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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.12.2018 LE180028

20 décembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,540 mots·~1h 8min·6

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE180028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2018 in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Mai 2018 (EE170003-F)

- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 34 S. 2 und 6 sinngemäss; Urk. 112 S. 1 ff.) Rechtsbegehren des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 4 S. 2 f.; Urk. 36 S. 1; Urk. 115 S. 18; Urk. 152 S. 2) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Mai 2018: (Urk. 239 = Urk. 250) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. April 2017 getrennt leben. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt. 3. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - in Jahren mit ungerader Jahreszahl, - über die Pfingstfeiertage, vom Freitag vor Pfingsten, 18.30 Uhr, bis Pfingstmontag, 12.00 Uhr, - am 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - über die Neujahrstage, vom 31. Dezember, 18.30 Uhr, bis am 1. Januar, 18.00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl, - über die Osterfeiertage, von Karfreitag, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 12.00 Uhr, - am 26. Dezember, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

- 3 - - über die Neujahrstage, vom 1. Januar, 18.30 Uhr, bis am 2. Januar, 12.00 Uhr. Zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, C._____ auf eigene Kosten für die Dauer von vier Ferienwochen pro Jahr zu sich beziehungsweise mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn schriftlich anzumelden und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. Die gemeinsame Entscheidung der Parteien muss bis spätestens acht Wochen vor Ferienbeginn gefällt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, kommt die folgende Ferienbetreuungsregelung zum Zuge, bei welcher der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet ist, C._____ jedes Jahr wie folgt auf eigene Kosten zu sich beziehungsweise mit sich in die Ferien zu nehmen: - In Jahren mit ungerader Jahreszahl; - in der zweiten Woche der Sportferien, vom Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in den zwei letzten Sommerferienwochen, vom Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in der zweiten Woche der Herbstferien, vom Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in Jahren mit gerader Jahreszahl; - in der ersten Woche der Sportferien, vom Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in der ersten Woche der Frühlingsferien, vom Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr; - in den ersten zwei Sommerferienwochen, vom Freitagabend, 18.30 Uhr, bis Sonntag, 12:00 Uhr. 5. Für das Kind C._____, geboren tt.mm.2011, ist die bereits im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtete Beistandschaft beizubehalten. Der Beistandschaft wird der Auftrag erteilt, die Parteien bei der Umsetzung der

- 4 - Besuchsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend zu unterstützen, die Einhaltung der Besuchsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend zu überwachen, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs, wie Übergabeort und/oder Übergabezeit, Kleiderwünsche etc. mit den Parteien abzusprechen beziehungsweise, wenn keine Einigung erreicht werden kann, diese festzulegen. Hinsichtlich der übrigen Kinderbelange ist die Beistandschaft zu beauftragen, die Parteien zu beraten und zwischen ihnen zu vermitteln. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende Gegenstände auf erstes Verlangen, längstens aber innert einem Monat ab Zustellung dieses Entscheids, herauszugeben; - ein Tablet (Apple); - sämtliche Kleider, Schuhe etc. von C._____; - die Krankenkassenkarte von C._____. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'749.80 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) für C._____ zu bezahlen, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juli 2018. 8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, während der Phase vom 1. April 2017 bis am 30. Juni 2018 den Barunterhalt von C._____ zu leisten. Das verbleibende Manko beträgt für diese Phase monatlich CHF 1'597.–. 9. Die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2018 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

- 5 - 10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 8'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'387.50 Dolmetscherkosten CHF 9'887.50 Total

11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Gesuchsgegners werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Mitteilungssatz) 14. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers gemäss Berufungsschrift vom 1. Juni 2018 (Urk. 249 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Mai 2018 (Geschäfts- Nr. EE170003) sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 2 (elterliche Sorge) im Sinne der nachfolgenden Begründung zurückzuweisen, eventualiter aufzuheben; 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen; 3. Der Berufungsbeklagten sei folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: - Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Montagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn; fällt das Wochenende auf Ostern oder Pfingsten, verlängert es sich bis am Dienstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn; - Jede Woche ein bis zwei Nachmittage bis 18:00 Uhr; - Jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- 6 - - In geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten; - Während mindestens vier und höchstens sechs Kindergartenbzw. Schulferienwochen pro Jahr, wobei die geplanten Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden sind; können sich die Parteien bis acht Wochen vor Ferienbeginn nicht einigen, hat in geraden Jahren der Berufungskläger, in ungeraden Jahren die Berufungsbeklagte das Entscheidungsrecht; 4. Die Beistandschaft mit bereits bestehendem Auftrag sei beizubehalten, wobei auf die durch die Beiständin installierte Übergabe durch die Bahnhofshilfe zu verzichten sei; 5. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für C._____ mindestens CHF 2'753.00 an Barunterhalt zu bezahlen; 6. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger mindestens CHF 1'703.00 an ehelichem Unterhalt zu bezahlen; Eventualiter, für den Fall, dass die alleinige Obhut nicht dem Berufungskläger zugeteilt werden sollte: 7. C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei festzulegen, dass sich C._____ alternierend jede Woche bei der einen und die Folgewoche bei der anderen Partei aufhält; 8. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für C._____ mindestens CHF 1'601.50 an Barunterhalt zu bezahlen; 9. Die Berufungsbeklagte sei hierbei zu verpflichten, dem Berufungskläger mindestens CHF 1'673.00 an ehelichem Unterhalt zu bezahlen; Subeventualiter, falls C._____ unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt werden sollte: 10. Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ von Freitagmittag, nach dem morgendlichen Kindergartenbzw. Schulschluss, bis Samstagmittag, 12:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagmittag, nach dem morgendlichen Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis am Montagmorgen, Kindergarten- oder Schulbeginn, zu sich zu Besuch zu nehmen; 11. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Barunterhalt für C._____ zahlen kann und ein Betreuungsunterhalt nicht geschuldet ist; 12. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger mindestens CHF 2'257.00 an ehelichem Unterhalt zu bezahlen; 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

Prozessuale Anträge

- 7 - 14. Es seien die erstinstanzlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. EE170003 beim Bezirksgericht Horgen beizuziehen; 15. Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 16. Es sei für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, eine unentgeltliche Kindsvertretung zu bestellen, vorzugsweise in der Person von Rechtsanwältin D._____, … [Adresse]; 17. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, sei anzuhören; 18. Es seien die Parteien zu einem Mediationsversuch aufzufordern; 19. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

gemäss Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Urk. 289 S. 24 f.): "1. In Abänderung von Ziff. 5 der Berufungsschrift vom 1. Juni 2018 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für C._____ mindestens CHF 2'641.95 an Barunterhalt zu bezahlen; 2. In Abänderung von Ziff. 6 der Berufungsschrift vom 1. Juni 2018 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger mindestens CHF 2'052.00 an ehelichem Unterhalt zu bezahlen; 3. In Abänderung von Ziff. 8 der Berufungsschrift vom 1. Juni 2018 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für C._____ mindestens CHF 3'209.00 an Barunterhalt zu bezahlen; 4. In Abänderung von Ziff. 9 der Berufungsschrift vom 1. Juni 2018 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger mindestens CHF 1'962.00 an ehelichem Unterhalt zu bezahlen; 5. In Abänderung von Ziff. 11 der Berufungsschrift vom 1. Juni 2018, sei festzustellen, dass der Berufungskläger mangels Leistungsfähigkeit keinen Barunterhalt für C._____ zahlen kann und ein Betreuungsunterhalt nicht geschuldet ist; 6. In Abänderung von Ziff. 12 der Berufungsschrift vom 1. Juni 2018, sei diese zu verpflichten, dem Berufungskläger mindestens CHF 2'546.00 an ehelichem Unterhalt zu bezahlen; 7. Neu sei ein Beistandswechsel anzuordnen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 257 S. 2): "Die Anträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

- 8 - Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geb. am tt.mm.2011. Seit dem 25. Januar 2017 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 239 E. I.1 = Urk. 250 E. I.1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 17. Mai 2018 (Urk. 250). 2. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 249). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 255). Die mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (Urk. 256) eingeholte Berufungsantwort der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) datiert vom 13. August 2018 (Urk. 257). Mit Beschluss vom 24. August 2018 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt und zugleich die Anhörung des Kindes C._____, die Einholung eines schriftlichen Berichts der Beiständin sowie die Edition diverser Unterlagen des Gesuchsgegners sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl angeordnet (Urk. 260). Die Anhörung von C._____ fand am 26. September 2018 durch eine Delegation des Gerichts statt (vgl. Prot. II. S. 8 f.). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 wurde über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden. Ausserdem wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den gemäss Beschluss vom 24. August 2018 edierten Unterlagen, dem Bericht der Beiständin E._____,

- 9 dem Bericht von Dr. med. F._____ und dem Protokoll der Kinderanhörung vom 26. September 2018 Stellung zu nehmen, und eine Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO angeordnet. Ferner wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu begründen, inwiefern seine Interessen durch die Herausgabe der Akten aus dem Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG180175 an die Gesuchstellerin verletzt werden (Urk. 282). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zur Herausgabe der Akten aus dem Strafverfahren an die Gesuchstellerin wurde innert Frist am 10. Oktober 2018 eingereicht (Urk. 283). Am 12. Oktober 2018 wurde die Zustellung der aus dem Strafverfahren Geschäfts-Nr. GG180175 beigezogenen Akten an die Gesuchstellerin beschlossen (Urk. 284). Die mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 einverlangten Stellungnahmen der Parteien zu den diversen Urkunden datieren vom 29. Oktober 2018 (Urk. 289; Urk. 293). Mit Beschluss vom 1. November 2018 wurde sowohl auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Auswechslung der Beiständin gemäss seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 als auch auf die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin gemäss ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2018 nicht eingetreten. Zudem wurden die Stellungnahmen vom 29. Oktober 2018 samt Beilagen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 298). Nach der Anhörung der Parteien im Sinne von Art. 297 ZPO erstatteten die Parteien im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 12. November 2018 ihre Stellungnahmen zu den Rechtsschriften vom 29. Oktober 2018 sowie zur Anhörung der Parteien (Prot. II S. 16 ff.). Im Anschluss an die Parteivorträge wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren nun in die Phase der Urteilsberatung gehe (vgl. Prot. II S. 36). II. 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind das Getrenntleben, die Obhutszuteilung, die Regelung des Besuchsrechts, die Beistandschaft, die Herausgabe von diversen Gegenständen, die Unterhaltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieb unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gegen

- 10 die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 9) wurden zwar keine Einwände erhoben, diese hängt jedoch unmittelbar mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.;

- 11 - BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren (teilweise) neu eingereichten Urkunden (insbesondere Urk. 253/2-24; Urk. 259/1-16; Urk. 292/38-48; Urk. 295/17-28; Urk. 297/27-29; Urk. 299/49-52) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 4. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung einer Vertretung des Kindes ist insbesondere in Betracht zu ziehen, wenn – wie vorliegend – die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen oder das Gericht den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt (Art. 299 Abs. 2 lit. a und c ZPO). Die Anordnung einer Vertretung ist überdies dann zu prüfen, wenn ein Elternteil eine Vertretung beantragt (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsgegner – wenn auch erst im Berufungsverfahren – sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren um Bestellung einer Kindsvertretung, vorzugsweise in der Person von Rechtsanwältin D._____, … [Adresse], ersucht (Urk. 249 S. 4). Allerdings begründet er diesen Antrag lediglich rudimentär und primär mit der fehlenden Anhörung von C._____ (vgl. Urk. 249 S. 49), welche aber ohnehin nunmehr durchgeführt wurde (vgl. Prot. II S. 8 f.). Im Übrigen ist das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid zum Schluss gekommen, dass Verfahrensbeistände im Sinne von Art. 299 ZPO nur in Ausnahmefällen Rechtsanwälte sein sollen, weil es bei der Kindsvertretung funktionell nicht um anwaltliche

- 12 - Tätigkeit geht. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Schwergewicht der Kindesvertretung, wie hier, auf der Ermittlung von Fakten beruht. Dort, wo bereits eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB besteht, bedarf es nach Auffassung des Bundesgerichts "keiner Verdoppelung der Informationsquelle", indem eine weitere Person einzusetzen wäre (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Mit Verfügung vom 28. März 2017 hat die Vorinstanz für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (Urk. 54). Die Beiständin E._____ wurde wiederholt ins vorliegende Eheschutzverfahren involviert. Neben diversen ausführlichen Telefonaten mit dem Vorderrichter bzw. Angehörigen des Gerichts am 11. Juli 2017, am 10. November 2017, am 15. Februar 2018 und am 4. April 2018 (vgl. Urk. 77/2; Urk. 146; Urk. 183; Urk. 218) verfasste die Beiständin auch zwei schriftliche Berichte zuhanden der Vorinstanz (Urk. 111; Urk. 181), in welchen sie ein umfassendes Bild von der konkreten Situation von C._____ vermittelte, die Vorinstanz über laufende Entwicklungen unterrichtete und Anträge stellte. Zudem wurde auch im Berufungsverfahren ein aktueller Bericht der Beiständin eingeholt, in welchem sie sich wiederum eingehend zur Verfassung von C._____, zum Verhältnis von C._____ zu seinen Eltern, zur Umsetzung des Besuchsrechts, zur Kommunikationsfähigkeit der Eltern untereinander und zu ihrer Zusammenarbeit mit den Parteien äusserte (Urk. 273). Die Beiständin konnte sich insofern hinlänglich ins Verfahren einbringen, weshalb es sich nicht aufdrängt, sie auch noch formell im Sinne von Art. 299 Abs. 1 ZPO für C._____ als Prozessbeiständin einzusetzen, denn es liegt im Kindswohl, dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen. 5. Die Gesuchstellerin wiederholt im Berufungsverfahren ihren Antrag betreffend Einholung eines Abklärungsberichtes zum persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner (Urk. 300 S. 1 f.; Prot. II S. 30). Dazu ist primär festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in ihren Ausführungen keinen erkennbaren (geschweige denn näheren) Bezug zu den diesbezüglichen ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 250 E. III.5) herstellt, womit sie ihrer Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht genügt. Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffenderweise erläutert, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen (Urk. 250 E. III.5.2). Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollen

- 13 auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände (z.B. sexueller Missbrauch von Kindern, Gewalttätigkeiten gegenüber Kindern u.Ä.) vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18.02.2015, E. 2.3; ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Im Recht liegen bereits mehrere – für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ aussagekräftige – Berichte von Fachpersonen, so diverse Berichte der Beiständin (Urk. 111; Urk. 181; Urk. 273) und des Therapeuten von C._____, Dr. F._____ (Urk. 274), und es wurde durch eine Delegation der Kammer eine Kinderanhörung von C._____ (vgl. Prot. II S. 8 f.) sowie eine Anhörung der Parteien (vgl. Prot. II S. 16 ff.) durchgeführt. Damit besteht für die Kammer eine genügende Entscheidungsgrundlage. Weiterungen sind – auch aufgrund des vorliegenden summarischen Verfahrens – nicht angezeigt. Namentlich sind keine besonderen Umstände im obgenannten Sinne ersichtlich. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Einholung eines Abklärungsberichtes, wie der persönliche Verkehr von C._____ mit dem Gesuchsgegner auszugestalten sei, ist somit abzuweisen. Allfällig verbleibenden Bedenken wird im Übrigen auch durch die von der Vorinstanz angeordnete flankierende Massnahme, nämlich die Beistandschaft, welche bereits in Kraft ist, begegnet. III. A. Getrenntleben 1. Die Vorinstanz hielt zum Getrenntleben der Parteien fest, die Parteien hätten dieses bereits aufgenommen. Der Gesuchsgegner sei am 13. Februar 2017 in sein Büro, welches in derselben Liegenschaft wie die eheliche Wohnung gemietet worden sei, gezogen. Da er aber dennoch, unter anderem mangels sanitärer Anlagen, in der gemeinsamen Wohnung Zeit verbracht habe, sei vom Datum des effektiven Auszugs des Gesuchsgegners aus der ehelichen Liegenschaft auszugehen, dem 1. April 2017. Gemäss Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnah-

- 14 men vom 16. März 2017 habe sich der Gesuchsgegner sodann verpflichtet, der Gesuchstellerin die Schlüssel der ehelichen Wohnung zu übergeben sowie sein dazu gemietetes Büro ab dem 1. April 2017 nicht mehr zu nutzen. Zudem habe die Gesuchstellerin den Mietvertrag der ehemals ehelichen Wohnung per 1. April 2017 alleine übernommen. Es sei demnach davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2017 getrennt lebten (Urk. 250 E. 2.3). 2. Der Gesuchsgegner bringt vor, das Trennungsdatum sei zu berichtigen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 14. April 2016 getrennt lebten. Er sei bereits an diesem Datum nach Zürich an die G._____- Strasse … gezogen. Lediglich wegen C._____ habe er sich oft auch noch in der damaligen Familienwohnung, zum Teil auch über Nacht, aufgehalten. Die Parteien hätten aber bereits zum Zeitpunkt seines Auszugs klar getrennt gelebt. Natürlich habe die Hoffnung bestanden, dass die Parteien sich wieder finden würden, doch unter den gegebenen Umständen habe er nicht mehr mit der Gesuchstellerin zusammenleben können. Im Winter 2016 sei definitiv klar gewesen, dass die Parteien nicht mehr zusammenfinden würden. Um sich während der Betreuungszeit von C._____ nicht mehr in der ehelichen Wohnung aufhalten zu müssen, habe er die Betreuung dann ins Büro verlegt. Lediglich wenn es spät geworden sei, habe er auch dort geschlafen. Ansonsten aber habe er seine Unterkunft in Zürich gehabt. Die örtliche Trennung sowie der Trennungswille hätten damit bereits am 14. April 2016 bestanden. Auch wenn er sich – lediglich wegen C._____ – öfters auch in der ehelichen Wohnung aufgehalten habe, hätten die Parteien klar getrennt gelebt. Ein Familienleben habe zwischen den Parteien sicherlich nicht mehr stattgefunden (Urk. 249 S. 6 f.). 3.1. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR

- 15 - 102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II.4; OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017, E. III.B.3; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rn 2.03). 3.2. Vorliegend haben die Parteien kein Interesse an der Feststellung des genauen Trennungszeitpunktes, zeitigt doch dieses Datum insbesondere für die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, konkret für den Beginn der Unterhaltsverpflichtung, keine Wirkungen. Die Parteien beantragten mit Vereinbarung vom 16. März 2017, dass C._____ für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen sein, was vom Vorderrichter mit Verfügung vom 28. März 2017 genehmigt wurde (Urk. 54). Im angefochtenen Entscheid wurden sodann Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'749.80 ab 1. Juli 2018 festgesetzt und festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, während der Phase vom 1. April 2017 bis am 30. Juni 2018 den Barunterhalt von C._____ zu leisten (Urk. 250, Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Weitergehende rückwirkende Unterhaltsbeiträge wurden insofern nicht festgesetzt. Der Beginn des Getrenntlebens ist daher nicht festzulegen und es ist einzig den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. B. Obhut 1.1. Der Sohn C._____ wurde mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt (Urk. 250, Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise im Hauptantrag die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich und im Eventualantrag die alternierende Obhut (Urk. 249 S. 2 f.). Die Gesuchstellerin beantragt in der Berufungsantwort die Abweisung des Berufungsantrages des Gesuchsgegners und somit die Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an sie (Urk. 257 S. 2). 1.2. Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 250 E. III.4.2 f. und E. III.4.5.1). Auf die diversen Vorbringen der Parteien ist im Folgenden im Zusammenhang mit den einzelnen Kriterien für die Obhutszuteilung einzugehen.

- 16 - 2. Erziehungsfähigkeit 2.1. Die Vorinstanz führte aus, das Verhältnis zwischen den Parteien sei angespannt und schwierig. Sie beschuldigten sich gegenseitig, nicht in der Lage zu sein, sich dem Kindeswohl entsprechend um C._____ zu kümmern, und erhöben gegenseitige massive Anschuldigungen. Beide Parteien zweifelten an der Erziehungsfähigkeit der Gegenpartei. Beide Parteien gerieten regelmässig aneinander und hegten ein grosses Misstrauen gegeneinander. Allerdings ergäbe sich aus den eingereichten Urkunden und den Untersuchungen durch das Gericht, dass zahlreiche behauptete Vorwürfe der Parteien nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. So sei es dem Gesuchsgegner nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin C._____ zu Freiern mitnehme. Dass die Gesuchstellerin mit ihrer beruflichen Tätigkeit das Kindeswohl beeinträchtige, stelle somit lediglich eine Behauptung dar. Die Polizei wie auch Dr. F._____ bestätigten sodann, dass die Parteien nicht im Stande gewesen seien, ihre Streitigkeiten von C._____ fernzuhalten. Zudem habe der Gesuchsgegner versucht, die Gesuchstellerin vor C._____ schlecht zu machen, was die entsprechende Aussage der Gesuchstellerin untermauere. Dass Dr. F._____ ein Gespräch mit dem Gesuchsgegner habe abbrechen müssen, da sich dieser vor C._____ negativ gegenüber der Gesuchstellerin geäussert habe, liege klar nicht im Interesse von C._____ und zeige, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiere, was seine Erziehungsfähigkeit in Frage stelle. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit dem Katzenbaby und dem angeblich ausgeübten Psychoterror sei sodann zu betonen, dass die Gesuchstellerin angegeben habe, den Vorfall mit dem Katzenbaby mit Dr. F._____ besprochen zu haben. Dieser habe allerdings auf entsprechende Nachfrage nichts davon gewusst. Der Gesuchstellerin sei es somit nicht gelungen, den von ihr behaupteten Psychoterror glaubhaft zu machen. Hervorzuheben sei allerdings auch, dass im Polizeibericht vom 7. März 2017 geschrieben werde, die Parteien würden liebevoll mit C._____ umgehen. Dr. F._____ bringe überdies vor, dass die Gesuchstellerin einen adäquaten und fürsorglichen Umgang mit C._____ pflege und es zudem stets sie oder ihre Schwester sei, die C._____ an die Sitzungen bringe. Die Gesuchstellerin gebe an, dass C._____ den Gesuchsgegner gerne habe. Zudem werde im Bericht des

- 17 - Frauenhauses geschrieben, dass C._____ angegeben habe, dass er gerne mit dem Gesuchsgegner spiele. Es scheine somit, dass beide Parteien die grundlegende Kompetenz hätten, um C._____ zu betreuen. Ein akutes Alkoholproblem des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft gemacht worden und es lägen auch sonst keine konkreten Vorwürfe vor, welche das Kindeswohl beeinträchtigen würden. Auch die gegenseitig vorgeworfenen Gewaltvorfälle stellten für sich keinen Grund dar, die Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Keine der von den Parteien vorgebrachten Behauptungen sei geeignet, die Erziehungsfähigkeit einer der Parteien ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Beide Parteien seien somit als grundsätzlich fähig und in der Lage zu betrachten, C._____ zu betreuen. Somit sei von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen (Urk. 250 E. III.4.6). 2.2.1. Soweit der Gesuchsgegner auf Seite 7 f. seiner Berufungsschrift (Urk. 249) Ausführungen in Bezug auf das seines Erachtens von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassene Ergebnis der Haaruntersuchung vom 9. März 2018 sowie die seines Erachtens unzutreffenden Gewaltvorwürfe der Gesuchstellerin macht, bleibt unklar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. So hat die Vorinstanz festgehalten, ein akutes Alkoholproblem des Gesuchsgegners sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 250 E. III.4.6.3.6), was von dem nun im Berufungsverfahren vom Gesuchsgegner ins Recht gelegten aktuellen Bericht zur Haaranalyse vom 14. September 2018 (Urk. 278/37) bestätigt wird. Weiter erkannte die Vorinstanz, dass die gegenseitig vorgeworfenen Gewaltvorfälle der Parteien für sich keinen Grund darstellten, die Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen (Urk. 250 E. III.4.6.3.6), weshalb auf diese Vorfälle ohnehin nicht weiter einzugehen ist. 2.2.2. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Vorinstanz halte fest, dass er sich nicht ausschliesslich am Kindswohl orientiere, weil er sich vor C._____ schlecht über die Gesuchstellerin geäussert habe. Dies werde bestritten. Er sei von Dr. F._____ aufgefordert worden, ihm die Geschichte der Trennung und der häuslichen Gewalt zu erklären. Dass hierbei die Gesuchstellerin nicht allzu gut dastehe, erkläre sich von selbst. Es wäre an Dr. F._____ gewesen, dieses Gespräch in Abwesenheit von C._____ zu führen. Dass die Beantwortung der Fra-

- 18 gen von Dr. F._____ nun ihm zum Verhängnis gemacht werde, sei nicht rechtens (Urk. 249 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner wiederholt damit praktisch wörtlich, was er bereits vor Vorinstanz an der Hauptverhandlung vom 16. November 2017 vortragen liess (vgl. Prot. I. S. 51), weshalb den entsprechenden Ausführungen keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. E. II.2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Verantwortung für die von ihm in Anwesenheit von C._____ gemachten Äusserungen selber trägt und diese nicht auf Dr. F._____ schieben kann. Dass er selber darum gebeten habe, das Gespräch mit Dr. F._____ in Abwesenheit von C._____ zu führen, macht der Gesuchsgegner denn auch nicht geltend. 2.2.3. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner bereits eine Tochter gross gezogen haben soll, wie er im Rahmen der Berufung weiter geltend macht (Urk. 249 S. 9), sagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit aus. Dass es bei der Erziehung seiner Tochter nie irgendwelche Probleme gegeben haben soll, wie der Gesuchsgegner zudem vorbringt, erscheint darüber hinaus wenig realistisch. 2.2.4. In das Kapitel blosse Wiederholungen (vgl. Urk. 115 S. 10 und 13; Urk. 152 S. 5) fallen auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Berufung, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin durch ihre berufliche Tätigkeit in Frage gestellt werde, dass die Gesuchstellerin C._____ mehrmals zu H._____, einem Freier, mitgenommen habe und dass davon ausgegangen werden müsse, sie werde C._____ auch zu anderen Freiern mitnehmen, wenn es nicht anders gehe (Urk. 249 S. 9 und 20). So hielt die Vorinstanz diesbezüglich bereits zutreffend fest, dass die entsprechenden Vorbringen des Gesuchsgegners nicht über blosse Behauptungen hinausgehen (Urk. 250 E. III.4.6.3.2). Die Gesuchstellerin hat die Tätigkeit als Domina sodann nicht erst nach der Trennung der Parteien aufgenommen, vielmehr übte sie diese auch nach der Geburt von C._____ bereits während des Zusammenlebens der Parteien aus, weshalb der Gesuchsgegner ihr diese Tätigkeit nun nicht negativ anlasten kann. 2.2.5. Der Gesuchsgegner moniert schliesslich, es sei nicht thematisiert worden, dass die Gesuchstellerin sehr wenig Deutsch spreche und eine schlechte Schulbildung habe (Urk. 249 S. 10). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass weder man-

- 19 gelhafte Deutschkenntnisse noch eine mangelhafte Schulbildung, welche im Übrigen von der Gesuchstellerin bestritten wurde (Urk. 257 S. 14 f.), die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin in Frage zu stellen vermöchten. Dass die Gesuchstellerin nur sehr wenig Deutsch spricht, wird bereits dadurch widerlegt, dass sie auf Deutsch mit der Beiständin E._____ sowie Dr. F._____ kommuniziert (vgl. Urk. 111; Urk. 142 S. 1 f.; Urk. 273 S. 3) und ihre Befragung anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 ohne die beigezogene Übersetzerin durchgeführt werden konnte (Prot. II S. 26). 2.2.6. Entgegen der vom Gesuchsgegner auf Seite 10 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) vertretenen Auffassung ist er nach dem Gesagten nicht als erziehungsfähiger als die Gesuchstellerin anzusehen. 3. Persönliche Betreuung 3.1. Die Vorinstanz führte aus, die persönliche Verfügbarkeit könne hinter das Kriterium der Stabilität und Kontinuität zurücktreten. Es entspreche dem bisherigen Familienmodell, dass C._____ mehrheitlich fremdbetreut werde. Somit sei die persönliche Verfügbarkeit der Parteien vorliegend nicht massgeblich ausschlaggebend. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner bereits während des laufenden Verfahrens mehrmals umgezogen sei. Darüber hinaus scheine er auf der Suche nach einer Anstellung zu sein, weshalb er den zwischen den Parteien vereinbarten Besuchsrechtsnachmittag habe abändern wollen. Nachdem von der Beiständin die entsprechenden Änderungen in die Wege geleitet worden seien, habe der Gesuchsgegner indessen erneut seinen Wunsch geändert und um eine erneute Anpassung gebeten. Diese Vorfälle deuteten zumindest darauf hin, dass sich die Gesuchstellerin in einer stabileren Lebenssituation befinde und damit insgesamt die besseren Voraussetzungen für die persönliche Betreuung von C._____ mit sich bringe. Dies werde sodann durch die Wohnsituation des Gesuchsgegners belegt. Nachdem er bei Einleitung des Verfahrens noch in der ehelichen Wohnung bzw. im dazu gemieteten Büro gewohnt habe, habe er ab dem 1. Mai 2017 eine Wohnung in I._____ bezogen, wobei der Untermietvertrag bis 30. September 2017 befristet gewesen sei. Ende Jahr sei er dann von I._____ nach Zürich gezogen, wo er für eine Wohnung einen bis zum 30. Juni 2018 befris-

- 20 teten Mietvertrag habe. Wo er nach dem 30. Juni 2018 wohnen werde, sei nicht klar (Urk. 250 E. III.4.7). 3.2.1. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin könne sich weder an den Wochentagen noch am Samstag um C._____ kümmern, sei es aufgrund ihrer Berufsausübung oder aufgrund des Besuchs der ...-Schule. Er hingegen gehe zurzeit keiner Arbeit nach und hätte damit genügend Zeit für die Betreuung von C._____. Bis anhin sei C._____ fünf volle Tage im Hort betreut worden. Entgegen der Vorinstanz sei die persönliche Verfügbarkeit der Parteien dennoch sehr ausschlaggebend. Da er sich bereit erklärt habe, einen Teilzeitjob anzunehmen, wäre es ihm möglich, C._____ auch selbst zu betreuen. Zudem wäre er flexibel, wenn C._____ einmal krank wäre oder sonstige Termine wahrnehmen müsste. Demgegenüber sei die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Arbeitszeiten und der Nähkurse unflexibel. Dass er denn auch flexibler gewesen sei, zeige sich darin, dass er C._____ öfter in die Krippe gebracht und abgeholt habe. Die Vorinstanz werfe ihm vor, seine Arbeitszeit nicht an die Betreuung von C._____ angepasst zu haben. Dem sei zu widersprechen. Er habe klar geäussert, dass er den Freitagnachmittag oder auch Freitag ganztags für C._____ freimachen möchte. So bleibe er auch betreffend die Jobsuche flexibel. Er habe sich für seinen Job bei der J._____ GmbH mindestens von Montag bis Donnerstag für kurzfristige Abrufe bereithalten müssen. Ihm werde nun zum Vorwurf gemacht, dass er sich an seine Arbeitsvorlagen halte und sich wirtschaftlich wieder integrieren wolle. Hätte er die Absicht gezeigt, die ganze Zeit für die Betreuung von C._____ zur Verfügung zu stehen, würde ihm vorgeworfen werden, dass er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühe. Es sei die Gesuchstellerin gewesen, die sich vehement und ohne einen handfesten Grund gegen eine Betreuung am Freitagnachmittag gewehrt habe. Betreffend die Änderung der Betreuungsnachmittage sei auch festzuhalten, dass diese Änderungswünsche auf einem Missverständnis zwischen ihm und seiner vorherigen Rechtsvertreterin beruhten, was gegenüber der Beiständin und dem Gericht mehrfach erklärt worden sei. Die Vorinstanz habe diesem Umstand aber keine Rechnung getragen. Sobald einmal Klarheit herrsche, wie die Betreuung von C._____ gehandhabt werde, könne er sich entsprechend einrichten. Dies insbesondere, wenn er die Gewissheit habe, dass ihm aufgrund der Kinderbetreuung

- 21 kein Einkommen von 100% angerechnet werde und er sich somit diese Tage auch nicht für die Arbeit reservieren müsse. Es dürfe nicht vergessen werden, dass vorsorglich vereinbart worden sei, dass die Obhut über C._____ für die Zeit des Eheschutzverfahrens bei der Gesuchstellerin sei und er sich dementsprechend habe organisieren müssen. Wie die Vorinstanz dazu komme, die Flexibilität betreffend die Betreuung von C._____ eher bei der Gesuchstellerin, welche feste Nähkurse zu besuchen habe, als bei ihm, der zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, zu sehen, sei schlichtweg nicht verständlich. Solange unklar sei, wer die Obhut über C._____ erhalten werde, und damit zusammenhängend, wie sich seine Jobsituation auszugestalten habe, sei die gesamte Situation nachvollziehbar ungewiss und damit auch nicht derart stabil. Die Gesuchstellerin habe diesbezüglich viel die bessere Situation gehabt. Sie habe in der Wohnung bleiben und sich nicht wie er nach einer neuen Bleibe umsehen müssen. Er habe nicht im Büro ohne sanitäre Anlagen und an der G._____-Strasse … in Zürich, wo sich die beruflichen Räumlichkeiten der Gesuchstellerin befänden und er sich seit April 2016 eingenistet habe, bleiben können. Des Weiteren sei unklar gewesen, ob er nun eine Wohnung in Zürich oder wegen C._____ in I._____ mieten sollte. Er werde sodann vom Sozialamt unterstützt und müsse nehmen, wofür das Geld reiche. Es könne ihm deshalb nicht vorgehalten werden, dass er nicht sofort eine Wohnung auf Dauer gefunden habe, welche auch den Bedürfnissen von C._____ entspreche. Er habe sich unterdessen entschieden, eine Bleibe in I._____ zu suchen, weil gemäss Dr. F._____ Stabilität wichtig sei, und damit der Schuleintritt von C._____ ohne Probleme gewährleistet werden könne (Urk. 249 S. 10 ff.). 3.2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, obschon der Gesuchsgegner auch in der Vergangenheit keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei – sein Einkommen 2013 habe sich auf Fr. 12'000.–, sein Einkommen 2014 auf Fr. 8'437.– und sein Einkommen 2015 auf Fr. 13'500.– belaufen – sei C._____ während ihrer Arbeitszeit nicht etwa durch den Gesuchsgegner, sondern an fünf ganzen Tagen pro Woche fremdbetreut worden. Beide Elternteile hätten sich somit von Beginn an für das Prinzip der ergänzenden Fremdbetreuung entschieden und C._____ sei so aufgewachsen. Seit der Trennung der Parteien lebe C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin. Am Freitag arbeite sie in aller Regel nicht

- 22 mehr und verbringe den ganzen Tag mit ihrem Sohn. Ab August 2018 werde C._____ die erste Primarschulklasse besuchen und zwei freie Nachmittage haben, nämlich Montag und Mittwoch. Sie sei in der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit, abgesehen von der ...-Schule, die Montag bis Donnerstag je am Vormittag stattfinde, flexibel und werde ihre Arbeitstätigkeiten gänzlich dem Stundenplan von C._____ anpassen. C._____ werde neu ab Schulbeginn am Montag- und Mittwochnachmittag durch sie betreut. Am Montagnachmittag seien ab Schulbeginn wieder Therapiesitzungen bei Dr. F._____ geplant und um 17:15 Uhr die …- Schule. Am Freitag habe C._____ neu Schule und anschliessend finde um 16:00 Uhr weiterhin der …-Kurs statt. Die Fremdbetreuung werde also geringer sein als in der Vergangenheit und dank ihrer flexiblen Arbeitszeiten könne sie die Betreuung mit Hilfe des Mittagstisches ansonsten mehrheitlich selber abdecken. Nicht so der Gesuchsgegner, dessen berufliche Zukunft absolut ungewiss sei. Insbesondere als Schauspieler (Theater), aber auch im Eventbereich seien sowohl der Einsatzort wie auch die Arbeitszeiten unregelmässig. Drehzeiten beim Fernsehen, aber auch Proben und Aufführungen im Theater seien festgesetzt, meistens abends und ohne fest definierte Endzeiten. Auch in der Gastronomie seien die Arbeitszeiten unregelmässig und regelmässig auch Einsätze am Abend, in der Nacht und an Wochenenden gefordert. Wie unflexibel der Gesuchsgegner sei, habe sich schon in der Vergangenheit gezeigt. Obwohl er nur einen Einsatz von einer Stunde gehabt und Fr. 50.– verdient habe, sei es ihm gemäss eigenen Angaben nicht möglich gewesen, einen anderen als den Freitagnachmittag abzudecken (Urk. 257 S. 8 f.). 3.3.1. Die Gesuchstellerin besucht nach eigenen Angaben jeweils am Montag-, Dienstag-, Mittwoch- und Donnerstagmorgen die ...-Schule. Die ...-Schule der Gesuchstellerin fällt somit – wie sich aus dem Stundenplan von C._____ ergibt (Urk. 259/1) – mit der Schulzeit von C._____ zusammen und schränkt die persönliche Betreuung von C._____ durch die Gesuchstellerin nicht ein. Daneben ist sie als Domina tätig. Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin diese Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausübt, ist glaubhaft, dass sie ihre Arbeitszeiten flexibel ausgestalten und sie diese insbesondere auch nach C._____ ausrichten kann. Der Gesuchsgegner wird inskünftig einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen

- 23 müssen (vgl. hierzu E. III.G.1). Angesichts dessen, dass seine berufliche Zukunft – wie die Gesuchstellerin zutreffenderweise ausführt – nach wie vor noch völlig unklar ist und damit insbesondere sowohl sein künftiger Arbeitsort als auch seine künftigen Arbeitszeiten nicht feststehen, lässt sich keine Prognose über seine zukünftige Flexibilität in der Kinderbetreuung machen. In Anbetracht der von ihm zu bestreitenden hundertprozentigen Erwerbstätigkeit steht jedoch fest, dass er C._____ keineswegs überwiegend wird persönlich betreuen können und massgeblich auf Fremdbetreuung angewiesen sein wird. 3.3.2. Was die Anpassung seiner Arbeitszeit an die Betreuung von C._____ in der Vergangenheit anbelangt, setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit dem zutreffenden Argument der Vorinstanz auseinander, wonach es aufgrund der gesuchsgegnerischen Angabe, dass er bis anhin lediglich wenige Stunden pro Woche arbeite, nicht nachvollziehbar sei, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit C._____ sowohl am Montag- als auch am Mittwochnachmittag nicht betreuen könne (Urk. 250 E. III.6.6). Er beschränkt sich vielmehr darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene mehrheitlich wörtlich zu wiederholen (vgl. Urk. 152 S. 8 f.; Prot. I. S. 71). Damit genügt er der Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht. 3.3.3. Obschon der Gesuchsgegner bereits im Rahmen seiner Berufungsschrift vom 1. Juni 2018 ausführen liess, er sehe sich nach einer Wohnung in I._____ um (Urk. 249 S. 13 und 21), und in der Eingabe vom 14. September 2018 bestätigte, er suche intensiv nach einer Wohnung in I._____ (Urk. 270 S. 6), befindet sich sein Wohnsitz auch im heutigen Zeitpunkt, rund sieben Monate später, noch in Zürich. Zur Begründung, weshalb er sein Vorhaben noch nicht umsetzen konnte, brachte er anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 lediglich pauschal vor, wer die Marktlage in I._____ kenne, wisse, dass es mit einem geringen Budget nicht einfach sei, eine Wohnung zu finden (Prot. II S. 29). Mit den eingereichten Unterlagen gelingt es dem Gesuchsgegner aber nicht, glaubhaft zu machen, dass er ernsthaft nach einer Wohnung in I._____ sucht. So legte er lediglich zwei Anmeldeformulare für Wohnungen ins Recht (Urk. 272/30; Urk. 292/39), wobei eines davon eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 2'200.– (zuzüglich

- 24 - Fr. 100.– Parkplatz) betrifft (Urk. 272/30-31), welche somit offensichtlich ausserhalb des Budgets eines Sozialhilfebezügers liegt, wie der Gesuchsgegner auch selber einräumt (vgl. Prot. II S. 19). Bei den übrigen in Bezug auf die Wohnungssuche des Gesuchsgegners in K._____ eingereichten Belegen handelt es sich weder um Anmeldeformulare noch um Absagen für Wohnungen, sondern um E-Mails betreffend Besichtigungstermine (Urk. 272/32; Urk. 299/50) sowie um blosse Wohnungsinserate (Urk. 299/50). Ein Blick in das Immobilienportal Homegate ergibt zudem, dass es in I._____ diverse freie 2 ½ - bzw. 3- Zimmerwohnungen mit einem Mietzins im vom Gesuchsgegner genannten Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 1'600.– gibt (www.homegate.ch; besucht am 13. Dezember 2018). Im Übrigen wäre die Nähe zu C._____ auch bei einem Umzug in eine der Nachbargemeinden von I._____ garantiert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Ausweisungsverfahren gegen den Gesuchsgegner hinsichtlich seiner aktuellen Wohnung an der L._____-Strassse in Zürich noch pendent ist (vgl. Prot. II S. 17; Urk. 272/28-29). Seine künftige Wohnsituation ist insofern nach wie vor unklar. 3.3.4. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Gesuchstellerin in einer stabileren Lebenssituation befindet und damit insgesamt die besseren Voraussetzungen für die persönliche Betreuung von C._____ mit sich bringt. 4. Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft 4.1. Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners auf Seite 13 der Berufungsschrift (Urk. 249) hat die Vorinstanz die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien bei der Obhutszuteilung berücksichtigt (vgl. Urk. 250 E. III.4.5.2) und sich – im Rahmen der Beurteilung des Antrags auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Gesuchstellerin (Urk. 250 E. III.3.4.1 ff.) – ausführlich mit dieser befasst. So führte sie insbesondere aus, es sei unbestritten und stehe aufgrund der Akten fest, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nicht funktioniere. Seit der Trennung kommunizierten die Parteien, abgesehen von drei Mal, grundsätzlich über die Beiständin. Die Parteien würden diese Konfliktsituation nicht bestreiten, sondern sich vielmehr gegenseitig die Schuld dafür

- 25 zuweisen. Auch die Beiständin gebe an, dass die Parteien nicht im Stande seien, sich betreffend wesentliche Dinge wie beispielsweise medizinische und schulische Angelegenheiten auszusprechen. Allerdings funktioniere der Kontakt zwischen ihr und den Parteien. Es scheine, als würde der Gesuchsgegner zumindest versuchen, mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen. Die Gesuchstellerin erkläre, dass sie lediglich über die Beiständin kommuniziere. Sie bestätige zudem, dass sie bewusst nicht mit dem Gesuchsgegner kommuniziere und auch zukünftig nicht mit ihm direkt kommunizieren wolle. Sie begründe dies damit, dass der Gesuchsgegner versuche, ihr Befehle zu erteilen. Auf entsprechende Nachfrage habe sie diesen Vorwurf aber nicht konkretisieren können. Wie der Gesuchsgegner richtig ausgeführt habe, dürfe die Verweigerungshaltung einer Partei nicht zur Einschränkung der Elternrechte der anderen Partei führen. Dass diese Blockade aber einzig einseitig auf das Verhalten einer Partei, vorliegend insbesondere der Gesuchstellerin, zurückzuführen sei, sei in der Praxis selten, zumal ein Konflikt naturgemäss auf dem Verhalten beider Parteien beruhe. Dass dies auch im Verhältnis der Parteien gelte, würden diverse Ereignisse wie der Konflikt der Parteien betreffend die Sommerferien 2017, die Thematik der Arztwahl, der Konflikt betreffend die Krankenkassenkarte von C._____ sowie die zwischenzeitlich gelöste Kindergartenthematik zeigen (Urk. 250 E. III.3.4.1 ff.). So habe trotz diverser Versuche der Beiständin zwischen den Parteien keine Einigung betreffend die Sommerferien 2017 gefunden werden können. Obwohl spätestens ab dem 5. Mai 2017 der Ferienwunsch des Gesuchsgegners bekannt gewesen sei, habe die Gesuchstellerin am 17. Mai 2017 Flugtickets für ihre Ferien mit C._____ gebucht. Zwar sei nachvollziehbar, dass sie an den Daten die Ferienwochen beanspruche, an denen ihre ...-Schule geschlossen sei, indes sei sie offensichtlich ohne Rücksprache mit den Beteiligten zur Buchung ihrer Ferien geschritten, was in keiner Weise der Konfliktlösung diene. Zu betonen sei allerdings, dass sich auch der Gesuchsgegner in dieser Situation nicht kooperativ gezeigt habe, da er, ohne konkrete und nachvollziehbare Gründe nennen zu können, die gleichen Ferienwochen beansprucht habe wie die Gesuchstellerin. Dieses Verhalten spreche nicht für die Kooperationsbereitschaft beider Parteien (Urk. 250 E. III.3.4.4). Der Gesuchsgegner geht darauf nicht im Ansatz ein, sondern führt auf den Seiten 13

- 26 und 20 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) einzig aus, aus den Akten ergebe sich klar, dass er mehrfach den Kontakt mit der Gesuchstellerin gesucht habe, sie diesen jedoch verweigert habe, und darüber hinaus habe die Vorinstanz das Vorgehen der Gesuchstellerin hinsichtlich der Sommerferien 2017 unbeachtet gelassen. Genau damit hat sich die Vorinstanz aber auseinandergesetzt. Inwiefern die diesbezüglichen überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz falsch sein sollten, zeigt der Gesuchsgegner nicht auf. Er kommt damit seiner Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. II.2), weshalb nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen ist. 4.2. Soweit der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufung weiter ausführt, die Gesuchstellerin habe sich ins Frauenhaus abgemeldet und ihn mehrere Monate darüber im Ungewissen gelassen, wo sie sich mit C._____ befinde (Urk. 249 S. 15), wiederholt er ebenfalls lediglich seine vorinstanzlichen Behauptungen (vgl. Urk. 24 S. 5 f.). Diese wurden von der Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz – unter Hinweis darauf, dass sie alle involvierten Stellen darüber informiert habe, dass sich C._____ mit ihr in einer entsprechenden Institution befinde – bestritten (Urk. 34 S. 3). Den Ausführungen des Gesuchsgegners kommt insofern keine selbständige Bedeutung zu. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass, selbst wenn diesbezüglich keine Mitteilung an den Gesuchsgegner erfolgt wäre, was zweifelsohne äusserst unglücklich wäre, die unzureichende Unterrichtung des anderen Elternteils über aktuelle Entwicklungen ebenso auf Seiten des Gesuchsgegners auszumachen ist. So orientierte er aktenkundig weder die Gesuchstellerin noch die Beiständin über seinen Umzug von I._____ nach Zürich (vgl. Urk. 249 S. 16; Urk. 273 S. 3). 4.3. Aktenkundig hat sich die Kommunikation der Parteien auch während der Dauer des Berufungsverfahrens nicht verbessert. Dass zwischen den Parteien gelegentlich ein Austausch von E-Mails stattfindet, wie aus den Akten hervorgeht (vgl. insbesondere Urk. 253/10; Urk. 259/3/1,3,5; Urk. 259/4 und 10; Urk. 292/38/1-2, 4, 7 und 10), vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass nach wie vor – wie von beiden Parteien anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 bestätigt wurde (vgl. Prot. II S. 19 f. und 23 f.) – keine direkten Ge-

- 27 spräche zwischen ihnen stattfinden. Die Parteien sind denn auch, wie die aktuellen Konflikte betreffend das Haareschneiden von C._____ sowie die Kinderarztpraxis und die Impfungen von C._____ zeigen, nicht in der Lage, sich miteinander abzusprechen und gemeinsam eine im Interesse ihres Kindes liegende Lösung zu finden. Offenbleiben kann vorliegend – trotz der umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 289 S. 3 f.; Urk. 293 S. 5 ff.; Prot. II S. 27, 30 f. und 33) – sowohl, ob C._____ in der Schule wegen seiner langen Haare gehänselt wurde als auch, ob er selber seine Haare schneiden wollte bzw. ob er sich anschliessend wegen seiner kurzen Haare geschämt hat oder nicht. Entscheidend im vorliegenden Zusammenhang ist einzig, dass der Gesuchsgegner an einem Besuchsrechtswochenende die langen Haare von C._____ schneiden liess, unbestrittenermassen ohne zuvor – sei es direkt oder über die Beiständin – Rücksprache mit der Gesuchstellerin zu nehmen, obschon es sich auch nach Darstellung des Gesuchsgegners um einen gemeinsamen Entscheid der Parteien handelte, dass C._____ lange Haare trug (vgl. Prot. II S. 17 f.). Dies spricht nicht für die Kommunikationsfähigkeit des Gesuchsgegners. Ausdruck mangelnder Kooperationsfähigkeit beider Parteien ist denn auch, wie aus den diversen im Recht liegenden E-Mails hervorgeht, dass sie sich weder auf die Impfungen noch auf einen neuen Kinderarzt für C._____ einigen konnten. Dies mit dem Ergebnis, dass beide Elternteile C._____ nunmehr durch unterschiedliche Kinderärzte behandeln lassen, nämlich die Gesuchstellerin durch die Kinderarztpraxis … in I._____ und der Gesuchsgegner durch Dr. M._____ in Zürich (vgl. Urk. 259/3/5; Urk. 259/4-5; Urk. 292/38/1-10). Auch der vom Gesuchsgegner eingerichtete elektronische Impfausweis, auf welche beide Praxen Zugriff haben, löst – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 289 S. 13; Prot. II S. 34) – die Problematik nicht. So wäre es zur Wahrung des Kindeswohls dringend geboten, dass sich die Parteien auf einen Kinderarzt einigen können, zumal C._____ auch die Möglichkeit gegeben werden muss, zum ihn behandelnden Kinderarzt ein Vertrauensverhältnis aufbauen zu können. Nur am Rande ist zu bemerken, dass es eindeutig Sinn macht, wie dies die Gesuchstellerin vortragen lässt (Urk. 300 S. 6; Prot. II S. 34), wenn sich die Kinderarztpraxis in der Nähe des Wohnsitzes der C._____ – auch inskünftig (vgl. dazu E. III.B.6.2) – überwie-

- 28 gend betreuenden Gesuchstellerin befindet, zumal es nicht zumutbar ist, dass C._____, wenn er krank ist, jedes Mal noch zu einem Kinderarzt nach Zürich reisen muss. Die auch von der Beiständin in ihrem Bericht vom 17. September 2018 gemachte Feststellung, dass sich die Parteien bei wichtigen Angelegenheiten bezüglich C._____ nicht zielführend absprechen und sich über medizinische und schulische Angelegenheiten nicht konfliktfrei austauschen können (Urk. 273 S. 3), wird durch diese Vorkommnisse deutlich untermauert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich nicht von der Hand weisen lässt, dass zwischen den Parteien nach wie vor erhebliche Spannungen bestehen und bei beiden Parteien in Bezug auf ihre Fähigkeit, mit dem jeweils anderen Elternteil in Kinderbelangen zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten, ein eindeutiger Verbesserungsbedarf besteht. Die Parteien sind denn auch dringend gehalten, ihren Paarkonflikt im Interesse von C._____ in den Hintergrund zu stellen. 4.4. Ferner ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner fehl geht in der Annahme, er könne aus seinen eigenen Anträgen im Berufungsverfahren in Bezug auf das Besuchsrecht der Gesuchstellerin etwas zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urk. 249 S. 15), können diese Anträge nämlich auch einfach prozesstaktisch motiviert sein. Entsprechend sagen diese nichts über seine tatsächliche Bereitschaft aus, mit der Gesuchstellerin zu kooperieren. 5. Stabilität und Kontinuität bzw. Weiteres 5.1.1. Die Vorinstanz führte aus, aus den Akten und den Ausführungen der Parteien lasse sich entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Gesuchsgegner teilweise als schwierig erweise. Dies untermauere beispielsweise der Vorfall mit "Frau N._____" (Erziehungsberaterin N._____) vom kjz O._____ eindrücklich. Das Gericht habe das kjz O._____ beauftragt, eine Interaktionsbeobachtung sowie eine Kindesanhörung im vorliegenden Fall durchzuführen. Aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners habe N._____ jedoch kein Vertrauensverhältnis aufbauen sowie auch keine objektive Berichterstattung machen können. Angesprochen auf diesen Vorfall habe der Gesuchsgegner insbesondere ausgeführt, dass er aufgrund der Vorfälle beim kjz O._____ – der Gesuchsgegner beziehe sich in der Folge ausdrücklich auf seine gegen die Beiständin eingereichte Be-

- 29 schwerde –N._____ gesagt habe, dass er ihre Arbeit gerne dokumentieren würde. Er habe ihr gegenüber diese Transparenz schaffen wollen, da er aufgrund der vorgefallenen Willkür und Missstände seinen Fall habe öffentlich machen wollen. Ein ähnlicher Vorfall habe sich sodann im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel des Gesuchsgegners von I._____ nach Zürich ereignet. Nicht nur habe die Beiständin von diesem Wohnungswechsel nicht direkt vom Gesuchsgegner, sondern über die Sozialhilfe Zürich erfahren. Hinzu komme, dass bei dem von der Beiständin geplanten Wohnungsbesuch der Gesuchsgegner der Beiständin erneut Filmaufnahmen ankündigt habe. Selbst wenn die Vorwürfe des Gesuchsgegners gegenüber der Beiständin berechtigt wären, was nicht in diesem Verfahren zu beurteilen sei, rechtfertige dies die Reaktion des Gesuchsgegners nicht. Gerade weil die Parteien nur sehr schwer kommunizieren könnten, insbesondere auch was die Ausgestaltung der Besuche von C._____ beim anderen Elternteil betreffe, beantragten denn auch beide Parteien, die errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beizubehalten. Dass der Gesuchsgegner sich gegen die Art und Weise, wie die Beiständin ihre Aufgabe wahrnehme, wehre, wenn er der Meinung sei, dass diese unkorrekt sei, sei nicht zu beanstanden. Behördenvertreter bei der Ausübung ihrer Aufgaben, zumal sie hierzu gerichtlich beauftragt worden seien, zu filmen, sei indessen keine angemessene Reaktion (Urk. 250 E. III.4.8.5.3). 5.1.2. Der Gesuchsgegner geht fehl in seiner auf Seite 16 der Berufungsschrift geäusserten Annahme (Urk. 249), die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verwiesen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen ihm und den Behörden teilweise als schwierig erweise, da dies keinesfalls ein Kriterium für die Obhutszuteilung sein dürfe. Die Kooperationsbereitschaft eines Elternteils mit Behörden und insbesondere auch mit der Beiständin ist im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung durchaus mitentscheidend, fliesst sie nämlich auch in die Erziehungsfähigkeit dieser Person ein. Der Gesuchsgegner wiederholt sodann auf Seite 16 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) in Bezug auf den Vorfall mit N._____, welche eine Interaktionsbeobachtung sowie die Kinderanhörung von C._____ hätte durchführen sollen, im

- 30 - Wesentlichen seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, er habe ihr nicht gedroht, sie zu filmen, sondern es habe sich lediglich um eine Ankündigung gehandelt, dass er ihre Arbeit aufgrund der bisherigen Vorfälle gerne dokumentieren wolle (vgl. Prot. I S. 70 f.). Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Ohnehin können die Details des Vorfalles mit N._____ dahingestellt bleiben. Fakt ist, dass die gerichtlich angeordnete Interaktionsbeobachtung (vgl. Urk. 62) aufgrund des Verhaltens des Gesuchsgegners bzw. der von ihm daran gestellten Bedingungen nicht stattfinden konnte, was nicht haltbar ist. Vielmehr wäre es dem Gesuchsgegner oblegen, sich an der im Interesse des Kindeswohl liegenden Abklärung uneingeschränkt zu beteiligen. Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, es werde ihm zur Last gelegt, dass er niemanden über den Wegzug nach Zürich informiert habe. Dies sei bedauerlich, doch könne dies in der Hitze des Gefechts passieren. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Beiständin aufgrund ihres ihm bekannten Kontakts mit den Sozialbehörden Zürich, insbesondere mit Herrn P._____, über seinen Wohnsitzwechsel Bescheid gewusst habe (Urk. 249 S. 16). Dem Gesuchsgegner ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er nicht auf Dritte vertrauen durfte, sondern es vielmehr seine Aufgabe als Kindsvater gewesen wäre, die Beiständin selber über seinen Umzug zu informieren. So ist doch der Informationsaustausch zwischen den Kindseltern und der Beiständin für eine gute Zusammenarbeit unerlässlich. Ausdruck mangelnder Kommunikationsfähigkeit des Gesuchgegners ist ebenso, dass er mit der Beiständin phasenweise gar nicht direkt, sondern über seinen Vertreter Q._____ kommunizierte (vgl. Urk. 220/5; Urk. 238/4; Urk. 273 S. 3 f.; Prot. II S. 20). Der Gesuchsgegner belastete die Zusammenarbeit mit der Beiständin denn auch dadurch, dass er wiederholt versuchte, Filmaufnahmen zu machen oder solche ankündigte, was zu einer Verwarnung des Gesuchsgegners durch das kjz O._____ führte (vgl. Urk. 91; Urk. 181; Urk. 183 S. 2). Die Beiständin berichtete zudem mehrfach, dass der Gesuchsgegner ein bedrohliches und auffälliges Verhalten gezeigt habe (Urk. 218; Urk. 273 S. 3). Obschon die KESB Bezirk Horgen mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 (Urk. 272/34) den Antrag des Gesuchsgegners auf einen Beistandswechsel abwies und – nach unbestrittener Darstellung der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 293 S. 5) – auch eine Aufsichtsbeschwerde

- 31 gegen die Beiständin von der KESB abgewiesen wurde, stellte er des Weiteren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erneut einen Antrag auf einen Beistandswechsel (Urk. 289 S. 6), auf welchen mit Beschluss der Kammer vom 1. November 2018 (Urk. 298) nicht eingetreten wurde. Augenfällig ist, dass der Gesuchsgegner in seinem diesbezüglichen Antrag gegenüber der Beiständin im Wesentlichen genau dieselben Vorwürfe erhob (Beibehaltung der Übergaben mittels Bahnhofhilfe sowie Parteinahme der Beiständin zugunsten der Gesuchstellerin betreffend …-Kurs sowie betreffend Prüfung der Wohnverhältnisse der Parteien; vgl. Urk. 289 S. 5 f.; Urk. 270 S. 2 f.; Urk. 249 S. 27 f.), über welche bereits die KESB zu befinden hatte und zum Schluss kam, dass sich diese nicht bestätigen würden (Urk. 272/34 Rz. 17 ff.). Der Gesuchsgegner kam sodann auch der Aufforderung der Beiständin vom 23. August 2018, der Gesuchstellerin als faktische Obhutsinhaberin die Impfkarte von C._____ auszuhändigen, nicht nach und teilte der Beiständin mit E-Mail vom 23. August 2018 mit, die Impfkarte befände sich bei Dr. M._____ und sei dort auch am besten aufgehoben (Urk. 292/38/6). Diese Umstände lassen den Eindruck entstehen, dass der Gesuchsgegner Mühe bekundet, mit der Beiständin im Interesse von C._____ zu kooperieren und ihre Vorgehensweisen und Entscheidungen zu akzeptieren, wenn sie von seinen eigenen Vorstellungen divergieren. 5.2. Die Vorinstanz hat zum Kriterium der Stabilität und Kontinuität weiter ausgeführt, zwei Vorfälle wirkten irritierend. So habe der Gesuchsgegner beabsichtigt, die J._____ LLC (J._____ GmbH) zu gründen und dabei C._____ als Gesellschafter eintragen zu lassen. Er sei mit diesem Versuch offenbar auch durchgedrungen, sei der entsprechende Beschluss denn auch beurkundet worden. Angesprochen auf diesen Fall habe der Gesuchsgegner keine überzeugende Erklärung für sein Vorgehen vorzubringen vermocht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er diese GmbH für C._____ und seine Tochter habe gründen wollen, erschliesse sich nicht, wie er auf die Idee komme, seinen minderjährigen, sieben Jahre alten Sohn als Gesellschafter ins Handelsregister einzutragen. Daneben versuche der Gesuchsgegner, insbesondere ohne Rücksprache mit der Gesuchstellerin, eine Namensänderung von C._____ vorzunehmen. Die vom Gesuchsgegner im Namensänderungsverfahren vorgebrachte Begründung, man kenne ihn und C._____

- 32 weitgehend unter dem Namen "R._____", sei wenig plausibel und nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Auch in diesem Verfahren habe er etwas Derartiges nicht ansatzweise thematisiert. Hinzu komme, dass er sich hiermit so verhalte, wie er es selber der Gesuchstellerin vorwerfe: Er handle ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil. Ihm müsse ohne Weiteres bewusst sein, dass ein Namenswechsel eines minderjährigen Kindes die Mitwirkung beider Elternteile bedinge, zumal die elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt werde (Urk. 250 E. III.4.8.6). Mit dieser Begründung setzt sich der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er belässt es vielmehr dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 226 S. 1 f.; Prot. I. S. 21 f. und 28), er habe mit der Eintragung von C._____ im Handelsregister lediglich verhindern wollen, dass das Gesellschaftsvermögen an die Gesuchstellerin vererbt werde; die Kindsmutter habe eine direkte bzw. indirekte Kommunikation strikt verweigert, weshalb es keinen Sinn gemacht hätte, sie hinsichtlich der Namensänderung zu kontaktieren (Urk. 249 S. 17 f.). Damit kommt der Gesuchsgegner seiner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO erneut nicht nach. Er kann überdies auch aus seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2018, wonach er Frau S._____ vom Zivilstandsamt gefragt habe, wie er die Gesuchstellerin einbeziehen könne, und diese ihm gesagt habe, sie müsse die Gesuchstellerin betreffend die Namensänderung ohnehin anschreiben und könne dies übernehmen (Prot. I. S. 20), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ändert dieser Umstand nämlich nichts daran, dass der Gesuchsgegner eigenmächtig und ohne vorherige Rücksprache mit der Gesuchstellerin gehandelt hat. Selbst wenn die Kontaktaufnahme mit der Gesuchstellerin überdies – wie der Gesuchsgegner vorbringt – ohnehin erfolglos gewesen wäre, so wäre ihm zumindest die diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Beiständin offengestanden. Mit der Vorinstanz wirken diese Vorfälle insofern befremdlich, als sie den Eindruck entstehen lassen, der Gesuchsgegner habe seine eigenen Interessen über diejenigen seines Sohnes C._____ gestellt. 5.3. Die Vorinstanz erwog sodann, Dr. F._____ gebe an, dass die Gesuchstellerin einen adäquaten und fürsorglichen Umgang mit C._____ habe und sich auch zurücknehme, sodass C._____ gewisse Besprechungen nicht mitbekomme. Dies

- 33 zeige, dass sich die Gesuchstellerin am Kindeswohl orientiere und C._____ angemessen betreue (Urk. 250 E. III.4.8.5.6.). Der Gesuchsgegner erörtert auf Seite 19 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) in allgemeiner Weise, weshalb die Ausführungen von Dr. F._____ nicht massgeblich seien, weitgehend ohne einen erkennbaren bzw. näheren Bezug zu dieser vorinstanzlichen Erwägung herzustellen, was keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit ihr darstellt. Bei Dr. F._____ handelt es sich überdies um einen Oberarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (vgl. Urk. 274), weshalb entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners durchaus davon auszugehen ist, dass er nicht einzig aus dem Umstand, wer C._____ zu seinen Therapiesitzungen begleitet, ableitet, welcher Elternteil dessen Hauptbezugsperson ist. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass er sich als Fachperson von der – C._____ an die Sitzungen begleitenden – Gesuchstellerin beeinflussen lassen würde, zumal der Gesuchsgegner auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorbringen konnte, welche eine solche Schlussfolgerung zulassen würden (vgl. dazu auch E. III.E.2.2). Dass Dr. F._____ keine Ausführungen in Bezug auf die Beziehung zwischen C._____ und dem Gesuchsgegner machen konnte, hat der Gesuchsgegner überdies in erster Linie seiner fehlenden Eigeninitiative zuzuschreiben, hat Dr. F._____ den Gesuchsgegner doch aktenkundig darauf aufmerksam gemacht (vgl. Urk. 222 S. 1 f.; Urk. 227/2), dass er sich von sich aus aktiv bei ihm zu melden und in seine Therapiebemühungen einzubringen habe. 5.4. Der Gesuchsgegner bringt schliesslich in seiner Berufungsschrift vor, es habe sich neu ergeben, dass die Schwester der Gesuchstellerin seit seinem Auszug bei der Gesuchstellerin und C._____ wohne und C._____ bei der Gesuchstellerin im Zimmer schlafe. Dies sei für einen siebeneinhalb Jahre alten Jungen nicht kindgerecht (Urk. 249 S. 20). Die Gesuchstellerin bestreitet nicht nur, dass ihre Schwester bei ihr wohnen, sondern auch dass C._____ kein eigenes Zimmer haben soll. Ergänzend führt sie aus, wenn C._____ sich in seinem grossen Bett einsam fühle, schlüpfe er schon mal zu ihr ins Zimmer und belege das zweite Bett des Doppelbetts, was normal sei (Urk. 257 S. 31). Diese Darstellung deckt sich mit den Ausführungen von

- 34 - C._____ anlässlich der Kinderanhörung (Prot. II S. 8). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kindeswohl gefährdet sein sollte, wenn ein Kind in C._____s Alter gelegentlich im Bett eines Elternteils schläft. 5.5. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Gesuchstellerin die C._____ näherstehende und primäre Bezugsperson sei, erscheint insbesondere auch in Anbetracht der auf eine enge Bindung zur Gesuchstellerin schliessenden Ausführungen von C._____ anlässlich der Kinderanhörung (vgl. Prot. II S. 8 f.) sowie dem Umstand, dass C._____ bereits seit der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 (vgl. Urk. 38), mithin seit bald zwei Jahren, bei der Gesuchstellerin wohnt, zutreffend. 6. Fazit 6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die alternierende Obhut nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Beide Parteien erscheinen vorliegend grundsätzlich erziehungsfähig. Eine alternierende Obhut erfordert aber organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer solchen Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, betreffend Kinderbelange miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Ausgeschlossen ist eine alternierende Obhut, wenn die Eltern infolge ihres Konflikts in Bezug auf Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können und damit ihr Kind dem Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft (BGE 142 III 612 E. 4.3; OGer ZH LE170058 vom 08.12.2017, E. III.B.4.4; OGer ZH LE160079 vom 05.04.2017, E. II.2.2). Dies ist in casu angesichts der vorstehend thematisierten mangelhaften Kommunikations- bzw. Kooperationsfähigkeit der Parteien der Fall. Dr. F._____ erklärte gegenüber dem Vorderrichter, dass jeder Wechsel für C._____ schwierig sei (Urk. 142 S. 3), was in Anbetracht dessen, dass die Parteien aktenkundig nach wie vor nicht in der Lage sind, ihren Elternkonflikt in den Hintergrund zu rücken und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen, überzeugt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die Beiständin nach wie vor Übergaben durch die Beistandshilfe für angezeigt erachtet, um diese für C._____ stressfreier zu gestalten (Urk. 273 S. 2). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch die

- 35 - Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern von rund 24 Kilometern beziehungsweise rund 40 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. www.googlemaps.ch, besucht am 14. Dezember 2018), welche es – wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 250 E. III.4.5.2) – umso notwendiger machen würde, dass die Parteien sich über alltägliche Kinderbelange verständigen können, zumal C._____ erst knapp acht Jahre alt ist. Die vom Gesuchsgegner beantragte alternierende wochenweise Betreuung (Berufungsantrag 7, Urk. 249) scheitert darüber hinaus auch daran, dass es C._____ nicht zumutbar ist, zwei Mal täglich die Strecke Zürich-I._____ bewältigen zu müssen, um die Schule in I._____ besuchen zu können. Eine alternierende Obhut liegt somit vorliegend nicht im Kindeswohl und es ist darüber zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über C._____ zuzuteilen ist. 6.2. Die bisherige, insbesondere die seit der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 hauptsächliche Betreuung durch die Gesuchstellerin und vor allem auch die inskünftig über weite Teile mögliche persönliche Betreuung durch die Gesuchstellerin sprechen klar für eine Zuteilung der Obhut über C._____ an die Gesuchstellerin. Sodann ist im Sinne des Kindeswohls die Kontinuität der Verhältnisse hoch zu gewichten. C._____ fühlt sich bei der Gesuchstellerin und auch in der Primarschule in I._____ wohl, hat dort einen guten Freund gefunden und steht auch der Schwester der Gesuchstellerin, welche regelmässig bei der Gesuchstellerin zu Besuch ist, nahe, wie seine Ausführungen anlässlich der Kinderanhörung deutlich machen (vgl. Prot. II S. 8). Er soll nicht ohne Not aus dem ihm vertrauten Umfeld gerissen werden. Eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner wäre aktuell angesichts seines Wohnsitzes in Zürich zwangsläufig mit einem Wegzug aus I._____ und somit mit einem Schulwechsel verbunden. Unter dem Aspekt der Stabilität der Verhältnisse gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sowohl die künftige Wohn- als auch Arbeitssituation des Gesuchsgegners völlig ungewiss sind und daher auch kein Betreuungskonzept für C._____ vorliegt. Die Obhut über C._____ ist daher in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. C. Besuchsrecht

- 36 - 1.1. Die Vorinstanz erklärte den Gesuchsgegner für berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Überdies räumte sie dem Gesuchsgegner ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen ein und sah eine Feiertagsregelung vor (Urk. 250, Dispositiv-Ziffer 4). 1.2. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, es lägen keine Anzeichen einer Kindswohlgefährdung vor und auch die Gesuchstellerin gebe an, dass es wichtig sei, dass C._____ einen guten Kontakt mit dem Gesuchsgegner habe, weshalb dem Gesuchsgegner ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei. Da bereits Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner stattfänden und keine konkreten Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung beim Gesuchsgegner vorlägen und überdies auch die Gesuchstellerin, wenn auch bloss vergleichsweise, mit Übernachtungen von C._____ beim Gesuchsgegner einverstanden sei, lägen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übernachtung von C._____ beim Gesuchsgegner entgegenstünden. Auch die Beiständin gebe an, dass die Besuchsrechtswochenenden grundsätzlich gut funktionierten. Zwar führe sie in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2018 aus, es sei ihr nicht möglich einzuschätzen, wie C._____ die aktuelle Betreuung beim Gesuchsgegner sowie dessen Wohnsituation erlebe. Sodann berichte die Beiständin davon, dass C._____, auf dieses Thema angesprochen, ängstlich und abweichend reagiere. Dass dieses Verhalten darauf zurückzuführen wäre, dass die Besuche von C._____ beim Gesuchsgegner für seine Entwicklung schädlich seien, könne daraus nicht abgeleitet werden, zumal Dr. F._____ nichts Derartiges habe beobachten können. Da die Gesuchstellerin jeweils am Samstagmorgen arbeitstätig sei, erscheine es angemessen, das Besuchsrechtswochenende bereits am Freitagabend, 18:30 Uhr, zu beginnen. C._____ sei es dabei insbesondere zu ermöglichen, nach dem Kindergarten- bzw. Schulschluss nach Hause zu gehen, um nicht bereits am Freitagmorgen mit dem Gepäck für das Besuchswochenende in den Kindergarten bzw. die Schule gehen zu müssen. Dies sei bereits seit dem Abschluss der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 16. März 2017 so gelebt worden und funktioniere gemäss Beistandschaft auch gut. Zudem liege es mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der Beziehung zwischen Vater und Kind auch im Interesse von C._____, dass

- 37 er pro Besuchsrechtswochenende jeweils zwei Übernachtungen beim Gesuchsgegner verbringen könne. Im Hinblick darauf, dass C._____ am Montagmorgen wieder in den Kindergarten müsse, rechtfertige es sich, das Besuchswochenende jeweils am Sonntag um 18:00 Uhr abzuschliessen. Aus Sicht von C._____ sei es am besten, wenn er nicht jeweils am Freitagabend mit sämtlichen Utensilien und Kleidern ausgerüstet in das Besuchswochenende starten müsse, damit er am Montagmorgen in den Kindergarten starten könne. Hinzu komme, dass der Gesuchsgegner nicht mehr in I._____, sondern in Zürich wohne. Das Besuchsrechtswochenende bis Montagmorgen laufen zu lassen würde bedeuten, dass C._____ am Montagmorgen von Zürich nach I._____ reisen müsste. Zwischen den Parteien sei es sodann wiederholt zu Auseinandersetzungen und Streitpunkten hinsichtlich der Kleidung und/oder der Znünibox gekommen. Es liege somit im Interesse des Kindeswohls, dass C._____ die Woche mit der Gesuchstellerin als Obhutsinhaberin beginne, da so die nötige Stabilität und Kontinuität gewahrt werden könne. In der Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen hätten sich die Parteien sodann auf einen Besuchsrechtsnachmittag des Gesuchsgegners geeinigt. Bei dessen Umsetzung seien jedoch wiederholt Schwierigkeiten aufgetreten. So gebe die Beiständin an, dass sich der Gesuchsgegner nicht immer an diese Vereinbarung gehalten und manchmal den Besuchsrechtsnachmittag abgesagt habe. Sodann habe der Gesuchsgegner gebeten, dass ein anderer Nachmittag als Besuchsrechtsnachmittag festgesetzt werde, da der Mittwochnachmittag mit seiner Arbeitstätigkeit längerfristig nicht mehr vereinbar sei. Daraufhin habe die Beiständin auf Vorschlag des Gesuchsgegners den Montag als neuen Besuchsrechtsnachmittag bestimmt und mit allen Beteiligten abgesprochen. In der Folge habe allerdings der Gesuchsgegner angegeben, dass er C._____ am Montagnachmittag aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht betreuen könne und es bezüglich der Wochentage ein Missverständnis mit seiner Vertreterin gegeben habe. Da der Gesuchsgegner angebe, dass er bis anhin nur wenige Stunden pro Woche gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit C._____ sowohl am Montag- als auch am Mittwochnachmittag nicht betreuen könne. Den Besuchsrechtsnachmittag flexibel zu handhaben, möge ein Wunsch

- 38 des Gesuchsgegners darstellen. Insbesondere da die Parteien zumindest derzeit nur schwer miteinander kommunizieren könnten, sei eine solche Flexibilität indessen einer stabilen und kontinuierlichen Besuchsrechtsregelung abträglich. Stabilität und Kontinuität spielten eine zentrale Rolle für das Wohl von C._____ und jeder Wechsel sei schwierig. Hinzu komme, dass zwischen den Parteien auch immer wieder Schwierigkeiten betreffend Kleidung bestünden. Solche Schwierigkeiten würden sich verstärken, wenn C._____ neben den Besuchswochenenden zusätzlich während eines Nachmittags beim Gesuchsgegner zu Besuch wäre. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass eine Übergabe von C._____ bislang nur über die Bahnhofhilfe in Zürich möglich gewesen sei. Da sich diesbezüglich während rund eines Jahres keine Besserung eingestellt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Übergabe von C._____ auch für den Besuchsrechtsnachmittag in Zürich stattfinden müsste. Daher sei zukünftig auf einen Besuchsrechtsnachmittag des Gesuchsgegners zu verzichten. Der Gesuchsgegner beantrage, sechseinhalb Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ verbringen zu dürfen. Die Gesuchstellerin beantrage, dass dem Gesuchsgegner nur zwei Mal eine Ferienwoche zugesprochen werde. Da keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass es dem Kindeswohl nicht entspreche, wenn der Gesuchsgegner mit C._____ in die Ferien verreise, zumal dies bereits so gelebt worden sei, spreche nichts gegen die gerichtsübliche Regelung von vier Ferienwochen. Weder bestünden Gründe, dem Gesuchsgegner bloss ein Ferienbesuchsrecht von zwei Mal einer Woche einzuräumen, noch rechtfertige es sich, dem Gesuchsgegner die Hälfte der Schulferien als Ferienbesuchsrecht einzuräumen. Insbesondere müsse die Ferienbesuchsregelung den Parteien eine gewisse Vorhersehbarkeit geben, zumal individuelle Absprachen zwischen ihnen schwierig seien. Zwar könnte der Gesuchsgegner aufgrund seiner Arbeitssituation aktuell sechseinhalb Wochen pro Jahr Ferien mit C._____ verbringen, indessen sei er gehalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Dass der Gesuchsgegner bei einer Anstellung sechseinhalb Wochen Ferien beziehen könne, sei höchst unsicher (Urk. 250 E. III.6).

- 39 - 2.1. Der Gesuchsgegner beantragt für den Fall der Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin berufungsweise, er sei berechtigt zu erklären, C._____ von Freitagmittag, nach dem morgendlichen Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Samstagmittag, 12:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagmittag, nach dem morgendlichen Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis am Montagmorgen, Kindergarten- oder Schulbeginn, zu sich zu Besuch zu nehmen. Der Gesuchsgegner führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe übersehen, dass es an der Gesuchstellerin und nicht an ihm gelegen habe, dass die Besuchsrechtsnachmittage nur unregelmässig respektive gar nicht stattgefunden hätten. Wieso das Besuchsrecht auf 18:30 Uhr festgesetzt und damit einschneidender gehandhabt werde als bisher (18:00 Uhr) sei schleierhaft. Es werde argumentiert, C._____ sei zu ermöglichen, nach dem Kindergarten- bzw. Schulschluss nach Hause zu gehen, um nicht bereits am Freitagmorgen mit Gepäck für das Besuchswochenende in den Kindergarten bzw. die Schule gehen zu müssen. Dies, obwohl C._____ bisher bei den Übergaben gar nie mit Gepäck bestückt gewesen sei. Er habe bei sich selber Kleider und einige Spielsachen und C._____ habe nie etwas mitbringen müssen. Eine Übergabe um 18:00 Uhr sei bisher überhaupt kein Problem gewesen. Zudem gebe die Gesuchstellerin an, dass sie C._____ jeweils spätestens um circa 17:00 Uhr vom Hort abhole. Damit hätte sie sogar noch Zeit, um nach Hause zu gehen und allfälliges Gepäck zu holen. Der Hort sei zudem nicht bis 18:30 Uhr offen. Eine Übergabe direkt vor dem Hort biete sich aber unbedingt an. Die Übergabe über die Bahnhofshilfe sei keine längerfristige Möglichkeit. So oder so werde eventualiter ein Besuchsrecht ab Freitagmittag beantragt, und zwar bis Samstagmittag. Da er sich um eine Wohnung in I._____ bemühe, sei es möglich, dass C._____ bereits zum Mittagessen zu ihm komme. Die Gesuchstellerin arbeite jeden Samstagmorgen. Es mache daher keinen Sinn, wenn er C._____ bereits am Freitagabend zurückbringe. Wenn es sich nicht sowieso um ein Besuchswochenende handle, werde er C._____ am Samstagmittag, 12:00 Uhr, zurückbringen. Er sei auf der Suche nach einer Wohnung in I._____, womit der lange Hinweg am Montagmorgen wegfalle. Damit bestünden keine Gründe mehr, das Besuchsrecht nicht bis am Montagmorgen auszuüben. Für die ungerechte Zuteilung der Ferien zugunsten der Gesuchstellerin werde einzig vorgebracht, dass es höchst unsicher

- 40 sei, dass er eine Stelle mit sechseinhalb Wochen Ferien finde. Dabei habe die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass sich mittels unbezahlten Urlauben und Überstunden Ferien von sechseinhalb Wochen sehr gut organisieren liessen (Urk. 249 S. 26 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin beantragt, um den Besuchen das Anstrengende zu nehmen, seien diese auf Samstagmorgen, 9:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu reduzieren (Urk. 293 S. 4). 3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB hat der nicht obhutsberechtigte Elternteil Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem Kinde. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien zum persönlichen Verkehr kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 250 E. III.6.1). 3.2. Anlässlich der Anhörung von C._____ durch eine Delegation des Gerichts wurde deutlich, dass es sich bei C._____ um einen eher scheuen und fragilen siebenjährigen Jungen handelt, an welchem der andauernde Konflikt zwischen seinen Eltern nicht spurlos vorbeigeht. Aus seinen Äusserungen ging zwar eindeutig hervor, dass er den Besuchen beim Gesuchsgegner grundsätzlich positiv gegenübersteht und die gemeinsame Zeit mit seinem Vater schätzt. Gleichzeitig brachte er aber auch vor, dass ihm die aktuellen Besuche beim Gesuchsgegner manchmal zu anstrengend seien (vgl. Prot. II S. 8 f.). Es lässt sich denn auch nicht von der Hand weisen, dass C._____ einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt war bzw. ist, wie dies auch die Beiständin in ihren Berichten ausmacht (Urk. 111; Urk. 273 S. 2). Diesen Umständen gilt es bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners Rechnung zu tragen. 3.3. Schon alleine aufgrund dessen, dass C._____ nun am Freitagnachmittag die Schule besucht (vgl. Urk. 259/1), kommt der vom Gesuchsgegner berufungsweise beantragte Besuchsrechtsnachmittag am Freitag nicht in Frage. Weil der Gesuchsgegner nach wie vor in Zürich und nicht in I._____ wohnt, ist auch eine Betreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner während dessen Mittagspause am Freitag ausgeschlossen. Dazu kommt, dass der Gesuchsgegner – wie nachstehend darzulegen sein wird (vgl. E. III.G.1) – eine Erwerbstätigkeit mit einem

- 41 - 100%-Pensum wird aufnehmen müssen, weshalb fraglich ist, ob er inskünftig in der Lage sein wird, C._____ am Freitag vor 18:30 Uhr zu betreuen. Eine solche Ausdehnung des Besuchsrechts erscheint aber derzeit ohnehin deswegen nicht im Kindeswohl zu sein, als bereits die aktuellen Besuchsrechtswochenenden ab Freitagabend von C._____ als teilweise anstrengend empfunden werden (Prot. II S. 9). Eine Erweiterung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners wird gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt, wenn sich der Elternkonflikt beruhigt hat und die für C._____ aktuell – aufgrund der Spannungen zwischen den Parteien – schwierigen Wechsel von einem Elternteil zum anderen für ihn weniger belastend werden, zu prüfen sein. Die Gründe, weshalb die Umsetzung eines zusätzlichen Besuchsrechtsnachmittags in der Vergangenheit nicht klappte, können daher dahingestellt bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners auf den Seiten 26 f. der Berufungsschrift (Urk. 249) die vorinstanzliche Feststellung nicht umzustossen vermögen, wonach es auf Grund seiner Angabe, dass er bis anhin lediglich wenige Stunden pro Woche arbeite, nicht nachvollziehbar sei, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit C._____ weder am Montag- noch am Mittwochnachmittag betreuen könne. Ein wöchentliches Besuchsrecht des Gesuchsgegners am Samstagmorgen steht des Weiteren ohnehin auch deswegen nicht zur Diskussion, da der berufstätigen Gesuchstellerin ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen ist, anlässlich ihrer arbeitsfreien Samstage regelmässig ein ganzes Wochenende gemeinsam mit C._____ verbringen zu können. 3.4. Die von der Vorinstanz für den Beginn und das Ende der Besuchsrechtswochenenden vorgesehen Zeiten, nämlich Freitag, 18:30 Uhr, und Sonntag, 18:00 Uhr, erscheinen mit Blick auf das Kindeswohl angemessen. Entgegen dem Gesuchsgegner ist es unabhängig davon, ob C._____ für die Besuchsrechtswochenenden Gepäck benötigt, sinnvoll, wenn er nach dem Schulschluss am Freitag zunächst noch nach Hause gehen, sich gegebenenfalls auch umziehen bzw. etwas essen und – falls er dies möchte – seine Sachen packen kann, bevor er die Reise zum Gesuchsgegner nach Zürich antritt. Dies trägt dazu bei, dass die Ausübung des Besuchsrechts für C._____ so entspannt wie möglich gestaltet wird. Demselben Zweck dient es, insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen,

- 42 dass der Gesuchsgegner in Zürich und die Gesuchstellerin in I._____ wohnt, wenn das Besuchsrechtswochenende am Sonntagabend um 18:00 Uhr endet. So wird C._____ nämlich die Möglichkeit geboten, sich wieder bei der Gesuchstellerin zu akklimatisieren und sich auf die neue Woche vorzubereiten. Gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass ein derart ausgestaltetes Besuchsrecht C._____ genügend Erholungs- bzw. Umstellungsphasen einräumt, weshalb entgegen der Gesuchstellerin eine weitergehende Verkürzung des Wochenendbesuchsrechts des Gesuchsgegners nicht angezeigt ist. 3.5. Als illusorisch und somit nicht zielführend muss schliesslich das Vorbringen des Gesuchsgegners gewertet werden, mittels unbezahlten Urlauben und Überstunden liessen sich Ferien von sechseinhalb Wochen sehr gut organisieren. Gerade im Rahmen einer neuen Anstellung dürften solche Forderungen eines Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres umsetzbar sein. Von einer Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts des Gesuchsgegners auf sechseinhalb Wochen ist somit abzusehen. 3.6. Damit ist der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, C._____ jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, C._____ für vier Wochen jährlich auf eigenen Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Gegen die von der Vorinstanz festgelegte Feiertagsbesuchsrechte sowie die Vorankündigung und die Konfliktregelung hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts (vgl. Urk. 250 E. III.6.8.1 f.) wurden keine Einwände erhoben, weshalb es bei der sachgerechten Regelung der Vorinstanz bleibt. D. Beistandschaft Die Vorinstanz erwog, die Beibehaltung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erscheine angesichts der konfliktgeladenen Situation, der nur schwerlich funktionierenden Kommunikation zwischen den Parteien und der Tatsache, dass die Parteien ausserstande seien, von sich aus für Abhilfe zu sorgen, sinnvoll und im Hinblick auf das Kindeswohl angebracht. Zudem sei der Beiständin, aufgrund des Konflikts nur schon betreffend Kleidung und Übergabeort, eine zusätz-

- 43 liche Aufgabe zu erteilen, namentlich die Modalitäten des persönlichen Verkehrs wie Übergabeort und/oder Übergabezeit, Kleiderwünsche etc. mit den Parteien abzusprechen beziehungsweise wenn keine Einigung entstehe, diese festzulegen (Urk. 250 E. III.7.3). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner nicht hinreichend auseinander, wenn er auf Seite 28 seiner Berufungsschrift (Urk. 249) lediglich Ausführungen in Bezug auf die von ihm unerwünschte Bahnhofshilfe macht. Mit überzeugender Begründung hat die Vorinstanz insbesondere die Regelung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs, wozu auch die Bestimmung des Übergabeortes sowie der dabei anwesenden Personen gehört, der Beiständin übertragen. Weshalb die Übertragung dieser Kompetenz auf die Beiständin im vorliegenden Fall unzweckmässig sein soll, legt der Gesuchsgegner nicht substantiiert dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist somit mit dem von der Vorinstanz definierten Aufgabenkatalog beizubehalten und der Antrag des Gesuchsgegners, auf die Übergabe durch die Bahnhofshilfe sei zu verzichten, abzuweisen. E. Weitere Kindesschutzmassnahmen 1. Das Gericht kann Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen (vgl. Art. 273 ZGB; Art. 307 Abs. 3 ZGB). 2.1. Die Beiständin spricht sich in ihrem Bericht vom 17. September 2018 dafür aus, dass der Gesuchsgegner ermahnt und ihm die Weisung erteilt werde, dass C._____ die Therapie bei Dr. med. F._____, Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie O._____, weiterzuführen habe. C._____ gehe auf ihre Empfehlung seit einiger Zeit in die Therapie bei Dr. F._____, welche der Kindsvater aktuell absetzen möchte, was nicht ihren Empfehlungen und denjenigen des Therapeuten entspreche (Urk. 273 S. 3). 2.2. C._____ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, er gehe gerne zu Dr. F._____. Anfangs habe er nur mit seiner Mutter sprechen wollen, aber mittlerweile gehe er gerne zu Dr. F._____ und spreche mit ihm (Prot. II S. 9). Neben der Beiständin befürwortet auch die Gesuchstellerin die Therapie bei Dr. F._____ (Urk. 293 S. 11 f.; Prot. II S. 24). Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners an-

- 44 lässlich der Verhandlung vom 12. November 2018 geht die ablehnende Haltung des Gesuchsgegners gegenüber einer Therapie von C._____ bei Dr. F._____ deutlich hervor (vgl. Prot. II S. 22 und 29). Die Befürchtung der Beiständin, der Gesuchsgegner werde die entsprechenden Therapiebemühungen nicht unterstützen bzw. unterbinden, erscheint daher glaubhaft. In Anbetracht der Empfehlung von Dr. F._____ und der Befürwortung der Therapie durch C._____ selbst sowie durch die Gesuchstellerin scheint es angezeigt, dass C._____ die Therapie weiterführt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei C._____ um einen eher scheuen und zurückhaltenden Jungen handelt, der lange Zeit brauchte, bis er zu seinem aktuellen Therapeuten Vertrauen fassen konnte (vgl. Urk. 142 S. 1; Urk. 222 S. 1), erscheint es zudem auch sinnvoll, wenn die Therapie durch Dr. F._____ erfolgt, den C._____ bereits kennt und nach eigenen Angaben schätzt. Der Gesuchsgegner vermochte denn auch keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, die darauf schliessen lassen würden, dass es sich bei Dr. F._____, einem Oberarzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, nicht um einen für C._____ geeigneten Therapeuten handelt. So gibt es keine Anhaltspunkte für seinen Einwand, Dr. F._____ stelle nur auf die Aussagen der Gesuchstellerin ab und involviere ihn nicht (Prot. II S. 22; Urk. 289 S. 8 f.). Aus der Ak

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