszustellen (Urk. 135 Rz. 43 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass das rechtliche Gehör der Parteien umfassend gewahrt sei, wenn sie sich im Rechtsmittelverfahren zum Entscheid äussern könnten (Urk. 145 Rz. 36). Der Gesuchsgegner verharmlose die Gefahren, die C._____ im Falle einer Reise in den Iran ausgesetzt sei. Seit Mitte September 2022 komme es in zahlreichen Städten des Landes immer wieder zu Protesten. Dabei müsse mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen Sicherheitskräften und Demonstrierenden gerechnet werden. Es bestehe ein erhebliches Risiko von Anschlägen im ganzen Land. C._____ wäre diesen Gefahren unabhängig davon ausgesetzt, ob der Gesuchsgegner unter anderem die iranische Staatsbürgerschaft besitze, politisch tätig sei oder die Gegebenheiten des Landes kenne. Hinzu komme, dass der Bruder des Gesuchsgegners in der Schweiz lebe und die Mutter regelmässig zu Besuch weile. C._____ könne also den Kontakt mit seiner iranischen Familie pflegen (Urk. 145 Rz. 37). Ob ein Reiseverbot zum Schutze des Kindes angebracht sei, sei aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu überprüfen (Urk. 145 Rz. 38). Das Reiseverbot sei nicht befristet worden, weil nicht absehbar sei, wann sich die politische Lage in Iran ändern werde (Urk. 145 Rz. 40). Der Gesuchsgegner habe aufgrund des Reiseverbots kein rechtliches Interesse an der Ausstellung von iranischen Reisedokumenten für C._____. Sie bestreite, dass C._____ mit iranischen Reisedokumenten in gewissen Ländern einen Vorteil hätte. Zudem habe der Gesuchsgegner nie konkrete Pläne geäussert, solche Länder bereisen zu wollen (Urk. 145 Rz. 41). Beim Verbot der Ausstellung von iranischen Reisedokumenten für C._____ handle es sich um eine Kindesschutzmassnahme, für die die Schweizer Gerichte zuständig seien (Urk. 145 Rz. 42).

- 37 - 3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz stützt das Reiseverbot auf die aktuell äusserst heikle politische Lage im Iran, was sie als allgemein bekannte Tatsache qualifiziert (Urk. 136 51 ff.). Das Gericht stellt den bekannten Sachverhalt selbst fest, ohne dass sich die Verfahrensparteien hierzu äussern dürfen (BGer 5A_423/2013 vom 17. September 2013, E. 3.2.2.). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3.2. Die Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund der aktuellen politischen Lage im Iran keine Kindesschutzmassnahme aussprechen dürfen oder hätte zumindest ein befristetes Reiseverbot aussprechen müssen, ist unbegründet. 3.3. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Berufung zahlreiche Behauptungen auf, weshalb die Reisewarnung des EDA in diesem Verfahren nicht einschlägig sei (vgl. E. VI.2.1. mit Verweis auf Urk. 135 Rz. 39). Bei diesen Tatsachenbehauptungen handelt es sich um Noven, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Eine Partei kann in Kinderbelangen auch vor der Berufungsinstanz unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (vgl. E. II.4.). Ob die neuen Tatsachenbehauptungen des Gesuchsgegners tatsächlich zutreffen, kann indessen hier offen gelassen werden. 3.4. Selbst wenn der Gesuchsgegner diese behaupteten Tatsachen glaubhaft machen würde, läge weiterhin eine Sachlage vor, die das Wohl von C._____ gefährde, würde der Gesuchsgegner aktuell mit ihm in den Iran reisen. Die Vorinstanz stellte für ihre rechtliche Schlussfolgerung auf die aktuelle Sicherheitslage im Iran ab. Diese ist notorisch kritisch, wobei die Entwicklung der Lage überdies ungewiss und eine markante Verschlechterung im ganzen Land jederzeit möglich ist. Das EDA rät deshalb generell von allen nicht dringenden Reisen in den Iran ab. Aufgrund dieser Ausgangslage besteht für C._____ generell eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben, sobald er in den Iran reist. Zwar liegt es im Wohl von C._____, wenn er seine persischen Wurzeln und seine iranischen Verwandten kennenlernt. Aufgrund seines noch jungen Alters ist dieses Kennenlernen aber nicht zeitlich dringend, weshalb das physische Wohl von C._____ zurzeit im Vordergrund steht. Daraus ergibt sich auch, dass das Reiseverbot weder rechtswidrig noch un-

- 38 verhältnismässig ist. Die Weisung stellt die zweit mildeste Kindesschutzmassnahme dar (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Sie ist gegenüber einer Ermahnung notwendig, weil davon ausgegangen werden muss, dass der Gesuchsgegner bei einer blossen Anhaltung zur Unterlassung einer Reise in den Iran nicht davon absehen würde. 3.5. Die rechtliche Schlussfolgerung der Vorinstanz führt auch nicht dazu, dass in jedem Verfahren, in dem einer Partei ein Ferienrecht ausserhalb der Schweiz zugesprochen wird, ein Reiseverbot für riskante Länder auszusprechen ist. Vorliegend plant der Gesuchsgegner mit C._____ in den Iran zu reisen und zwar sobald das ihm zugesprochene Ferienrecht mit C._____ dies zulässt. Weil diese Reise das Wohl von C._____ gefährdet, ist sie dem Gesuchsgegner im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme zu untersagen. Die Kindesschutzmassnahme steht auch nicht im Widerspruch zur Erziehungsfähigkeit, die dem Gesuchsgegner allgemein zugesprochen wird. Kindesschutzmassnahmen schränken die elterliche Sorge der Eltern immer nur in dem Teilbereich ein, in dem sie angeordnet werden. Dies hat nichts mit der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners als solches zu tun. 3.6. Da die Entwicklung der Lage ungewiss ist, ist eine zeitliche Befristung des Reiseverbots nicht sinnvoll. C._____ ist erst zwei Jahre alt und die Identitätsfindung beginnt üblicherweise im Jugendalter, sprich in rund zehn Jahren. Im Rahmen des Eheschutzentscheides erscheint es damit insgesamt als verhältnismässig das von der Vorinstanz angeordnete unbefristete Verbot zu belassen. 3.7. Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner generell die Ausstellung von iranischen Reisedokumenten für C._____ beantrage, unabhängig von einer (Ferien-)reise mit ihm in den Iran, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er im erstinstanzlichen Verfahren in welchen Aktenstücken behauptet und glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Ausstellung der Reisedokumente hat. Die Behauptung des Gesuchsgegners, ein iranischer Pass könne für Reisen in muslimische Staaten ein Vorteil sein, ist ein Novum. Dieses ist zwar grundsätzlich zulässig (vgl. E. II.4.), allerdings fehlen auch hier die substanziierten Tatsachenbehauptungen und Beweismittelofferten. Insbesondere macht der Gesuchsgegner nicht geltend,

- 39 dass er demnächst mit C._____ in einen muslimischen Staat reisen möchte in welchem ein iranischer Pass gegenüber einem schweizerischen von Vorteil wäre. 3.8. Die Rüge, ein Schweizer Gericht sei nicht zuständig für einen Entscheid zur Ausstellung von iranischen Reisedokumenten ist inhaltlich unbegründet. Vorliegend entscheidet nicht ein Schweizer Gericht über die Ausstellung von Reisedokumenten eines anderen Staates, sondern ein Zivilgericht entscheidet im Rahmen der Regelung einer Eltern-Kind-Beziehung in einem Eheschutzverfahren über die Frage, ob das Wohl des Kindes im privatrechtlichen Sinn von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist. Als Massnahme gegen die Gefährdung ordnet es ein (temporäres) Verbot für die Ausstellung von Reisedokumenten an, um eine Ferienreise an einen bestimmten Ort solange zu verhindern, bis die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht. Die Zuständigkeit ergibt sich somit aus Art. 315a Abs. 1 ZGB. 3.9. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich des Reiseverbots nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt. Der Antrag, Ziff. 6 des Entscheids vom 15. März 2023 des Bezirksgerichts Winterthur sei ersatzlos aufzuheben, ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. VII. Unterhalt 1. Einkommen 1.1. Erwägungen der Vorinstanz 1.1.1. Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Der Gesuchsgegner sei bis im April 2022 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der H._____ GmbH mit Einzelzeichnungsbefugnis gewesen. Die H._____ GmbH sei ein vom Gesuchsgegner gegründetes Start Up, das Dienstleistungen im Bereich … erbringe. Bis zu jenem Zeitpunkt sei ohne Weiteres davon auszugehen gewesen, dass er diese Gesellschaft beherrscht habe und dass sein Einkommen deshalb so zu bestimmen gewesen sei, wie wenn er selbstständig gewesen wäre. Dies bedeute, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht nur anhand seines Lohns, den er sich damals habe auszahlen las-

- 40 sen, sondern auch unter Einbezug des Gewinns der Gesellschaft zu bestimmen gewesen sei, und zwar ungeachtet dessen, ob er diesen dem Unternehmen tatsächlich entnahm oder nicht. 1.1.2. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe die H._____ GmbH im April 2022 auf seine Mutter übertragen und verfüge seitdem über keinerlei Entscheidungsbefugnisse mehr, sah die Vorinstanz als unglaubhaft an. Der Gesuchsgegner habe ausgewiesene Fachkenntnisse im IT-Bereich (insbesondere verfüge er über einen entsprechenden Doktortitel der ETH Zürich), er habe die H._____ GmbH alleine aufgebaut und die bisher einzige (Gross-)Kundin angeworben, wobei der entsprechende Auftrag nur und ausschliesslich von ihm persönlich erfüllt werden könne. Die Mutter des Gesuchsgegners wohne im Iran, habe nach den Ausführungen des Gesuchsgegners keinerlei Expertise im IT-Bereich und würde wohl auch über wenig bis gar keine Kenntnisse der hiesigen Verhältnisse verfügen. Der Gesuchsgegner habe an der persönlichen Befragung auch eingeräumt, dass seine Mutter für ihre Entscheidungen jeweils seinen Bruder konsultieren würde, der eine Ausbildung im Bereich Medical Engineering, Robotics, Aerospace haben würde, und zudem "Erfahrungen im IT-Bereich". Der Gesuchsgegner habe jedoch nicht glaubhaft gemacht und belegt, dass sein Bruder bei der H._____ GmbH angestellt sei. Auffällig sei zudem, dass der Gesuchsgegner nach seiner eigenen Darstellung im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ein 60%-Pensum erfülle, wobei 20% auf Administration, Buchhaltung, Kundenakquise etc. entfallen würden. Wenn dem so sei, sei nicht ersichtlich, welche Aufgaben noch von seiner Mutter bzw. seinem Bruder übernommen werden sollten. Insgesamt sei es somit unglaubhaft, dass der Mutter oder dem Bruder des Gesuchsgegners faktisch irgendwelche wesentlichen Entscheidungsbefugnisse zukommen sollten. 1.1.3. Es sei auch unglaubhaft, dass der Gesuchsgegner seine gesamte wirtschaftliche Berechtigung an der H._____ GmbH auf seine Mutter übertragen habe. Der Gesuchsgegner mache als Grund für die behauptete Übertragung der Stammanteile an seine Mutter geltend, er sei zu diesem Schritt faktisch gezwungen gewesen, weil er sich nur so eine weitere finanzielle Unterstützung durch seine Mutter habe offen halten können. Nach seinen eigenen Ausführungen sei die H._____ GmbH

- 41 nun rentabel und erziele einen monatlichen Gewinn. Er habe somit nicht dargelegt, weshalb eine weitere finanzielle Unterstützung überhaupt notwendig sei. Hinzu komme, dass das mit der Übertragung der Stammanteile getilgte Darlehen der H._____ GmbH erst am 30. Januar 2024 fällig geworden wäre und die Fälligkeit des ihm persönlich gewährten Darlehens aufgeschoben gewesen sei. 1.1.4. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner seine Stammanteile zur Tilgung einer Schuld der GmbH und nicht seiner persönlichen Schuld auf seine Mutter übertragen und die verbleibende Schuld zudem persönlich übernommen habe. Wenn schon, hätte die Übertragung seiner Stammanteile zu einer Tilgung seiner persönlichen Schuld gegenüber seiner Mutter führen müssen unter Fortbestand der Darlehensschuld der GmbH gegenüber der Mutter und der neuen Gesellschafterin. 1.1.5. Insgesamt dränge sich der Schluss auf, dass sich der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren als nunmehr unselbstständig Erwerbender mit minimalem Lohn darstellen wolle und sich zu diesem Zwecke mit seiner Mutter auf eine entsprechende rechtliche Konstellation verständigt habe. Er sei deshalb weiterhin als selbstständig Erwerbender zu betrachten (Urk. 136 S. 67 ff.). 1.1.6. Bei der Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners stellte die Vorinstanz zunächst auf den tatsächlich von ihm selbst an sich ausbezahlten Nettolohn von Fr. 3'571.20 ab. Anschliessend stellte sie fest, dass besondere Verhältnisse vorlägen, weil die H._____ GmbH erst im Februar 2022 mit der Verpflichtung ihres ersten Kunden eine operative Tätigkeit aufgenommen habe. Der Reingewinn könne deshalb, wie vom Gesuchsgegner vorgebracht, durch eine Gegenüberstellung des aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden erzielten monatlichen Umsatzes mit den (geschätzten) notwendigen unternehmerischen Aufwendungen ermittelt werden. Dabei erachtete sie den vom Gesuchsgegner behaupteten Umsatz als glaubhaft. Die behaupteten Aufwendungen erachtete sie ebenfalls als glaubhaft bis auf die monatlich aufgeführte Schuldenrückzahlung von Fr. 2'000.–. Diese Aufwendung veranschlage der Gesuchsgegner primär für eine Rückzahlung seiner persönlichen Darlehensschuld gegenüber seiner Mutter von Fr. 20'000.–, sowie für weitere Darlehen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Abgesehen da-

- 42 von, dass mit einer solchen monatlichen Schuldentilgung die Darlehensschuld im November 2022 getilgt worden wäre, sei nicht einzusehen, weshalb die H._____ GmbH für die persönlichen Schulden des Gesuchsgegners aufkommen sollte. Aber auch soweit der Gesuchsgegner diese Position für eine Tilgung von Schulden der H._____ GmbH veranschlage, sei ihm nicht zu folgen. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung, die im familienrechtlichen Kontext massgebend sein müsse, seien auch Schulden der von ihm vollständig beherrschten und vollständig in seiner wirtschaftlichen Berechtigung stehenden H._____ GmbH als persönliche Schulden des Gesuchsgegners zu betrachten. Eine entsprechende Schuldentilgung werde nicht auf der Stufe der Einkommensermittlung berücksichtigt, sondern - falls genügend Mittel vorhanden seien - im familienrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners, wobei eine Berücksichtigung im Bedarf von vorneherein nur in einem angemessenen Umfang erfolgen könne (Urk. 136 S. 70 ff.). 1.2. Standpunkte der Parteien 1.2.1. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, dass die meisten Firmeneigentümer Geschäftsleute seien, die keine technische Ausbildung hätten, sondern wissen würden, wie ein Unternehmen zu führen sei (Urk. 135 Rz. 46). Seine Mutter sei eine erfahrene Geschäftsfrau, die bereits in der Vergangenheit mit eigenen Unternehmen die Ausbildung der beiden Söhne habe finanzieren können (Urk. 170 S. 2). Die Übertragung sei aus finanzieller Not und zur Reduzierung des wirtschaftlichen Risikos an seine Mutter erfolgt. Sein früherer Rechtsvertreter habe dies mit Eingabe vom 29. August 2022 ausführlich dargelegt und die Vorinstanz habe dies selbst in ihrer Verfügung vom 14. September 2022 und beim Armenrecht noch als glaubhaft befunden. Deshalb habe er zur Begründung dieser Tatsache keine weiteren Belege eingereicht. Fakt sei, dass er bereits einen Monat nach Arbeitsbeginn für seinen einzigen Auftraggeber eine mündliche Abmahnung erhalten habe, die auch per E- Mail bestätigt worden sei. Da er nur für einen einzigen Klienten gearbeitet hätte, hätte dies zum Totalverlust seines Einkommens geführt. Dieses Risiko hätte mit der Übertragung minimiert werden können. Die Mutter habe einen Gewinnanteil erhalten und ihm sei dafür ein sicheres monatliches Einkommen zugesichert worden. Da er zuvor mehrere Jahre erfolglos versucht habe, Klienten für sein Unter-

- 43 nehmen zu gewinnen, habe die Angst vor dem Verlust schwer gewogen (Urk. 135 Rz. 47). Ein weiterer, emotionaler Grund sei gewesen, dass seine Mutter ihm gedroht habe, ihn ohne die Übertragung nicht weiter finanziell zu unterstützen. Da er bereits in der Vergangenheit auf finanzielle und emotionale Hilfe seiner Familie angewiesen gewesen sei, habe er sich nicht gegen ihre Forderung zur Wehr setzen können (Urk. 135 Rz. 48). Zudem bestreitet er, dass die Zahlung von monatlich Fr. 2'000.– ihm als zusätzliches Einkommen angerechnet werden könne. Die Vorinstanz verkenne, dass seiner Mutter das Unternehmensrisiko übertragen worden sei. Sie müsse für einen möglichen Lohnausfall Reserven bilden und habe für die Übernahme des Risikos auch einen gewissen Gewinnanteil zugute (Urk. 135 Rz. 49). Mit der eingerechneten Reserve von Fr. 500.– könne pro Jahr gerade einmal ein Monatslohn gesichert werden. 1.2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass die Mutter des Gesuchsgegners nicht ansatzweise Erfahrungen hinsichtlich der operativen Tätigkeit einer Gesellschaft habe, geschweige denn einer Schweizer Gesellschaft. Sie spreche nicht einmal Deutsch oder Englisch und lebe im Iran. Mit der Begründung des Gesuchsgegners, er habe seiner Mutter Schulden zurückbezahlen müssen, lasse sich auch nicht erklären, weshalb sie den Vorsitz der Geschäftsleitung habe übernehmen müssen (Urk. 145 Rz. 44). Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie sich das Risiko eines Abgangs des einzigen Kundens durch eine Unternehmensübertragung an die Mutter vermindere (Urk. 145 Rz. 45). Die Argumentation des Gesuchsgegners zu den Fr. 2'000.– sei widersprüchlich. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er noch geltend gemacht, dass damit persönliche Schulden getilgt würden. Im Berufungsverfahren behaupte er nun, dass es sich um Rückstellungen für Lohnausfall handle oder für eine Gewinnausschüttung an die Mutter verwendet werde. Abgesehen davon habe er bis anhin Reserven von monatlich Fr. 500.– getätigt, welche er offenbar als ausreichend für das Lohnausfallrisiko erachtet habe. Eine Gewinnausschüttung sei sodann gar keine Aufwendung, sondern käme erst dann in Betracht, wenn die Erträge die Aufwendungen überstiegen (Urk. 145 Rz. 48). 1.3. Würdigung

- 44 - 1.3.1. Der Gesuchsgegner rügt zunächst, dass die Vorinstanz die Übertragung der H._____ GmbH als unglaubhaft erachtete. In diesem Zusammenhang behauptet er einfach pauschal, dass die meisten Firmeneigentümer Geschäftsleute seien, die über keine technische Ausbildung verfügten. Konkrete Äusserungen zum vorliegenden Fall fehlen jedoch. So äussert er sich nicht zu den Fähigkeiten seiner Mutter in der Unternehmensführung oder zum Umstand, dass seine Mutter im Iran wohnt, was die Unternehmensführung erschwert. Daran ändert auch nichts, dass er ohne nähere Begründung in seiner Noveneingabe vom 12. April 2024 behauptet, seine Mutter sei eine erfahrene Geschäftsfrau und eine Unternehmensführung im digitalen Raum sei problemlos aus dem Ausland möglich (Urk. 170 S. 2). Weiter verweist er global auf eine Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters im erstinstanzlichen Verfahren, in welcher dieser die Übertragung der H._____ GmbH begründe (Urk. 78). Die Vorinstanz stellte in ihrem Beschluss zur unentgeltlichen Rechtspflege auf diese Eingabe ab und betrachtete es als glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner mit der Unternehmensübertragung auf seine Mutter in ein Anstellungsverhältnis mit der H._____ GmbH getreten war und stellte für die Eruierung seiner Bedürftigkeit auf den von der H._____ GmbH ausbezahlten Nettolohn ab (Urk. 82 S. 4). Er behauptet aber weder, dass die Vorinstanz in ihrem Endentscheid diese Eingabe nicht beachtet habe, noch setzt er sich mit deren Argumenten in Bezug auf diese Unternehmensübertragung auseinander. So bringt er beispielweise nicht vor, dass er nach der Übertragung keine Entscheidungsbefugnisse in der H._____ GmbH mehr gehabt habe. Er erklärt auch nicht, weshalb er noch eine finanzielle Unterstützung seiner Mutter benötigte, wenn er im fraglichen Zeitpunkt bereits einen Auftrag erworben hatte, der es ihm ermöglichte, einen monatlichen Gewinn zu erzielen und sich selbst einen monatlichen Lohn auszubezahlen. Damit genügt der Gesuchsgegner den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. II.3.). Es fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Der Gesuchsgegner zeigt auch nicht genügend präzise auf, wo er in den Akten welche Tatsachen behauptet hat, die zu einem geltend gemachten Berufungsgrund führen. 1.3.2. Auch inhaltlich erweist sich die Rüge als unbegründet. Die Vorinstanz hat in einer ausführlichen Begründung dargelegt, weshalb sie es trotz des Übertragungsvertrags zwischen dem Gesuchsgegner und seiner Mutter als unglaubhaft ansieht,

- 45 dass der Gesuchsgegner mehr in der H._____ GmbH nach dem April 2022 keine Entscheidungsmacht mehr hatte. Auch das Motiv für die Übertragung der Stammanteile befand sie für nicht glaubhaft. Insgesamt kam sie deshalb zum Schluss, dass der Gesuchsgegner bezogen auf sein Einkommen bei der Unterhaltsberechnung als selbstständig erwerbend zu qualifizieren sei. Sie berücksichtigte somit die Eingabe des Gesuchsgegners und setzte sich mit ihr auseinander (Urk. 136 S. 65 f. und S. 68 ff.). Dass sie dabei von der Mutter des Gesuchsgegners ein gewisses Verständnis für die operative Tätigkeit der H._____ GmbH verlangte, ist nachvollziehbar und gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wie die Mutter, ohne sich mit den Dienstleistungen der Gesellschaft auszukennen und ohne vor Ort verknüpft zu sein und die Sprache der (potentiellen) Kunden zu beherrschen, das Unternehmen erfolgreich führen soll. 1.3.3. Die Qualifikation des Gesuchsgegners als selbstständig Erwerbstätiger bei der Ermittlung seines Einkommens innerhalb der Festsetzung des gebührenden Unterhalts steht auch nicht im Widerspruch zur Feststellung der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner bedürftig ist und ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner die mit Verfügung vom 14. September 2022 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für die Zukunft entzogen. Von einem rückwirkenden Entzug sah sie ab, hielt jedoch fest, dass die Voraussetzungen dafür sehr hoch seien und im vorliegenden Fall nur (knapp) nicht erfüllt seien (Urk. 136 S. 116). 1.3.4. Das vom Gesuchsgegner vorgebrachte Novum, er habe die H._____ GmbH an seine Mutter übertragen müssen, weil sein einziger Auftraggeber ihn mündlich und anschliessend per E-Mail abgemahnt habe, ändert auch nichts an der Qualifikation als selbstständig Erwerbstätiger. Wie die Gesuchstellerin zurecht vorbringt, ist nicht ersichtlich, wie das Risiko des Abspringens des Auftragsgebers vermindert werden könnte, wenn die Gesellschaft an eine dem Auftraggeber unbekannte Person mit Wohnsitz im Iran übertragen wird. Andererseits befand die Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - zu Recht, dass der Gesuchsgegner auch nach der formellen Übertragung weiterhin als alleiniger Entscheidträger der Gesellschaft zu qualifizieren ist. Völlig unglaubhaft ist schliesslich die neue Behauptung des Gesuchsgeg-

- 46 ners, er habe aus emotionalem Druck heraus seine Gesellschaft an die Mutter übertragen müssen. 1.4. Der Gesuchsgegner rügt weiter, die Vorinstanz hätte bei der Ermittlung des Reingewinns die Aufwendung der Schuldenrückzahlung in Höhe von Fr. 2'000.– berücksichtigen müssen, weshalb sie sein Einkommen fälschlicherweise um Fr. 2'000.– im Monat zu hoch angesetzt habe. Auch diese Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsgegner setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz gar nicht auseinander, die zum Schluss kommt, dass eine Schuldentilgung nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen ist (Urk. 136 S. 73 f.; vgl. auch oben E. VII.1.6.). 1.5. Diese Rüge ist ferner auch inhaltlich unbegründet. Der Gesuchsgegner bringt neu vor, dass der monatliche Betrag von Fr. 2'000.– als Reserve benötigt werde und seiner Mutter für die Übernahme des Unternehmensrisikos ein Gewinnanteil zugute stehe. Wie die Gesuchstellerin richtig ausführt, möchte der Gesuchsgegner wohl argumentieren, dass es sich bei den Fr. 2000.– um Rückstellungen für einen möglichen Lohnausfall handelt, die beim Reingewinn zu berücksichtigen seien. Rückstellungen und Verbindlichkeiten (wie Darlehensforderungen) schliessen sich aber gegenseitig aus. Rückstellungen werden gebildet für ungewisse Verbindlichkeiten, die erst in der Zukunft entstehen. Bei den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Schuldenrückzahlungen handelt es sich hingegen um bestehende Verpflichtungen, die der Gesuchsgegner zum Fälligkeitsdatum begleichen muss. Die Behauptung ist somit widersprüchlich und damit unglaubhaft. Das Gleiche gilt für die gesuchsgegnerische Argumentation zum Gewinnanteil. Mit der Schuldenrückzahlung wird der Anspruch der Mutter des Gesuchsgegners aus Darlehensvertrag (mit der H._____ GmbH oder dem Gesuchsgegner) befriedigt. Dieser ist unabhängig von einem allfälligen weiteren Anspruch des Gesellschafters - sei es formell die Mutter des Gesuchsgegners, sei es faktisch der Gesuchsgegner selbst - auf eine Dividende. 1.6. Zusammengefasst dringt der Gesuchsgegner mit seinen Rügen hinsichtlich seines tatsächlichen Einkommens nicht durch, soweit er den Begründungsanforderungen genügt.

- 47 - 2. Bedarf 2.1. Fremdbetreuungskosten 2.1.1. Die Vorinstanz rechnete die Fremdbetreuungskosten von C._____ in seinen Bedarf für die Unterhaltsphasen II-V ein. In dieser Zeit

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