Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.11.2017 LE170046

23 novembre 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,887 mots·~29 min·5

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 23. November 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Mai 2017 (EE160213-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt ist. 2. Hausrat und Mobiliar der ehemaligen ehelichen Wohnung – ausgenommen persönliche Effekten des Gesuchsgegners – seien der Gesuchstellerin zuzuweisen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 15. Juni 2016 angemessene, nach Vorlage der sachdienlichen Unterlagen des Gesuchsgegners und Erstattung der Klageantwort zu beziffernde persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien auf monatlich mindestens Fr. 2'922.– festzusetzen. 4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab Juli 2011 bis und mit Juli 2016 umfassende Auskunft zu geben. 6a. Dem Gesuchsgegner sei weiterhin zu verbieten, ohne Zustimmung der Gesuchstellerin über das auf seinen Namen lautende Guthaben auf dem Postfinance-Konto, Konto-Nr. …, zu verfügen, und zwar bis zur Hälfte des per 14. Juli 2016 aktuellen Guthabens. 6b. Die Postfinance AG sei entsprechend anzuweisen. 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. Eventualiter stelle ich namens und im Auftrag der Gesuchstellerin das Gesuch: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in meiner Person beizugeben. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen."

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 15 und Prot. I. S. 19 f. sinngemäss): Auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen sei mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu verzichten. Es sei dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher

- 3 - Rechtsbeistand zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen.

Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Mai 2017 (Urk. 22 = Urk. 25): Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. (Mitteilungssatz)

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben bewilligt. 3. Hausrat und Mobiliar der ehemaligen ehelichen Wohnung – ausgenommen persönliche Effekten des Gesuchsgegners – werden der Gesuchstellerin zugewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 800.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. Juni 2016 (für den Monat Juni 2016 pro rata temporis). 5. Es wird die Gütertrennung angeordnet.

- 4 - 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgekommen ist. 7. Die mit Verfügung vom 14. Juli 2016 errichtete Kontosperre des auf den Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) lautenden Postfinance-Kontos (Konto- Nr. …) wird aufrechterhalten. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 593.75 Dolmetscherkosten CHF 4'193.75 Total 9. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. (Mitteilungssatz) 12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "1. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 672.– zu leisten hat, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. Juni 2016 (für den Monat Juni 2016 pro rata temporis).

- 5 - 3. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten, soweit nicht zulasten der Vorinstanz. 4. Es sei dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das Berufungsverfahren das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 31 S. 1 f.): "1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5 Abt., vom 2.5.17 (EE160213-L) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. Sodann stelle ich den Antrag: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sie ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in meiner Person beizugeben. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostenvorschüssen abzusehen."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 E. I = Urk. 25 E. I.). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom 2. Mai 2017 (Urk. 20). Am 10. Juli 2017 (vgl. Urk. 23/1-2) wurde den Parteien auf Verlangen des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner; vgl. Urk. 21) die begründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 22 = Urk. 25). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Juli 2017 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 24 S. 2). Mit

- 6 - Verfügung vom 11. August 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 30). Die Gesuchstellerin erstattete mit Eingabe vom 28. August 2017 innert Frist die Berufungsantwort (Urk. 31), welche dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 33/1- 4) zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Am 14. September 2017 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe samt Beilagen ein (Urk. 35-37/1-3). Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe des Gesuchsgegners und insbesondere zur Frage, ob es sich um zulässige Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO handle, Stellung zu nehmen (Urk. 38). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin erfolgte fristgerecht am 29. September 2017 (Urk. 39) und wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 39 S. 1). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 4). Die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5-10 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2.1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach

- 7 - Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz. 1172). 2.2. Der Gesuchsgegner macht im Rahmen der Eingabe vom 13. September 2017 neu geltend, er gebe die Hilflosenentschädigung seit der Trennung von der Gesuchstellerin für zusätzliche Kosten für seine Lebenshaltung aus, die wegen des Wegfalls ihrer Fürsorge und Hilfe anfallen würden, so für Mahlzeiten auswärts, das Waschenlassen von Wäsche und Benzinspesen des oft zu ihm fahrenden Bruders, welcher die Rolle der Fürsorge bei sämtlichen administrativen Belangen übernehme (Urk. 35). Der Gesuchsgegner hat nicht dargetan, weshalb er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz diese Behauptung aufstellen beziehungsweise die zu ihrer Untermauerung ins Recht gelegten Belege (Urk. 37/1-3) einreichen konnte. Dies ist zudem - insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Trennung der Parteien bereits am 15. Juni 2016, mithin Monate vor dem angefochtenen Urteil erfolgte (vgl. Urk. 39 S. 2; Urk. 24 S. 3; Urk. 3/1) und sich daher allfällige durch den Wegfall der Fürsorge und Hilfe der Gesuchstellerin verursachte Kosten bereits seit längerem abzeichnen mussten - auch nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsgegner eingereichten Kassenbons datieren denn auch teilweise bereits aus den Monaten Dezember 2016 (Urk. 37/2 S. 1) sowie März und April 2017 (vgl. Urk. 37/1 S. 1). Diese neuen Vorbringen haben daher als verspätet zu gelten und sind im Berufungsverfahren nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). III. 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.– zu bezahlen (Urk. 22, Dispositiv- Ziffer 4). Sie erwog, der Gesuchsgegner beziehe eine IV-Rente von Fr. 5'448.– jährlich, welche einkommensseitig anzurechnen sei. Zudem erhalte er Zusatzleistungen von Fr. 3'586.– monatlich und eine Hilflosenentschädigung von Fr.

- 8 - 14'100.– jährlich. In der Lehre werde mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die Ergänzungsleistungen beim unterhaltspflichtigen Bezüger nicht als Einkommen anzurechnen seien. Das Bundesgericht habe diesbezüglich noch keinen Entscheid getroffen. Letztlich spreche der Zweck der Ergänzungsleistungen, die minimalen Lebenshaltungskosten zu decken, soweit dies mit den vorhandenen Einkünften nicht möglich sei, gegen eine Anrechnung als Einkommen bei der Ermittlung ehelicher Unterhaltsansprüche. Bei der Hilflosenentschädigung sei zu beachten, dass diese dazu diene, den Betroffenen die Mehrkosten, die ihnen durch ihre gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen würden, zu decken. Aus dem Beleg des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV gehe hervor, dass bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen an den Gesuchsgegner die Trennung der Parteien berücksichtigt worden sei. Bei der aktuellen Berechnung der Zusatzleistungen von Fr. 3'586.– sei somit nur noch der Bedarf des Gesuchsgegners geprüft und berechnet worden. Vergleiche man die Einnahmen des Gesuchsgegners von insgesamt Fr. 5'215.– mit dem Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'368.–, ergebe sich, dass dieser bereits mit den ausbezahlten Zusatzleistungen gebührend gedeckt sei. Es bleibe dem Gesuchsgegner somit ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 1'800.–, bzw. - sofern der Differenzbetrag Ergänzungsleistungen abzüglich Bedarfstotal von Fr. 218.– ausser Acht gelassen werde - ein solcher von Fr. 1'629.– (IV-Rente Fr. 454.– + Hilflosenentschädigung Fr. 1'175.–). Aufgrund dieser Zahlen sei es verfehlt, die Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung gänzlich ausser Acht zu lassen. Vielmehr seien auch in einem solchen Fall die Einnahmen und die Ausgaben gegenüberzustellen. Es könne nicht angehen, dass der Gesuchsgegner einen solchen Überschuss generiere, während die Gesuchstellerin vollständig vom Sozialamt unterstützt werden müsse. Aus dem Beleg des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV gehe weiter hervor, dass dem Gesuchsgegner bei der Anspruchsberechnung die IV vollständig angerechnet werde, nicht jedoch die Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'175.– werde ihm als Pauschale ausbezahlt, unabhängig davon, ob ihm tatsächlich Mehrkosten in dieser Höhe entstünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner diese vollständig aufbrauche. Zum einen ergebe sich aus den Unterlagen, dass vom Amt für Zusatzleistungen die nicht bezahlten

- 9 - Gesundheitskosten sowie Ansprüche aus Krankheits- und Behinderungskosten nochmals separat überprüft und entschädigt würden. Zum anderen wäre es am Gesuchsgegner gewesen, darzulegen, inwieweit der ihm ausbezahlten Hilflosenentschädigung effektive Kosten gegenüberstünden. Dies habe er unterlassen. Der Bedarf des Gesuchsgegners sei bereits mit den Ergänzungsleistungen gebührend gedeckt. Zusätzlich erhalte er die IV-Rente sowie die Hilflosenentschädigung von gesamthaft Fr. 1'629.– pro Monat. Es rechtfertige sich somit, der Gesuchstellerin die Hälfte aus den Einnahmen der IV-Rente sowie der Hilflosenentschädigung als Unterhalt zuzusprechen. Dem Grundsatz, dass dem Unterhaltspflichtigen nicht ins Existenzminimum eingegriffen werden dürfe, werde damit genügend Rechnung getragen. Dem Gesuchsgegner verbleibe ein monatlicher Überschuss von mehr als Fr. 800.–. Dieser Betrag genüge, um allfällig anfallende Mehrkosten aufgrund seiner Beeinträchtigung zu decken, zumal solche Mehrkosten weder geltend gemacht noch belegt worden seien. Mit dieser Unterhaltsberechnung könne sich der Gesuchsgegner auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass aufgrund seiner Unterhaltspflicht die Ergänzungsleistungen zu erhöhen seien (Urk. 22 E. II.D.4.2 f. S. 12 f.). 2.1. Der Gesuchsgegner moniert, er sei nicht leistungsfähig. Er bringt unter Verweis auf BGer I 615/06 vom 23. Juli 2007 sowie OGer ZH RB110029 vom 23. November 2011 vor, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet und der Gesuchstellerin zu Unrecht die Hälfte der Hilflosenentschädigung als monatlichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Zwar sei es in diesen Urteilen nicht um eheliche Unterhaltsbeiträge, sondern um die Berechnung des Einkommens des Klägers im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegangen, der Grundgedanke, dass die Hilflosenentschädigung nicht zweckentfremdet und daher dem Einkommen nicht angerechnet werden dürfe, sei allerdings für die Prüfung der beiden Arten der Leistungsfähigkeit derselbe. Mit der Anrechnung eines Teils der Hilflosenentschädigung an sein Einkommen werde der Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung in willkürlicher Weise aufgehoben. Im Ergebnis lasse die Vorinstanz nämlich die Hilflosenentschädigung der Gesuchstellerin zukommen. Dass ihr während des Zusammenlebens der Parteien diese Entschädigung (durch die Sozialhilfe) als

- 10 - Einkommen angerechnet worden sei, sei demgegenüber nachvollziehbar, habe sie doch Leistungen zur Pflege und Unterstützung des Hilflosen erbracht. Ihr dieses Einkommen nach der Trennung weiter zuzuführen sei willkürlich. Dies ungeachtet der Tatsache, dass er im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch nicht in der Lage gewesen sei, seine Kosten zu belegen. Überdies sei bei der Berechnung seines Grundbedarfs unberücksichtigt geblieben, dass er invalid sei. Es sei vom Staat gewollt, dass invalide Personen dank den Ergänzungsleistungen über ein erweitertes Existenzminimum verfügten. Der Grundbedarf belaufe sich damit auf die Höhe der Summe der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen. Angesichts dessen, dass die Hilflosenentschädigung zudem nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe, würden ihm somit keine Einnahmen verbleiben, welche er als Unterhalt an die Gesuchstellerin weitergeben könne. Selbst wenn man die Unterhaltsberechnung mit dem von der Vorinstanz berechneten Grundbedarf von Fr. 3'368.– vornehme, komme man zu demselben Ergebnis. Addiere man nämlich die Hilflosenentschädigung, welche auf keinen Fall als Einkommen angerechnet werden dürfe, zum von der Vorinstanz errechneten Grundbedarf, erhalte man die Summe von Fr. 4'543.–. Er verfüge über monatliche Einnahmen von Fr. 5'215.–. Somit ergebe sich ein Überschuss von Fr. 672.–, welchen er theoretisch an die Gesuchstellerin als Unterhalt zahlen könnte. Dies würde aber bedeuten, dass sich sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wiederum erhöhen würde, nämlich um Fr. 672.–. Dies ergebe sich aus dem Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Stand 1. Januar 2015, wonach geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt würden. Die Frage stelle sich demnach, ob es vom Gesetzgeber gewollt sei, dass Ergänzungsleistungen zwar ihm ausbezahlt, effektiv aber der Gesuchstellerin zufliessen würden, obwohl diese mangels Erreichung des AHV-Alters oder einer IV-Rente keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Die Vorinstanz halte diesbezüglich unter Verweis auf verschiedene Literaturstellen fest, in der Lehre werde mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die Ergänzungsleistungen dem unterhaltspflichtigen Bezüger nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Sodann habe die Vorinstanz festgehalten, dass das Bundesgericht diesbezüglich noch keinen Entscheid getroffen habe, der Zweck der Ergänzungsleistungen jedoch ebenfalls gegen eine Anrechnung als

- 11 - Einkommen bei der Ermittlung ehelicher Unterhaltsansprüche spreche. Vor diesem Hintergrund sei unerklärlich, dass ihm die Vorinstanz dennoch die Ergänzungsleistungen als Einkommen anrechne. Aus der Berechnung der Unterhaltsbeiträge gehe zwar hervor, dass die Vorinstanz ihm den vollen Betrag der Ergänzungsleistungen belasse. Hingegen spreche sie der Gesuchstellerin als Folge des verbleibenden Überschusses (aus IV-Rente und Hilflosenentschädigung bestehend) zu Unrecht die Hälfte der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung als Unterhalt zu. Die Vorinstanz schichte mit anderen Worten die Einkommensbestandteile einfach um, um auf diese Weise den verbleibenden Betrag als dem Zugriff für Ehegattenunterhalt zugänglich bezeichnen zu können. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen beruhe jedoch auf der Grundlage der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, sprich u.a. der IV-Rente. Die Berechnung sei von der IV-Rente aus vorzunehmen. Dann werde auch klar, dass die IV-Rente viel zu gering sei, als dass der Gesuchstellerin die Hälfte davon zugesprochen werden könnte. Der kleine Betrag von Fr. 454.– begründe denn auch erst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die IV-Leistungen und Ergänzungsleistungen seien nicht getrennt zu betrachten, sondern würden das unpfändbare Einkommen eines Invaliden in der Stadt Zürich darstellen (Urk. 24 S. 4 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, die Vorinstanz habe sich eingehend mit der Frage der Anrechenbarkeit der Zusatzleistungen bzw. der Hilflosenentschädigung auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen könne verwiesen werden. Die vom Gesuchsgegner herangezogenen Entscheide würden sich ausschliesslich auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehen. Bei der Frage der Bemessung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen bestehe jedoch eine andere Ausgangssituation. Dem unterhaltspflichtigen Empfänger von Sozialversicherungs- und staatlichen Unterstützungsleistungen stehe auf der anderen Seite nicht der Staat gegenüber, sondern ein aufgrund der bisherigen Lebensumstände und des gemeinsam gewählten Ehemodells ebenfalls bedürftiger und auf finanzielle Leistungen angewiesener Ehegatte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es verfehlt wäre, die Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung ausser Acht zu lassen, sei nicht nur angesichts der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, sondern auch aufgrund der Ehegeschichte (sie habe sich

- 12 jahrelang ausschliesslich um die Pflege ihres behinderten Ehemannes gekümmert) und der Umstände, die zur Trennung geführt hätten (häusliche Gewalt), nachvollziehbar und angemessen (Urk. 31 S. 2 f.). 3.1. Es gilt zunächst zu prüfen, ob die dem Gesuchsgegner ausgerichtete Hilflosenentschädigung von Fr. 1'175.– monatlich (vgl. Urk. 17/1 S. 3) bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen des Gesuchsgegners zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht stellte im vom Gesuchsgegner angerufenen BGer I 615/06 vom 23. Juli 2007 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest, dass die Hilflosenentschädigung bei der Prüfung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es führte in diesem Entscheid Folgendes aus (BGer I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.3 f.): "Die Hilflosenentschädigung verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden somit die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu (vgl. Robert Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 332 f.), und sie stellt - anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen - nicht Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird dem Hilflosen demzufolge im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich - auf der Grundlage des Prinzips der abstrakten Bedarfsdeckung (vgl. Ettlin, a.a.O., S. 333) und damit unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten - nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV: schwere, mittelschwere und leichte Hilflosigkeit). Es erfolgt damit eine pauschalisierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen. Daraus hätte sich ergeben, dass die Hilflosenentschädigung mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen war. Denn mit dieser Entschädigung sollten nicht die hier in Frage stehenden Kosten für den Rechtsanwalt, sondern - dem Verwendungszweck entsprechend - die behinderungsbedingten Mehrkosten beglichen werden. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich im Übrigen auch im Anschluss an den der betreibungsrechtlichen Regelung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG innewohnenden Grundgedanken, wonach Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen, was namentlich bei der Hilflosenentschädigung der Fall ist, dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und folglich unpfändbar sind (vgl. Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 140 f.). Daran hätte auch der Einwand der Vorinstanz nichts zu ändern vermocht, wonach der Versicherte weder

- 13 - Art noch Höhe der infolge Hilfslosigkeit entstandenen Kosten dargetan habe. Denn der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und deren Bemessung knüpft, wie erläutert, nicht an den effektiv erlittenen Kosten an, sondern wird gegebenenfalls aufgrund des Schweregrads der Hilflosigkeit pauschaliert entgolten". Zum gleichen Schluss kam auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 13. September 2010 (Kass-Nr. AA100078, E. 3) sowie das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 23. November 2011 (vgl. OGer ZH RB110029 vom 23. November 2011, E. IIIl.3.1) und auch in der Lehre wird diese Auffassung vertreten (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29). Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Art zweckgebundene Schadenersatzleistung handelt, die darüber hinaus unpfändbar ist, ist festzuhalten, dass die dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung auch bei der Bestimmung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Eine Hinzurechnung der Hilflosenentschädigung zum anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen würde nämlich zu einer zweckfremden Verwendung führen (so auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Entscheid KGE ZS vom 28. Oktober 2008 i.S. R.S. gegen M.S., Verfahrens-Nr. 100 08 267/AFS, E. 4 [abrufbar unter http://www.baselland.ch, Stichworte Gerichte / Kantonsgericht / Rechtsprechung]). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin macht es gerade keinen Unterschied, ob die Frage nach der Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen im Zusammenhang mit der Festlegung einer Unterhaltsverpflichtung oder mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen ist, ändert dies doch nichts an der Natur des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. 3.2. Bei der Festlegung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen dürfen des Weiteren auch die Ergänzungsleistungen nicht als Einnahmen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Die Koordination von Ergänzungsleistungen und familienrechtlichen Unterhaltsleistungen hat nach dem Prinzip der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zu erfolgen. Bei der Ergänzungsleistungsberech-

- 14 nung sind die anerkannten Ausgaben des Ergänzungsleistungsansprechers seinen anrechenbaren Einnahmen gegenüberzustellen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 [Stand 1. Januar 2015]). Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG werden bei allen Personen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Vorausgesetzt ist dabei indessen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, dass die familienrechtliche Unterhaltspflicht des Ergänzungsleistungsansprechers konkret festgesetzt ist. Die Auseinandersetzung bezüglich Bestand und Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht der versicherten Person muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG Anwendung finden beziehungsweise die Ergänzungsleistungs- Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Ergänzungsleistung, anders als die übrigen Sozialversicherungsleistungen, die der unterhaltspflichtigen Person zufliessen, bei der Auseinandersetzung über die konkrete familienrechtliche Unterhaltspflicht keine Berücksichtigung finden darf. Die Höhe der familienrechtlichen Unterhaltspflicht ist somit nach der finanziellen Situation der versicherten, unterhaltspflichtigen Person ohne die Ergänzungsleistung festzusetzen, d.h. bei der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die familienrechtliche Unterhaltspflicht ist die Ergänzungsleistung vollständig auszublenden. Andernfalls würden die Ergänzungsleistungen zwar formell der ergänzungsleistungsberechtigten, unterhaltsverpflichteten Person zufliessen, effektiv aber der unterhaltsberechtigten Person, ohne dass deren Berechtigung zum Ergänzungsleistungsbezug auch nur geprüft worden wäre (vgl. FamKomm Scheidung/Fleischanderl/Hürzeler, Anh. Soz, N 115 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Rz 110 unter Hinweis auf einen Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 13. August 1998 publiziert in: SVR-Rechtsprechung 1999, EL Nr. 4; Grütter/Mosimann/Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra 2012 S. 688 ff., S. 694 f.; Berger- Aschwanden, Unfreiwillige Finanzierung von Alimenten durch den Bund, plädoyer 5/11, S. 39 f. unter Hinweis auf einen nicht publizierten Entscheid der Kammer vom 6. Mai 2011 [OGer ZH LC110005]; Müller, Bundesgesetz über Ergänzungs-

- 15 leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. Aufl., N 297; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz 2.145; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 17. November 2009 i.S. P.R. gegen L.R.-R.R., Verfahrens-Nr. 100 09 772/HOS E. 4.1 ff. [abrufbar unter http://www.baselland.ch, Stichworte Gerichte / Kantonsgericht / Rechtsprechung]). Die dem Gesuchsgegner ausgerichteten Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von Fr. 3'568.– monatlich (Urk. 17/1 S. 1) sind somit nicht zu seinem Einkommen zu zählen. 3.3. Nach dem vorstehend Gesagten sind weder die Hilflosenentschädigung noch die Zusatzleistungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen bei der Festlegung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge einkommensseitig zu berücksichtigen. Als massgebliches Einkommen des Gesuchsgegners ist somit lediglich die Invalidenrente von Fr. 454.– pro Monat (vgl. Urk. 17/1 S. 1) anzurechnen. Mit dieser kann der Gesuchsgegner nicht einmal den Grundbedarf für einen Alleinstehenden gemäss Kreisschreiben über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vom 16. September 2009) von Fr. 1'200.– (vgl. Urk. 22 E. II.D.3.1) decken. Der Gesuchsgegner ist daher mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen zu verpflichten. IV. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da die Gesuchstellerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. b ZPO). Diese ist gestützt auf § 5 Abs. 1

- 16 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Mangels eines entsprechenden Antrages (vgl. Urk. 24 S. 2) wird kein Mehrwertsteuerzuschlag zugesprochen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 22, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei einzubeziehen. Der Teil der finanziellen Mittel, welcher das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige überschreitet, muss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens verglichen werden, für das um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (statt vieler OGer ZH LE150028 vom 4. Dezember 2015, E. IV/4.2 mit Verweis auf Bühler, a.a.O., S. 182 f. und 185). 2.2. Die Gesuchstellerin stellt auch für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 31 S. 2). Sie verweist auf das Verfahren vor Vorinstanz, in dem ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, und trägt vor, ihre finanzielle Situation habe sich seit Abschluss des vorinstanzlichen

- 17 - Verfahrens nicht verändert. Sie sei nach wie vor nicht erwerbstätig, erziele kein Einkommen und sei fürsorgeabhängig. Es sei offensichtlich, dass - wenn überhaupt - jedenfalls keine bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden könnten. Ihr Bedarf belaufe sich auf Fr. 3'029.–. Aufgrund ihrer Bedarfsverhältnisse und ihrer andauernden Fürsorgeabhängigkeit sei offensichtlich, dass sie kein Vermögen habe (Urk. 31 S. 3 ff.). Ein entsprechender Beleg des Sozialzentrums ..., Zürich, über die Auszahlung von Unterstützungsleistungen an die Gesuchstellerin liegt im Recht (vgl. Urk. 33/2-3). Nach dem vorstehend Ausgeführten (E. III.3.1 f.) erhält die Gesuchstellerin sodann - infolge Leistungsunfähigkeit des Gesuchsgegners - inskünftig keine Unterhaltsbeiträge. Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist somit glaubhaft. Nachdem nicht von vornherein gesagt werden konnte, dass die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, und die Gesuchstellerin ausserdem auf einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen angewiesen war, ist der Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2.3. Auch der Gesuchsgegner erneuerte im Berufungsverfahren sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 24 S. 2). Er verweist auf die ihm vor Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege und ergänzt, seine Bedürftigkeit stelle geradezu Gegenstand des vorliegenden Verfahrens dar (Urk. 24 S. 8). Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden vollumfänglich der Gesuchstellerin auferlegt. Sodann wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV.1). Damit ist das Gesuch des Gesuchgegners um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist sein Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. Hierbei ist zu prüfen, ob der Ge-

- 18 suchsgegner in der Lage wäre, die Kosten seines Rechtsanwaltes zu bezahlen, sollte die Parteientschädigung von der Gesuchstellerin nicht einbringlich sein. Der Gesuchsgegner bezieht eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 454.– monatlich (Urk. 17/1 S. 3). In Anbetracht dessen, dass weder die Hilflosenentschädigung noch die Zusatzleistungen mit Blick auf die Frage der Bedürftigkeit in die Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners einzubeziehen ist (BGer I 615/06 vom 23. Juli 2007, E. 5.4; OGer ZH RB110029 vom 23. November 2011, E. III.3.1; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 29; FamKomm Scheidung/Fleischanderl/Hürzeler, Anh. Soz. N. 117; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N. 110; vgl. im Übrigen auch vorstehend E. III.3.1 f.), ist der Gesuchsgegner offenkundig nicht in der Lage, mit seinen Einkünften die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Auch verfügt der Gesuchsgegner über kein (massgebliches) Vermögen. Sein Privatkonto bei der PostFinance AG wies per 31. Mai 2016 einen Kontostand von Fr. 14'342.60 (Urk. 3/6) aus. Dieser Betrag ist ihm als Notgroschen zu belassen, zumal ohnehin die Hälfte des auf dem Konto liegenden Betrages bereits mit Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 5) gesperrt wurde und die im angefochtenen Entscheid bestätigte Kontosperrung (Urk. 22, Dispositiv-Ziffer 7) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. II.1). Seine Prozessstandpunkte können nach den vorstehenden Erwägungen sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und er war als nicht rechtskundige Partei im vorliegenden Verfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Dem Gesuchsgegner ist daher für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'600.– zugesprochen (vorstehend E. IV.1.2). Diese ist voraussichtlich uneinbringlich, zumal die Gesuchstellerin im Armenrecht prozessiert. Deshalb ist die Parteientschädigung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber der Gesuchstellerin auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

- 19 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5-10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Das vom Gesuchsteller für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Mangels Leistungsfähigkeit wird der Gesuchsgegner nicht zur Zahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.

- 20 - Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch des Gesuchsgegners geht in diesem Umfang auf den Kanton über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Ferner wird Mitteilung gemacht − an das Migrationsamt des Kantons Zürich, − an die Postfinance AG, Rechtsdienst, Mingerstrasse 20, 3030 Bern (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 23. November 2017 Rechtsbegehren: Verfügung und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Mai 2017 (Urk. 22 = Urk. 25): Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand... 2. (Mitteilungssatz) Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben bewilligt. 3. Hausrat und Mobiliar der ehemaligen ehelichen Wohnung – ausgenommen persönliche Effekten des Gesuchsgegners – werden der Gesuchstellerin zugewiesen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 800.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 15. Juni 2016 (für den Monat Juni ... 5. Es wird die Gütertrennung angeordnet. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seiner Auskunftspflicht betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgekommen ist. 7. Die mit Verfügung vom 14. Juli 2016 errichtete Kontosperre des auf den Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) lautenden Postfinance-Kontos (Konto-Nr. …) wird aufrechterhalten. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbeha... 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11. (Mitteilungssatz) 12. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 und 5-10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 2. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Das vom Gesuchsteller für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird hinsichtlich der Gerichtskosten abgeschrieben. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Mangels Leistungsfähigkeit wird der Gesuchsgegner nicht zur Zahlung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin verpflichtet. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bl... 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch des Gesuchsgegners geht in diesem Umfang auf den Kanton über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein. Ferner wird Mitteilung gemacht  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Postfinance AG, Rechtsdienst, Mingerstrasse 20, 3030 Bern (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LE170046 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.11.2017 LE170046 — Swissrulings