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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.12.2023 LE220041

1 décembre 2023·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,984 mots·~1h 5min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE220041-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Trachsel Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie

- 2 - C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 23. Juni 2022 (EE210119-L)

- 3 - Urteil des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022: (Urk. 99 S. 111 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 30. April 2021 getrennt leben. 2. a) Bis zum definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA wird die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter befindet sich bei der Gesuchsgegnerin. b) Ab dem definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA wird die Obhut über gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, der Gesuchsgegnerin zugeteilt. 3. a) Bis zum definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA gilt folgende Betreuungsregelung: Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ in den ungeraden Wochen von Montag bis Dienstag sowie Freitag bis Sonntag und in den geraden Wochen von Mittwoch bis Donnerstag zu betreuen. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ in den geraden Wochen von Mittwoch bis Donnerstag und in den ungeraden Wochen von Montag bis Dienstag sowie Freitag bis Sonntag zu betreuen. Die Betreuung während der Schulferien wird hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Parteien sprechen sich mindestens drei Monate vor den Ferien über die Aufteilung ab, wobei bei Uneinigkeit dem Gesuchsteller in den geraden Jahren und der Gesuchsgegnerin in den ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht zukommt. Den Parteien steht es frei, in gegenseitigem Einverständnis eine von diesem Betreuungsmodell abweichende Regelung zu treffen.

- 4 b) Ab dem definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA wird er für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter für die Dauer von sieben Wochen pro Jahr während ihrer Schulferien wie folgt zu betreuen, wobei die Reisezeit von C._____ in den sieben Wochen enthalten ist: – während der ganzen Herbst- oder Frühlingsferien; – während drei Wochen in den Sommerferien, wobei diese am Anfang oder am Ende der Sommerferien zu beziehen sind; – während zwei weiteren Schulferienwochen; – wobei einer der zwei zweiwöchigen Ferienblöcke in der Schweiz stattfindet. Grenzen die Ferienbetreuungswochen des Gesuchstellers an den Schulbeginn von C._____, ist der allfällige Rückflug aus den USA oder aus einer Destination in vergleichbarer Distanz so zu buchen, dass C._____ zwei Tage vor Schulbeginn wieder in der Schweiz ist. Es besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf Ersatz für die dadurch verloren gegangenen Betreuungstage. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin mindestens bis Ende Dezember des Vorjahres schriftlich (E-Mail reicht) bekannt zu geben, ob er die Betreuung für die Sommerferien am Anfang oder Ende der Sommerferien ausüben will. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die Gesuchsgegnerin zur Entscheidung berechtigt. Der Gesuchsteller wird zudem für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ zwei Video-Chats pro Woche zu führen, wovon einer jeweils am Montagabend um 18.00 Uhr (Schweizer Ortszeit) stattfindet, der andere zu einem flexibel bestimmbaren im Kindeswohl liegenden Zeitpunkt. Den Parteien steht es frei, in gegenseitigem Einverständnis eine von diesem Betreuungsmodell abweichende Regelung zu treffen. 4. Es wird keine Beistandschaft für C._____ angeordnet.

- 5 - 5. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse …, … Zürich, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Kind C._____ nachstehende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 5'705.-, wovon CHF 3'980.- Betreuungsunterhalt, rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 14. September 2021; - CHF 5'660.-, wovon CHF 3'980.- Betreuungsunterhalt, rückwirkend ab 15. September 2021 bis zum Umzug des Gesuchstellers in die USA, spätestens bis und mit 31. Oktober 2022. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsgegnerin auf Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers für das Kind C._____ verzichtet. 8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: - CHF 2'200.- rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 14. September 2021; - CHF 2'005.- rückwirkend ab 15. September 201 bis zum Umzug des Gesuchstellers in die USA; - CHF 4'115.- für die Dauer von vier Monaten ab dem Umzug des Gesuchstellers in die USA; - CHF 2'270.- ab Antritt einer Anstellung, bzw. spätestens vier Monate nach der Ausreise des Gesuchstellers in die USA. 9. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchsgegnerin an die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bereits CHF 44'835.- bezahlt hat. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin nach Antritt einer Anstellung Kopien seines Arbeitsvertrages sowie der ersten zwei Lohnabrechnungen zuzustellen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 6 - CHF 13'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'027.50 Dolmetscherkosten CHF 6'915.95 Kindesvertreter CHF 20'943.45 Total 12. Die Kosten werden zu 2/10 dem Gesuchsteller und zu 8/10 der Gesuchsgegnerin auferlegt. 13. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'000.- zu bezahlen (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer). 14. [Schriftliche Mitteilung] 15. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 98 S. 3-5): "1. Dispositivziffer 2. b) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. EE210119) sei aufzuheben und die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2014, sei ab dem definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 2. Es sei dem Gesuchsteller zu bewilligen, den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2014, nach Los Angeles (USA) bzw. in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verlegen. 3. Dispositivziffer 3. b) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. EE210119) sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei ab dem definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsame Tochter wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: - Während sämtlichen Schulferien des Kindes an seinem Wohnort bis auf 2 Wochen pro Jahr, welche der Gesuchsteller mit dem Kind Ferien verbringt, wobei sich die Eltern die Begleitung des Kindes für die Übergaben hälftig teilen; - Zusätzlich verpflichtet sich der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin über Videotelefonie mindestens 3x pro Woche zusätzliche persönliche Kontakte zu C._____ einzuräumen.

- 7 - 4. Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. EE210119) sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Kind C._____ nachstehende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 5'869.00 (davon CHF 3'979.00 Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 14. September 2021; - CHF 5'579.00 (davon CHF 3'979.00 Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 15. September 2021 bis zum definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA; - CHF 3'855.40 (davon CHF 1'584.00 Betreuungsunterhalt) ab dem Wegzug des Gesuchstellers in die USA für die Dauer der 1. 4 Monate in den USA; - CHF 4'574.60 (davon CHF 1'818.00 Betreuungsunterhalt) ab dem 5. Monat in der USA für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. EE210119) sei aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für sich persönlich nachstehende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 4'840.00 rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 14. September 2021; - CHF 3'677.00 rückwirkend ab 15. September 2021 bis zum definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA; - CHF 4'542.80 ab dem Wegzug des Gesuchstellers in die USA für die Dauer der 1. Monate in den USA; - CHF 4'183.20 ab dem 5. Monat in der USA für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6. Eventualantrag für den Fall, dass das Gericht den Betreuungsunterhalt anders berechnet und dadurch ein geringerer Betreuungsunterhalt resultiert als gemäss Ziff. 5 vorstehend, sei die die Differenz in der 1. Und 2. Phase von CHF 3'979.00, in der 3. Phase von CHF 2'584.00 und in der 4. Phase von CHF 3'918.00 sowie der errechneten Steuerbelastung des Gesuchsgegners abzüglich dem Gesuchsgegner angerechneten Einkommen als persönlicher Unterhalt zuzusprechen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 111 S. 3): "1. Hauptanträge

- 8 - Es seien die Berufungsanträge des Gesuchstellers Ziff. 1 bis 7, einschliesslich der Eventualanträge, vollumfänglich abzuweisen und es sei Dispositiv-Ziffer 2b), Ziffer 3b), Ziffer 6), und Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. EE210119) zu bestätigen; Eventualanträge 2. Sollte der Antrag des Gesuchstellers gutgeheissen und es ihm bewilligt werden, dass er mit C._____ die Schweiz verlassen darf und er mit ihr in den USA leben kann, so beantragt die Gesuchsgegnerin, dass ihr ein Kontakt zu C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 3b) des angefochtenen Urteils eingeräumt wird; 3. Es sei die Gesuchsgegnerin im Falle des Wegzuges des Gesuchstellers von C._____ in die USA zu folgenden Urteilsbeiträgen verpflichtet werden: Phase 4 (nach Wegzug in die USA für 4 Monate) Für C._____ CHF 1'493.00 zuzüglich allfällige Kinderzulage Für den Gesuchsteller CHF 3'321.00 Phase 5 (ab dem 5. Monat seit dem Wegzug in die USA) Für C._____ CHF 2'012.00 zuzüglich allfällige Kinderzulage Für den Gesuchsteller CHF 3'093.00 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers."

- 9 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. März 2014 verheiratet (Urk. 7/3) und die Eltern von C._____ (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte), geb. tt.mm.2014 (Urk. 7/4). Der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) ist US-amerikanischer Staatsbürger, die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist, ebenso wie die Verfahrensbeteiligte, deutsche Staatsangehörige (Urk. 7/2). 2. Mit Gesuch vom 4. Mai 2021 (Urk. 1) machte der Gesuchsteller vor der Vorinstanz das Eheschutzverfahren anhängig. Bezüglich des Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 23. Juni 2022 (Urk. 99 S. 14-18) verwiesen werden. 3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Poststempel) rechtzeitig Berufung erheben (Urk. 98, 97/2). Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'500.– ging mit Valutadatum des 9. August 2022 und damit nach Ablauf der mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2022 angesetzten Frist, aber vor Ansetzen der Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) ein, was ausreichend ist (Urk. 104, 105). Mit Zuschrift vom 22. August 2022 ergänzte der Gesuchsteller seine Berufung und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 106, 107 und 108/1-4). Mit Verfügung vom 10. November 2022 wurden der Gesuchsgegnerin die Berufungsschrift und Beilagen sowie die weitere Eingabe des Gesuchstellers samt Beilagen (Urk. 98, 100, 101/2-3, 106, 107, 108/1-4) zugestellt und es wurde ihr die zehntägige Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 110). Die Berufungsantwort erging innert Frist am 1. Dezember 2022 (Datum Poststempel; Urk. 111, 110). Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsteller samt Beilagen zugestellt sowie der Verfahrensbeteiligten eine zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 116). Innert Frist ging am 26. Januar 2023 (Poststempel) die Stellungnahme des Vertreters der Verfahrensbeteiligten vom 25. Januar 2023 ein (Urk. 120). Der Gesuchsteller verzichtete sodann auf eine Replik hinsichtlich der Berufungsantwort (Urk. 122, 125) und die Parteien äusserten sich auch

- 10 nicht zur Eingabe des Kindsvertreters, welche ihnen mit Verfügung vom 9. März 2023 zugestellt wurde (Urk. 126). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde den Parteien die Honorarnote des Kindsvertreters (Urk. 129, 130) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 132). II. Prozessuales 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Angefochten sind vorliegend die Dispositiv-Ziffern 2b, 3b, 6 und 8 des Urteils vom 23. Juni 2022. Die übrigen Dispositiv-Ziffern 1, 2a, 3a, 4, 5, 7, 9 und 10 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Mit einer Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, Art. 310 N 37 ff.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der

- 11 schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungsund Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Obhut und Besuchsrecht 1. Anwendbares Recht 1.1 Ein internationales Verhältnis i.S.v. Art. 1 IPRG, welches den Anwendungsbereich des IPRG eröffnet, liegt vor, wenn der Sachverhalt ein grenzüberschreitendes Element enthält. In status-, kindes-, ehe- oder erbrechtlichen Fragen ist in diesem Zusammenhang die Staatsangehörigkeit von Bedeutung, weil die anwendbaren Kollisionsnormen häufig auf die Nationalität abstellen (ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7, 9: vgl. z.B. Art. 82 Abs. 2 IPRG). Vorliegend ist der Gesuchsteller U.S.amerikanischer Staatsangehöriger, die Gesuchsgegnerin und die Verfahrensbeteiligte sind deutsche Staatsangehörige. Es liegt mithin ein internationaler Bezug vor. 1.2 Im Bereich der Kinderbelange bestehen mehrere Staatsverträge, namentlich das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (SR 0.211.231.011; HKsÜ) und das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.231.01). Während die Schweiz und Deutsch-

- 12 land Parteien dieser Staatsverträge sind, trifft dies auf die USA nicht zu. Da vorliegend der Gesuchsteller in die USA auszuwandern beabsichtigt und mithin kindesrechtliche Belange im Hinblick darauf festzulegen sind, ist der Anwendungsbereich der genannten Staatsverträge nicht eröffnet. Das anwendbare Recht ist somit nach IPRG zu bestimmen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). 1.3 Der Aufenthaltsort der Verfahrensbeteiligten liegt in der Schweiz, weshalb schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Art. 82 Abs. 1 IPRG). 2. Obhut 2.1 Ausgangslage 2.1.1 Aktuell und bis zum Wegzug des Gesuchstellers in die USA steht die Verfahrensbeteiligte unter alternierender Obhut und wird von beiden Parteien wechselnd betreut. Es handelt sich um ein Betreuungsmodell mit täglichen Betreuungswechseln und wöchentlich alternierender Wochenendbetreuung, welches für die Zeit bis zum Wegzug des Gesuchstellers beibehalten werden soll (Urk. 99 S. 23, Disp.-Ziff. 2a, 3a). Trotz des Paarkonflikts funktioniert dieses Betreuungsmodell mit den damit einhergehenden vielen Wechseln, d.h. die Parteien scheinen nicht bestrebt, sich gegenseitig die Betreuung zu vereiteln (Urk. 99 S. 40 f.; Urk. 98 Rz. 28 f.; Urk. 111 S. 12; Urk. 120; u.a. Prot. S. 27, 31). Insoweit herrscht unter den Parteien grundsätzlich Einigkeit und ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. 2.1.2 Die Gesuchsgegnerin arbeitete zunächst zu 100% als Software Ingenieurin bei E._____, bis sie aufgrund einer Depression krankgeschrieben werden musste. Im Sommer 2020 wurde die Gesuchsgegnerin voll bzw. zu 80% krankgeschrieben (Urk. 13/5 S. 3) und im September 2021 galt sie als im Umfang von 50% bzw. 60% arbeitsunfähig (Urk. 65/1-2). Seit ihrer Krankschreibung hat die Gesuchsgegnerin die volle Erwerbstätigkeit nicht wieder aufgenommen, sondern das Arbeitspensum dauerhaft seit 7. März 2022 auf 60% reduziert (Urk. 99 S. 66; Urk. 83/111). Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin sich nicht direkt seit ihrer Krankschreibung der alternierenden Kindsbetreuung im nun gelebten Ausmass widmen

- 13 konnte und das Ausmass der Kindsbetreuung durch die Gesuchsgegnerin direkt nach ihrer Krankschreibung unklar ist (Urk. 99 S. 37). Es steht aber fest, dass seit Mai 2021 (Urk. 111 S. 9) bzw. seit Juli 2021 (Urk. 98 Rz. 84), mithin seit bald rund eineinhalb Jahren, ein alternierendes Betreuungsmodell praktiziert wird. 2.1.3 Der Gesuchsteller beabsichtigt, in die USA zurückzukehren und beantragt, im Hinblick darauf sei die alleinige Obhut über die Verfahrensbeteiligte ihm zuzuteilen (Urk. 98 S. 3, Rz. 149). Die Gesuchsgegnerin beantragt hingegen, Disp.-Ziff. 2b des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen und die alleinige Obhut sei für den Zeitraum ab Wegzug des Gesuchstellers ihr allein zuzuteilen (Urk. 111 S. 3). 2.2 Rechtliche Grundlagen Die Verfahrensbeteiligte steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Will ein Elternteil den Aufenthaltsort des unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kindes wechseln, bedarf dies der Entscheidung des Gerichts oder der KESB, wenn die Zustimmung des anderen Elternteils fehlt und der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Prüfung des geeigneten Aufenthaltsorts und der Zuteilung der Obhut kann auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 99 S. 21). Hinzuweisen ist insbesondere auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die persönlichen Interessen der Eltern in den Hintergrund und das Kindswohl in den Vordergrund rückt. Massgebende Beurteilungskriterien sind die Erziehungsfähigkeit, die Bereitschaft zur persönlichen Kindsbetreuung (Betreuungsfähigkeit) sowie die Stabilität der Verhältnisse, welche bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht hat (BGE 142 III 498 E. 4.4). Ausgangspunkt der Überlegungen bildet i.d.R. das bisher gelebte Betreuungsmodell (BGE 142 III 481 E. 2.7). Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage für das Kindswohl zu sorgen, so treten Kriterien, wie das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse, die sprachlichen Fähigkeiten und die Meinungsäusserung (bei älteren Kindern) in den Vordergrund. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, bedarf der

- 14 - Verbleib beim nicht wegziehenden Elternteil vertiefter Prüfung, ist mithin nicht leichthin anzunehmen (BGE 142 III 481 E. 2.7). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich die aktuellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend (BGE 142 III 502 E. 2.7; BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm., 4. Aufl., Bern 2022, Art. 301a N 19b). 2.3 Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz der Parteien 2.3.1 Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers erwog die Vorinstanz, dass dieser an einer diagnostizierten leichten Depression gelitten habe, welche gemäss dem behandelnden Arzt, pract. med. F._____, auf die Paarproblematik und die schwierige Anpassung nach der Migration aus den USA zurückgehe (Urk. 12/1 S. 2). Hierdurch werde indes die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht beeinträchtigt (Urk. 99 S. 33 mit Verweis auf Urk. 12/1 S. 3). Die Vorinstanz spricht dem Gesuchsteller die Erziehungsfähigkeit nicht ab (Urk. 99 S. 36). Auch die Gesuchsgegnerin anerkennt grundsätzlich, dass die wechselnde Betreuung derzeit funktioniert (Prot. S. 31; Urk. 111 S. 11 unten). Während sie im vorinstanzlichen Verfahren die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers noch in Zweifel zog (Urk. 99 S. 33 f.; u.a. Urk. 49), hebt sie mittlerweile hervor, dass es den Parteien trotz des Paarkonflikts gelinge, die wechselnde Betreuung durchzuführen. Massgebende Entgegnungen zur Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers werden nicht geäussert. Stattdessen hebt die Gesuchsgegnerin hervor, dass beide Parteien das Wohl der Verfahrensbeteiligten ins Zentrum gerückt hätten (Urk. 111 S. 12 f.). Auch der Kindsvertreter hegt keine Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers (Urk. 57 Rz. 2.1 [S. 2 unten]). 2.3.2 Sowohl die Einschätzung von pract. med. F._____ als auch des Kindsvertreters, wonach keine massgebenden Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers bestünden, stimmen mit dem Umstand überein, dass die derzeit alternierende Obhut gut funktioniert und sich die Verfahrensbeteiligte bei beiden Elternteilen wohlfühlt (so die Beobachtung des Kindsvertreters, Urk. 120). Dem Gesuchsteller ist die Erziehungsfähigkeit zu attestieren. Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Gesuchsteller nicht bindungstolerant wäre, d.h. den Kontakt zwischen der Gesuchsgegnerin und der Verfahrensbeteiligten zu unterbinden bestrebt sein

- 15 könnte (insb. Urk. 111 S. 12). Der Umstand, dass beide Parteien im Gerichtsverfahren gegenseitig grosse Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des anderen aufführen, ist zwar bedauerlich, kann aber je für sich nicht zur Verneinung einer Bindungstoleranz führen. 2.3.3 Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz, dass diese unter einer diagnostizierten, rezidivierenden Depression leide. Diese beeinträchtige aber gemäss Bericht der dipl. Ärztin G._____ sowie Prof. Dr. med. H._____ (Urk. 13/5) die Erziehungsfähigkeit nicht. Aktuell sei eine Kindswohlgefährdung oder gar Erziehungsunfähigkeit nicht anzunehmen (Urk. 99 S. 35; Urk. 13/5). Gleichzeitig hob die Vorinstanz hinsichtlich der Bindungstoleranz hervor, dass die diversen Eingaben der Gesuchsgegnerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens, mittels welchen sie ein negatives Bild des Gesuchstellers zu zeichnen versucht habe, befremdet hätten und wies die Gesuchsgegnerin auf ihre diesbezüglichen Pflichten hin (Urk. 99 S. 40 f.). 2.3.4 Der Kindsvertreter ist, wie im Ergebnis die Vorinstanz, der Ansicht, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin gegeben sei (Urk. Urk. 57 Rz. 2.1 [S. 2 unten]). 2.3.5 Der Gesuchsteller zeichnet demgegenüber in der Berufungsschrift ein gänzlich anderes Bild von der Gesuchsgegnerin. Er hebt hervor, die Gesuchsgegnerin weise eine psychische Krankheitsgeschichte auf, die bis ins Jahr 1998 zurückgehe (Urk. 98 Rz. 33). Sie habe während ihrer Depression ab 2020 nicht im normalen Mass für die Verfahrensbeteiligte da sein können (Urk. 98 Rz. 35). Auch bringt er vor, dass die Gesuchsgegnerin unter einer rezidivierenden Depression leide, d.h. sie jederzeit in eine depressive Phase zurückfallen könnte, was gegen ihre Erziehungsfähigkeit spreche. So habe auch die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin lediglich attestiert, dass aktuell die Erziehungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 99 S. 35) – mithin hege jedoch auch diese Zweifel an der langfristigen Erziehungsfähigkeit (Urk. 98 insb. Rz. 37, 41). Ferner verweist der Gesuchsteller auf den Vorfall, anlässlich welchem die Gesuchsgegnerin halluzinogene Pilze eingenommen habe (Urk. 98 Rz. 39). Des Weiteren spricht der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die Bindungstoleranz ab. Die Vorinstanz habe widersprüchlich entschieden, indem sie

- 16 einerseits darauf hingewiesen habe, dass die Gesuchsgegnerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens in einem fragwürdigen und teils niveaulosen Mass ein negatives Bild des Gesuchstellers gezeichnet, andererseits dies aber nicht als massgebliches Kriterium gewichtet habe (Urk. 98 insb. Rz. 56-58). 2.3.6 Die Gesuchsgegnerin widerspricht den Zweifeln des Gesuchstellers an ihrer Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz. Sie weist darauf hin, dass sie zwar (teilweise) arbeitsunfähig gewesen sei, doch sie leide aktuell nicht an einer schweren Depression, welche für die Verfahrensbeteiligte ein Problem darstellen könnte. Die psychischen Gebrechen stünden vornehmlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren (Urk. 111 S. 13, 15). Die Erziehungsfähigkeit sei durch die Depression nicht gefährdet (Urk. 111 S. 14) und ohnehin impliziere eine psychische Erkrankung eines Elternteils nicht per se eine Erziehungsunfähigkeit (Urk. 111 S. 15). Aus ihrer einmaligen Einnahme halluzinogener Pilze könne ebenso wenig geschlossen werden, dass ihre Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 111 S. 14). Ausserdem bestünden keine Anhaltspunkte, wonach sie nicht bindungstolerant sei. Zwar habe die Vorinstanz ihre Eingaben als befremdlich eingestuft (Urk. 99 S. 40), dies aber auf die Paarebene beschränkt, sodass die Verfahrensbeteiligte nicht davon betroffen gewesen sei. Beide Parteien seien bindungstolerant (Urk. 111 S. 17, 19). 2.3.7 Wie die vorstehend zusammengefassten Argumente zeigen, gehen die Meinungen hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin auseinander. Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation des Gesuchstellers insofern widersprüchlich erscheint, als er die Gesuchsgegnerin zwar einerseits als derart psychisch krank erachtet, dass diese nicht (genügend) erziehungsfähig sei, ihr aber andererseits ein 100%-Arbeitspensum ohne Weiteres anrechnet (Urk. 98 Rz. 175). Zur vorliegenden Beurteilung der Erziehungsfähigkeit ist zunächst der ärztliche Bericht von der dipl. Ärztin G._____ sowie Prof. Dr. med. H._____ beizuziehen (Urk. 13/5). Demnach wurden bei der Gesuchsgegnerin vier Diagnosen gestellt, nämlich eine rezidivierende depressive Störung, eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und dependenten Anteilen, eine Bulimia nervosa sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 13/5 S. 1). Depressive Epi-

- 17 soden traten nicht nur im Zusammenhang des vorliegenden Paarkonflikts auf, sondern schon seit dem Jahr 2001 mit selbstverletzendem Verhalten (Urk. 13/5 S. 2). Der Bericht zeigt, dass die Gesuchsgegnerin trotz medikamentöser Behandlung im Sommer/Herbst 2020 einen Rückfall erlitt, welcher zu einer freiwilligen stationären Behandlung in der PUK Zürich führte. Seit Januar 2021 hat sich die Depression gebessert (Urk. 13/5 S. 3). Aufgrund der Beobachtungen vom 18. November 2020 und 25. Februar 2021 wird die Gesuchsgegnerin im medizinischen Bericht als erziehungsfähig eingestuft und ihr eine positive Prognose gestellt. Würde die Tochter von der Gesuchsgegnerin getrennt, hätte dies gemäss Bericht auf letztere hingegen eine katastrophale Auswirkung (Urk. 13/5 S. 5). Dieser medizinische Bericht zeigt, dass die Gesuchsgegnerin schon seit Jahren immer wieder unter depressiven Störungen litt und sich die psychischen Störungen voraussichtlich nicht allein auf den vorliegenden Paarkonflikt bzw. das Eheschutzverfahren zurückführen lassen (a.M. Urk. 111 S. 13 unten). Allein der Abschluss des vorliegenden Verfahrens bietet m.a.W. keine Gewähr dafür, dass die Gesuchsgegnerin keine depressive Episoden mehr erleben wird. Zu fragen ist somit danach, ob aufgrund der Krankheit der Gesuchsgegnerin deren Erziehungsfähigkeit grundsätzlich aufgehoben ist. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass sich die Gesuchsgegnerin während des Rückfalls vom 11. September 2020 bis 2. Oktober 2020, als sie sich freiwillig in die PUK einliefern liess (Urk.13/5 S. 3), nicht um die Verfahrensbeteiligte kümmern konnte, die Erziehungsfähigkeit mithin ausgesetzt war (Prot. S. 34). Allerdings ist zu beachten, dass sich der Zustand der Gesuchsgegnerin seit Januar 2021 kontinuierlich gebessert hat, die Gesuchsgegnerin krankheitseinsichtig ist, gute Compliance aufweist und ihr eine positive Prognose gestellt wurde (Urk. 13/5). Unter diesen Umständen kann aus dem Rückfall von September/Oktober 2020 nicht auf eine heutige Erziehungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin geschlossen werden. Es hat sich gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin im Zustand, in dem sie die Krankheit unter Kontrolle hat, erziehungsfähig ist (Urk. 13/5 S. 4). Dass bei einem Krankheitsschub die Erziehungsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt ist, liegt in der Natur der Sache und verhält sich nicht anders als bei nicht-psychischen Erkrankungen. Anders ver-

- 18 hielte es sich, wenn die psychische Krankheit das Leben der Gesuchsgegnerin so bestimmen würde, dass sie häufig oder gar dauerhaft in der Erziehungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Davon ist aber entsprechend dem ärztlichen Bericht von der dipl. Ärztin G._____ sowie Prof. Dr. med. H._____ (Urk. 13/5) nicht auszugehen. Vielmehr ist der gesundheitliche Zustand der Gesuchsgegnerin stabil und es wird ihr eine positive Prognose gestellt. Auch die einmalige Einnahme von halluzinogenen Pilzen lässt keinen anderen Schluss zu, handelte es sich doch um ein einmaliges Ereignis und liegt keinerlei Substanzmissbrauch vor (Urk. 13/5 S. 2; zutreffend Urk. 99 S. 35). Unter diesen Umständen kann von potentiellen Rückfällen in die Depression nicht abgeleitet werden, die Gesuchsgegnerin sei generell nicht erziehungsfähig. 2.3.8 Bezüglich der Bindungstoleranz mag es zutreffen, dass gewisse Eingaben der Gesuchsgegnerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens übertrieben gewirkt oder befremdet haben (insb. Urk. 49; Urk. 99 S. 40). Daraus ist indessen, entgegen dem Gesuchsteller und der Vorinstanz (Urk. 99 S. 40, Urk. 98 Rz. 60), nicht automatisch zu schliessen, dass die Gesuchsgegnerin bindungsresistent sei. Es ist sodann nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Gesuchsteller in seinen Rechtsschriften ein nicht sehr vorteilhaftes Bild der Gesuchstellerin und ihrer Erziehungsfähigkeit zeichnet. Ein solches Verhalten erscheint zwar nicht wünschenswert, ist jedoch bei Verfahren wie dem vorliegenden kaum zu vermeiden. Die derzeit gelebte alternierende Obhut/Betreuung führt indessen klar vor Augen, dass sich die Parteien, soweit es um die Verfahrensbeteiligte geht, genügend absprachefähig zeigen. Insoweit scheint sich der Paarkonflikt nicht auf das Eltern-Kind- Verhältnis ausgewirkt zu haben. Damit dies so bleibt, ist es gleichwohl wichtig, dass die Parteien von übertriebenen gegenseitigen Anschuldigungen Abstand nehmen (Urk. 99 S. 41). 2.3.9 Aus den genannten Gründen erscheinen beide Parteien erziehungsfähig und in genügendem Mass bindungstolerant. 2.4 Möglichkeit zur persönlichen Betreuung

- 19 - 2.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit der persönlichen Betreuung führt die Vorinstanz aus, dass die Verfahrensbeteiligte seit jeher unter Fremdbetreuung gestanden habe, sodass der Gesuchsteller selbst in der Zeit, als die Gesuchsgegnerin noch 100% gearbeitet habe, die Verfahrensbeteiligte nicht ausschliesslich allein betreute (Urk. 99 S. 37). Der Gesuchsteller rügt diesbezüglich, dass dieser Umstand nichts daran ändere, dass die Hauptbetreuung durch ihn persönlich übernommen worden sei (Urk. 98 Rz. 92). Die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung durch die Gesuchsgegnerin sei aufgrund ihrer Berufstätigkeit ohnehin beschränkt und es sei vertraglich nicht gesichert, dass die Gesuchsgegnerin langfristig in Teilzeit werde arbeiten können (Urk. 98 Rz. 93 f.). Aufseiten des Gesuchstellers sei hingegen klar, dass er sich nach wie vor zu 100% der Betreuung der Verfahrensbeteiligten werde widmen können (Urk. 98 Rz. 97). Im Gegensatz hierzu schliesst sich die Gesuchsgegnerin den Ausführungen der Vorinstanz an und verweist überdies auf den Arbeitsvertrag, wonach sie ab dem 6. März 2022 in einem Pensum von 60% angestellt sei (Urk. 111 S. 25 f.). 2.4.2 Es steht fest, dass die Verfahrensbeteiligte schon seit Längerem fremdbetreut wurde. Sie ging demnach an zwei Tagen pro Woche in den Hort und hatte, bevor sie in den Kindergarten gekommen war, an drei Tagen pro Woche die Wald- Kinderkrippe besucht (Prot. S. 25 f.; Urk. 57 Rz. 2.3). Mittlerweile ist die Verfahrensbeteiligte neun Jahre alt und besucht die Primarschule. Soweit also die Verfahrensbeteiligte im Falle eines Verbleibs bei der Gesuchsgegnerin weiterhin teilweise fremdbetreut werden muss, stellt dies keine Neuigkeit dar. Des Weiteren ist festzuhalten, dass – entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers – die arbeitsvertragliche Situation der Gesuchsgegnerin geklärt ist. Es liegt eine Vereinbarung vom 25. Januar 2022 bei den Akten, wonach die Gesuchsgegnerin mit ihrem Arbeitgeber ein Pensum von 60% ab dem 7. März 2022 vereinbarte (Urk. 83/111). Wie sodann die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt damit das von der Gesuchsgegnerin vorgesehene Arbeitspensum im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; Urk. 99 S. 37 f.). Im Gegensatz hierzu wird der Gesuchsteller, einmal in die USA zurückgekehrt, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen haben. Es mag zwar zutreffen, dass er vorübergehend, unmittelbar nach seiner Übersiedlung, sich mehrheitlich um die Verfahrensbetei-

- 20 ligte kümmern könnte, doch handelt es sich hierbei bloss um eine vorläufige Lösung. Die geringe Berufserfahrung, jahrelange Erwerbslosigkeit und der Umstand, dass der Gesuchsteller bloss über einen Bachelorabschluss verfügt (u.a. Urk. 7/5), versetzen den Gesuchsteller überdies gegenüber potentiellen Arbeitgebern nicht in eine vorteilhafte Verhandlungsposition (Urk. 99 S. 61 in anderem Zusammenhang; so auch Urk. 98 Rz. 137). Vor diesem Hintergrund erscheint es als schlüssig, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, dass der Gesuchsteller die Verfahrensbeteiligte werde mehr betreuen können als die Gesuchsgegnerin. Das Kriterium der Möglichkeit, die Verfahrensbeteiligte persönlich zu betreuen, ist neutral zu werten. 2.5 Stabilität der Verhältnisse 2.5.1 Weder das Kriterium der Erziehungsfähigkeit noch jenes der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung führen vorliegend zu einem klaren Ergebnis, welches für die Zuteilung der Obhut an eine der Parteien spräche. Weitere Kriterien, insbesondere jenes der Stabilität der Verhältnisse, treten damit in den Vordergrund. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Falle, dass der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen ist, der Verbleib beim nicht wegziehenden Elternteil vertiefter Prüfung bedarf, mithin nicht leichthin anzunehmen ist. Je älter das Kind wird, desto mehr relativiert sich aber dieser Grundsatz, weil damit das Kind weniger personen- und mehr umgebungsgebunden wird (BGE 142 III 481 E. 2.7). 2.5.2 Die Vorinstanz führte bezüglich der Stabilität der Verhältnisse aus, dass im Alter der Verfahrensbeteiligten bereits ein Jahr eine lange Zeitperiode darstelle, weshalb der Betreuungsmodus der Parteien im Zeitraum vor der Trennung nur noch von untergeordneter Bedeutung sei. Entscheidend sei vielmehr, dass seit mehr als einem Jahr die alternierende Betreuungsregelung gelebt werde (Urk. 99 S. 36 f.). Hinsichtlich der Verwurzelung erwog die Vorinstanz sodann, dass die Verfahrensbeteiligte lediglich die ersten drei Jahre ihres Lebens in den USA verbracht habe und damit in einer für die soziale Integration wichtigen Zeit in der Schweiz gelebt habe. Die Verfahrensbeteiligte besuche in der Schweiz diverse Kurse, habe hier einen Freundeskreis, pflege eine enge Beziehung zu den Grosseltern mütterlicherseits in Süddeutschland, habe den Kindergarten besucht und sei anschlies-

- 21 send in die Primarschule eingetreten. Im Gegensatz dazu verfüge die Verfahrensbeteiligte in den USA nicht über ein enges Beziehungsnetz (Urk. 99 S. 38 f.). 2.5.3 Der Gesuchsteller rügt, dass die Vorinstanz fälschlicherweise lediglich auf die zuletzt gelebte, alternierende Betreuungsregelung abgestellt habe und die Betreuungsregelung in den ersten sieben Lebensjahren der Verfahrensbeteiligten komplett ausser Acht lasse (Urk. 98 insb. Rz. 82, 84-87). Die Verfahrensbeteiligte sei im Alter von sieben Jahren (Zeitpunkt der Berufung: 14. Juli 2022) personenorientiert und es bestehe keine örtliche Verwurzelung (Urk. 98 Rz. 103 f.). Die Verfahrensbeteiligte habe den Kontakt zur Grossmutter väterlicherseits sowie zum riesigen Netzwerk von Freunden des Gesuchstellers nie verloren und sei überdies zweisprachig (Urk. 98 Rz. 106 f.). In mittel- und langfristiger Sicht sei zudem von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass der gesundheitliche Zustand der Gesuchsgegnerin instabil sei (Urk. 98 Rz. 108-116). 2.5.4 Den Vorbringen des Gesuchstellers widerspricht die Gesuchsgegnerin und hält dafür, dass die Verfahrensbeteiligte schon vor der Trennung fremdbetreut worden sei (Urk. 111 S. 21, 23). Ohnehin sei nicht ersichtlich, was der Gesuchsteller aus dem früheren Betreuungsmodell für sich ableiten wolle. Jedenfalls habe sie keine rechtsmissbräuchliche Verfahrensverzögerung bewirkt (Urk. 111 S. 23). Zu berücksichtigen sei, dass ein Umzug in die USA das Leben der Verfahrensbeteiligten komplett verändern würde, und zwar nicht bloss, weil die Gesuchsgegnerin nicht mehr für die Verfahrensbeteiligte im Alltag da wäre (Urk. 111 S. 22). Die Verfahrensbeteiligte sei in der Schweiz verwurzelt und verfüge – entgegen der Darstellung des Gesuchstellers – über kein Freundesnetzwerk in den USA. Auch lebe nicht die ganze US-amerikanische Verwandtschaft im Raum Los Angeles, wohin der Gesuchsteller auszuwandern gedenke, und zudem sei der Verfahrensbeteiligten das US-Schulsystem fremd. Trotz der Zweisprachigkeit werde sich die Verfahrensbeteiligte somit nicht mühelos in den USA eingliedern können (Urk. 111 S. 27 f.). 2.5.5 Wie erwähnt, sind die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgebend, um die Frage der Obhutszuteilung zu beurteilen (BGE 142 III 502 E. 2.7; FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 301a N 19b). Zwar bedeutet dies nicht, dass die vor dem Trennungszeitpunkt gelebte Betreuung unbeachtlich wäre. Zu berücksichtigen ist indes,

- 22 dass seit bald eineinhalb Jahren die alternierende Obhut und Betreuung gelebt und von der Verfahrensbeteiligten auch angenommen wird. Gleichzeitig ist die Verfahrensbeteiligte mittlerweile neun Jahre alt, sodass die Personengebundenheit stetig abnimmt, die Umgebungsgebundenheit hingegen an Bedeutung gewinnt. Hinzu kommt, dass die Verfahrensbeteiligte auch schon vor dem Trennungszeitpunkt über Jahre teilweise fremdbetreut wurde, weshalb schon damals der Gesuchsteller nicht einzige Bezugsperson der Verfahrensbeteiligten gewesen war. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar und zutreffend, dass die Vorinstanz vornehmlich auf die zuletzt gelebte Betreuungsregelung abgestellt hat. Selbst diese relativiert sich aber aufgrund der mit zunehmendem Alter stärker werdenden Umgebungsgebundenheit der Verfahrensbeteiligten. Der Gesuchsteller führt zwar insoweit zutreffend aus, dass die Verfahrensbeteiligte zweisprachig sei und Verwandte in den USA habe. Insofern ist diese Situation zu unterscheiden von jener eines Elternteils, der z.B. um der Abenteuerlust willen auswandert (BGE 142 III 481 E. 2.7). Auch mag es zutreffen, dass die Verfahrensbeteiligte nach wie vor Kontakt zu Verwandten und gewissen Freunden in den USA pflegt (zu letzteren s. Urk. 120 S. 1 unten). Verfehlt ist hingegen der Schluss, dass dem Kriterium der Verwurzelung hier keine Bedeutung zukomme (so aber Urk. 98 Rz. 107). Bezüglich der mittlerweile neunjährigen Verfahrensbeteiligten ist es massgebend, dass diese bereits rund sechs Jahre in der Schweiz lebt, sich in das hiesige Schulsystem eingegliedert und einen Freundeskreis aufgebaut hat. So hält der Kindsvertreter zutreffend fest, dass sich die Verfahrensbeteiligte gut ins schweizerische Umfeld eingelebt habe, was von den Parteien unbestritten geblieben ist, und diese Verwurzelung für den Verbleib der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz spreche (Urk. 120). Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass auch das wirtschaftliche Umfeld ein für die Beurteilung der Stabilität massgebliches Kriterium darstellt (BGE 142 III 481 E. 2.7). Nachdem die Gesuchsgegnerin über ein gesichertes Arbeitsverhältnis verfügt (Urk. 83/111), der Gesuchsteller hingegen einer beruflich und wirtschaftlich unsicheren Zukunft entgegenblickt (Urk. 98 Rz. 137), erscheinen auch insofern die Verhältnisse bei einem Verbleib der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz als stabiler.

- 23 - 2.5.6 Zusammenfassend spricht das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse für einen Verbleib der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz. 2.6 Kindeswille 2.6.1 In Bezug auf den Kindeswillen führte die Vorinstanz aus, dass das Protokoll der Kinderanhörung vom 7. Juli 2021 nicht verwertbar sei, weil die Verfahrensbeteiligte gewünscht habe, das Protokoll nicht offenzulegen. Deshalb stellte die Vorinstanz stattdessen auf weitere Hinweise, insbesondere die Äusserungen des Kindsvertreters, ab. So berücksichtigte die Vorinstanz, dass gemäss dem Kindsvertreter die Verfahrensbeteiligte zu beiden Elternteilen ein inniges Verhältnis habe (bzgl. des Zeitraums bis zum Wegzug des Gesuchstellers in die USA: Urk. 99 S. 25, 32; Urk. 57 Rz. 2.5.1). 2.6.2 Der Gesuchsteller anerkennt, dass es keinen expliziten Kinderwunsch gebe, der in vorliegendem Zusammenhang berücksichtigt werden könne (Urk. 98 Rz. 118). Hervorzuheben sei aber, dass die Verfahrensbeteiligte zu beiden Elternteilen ein inniges Verhältnis habe, weshalb es offenkundig sei, dass die Verfahrensbeteiligte mit beiden Elternteilen möglichst viel Zeit verbringen wolle (Urk. 98 Rz. 117, 119). Mit Blick darauf sei insbesondere das vom Gesuchsteller für die Zeit nach dessen Umzug offerierte Betreuungskonzept weit besser geeignet als jenes der Gesuchsgegnerin. In den USA werde die Verfahrensbeteiligte drei Wochen mehr Schulferien als in der Schweiz haben. Der Gesuchsteller sei im Falle einer Obhutszuteilung an ihn dazu bereit, dass die Gesuchsgegnerin alle Ferien, bis auf zwei Wochen pro Jahr, mit der Verfahrensbeteiligten verbringen könne, was rund 14 Wochen betrage. Die Gesuchsgegnerin sei demgegenüber im Falle einer Obhutszuteilung an sie lediglich dazu bereit, dem Gesuchsteller sieben Wochen Ferien als Betreuungszeit zuzugestehen (Urk. 98 insbesondere Rz. 120-125 m.H. auf Urk. 5 [S. 2] und Urk. 73 [S. 2]). Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchsgegnerin als Arbeitnehmerin über einen Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr, der Gesuchsteller hingegen über einen solchen von lediglich ein bis zwei Wochen pro Jahr, verfüge. Da es für den Gesuchsteller aufgrund seiner langjährigen Nichtberufstätigkeit ohnehin schwierig sein werde, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei es auch nicht absehbar, dass er sich bzgl. des Ferienumfangs oder

- 24 des Arbeitspensums in einer Verhandlungsposition befinden werde, um gegenüber künftigen Arbeitgebern Forderungen stellen zu können (Urk. 98 Rz. 130-137). 2.6.3 Die Gesuchsgegnerin bestreitet diese Ausführungen des Gesuchstellers und führt im Wesentlichen aus, dass der Wunsch der Verfahrensbeteiligten, mit beiden Parteien in etwa gleich viel Zeit zu verbringen, mit dem Wegzug des Gesuchstellers in die USA nicht mehr berücksichtigt werden könne. Ohnehin seien die Ausführungen des Gesuchstellers widersprüchlich, indem er einerseits von der Gesuchsgegnerin die volle Erwerbstätigkeit verlange (dazu Urk. 98 Rz. 175), andererseits aber davon ausgehe, die Gesuchsgegnerin könne dreieinhalb Monate Ferien pro Jahr mit der Verfahrensbeteiligten verbringen. Zudem sei es nicht abwegig davon auszugehen, dass ein potentieller künftiger US-Arbeitgeber ein Pensum von 90% gewähren könnte (Urk. 111 S. 32 f.). 2.6.4 Nachdem die Verfahrensbeteiligte gewünscht hat, das Protokoll der Kinderanhörung nicht offenzulegen, kann in Bezug auf die Frage der Obhutszuteilung lediglich auf weitere Hinweise abgestellt werden, welche Rückschlüsse auf die Wünsche der Verfahrensbeteiligten zulassen (zutreffend Urk. 99 S. 32). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gemäss dem Kindesvertreter die Verfahrensbeteiligte zu beiden Elternteilen ein inniges Verhältnis habe (Urk. 57 Rz. 2.5.1) und sich bei beiden gut aufgehoben fühle (Urk. 120). Dies ist unbestritten (u.a. Urk. 98 Rz. 117; Urk. 111 S. 31). Selbst wenn dies, wie der Gesuchsteller behauptet, den Schluss zulassen sollte, dass die Verfahrensbeteiligte mit beiden Elternteilen möglichst gleich viel Zeit verbringen möchte, kann diesem Kindeswunsch vorliegend aber nicht entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Zumal der Gesuchsteller in die USA zurückzukehren beabsichtigt, wird eine alternierende Betreuung, wie sie derzeit gelebt wird und diesem voraussichtlichen Kindeswunsch am nächsten kommt, nämlich ohnehin nicht mehr gelebt werden können. Selbst wenn nicht jede Partei über gleich viel Ferienanspruch verfügt, weil die Gesuchsgegnerin schon jetzt einen gesicherten Ferienanspruch von fünf Wochen hat, der Gesuchsteller hingegen auf unbezahlten Urlaub angewiesen sein dürfte, bleibt zu berücksichtigen, dass die Anzahl Ferienwochen, welche die Verfahrensbeteiligte beim jeweils anderen Elternteil verbringen wird, nichts am Umstand ändern wird,

- 25 dass sich ihr Leben durch den Wechsel von der alternierenden zur alleinigen Obhut grundlegend ändern wird. Die Vorinstanz hat vor dem Hintergrund zu Recht nicht in erster Linie den mutmasslichen Kindeswillen als Entscheidungsgrundlage herangezogen. 2.7 Umzug der Gesuchsgegnerin in die USA Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Gesuchsgegnerin in die USA zurückkehren wird, nachdem sie in der Schweiz wieder psychische Stabilität erlangt hat, einer positiven Prognose entgegenblickt (Urk. 13/5), mit ihrer Mutter in Süddeutschland eine wichtige Bezugsperson in der Nähe wohnt und über ein geregeltes Arbeitsverhältnis verfügt (Urk. 83/111). Auf die weitere Rüge des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin ohnehin voraussichtlich in die USA zurückkehren werde (hierzu Urk. 98 Rz. 140-145; Urk. 111 S. 34), ist deshalb nicht weiter einzugehen. 2.8 Ergebnis Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beide Parteien erziehungsfähig sind und trotz des fortbestehenden Konflikts auf Elternebene sich als in genügendem Masse bindungstolerant erweisen. Letzteres hat sich zuletzt im Rahmen der grundsätzlich funktionierenden alternierenden Obhut und Betreuung gezeigt. Besonderes Gewicht kommt damit der Stabilität der Verhältnisse zu. Da die Verfahrensbeteiligte bereits in der Schweiz seit mehreren Jahren verwurzelt ist und die Gesuchstellerin ökonomisch eine sichere Perspektive bietet, spricht dieses Kriterium für den Verbleib der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz. Der vorinstanzliche Entscheid, die Obhut für die Zeit ab dem Wegzug des Gesuchstellers in die USA der Gesuchsgegnerin zuzuteilen (Urk. 99 Disp.-Ziff. 2b), ist hiermit zu bestätigen. 3. Besuchsrecht 3.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach ge-

- 26 richtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_570/2016 vom 1. März 2016, E. 2). Bei grösseren Distanzen wird die Regelung des persönlichen Verkehrs meist darauf hinauslaufen, dass z.B. längere Ferienaufenthalte vorgesehen werden (BGE 142 III 481 E. 2.8). Sind die Wohnsitze der Eltern sehr weit voneinander entfernt, so sind dem physischen Kontakt Grenzen gesetzt. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil nebst dem Besuchsrecht auch Videotelefonate zuzugestehen (OGer ZH LE210056 vom 22. Juli 2022, E. III.4.6.2, S. 46; OGer ZH LE200059 vom 8. Juni 2021, E. III.A.11.3 f., S. 35). 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass es sich, unter Berücksichtigung der künftigen grossen geographischen Distanz zwischen dem Gesuchsteller und der Verfahrensbeteiligten, rechtfertige, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht von sieben Wochen pro Jahr zuzusprechen. Dabei stünden dem Gesuchsteller jedes Jahr zwei Wochen Herbst- oder Frühlingsferien, zwei weitere Schulferienwochen sowie drei Sommerferienwochen zu, wobei ein zweiwöchiger Ferienblock in der Schweiz stattzufinden habe (Urk. 99 S. 44). 3.3 Die Anträge des Gesuchstellers zum Besuchsrecht basieren auf dem Szenario, dass ihm die alleinige Obhut zugeteilt wird (Urk. 98 S. 3 f. und Rz. 150-153), weshalb die Zeit, welche die Gesuchstellerin mit der Verfahrensbeteiligten verbringt, durch ein ausgedehntes Ferienbesuchsrecht kompensiert werden soll. Der Gesuchsteller hat indessen das ihm eingeräumte Besuchsrecht für den Eventualfall, dass der Gesuchsgegnerin die alleinige Obhut für die Zeit nach seinem Wegzug zugeteilt wird, nicht angefochten. Das vorinstanzlich vorgesehene Besuchsrecht erscheint als angemessen und es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 42-45). 3.4 Im Ergebnis erscheint Disp.-Ziff. 3b des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 99 S. 112 f.) als angemessen und ist zu bestätigen. IV. Unterhalt 1. Anwendbares Recht

- 27 - 1.1 Aufgrund der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers sowie der deutschen Staatsangehörigkeit der Gesuchsgegnerin und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 7/2) besteht ein internationaler Sachverhalt. Bezüglich familiärer Unterhaltspflichten besteht das von der Schweiz ratifizierte Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.01; nachfolgend: HUntÜ 1973). Art. 5 HUntÜ 1973 knüpft u.a. an die ausländische Staatsangehörigkeit an. Das HUntÜ 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ 1973). Die USA sind weder Partei des Übereinkommens von 1973 noch von jenem von 1956. Es ist sodann kein bilateraler Staatsvertrag ersichtlich, welcher die Frage des anwendbaren Rechts regeln würde. Dieses ist nach dem HUntÜ 1973 zu bestimmen, da es als ein erga omnes wirkender Staatsvertrag auch gegenüber Nichtvertragsstaaten gilt (Art. 3 HUntÜ 1973). 1.2 Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthaltsort der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ 1973). Wie gesehen (s.o. Ziff. III), wird der gewöhnliche Aufenthaltsort der Verfahrensbeteiligten in der Schweiz liegen. Somit gelangt hinsichtlich des Kindesunterhalts schweizerisches Recht zur Anwendung. 1.3 Mit Blick auf den persönlichen Ehegattenunterhalt zugunsten des Gesuchstellers ist zu berücksichtigen, dass dieser derzeit seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, diesen aber nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens in die USA zu verlegen gedenkt. Anhaltspunkte für einen Aufenthaltswechsel des Gesuchstellers während des Verfahrens bestehen keine. Die spätere Verlegung des Aufenthaltsorts führt nicht zu einem vorgezogenen Statutenwechsel (ZK-Widmer Lüchinger, Art. 49 IPRG N 20; BSK-Bodenschatz, Art. 49 IPRG N 12; ZK-Siehr/Markus, Art. 83 IPRG N 45). Damit ist vorliegend auch der Ehegattenunterhalt insgesamt nach schweizerischem Recht zu beurteilen. 2. Einkommen

- 28 - 2.1 Einkommen des Gesuchstellers 2.1.1 Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchstellers erwog die Vorinstanz, dass dieser über einen Bachelorabschluss in Physik verfüge und seit Herbst 2012 nicht mehr erwerbstätig sei. Es handle sich somit um eine klassische Einverdienerehe. Zumal vorliegend während des Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit desselben zu rechnen sei, müsse der bisher gelebten Rollenverteilung bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts angemessen Rechnung getragen werden (Urk. 99 S. 58 m.H. auf BGer 5A_112/2020 vom 28. März 2022, E. 5.5). Aufgrund des bisher gelebten Einverdienermodells sowie des Umstands, dass die derzeit praktizierte alternierende Obhut/Betreuung die Aufnahme einer Arbeit für den Gesuchsteller selbst im Stundenlohn zusätzlich erschwere, lasse es sich nicht rechtfertigen, den Gesuchsteller für die befristete Dauer seines Verbleibs in der Schweiz auf eine Tätigkeit im Niedriglohnsegment zu verweisen. Dass der Gesuchsteller in die USA zurückkehren wolle, liege auf der Hand. Es sei hingegen verständlich, dass der Gesuchsteller vor seiner Rückreise in die USA den rechtskräftigen Entscheid betreffend Obhut abwarten wolle (Urk. 99 S. 59 f.). Mit Blick auf die Zeit nach der Rückkehr des Gesuchstellers in die USA, deren genauer Beginn sich derzeit noch nicht prognostizieren lasse, führte die Vorinstanz aus, dass der Gesuchsteller die Verfahrensbeteiligte nicht mehr betreuen werde, sodass ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 99 S. 60 f.). Da der Gesuchsteller seit mehr als einem Jahrzehnt weder gearbeitet noch sich habe weiterbilden lassen, befinde er sich indessen in einer unvorteilhaften Position, weshalb ihm eine Übergangsfrist von vier Monaten zu gewähren sei (Urk. 99 S. 61 f.). Die vom Gesuchsteller in Aussicht gestellte Teilzeitanstellung als Nanny zu einem Einkommen von USD 1'000.– monatlich (hierzu Urk. 60 Rz. 33) sei nicht zu berücksichtigen, erweise sich eine solche doch geradezu als hinderlich, um eine Anstellung im angestammten Berufsfeld als Physiker zu finden (Urk. 99 S. 62). Unter Hinweis auf Statistiken schätzte die Vorinstanz sodann das erzielbare Einkommen des Gesuchstellers auf USD 52'000.– pro Jahr bzw. USD 4'330.– pro Monat. Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller noch zusätzliche Zeit benötigen werde, um sein Ferienbesuchsrecht auszuüben, sei ihm indes lediglich ein Pensum von 90% anzurechnen. Zudem seien schätzungsweise 15% an Steuern

- 29 abzuziehen. Hieraus resultiere ein hypothetisches monatliches Einkommen von USD 3'315.–, was umgerechnet CHF 3'900.– ergebe (Urk. 99 S. 63 f.). 2.1.2 Der Gesuchsteller hält zwar daran fest, in den ersten vier Monaten nach seiner Rückkehr in die USA als Nanny ein Einkommen von USD 1'000.– pro Monat erzielen zu wollen, anerkennt aber das ihm von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von USD 3'900.– pro Monat (Urk. 98 Rz. 163; Urk. 111 S. 36). Nachdem feststeht, dass die Obhut der Gesuchsgegnerin zuzuteilen ist (s.o. III.), ist auf das Vorbringen des Gesuchstellers, ihm sei nur die Hälfte des Einkommens ab dem fünften Monat seit seiner Rückkehr in die USA anzurechnen (Urk. 98 Rz. 163), nicht weiter einzugehen. Die hypothetische Einkommensberechnung der Vorinstanz (Urk. 99 S. 62-64) ist somit grundsätzlich zu bestätigen (auf die Frage der aufseiten des Gesuchstellers zu berücksichtigenden Steuerlast wird an gegebener Stelle eingegangen [s.u. IV.3.4]). Auch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass ein hypothetisches Einkommen als Nanny in den ersten vier Monaten nach der Rückkehr in die USA nicht anzurechnen ist, da sich aufgrund des Lebenslaufs des Gesuchstellers schon die (nicht bestrittene; Urk. 98 Rz. 163) Übergangsfrist von vier Monaten (Urk. 99 S. 62) als eher knapp erweist.

- 30 - 2.2 Einkommen der Gesuchsgegnerin 2.2.1 Betreffend die Einkommenssituation der Gesuchsgegnerin berücksichtigte die Vorinstanz, dass sie bei Einleitung des Eheschutzverfahrens noch vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, dann im Sommer 2021 noch zu 80% (Wiedereinstieg am 2. Juni 2021; Urk. 13/5 S. 3) und im September 2021 sich ihre Arbeitsunfähigkeit auf 60% (Urk. 65/1) bzw. 50% (Urk. 65/2) reduziert habe. Seit dem 7. März 2022 sei ihr Arbeitspensum auf 60% reduziert (Urk. 83/111; Urk. 99 S. 66). Diese krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten hätten sich reduzierend auf das Einkommen der Gesuchsgegnerin ausgewirkt, namentlich bezüglich des Fixlohns von brutto CHF 170'000.– im Jahr 2019 auf brutto CHF 145'300.– im Jahr 2021 (Urk. 99 S. 66 f.). Unter den genannten Umständen sei es gerechtfertigt, für die Zeitspanne vom 1. Mai 2021 bis und mit Februar 2022 auf das tatsächlich erzielte Einkommen der Gesuchsgegnerin abzustellen. Somit sei vom Jahresnettolohn des Jahres 2021 in Höhe von CHF 280'725.– (Urk. 90/113) auszugehen, welcher sich zufolge Quellensteuerabzugs in Höhe von CHF 64'052.– auf CHF 216'673.– reduziere, was einem Monatslohn von rund CHF 18'055.– entspreche (Urk. 99 S. 68). Für die Zeit ab der Pensumsreduktion (7. März 2022) sei unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Quellensteuerabzugs von einem monatlichen Einkommen von CHF 12'905.– auszugehen (Urk. 99 S. 71). 2.2.2 Mit dieser Berechnungsweise ist der Gesuchsteller nicht einverstanden. Zum einen rügt er, dass die Steuern nicht korrekt in Abzug gebracht worden seien (Urk. 98 Rz. 166-171). Darauf wird bei der Bedarfsberechnung näher einzugehen sein (s.u. IV.3.3.). Zum anderen rügt der Gesuchsteller, dass für die Gesuchsgegnerin keine Veranlassung bestehe, ihr Arbeitspensum auf 60% zu reduzieren, weshalb ihr das volle Einkommen anzurechnen sei (Urk. 98 Rz. 173-177). Dem entgegnet die Gesuchsgegnerin, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen kein höheres Pensum angerechnet werden könne. Sie schmälere nicht mutwillig ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Urk. 111 S. 38). 2.2.3 Es ist erwiesen, dass die Gesuchsgegnerin unter Gesundheitsproblemen leidet und ihre Arbeitsunfähigkeit zuletzt im September 2021 50% betrug. Trotzdem schloss sie einen modifizierten Arbeitsvertrag ab, welcher ein Arbeitspensum von

- 31 - 60% vorsieht (Urk. 83/111). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegnerin ab der Ausreise des Gesuchstellers die alleinige Obhut über die Verfahrensbeteiligte zugewiesen wird (s.o. III.), sodass unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) sogar eine Anstellung zu bloss 50% vertretbar wäre. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint es als sachgerecht, sowohl vom 7. März 2022 bis zur Ausreise des Gesuchstellers als auch danach der Gesuchsgegnerin das Einkommen anzurechnen, welches sie bei einem Pensum von 60% erzielt. 2.3 Zusammenfassung Einkommenssituation Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz dargestellte Einkommenssituation (Urk. 99 S. 71) zu bestätigen. Auf die Frage der Steuerlast wird nachstehend separat eingegangen. 3. Bedarf und Sparquote 3.1 Rechtliche Grundlagen Bei der Ermittlung des Bedarfs bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen und auch Fremdbetreuungskosten sind zu berücksichtigen. Auch zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Lassen es hingegen die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt (zu diesem Begriff: Art. 276 Abs. 2 ZGB sowie BGE 147 III 265 E. 5.1) zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu insb. die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten sowie Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts. Beim Barbedarf des

- 32 - Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, so kann der Barbedarf des Kindes durch Zuweisung eines Überschussanteils erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Eine nachgewiesen Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. In solchen Konstellationen leben die Eltern sparsamer, als es die Verhältnisse zulassen würden, weshalb das Kind nicht Anspruch auf eine Lebensführung haben kann, welche den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). 3.2 Bedarf vor Steuern 3.2.1 Bezüglich des Bedarfs vor Steuern rügt der Gesuchsteller, dass in den Phasen 4 und 5 (ab Ausreise des Gesuchstellers in die USA) aufseiten der Gesuchsgegnerin von einem familienrechtlichen Existenzminimum von CHF 3'803.– statt CHF 3'935.– auszugehen sei (Urk. 98 Rz. 184 f.). Offensichtlich möchte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die auswärtigen Verpflegungskosten von CHF 132.– pro Monat nicht anrechnen. Im Übrigen anerkennt der Gesuchsteller die Bedarfszahlen der Vorinstanz (Urk. 98 Rz. 180-185; es ist davon auszugehen, dass es sich in Urk. 98 Rz. 183, welche auf S. 77 Bezug nimmt, bei den erwähnten CHF 1'828.– um einen Verschrieb handelt und eigentlich CHF 1'858.– gemeint sind). Allerdings geht der Gesuchsteller von einem anderen Barbedarf als die Vorinstanz für die Verfahrensbeteiligte aus, weil er mit der Obhutszuteilung an ihn rechnet (Urk. 98 Rz. 187 f.). 3.2.2 Die Gesuchsgegnerin erachtet für sämtliche Phasen die vorinstanzliche Bedarfsberechnung als korrekt (Urk. 111 S. 39). 3.2.3 Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung (Urk. 99 S. 72-82) erscheint als zutreffend und ist zwischen den Parteien, die Steuerfrage und die auswärtige Verpflegung ausgenommen, im Übrigen nicht strittig. Weshalb ab dem Wegzug des Gesuchstellers in die USA aufseiten der Gesuchsgegnerin weiterhin von einem fami-

- 33 lienrechtlichen Existenzminimum von CHF 3'803.– statt CHF 3'935.– auszugehen ist, also auswärtige Verpflegungskosten nicht anzurechnen seien, leuchtet nicht ein und wurde vom Gesuchsteller auch nicht näher dargetan. In dem Punkt ist die Rüge des Gesuchstellers nicht berechtigt und die vorinstanzliche Bedarfsberechnung zu bestätigen. Nachdem zudem feststeht, dass die Obhut für die Zeit ab dem Wegzug des Gesuchstellers der Gesuchsgegnerin zuzuteilen ist (s.o. III.), ist weiter auf die mit Blick auf dieses Szenario angepasste Bedarfsberechnung (Urk. 98 Rz. 187 f.) nicht näher einzugehen. 3.3 Bedarf nach Steuern aufseiten der Gesuchsgegnerin 3.3.1 Der Gesuchsteller moniert, dass die Vorinstanz bei sämtlichen Phasen die effektive Steuerbelastung der Parteien ausser Acht gelassen habe (Urk. 98 Rz. 179). So setzt der Gesuchsteller für die Zeit von der Trennung bis zu seinem Wegzug aufseiten der Gesuchsgegnerin geschätzte monatliche Steuern von CHF 1'915.– ein. Ab dem Wegzug schätzt der Gesuchsteller die Steuerlast bei der Gesuchsgegnerin auf CHF 3'000.– (Urk. 98 Rz. 194-206). Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Gesuchsgegnerin sei Inhaberin der Niederlassungsbewilligung C, weshalb sie nach den effektiven Steuerfaktoren veranlagt werde. Die nachträgliche Veranlagung finde vorliegend aufgrund des hohen Einkommens gar von Amtes wegen statt (Urk. 98 Rz. 166). Bereits die nachträgliche ordentliche Veranlagung betreffend das Jahr 2019 zeige, dass bei einem Jahreseinkommen von CHF 337'048.– die Steuerlast insgesamt CHF 64'640.55 betrage, wovon CHF 44'248.75 auf die Staats- und Gemeindesteuern und CHF 20'391.80 auf die direkte Bundessteuer entfielen. Unter diesen Umständen sei es nicht plausibel, wenn die Vorinstanz bei einem Nettoeinkommen von CHF 280'725.– (Jahr 2021) eine Quellensteuerbelastung von CHF 65'052.– in Abzug bringe (Urk. 106, 108/1-4). 3.3.2 Die Gesuchsgegnerin widerspricht der Darstellung des Gesuchstellers und führt aus, dass sie im Zeitraum von der Trennung bis und mit 1. Mai 2022 für den Unterhalt Akontozahlungen von insgesamt CHF 44'835.– bezahlt habe sowie keine Einkäufe in die Pensionskasse getätigt und keine Beiträge in die Säule 3a mehr

- 34 geleistet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Quellensteuerabzug gar zu tief veranschlagt worden sei (Urk. 111 S. 37). Zudem seien die Noven (Urk. 106) verspätet vorgebracht worden (Urk. 111 S. 43). 3.3.3 Es kommt (unabhängig von der Frage der Niederlassungsbewilligung nach § 87 Abs. 1 StG/ZH) zu einer obligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung, wenn das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens CHF 120'000.– beträgt (Art. 9 Abs. 1 Quellensteuerverordnung [SR 642.118.2]). Dies trifft vorliegend zu, weil bereits der Nettolohn der Gesuchsgegnerin im Jahr 2021 CHF 280'725.– betrug. Unter diesen Umständen rügt der Gesuchsteller zu Recht, dass die Vorinstanz auch Überlegungen zur Steuerbelastung bei einer ordentlichen (nachträglichen) Veranlagung hätte anstellen müssen. Dies ergibt sich unabhängig von Urk. 106 und 108/1-4, sodass deren Rechtzeitigkeit (von der Gesuchsgegnerin bestritten, Urk. 111 S. 43) nicht abschliessend beantwortet werden muss. Ohnehin sind Noven mit Blick auf die in Kinderbelangen herrschende Untersuchungsmaxime unbeschränkt zulässig (BGE 147 III 301 E. 2.2). Des Weiteren rügt der Gesuchsteller zu Recht, dass in der vorinstanzlichen Steuerschätzung, welche einzig auf dem Quellensteuerabzug beruht (Urk. 99 S. 68), nicht berücksichtigt wurde, dass die Gesuchsgegnerin die Unterhaltsbeiträge abziehen kann. Aus diesen Gründen und weil vorliegend Kinderbelange mitbetroffen sind, ist nachfolgend der Unterhalt unter Berücksichtigung der beidseitigen Steuerlast neu zu berechnen. 3.4 Bedarf nach Steuern aufseiten des Gesuchstellers 3.4.1 Der Gesuchsteller rügt, dass die Vorinstanz bei sämtlichen Phasen die effektive Steuerbelastung der Parteien ausser Acht gelassen habe (Urk. 98 Rz. 179). So setzt der Gesuchsteller für die Zeit von der Trennung bis zu seinem Wegzug seinerseits monatliche Steuern von geschätzt CHF 1'985.– ein. Ab dem Wegzug schätzt der Gesuchsteller seine monatliche Steuerlast auf CHF 1'000.– (Urk. 98 Rz. 194-206). 3.4.2 Die Gesuchsgegnerin bringt bezüglich der Steuerbelastung aufseiten des Gesuchstellers vor, dass er in den Phasen 1-3 die tiefen Steuern, die bei ihm an-

- 35 fallen könnten, aus seinem Überschussanteil zu finanzieren habe. Nachdem der Gesuchsteller in die USA ausgereist sei, werde zudem die Gesuchsgegnerin die Unterhaltsbeiträge von ihrem Einkommen nur noch in Abzug bringen können, wenn sie nachweise, dass der Gesuchsteller in den USA die Steuern bezahlt habe. Dies werde sich nachteilig auf ihr Nettoeinkommen auswirken. Des Weiteren habe die Vorinstanz beim Gesuchsteller, entgegen dessen Ansicht, die US-Steuern von geschätzt 15% berücksichtigt. Der Gesuchsteller verlange bei ihm zu Unrecht eine doppelte Berücksichtigung der Steuern (Urk. 111 S. 39 f.). Im Ergebnis schliesst sich die Gesuchsgegnerin der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung vollumfänglich an (Urk. 111 S. 3). 3.4.3 Die Verhältnisse gestalten sich vorliegend so, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt ist, sodass der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Bei dieser Berechnung ist der Steueranteil einzubeziehen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Vorliegend hat die Vorinstanz die Steuerbelastung aufseiten des Gesuchstellers, die sich aus den ihm zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ergibt, nicht berücksichtigt (Urk. 99 S. 72 ff.). Steuerrechtlich werden die Unterhaltsbeiträge aufseiten der unterhaltsleistenden Person in Abzug gebracht (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) und aufseiten der empfangenden Person besteuert (Art. 23 lit. f DBG; BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Es ist somit notwendig, beim Bedarf des Gesuchstellers bzw. der Verfahrensbeteiligten die Steuerlast zu berücksichtigen. Steuerpositionen können aber bereits aufgrund der Wechselwirkung zwischen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig präzis bestimmt werden, was im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens steht. Die Steuerlast ist daher approximativ festzusetzen und pflichtgemäss zu schätzen (s.u. IV.4.). 3.5 Sparquote 3.5.1 Die Vorinstanz ist von einer um die trennungsbedingten Mehrkosten bereinigten Sparquote von CHF 4'850.– ausgegangen (Urk. 99 S. 93). Diese Sparquote rechnete sie in der Phase 1 voll an und in der Phase 2, in welcher der Bedarf der Gesuchsgegnerin zufolge Bezugs einer eigenen Wohnung erheblich steigt, lediglich zur Hälfte (Urk. 99 S. 95 f.). Ab Phase 3 berücksichtigte die Vorinstanz keine

- 36 - Sparquote mehr, zumal ab da das Einkommen der Gesuchsgegnerin dauerhaft gesunken ist (Urk. 99 S. 97 ff.). 3.5.2 Der Gesuchsteller anerkennt die Berechnung einer mehrkostenbereinigten Sparquote in Höhe von CHF 4'850.–, wirft aber die Frage auf, ob die Ausführungen der Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz verspätet gewesen seien (Urk. 98 Rz. 191). Zudem sei lediglich bei einem höheren Einkommen von CHF 23'393.75 eine Sparquote anzurechnen (Urk. 98 Rz. 193). Die Gesuchsgegnerin schliesst sich demgegenüber den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an (Urk. 111 S. 40). 3.5.3 Hinsichtlich der Frage, ob der Zeitpunkt der Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Sparquote verspätet sei, sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 99 S. 86; Art. 229 Abs. 3 ZPO). Bezüglich der zweiten Frage, ob die Sparquote auch dann anzurechnen sei, wenn nicht vom Einkommen der Gesuchsgegnerin bei einem Pensum von 100% ausgegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anrechnung einer Sparquote rechtfertigt, wenn die Eltern bisher sparsamer gelebt haben, als es die Verhältnisse zugelassen hätten (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend war dies der Fall, wie die grösstenteils unbestrittenen und plausiblen Bedarfsberechnungen der Vorinstanz (Urk. 99 S. 71 ff.) zeigen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Anrechnung einer Sparquote, wobei es als angemessen erscheint, dass die Vorinstanz diese ab dem Bezug einer eigenen Wohnung durch die Gesuchsgegnerin um die Hälfte kürzte und ab der Pensumsreduktion gänzlich strich (Urk. 99 S. 96 f.). Es ist somit von denselben Sparquoten auszugehen, wie dies die Vorinstanz getan hat. 4. Konkrete Unterhaltsberechnung 4.1 Für Phase 1 (1. Mai 2021 bis 14. September 2021) ist im Ausgangspunkt von den Bedarfszahlen vor Steuern gemäss Vorinstanz auszugehen (s.o. IV.3.2). Der monatliche Bedarf des Gesuchstellers beträgt demnach CHF 3'979.–, derjenige der Verfahrensbeteiligten beim Gesuchsteller CHF 1'177.–, derjenige der Gesuchsgegnerin CHF 1'826.– sowie derjenige der Verfahrensbeteiligten bei der Gesuchsgegnerin CHF 928.– (Urk. 99 S. 72, 74). Zudem ist der Gesuchsgegnerin eine monatliche Sparquote von CHF 4'850.– anzurechnen. Anders als in der vorinstanzlichen

- 37 - Berechnung ist nachstehend aufseiten der Gesuchsgegnerin vom steuerbaren Nettoeinkommen vor Steuern in Höhe von CHF 23'394.– monatlich auszugehen (Urk. 90/113; CHF 280'725/12). Daraus und unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, welche aufseiten des Gesuchstellers anzurechnen und aufseiten der Gesuchsgegnerin abzuziehen sind, sowie der üblichen Abzüge (insb. Versicherungsprämien, pauschale Berufsauslagen aufseiten der Gesuchsgegnerin, Kinderabzüge aufseiten des Gesuchstellers), resultiert eine monatliche Steuerbelastung von geschätzt CHF 3'000.– aufseiten der Gesuchsgegnerin und von geschätzt CHF 1'100.– aufseiten des Gesuchstellers. Letztere ist auf den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligte zu verteilen. Hierzu hält das Bundesgericht fest, dass die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (insb. Barunterhalt, nicht aber Betreuungsunterhalt) ins Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen sei (BGE 147 III 457). Vorliegend ist somit der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag ins Verhältnis zum Barunterhalt (samt Überschussanteil) zu setzen (vgl. nachfolgend CHF 9'623.– [Gesamtunterhalt] : CHF 2'070.– [Barunterhalt]), woraus sich ein Verhältnis von ca. 4:1 ergibt. Damit erhöht sich der Bedarf der Verfahrensbeteiligten beim Gesuchsteller um CHF 220.– und derjenige des Gesuchstellers um CHF 880.–. Daraus ergibt sich Folgendes:

- 38 - Gesuchsteller (GS) Verfahrensbeteiligte (VBt GS) Gesuchsgegnerin (GGin) Verfahrensbeteiligte (VBt GGin) Einkommen 0 0 23'394 200 Bedarf (inkl. Sparquote und Steuern) 4'859 1'397 9'676 928 Zwischenresultat -4'859 -1'397 13'718 -728 -1'397 -4'859 = 6'734 -728 Überschuss 0 0 6'734 0 Anteil Überschuss 2'694 673 2'694 673 Damit ergeben sich ein Barunterhalt samt Überschussanteil für die Verfahrensbeteiligte aufseiten des Gesuchstellers von CHF 2'070.–, unter Berücksichtigung einer Steuerpauschale von CHF 150.– pro Monat ein Betreuungsunterhalt von CHF 4'129.– (d.h. CHF 3'979 + CHF 150) sowie ein persönlicher Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller in Höhe von CHF 3'424.– (d.h. CHF 4'859 + CHF 2'694 - CHF 4'129). 4.2 In Phase 2 (vom 15. September 2021 bis 6. März 2022) ist im Ausgangspunkt ebenfalls von den Bedarfszahlen vor Steuern gemäss Vorinstanz auszugehen (s.o. IV.3.2). Der monatliche Bedarf des Gesuchstellers beträgt demnach CHF 3'979.–, derjenige der Verfahrensbeteiligten beim Gesuchsteller CHF 1'177.–, derjenige der Gesuchsgegnerin CHF 3'803.– sowie derjenige der Verfahrensbeteiligten bei der Gesuchsgegnerin CHF 1'858.– (Urk. 99 S. 75-77). Zudem ist der Gesuchsgegnerin eine monatliche Sparquote von CHF 2'425.– anzurechnen (vgl. Urk. 96 S. 95 f.). Anders als in der vorinstanzlichen Berechnung ist nachstehend aufseiten der Gesuchsgegnerin vom steuerbaren Nettoeinkommen vor Steuern in Höhe von CHF 23'394.– monatlich auszugehen. Daraus und unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, welche aufseiten des Gesuchstellers anzu-

- 39 rechnen und aufseiten der Gesuchsgegnerin abzuziehen sind, sowie der üblichen Abzüge (insb. Versicherungsprämien, pauschale Berufsauslagen aufseiten der Gesuchsgegnerin, Kinderabzüge aufseiten des Gesuchstellers), resultiert eine monatliche Steuerbelastung von ca. CHF 3'200.– aufseiten der Gesuchsgegnerin und von ca. CHF 1'050.– aufseiten des Gesuchstellers. Diese ist auf den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligte zu verteilen. Vorliegend ist somit schätzungsweise der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag ins Verhältnis zum Barunterhalt (samt Überschussanteil) zu setzen, woraus sich ein Verhältnis von ca. 4:1 ergibt. Damit erhöht sich der Bedarf der Verfahrensbeteiligten beim Gesuchsteller um CHF 210.– und derjenige des Gesuchstellers um CHF 840.–. Daraus ergibt sich Folgendes: Gesuchsteller (GS) Verfahrensbeteiligte (VBt GS) Gesuchsgegnerin (GGin) Verfahrensbeteiligte (VBt GGin) Einkommen 0 0 23'394 200 Bedarf (inkl. Sparquote und Steuern) 4'819 1'387 9'428 1'858 Zwischenresultat -4'819 -1'387 13'966 -1'658 -1'387 -4'819 = 6'102 -1'658 Überschuss 0 0 6'102 0 Anteil Überschuss 2'441 610 2'441 610 Damit ergeben sich ein Barunterhalt samt Überschussanteil für die Verfahrensbeteiligte aufseiten des Gesuchstellers von CHF 1'997.–, unter Berücksichtigung einer Steuerpauschale von CHF 150.– pro Monat ein Betreuungsunterhalt von CHF 4'129.– (d.h. CHF 3'979 + CHF 150) und ein persönlicher Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller in Höhe von CHF 3'131.– (d.h. CHF 4'819 + CHF 2'441 - CHF 4'129).

- 40 - 4.3 Hinsichtlich Phase 3 (vom 7. März 2022 bis zur Ausreise des Gesuchstellers) hat die Vorinstanz angesichts des Vermögens der Gesuchsgegnerin von über CHF 900'000.– einen zeitlich limitierten Vermögensverzehr angeordnet und daher die Unterhaltszahlungen entsprechend Phase 2 fortgesetzt (Urk. 99 S. 99). Dies wird vorliegend weder vom Gesuchsteller noch von der Gesuchsgegnerin grundsätzlich bestritten. Angesichts des relativ hohen Vermögens der Gesuchsgegnerin (Urk. 99 S. 99) erscheint damit als zutreffend, auch für Phase 3 zunächst auf die Unterhaltsbeträge gemäss Phase 2, allerdings entsprechend vorstehender Berechnung (s.o. 4.2), zu verweisen. Indessen hat die Vorinstanz den Vermögensverzehr insofern auf acht Monate limitiert, als der Kindesunterhalt, d.h. der Barunterhalt samt Überschussanteil sowie der Betreuungsunterhalt, lediglich vom 7. März 2022 bis 31. Oktober 2022 geschuldet sei. Der persönliche Unterhalt zugunsten des Gesuchstellers in Höhe des Überschussanteils wurde hingegen nicht befristet bzw. nicht mit einem Datum befristet, sondern diese Phase dauert "bis zum Umzug des Gesuchstellers" (Urk. 99 S. 99, 113 f.). Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich vor, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz unverständlich sei (Urk. 98 Rz. 158), während sich die Gesuchsgegnerin den vorinstanzlichen Ausführungen anschliesst (Urk. 111 S. 36 f.). Soweit es die Verhältnisse des Einzelfalles zulassen, kann ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (BGE 147 III 265 E. 7.1). Dass sich angesichts des relativ hohen Vermögens der Gesuchsgegnerin vorliegend ein gewisser Vermögensverzehr rechtfertigt, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Das Vorgehen der Vorinstanz hätte indessen zur Folge, dass in der Zeit vom 1. November 2022 bis zur Ausreise des Gesuchstellers gar kein Kindesunterhalt mehr zu leisten wäre, obwohl die Vorinstanz für diese Zeit die alternierende Obhut vorsieht, was hier bestätigt wird (s.o. III.) und auch nicht angefochten wurde. Dies ist nicht sachgerecht. Während es als angemessen erscheint, den Vermögensverzehr auf die Dauer von acht Monaten zu begrenzen, ist es für die Zeit ab dem 1. November 2022 bis zur Ausreise des Gesuchstellers angebracht, ebenfalls Kindesunterhaltsbeiträge festzusetzen. Dabei ist im Ausgangspunkt von den Bedarfszahlen vor Steuern gemäss Vorinstanz auszugehen (s.o. IV.3.2). Der monatliche Bedarf des Gesuchstellers be-

- 41 trägt demnach CHF 3'979.–, derjenige der Verfahrensbeteiligten beim Gesuchsteller CHF 1'177.–, derjenige der Gesuchsgegnerin CHF 3'935.– sowie derjenige der Verfahrensbeteiligten bei der Gesuchsgegnerin CHF 1'858.– (Urk. 99 S. 77 f.). Eine Sparquote wird angesichts des auf CHF 16'545.– gesunkenen monatlichen Nettoeinkommens seitens der Gesuchsgegnerin (Urk. 99 S. 70) nicht mehr angerechnet (s.o. IV.3.5). Daraus und unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, welche aufseiten des Gesuchstellers zu versteuern und aufseiten der Gesuchsgegnerin vom steuerbaren Einkommen abzuziehen sind, sowie der üblichen Abzüge (insb. Versicherungsprämien, pauschale Berufsauslagen aufseiten der Gesuchsgegnerin, Kinderabzüge aufseiten des Gesuchsgegners), resultiert eine monatliche Steuerbelastung von ca. CHF 1'500.– aufseiten der Gesuchsgegnerin und von ca. CHF 700.– aufseiten des Gesuchstellers. Letztere ist auf den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligte zu verteilen. Vorliegend ist somit schätzungsweise der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag ins Verhältnis zum Barunterhalt (samt Überschussanteil) zu setzen, woraus sich ein Verhältnis von ca. 4:1 ergibt. Damit erhöht sich der Bedarf der Verfahrensbeteiligten beim Gesuchsteller um CHF 140.– und derjenige des Gesuchstellers um CHF 560.–. Daraus ergibt sich Folgendes: Gesuchsteller (GS) Verfahrensbeteiligte (VBt GS) Gesuchsgegnerin (GGin) Verfahrensbeteiligte (VBt GGin) Einkommen 0 0 16'545 200 Bedarf (inkl. Steuern) 4'539 1'317 5'435 1'858 Zwischenresultat -4'539 -1'317 11'110 -1'658 -1'317 -4'539 = 3'596 -1'658 Überschuss 0 0 3'596 0 Anteil Überschuss 1'438 360 1'438 360

- 42 - Damit ergeben sich für die Zeit ab 1. November 2022 bis zum Wegzug des Gesuchstellers ein Barunterhalt samt Überschussanteil für die Verfahrensbeteiligte aufseiten des Gesuchstellers von CHF 1'677.–, unter Berücksichtigung einer Steuerpauschale von CHF 150.– pro Monat ein Betreuungsunterhalt von CHF 4'129.– (d.h. CHF 3'979 + CHF 150) und ein persönlicher Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller in Höhe von CHF 1'848.– (d.h. CHF 4'539 + CHF 1'438 - CHF 4'129). 4.4 Mit Blick auf Phase 4 (während vier Monaten ab Ausreise des Gesuchstellers) ist ebenfalls gerügt, dass die Steuern aufseiten des Gesuchstellers nicht berücksichtigt seien (Urk. 98 insb. Rz. 179). Auch insofern drängt sich eine Neuberechnung auf, wobei im Ausgangspunkt von den vorinstanzlichen Bedarfszahlen (Urk. 99 S. 78, 81) auszugehen ist und aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten in den USA der Überschussanteil des Gesuchstellers auf 68% im Verhältnis zu denjenigen in Zürich zu reduzieren ist (Urk. 99 S. 101). Daraus ergibt sich Folgendes: Gesuchsteller (GS) Gesuchsgegnerin (GGin) Verfahrensbeteiligte (VBt GGin) Einkommen 0 16'545 200 Bedarf (exkl. Steuern) 2'751 3'935 2'058 Zwischenresultat -2'751 12'610 -1'858 -2'751 = rund 8'000 -1'858 Überschuss 0 8'000 0 Anteil Überschuss 2'176 (= 68% von 3'200) 3'200 1'600 Ohne Berücksichtigung der Steuern ergäbe sich demnach ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 4'927.–. Dabei ergäbe sich aufseiten der Gesuchsgegnerin unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens von CHF 198'540.– sowie der üblichen Abzüge (insb. Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien, pauschale Berufsauslagen, Kinderabzug) eine geschätzte monatliche Steuerlast von rund CHF 1'600.–. Aufseiten des Gesuchstellers fiele eine geschätzte monatliche Steu-

- 43 erlast von 15% (Urk. 99 S. 63, unbestritten sowie plausibel), d.h. rund CHF 740.– an. Daraus ergäbe sich Folgendes: Gesuchsteller (GS) Gesuchsgegnerin (GGin) Verfahrensbeteiligte (VBt GGin) Einkommen 0 16'545 200 Bedarf (inkl. Steuern) 3'491 5'535 2'058 Zwischenresultat -3'491 11'010 -1'858 -3'491 = rund 5'660 -1'858 Überschuss 0 5'660 0 Anteil Überschuss 1'540 (= 68% von 2'264) 2'264 1'132 Infolgedessen ergäbe sich näherungsweise ein Unterhaltsbeitrag von CHF 5'031.– (d.h. ungedeckter Bedarf [inkl. Steuern] von CHF 3'491 sowie Überschussbeteiligung von CHF 2'264 · 0.68). Aufgrund der in Bezug auf den Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime sind somit die vom Gesuchsteller in dieser Phase beantragten monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 4'542.80 zuzusprechen. 4.5 Hinsichtlich Phase 5 (nach dem vierten Monat ab Ausreise des Gesuchstellers) ist ebenfalls gerügt, dass die Steuern aufseiten des Gesuchstellers nicht berücksichtigt seien (Urk. 98 insb. Rz. 179). In dem Zusammenhang bringt die Gesuchsgegnerin, wie erwähnt (s.o. 3.4.2) vor, dass der Gesuchsteller die Steuern doppelt berücksichtigt haben wolle (Urk. 111 S. 40). Tatsächlich ist es so, dass die Vorinstanz beim angerechneten Einkommen von CHF 3'900.– die Steuern bereits in Abzug gebracht hatte. Vor Steuern würde sich das Einkommen auf USD 3'900.– belaufen (Urk. 99 S. 63 f.). Der Gesuchsteller rügt indessen zu Recht, dass in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag an sich die Steuerbelastung nicht berücksichtigt worden ist (Urk. 99 S. 101 f.). Richtigerweise ist damit in Bezug auf die gesamten Einkünfte des Gesuchstellers die Steuerbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist von einem Einkommen vor Steuern in Höhe von USD 3'900, was beim aktuellen CHF-

- 44 - USD-Kurs ca. CHF 3'510.– entspricht, auszugehen. Der Unterhaltsbeitrag ist unter diesen Umständen neu zu berechnen, wobei im Ausgangspunkt von den vorinstanzlichen Bedarfszahlen (Urk. 99 S. 81 f.) auszugehen ist und aufgrund der niedrigeren Lebenshaltungskosten in den USA der Überschussanteil des Gesuchstellers auf 68% zu reduzieren ist (Urk. 99 S. 101). Daraus ergibt sich Folgendes: Gesuchsteller (GS) Gesuchsgegnerin (GGin) Verfahrensbeteiligte (VBt GGin) Einkommen 3'510 16'545 200 Bedarf (exkl. Steuern) 4'751 3'935 2'058 Zwischenresultat -1'241 12'610 -1'858 -1'241 = 9'511 -1'858 Überschuss 0 9'511 0 Anteil Überschuss 2'587 (= 68% von 3'804) 3'804 1'902 Ohne Berücksichtigung der Steuern ergäbe sich demnach ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 3'828.–. Dabei ergäbe sich aufseiten der Gesuchsgegnerin unter Berücksichtigung eines Jahreseinkommens von CHF 198'540.– sowie der üblichen Abzüge (insb. Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien, pauschale Berufsauslagen, Kinderabzug) eine geschätzte monatliche Steuerlast von rund CHF 1'900.–. Aufseiten des Gesuchstellers fiele eine geschätzte monatliche Steuerlast von 15% (Urk. 99 S. 63, unbestritten sowie plausibel), d.h. rund CHF 574.– an. Infolgedessen ergibt sich Folgendes:

- 45 - Gesuchsteller (GS) Gesuchsgegnerin (GGin) Verfahrensbeteiligte (VBt GGin) Einkommen 3'510 16'545 200 Bedarf (inkl. Steuern) 5'325 5'835 2'058 Zwischenresultat -1'815 10'710 -1'858 -1'815 = 7'037 -1'858 Überschuss 0 7'037 0 Anteil Überschuss 1'914 (= 68% von 2'815) 2'815 1'407 Infolgedessen ergibt sich näherungsweise ein Unterhaltsbeitrag von CHF 3'729.– (d.h. ungedeckter Bedarf [inkl. Steuern] von CHF 1'815 sowie Überschussbeteiligung von CHF 2'815 · 0.68).

- 46 - 5. Zusammenfassung Gemäss den vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende monatliche Unterhaltszahlungen: Gesuchsteller Verfahrensbeteiligte Phase 1 (1. Mai 2021-14. September 2021) CHF 3'424.– CHF 6'199.–, wovon CHF 4'129.– Betreuungsunterhalt Phase 2 (15. September 2021-6. März 2022) CHF 3'131.– CHF 6'126.–, wovon CHF 4'129.– Betreuungsunterhalt Phase 3.1 (7. März 2022- 31. Oktober 2022) CHF 3'131.– CHF 6'126.–, wovon CHF 4'129.– Betreuungsunterhalt Phase 3.2 (1. November 2022 bis Umzug des GS in die USA) CHF 1'848.– CHF 5'806.–, wovon CHF 4'129.– Betreuungsunterhalt Phase 4 (Dauer von 4 Monaten ab Umzug des GS in die USA) CHF 4'542.80 Phase 5 (ab Antritt einer Anstellung bzw. nach Ablauf von 4 Monaten ab Umzug des GS in die USA) CHF 3'729.–

- 47 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr angesichts der Komplexität des Falles auf das Maximum von CHF 13'000.– festgelegt (Urk. 99 S. 109; § 5 Abs. 1 GebV OG). Gemäss der Vorinstanz rechtfertigte es sich aufgrund des prozessualen Verhaltens der Gesuchsgegnerin, ihr ungeachtet des Obsiegens/Verlierens die Kosten in Höhe von 8 10 aufzuerlegen. Die von der Gesuchsgegnerin zu entrichtende Parteientschädigung setzte die Vorinstanz auf CHF 12'000.– fest (Urk. 99 S. 110). 2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Aufgrund der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenfestsetzung und -verteilung besteht vorliegend keine Veranlassung, in den diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz einzugreifen. Die Gesuchstellerin beantragt sodann im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides, mithin auch der festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 111). Dementsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv-Ziff. 11-13 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'500.– festzulegen (§ 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Im Bereich Obhut/Besuchsrecht obsiegt die Gesuchsgegnerin, allerdings hatten beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Anträge, weshalb nach ständiger Praxis der erkennenden Kammer die Kosten insoweit je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Im Bereich des Unterhalts obsiegt der Gesuchsteller weitestgehend, weshalb insoweit die Gesuchsgegnerin als unterliegend zu betrachten ist. Damit rechtfertigt es sich im Berufungsverfahren, dem Gesuchsteller die Kosten zu einem Viertel und der Gesuchsgegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen. 3.2 Das Honorar des Kindsvertreters in Höhe von CHF 1'561.20 (Urk. 129) ist von den Parteien innert der mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 angesetzten Frist unbeanstandet geblieben und erscheint als angemessen. Es stellt einen Teil der Gerichtskosten dar.

- 48 - 3.3 Die Kosten sind mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– (Urk. 104, 105) zu verrechnen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'734.70 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 4. Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Die von der Gesuchstellerin geschuldete, auf 50 % reduzierte Parteientschädigung für den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller ist gestützt auf die einschlägigen Normen der Anwaltsgebührenverordnung auf Fr. 5'000.– einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer (volle Parteientschädigung inkl. MwSt. = Fr. 10'000.–) festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 23. Juni 2022 betreffend Dispositiv-Ziffern 1, 2a, 3a, 4, 5, 7, 9 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Ab dem definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA wird die Obhut über gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, der Gesuchsgegnerin zugeteilt. 2. Ab dem definitiven Wegzug des Gesuchstellers in die USA wird er für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter für die Dauer von sieben Wochen pro Jahr während ihrer Schulferien wie folgt zu betreuen, wobei die Reisezeit von C._____ in den sieben Wochen enthalten ist: – während der ganzen Herbst- oder Frühlingsferien; – während drei Wochen in den Sommerferien, wobei diese am Anfang oder am Ende der Sommerferien zu beziehen sind;

- 49 - – während zwei weiteren Schulferienwochen; – wobei einer der zwei zweiwöchigen Ferienblöcke in der Schweiz stattfindet. Grenzen die Ferienbetreuungswochen des Gesuchstellers an den Schulbeginn von C._____, ist der allfällige Rückflug aus den USA oder aus einer Destination in vergleichbarer Distanz so zu buchen, dass C._____ zwei Tage vor Schulbeginn wieder in der Schweiz ist. Es besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf Ersatz für die dadurch verloren gegangenen Betreuungstage. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin mindestens bis Ende Dezember des Vorjahres schriftlich (E-Mail reicht) bekannt zu geben, ob er die Betreuung für die Sommerferien am Anfang oder Ende der Sommerferien ausüben will. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die Gesuchsgegnerin zur Entscheidung berechtigt. Der Gesuchsteller wird zudem für berechtigt und verpflichtet erklärt, mit C._____ zwei Video-Chats pro Woche zu führen, wovon einer jeweils am Montagabend um 18.00 Uhr (Schweizer Ortszeit) stattfindet, der andere zu einem flexibel bestimmbaren im Kindeswohl liegenden Zeitpunkt. Den Parteien steht es frei, in gegenseitigem Einverständnis eine von diesem Betreuungsmodell abweichende Regelung zu treffen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Kind C._____ nachstehende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats): - CHF 6'199.–, wovon CHF 4'129.– Betreuungsunterhalt, rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 14. September 2021; - CHF 6'126.–, wovon CHF 4'129.– Betreuungsunterhalt, rückwirkend ab 15. September 2021 bis 31. Oktober 2022; - CHF 5'806.–, wovon CHF 4'129.– Betreuungsunterhalt, rückwirkend ab 1. November 2022 bis zum Wegzug des Gesuchstellers in die USA.

- 50 - 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich persönlich nachstehende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats): - CHF 3'424.– rückwirkend ab 1. Mai 2021 bis 14. September 2021; - CHF 3'131.– rückwirkend ab 15. September 2021 bis 31. Oktober 2022; - CHF 1'848.– rückwirkend ab 1. November 2022 bis zum Umzug des Gesuchstellers in die USA; - CHF 4'542.80 für die Dauer von vier Monaten ab dem Umzug des Gesuchstellers in die USA; - CHF 3'729.– ab Antritt einer Anstellung bzw. spätestens vier Monate nach der Ausreise des Gesuchstellers in die USA. 5. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 11-13 des angefochtenen Entscheids werden bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 5'500.– festgesetzt; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'561.20 Kindesvertreter CHF 7'061.20 Total 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller zu ¼ und der Gesuchsgegnerin zu ¾ auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3'734.70 zu ersetzen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen mit CHF 1'561.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.– zu bezahlen.

- 51 - 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse, mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 1. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. J. Trachsel versandt am: ya

LE220041 — Zürich Obergericht Zivilkammern 01.12.2023 LE220041 — Swissrulings