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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.02.2021 LE200036

12 février 2021·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,929 mots·~1h 10min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2021

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Juni 2020 (EE190045-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 71 S. 1 f.):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 2. März 2020 getrennt leben und es sei die Gesuchstellerin auch weiterhin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären. 2. Die eheliche Wohnung, C._____ … in D._____, sei samt Hausrat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zuzuweisen. Die Vermieterin sei vom Gericht anzuweisen, den Mietvertrag der ehelichen Wohnung auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Dem Gesuchsgegner sei zu befehlen, der Gesuchstellerin unverzüglich den Wohnungsschlüssel herauszugeben. 3. Der gemeinsame Sohn der Parteien, E._____, geb. tt.mm.2007, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. In Anbetracht des Alters von E._____ sei auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 1. März 2020 Kinderunterhaltsbeiträge für E._____ (zzgl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - Fr. 511.– vom 1. März 2020 bis 31. März 2020, danach - Fr. 638.– vom 1. April 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen. 6. Weiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Gesuchstellerin persönlich Ehegattenunterhaltsbeiträge (zzgl. Fr. 250.– Kinderzulagen für F._____) wie folgt zu bezahlen - Fr. 2'653.– vom 1. März 2020 bis 31. März 2020, danach - Fr. 3'131.– vom 1. April 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per Einrichtung (recte: Einreichung) des Eheschutzbegehrens die Gütertrennung anzuordnen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Gesuchsgegners.

- 3 des Gesuchsgegners (Urk. 40 S. 1 f.; Urk. 80 S. 2 [sinngemäss]):

1. Es seien die Parteien berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. 2. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klägerin ist in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin und dem Verlassen der Wohnung bis 30. September 2020, unter Mitnahme der persönlichen Effekten des Gesuchsgegners, anerkannt. 3. Es sei die Obhut für E._____, geboren tt.mm.2007, beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu übertragen, wobei E._____ in den geraden Kalenderwochen vom Gesuchsgegner und in den ungeraden Kalenderwochen von der Gesuchstellerin betreut wird. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen hat jeweils am Montag nach Schulende zu erfolgen. Zudem sei die folgende Feiertags- und Ferienregelung für den Gesuchsgegner vorzusehen: - in geraden Jahren an Ostern - in ungeraden Jahren an Pfingsten - in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag und 2. Januar und in den geraden Jahren vom 31. Dezember bis 2. Januar - fünf Wochen jährlich während der Schulferien. 4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für E._____ nach Auskunftserteilung zu beziffernde Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, jedoch maximal: - Fr. 1'020.– Barunterhalt - Fr. 870.– Betreuungsunterhalt 5. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 6. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Juni 2020 (Urk. 94 S. 43 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind.

- 4 - 2. Das gemeinsame Kind E._____, geboren am tt.mm.2007, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, E._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag ab Schulende (bzw. an den schulfreien Tagen ab 18.00 Uhr) bis Sonntagabend 17.00 Uhr − in geraden Jahren an Ostern − in ungeraden Jahren an Pfingsten − in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag und am 2. Januar sowie in den geraden Jahren vom 31. Dezember bis am 2. Januar Ausserdem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens einen Monat vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl, die Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl. In der übrigen Zeit wird E._____ durch die Gesuchstellerin betreut. Weitergehende oder abweichende Besuchs-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Die eheliche Wohnung, C._____ ... in D._____, wird, samt Hausrat und Mobiliar, vorerst für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zugewiesen. Der Antrag der Gesuchstellerin, die Vermieterin der ehelichen Wohnung sei vom Gericht anzuweisen, den Mietvertrag der ehelichen Wohnung auf die Gesuchstellerin alleine zu übertragen, wird abgewiesen.

- 5 - 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − ab 1. März 2020 bis 31. März 2020: Fr. 558.– (Barunterhalt) − ab 1. April 2020 bis 30. September 2020: Fr. 682.– (Barunterhalt) − ab 1. Oktober 2020: Fr. 682.– (Barunterhalt) Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu den obgenannten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinderzulagen sind an die Gesuchstellerin zu bezahlen, und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ferienhort, etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich Fr. 250.– Kinderzulagen für F._____) wie folgt zu bezahlen: − ab 1. März 2020 bis 31. März 2020: Fr. 2'653.– − ab 1. April 2020 bis 30. September 2020: Fr. 3'128.– − ab 1. Oktober 2020: Fr. 2'919.– Die obgenannten Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. IV-Kinderrente für F._____ und Fr. 1'801.– Kinderzulagen für F._____)

- 6 - Bedarf im März 2020 (inkl. F._____) Fr. 4'463.– Bedarf von April bis September 2020 (inkl. F._____) Fr. 4'897.– Bedarf ab Oktober 2020 (inkl. F._____) Fr. 4'479.– Vermögen nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen Fr. 7'493.– Bedarf im März 2020 Fr. 4'273.– Bedarf ab April 2020 Fr. 3'651.– Vermögen nicht relevant E._____: Einkommen (IV-Kinderrente und Kinderzulagen) Fr. 693.– Bedarf im März 2020 Fr. 1'251.– Bedarf von April bis September 2020 Fr. 1'359.– Bedarf ab Oktober 2020 Fr. 1'255.– Vermögen nicht relevant 8. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 17. Juli 2019 die Gütertrennung angeordnet. 9. Alle darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfe auferlegt, jedoch infolge der ihnen je bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 13. [Mitteilungssatz] 14. [Rechtsmittelbelehrung]

- 7 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 93 S. 2 f.):

1. Es seien Urteilsdispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Obhut beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu übertragen, wobei E._____ in den geraden Kalenderwochen vom Berufungskläger und in den ungeraden Kalenderwochen von der Berufungsbeklagten betreut wird. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen hat jeweils am Montag nach Schulende zu erfolgen. Der Berufungskläger sei zudem zu berechtigen und verpflichten, E._____ für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. Es sei Urteilsdispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids dahingehend aufzuheben, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. März 2020 bis 31. August 2020: Fr. 0 (Barunterhalt) - Ab 1. Sept. 2020 bis 30. Sept. 2020: Fr. 822.– (Barunterhalt) - Ab 1. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 501.– (Barunterhalt) Im Übrigen (Kinderzulagen, Zahlungsmodalitäten, ausserordentliche Kinderkosten) ist Urteilsdispositiv Ziff. 5 anerkannt. 3. Es sei Urteilsdispositiv Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatliche Ehegattenbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. März 2020 bis 31. März 2020: Fr. 1'407.– - Ab 1. April 2020 bis 31. Mai 2020: Fr. 1'694.– - Ab 1. Juni 2020 bis 30. September 2020: Fr. 1'672.– - Ab 1. Oktober 2020: Fr. 1'526.–

4. Es sei Urteilsdispositiv Ziff. 7 wie folgt abzuändern: Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (ohne IV-Kinderrente und Kinderzulagen für F._____): Fr. 2'535.– Bedarf im März 2020 (exkl. F._____): Fr. 3'211.– Bedarf von April bis Sept. 2020 (exkl. F._____): Fr. 3'537.– Bedarf ab Oktober 2020: Fr. 3'223.–

- 8 - Vermögen: nicht relevant

Gesuchsgegner: Nettoeinkommen: Fr. 7'493.– Bedarf im März 2020: Fr. 4'636.– Bedarf ab April 2020: Fr. 4'272.– Bedarf ab Juni 2020: Fr. 4'326.– Vermögen: nicht relevant

E._____: Einkommen (IV-Kinderrente und Kinderzul.): Fr. 693.– Bedarf im März 2020: Fr. 1'046.– Bedarf von April bis September 2020: Fr. 1'179.– Bedarf ab Oktober 2020: Fr. 1'703.– Vermögen: nicht relevant

Unter Kosten und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Berufungsbeklagten.

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 101 S. 2):

"Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juni 2020 betreffend Eheschutz zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers, wobei eine der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten zugesprochene Parteientschädigung mangels Uneinbringlichkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen sei."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn: E._____, geboren am tt.mm.2007. Sodann lebte F._____, die am tt.mm.2003 geborene, voreheliche Tochter der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan

- 9 - Gesuchstellerin), im Haushalt der Parteien. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019, bei der Vorinstanz am 17. Juli 2019 eingegangen, machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk. 94 S. 4 ff.). Am 24. Juni 2020 erging das eingangs angeführte Urteil. 2. Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 9. Juli 2020 Berufung erhoben (Urk. 93). Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheids abgewiesen (vgl. Urk. 93 S. 3, Antrag 6 und Urk. 98 S. 4, Dispositivziffer 1). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 31. August 2020 (Urk. 101). Sie wurde der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 104). Die der Kammer am 23. Dezember 2020 von der Kindes- und Erwachsenenbehörde Hinwil übermittelten Dokumente (mitunter eine Gefährdungsmeldung des Gesuchsgegners) wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 108 und 109/1-4). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was

- 10 nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.). 3.2. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1). 4. Der Gesuchsgegner ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 92; Urk. 93), weshalb auf diese unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung einzutreten ist.

- 11 - 5. Mit der Berufung nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1 (Berechtigung zum Getrenntleben), 4 (Zuweisung der vormals ehelichen Wohnung), 8 (Anordnung Gütertrennung) und 9 (Abweisung der weitergehenden Anträge). Die Rechtskraft dieser Ziffern ist vorzumerken.

II. A. Obhut und Regelung der Betreuung 1.1. Die Vorinstanz hat E._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 94 S. 44, Dispositivziffer 2). Sie ging von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien aus und sah es als erstellt an, dass E._____ bis anhin "weit überwiegend" von der Gesuchstellerin betreut wurde. Die bisherige Betreuungsweise, so die Vorinstanz, spreche klar für eine Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin, womit zugleich "dem eindeutigen Wunsch" von E._____ entsprochen werde. Für die Vorinstanz war kein "legitimer Grund" ersichtlich, "gerade im Trennungszeitpunkt die bisherige Betreuungsregelung völlig umzukrempeln" und eine Betreuung vorzusehen, welche die Parteien während der Ehe nie so gelebt hätten (Urk. 94 S. 12 f.). An dieser Feststellung änderte für die Vorinstanz nichts, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung diverse Schritte eingeleitet habe, um E._____ in möglichst grossem Masse betreuen zu können (neue Wohnung in unmittelbarer Nähe der Gesuchstellerin, passendes Arbeitszeitenmodell, Aufgabe diverser Nebentätigkeiten als Fussballtrainer; Urk. 94 S. 13). Weiter sprach gemäss Vorinstanz das Fehlen einer guten und stabilen Kommunikation mit gegenseitigem Informationsaustausch zwischen den Parteien gegen eine alternierende Obhut (Urk. 94 S. 13 f.). 1.2. Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung, wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 40 S. 1, Antrag 3, und Urk. 80 S. 2), eine alternierende Obhut (Urk. 93 S. 2, Antrag 1).

- 12 - 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Diesen Voraussetzungen genügt das angefochtene Urteil ohne Zweifel (vgl. Urk. 94 S. 9 ff.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich (Urk. 93 S. 4 f.). 3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut

- 13 umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Eine Rolle spielt sodann der Wunsch des Kindes. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (vgl. statt vieler BGer 5A_312/2019 vom 17.10.2019, E. 2.1.3). 4. Zuteilungskriterien 4.1. Ein Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der alternierenden Obhut liegt vor. 4.2.1. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin wurde vor Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Auch in der Berufungsschrift finden sich keine entsprechenden Einwände (Urk. 93). Aus den Akten lässt sich einzig der von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Hinwil am 22. Dezember 2020 verfassten Aktennotiz betreffend eine vom Gesuchsgegner erhobene Gefährdungsmeldung (vgl. Urk. 109/2) entnehmen, dass der Gesuchsgegner der Behörde gegenüber geltend gemacht hat, die Gesuchstellerin vernachlässige ihre "Fürsorgepflichten und treibe sich lieber herum". Der Gesuchsgegner schildert, dass E._____ am Wochenende "komme und gehe" wie es ihm passe und angeblich am vorangehenden Wochenende um 23.10 Uhr total betrunken mit seinen älteren Kollegen nach Hause gekommen sei, wobei die Gesuchstellerin nicht da gewesen sei. E._____ sei auch schon um drei Uhr nachts nach Hause gekommen. Er torkle

- 14 besoffen in D._____ umher und lasse sich auch allgemein gehen. Nach dem Gesuchsgegner steht dies alles im Zusammenhang mit den mangelnden Kompetenzen der Kindsmutter (Urk. 108). E._____ ist gut 13 Jahre alt. Er darf auch einmal in den Ausgang. Nicht angemessen wäre es freilich, wenn er in diesem Alter betrunken und bis in die frühen Morgenstunden unterwegs wäre. Dies allein würde die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin jedoch nicht derart in Zweifel ziehen, dass ihr keine Obhut zugesprochen werden könnte. Sodann schreibt E._____ zwar nicht sehr gute, aber gute Noten (vgl. Urk. 109/4). Eine zunehmende Verschlechterung seiner schulischen Leistungen ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 108). Zwar mag das Betragen von E._____ in der Schule derzeit nicht immer angemessen sein (vgl. Urk. 109/4), doch kann dieses Verhalten nicht allein der Gesuchstellerin (fehlende Regeln zu Hause) angelastet werden. E._____ ist in einem schwierigen Alter, in welchem er die eigene Identität sucht. Diese Identitätssuche wird ihm durch den Konflikt der Eltern, in welchen er, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. III./E. A.4.2.2.), vom Gesuchsgegner miteinbezogen wird, nicht erleichtert. Nach dem Gesagten ist an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht ernsthaft zu zweifeln. Ebenso wenig verlangt die vom Gesuchsgegner bei der Kindes- und Erwachsenenbehörde Hinwil eingereichte Gefährdungsmeldung weitere Abklärungen. 4.2.2. Gemäss Gesuchstellerin kann aufgrund des anhaltenden Miteinbeziehens von E._____ in den Elternkonflikt und das Eheschutzverfahren nicht vorbehaltlos von der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners ausgegangen werden. Sodann sei unklar, wie es um die psychische Gesundheit des Gesuchsgegners stehe (vgl. Urk. 101 S. 3 f.). Gestützt auf die von der Gesuchstellerin in der Berufung neu eingereichten WhatsApp-Nachrichten erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner sowohl Auszüge aus den Gerichtsakten als auch diejenigen WhatsApp-Nachrichten, welche er der Gesuchstellerin sendet, an E._____ übermittelt (vgl. Urk. 103/1). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich zu Recht an, dass der Gesuchsgegner damit

- 15 einerseits versuche, E._____ dafür zu instrumentalisieren, dass die Parteien wieder zusammenkämen bzw. ihn gegen sie "einzuschiessen" und sich selbst als Opfer darzustellen. Andererseits belaste er E._____ mit seinen eigenen Problemen im Zusammenhang mit der Trennung (vgl. Urk. 101 S. 3). Der Gesuchsgegner vermag offensichtlich nicht zwischen der Paar- und Elternebene zu unterscheiden. Es muss zumindest bezweifelt werden, ob es dem Gesuchsgegner derzeit möglich ist, die Bedürfnisse von E._____, welcher sich als gut 13-Jähriger nicht mit den Eheproblemen der Eltern beschäftigen möchte, zu erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln. Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten entsteht der Eindruck, dass der Gesuchsgegner derzeit vor allem mit sich selbst und seinen Problemen beschäftigt ist. Doch erscheint auch dieses Verhalten die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht derart in Zweifel zu ziehen, dass ihm keine Obhut zugesprochen werden könnte. Dem Gesuchsgegner wurde am 20. Januar 2020 das Antidepressivum Trittico verschrieben (vgl. Urk. 42/3). Aus dieser Tatsache allein kann nicht auf eine derart schwerwiegende Depression des Gesuchsgegners geschlossen werden, dass dadurch seine Erziehungsfähigkeit massgeblich beschränkt würde. Weitere Anzeichen für eine ernsthafte Erkrankung sind den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, im Rahmen des Eheschutzverfahrens den Gesundheitszustand des Gesuchsgegners und eine allenfalls dadurch verursachte Einschränkung seiner Erziehungsfähigkeit näher abzuklären (vgl. Urk. 101 S. 3 f.). 4.3.1. Die Vorinstanz hat E._____ am 15. Januar 2020 angehört (vgl. Urk. 29). Sie kam zum Schluss, dass eine Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin "dem eindeutigen Wunsch von E._____" entspreche (Urk. 94 S. 12). 4.3.2. Der Gesuchsgegner rügt, es sei weder "ein solcher Wille erkennbar, geschweige denn eindeutig" (Urk. 93 S. 7). Zwar lasse sich dem Protokoll der Kinderanhörung entnehmen, E._____ wolle bei einer Trennung eher bei der Mutter bleiben. Die Möglichkeit einer alternierenden Obhut sei E._____ jedoch wohl weder bekannt gewesen noch sei sie ihm anlässlich der Kinderanhörung erörtert worden. Als Jugendlicher mit zur Zeit offensichtlich bestehenden Motivations- und

- 16 - Schulproblemen sei davon auszugehen, dass er ohne aktive Förderung ohnehin den Weg des geringsten Widerstandes wähle und hierzu bei der Kindsmutter, welcher er zu Hause nicht viel helfen müsse, bessere Chancen wittere, als beim Vater, welcher konsequent die schulischen Leistungen überprüfe und einfordere. Im Übrigen habe E._____ im Wesentlichen mit seiner (des Gesuchsgegners) beruflichen Beanspruchung in zeitlicher Hinsicht argumentiert. Auch sei dazumal noch nicht klar gewesen, welche Partei aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde und wohin. Diese Rahmenbedingungen hätten sich durch den Bezug seiner neuen Wohnung und die Umgestaltung der Arbeitstätigkeit wesentlich verändert. Die Verhältnisse seien nun klar und stabilisiert. E._____ sei unter Einbezug der neuen Verhältnisse abermals zu befragen, wobei er sich explizit zur Frage der alternierenden Obhut unter den gegebenen Umständen zu äussern habe (Urk. 93 S. 8). 4.3.3. Der Gesuchsgegner hat per 1. April 2020 eine 3 ½-Zimmerwohnung in unmittelbarer Nähe der vormals ehelichen Wohnung bezogen (Urk. 73/39). Die für eine alternierende Obhut notwendige geografische Nähe ist gegeben. Sodann hat der Gesuchsgegner mit seiner Arbeitgeberin eine Regelung getroffen, die einen wöchentlichen Wechsel zwischen einer 35 und einer 45 Stunden-Woche ermöglicht. Bei beiden Arbeitswochen besteht ein arbeitsfreier Mittwochnachmittag sowie freie Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 13.15 Uhr. In der 35 Stunden- Woche ist die Aufteilung von Arbeitszeit im Büro und von zu Hause aus in Absprache mit dem Vorgesetzten zu regeln, wobei die Schulsituation von E._____ berücksichtigt wird. In den 35 Stunden-Wochen endet der Arbeitstag des Gesuchsgegners um 16.15 Uhr (Urk. 80 S. 1 f.; Urk. 81/50). Es wäre damit dem Gesuchsgegner grundsätzlich möglich, E._____ im beantragten Wochenwechsel persönlich zu betreuen. Hingegen erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zwischenzeitlich wieder bei mehreren Vereinen als Fussballtrainer amtet (vgl. Urk. 101 S. 17; Urk. 103/4). Nicht mehr tätig scheint der Gesuchsgegner beim FC D._____ zu sein, damit bei jenem Verein, in welchem E._____ Fussball spielt und in welchem Vater und Sohn zusammen trainierten. Die zeitliche Verfügbarkeit des Gesuchsgegners am früheren Abend scheint somit nicht uneingeschränkt gegeben zu sein.

- 17 - 4.3.4. Gestützt auf die neu eingereichten WhatsApp-Nachrichten erscheint glaubhaft, dass E._____ den Gesuchsgegner derzeit nicht besucht und auch keine Besuche wünscht (vgl. Urk. 103/1). Ebenso hat er sich am 9. Dezember 2020 gegenüber der Kantonspolizei Zürich dahingehend geäussert, dass er seinen Vater nicht sehen möchte. Er möchte aktuell nicht zu ihm (vgl. Urk. 109/1, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. Dezember 2020, S. 3). An diesem Verhalten hat die Tatsache, dass die Gesuchstellerin E._____ offensichtlich mehrfach zu Besuchen angehalten hat, nichts geändert (vgl. Urk. 103/1, die Nachricht vom 15. August 2020). Das Verhalten von E._____ ist vor dem Hintergrund, dass es dem Gesuchsgegner - wie bereits dargelegt - schwer fällt, zwischen der Paar- und Elternebene zu unterscheiden, und E._____ sich von seinem Vater derzeit nicht erstgenommen fühlt, zumindest nachvollziehbar (vgl. Urk. 109/1, Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 10. Dezember 2020, S. 3). Auch will sich E._____ offensichtlich nicht mit einer Therapeutin, wie von der Gesuchstellerin vorgeschlagen, über seine Probleme mit dem Gesuchsgegner austauschen (vgl. Urk. 101 S. 4). Will aber E._____ den Gesuchsgegner derzeit nicht einmal besuchen, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine alternierende Obhut, selbst wenn E._____ dieses Institut noch nicht bekannt sein sollte, nicht seinen Vorstellungen entspricht. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass E._____ eine Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin wünsche, ist damit beizupflichten. Eine erneute Anhörung von E._____ ist nicht angezeigt. 4.4.1. Hinsichtlich der Frage der Zuteilung der Obhut ist ein zwölfjähriges Kind (d.h. ab dem 13. Altersjahr) urteilsfähig (vgl. mit Bezug auf die Frage der elterlichen Sorge BGer 5A_92/2020 vom 25.08.2020, E. 3.3.3. m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). Damit kommt vorliegend dem Wunsch von E._____ bei der Zuteilung der Obhut massgebliche Bedeutung zu. Gegen den von ihm geäusserten Willen sollte nur entschieden werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert. 4.4.2. Der Gesuchsgegner sieht einen überwiegenden Vorteil der alternierenden Obhut in der Förderung des schulischen Fortkommens von E._____. Er

- 18 rügt, die Vorinstanz stelle in entscheidender Weise auf den (bestrittenen) bisherigen zeitlichen Umfang der Betreuung von E._____ ab, ohne die Qualität der Betreuung und die (aktuellen) Anforderungen an dieselbe zu erörtern. Die veränderten Umstände, insbesondere das Alter von E._____, seine schulischen Leistungen und der Übertritt in die Sekundarschule würden eine solche Betrachtung nicht zulassen. Er habe vor Vorinstanz aufgezeigt, dass er aufgrund dieser sinkenden schulischen Leistungen von E._____ jeweils am Dienstag- und Donnerstagabend die Aufgaben mit ihm erledigt oder diese kontrolliert habe. Er habe darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin im Gegensatz zu ihm weder Französisch noch Englisch spreche und er auch in Sachen Mathematik besser bewandert sei. Schliesslich habe er auf den ersten Erfolg seiner Bemühungen in der schulischen Betreuung von E._____ hingewiesen. Die Vorinstanz würde diesen zurzeit zentralen Aspekt der Kinderbetreuung jedoch mit keinem Wort erwähnen. Sie setze sich nicht mit den Bemerkungen von E._____ auseinander, wonach dieser in der Kinderanhörung angegeben haben solle, er nerve sich, dass sein Vater von ihm verlange, die Hausaufgaben gemeinsam zu erledigen, auch die Lehrerin halte dies nicht für besonders sinnvoll und er wolle die Hausaufgaben lieber vorher alleine machen. Zu welchem Ergebnis diese Vorgehensweise in der Vergangenheit bei E._____ geführt habe, sei belegt. Es mute eigenartig an, in Bezug auf die schulische Betreuung auf den Willen eines 12-jährigen Kindes abzustellen, welches keine seiner Leistungsfähigkeit und seiner Intelligenz adäquate schulischen Ergebnisse zeige und welches die Gesuchstellerin in diesen Belangen als eher faul bezeichne, ohne die Erforderlichkeit des elterlichen Einsatzes zu erkennen, welcher auch gegen den Willen des Kindes zu dessen Wohl durchzusetzen sei. Es gehe dabei um die berufliche Zukunft von E._____. Zur Zeit sei die schulische Entwicklung von E._____ ein zentraler Teil seines Kindeswohls (vgl. Urk. 93 S. 6 f.). 4.4.3. Dem Gesuchsgegner ist darin zuzustimmen, dass die schulischen Belange bei der Betreuung eines Kindes im Alter von E._____ an Bedeutung zunehmen. Offensichtlich kann sich E._____ derzeit aber nicht auf den Gesuchsgegner einlassen. Er will ihn nicht sehen. Kann oder will E._____ die Hilfe des Gesuchsgegners nicht annehmen, spielt es keine Rolle, ob der Gesuchsgegner

- 19 - (was bestritten wird; vgl. Urk. 101 S. 6) besser als die Gesuchstellerin dazu befähigt wäre, E._____ schulisch zu unterstützen. Es erscheint dann nicht zum Wohle der schulischen Entwicklung von E._____ und steht damit nicht im Kindeswohl, wenn man ihn zwingt - gegen seinen Willen - mit dem Vater für die Schule zu lernen. Diesfalls erscheint ein Stützunterricht durch eine externe Person, wie er offensichtlich von der Gesuchstellerin (zumindest) für die Sommerferien 2020 anberaumt wurde (vgl. nachfolgend III./E. B.4.3.3.), als erfolgsversprechender. 5. Gestützt auf das Gesagte erscheint es angezeigt, E._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Damit wird E._____ auch nicht von seiner Halbschwester F._____, mit welcher er seit seiner Geburt zusammen lebt, getrennt. Er gibt zwar an, nicht viel mit seiner Schwester zu unternehmen, wendet sich bei Problemen aber offensichtlich an sie (vgl. Urk. 29 S. 3). Offenbleiben kann, wie die effektive Betreuung von E._____ vor der Trennung der Parteien ausgesehen hat (vgl. Urk. 93 S. 5; Urk. 94 S. 12). Sodann muss nicht geprüft werden, ob zwischen den Parteien eine für die Anordnung einer alternierenden Obhut genügende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft vorhanden wäre (vgl. Urk. 93 S. 9 f.; Urk. 94 S. 13 f.). Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 6.1. Die Vorinstanz sprach dem Gesuchsgegner, unter Vorbehalt weitergehender und abweichender Kontakte nach gegenseitiger Absprache, ein Wochenendbesuchsrecht in den geraden Kalenderwochen von Freitag- bis Sonntagabend, ein Feiertagsbesuchsrecht sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen zu (vgl. Urk. 94 S. 14 ff. und S. 44, Dispositivziffer 3). 6.2. Der Gesuchsgegner begründet nicht weiter, weshalb vorliegend ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen als dem Kindeswohl angemessen erscheint (vgl. Urk. 93 S. 2, Antrag 1, und S. 10 f.). Es hat mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Gerade, weil es die Gesuchstellerin nach ihren eigenen Ausführungen begrüssen würde, wenn die von der Vorinstanz festgesetzten Besuche stattfinden könnten, ist die Besuchsrechtsregelung zu belassen, auch wenn aufgrund des Alters von E._____ auf eine Regelung verzichtet werden könnte (vgl. Urk. 101 S. 8). Es kann diesbezüglich, insbesondere unter Berücksichtigung

- 20 der Tatsache, dass derzeit keine Besuche zwischen Vater und Sohn zustande kommen, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 94 S. 16 f.). B. Unterhalt 1.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für E._____ (Barunterhalt; jeweils zuzüglich Kinderzulagen) von Fr. 558.– ab dem 1. März 2020 bis zum 31. März 2020 und von Fr. 682.– ab dem 1. April 2020 verpflichtet. Die ausserordentlichen Kinderkosten haben die Parteien ab einem Betrag von Fr. 300.– je hälftig zu tragen (vgl. Urk. 94 S. 45, Dispositivziffer 5). Der Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegner monatliche Unterhaltsbeiträge (jeweils zuzüglich Fr. 250.– Kinderzulagen für F._____) von Fr. 2'653.– vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2020, von Fr. 3'128.– vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 und von Fr. 2'919.– ab dem 1. Oktober 2020 zu bezahlen (Urk. 94 S. 45, Dispositivziffer 6). Die Vorinstanz hat die Unterhaltsberechnung korrekterweise nach der zweistufigen Methode vorgenommen (vgl. Urk. 94 S. 19 ff.), was denn auch unangefochten blieb. Sie ging bei der Bedarfsberechnung von den familienrechtlichen Existenzminima aus (vgl. Urk. 94 S. 27, 32 f. und 36 f.; BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]) und berechnete für keine Phase ein Manko (vgl. Urk. 94 S. 38 f.). 1.2. Der Gesuchgegner beantragt die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für E._____ auf Fr. 0.– vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020, auf Fr. 822.– vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2020 und auf Fr. 501.– ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. Oktober 2020. Er anerkennt die betreffend die Kinderzulagen, Zahlungsmodalitäten und ausserordentlichen Kinderkosten getroffenen Regelungen (Urk. 93 S. 2, Antrag 2). Der monatliche Ehegattenunterhalt ist gemäss Gesuchsgegner vom 1. März bis zum 31. März 2020 auf Fr. 1'407.–, vom 1. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 auf Fr. 1'694.–, vom 1. Juni 2020 bis zum 30. September 2020 auf Fr. 1'672.– und ab dem 1. Oktober 2020 auf Fr. 1'526.– zu reduzieren (Urk. 93 S. 2 f., Antrag 3). 2. Einkommen Gesuchstellerin

- 21 - 2.1. Die Gesuchstellerin leidet an rheumatischen Gelenkschmerzen (vgl. Urk. 2/4; Rheumatoider Arthritis). Ihr wurde mit Verfügung vom 18. März 2020 rückwirkend per 1. Mai 2019 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'108.– pro Monat zugesprochen. Die IV-Kinderrenten für F._____ und E._____ betragen je Fr. 443.– pro Monat (vgl. Urk. 72/4). Die Gesuchstellerin hat eine Lehre als Floristin absolviert. Sie war bis Mitte 2018 jeweils im Stundenlohn oder in einem Teilzeitpensum tätig (vgl. Urk. 38 S. 8; Prot. Vi S. 15). Umstritten ist, ob die Gesuchstellerin ihre Rest-erwerbsfähigkeit von 20 % noch ausschöpfen kann. Die Vorinstanz hat dies verneint und der Gesuchstellerin kein zusätzliches (hypothetisches) Einkommen angerechnet (vgl. Urk. 94 S. 21 ff.). Sie erwog, dass gemäss der IV- Verfügung vom 18. März 2020 aus ärztlicher Sicht eine Resterwerbsfähigkeit von 20 % lediglich in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. Als angepasst würden körperlich leichte und an die Schmerzen adaptierte Arbeiten gelten. Bereits in einem vom 5. Mai 2019 datierenden Bericht halte Dr. med. G._____ fest, es bestehe aus seiner Sicht seit mehr als einem Jahr eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit mit manuellen Anforderungen und mit notwendigem Gehen und Stehen, dies infolge (anhaltender) Entzündungsaktivitäten an den Händen, Fingern und Füssen. Der Bericht von Dr. med. H._____ vom 24. Mai 2019 liste die vielfältigen gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin auf und halte fest, die rheumatoide Arthritis sei bereits im Jahr 2007 diagnostiziert worden. Zwar treffe es zu, so die Vorinstanz weiter, dass der Invaliditätsgrad der Gesuchstellerin lediglich 85 % (und nicht 100 %) betrage, der Gesuchsgegner lasse aber ausser Acht, dass die theoretisch festgestellte Resterwerbsfähigkeit nicht ohne Weiteres deckungsgleich mit dem (familienrechtlich) massgebenden zumutbaren Einkommen sei. Selbst ohne detaillierte Abklärung von möglichen Tätigkeitsbereichen sei offensichtlich, dass solche für eine Person mit dem Krankheitsbild der Gesuchstellerin auf dem freien Arbeitsmarkt faktisch nicht vorhanden seien. Der Gesuchsgegner äussere sich denn auch mit keinem Wort dazu, welche konkrete Tätigkeit die Gesuchstellerin ausüben könnte und sollte. Ihre ärztlich festgestellten Entzündungen an den Füssen und Händen würden sowohl eine Tätigkeit im bisher ausgeübten handwerklichen Beruf einer Floristin oder einem ähnlichen Beruf als auch eine Tätigkeit in einem Büroberuf ausschliessen. Für Letztere fehle es

- 22 der Gesuchstellerin im Übrigen an einer Ausbildung. Zudem übersehe der Gesuchsgegner, dass die Gesuchstellerin im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % aufweise und lediglich im Haushaltbereich keine volle Invalidität vorliege. Dies bedeutet, dass die noch bestehende Validität der Gesuchstellerin nicht auf dem freien Arbeitsmarkt zwecks Erzielung eines anrechenbaren Einkommens eingesetzt werden könne. Sodann werde ab einem Invaliditätsgrad von 70 % nicht ohne Grund von Gesetzes wegen eine ganze IV-Rente anstelle einer blossen Teilrente ausgerichtet (Urk. 94 S. 22 f.). 2.2. Gemäss Gesuchsgegner ist der Gesuchstellerin die Ausschöpfung ihrer Resterwerbsfähigkeit möglich und zumutbar. Er beantragt die Anrechnung eines Zusatzeinkommens, welches mindestens in der Höhe des gemäss statistischen Werten im Jahr 2019 für eine angepasste Tätigkeit erzielten Jahreseinkommens von Fr. 11'070.– bzw. gerundet Fr. 920.– pro Monat liege. Die Gesuchstellerin habe weder vorgebracht noch belegt, dass sie sich um eine entsprechende Anstellung vergeblich bemüht habe. Vielmehr habe sie ausgeführt, sie würde gerne wieder einer Arbeit nachgehen und besuche seit Oktober 2019 die Handelsschule. Sodann sei die Feststellung der Vorinstanz, dass im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % vorliege, aktenwidrig. Der Invaliditätsgrad der Gesuchstellerin betrage nicht 85 % (Urk. 93 S. 11). 2.3. Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV- Stelle des Kantons Zürich, vom 18. März 2020 besteht bei der Gesuchstellerin seit dem 5. Juni 2019 eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes. Seitdem sei aus ärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Als angepasst würden körperlich leichte und den Schmerzen adaptierte Arbeiten gelten (vgl. Urk. 72/4). Zufolge der - unbestrittenen - Entzündungen an den Händen und Füssen kann die Gesuchstellerin in keinem handwerklichen oder administrativen Beruf mehr arbeiten. Ebenso fällt eine Tätigkeit im Gastgewerbe oder als Pflegerin oder Putzhilfe ausser Betracht. Es spielt daher keine Rolle, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich willens ist, zu arbeiten und eine Handelsschule besuchte, welche sie jedoch zwischenzeitlich abbrechen musste (vgl. Prot. Vi S. 37; Urk. 101 S. 9). Es erscheint auch ohne eingereichte Stel-

- 23 lenabsagen glaubhaft, dass die Gesuchstellerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Wie bereits die Vorinstanz erwog, führt der Gesuchsgegner mit keinem Wort an, welche konkrete Tätigkeit die Gesuchstellerin ausüben könnte. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausschöpfen kann. Entsprechend kann offenbleiben, ob es der Gesuchstellerin überhaupt zumutbar wäre, bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 101 S. 9; Schulstufenmodell). 2.4.1. Die Gesuchstellerin hat die IV-Rente rückwirkend ab dem 1. Mai 2019 erhalten. Monatliche Vorauszahlungen in der Höhe der zugesprochenen Rente und der Kinderrenten wurden ab dem 1. April 2020 geleistet (vgl. Urk. 72/4). Mit Verfügung vom 20. März 2020 berechnete die IV-Stelle einen Nachzahlungsanspruch der Gesuchstellerin (inklusive der Kinderrenten) von Fr. 21'934.–. Abzüglich der "Drittauszahlung" an die UNIA Arbeitslosenkasse von Fr. 6'587.95 wurden der Gesuchstellerin von der IV-Stelle Fr. 15'346.05 ausbezahlt (vgl. Urk. 72/5). 2.4.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, von den Nachzahlungen würden Fr. 12'188.– auf die Gesuchstellerin persönlich entfallen. Dieser Betrag sei der Gesuchstellerin anzurechnen. Ausgehend von einer Trennungszeit bis zur Scheidung von zwei Jahren sei der Gesuchstellerin vom März 2020 bis zum März 2022 ein Einkommen von Fr. 507.85 pro Monat anzurechnen, ansonsten er den Bedarf der Gesuchstellerin zweimal finanziere (Urk. 93 S. 12). 2.4.3. Der Gesuchstellerin werden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. März 2020 zugesprochen. Ab diesem Zeitpunkt wird ihr die IV-Rente als Einkommen angerechnet. Der rückwirkend ausbezahlte Betrag dient damit in überwiegendem Masse zur Deckung der vor der Trennung angefallenen Kosten. Wenn der Gesuchsgegner im Rahmen des Zusammenlebens hierfür mit seinem Einkommen voll aufgekommen ist, so sind die Nachzahlungen (allenfalls) als während der Ehe erzielte Ersparnisse anzusehen. Die Gesuchstellerin wendet zu Recht ein, dass eine diesbezügliche Abrechnung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu erfolgen hat (vgl. Urk. 101 S. 10). Der Gesuchstellerin ist aus den Nachzahlungen kein Einkommen anzurechnen. Gleich verhält es sich betreffend die Nachzahlung für die Kinderrente von E._____ in der Höhe

- 24 von Fr. 4'873.– (vgl. Urk. 72/5 S. 2; Urk. 93 S. 12), da die IV-Kinderrenten der Gesuchstellerin persönlich zustehen (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG). E._____ sind (nur) die Kinderrente von Fr. 443.– und die Kinderzulage von Fr. 250.– als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 94 S. 25). 2.5.1. Die Vorinstanz hat einerseits im Bedarf der Gesuchstellerin die Kosten für den Unterhalt der vorehelichen Tochter F._____ mitberücksichtigt. Andererseits hat sie deren IV-Kinderrente von Fr. 443.– sowie die Kinderzulage von Fr. 250.– zum Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 1'108.– (persönliche IV-Rente) geschlagen. Dieses Vorgehen ist dem Grundsatze nach zulässig (vgl. BGer 5A_493/2017 vom 07.02.2018, E. 4.1). Die Vorinstanz hielt dafür, die Gesuchstellerin habe anlässlich der persönlichen Befragung glaubhaft dargetan, dass die von F._____s Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge uneinbringlich gewesen seien und noch immer seien. Es sei offensichtlich, dass die Gesuchstellerin während der Ehe mit ihrem tiefen Einkommen wohl nicht einmal ihren eigenen gebührenden Bedarf, geschweige denn den Unterhalt ihrer Tochter, habe decken können. Diese Aufgabe habe vielmehr der Gesuchsgegner mit seinem vergleichsweise deutlich höheren Einkommen übernommen, wozu er finanziell ohne Weiteres in der Lage gewesen sei. Der Gesuchsgegner habe den Unterhalt für F._____ während rund zwölf Ehejahren – allem Anschein nach widerspruchslos – finanziert. Erst im vorliegenden Verfahren stelle er sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin hätte sich mit mehr Einsatz um Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters bemühen müssen. Allerdings bestreite der Gesuchsgegner nicht, dass effektiv keine Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters geflossen seien und fliessen würden. Wenn während den vielen Jahren des ehelichen Zusammenlebens tatsächlich keine hinreichenden Inkassobemühungen beim Kindsvater unternommen worden sein sollten, müsse sich der Gesuchsgegner dies mindestens ebenso sehr selbst zum Vorwurf machen, wie er es nun der Gesuchstellerin vorwerfe. Dies gelte umso mehr, als er selbst ausgeführt habe, er pflege Kontakt mit dem Vater von F._____. Aufgrund dessen habe der Gesuchsgegner auch nach der Trennung der Parteien weiterhin für F._____s Bedarf aufzukommen (vgl. Urk. 94 S. 24 f.).

- 25 - 2.5.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz verkenne die Subsidiarität der Beistandspflicht. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie es als glaubhaft erachte, dass die von F._____s Vater geschuldeten Unterhaltsbeiträge uneinbringlich gewesen seien und noch immer seien. Das Vorbringen der Gesuchstellerin erschöpfe sich in reinen Behauptungen. Sie vermöge die Behauptungen mit keinem Dokument zu stützen. Im Recht liege einzig ein nicht übersetztes Unterhaltsurteil in spanischer Sprache gegen den Kindsvater. Dies sei wohl ein "Deal" zwischen der Gesuchstellerin und dem Kindsvater gewesen, um mit F._____ Spanien verlassen zu können. Es stamme aus dem Jahre 2007. Danach sei die Gesuchstellerin mit der Tochter in die Schweiz gezogen. Weder habe sie aufgrund der veränderten Bedarfsverhältnisse von F._____ in der Schweiz eine Abänderung des Urteils erwirkt, noch habe sie sich um die Vollstreckung des bestehenden Urteils bemüht. Nicht einmal eine ausserbehördliche Geltendmachung beim Kindsvater persönlich sei dargetan. Die Gesuchstellerin habe im Rahmen der Dispositionsmaxime mit dem nicht übersetzten ausländischen Urteil in spanischer Sprache nicht glaubhaft machen können, dass die bestehende Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters den Bedarf von F._____ nicht decke. Davon sei nach dem Gesagten auch nicht auszugehen. Unter diesen Umständen und zufolge der Subsidiarität seiner Verpflichtung gehe es nicht an, ihn, den Gesuchsgegner, zu belangen. Eine derartige Verpflichtung ergebe sich nicht aus Art. 278 Abs. 2 ZGB. Die Geltendmachung der Unterhaltskosten bei ihm durch die Anrechnung im Bedarf der Gesuchstellerin sei bei einem völligen Verzicht der Gesuchstellerin auf jegliche Inkassomassnahmen rechtsmissbräuchlich. Er habe in den Ehejahren auch nicht widerspruchslos den Unterhalt für F._____ finanziert. Die Gesuchstellerin sei ihrer eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe hieraus sehr wohl (auch) F._____ finanzieren können (Urk. 93 S. 12 ff.). 2.5.3. Stimmt der Stiefelternteil der Aufnahme vorehelicher Kinder seines Ehepartners in die Hausgemeinschaft zu, so hat er seinem Ehepartner in angemessener Weise beizustehen (vgl. Art. 278 Abs. 2 ZGB). Hingegen ist er dem leiblichen Elternteil nicht gleichgestellt. Der Beistand des Stiefvaters besteht darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Vaters und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das

- 26 - Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen hat (BGE 120 II 285 E. 2b). Zur Vor- oder Gesamtfinanzierung des Bedarfs des Kindes ist der Stiefvater nur verpflichtet, wenn er sie ohne eigene Einschränkungen, vorab mit Rücksicht auf die Deckung eigener Unterhaltsverpflichtungen zu leisten vermag. Er darf verlangen, dass die Mutter des Stiefkindes zur Deckung des Barbedarfs zuerst eigene Mittel einsetzt, Kindesvermögen anzehrt oder - soweit Aussicht auf Erfolg besteht - um Unterstützung von Verwandten oder um Sozialhilfe nachsucht. In diesem Sinne ist die Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB subsidiär (BGer 5A_733/2009 vom 10.02.2010, E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 136 III 209]). 2.5.4.1. Der Gesuchsgegner verkennt die Bedeutung der Subsidiarität. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang nicht, ob die Unterhaltsbeiträge beim Vater von F._____ eingefordert werden können oder nicht. Dieses Risiko hat er gemäss der angeführten Rechtsprechung zu tragen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin den Bedarf von F._____ durch eigene Mittel, die Anzehrung von Kindesvermögen sowie die Anforderung von Verwandtenunterstützung oder Sozialhilfe zu decken vermag. Die Gesuchstellerin hat im Stundenlohn bzw. Teilzeit gearbeitet. Ihr höchstes für die Berechnung der IV-Renten herangezogenes Einkommen belief sich (im Jahre 2017) auf Fr. 26'425.–. Vor dem Jahre 2015 lagen die Einkünfte im Durchschnitt bei knapp Fr. 1'000.– pro Monat (vgl. Urk. 72/4). Es erscheint glaubhaft, dass es ihr damit nicht möglich war, sowohl ihren als auch den Unterhalt von F._____ zu bestreiten. Heute bezieht die Gesuchstellerin eine persönliche IV-Rente von Fr. 1'108.– sowie eine Kinderrente für F._____ von Fr. 443.–. Sie trägt damit in Etwa im gleichen Umfang wie vor der Trennung der Parteien zum Unterhalt der Familie bei. Dass F._____ über namhaftes Kindesvermögen verfügen würde, wird weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten. Ebenso wenig sind finanzstarke Verwandte der Gesuchstellerin ersichtlich oder behauptet. Der Gesuchsgegner verlangt weder mit der Berufung noch hat er dies vor Vorinstanz getan (vgl. Urk. 40 und Prot. Vi S. 11 und 17), dass die Gesuchstellerin Sozialhilfegelder für F._____ anfordert. Er legt auch nicht dar, inwieweit dies erfolgsversprechend wäre. So wird die Beistandspflicht des Stiefelternteils im Sozialversicherungsrecht berücksichtigt (vgl. BSK ZGB I-

- 27 - Fountoulakis/Breitschmid, Art. 278 N 8a). Eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist damit nicht ersichtlich. 2.5.4.2. Entgegen der Rüge des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz sodann dargelegt, weshalb sie es als glaubhaft ansah, dass die Unterhaltsbeiträge von (unbestrittenermassen; vgl. Urk. 38 S. 11 und Prot. Vi S. 11) EUR 200.– beim Vater von F._____ uneinbringlich erscheinen. Sie stellte auf die glaubhaften Aussagen der Gesuchstellerin in deren Befragung ab (vgl. Urk. 94 S. 24), dass F._____s Vater die Zahlungen seit einigen Jahren eingestellt habe, mittlerweile als insolvent deklariert worden sei und nicht genug Geld verdiene, um Unterhalt zu bezahlen. Sie, die Gesuchstellerin, habe versucht, an dieses Geld heranzukommen. Nach Rücksprache mit ihrer Anwältin in Spanien würde dies einen neuen Prozess bedingen und somit zusätzliche Kosten generieren (Prot. Vi S. 39). Im Eheschutzverfahren kann auf eine Zusicherung einer Partei abgestellt werden, sofern diese zur Sache befragt wurde (vgl. hierzu BGer 5P.210/2001 vom 30.07.2001, E. 3.a., welcher von "persönliche[r] Versicherung" spricht, und BGE 132 III 140 = Pra 95 [2006] Nr. 133 E. 4.1.2). Damit erscheint glaubhaft, dass die EUR 200.– derzeit, wie schon während des Zusammenlebens der Parteien, nicht einbringlich sind. 2.5.5. Gestützt auf das Gesagte erscheint es angemessen, dass der Gesuchsgegner im Rahmen des Eheschutzverfahrens weiterhin zur Unterstützung von F._____ verpflichtet wird. Aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt sich, dass damit nicht in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Nach einer allfälligen Scheidung der Parteien besteht keine Pflicht des Gesuchsgegners mehr, die Gesuchstellerin darin zu unterstützen, den Bedarf von F._____ zu decken. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nicht ersichtlich. 2.5.6. F._____ wird am 1. März 2021 achtzehn Jahre alt und damit volljährig. Die in Art. 278 Abs. 2 ZGB verankerte Beistandspflicht bezieht sich auch auf volljährige Kinder (vgl. BGer 5A_493/2017 vom 7.2.2018, E. 4.1). Da Art. 278 Abs. 2 ZGB dem Kind keinen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil verschafft (vgl. BGer 2C_1181/2014 vom 19.1.2016, E. 3.3), muss die Gesuch-

- 28 stellerin keine Vollmacht von F._____ beibringen, um deren Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus geltend machen zu können. 2.5.7. Betreffend die Rüge des Gesuchsgegners, es seien die rückwirkend für F._____ ausbezahlten IV-Renten an deren Bedarf anzurechnen (Urk. 93 S. 14), kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorne II./E. B.2.4.3.). Der Unterhalt für F._____ ist einerseits im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen, andererseits ist ihr die IV-Kinderrente von F._____ von Fr. 443.– als Einkommen anzurechnen. Im Weiteren bezieht der Gesuchsgegner für F._____ (was unangefochten blieb) Kinderzulagen von Fr. 250.– pro Monat (Urk. 94 S. 24 f.). Die Vorinstanz hat die Zulagen der Gesuchstellerin als Einkommen angerechnet (vgl. Urk. 94 S. 24 f.: Einkommen von total Fr. 1'801.– [Fr. 1'108.– persönliche IV-Rente, Fr. 443.– IV-Kinderrente für F._____ sowie Fr. 250.– Kinderzulagen für F._____]). Da sie den Gesuchsgegner verpflichtet, die Zulagen zusätzlich zu den der Gesuchstellerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen (vgl. Urk. 94 S. 45, Dispositivziffer 6), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. 3. Einkommen Gesuchsgegner Die Vorinstanz hat das Einkommen des Gesuchsgegners auf netto Fr. 7'493.– pro Monat (ohne Kinderzulagen) festgesetzt (Urk. 94 S. 25). Dies blieb unangefochten. Es ist davon auszugehen. 4. Familienrechtliche Existenzminima der Parteien 4.1. Die Vorinstanz hat das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin (inkl. F._____) vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2020 auf Fr. 4'463.–, von E._____ auf Fr. 1'251.– und des Gesuchsgegners auf Fr. 4'273.– festgesetzt (Urk. 94 S. 27). 4.2.1. Im familienrechtlichen Existenzminimum der Gesuchstellerin werden Mobilitätskosten von Fr. 85.– berücksichtigt (Urk. 94 S. 27, S. 33 und S. 37). Die Vorinstanz hielt dafür, der Gesuchstellerin würden für ihre Grundmobilität (insbesondere Einzelbillette für Arztbesuche) gewisse Kosten entstehen. Ihr seien da-

- 29 her, wie dem Gesuchsgegner für die Bewältigung seines Arbeitsweges, Fr. 85.– (zwei Zonen ZVV) monatlich anzurechnen. Damit würden die Parteien ungefähr gleich behandelt. Die Mehrkosten, die durch eine allfällige Benützung ihrer Fahrzeuge entstünden, müssten die Parteien mit ihren Grundbeträgen bzw. aus den Überschussanteilen bezahlen (Urk. 94 S. 30). Der Gesuchsgegner beantragt die Streichung der Position. Der Gesuchstellerin seien lediglich bei einer Erwerbstätigkeit Mobilitätskosten anzurechnen. Kosten für Arztbesuche mache die Gesuchstellerin nicht geltend. Nicht periodisch anfallende, ausserordentliche Mobilitätskosten seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Urk. 93 S. 15). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz für ihre diversen Arztbesuche Mobilitätskosten von (pauschal) Fr. 100.– geltend gemacht (Urk. 38 S. 14). Dies wurde vom Gesuchsgegner nicht bestritten (vgl. Prot. Vi S. 11). Aufgrund der vorangehend geschilderten Erkrankung der Gesuchstellerin erscheinen häufige Arztbesuche glaubhaft. Unwidersprochen blieb, dass die Gesuchstellerin auf ein Fahrzeug (einen Automaten) angewiesen sei, da ihr das Gehen und das Stehen starke Schmerzen in den Füssen verursachen würde (Urk. 101 S. 13; Urk. 2/5). Damit stellen die Mobilitätskosten im Ergebnis erweiterte Gesundheitskosten dar. Es erscheint angemessen, sie im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. 4.2.2. Wie vorangehend dargelegt (vgl. II./E. 2.5.1. ff.), sind die Kosten von F._____ bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (vgl. Urk. 93 S. 14 Rz 26 und S. 15 Rz 30). Die Vorinstanz hat den Bedarf von F._____ vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2020 auf Fr. 1'109.– festgesetzt (Fr. 600.– Grundbetrag, Fr. 336.– Mietanteil, Fr. 91.– Krankenkasse [inkl. VVG], Fr. 20.– Handykosten und Fr. 62.– Mobilität; vgl. Urk. 93 S. 31). Der Gesuchsgegner rügt, angesichts bei der Gesuchstellerin berücksichtigter Kommunikationskosten von Fr. 140.– pro Monat seien für die im gleichen Haushalt lebende F._____ keine zusätzlichen und nicht belegten Kosten für ein Handy anzurechnen. Dasselbe gelte für die Mobilitätskosten. Auch diese seien nicht ausgewiesen (Urk. 93 S. 16 Rz 34).

- 30 - Im Bedarf des Gesuchsgegners werden ebenfalls Kommunikationskosten von Fr. 140.– berücksichtigt. Damit rechtfertigt es die Gleichstellung der Parteien, dass die Gesuchstellerin für sich persönlich ebenfalls Fr. 140.– erhält und zusätzlich die - im gerichtsüblichen Rahmen liegenden - Handykosten von F._____ von Fr. 20.– berücksichtigt werden. Vor Vorinstanz blieb unbestritten, dass F._____ das Gymnasium in I._____ besucht (Urk. 38 S. 3; Prot. Vi S. 10). Die Gesuchstellerin hat für diesen Schulweg Kosten vom Fr. 62.– pro Monat geltend gemacht, was vom Gesuchsgegner nicht explizit bestritten wurde (Urk. 38 S. 14; Prot. Vi S. 11). Auch diese Kosten erscheinen angemessen und sind im Bedarf von F._____ zu belassen. 4.2.3.1. Im familienrechtlichen Existenzminimum von E._____ hat die Vorinstanz Fr. 205.– für Hobbys berücksichtigt; Fr. 100.– für die J._____ und Fr. 105.– für die Musikschule. Diese Kosten seien in der vorliegend kurzen Phase (von einem Monat) zu berücksichtigen (Urk. 94 S. 31). Gemäss Gesuchsgegner sind die Kosten nicht ausgewiesen und haben daher unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 93 S. 16). Die Kosten für den Klavierunterricht sind bis und mit Ende Sommersemester 2020 in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat belegt (vgl. Urk. 103/7; unter Berücksichtigung "Rückerstattung Covid-19-Pandemie"). Das Abonnement für das J._____ lief per 26. Januar 2020 aus (vgl. Urk. 13/10). Belege für einen weitergehenden Besuch, allenfalls auch für einzelne Eintritte im "K._____" in L._____ (vgl. Urk. 84 S. 4), fehlen. Für Hobbys zu berücksichtigen sind nur Fr. 100.–. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind hingegen die Kosten für Hobbys nicht in das familienrechtliche Existenzminimum einzubeziehen. Vielmehr sind sie bei der Verteilung eines allfälligen Überschusses zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.2.3.2. Der Gesuchsgegner schenkte E._____ auf den Geburtstag ein Apple iPhone 11. Er berief sich vor Vorinstanz darauf, dass zugunsten von E._____ ein Vertrag seinerseits mit der Sunrise über das Produkt "Sunrise Freedom Young

- 31 swiss unlimited" bestehe. Die monatlichen Kosten würden bis zum 12. November 2021 netto Fr. 27.50 und hernach Fr. 55.– betragen. Dazu käme die monatliche Ratenzahlung für das Gerät von Fr. 33.25. Der Gesuchsgegner beantragte die Einsetzung der Beträge in seinem Bedarf (vgl. Urk. 74 S. 1 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf von E._____ Fr. 20.– Kommunikationskosten. Sie erwog, die vom Gesuchsgegner getätigte Anschaffung eines zweiten Mobiltelefon für E._____ sei als unnötig zu qualifizieren. Die damit verursachten Kosten seien unüblich hoch. Im Allgemeinen werde für ein Kind in E._____s Alter mit Handykosten von monatlich Fr. 20.– gerechnet, was erfahrungsgemäss ausreiche. Es rechtfertige sich daher, für E._____ einen gerichtsüblichen Betrag von Fr. 20.– als Kommunikationskosten einzusetzen (Urk. 94 S. 29). Der Gesuchsgegner rügt, die Anschaffung des Handys sei nicht unnötig gewesen, weil es sich um ein versprochenes Geburtstagsgeschenk gehandelt habe (Urk. 93 S. 14). Das Eheschutzverfahren zwischen den Parteien war im Zeitpunkt des Kaufs des Handys bereits rechtshängig. Bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien musste auch dem Gesuchsgegner klar gewesen sein, dass bei der sich abzeichnenden Trennung der Parteien solche Geschenke nicht mehr möglich sein werden bzw. aus dem Überschussanteil zu bezahlen sind. Dass er E._____ das Geschenk versprochen hatte, ändert daran nichts. Die geltend gemachten Ratenzahlungen sind im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen. Nicht geltend gemacht wird hingegen, dass E._____ derzeit noch über ein anderes Handy als das Apple iPhone 11 verfügt. Damit wendete der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz zu Recht ein (vgl. Urk. 74 S. 1 f.), dass er die Kommunikationskosten von E._____ zweimal bezahle, wenn einerseits die Kosten des von ihm abgeschlossenen Vertrages von Fr. 27.50 in seinem Bedarf nicht berücksichtigt und andererseits im Bedarf von E._____ Fr. 20.– eingesetzt würden. Es erscheint daher angemessen, die Fr. 20.– für Kommunikation aus dem familienrechtlichen Existenzminimum von E._____ zu streichen und bis Ende September 2021 in jenem des Gesuchsgegners (noch im Rahmen des gerichtsüblichen liegende) Fr. 30.– aufzurechnen. Hernach sind im familienrechtlichen Existenzminimum von E._____ Fr. 20.– zu berücksichtigen, da der vom Gesuchs-

- 32 gegner abgeschlossene Vertrag auf diesen Zeitpunkt gekündigt werden kann (vgl. Urk. 75/49). 4.2.4.1. Im familienrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners wurden keine "zusätzlichen Gesundheitskosten" berücksichtigt, da die Vorinstanz deren Anfall als unwahrscheinlich ansah (Urk. 94 S. 28). Der Gesuchsgegner rügt, ob inskünftig zusätzliche Gesundheitskosten entstehen würden, sei aufseiten beider Parteien ungewiss. Es rechtfertige sich daher nicht, solche der Gesuchstellerin anzurechnen, ihm jedoch vorzuenthalten. Es sei ihm daher zumindest die mit Sicherheit feststehende Franchise von Fr. 300.– bzw. Fr. 25.– pro Monat anzurechnen (Urk. 93 S. 14 Rz 27). Gesundheitskosten, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung erfasst werden, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, N 2.110). Die im Rahmen der Franchise und des Selbstbehalts bezahlten Kosten sind einzusetzen, sofern glaubhaft belegt wird, dass sie effektiv getätigt wurden (vgl. hierzu BGE 129 III 242 E. 4.3 und Six, a.a.O., N 2.69). Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz keine zusätzlichen Gesundheitskosten geltend gemacht (vgl. Urk. 40 S. 8) und behauptet und belegt solche auch in der Berufung nicht konkret. Damit sind in seinem Bedarf keine zusätzlichen Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass im Bedarf der Gesuchstellerin unter dieser Position für alle Phasen Fr. 83.– eingesetzt wurden (vgl. Urk. 94 S. 27, S. 32 und S. 37). Berücksichtigt wurden die Franchise von Fr. 300.– und der Selbstbehalt von Fr. 700.– (vgl. Urk. 94 S. 28 f.). Die Bezahlung dieser Kosten ist glaubhaft belegt (vgl. Urk. 2/12) und damit, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen (vgl. Urk. 93 S. 15). 4.2.4.2. Die Vorinstanz hat sodann im familienrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners keine Kosten für auswärtige Verpflegung berücksichtigt (Urk. 94 S. 27). Der Gesuchsgegner beantragt die Einsetzung von Fr. 250.– (Urk. 93 S. 15 Rz 31).

- 33 - Der Gesuchsgegner wendet ein, die Möglichkeit der Benützung einer verbilligten Kantine am Arbeitsort könne höchstens zu einer Reduktion des anzurechnenden Betrages führen (vgl. Urk. 93 S. 15). Der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus PQ190042-O vom 11. Juli 2019 zitierten Erwägung III.2.2.2., dass die Möglichkeit der Benützung einer (insbesondere verbilligten) Kantine die Berücksichtigung von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung ausschliesse, kann nicht gefolgt werden. Hingegen kann der Betrag gänzlich wegfallen, wenn das Essen in der Kantine derart günstig ist, dass im Durchschnitt nicht mehr dafür aufgewendet werden muss, als für diese Mahlzeiten im Grundbetrag einberechnet wird. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person Fr. 1'200.– (vgl. II. Ziffer 1.2.). Vom Grundbetrag sind 50 % für die Lebensmittelkosten vorgesehen (vgl. IV Ziffer 1), damit Fr. 600.–. Verteilt auf 30 Tage ergeben sich somit Fr. 20.– pro Tag, wobei es angemessen erscheint, hiervon mindestens Fr. 10.– auf das Mittagessen entfallen zu lassen. Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, dass ihn das Mittagessen am Arbeitsplatz zwischen Fr. 8.50 und Fr. 16.80, damit durchschnittlich Fr. 11.60 pro Tag koste (vgl. Urk. 40 S. 9). Die Vorinstanz rechnete ihm gestützt hierauf keine Kosten für auswärtige Verpflegung an. Neu hat das Personalrestaurant die Kosten für das Mittagsmenü pauschalisiert. Sämtliche Hauptgerichte kosten Fr. 8.50; Salat und Suppe werden separat zu je Fr. 1.50 verrechnet (vgl. Urk. 96/1). Dem Gesuchsgegner fallen somit Kosten von maximal Fr. 11.50 an (inklusive Salat und Suppe). Damit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 4.2.5. Nach dem Gesagten ist vom 1. März 2020 bis 31. März 2020 bei der Gesuchstellerin von einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 4'463.–, bei E._____ von Fr. 1'026.– (Fr. 1'251.– – Fr. 205.– – Fr. 20.–) und beim Gesuchsgegner von Fr. 4'303.– (Fr. 4'273.– + Fr. 30.–) auszugehen. 4.3.1. Vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 hat die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin (inkl. F._____) auf

- 34 - Fr. 4'897.–, von E._____ auf Fr. 1'359.– und des Gesuchsgegners auf Fr. 3'651.– festgesetzt (Urk. 94 S. 32 f.). 4.3.2.1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die Wohnkosten des Gesuchsgegners, dieser sei in eine 3.5-Zimmer-Wohnung in derselben Wohnsiedlung, in welcher sich die (vormals) eheliche Wohnung befinde, umgezogen. Die Wohnungsmiete betrage pro Monat Fr. 1'885.–. Der Parkplatz koste zusätzlich Fr. 125.– pro Monat. Die Vorinstanz pflichtete dem Einwand der Gesuchstellerin bei, dass die geltend gemachten Wohnkosten klar zu hoch seien und die Kosten für den Parkplatz nicht angerechnet werden könnten, da es sich beim Auto nicht um ein Kompetenzstück handle. Dem Gesuchsgegner habe bewusst sein müssen, dass er der Gesuchstellerin und den Kindern Unterhaltsbeiträge werde bezahlen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Erfahrungsgemäss würden in der Region diverse 3.5-Zimmer-Wohnungen mit Monatsmieten von nicht mehr als Fr. 1'600.– angeboten. Notfalls hätte sich auch eine günstige Wohnung ausserhalb von D._____ finden lassen, zumal E._____ alt genug sei, um mit dem öffentlichen Verkehr selbständig zum Gesuchsgegner zu fahren. Es seien maximal Fr. 1'600.– als Wohnungskosten anzurechnen (Urk. 94 S. 33 f.). Der Gesuchsgegner rügt, es habe sich kurzfristig die ideale Gelegenheit geboten, eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zur ehemaligen Wohnung zu beziehen und damit die gemeinsame Betreuung von E._____ wesentlich zu vereinfachen. Diese Lösung entspreche offensichtlich dem Kindeswohl. Im Übrigen fielen auch keine Kosten für die Mobilität an. Ihm seien die gesamten Wohnkosten von Fr. 1'885.– anzurechnen (Urk. 93 S. 16 Rz 35). Das Argument des Kindeswohls spielt vorliegend keine wesentliche Rolle, da, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, E._____ ein weiterer Weg zum Gesuchsgegner durchaus hätte zugemutet werden können. Es ist denn vielfach für das Familiengefüge und damit auch das Kindswohl besser, wenn die neu getrennt lebenden Eltern nicht zu nahe beieinander wohnen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwieweit E._____ Mobilitätskosten von Fr. 285.– (Fr. 1'885.– - Fr. 1'600.–) für die Strecke zum Gesuchsgegner hätten anfallen sollen. Die Mobilitätskosten des Ge-

- 35 suchsgegners werden in seinem Bedarf so oder so berücksichtigt. Nicht angefochten wird, dass es in der unmittelbaren Umgebung möglich gewesen wäre, eine den finanziellen Gegebenheiten der Parteien angemessenere Wohnung zu finden. Damit besteht keine Veranlassung, beim Gesuchsgegner höhere Mietkosten als Fr. 1'600.– einzusetzen. 4.3.2.2. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz ab dem Juni 2020 ausgewiesene Kosten von Fr. 52.45 pro Monat für eine VVG-Zusatzversicherung geltend gemacht, welche die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Sie erwog, es sei unklar, wofür der Gesuchsgegner die relativ kostspielige Zusatzversicherung "Completa" abgeschlossen habe. Die wirklich notwendigen Leistungen, welche während der Ehe offenbar stets genügt hätten, würden bereits von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt. Ob der Zusatzversicherer für die Physiotherapie tatsächlich Leistungen erbringen werde, erscheine zweifelhaft. Zwar möge es zutreffen, dass der Gesuchsgegner für seine Brille und für Medikamente den einen oder anderen Beitrag werde geltend machen können, wobei die entsprechenden Kosten wohlgemerkt keine gesonderte Position des familienrechtlichen Bedarfs darstellen würden und ohne eine entsprechende Versicherungsdeckung aus dem Grundbetrag oder aus Überschussanteilen zu finanzieren wären. Solche allfälligen Gutschriften des Versicherers stünden freilich in keinem Verhältnis zur Höhe der anfallenden Monatsprämien. Die abgeschlossene Zusatzversicherung lohne sich somit nicht. Der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses lege vielmehr nahe, dass der Gesuchsgegner versuche, seinen Bedarf in diesem Punkt künstlich zu erhöhen und so mit der – allerdings nachweislich kranken – Gesuchstellerin "gleichzuziehen" bzw. diese gar zu übertreffen. Ein solch taktisch motiviertes Verhalten verdiene keinen Schutz (vgl. Urk. 94 S. 35). Der Gesuchsgegner rügt, die "Completa" Zusatzversicherung decke nicht nur Brillen zu 90 % bzw. maximal Fr. 300.– pro Jahr. Die Versicherung trage auch die vollen Kosten der Rettungsdienste. Bekanntlich habe er am 20. November 2019 mit der Ambulanz notfallmässig ins Spital gebracht werden müssen. Der Vorfall habe ausgewiesene Kosten von Fr. 882.20 verursacht. Aufgrund seiner ausgewiesenen Gesundheitsprobleme sei nicht ausgeschlossen, dass es zu ei-

- 36 nem weiteren Vorfall kommen könnte. Die Versicherung decke auch die nicht ärztliche Physiotherapie bis maximal Fr. 4'500.– pro Jahr ab. Schliesslich werde die medizinische Vorsorge bis maximal Fr. 750.– pro Jahr abgedeckt, welche sich angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustandes ebenfalls auszahlen werde. Daraus erhelle, dass sich die Zusatzversicherung sehr wohl lohne. Die Kosten seien sodann bereits aus Gründen der Gleichbehandlung der Parteien anzurechnen (Urk. 93 S. 16 f.). Zur Berechnung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien ist auf den im Trennungszeitpunkt gelebten Lebensstandard abzustellen. Dazumal verfügte der Gesuchsgegner über keine Zusatzversicherung. Die Gleichbehandlung der Parteien ist damit nicht verletzt, wenn im Bedarf des Gesuchsgegners keine Kosten für die Prämien der Zusatzversicherung eingesetzt werden. Zumal die Gesuchstellerin eine IV-Rente bezieht und die Prämie ihrer Zusatzversicherung Fr. 26.50 pro Monat beträgt (vgl. Urk. 39/10). Der Gesuchsgegner leidet im Gegensatz zur Gesuchstellerin nicht an einer chronischen Krankheit. Anhaltende Gesundheitsprobleme sind nicht glaubhaft, weshalb nicht damit gerechnet werden muss, dass weitere Kosten für Ambulanztransporte anfallen werden. Nicht ärztlich verordnete Physiotherapien hat der Gesuchsgegner aus dem Überschuss zu bezahlen, weshalb auch die Prämie für eine Versicherung, welche diese Kosten deckt, aus dem Überschuss zu begleichen ist. Allein für die Deckung eines Kostenanteils an einer Brille von maximal Fr. 300.– pro Jahr rechtfertigen sich keine monatlichen Gebühren von Fr. 52.45. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kosten für die vom Gesuchsgegner nach der Trennung der Parteien abgeschlossene Versicherung nicht zu berücksichtigen sind. 4.3.3. Die Vorinstanz rechnete E._____ auch vom 1. April bis zum 30. September 2020 "Hobbykosten" von Fr. 205.– an. Sie begründete dies mit von E._____ während der Schulferien besuchten Nachhilfestunden. Im Weiteren stützte sie sich auf die Tatsache ab, dass E._____ in der Kinderanhörung zum Ausdruck gebracht habe, dass er seinen Hobbys mit Freude nachgehe. Es sei davon auszugehen, dass er seine Hobbys wieder häufiger ausüben werde, sobald er schulisch den Anschluss gefunden habe und keine Nachhilfestunden mehr be-

- 37 nötige. Entsprechend würden – so oder anders – Hobby- bzw. Nachhilfekosten von insgesamt mindestens Fr. 205.– pro Monat anfallen (vgl. Urk. 94 S. 35 f.). Gemäss Gesuchsgegner erscheint es angesichts der vorliegenden finanziellen Umstände als unverhältnismässig, nicht anfallende Hobbykosten sowie nicht ausgewiesene mögliche Kosten für Nachhilfeunterricht anzurechnen. Der Betrag sei auf Fr. 25.– pro Monat zu senken (Urk. 93 S. 17). Für vergangene Perioden sind die Kosten konkret zu berechnen. Unangefochten fielen Fr. 25.– für den Fussball an (Urk. 93 S. 17; Urk. 101 S. 15). Die Kosten für den Klavierunterricht sind bis und mit Juli 2020 in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat ausgewiesen (vgl. Urk. 103/7). Es wird nicht geltend gemacht, dass E._____ den Klavierunterricht weiterhin besucht. Auf die sechs Monate verteilt ergeben sich Kosten von Fr. 67.– pro Monat ([4 x Fr. 100.–] : 6). Für das J._____ werden keine Kosten belegt. Sie sind damit nicht glaubhaft. Betreffend den Förderunterricht erscheinen Kosten von April bis und mit September 2020 von Fr. 474.– glaubhaft (vgl. Urk. 103/3). Offensichtlich wurden die Kurse in den Sommerferien besucht. Auf die sechs Monate verteilt fielen somit Fr. 79.– pro Monat an. Damit sind im Bedarf von E._____ vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 (gerundet) Fr. 170.– (Fr. 25.– + Fr. 67.– + Fr. 79.–) zu berücksichtigen. Hingegen sind diese Kosten, wie vorangehend dargelegt (vgl. II./E. B.4.2.3.1.), nicht im familienrechtlichen Existenzminimum von E._____ zu berücksichtigen. 4.3.4. Betreffend die Anrechnung sowie die Höhe der Kosten von F._____ kann (Urk. 93 S. 17 Rz 38) - ebenso wie mit Bezug auf die Positionen Mobilitätskosten der Gesuchstellerin, Kommunikationskosten von E._____ sowie zusätzliche Gesundheitskosten, auswärtige Verpflegung des Gesuchsgegners (Urk. 93 S. 17 Rz 39) - auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorne II./E. B.4.2.2., B.4.2.1., B.4.2.3.2, B.4.2.4.1. und B.4.2.4.2.). 4.3.5. Da die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin bleibt, ist der Grundbetrag von E._____ nicht "auf die Parteien aufzuteilen" (vgl. Urk. 93 S. 17 Rz 40).

- 38 - 4.3.6. Damit ist vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 bei der Gesuchstellerin von einem familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. F._____) von Fr. 4'897.–, bei E._____ von Fr. 1'134.– (Fr. 1'359.– - Fr. 205.– - Fr. 20.–) und beim Gesuchsgegner von Fr. 3'681.– (Fr. 3'651.– + Fr. 30.–) auszugehen. 4.4.1. Ab dem 1. Oktober 2020 hat die Vorinstanz das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin (inkl. F._____) auf Fr. 4'479.–, von E._____ auf Fr. 1'255.– und des Gesuchsgegners auf Fr. 3'651.– festgesetzt (Urk. 94 S. 36 f.). 4.4.2. Betreffend die Anrechnung sowie die Höhe des Bedarfs von F._____ kann (Urk. 93 S. 18 Rz 43) – ebenso wie mit Bezug auf die Positionen Mobilitätskosten der Gesuchstellerin, Kommunikationskosten von E._____, zusätzliche Gesundheitskosten, auswärtige Verpflegung, Wohnkosten und VVG-Prämien des Gesuchsgegners (Urk. 93 S. 17 Rz 39) sowie die Frage der Aufteilung des Grundbetrages von E._____ (Urk. 93 S. 18 Rz 45) – auf das Vorangehende verwiesen werden (vgl. vorne II./E. B.4.2.2., B.4.2.1., B.4.2.3.2., B.4.2.4.1., B.4.2.4.2., B.4.3.2.1., B.4.3.2.2. und B.4.3.5.). 4.4.3. Die Vorinstanz hat auch in dieser Phase im familienrechtlichen Existenzminimum von E._____ Fr. 205.– "Hobby Kosten" eingesetzt (Urk. 94 S. 37). Sie begründete dies, wie bereits dargelegt, mit den von E._____ während der Schulferien besuchten Nachhilfestunden und der Wiederaufnahme seiner Hobbys bei zeitlicher Verfügbarkeit (vgl. Urk. 94 S. 35 f.; vgl. vorne II./E. B.4.3.3.). Ausgewiesen sind für die Zeit ab 1. Oktober 2020 weder Kosten für den Klavierunterricht noch das J._____. Die Gesuchstellerin macht auch nicht geltend, dass E._____ diese Freizeitaktivitäten wieder (vermehrt) ausüben würde (vgl. Urk. 101 S. 15 und 17). Ebenso fehlen Belege bzw. konkrete Behauptungen zum Besuch von zukünftigem Förderunterricht. Damit sind inskünftig anfallende Kosten nicht glaubhaft. Sie sind nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist von anfallenden Kosten für Hobbys von Fr. 25.– auszugehen. Auch dieser Betrag ist, wie vorangehend dargelegt (vgl. II./E. B.4.2.3.1.), nicht im familienrechtlichen Existenzminimum von E._____ zu berücksichtigen.

- 39 - 4.4.4. Damit ist - einstweilen (vgl. nachfolgend II./E. 5.6.) - vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 bei der Gesuchstellerin von einem familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. F._____) von Fr. 4'479.–, bei E._____ von Fr. 1'030.– (Fr. 1'255.– - Fr. 205.– - Fr. 20.–) und beim Gesuchsgegner von Fr. 3'681.– (Fr. 3'651.– + Fr. 30.–) auszugehen. Ab dem 1. Oktober 2021 erhöht sich das Existenzminimum von E._____ um Fr. 20.– (Kommunikationskosten) auf Fr. 1'050.–. Gleichzeitig sinkt dasjenige des Gesuchsgegners um Fr. 30.– auf Fr. 3'651.– (vgl. II./E. 4.2.3.2.). 5. Unterhaltsberechnung 5.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass, da das Eigenversorgungsmanko der Gesuchstellerin nicht (primär) aufgrund ihrer Betreuung von E._____ besteht, sondern wegen ihrer während der ganzen Ehe bestehenden Krankheit, kein Betreuungsunterhalt, sondern ein persönlicher Ehegattenunterhalt geschuldet ist (vgl. Urk. 94 S. 38). Dies blieb denn auch unangefochten. 5.2. Vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2020 ist von folgenden Zahlen auszugehen: Der Gesuchsgegner verdient Fr. 7'493.– und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'303.–. Er verfügt über einen Überschuss von Fr. 3'190.–. Die Gesuchstellerin verdient Fr. 1'801.– und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'463.–, womit ein Manko von Fr. 2'662.– resultiert. Bei E._____ resultiert ein Manko von Fr. 333.– (Fr. 443.– + Fr. 250.– - Fr. 1'026.– ). Für die Familie resultiert damit ein Überschuss von Fr. 195.– (Fr. 3'190.– - Fr. 2'662.– - Fr. 333.–). Vom Überschuss sind vorab Fr. 100.– E._____ zur Deckung der Kosten für den Klavierunterricht zuzuweisen. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen (je 40 % an die Parteien und 20 % an E._____; vgl. Urk. 94 S. 38), was unangefochten blieb. Da E._____ jedoch bereits mehr als die Hälfte des Überschusses vorab zugesprochen wird, erscheint es angemessen, die restlichen Fr. 95.– zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je hälftig aufzuteilen. Damit resultiert für E._____ ein Barunterhaltsanspruch von Fr. 433.– (Fr. 1'026.– + Fr. 100.– - Fr. 443.– - Fr. 250.–). Der Anspruch der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 2'709.50 (Fr. 4'463.– + Fr. 47.50 - Fr. 1'801.–), wobei ihr der Gesuchsgegner zusätzlich die von ihm für F._____

- 40 bezogenen Kinderzulagen von Fr. 250.– zu überweisen hat. Da die Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'653.– beantragt hat, ist mit der Vorinstanz von diesem Betrag auszugehen (vgl. Urk. 94 S. 38). 5.3. Vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 verdient der Gesuchsgegner Fr. 7'493.– und sein familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 3'681.–. Er verfügt über einen Überschuss von Fr. 3'812.–. Die Gesuchstellerin verdient Fr. 1'801.– und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'897.–, womit sich ein Manko von Fr. 3'096.– ergibt. E._____ weist ein Manko von Fr. 441.– auf (Fr. 443.– + Fr. 250.– - Fr. 1'134.–). Für die Familie resultiert damit ein Überschuss von Fr. 275.– (Fr. 3'812.– - Fr. 3'096.– - Fr. 441.–). Vom Überschuss sind vorab Fr. 170.– E._____ zur Deckung der Kosten für den Klavierunterricht sowie die schulische Förderung zuzuweisen. Die restlichen Fr. 105.– sind zwischen den Parteien je hälftig aufzuteilen. Damit resultiert für E._____ ein Barunterhaltsanspruch von Fr. 611.– (Fr. 1'134.– + Fr. 170.– - Fr. 443.– - Fr. 250.–). Der Anspruch der Gesuchstellerin beläuft sich auf (gerundet) Fr. 3'149.– (Fr. 4'897.– + Fr. 52.50 - Fr. 1'801.–) zuzüglich der Kinderzulagen für F._____. 5.4. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 verfügt der Gesuchsgegner weiterhin über einen Überschuss von Fr. 3'812.– (Fr. 7'493.– - Fr. 3'681.–). Die Gesuchstellerin verdient Fr. 1'801.– und ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt Fr. 4'479.–, womit sich ein Manko von Fr. 2'678.– ergibt. E._____ weist ein Manko von Fr. 337.– auf (Fr. 443.– + Fr. 250.– - Fr. 1'030.–). Für die Familie resultiert damit ein Überschuss von Fr. 797.– (Fr. 3'812.– - Fr. 2'678.– - Fr. 337.–). Vom Überschuss sind vorab Fr. 25.– E._____ zur Deckung der Kosten für das Fussballtraining zuzuweisen. Von den restlichen Fr. 772.– sind (gerundet) Fr. 309.– (40 %) je den Parteien und Fr. 154.– (20 %) E._____ zuzuweisen. Damit resultiert für E._____ ein Barunterhaltsanspruch von Fr. 516.– (Fr. 1'030.– + Fr. 25.– + Fr. 154.– - Fr. 443.– - Fr. 250.–). Der Anspruch der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 2'987.– (Fr. 4'479.– + Fr. 309.– - Fr. 1'801.–) zuzüglich der Kinderzulagen für F._____.

- 41 - 5.5. Ab dem 1. Oktober 2021 reduziert sich das familienrechtliche Existenzminimum des Gesuchsgegners auf Fr. 3'651.–. Er verfügt neu über einen Überschuss von Fr. 3'842.– (Fr. 7'493.– - Fr. 3'651.–). Das Manko der Gesuchstellerin beträgt weiterhin Fr. 2'678.– (Fr. 1'801.– - Fr. 4'479.–). E._____ weist neu ein Manko von Fr. 357.– auf (Fr. 443.– + Fr. 250.– - Fr. 1'050.–). Es ergibt sich ein Überschuss von Fr. 807.– (Fr. 3'842.– - Fr. 2'678.– - Fr. 357.–). Vom Überschuss sind vorab Fr. 25.– E._____ zur Deckung der Kosten für das Fussballtraining zuzuweisen. Von den restlichen Fr. 782.– sind (gerundet) Fr. 313.– (40 %) je den Parteien und Fr. 156.– (20 %) E._____ zuzuweisen. Damit resultiert für E._____ ein Barunterhaltsanspruch von Fr. 538.– (Fr. 1'050.– + Fr. 25.– + Fr. 156.– - Fr. 443.– - Fr. 250.–). Der Anspruch der Gesuchstellerin beläuft sich auf Fr. 2'991.– (Fr. 4'479.– + Fr. 313.– - Fr. 1'801.–) zuzüglich der Kinderzulagen für F._____. 5.6. Die Vorinstanz sprach E._____ und der Gesuchstellerin vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 87'288.– ([1 x Fr. 558.– + 23 x Fr. 682.–] + [1 x Fr. 2'653.– + 6 x Fr. 3'128.– + 17 x Fr. 2'919.–]), zuzüglich der Kinderzulagen von F._____ von Fr. 250.– pro Monat, zu. Aufgrund der vorangehenden Berechnung stünden E._____ und der Gesuchstellerin während dieser Zeitspanne Fr. 85'327.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu ([1 x Fr. 433.– + 6 x Fr. 611.– + 12 x Fr. 516.– + 5 x Fr. 538.–] + [1 x Fr. 2'653.– + 6 x Fr. 3'149.– + 12 x Fr. 2'987.– + 5 x Fr. 2'991.–]), somit Fr. 1'961.– bzw. rund Fr. 80.– pro Monat weniger. Die Vorinstanz hat bei der Gesuchstellerin und den Kindern ab dem 1. Oktober 2020 einen (hypothetischen) Mietzins von Fr. 1'700.– pro Monat angerechnet, anstatt der effektiv anfallenden Kosten von Fr. 2'222.– (vgl. Urk. 94 S. 33 und S. 37). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesuchstellerin in der Berufung diesbezüglich (zumindest) zu Recht geltend macht, ihr hätte eine längere Übergangsfrist angesetzt werden müssen (vgl. Urk. 101 S. 16; verlangt wird bis zum 31. März 2021), da das vorinstanzliche Urteil erst am 29. Juni 2020 bei ihrer Rechtsvertreterin eingegangen sei und sie gerade einmal zwei Tage Zeit gehabt hätte, um die Wohnung zu kündigen, erscheint es angemessen, die Unterhaltsbeiträge in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe zu belassen. Eine Anpassung der finanziellen Verhältnisse in Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils erübrigt sich.

- 42 - 6. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen.

III. 1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 5'400.– festgesetzt. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteientschädigungen wurden gegenseitig wettgeschlagen (Urk. 94 S. 42 und 46, Dispositivziffern 10 bis 12). Diese Regelungen blieben unangefochten (vgl. Urk. 93 S. 19; Urk. 101 S. 17) und sind zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezüglich der im Streit liegenden Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Gesuchsgegners mit Bezug auf die Regelung des Unterhalts erscheint es angemessen, ihm drei Viertel und der Gesuchstellerin einen Viertel der Kosten aufzuerlegen. 2.3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Entsprechend hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 134.75), damit Fr. 1'884.75 zu bezahlen.

- 43 - 3.1. Die Gesuchstellerin beantragte mit Eingabe vom 20. Juli 2020, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 4'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer und allfälliger Gerichtskosten zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 99 S. 1). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsstellung zu berücksichtigen (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). Ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die anfallenden Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei aufwändigeren innert zwei Jahren zu tilgen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach ständiger Bundesgerichtspraxis zu bewilligen (vgl. statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eine gesuchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn die Mittellosigkeit der angesprochenen Partei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches um Prozesskostenbeitrag bzw. die Überflüs-

- 44 sigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und ohne Durchsuchen der Akten greifbar ist, dass es überspitzt formalistisch wäre, weil blossem Selbstzweck dienend, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenbeitragsgesuches zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15.04.2019, E. 4). 3.3. Die Parteien besitzen kein Vermögen (vgl. Urk. 39/6; Urk. 101 S. 10 und S. 17 f.; Urk. 103/5+6+8+9). Der Gesuchsgegner weist einen Überschuss von Fr. 313.– pro Monat aus. Damit kann er die anfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'125.– Gerichtskosten, Fr. 1'884.75 Parteientschädigung an die Gesuchstellerin und die eigenen Anwaltskosten nicht in rund einem Jahr bezahlen. Sodann wird in seinem Bedarf ein hypothetischer Mietzins berücksichtigt. Er ist mittellos im Sinne des Gesetzes, weshalb er nicht zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchstellerin verpflichtet werden kann und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Urk. 99). Die Gesuchstellerin besitzt zwar ab dem 1. Oktober 2020 ebenfalls einen Überschuss von Fr. 313.– pro Monat, aber auch in ihrem Bedarf wird ein hypothetischer Mietzins berücksichtigt. Sie ist damit ebenfalls mittellos im Sinne des Gesetzes. Da ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtlos war und sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3.4.1. Rechtsanwältin Y1._____ informierte das Gericht mit Schreiben vom 28. September 2020 darüber, dass sie (voraussichtlich vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021) Mutterschaftsurlaub beziehe. Während dieser Zeit werde sie von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ vertreten (Urk. 105). Die Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin erfolgt ad personam und umfasst keine Substitutionsbefugnis (ZR 102 Nr. 37), weshalb eine Substitution als Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu betrachten ist. Entsprechend ist der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren bis und mit dem 31. Oktober 2020

- 45 - Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und ab dem 1. November 2020 Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____. 3.4.2. Die Parteientschädigung wird der Gesuchstellerin für das gesamte Berufungsverfahren zugesprochen. Der Entschädigungsanspruch der Rechtsbeiständinnen der Gesuchstellerin gegenüber dem Kanton nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bezieht sich nur auf die von ihnen im Zeitraum ihrer Bestellung geleisteten Arbeiten. Es ist daher nicht angezeigt, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für die gesamte der Gesuchstellerin zugesprochene Parteientschädigung bereits zum jetzigen Zeitpunkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Urk. 101 S. 2 und 17). 4. Der Gesuchsgegner stellt ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 93 S. 2, Antrag 5, und S. 19). Zwar führt der Gesuchsgegner in seinem rudimentär begründeten unentgeltlichen Rechtspflegegesuch nicht aus, dass ein Antrag auf Prozesskostenbeitrag aussichtslos wäre. Zumindest wies er jedoch im Rahmen seiner Begründung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die von der Vorinstanz zuerkannten Unterhaltsbeiträge darauf hin, dass ihm angesichts der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin bei Bezahlung der laufenden Unterhaltsbeiträge bei einer obergerichtlichen Korrektur der Totalausfall drohe. Der Gesuchstellerin dürfte es nicht möglich sein, diese allfällige Differenz auszugleichen (Urk. 93 S. 20). Dieser Hinweis genügt gerade noch, um daraus abzuleiten, dass nach Auffassung des Gesuchsgegners die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin derart augenfällig sei, um eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um Prozesskostenbeitrag überflüssig zu machen. Der Gesuchsgegner ist mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO. Seine Berufungsanträge waren nicht von Anfang an derart aussichtslos, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern wäre. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 46 -

Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren bis zum 31. Oktober 2020 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ab dem 1. November 2020 wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 6. Schriftliche Mitteilung und Rec

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