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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2017 LE170056

19 décembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,194 mots·~16 min·9

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Fürsprecherin Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. August 2017 (EE170025-H)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 11. August 2017 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) am Schalter der Bezirksgerichtskanzlei des Bezirkes Pfäffikon ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 176 ff. ZGB ein (Urk. 1). Bereits am 10. August 2017 hatte die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau eingereicht, welches mit Verfügung vom 16. August 2017 auf das Eheschutzbegehren eintrat (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. August 2017 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (fortan Vorinstanz) auf das Gesuch des Klägers nicht ein (Urk. 4 = Urk. 9). 2. Am 4. September 2017 erhob der Kläger Berufung mit folgendem Antrag (Urk. 8 S. 2): Es sei die Verfügung vom 18. August 2017 des Bezirksgerichts Pfäffikon aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Eheschutzverfahren Geschäfts-Nr. EE170025-H anhand zu nehmen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau über die örtliche Zuständigkeit zu sistieren, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Urk. 13, 14). Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 15), worauf deren (vormaliger) Vertreter, Rechtsanwalt Y1._____, am 3. Oktober 2017 mitteilte, dass die Beklagte inzwischen eine neue Rechtsvertreterin mandatiert habe (Urk. 15, 16). Am 9. Oktober 2017 reichte der Kläger eine Kopie einer Verfügung des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 28. September 2017 zu den Akten betreffend einen am 6. September 2017 noch durch Rechtsanwalt Y1._____ eingereichten Rückzug des Begehrens (Urk. 21-23).

- 3 - 3. Unterm 12. Oktober 2017 beantwortete die Beklagte, vertreten durch Fürsprecherin Y._____, die Berufung mit dem Antrag um Abweisung der Berufung (Urk. 25). Gleichzeitig liess die Beklagte ein Gesuch für einen Prozesskostenvorschuss, eventualiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 29). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen (Urk. 32). Am 30. Oktober 2017 reichte die Beklagte eine Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. Oktober 2017 zu den Akten. Das Regionalgericht verfügte, vom Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin (Beklagten) vom 12. Oktober 2017 werde Kenntnis genommen und das Verfahren "CIV 17 2132" werde bis nach Abschluss des oberinstanzlichen Verfahrens im Kanton Zürich sistiert (Urk. 33-35). 4. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 nahm der Kläger Stellung gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2017 und stellte die folgenden Anträge (Urk. 36 S. 2): 1. Es sei auf das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 12. Oktober 2017 auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 2'000.– nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten im Endentscheid ein Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 1'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten. Sodann modifizierte der Kläger seinen Berufungsantrag: Es sei die Verfügung vom 18. August 2017 des Bezirksgerichts Pfäffikon aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Eheschutzverfahren Geschäfts-Nr. EE170025-H anhand zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten. Am 2. November 2017 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum neuen Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 37). Am 8. November 2017 reichte der Kläger eine Kopie einer Eingabe an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau betreffend die verfügte Sistierung ein (Urk. 38-40). Am 14. November 2017 äusserte sich die Beklagte zum modifizierten Begehren und beantragte, es sei auf die Klageände-

- 4 rung nicht einzutreten (Urk. 41 S. 2). Schliesslich wurden mit Verfügung vom 16. November 2017 die neuesten Rechtsschriften der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II. 1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe sein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen am 11. August 2017 eingereicht. Das Gesuch der Beklagten sei gemäss Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. August 2017 am 10. August 2017 der Post übergeben worden. Damit sei das Gesuch im Kanton Bern vor demjenigen am hiesigen Gericht rechtshängig geworden. Es fehle daher an der Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 9 S. 2). 2. Der Kläger moniert zusammengefasst, mit der (sofortigen) Fällung des Nichteintretensentscheides habe die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet und den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die Vorinstanz als später angerufenes Gericht hätte nicht sofort einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, sondern sie hätte das Eheschutzverfahren zwingend sistieren müssen. Sie hätte zuwarten müssen, bis Gewähr dafür bestehe, dass im Erstprozess ein Sachurteil ergehen könne. Dies sei erst dann der Fall, wenn im Erstprozess rechtskräftig über die Eintretensfrage entschieden sei. Im Erstprozess sei indessen über die Eintretensfrage noch gar nicht entschieden worden. Die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. August 2017 äussere sich lediglich über die Rechtshängigkeit der beiden Verfahren. Sie äussere sich jedoch nicht über die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Er, der Kläger, habe am 22. August 2017 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Wie aus der Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. August 2017 hervorgehe, habe das Gericht das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. Indem die Vorinstanz das Verfahren nicht in Anwendung von Art. 126 Abs.1 ZPO sistiert habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt. Darüber hinaus habe die

- 5 - Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe eigene Abklärungen getroffen und diese Abklärungen den Parteien nicht zugänglich gemacht. Vielmehr habe sie gestützt auf diese Abklärungen den Nichteintretensentscheid gefällt. Hätte die Vorinstanz den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, hätte der Kläger auch einbringen können, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit derzeit noch ungeklärt sei und das Verfahren deshalb nicht abgeschrieben werden dürfe (Urk. 8 S. 2 f.). 3. Die Beklagte schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an. Sie sei am 8. August 2017 nach C._____ gezogen, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben sei (Urk. 25 S. 3). 4. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Dieses Äusserungsrecht steht einer Prozesspartei unabhängig davon zu, ob die eingereichte Eingabe neue Tatsachen oder rechtliche Argumente enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Es ist Sache der Parteien und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine neue Eingabe oder ein neues Beweismittel Bemerkungen erfordert (BGE 138 I 485 f. E. 2.1; 137 I 197 E. 2.3.1; 133 I 102 E. 4.3; 132 I 46 E. 3.3.2). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will (BGE 137 I 197 E. 2.3.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der Prozesspartei die konkrete Möglichkeit zur Replik einzuräumen (BGE 133 I 102 ff. E. 4.3-4.6 mit Hinweisen). Hierzu genügt es grundsätzlich, den Parteien die Eingaben zur Information zuzustellen (im Einzelnen BGE 138 I 484 E. 2.4). 5. Am 18. August 2017 ging bei der Vorinstanz eine Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau ein. Darin wird festgehalten, dass die Rechtshängigkeit des Gesuchs der Gesuchstellerin (Beklagten) am 10. August 2017 eingetreten sei. Weiter wird festgestellt, dass gemäss telefonischer Auskunft des Bezirksgerichts Pfäffikon das Begehren des Gesuchsgegners (Kläger) am 11. Au-

- 6 gust 2017 rechtshängig geworden sei. Zuständig sei somit das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Urk. 2). Die betreffende Verfügung wurde dem Kläger nicht zur Kenntnisnahme zugestellt, stattdessen am gleichen Tag der Nichteintretensentscheid gefällt. Mit diesem Vorgehen verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Klägers. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Möglichkeit abgeschnitten, sich vor dem Entscheid zu äussern und den Sistierungsantrag zu stellen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO dar. 6. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn dieser Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- oder Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und sich die rechtsuchende Partei in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Die Heilung kann jedoch nur mit Bezug auf nicht besonders schwerwiegende Mängel angenommen werden, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreift, und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht (BGE 133 I 201 E. 2.2). Die Berufungsinstanz kann Sachverhalt wie Rechtsfragen frei überprüfen, weshalb eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann. Die Vorinstanz hat dem Kläger verunmöglicht, überhaupt einen Sistierungsantrag zu stellen, sodass dieser erst im Berufungsverfahren gestellt werden konnte. Dies spricht für eine gravierende Verletzung und für eine Rückweisung, nicht zuletzt zur Wahrung der Zweistufigkeit des Verfahrens. Allerdings geht es nicht darum, weitere Abklärungen zu treffen und den Sachverhalt zu ergänzen. Das Verfahren ist vielmehr spruchreif und zu beantworten ist eine Rechtsfrage. Ein sofortiger Entscheid durch die Berufungsinstanz liegt zudem mutmasslich auch im objektiven Interesse der Beklagten, auch wenn diese Antrag auf Abweisung der Berufung und damit des Sistierungsbegehrens gestellt hat. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 sistierte nämlich das Regionalgericht Emmental-Oberaargau seinerseits - aus welchen Gründen auch immer - das Verfahren bis zu einem Entscheid der angerufenen Kammer (Urk. 35). Wenn die Berufungs-

- 7 instanz nun lediglich einen Zwischenentscheid auf Rückweisung fällen würde, würde das im Ergebnis auch das Verfahren vor den Berner Behörden weiter verzögern, was nicht im objektiven Interesse der Beklagten sein kann. Daher ist über den Sistierungsantrag materiell zu entscheiden. 7. Die Vorinstanz fällte den Nichteintretensentscheid zufolge anderweitiger Rechtshängigkeit. Das Vorgehen lässt sich mitunter mit dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO begründen. Es ist unstrittig, dass die Rechtshängigkeit beim Regionalgericht im Kanton Bern einen Tag früher eingetreten ist. Gemäss BGer 4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.4, verstösst denn ein sofortiger Nichteintretensentscheid des zweitangerufenen Gerichts nicht gegen Bundesrecht. Ein Anspruch auf Sistierung besteht gemäss dem Bundesgericht nicht (4A_141/2013 vom 22. August 2013, E. 2.2.4). In der Lehre befürworten jedoch die massgeblichen Kommentatoren ein analoges Vorgehen, wie es in Art. 35 Abs. 1 des aufgehobenen Gerichtsstandsgesetzes vorgesehen war und auch für internationale Verhältnisse gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG gilt: Ist bereits früher eine identische Klage rechtshängig geworden, so sistiert das später angerufene Gericht sein Verfahren, bis Klarheit über die Zuständigkeit herrscht. Eine solche Sistierung lässt sich direkt auf Art. 126 ZPO stützen, welcher das Abwarten eines anderen Verfahrens erlaubt, wenn der Entscheid davon abhängt (vgl. A. Zürcher, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 60 N 22 f. sowie ebenda A. Staehelin, Art. 126 N 3; Boris Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 34 sowie ebenda Markus Müller-Chen, Art. 64 N 43 und Martin Kaufmann, Art. 126 N 10 f.; BSK ZPO-M. A. Gehri, Art. 59 N 17; KUKO ZPO-T. Domej Art. 59 Rz 26 sowie ebenda S. Berti, Art. 64 Rz 14 und R. Weber Art. 126 Rz 5; Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, S. 147 Rz 9). Diesen Lehrmeinungen schloss sich die I. Zivilkammer an mit der Begründung, sie würden insbesondere für Konstellationen überzeugen, bei denen die örtliche Zuständigkeit bestritten und ein negativer Kompetenzkonflikt zu vermeiden sei (vgl. ZR 111/2012 Nr. 75). 8. Auch im zu beurteilenden Fall ist die örtliche Zuständigkeit umstritten und ein negativer Kompetenzkonflikt nicht auszuschliessen. Deshalb erscheint es sachgerecht und zweckmässig, sich den übereinstimmenden Lehrmeinungen

- 8 wiederum anzuschliessen und in Nachachtung der publizierten (kantonalen) Rechtsprechung das Verfahren im Sinne des vom Kläger gestellten Berufungsantrags zu sistieren (Art. 126 Abs. 1 ZPO). 9. Nicht zu folgen ist dem Kläger betreffend den modifizierten Antrag gemäss Eingabe vom 30. Oktober 2017. Er begründet diesen mit dem in der Zwischenzeit erfolgten Rückzug des Begehrens durch die Gesuchstellerin (Beklagte; Urk. 36 S. 5). Der I. Zivilkammer liegt gegenwärtig kein Beleg dafür vor, dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau in der Zwischenzeit sein Verfahren zufolge Rückzug des Begehrens abgeschrieben hätte. Es wird an den Parteien liegen, die Vorinstanz zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf des Verfahrens im Kanton Bern zu orientieren. 10. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Eheschutzbegehren des Klägers einzutreten und das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau über die örtliche Zuständigkeit zu sistieren. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'500.– anzusetzen (§§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 1000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzulegen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der Kläger obsiegt mit dem Hauptantrag. Zwar hat die Beklagte allfällige Verfahrensmängel durch die Vorinstanz nicht zu vertreten. Sie stellte sich im Rahmen ihrer Begründung jedoch sinngemäss hinter das Vorgehen der Vorinstanz und beantragte die Abweisung der Berufung. Sie ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren als unterliegende Partei zu betrachten, weshalb sie kosten- und entschädigungspflichtig wird. 2.1 Die Beklagte beantragt einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'000.–, da sie mittellos sei. Sie habe bis anhin im Betrieb des Klägers mit einem Lohn von Fr. 2'822.– gearbeitet. Nun habe ihr der Kläger auf Ende November 2017 gekün-

- 9 digt. Auch sei sie derzeit arbeitsunfähig. Sie verfüge lediglich über ein Konto mit einem Saldo von Fr. 410.–. Alle anderen Konti habe der Kläger gesperrt. Die Wohnkosten bezifferte die Beklagte mit Fr. 1'280.– (Urk. 29 S. 3). 2.2 Der Kläger macht geltend, auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei nicht einzutreten. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich könnten im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten den beantragten Prozesskostenvorschuss als sinngemässen Prozesskostenbeitrag entgegennehmen, so sei dieser auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Beklagte begründe die Höhe des beantragten "Prozesskostenvorschusses" mit keinem Wort. Im vorliegenden Berufungsverfahren gehe es einzig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Die Berufungsantwort und das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss würden lediglich je drei Seiten umfassen. Und auch die Gerichtsgebühr dürfte aufgrund der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes am unteren Rand festgesetzt werden. Wie die Beklagte daher auf einen Betrag von Fr. 2'000.– komme, erschliesse sich dem Kläger nicht. Angesichts der Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung sowie des Umfangs der Rechtsschriften sei ein Prozesskostenbeitrag von max. Fr. 1'000.– angemessen (Urk. 36 S. 4). 2.3 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden kann, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen. Die Institution des Prozesskostenvorschusses erfuhr im Verlaufe der Zeit in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche dogmatische Begründungen. Die erkennende Kammer folgte dabei in konstanter Praxis der Auffassung, dass die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB gründet. Hingegen können nach der Praxis der Kammer im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine vorsorglichen Geldzahlungen angeordnet werden. Um nicht in überspitzten Formalismus zu verfallen, ist indessen ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutz im Zweifelsfalle als Antrag auf Leistung eines Prozesskosten-

- 10 beitrags im Endentscheid aufzufassen (vgl. OGer ZH LE140010 vom 03.07.2014, E. III./ 3). Deshalb ist auf den Antrag einzutreten. 2.4 Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.5 Die Beklagte hat ihren Bedarf nicht näher konkretisiert. Allerdings übersteigen allein die Ausgaben für den Grundbetrag (Fr. 1'200.–), die Miete (Fr. 1'280.–, Urk. 31/2) und die Krankenkassenprämien (Fr. 544.–; Urk. 31/5) das bis Ende November 2017 erzielte Einkommen von rund Fr. 2'800.–. Über Vermögen, auf das sie greifen könnte, verfügt die Beklagte nicht (Urk. 31/5, 31/7, 43/8). Der Kläger widerspricht denn dem Vorwurf, er habe die Konti gesperrt, nicht; vielmehr macht er geltend, dass er alleiniger Verfügungsberechtigter sei (Urk. 36 S. 4). Demnach gilt die Beklagte als prozessual mittellos. Sie vertritt sodann den Standpunkt der Vorinstanz, weshalb ihr Antrag nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. 2.6 Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist belegt (Urk. 31/4) und im Übrigen auch nicht bestritten. 2.7 Wie vorangehend angeführt, hat die Beklagte Gerichtskosten von Fr. 1'500.– und eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (zzgl. MwSt) zu bezahlen. Der beantragte Prozesskostenbeitrag ist daher ausgewiesen. Entsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.– zuzusprechen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Eheschutzbegehren des Klägers einzutreten und das Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau über die örtliche Zuständigkeit zu sistieren. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– bezogen. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 1'500.– zurückzuerstatten. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: sf

Urteil vom 19. Dezember 2017 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 18. August 2017 wird aufgehoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– bezogen. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 1'500.– zurückzuerstatten. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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