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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.09.2021 LE210013

27 septembre 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,010 mots·~1h 10min·2

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210013-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE210014-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 27. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. Januar 2021 (EE200179-L)

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren des Gesuchstellers (Urk. 25 S. 1 f.): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2020 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ..., ... Zürich, sei für die Dauer des Getrenntlebens inklusive des darin befindlichen Mobiliars und Hausrats der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, alle notwendigen Unterschriften zu leisten, damit der Gesuchsteller aus den mietvertraglichen Pflichten entlassen wird. 3. Der gemeinsame Sohn D._____, geb. tt. mm. 2018, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen. Dabei sei dem Gesuchsteller das Recht einzuräumen, seinen Sohn im Minimum - von Montagmorgen bis Mittwochmorgen, - jeden zweiten Mittwoch von Mittwochmorgen bis Donnerstagmorgen, sowie - jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Montagmorgen zu betreuen. Gleichsam sei er berechtigt zu erklären, mit seinem Sohn in gleichem Umfang wie die Gesuchsgegnerin Ferien verbringen zu können. 4. Aufgrund beidseits fehlender Leistungsfähigkeit sei ab dem 1. Dezember 2020 auf die Zusprechung von Kinder- und/oder Ehegattenunterhaltsbeiträge zu verzichten. 5. Es sei mit Wirkung per 25. August 2020 die Gütertrennung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

- 3 - Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin (Urk. 27 S. 2 und Prot. Vi S. 7): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. April 2020 getrennt leben. 2. Der Sohn D._____, geboren am tt. mm. 2018, sei unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3. Der Sohn sei durch den Vater jeweils am Samstag oder Sonntag von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, angemessenen Kinderunterhalt (zuzüglich Familienzulage) zu bezahlen, rückwirkend ab Trennungszeitpunkt. 5. (…) 6. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ... in ... Zürich sei während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Gegen die Gütertrennung wird nicht opponiert;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. Januar 2021 (Urk. 35): 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. April 2020 getrennt leben. 2. Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind, D._____, geb. tt. mm. 2018, wird bei den Eltern gemeinsam belassen. 3. Die Obhut über das Kind, D._____, geb. tt. mm. 2018, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt. 4. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind − ab sofort bis und mit 28. Februar 2021 alternierend jeden Samstag oder Sonntag von jeweils 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen; zudem nach gegenseitiger Absprache mit der Gesuchsgegnerin das Kind zu-

- 4 mindest einmal pro Woche am Abend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen; − ab 1. März 2021 bis und mit 30. Juni 2021 jedes Wochenende von samstags, 10.00 Uhr, bis sonntags, 10.00 Uhr, (inklusive Übernachtung) zu betreuen, erstmals am Samstag, 6. März 2021; zudem nach gegenseitiger Absprache mit der Gesuchsgegnerin das Kind zumindest einmal pro Woche am Abend von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen; − ab 1. Juli 2021 jedes Wochenende von samstags, 10.00 Uhr, bis sonntags, 10.00 Uhr, (inklusive Übernachtung) zu betreuen; zudem entsprechend seinem Arbeitspensum und demjenigen der Gesuchsgegnerin an einem Tag unter der Woche, jeweils von 18.00 Uhr bis 08.30 Uhr (inklusive Übernachtung) zu betreuen; − ab Eintritt in die Schulpflicht (= Eintritt Grundstufe bzw. Kindergarten) jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis sonntags, 18.00 Uhr, (inklusive zwei Übernachtungen) zu betreuen; zudem entsprechend seinem Arbeitspensum und demjenigen der Gesuchsgegnerin an einem Tag unter der Woche, jeweils von 18.00 Uhr bis 08.30 Uhr (inklusive Übernachtung) zu betreuen. Zudem wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind − in ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 25. Dezember, und in geraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember, jeweils von 10.00 Uhr bis am anderen Tag, 10.00 Uhr, zu betreuen; − in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar, jeweils von 10.00 Uhr bis am anderen Tag, 10.00 Uhr, zu betreuen;

- 5 - − ab Eintritt in die Schulpflicht (= Eintritt Grundstufe bzw. Kindergarten) für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, jeweils für maximal eine Woche am Stück, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen haben und das Vorwahlrecht in ungeraden Jahren dem Gesuchsteller und in geraden Jahren der Gesuchsgegnerin zusteht. 5. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ..., ... Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und dem Kind zur alleinigen Benützung zugewiesen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Kind monatlich nachstehende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − ab 1. April 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 841.–, davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen; − ab 1. August 2020 bis 30. September 2020: Fr. 1'886.–, davon Fr. 1'149.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen; − ab 1. Oktober 2020 bis 30. November 2020: Fr. 38.–, davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen; Es wird festgehalten, dass dem Kind zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich ein Betrag von Fr. 1'848.– fehlt, wovon Fr. 1'149.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen. − ab 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021:

- 6 - Fr. 1'830.–, davon Fr. 1'093.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen; Es wird festgehalten, dass dem Kind zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich ein Betrag von Fr. 56.– fehlt, welcher vollumfänglich auf den Betreuungsunterhalt entfällt. − ab 1. März 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'204.–, davon Fr. 467.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderund Familienzulagen. Es wird festgehalten, dass dem Kind zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich ein Betrag von Fr. 682.– fehlt, welcher vollumfänglich auf den Betreuungsunterhalt entfällt. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. April 2020. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsteller nachweislich bereits geleistete Beiträge in Abzug bringen kann. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 25. August 2020 angeordnet. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 892.50 Dolmetscherkosten (Fr. 412.50 für die Einigungsverhandlung vom 25. August 2020; Fr. 480.– für die mündliche Verhandlung vom 26. November 2020) Fr. 5'892.50 Total

- 7 - 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 10. [Mitteilungssatz] 11. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten: in der Erstberufungsbegründung (Urk. 34 S. 2):

"1. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet ist, das Kind - ab sofort alternierend jeden Samstag oder Sonntag von jeweils 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen - ab Auszug des Berufungsbeklagten aus dem Haushalt seiner Eltern, frühestens jedoch: - ab 1. Januar 2022 jedes Wochenende samstags, 10.00 Uhr, bis sonntags, 10.00 Uhr, (inklusive Übernachtung) zu betreuen; - ab Eintritt in die Schulpflicht (= Eintritt Grundstufe bzw. Kindergarten) jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis sonntags, 18.00 Uhr, (inklusive zwei Übernachtungen) zu betreuen. 2. Alinea 5 der Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Alinea 4 der genannten Dispositivziffer so lange zu bezahlen, als er im elterlichen Haushalt wohnhaft ist. Ab Auszug aus dem elterlichen Haushalt sei er zu verpflichten, Fr. 1'204.–, davon Fr. 467.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen. Es sei festzuhalten, dass dem Kind zur Deckung des gebührenden Bedarfs monatlich ein Betrag von Fr. 682.– fehlt, welcher vollumfänglich auf den Betreuungsunterhalt entfällt."

- 8 in der Zweitberufungsantwort (Urk. 47/38 S. 2):

"1. Die Beschwerde des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen. 2. In Abänderung bzw. Präzisierung der Berufungsanträge im Verfahren LE210013 sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, den Sohn D._____ jedes zweite Wochenende jeweils samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreuen - dies bis Eintritt in die Schulpflicht. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers."

des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers: in der Zweitberufungsbegründung (Urk. 47/34 S. 2):

"1. In Abänderung/Aufhebung von Dispositivziffer 3 sei das Kind, D._____, geb. tt. mm. 2018, unter die gemeinsame Obhut beider Parteien zu stellen. 2. In Abänderung/Aufhebung von Dispositivziffer 4 sei dem Berufungskläger das Recht einzuräumen, seinen Sohn im Minimum - von Montag-Morgen bis Mittwoch-Morgen, - jeden zweiten Mittwoch von Mittwoch-Morgen bis Donnerstag- Morgen, sowie - jedes zweite Wochenende von Samstag-Morgen bis Montag- Morgen zu betreuen. Gleichsam sei er berechtigt zu erklären, mit seinem Sohn in gleichem Umfang wie die Berufungsbeklagte Ferien und Feiertage verbringen zu können. 3. In Abänderung/Aufhebung von Dispositivziffer 6 sei auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

in der Erstberufungsantwort (Urk. 42 S. 2):

"Es sei die Berufung der Gesuchsgegnerin abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchgegnerin."

- 9 -

Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. März 2015. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, D._____, geboren am tt. mm. 2018. Am 15. März 2018 machte der Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig, welches er am 10. April 2018 wieder zurück zog (vgl. Urk. 3/1; Urk. 3/5). Mit Gesuch vom 2. Juli 2020, bei der Vorinstanz am 7. Juli 2020 eingegangen, machte er das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (Urk. 35 S. 4). Am 29. Januar 2021 erging das eingangs angeführte Urteil. 2.1. Gegen dieses Urteil hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Poststempel vom 12. Februar 2021) Berufung mit den eingangs angeführten Begehren erhoben (Urk. 34). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer LE210013-O angelegt. Die Berufungsantwort datiert vom 22. März 2021 (Urk. 42). 2.2. Der Gesuchsteller hat gegen das Urteil der Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (gleichentags zur Post gegeben) ebenfalls Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen erhoben (Urk. 47/34). Die Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LE210014-O angelegt. Die Berufungsantwort datiert vom 15. März 2021 (Urk. 47/38). 2.3. Mit Beschluss der Kammer vom 30. März 2021 wurden die Berufungsverfahren vereinigt. Das Berufungsverfahren Geschäftsnummer LE210014-O wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 49 S. 6, Dispositivziffer 1). Ebenfalls mit Beschluss vom 30. März 2021 wurde das Begehren des Gesuchstellers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 49 S. 6, Dispositivziffer 2). Die weite-

- 10 ren Stellungnahmen und Eingaben wurden je der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 51; Urk. 53/1-3; Urk. 55: Urk. 56/1). 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385

- 11 - E. 3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). 4. Die Parteien sind durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 33/1-2; Urk. 34; Urk. 47/34), weshalb auf diese unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten ist. 5. Mit den Berufungen nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1 (Festhalten des Getrenntlebens), 2 (Belassung der elterlichen Sorge bei beiden Parteien), 5 (Zuweisung der vormals ehelichen Wohnung) und 7 (Anordnung Gütertrennung). Die Rechtskraft dieser Ziffern ist vorzumerken.

II. A. Obhut und Betreuung des Kindes 1.1. Die Vorinstanz ging von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien aus und hielt dafür, D._____ sei bisher "in erster Linie" von der Gesuchsgegnerin betreut worden. Die derzeitige Arbeitstätigkeit der Gesuchsgegnerin von 40 % erlaube es ihr, D._____ an den kitafreien Tagen Montag, Donnerstag und Freitag zu betreuen. Auch der Gesuchsteller arbeite derzeit in einem 40 %-Pensum, welches

- 12 es ihm erlaube, D._____ teilweise zu betreuen. Aufgrund des bisher gelebten, eher traditionellen Familienmodells sei dem Gesuchsteller jedoch ein 100 %-Pensum zuzumuten respektive ihm ab März 2021 ein solches anzurechnen (mit Verweis auf Urk. 35 S. 28 ff., III./E. 4.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller zwar in Zukunft mehr arbeiten werde, seine Arbeitszeiten der persönlichen Kinderbetreuung jedoch nicht a priori entgegen stünden, zumal die bisher gelebte Betreuungssituation zeige, dass beide Parteien gewillt seien, falls notwendig auf ergänzende Krippentage zurückzugreifen (Urk. 35 S. 16 f.). Gemäss Vorinstanz war die Kommunikation der Parteien lange nicht von sonderlich hohem Respekt geprägt, der Konflikt habe sich "in letzter Zeit" jedoch gelegt. Zu den von der Gesuchsgegnerin geäusserten Bedenken im Hinblick auf die mangelhafte Kommunikation und Kooperation unter den Parteien erwog die Vorinstanz, dass ein derartiges Verhalten in einer ersten Phase der Trennung oft beobachtet werde. Klare Regelungen – sofern notwendig mittels Urteil – würden allerdings oft eine Entspannung bringen. Die Parteien müssten lernen, die Interessen des Kindes den eigenen Interessen und Bedürfnissen voranzustellen, nach neuen Möglichkeiten einer kindsgerechten Kommunikation zu suchen und im Interesse des Kindes ihre Konflikte angemessen auszutragen. Die Vorinstanz verwies auf den von ihr diesbezüglich an die Parteien gerichteten Appell anlässlich der Verhandlung vom 26. November 2020 (Urk. 35 S. 17 f). Unter Würdigung der vorgenannten Umstände sprach für die Vorinstanz nichts Grundsätzliches dagegen, dass auch der Gesuchsteller vermehrt Zeit mit D._____ verbringe. Gestützt darauf, dass bei Kleinkindern insbesondere der Stabilität der bis anhin gelebten Verhältnisse Rechnung zu tragen sei, erschien es für die Vorinstanz angemessen, in einer ersten Phase an die von den Parteien in der Vereinbarung vom 11. September 2020 getroffene Betreuungsregelung anzuknüpfen. Demgemäss nehme der Gesuchsteller D._____ jeden Samstag oder Sonntag von jeweils 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch, wobei weitere Besuche nach gegenseitiger Absprache stattfinden könnten und

- 13 der Gesuchsteller D._____ zumindest einmal pro Woche am Abend sehen könne. Diese Betreuungsregelung habe sich laut Aussagen der Parteien seit September 2020 bewährt und solle als Grundlage für einen gestaffelten Ausbau der Dauer der Kontakte zwischen D._____ und dem Gesuchsteller dienen. Dieses Vorgehen werde dem Anliegen der vermehrten Betreuung durch den Gesuchsteller gerecht und erlaube es, den Bedenken der Gesuchsgegnerin vor Übernachtungen zu begegnen. Darüber hinaus erscheine es angezeigt, so die Vorinstanz weiter, dass D._____ anteilsmässig die Feiertage beim Gesuchsteller verbringe. Für die Erweiterung des Besuchsrechts sei als Fernziel vorzusehen, dass der Gesuchsteller D._____ jeweils samstags betreue und D._____ am Sonntagmorgen jeweils wieder zur Gesuchsgegnerin zurückkehre. Sodann solle er unter der Woche einen Abend samt Übernachtung beim Gesuchsteller verbringen. Für die weitere Staffelung sah es die Vorinstanz als gerechtfertigt an, dass der Gesuchsteller D._____ ab Eintritt in die Schulpflicht jedes zweite Wochenende betreue. Ebenfalls ab diesem Zeitpunkt solle er den Sohn für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien nehmen, jeweils für maximal eine Woche am Stück. Einer weitergehenden Betreuung durch den Gesuchsteller widersprach gemäss Vorinstanz neben wirtschaftlichen Gründen der Grundsatz, dass vom bisher gelebten Betreuungsmodell nicht ohne Not abgewichen werden solle und für eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des primär betreuenden Elternteils grosszügige Fristen zu gewähren seien. Angesichts des Alters von D._____ sei dies frühestens bei dessen Einschulung zu prüfen. Gestützt auf diese Erwägungen sah die Vorinstanz die eingangs angeführte Betreuungsregelung als angemessen an (vgl. Urk. 35 S. 18 ff.). Da die Betreuungsregelung in etwa einem gerichtsüblichem Wochenendbesuchsrecht (Freitagabend bis Montagmorgen) entspreche, stellte die Vorinstanz D._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin (Urk. 35 S. 21 und S. 59, Dispositivziffer 3). 1.2. Der Gesuchsteller beantragt mit der Zweitberufung, D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die "gemeinsame" Obhut der Parteien zu stellen (Urk. 47/34 S. 2, Antrag 1). Ihm sei im Minimum das Recht einzuräumen, D._____

- 14 von Montagmorgen bis Mittwochmorgen, jeden zweiten Mittwoch von Mittwochmorgen bis Donnerstagmorgen und jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Montagmorgen zu betreuen. Weiter sei er zu berechtigen, mit D._____ in gleichem Umfang wie die Gesuchsgegnerin Ferien und Feiertage zu verbringen (Urk. 47/34 S. 2, Antrag 2). 1.3. Die Gesuchsgegnerin beantragte mit der Erstberufung, eine Reduktion der Betreuungszeiten des Gesuchstellers. So sollte er D._____ "ab sofort" alternierend jeden Samstag oder Sonntag von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr betreuen. Ab dem Auszug des Gesuchstellers aus dem Haushalt seiner Eltern, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2022, sollte die Betreuung auf jedes Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr, und ab Eintritt von D._____ in die Schulpflicht auf jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ausgedehnt werden (Urk. 34 S. 2, Antrag 1). In der Zweitberufungsantwort änderte die Gesuchsgegnerin ihre Anträge dahingehend, dass der Gesuchsteller D._____ bis zum Eintritt in die Schulpflicht jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreuen soll (Urk. 47/38 S. 2, Antrag 2). 2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offen-

- 15 sichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, die mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Die alternierende Obhut setzt voraus, dass beide Eltern einen substantiellen Beitrag bei der Betreuung des Kindes (im Alltag) leisten (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26.05.2015, E. 4.4.3). Von alternierender Obhut spricht man in der Praxis, wenn der eine Elternteil zumindest im Umfang von einem Drittel oder zwei Fünfteln Betreuungsaufgaben (bzw. Betreuungsverantwortung) übernimmt (vgl. LGVE 2016 II Nr. 10; Bucher/Clausen, Die elterliche Sorge - Entwicklung in Lehre und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2018 S. 1 ff., 10, FN 43). Damit sind im Rahmen der Prüfung der alternierenden Obhut auch die (allenfalls umstrittenen) Betreuungsanteile zu regeln. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (vgl. statt vieler BGer 5A_312/2019 vom 17.10.2019, E. 2.1.3).

- 16 - 3. Zuteilungskriterien 3.1. Ein Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der alternierenden Obhut liegt vor. 3.2. Erziehungsfähigkeit Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bejaht (vgl. Urk. 35 S. 15 f.). 3.2.1. Erziehungsfähigkeit Gesuchsteller 3.2.1.1. Die Gesuchsgegnerin sieht Vorbehalte in der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers. Sie beruft sich auf körperliche Übergriffe durch den Gesuchsteller. Sodann würden die Eltern des Gesuchstellers Druck auf sie ausüben, sie verängstigen und in Anwesenheit von D._____ schlecht über sie sprechen (Urk. 34 S. 4 f.; Urk. 47/38 S. 5). 3.2.1.2. Bis im November 2019 lebten die Parteien gemeinsam mit den Schwiegereltern in einer 3 ½-Zimmerwohnung. Hernach bezogen sie in eine eigene Wohnung (Prot. Vi S. 20 f.). Ab dem 1. April 2020 lebten die Parteien getrennt. Die Zeit vom 4. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 verbrachte der Gesuchsteller im Sanatorium E._____ (vgl. Urk. 27 S. 8; Prot. Vi S. 13), gemäss eigenen Angaben wegen einer mittelschweren Erschöpfungsdepression (Prot. Vi S. 13). Nunmehr lebt der Gesuchsteller wiederum bei seinen Eltern. Diese bezogen ebenfalls im November 2019 in der unmittelbaren Nachbarschaft der Parteien eine "ungefähr" gleich grosse Wohnung wie zuvor (vgl. Prot. Vi S. 21; Urk. 34 S. 4). Am 29. Juni 2020 erstattete der Gesuchsteller Anzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen wiederholter verbaler Drohung und einem "erstmaligen" tätlichen Angriff nach einem verbalen Streit (vgl. Urk. 31, Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. November 2020, S. 1 "Betrifft" und S. 3 "Einleitung"). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits erstattete am 3. Juli 2020 Anzeige gegen den Gesuchsteller wegen Tätlichkeiten, Nötigung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Urk. 31, a.a.O., S. 1 f. "Betrifft"). Am 11. August 2020 meldete sich die Gesuchs-

- 17 gegnerin telefonisch bei der Polizei und gab an, am Vortag vom Gesuchsteller geschlagen worden zu sein (Urk. 31, a.a.O., S. 3 "Einleitung"). Mit Verfügung vom 11. August 2020 verfügte die Stadtpolizei Zürich eine Wegweisung des Gesuchstellers bis zum 25. August 2020 und sprach ein Rayon- und ein Kontaktverbot gegenüber der Gesuchsgegnerin und D._____ für je 14 Tage aus (Urk. 13/8 = Urk. 31, Verfügung vom 11. August 2020, S. 1). Mit Urteil des Zwangsmassnahmegerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 22. August 2020 wurde das Rayonverbot und das gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgesprochene Kontaktverbot bis zum 22. November 2020 verlängert. Das Kontaktverbot gegenüber D._____ wurde nicht verlängert (Urk. 17). Nachdem der Gesuchsteller eine Anhörung verlangt hatte, wurden die gegenüber der Gesuchsgegnerin angeordneten Schutzmassnahmen mit Verfügung des Zwangsmassnahmegerichts vom 4. September 2020 bis zum 25. September 2020 beschränkt (Urk. 26/1). Mit Vereinbarung vom 11. September 2020 einigten sich die Parteien aussergerichtlich darauf, dass der Gesuchsteller D._____ für die Dauer des Eheschutzverfahrens alternierend jeden Samstag oder Sonntag von jeweils 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen kann. Weitere Besuche würden nach gegenseitiger Absprache stattfinden, wobei die Gesuchsgegnerin einverstanden sei, dass der Gesuchsteller D._____ zumindest einmal pro Woche am Abend sehe (vgl. Urk. 26/2 Ziffer 2.2.). Am 6. März 2021 meldete sich die Gesuchsgegnerin telefonisch auf dem Detektivposten Oerlikon, bei welchem sie zuvor am 3. Juli 2020 Anzeige erstattet hatte. Sie gab an, durch den Gesuchsteller gewürgt und bedroht worden zu sein (Urk. 41, Rapport vom 6. März 2021, S. 4). Weiter brachte sie einen Vorfall vom 27. Februar 2021 zur Anzeige. Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 7. März 2021 wurden erneut Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot betreffend die Gesuchsgegnerin und D._____) angeordnet (Urk. 40/1). Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Gesuchstellers darf er aufgrund der Massnahmen "etwa bis zum 30. April 2021" keinen Kontakt zu D._____ haben (Urk. 51 S. 4).

- 18 - Gemäss der Stadtpolizei Zürich sind vom Vorfall am 6. März 2021 mehrere Videos vorhanden, worauf zu sehen sei, wie der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin auf verschiedene Weisen würge und mehrere Male schlage. Beim Vorfall vom 27. Februar 2021 sei das Geschehen nicht zu erkennen. Gesprochen werde bosnisch. Die relevante Todesdrohung somit auch. Eine Übersetzung bleibe der Untersuchungsbehörde überlassen (Urk. 41, Rapport vom 6. März 2021, S. 4 f.). Weiter finden sich zwei Fotos in den Akten der Stadtpolizei Zürich, welche Verletzungen der Gesuchsgegnerin rechts- und linksseitig am Hals aufzeigen (Urk. 41, Fotodokumentation, S. 4 f., Fotos 7 und 8). Damit erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller am 6. März 2021 erhebliche Gewalt gegenüber der Gesuchsgegnerin ausgeübt hat; dies unabhängig davon, ob die Gesuchsgegnerin die Auseinandersetzung "gezielt gesucht" hat, "um daraus Kapital schlagen zu können" (Urk. 42 S. 14). Gemäss Polizeirapport war D._____ sowohl am 6. März 2021 als auch am 27. Februar 2021 bei den Auseinandersetzungen der Parteien anwesend. Die Aufnahmen vom 6. März 2021 zeigten, dass D._____ seinen Vater mit einem Spielzeug antippe, während dieser die Mutter würge. Weiter sei zu sehen, wie D._____ zwischen die beiden Parteien gehe, als diese Angesicht zu Angesicht stritten und wie er versuche, die Parteien zu trennen, indem er seine Arme ausstrecke (Urk. 41, S. 5). Offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller, wie von der Gesuchsgegnerin in den Einvernahmen zu Protokoll gegeben, am 27. Februar 2021 und am 6. März 2021 auch D._____ anging. So schilderte die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller den Sohn am 6. März 2021 weggeschubst habe, als dieser sie verteidigen wollte. D._____ sei dann umgefallen (Urk. 41, Einvernahme zur Sache vom 6. März 2021, S. 2). Dies wiederholte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme (S. 8 f.). Sodann gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, am 27. Februar 2021 habe der Gesuchsteller den Sohn mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen (Urk. 41 S. 10 und 12). Selbst wenn man den Aussagen der Gesuchsgegnerin Glauben schenkt, handelte es sich am 27. Februar 2021 um ein einmaliges Schlagen. Am 6. März 2021 stiess der Gesuchsteller seinen Sohn um.

- 19 - Glaubhaft ist somit (zumindest) eine Gewalttätigkeit des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin. Wer bei diesem Vorfall wen wie zu welchem Verhalten provoziert hat, kann offenbleiben. Denn das beim Gesuchsteller vorhandene Gewaltpotenzial richtet sich offensichtlich gegen die Gesuchsgegnerin. Allenfalls D._____ gegenüber verübte Tätlichkeiten erscheinen singulär und sind nicht von einem Ausmass, als dadurch die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers eingeschränkt würde. Sodann hätten sich die Tätlichkeiten im Rahmen von Streitereien zwischen den Parteien ereignet. Es wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich dahingehende Anhaltspunkte aus den Akten, dass der Gesuchsteller D._____, als er ihn allein betreut hat, jemals physisch angegangen wäre. Glaubhaft ist hingegen, dass D._____ auch bei den früheren Auseinandersetzungen der Parteien jeweils anwesend war und sie miterleben musste (vgl. Urk. 31, Rapport vom 25. November 2020, S. 5; Urk. 21/17/2 S. 4). So zeigt denn die vom Gesuchsteller am 29. Juni 2020 erstellte Videoaufnahme 3, dass die Gesuchsgegnerin im Wohnzimmer umherläuft, danach D._____ in den Arm nimmt, und als sie weiterhin vom Gesuchsteller gefilmt wird, diesen tätlich angeht (Urk. 31, Rapport vom 25. November 2020, Notizen zu den Videoaufnahmen, Aufnahme 3). Aufgrund des Gesagten besteht keine Notwendigkeit, weitere Strafakten beizuziehen. 3.2.1.3. Die Gesuchsgegnerin fühlt sich von Seiten des Gesuchstellers und dessen Eltern massiv unter Druck gesetzt. Der Gesuchsteller sei nach der Rückkehr zu seinen Eltern nicht in der Lage, sich eigenbestimmt deren Einfluss zu entziehen. Der Vater des Gesuchstellers habe begonnen, sich in ihrem Treppenhaus aufzuhalten und ihr Heimkommen sowie ihren Umgang mit D._____ zu beobachten. Weiter setze er sich vor die Kita von D._____ und beobachte seinen Enkel. Es würden unablässig Fotos mit dem Smartphone von ihr und dem Sohn gemacht (Urk. 34 S. 4). Diese Verhaltensweisen bestätigen gemäss der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller über seine Eltern ständigen Druck auf sie ausübe. Sie wähne sich kaum noch unbeobachtet. Sodann zeige es die Ansicht der Schwiegereltern, ihren Enkel für sich zu vereinnahmen. Die Betreuung von D._____ werde von den Schwiegereltern wahrgenommen, während der Gesuchsteller eigenen Interessen nachgehe. Ein echtes Interesse am Sohn vermag die Gesuchsgegne-

- 20 rin beim Gesuchsteller nicht zu verorten (Urk. 34 S. 5). Der Gesuchsteller bestreitet dies (vgl. Urk. 42 S. 6 ff.). Im Recht liegt ein Foto, auf welchem der Schwiegervater mit erhobenem Zeigefinger im Treppenhaus der Gesuchsgegnerin zu sehen ist (vgl. Urk. 37/1). Ein einmaliger Vorfall belegt hingegen keine Druckausübung. Die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Bestätigung der Nachbarin (Frau F._____) vom 5. Februar 2021, wonach der Schwiegervater sich immer wieder beim Treppenhaus aufhalte, um sie und D._____ zu beobachten, scheint von der Gesuchsgegnerin verfasst und speziell für das Verfahren erstellt worden zu sein (vgl. Urk. 37/2). Der Bestätigung ist nicht zu entnehmen, wann und wie oft sich die Einmischungen ereignet haben sollen. Für die behaupteten Vorfälle bei der Krippe und die Aufnahmen per SmartPhone werden keine Beweismittel bezeichnet oder ins Recht gelegt. Aus den Akten ergeben sich weder Anhaltspunkte für derartige Ereignisse noch dafür, dass tatsächlich der Gesuchsteller hinter den behaupteten Verhaltensweisen des Schwiegervaters stehen würde. Die Parteien und D._____ haben bis im November 2019 gemeinsam mit den Schwiegereltern in einer Wohnung gelebt. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Schwiegereltern eine innige Beziehung zu D._____ hatten. Nach der Auflösung der gemeinsamen Wohnung betreuten sie D._____ bis zu dessen Eintritt in die Krippe im August 2020 (vgl. nachfolgend II./A.3.2.2.3.) weiterhin bei beruflichen Abwesenheiten der Gesuchsgegnerin. Es ist nachvollziehbar, dass die Schwiegereltern, nachdem sie zufolge des ersten Gewaltschutzverfahrens keinen Kontakt mehr zu D._____ pflegen konnten, diesen wiedersehen wollten. Aus diesem Bedürfnis eine Vereinnahmung von D._____ durch die Schwiegereltern ableiten zu wollen, geht fehl. Zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass primär die Schwiegereltern D._____ betreuen würden und dem Gesuchsteller ein echtes Interesse am Sohn fehle, macht die Gesuchsgegnerin geltend, am 9. Februar 2021 habe sie den Kinderarzt aufsuchen müssen, weil D._____ unter Atembeschwerden gelitten habe. Ihr seien häufige Inhalationen aufgetragen worden. Sie habe dem Gesuchsteller diesen Umstand und, dass er darum D._____ an diesem Wochenende nicht zu sich nehmen könne, mitgeteilt. Am Dienstag seien die Atembeschwerden nicht

- 21 besser gewesen. Sie habe mit D._____ in das Kinderspital gehen müssen, was sie dem Gesuchsteller ebenfalls mitgeteilt habe. Obwohl dem Gesuchsteller die gesundheitlichen Probleme von D._____ bekannt gewesen seien, habe er sich nicht ein einziges Mal nach ihm und seinem Befinden erkundigt (Urk. 34 S. 5). Gemäss Bericht des Kinderarztes von D._____, G._____, vom 5. Februar 2021 kommt es bei D._____ seit Sommer 2019 wiederkehrend "zu Infekt bedingten obstruktiven Bronchitiden", welche eine regelmässige Inhalationstherapie benötigen. Es würden Verlaufskontrollen über die "Kinderärzte H._____" und die Pneumologie des Kinderspitals stattfinden (Urk. 37/3). Aus der Urkunde ist nicht ersichtlich, ob tatsächlich am von der Gesuchsgegnerin behaupteten Datum Arzt- und Spitalbesuche stattgefunden haben und insbesondere, ob die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller über etwaige Termine informiert hat. Sodann könnte aus dem von der Gesuchsgegnerin geschilderten Verhalten nicht ein derartiges Desinteresse des Gesuchstellers an seinem Sohn abgeleitet werden, dass dadurch seine Erziehungsfähigkeit ernsthaft in Zweifel gezogen werden müsste. 3.2.1.4. Weiter beruft sich die Gesuchsgegnerin darauf, das Verhalten der Schwiegereltern und des Gesuchstellers nehme inakzeptable Züge an, wenn sie bei der Betreuung von D._____ vor diesem schlecht über sie sprechen würden und D._____ nach den Besuchen beim Kindsvater bzw. dessen Eltern jeweils verstört und aggressiv sei (Urk. 47/38 S. 5). Die Gesuchsgegnerin führt weder aus, was für "despektierliche Gesprächsfetzen" D._____ bei seinen Besuchen von den Schwiegereltern aufschnappen soll, noch inwieweit die Schwiegereltern vor dem Enkel schlecht über sie sprechen würden (vgl. Urk. 34 S. 5). Hingegen besucht die Gesuchsgegnerin zusammen mit D._____ nunmehr eine Psychotherapeutin, welche sich, was unwidersprochen blieb, (auch) damit befasst, die "Situation" (gemeint sind insbesondere die erlebten Gewaltsituationen) für D._____ erklär- und ertragbar zu machen (Urk. 55 S. 2; Urk 56/1; Prot. S. 6). Es ist nachvollziehbar, dass ein dreijähriges Kind darauf reagiert, dass seine Eltern in seiner Anwesenheit handgreifliche Auseinandersetzungen führen oder gar ein Elternteil den anderen vor seinen Augen würgt. Die von der Gesuchsgegnerin geschilderte Verunsicherung und Aggressivität des

- 22 - Sohnes erscheint damit glaubhaft (vgl. Urk. 55 S. 2). Das Miterleben von häuslicher Gewalt ist für die betroffenen Kinder emotional belastend und kann zu sozialen Auffälligkeiten wie Unruhe, Ängstlichkeit oder Niedergeschlagenheit führen (vgl. hierzu FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 20 m.H.). Das Verhalten von D._____ scheint hingegen auf die gewalttätigen Konflikte zwischen den Parteien und nicht auf die Betreuungssituation bei den Schwiegereltern zurückzuführen zu sein.

3.2.1.5. Die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers ist gegeben. 3.2.2. Erziehungsfähigkeit Gesuchsgegnerin 3.2.2.1. Der Gesuchsteller hat gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin grosse Vorbehalte. Die Gesuchsgegnerin sei sozial isoliert, vermöge D._____ wenig Struktur zu geben, instrumentalisiere den Sohn in "dieser Auseinandersetzung" und missbrauche ihn als "Druckmittel", um ihn zu einer Rückkehr zu ihr zu bewegen. Nachdem anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 26. November 2020 keine vergleichsweise Einigung erzielt worden sei und die Gesuchsgegnerin definitiv realisiert habe, dass er nicht gewillt sei, die Beziehung mit ihr wieder aufzunehmen, habe sie ihm die zuvor regelmässig gewährten Besuche des Sohnes unter der Woche nicht mehr ermöglicht und ihm mehrfach mit fadenscheiniger Begründung ("D._____ ist krank") die Ausübung des vorsorglich vereinbarten samstäglichen Besuchsrechts verweigert (Urk. 47/34 S. 7). 3.2.2.2. In den Polizeirapporten ist vermerkt, dass die Gesuchsgegnerin sozial isoliert erscheine (vgl. Urk. 41, Rapport vom 7. März 2021, S. 4 Ziff. 16.5: "keine oder wenige sozial Kontakte"). Hingegen arbeitet die Gesuchsgegnerin an zwei Tagen die Woche im Stadtspital I._____. Sie hat eine in der Schweiz lebende Schwester, welche ebenfalls Kinder hat und D._____ "ab und an" betreut (vgl. Urk. 24 S. 3; Prot. Vi S. 20 und 23). Die Gesuchsgegnerin nimmt die notwendigen Vorsorgeuntersuchungen bei D._____ vor und meldet sich beim Kinderarzt, wenn

- 23 sie ärztliche Hilfe für D._____ benötigt (vgl. Urk. 24 S. 4). So hat sie nunmehr auch unter Vermittlung des "bif" eine Therapie für D._____ organisiert (vgl. Urk. 55 S. 2; Urk. 56/1). Gemäss dem bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (fortan KESB Zürich) eingeholten Abklärungsbericht vom 2. November 2020 hat sich D._____ bis "dahin" normal entwickelt (Urk. 24 S. 4). Auch der Kinderarzt bestätigt D._____ eine altersgerechte Entwicklung, wobei eine Kontrolle der Sprachentwicklung geplant sei (Urk. 37/3). Damit scheint sich eine allenfalls vorhandene Isolationstendenz der Gesuchsgegnerin nicht negativ auf die Entwicklung von D._____ auszuwirken. 3.2.2.3. Gemäss Gesuchsteller bekundet die Gesuchsgegnerin Mühe, D._____ einen geordneten Tagesablauf zu bieten. Vor diesem Hintergrund habe die von ihm im Frühling 2020 benachrichtigte KESB Zürich empfohlen, D._____ solle an zwei Tagen pro Woche den Hort besuchen (Urk. 47/34 S. 7 mit Verweis auf Urk. 25 S. 5). Aus den Akten der KESB Zürich ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Krippentage angeordnet oder empfohlen wurden, weil die Gesuchsgegnerin D._____ keine Tagesstruktur geben kann (vgl. Urk. 13/1-13; Urk. 21/15-21). Der Abklärungsbericht vom 2. November 2020 erwähnt nichts davon, dass die Gesuchsgegnerin nicht fähig wäre, den Tag mit D._____ zu strukturieren (Urk. 24). Die Gefährdungsmeldung des Gesuchstellers datiert denn auch nicht vom Frühling 2020, sondern vom 3. Juli 2020 (Urk. 13/1). D._____ besucht die Krippe seit dem 3. August 2020 (Urk. 27 S. 8; Prot. Vi S. 20). Offensichtlich erfolgte die Anmeldung in der Krippe, weil die Gesuchsgegnerin zu 40 % arbeitete und sich ihr Verhältnis zu den Schwiegereltern zusehends verschlechterte. Die Schwiegereltern betreuten D._____ auch nach dem Auszug des Gesuchstellers im April 2020 aus der vormals ehelichen Wohnung und während dessen Aufenthalt vom 4. Mai bis 30. Juni 2020 im Sanatorium E._____ weiterhin bei beruflichen Abwesenheiten der Gesuchsgegnerin (vgl. Prot. Vi S. 20 und S. 23 f.; Urk. 27 S. 8). Sodann dienen die Krippentage der Integration von D._____ und fördern insbesondere seine sprachlichen Kompetenzen.

- 24 - 3.2.2.4. Nach den neusten Ereignissen hält wohl auch die Gesuchsgegnerin nicht mehr an einer Rückkehr des Gesuchstellers in den gemeinsamen Haushalt fest. Entsprechend kann offenbleiben, ob sie zuvor D._____ beziehungsweise die Ermöglichung der Besuchsrechtsausübung als Druckmittel dazu benutzte, um den Gesuchsteller zu einer Rückkehr zu bewegen (vgl. Urk. 42 S. 9). Sodann würde ein derartiges Verhalten allein die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin nicht derart einschränken, dass ihr keine Obhut zugeteilt werden könnte. Bis und mit Berufungsbegründung der Gesuchsgegnerin vom 11. Februar 2020 scheinen denn auch (zumindest) die Wochenendbesuchstage stattgefunden zu haben (vgl. Urk. 34 S. 6). 3.2.2.5. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist gegeben.

3.3. Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den von der Gesuchsgegnerin geäusserten Bedenken im Hinblick auf die mangelhafte Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien wurden bereits angeführt (vgl. vorne II./A.1.1.). Die mahnenden Worte des vorinstanzlichen Richters sowie eine klare Regelung betreffend die Besuchszeiten haben vorliegend nichts bewirkt. Vielmehr eskalierte seit Fällung des erstinstanzlichen Urteils der Konflikt zwischen den Parteien. Sie scheinen derzeit weder dazu befähigt, die Interessen von D._____ den eigenen Interessen und Bedürfnissen voranzustellen, noch im Interesse des Kindes ihre Konflikte angemessen auszutragen. Die polizeilich bekannten, handgreiflichen Auseinandersetzungen ereigneten sich jeweils an Samstagen (27. Februar 2021 und 6. März 2021), damit an vorgesehenen Besuchstagen des Gesuchstellers. Offensichtlich sind die Parteien derzeit nicht einmal dazu in der Lage, die Übergaben von D._____ ohne erhebliche, in Anwesenheit des Kindes ausgetragene Streitereien zu gewährleisten. Eine normale Kommunikation zwischen den Parteien findet nicht statt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien derzeit dazu fähig wären, in den Belangen von D._____ laufend miteinander zu kommunizieren, mithin friedlich miteinander die täglich an-

- 25 fallenden Probleme bei der Kindererziehung zu besprechen, und im Hinblick auf die für eine alternierende Obhut notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. 3.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass die für eine alternierende Obhut notwendige Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern derzeit nicht gegeben ist. Entsprechend muss auf die weiteren Zuteilungskriterien (vgl. vorne II./A.2.) nicht mehr eingegangen werden. Zu prüfen ist, wem die alleinige Obhut zuzuteilen ist. Der Gesuchsteller hat auf einen Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut explizit verzichtet (Urk. 47/34 S. 8). Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Obhut nicht der Gesuchsgegnerin zugeteilt werden könnte. Damit ist D._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGer 5A_530/2018 vom 20.02.2019, E. 4.1 m.H.). 4.2. Die Vorinstanz berechtigte den Gesuchsteller, D._____ bis und mit 28. Februar 2021 alternierend jeden Samstag oder Sonntag von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr und nach gegenseitiger Absprache mit der Gesuchsgegnerin zumindest einmal pro Woche von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen. Ab dem 1. März 2021 bis und mit 30. Juni 2021 wurde der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, D._____ jedes Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr, und nach gegenseitiger Absprache mit der Gesuchsgegnerin weiterhin zumindest einmal pro Woche am Abend zu betreuen. Ab dem 1. Juli 2021 sollte die Betreuung je-

- 26 des Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr, sowie an einem Tag unter der Woche von 18.00 Uhr bis 08.30 Uhr, damit inklusive Übernachtung, stattfinden und ab Eintritt von D._____ in die Schulpflicht (= Eintritt Grundstufe bzw. Kindergarten) jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie an einem Tag unter der Woche von 18.00 Uhr bis 08.30 Uhr. Zudem wurde dem Gesuchsteller ein Feiertags- und ab Schuleintritt von D._____ ein Ferienbesuchsrecht zugesprochen (vgl. Urk. 35 S. 18 ff. und 59 f., Dispositivziffer 4). Die Berufungsanträge der Parteien wurden bereits angeführt (vgl. vorne II./A. 1.2. und 1.3.). 4.3.1. Die Gesuchsgegnerin widersetzt sich namentlich Übernachtungen von D._____ beim Gesuchsteller. Wie bereits erwähnt, ist weder davon auszugehen, dass die Schwiegereltern unangemessenen Druck auf die Gesuchsgegnerin ausüben, noch, dass sie D._____ vereinnahmen würden. Nicht glaubhaft erscheint sodann, dass der Gesuchsteller kein Interesse am Sohn zeigt (vgl. vorne II./A.3.2.1.3.). Gemäss Gesuchsgegnerin sprechen jedoch - nebst der derzeitigen psychischen Belastung (vgl. nachfolgend II./A.4.3.2.) - weitere Gründe in der Person von D._____ selber dagegen, dass dieser beim Gesuchsteller übernachtet. So werde D._____ am Abend als "Zubettgehritual" noch gestillt. Weiter sei er auf eine Inhalationstherapie angewiesen (Urk. 34 S. 5; Urk. 47/38 S. 9). D._____ ist zwischenzeitlich drei Jahre alt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es seinem Kindeswohl widerspricht, wenn er alle zwei Wochen ein- oder zweimal auf ein Stillen beim Einschlafen verzichten müsste. Sodann kann aus der Tatsache allein, dass sich der Gesuchsteller (angeblich) bis anhin nicht um die Arzttermine von D._____ gekümmert hat, nicht abgeleitet werden, dass er nicht befähigt wäre, eine allenfalls auf die Besuchszeit fallende Inhalationszeit einzuhalten oder die dafür notwendigen Geräte zu bedienen. Weiter wendet der Gesuchsteller zu Recht ein, dass aus der Tatsache, dass er mit seinen Eltern in einer kleinen drei Zimmerwohnung lebt, nicht per se auf eine Kindswohlgefährdung wegen ungeeigneter räumlicher Verhältnisse geschlossen werden kann (Urk. 34 S. 6 f.; Urk. 42 S. 5). D._____ hatte unbestrittenermassen ein inniges Verhältnis zu seinen Grosseltern und die Parteien lebten vor dem Bezug einer eigenen Wohnung zu

- 27 fünft in einer 3 1/2-Zimmerwohnung. Es ist somit nichts Grundsätzliches ersichtlich, was gegen Übernachtungen von D._____ beim Gesuchsteller sprechen würde. 4.3.2. Zu beachten ist jedoch, dass sich D._____, wie bereits erwähnt, derzeit in psychologischer Behandlung befindet. Es erscheint glaubhaft, dass die handgreiflichen Auseinandersetzungen seiner Eltern, welche er miterleben musste, seine psychische Gesundheit beeinträchtigt haben (vgl. vorne II./A.3.2.1.4.). D._____ hat ein Recht darauf, zur Ruhe zu kommen. Die Hauptbezugsperson von D._____ im Zeitpunkt der jüngsten Auseinandersetzungen war die Gesuchsgegnerin. Nach eigenen Angaben durfte der Gesuchsteller zufolge der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen "etwa bis zum 30. April 2021" keinen Kontakt zu D._____ haben (vgl. Urk. 51 S. 4). Er hat seinen Sohn mitunter während längerer Zeit gar nicht gesehen. Entsprechend steht ausser Frage, dem Gesuchsteller, wie von ihm beantragt, einen annähernd hälftigen Betreuungsanteil zuzuerkennen. Teils mehrere Übergaben pro Woche sind nicht im Wohle von D._____. Vielmehr erscheint es angezeigt, nach dem Erlebten und dem Unterbruch der Besuche beim Gesuchsteller wiederum, wie von der Gesuchsgegnerin beantragt (vgl. Urk. 47/38 S. 2), mit einem stundenweisen Besuchsrecht alle zwei Wochen am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu beginnen. Die Gesuchsgegnerin führt in diesem Zusammenhang zu Recht an, dass D._____, ehe ihm eine erneute Anpassungsleistung mit Übernachtungen ausserhalb des mütterlichen Haushaltes zugemutet wird, lernen muss, die Trennung der Parteien und die damit verbundenen Vorfälle einzuordnen (vgl. Urk. 55 S. 2). Mit einem stundenweisen Besuchsrecht alle zwei Wochen kann D._____ wiederum Vertrauen in den Gesuchsteller und die Besuchsrechtssituation bei ihm fassen und gleichzeitig Kontakt zu seinen Grosseltern pflegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Situation bis Ende Dezember 2021 soweit beruhigt hat, dass die Besuche auf ein Wochenendbesuchsrecht mit einer Übernachtung, damit von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, ausgedehnt werden können. Nach einem weiteren halben Jahr, damit ab dem 1. Juli 2022, sollte sich die Situation insoweit eingespielt haben, als dass ein

- 28 gerichtsübliches Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr als angemessen erscheint. Auf eine weitergehende Ausdehnung des Besuchsrechts ist im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu verzichten. Es steht den Parteien hingegen frei, wenn es die psychische Verfassung von D._____ zulässt, etwaige Weiterungen in Absprache mit dem einzusetzenden Beistand (vgl. nachfolgend II./A.5.) zu vereinbaren. Zwischen den Parteien besteht derzeit ein erhebliches Konfliktpotenzial, welches sich insbesondere anlässlich der Übergaben von D._____ manifestiert hat (z.B. Vorfall vom 6. März 2021). Es erscheint daher angezeigt, begleitete Übergaben anzuordnen (vgl. hierzu das Schreiben der KESB Zürich vom 22. März 2021; Urk. 45 f.). Die erstinstanzliche Feiertagsregelung ist zu bestätigen (vgl. Urk. 35 S. 19), wobei zufolge der erst im Juli 2022 einsetzenden Übernachtungen von D._____ beim Gesuchsteller die Regelung erstmals Ende 2022 zum Tragen kommt. Sodann ist der Gesuchsteller ab dem Jahre 2023 für berechtigt zu erklären, D._____ während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, jeweils für maximal eine Woche am Stück. Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Parteien mindestens drei Monate im Voraus ab. Das Vorwahlrecht steht dem Gesuchsteller in ungeraden Jahren und der Gesuchsgegnerin in geraden Jahren zu (vgl. hierzu Urk. 35 S. 19). 5. Gestützt auf das Gesagte kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch inskünftig im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu das Kindswohl gefährdenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kommt. Es erscheint daher angemessen, eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand sind die folgenden Aufgaben zu erteilen: - das angeordnete Besuchsrecht als neutrale Drittperson sicherzustellen (insbesondere die begleiteten Übergaben zu organisieren), zu überwachen und im Fall von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln;

- 29 - - nötigenfalls mit den Parteien Anpassungen des Besuchsrechts zu vereinbaren, eine neue einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder bei der zuständigen Behörde entsprechend Antrag zu stellen; - die Parteien in ihren Bemühungen zur Förderung der Vertrauensbildung, zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange sowie beim Informationsaustausch untereinander zu unterstützen.

B. Kinderunterhaltsbeiträge 1.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von derzeit Fr. 200.– (vgl. Urk. 35 S. 60 f., Dispositivziffer 6): − ab 1. April 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 841.–, davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt; − ab 1. August 2020 bis 30. September 2020: Fr. 1'886.–, davon Fr. 1'149.– als Betreuungsunterhalt; − ab 1. Oktober 2020 bis 30. November 2020: Fr. 38.–, davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt; (Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Bedarfs Fr. 1'848.– pro Monat, davon Fr. 1'149.– Betreuungsunterhalt). − ab 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021: Fr. 1'830.–, davon Fr. 1'093.– als Betreuungsunterhalt; (Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Bedarfs Fr. 56.– Betreuungsunterhalt pro Monat). − ab 1. März 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:

- 30 - Fr. 1'204.–, davon Fr. 467.– als Betreuungsunterhalt; (Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Bedarfs Fr. 682.– Betreuungsunterhalt pro Monat). Sodann hielt sie fest, dass der Gesuchsteller nachweislich bereits geleistete Zahlungen in Abzug bringen könne. Ein Antrag auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wurde nicht gestellt (vgl. Urk. 27 S. 2 Antrag 5). 1.2. Der Gesuchsteller beantragt, es sei auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verzichten (Urk. 47/34 S. 2, Antrag 3). 1.3. Die Gesuchsgegnerin verlangt, dass der Gesuchsteller für solange, als er im elterlichen Haushalt wohnhaft ist, zur Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss der Phase 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 verpflichtet wird. Erst ab Auszug aus dem elterlichen Haushalt sollen die von der Vorinstanz für die Phase ab 1. März 2021 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge greifen (vgl. Urk. 34 S. 2, Antrag 2).

2. Phase ab 1. März 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens 2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller ab dem 1. März 2021 ein hypothetisches Einkommen basierend auf einer 100 %-igen Anstellung als Kinderbetreuer in einem Hort der Stadt Zürich von Fr. 4'266.– netto pro Monat an (Urk. 35 S. 30 ff.). Das Einkommen der Gesuchsgegnerin setzte sie bei einem 40 %-Pensum als Pflegerin im Stadtspital I._____ auf Fr. 1'723.– netto fest (Urk. 35 S. 32 ff.). Die Kinder- und Familienzulagen betragen Fr. 200.– (Urk. 35 S. 35). Sie werden vom Gesuchsteller bezogen (vgl. Urk. 44/4). Es resultierte ein Familieneinkommen von Fr. 6'189.– netto pro Monat. Die Vorinstanz ging von "engen" Bedarfen für die Gesuchsgegnerin von Fr. 2'872.–, für D._____ von Fr. 937.– und für den Gesuchsteller von Fr. 3'062.– aus (Urk. 35 S. 37 f.). Den "Überschuss" des Gesuchstellers von Fr. 1'204.– (Fr. 4'266.– - Fr. 3'062.–) sprach sie D._____ als

- 31 - Kinderunterhalt zu (Fr. 737.– Barunterhalt und Fr. 467.– Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen; vgl. Urk. 35 S. 51 f. und S. 61, Dispositivziffer 6 Alinea 5). 2.2. Einkommen Gesuchsgegnerin 2.2.1. Gemäss Gesuchsteller ist der Gesuchsgegnerin im Minimum ein 70 %-iges Arbeitspensum anzurechnen, womit sich ihr Einkommen auf mindestens Fr. 3'312.75 belaufe (Urk. 47/34 S. 13 mit Verweis auf S. 8 ff.). 2.2.2. Da der Gesuchsteller D._____ nicht hälftig betreuen wird, muss die Gesuchsgegnerin ihr Arbeitspensum nicht von 40 % auf 70 % erhöhen. Sie wird keine Schichtzulagen erzielen (vgl. Urk. 47/34 S. 13). Eine Erhöhung des Arbeitspensums ist ihr derzeit schon aufgrund des Alters von D._____, er ist drei Jahre alt und geht noch nicht in den Kindergarten, nicht zumutbar. Ob die Gesuchsgegnerin bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens noch willens war, 90 % zu arbeiten und eine Erhöhung der Fremdbetreuung von D._____ möglich wäre, kann offenbleiben (vgl. Urk. 47/34 S. 13 und S. 8 f.). Wie bereits ausgeführt, haben sich die Rahmenbedingungen seit der Trennung der Parteien grundlegend verändert. Das Verhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und ihren Schwiegereltern, welche D._____ auch nach dem Auszug der Parteien aus der gemeinsamen Wohnung und selbst nach dem Wegzug des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung bei beruflichen Abwesenheiten der Gesuchsgegnerin betreut haben, wurde zunehmend schwieriger und ist heute entzweit. Der Gesuchsteller selbst befand sich im Mai und Juni 2020 im Sanatorium E._____ und kehrte hernach nicht in die eheliche Wohnung zurück. Vielmehr leitete er am 3. Juli 2020 das vorliegende Eheschutzverfahren ein. Es ist nachvollziehbar und erscheint daher glaubhaft, dass es für die Gesuchsgegnerin unter diesen Voraussetzungen ausser Frage stand, wiederum ein 90 %-iges Arbeitspensum (wie sie es vor der Geburt von D._____ inne hatte) aufzunehmen und sie sich in der Folge von der Arbeitslosenkasse, von welcher sie bis dahin Taggelder für die Pensumsdifferenz erhalten hatte, abmeldete. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abmeldung durch die Gesuchsgegnerin erfolgte, damit sie sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens ein möglichst tiefes Arbeitspensum anrechnen lassen kann (vgl. Urk. 47/34 S. 9). Hinge-

- 32 gen steht ab Schuleintritt von D._____, welcher gemäss seinem Geburtsdatum im August 2022 erfolgen sollte (vgl. § 3 Abs. 2 Volksschulgesetz), einer Pensumserhöhung auf 50 % nichts im Wege. Die Erhöhung ist der Gesuchsgegnerin zumutbar und da sie als Pflegerin in einem Arbeitsbereich tätig ist, in welchem notorischerweise Personalmangel besteht, auch möglich. Damit erhöht sich das Einkommen der Gesuchsgegnerin ab 1. September 2022 auf (gerundet) Fr. 2'154.– (Fr. 1'723.– durch 40 x 50). 2.3. Einkommen Gesuchsteller 2.3.1. Mit Bezug auf sein eigenes Einkommen macht der Gesuchsteller lediglich geltend, mit der angestrebten geteilten Obhut wäre er bereit, sich ein 70%iges Arbeitspensum anrechnen zu lassen, auch wenn er aktuell nur 40 % arbeite. Damit beliefe sich sein anrechenbares Einkommen auf Fr. 2'985.50 (Fr. 1'706.– durch 40 mal 70; vgl. Urk. 47/34 S. 13 und Urk. 42 S. 12). Mit diesen Behauptungen setzt sich der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen ihm basierend auf der Tatsache, dass er D._____ nicht zur Hälfte betreut, ab dem 1. März 2021 ein 100 %-iges Arbeitspensum angerechnet wird, auseinander (vgl. Urk. 35 S. 30 ff. und vorne II./A.1.1.). Auf die Berufung des Gesuchstellers ist insoweit nicht einzutreten. 2.3.2. Gemäss Schreiben der Schule J._____, Stadt Zürich, vom 22. März 2021 arbeitet der Gesuchsteller nach wie vor in einem 40 %-Pensum. Eine Erhöhung seines Arbeitspensums (zumindest an dieser Stelle) erscheint derzeit nicht möglich (vgl. Urk. 44/3). Zwar erwähnt der Gesuchsteller, keine Taggelder der Arbeitslosenkasse zu erhalten (vgl. Urk. 42 S. 13), er belegt diese Behauptung hingegen nicht. Sie erscheint denn auch nicht glaubhaft. So geht aus der persönlichen Befragung des Gesuchstellers vom 26. November 2020 hervor, dass er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet ist, jedoch zufolge verfügter Einstellungstage noch keine Gelder beziehen konnte. Gemäss seiner Ansicht sollten diese jedoch demnächst fliessen (vgl. Prot. Vi S. 14 f.). Der Gesuchsteller beanstandet nicht, dass ihm von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 ein Einkommen von total Fr. 3'798.– basierend auf seinem Lohn für ein 40 %-Pensum als Kinderbetreuer von Fr. 1'706.– und einer Arbeitslosenentschä-

- 33 digung von Fr. 2'092.– angerechnet wurde (vgl. Urk. 35 S. 29 f. und 32; Urk. 47/34 S. 16 f.). Es ist damit glaubhaft, dass der Gesuchsteller derzeit ein Einkommen von Fr. 3'798.– bezieht. Das Einkommen entspricht einem 90 %- Pensum. Es ist auch ab dem 1. März 2021 von diesen Einkünften auszugehen, da das hypothetische Einkommen basierend auf der Tätigkeit als Kinderbetreuer berechnet wurde und unangefochten blieb, dass es nachvollziehbare Gründe für die berufliche Neuorientierung des Gesuchstellers gäbe und die neue Berufswahl dem Familienwohl diene, da die Berufsaussichten langfristig besser seien als vorher (vgl. Urk. 35 S. 31; Urk. 34 S. 7 ff.). Sodann wäre mit Bezug auf die rückwirkend zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge (damit bis und mit September 2021) vom effektiv erzielten Einkommen auszugehen. Hingegen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es vorliegend um Kinderunterhaltsbeiträge geht. Entsprechend haben beide Parteien "eine besondere Anstrengungspflicht", die vorhandene Arbeitskapazität vollständig auszuschöpfen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 7.4.). Der Gesuchsgegnerin wird, wie bereits dargelegt, ab dem 1. September 2022 ein hypothetisches Einkommen basierend auf einem 50 %- Pensum angerechnet. Der Gesuchsteller hat ab diesem Zeitpunkt eine 100 %- Anstellung auszuüben, allenfalls in einem anderen Schulhort oder er muss sich beruflich wieder neu orientieren, wenn eine Aufstockung seines derzeitigen Pensums nicht möglich erscheint. Damit ist dem Gesuchsteller bis 31. August 2022 ein Einkommen von netto Fr. 3'798.– und ab dem 1. September 2022 von netto Fr. 4'266.– anzurechnen. Es sei erwähnt, dass auch die Gesuchsgegnerin, indem sie beantragt, dass die für die Phase vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 errechneten Unterhaltsbeiträge bis zum Bezug einer eigenen Wohnung durch den Gesuchsteller beibehalten werden müssten (Urk. 34 S. 7 ff.), bis zum Auszug des Gesuchstellers aus dem elterlichen Haushalt ebenfalls von einem Einkommen von netto Fr. 3'798.– ausgeht (vgl. Urk. 35 S. 50). 2.4. Bedarf Gesuchsteller 2.4.1. Die Vorinstanz setzte den "engen" Bedarf des Gesuchstellers ab dem 1. März 2021 auf Fr. 3'062.– fest (vgl. Urk. 35 S. 37 f.). Sie berücksichtigte ab dem 1. Oktober 2020 keine Kosten mehr für auswärtige Verpflegung. Dies mit der

- 34 - Begründung, der Gesuchsteller habe ab Oktober 2020 keine solchen Kosten mehr geltend gemacht (Urk. 35 S. 44). Der Gesuchsteller rügt, er habe vor Vorinstanz bis Ende September 2020 Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung geltend gemacht, was dem gerichtsüblichen Betrag für ein 100 %-iges Arbeitspensum entspreche. Leite die Vorinstanz daraus ab, es seien für die Zeit ab dem 1. Oktober keine Kosten mehr geltend gemacht worden, stelle dies eine realitätsfremde Verdrehung seiner Ausführungen dar und widerspreche den notorischen Realitäten. Die Kosten seien von Amtes wegen zu berücksichtigen und dem anrechenbaren Pensum anzupassen (Fr. 10.– pro Arbeitstag; Urk. 47/34 S. 16 mit Verweis auf S. 14). Bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen ist nach der neusten bundesrichterlichen Rechtsprechung bei der Bedarfsermittlung auf die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (fortan Richtlinie) abzustellen (vgl. BGE 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 7.2; zur Publikation vorgesehen). Gemäss der Richtlinie sind Kosten für auswärtige Verpflegung nur beim Nachweis von Mehrauslagen anzurechnen (vgl. II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag). Der Gesuchsteller stellt weder Behauptungen dazu auf, dass ihm als Kinderbetreuer, welche Tätigkeit er seit anfangs Oktober 2020 ausübt, Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung anfallen, noch belegt er diese. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 2.4.2. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller bis September 2020 Mietkosten von Fr. 300.– angerechnet, hernach für November und Dezember 2020 Fr. 0.– und für Januar und Februar 2021 wiederum Fr. 300.– (Urk. 35 S. 37). Es blieb unangefochten, dass es sich dabei um die effektiv vom Gesuchsteller an seine Eltern bezahlten Beträge handelt (Urk. 35 S. 40; Urk. 47/34 S. 16 f.). Ab dem 1. März 2021 wurden Wohnkosten von Fr. 1'200.– berücksichtigt, dies unter der Annahme, dass der Gesuchsteller ab dem 1. März 2021 wieder selbständig lebt (Urk. 35 S. 41). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchsteller lebe nach wie vor bei seinen Eltern. In seinem Bedarf seien, solange er noch bei den Eltern wohne, auch nach dem 1. März 2021 die effektiv anfallenden Kosten von Fr.

- 35 - 300.– zu berücksichtigen. Der hypothetische Wohnkostenanteil von Fr. 1'200.– sei erst ab dem Umzug in eine eigene Wohnung zu berücksichtigen (Urk. 34 S. 7 ff.). Dem widersetzt sich der Gesuchsteller (Urk. 42 S. 12 f.). Gemäss den Richtlinien ist der effektive Mietzins einzusetzen (vgl. II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag). Der Gesuchsteller gab anlässlich seiner Befragung am 26. November 2020 an, er habe die Wohnungssuche auf Eis gelegt, bis er sein Arbeitspensum erhöhen könne. Seine finanzielle Lage sei im Moment auch wegen der Einstelltage schwierig. Er wolle aber schon wieder selbständig leben (Prot. Vi S. 21). Urkunden, welche eine Wohnungssuche des Gesuchstellers glaubhaft erscheinen liessen, wurden nicht ins Recht gelegt. Der Gesuchsteller stellt auch keine dahingehenden Behauptungen auf (vgl. Urk. 47/34 S. 13 f. und 16 f.; Urk. 42 S. 13); dies obwohl die Einstelltage bei der Arbeitslosenkasse längst abgelaufen sind. Der Gesuchsteller verfügt in der Wohnung seiner Eltern über ein eigenes Zimmer und kann die ganze Wohnung mitbenutzen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass er nur vorübergehend bei den Eltern eingezogen ist. Im "engen Bedarf" des Gesuchstellers sind damit auch seit dem 1. März 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Wohnkosten von Fr. 300.– zu berücksichtigen. Es ergibt sich ein "enger Bedarf" von Fr. 2'162.– (Fr. 3'062.– - Fr. 1'200.– + Fr. 300.–). 2.5. Unterhaltsberechnung 2.5.1. Da der Gesuchsgegnerin die alleinige Obhut zuzuteilen ist, hat der Gesuchsteller für den gesamten Geldunterhalt von D._____ aufzukommen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 5.5.). 2.5.2. Ab 1. März 2021 bis 31. August 2022 Nach Deckung seines Bedarfs verbleiben dem Gesuchsteller Fr. 1'636.– (Fr. 3'798.– - Fr. 2'162.–). Der Betrag ist zunächst zur Finanzierung des Barbedarfs von D._____ von Fr. 737.– (Fr. 937.– - Fr. 200.– Kinder- und Familienzulagen) zu verwenden. Es verbleiben Fr. 899.– pro Monat.

- 36 - Die Gesuchsgegnerin kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen nicht vollständig decken. Sie verzeichnet ein Manko von Fr. 1'149.– pro Monat (Fr. 1'723.– - Fr. 2'872.–). Da der Fehlbetrag durch die Betreuung von D._____ bedingt ist, steht diesem im entsprechenden Umfang ein Betreuungsunterhalt zu. Der Gesuchsteller hat für die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'149.– mit seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit von Fr. 899.– aufzukommen. Im Betreuungsunterhalt von D._____ verbleibt ein Manko von Fr. 250.–. Damit ist der Gesuchsteller für die Phase ab 1. März 2021 bis und mit 31. August 2022 zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für D._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'636.– pro Monat, davon Fr. 899.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen. Der Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Bedarfs von Fr. 250.– entfällt auf den Betreuungsunterhalt. 2.5.3. Ab 1. September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Parteien weisen ein Gesamteinkommen von Fr. 6'620.– aus (Fr. 4'266.– + Fr. 2'154.– + Fr. 200.–). Ihr "enger" Gesamtbedarf beläuft sich auf Fr. 5'971.– (Fr. 2'162.– + Fr. 2'872.– + Fr. 937.–). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 649.–. Aus diesem Betrag sind in Erweiterung des "engen" Bedarfs auf das familienrechtliche Existenzminimum bei den Parteien und im Barbedarf von D._____ die Steuern zu berücksichtigen. Beim Gesuchsteller ist gestützt auf die von ihm erzielten Einkünfte von Fr. 53'592.– netto pro Jahr (12 x Fr. 4'466.– [Fr. 4'266.– + Fr. 200.–]) abzüglich der zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge von (rund) Fr. 21'600.– (12 x Fr.1'800.– [Fr. 1'600.– + Fr. 200.–]) von einem Einkommen von (gerundet) Fr. 32'000.– auszugehen. Hiervon sind die Berufsauslagen und Versicherungsprämien in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 25'000.– resultiert. Der Gesuchsteller hat kein Vermögen. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (getrennt, Grundtarif, konfessionslos [vgl. Urk. 8/1], Steuerjahr 2022, Zürich) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 1'346.75 sowie Direkte Bundessteuern (Alleinstehende,

- 37 - Steuerjahr 2022) von Fr. 80.85, damit total Fr. 1'427.60 bzw. (gerundet) Fr. 120.– pro Monat. Bei der Gesuchsgegnerin ist von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 25'848.– auszugehen (12 x Fr. 2'154.–). Hinzu kommen die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers von Fr. 21'600.–, womit sich (gerundet) Fr. 47'500.– ergeben. Hiervon sind die Versicherungsprämien, die Berufsauslagen und der Kinderabzug von Fr. 6'500.– in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von in der Grössenordnung von Fr. 37'000.– resultiert. Die Gesuchsgegnerin hat kein Vermögen. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (getrennt, Verh.- Einelterntarif, konfessionslos [vgl. Urk. 8/1], Steuerjahr 2022, Zürich) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 1'651.15 sowie Direkte Bundessteuern (Verh.- Einelterntarif, Steuerjahr 2022) von Fr. 0.–, damit (gerundet) Fr. 135.– pro Monat. Zur Berechnung des auf D._____ anfallenden Steueranteils ist der ihm anzurechnende Barunterhaltsbeitrag und die Familienzulagen in das Verhältnis zu den von der Gesuchsgegnerin insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen (vgl. BGer 5A_816/2019 vom 21.08.2021, E. 4.2.3.5; zur Publikation vorgesehen). Die zu versteuernden Einkünfte der Gesuchsgegnerin belaufen sich auf Fr. 47'500.–, womit der Barbedarf von D._____ von Fr. 11'244.– (12 x Fr. 937.–) rund einen Viertel ausmacht. Es erscheint angemessen, im Barbedarf von D._____ Fr. 35.– und im Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 100.– für Steuern einzusetzen. Damit ergeben sich steuerliche Belastungen von total Fr. 255.– (Fr. 120.– + Fr. 100.– + Fr. 35.–). Es verbleibt ein Betrag von Fr. 394.– (Fr. 649.– - Fr. 255.–). Der Betrag ist für an den finanziellen Verhältnissen anstatt dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierten Wohnkosten dem Gesuchsteller zuzuhalten (vgl. hierzu BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 7.2). Dem Gesuchsteller verbleiben nach Abzug seines familienrechtlichen Bedarfs Fr. 1'590.– (Fr. 4'266.– - Fr. 2'162.– - Fr. 120.– - Fr. 394.–). Hiervon sind Fr. 772.–(Fr. 737.– + Fr. 35.–) zur Deckung des Barbedarfs von D._____ zu verwenden. Es verbleiben Fr. 818.– pro Monat.

- 38 - Die Gesuchsgegnerin verzeichnet ein Manko von Fr. 818.– pro Monat (Fr. 2'154.– - Fr. 100.– - Fr. 2'872.–). D._____ steht ein Betreuungsunterhalt in diesem Umfang zu. Damit ist der Gesuchsteller ab 1. September 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für D._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'590.– pro Monat, davon Fr. 818.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen. 2.5.4. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Phase 1. April 2020 bis 30. Juli 2020 3.1. Der Gesuchsteller macht geltend, im Bedarf der Gesuchsgegnerin seien in der obgenannten Phase die Wohnkosten und die Krankenkassenprämien berücksichtigt worden. Nach der Trennung habe er diese Kosten weiterhin getragen. Die Gesuchsgegnerin hätte gestützt auf Art. 8 ZGB darlegen müssen, welche Ausgaben sie in diesem (rückwirkenden) Zeitraum überhaupt getätigt habe bzw. inwiefern sie in dieser Zeit unterhaltsbedürftig gewesen sei. Es wäre ihre Aufgabe gewesen, die Ausgaben und ihre Unterhaltsbedürftigkeit zu belegen. Die Vorinstanz habe die Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der Begleichung von Rechnungen zur Kenntnis genommen. Sie hätte jedoch zur Erkenntnis gelangen müssen, dass die Zusprechung von rückwirkendem Unterhalt entfallen müsse, weil Ausgaben der Gesuchsgegnerin, welche allenfalls zu einer Unterhaltsbedürftigkeit und einem Unterhaltsanspruch hätten führen können, nicht ansatzweise dargelegt, geschweige denn belegt worden seien (vgl. Urk. 47/34 S. 14 ff.). 3.2. Vorab sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegnerin keinen persönlichen Unterhalt verlangt (vgl. Urk. 27 S. 2). Kinderunterhaltsbeiträge können rückwirkend auf ein Jahr vor Klageerhebung zugesprochen werden (Art. 279 ZGB). Diesfalls ist vorab der dem Kinde ab dem rückwirkenden Zeitpunkt, vorliegend dem 1. April 2020, zustehende Unterhaltsanspruch zu berechnen. Hernach ist zu prüfen, inwieweit der Pflichtige diesen Anspruch bereits getilgt

- 39 hat. In der Folge sind die berechneten Unterhaltsbeiträge um die nachgewiesene Tilgung zu reduzieren oder es ist vorzumerken, welchen Betrag der Pflichtige an den Unterhalt bereits geleistet hat. Letztere Variante wählte grundsätzlich die Vorinstanz, indem sie die Kinderunterhaltsbeiträge für die verschiedenen Phasen gestützt auf die zweistufige Berechnungsmethode festsetzte (Urk. 35 S. 23 ff.) und hernach eine "Abrechnung über die bis anhin geleisteten Unterhaltsbeiträge" vornahm (vgl. Urk. 35 S. 52). Die Vorinstanz hat die Behauptungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang nicht falsch auferlegt. Vielmehr hat die Gesuchsgegnerin einen allfälligen eigenen und den Unterhaltsanspruch von D._____ zu behaupten und glaubhaft zu belegen. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Unterhaltsanspruch bereits vollständig oder teilweise getilgt wurde, obliegt hingegen dem zur Leistung verpflichteten Gesuchsteller. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht erkennbar. 3.3.1. Die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge blieb unangefochten. Zu prüfen ist, inwieweit der Gesuchsteller belegen kann, dass er seiner Verpflichtung bereits nachgekommen ist. Die Vorinstanz sah die vom Gesuchsteller behaupteten Zahlungen für Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Telefonrechnungen und Versicherungsprämien als "im Quantitativ unklar" und nicht belegt an (vgl. Urk. 35 S. 52). 3.3.2. Wie bereits dargelegt, obliegt die Behauptungs- und Beweislast für die Tilgung der Unterhaltsansprüche von D._____ dem Gesuchsteller. Er hat auch im Rahmen der Geltung der Untersuchungsmaxime eine allfällige Beweislosigkeit zu tragen. Im Berufungsverfahren umstritten sind noch die Zahlung von Krankenkassenprämien sowie Mietzinsen. Beide Parteien haben neue Urkunden betreffend die Bezahlung dieser Kosten eingereicht. Die Belege wurden - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers - nicht verspätet ins Recht gelegt (vgl. Urk. 51 S. 6 und vorne I./3.2.). 3.3.3. Die Gesuchsgegnerin anerkennt, dass der Gesuchsteller seit Juli 2020 die Krankenkassenprämien für die gesamte Familie bezahlt. Zuvor habe sie die Prämien für die gesamte Familie bezahlt. Die Wohnungsmiete habe sie ab April 2020 alleine bezahlt (vgl. Urk. 47/38 S. 11). Der Gesuchsteller bestreitet dies,

- 40 wobei er geltend macht, die Wohnungsmiete ab August 2020 nicht mehr bezahlt zu haben (vgl. Urk. 51 S. 6 ff.). 3.3.4. Der Gesuchsteller kann zur Belegung der geltend gemachten Zahlung der Wohnungsmiete bis Juli 2020 keine Zahlungsquittungen einreichen. Hingegen reicht die Gesuchsgegnerin Postquittungen von Einzahlungsscheinen zugunsten der Baugenossenschaft K._____ Zürich ein (vgl. Urk. 47/40/5). Gemäss Gesuchsteller lässt sich den eingereichten Postquittungen nicht entnehmen, welche Person die Einzahlungen getätigt hat. Die Quittungen würden auf seinen Namen lauten. Sie würden nicht belegen, dass sie allesamt von der Gesuchsgegnerin einbezahlt worden seien. Dem sei auch nicht so. Nach dem 1. März 2020 habe er weiterhin regelmässig die vormals eheliche Wohnung betreten, um dort seinen Sohn zu besuchen oder um ihn abzuholen. Er habe vorerst auch seine administrativen Dokumente, verstaut in einer orangefarbenen Kartonbox, in der Wohnung gelagert. Zu diesen Papieren hätten auch die Zahlungsquittungen der Post gehört. Als er das Eheschutzverfahren eingereicht gehabt habe, habe er die Unterlagen an sich nehmen wollen. Die Gesuchsgegnerin habe sich quer gestellt und er habe nur einen Teil der Dokumente mitnehmen können. Was seine für die Familie getätigten Einzahlungen anbelange, verfüge er für die Übergangszeit nach seinem Auszug nicht über sämtliche Belege/Quittungen. Im Sinne eines "Gegenbeweises" reiche er für die Zeit von Januar bis August 2020 Kontoauszüge ein. Den Auszügen sei zu entnehmen, dass er regelmässig Bargeldbezüge in der Grössenordnung von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– bezogen habe, mit welchen er die Rechnungen der Familie auf der Post beglichen habe; dazu hätten insbesondere auch die Wohnungsmiete und die Krankenkassenprämien gehört (Urk. 51 S. 7 f.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies (vgl. Urk. 55 S. 2 f.). Der Gesuchsteller hat am 27. April 2020 Fr. 3'000.– von seinem Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank abgehoben (Urk. 53/2). Er macht geltend, mit diesem Geld am 29. April 2020 zwei Mal die Krankenkasse der Familie von je Fr. 908.95 und die Wohnungsmiete von Fr. 1'344.– bezahlt zu haben (Urk. 51 S. 7 f.; Urk. 47/40/5; Urk. 47/40/6 und Urk. 53/1). Die angeblich getätigten Zahlungen belaufen sich auf total Fr. 3'161.90. Aus den Kontoauszügen geht nicht hervor, dass

- 41 der Gesuchsteller zusätzliche Barbezüge getätigt hätte. Da er während dieser Zeit jedoch weitere Fr. 300.– an seine Eltern als Unkostenbeitrag abgegeben hat und die Kreditrate bei der Cembra Money Bank AG von Fr. 638.25 am 1. Mai 2020 ebenfalls bar am Postschalter bezahlt wurde (vgl. Urk. 18/1), bestehen doch erhebliche Zweifel daran, dass sämtliche behaupteten Zahlungen mit den abgehobenen Fr. 3'000.– getätigt wurden. Diese Zweifel lassen sich auch durch die Tatsache, dass aus den im Recht liegenden Quittungen ersichtlich wird, dass die drei Zahlungen effektiv am 29. April 2020 auf der Post H._____ erfolgten (vgl. Urk. 47/40/5; Urk. 47/40/6 und Urk. 53/1), nicht derart aus dem Weg räumen, dass davon auszugehen wäre, es erschiene glaubhaft, dass der Gesuchsteller die Wohnungsmiete auch nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung weiterhin beglichen und die Quittungen, nach erfolgter Zahlung, wiederum in der Wohnung deponiert hat. Sodann führte der Gesuchsteller anlässlich seiner persönlichen Befragung zwar an, er habe den Kredit mit Hilfe seines Vaters weiterabbezahlt (vgl. Prot. S. 22). Er liess dabei jedoch offen, wann diese Hilfe einsetzte und wie sie konkret aussah. Da der Bezug des Gesuchstellers von Fr. 2'950.– nicht am 2. Juni 2020, sondern gemäss den von der Gesuchsgegnerin eingereichten Quittungen (Urk. 47/40/5, Urk. 47/40/6 und Urk. 53/2) bereits mit Valuta 30. Mai 2020 erfolgte, kann auch nicht gesagt werden, dass der "Barbezug vom 2. Juni 2020 […] zu seinen Einzahlungen vom selben Tag [passt]" (vgl. Urk. 51 S. 8). Im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens ist davon auszugehen, dass diejenige Partei, welche eine Zahlungsquittung präsentieren kann, die entsprechende Zahlung auch getätigt hat. Auf die Einholung von Bankauszügen der Gesuchsgegnerin für den Zeitraum vom Januar bis August 2020 kann verzichtet werden (Urk. 51 S. 8). 3.3.5. Die Krankenkassenprämien sind monatlich im Voraus zu leisten. Gestützt auf die eingereichten Quittungen erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller die Prämien für die gesamte Familie von Fr. 908.95 im April 2020 sowie regelmässig ab Juli 2020 bezahlt hat (vgl. Urk. 53/1). D._____ profitiert offensichtlich von einer Prämienverbilligung. Bezahlt der Gesuchsteller die Prämien, kann er die Verbilligung für sich beanspruchen. Entsprechend sind nur die im Bedarf von D._____ und der Gesuchsgegnerin eingesetzten Beträge von Fr. 410.– (Fr. 401.– KVG und Fr. 9.– VVG) sowie Fr. 43.– (Fr. 24.– KVG und Fr. 19.– VVG)

- 42 als bereits erfolgte Zahlungen zu berücksichtigen. Damit erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller im April 2020 und regelmässig ab Juli 2020 bereits Fr. 453.– an Unterhalt bezahlt hat (vgl. Urk. 40/6). Die Bezahlung des Mietzinses kann der Gesuchsteller nicht belegen, weshalb nicht glaubhaft erscheint, dass er diese Kosten nach seinem Auszug noch beglichen hat. Ihm ist unter diesem Titel nichts anzurechnen. Hingegen belegt der Gesuchsteller mittels Quittung glaubhaft, dass er im Juli 2021 die Rechnung der Elektrizitätswerke der Stadt Zürich von Fr. 148.20 für die vormals eheliche Wohnung bezahlt hat (vgl. Urk. 53/3). Damit resultieren für die Phase 1. April bis 31. Juli 2021 glaubhafte Zahlungen von total Fr. 1'054.20 (Fr. 906.- [2 x Fr. 453.–] + Fr. 148.20). Dies ist vorzumerken. 4. Phase 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 4.1. Der Gesuchsteller verneint eine Unterhaltspflicht auch für die Phase vom 1. August 2020 bis zum 28. Februar 2021 (Urk. 47/34 S. 16). Die Vorinstanz ging bei der Berechnung dieser Unterhaltsbeiträge vom effektiven 40 %-igen Arbeitspensum der Gesuchsgegnerin aus. Sie rechnete ihr ein Einkommen von netto Fr.1'723.– pro Monat an (vgl. Urk. 35 S. 32 ff. und S. 47 ff.). Wie vorangehend ausgeführt, erfolgte dies zu Recht (vgl. vorne II./2.2.). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist der Gesuchsgegnerin kein auf einem Arbeitspensum von mindestens 70 % - 90 % (oder gar 100 %) erzielbares Einkommen von "mindestens Fr. 3'312.75" anzurechnen (vgl. Urk. 47/34 S. 16). 4.2. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Vorinstanz habe in seinem Bedarf zu Unrecht keine Kosten für auswärtige Verpflegung und "keine Wohnkosten oder nur solche von Fr. 300.– " berücksichtigt (Urk. 47/34 S. 16). Diesbezüglich ist auf die vorangehenden Ausführungen zu verweisen (vgl. vorne II./B.2.4.). Ab August 2020 berechnete die Vorinstanz basierend auf den (im Weiteren) nicht angefochtenen Bedarfszahlen und dem Einkommen der Gesuchsgegnerin von 40 % einen Überschuss von Fr. 41.– nach Deckung des "engen Bedarfs" bzw. ab

- 43 - Oktober 2020 ein Manko im Barbedarf von D._____ von Fr. 699.– und ab Dezember 2020 einen Fehlbetrag von Fr. 56.– zur Deckung des gebührenden Bedarfs. Dabei bleibt kein Raum für die Berücksichtigung von Kosten für auswärtige Verpflegung oder hypothetischen Wohnkosten. 4.3. Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz für diese Phasen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge zu bestätigen. Wie bereits dargelegt, erscheint hingegen glaubhaft, dass der Gesuchsteller auch während dieser Zeit jeweils für die Krankenkassenprämien der Gesuchsgegnerin und von D._____ von total Fr. 453.– pro Monat aufgekommen ist. Sodann ist die Zahlung einer Rechnung des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 114.85 belegt (Urk. 53/3). Nicht zu berücksichtigen sind die bezahlten Steuern im Betrag von Fr. 1'714.40 (Urk. 53/3), da in dieser Phase in den Bedarfen der Parteien keine Steuern berücksichtigt wurden. Entsprechend ist vorzumerken, dass der Gesuchsteller für die Phase 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 3'285.85 ([7 x Fr. 453.–] + Fr. 114.85) bereits nachgekommen ist. 5. Da sodann unbestritten ist, dass der Gesuchsteller auch weiterhin die Krankenkassenprämien der ganzen Familie bezahlt, erscheint glaubhaft, dass er diese bis und mit August 2021 bezahlt hat. Damit ist vorzumerken, dass er in diesem Umfang auch für die Monate 1. März 2021 bis 31. August 2021 seiner Unterhaltspflicht bereits im Umfang von Fr. 453.–, total Fr. 2'718.– (6 x Fr. 453.–) nachgekommen ist. Gesamthaft ergibt sich ein anrechenbarer Betrag von Fr. 7'058.05 (Fr. 1'054.20 + Fr. 3'285.85 + Fr. 2'718.–).

III. 1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 892.50 (Dolmetscherkosten). Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 35 S. 58 und S. 61 f., Dispositivziffern 8 und 9). Die Regelung ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-

- 44 rinstanz (vgl. Urk. 35 S. 57 f.) zu bestätigen. Bei der hälftigen Kostenauflage sind keine Parteientschädigungen geschuldet (so auch die Vorinstanz in ihren Erwägungen, vgl. Urk. 35 S. 58). 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und eine Zweitberufung zu beurteilen waren, auf Fr. 7'000.– festzusetzen. 2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Bezug auf die Regelung der Kinderbelange (Obhut und Besuchsrecht) sind die Kosten den Parteien praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen grossmehrheitlich unterliegt, erscheint es angemessen, ihm zwei Drittel und der Gesuchsgegnerin einen Drittel der Kosten aufzuerlegen, wobei die Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachfolgend III./3.) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO. 2.3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Entsprechend hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'795.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin in diesem Umfang sofort aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Prozessführung 3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr

- 45 - Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn die Mittellosigkeit der angesprochenen Partei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches um Prozesskostenbeitrag bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und ohne Durchsuchen der Akten greifbar ist, dass es überspitzt formalistisch wäre, weil blossem Selbstzweck dienend, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenbeitragsgesuches zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15.04.2019, E. 4). 3.2. Der Gesuchsteller beantragt die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines "angemessenen" Prozesskostenbeitrages (Urk. 47/34 S. 3), wobei aus der Begründung des Antrages ersichtlich wird, dass er davon ausgeht, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer finanziellen Lage keinen Prozesskostenbeitrag wird leisten können. Er stellt den Antrag denn einzig "der guten Form" halber (vgl. Urk. 47/34 S. 3). Damit ist von einer genügenden Bezifferung auszugehen. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist die Gesuchsgegnerin mittellos im Sinn von Art. 117 ZPO, weshalb der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen ist. Die Gesuchsgegnerin hat keinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestellt. Hingegen ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers vorliegend derart augenfällig, dass von der Stellung eines Antrages auf einen Prozesskostenvor-

- 46 schuss bzw. auf die formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuches verzichtet werden konnte. 3.3. Weiter stellen beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 34 S. 2; Urk. 47/34 S. 3). Die Parteien sind vermögenslos (vgl. Urk. 11/9). Die in der Steuererklärung 2019 ausgewiesenen "Wertschriften und Guthaben" von Fr. 13'864.– bestehen im Betrag von Fr. 11'000.– aus gebundenen Anteilen an der Baugenossenschaft K._____ (vgl. Urk. 8/6; Urk. 11/9). Die Gesuchsgegnerin wird vom Sozialamt unterstützt (vgl. Urk. 21; Urk. 22). Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass in den meisten Phasen mit den Einkünften der Parteien die betreibungsrechtlichen Existenzminima sämtlicher Familienmitglieder nicht gedeckt werden können. Die Parteien sind mittellos im Sinne des Gesetzes. Weiter waren die Anträge der Parteien nicht von vornherein aussichtslos. Da die Parteien als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen waren und jeweils auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. einer Rechtsbeiständin zu bewilligen. 4.1. Mit Eingabe vom 17. August 2021 stellt Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein Gesuch um Entlassung bzw. Ersetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers. Zur Begründung führt er an, dass er seine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt per Ende Oktober 2021 beenden werde und per 1. November 2021 eine neue Stelle antrete. Komme es im vorliegenden Verfahren zu Weiterungen, könne er den Fall auf keinen Fall weiterführen, da er spätestens Ende Oktober 2021 sämtliche Mandate abgeschlossen haben müsse. Sollten keine Weiterungen stattfinden und werde der Endentscheid um Ende September 2021 versandt, müsse er die Frist für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht wahren, da eine Mandatsniederlegung zur Unzeit (während laufender Rechtsmittelfrist) nicht statthaft sei. Abgesehen davon, dass ihm eine sorgfältige Wahrung dieser Frist schwer möglich sei, da er sich im Oktober 2021 auf seine

- 47 neue Stelle vorbereiten und zudem die Herbstferien mit seinen Kindern verbringen möchte, sei ein allfälliges Beschwerdeverfahren am Bundesgericht bis Ende Oktober 2021 auf keinen Fall abgeschlossen. Es sei damit auch im Falle eines Endentscheides per Ende September 2021 angezeigt, bereits jetzt einen neuen Rechtsvertreter einzusetzen, damit sich dieser rechtzeitig in den Fall einlesen und im Zeitpunkt der Zustellung des Entscheides ein allfälliges Rechtsmittel mit der notwendigen Sorgfalt prüfen und ergreifen könne (Urk. 60). 4.2. Es ist aus heutiger Sicht nicht anzunehmen, dass lic. iur. Y._____ sein Mandat im Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Endentscheides noch ordnungsgemäss zu Ende führen kann. Sein Gesuch ist gutzuheissen und er ist per 17. August 2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers zu entlassen. Ab dem 18. August 2021 ist dem Gesuchsteller antragsgemäss Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. Urk. 60 S. 2).

Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen. 3. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren bis zum 17. August 2021 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ab dem 18. August 2021 wird dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

- 48 - 5. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. D._____, geboren am tt. mm. 2018, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 2. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, das Kind auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben begleitet stattzufinden haben: - ab sofort bis um mit 31. Dezember 2021 jedes zweite Wochenende am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; - ab dem 1. Januar 2022 jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr; - ab dem 1. Juli 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Zudem wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, das

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