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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.12.2021 LE210001

8 décembre 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,855 mots·~1h 9min·1

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020 (EE190003-C)

–––––––––––––––––––––

Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2020 (Urk. 129): 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei und sie bereits seit dem 20. Januar 2019 getrennt lebt. 2. Es sei der Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 3. Es sei zwischen dem Gesuchsgegner und dem Kind ein angemessenes Besuchsrecht und eine Feiertags- und Ferienregelung festzulegen. Der Gesuchsgegner soll berechtigt sein, C._____ an drei Wochenenden im Monat, am ersten, zweiten und dritten Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sodann soll der Gesuchsgegner berechtigt sein, C._____ für neun Wochen Ferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. An Weihnachten soll C._____ eine Woche bei der Gesuchstellerin und eine Woche beim Gesuchsgegner verbringen. Diese Regelung soll gelten ab der Einschulung von C._____. Bis zur Einschulung von C._____ soll die in der Vereinbarung festgehaltene, derzeit gelebte Besuchsrechtsregelung weitergelten. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 5. Januar 2019 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ auf den Ersten eines jeden Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von mind. Fr. 1'300.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen. Ein allfälliges Manko sei sodann festzuhalten. 5. Es sei die Gütertrennung per 11. Januar 2019 anzuordnen. 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners vom 22. Mai 2019 (Urk. 51): 1. Es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit dem 20. Januar 2019 getrennt leben.

- 3 - 2. Es sei dem Gesuchsgegner die alternierende Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ zuzuteilen. 3. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen. 4. Es sei dem Gesuchsgegner zu bewilligen, den Hauptwohnsitz von C._____ nach Frankreich, an die ... [Adresse] in … D._____, zu verlegen. 5. Es sei das Betreuungsrecht bei der alternierenden Obhut wie folgt zu regeln: 5.1. Der Gesuchsgegner soll berechtigt sein, den Sohn C._____ in geraden Wochen jeweils von Samstag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 20.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Samstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 20.00 Uhr mit sich oder zu sich in die alternierende Obhut zu nehmen. 5.2. Ab obligatorischem Schuleintritt von C._____ in Frankreich soll die Gesuchstellerin berechtigt sein, C._____ in den geraden Wochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen. 6. Bei der alleinigen Obhut durch den Gesuchsgegner soll die Gesuchstellerin berechtigt sein, C._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, C._____ jeweils entweder bei der Gesuchstellerin abzuholen oder zurück zu bringen. Der andere Wechsel hat die Gesuchstellerin vorzunehmen. Der Gesuchsgegner erklärt sich vergleichsweise bereit, C._____ jeweils auch in E._____ abzuholen bzw. dorthin zu bringen, wenn die Gesuchstellerin ebenfalls bereit ist, C._____ nach E._____ zu bringen bzw. dort abzuholen. 8. Die Parteien seien für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils für sechs Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Sofern dies mit dem Ferienplan der Schule übereinstimmt sind dies beim Gesuchsgegner folgende Wochen: – von Freitag, 5. April, 18.00 Uhr bis Sonntag, 14. April, 20.00 Uhr – von Freitag, 5. Juli, 18.00 Uhr bis Sonntag, 21. Juli, 18.00 Uhr – von Freitag, 25. Oktober, 18.00 Uhr bis Sonntag, 3. November, 20.00 Uhr sowie – von Freitag, 13. Dezember, 18.00 Uhr bis Sonntag, 29. Dezember, 18.00 Uhr. Bei der Gesuchstellerin sind dies folgende Wochen, sofern sie mit dem Ferienplan der Schule übereinstimmen: – von Freitag, 19. April, 18.00 Uhr bis Sonntag, 28. April, 20.00 Uhr – von Sonntag, 21. Juli, 18.00 Uhr bis Sonntag, 4. August, 20.00 Uhr – von Freitag, 4. Oktober, 18.00 Uhr bis Sonntag, 20. Oktober, 20.00 Uhr sowie – von Freitag, 29. Dezember, 18.00 Uhr bis Sonntag, 12. Januar, 20.00 Uhr (wobei die erste Woche dieser Ferien jeweils zu den Ferien des Vorjahres gezählt wird). Diejenige Partei, die C._____ jeweils nach den Ferien zur anderen Partei bringt, sei für berechtigt zu erklären, C._____ erst auf 20.00 Uhr zur anderen Partei zu bringen, anstatt bereits auf 18.00 Uhr. Sollte dieser Ferienplan im Übrigen nicht mit jenem der französischen Schule übereinstimmen, so verpflichten sich die Parteien, sich über andere Ferienwochen zu einigen. Kommt keine Einigung zustanden, verschieben sich die einzelnen Ferienwochen der Parteien in erster Priorität nach vorne, in zweiter Priorität zurück.

- 4 - 9. Jede Partei sei für verpflichtet zu erklären, die Kosten von C._____, die während des Aufenthalts entstehen, selbst zu tragen. 10. Die Parteien seien beide zu verpflichten, der jeweils anderen Partei im Voraus den Ferienort bekannt zu geben, wenn sie die Ferien mit C._____ nicht bei sich zu Hause verbringen. Der Gesuchsgegner wird C._____ jeweils bei Ferienbeginn rechtzeitig bei der Gesuchstellerin abholen bzw. bringen. 11. Die Feiertage seien anzahlmässig je hälftig auf die Parteien aufzuteilen. 12. Bei Installation der alternierenden Obhut sei festzuhalten, dass keine Partei der anderen irgendwelche Unterhaltsbeiträge schuldet, da jede Partei für ihren Lebensbedarf und jenen von C._____ selbst aufkommen kann. Eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann, allfällige Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und C._____ zu bezahlen und zwar bei alternierender Obhut als auch bei einer allfälligen alleinigen Obhut durch die Gesuchstellerin. 13. Bei alleiniger Obhut von C._____ beim Gesuchsgegner sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, für den Sohn C._____ einen angemessenen Bar- und Betreuungsunterhalt von mindestens Fr. 500.– an den Gesuchsgegner zu bezahlen. Zahlbar jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. 14. Am Antrag auf Gütertrennung hält der Gesuchsgegner fest, allerdings nicht per Datum der Eingabe vom 28. Januar 2019, sondern per Ende April 2019 unter Berücksichtigung sämtlicher auch noch später eintreffenden Rechnungen, die das gemeinsame Familienleben betreffen. 15. Im Übrigen seien alle Anträge der Gesuchstellerin ihrer Eingaben vom 11. Februar als auch vom 14. März 2019 abzuweisen, sofern sie nicht mit jenen des Gesuchsgegners identisch sind. 16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin. des Gesuchsgegners vom 27. Oktober 2020 (Urk. 131): 1. Es sei an den Anträgen vom 22. Mai 2019 mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen festzuhalten: 2. In Abweisung von Ziffer 2 sei den Gesuchstellern bis Ende Juli 2021 die alternierende Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ mit folgender Regelung zuzusprechen: C._____ wird je eine Woche alternierend in Frankreich beim Kindsvater und eine Woche in F._____ bei der Kindsmutter wohnen. Die Wechsel werden jeweils am Samstag vorgenommen, wobei jeweils derjenige Elternteil C._____ zum anderen bringt, zu dem er hingehen wird. 3. In Abweisung von Ziffer 3 sei ab August 2021 dem Gesuchsteller die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen. 4. In Abweisung von Ziffer 5 und 6 sei die Gesuchstellerin zu folgendem Besuchs- und Ferienrecht für berechtigt zu erklären:

- 5 - – In den geraden Wochen jeweils von Freitagabend ab Schulschluss von C._____ bis Sonntagabend, 20.00 Uhr und – während 6 Wochen Ferien, wobei je eine Woche im Winter, im Frühling, im Herbst und über Weihnachten und je zwei im Sommer zu nehmen sind. 5. In Abweisung von Ziffer 7 seien beide Parteien zu verpflichten, jeweils ein Weg der Übergabe selbständig zu übernehmen, vorzugsweise jeweils jenen, um C._____ zum anderen Elternteil zu bringen. 6. Bis zu den Sommerferien 2021 haben sich die Parteien an folgenden bereits bei den vorsorglichen Massnahmen ausgesprochenen Ferienplan zu halten: Freitag, 23. Oktober, 18.00 Uhr bis Sonntag, 8. November 2020, 20.00 Uhr ist C._____ beim Gesuchsteller; Freitag, 11. Dezember, 18.00 Uhr bis Sonntag, 27. Dezember 2020, 20.00 Uhr ist C._____ beim Gesuchsteller; Freitag, 2. April 2021, 18.00 Uhr bis Sonntag, 11. April, 20.00 Uhr sowie Freitag, 3. Juli 2021, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18. Juli, 20.00 Uhr ist C._____ beim Gesuchsteller. Die Ferien der Gesuchstellerin sehen folgendermassen aus: Sonntag, 27. Dezember 2020, 20.00 Uhr bis Dienstag, 5. Januar 2021, 18.00 Uhr; Freitag, 16. April 2021, 18.00 Uhr bis Sonntag, 25. April, 20.00 Uhr sowie Sonntag, 18. Juli 2021, 20.00 Uhr bis Sonntag, 1. August, 20.00 Uhr. 7. In Abweichung von Ziffer 7 sei jeweils derjenige Elternteil, der in die Ferien fährt, zu verpflichten, C._____ beim anderen Elternteil abzuholen und auch wieder rechtzeitig zurück zu bringen. 8. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu installieren und dem Beistand insbesondere folgende Aufträge zu erteilen: – Einvernehmliche Ausarbeitung des Ferienbesuchsrechts für die Gesuchstellerin; – Überwachung und Koordinierung des grundsätzlichen Besuchsrechts; – Beratung für und Koordination zwischen den Parteien bei Missverständnissen und/oder Unklarheiten bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts sowie – Antragsstellung an die KESB, sofern notwendig. 9. In Abweichung zu Ziffer 12 sei festzuhalten, dass bei Weiterführung der alternierenden Obhut keine der Partei zu Unterhaltszahlungen für C._____ an den anderen Elternteil zu verpflichten ist. 10. Ab alleiniger Obhut durch den Gesuchsteller sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, für C._____ einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 500.– an den Gesuchsteller zu bezahlen, erstmals ab August 2021, jeweils zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats. 11. Des Weitern sei in Abänderung von Ziffer 12 festzustellen, dass beide Parteien mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten zu verpflichten sind.

- 6 des Gesuchsgegners vom 27. Oktober 2020 (Prot. S. 96): Wenn die Obhut der Gesuchstellerin alleine zugewiesen werden sollte, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab dem Moment, ab welchem er über ein Einkommen verfügt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt decken kann, alles, was darüber ist, als Kinderunterhalt zu bezahlen, bis maximal die beantragten Fr. 1'300.– abzüglich Kinderzulagen. Wenn dem Gesuchsgegner die alleinige Obhut zugeteilt werden sollte, sei die Kindsmutter zu verpflichten, Fr. 200.– an den Barunterhalt zu bezahlen bzw. das Minimum für C._____ zu bezahlen, damit der Gesuchsgegner weiter Sozialhilfe für C._____ bekommt, solange er über kein oder ein zu tiefes Einkommen verfügt. Die Kindsmutter soll berechtigt sein, C._____ an drei Wochenenden pro Monat und mindestens sechs Wochen oder, wenn sie das kann, neun Wochen gemäss Einigung in die Ferien mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. der Kindsvertreterin vom 14. Oktober 2020 (Urk. 119): 1. C._____ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 2. Die Obhut für C._____ sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. 3. Bis zum 31. Juli 2021 sei die aktuelle Betreuungsregelung fortzusetzen (gemäss Verfügung vom 4. März 2019, Übergabe am Samstag um 16.00 Uhr und am Dienstag/Mittwoch jeweils um 18.00 Uhr). Ab 1. August 2021 sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ jeweils wie folgt zu betreuen: – Jedes zweite Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; – Während 9 Wochen Ferien pro Jahr; – Für Weihnachten und die Neujahrsfeiertage sei eine den Interessen der Parteien angemessene, alternierende Regelung zu treffen; – Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr; – Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit soll der Sohn C._____ von der Mutter betreut werden. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, angemessene Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020: (Urk. 136 S. 61 ff. = Urk. 141 S. 61 ff.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit 20. Januar 2019 getrennt leben.

- 7 - 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Der Sohn wird seinen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben. 4. Der Gesuchsgegner ist bis Ende Juli 2021 berechtigt, den Sohn C._____ in geraden Wochen von Samstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 20:00 Uhr, und in ungeraden Wochen von Samstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 20:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 5. Der Gesuchsgegner ist ab August 2021 berechtigt, den Sohn C._____ am ersten, zweiten und dritten Wochenende des Monats von Freitag ab Schul- bzw. Kindergartenschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Fällt das Besuchswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt das Besuchsrecht bereits am Gründonnerstag, 16:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr. Fällt das Besuchswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, dauert das Besuchsrecht bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. 6. Ausserdem ist der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2022 berechtigt, den Sohn C._____ für acht Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht beginnt am Freitag ab Schulbzw. Kindergartenschluss und dauert bis Sonntag, 18:00 Uhr. Zusätzlich ist der Gesuchsgegner berechtigt, von den Schulferien über Weihnachten/Neujahr den Sohn C._____ in geraden Jahren in der ersten und in ungeraden Jahren in der zweiten Schulferienwoche auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Während den übrigen Schulferien entfallen die Besuchswochenenden des Gesuchsgegners. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Können sich die Parteien über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in geraden Jahren und der Gesuchstellerin in ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu. 7. Schliesslich ist der Gesuchsgegner berechtigt, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen: von Freitag, 11. Dezember 2020, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 27. Dezember 2020, 20:00 Uhr; von Karfreitag, 2. April 2021, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 11. April 2021, 20:00 Uhr; von Freitag, 3. Juli 2021, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18. Juli 2021, 20:00 Uhr; von Freitag, 8. Oktober 2021 ab Kindergartenschluss bis Sonntag, 24. Oktober 2021, 20:00 Uhr; und von Sonntag, 26. Dezember 2021, 18:00 Uhr bis Sonntag, 2. Januar 2022, 20:00 Uhr. In folgenden Zeiträumen entfallen die Besuchszeiten des Gesuchsgegners, da die Gesuchstellerin mit C._____ Ferien hat: von Sonntag, 27. Dezember 2020, 20:00 Uhr, bis Dienstag, 5. Januar 2021, 18:00 Uhr; von Freitag, 16. April 2021, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 25. April 2021, 20:00 Uhr; von Sonntag, 18. Juli 2021, 20:00 Uhr, bis Sonntag, 1. August 2021, 20:00 Uhr; und von Sonntag, 19. Dezember 2021, 20:00 Uhr, bis Sonntag, 26. Dezember 2021, 18:00 Uhr. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: – Fr. 1'020.– rückwirkend ab 20.01.2019 bis 31.03.2019 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);

- 8 - – Fr. 650.– ab 01.04.2019 bis 31.07.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); zuzüglich – Fr. 170.– ab 01.04.2019 bis 31.07.2021 (teilweise Weiterleitung von Leistungen der französischen Familienzulagenkasse); – Fr. 640.– ab 01.08.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt; – ab 01.08.2021 zuzüglich allfällige von ihm bezogenen gesetzlichen oder vertraglichen Familienzulagen inkl. Leistungen der französischen Familienzulagenkasse. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 9. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von – Fr. 2'790.– (wovon Fr. 2'790.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 20.01.2019 bis 31.03.2019 – Fr. 1'980.– (wovon Fr. 1'980.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.04.2019 bis 31.07.2021 – Fr. 2'180.– (wovon Fr. 1'600.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.08.2021. 10. Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig nicht in der Lage sind, Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten. 11. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: 20.01.2019 bis 31.03.2019: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– - Bedarf: Fr. 2'790.– Fr. 1'020.– Fr. 1'790.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 2'790.– - Fr. 1'020.– - Fr. 1'790.–

01.04.2019 bis 31.07.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 900.– Fr. 690.– Fr. 0.– - Bedarf: Fr. 2'880.– Fr. 1'340.– Fr. 1'720.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 1'980.– - Fr. 650.– - Fr. 1'720.–

ab 01.08.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 1'350.– Fr. 200.– Fr. 2'590.– - Bedarf: Fr. 2'950.– Fr. 1'420.– Fr. 1'950.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 1'600.– - Fr. 1'220.– + Fr. 640.–

- 9 - Vermögen (exkl. Vorsorgeguthaben) per Oktober 2020: GSin C._____ GG Flüssiges Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 58'000.– Eigentumswohnung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200'000.– Total: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 258'000.– 12. Die Anträge der Parteien auf Anordnung der Gütertrennung werden abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 4'162.50 Übersetzungskosten; Fr. 20'168.70 Honorar Kindsvertreterin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 25% und dem Gesuchsgegner zu 75% auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 9'693.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da diese Parteientschädigung vom Gesuchsgegner voraussichtlich nicht erhältlich sein wird, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Forderung geht auf die Gerichtskasse über. Die Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 16. Schriftliche Mitteilung je mit Gerichtsurkunde an die Parteien und die Kindsvertreterin. 17. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage. Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 140 S. 2 ff.): " 1. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 aufzuheben und es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, dem Berufungskläger zuzuteilen. Zudem sei der Wohnsitz von C._____ zum Wohnsitz des Berufungsklägers an die … [Adresse] in D._____ zu verlegen. 2. Es sei in Abweichung von Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, bis zu 1. August 2021 C._____ in geraden Wochen von Mittwoch, 20.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Dienstag, 20.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, C._____ jeweils zur Berufungsbeklagten nach F._____ zu fahren und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, C._____ jeweils an die Landesgrenze in G._____ zu bringen, von wo ihn der Berufungskläger sodann abholt.

- 10 - 3. Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagten ab August 2021, ab Wiederaufnahme der Schule von C._____ in D._____ nach der Sommerpause, folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: – In den geraden Wochen jeweils von Freitagabend nach Schulschluss von C._____ bis Sonntagabend, 20.00 Uhr und – Ab Kalenderjahr 2022 während 6 Wochen Ferien, wobei je eine Woche im Winter, im Frühling, im Herbst und über Weihnachten/Neujahr und je zwei im Sommer zu nehmen sind. – Die Berufungsbeklagte sei für verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils nach Ende der Besuchswochenenden bzw. Ferien wieder zum Berufungskläger bzw. an die Landesgrenze in G._____ zurückzubringen, von wo ihn der Berufungskläger sodann abholt. – Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Können sich die Parteien über die Ferienplanung nicht einigen, so soll dem Berufungskläger in geraden Jahren und der Berufungsbeklagten in ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zukommen. 4. Es sei Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 aufzuheben. 5. Es sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 wie folgt abzuändern: «Schliesslich sei der Berufungskläger für berechtig[t] zu erklären, mit dem Sohn C._____ Ferien während den folgenden Zeiträumen zu unternehmen... Während der Ferien des Berufungsklägers entfallen die Besuchszeiten der Berufungsbeklagten. Sie sei zudem im 2020/2021 für berechtigt zu erklären, C._____ während folgenden Zeiträumen mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen: Von Sonntag, 27. Dezember 2020, 20.00 Uhr bis Dienstag, 5. Januar 2021, 18.00 Uhr; von Freitag, 16. April 2021, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 25. April 2021, 20.00 Uhr, von Sonntag, 18. Juli 2021, 20.00 Uhr, bis Sonntag, 1. August 2021, 20.00 Uhr und von Sonntag, 19. Dezember 2021, 20.00 Uhr, bis Sonntag, 26. Dezember 2021, 18[.]00 Uhr. 6. Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu folgenden Unterhaltszahlung zu verpflichten – CHF 690.00 rückwirkend ab 20. Januar 2019 bis 31.03.2019 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt); – CHF 677.00 ab 1. April 2019 bis 31.07.2021 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) sowie – ab 1. August 2021 den Betrag bis maximal CHF 608.00 pro Monat, wenn er seinen monatlichen Minimalbedarf von CHF 4'039.20 durch eigenes Einkommen decken kann und C._____ wider Erwarten unter der alleinigen Obhut der Berufungsbeklagten bleibt. Bei alleiniger Obhut beim Berufungskläger seien keine Unterhaltsleistungen geschuldet. – Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.

- 11 - – Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, die rückwirkenden Zahlungen in monatlichen Raten bis Ende 2021 abzubezahlen. 7. Ziffer 9, 11, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 seien aufzuheben. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag (Urk. 140 S. 4): "1. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 148 S. 2): "Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des BG Bülach vom 14. Dezember 2020 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessualer Antrag (Urk. 148 S. 2): "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."

der Kindsvertreterin (Urk. 151 S. 1 f.; sinngemäss): 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner ist bis Ende Juli 2021 berechtigt, den Sohn C._____ in geraden Wochen von Samstag, 16:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und in ungeraden Wochen von Samstag, 16:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. Die Unterhaltsbeiträge seien soweit anzupassen, als dem Gesuchsgegner die Kosten für die Besuchsrechtsausübung (Fahrtkosten D._____ - F._____ und F._____ - D._____) im tatsächlichen Ausmass angerechnet werden. Erwägungen: 1. Parteien und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2013 und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm 2016 (Urk. 10/2 und 10/3). Am 20. Januar 2019 trennten sich die Parteien (Prot. I S. 20 und 34). Im gleichen Monat verlegte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) seinen Wohnsitz nach D._____ (Frankreich; Urk. 51 S. 16). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) lebte nach der Trennung bis Ende

- 12 - März 2019 mit C._____ in einer Kriseninterventionsstelle (… in Zürich) und bezog mit ihm per 1. April 2019 eine eigene Wohnung in F._____ (Urk. 25 S. 16; Urk. 26; Urk. 40 S. 6; Urk. 41/2). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 14. Dezember 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 136 S. 8 f. = Urk. 141 S. 8 f.). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Januar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 137) Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 140). Die Berufungsantwort und die Stellungnahme der Kindesvertreterin erfolgten fristgerecht (Urk. 146-151). Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurden dem Gesuchsgegner beide Eingaben und der Gesuchstellerin diejenige der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 146). Die – im Rahmen des (unbedingten) Replikrechts erfolgte – Eingabe des Gesuchsgegners vom 26. März 2021 wurde der Gesuchstellerin sowie der Kindsvertreterin ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 155, Prot. S. 6). Zur Honorarnote der Kindsvertreterin vom 22. April 2021 liessen sich die Parteien nicht vernehmen (Urk. 159-161). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Dezember 2021 (Urk. 162) ist mit vorliegendem Entscheid der Gesuchstellerinn und der Kindsvertreterin zuzustellen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-139). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Gesuchsgegner die (alleinige) Obhut, die Regelung eines Besuchsrechts für die Gesuchstellerin und die Anpassung der Ferienregelung. Im Weiteren wehrt er sich gegen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung, die im angefochtenen Urteil aufgeführten finanziellen Verhält-

- 13 nisse der Parteien, die vermerkte Unterhaltsunterdeckung von C._____ und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 140 S. 2 ff.). Angefochten sind damit die Dispositiv-Ziffern 3-9, 11, 14 und 15. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1-2, 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. Hiervon ausgenommen ist die ebenfalls nicht angefochtene erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 13), die gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis des blossen Glaubhaftmachens der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 141 S. 10 f.). 2.3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.4. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes

- 14 wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; dies gilt auch im Berufungsverfahren, weshalb die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zum Tragen kommt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3. Sachverhalt vor der Trennung der Parteien 3.1. Der Gesuchsgegner bringt zu Beginn seiner Berufung vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Streit zwischen den Parteien vom 1. Dezember 2018, ihren Umzugsplänen nach Frankreich und den Umzugswillen der Gesuchstellerin falsch festgestellt (Urk. 140 S. 6 ff.). 3.2. Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen zum Vorfall vom 1. Dezember 2018 vorbringen will, C._____ habe sich bei ihm sehr wohl gefühlt und es habe zwischen ihnen eine innige Beziehung bestanden, so wird dies weder von Vorinstanz noch der Gesuchstellerin oder der Kindsvertreterin infrage gestellt (Urk. 141 S. 15; Urk. 148 S. 4; Urk. 151 S. 3). Seine diesbezügliche Äusserungen (Urk. 140 S. 7) bestätigen entsprechend nur, was nicht bestritten und von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt wurde, weshalb sein Einwand hierzu unbegründet ist. 3.3. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Frage, ob ursprünglich ein gemeinsamer Entschluss zur Auswanderung bestand, für die Kinderbelange offen bleiben kann (Urk. 141 S. 12). Die Parteien trennten sich am 20. Januar 2019 (Urk. 141 S. 61). Selbst wenn die Parteien vor diesem Zeitpunkt gemeinsam einen Umzug geplant hätten, was von der Gesuchstellerin bestritten wird (Urk. 148 S. 5 und S. 7), änderten sich die Umstände mit der Trennung derart erheblich, dass sich der Gesuchsgegner nicht mehr auf frühere Absichten, die im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft erfolgten, berufen kann (Urk. 140 S. 7; Urk. 155 S. 3). Entscheidend ist die aktuelle Sachlage, weshalb auf die weiteren hypothetischen Ausführungen des Gesuchsgegners, wie es sich verhalten hätte, wenn sich die Parteien erst nach der Wohnsitznahme in Frankreich getrennt hätten (Urk. 140 S. 10), nicht abzustellen ist.

- 15 - 3.4. Auch ergibt sich vorliegend kein Unterschied, ob die Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, bei den Umzugsvorbereitungen tatkräftig mitgeholfen habe (Urk. 140 S. 8), oder, wie von ihr behauptet, von ihm eingeschüchtert gewesen sei und gehorcht habe (Urk. 148 S. 5). Eine Täuschungsabsicht der Gesuchstellerin kann der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft machen (Urk. 140 S. 8). Selbst wenn die Gesuchstellerin schon länger die Trennung vom Gesuchsgegner geplant hätte, vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass nunmehr die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien zu gross ist, um eine alternierende Obhut für C._____ unter Berücksichtigung seiner bevorstehenden schulischen Verpflichtungen anzuordnen. 3.5. Soweit der Gesuchsgegner es schliesslich unterlässt, seine weiteren Ausführungen zum Sachverhalt in einen Zusammenhang zu seinen Berufungsanträgen resp. den vorinstanzlichen Erwägungen zu setzen (Urk. 140 S. 6 ff., Urk. 155 S. 3 ff.), erschöpfen sie sich in rein appellatorischer Kritik, mit der er seine eigene Sichtweise und Wahrnehmung wiedergibt und auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 2.3.). 3.6. Zusammengefasst vermag der Gesuchsgegner mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zu den Geschehnissen bis zur Trennung der Parteien falsch festgestellt, nicht durchzudringen. 4. Obhut 4.1. Die Vorinstanz beliess den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge (Urk. 141 S. 13 und S. 61) und prüfte im Anschluss, ob die Möglichkeit einer alternierenden Obhut für C._____ gegeben sei. Aufgrund der Wohnsituation der Parteien resp. der Distanz zwischen deren Wohnorten und dem anstehenden Kindergarteneintritt von C._____ erachtete sie eine alternierende Obhut als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Demzufolge prüfte sie ausführlich, welchem Elternteil die alleinige Obhut für C._____ zuzuteilen sei (Urk. 141 S. 14 ff.). Sie erwog zusammengefasst, beide Elternteile wären bestens in der Lage, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut sei die Bindungstoleranz der Parteien. Diese sei bei der Gesuchstellerin höher einzu-

- 16 schätzen als beim Gesuchsgegner. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Bestmögliches tun werde, um den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu fördern, weshalb die Obhut für C._____ ihr zuzuteilen sei (Urk. 141 S. 22). 4.2. Für die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1. m.w.H.). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 481 E. 2.8). In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bindungstoleranz (BGE 142 III 481 E. 2.7) der bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4; BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1.). 4.3. Erziehungsfähigkeit 4.3.1. Der Gesuchsgegner geht davon aus, die Erziehungsfähigkeit sei bei beiden Parteien mehrheitlich gegeben. Er hebt aber in der Berufung hervor, die Gesuchstellerin fühle sich nach wie vor unsicher oder wisse nicht, welche Nahrungsmittel beispielsweise für C._____ gesund bzw. ungesund seien. So habe sie nicht erkannt, dass C._____ übergewichtig gewesen sei, und habe dies abgestritten (Urk. 140 S. 16). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, sie habe sich die Gewichtszunahme von C._____ nicht erklären können, da sie gesund koche. Erst

- 17 die Abklärungen der Kinderärztin hätten gezeigt, dass C._____ vom Gesuchsgegner falsch ernährt werde (Urk. 148 S. 13). 4.3.2. Beide Parteien zeigten ihre Sorge um das Wohlbefinden von C._____. Wer nun wie zu seiner Gewichtszunahme beigetragen oder diese zuerst erkannt haben will, braucht mit Verweis auf die gegenseitigen Anschuldigungen nicht geklärt zu werden. Entscheidend ist nämlich, dass dem Gesuchsgegner die Gewichtszunahme aufgefallen ist, die Gesuchstellerin diese Vermutung von der Kinderärztin untersuchen liess und C._____ das überschüssige Gewicht, gemäss Gesuchstellerin fünf Kilogramm im Sommer 2020, ohne Beschwerden und bleibende Schäden wieder verlieren konnte. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern braucht aufgrund dieses Vorfalls nicht angezweifelt zu werden. 4.4. Familiäre und örtliche Verhältnisse 4.4.1. Weiter bringt der Gesuchsgegner zu den familiären und örtlichen Verhältnissen der Parteien vor, die Gesuchstellerin habe in der Schweiz keine Familie und nur einige wenige, vorwiegend ausländische Freunde. Die Mutter der Gesuchstellerin sei ein einziges Mal in die Schweiz zu Besuch gekommen und seine Verwandten aus der Dominikanischen Republik kenne C._____ kaum. Demgegenüber lebten die Eltern und Geschwister des Gesuchsgegners in Frankreich, die er, seit er in Frankreich wohne, regelmässig mit C._____ besuche. C._____ kenne seine französischen Verwandten und habe eine stabile sowie enge Beziehung zu ihnen. Ausserdem fühle sich C._____ in D._____ sehr wohl. Er sei gut integriert, habe viele Freunde und gehe seit dem Spätsommer 2019 wöchentlich in die Vorschule. Letzteres sei entgegen der Meinung der Vorinstanz hervorzuheben, schliesslich würde er diesen ihm bestens bekannte Rahmen verlieren, würde er in F._____ in den Kindergarten eintreten. C._____ werde zudem einen grossen Nachteil bezüglich der französischen Sprache und der Integration in Frankreich erleiden, wenn er in der Schweiz den Kindergarten besuchen müsste. Deutsch bzw. Schweizerdeutsch seien für die Parteien Fremdsprachen. Eine Einschulung von C._____ in der Schweiz biete keine Gewähr auf eine bessere Situation für C._____, als wenn er Vollzeit in Frankreich zur Schule ginge (Urk. 140 S. 16 f.).

- 18 - 4.4.2. Der Gesuchsgegner hat sich zu vergegenwärtigen, dass C._____ an zwei Orten zu Hause ist und sich an zwei Hauptbetreuungspersonen gewöhnt hat. Ob nun C._____ seine Verwandten in Frankreich mit dem Gesuchsgegner regelmässig besucht oder diejenigen in der dominikanischen Republik kaum kennt, dürfte für C._____ weniger relevant sein, als dass er sowohl in D._____ als auch in F._____ nebst seinen Eltern über ein Umfeld verfügt, seien es nun Verwandte, Bekannte oder Spielkameraden, in dem er sich wohl fühlt. Entgegen der Befürchtung des Gesuchsgegners, hat C._____ nicht nur in der Vorschule in D._____ Kameraden und Bezugs(lehr)personen, sondern auch in der Krippe in F._____. Ebenso hat er an beiden Orten einen strukturierten Alltag (vgl. Urk.148 S. 13; Urk. 151 S. 3). 4.4.3. Als nicht glaubhaft ist die Behauptung des Gesuchsgegners einzustufen, C._____ könnte bei einer Beschulung in F._____ die französische Sprache derart verlernen, dass seine spätere Integration in Frankreich beeinträchtigt würde. Bisher verständigte sich C._____ mit der Gesuchstellerin auf Spanisch und es wurde von den Parteien nicht behauptet, er verlerne diese Sprache, wenn er sich in Frankreich oder in F._____ mit seinen Spielgefährten auf Französisch oder auf Deutsch unterhält. Solange der Gesuchsgegner in Frankreich und die Gesuchstellerin in der Deutschschweiz wohnen, wird C._____ mit den drei Sprachen Französisch, Spanisch und Deutsch konfrontiert sein. Freilich dürfte C._____ fundierter Französischkenntnisse erlangen, wenn er in Frankreich zur Schule ginge. Der Gesuchsgegner setzt sich aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach bei einer Beschulung von C._____ auf Französisch die Gefahr bestünde, dass C._____ die deutsche Sprache sehr schnell verlernen könnte. Er wäre bei einer Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner seltener bei der Gesuchstellerin und würde bei seinen Besuchen in F._____ mit ihr primär Spanisch sprechen. Dies könnte dazu führen, dass er viel weniger am Umfeld der Gesuchstellerin teilhaben könnte, da er die Sprache an ihrem Wohnort nach einer Weile wohl nicht mehr sprechen würde und es wäre für C._____ nur erschwert möglich, mit Gleichaltrigen in F._____ zu kommunizieren (Urk. 141 S. 17 f.).

- 19 - 4.4.4. Die Kindsvertreterin weist zwar darauf hin, dass die Einschulung von C._____ in Frankreich für die Obhut beim Gesuchsgegner spreche (Urk. 151 S. 10). Von der Vorinstanz wurde die Vorschule, die C._____ in Frankreich besucht, aber mit dem Kindergarten in der Schweiz verglichen (Urk. 141 S. 12 und S. 16) und sie führte weiter aus, dass in Frankreich die Vorschule früher starte als der Kindergarten in der Schweiz. Natürlich würde C._____ bei einer Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner die (Vor-)Schule in D._____ schon kennen. Dies führe im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass C._____ bei einer Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin den Nachteilen eines Schulwechsels ausgesetzt wäre. C._____ käme weder als "Neuling" in eine bereits fix zusammengesetzte Klasse, noch müsste er aufgrund unterschiedlicher Lehrpläne verpassten Schulstoff nachholen. Würde die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt, könnte C._____ im Sommer 2021 ganz regulär in den Kindergarten eintreten (Urk. 141 S. 16 f.). 4.4.5. Zusammengefasst ändern die Einwände des Gesuchsgegners nichts am zutreffenden Schluss der Vorinstanz, eine Beschulung von C._____ sei sowohl auf Französisch und damit in Frankreich als auch in F._____ auf Deutsch mit Vorund Nachteilen verbunden. Dementsprechend vermag der Gesuchsgegner die Erwägung der Vorinstanz nicht umzustossen, dass die Stabilität der familiären und örtlichen Verhältnisse und damit verbunden die Schulsprache von C._____ für die Zuteilung der Obhut weder zu Gunsten des einen noch des anderen Elternteils den Ausschlag gebe (Urk. 148 S. 18). 4.5. Umfeldanalyse 4.5.1. Weiter bemängelt der Gesuchsgegner, die Umfeldanalyse der Kindesvertreterin sei ungenügend gewesen, da sie kein Gespräch mit C._____ geführt und sich nicht für seine Aktivitäten und Freunde in D._____ interessiert habe. Medizinische oder psychologische Berichte seien ebenso wenig beigezogen worden, obwohl C._____ sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich in verschiedenen Therapien gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Belastung für C._____ bei der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht als verhältnismässig zu den daraus zu erwartenden Erkenntnissen erachtet und seinen (des Gesuchsgegners) diesbezüglichen Antrag abgewiesen. Es werde aber – so der Gesuchs-

- 20 gegner – nicht begründet, wieso ein zu erstellendes Gutachten eine Belastung für C._____ darstellen würde. C._____ sei sich an verschiedene Bezugspersonen gewöhnt und zeige dadurch keine Belastungsanzeichen. Die Vorinstanz habe sich ausserdem zu sehr auf die Ausführungen der Kindsvertreterin abgestützt, ohne den eigentlichen Kindeswillen geklärt zu haben (Urk. 140 S. 17 f.). 4.5.2. Dem hält die Kindsvertreterin entgegen, C._____ sei zum Zeitpunkt ihres letzten Besuches vier Jahre alt gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine Gefährdung seines Wohles gegeben. Sowohl beim Gesuchsgegner als auch bei der Gesuchstellerin, gehe es ihm sehr gut und er fühle sich wohl. Auch habe es für sie keinen Anlass gegeben, C._____ darauf anzusprechen, wo er lieber sei. Für sie (die Kindsvertreterin) sei es zentral, dass C._____ nicht das Gefühl bekomme, seine Äusserung könnte einen direkten Einfluss darauf haben, wo er zukünftig wohnen werde. Die Parteien hätten bis anhin C._____ aus ihrem Konflikt heraushalten können. Sollte die Willensäusserung von C._____ als ausschlaggebend erachtet werden, könnte dies die Gefahr einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung von C._____ erhöhen. Ein direktes Gespräch mit C._____ über die Trennung der Parteien habe sie bei keinem Besuch als passend oder sinnvoll erachtet. Sie habe sich einen guten Eindruck über das Verhältnis zwischen C._____ und seinen Eltern machen und seine Umgebung begutachten können (Urk. 151 S. 2 f.). C._____ habe sich insbesondere in Anwesenheit des Gesuchsgegners nur beschränkt auf direkte Interaktion mit ihr (der Kindsvertreterin) eingelassen. Seine Aufmerksamkeit sei jeweils auf den Gesuchsgegner gerichtet gewesen. Sie sei vor allem Beobachterin des (Zusammen)Spiels zwischen Vater und Sohn gewesen. Der Gesuchsgegner sei ausgesprochen geduldig, fördernd, liebevoll und lobend im Umgang mit C._____. C._____ geniesse die ungeteilte Aufmerksamkeit seines Vaters offensichtlich. Bei Treffen mit C._____ im Beisein der Gesuchstellerin habe es mehr Raum für direkte Interaktionen zwischen ihr (der Kindsvertreterin) und C._____ gegeben. Die Gesuchstellerin sei zwar ebenfalls präsent gewesen, doch sie habe eher von C._____ verlangt, dass er auch Rücksicht auf ihre

- 21 - Bedürfnisse nehme, und richte ihr Leben nicht ganz so stark an C._____ aus (Urk. 151 S. 3). Schliesslich vermutet die Kindsvertreterin, der Eindruck des Gesuchsgegners, sie habe keine Umfeldanalyse erstellt, könne daher rühren, dass der Umstand, C._____ habe auch in F._____ ein gutes Umfeld, für ihn schwer vorstellbar sei. Sie habe C._____ am 30. September 2020 in D._____ mit den Nachbarskindern erlebt. Dabei habe er sehr fröhlich und integriert gewirkt. Ebenso habe sie C._____ am 1. Oktober 2020 in der Kita in F._____ gesehen, wo er mit einer Gruppe von Kindern zufrieden herumgetollt sei. Anlässlich ihres ersten Besuches bei der Gesuchstellerin seien sie auf einem sehr schön gelegenen Spielplatz in F._____ gewesen, wo C._____ mit anderen Kindern gespielt habe. Es sei also durchaus so, dass C._____ in D._____ glücklich wirke. Das Gleiche treffe aber auch für F._____ zu (Urk. 151 S. 3). 4.5.3. In Bezug auf die Umfeldanalyse der Kindsvertreterin ist fraglich, was der Gesuchsgegner mit seiner Rüge anstrebt, schliesslich wurde weder von der Kindsvertreterin noch von der Gesuchstellerin bestritten, dass es C._____ in D._____ gut geht (Urk. 148 S. 13). Weiter kann der Kindsvertreterin gefolgt werden, dass die Entscheidung, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt werden soll, nicht C._____ aufzubürden ist. Der Entscheid der Vorinstanz, kein kinderpsychologisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist nicht zu beanstanden (Urk. 131 S. 4). Einerseits hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Kindsvertreterin habe sich in altersgerechter Weise ein Bild von C._____ und seinem Umfeld gemacht (vgl. Urk. 141 S. 16). Auf der anderen Seite legt der Gesuchsgegner weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren dar, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem kinderpsychologischen Gutachten gewonnen werden könnten. Festzuhalten ist ausserdem, dass nicht der Gutachter zu entscheiden hat, bei welchem Elternteil das Kindswohl besser gewahrt wird und welche Obhutszuteilung dem Kindesinteresse entspricht, sondern das Gericht. Dieses ist zum Schluss gekommen, die vorhandenen Informationen würden genügen, um einen Entscheid über die Obhutszuteilung von C._____ zu fällen (vgl. zudem BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014, E. 4.3.; BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018,

- 22 - E. 2.3.). Die Rügen des Gesuchsgegners gegen die Umfeldanalyse der Kindsvertreterin sind somit unbegründet. 4.6. Zeitliche Verfügbarkeit 4.6.1. Betreffend die zeitliche Verfügbarkeit der Parteien für die Betreuung von C._____ behauptet der Gesuchsgegner, er sei grundsätzlich flexibler als die Gesuchstellerin. Derzeit sei er im Aufbau seiner Tätigkeit als selbständig erwerbstätiger Coach und arbeite mehrheitlich dann, wenn C._____ in der Schule sei oder wenn er abends schlafe. Sobald er einige Coaching- bzw. Mentoringprojekte haben werde, werde er vermehrt auch tagsüber erwerbstätig sein. Er werde diese Projekte aber grundsätzlich so legen können, dass er C._____ ausserhalb der Schulzeit weiterhin persönlich betreuen könne und dies auch während den Schulferien. Da er seine Arbeitszeiten flexibler als die Gesuchstellerin gestalten könne, sei er bereit, C._____ regelmässig zu den Besuchen und zu den Ferien bei der Gesuchstellerin hinzufahren und ihn an der Grenze bei E._____ wieder abzuholen, wenn ihm die alleinige Obhut zugeteilt würde (Urk. 140 S. 18). 4.6.2. Allein mit dem Verweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, kann der Gesuchsgegner noch keine grössere zeitliche Flexibilität als die Gesuchstellerin glaubhaft machen. Grundsätzlich orientiert sich ein Dienstleiter an den Bedürfnissen seiner Kunden, entsprechend ist anzunehmen, dass sich auch der Gesuchsgegner insbesondere in der Aufbauphase seiner Coaching-Tätigkeit in erheblichem Masse an die Zeitpläne seiner Klientel zu orientieren haben wird. Es kann somit im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden, wonach beide Elternteile im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut auf eine Fremdbetreuung für C._____ angewiesen sein werden. Die Möglichkeit zur vollständigen persönlichen Betreuung sei von der Rechtsprechung für die Obhutszuteilung nicht mehr gefordert. Eigen- und Fremdbetreuung werden als gleichwertig angesehen, jedenfalls soweit die Eltern in den Randzeiten und am Wochenende für das Kind zur Verfügung stehen (BGer 5A_707/2019 vom 18.08.2020 E. 3.1.1 m.w.H.; BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7 m.w.H.; siehe E. III.3.1.2 vorstehend). Vorliegend seien beide Elternteile in der Lage, C._____ frühmorgens und abends sowie am Wochenende und je nach konkretem Pensum

- 23 und Arbeitszeiten auch an freien Nachmittagen persönlich zu betreuen. Es könne hieraus weder zu Gunsten des einen noch des andern Elternteils etwas für die Obhutszuteilung abgeleitet werden (Urk. 141 S. 18 f.). 4.7. Bindungstoleranz 4.7.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1), erachtete die Vorinstanz die Bindungstoleranz der Parteien als ausschlaggebendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut (Urk. 141 S. 22). 4.7.2. Zur Bindungstoleranz der Gesuchstellerin hielt die Vorinstanz fest, sie habe in den Rechtsschriften (Urk. 25 S. 16 f. und 21, Urk. 40 S. 12) sowie in der persönlichen Befragung (Prot. I S. 22 und 29) zum Ausdruck gebracht, dass ihr eine gute Beziehung zwischen Vater und Sohn wichtig sei. Sie zeige dies auch fortlaufend durch ihr Verhalten während des Prozesses. Die Gesuchstellerin habe sich zu Beginn des Verfahrens mit C._____ in einer Kriseninterventionsstelle aufgehalten (Urk. 25 S. 16). Besuche und Kontakte zum Ehepartner bzw. Kindsvater unterstünden in solchen Institutionen strengen Regeln (Urk. 26/11). Es wäre für die Gesuchstellerin ein Leichtes gewesen, während ihres mehrmonatigen Aufenthalts in der Institution den damals zweieinhalbjährigen Sohn vom Vater zu entfremden und damit faktische Gegebenheiten zu schaffen, die eine spätere Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner massiv erschwert hätten. Es sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen. Die Gesuchstellerin habe sich nachweislich dafür eingesetzt, dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht zu ermöglichen (Urk. 26/2 S. 2), was schliesslich mit der Vereinbarung vom 12. Februar 2019 gelungen sei (Urk. 24). Sodann habe die Gesuchstellerin eingewilligt, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens im Sinne der alternierenden Obhut betreut werde (Urk. 34; Prot. I S. 9), und anfänglich die alternierende Obhut beantragt (Urk. 40 S. 7). Erst nach Bekanntgabe der Anträge der Kindsvertreterin habe die Gesuchstellerin von dieser Position Abstand genommen und die alleinige Obhut für C._____ beantragt (Urk. 129 S. 2). Zugleich habe sie dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat zugestanden (Urk. 129 S. 2) und sei damit über das von der Kindsvertreterin beantragte Besuchsrecht hinaus gegangen (Urk. 119 S. 1 f.; Prot. I S. 91). Weiter habe die Gesuchstellerin in der persönlichen Befragung

- 24 glaubhaft ausgeführt, sie versuche jeweils, C._____ auf den Wechsel zum Vater positiv einzustimmen, damit er gerne zum Vater gehe (Prot. I S. 83). Vorbehalte oder ein Misstrauen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner als Vater seien in den Verhandlungen keine feststellbar gewesen. Schliesslich habe die Kindsvertreterin bei der Gesuchstellerin keinerlei Anzeichen feststellen können, dass sie den Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht unterstützen würde (Urk. 119 S. 5). Die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin sei als hoch einzuschätzen. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin, wenn ihr die Obhut zugeteilt würde, den Kontakt zwischen Vater und Sohn optimal unterstützen und fördern würde (Urk. 141 S. 19 f.). 4.7.3. Zur Bindungstoleranz des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, die Kindsvertreterin habe ausgeführt, der Gesuchsgegner habe sehr klare Vorstellungen, was für C._____ das Beste sei. Auf Alternativen zu seiner Meinung lasse er sich kaum ein (Urk. 119 S. 4). Als es während der Grenzschliessungen im Rahmen der Corona-Pandemie zu Spannungen zwischen den Eltern gekommen sei, habe der Gesuchsgegner länger als nötig am Ausnahmezustand festhalten wollen. Er habe während seiner Betreuungszeiten von C._____ auf die Kontaktaufnahmen seines Rechtsvertreters nicht reagiert, was eine Lösung dieses Konflikts erschwert habe (Urk. 119 S. 4 f.). Letztlich komme die Kindsvertreterin aufgrund vieler Einzeleindrücke zum Schluss, die Bindungstoleranz sei beim Gesuchsgegner tiefer (Prot. I S. 91). Der Gesuchsgegner habe in seinen persönlichen Befragungen zwar betont, die Gesuchstellerin sei als Mutter für C._____ sehr wichtig (Prot. I S. 37). Zugleich sei aber stets ein gewisses Misstrauen gegenüber der Gesuchstellerin und F._____ als Wohnort von C._____ spürbar gewesen (Urk. 141 S. 20 f.). – Beispielsweise habe der Gesuchsgegner ausgeführt, seiner Ansicht nach sei C._____ aufgrund der Überschreitung von statistischen Werten übergewichtig bzw. sogar adipös, und er habe befürchtet, die Gesuchstellerin habe ihm irgendwelche Empfehlungen des Kinderarztes vorenthalten (Prot. I S. 70 f.). Zufolge der glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin sei C._____ aber als normalgewichtig eingestuft

- 25 worden und es habe keine Ernährungsempfehlungen des Kinderarztes gegeben (Prot. I S. 83; Urk. 141 S. 20). – Der Gesuchsgegner habe weiter befürchtet, die Gesuchstellerin habe den Kinderarzt gewechselt, ohne dies mit ihm abgesprochen bzw. ihn darüber informiert zu haben, da der besagte Arzttermin nicht bei der üblichen Kinderärztin stattgefunden habe, woraufhin die Gesuchstellerin glaubhaft vorgebracht habe, die Kinderärztin sei in den Ferien gewesen und der Arzttermin habe deshalb bei ihrem Stellvertreter stattgefunden (Prot. I S. 89 f.; Urk. 141 S. 20 f.). – Ferner habe der Gesuchsgegner die Befürchtung geäussert, C._____ könnte aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten in F._____ sozial isoliert sein (Prot. I S. 73 f.; Urk. 141 S. 21). – Sodann habe der Gesuchsgegner auch erklärt, C._____ sei Franzose und sollte den Hauptteil seines Lebens in Frankreich verbringen (Prot. I S. 36; Urk. 141 S. 21). Die Einschätzung der Kindsvertreterin zur Bindungstoleranz des Gesuchsgegners decke sich mit den Eindrücken des Gerichts anlässlich der Verhandlungen. Was die Spannungen zwischen den Parteien im Rahmen des Ausnahmezustands während der Corona-Pandemie betreffe, so sei für das Gericht der genaue Hergang der Ereignisse nicht nachvollziehbar. Erkennbar sei zumindest, dass die am 11. April 2020 von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Regelung während des Ausnahmezustands für die Gesuchstellerin doch ziemlich unvorteilhaft gewesen sei. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass die Übergabe von C._____ an der Landesgrenze von E._____ stattfinde und beide Elternteile den Reiseweg zur Übergabe auf eigene Kosten übernehmen müssen. Es sei also nicht vorgesehen gewesen, dass der Gesuchsgegner, welcher bis anhin die Kosten für die Reisen von C._____ zwischen seinen Eltern alleine bestritten habe, sich an den Kosten der Gesuchstellerin beteiligen würde (Urk. 128/1). Die Gesuchstellerin verfüge über kein Auto. Sie habe die ÖV-Kosten für die Rückfahrttickets von F._____ nach E._____ selber berappen müssen. Da

- 26 sie vom Sozialamt finanziell unterstützt werde (Urk. 121/10) und das Sozialamt solche ausserordentlichen Kosten praxisgemäss nicht übernehme (Prot. I S. 91), dürfte diese Vereinbarung die Gesuchstellerin finanziell massiv belastet haben. Während der Corona-Pandemie sei die Kindsvertreterin in regem Austausch mit den Parteien und den Parteienvertretern gestanden und über die aussergerichtlich geführten Diskussionen informiert worden (Urk. 119 S. 2; Urk. 133). Die Kindsvertreterin habe sich daher im Vergleich zum Gericht einen besseren Eindruck vom Verhalten der Parteien während des durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmezustands machen können. Es sei daher sachgerecht, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kindsvertreterin abzustellen (Urk. 141 S. 21 f.). Zusammengefasst sei die Bindungstoleranz des Gesuchsgegners tiefer als die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin einzustufen (Urk. 141 S. 22). 4.7.4. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe seine Bindungstoleranz zu tief und diejenige der Gesuchstellerin zu hoch und damit für beide Parteien falsch eingeschätzt (Urk. 140 S. 16). Die Gesuchstellerin und die Kindsvertreterin halten dagegen (Urk. 148 S. 12 f., Urk. 151 S. 11). 4.7.5. Aufenthalt in der Kriseninterventionsstelle 4.7.5.1. Konkret rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin und C._____ in der Kriseninterventionsstelle nicht beachtet, dass die Gesuchstellerin C._____ nicht mit sich hätte nehmen müssen, sondern für sich alleine eine Bleibe hätte suchen können. C._____ sei von beiden Eltern zu gleichen Teilen betreut worden. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er die Betreuung für C._____ zudem mehrheitlich übernommen, weshalb kein Vorrecht der Gesuchstellerin auf die Betreuung von C._____ bestanden habe. Sodann habe er alles in die Wege geleitet, um C._____ wieder sehen zu können, und er habe die Betreuungssituation akzeptiert, ohne sie negativ gegenüber C._____ zu kommentieren (Urk. 140 S. 10; Urk. 155 S. 5).

- 27 - 4.7.5.2. Es ist nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner den Wegzug der Gesuchstellerin ins Kriseninterventionszentrum zusammen mit C._____ als Zeichen für eine geringe Bindungstoleranz erachtet. Ebenso ist es aber auch nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin C._____ mit sich ins Kriseninterventionszentrum nahm, um C._____, wie von ihr geltend gemacht, nach der Eskalation zwischen den Parteien eine gewisse Ruhe zu verschaffen (Urk. 148 S. 8). Wie der Gesuchsgegner selbst vorbringt, wurde C._____ von beiden Elternteilen betreut. Eine erhebliche Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner wird von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 148 S. 4) und kann vom Gesuchsgegner allein mit dem Verweis auf seine damalige Arbeitslosigkeit nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist daher auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz ihr Augenmerk nicht auf den Zeitpunkt der Trennung und damit auf den Höhepunkt der Eskalation setzte, sondern auf das weitere Verhalten der Gesuchstellerin während des Aufenthalts im Kriseninterventionszentrum und ihre Bereitschaft, dem Gesuchsgegner auch in dieser Situation ein Besuchsrecht zu ermöglichen. 4.7.5.3. Im Rahmen seines unbedingten Replikrechts machte der Gesuchsgegner zudem geltend, die Gesuchstellerin habe ihn im Februar 2019 während drei Wochen nicht mit C._____ telefonieren lassen, obwohl er sich regelmässig bei ihr gemeldet habe (Urk. 155 S. 6). Diese Behauptung ist neu und erscheint unglaubhaft, da sich die Gesuchstellerin einerseits mit einem Besuchsrecht für den Gesuchsgegner während ihrem Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum einverstanden erklärte und andererseits keine Telefonate zwischen ihm und dem Gesuchsgegner zugelassen haben soll. Der Vorhalt des Gesuchsgegners ist im Übrigen zu wenig substantiiert, als dass er an der Bindungstoleranz der Gesuchstellerin Zweifel hervorzurufen vermöchte. 4.7.6. Bereitschaft zur alternierenden Obhut 4.7.6.1. Weiter moniert der Gesuchsgegner, die Einwilligung der Gesuchstellerin zur alternierenden Obhut für die Dauer des Verfahrens könne nicht als Zeichen für eine hohe Bindungstoleranz gewichtet werden. Die Gesuchstellerin habe schliesslich gewusst, dass sie mit einem Antrag auf alleinige Obhut keine reellen Chancen gehabt hätte, da C._____ bis anhin von beiden Parteien gemeinsam be-

- 28 treut worden sei. Ausserdem habe er ebenfalls einen Antrag auf alternierende Obhut gestellt. Zusätzlich wäre er damit einverstanden gewesen, seinen Wohnsitz näher an die französisch-schweizerische Grenze zu verlegen, um C._____ weiterhin die alternierende Obhut zu ermöglichen. Die Gesuchstellerin hätte ihrerseits nach E._____ oder in die nähere Umgebung ziehen können, wo sie bestimmt auch eine Anstellung gefunden hätte (Urk. 140 S. 11 f.). Die Idee, dass beide Parteien in die Grenzregion ziehen werden, sei von den damaligen Rechtsvertretern an der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung am 10. März 2020 thematisiert und diskutiert worden (Urk. 155 S. 7 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Parteien einen Umzug an die Grenze thematisiert hätten. Sie habe nie ihre Arbeitsstelle und ihr soziales Umfeld, welches sie mit C._____ teile, verlassen wollen. Der Gesuchsgegner bewohne eine Liegenschaft mit relativ geringen Wohnkosten (Urk. 148 S. 8 f.). 4.7.6.2. Der Gesuchsgegner verkennt, dass nicht der Antrag an sich die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin widerspiegelt, sondern dass sie sich während des vorinstanzlichen Verfahrens bereit erklärte, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu ermöglichen, und schliesslich auch ein weitergehendes Besuchsrecht für den Gesuchsgegner beantragte, als es die Kindsvertreterin vorsah. 4.7.6.3. Am 10. März 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt, wobei der Inhalt der geführten Vergleichsgespräche nicht protokolliert wurde (Prot. I S. 51 f.). Vergleichsgespräche sollen vertraulich bleiben, um eine einvernehmliche Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass danach eine Seite die andere auf bestimmte Aus- oder Zusagen bzw. Angebote im Rahmen der Vergleichsgespräche behaften kann, die zu Vergleichszwecken und ohne Auswirkungen auf ein allfälliges Urteil des Gerichtes gemacht wurden. Ausserdem ist vorliegend nicht zu beurteilen, was die Parteien alles tun könnten, um die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut zu schaffen. Wie auch die Kindsvertreterin festhielt, ist es aus Sicht von C._____ zwar bedauerlich, dass keine der Parteien zu einem Wohnortswechsel bereit ist. Das Festhalten an den jeweiligen Wohnorten ist aus Sicht der Parteien aber ebenfalls nachvollziehbar (Urk. 151 S. 2) und spricht weder für noch gegen ihre Bindungstoleranz.

- 29 - 4.7.7. Lockdown 4.7.7.1. Der Gesuchsgegner wendet ausserdem ein, die Gesuchstellerin habe sich während des Lockdowns mehrfach mit der Kindsvertreterin in Verbindung gesetzt, die sich aber nie bei ihm gemeldet habe, um sich ein objektives Bild von der Situation zu machen (Urk. 140 S. 13). Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund einzelner Äusserungen von Drittpersonen (gemeint ist die Kindsvertreterin), seine Bindungstoleranz weniger hoch als diejenige der Gesuchstellerin erachte. Er habe sich immer darum bemüht, mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu bleiben. Die "Corona-Vereinbarung" vom 11. April 2020 sei nicht zu Ungunsten der Gesuchstellerin ausgefallen. Ebenso treffe es nicht zu, dass er länger als notwendig an der Regelung des Ausnahmezustandes habe festhalten wollen oder dass er auf die Kontaktaufnahme seines damaligen Rechtsvertreters nicht reagiert habe. Die Vorinstanz stelle hierbei auf Äusserungen der Kindsvertreterin ab, die keine Belege dazu eingereicht habe. Tatsächlich sei die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich bis 16. Juni 2020 geschlossen und Ausnahmen seien ab dem 6. Juni 2020 zugelassen gewesen. Er habe sich bereits am 5. Juni 2020 mit seinem damaligen Rechtsvertreter in Verbindung gesetzt, um sich über den möglichen Betreuungsrhythmus zu informieren (Urk. 140 S. 12 f.). Erst am 9. Juni 2020 abends habe sein damaliger Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass er (der Gesuchsgegner) C._____ am 11. Juni 2020 zurückbringen werde. In ihrer Antwortsemail habe die Gesuchstellerin verlangt, er habe C._____ sofort nach F._____ zu fahren. Dies habe er nicht getan, da er bereits einige Kinder zu einem Spielnachmittag in D._____ eingeladen gehabt habe und davon ausgegangen sei, C._____ am Folgetag in die Schweiz zu fahren (Urk. 155 S. 7). 4.7.7.2. Hiergegen wendet die Kindsvertreterin ein, einerseits habe sie die Gesuchstellerin jeweils an ihre Rechtsvertreterin verwiesen, wenn diese mit ihr Kontakt aufgenommen habe, und sie habe sich andererseits mit dem damaligen Vertreter des Gesuchsgegners in Verbindung gesetzt (Urk. 151 S. 8). 4.7.7.3. Zudem legt die Kindsvertreterin den Schriftenwechsel zwischen ihr und den Parteien für die Zeit der Grenzschliessung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie offen (Urk. 151 S. 3 ff.; Urk. 153/1-17). Diesem, so die Kinds-

- 30 vertreterin, sei zusammengefasst zu entnehmen: C._____ sei im Zeitpunkt der Grenzschliessung im März 2020 beim Gesuchsgegner gewesen. Die Parteien hätten sich mit Hilfe ihrer Vertreter darauf einigen können, C._____ für die kommende Zeit wöchentlich von Samstag bis Samstag zu betreuen, wobei die Übergabe jeweils an der Grenze G._____ – E._____ stattfinden sollte. Der Gesuchsgegner habe eine Kostenbeteiligung an den Transportkosten der Gesuchstellerin abgelehnt. Am 6. Mai 2020 habe die Gesuchstellerin die Rückkehr zur gerichtlichen Betreuungsregelung gefordert. Am darauf folgenden Samstag, 9. Mai 2020, habe der Gesuchsgegner C._____ bei der Gesuchstellerin abgeholt, ihn jedoch am kommenden Dienstag oder Mittwoch nicht mehr zurückgebracht. Bis zum 11. Juni 2020 habe sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt gestellt, die Corona-Vereinbarung sei gültig, solange Frankreich die Grenzen nicht wieder vollständig geöffnet habe. Der damalige Vertreter des Gesuchsgegners habe gegenüber der Gegenpartei und gegenüber ihr (der Kindsvertreterin) auf die eingeschränkte Erreichbarkeit seines Klienten hingewiesen. Je länger je mehr habe die Gesuchstellerin das Gefühl gehabt, mit ihren Anliegen ignoriert zu werden, und C._____ habe zudem viermal die Kita in F._____ verpasst (Urk. 151 S. 8). 4.7.7.4. Die Gesuchstellerin hält ihrerseits dem Gesuchsgegner entgegen, während den letzten Monaten und insbesondere während der Ausnahmesituation bedingt durch die Covid-19-Pandemie habe sich gezeigt, sobald Hindernisse zu bewältigen seien, wenn zum Beispiel Verhandlungen und Anfragen für Spezialregelungen beim Zoll hätten erfragt werden müssen, habe die Bindungstoleranz beim Gesuchsgegner nachgelassen und er habe sich auf den Standpunkt gestellt, es gehe nicht und C._____ bleibe bei ihm (Urk. 148 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner sei weder für sie (die Gesuchstellerin) noch seinen Rechtsvertreter telefonisch oder per E-Mail erreichbar gewesen. Er habe verlauten lassen, wenn C._____ bei ihm sei, widme er sich ausschliesslich dem Kind. Vergeblich habe sie versucht mit der Kindsvertreterin den Kontakt zu C._____ wieder herzustellen. Die "Corona Vereinbarung" sei unter Zwang zustande gekommen, da sie andernfalls C._____ wochenweise nicht gesehen hätte. Mit der Vereinbarung sei sie in finanzieller sowie zeitlicher Hinsicht benachteiligt gewesen, weil sie die Wegkosten und -zeit auf

- 31 sich habe nehmen müssen, um C._____ zu holen und zu bringen (Urk. 148 S. 10 f.). 4.7.7.5. Sowohl die Ausführungen der Gesuchstellerin als auch diejenigen der Kindsvertreterin stehen denjenigen des Gesuchsgegners entgegen. Dass es dem Gesuchsgegner vor dem 16. Juni 2020 nicht möglich gewesen sei, C._____ nach F._____ zu bringen oder ihn zu holen, erscheint nicht glaubhaft, da er ihn offenbar am 9. Mai 2020 in F._____ abholen konnte (vgl. Urk. 151 S. 6; Urk. 153/2). Hervorzuheben ist weiter die E-Mail der Kindsvertreterin vom 26. Mai 2020 an die Parteien, in der sie darauf hinweist, die Vereinbarung vom 11. April 2020 gelte aus ihrer Sicht nur solange die Umsetzung der üblichen Betreuungsregelung aufgrund von durch Corona bedingten Restriktionen nicht möglich sei. Wenn die Einund Ausreise für den Gesuchsgegner mit C._____ tatsächlich wieder gestattet sei, sei ihres Erachtens wieder die übliche Betreuungsregelung umzusetzen (Urk. 153/13). In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter gleichentags der Gesuchstellerin und der Kindsvertreterin mit, der Gesuchsgegner wolle sich in der Zeit, während er C._____ betreue, voll auf ihn konzentrieren, weshalb er die Anwaltskorrespondenz in der Regel erst an Mutter-Tagen (während C._____ bei der Gesuchstellerin ist) lese und beantworte. Ausserdem wünsche er nur schriftliche Kommunikation, weshalb er (sein damaliger Rechtsvertreter) ihn telefonisch nicht erreichen könne. Dies mache es für ihn unmöglich, innert der von ihm (dem damaligen Rechtsvertreter) gewünschten Zeit Instruktionen vom Gesuchsgegner einzuholen (Urk. 153/2). Demnach schaffte der Gesuchsgegner bewusst zu seinen Gunsten Kommunikationsbarrieren, was ihm – entgegen seiner Meinung (vgl. Urk. 155 S. 7) – anzulasten ist. Ausserdem hätte der Gesuchsgegner, statt am geplanten Spielnachmittag mit den Freunden von C._____ in D._____ festzuhalten, diesen auch verschieben können. 4.7.7.6. Der zeitliche und finanzielle Mehraufwand der Gesuchstellerin gemäss der Vereinbarung vom 11. April 2020 (Urk. 128) ist gegenüber demjenigen gemäss der Vereinbarung vom 12. Februar 2019 (Urk. 24) offensichtlich. 4.7.7.7. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend.

- 32 - 4.7.8. Ferien 4.7.8.1. Sodann lastet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an, seine Rechtsvertretung habe am 1. April 2019 und im Juli 2020 intervenieren müssen, da die Gesuchstellerin ihm C._____ nicht für die Ferien habe übergeben wollen. Anfangs 2020 habe die Gesuchstellerin zudem eine weitere Ferienwoche mit C._____ verbringen wollen, ohne ihm (dem Gesuchsgegner) eine zusätzliche Ferienwoche einzuräumen (Urk. 140 S. 14). 4.7.8.2. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, in der ursprünglichen Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutz sei als Ferienbeginn einmal der Freitag und einmal der Sonntag festgehalten worden. Nachdem sie (die Gesuchstellerin) auf die Übergabetage hingewiesen worden sei, hätten die Ferien jeweils ordnungsgemäss beginnen können (Urk. 148 S. 11). 4.7.8.3. Die Kindsvertreterin führt zusätzlich aus, anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2020 hätten sich die Parteien über die Ferienwochen gestritten, die der Gesuchstellerin noch zustehen würden. Der Gesuchsgegner habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin habe eine Woche zum Jahr 2019 gezählt, die aber im Januar 2020 stattgefunden habe. Er habe gleich viele Ferien gefordert, weshalb C._____, der in jenem Zeitpunkt bei ihm gewesen sei, noch eine Woche länger bei ihm hätte bleiben sollen. Nach Diskussionen über einen Kompromiss, habe die Gesuchstellerin um des Friedens willen hierzu eingewilligt. Angesichts der speziellen Situation rund um die COVID-19-Pandemie und der hälftigen Betreuungsregelung habe sie das Beharren des Gesuchsgegner auf diese Woche erstaunt, schliesslich handle es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen Besuchsberechtigten, der sein Kind sehr wenig sehe. Diese Situation mit dem Beharren des Gesuchsgegners habe zudem den Eindruck bestätigt, dass die Gesuchstellerin eher zu Kompromissen bereit sei als er (Urk. 151 S. 11). 4.7.8.4. Der Gesuchsgegner hält selbst fest, nach den Interventionen habe die Gesuchstellerin die Ferienregelung jeweils eingehalten. Es erscheint auch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den jeweiligen Beginn der Ferien verwechselt hat.

- 33 - Ob die strittige Ferienwoche nun dem Gesuchsgegner oder der Gesuchstellerin zugestanden hat, kann offenbleiben. Die Aussage der Kindsvertreterin hinsichtlich der Kompromissbereitschaft der Parteien, ist als ihr persönlicher Eindruck zur Kenntnis zu nehmen. 4.7.9. Charakter der Parteien 4.7.9.1. Zusätzlich fügt der Gesuchsgegner an, er versuche stets, flexibel zu sein und die Fragen der Gesuchstellerin zu ihren Gunsten zu beantworten. Es könne sein, dass er mit seiner klaren und sachlichen Art und den entsprechenden Ansichten weniger emotional wahrgenommen werde als die Gesuchstellerin. Diese sei jedoch oftmals auch aufgrund ihres Temperamentes unsachlich und benötige für viele Fragen eine klare Anleitung (Urk. 140 S. 13). Bezüglich des Gewichts von C._____ habe er nur seine Sorge geäussert, dass dieser gesundheitliche Probleme bekommen könnte. Er kümmere sich sehr um eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und merke, was C._____ für seine Gesundheit benötige. Die Gesuchstellerin verfüge hingegen nicht in allen Bereichen über die Kompetenz, um erkennen zu können, was C._____ im Moment für seine Entwicklung benötige (Urk. 140 S. 14). Mit seinen Aussagen, er sehe die Zukunft von C._____ mehr in Frankreich als in der Schweiz und C._____ sei Franzose, sei er nicht davon ausgegangen, C._____ dürfe keinen oder nur einen reduzierten Kontakt zur Gesuchstellerin haben. Es gehe ihm darum, dass sich C._____ optimal entwickeln und Selbstvertrauen aufbauen könne, was am einfachsten sei, wenn er die Sprache des Wohnortes spreche. Seinem Eindruck nach sei C._____ in F._____ vermehrt isoliert. Für C._____, der mit der Gesuchstellerin Spanisch spreche, sei es eine sehr grosse Herausforderung, sich in der Deutschschweiz zu integrieren und zu sozialisieren (Urk. 140 S. 15). 4.7.9.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, sich unsachlich zu verhalten und für viele Fragen eine klare Anleitung zu benötigen. Die Anweisungen des Gesuchsgegners nehme sie vielmehr als Befehle war (Urk. 148 S. 11).

- 34 - 4.7.9.3. Die Kindsvertreterin fügte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2020 als Ergänzung zu ihrer Einschätzung der Bindungstoleranz an, beim geplanten Umzug nach Frankreich habe es sich nicht um einen langsam gereiften, gemeinsamen Entscheid der Parteien gehandelt, wie den Ausführungen des Gesuchsgegners zu entnehmen sei (Urk. 140 S. 7), sondern um einen Entschluss, den der Gesuchsgegner für sich gefasst und der Gesuchstellerin mittgeilt und darlegt habe. Selbstverständlich seien die Überlegungen und Ziele des Gesuchsgegners sinnvoll gewesen und hätten aus seiner Sicht im Wohle der Familie gelegen. Es sei nicht so, dass der Gesuchsgegner eine unüberlegte oder unvernünftige Entscheidung getroffen habe und diese nun durchsetzen wolle. Aber es sei seine Entscheidung gewesen. Weil diese für ihn logisch gewesen und begründbar gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass sie die einzig richtige für die Familie sei. Er scheine heute noch davon überzeugt zu sein, dass D._____ der (einzig) richtige Wohnort für C._____ sei (Urk. 151 S. 9). Weiter hält die Kindsvertreterin fest, der Gesuchsgegner habe C._____ in Frankreich in die Vorschule geschickt, ohne dies vorgängig mit der Gesuchstellerin besprochen zu haben. Die Gesuchstellerin habe ihr mitgeteilt, sie freue sich für C._____, dass er den Kindergarten besuchen könne. Sie (die Gesuchstellerin) bedaure aber, dass der Gesuchsgegner diesen Schritt nicht mit ihr besprochen habe. C._____ habe von der Gesuchstellerin positives Feedback zum Besuch des Kindergartens in D._____ bekommen, so die Kindsvertreterin. Umgekehrt habe die Kindsvertreterin aber nicht bemerkt, dass der Gesuchsgegner den Kita- Besuch von C._____ in F._____ unterstützt hätte. Durch sein Festhalten an der wochenweisen Betreuung habe C._____ die Kita mehrmals verpasst und der Antrag des Gesuchsgegners auf wöchentlich wechselnde Betreuung während der Zeit bis Juli bzw. August 2021 habe es C._____ verunmöglicht, die Kita in F._____ jede Woche zu besuchen (Urk. 151 S. 10). Es sei diese Haltung des Gesuchsgegners gewesen, die sie (die Kindsvertreterin) dazu bewogen habe, die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchsgegner treffe Entscheidungen (im Kleinen wie im Grossen), die er für richtig halte und übertrage sie dann auf seine Umwelt. Diese

- 35 - Haltung bestehe auch gegenüber C._____. Aufgrund der Gespräche mit den Parteien, ihren Beobachtungen und Eindrücken gehe sie davon aus, dass C._____ bei der Gesuchstellerin sehr viel mehr seine eigene Meinung entwickeln könne, als beim Gesuchsgegner. C._____ sei heute stark auf seinen Vater fixiert, was sich bei den Treffen mit ihm darin geäussert habe, dass sie eher Zuschauerin gewesen sei. Bei der Gesuchstellerin hätten mehr Interaktionen zwischen ihr (der Kindsvertreterin) und C._____ stattgefunden. Der Gesuchsgegner gebe C._____ mit seiner klaren Haltung zwar Stabilität und Sicherheit. Das sei in einem gewissen Masse durchaus positiv. Doch gleichzeitig könne seine Haltung C._____' Entwicklung zu einer selbständigen Persönlichkeit einengen. Gerade in der vorliegenden Situation, da die Parteien getrennt voneinander lebten, sei die skeptische Haltung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin und vor allem gegenüber dem Wohn- und Schulort F._____ für C._____ schädlich. Die Gefahr, dass er die Ablehnung übernehme, sei gross. Der Gesuchsgegner vertrete sehr deutlich und fortgesetzt die Haltung, C._____ sei Franzose und müsse in Frankreich beschult werden. C._____ sei anwesend gewesen, als der Gesuchsgegner ihr (der Kindsvertreterin) seinen Standpunkt dargelegt habe. In Bezug auf die deutsche Sprache habe der beschriebene Prozess wahrscheinlich bereits begonnen. Anlässlich des Zusammentreffens vom 30. September 2020 habe sich C._____ sehr klar geäussert, der Gesuchsgegner solle sich mit ihr nicht auf Deutsch unterhalten (Urk. 151 S. 9 f.). 4.7.9.4. Bei der Abwägung der Bindungstoleranz der Parteien geht es nicht darum, ob der Gesuchsgegner nun als sachliche oder die Gesuchstellerin als emotionale Person wahrgenommen werden, sondern allein darum, welcher Elternteil mehr Gewähr dafür bietet, dass C._____ die Beziehung zum anderen Elternteil und dessen Umfeld unbelastet leben kann. Die Sorge des Gesuchsgegners um die Gesundheit von C._____ ist bei seiner Erziehungsfähigkeit zu beachten. Demgegenüber sind seine Zweifel hinsichtlich der Erziehungskompetenz der Gesuchstellerin im Rahmen der Bindungstoleranz zu berücksichtigen, insbesondere wenn wie vorliegend die Zweifel unbegründet erscheinen, zumal er die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht glaubhaft in Zweifel zu ziehen vermag. Gleiches gilt es zu den Aussagen des Gesuchsgegners betreffend seine Ansicht

- 36 zu den Entwicklungschancen von C._____ in Frankreich zu sagen. Eine Abwägung wurde hierzu bereits bei den familiären, den örtlichen Verhältnisse und der Umfeldanalyse durchgeführt, wobei sowohl von der Vorinstanz als auch vorstehend festgehalten wurde, dass die Entwicklungschancen für C._____ sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz intakt sind, egal welcher Partei die Obhut zugesprochen wird. Im weiteren erscheinen die Ausführungen der Kindsvertreterin glaubhaft. 4.7.10. Streit vom 13. Februar 2021 Auch dem Streit zwischen den Parteien vom 13. Februar 2021 betreffend die Übergabemodalitäten von C._____ (Urk. 155 S. 4) vermag der Gesuchsgegner nichts Erhebliches in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin vorzubringen. Die Gesuchstellerin beschwert sich nach Angabe des Gesuchsgegners und den von ihm eingereichten Whats-App-Auszügen über dessen Verhalten, wenngleich in aufgebrachten Ton. In Bezug auf die Betreuung von C._____ lässt sie sich aber nicht aus, weshalb den weiteren Ausführungen des Gesuchsgegners hierzu einzig eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf der Paarebene entnommen werden kann (vgl. Urk.157/2). 4.7.11. Fazit 4.7.11.1. Die Bindungstoleranz einer Partei kann nicht anhand einer einzelnen Situation resp. Handlung gemessen werden. Die Vorinstanz hob jedoch gleich einem Mosaik, einzelne Vorkommnisse und Anhaltspunkte hervor, welche einen hinreichenden Vergleich zwischen der Bindungstoleranz der Gesuchstellerin und derjenigen des Gesuchsgegners zulassen. Die gestützt auf diesen Erkenntnissen erfolgte Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin höher einzuschätzen sei als diejenige des Gesuchsgegners, vermochte der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht zu entkräften. Vielmehr zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren, dass der Gesuchsgegner ein fürsorglicher Vater ist, der mit Sicherheit nur das Beste für C._____ will, gleichzeitig aber der Gesuchstellerin nicht zutraut, sich ebenso wie er um C._____ kümmern zu kön-

- 37 nen, wobei seine Zweifel auf keiner hinreichend glaubhaft gemachten Grundlage beruhen. 4.7.11.2. Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Bestmögliches tun wird, um den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu fördern (vgl. Urk. 141 S. 22), während der Bindungstoleranz des Gesuchsgegners die vorgenannten Zweifel entgegenstehen. Die Rügen des Gesuchsgegners sind in diesem Punkt somit unbegründet und seine Berufung hierzu ist entsprechend abzuweisen. C._____ ist unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Besuchsrechts- und Ferienregelung 5.1. Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Obhut zu bestätigen ist (vgl. E. 4.7.11.2.), sind auch die Berufungsanträge 3 bis 5 des Gesuchsgegners betreffend die vorinstanzlichen Besuchsrechts- und Ferienregelungen (Dispositiv-Ziffern 5-7) abzuweisen, da sie im Hinblick auf eine alleinige Obhut beim Gesuchsgegner gestellt wurden (Urk. 140 S. 19). 5.2. Die von der Kindsvertreterin beantragte Anpassung der Übergabezeit bis Ende Juli 2021 (Urk. 151 S. 1) ist aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Die vorinstanzliche Regelung gemäss Dispositiv-Ziffern 5-7 ist zu bestätigen. 6. Unterhalt 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Vorweg festzuhalten ist, dass auf die Rügen des Gesuchsgegners gegen die vorinstanzliche Unterhaltsfestsetzung nur soweit eingegangen wird, als sie mit der Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin relevant sind. 6.1.2. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Phasenbildung an den Betreuungsverhältnissen für C._____ und stellte auf drei Phasen ab, deren Aufteilung vom Gesuchsgegner nicht beanstandet wurde (Urk. 140 S. 19). Die erste Phase dauerte von der Trennung der Parteien am 20. Januar 2019 bis 31. März 2019 als die

- 38 - Gesuchstellerin eine eigene Wohnung in F._____ bezog. In dieser Zeit konnte der Gesuchgegner C._____ nur sehr eingeschränkt sehen. In der zweiten Phase, ab dem 1. April 2019 bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (31. Juli 2021) teilten sich die Parteien die Betreuung von C._____ hälftig und in der dritten Phase ab dem 1. August 2021 steht dem Gesuchsgegner ein ausgeweitetes Wochenend- und Ferienbesuchsrecht zu (Urk. 141 S. 27 f.). 6.1.3. In den drei Phasen rechnete die Vorinstanz den Parteien und C._____ folgende Einkommen an (Urk. 141 S. 29, S. 30 und S. 36): Phase I 20. Januar 2019 - 31. März 2019 Phase II 1. April 2019 - 31. Juli 2021 Phase III ab 1. August 2021 Gesuchstellerin Fr. 0.– Fr. 900.– Fr. 1'350.– C._____ Fr. 0.– Fr. 690.– Fr. 200.– Gesuchsgegner Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'590.– 6.1.4. Den monatlichen Bedarf der Parteien und von C._____ setzte die Vorinstanz wie folgt fest (Urk. 141 S. 39, S. 40 f. und S. 45): Gesuchstellerin Phase I 20. Januar 2019 - 31. März 2019 Phase II 1. April 2019 - 31. Juli 2021 Phase III ab 1. August 2021 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'275.– Fr. 1'350.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Krankenkasse (KVG): Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 292.– Haftpflicht- /Mobiliarversicherun g: Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 165.– Fr. 165.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 2'790.– Fr. 2'880.– Fr. 2'950.–

- 39 -

C._____ Phase I 20. Januar 2019 - 31. März 2019 Phase II 1. April 2019 - 31. Juli 2021 Phase III ab 1. August 2021 Grundbetrag: Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 490.– Fr. 613.– Fr. 490.– Krankenkasse (inkl. VVG): Fr. 126.– Fr. 126.– Fr. 126.– Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Fr. 203.– Fr. 400.– Total (gerundet): Fr. 1'020.– Fr. 1'340.– Fr. 1'420.–

Gesuchsgegner Phase I 20. Januar 2019 - 31. März 2019 Phase II 1. April 2019 - 31. Juli 2021 Phase III ab 1. August 2021 Grundbetrag: Fr. 816.– Fr. 867.– Fr. 816.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 368.– Fr. 245.– Fr. 368.– Krankenkasse (KVG): Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Haftpflicht- /Mobiliarversicherun g: Fr. 57.– Fr. 57.– Fr. 57.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 82.– Fr. 82.– Fr. 82.– Kosten der Besuchsrechtsausübung: Fr. 408.– Fr. 408.– Fr. 383.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 34.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 1'790.– Fr. 1'720.– Fr. 1'950.– 6.1.5. Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, gelangt bei der Berechnung des Barunterhalts des Kindes grundsätzlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung (BGE 147 III 265 E. 6.6). Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen und entsprechend auf die nachfolgenden Grundsätze bei der Unterhaltsberechnung abzustellen. 6.1.5.1. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen

- 40 - Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.). 6.1.5.2. Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, insbesondere die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1.). 6.1.5.3. Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs– und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» (fortan Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel aber zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls ein Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2.).

- 41 - Hierzu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung dazu; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.). 6.1.5.4. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Bei ungenügenden Mitteln ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ist zuerst der Barunterhalt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265 E. 7.3.). 6.2. Einkommen der Gesuchstellerin 6.2.1. Phase I Der Gesuchsgegner wendet zwar ein, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin seien nie restlos geklärt worden, er bestreitet

- 42 aber nicht, dass die Gesuchstellerin, während der ersten Phase keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, wie es bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 140 S. 19; Urk. 141 S. 28). Dementsprechend geht sein Einwand ins Leere. 6.2.2. Phase II 6.2.2.1. Die Vorinstanz erwog für die zweite Phase, die Gesuchstellerin arbeite seit Mai 2019 als Aushilfe im Stundenlohn in der Augenpraxis H._____ AG in I._____ (Urk. 81/1). Sie habe im Zeitraum von Mai 2019 bis und mit August 2020 netto Fr. 11'650.15 bzw. durchschnittlich Fr. 728.– pro Monat verdient (Urk. 81/2- 9; Urk. 124/6). Darin enthalten sei die Kinderzulage von Fr. 200.–. Nach Abzug der Kinderzulage habe die Gesuchstellerin mit ihrer Anstellung bei der Augenpraxis ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 528.– erwirtschaftet. Von Oktober 2019 bis Mai 2020 habe die Gesuchstellerin zusätzlich als Reinigungskraft bei der J._____ Reinigung GmbH gearbeitet und ein Nettoeinkommen von total Fr. 5'842.80 bzw. Fr. 730.35 pro Monat erzielt (Urk. 124/4). Seit Mitte Oktober 2020 habe die Gesuchstellerin eine neue Arbeitsstelle bei K._____. Ihr Stundenlohn betrage Fr. 21.–, wobei unklar sei, ob dieser brutto oder netto sowie mit oder ohne Ferien- und Feiertagszuschlag zu verstehen sei (Prot. I S. 86). Auch wie viele Stunden sie bei K._____ arbeiten werde, sei der persönlichen Befragung nicht klar zu entnehmen. Die Gesuchstellerin habe einerseits ausgeführt, sie habe ein 30 %-Pensum, und andererseits habe sie erklärt, sie arbeite ca. 24-30 Stunden pro Monat (Prot. I S. 86). Die Vorinstanz ging sodann davon aus, die Gesuchstellerin verdiene bei K._____ netto Fr. 21.– und könne – Ferien einkalkuliert – durchschnittlich 24 Stunden monatlich arbeiten, womit sie mit ihrer Anstellung bei K._____ netto ca. Fr. 500.– monatlich verdienen könne. Über die gesamte zweite Phase betrachtet verfüge die Gesuchstellerin mit diesen beiden Anstellungen über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 378.– [= (Fr. 5'842.80 Totaleinkommen bei J._____ Reinigung GmbH + Fr. 4'750.– geschätztes Totaleinkommen bei K._____ von Mitte Oktober 2020 bis und mit Juli 2021) / 28 Monate]. Zusammen mit ihrem Einkommen bei der Augenpraxis ergebe dies ein monatliches Durchschnittseinkommen in der zweiten Phase von netto gerundet Fr. 900.– (Urk. 141 S. 28 f.).

- 43 - 6.2.2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin habe an der Verhandlung vom 27. Oktober 2020 ausgeführt, sie habe eine neu Anstellung bei K._____, wo sie in einem Pensum von 30 % fix bzw. ca. 24-30 Stunden pro Monaten arbeiten werde. Wenn C._____ beim Gesuchsgegner sei, könne sie mehr arbeiten (Prot. I S. 86). Da C._____ regelmässig mindestens 60 % bei ihm wohne, sei davon auszugehen, die Gesuchstellerin habe einen Vertrag über eine Arbeitstätigkeit von mindestens 30 % abgeschlossen und dass sie alternierend mehr arbeiten könne, wenn C._____ erst am Mittwoch zu ihr zurückkehre (Urk. 140 S. 20). Bei einer 42 Stundenwoche, wie dies im Dienstleistungsbereich üblich sei, betrage ein 30 % Pensum 12,6 Arbeitsstunden pro Woche bzw. 51 Arbeitsstunden pro Monat. Die Vorinstanz sei daher fälschlicherweise von durchschnittlich 24 Arbeitsstunden pro Monat ausgegangen (Urk. 140 S. 20). Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 21.– inkl. Ferienanteil und 13. Monatslohn, betrage das durchschnittlich Monatseinkommen bei einem Arbeitspensum von 30 % Fr. 1'071.– brutto bzw. ca. Fr. 975.– netto. Hinzu komme eine Verkaufsprovision, wie dies im Verkauf (insbesondere auch bei K._____) üblich sei, von mindestens 12 % des Monatssalärs als auch Sonntags- und Überzeitzulage. Entsprechend ergebe dies ein mögliches Mindestsalär von ca. Fr. 1'100.– bei einem Arbeitspensum von 30 % (ohne Sonntags- und Überzeitenzulage; Urk. 140 S. 20). Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin betrage für die Phase II daher mindestens Fr. 1'130.– (Fr. 528.– Augenpraxis H._____ AG + Fr. 208.70 J._____ Reinigung GmbH + Fr. 393.– K._____; Urk. 140 S. 20 f.). 6.2.2.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, sie habe per 31. Dezember 2020 die Stelle bei der Augenpraxis H._____ AG aufgrund von Beschränkungen durch die Corona-Pandemie verloren und erhalte Arbeitslosengelder sowie zusätzliche Unterstützung durch das Sozialamt. Ihre Eigenversorgungskapazität ab 1. April 2019 bis 30. Oktober 2020 setze sich aus ihrer Anstellung bei der Augenpraxis H._____ AG mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 528.– sowie ihrem monatlichen Einkommen bei der J._____ Reinigung GmbH von Oktober 2019 bis und mit April

- 44 - 2020 von Fr. 843.– zusammen. Dies ergebe ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 838.– ([Fr. 528.– x 19 + Fr. 843.30 x 7]/19 Monate). Im November und Dezember 2020 habe ihr Einkommen monatlich Fr. 1'671.20 (Fr. 1'143.20 bei K._____ und Fr. 528.– bei der Augenpraxis H

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