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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.09.2019 LE190011

10 septembre 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,547 mots·~48 min·6

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 10. September 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Februar 2019 (EE180045-G)

- 2 - Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Februar 2019: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 5. Juli 2018 getrennt leben und die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit vereinbart haben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: CHF 8'140.– ab 1. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 CHF 11'670.– ab 1. Oktober 2018 Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltsverpflichtung gemäss Dispositivziffer 2 vorstehend bereits im Umfang von CHF 18'958.10 getilgt hat. 4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 11. Juli 2018 die Gütertrennung angeordnet. 5. Auf die prozessualen Anträge der Parteien auf Verpflichtung der anderen Partei um Edition diverser Unterlagen wird nicht eingetreten. 6. Im Übrigen wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 8. Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Gesuchsgegner und zu einem Fünftel der Gesuchstellerin auferlegt. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'000.– (7.7 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 10. (Schriftliche Mitteilung). 11. (Rechtsmittelbelehrung).

Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 75): "1. Es seien die Ziff. 2 und 3 (Unterhaltsverpflichtungen, etc.) des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. Februar 2019 (Geschäftsnummer EE180045-G/U/Wu/ha) ersatzlos aufzuheben.

2. Es seien in Abänderung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils vom 7. Februar 2019 die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 3. Es seien in Abänderung von Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. Februar 2019 die Parteienschädigungen wett zu schlagen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 87): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers / Gesuchsgegners, zuzüglich Mehrwertsteuer." Prozessualer Antrag: "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin [recte Gesuchstellerin] einen (im Güterrecht anrechenbaren) Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000 für das Berufungsverfahren zu leisten.

- 4 - 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von RA Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. September 2015 geheiratet (Urk. 75 S. 10) und leben seit dem 5. Juli 2018 getrennt (Urk. 76 S. 34). Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig. Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 76 S. 5 f.). Am 7. Februar 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 76 S. 34 f.). 2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 (Datum Poststempel: 25. Februar 2019) erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) Berufung mit den genannten Anträgen (Urk. 75). Mit separater, vom gleichen Tag datierender Eingabe (Datum Poststempel: 26. Februar 2019) stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 78), das mit Präsidialverfügung vom 1. März 2019 abgewiesen wurde (Urk. 81). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 81A). Am 21. März 2019 liess der Gesuchsgegner mitteilen, dass er seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt habe (Urk. 85). Die Berufungsantwort datiert vom 1. April 2019 (Urk. 87) und wurde mit Verfügung vom 3. April 2019 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme bzw. zur Stellungnahme zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugestellt (Urk. 92). Die Stellungnahme ging unterm 10. April 2019 ein (Urk. 93). Mit Datum vom 12. April 2019 entschied das Bundesgericht über die vom Gesuchsgegner am 3. April 2019 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2019 betreffend aufschiebende Wirkung (Urk. 96). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Am 10. Mai 2019 machte der Gesuchsgegner innert erstreckter Frist von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 98). Dazu nahm die Ge-

- 5 suchstellerin mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Stellung (Urk. 102). Der Gesuchsgegner äusserte sich erneut mit Eingabe vom 6. Juni 2019 (Urk. 106), welche der Gesuchstellerin am 11. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 109). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergangen sei (Urk. 111). Mit Datum vom 14. August 2019 ging eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ein (Urk. 112). 3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv- Ziffern 1 (Getrenntleben), 4 (Gütertrennung), 5 (Editionen) und 6 (Teilvereinbarung). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 7 betreffend Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt keine Vormerknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 4. Auf die Parteivorbringen ist insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf

- 6 eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, Art. 311 N 42 f.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Aber das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).

- 7 - Sodann dienen nach der Rechtsprechung auch ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. "Replikrechts" nicht dazu, die bisherige im Rahmen des ersten Schriftenwechsels vorgetragene Kritik zu vervollständigen oder gar neue Rügen vorzutragen. Dies spricht dafür, dass auch Noven grundsätzlich bereits im ersten Schriftenwechsel, d.h. im Rahmen der Berufungs- bzw. Berufungsantwortschrift vorzutragen sind. Denn Noven haben im Berufungsverfahren die Funktion der Unterlegung von Anfechtungsgründen, indem mit ihnen eine unrichtige (bzw. unvollständige) Sachverhaltsfeststellung i.S. von Art. 310 lit. b ZPO geltend gemacht und begründet werden kann. Wie alle anderen Beanstandungen am angefochtenen Entscheid sind daher auch Noven grundsätzlich im ersten Schriftenwechsel vorzutragen. Dafür spricht auch, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO Noven "ohne Verzug" vorgebracht werden müssen, d.h. grundsätzlich bei erster Gelegenheit, also im ersten Schriftenwechsel, und gilt umso mehr, als die Parteien im Berufungsverfahren nicht mit der Durchführung einer Berufungsverhandlung rechnen dürfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Ausnahmsweise dürfen sie später ins Verfahren eingebracht werden, namentlich wenn ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 316 Abs. 2 ZPO) oder eine Berufungsverhandlung (Art. 316 Abs. 1 ZPO) angeordnet wird oder wenn die Sache ohne förmlichen Abschluss der Instruktion ruht (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). 3. Anspruch auf Unterhalt 3.1 Der Gesuchsgegner beantragt die Aufhebung der Unterhaltspflicht. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der kurzen Ehedauer und der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin kein Unterhalt geschuldet ist. 3.2 Zum Anspruch auf Unterhaltsleistungen hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, dass die Parteien nach wie vor miteinander verheiratet seien. Selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen sei, bleibe Art. 163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht im Eheschutzverfahren ebenso wie bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen. Gemäss dieser Bestimmung sorgten die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Für die Festsetzung des Unterhaltsbei-

- 8 trags müsse das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, welche die Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen hätten. Im Einzelfall könne sich die Notwendigkeit einer Anpassung der getroffenen Vereinbarung aufgrund der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ergeben. So müsse das Gericht prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben sei, zugemutet werden dürfe, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bilde aber weiterhin Art. 176 Abs. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Zwar könne sich mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ungeachtet der noch formellen Weiterdauer der Ehe schon eine Pflicht zur Wiederaufnahme oder Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei diesem Ehegatten führen könne. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr bis zur rechtskräftigen Scheidung beibehalten werden, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität in Frage stehen könne (Urk. 76 S. 9 f. m.H.). 3.3 Die Vorinstanz erwog weiter, vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung sei es verfehlt, im vorliegenden Fall von einer Kurzehe zu sprechen, da die Ehe der Parteien nach wie vor andaure. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse falle ausser Betracht und die Gesuchstellerin habe grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet worden sei, was vorliegend zu verneinen sei. Die Parteien hätten vorliegend fast drei Jahre zusammengelebt und einen gemeinsamen Haushalt begründet. Daran ändere nichts, dass der Gesuchsgegner ausführe, es liege keine lebensprägende Ehe vor bzw. auf das sog. "clean-break"-Prinzip hinweise, da beides nur im Scheidungsverfahren einschlägig sei (Urk. 76 S. 10 f.).

- 9 - 3.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei vorab auf die konkrete Eigenart der hier gelebten Ehe einzugehen. Das Gesetz gehe davon aus, dass eine Ehe auf Lebzeiten geschlossen werde und damit die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet seien. In der Schweiz habe sich die Praxis durchgesetzt, dass die Lebensgemeinschaft dann als gescheitert zu bezeichnen sei, wenn sie nicht mehr in einer umfassenden körperlichen, geistigen, seelischen, wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft zum Ausdruck komme. Wenn man das Eheleben der Parteien mit der dogmatischen Definition der Ehe vergleiche, stelle man fest, dass die Ehe genau ein Jahr und drei Monate (11. September 2015 - Dezember 2016) gedauert habe, weshalb nicht Zahlungsverpflichtungen nach Art. 163 ZGB ausgelöst werden könnten, wie dies die Vorinstanz radikal einfordere. Bei einer solchen kurzen Ehedauer, auch bei fortgeschrittenem Alter der Ehegatten, sei hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen, da sich durch die Trennung respektive Scheidung keine erheblichen unterhaltsrechtlichen Scheidungsnachteile ergeben würden (Urk. 75 S. 12 f.). 3.5 Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Es ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu Literatur und Rechtsprechung zu verweisen. Zu wiederholen ist, dass der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe seine Grundlage auch bei Anwendung von Art. 173 oder Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausschliesslich in Art. 163 bis 165 ZGB hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Diesfalls sind zwar die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ff. ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Diese von den kantonalen Gerichten befolgte Praxis hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 138 III 97 E. 2.2). Auch in seinem Urteil vom 19. April 2019 hat es klargestellt, dass es vorliegend um ein Eheschutzverfahren und damit um die Festsetzung des ehelichen Unterhalts gemäss Art. 163 ZGB geht (Urk. 96 S. 4). Dagegen beziehen sich Themen wie Kurzehe oder lebensprägende Ehe auf den nachehelichen Unterhalt (Urk. 96 S. 4). Demnach ist auf die verschiedenen Argumente zur Ehedauer (wie beispielsweise die Unterteilung in lange und kurze Ehe könne nicht abstrakt vor-

- 10 genommen werden; es sei nicht auf die Ehedauer, sondern die wirtschaftliche Abhängigkeit abzustellen; die Parteien hätten nicht jahrelang ein Hausfrauenmodell gelebt; Urk. 75 S. 14) nicht weiter einzugehen. Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, der Entscheid sei dogmatisch völlig falsch (Urk. 75 S. 15). Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht - eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners vorausgesetzt - zu Recht bejaht. 4. Hypothetisches Einkommen 4.1 Die Vorinstanz prüfte in einem zweiten Schritt, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Sie erwog, die Gesuchstellerin sei aktuell 56-jährig und gesund. Ihre 20%ige-Erwerbstätigkeit als Orthoptistin habe sie Ende 2017 definitiv aufgegeben, nachdem sie ihr Arbeitspensum von 80 % zu Beginn ihrer Beziehung im Jahr 2013 kontinuierlich reduziert habe. Es stehe folglich ein beruflicher (Wieder-)Einstieg nach nur kurzem Erwerbsunterbruch zur Diskussion. Auf der anderen Seite würden das Alter sowie die traditionelle Aufgabenverteilung während der Ehe gegen eine Wiederaufnahme im Rahmen des Eheschutzverfahrens sprechen. Entscheidend falle ins Gewicht, dass sich der Gesuchsgeger selber als finanziell leistungsfähig erkläre. Die Parteien seien in der Lage, die höheren Kosten beider Haushalte aus ihrem derzeitigen Einkommen zu bestreiten. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Gesuchstellerin nicht zu verpflichten sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 76 S. 11 ff., S. 14). 4.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, es gehe nicht um die Frage des hypothetischen Einkommens, sondern schlicht und einfach um den Rechtsanspruch an und für sich. Bei einer solchen Kurzzeitehe (effektiv gelebt 15 Monate) könne es nicht sein, dass die Gesuchstellerin aufgrund von Art. 163 ZGB einen Unterhaltsanspruch habe, bloss weil sie geheiratet habe (Urk. 75 S. 16). Wie unter Erw. 3.5 ausgeführt, sind Vorbringen zur Kurzzeitehe im Eheschutzverfahren indes nicht zielführend. 4.3 Die Vorinstanz hat mit gutem Grund die Frage eines hypothetischen Einkommens geprüft. Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass das Ehe-

- 11 schutzgericht in Fällen, wo mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen hat, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1). 4.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin sei verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen auszuschöpfen und sich eine Arbeit zumindest im ursprünglichen Umfang (80 %) zu suchen und zu finden, was ihr gemäss ihren eigenen Ausführungen gerundet Fr. 7'000.– bescheren sollte (Urk. 75 S. 16 f.). Die Vorinstanz behafte die Gesuchstellerin nicht einmal auf ihren eigenen Angaben, dass sie in ihrem Beruf bei 100 % Fr. 8'000.– bzw. bei 80 % Fr. 6'400.– verdienen könnte. Hinzu komme der 13. Monatslohn, so dass von gerundet Fr. 7'000.– auszugehen sei. Dazu sei in den Jahren 2014 - 2018 der Mietzins der vermieteten Wohnung und der Lohn der Firma des Gesuchsgegners gekommen, so dass die Gesuchstellerin gar nicht auf persönlichen Unterhalt angewiesen sei, weder in der Vergangenheit noch in der Zukunft (Urk. 75 S. 23). Der Gesuchsgegner zeigt indes nicht auf, wo vor Vorinstanz er die Behauptungen betr. Mietzins und Lohn der Firma aufgestellt hat, und kommt damit seiner Rügepflicht nicht nach. 4.5 Entscheidend jedoch ist, dass weitere konkrete Rügen zum hypothetischen Einkommen bzw. zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht vorgebracht werden. Insbesondere mit den Erwägungen, weshalb der Gesuchstellerin kein Einkommen anzurechnen sei (Urk. 76 S. 13 f.), setzt sich der Gesuchsgegner nicht substantiiert auseinander. Daher ist nicht weiter darauf einzugehen. Der Gesuchstellerin ist kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.6 In Zusammenhang mit dem Einkommen der Gesuchstellerin beantragt der Gesuchsgegner die Edition von Arbeitsverträgen, Lohnausweisen und Steuererklärungen betreffend die Jahre 2013 bis 2017 sowie die Edition von Erbschaftsun-

- 12 terlagen durch die Gesuchstellerin (Urk. 75 S. 24). Diese Editionsanträge sind zum einen prozessual verspätet. Im Berufungsverfahren sind Noven nur nach den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, deren Erfüllung vorliegend weder dargetan noch ersichtlich sind. Zum anderen ist die Vorinstanz auf diverse Editionsbegehren nicht eingetreten (Urk. 76 S. 35, Dispositiv-Ziffer 5). Mit den dazugehörigen Erwägungen (Urk. 76 S. 31) setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander und kommt seiner Rügepflicht nicht nach, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 5. Leistungsfähigkeit Gesuchsgegner 5.1 Die Vorinstanz erwog, die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners seien während des gesamten Verfahrens nur bedingt nachvollziehbar und teils undurchsichtig geblieben. Der Editionsverfügung vom 13. Juli 2018 sei der Gesuchsgegner nur teilweise nachgekommen. Die Gesuchstellerin gehe von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners von mindestens Fr. 39'219.– (Fr. 470'628.– : 12) aus. Sie vermute allerdings, dass es tatsächlich viel höher sei, nämlich zwischen Fr. 66'667.– und Fr. 83'334.–. Sodann verfüge der Gesuchsgegner über ein Vermögen von rund Fr. 20 Mio. (Urk. 76 S. 16). Der Gesuchsgegner hingegen bestreite diese Höhe und mache seinerseits Angaben zu eigenen Einkünften von ca. Fr. 14'067.– (Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017). Er stütze sich dabei auf Lohnzahlungen der C._____ AG, der D._____ AG, auf sein Verwaltungsratshonorar der E._____ AG, seine Vorstandsentschädigung der Baugenossenschaft G._____ und eine Verwaltungsratsentschädigung der F._____ Baugenossenschaft sowie eine Stiftungsratsentschädigung der Pensionskasse der E._____ AG. Die Dividenden der C._____ AG von jährlich Fr. 300'140.– seien zwar beschlossen, nicht aber ausbezahlt worden. Zwecks Begleichung einer verzinslichen Darlehensschuld gegenüber der C._____ AG von Fr. 7'301'756.– (Stand Juni 2018) sei das Geld in der Gesellschaft zurückbehalten worden. Zu seinem Vermögen habe der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2018 ausgeführt, das von der Gesuchstellerin geltend gemachte geschätzte Vermögen sei falsch. Er sei privat sowohl Eigentümer einer 4 ½-Zimmer-Wohnung in Spanien wie auch eines Chalets im Wallis. Sein Vermö-

- 13 gen setze sich zusammen aus dem Eigenkapital der C._____ AG, seinem potenziellen AHV-Vermögen und den beiden Liegenschaften (Urk. 76 S. 16 f.). 5.2 Die Vorinstanz schloss, die vom Gesuchsgegner hinsichtlich seiner finanziellen Belange eingereichten spanischen Steuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 würden wenig überzeugen. Weitere – allenfalls schweizerische – Steuererklärungen, aus denen zu entnehmen wäre, welche Liegenschaften- und Kapitalerträge er versteuere, habe der Gesuchsgegner nicht eingereicht. Auch im Rahmen seiner gerichtlichen Befragung anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2018 sei der Gesuchsgegner schlüssige Antworten hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse schuldig geblieben. Auf die Frage des Gerichts, wie er denn mit den von ihm geltend gemachten Einkünften von rund Fr. 14'000.– monatlich den von ihm anerkannten luxuriösen Lebensstandard finanzieren könne, habe er lapidar geantwortet, er sei schon vor der Bekanntschaft mit seiner Frau sehr vermögend gewesen, was er auch mit der Bemerkung "es gebe Leute, die sagen, unter CHF 150 Mio. sei man noch immer im Durchschnitt" untermauert habe. Die Aussagen des Gesuchsgegners würden in keiner Weise überzeugen. Vielmehr erscheine es wahrscheinlich, dass dem Gesuchsgegner neben seinen monatlichen Lohnbezügen noch weitere Mittelzuflüsse wie Dividenden etc. zur Verfügung gestanden hätten und zukünftig zur Verfügung stehen würden. Eine solche finanzielle Unterstützung zu leisten, wäre ihm bei einem Monatseinkommen von lediglich Fr. 14'000.– und einer Miete von monatlich Fr. 10'000.– bzw. ohne erhebliches Vermögen klarerweise nicht möglich gewesen. Das Verhalten des Gesuchsgegners erscheine darauf angelegt, die Schaffung jeglicher Transparenz zu verunmöglichen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass der Standpunkt der Gesuchstellerin glaubhaft erscheine, wonach der Gesuchsgegner über Einkünfte in nicht unbedeutender Höhe verfüge, die ihn als wirtschaftlich genügend leistungsfähig erscheinen liessen, um beiden Parteien auch zukünftig, bei getrenntem Haushalt die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen (Urk. 76 S. 17 f.). 5.3 Der Gesuchsgegner moniert in der Berufungsschrift, die Feststellung der Vorinstanz, wonach er jegliche Transparenz verunmögliche, sei klar aktenwidrig

- 14 - (Urk. 75 S. 18). In der Folge beschränkt er sich in der Berufungsschrift darauf, wörtlich zu wiederholen, was er hinsichtlich seiner finanziellen Leistungskraft bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat und macht geltend, der entsprechende Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt worden (Urk. 75 S. 19 ff. mit Verweis auf Urk. 16 S. 17 bis S. 19). Er habe alles ins Recht gelegt, was seine Einkommens- und Vermögensanlage angehe. So habe er insbesondere auch den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts vom 26. August 2012 angesprochen, den er noch zusätzlich zu den Akten gelegt habe. Aufgrund der Ausführungen und Belege sei belegt, dass der Gesuchsgegner bis zur Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 14'000.– habe rechnen dürfen und dazu ein Barvermögen von rund Fr. 10 Mio. ausgewiesen habe, das ihm durchaus erlaubt habe, einen überdurchschnittlichen Lebensstandard, natürlich bei Verbrauch des Vermögens, zu führen (Urk. 75 S. 22). 5.4 Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet hingegen nicht statt. Ein Einschätzungsentscheid aus dem Jahr 2012 ist für das vorliegende Eheschutzverfahren nicht aussagekräftig. Neuere Einschätzungsentscheide oder schweizerische Steuererklärungen liegen - worauf die Vorinstanz hingewiesen hat - nicht vor. Die Angabe, er habe lediglich ein monatliches Einkommen von Fr. 14'000.– erzielt, ist daher nicht glaubhaft gemacht. Auch bleibt der Gesuchsgegner widersprüchlich, wenn er im Berufungsverfahren einerseits ausführt, er habe für den überdurchschnittlichen Lebensstandard Vermögen verbrauchen müssen (Urk. 75 S. 22), und andererseits geltend macht, sein Vermögen sei beachtlich, es sei gebunden und aufgrund grösserer Projekte kurzfristig nicht realisierbar (Urk. 78 S. 5). Der Gesuchsgegner führte an der Verhandlung aus, dass er sämtliche Aktien der C._____ AG halte, welche wiederum über Beteiligungen an anderen Gesellschaften verfüge. Er sei Alleinaktionär, es handle sich um seine Privatholding (Urk. 44 S. 18). Dass eine Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung stattfand, zeigt sich etwa daran, dass gewisse Zahlungen über die C._____ AG getätigt wurden. So wurde der Gesuchstellerin seit 2014 bis September 2018 ein Salär von rund Fr. 5'000.– monatlich ausbezahlt, das sie für ihren täglichen Bedarf zur Verfügung hatte, ohne dass sie bei der Firma gearbeitet hätte (Urk. 44 S. 18 f.). Weiter räumte der Gesuchsgeg-

- 15 ner ein, dass er Zahlungen für den Lebensunterhalt über sein Unternehmen getätigt hat (z.B. ein Sofa für das Haus in H._____ oder Verkehrsbussen). Auch konnte die Gesuchstellerin eines seiner Geschäftsautos privat nutzen (Urk. 44 S. 16 f.). Da der Gesuchsgegner Alleinaktionär ist und die Firma beherrscht, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nur anhand seines Lohns, sondern auch unter Einbezug seines Anteils am Gewinn der Gesellschaft zu bestimmen, und zwar ungeachtet dessen, ob der Gewinnanteil dem Unternehmen entnommen wird oder nicht (Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 01.33; OGer ZH LE170064 vom 6. März 2018, E. III.1.4; OGer ZH LE160021 vom 23. September 2016, E. II/A/6.2.4; OGer ZH LE130028 vom 26. November 2013, E. 3.4.b). Im Unterhaltsrecht kommt der rechtlichen Unterscheidung zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedenfalls keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb bei wirtschaftlicher Einheit zwischen Aktiengesellschaft und Alleinaktionär das Einkommen so bestimmt werden kann, wie wenn er selbständig erwerbend wäre (ZK-Bräm, N 69 und N 78 zu Art. 163 ZGB). Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz vor, sie habe sich mit seiner Sachdarstellung nicht auseinandergesetzt, insbesondere damit, dass die Dividenden der Jahre 2017 und 2018 in der C._____ AG verblieben seien, um damit seine Darlehensschuld von Fr. 7'301'756.– gegenüber der C._____ AG zu reduzieren (Urk. 75 S. 19 ff. mit Verweis auf Urk. 16 S. 17 bis S. 19). Zutreffend ist, dass die Vorinstanz auf das Argument der "Dividendenverrechnung" nicht näher eingegangen ist (Urk. 76 S. 17 f.). Indes hat der Gesuchsgegner seine Vorbringen mit dem pauschalen Verweis auf "Beilagen 13/1-13/10" (Urk. 17/13/1-10; Urk. 16 S. 18) auch nicht näher belegt, zumal sich aus diesen Beilagen die entsprechende Verrechnung der Dividenden mit der behaupteten Darlehensschuld nicht erschliesst. Im Antrag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns der Jahresrechnung 2016/2017 steht jedenfalls nichts Dergleichen (Urk. 17/4/1 S. 5). Auf Frage des Gerichts führte der Gesuchsgegner zwar noch näher aus, sein Steuerberater bzw. die Steuerbehörden hätten ihm empfohlen, die Dividende mit der Darlehensschuld zu verrechnen, dies im Sinne eines informellen Rulings mit den Steuerbehörden. In den nächsten 20 Jahren habe er die Darlehen zurückzubezahlen (Urk. 44 S. 20 f.). Aber auch diese Aussage, die in der Beru-

- 16 fung im Übrigen nicht wieder aufgegriffen wird, wurde nicht weiter belegt. Erst in der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung 2017/2018 vom 15. Januar 2019 finden sich Hinweise über die Verrechnung von Dividenden mit dem Aktionärsdarlehen, und zwar für die Geschäftsjahre 2016/2017 und 2017/2018, wobei die ordentliche Generalversammlung zur Jahresrechnung 2016/2017 am 12. Juli 2018 (und damit praktisch gleichzeitig mit der Einleitung des Eheschutzverfahrens) stattfand und die Verbuchung der Dividende 2016/2017 im Berichtsjahr 2017/2018 erfolgte (Urk. 100/4 S. 5 und S. 6). Allerdings hat der Gesuchsgegner diese Jahresrechnung 2017/2018 erst mit der Berufungsreplik vom 10. Mai 2019 und damit prozessual verspätet eingereicht (unten Erw. 5.5 und 5.6), weshalb sie nicht beachtet werden kann. Ebenfalls nicht (rechtzeitig) glaubhaft gemacht ist die spätere Behauptung in der Eingabe vom 6. Juni 2019, dass dem Gesuchsgegner "seit Jahren" (Urk. 98 S. 18) keine Dividende mehr ausbezahlt werde (unten Erw. 5.7). 5.5 Die in BGE 142 III 413 publizierte Rechtsprechung (oben Erw. 2) führt in prozessualer Hinsicht dazu, dass die Vorbringen in der vom Gesuchsgegner bezeichneten "Berufungsreplik" (Urk. 98) und der Eingabe vom 6. Juni 2019 (Urk. 106) als verspätet gelten. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 5.6 Zur Berufungsreplik vom 10. Mai 2019 gilt im Einzelnen was folgt (Urk. 98): a) zu "1. Zur massiven Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchsgegners" (Urk. 98 S. 5) Der Gesuchsgegner kritisiert eingangs, das Bezirksgericht habe seine Leistungsfähigkeit völlig unbeachtet gelassen (Urk. 98 S. 5). Diese Rüge ist erstens novenrechtlich verspätet, da er diese schon in der Berufungsschrift hätte vorbringen können, und zweitens unzutreffend. Auch die Angabe, dass sich seine finanzielle Lage in der Zwischenzeit dramatisch verschlechtert habe und er sich zurzeit in einer existentiellen Lebenskrise befinde, ist prozessual verspätet. Der Gesuchsgegner legt nicht dar, weshalb er seine ergänzenden Ausführungen vom

- 17 - 10. Mai 2019 nicht bereits während der Berufungsfrist vorbringen konnte. Zur Anforderung, dass neue Tatsachen "ohne Verzug" vorzubringen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), äussert er sich ebenfalls nicht. Sie sind daher nicht zu hören. Dasselbe gilt für die neuen Vorbringen und Belege betreffend den Gesundheitszustand und die Handlungsfähigkeit des Gesuchsgegners, welche mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen und sich "seit einiger Zeit" manifestiert haben sollen (Urk. 98 S. 7). So erklärt der Gesuchsgegner nicht, weshalb er seine Behauptungen, er sei seit einiger Zeit beruflich nicht mehr handlungsfähig und psychisch sowie gesundheitlich stark belastet; er sei u.a. hospitalisiert gewesen und habe sich in den letzten Monaten immer mehr zurückgezogen; er sei nicht mehr in der Lage gewesen, sich genügend um seine geschäftlichen und privaten Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 98 S. 7), nicht im erstinstanzlichen Verfahren bzw. mit der Berufungsbegründung vorgebracht hat. b) zu "2. Zur finanziellen Situation der C._____ AG" (Urk. 98 S. 11) Der Gesuchsgegner reicht einen Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2017/2018 der C._____ AG ins Recht. Dieser datiert vom 15. Januar 2019 (Urk. 100/4). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht dazu, weshalb er diese Jahresrechnung nicht mit der Berufungsschrift vom 26. Februar 2019 hat einreichen können und genügt daher seiner Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Vorbringen von Noven nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses Dokument und die sich darauf stützenden Behauptungen prozessual verspätet sind, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Selbst wenn darauf abzustellen wäre, zeigt jedenfalls die Position "Dividende", dass diese im Geschäftsjahr 2017/18 Fr. 249'400.– und im Vorjahr - mithin im Geschäftsjahr 2016/17 - Fr. 498'800.– betragen hat (Urk. 100/4 S. 6). Hinzu kommt, dass letztere Angabe sich erheblich von der wiederholt erwähnten Dividende von Fr. 300'140.– gemäss Jahresrechnung 2016/17 (Urk. 17/4/1 S. 5) unterscheidet. Diese Diskrepanz in der Bilanzierung ist weder nachvollziehbar noch wird sie erläutert. Ebenfalls nicht zu hören sind die Vorbringen betreffend die finanzielle Situation der C._____ AG (Urk. 98 S. 11 ff.), da auch sie ein unzulässiges Novum sind. Der

- 18 - Gesuchsgegner macht zwar geltend, dass bei der C._____ AG gemäss Zwischenabschluss per 30. April 2019 aktuell von einem Verlust von Fr. 6.172 Mio. auszugehen sei. Er verweist dabei auf den Bericht der für die Buchführung verantwortlichen I._____ AG vom 6. Mai 2019, der sich zur Dividendenpolitik der C._____ AG und zu weiteren Beteiligungen äussert und wonach sich die finanzielle Situation im 1. Halbjahr 2019 unerwarteterweise stark verschlechtert habe (Urk. 100/7). Noch in der Berufungsschrift vom 26. Februar 2019 erwähnt der Gesuchsgegner mit keinem Wort, dass sich die finanzielle Situation im 1. Halbjahr 2019 verschlechtere, es ihm aber nicht möglich gewesen sei, bis dato einen Zwischenabschluss - das ordentliche Geschäftsjahr dauert jeweils bis Ende Juni einzureichen. Und auch zu den einzelnen Beteiligungen seitens der C._____ AG (insbesondere J._____ AG, einer Immobiliengesellschaft, welche gemäss Darstellung des Gesuchsgegners mit einem Verlust von über Fr. 4 Mio. verkauft werden musste, vgl. Urk. 100/7) wurde in der Berufungsschrift nichts Konkretes ausgeführt. Es lässt sich dem Schreiben der I._____ AG auch nicht entnehmen, wann sich die C._____ AG von der Beteiligung getrennt haben soll. Der Einwand, der Gesuchsgegner habe bis Ende 2018 nie damit rechnen müssen, dass er diese Beteiligung zur Unzeit verkaufen müsste (Urk. 100/7), führt zum Schluss, dass die Problematik in der Berufungsschrift hätte angesprochen werden können und müssen. Die Vorbringen wurden somit nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung eingebracht (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO), weshalb sie nicht zu hören sind. Ähnliches gilt für den Einwand, der Gesuchsgegner dürfe von der C._____ AG keine Dividenden beziehen, um seine Privatausgaben oder seine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 98 S. 10, S. 14). Der Gesuchsgegner sprach bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Dividendenpolitik der C._____ AG an. Es entsprach seiner Darstellung nach der Lebenshaltung der Parteien, dass man vom Vermögen zehrte bzw. dass er sich von der C._____ AG Darlehen gewähren liess. Der Gesuchsgegner liess seinerzeit vortragen: "Die Geldbezüge, um das Leben der Parteien zu finanzieren, hat der Gesuchsgegner (…) durch eine Vergrösserung seiner Darlehensschuld ermöglicht. Der Gesuchsgegner hat 2017 und auch 2018 bisher keine weiteren Dividendenzahlungen erhalten. (…) Die Dividende blieb in der C._____ AG und wurde für die Reduktion der Darlehensschuld von

- 19 über 7 Mio. Franken des Gesuchsgegners verwendet." (Urk. 75 S. 21 m.V.a. Urk. 16 S. 17-19). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die mit der Eingabe vom 10. Mai 2019 eingereichte Stellungnahme der I._____ AG vom 6. Mai 2019 nicht schon deutlich früher hätte eingeholt und in das Verfahren eingebracht werden können, und der Gesuchsgegner macht dazu auch keinerlei Ausführungen. Diese Stellungnahme sowie die ihr entnommene Aussage, wonach der Gesuchsgegner sich aus aktien- und haftungsrechtlichen Gründen unter gar keinen Umständen irgendwelche Dividenden privat auszahlen lassen dürfe resp. sämtliche Dividendenausschüttungen zwingend zur Reduktion seines Darlehens verrechnet werden müssten (Urk. 98 S. 14), sind daher ebenfalls als prozessual verspätet zu qualifizieren und haben aus diesem Grund unberücksichtigt zu bleiben. 5.7 Zur Eingabe vom 6. Juni 2019 (Urk. 106): In der Eingabe vom 6. Juni 2019 thematisiert der Gesuchsgegner erneut einen Zwangsverkauf der Beteiligung an der J._____ AG. Die Beteiligung habe mit einem Verlust von 4 Mio. Franken unter Druck und zur Unzeit verkauft werden müssen. Grund seien nicht Verluste der Gesellschaft, sondern der Zwang zur Einhaltung der Bestimmungen der FINMA gewesen (Urk. 106 S. 3 f.). Wie unter Erw. 5.6 ausgeführt, ist bereits das erstmalige Vorbringen, die C._____ AG habe sich sofort von dieser Beteiligung zu trennen gehabt, als novenrechtlich verspätet zu qualifizieren. Der Zwangsverkauf ist weder datiert, noch lässt sich anderweitig, etwa aus der Zwischenbilanz per 30. April 2019 (Urk. 100/5) eruieren, wann dieser stattgefunden haben soll. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner - wie oben erwähnt - seiner prozessualen Pflicht, dass Noven unverzüglich vorzubringen sind, nicht nachgekommen ist. Ebenfalls verspätet und auch nicht belegt ist die Behauptung, da sich die finanzielle Situation der C._____ AG so dramatisch verschlechtert habe, habe sich die Gesellschaft zum Verkauf der Liegenschaft in H._____ entschlossen (Urk. 106 S. 7). Abgesehen davon steht diese Behauptung in Widerspruch zu den Ausführungen zu dieser Liegenschaft in der Eingabe vom 10. Mai 2019, in der dargelegt wurde, sie werde ver-

- 20 kauft, da eine Miete nach der Trennung der Parteien nicht mehr möglich sei (Urk. 98 S. 8 und S. 14). In der Berufungsreplik (oben Erw. 5.6) hatte der Gesuchsgegner auch die Liegenschaften im Wallis und in Spanien angesprochen. Die Liegenschaft K._____ habe einen Steuerwert von Fr. 137'500.– und eine Hypothek von Fr. 250'000.–, die Liegenschaft in Spanien sei zu einem Anschaffungswert von Fr. 253'000.– erworben worden (Urk. 98 S. 5). Der Gesuchsgegner zeigt indes nicht auf, wo vor Vorinstanz er die Beträge konkret aufgeführt hatte. Abgesehen davon sind die Angaben mit Ausnahme des Hypothekarkredits unbelegt (vgl. Urk. 100/3). Auch auf die mit der Eingabe vom 6. Juni 2019 nachträglich eingereichte Verkehrswertschätzung für das Chalet im Wallis von Fr. 435'500.– ist nicht einzugehen (Urk. 106 S. 8). Gerade die im Januar 2018 erfolgte Bewertung per Stichtag 1. Januar 2018 (Urk. 108/3) zeigt, dass die Vorbringen ohne Not vor Vorinstanz hätten eingebracht werden können und müssen. 5.8 Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Gesuchsgegners unklar sind. Mit der Annahme, dass der Gesuchsgegner über Einkünfte in nicht unbedeutender Höhe verfüge, die ihn als wirtschaftlich genügend leistungsfähig erscheinen lassen, um beiden Parteien auch zukünftig, bei getrenntem Haushalt, die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen, hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch das Recht falsch angewendet. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner aufgrund des Eintritts in das Pensionsalter seine Anstellungsverhältnisse bei C._____ AG und D._____ AG per Ende März 2019 aufgekündigt hat und auch aus dem Verwaltungsrat der E._____ AG ausgetreten ist (Urk. 75 S. 22; Urk. 78 S. 6). Abgesehen davon schweigt sich der Gesuchsgegner über ein allfälliges Erwerbsersatzeinkommen aus der ersten und zweiten Säule aus bzw. äussert sich dazu erst in der Replikeingabe (Urk. 98 S. 15). Darin anerkennt er ein Einkommen von Fr. 40'416.– pro Jahr, bestehend aus der AHV-Rente (Fr. 28'440.–), "Honorar F._____ " (Fr. 1'000.–), "Eigenmietwert LS K._____" (Fr. 3'776.–) und "Eigenmietwert LS Spanien" (Fr. 7'200.–). Auch diese Vorbringen sind als verspätet zu qualifizieren, da der Gesuchsgegner mit keinem Wort er-

- 21 wähnt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Beträge in der Berufungsschrift vorzulegen. Auch stand der Gesuchsgegner in einem Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG und der D._____ AG und wurden Abzüge für die Pensionskasse getätigt (Urk. 17/1/1, 17/1/2). Ein allfälliges Ersatzeinkommen aus der zweiten Säule dieser Gesellschaften thematisiert er jedoch nicht. Der Hinweis, die Gesuchstellerin verweigere die Zustimmung zur Auszahlung seines BVG- Guthabens (Urk. 78 S. 5), genügt jedenfalls nicht, da damit unklar bleibt, was mit dem BVG-Guthaben geschehen soll resp. geschehen ist. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchsgegners ist nicht einmal klar, wie hoch dieses BVG- Guthaben ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es sich beim Eigenmietwert nicht um real existierende oder hypothetisch zu erzielende Einkünfte handelt. Der Eigenmietwert ist lediglich ein steuerlich massgebender Wert. 5.9 Der Gesuchsgegner wendet ein, das Bundesgericht begrüsse den Vermögensverzehr zur Begleichung von Unterhaltsbeiträgen nur zurückhaltend (Urk. 75 S. 25). Wie unter Erw. 3 ausgeführt, ist im vorliegenden Verfahren Unterhalt - entsprechende Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners vorausgesetzt - geschuldet. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass nachehelicher Unterhalt bei fehlendem Einkommen aus dem Vermögen zu bezahlen ist (BGE 129 III 7 E. 3.1.2). Dasselbe gilt für die Festsetzung des ehelichen Unterhalts. Zu dessen Deckung darf das Vermögen subsidiär beigezogen werden (BGE 134 III 581 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Rückgriff auf das Vermögen eines Ehegatten rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn es bisher ebenfalls zur Bestreitung des ehelichen Unterhalts angezehrt wurde und entsprechender Vermögensverzehr der bisherigen Struktur der ehelichen Gemeinschaft entspricht bzw. auch bei weiterem Zusammenleben der Ehegatten der Unterhalt durch das Vermögen eines Ehegatten finanziert worden wäre (BGer 5P.242/2006 vom 2. August 2006, E. 3.3). Vorliegend anerkannte selbst der Gesuchsgegner, dass er einen überdurchschnittlichen Lebensstandard führte, "natürlich bei Verbrauch des Vermögens" (Urk. 75 S. 22). Da der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift selbst von einem Barvermögen von rund Fr. 10 Mio. ausgeht (Urk. 75 S. 22), und auch in der Berufungsschrift selber angab, rein vom Vermögen her grundsätzlich leistungsfähig zu sein (Urk. 75 S. 25), ist er jedenfalls in der Lage, den für das Eheschutzverfahren geschuldeten Unter-

- 22 halt zu bestreiten. Die spätere Behauptung in der Replikeingabe vom 10. Mai 2019, er verfüge über ein liquides Vermögen von lediglich Fr. 12'000.– (Urk. 98 S. 15), ist erstens als prozessual verspätet zu qualifizieren, da der Gesuchsgegner nicht darlegt, dass er diese Behauptung ohne Verzug vorgebracht hat, und zweitens angesichts der obigen Darlegungen nicht nachvollziehbar bzw. nicht glaubhaft gemacht.

6. Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin 6.1 Die Vorinstanz setzte folgenden Bedarf fest (Urk. 76 S. 21 f.): - Lebensmittel Fr. 1'500.– - Miete ab 1.10.18 Fr. 1'300.– - Kleidung, Accessoires, Hobbies Fr. 2'950.– - Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 650.20 - Coiffeur Fr. 250.– - Kosmetikerin Fr. 300.– - Restaurant/Kulturelles Fr. 200.– - Ferien Fr. 1'500.– - HH-/Versicherung Fr. 40.– - Billag Fr. 38.– - Kommunikation Fr. 150.– - Auto Fr. 950.– - Steuern bis 30.9.18 / ab 1.10.18 Fr. 1'360.– / Fr. 1'840.– - Total bis 30.9.18 / ab 1.10.18 Fr. 9'888.20 / Fr. 11'668.20

6.2 Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz baue ihr Berechnungsgebäude auf einem brüchigen Stein auf, indem sie ausführe: "Sodann ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsgegner während des gesamten Verfahrens darauf beschränkte, die Ausführungen der Gesuchstellerin grösstenteils nur pauschal zu bestreiten." Brüchig sei der Stein deshalb, weil die Behauptung sozusagen eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast in sich trage, die jeder gesetzlichen Regelung ermangle. Bei der einstufigen Methode müsse nämlich die gesuchstellende Partei ihre Lebenshaltungskosten (standardgemäss) zuerst behaupten und dann glaubhaft machen (Urk. 75 S. 26). 6.3 Die Vorinstanz erwog, der Untersuchungsgrundsatz entbinde die Parteien nicht von ihrer Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast (Urk. 76 S. 23). Der Gesuchsgegner beschränkte sich vor Vorinstanz darauf, die Ausfüh-

- 23 rungen der Gesuchstellerin grössenteils nur pauschal zu bestreiten. So liess er vortragen, dass sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts [zum Unterhaltsrecht] erübrige, auf die zum Teil völlig übertriebenen und bestrittenen Ausgabepositionen noch detaillierter und im Einzelnen einzugehen (Urk. 16 S. 16). Damit ist der Gesuchsgegner seiner Bestreitungslast nicht rechtsgenügend nachgekommen; eine Umkehr der Behauptungslast liegt somit nicht vor. 6.4 Auch der Einwand im Berufungsverfahren, bezüglich der Bedarfspositionen sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner keinen Überblick über die Ausgaben der Gesuchstellerin habe, die Gesuchstellerin arbeite viel mit "cash" und habe vom Konto, zu dem sie Zugang gehabt habe, auch immer grössere Bargeldbezüge getätigt (Urk. 75 S. 27), hilft nicht weiter. Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo vor Vorinstanz er diese Behauptung aufgestellt hat oder dass sie novenrechtlich zulässig wäre, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann ist der Umstand, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 12'528.– geltend gemacht hat, im Berufungsverfahren nicht entscheidend, da die Vorinstanz den unter Erw. 6.1 erwähnten Bedarf zugesprochen hat und eine Auseinandersetzung damit erforderlich wäre. Daher ist auch die Rüge, der Kontoauszug Mai 2018 weise Ausgaben von Fr. 7'100.– und Gutschriften von Fr. 7'191.27 auf, was die Behauptung des Bedarfs von Fr. 12'528.– widerlege (Urk. 75 S. 27), nicht zielführend. 6.5 Kleidung / Accessoires / Hobbies Für Kleidung, Accessoires und Hobbies machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz insgesamt Fr. 4'000.– geltend und führte aus, alleine in der Boutique "L._____" pro Monat Einkäufe im Wert von Fr. 4'000.– bis Fr. 6'000.– getätigt zu haben. Sie reichte dazu ein Bestätigungsschreiben von M._____ von der Boutique "L._____" ein. Die Vorinstanz sprach Fr. 2'000.– für Kleidung und Accessoires und Fr. 950.– für den Tanzunterricht zu (Urk. 76 S. 25). a) Kleider und Accessoires

- 24 - Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsgegner geltend, die Bestätigung von M._____ von der Boutique "L._____" sei unbrauchbar, weil sie zu wenig bestimmt, schwammig und interpretierbar sei. Aus der Bestätigung sei ersichtlich, dass die Gesuchstellerin langjährige Kundin sei. Ob dies schon vor der Ehe der Fall gewesen sei und wie lange diese Kundenbeziehung wirklich gedauert habe, wisse man nicht. Die Bestätigung (Urk. 3/12) sei nicht einmal das Papier wert, auf dem sie geschrieben worden sei. Gerichtsnotorisch sei, dass selbst bei ausgabefreudigen Damen die Boutique gewechselt werde. Im Übrigen handle es sich bei der Boutique "L._____" um eine Boutique und nicht um einen Grossverteiler. Es werde bestritten, dass das Lager der Boutique überhaupt so gross sei, dass es jahrelang für ca. Fr. 72'000.– an die Gesuchstellerin Kleider verkaufen könne (Urk. 75 S. 28 f.). Mit all diesen Vorbringen genügt der Gesuchsgegner der Rügepflicht nicht. Zum einen zeigt er nicht auf, wo vor Vorinstanz er diese Behauptungen aufgestellt hat oder dass sie novenrechtlich zulässig wären. Und zum andern genügt es, wie dargelegt, ebenso nicht, den vor Bezirksgericht eigenommenen Standpunkt nochmals vorzutragen, ohne sich detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen. Die Vorinstanz hat nicht nur auf die Bestätigung des Geschäftsführers der Boutique, sondern auch auf die Kontoauszüge abgestellt und sich eingehend mit den Ausgaben befasst (Urk. 76 S. 25). Diese Erwägungen blieben unangefochten, weshalb darauf zu verweisen ist. b) Hobbies Die Vorinstanz hielt fest, der Gesuchsgegner anerkenne die Kosten des Tanzkurses von monatlich Fr. 950.– (Urk. 76 S. 25). Im Berufungsverfahren kritisiert der Gesuchsgegner, aus der Bestätigung von N._____ (Tanzlehrer) seien weder der Stundenansatz noch die geleisteten Stunden ersichtlich. Mit dieser Bestätigung habe die Gesuchstellerin sicher nicht das Kursgeld von Fr. 950.– glaubhaft gemacht. Die Bestätigung stamme vom 9. Juli 2018 und stehe im Widerspruch zu Quittungsbelegen gemäss Urk. 3/14, die ganz unterschiedliche Monatszahlungen

- 25 ausweisen würden, nämlich beispielsweise Fr. 600.– im November 2016 und Fr. 720.– im Dezember 2016 (Urk. 75 S. 30). Der Gesuchsgegner zeigt erneut nicht auf, dass er diese Vorbehalte bereits vor Vorinstanz angebracht hat oder dass sie novenrechtlich zulässig wären, und genügt damit seiner Rügepflicht nicht. Vor Vorinstanz liess er ausführen, dass sich die Gesuchstellerin einen privaten Tanzlehrer für Fr. 950.– pro Monat gegönnt habe. Er behauptete gerade nicht, dass dieser Betrag nicht glaubhaft sei (Urk. 16 S. 15). Auch schrieb der Tanzlehrer, er habe durchschnittlich Fr. 950.– pro Monat erhalten (Urk. 3/13), weshalb gewisse Abweichungen durchaus denkbar sind. c) Damit bleibt es bei Fr. 2'950.– für Kleidung, Accessoires und Hobbies. 6.6 Kosmetik Die Vorinstanz sprach Fr. 300.– zu. Sie erwog, der Betrag sei durch ein Bestätigungsschreiben der Bellevue O._____ in dieser Höhe glaubhaft gemacht (Urk. 76 S. 27). Der Gesuchsgegner moniert, aus der Bestätigung sei nicht ersichtlich, seit wann und für welche Behandlungen der Betrag geschuldet gewesen sei (Urk. 75 S. 30). Auch diese - erstmalige - Bestreitung ist prozessual verspätet und daher nicht zu hören. Es bleibt bei Fr. 300.–. 6.7 Anschaffungen Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin wolle mit Urk. 3/16 belegen, welche Ausgaben sie für Anschaffungen habe. Aus diesem Beleg gehe aber lediglich hervor, dass sie in den Jahren 2017 und 2018 für Fr. 1'687.50 Möbel gekauft habe. Die Belege seien erbärmlich und trotzdem habe die Vorinstanz der Gesuchstellerin insgesamt Fr. 11'670.– an monatlichen Ausgaben zugebilligt (Urk. 75 S. 30 f.). Die Vorinstanz hat für Anschaffungen / Möbel keinen Betrag zugesprochen, weshalb auf diese Kritik nicht weiter einzugehen ist. 6.8 Grundbetrag

- 26 - Die Vorinstanz erhöhte den Grundbetrag gemäss Kreisschreiben um 25 % und sprach Fr. 1'500.– zu. Sie erwog, dass aufgrund der im Recht liegenden Kontoauszüge und der hohen Barbeträge sowie aufgrund dessen, dass bei sehr guten Verhältnissen der Grundbetrag zwei- bis viermal so hoch sein könne, vorliegend jedoch separate Positionen für Kleider, Körperpflege etc. geltend gemacht würden, der Betrag von Fr. 1'500.– angemessen sei. Auch der Gesuchsgegner habe betont, dass die Parteien einen sehr hohen Lebensstandard geführt hätten (Urk. 76 S. 23 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die Position. Er kritisiert, der Umstand, dass die Parteien einen hohen Lebensstandard geführt hätten, habe nichts mit den geltend gemachten Lebensmitteln von Fr. 1'500.– zu tun (Urk. 75 S. 31). Die Bestreitung erfolgt prozessual verspätet. Abgesehen davon setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und genügt somit auch seiner Rügepflicht nicht. 6.9 Weitere Positionen Der Gesuchsgegner bestreitet ferner die Positionen Ausgang/Restaurant, Ferien und Steuern (Urk. 75 S. 31), ohne sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 75 S. 27 f.) auseinander zu setzen. Auf die pauschalen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 6.10 Auto Vor Vorinstanz machte die Gesuchstellerin Kosten für das Auto von Fr. 950.– geltend, und zwar für Leasinggebühren, Benzin und Versicherungen (Urk. 45 S. 13). Die Vorinstanz erwog, nicht bestritten sei, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit einen PW der Luxusklasse zur Verfügung gehabt habe. Auslagen für Leasing, Benzin, Service und Reparaturen etc. dürften mit Fr. 950.– monatlich abgedeckt sein (Urk. 76 S. 29 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe willkürlich Leasingkosten von Fr. 600.– berücksichtigt. Er verweist auf das Protokoll, gemäss welchem er die Frage, ob für das Fahrzeug Leasinggebühren bezahlt würden, verneint und

- 27 erklärt habe, das Auto sei bezahlt (Urk. 75 S. 32 mit Verweis auf Urk. 44 S. 17). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie habe Anspruch auf Nutzung eines luxuriösen Fahrzeugs. Der Gesuchsgegner vergesse, dass sie Auslagen für Service, Reparaturen, Pneuwechsel, Versicherung, Strassenverkehrsabgabe etc. habe. Fr. 600.– Transportkosten seien damit gerechtfertigt. Der Gesuchsgegner habe in der Parteibefragung Autokosten (ohne Benzinkosten) von Fr. 500.– monatlich anerkannt (Urk. 87 S. 15). Leasingkosten fallen gemäss Angaben des Gesuchsgegners, welche die Gesuchstellerin nicht bestritt, in der Tat keine an (Urk. 44 S. 17). In der Teilvereinbarung steht unter der Rubrik "Fahrzeug" denn auch nichts von Leasinggebühren (Urk. 64; Urk. 76 S. 6). Für die Aufwendungen ist zum einen auf die Angaben des Gesuchsgegners abzustellen, wonach das Auto Auslagen zwischen Fr. 300.– und Fr. 500.– verursache (ohne Benzin), wobei der Mittelwert zu nehmen ist (vgl. Urk. 44 S. 17). Zum anderen sind die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Benzinkosten von Fr. 200.– aufzurechnen (Urk. 45 S. 13). Die Position "Auto" ist daher von Fr. 950.– auf Fr. 600.– herabzusetzen. 6.11 Zusammenfassend ist der Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 350.– zu reduzieren. 7. Es resultieren demnach die folgenden Unterhaltsbeiträge: vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2018: gerundet Fr. 7'800.– (Fr. 9'888.20 ./. Fr. 350.– ./. Fr. 1'750.– eig. Einkommen) ab 1. Oktober 2018: gerundet Fr. 11'300.– (Fr. 11'668.20 ./. Fr. 350.–). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Bei diesem Ausgang ist die angefochtene Dispositiv-Ziffer 3 betreffend bereits geleistete Zahlungen zu bestätigen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 28 - 9.1 Die Vorinstanz erwog, angesichts der vorliegend zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'140.– ab 1. Juli 2018 bzw. von Fr. 11'670.– ab 1. Oktober 2018 und auch mit Blick auf die Teilvereinbarung, in welcher die Parteien eine hälftige Kostentragung betreffend die in dieser geregelten Begehren sowie einen Verzicht auf Parteientschädigung vereinbart hätten, rechtfertige es sich, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu einem und dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Entsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von drei Fünfteln zu bezahlen (Urk. 76 S. 33). 9.2 Der Gesuchsgegner moniert, die Parteien hätten eine Teilvereinbarung geschlossen, gemäss welcher die Parteien die Gerichtskosten betreffend die in der Vereinbarung geregelten Begehren je zur Hälfte übernahmen und diesbezüglich gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichteten. Auch habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 7'500.– zu bezahlen. Bei den Berechnungen auf Seite 33 und 34 des angefochtenen Urteils hätte man klar ausscheiden und aufschlüsseln müssen, was von diesen Fr. 7'500.– durch die Teilvereinbarung und was durch das Urteil abgedeckt sei. Den Prozesskostenbeitrag von Fr. 7'500.– hätte man zumindest in der Begründung abhandeln müssen, was die Vorinstanz nicht getan habe. Zudem sei es in familienrechtlichen Streitigkeiten üblich, vor allem wenn ein Teilvergleich abgeschlossen werde, die Kosten zu halbieren und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen (Urk. 75 S. 33 ff.). 9.3 Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich ist (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Kosten im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht nicht hälftig den Parteien, sondern nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen, ist vertretbar, zumal der Gesuchsgegner den Standpunkt einnimmt, aufgrund der kurzen Ehe sei kein Unterhaltsanspruch geschuldet. In Bezug auf die Teilvereinbarung wurden gemäss den Erwägungen der Vor-

- 29 instanz die Kosten hälftig auferlegt. Gegen den Verteilschlüssel und die Höhe der Parteientschädigung an sich wird nichts Konkretes vorgebracht, weshalb die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 zu bestätigen sind. 9.4 Der Gesuchsgegner hat sich in der Teilvereinbarung zu einem Prozesskostenbeitrag verpflichtet (Urk. 64 S. 3; Urk. 76 S. 6 f.), weshalb darüber nicht zu entscheiden und dieser folglich auch nicht näher zu begründen war. Dazu kommt, dass der Prozesskostenbeitrag vom güterrechtlichen Ausgleichsanspruch der Gesuchstellerin abgezogen werden wird. Die Vorinstanz hat das Recht deshalb nicht unrichtig angewandt. III. 1. Die Höhe der Entscheidgebühr für den vorinstanzlichen Entscheid wurde nicht in Frage gestellt und ist angemessen, weshalb Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen ist. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 6'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Gesuchsgegner obsiegt lediglich in einem geringen Umfang, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem geleisteten Vorschusss zu verrechnen. 3. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

4.1 Die Gesuchstellerin ersucht im Berufungsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 87 S. 2). Sie macht geltend, dass sie nach wie vor mittellos und auf Darlehen von Freunden und Verwandten angewiesen sei, um knapp den Bedarf zu decken (Urk. 87 S. 15).

- 30 - 4.2 Der Gesuchsgegner lehnt das Begehren ab. Wenn die Gesuchstellerin behaupte, heute nicht in der Lage zu sein, ihren Rechtsvertreter mit Fr. 5'000.– zu bevorschussen, so habe sie aktualisiert darzutun, wie ihre finanzielle Situation aussehe (Urk. 93 S. 4). 4.3 Ein Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen. 4.4 Gerichtskosten hat die Gesuchstellerin keine zu tragen. Sodann ist der Gesuchsgegner zur Leistung einer vollen Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu verpflichten. Damit ist das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO; vgl. OGer ZH LZ180005 vom 11.06.2018, E. III.3; OGer ZH RZ170007 vom 15.01.2018, E. 4.3). Bei dieser Sachlage ist das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenso abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege, werden abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 31 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird Dispositiv- Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Fr. 7'800.– ab 1. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 Fr. 11'300.– ab 1. Oktober 2018 Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, und die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 3, 8 und 9 sowie die Dispositiv-Ziffer 7 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 112 und 113, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 32 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. September 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 10. September 2019 Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Februar 2019: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 5. Juli 2018 getrennt leben und die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit vereinbart haben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: CHF 8'140.– ab 1. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 CHF 11'670.– ab 1. Oktober 2018 Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltsverpflichtung gemäss Dispositivziffer 2 vorstehend bereits im Umfang von CHF 18'958.10 getilgt hat. 4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 11. Juli 2018 die Gütertrennung angeordnet. 5. Auf die prozessualen Anträge der Parteien auf Verpflichtung der anderen Partei um Edition diverser Unterlagen wird nicht eingetreten. 6. Im Übrigen wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–. 8. Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln dem Gesuchsgegner und zu einem Fünftel der Gesuchstellerin auferlegt. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'000.– (7.7 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 10. (Schriftliche Mitteilung). 11. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. 4.1 Die Vorinstanz prüfte in einem zweiten Schritt, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Sie erwog, die Gesuchstellerin sei aktuell 56-jährig und gesund. Ihre 20%ige-Erwerbstätigkeit als Orthoptistin habe sie Ende 2017 ... 4.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, es gehe nicht um die Frage des hypothetischen Einkommens, sondern schlicht und einfach um den Rechtsanspruch an und für sich. Bei einer solchen Kurzzeitehe (effektiv gelebt 15 Monate) könne es nicht sein, dass die ... 5.2 Die Vorinstanz schloss, die vom Gesuchsgegner hinsichtlich seiner finanziellen Belange eingereichten spanischen Steuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 würden wenig überzeugen. Weitere – allenfalls schweizerische – Steuererklärungen, aus den... III. Es wird beschlossen: 2. Die Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege, werden abgeschrieben. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 112 und 113, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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