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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.07.2022 LE210056

22 juillet 2022·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,073 mots·~1h 10min·1

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210056-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE210057-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 (EE200207-L)

- 2 -

Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 2 ff.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, … Zürich für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen. 3. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien D._____, geb. tt.mm.2017 während der Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter D._____ auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Ansonsten üben die Parteien das Sorgerecht über D._____ geb. tt.mm.2017 gemeinsam aus. 5. Es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand der Auftrag zu erteilen, die Kindseltern bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts anzupassen. 6. Es sei dem Gesuchgegner gegen Strafandrohung im Wiederholungsfall zu verbieten, Fotos der gemeinsamen Tochter D._____ geb. tt.mm.2017 in sozialen Medien wie Instagram, Facebook etc. ohne vorherige Zustimmung der Gesuchstellerin zu veröffentlichen. 7. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Der Gesuchgegner betreut die gemeinsame Tochter D._____, geb. am tt.mm.2017 wie folgt: a) an jedem ersten und dritten Samstag von 09.00 Uhr bis um 17.00 Uhr; b) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; c) Weiter steht dem Gesuchgegner und seiner Tochter das Recht auf persönlichen Verkehr während zwei Wochen Ferien im Jahr zu, aufgeteilt auf mehrere Ferienanlässe, maximal bis zu 1 Woche auf einmal. d) Falls eine Einigung über die Ferien nicht zustande kommt, steht dem Gesuchgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der

- 3 - Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. e) Ist der Gesuchgegner aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an die Gesuchstellerin ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. In der übrigen Zeit wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut. 8. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Wirkung des Scheidungsurteils monatliche, nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernde, auf den Ersten des jeweiligen Monats vorauszahlbare angemessene Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens CHF 3'000.00 zzgl. Kinderzulage rückwirkend ab dem 01. Juni 2020 für die gemeinsame Tochter D._____ geb. tt.mm.2017 zu bezahlen. 9. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Wirkung des Scheidungsurteils monatliche, nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernde, auf den Ersten des jeweiligen Monats vorauszahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 01. Juni 2020 zu bezahlen. Diese sind nach Auskunft des Gesuchgegners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse spätestens nach dem Beweisverfahren zu beziffern. 10. Der Kindesunterhalt und der persönliche Unterhalt sowie das Verbot Kinderbilder von D._____ auf Instagramm zu zeigen gemäss Ziffer 6, 8. und 9. seien als vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Verfahrens zu verfügen. 11. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs anzuordnen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchgegners."

des Gesuchsgegners (Urk. 12, Urk. 96, Urk. 115 S. 2, Urk. 122 S. 2, Urk. 144 S. 2): 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 21.05.2020 aufgehoben haben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich sei während des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benützung zuzusprechen.

- 4 - 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien über die Aufteilung der Möbel und Fahrnisgegenstände bereits geeinigt haben. 4. Die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm.2017, sei unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen, wobei der gesetzliche Wohnsitz von D._____ bei der Gesuchstellerin festzulegen sei. 5. Die Parteien seien zu berechtigen und zu verpflichten, D._____ wie folgt zu betreuen: 5.1 vom Gesuchsgegner: jeweils von Mittwoch, 17 Uhr, bis (in geraden Kalenderwochen) Freitag, 17 Uhr, bzw. (in ungeraden Kalenderwochen) bis Sonntag 17 Uhr; 5.2 von der Gesuchstellerin: in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntag, 17 Uhr, bzw. in geraden Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch, 17 Uhr. 5.3 in Jahren mit ungerader Jahreszahl i. von der Gesuchstellerin am 24.12. und am 31.12., je ab 17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Gründonnerstag, Schulschluss oder 17.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr ii. vom Gesuchsgegner am 25.12. und am 01.01. ab 17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss oder 17.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. 5.4 in Jahre[n] mit gerader Jahreszahl i. vom Gesuchsgegner am 24.12. und am 31.12., je ab 17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Gründonnerstag, Schulschluss oder 17.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr ii. von der Gesuchstellerin am 25.12. und am 01.01. ab 17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss oder 17.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. 5.5 während der Hälfte der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Schulferien jeweils bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres per E-Mail für das Folgejahr im Sinne einer Jahresplanung abzusprechen haben. Sollten sich die Parteien nicht fristgerecht einigen können, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Recht zu, die Ferien festzulegen; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl steht dieses Recht im Streitfall der Gesuchstellerin zu. 5.6 Eine Änderung der Betreuungs- und Ferienzeiten unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse von D._____ auf einvernehmlicher, vorgängiger und schriftlicher Basis (E-Mail) zwischen den Eltern bleibt vorbehalten.

- 5 - 5.7 Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für D._____ zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt. 6. Eventualiter (in Bezug auf Ziff. 5) sei dem Gesuchsgegner ein ausgedehntes Besuchs- und Kontaktrecht wie folgt einzuräumen: - zwei vom Gericht festzulegende Arbeitstage pro Woche, ab 08.00 Uhr oder Schulbeginn bis um 12.00 Uhr oder Schulbeginn des folgenden Tages; - jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss oder 17.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn oder 08.00 Uhr; - Feiertage, Ferien, Änderungsmodalitäten und Kostentragung gem. Ziff. 5.3. - Ziff. 5.7. hiervor. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ nach durchgeführtem Beweisverfahren ziffernmässig noch zu bestimmende, monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. die Hälfte allfällig bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen, maximal jedoch - CHF 2'773 für Juli und August 2020; - CHF 2'323 für September und Oktober 2020; - CHF 1'656 ab November 2020; - CHF 1'411 ab August 2021 - CHF 1'303 ab August 2022. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge und die Hälfte der Kinderund/bzw. Ausbildungszulagen seien auf ein Kinderkonto zahlbar. Diese Zahlungsmodalitäten haben bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung Geltung, solange D._____ im Haushalt einer der Parteien bzw. von den Parteien gemeinsam betreut wird und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 8. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 9. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von maximal CHF 240 zu bezahlen. 10. Der Gesuchsgegner behält sich vor, insbesondere die Bezifferungen der Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu präzisieren bzw. zu ändern. 11. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kontoauszüge folgender Konti offen zu legen, je für den Zeitraum 21.05.2020 – 31.10.2020:

- 6 - - CH…; - sämtliche weiteren auf den Namen der Gesuchstellerin lautenden Konti in der Schweiz oder im Ausland Der Gesuchsgegner behält sich vor, weitere Konti anlässlich der Verhandlung zu benennen. 12. Es sei die Gütertrennung per Datum Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens anzuordnen. 13. Es seien die Parteien zur Durchführung einer Mediation aufzufordern. 14 Es sei die Mutter zu verpflichten, dem Bezirksgericht Zürich sämtliche Ausweisdokumente der Tochter D._____, geb. tt.mm.2017, zu übergeben, insbesondere den schweizerischen und den amerikanischen Reisepass. 15. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm.2017, sei dem Vater zuzuteilen. 16. Es sei der Gesuchstellerin die Bewilligung zum Wegzug für D._____, geb. tt.mm.2017, zu verweigern 17. Es sei die Gesuchstellerin für den Fall der Zuteilung der Obhut über D._____ an den Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für D._____ monatlich vorschüssig vom Gericht festzulegende Unterhaltsbeiträge, mind. CHF 2'000 pro Monat zzgl. allfällig bezogene Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. 18. Soweit die Gesuchstellerin mehr oder anderes verlangt, seien ihre Anträge abzuweisen. 19. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021: (Urk. 167 S. 36 ff. = Urk. 174 S. 36 ff. = Urk. 190/174 S. 36 ff.) 1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird festgehalten, dass die Parteien seit 21. Mai 2020 getrennt leben. 2. Die Obhut über das Kind D._____, geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Der Antrag des Gesuchsgegners, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter D._____ ihm alleine zu übertragen, wird abgewiesen.

- 7 - Der Antrag der Gesuchstellerin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter D._____ ihr alleine zu übertragen, wird abgewiesen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bewilligung des Wegzugs mit der gemeinsamen Tochter D._____ nach Deutschland wird abgewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, D._____ - in den geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag nach Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr bis Montag, Kindergartenbeginn respektive 08:30 Uhr, - in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Kindergartenschluss respektive 12:00 Uhr, bis Donnerstag Kindergartenbeginn respektive 08:30 Uhr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie am 24. Dezember und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie am 25. Dezember, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Feiertagsbesuche beginnen jeweils um 09:00 Uhr und dauern bis um 20:00 [Uhr]. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, D._____ für die Dauer von 6 Wochen (wobei höchstens zwei Mal 2 Wochen am Stück bezogen werden dürfen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche des Gesuchsgegners vor, in ungeraden diejenigen der Gesuchstellerin. Ist der Gesuchsgegner nicht in der Lage, während der vereinbarten Besuchen respektive Ferien die gemeinsame Tochter D._____ zu betreuen, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für eine angemessene Drittbetreuung besorgt zu sein.

- 8 - 5. Für D._____, geboren am tt.mm.2017, wird eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen: - Unterstützung der Parteien bei den Modalitäten des Besuchsrechts; - bei allfälligen Konflikten der Eltern wegen der Betreuung und Erziehung vermittelnd zu wirken. 6. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 5 zu ernennen. 7. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, … Zürich wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'350.– (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 bis und mit Juli 2021. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'650.– (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab dem 1. August 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 9. Es wird festgehalten, dass die Parteien sich gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden. 10. Der Antrag, wonach dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung im Wiederholungsfall zu verbieten sei, Fotos der gemeinsamen Tochter D._____ in sozialen Medien wie Instagram, Facebook etc. ohne vorherige Zustimmung durch die Gesuchstellerin zu veröffentlichen, wird abgewiesen. 11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 11. August 2020 angeordnet.

- 9 - 12. Die am 19. Mai 2021 eingereichten amtlichen Pass- und Identitätsdokumente (Schweizer Pass lautend auf D._____ Nr. …, Identitätskarte lautend auf D._____ Nr. … und Amerikanischer Pass lautend auf D._____ Nr. …) lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Kautionsartcode K7, Depotartcode 26), werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 13. Der Antrag des Gesuchsgegners die Parteien zu einer Mediation aufzufordern wird abgewiesen. 14. Auf die übrigen Anträge wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind – nicht eingetreten. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 17. [Mitteilung] 18. [Rechtsmittel] Berufungsanträge der Erstberufung: des Gesuchsgegners und Erstberufungsklägers (Urk. 173 S. 2 f.):

"1. Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 8, 12 und 14 des Urteils EE200207-L/UB vom 18.06.2021 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden und es sei Dispositiv-Ziffer 5 wie folgt zu ergänzen: '2. Die Obhut über das Kind D._____, geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugeteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, mit dem Kind in einem Radius von 30km Distanz um Zürich Wohnsitz zu nehmen. 4. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 17.00 Uhr,

- 10 - - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie am 24. Dezember und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie am 25. Dezember - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am 2. Januar. Die Feiertagsbesuche beginnen jeweils um 09.00 Uhr und dauern bis um 20.00 Uhr. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, mit D._____ zwei Mal pro Woche Videoanrufe zu führen. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, D._____ für die Dauer von 6 Wochen (wobei höchstens zwei Mal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen zu dürfen. Die Ausübung des Ferienbesuchs hat in den Schulferien zu liegen und ist mindestens 3 Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin vor, in ungeraden Jahren die des Gesuchsgegners. Ein weitergehendes oder anderes Besuchs- und Kontaktrecht wird der Absprache der Parteien überlassen. 5. […] Dem Beistand/der Beiständin werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen: - […] - […] - nötigenfalls Veranlassung einer kinderpsychologischen Begutachtung von D._____ bzw. auf Empfehlung eines Gutachters/einer Gutachterin Veranlassung einer Therapie; der Beistand/die Beiständin erhält uneingeschränkt Einsicht in die Prozessakten. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D._____ rückwirkend für die Zeit vom 01.06.2020 bis 25.06.2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'763 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen, zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 2'570 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 01.07.2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 11 - 12. Die am 19.05.2021 eingereichten amtlichen Pass- und Identitätsdokumente (Schweizer Pass, lautend auf D._____ Nr. …, Identitätskarte, lautend auf D._____ Nr. …, und amerikanischer Pass, lautend auf D._____ Nr. …, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Kautionskarte K7, Depotartcode 26)) werden dem Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 14. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kontoauszüge folgender Konti offen zu legen, je für den Zeitraum 21.05.2020 – 31.10.2020: - CH…; - sämtliche weiteren auf den Namen der Gesuchstellerin lautenden Konti in der Schweiz oder im Ausland.' 2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 8, 12 und 14 des Urteils EE200207-L/UB vom 18.06.2021 aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

der Gesuchstellerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 186 S. 2 ff.):

"1. Die Berufung sei bezüglich des Antrags auf Aufhebung und Neuentscheidung der Dispositivziffern 2, 3, 4, 8, 12 und 14 abzuweisen. 2. Eventualiter sei Dispositivziffer 4, 8 und 9 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: '4. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen - in den ungeraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag nach Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend, 21:00 Uhr - in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstagabend 16:00 Uhr, bis Ostermontag, 21:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Freitagabend vor dem Pfingstwochenende, Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 21:00 Uhr; - in ungeraden Jahren während der zweiten Weihnachtsschulferienwoche und in geraden Jahren während der ersten Weihnachtsschulferienwoche. Die Gesuchstellerin ist berechtig[t], D._____ für weitere 6 Schulferienwochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.

- 12 - Eine Ferienwoche dauert von Freitag nach Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 21:00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Gesuchstellerin wird berechtig[t], mit D._____ jeden zweiten Abend zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr ein Gespräch per Videotelefonie abzuhalten. 8. Es wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für D._____ schuldet. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 458.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.' 3. Die Berufung sei bezüglich des Antrags auf Ergänzung von Dispositivziffer 5 abzuweisen. Es sei den Eltern die Weisung zu erteilen, für D._____ per sofort und bis auf Weiteres eine wöchentliche kinderpsychologische Therapie zu etablieren. Sollte dies nicht innert zwei Wochen ab Erteilung der Weisung erfolgt sein, sei dem Beistand von D._____ den Auftrag zu erteilen, umgehend und bis auf Weiteres eine wöchentliche kinderpsychologische Therapie zu organisieren. 4. Eventualiter sie [recte: sei] die Berufung bezüglich des Antrags auf Ergänzung von Dispositivziffer 5 gutzuheissen. 5. Die Berufung sei bezüglich Ziff. 2 und 3 abzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers."

Berufungsanträge der Zweitberufung: der Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 190/173 S. 2 f.):

"1. Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Der Berufungsklägerin wird der Wegzug mit der gemeinsamen Tochter D._____ nach Deutschland bewilligt.

- 13 - 2. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, D._____ jedes zweite Wochenende im Monat in Deutschland zu besuchen. 3. Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Familienzulage auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an [die] Berufungsklägerin, wie folgt zu bezahlen: - CHF 4'394.– rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 bis und mit Wegzug nach Deutschland; - EUR 975.– ab Aufenthalt in Deutschland und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 4. Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: - CHF 255.–, rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 bis und mit Ende Juni 2021; - EUR 1'969.–, ab 1. Juli 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 5. Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die am 19. Mai 2021 eingereichten amtlichen Pass- und Identitätsdokumente (Schweizer Pass lautend auf D._____ Fr. …, Identitätskarte lautend auf D._____ Nr. … und amerikanischer Pass lautend auf D._____ Nr. …) lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Kautionsartcode K7, Depotartcode 26), seien der Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten."

- 14 des Gesuchsgegners und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 190/181 S. 2):

"1. Die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Februar 2017 in Zürich geheiratet. Der Ehe entsprang eine Tochter, D._____, geboren am tt.mm.2017 (Urk. 3). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist zudem Mutter zweier Kinder aus erster Ehe, nämlich E._____, geboren am tt.mm.2009, sowie F._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 17 Rz. 5; Prot. I, S. 11). 2. Mit Eingabe vom 7. August 2020 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 174 S. 7 ff.). Dieses erging am 18. Juni 2021 zunächst in unbegründeter (Urk. 152) und anschliessend – auf Begehren beider Parteien (Urk. 157; Urk. 160) – in begründeter Form (Urk. 167 = Urk. 174 = Urk. 190/174). 3. Die Vorinstanz teilte die Obhut über D._____ der Gesuchstellerin zu, bewilligte ihr aber nicht, zusammen mit D._____ nach Deutschland wegzuziehen (Urk. 152 S. 7). Das unbegründete Urteil wurde der Gesuchstellerin am 22. Juni 2021 zugestellt (Urk. 154). Drei Tage später, am 25. Juni 2021, verliess diese die Schweiz mit den beiden Kindern aus früherer Ehe indes ohne D._____. Letztere lebt seit diesem Zeitpunkt beim Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegner) und wird von ihm betreut (Urk. 173 Rz. 17 f.; Urk. 186 Rz. 17 f.). 4. Gegen das vorinstanzliche Eheschutzurteil erhoben beide Parteien fristgerecht (siehe Urk. 169 f.) Berufung und stellten die eingangs wiedergegebe-

- 15 nen Anträge (Urk. 173; Urk. 190/173); der Gesuchsgegner ersuchte zudem um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Obhut und der Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 173 S. 3; Urk. 174 S. 36 und 38). Mit Verfügungen vom 14. September 2021 wurden beide Parteien aufgefordert, einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'500.– zu leisten; zudem wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern (Urk. 178; Urk. 190/178). Die Vorschüsse gingen rechtzeitig hierorts ein (Urk. 178 f.; Urk. 190/178 f.). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess sich die Gesuchstellerin zudem zur aufschiebenden Wirkung vernehmen (Urk. 181). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde der Berufung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Obhut und der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 184). Am 21. Oktober 2021 setzte die Kammerpräsidentin den Parteien Frist an, um die gegnerische Berufung zu beantworten (Urk. 185; Urk. 190/180). Die Erstberufungsantwort datiert vom 4. Oktober [recte: November] 2021 (Urk. 186), die Zweitberufungsantwort ebenfalls (Urk. 190/181); die Gesuchstellerin beantragte dabei eine Vertretung für D._____ (Urk. 186 S. 4). Mit Beschluss vom 23. November 2021 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt; gleichzeitig wies die Kammer den Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung einer Vertretung für D._____ ab, stellte die Berufungsantworten der jeweiligen Gegenpartei zu und setzte ihnen Frist an, um sich zu den neu eingereichten Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen zu äussern (Urk. 192). Beide Stellungnahmen datieren vom 9. Dezember 2021 (Urk. 193; Urk. 196). Sie wurden mit Beschluss vom 24. Januar 2022 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Gleichzeitig wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um Fragen zu beantworten (Urk. 200). Die entsprechenden Stellungnahmen datieren vom 17. Februar 2022 (Urk. 205; Urk. 208) und wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 212). Am 17. März 2022 liess sich die Gesuchstellerin, am 23. März 2022 der Gesuchsgegner erneut vernehmen (Urk. 213; Urk. 216). Nachdem die Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt worden waren (Urk. 219 f.), äusserten sich beide Parteien am 6. April 2022 erneut (Urk. 221; Urk. 224). Die Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 12. April 2022 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zuge-

- 16 stellt (Urk. 227). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Urk. 228; Urk. 232; Urk. 234). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–172). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2022 mitgeteilt worden ist (Urk. 237). 6. Infolge der Pensionierung von Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider wirkt am vorliegenden Entscheid Oberrichter Dr. M. Kriech mit, zufolge der Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 6 (Ernennung eines Beistands / einer Beiständin für D._____), 7 (Zuweisung der ehelichen Wohnung), 10 (Veröffentlichung von Fotos von D._____), 11 (Gütertrennung) und 13 (Mediation) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 173 S. 2 f.; Urk. 174 S. 36 ff.; Urk. 190/173 S. 2 f.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). 3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun-

- 17 gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. Wegzug der Gesuchstellerin, Obhut und Besuchsrecht 1. Anwendbares Recht 1.1. Der Gesuchsgegner ist deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger (Urk. 3). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, bestand hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern

- 18 und Kind schon vor dem Wegzug der Gesuchstellerin ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.). 1.2. Fraglich ist, ob das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) anwendbar ist. Die Konvention, die von der Schweiz und Deutschland ratifiziert wurde, ist zeitlich auf Massnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist (Art. 53 Abs. 1 HKsÜ). Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich unter anderem auf Massnahmen zum Schutz der Person des Kindes (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Dazu gehören insbesondere die Regelung der elterlichen Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 3 lit. a und b HKsÜ; BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 5.1). Das Haager Kindesschutzübereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01; Art. 51 HKsÜ). 1.3. In der Schweiz trat das Übereinkommen am 1. Juli 2009 in Kraft. Da D._____ ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Zürich hat, sind die dortigen Gerichte örtlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; diese Vorschrift ist auch im Eheschutzverfahren anwendbar: BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 3.3). Die Behörden der Vertragsstaaten wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach den Art. 5 ff. HKsÜ ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Massgebend für die Frage des Wegzugs der Gesuchstellerin, der Obhut und des Besuchsrechts ist somit schweizerisches Recht. Davon gehen auch die Parteien aus (Urk. 190/173 Rz. 5 ff.; Urk. 190/181 Rz. 5 ff.).

- 19 - 2. Wegzug der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz erwog, es seien keinerlei Umstände ersichtlich, welche einen Umzug der Gesuchstellerin zusammen mit D._____ nach Deutschland als notwendig erscheinen liessen. Die Gesuchstellerin verfüge über eine geregelte Arbeits- und Wohnsituation und D._____ habe einen ungefährdeten Krippenplatz. Die Nähe des Wohnortes des Gesuchsgegners sei optimal, um den Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Vater zu pflegen (Urk. 174 S. 23). Alle diese stabilen Faktoren wären gefährdet, würde man der Gesuchstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuweisen. Deshalb sei der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 174 S. 23 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch in Zukunft tun werde, sei die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder (auch ins Ausland) in der Regel zu bewilligen (Urk. 190/173 Rz. 6). Die Verlegung des Aufenthaltsorts sei dann unzulässig, wenn sie eine eigentliche Kindeswohlgefährdung darstelle. Anfängliche Integrations- und / oder sprachliche Schwierigkeiten, die bei jedem Umzug in ein anderes Sprachgebiet üblich seien, würden in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls begründen (Urk. 190/173 Rz. 7). Die Verlegung des Aufenthaltsorts sei entsprechend entgegen der Vorinstanz nicht positiv zu begründen, sondern nur zu verweigern, wenn negative Gründe gegen eine Verlegung des Aufenthaltsorts sprächen (Urk. 190/173 Rz. 9). 2.3. Der Gesuchsgegner erwidert, entscheidend sei, ob das Kindeswohl besser gewahrt sei, wenn das Kind mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte (Urk. 190/181 Rz. 7). Ausgangspunkt bilde das bisher gelebte Betreuungsmodell (Urk. 190/181 Rz. 9). 2.4. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht

- 20 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, können auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7;). 2.5. Die Begründung der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. So wies die Vorinstanz die Obhut der Gesuchstellerin zu, weil sie dies als mit dem Kindeswohl eher vereinbar erachtete (Urk. 174 S. 22 f.); gleichzeitig verweigerte sie ihr den Aufenthaltsortswechsel D._____s, weil keine Umstände ersichtlich seien, die einen Umzug der Gesuchstellerin zusammen mit D._____ als notwendig erscheinen liessen (Urk. 174 S. 23). Damit verkennt die Vorinstanz die Bedeutung der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Gesuchstellerin im vorliegenden Kontext. Da im Rahmen von Art. 301a ZGB auf die Kriterien abzustellen ist, die für die Obhutszuteilung im Trennungsfall entwickelt worden sind, und die Obhutszuteilung ebenfalls angefochten worden ist (Urk. 173 S. 2), ist nachfolgend weiter darauf einzugehen. 3. Obhut 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass zwischen den Eltern ein schwerer und tiefgreifender Paarkonflikt bestehe. Die Kommunikation der Parteien sei praktisch zum Erliegen gekommen, da die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner nach eigenen Angaben praktisch auf allen Kommunikationskanälen gesperrt habe und nicht

- 21 mehr bereit sei, mit ihm Absprachen zu treffen. Die Gesuchstellerin scheine einstweilen nicht in der Lage zu sein, einen Weg zu einer konkreten und sachlichen Ebene für die gemeinsame Tochter D._____ zu finden, weshalb eine alternierende Obhut als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheine (Urk. 174 S. 21). Bereits an dieser Stelle sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt vertieft geprüft werden müsse, sollte sie ihr Verhalten mit Blick auf die zusätzlich zu ergreifenden Massnahmen (Beistandschaft) nicht ändern (Urk. 174 S. 21). Die Gesuchstellerin habe die Frage eines möglichen sexuellen Missbrauchs von D._____ durch den Gesuchsgegner aufgeworfen. Ein solcher habe sich in der Abklärung durch das Sozialzentrum jedoch nicht erhärten lassen. Die von der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe, wonach dieser ein ausschweifendes Partyleben führe und vor D._____ Alkohol trinke, hätten sich in der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin als reine Vermutungen herausgestellt. Demgegenüber habe sich der Gesuchsgegner bei der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts als liebevoller Vater gezeigt (Urk. 174 S. 22). Zusammenfassend seien grundsätzlich beide Parteien in der Lage, die Obhut über D._____ auszuüben und die Betreuung sicherzustellen. Da D._____ aber nicht ohne Not aus der gewohnten Wohnsituation herauszureissen und von den beiden Halbgeschwistern zu trennen sei, sei die Obhut für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu übertragen (Urk. 174 S. 23). 3.2. Der Gesuchsgegner lässt rügen, die Vorinstanz hätte das Kindeswohl nicht nur am Kriterium des gewohnten Umfelds und des täglichen Kontakts zu den Halbgeschwistern messen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, sämtliche Aspekte der emotionalen, geistigen und physischen Entwicklung des Kindes zu beleuchten. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin mit ihrer selbst gewählten Kommunikations- und Kooperationsblockade gegenüber dem Gesuchsgegner diesen vollständig aus dem Leben des Kindes auszuschliessen versucht habe. So habe sie den Anteil des Gesuchsgegners an der Kinderbetreuung nach der Trennung eigenmächtig, sukzessive und planmässig weiter eingeschränkt, indem sie beispielsweise Übernachtungen bei ihm gestrichen habe. Zudem habe sie durch geeignete Anschuldigungen erreicht, dass ein Besuchsrecht

- 22 nur noch begleitet habe stattfinden können. Sie biete keine Gewähr, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil im Leben des Kindes gleichwohl präsent sei. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren mit diversen Mitteln und systematisch versucht, den Charakter und die erzieherischen Fähigkeiten des Gesuchsgegners zu diskreditieren, indem sie ihm zeitlich abgestuft wahrheitswidrig vorgeworfen habe, er veröffentliche Bilder des Kindes in sozialen Medien, führe einen unmoralischen Lebenswandel und konsumiere vor dem Kind regelmässig viel Alkohol. Schliesslich habe sie ihm vorgeworfen, er vergehe sich sexuell am Kind. Sie habe Videos von D._____ angefertigt, auf denen die Genitalien des Kindes gezeigt würden, und diese Videos über WhatsApp an Dritte versandt. Weiter habe sie D._____ mit suggestiven Fragestellungen konfrontiert. Insgesamt habe die Gesuchstellerin ihr Verhalten darauf ausgerichtet, dem Gesuchsgegner maximalen Schaden zuzufügen; dazu habe sie das Kind instrumentalisiert. Die Vorinstanz hätte daher nicht nur Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin hegen, sondern diese verneinen oder wenigstens vertieft abklären müssen (Urk. 173 Rz. 15). D._____ lebe seit dem 25. Juni 2021 permanent beim Gesuchsgegner und werde von ihm betreut (Urk. 173 Rz. 18). Die Kreisschulhörde G._____ habe D._____ auf Beginn des Schuljahrs 2021 / 2022 regulär eingeschult. D._____ sei einer Kindergartenklasse des Kindergartens H._____ zugeteilt worden, den sie täglich besuche (Urk. 173 Rz. 20). Zur ergänzenden Freizeitbeschäftigung bringe der Gesuchsgegner D._____ regelmässig zu einer Tanzgruppe und in einen Schwimmkurs (Urk. 173 Rz. 22). Das "Grundgerüst" sehe wie folgt aus: D._____ wache meist um 6.45 Uhr auf und frühstücke mit dem Gesuchsgegner, der die Tochter um 8.15 Uhr zum Kindergarten begleite. Von 8.30 Uhr bis 11.55 Uhr sei sie im Kindergarten. Über Mittag, das heisst, von 11.55 Uhr bis 14.00 Uhr, besuche D._____ den Mittagstisch in der I._____-Strasse / Schule J._____, wo sie von Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr die Nachmittagsbetreuung besuche. Der Gesuchsgegner hole sie dort ab, sodass sie spätestens um 16.45 Uhr zu Hause sei. Um 18.00 Uhr nähmen die beiden das Abendessen ein, ab 19.00 Uhr mache der Gesuchsgegner mit D._____ das gewohnte Abendritual und gegen 20.00 Uhr schlafe das Kind (Urk. 173 Rz. 23 f.). Um für alle Eventualitäten gerüstet zu sein, sei D._____ montags bis freitags für die Frühbetreuung ab

- 23 - 7.00 Uhr eingeschrieben (Urk. 173 Rz. 25). Kontakte zwischen D._____ und der Gesuchstellerin fänden jeweils mittwochs ab 18.45 Uhr und samstags ab 17.00 Uhr mittels Videoanrufen statt (Urk. 173 Rz. 27). Der Gesuchsgegner sei pandemiebedingt weiterhin und auf unbeschränkte Zeit in der Lage, einen Teil seines Pensums, mindestens zwei Tage pro Woche, im Homeoffice zu erledigen. Dies werde über längere Zeit so bleiben. Auf diese Weise könne der Gesuchsgegner, wenn D._____ schlafe, abends von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr rund zwei Stunden arbeiten und damit pro Woche acht bis zehn Arbeitsstunden kompensieren (Urk. 173 Rz. 28). Dass D._____ ihre Halbgeschwister nicht täglich sehe, scheine sich nicht negativ auf ihr Wohlbefinden auszuwirken (Urk. 173 Rz. 34). 3.3. Die Gesuchstellerin lässt erwidern, dass die Auflistung des Gesuchsgegners lediglich aus Vorwürfen gegen sie bestehe (Urk. 186 Rz. 6). Die Kommunikationsblockade werde bestritten. Dass die Gesuchstellerin ihren persönlichen Kontakt zum Gesuchsgegner aufgrund der Trennung eingeschränkt habe, habe nichts mit D._____ zu tun. Tatsächlich sei es der Gesuchsgegner, der eine Kooperations- und Kommunikationsblockade kultiviere. Als Beispiel könne vorgebracht werden, dass er sich beharrlich weigere, der Gesuchstellerin mehr als zweimal in der Woche einen Videoanruf von 30 Minuten zu gewähren. Auch lasse er D._____ nicht allein mit der Gesuchstellerin telefonieren. Hinsichtlich medizinischer Belange komme von ihm nur auf mehrfache Nachfrage Information (Urk. 186 Rz. 7). Die gegnerischen Ausführungen, wonach die Gesuchstellerin den Anteil an der Kinderbetreuung planmässig reduziert habe, würden zurückgewiesen. Die Aussagen von D._____ nicht ernst zu nehmen, wäre ein fahrlässiges Verhalten gewesen. Es sei im Gegenteil der Gesuchsgegner, welcher begonnen habe, die Gesuchstellerin sukzessive aus dem Leben von D._____ auszuschliessen. So bestehe er nach dem Grundsatz "Auge um Auge, Zahn um Zahn" darauf, Heiligabend mit D._____ zu verbringen, da die Gesuchstellerin den letzten Heiligabend mit ihr verbracht habe; dies bedeute, dass D._____ den Heiligabend von ihren Halbgeschwistern getrennt verbringen müsse, was nicht dem Kindeswohl entspreche (Urk. 186 Rz. 8). Es sei fraglich, ob der angebliche Alltagsplan des Gesuchsgegners eingehalten werden könne. So gehe aus dem Schreiben der Arbeitgeberin nicht hervor, dass es möglich sei, an den Tagen, an denen er im Büro

- 24 sein werde, später zu erscheinen bzw. sich früher zu entfernen und den Zeitunterschied durch abendliche Arbeit zu kompensieren. Es sei auch nicht klar, ob er seine Arbeitsleistung zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr, also ausserhalb der Bürozeiten, überhaupt erbringen könne. Zudem habe er einen langen Arbeitsweg. Müsse er zuerst D._____ wecken, ihr das Frühstück vorbereiten und sie um 8.15 Uhr zum Kindergarten begleiten, liege es nahe, dass er seine Arbeitsleistung nicht während den vertraglichen bzw. üblichen Bürozeiten werde erbringen können (Urk. 186 Rz. 20). Zudem müsste D._____ um 5.30 Uhr geweckt werden, wenn sie bereits ab 7.00 Uhr in die Frühbetreuung müsse; dies entspreche nicht dem Kindeswohl (Urk. 186 Rz. 21). Es werde bestritten, dass D._____ ihre Halbgeschwister nicht vermisse bzw. dass es sich nicht negativ auf ihr Wohlbefinden auswirken würde. Das Vorbringen des Gesuchsgegners zeige lediglich, dass er sich nicht in die emotionale Lage von D._____ hineinversetzen könne (Urk. 186 Rz. 23). Die Gesuchstellerin könne das Kind hingegen gut betreuen. In K._____ [Stadt in Deutschland] werde D._____ nicht nur Kontakt zu ihrer Mutter haben, sondern auch zu den beiden Halbgeschwistern sowie zu ihren Cousinen und Cousins. Sie würde eine ausgezeichnete zweisprachige Schule besuchen, die ihr eine optimale Ausbildung sichern könne (Urk. 186 Rz. 24). Die Gesuchstellerin besitze ungefähr eine Stunde Zugfahrt von K._____ entfernt ein grosszügiges Landhaus. Sie sei ungefähr zweimal jährlich mit den drei Kindern in K._____ gewesen, wobei die Kinder ihre Verwandten und die Freunde der Gesuchstellerin kennengelernt hätten. K._____ und Umgebung seien D._____ entsprechend bekannt. D._____ sei aufgrund ihres Alters noch in einer personenbezogenen Phase. Entsprechend sei es zentral. dass sie mit ihren Hauptbezugspersonen, der Gesuchstellerin und den Halbgeschwistern, zusammenleben könne. Die Gesuchstellerin habe bereits eine Wohnung in K._____ und auch eine neue Anstellung gefunden (Urk. 190/173 Rz. 10). Es werde weiterhin bestritten, dass der Gesuchsgegner erziehungsfähig sei und einen Lebensstil pflege, welcher mit der Erziehung eines Kleinkindes im Einklang stehe. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin D._____ vorübergehend dem Gesuchsgegner in Betreuung habe geben müssen, sei keine Anerkennung seiner Erziehungsfähigkeit, sondern eine aus medizinischer Sicht notwendige Massnahme. Die Gesuchstellerin habe sich aus

- 25 gesundheitlichen Gründen vom Gesuchsgegner räumlich distanzieren müssen (Urk. 186 Rz. 25). 3.4. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), impliziert sie nicht notwendigerweise die Anordnung einer alternierenden Obhut. Das Gericht muss prüfen, ob eine solche möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Letzteres bildet den Ausgangspunkt; die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Das Gericht muss aufgrund der aktuellen tatsächlichen Situation sowie jener vor der Trennung der Eltern prüfen, ob die Anordnung einer alternierenden Obhut geeignet ist, das Kindeswohl zu wahren. Zu diesem Zweck hat es in erster Linie zu prüfen, ob jeder Elternteil über die erzieherischen Fähigkeiten verfügt und ob der Wille vorhanden ist, zu kommunizieren und kooperieren angesichts der Organisation und des Informationsaustauschs, den diese Art der Obhut erfordert. Die Unfähigkeit zur Kooperation ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Elternteil die alternierende Obhut ablehnt. Umgekehrt lassen sich aus einem ausgeprägten und dauerhaften Konflikt unter den Eltern hinsichtlich der Kinderbelange künftige Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit vorhersehen; diese können ein Kind einer Konfliktsituation aussetzen, was nicht in seinem Interesse ist. Verfügen beide Elternteile über die erzieherischen Fähigkeiten, so muss das Gericht in zweiter Linie weitere Kriterien heranziehen. Dazu gehören die geografische Situation und die Distanz zwischen den Wohnungen der Elternteile, die Fähigkeit und der Wille eines jeden Elternteils, Kontakte zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu fördern, die Stabilität der Verhältnisse, die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind selber zu betreuen, das Alter des Kindes, das Vorhandensein von Geschwistern oder eines sozialen Umfelds sowie der Wunsch des Kindes, auch wenn es nicht urteilsfähig ist. Die Kriterien hängen voneinander ab und deren Gewichtung ist einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). So spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den

- 26 - Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die alternierende Obhut nicht im Kindswohl liegt, kommt (neben den genannten Kriterien) der Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern, eine besondere Bedeutung zu (Art. 298 Abs. 2bis ZGB; BGE 142 III 617 E. 3.2.4). 3.5. Bisherige Betreuung von D._____ 3.5.1. Die Gesuchstellerin war vor der Geburt von D._____ erwerbstätig (Urk. 5/8; Urk. 190/181 Rz. 13). Nach dem Mutterschaftsurlaub stieg sie Anfang Oktober 2017 wieder mit einem 60 %-Pensum ins Berufsleben ein (Prot. I, S. 64; Urk. 44/36; Urk. 190/181 Rz. 13). Gemäss der Gesuchstellerin arbeitete der Gesuchsgegner während der gesamten Ehe in einem Pensum von 100 % (Prot. I, S. 64). Der Gesuchsgegner sagte aus, er arbeite 100 % und verdiene monatlich Fr. 11'172.– (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Bonus; Prot. I, S. 52 f.). Seine Einkommen in den Jahren 2018 und 2019 bewegen sich im gleichen Rahmen (Urk. 5/9). Folglich ist davon auszugehen, dass er nach der Geburt von D._____ Vollzeit arbeitete. 3.5.2. Wenn die Gesuchstellerin vorbringt, D._____ von der Geburt bis zum Oktober 2017 alleine betreut zu haben (Prot. I, S. 64), erscheint dies mit Blick auf den Mutterschaftsurlaub und das Arbeitspensum des Gesuchsgegners bezogen auf die Arbeitstage glaubhaft. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner vom Oktober 2017 bis zum Dezember 2017 an zwei Tagen pro Woche für D._____ gesorgt hat (Prot. I, S. 65; Urk. 76/5). Er bringt darüber hinaus vor, die Gesuchstellerin habe an zwei Tagen nach D._____ gesehen und an einem Tag sei diese in der Krippe gewesen (Urk. 76/5). Da die Gesuchstellerin damals 60 % gearbeitet hat (E. III.3.5.1.), ist dies glaubhaft. 3.5.3. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner D._____ von Januar 2018 bis Juni 2019 an einem Arbeitstag pro Woche betreute (Prot. I, S. 37; Urk. 190/181 Rz. 13); die Gesuchstellerin anerkennt, dass er am Dienstag im

- 27 - Homeoffice mit den drei Kindern zu Hause war (Prot. I, S. 37). Unbestritten ist sodann, dass sie für D._____ in dieser Zeit an zwei Arbeitstagen pro Woche da war (Prot. I, S. 37; Urk. 190/181 Rz. 13). Unklar ist, ob D._____ an den beiden übrigen Tagen die Krippe besuchte (Prot. I, S. 37) oder dies nur an einem Tag tat und am anderen ebenfalls vom Gesuchsgegner betreut wurde (Urk. 190/181 Rz. 13); da belegt ist, dass D._____ ab dem 1. November 2018 zweimal wöchentlich in der Krippe war (Urk. 44/37; Urk. 56/52), ist zumindest ab diesem Zeitpunkt ersteres anzunehmen. 3.5.4. Von Juni 2019 bis und mit Februar 2020 wurde D._____ an zwei Arbeitstagen in der Krippe, an zwei weiteren von der Gesuchstellerin und an einem vom Gesuchsgegner betreut (Prot. I, S. 39 und 65; Urk. 56/52; Urk. 190/181 Rz. 13). 3.5.5. Ab dem Lockdown im März 2020 bis zur Trennung im Mai 2020 arbeiteten beide Parteien zu Hause im Homeoffice (Prot. I, S. 12 und 66; Urk. 76/5). D._____ war an drei Tagen pro Woche in der Kita (Urk. 44/40; Urk. 56/52). Wer sich in der übrigen Zeit wie viel um sie gekümmert hat, ist umstritten (Prot. I, S. 12 und 66). 3.5.6. Am 21. Mai 2020 trennten sich die Parteien (Urk. 174 S. 36; E. II.1.). Im ersten Monat danach besuchte D._____ den Gesuchsgegner jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (Urk. 17 Rz. 20; Prot. I, S. 14 und 40). Danach reduzierte die Gesuchstellerin die Kontakte gegen den Willen des Gesuchsgegners auf einen Samstag alle zwei Wochen (Urk. 17 Rz. 21–23; Prot. I, S. 12 f. und 15; Urk. 142 Rz. 6; Urk. 144 Rz. 42). Nach ihrer Auffassung sei es D._____ in dieser Zeit nicht gut gegangen, sie habe sie nicht anfassen dürfen. Sie habe gesagt, "Mama you are mean" und "Ich will zu Papa wohnen gehen" (Prot. I, S. 41). Die Gesuchstellerin warf dem Gesuchsgegner im September 2020 vor, D._____ zu manipulieren, und kündigte an, nur noch zu bestimmten Zeiten mit ihm zu kommunizieren (Urk. 19/20; Urk. 64 Rz. 27; Urk. 76/4 [9. und 10. September 2020]). D._____ besuchte in dieser Zeit an drei Tagen pro Woche die Krippe (Urk. 56/52). Per 1. Oktober 2020 trat die Gesuchstellerin eine neue Stelle bei der L._____ mit einem Pensum von 80 % an (Prot. I, S. 22 und 35 f.;

- 28 - Urk. 5/16). Sie arbeitete jeden Wochentag, hatte aber am Dienstag- und Mittwochnachmittag frei (Prot. I, S. 35). Während der Arbeitszeiten der Gesuchstellerin war D._____ in der Krippe (Urk. 19/24; Urk. 56/52). 3.5.7. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 warf die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, ständig und viel Alkohol zu trinken (auch vor D._____); er habe nach der Trennung sogleich wieder sein früheres ausschweifendes Partyleben aufgenommen, weshalb sie Angst gehabt habe und weiterhin habe, dass er seine zahlreichen Partyleute und Frauenbekanntschaften trotz Anwesenheit von D._____ mit zu sich in die neue Wohnung einladen würde und D._____ Sachen zu Gesicht bekäme, die nicht kindgerecht seien (Urk. 17 Rz. 20). Den Vorschlag des Gerichts, den Kontakt des Gesuchsgegners zu D._____ auszudehnen (Prot. I, S. 32; Urk. 26), lehnte die Gesuchstellerin ab (Urk. 27). Entsprechend teilte der Gesuchsgegner dem Gericht am 14. November 2020 mit, dass er D._____ weiterhin nur jeden zweiten Samstag sehen könne (Urk. 31 S. 3). In der Parteibefragung vom 17. Dezember 2020 gestand die Gesuchstellerin dann ein, dass die Vorwürfe des Alkoholkonsums und des Partylebens auf reinen Vermutungen basierten (Prot. I, S. 42–44). Gleichentags brachte sie über ihre Anwältin die Frage des sexuellen Missbrauchs ins Verfahren ein (Prot. I, S. 61 f.). Mit Schreiben vom 15. November [recte wohl Dezember; Urk. 49; Urk. 53/1; Urk. 186 Rz. 10] 2020 hatte die Gesuchstellerin eine entsprechende Meldung bei der KESB Stadt Zürich eingereicht und namentlich geltend gemacht, D._____ sei am 5. Dezember 2020 nach Hause gekommen, wobei sie untenrum gerötet gewesen sei (Urk. 45). Nach der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 erschien die Gesuchstellerin erneut bei der Vorinstanz und reichte zwei USB-Sticks ein, auf welchen ein Video gespeichert sei, das sie von D._____ am 5. Dezember 2020 nach der Rückkehr vom Vater aufgenommen habe (Urk. 47 f.). Der Vorderrichter erachtete dieses als wenig aussagekräftig (Urk. 53/5). Die KESB Stadt Zürich erteilte am 21. Dezember 2020 einen Abklärungsauftrag beim Sozialzentrum M._____ (Urk. 52; Urk. 53/6). Nachdem sich die Gesuchstellerin am 19. Dezember 2020 geweigert hatte, D._____ dem Gesuchsgegner zu übergeben (Urk. 57 Rz. 18; Urk. 62/3), beantragte dieser am 23. Dezember 2020 ein ausgedehntes Besuchsrecht (Urk. 57 S. 2).

- 29 - 3.5.8. Zwischen dem 5. Dezember 2020 und dem 22. April 2021 sah der Gesuchsgegner seine Tochter einige Male im Rahmen begleiteter Besuche, nämlich am 31. Januar 2021, am 7. Februar 2021, am 21. Februar 2021 und am 7. März 2021 (Urk. 103 S. 1; Urk. 106 S. 5); ab dem 1. April 2021 waren wöchentlich begleitete Besuche möglich (Urk. 106 S. 5). Der Gesuchsgegner verbrachte Weihnachten 2020 offenbar (entgegen seinem Willen) ohne Kontakt zu D._____; auch seine Geschenke erreichten die Tochter nicht (Urk. 76/4 [24. Dezember 2020]; Urk. 122 Rz. 17; Urk. 142 Rz. 7). Zudem verweigerte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner den Kontakt mit D._____ an deren viertem Geburtstag vom tt.mm.2021 (Urk. 106 S. 8). Das Sozialzentrum M._____ kam in seinem Abklärungsbericht vom 28. April 2021 (siehe Urk. 105) zum Schluss, dass sich im Intimbereich von D._____ keine visuelle Rötung oder anderweitige Auffälligkeit erkennen lasse (Urk. 106 S. 7). Wie die Gesuchstellerin D._____s Verhalten interpretiere, sei gewagt (Urk. 106 S. 9). Der Kontakt von D._____ zu ihrem Vater sollte zur Normalität werden und ihre gesunde und emotionale Entwicklung fördern (Urk. 106 S. 10). 3.5.9. Wie oft der Gesuchsgegner D._____ ab Ende April 2021 bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids am 18. Juni 2021 sah, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Es ist letztlich aber nicht rechtserheblich. Die Gesuchstellerin behauptete in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2021, der Gesuchsgegner habe D._____ seit dem 1. April 2021 "bis heute" einmal wöchentlich gesehen (Urk. 142 Rz. 5); der Gesuchsgegner erwähnt ein Treffen, welches am 29. Mai 2021 stattgefunden habe (Urk. 144 Rz. 27). 3.5.10. Am 25. Juni 2021 verliess die Gesuchstellerin die Schweiz und liess D._____ beim Gesuchsgegner zurück. Seither lebt sie bei ihm (E. I.3.). Seit dem 23. August 2021 besucht sie den Kindergarten (Urk. 177/8) und wird bei Bedarf morgens, mittags und nachmittags ergänzend fremdbetreut (Urk. 177/9; Urk. 198/4). D._____ hat zweimal wöchentlich über Videotelefonie Kontakt mit ihrer Mutter (Urk. 186 Rz. 7; Urk. 190/181 Rz. 39 und 42; Urk. 205 Rz. 14; Urk. 208 Rz. 16). Zusätzlich kommt die Gesuchstellerin jedes zweite Wochenende auf Besuch; eines davon ist ein verlängertes Wochenende, da die Gesuchstellerin be-

- 30 reits am Donnerstagabend nach Zürich fliegt, um D._____ am Freitagmittag von der Kita abholen zu können (Urk. 186 Rz. 40; Urk. 190/181 Rz. 42). Entsprechend ist unter den Parteien unbestritten, dass die Gesuchstellerin D._____ an folgenden Daten betreut hat: 23. bis 25. Juli 2021; 21. bis 23. August 2021; 4. September 2021; 17. bis 19. September 2021; 2. Oktober 2021; 16. bis 23. Oktober 2021 (Ferien); 6. November 2021; 19. bis 21. November 2021; 4. Dezember 2021; 26. bis 30. Dezember 2021 (Ferien); 14. bis 16. Januar 2022; 5. bis 6. Februar 2022 (Urk. 205 Rz. 12 [S. 5]; Urk. 208 Rz. 11–13). 3.5.11. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass D._____ während des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchstellerin betreut wurde. Gleichwohl lebten die Parteien kein traditionelles Rollenmodell. D._____ wurde schon früh fremdbetreut. An den Tagen, an denen das nicht der Fall war, waren beide Elternteile in D._____s Leben sehr präsent; beide waren nämlich auch an Tagen unter der Woche zu Hause (E. III.3.5.1.–III.3.5.5.). Illustrativ ist zudem die Tatsache, dass der Gesuchsgegner das Kind in der Regel zur Krippe brachte und die Gesuchstellerin es normalerweise abholte (Urk. 56/52). Mit der Trennung im Frühsommer 2020 reduzierten sich die Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ zunächst auf jedes zweite Wochenende und einen Monat später auf jeden zweiten Samstag (E. III.3.5.6.). Im Dezember 2020 brach der Kontakt zwischen Vater und Tochter gänzlich ab. Er wurde erst Ende Januar 2021 im Rahmen begleiteter Besuche wieder reaktiviert (E. III.3.5.7. f.). Während rund eines Jahres (nämlich von Mai 2020 bis Juni 2021) war somit die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson für D._____; seit Juni 2021 ist es der Gesuchsgegner. Gleichwohl hat D._____ auch seit Juni 2021 regelmässigen Kontakt zur Gesuchstellerin: Sie telefoniert mit der Mutter zweimal pro Woche und wird alle zwei Wochen von ihr betreut (E. III.3.5.10.). 3.6. Erziehungsfähigkeit 3.6.1. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereit-

- 31 schaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Bedürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte oder auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz oder partiell in Frage gestellt sein (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entscheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.). 3.6.2. Dem Bericht des Sozialzentrums M._____ ist zu entnehmen, dass D._____ über eine enge und sichere Bindung zu ihrer Mutter verfügt. Die Gesuchstellerin pflege einen ruhigen und einfühlsamen Umgang mit ihrer Tochter. Sie zeige ihr Grenzen auf und kommuniziere mit einem klaren Ja oder Nein. Dabei verwende sie auch die Zeichensprache, um D._____s Regulationsfähigkeit besser zu unterstützen oder sie gar auf andere Weise zu fördern (Urk. 106 S. 4). Auch der Gesuchsgegner anerkennt, dass die Gesuchstellerin in der Lage ist, für das physische und geistige Wohl und die Entwicklung von D._____ zu sorgen. Sie gebe D._____ die zur emotionalen Entwicklung notwendige Geborgenheit (Urk. 190/181 Rz. 18). Der Abklärungsbericht zeigt ein ausgeprägtes Bedürfnis von D._____, (auch) ihren Vater zu sehen (Urk. 106 S. 5). Die Gesuchstellerin sagte denn auch aus, D._____ sei ein Mama-Kind und ein Papa-Kind; sie sei wie jedes Kind (Prot. I, S. 42) und liebe ihren Vater (Prot. I, S. 36). Es erstaunt vor diesem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwischen D._____ und dem Gesuchsgegner zunächst auf jedes zweite Wochenende und anschliessend auf einen Tag alle zwei Wochen einschränkte (E. III.3.5.6.). Sie rechtfertigte dies damit, dass es D._____ aufgrund der Trennungssituation nicht gut gegangen sei (Prot. I, S. 40 f.). Dem Bericht des Sozialzentrums ist indessen zu entnehmen, dass es in Anbetracht der Trennungssituation nicht verwunderlich sei, dass D._____ mit heftigen Emotionen und Unverständnis reagiere; gleichwohl seien

- 32 - Kontakte zu den engen Bezugspersonen, welche in D._____s Fall beide Eltern seien, wichtig (Urk. 106 S. 10). Ab Dezember 2020 unterband die Gesuchstellerin jeglichen Kontakt zwischen D._____ und dem Gesuchsgegner und dies offenbar selbst an Weihnachten 2020. Auch an D._____s viertem Geburtstag verwehrte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner jeglichen Kontakt mit der Tochter (E. III.3.5.8.). Wenn die Gesuchstellerin sinngemäss betont, bei der Frage des sexuellen Missbrauchs habe es sich nicht um einen konkreten Vorwurf gehandelt (Prot. I, S. 51 f.; Urk. 64 Rz. 5 und 8), ist dies kein Grund, selbst Kontakte über Videotelefonie zu unterbinden. Grundsätzlich ist die Gesuchstellerin in der Lage, auf die Bedürfnisse von D._____ einzugehen. Soweit es darum geht, D._____s Bedürfnis, mit dem Vater Kontakt zu haben, zu achten, ist die Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt; insgesamt ist sie jedoch – wenn auch mit Vorbehalten – zu bejahen. 3.6.3. Gemäss dem Bericht des Sozialzentrums M._____ ist die Tochter- Vater-Beziehung vertraut. Der Gesuchsgegner habe D._____ durch seine Präsenz Sicherheit vermittelt. D._____ sei ihrem Vater nicht von der Seite gewichen (Urk. 106 S. 5). Die beiden pflegten einen innigen und herzlichen Umgang (Urk. 106 S. 6). Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner die Bedürfnisse von D._____ nicht adäquat erkennen und sein Handeln danach ausrichten könne (Urk. 186 Rz. 25), ist nicht nur unsubstantiiert, sondern steht auch den Beobachtungen unabhängiger Dritter entgegen. Der Gesuchsgegner hat D._____ sodann bereits betreut, als die Parteien noch nicht getrennt waren (E. III.3.5.2. ff.). Es ist unbestritten, dass (auch) er D._____ ins Bett brachte und mit ihr Rituale hatte (Prot. I, S. 12 und 40; Urk. 74 Rz. 24). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, er habe zugegeben, mit der Betreuung überfordert zu sein (Prot. I, S. 66). Jeder Elternteil kennt Momente der Überforderung. So war auch die Gesuchstellerin am 27. Mai 2020 derart überfordert, dass sie D._____ beim Gesuchsgegner lassen wollte (Prot. I, S. 15 f. und 42; Urk. 76/4). Die Gesuchstellerin trägt erneut (Urk. 17 Rz. 20) vor, der Gesuchsgegner pflege einen Lebensstil, welcher mit der Erziehung eines Kleinkindes nicht im Einklang stehe (Urk. 186 Rz. 25). Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits festgestellt, dass es sich dabei lediglich um Vermutungen handle (Urk. 174 S. 22). Die Gesuchstellerin

- 33 setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, so dass sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.3.). Auf die Vorwürfe ist daher nicht nochmals einzugehen. Die Gesuchstellerin behauptet weiter, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigere, ihr mehr als zweimal in der Woche einen Videoanruf von 30 Minuten zu gewähren (Urk. 186 Rz. 7). Auch dies vermag seine Erziehungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. So sind die Videoanrufe nicht der einzige Kontakt, da die Gesuchstellerin ihre Tochter jedes zweite Wochenende (davon eines bereits ab Freitagmittag) sieht und auch Ferien mit ihr verbringt (E. III.3.5.10.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin für den Fall, dass ihr die Obhut zugeteilt wird, in ihren Anträgen überhaupt keine Videoanrufe zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ oder gar ein Ferienbesuchsrecht vorsieht (Urk. 190/173 S. 2). Sie wirft ihm vor, dass er nur über eine kleine 2.5-Zimmer-Wohnung verfüge, in welcher D._____ darüber hinaus kein eigenes Schlafzimmer und somit keine Rückzugsmöglichkeit habe. Dies zeige, dass er die Bedürfnisse von D._____ nicht erkennen könne und darauf nicht eingehe (Urk. 213 Rz. 1; Urk. 232 Rz. 1). Nach Angaben des Gesuchsgegners verfügt D._____ dagegen über ein schön eingerichtetes Kinderzimmer und fühlt sich dort geborgen (Urk. 205 Rz. 8; Urk. 234 Rz. 2 und 4). Die Wohnung bestehe aus zwei separaten Zimmern, die in der Mitte von einer Wohnküche verbunden würden. D._____ verfüge über eines dieser Zimmer, während der Gesuchsgegner das andere Zimmer benutze (Urk. 224 Rz. 3). Ob D._____ ein eigenes Zimmer hat oder nicht, ist nicht rechtserheblich. Aufgrund der Bilder im Bericht des Sozialzentrums M._____ (Urk. 106 S. 4 f.) sowie des vor Vorinstanz eingereichten Videos (Urk. 62/2) ist nämlich glaubhaft, dass die Wohnung kindsgerecht eingerichtet ist. D._____ hat ein Bett mit einer kleinen Rutschbahn, einen eigenen Tisch mit zwei Stühlen sowie viel Platz zum Spielen. Die Wände sind unter anderem mit Pflanzenmotiven bemalt. Es ist nicht ersichtlich, dass D._____s Zimmer auch für andere Zwecke (beispielsweise als Büro oder Schlafzimmer des Gesuchsgegners) benutzt würde. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies kein Grund, dem Gesuchsgegner die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Im Übrigen erscheint es glaubhaft, wenn er geltend macht, dass er die Wohnsituation bei D._____s Übertritt in die Primarschule überprüfen und insbesondere ein grösseres Raumangebot

- 34 ins Auge fassen werde (Urk. 224 Rz. 4). Schliesslich wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, die Bedürfnisse von D._____ offensichtlich nicht adäquat erfassen zu können, wenn er ausführen lasse, dass die Interaktion zwischen ihr und den Halbgeschwistern anlässlich der Besuchswochenenden angemessen gepflegt werden könnten. Dies sei selbstverständlich nicht der Fall, da die Zeit, welche den Kindern zur Verfügung stehe, sehr kurz bemessen sei. Die Vorbringen des Gesuchsgegners zeigten jedoch exemplarisch auf, dass er nicht erziehungsfähig sei (Urk. 221 Rz. 2). Mit diesen Ausführungen verkennt die Gesuchstellerin, dass die eingeschränkten Kontakte unter den Halbgeschwistern nicht auf das Verhalten des Gesuchsgegners zurückzuführen sind. Der Grund dafür liegt vielmehr in den neuen Verhältnissen, die sie mit ihrem Wegzug nach K._____ geschaffen hat. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners Anlass geben. 3.7. Kommunikation 3.7.1. Das Sozialzentrum M._____ hielt fest, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Elternsituation durchgehend in einem Ausnahmezustand zu sein scheine. Sie sei überfordert und wisse sich nicht anders zu helfen, als selber jeglichen Kontakt zum Vater zu vermeiden (Urk. 106 S. 9). Wenn die Gesuchstellerin "insbesondere mit Blick auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens" entgegnet, dass sehr viel kommuniziert worden sei (Urk. 186 Rz. 7), genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Zum einen ist die Behauptung nicht substantiiert, zum anderen fehlen Verweise auf konkrete Aktenstücke (E. II.3.). Im September 2020 kündigte die Gesuchstellerin an, den Gesuchsgegner zu blockieren und ihn nur donnerstags von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr zu entsperren (Urk. 76/4 [9. und 10. September 2020]). In der Zeit vom 15. September 2020 bis zum 10. Oktober 2020 finden sich keine Anhaltspunkte für eine Kommunikation seitens der Gesuchstellerin (Urk. 76/4). Dasselbe gilt für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 (Urk. 76/4). Es ist demnach glaubhaft, wenn die Sozialbehörde im April 2021 schrieb, dass die Gesuchstellerin jeglichen Kontakt zum Gesuchsgegner meide. Unbestrittenermassen war dies gar vom 19. Dezember 2020 bis zum Sommer 2021 der Fall (Urk. 196 Rz. 4 f.; Urk. 208 Rz. 19). Seit Erlass

- 35 des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Juni 2021 kommunizieren die Parteien nämlich wieder (Urk. 173 Rz. 15 [S. 7]; Urk. 186 Rz. 9). Es mutet indessen befremdlich an, dass die Gesuchstellerin zunächst ohne Begründung ihre aktuelle Wohnadresse in K._____ nicht offenlegte (Urk. 186 S. 1; Urk. 190/173 S. 1 und Rz. 11; Urk. 190/177/5) und auf das entsprechende Editionsbegehren des Gesuchsgegners nicht einging (Urk. 173 Rz. 17; Urk. 186 Rz. 17). Erst auf Aufforderung der Kammer (Urk. 200 S. 4 und 6) nannte die Gesuchstellerin ihre aktuelle Adresse (Urk. 208 Rz. 1). Zusammenfassend bestehen hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit bzw. des Kommunikationswillens der Gesuchstellerin erhebliche Zweifel, sollte ihr die Obhut über D._____ zugesprochen werden. Der Gesuchsgegner hat in seiner Berufung vom 8. September 2021 die Edition einer Wohnsitzbescheinigung verlangt (Urk. 173 Rz. 17). Gestützt auf den eingereichten Auszug aus dem Mietvertrag (Urk. 210/20) ist die Adresse der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft, weshalb das Editionsbegehren abzuweisen ist. 3.7.2. Gemäss dem Abklärungsbericht war es im Gespräch mit dem Gesuchsgegner jeweils möglich, ihn auf eine sachliche und konstruktive Ebene zu bringen (Urk. 106 S. 9). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass er eine Kooperationsund Kommunikationsblockade kultiviere. Neben der Tatsache, dass er D._____ nur zweimal wöchentlich einen Videoanruf von 30 Minuten gewähre (dazu E. III.3.6.3., III.3.9.2. und III.4.6.3.), informiere er die Gesuchstellerin beispielsweise nicht bezüglich medizinischer Belange. So habe er ihr nicht mitgeteilt, dass D._____ sich auf Corona habe testen lassen müssen, wegen Dellwarzen behandelt worden sei, geimpft worden sei und weitere Konsultationen beim Arzt und der Apotheke stattgefunden hätten (Urk. 186 Rz. 7; Urk. 193 Rz. 12; Urk. 213 Rz. 7; Urk. 221 Rz. 7). Offenbar ging es um eine Zeckenimpfung (Urk. 189/1). Der Gesuchsgegner bestreitet, die Gesuchstellerin nicht über medizinische Belange, namentlich eine Behandlung von Dellwarzen und eine FSME-Impfung informiert zu haben (Urk. 196 Rz. 10). Wie es sich im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Der Gesuchsgegner weist nämlich zutreffend darauf hin, dass es sich nicht um erhebliche medizinische Eingriffe handelte (Urk. 196 Rz. 13). Im Übrigen ist festzuhalten, dass D._____ bereits am 29. Dezember 2020 wegen Dellwarzen behandelt worden ist (Urk. 106 S. 4); (auch) die Gesuchstellerin hielt es damals nicht für

- 36 notwendig, den Gesuchsgegner darüber zu informieren (E. III.3.7.1.). Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte für eine Kommunikationsblockade seitens des Gesuchsgegners ersichtlich; vielmehr ist unbestritten, dass die Parteien seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils kommunizieren (E. III.3.7.1.). Dafür spricht sodann allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihre Tochter trotz grosser räumlicher Distanz oft sieht.

3.8. Geografische Situation Der Gesuchsgegner lebt an der N._____-Strasse … in … Zürich (Urk. 22/17 = Urk. 215/41), die Gesuchstellerin an der O._____-Strasse … in K._____ (Urk. 208 Rz. 1; Urk. 210/20). Damit ist eine alternierende Obhut in kindsgerechter Weise nicht möglich (BGer 5A_397/2018 vom 16. August 2018, E. 4.2). 3.9. Förderung der Kontakte zum anderen Elternteil 3.9.1. Die Gesuchstellerin war von Mai 2020 bis Juni 2021 Hauptbezugsperson von D._____ (E. III.3.5.11.). In dieser Zeit reduzierte sie die Kontakte des Gesuchsgegners zur Tochter gegen seinen Willen (E. III.3.5.6.). Von den Weihnachten 2020 und von D._____s viertem Geburtstag am tt.mm.2021 schloss sie ihn gänzlich aus (E. III.3.5.8.). Sie konnte sich sodann mit begleiteten Besuchen in den ersten Monaten des Jahres 2021 einverstanden erklären (Urk. 106 S. 5). Die Gesuchstellerin will aus der Tatsache, dass sie D._____ nach dem Wegzug nach Deutschland dem Gesuchsgegner überliess, ableiten, dass sie den Gesuchsgegner nicht aus dem Leben von D._____ ausschliessen würde (Urk. 193 Rz. 7; Urk. 221 Rz. 7). Sie hatte die Reisedokumente von D._____ der Vorinstanz eingereicht (Urk. 137), wo sie sich seither befinden (Urk. 211). Damit war es faktisch kaum möglich, D._____ ausser Landes zu bringen. Insgesamt ist die Bereitschaft, Kontakte zum Gesuchsgegner zu fördern, mit Blick auf die Vorgeschichte als eher gering einzustufen. 3.9.2. Seit dem Juni 2021 ist der Gesuchsgegner die Hauptbezugsperson von D._____ (E. III.3.5.11.). Die Gesuchstellerin hat zweimal pro Woche Kontakt

- 37 zu D._____ über Videotelefonie (E. III.3.5.10.). Sie wünscht, jeden zweiten Abend zwischen 17 Uhr und 19 Uhr ein Gespräch über Videotelefonie abhalten zu können (Urk. 186 S. 3), was der Gesuchsgegner verweigert (Urk. 173 Rz. 35). Weiter besucht die Gesuchstellerin D._____ jedes zweite Wochenende (E. III.3.5.10.). Es ist im Grundsatz unbestritten, dass der Gesuchsgegner geplanten Besuchen der Gesuchstellerin nicht im Weg steht (Urk. 173 Rz. 35; Urk. 186 Rz. 24; Urk. 213 Rz. 3). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihre Tochter mit Blick auf die weit entfernten Wohnorte sehr oft sieht. Insgesamt zeigt der Gesuchsgegner Bereitschaft, den Kontakt von D._____ zur Gesuchstellerin zu fördern. Die fehlende Einigung hinsichtlich der Videotelefonie ist zu relativieren: So ermöglicht der Gesuchsgegner diese trotz fehlender autoritativer Anordnung; die bisherige Dauer von 30 Minuten bewegt sich mit Blick auf das Alter von D._____ im Rahmen dessen, was angemessen ist; und schliesslich gelten Videotelefonate (zumindest aktuell) nicht als gerichtsüblich (siehe Andrea Büchler/Sandro Clausen, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra.ch 2020, S. 535 ff., S. 541). Unbestritten ist, dass D._____ ihren fünften Geburtstag nicht in Anwesenheit beider Eltern und der Halbgeschwister feierte (Urk. 224 Rz. 7; Urk. 232 Rz. 2). Die Gesuchstellerin leitet daraus ab, dass der Gesuchsgegner versuche, sie und die Halbgeschwister aus D._____s Leben auszuschliessen (Urk. 232 Rz. 2). Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass er die Gesuchstellerin mehrfach und erfolglos aufgefordert habe, ihm ihre Besuchsplanung für die kommenden Monate bekanntzugeben. In letzter Minute habe sie verlangt, unter anderem mit ihrer Freundin P._____ am Geburtstagsfest teilzunehmen. Diese Freundin habe vor Vorinstanz Aussagen eingereicht, welche die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs hätten glaubhafter erscheinen lassen sollen. Der Gesuchsgegner habe es deshalb für keine gute Idee gehalten, wenn die Gesuchstellerin mit P._____ am Geburtstagsfest für D._____ teilnehme (Urk. 224 Rz. 7). Aus dem eingereichten Nachrichtenverlauf geht hervor, dass die Parteien offenbar nicht einmal in der Lage sind, sich bei der Übergabe von D._____ zu sehen. So nahm das Kind am 5. Februar 2022 allein die Rolltreppe am Flughafen, um zu seiner Mutter im oberen Stock zu gelangen (Urk. 226/2). Auch die vielen Eingaben mit diversen Vorwürfen zeugen von einem erheblichen Konflikt unter den Parteien.

- 38 - Eine gemeinsame Feier hätte vor diesem Hintergrund ein erhebliches Streitpotential mit sich gebracht. Mit Blick auf die zahlreichen Kontakte zwischen Mutter und Tochter erscheint es nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner versucht bzw. – sollte ihm die Obhut zugesprochen werden – versuchen wird, die Gesuchstellerin und die Halbgeschwister aus D._____s Leben auszuschliessen. Die Gesuchstellerin bringt denn auch nicht vor, dass er an D._____s Geburtstag den Kontakt zu ihnen unterbunden hätte (Urk. 232 Rz. 2). Es wirkt im Übrigen widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, sie habe wegen der "gesundheitsgefährdenden Situation", die der Gesuchsgegner verursacht habe, nach K._____ ziehen müssen (Urk. 190/173 Rz. 11), und ihm nun andererseits vorwirft, er habe verhindert, dass sich D._____ mit der ganzen Familie treffe (Urk. 232 Rz. 2). 3.10. Stabilität der Verhältnisse, Geschwister und soziales Umfeld 3.10.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, D._____ werde in K._____ nicht nur Kontakt mit ihr selber, sondern auch zu den beiden Halbgeschwistern sowie ihren Cousinen und Cousins haben (Urk. 186 Rz. 24). In und bei K._____ lebten nämlich drei Brüder der Gesuchstellerin mit ihren jeweiligen Familien und ihren Kindern im Alter zwischen vier und dreizehn Jahren sowie mehrere gute Freundinnen der Gesuchstellerin. Sie sei ungefähr zweimal jährlich mit ihren drei Kindern in K._____ gewesen, wobei die Kinder ihre Verwandten und die Freunde der Gesuchstellerin kennengelernt hätten (Urk. 190/173 Rz. 10). Der Umzug nach Deutschland bedeute für D._____ familiäre Stabilität, da sie mit ihrer Hauptbezugsperson und ihren Halbgeschwistern leben könne (Urk. 190/173 Rz. 11). D._____ gehe es unter der Obhut des Gesuchsgegners, getrennt von der Gesuchstellerin und den Halbgeschwistern, nicht gut (Urk. 186 Rz. 23; Urk. 213 Rz. 1). Im Kindergartenalter schliesse man schnell neue Freundschaften, weshalb ein Umzug nach K._____ für D._____ problemlos durchführbar sei (Urk. 186 Rz. 24). 3.10.2. Der Gesuchsgegner wendet ein, K._____ und Umgebung seien D._____ nicht vertraut. Die (Halb-)Brüder der Gesuchstellerin, die in und um K._____ lebten, seien kein familiärer Halt für D._____. Sie kenne diese Onkel und deren Familien kaum; es seien keine Bezugspersonen. Diese Familien führten ih-

- 39 re Leben und warteten nicht darauf, sich um die Gesuchstellerin und ihre Kinder kümmern zu können. D._____ könne sich an die wenigen Besuche nicht erinnern; bestenfalls seien einige Bruchstücke von Erinnerungen vorhanden. Korrekt sei, dass ein Zusammenleben mit den Halbgeschwistern tendenziell von Vorteil wäre, doch sei aufgrund der grossen Altersunterschiede in diesen Verbindungen keine übermässige Bindung auszumachen (Urk. 190/181 Rz. 52). D._____ lebe seit dem 25. Juni 2021 permanent bei ihm und werde von ihm betreut (Urk. 173 Rz. 18). Es gehe ihr den Umständen entsprechend gut (Urk. 173 Rz. 34). Die Kreisschulbehörde habe sie auf Beginn des Schuljahrs 2021/2022 regulär eingeschult (Urk. 173 Rz. 20). D._____ habe im Kindergarten und im Hort schnell Freundschaften geknüpft. Sie spiele regelmässig mit gleichaltrigen Kindern im Quartier, die sie nun schon seit längerem kenne (Urk. 173 Rz. 34). 3.10.3. D._____ hat nie in K._____ gelebt. Sie kennt die dortige Umgebung höchstens von Besuchen. Da sie damals noch nicht einmal vier Jahre alt war, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich daran erinnert. Vor der Trennung waren beide Elternteile sehr präsent (E. III.3.5.11.), weshalb beide als Hauptbezugspersonen angesehen werden können (so auch der Abklärungsbericht des Sozialzentrums M._____; Urk. 106 S. 10). Unabhängig davon, wie der Entscheid über die Obhut ausfällt, ist davon auszugehen, dass D._____ den Elternteil, der sie nicht hauptsächlich betreut, vermissen wird. Das Kind besucht seit dem 23. August 2021 den Kindergarten in Zürich (Urk. 177/8). Das familiäre Umfeld sowie der Freundeskreis der Gesuchstellerin in K._____ und Umgebung sind vorliegend ohne Belang: So spielten die betreffenden Personen allein aufgrund der Tatsache, dass D._____ ihr ganzes Leben in der Schweiz verbrachte, keine nennenswerte Rolle. Auch aktuell scheint die Beziehung der Gesuchstellerin zu anderen Familienmitgliedern und Freundinnen nicht besonders eng zu sein: Sie macht zwar geltend, dass ihr grosser Bruder mit seiner Frau lediglich sieben Autominuten von ihr entfernt wohne. Die Schwägerin befinde sich für die nächsten zwei Jahre in Elternzeit, da sie nach dem ersten Sohn (geboren am tt.mm.2017) vor vier Monaten ihr zweites Kind bekommen habe. Beide könnten bei Bedarf jederzeit bei der Betreuung und Pflege der Kinder helfen (Urk. 208 Rz. 10). Gleichzeitig behauptet die Gesuchstellerin jedoch, sie lasse D._____s Halbgeschwister von einem Babysitter

- 40 in K._____ betreuen, wenn sie ihre Tochter in der Schweiz besuche (Urk. 186 Rz. 40). Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin umfassend auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen kann. Zutreffend ist, dass D._____ zurzeit von den Halbgeschwistern getrennt lebt. 3.11. Möglichkeit zur persönlichen Betreuung 3.11.1. Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe in Deutschland eine neue Stelle gefunden (Urk. 190/173 Rz. 10). Wenn sie vorbringt, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (Urk. 208 Rz. 4), erscheint dies glaubhaft: So verdient sie EUR 90'000.– brutto pro Jahr (Urk. 189/5) oder EUR 7'500.– brutto pro Monat (Urk. 189/4), was mehr als das Doppelte des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens in Deutschland von derzeit EUR 3'467.– ist (https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php, besucht am 1. Juni 2022). Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, sie könne ihr Arbeitspensum auf 80 % reduzieren, wenn ihr die Obhut zugesprochen werde. Dies sei mit ihrem Vorgesetzten so vorbesprochen. Weiter bestehe in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen, die vorliegend erfüllt seien (6 Monate in einem Betrieb mit 15 Arbeitnehmern), Anspruch auf Teilzeitarbeit (Urk. 208 Rz. 4). Dies erscheint glaubhaft (Urk. 223/47). Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung, im Homeoffice arbeiten zu können (Urk. 208 Rz. 6; Urk. 210/25). Bezüglich des Betreuungskonzepts macht die Gesuchstellerin geltend, dass sich ganz in der Nähe der Kindergarten Q._____ befinde, der als Ganztageskindergarten von 8 bis 17 Uhr geöffnet sei (Urk. 208 Rz. 8). Sie würde D._____ jeweils morgens hinbringen und nachmittags abholen. D._____ würde den Kindergarten an fünf Vormittagen und an drei Nachmittagen besuchen; an den beiden anderen Nachmittagen würde die Gesuchstellerin D._____ betreuen (Urk. 208 Rz. 9). Zusammenfassend würde D._____ nach dem Konzept der Gesuchstellerin dreimal pro Woche ganztags (auch über Mittag) im Kindergarten fremdbetreut. An zwei Nachmittagen würde die Gesuchstellerin selber für sie sorgen. 3.11.2. Der Gesuchsgegner arbeitet in einem Pensum von 100 % für R._____ International (Prot. I, S. 52). Seit der Pandemie ist er zumindest teilweise im Homeoffice (Prot. I, S. 53; Urk. 25/26–27; Urk. 177/12). Am 3. September 2021

- 41 informierte ihn seine Arbeitgeberin, dass sie wünsche, dass die Arbeitnehmenden schrittweise an mindestens einem bis zwei Tagen pro Woche wieder ins Büro zurückkämen. Gleichzeitig stellte sie jedoch "eine neue Politik des flexiblen Arbeitens" in Aussicht (Urk. 177/12). Damit ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten kann. Dies stellt zwar noch kein Betreuungskonzept dar (BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 4.2). Es erscheint indessen glaubhaft, dass der Gesuchsgegner abends, wenn D._____ schläft, rund zwei Stunden arbeiten und D._____ dafür spätestens um 16.30 Uhr aus der Nachmittagsbetreuung abholen bzw. sie an Freitagnachmittagen selber betreuen kann (Urk. 173 Rz. 28 und 30). Der Rechnung des Schulamts der Stadt Zürich vom 30. November 2021 ist zu entnehmen, dass D._____ im November 2021 jeden Wochentag den Mittagstisch besuchte und von montags bis donnerstags auch am Nachmittag / Abend betreut wurde; zudem besuchte sie an insgesamt 14 Tagen den Morgentisch (Urk. 198/4). Zumindest in jenem Monat konnte der Gesuchsgegner seine Tochter somit nur eingeschränkt selber betreuen. Indessen zeigt ein Vergleich mit den Fremdbetreuungskosten der vorherigen Monate (Urk. 198/5), dass diese vor dem November 2021 auch teilweise erheblich niedriger ausfielen. Zusammenfassend erscheint es glaubhaft, dass der Gesuchsgegner seine Tochter unter der Woche zumindest teilweise persönlich betreuen kann. Gleichwohl ist er in erheblichem Ausmass darauf angewiesen, dass D._____ auch neben dem Kindergarten fremdbetreut wird. 3.12. Alter und Wünsche von D._____ D._____ ist nun fünf Jahre alt (E. I.1.). Da eine Kinderanhörung grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angezeigt ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; BGE 133 III 553 E. 3; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019, E. 3.3; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015, E. 3.1), ist vorliegend darauf zu verzichten. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass sich D._____ bei beiden Elternteilen wohlfühlt und mit beiden Elternteilen gerne Zeit verbringt (Urk. 106 S. 4 f.). 3.13. Würdigung

- 42 - 3.13.1. Die Erziehungsfähigkeit ist – wenn auch mit Vorbehalten bei der Gesuchstellerin – bei beiden Elternteilen zu bejahen (E. III.3.6.). Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit weist die Gesuchstellerin erheblich grössere Defizite auf als der Gesuchsgegner (E. III.3.7.). Allein die geografische Situation erlaubt es vorliegend nicht, eine alternierende Obhut anzuordnen (E. III.3.8.). Der Gesuchsgegner bietet eher Gewähr dafür, dass D._____ Kontakt zur Gesuchstellerin hat als umgekehrt (E. III.3.9.). D._____ hat ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Sie besucht hier den Kindergarten und hat hier daher auch ein soziales Umfeld. Sie wird sodann seit Juni 2021 hauptsächlich vom Gesuchsgegner betreut. Bei einem Umzug nach K._____ käme D._____ in ein neues Umfeld; vertraut wären ihr einzig die Gesuchstellerin und die beiden Halbgeschwister (E. III.3.10.3.). Die Gesuchstellerin könnte ihr Pensum auf 80 % reduzieren. Gleichwohl sehen die Betreuungskonzepte beider Parteien vor, dass D._____ in grossem Umfang fremdbetreut wird (E. III.3.11.). Da die Tochter bereits ab dem Alter von 6 Monaten die Krippe besuchte (E. III.3.5.2. ff.) und keine spezifischen Bedürfnisse ersichtlich sind, die eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen, ist dieser Punkt vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Das Alter und die Wünsche von D._____ sind neutral zu gewichten (E. III.3.12.). 3.13.2. Zusammenfassend überwiegen die Gründe, D._____ beim Gesuchsgegner zu belassen. Folglich ist dem Gesuchsgegner die alleinige Obhut zuzuteilen. 4. Besuchs- und Kontaktrecht 4.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Bei grosser Distanz zwischen den Wohnorten der Elternteile finden Wochenendbesuche tendenziell weniger oft statt als üblich. Dies rechtfertigt es, längere einzelne Wochenen-

- 43 deinheiten und / oder längere Ferienaufenthalte vorzusehen (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.2). 4.2. Wochenendbesuchsrecht 4.2.1. Für den Fall, dass die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt wird, beantragen die Parteien übereinstimmend, dass die Gesuchstellerin für berechtigt zu erklären sei, D._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag zu sich zu nehmen. Nach Ansicht des Gesuchsgegners soll die Gesuchstellerin D._____ am Sonntag jeweils bis 17 Uhr betreuen, während letztere dies bis 21 Uhr tun möchte (Urk. 173 S. 2; Urk. 186 S. 2). Eine Begründung für die jeweilige Ansicht ist den Rechtsschriften nicht zu entnehmen (Urk. 173 Rz. 39; Urk. 186 Rz. 27). 4.2.2. Mit Blick auf D._____s Alter erscheint eine Übergabe erst um 21 Uhr als zu spät. Dieser Zeitpunkt entspricht sodann auch nicht der bisher gelebten Realität (Urk. 205 Rz. 12; Urk. 208 Rz. 12). Angebracht erscheint eine Übergabe um 18 Uhr. So kann der Gesuchsgegner mit der Tochter gemeinsam das Abendessen einnehmen und mit ihr anschliessend das Zu-Bett-gehen-Ritual durchführen. Bei späteren Übergaben besteht die Gefahr, dass letzteres erschwert ist, da D._____ aufgewühlt sein könnte. Die Gesuchstellerin hat D._____ am 5. und 6. Februar 2022 (einer ungeraden Kalenderwoche) betreut (E. III.3.5.10.). Damit ist sie berechtigt zu erklären, D._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Kindergarten- bzw. Schulschluss oder – falls D._____ an jenem Tag weder den Kindergarten noch die Schule besucht – 12 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 4.3. Ostern und Pfingsten 4.3.1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären sei, D._____ in geraden Jahren über die Osterfeiertage und in ungeraden Jahren über die Pfingstfeiertage zu betreuen. Differenzen bestehen beim Beginn an Ostern (Karfreitag vs. Gründonnerstag) und jenem an Pfingsten

- 44 - (Pfingstsamstag vs. Freitagabend vor dem Pfingstwochenende; Urk. 173 S. 2; Urk. 186 S. 2). 4.3.2. Da die Gesuchstellerin in K._____ lebt und nicht bzw. nur beschränkt an D._____s Alltag teilnehmen kann, rechtfertigt sich die ausgedehnte Variante. Demzufolge ist die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, D._____ in geraden Jahren über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 16 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, und in ungeraden Jahren von Freitag vor dem Pfingstwochenende, Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. 12 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 186 S. 2; E. III.4.2.2.). In den übrigen Jahren betreut der Gesuchsgegner D._____ über Ostern bzw. Pfingsten. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Feiertage auf das allgemeine Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin fallen. 4.4. Weihnachtsfeiertage 4.4.1. Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage gehen die Anträge der Parteien auseinander. Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstellerin in geraden Jahren den 24. Dezember sowie die Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar und in ungeraden Jahren den 25. Dezember und den 2. Januar zu (Urk. 173 S. 2). Die Gesuchstellerin möchte ihre Tochter in ungeraden Jahren während der zweiten Weihnachtsschulferienwoche und in geraden Jahren während der ersten Weihnachtsschulferienwoche sehen (Urk. 186 S. 2). 4.4.2. Letzterem ist der Vorzug zu geben, um es der Gesuchstellerin zu ermöglichen, D._____ während der Feiertage zu sich nach K._____ zu nehmen. In der verbleibenden Weihnachtsschulferienwoche betreut der Gesuchsgegner die Tochter. Ein allfälliges ordentliches Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin entfällt. 4.5. Ferienbesuchsrecht 4.5.1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären sei, D._____ für die Dauer von sechs Schulferienwochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 173 S. 2; Urk. 186

- 45 - S. 3). Der Gesuchsgegner will der Gesuchstellerin von diesen sechs Wochen höchstens zweimal zwei Wochen am Stück zugestehen. Zudem soll die Ausübung mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abgesprochen werden; sollten sich die Parteien nicht einigen können, so sollen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin und in den ungeraden jene des Gesuchsgegners vorgehen (Urk. 173 S. 2). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu (Urk. 186 S. 3 und Rz. 27). 4.5.2. D._____ soll aufgrund ihres noch jungen Alters nicht zu lange von einem Elternteil getrennt sein. Aus diesem Grund soll das Ferienbesuchsrecht nicht länger als zwei Wochen am Stück dauern. Die vom Gesuchsgegner beantragte Regelung bezüglich der Absprache ist gerichtsüblich und trägt zur Lösung allfälliger Konflikte bei; vor diesem Hintergrund liegt sie auch im Kindeswohl von D._____. 4.5.3. Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin (zusätzlich zur Weihnachtsferienwoche) berechtigt zu erklären, D._____ für die Dauer von sechs Schulferienwochen pro Jahr (wobei höchstens zweimal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin vor, in ungeraden Jahren jene des Gesuchsgegners. 4.6. Videotelefonate 4.6.1. Der Gesuchsgegner beantragt, dass die Gesuchstellerin zu ermächtigen sei, mit D._____ zweimal pro Woche Videoanrufe zu führen (Urk. 173 S. 2). Eine höhere Kontaktfrequenz rechtfertige sich wegen der Beunruhigung von D._____ nicht (Urk. 173 Rz. 35). Die Zeiten seien nicht gerichtlich festzulegen. Die Parteien seien nämlich in einer psychologischen Beratung bei S._____, welche eine Vereinbarung betreffend Videotelefonie-Zeiten vorschlagen werde (Urk. 173 Rz. 40). Die Gesuchstellerin beantragt ein Videotelefonat jeden zweiten Abend zwischen 17 und 19 Uhr (Urk. 186 S. 3). Sie begründet dies mit dem sehr

- 46 jungen Alter der Tochter, der grossen Entfernung und der starken Beziehung (Urk. 186 Rz. 27). 4.6.2

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