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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.08.2017 LE170005

28 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,527 mots·~1h 8min·7

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170005-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RE170004-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 28. August 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Horgen

- 2 betreffend Eheschutz Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Dezember 2016 (EE150089-F)

- 3 - Rechtsbegehren: I. des Gesuchstellers (Urk. 179 S. 2 f.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 19. August 2015 ununterbrochen voneinander getrennt leben und es sei ihnen weiterhin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es seien die Kinder C._____, geboren tt.mm.2012 und D._____, geboren tt.mm.2015, vorläufig unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es seien die Kinder, C._____ und D._____, wie obgenannt, vorläufig unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen. 4. Es sei eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestellen, mit dem Auftrag, die Gesuchsgegnerin bei der Erziehung der Kinder C._____ und D._____, wie obgenannt, zu unterstützen und ein Besuchs- und Ferienrecht aufzubauen, welches zuletzt einem praxisüblichen Besuchs- und Ferienrecht zu entsprechen hat. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Unterhalt, die Erziehung und die Pflege der Kinder C._____ und D._____, wie obgenannt, Fr. 1'100.– pro Kind und Monat zu bezahlen, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar erstmals bei Rechtskraft des Eheschutzurteils. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller bis und mit heutiger Postaufgabe dieser Rechtsschrift seine Unterhaltszahlungsverpflichtung vollumfänglich abgegolten hat und weiterhin Fr. 2'200.– pro Monat an den Kinderunterhalt bezahlen wird. 7. Es sei keiner der Parteien ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse …, F._____, verkauft worden ist und der Erlös auf einem Sperrkonto ruht. 9. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Skoda New Octavia Combi Ambition 1.4. TSI 140 PS am 8. November 2016 der Amag Leasing AG beziehungsweise der Garage G._____ AG in … inklusive Winterräder zurückzugeben. 10. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, allenfalls gegen den Gesuchsteller eingeleitete Betreibungen zurückzuziehen und im Betreibungsregister löschen zu lassen. 11. Es seien alle anderslautenden Anträge der Gesuchsgegnerin abzuweisen. 12. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge."

- 4 -

II. der Gesuchsgegnerin (Urk. 51, Urk. 188 und Urk. 192, sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 19. August 2015 voneinander getrennt leben und es sei ihnen weiterhin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Dem Vater sei die elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder zu entziehen. 3. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unter die alleinige elterliche Sorge und unter die Obhut der Mutter zu stellen. 4. Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Gesuchsteller in Auftrag zu geben. 5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller bis zum Vorliegen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens und eines Gefährdungsabklärungsberichts auf einen Kontakt zu den Kindern C._____ und D._____ verzichtet, und es sei von einer Regelung des Kontakts des Gesuchstellers zu den Kindern vorläufig abzusehen. 6. Eventualiter: Es sei eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZBG anzuordnen und es sei der KESB Bern der Auftrag zu geben, ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren und zu überwachen, welches stufenweise aufgebaut werden soll. 7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus, jeweils fällig am ersten eines jeden Monats, Unterhaltszahlungen zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen und Familienzulagen wie folgt an die Gesuchsgegnerin zu leisten: a) Rückwirkend ab dem 19. August 2015 bis und mit 31. Dezember 2016 in Höhe von Fr. 1'465.– je Kind; b) Ab 1. Januar 2017 einen Barunterhalt in Höhe von Fr. 1'755.– je Kind sowie einen Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 800.– je Kind; c) Ein allfälliges Manko betreffend Bar und/oder Betreuungsunterhalt sei im Entscheid betragsmässig festzuhalten. 8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus, jeweils fällig am ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 bis und mit Februar 2016 Fr. 4'820.–, für März 2016 Fr. 4'700.–, für April bis und mit 31. Juli 2016 Fr. 4'315.–, für August 2016 Fr. 3'635.–, für September und Oktober 2016 Fr. 3'720.–, für November und Dezember 2016 Fr. 3'480.– und ab 1. Januar 2017 Fr. 1'350.– zu bezahlen. Ein allfälliges Manko betreffend Ehegattenunterhalt sei im Entscheid betragsgemäss festzuhalten.

- 5 - 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 188 S. 3 und Urk. 192 S. 3, sinngemäss): 1. Es sei der Gesuchsteller zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbetrags, etwa in Höhe von einstweilen Fr. 5'000.–, zu verpflichten. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Dezember 2016: (Urk. 198 = Urk. 205) Es wird verfügt: 1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsteller wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 19. August 2015 getrennt leben. 2. Es wird die Gütertrennung per 19. November 2015 angeordnet. 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2015, sind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

- 6 - 4. Die Kinder C._____ und D._____ werden vorläufig unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 5. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu betreuen: - in jeder geraden Kalenderwoche drei Stunden. 6. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet und die KESB Bern mit dem Vollzug beauftragt. Die Besuche gemäss Dispositiv-Ziffer 5 haben solange notwendig in Begleitung zu erfolgen. Der Beistand hat die Begleitung der Besuche zu organisieren. Der Beistand wird ermächtigt, zu bestimmen, ab wann diese Besuche ausgeweitet und/oder unbegleitet erfolgen können. Der Beistand soll sodann die Aufgabe erhalten, bei Konflikten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht positiv auf die Eltern einzuwirken, als Vermittler zu amten und die Einhaltung des Besuchsrechts zu überwachen sowie den Eltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die KESB Bern wird ersucht, einen Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestimmen. 7. Die Kosten für die Wahrnehmung des begleiteten Besuchsrechts tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen sind allfällige Kosten von derjenigen Partei zu tragen, welche die Kinder betreut. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kinderkosten von je Fr. 1'300.–, insgesamt monatlich Fr. 2'600.–, zahlbar monatlich im Voraus, ab 19. August 2015 zu bezahlen. 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich rückwirkend folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Januar bis 29. Februar 2016 Fr. 3'030.– 1. März bis 31. Juli 2016 Fr. 2'485.–

- 7 - 1. August bis 31. Dezember 2016 Fr. 1'647.– 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'017.–, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen, erstmals ab 1. Januar 2017. 11. Der Gesuchsteller wird berechtigt, von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 8 und 9 die für diese Zeiträume bereits erbrachten Leistungen (einschliesslich allfällige Direktzahlungen) in Abzug zu bringen, sofern er diese Leistungen schriftlich gegenüber der Gesuchsgegnerin belegen kann und schriftlich Verrechnung erklärt. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für die Zeit von 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 insbesondere Fr. 19'600.– bezahlt hat. 12. Es wird davon Vormerk genommen, dass die eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____ verkauft worden ist und der Erlös in der Höhe von Fr. 50'000.– auf dem Sperrkonto (Konto-Nr. …) bei der Zürcher Kantonalbank ruht. 13. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Familienauto, Skoda New Octavia Combi Ambition 1.4 TSI 140 PS, der G._____ AG in … durch die Gesuchsgegnerin zurückgebracht wurde. 14. Auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, allenfalls gegen den Gesuchsteller eingeleitete Betreibungen zurückzuziehen und im Betreibungsregister löschen zu lassen, wird nicht eingetreten. 15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:

- 8 - Fr. 5'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'646.– Gutachten KESB Bern Fr. 8'046.– Total 16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der geleistete Vorschuss wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem er geleistet wurde. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller einen Vorschuss in Höhe von Fr. 2'100.– geleistet hat. 17. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 18. (Mitteilungssatz) 19. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 204 S. 2 ff.): "1. Es sei die Urteilsziffer 5 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Dezember 2016, Geschäfts-Nr.: EE150089-F, wie folgt abzuändern: Dem Gesuchsteller wird bis zur Abklärung der Frage durch eine anerkannte Fachperson, ob bezüglich der Tochter C._____ ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat und allenfalls nach wie vor droht, kein Kontakt-, Besuchs-, oder Betreuungsrecht eingeräumt. 2. Es sei die Urteilsziffer 6 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Dezember 2016, Geschäfts-Nr.: EE150089-F, ersatzlos zu streichen. 3. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das vorinstanzliche Betreuungsrecht gem. Urteilsziffer 5 bestätigt wird, sei die Urteilsziffer 6 wie folgt neu zu formulieren: Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet und die KESB Bern mit dem Vollzug beauftragt. Der Beistand hat die Begleitung der Besuche zu organisieren und sicherzustellen, dass C._____ zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt mit dem Gesuchsgegner zusammen ist. Der Beistand soll sodann die Aufgabe erhalten, bei Konflikten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht positiv auf die Eltern einzuwirken, als Vermittler zu amten und die Einhaltung des Besuchsrecht zu überwachen sowie den Eltern mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die KESB Bern wird ersucht, einen Beistand im Sinne

- 9 von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu bestimmen. Den Parteien ist vor Bestimmung des Beistands das rechtliche Gehör zur vorgeschlagenen Person zu gewähren, damit diese allfällige Einwände vorbringen können. Der Beistand ist erst berechtigt diese Besuche auszuweiten und/oder unbegleitet erfolgen zu lassen, wenn durch eine anerkannte Fachperson abgeklärt wurde, ob bezüglich der Tochter C._____ ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat und allenfalls nach wie vor droht. 4. Es sei die Urteilsziffer 8 des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Dezember 2016, Geschäfts-Nr.: EE150089-F, aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin für die Kinder C._____ und D._____ ab 19. August bis 31. Dezember 2016, monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kinderkosten von je CHF 1'300.00 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder/und vertraglicher Kinderzulagen oder Familienzulagen), insgesamt CHF 2'600.00, zahlbar im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats zu bezahlen; 5. Es sei die Urteilsziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Dezember 2016, Geschäfts-Nr.: EE150089-F, aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin monatlich persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: CHF 3'030.00 ab 1. Januar bis 29. Februar 2016; CHF 3'865.00, eventualiter CHF 2'980.00 ab 1. März bis 31. Juli 2016; CHF 3'565.00, eventualiter CHF 3'220.00, subeventualiter CHF 2'650.00, subsubeventualiter CHF 2'340.00 ab 1. August bis 31. Dezember 2016 zu bezahlen. 6. Es sei die Urteilsziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Dezember 2016, Geschäfts-Nr.: EE150089-F, aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin für die Kinder C._____ und D._____ ab 1. Januar 2017, monatliche Unterhaltsbeiträge an die Kinderkosten sowie an den Unterhalt der Kinder sowie persönliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, jeweils auf den 1. eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen: an den Barunterhalt der Kinder je CHF 1'500.00 sowie an den Betreuungsunterhalt je CHF 408.00 (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder/ und gesetzlicher Kinderzulagen, Familienzulagen) sowie CHF 816.00 an den persönlichen Unterhalt der Berufungsklägerin; subeventualiter an den Barunterhalt der Kinder je CHF 2'005.00 (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder/und gesetzlicher Kinderzulagen,

- 10 - Familienzulagen) sowie CHF 968.00 an den persönlichen Unterhalt der Berufungsklägerin; subsubeventualiter an den Barunterhalt der Kinder je CHF 1'280.00 sowie an den Betreuungsunterhalt je CHF 735.00 (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder/und gesetzlicher Kinderzulagen, Familienzulagen) sowie CHF 370.00 an den persönlichen Unterhalt der Berufungsklägerin; subsubsubeventualiter an den Barunterhalt der Kinder je CHF 1'786.00 (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder/und gesetzlicher Kinderzulagen, Familienzulagen) sowie CHF 525.00 an den persönlichen Unterhalt der Berufungsklägerin; Ein allfälliges Manko beim Barunterhalt und/oder Betreuungsunterhalt sei auszuweisen. 7. Es sei die Verfügungsziffer 2 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Dezember 2016, Geschäfts-Nr.: EE150089-F, aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten beizuordnen; 8. Eventualiter zu den vorstehenden Anträgen seien das Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 22. Dezember 2016, Geschäfts- Nr.: EE150089-F, bezüglich der angefochtenen Ziffern 5, 6, 8, 9 und 10 (Urteil) und Ziffer 2 (Verfügung) aufzuheben und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück zu weisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Prozessuale Anträge: 10. Der vorliegenden Berufung sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 11. Es seien die erstinstanzlichen Akten des Eheschutzverfahrens mit der Geschäfts-Nr. EE150089 beim Bezirksgericht Horgen beizuziehen; 12. Es sei der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenbeitrags, etwa in Höhe von einstweilen CHF 5'000.00, zu verpflichten; 13. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 220 S. 2 f.): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich, das heisst in den Anträgen Ziff. 1 bis 13, abzuweisen. 2. Es sei demzufolge das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Eheschutz), Frau Ersatzrichterin Dr. E.

- 11 - Borla-Geier, Geschäftsnummer EE150089-F, vollumfänglich zu bestätigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geb. am tt.mm.2012, und D._____, geb. am tt.mm.2015. Seit dem 20. November 2015 standen sie sich vor Vor-instanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 198 E. A.1 = Urk. 205 E. A.1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenen Urteil vom 22. Dezember 2016 (Urk. 198). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) am 9. Februar 2017 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 204). Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (Urk. 209) wurde dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsteller) Frist angesetzt, um zum von der Gesuchsgegnerin in der Berufungsschrift gestellten Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 9. März 2017 (Urk. 210) eines Antrages zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung enthielt und den Entscheid dem Gericht überliess, erteilte die Präsidentin der Kammer mit Verfügung vom 29. März 2017 (Urk. 213) der Berufung der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 die aufschiebende Wirkung und trat im Übrigen auf das Gesuch nicht ein. Am 2. Mai 2017 erstattete der Gesuchsteller innert der mit Verfügung vom 6. April 2017 (Urk. 216) angesetzten Frist die Berufungsantwort (Urk. 220). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 223) wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zu den vom Gesuchsteller neu

- 12 eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erfolgte - innert der einmalig erstreckten Frist (vgl. Urk. 224) - am 6. Juni 2017 (Urk. 226) und wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 226). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Regelung des Besuchsrechts, die Beistandschaft sowie die Unterhaltsbeiträge. Die Dispositiv- Ziffern 1-4, 7 und 11-14 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Für die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 198, Dispositiv- Ziffer 2 der Verfügung vom 22. Dezember 2016) wurde ein separates Verfahren angelegt (RE170004-O). Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sache betreffen, sind die beiden Verfahren nunmehr in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind als Urk. 228 zu den Akten des Berufungsverfahrens zu nehmen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz als Vertreterin des Beschwerdegegners wird verzichtet (Art. 324 ZPO). 3.1. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können,

- 13 können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz. 1172). 3.2. Gemäss Art. 326 ZPO ist das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 4. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Ungenügend sind auch pauschale Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist in-

- 14 soweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). III. A. Besuchsrecht und Beistandschaft 1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht in dem Umfang ein, dass er berechtigt sei, die Kinder C._____ und D._____ in jeder geraden Kalenderwoche drei Stunden zu betreuen, wobei dieses Besuchsrecht solange notwendig in Begleitung zu erfolgen habe. Zugleich ordnete sie eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB an, beauftragte den Beistand die Begleitung der Besuche zu organisieren und ermächtigte diesen dazu zu bestimmen, ab wann diese Besuche ausgeweitet und/oder unbegleitet erfolgen können (Urk. 198 Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Sie erwog diesbezüglich aufgrund des schon seit Monaten gänzlich zum Erliegen gekommenen persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern sei es angezeigt, umgehend ein Besuchsrecht für den Gesuchsteller anzuordnen. Dieses könne nur schon aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsteller die Kinder seit August 2015 nicht mehr gesehen habe, nicht unbegleitet erfolgen. Es solle in gewisser Weise auch dem Missbrauchsverdacht der Gesuchsgegnerin Rechnung getragen werden, obschon ausdrücklich darauf hinzuweisen sei, dass die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind gegen den Gesuchsteller mit Verfügung vom 20. Juni 2016 eingestellt und auch das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerden gegen die genannte Einstellungsverfügung vollumfänglich abgewiesen habe. Das Besuchsrecht werde allerdings lediglich vorläufig begleitet angeordnet. Ziel solle das unbegleitete Besuchsrecht sein. Beide Parteien würden die Errichtung einer Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft beantragen. Die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft erscheine angesichts der konfliktgeladenen Situation und der nur schwerlich funktionierenden Kommunikation zwischen den Parteien sinnvoll. Ebenfalls erscheine die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, welche die Gesuchsgegnerin in ihren Betreuungsauf-

- 15 gaben bei Fragen unterstützen könne, angebracht. Angesichts der vorliegenden Umstände erscheine es schwierig, bereits zum heutigen Zeitpunkt abzuschätzen, ab wann die Besuche der Kinder durch den Gesuchsteller unbegleitet erfolgen können. Ebenfalls klar sei, dass angesichts der langen Trennungszeit der Kinder vom Gesuchsteller bzw. angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsteller D._____ eigentlich nicht kenne, eine Begleitung der Besuche für wenige Monate erforderlich sei. Das Gericht habe nur beschränkte Möglichkeiten, die Begleitung der Besuche regelmässig auf deren Angemessenheit zu prüfen, da jedes Mal ein Verfahren um Abänderung des Eheschutzes eingeleitet werden müsste. Daher sei es sinnvoll, die Kompetenz betreffend die Frage, ob und wann die Besuche der Kinder durch den Gesuchsteller unbegleitet oder begleitet erfolgen müssen, der KESB Bern zu übertragen und zu diesem Zweck auch eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten. Die KESB Bern sei in der Lage, die aktuelle Situation jeweils zu beurteilen und gegebenenfalls zeitnah eine Anpassung der Modalitäten des Besuchsrechts vorzunehmen (Urk. 198 E. B.6). 2.1. Die Gesuchsgegnerin moniert, die vorinstanzlichen Regelungen würden sich unter dem Aspekt des Kindswohls als unhaltbar erweisen. Sie habe vor Vorinstanz gegenüber dem Gesuchsteller den Vorwurf erhoben, er habe C._____ mutmasslich sexuell missbraucht. Die Vorinstanz habe sich, wie bisher sämtliche involvierten Behörden, nicht veranlasst gesehen, diesen Vorwürfen à fond nachzugehen. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach auf den Hinweis beschränken, ein gegen den Gesuchsteller geführtes Strafverfahren sei eingestellt worden. Sie habe den Sachverhalt selbständig und unvoreingenommen abzuklären. Dies habe die Vorinstanz indessen, soweit es um die Missbrauchsvorwürfe gehe, klar nicht getan. Sie habe sich überwiegend auf den Abklärungsbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz vom 14. Juli 2016 abgestützt. Die krassen Mängel dieses Berichts sowohl in fachlicher als auch inhaltlicher Hinsicht seien bereits in der Eingabe vom 21. November 2016 dargelegt worden und würden im Rahmen der Berufungsschrift noch einmal wiedergegeben. Der Bericht basiere auf Mutmassungen, Behauptungen und ausschliesslich auf Akten. Mit C._____ und der Frage, ob sich ein sexueller Missbrauch ausschliessen lasse, habe er sich nicht befasst. Dies sei wenig überraschend, sei der Bericht nicht von einem anerkann-

- 16 ten Fachmann, sondern von einem Sozialarbeiter derjenigen KESB, die in diesem Fall bereits gründlich versagt habe, verfasst worden. Die Vorinstanz habe es versäumt, einen Bericht einer anerkannten Fachperson zum Thema eines allfälligen bzw. drohenden sexuellen Missbrauchs von C._____ einzuholen. Ohne einen solchen Bericht könne ein solcher Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Wenn aber ein stattgefundener und/oder drohender sexueller Missbrauch von C._____ durch den Gesuchsteller nicht ausgeschlossen werden könne, dürften auch keine Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater stattfinden. Sollte wider Erwarten im vorinstanzlich vorgesehenen Betreuungsrecht keine Gefährdung des Kindswohls erblickt werden, müsse zumindest sichergestellt werden, dass der Gesuchsteller nie mit einem der Kinder alleine sei. So müsse auch sichergestellt werden, dass zum Beispiel Toilettenbesuche während des Besuchs nicht mit ihm, sondern alleine mit dem für den Eventualfall einzusetzenden Beistand erfolgen würden. Die Aufgaben des Beistandes seien im beantragten Sinn zu definieren. Um eine Gefährdung des Kindswohls auszuschliessen, sei es erforderlich, zumindest vor der allfälligen Ausdehnung des Besuchsrechts den beantragten Bericht einer anerkannten Fachperson von C._____ einzuholen. Es könne nicht sein, dass ein Beistand bei derart gravierenden Vorwürfen von sich aus und ohne weitere Abklärungen das Besuchsrecht ausdehnen und dieses sogar unbegleitet erfolgen könne. Tatsächlich sei es zum Schutz des Kindswohls erforderlich, diesen Bericht einzuholen, bevor überhaupt begleitete Besuche des Gesuchstellers stattfinden könnten (Urk. 204 S. 7 ff.). 2.2. Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung des Besuchsrechts sowie der Beistandschaft. Er bringt vor, es werde mit Vehemenz bestritten, dass er C._____ missbraucht habe. Der Kindsmissbrauch habe sich ausschliesslich im Kopf der Gesuchsgegnerin entwickelt und nichts mit der tatsächlichen Vater-Kinder-Realität zu tun. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn habe sämtliche Anträge der Gesuchsgegnerin vollumfänglich abgewiesen. Es seien sämtliche Strafakten in den vier Strafverfahren, pendent gewesen beim Obergericht des Kantons Solothurn, beizuziehen. Die Vorwürfe der Gesuchsgegnerin gegen ihn seien bereits im September 2015 von einer Kinderschutzgruppe und einer

- 17 - Gynäkologin entkräftet worden. Die Ängste der Gesuchsgegnerin seien - entgegen ihrer Darstellung - sehr ernst genommen worden, so sei er nämlich in einem halbtägigen Verhör durch die Kriminalpolizei des Kantons Solothurn zu allen Details befragt worden. Wie bereits die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn richtig erkannt habe, könnten Kinder im Alter von nicht einmal drei Jahren kaum sachdienliche Hinweise liefern. Der Bericht der KESB Bern sei zutreffend geschrieben. Der Verfasser des Berichts und seine mitunterzeichnenden Vorgesetzten seien qualifizierte Fachpersonen. Die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin habe Gelegenheit gehabt, zu den Fragen, welche der KESB vorgelegt worden seien, Stellung zu nehmen. Sie habe dies jedoch nicht getan. Von einem Aktenbericht könne keine Rede sein, immerhin hätten drei anderthalbstündige Gespräche, inklusive Hausbesuch bei der Gesuchsgegnerin, stattgefunden. Im Übrigen stütze sich die Vorinstanz nicht wesentlich auf diesen Bericht. Die Aufgaben des Beistandes seien sodann vom Gericht und der KESB und nicht von der Gesuchsgegnerin zu definieren (Urk. 220 S. 11 ff.). 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 587 f. E. 2.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (BGE 122 III 407 f. E. 3b und 3c). Ein begleitetes Besuchsrecht stellt jedoch nur eine Übergangslösung dar und ist daher grundsätzlich nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen (BGer 5A_728 2015 vom 25. August 2016, E. 2.2. m.w.H.). Es ist im Regelfall zeitlich auf ein

- 18 halbes oder ganzes Jahr zu begrenzen und scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 27; Das begleitete Besuchsrecht als Spezialfall der Besuchsrechtsregelung, in: ZVW 1999 S. 24; Fam- Komm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB N 22). 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Auffassung der Gesuchsgegnerin, wonach die Vorinstanz es versäumt habe, einen Bericht einer anerkannten Fachperson zum Thema eines allfälligen bzw. drohenden sexuellen Missbrauchs von C._____ einzuholen, nicht gefolgt werden kann. Im Eheschutzverfahren geht es darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund welcher das Gericht an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt (BGer 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Nicht nur liegen diverse in Bezug auf die Frage nach einem sexuellen Übergriff und im Hinblick auf die Regelung des Besuchsrechts aussagekräftige Urkunden (vgl. insbesondere Urk. 8/1, Urk. 39/1, Urk. 42, Urk. 113/5 und Urk. 121/50) im Recht, auf welche nachfolgend im Einzelnen einzugehen ist. Die Vorinstanz holte zudem bei der KESB Bern eine Gefährdungsabklärung über die beiden Kinder C._____ und D._____ ein (Urk. 112). Damit bestand für die Vorinstanz beziehungsweise besteht für die Kammer eine genügende Entscheidgrundlage. Weiterungen sind nicht angezeigt. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in Bezug auf weitere Beweiserhebungen ohnehin auch als widersprüchlich erweisen. So beanstandet sie im Rahmen der Berufung zwar, die Vorinstanz habe es versäumt, einen Bericht einer anerkannten Fachperson zum Thema eines allfälligen sexuellen Missbrauchs von C._____ einzuholen und stellt sich auf den Standpunkt, solange kein Bericht einer anerkannten Fachperson vorliege, sei dem Gesuchsteller kein begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Gleichzeitig führte sie jedoch bereits vor Vorinstanz selbst mehrfach aus, es sei stark zu bezweifeln, ob heute eine entsprechende Untersuchung zur Abklärung des Vorwurfs des Missbrauchs überhaupt noch möglich

- 19 sei. Rückschlüsse über den tatsächlichen Sachverhalt könnten heute kaum mehr, jedenfalls nicht mit unerheblichem Aufwand und implizit auch zulasten des Kindswohls gewonnen werden (vgl. Urk. 188 S. 5; Urk. 192 S. 7). 3.3. Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz aus, Mitte Juli 2015 sei ihr aufgefallen, dass C._____ sich immer wieder versteckt, ausgezogen und am Geschlecht angefasst habe. Sie habe sich nur noch ständig am Geschlecht anfassen oder mit Gegenständen reiben wollen. Der Gesuchsteller habe seltsame Spiele mit C._____ gemacht. So habe C._____ immer von einem Tisch auf seine Beine springen sollen und dabei sein Geschlecht berührt. Auch habe der Gesuchsteller mit C._____ gezüngelt und gewollt, dass C._____ dies nachmache. Als sie für die Geburt von D._____ im Spital gewesen sei, habe ihre Mutter auf C._____ aufgepasst und festgestellt, dass C._____s Verhalten stark sexualisiert gewesen sei und der Gesuchsteller das Kind aufgefordert habe, zu Clips von Lady Gaga zu tanzen. Einmal habe ihre Mutter den Gesuchsteller erwischt, wie er C._____ im Schlafzimmer an sein Geschlecht gedrückt habe. Davor habe sie gesehen, wie er die längste Zeit auf seinem IPhone ein Foto angeschaut habe, auf welchem nur das Geschlecht von C._____ zu sehen gewesen sei. Auch habe er Fotos von C._____ gemacht, auf denen ihr Geschlecht zu sehen sei. Zudem sei er C._____ immer auf die Toilette nachgesprungen, obwohl sie dies schon alleine gekonnt habe. C._____ habe auch gesagt "papa manger pipi", worunter man sich etwas vorstellen könne. Auch habe sie gesagt, "toucher pipi et caca avec les ongles", also dass er sie dort unten massiert habe (Urk. 51 S. 18 f. und 24; Prot. I. S. 26 f., 30 f. und 35 f.). Die Missbrauchsvorwürfe der Gesuchsgegnerin beruhen weitgehend auf ihrer eigenen Interpretation der von ihr geschilderten Situationen und Äusserungen von C._____. Dies zeigt sich beispielsweise deutlich darin, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz ausführte, sie habe C._____ gefragt, warum sie sich an die Scheide fasse und wer sie dort anfasse. C._____ habe geantwortet "pipi". Sie habe gefragt warum, woraufhin C._____ ihr geantwortet habe "putzen". Sie - die Gesuchsgegnerin - habe nicht genau gewusst, was das bedeute (Prot. I. S. 36). Die von der Gesuchsgegnerin geschilderten Situationen und Äusserungen von C._____ bieten aber durchaus Raum für Interpretation und Spekulation und lassen keineswegs einen sexuellen Missbrauch durch den Gesuchsteller als die

- 20 wahrscheinlichste aller möglichen Interpretationen erscheinen. Die Aufnahmen von C._____, welche der Gesuchsteller nach Darstellung der Gesuchsgegnerin gemacht haben soll, befinden sich in den Akten (Urk. 52/31). Darauf ist zu sehen, wie C._____ in ein Bademantel bzw. Badetuch gewickelt am Boden schläft sowie nackt am Rande eines Planschbeckens spielt beziehungsweise auf einem Stuhl sitzt. Die Bilder zeigen C._____ in natürlicher Umgebung und Bewegung beim Spielen und es lässt sich kein sexueller Bezug erkennen. 3.4 Im Recht liegt ein Schreiben der KESB Olten Gösgen an die Gesuchsgegnerin vom 5. November 2015 (Urk. 8/1). Der Präsident der Behörde hält darin in Bezug auf den von der Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller erhobenen Missbrauchsvorwurf fest, die KESB Olten Gösgen könne aus der Email der Gesuchsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche sie veranlassen würden, von Amtes wegen eine Anzeige gegen den Gesuchsteller zu erstatten. Die KESB Olten Gösgen verzichte vorerst auf eine Verfahrenseröffnung. Seitens der KESB Olten Gösgen wurden somit keine Anzeichen für einen Übergriff erkannt. Aus der weiter in den Akten liegenden Gefährdungsmeldung des Kantonsspitals … vom 1. Februar 2016 (Urk. 39/1) geht sodann Folgendes hervor: "Frau A._____ zeigte sich weder vom medizinischen Befund noch von der kinderpsychiatrischen Einschätzung, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handelt, beruhigen. Wir empfahlen der Mutter, von weiteren Abklärungen abzulassen (…)." Weiter wird darin festgehalten: "Die Aussagen der Kindsmutter, dass der Kindsvater das Genital von C._____ fotografiert hat und kinderpornographisches Material besass konnte nicht verifiziert werden. Die Kindsmutter ignoriert Fachberatung, z.B. die sowohl von der Kinderschutzgruppe wie auch von der Jugendgynäkologin gemachten Ausführungen zu Masturbation/Körperexploration von Kleinkindern und zeigt keine Erleichterung bei Normalbefunden. Sie distanziert sich nicht von ihrer Hypothese, dass ihre Tochter vom Vater sexuell missbraucht wurde, obwohl sich dieser Verdacht nicht erhärten lässt und die Indizien gemäss Kindsmutter (Körperexplorationen des Kindes, Entwicklungsschritte der Tochter) unspezifisch sind. Sie sucht stattdessen weitere Fachstelle auf. (…) Die Vehemenz, mit der sie Belege für angeblichen Missbrauch sucht und den Kontakt der Kinder zum Kinds-

- 21 vater unterbinden, kann das Kindswohl gefährden." Seitens dieser Fachpersonen wurden die Missbrauchsvorwürfe der Gesuchsgegnerin insofern ebenfalls nicht gestützt, sondern vielmehr kritisiert, dass die Verhaltensinterpretation durch die Spezialisten von der Gesuchsgegnerin ignoriert werde. Dem Bericht der Jugendgynäkologin Dr. med. H._____ vom 22. Juni 2016 (Urk. 113/5), welche C._____ nach einer Zuweisung durch Dr. I._____ der Kinderschutzgruppe Kantonsspital … am 13. November 2015 untersuchte, lässt sich entnehmen, dass sie eine Vulvarandsynechie und ansonsten ein unauffälliges präpubertäres Genital diagnostiziert. Sie empfiehlt pflegende Salben. Weitere Empfehlungen spricht die Ärztin nicht aus. Sie weist zwar darauf hin, dass ein unauffälliges Genital einen sexuellen Übergriff nicht ausschliesse. Es finden sich in ihrem Bericht aber keine Hinweise darauf, dass sie einen Verdacht auf sexuellen Missbrauch von C._____ hegt. Auch diese Diagnose reiht sich somit in die Gruppe derer ein, welche keine Anzeichen für einen Übergriff erkennen können. Im Recht liegt weiter die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Juni 2016 (Urk. 121/50), mit welcher das Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind gegen den Gesuchsteller eingestellt wurde. Die entsprechenden Akten, insbesondere auch das Einvernahmeprotokoll des Gesuchstellers, wurden von der Vorinstanz beigezogen (vgl. Urk. 42). Das Obergericht des Kantons Solothurn hat sämtliche Beschwerden gegen die genannte Einstellungsverfügung vollumfänglich abgewiesen (vgl. Urk. 191). Vor diesem Hintergrund ist davon abzusehen, diese Akten ebenfalls beizuziehen, weshalb der entsprechende - im Übrigen ohne Begründung gestellte - Editionsantrag des Gesuchstellers abzuweisen ist. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller stellt ein weiteres Indiz gegen die Missbrauchsvorwürfe der Gesuchsgegnerin dar, obschon die erkennende Kammer nicht an diesen Entscheid gebunden ist. Soweit die Gesuchsgegnerin - wie bereits vor Vorinstanz - vorbringt, auch wenn sich der Verdacht strafrechtlich nicht erhärten lasse, heisse dies nicht, dass ein Missbrauch nicht tatsächlich stattgefunden habe, muss entgegnet werden, dass zwar generell die Möglichkeit, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat, nie mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, jedoch die Untersuchungsbehörde die Untersuchung wegen eines so gra-

- 22 vierenden Vorwurfes nicht leichtfertig einstellt. Ausserdem bestätigt sich die Einschätzung der Untersuchungsbehörde auch aufgrund der im vorliegenden Eheschutzverfahren im Recht liegenden Beweismittel. Der Abklärungsbericht der KESB Bern, welcher durch die Vorinstanz in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk. 66), datiert vom 14. Juli 2016 (Urk. 112). Vorab ist zu bemerken, dass soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, dieser Bericht sei ungenügend und in der Berufungsschrift bloss wörtlich ihre bereits vor Vorinstanz im Rahmen der Eingabe vom 21. November 2016 (Urk. 188) gemachten Ausführungen wiederholt, sie ihrer Begründungspflicht (vgl. E. II.4) nicht nachkommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass die von der Gesuchsgegnerin an diesem Bericht erhobene Kritik nicht verfängt. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, das rechtliche Gehör sei nicht gewahrt worden, da die der KESB Bern unterbreiteten Fragen den Parteien weder zur Stellungnahme noch zur Stellung von Ergänzungsfragen zugestellt worden seien. Bereits die Vorinstanz (vgl. Urk. 198 E. B.5.3.4) hielt zu diesem Einwand zutreffenderweise fest, das Gericht habe den Parteien mit Verfügung vom 6. April 2016 mitgeteilt, dass das Einholen einer Gefährdungsabklärung hinsichtlich der Situation der beiden Kinder angezeigt erscheine und die KESB Bern die entsprechenden Abklärungen vornehmen und Bericht erstatten werde. Die damalige Vertreterin der Gesuchsgegnerin - Rechtsanwältin X1._____ - habe am 15. April 2016 telefonisch die Einsicht in das Amtshilfegesuch an die KESB Bern verlangt, wobei ihr noch am selben Tag eine Kopie des Gesuchs zugesandt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei es der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin möglich gewesen, sich zu den Fragen, welche der KESB Bern im Rahmen der Gefährdungsabklärung gestellt worden seien, zu äussern. Der Abklärungsbericht der KESB Bern sei den Parteien sodann mit Kurzbrief vom 21. Juli 2016 zugesandt worden, mit der Bitte, dazu in der Verhandlung vom 25. August 2016 mündlich Stellung zu nehmen. Nachdem diese Verhandlung abgenommen worden sei, sei den Parteien mit Verfügung vom 22. September 2016 Frist angesetzt worden, um zu diesem Bericht schriftlich Stellung zu nehmen. Dass C._____ von der KESB Bern nicht in die Abklärungen miteinbezogen wurde, ist sodann in Anbetracht dessen, dass C._____ damals noch nicht einmal zweijährig war, nicht zu beanstanden. Es handelt sich entgegen

- 23 der Auffassung der Gesuchsgegnerin auch nicht um einen sehr rudimentären Bericht, basiert er doch auf Erkenntnissen aus je drei persönlich geführten Abklärungsgesprächen mit den Parteien sowie aus einem Hausbesuch in der Wohnung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 112 S. 1). Beim Vorbringen der Gesuchsgegnerin, der berichtende Sozialarbeiter verfüge nur in Ansätzen über die notwendigen fachlichen Kompetenzen zur Abfassung eines solchen Berichts, handelt es sich schliesslich um eine blosse Behauptung. Es gibt somit vorliegend keinen Grund, nicht auf diesen Abklärungsbericht der KESB Bern abzustellen. Darin wird insbesondere ausgeführt, "vor dem Hintergrund der geäusserten und unverrückbar erscheinenden Überzeugungen der Frau A._____ hinsichtlich des von ihr angenommenen sexuellen Missbrauchs erscheint fraglich, ob und inwiefern es ihr gelingt, zuverlässig die Rahmenbedingungen in der Betreuung der Kinder zu schaffen, welche nötig sind, um auch unbeabsichtigte Beeinflussungen und Belastungen der Kinder in dieser Sache auszuschliessen." Weiter hält der Bericht fest, "zwecks Wahrung und Durchsetzung der Kinderrechte auf einen angemessenen persönlichen Kontakt mit beiden Elternteilen, zur Sicherstellung der unter anderem damit zusammenhängenden gesunden Persönlichkeits- und Identitätsentwicklungen und zur Vorbeugung künftiger Beziehungsstörungen den Vater betreffend, empfehlen wir die möglichst umgehende Anordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und beiden Kindern, bis auf weiteres im Rahmen eines professionell begleiteten Angebots." Wiederum wird somit die unverrückbare Überzeugung der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller C._____ missbraucht haben soll, und die Verhinderung des Kontaktes der Kinder zum Gesuchsteller durch die Gesuchsgegnerin als kindswohlgefährdend eingestuft. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein sexueller Missbrauch von C._____ durch den Gesuchsteller und mithin keine Gefährdung des Kindswohls bei künftigen Kontakten zwischen dem Gesuchsteller und C._____ bzw. D._____ glaubhaft gemacht wurde. Die von der Gesuchsgegnerin erhobenen Missbrauchsvorwürfe werden von keiner der involvierten Behörden beziehungsweise Fachpersonen bekräftigt. Seitens der mit der Angelegenheit befassten Fachpersonen wird vielmehr gerade auf die Wichtigkeit der persönlichen Kontakte zum Gesuchsteller für die Entwicklung der Kinder hingewiesen (vgl.

- 24 - Urk. 39/1 S. 2; Urk. 112 S. 2 und 6). Dem kann in aller Deutlichkeit beigepflichtet werden. Dem Gesuchsteller ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ein Besuchsrecht einzuräumen. Der Umfang desselben wurde von keiner Partei beanstandet und erscheint in Anbetracht dessen, dass die Kinder noch sehr jung sind und ein langer Kontaktunterbruch zum Gesuchsteller erfolgte, auch angemessen. Es gibt deshalb keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller die Kinder seit August 2015, mithin seit rund zwei Jahren, nicht mehr gesehen hat, ist es vorliegend angezeigt, das Besuchsrecht zunächst als ein begleitetes auszugestalten. 3.6. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. III.A.3.1), ist das begleitete Besuchsrecht zu befristen. Die Vorinstanz hat dem Beistand die Kompetenz eingeräumt zu bestimmen, ab wann die Besuche ausgeweitet und/oder unbegleitet erfolgen können, was von der Gesuchsgegnerin beanstandet wird. Grundsätzlich hat das Gericht das Besuchsrecht möglichst präzis zu regeln. Mindestens die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Dauer der Besuche sind festzulegen (OGer ZH LY150045 vom 09.11.2015, E. 5.2, m.w.H). Die Übertragung dieser Kompetenzen an einen Beistand ist nicht möglich, weil dies zu einer unzulässigen Delegation der gerichtlichen Verantwortung auf die mit der Durchführung der Massnahmen betraute Behörde führen würde (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 17). Somit kann dem Beistand nicht allgemein die Aufgabe überbunden werden, anstelle des Richters die Besuchsordnung zu ergänzen, einzuschränken oder auszudehnen (BGE 118 II 241 E. 2.d; BK ZGB-Hegnauer, Art. 275 N 129). Abgesehen davon, dass es gesetzlich nicht zulässig ist, wird der Beistand mit einer Delegation dieser Kompetenzen aus der Sicht der Beteiligten in die Lage gebracht, gleichsam Partei ergreifen zu müssen. Das ist mit seiner Funktion nicht vereinbar (OGer ZH NQ120028 vom 16.07.2012, E. 4). Das Gericht kann im Rahmen der verbindlich festgelegten Besuchsordnung einem Besuchsrechtsbeistand nur die Befugnis zur Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Darunter fällt auch die Aufgabe, die für die einzelnen durch das Gericht festgelegten Besuche nötigen Modalitäten festzusetzen (BGE 118 II 241 E. 2.d; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). Nach dem Gesagten ist die Aufgabe des Beistandes bzw. der Beiständin grundsätzlich darauf be-

- 25 schränkt, auf die Konfliktvermeidung bei der Besuchsausübung hinzuarbeiten, die Durchführung der behördlich festgesetzten Besuchskontakte im Einzelnen zu regeln sowie den Erfolg des begleiteten Besuchsrechts zu kontrollieren und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 274 ZGB N 25). Die Vorinstanz hat somit in casu in unzulässiger Weise zu weitreichende Kompetenzen an den Beistand delegiert, als sie diesen ermächtigt hat, zu bestimmen, ab wann die Besuche ausgeweitet und/oder unbegleitet erfolgen können. Vorliegend erscheint es angemessen, die ersten 16 Besuchsrechtskontakte zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern begleitet durchzuführen. Dies entspricht einem persönlichen Verkehr von rund 48 Stunden, was für eine Annäherung und einen erneuten Beziehungsaufbau ausreichend erscheint. Bei durchschnittlich zwei Besuchen pro Monat wird diese begleitete Übergangsphase ca. acht Monate dauern, was im vorliegenden Fall als notwendig aber auch ausreichend erscheint, zumal der Gesuchsteller während des Zusammenlebens der Parteien auch Betreuungsaufgaben übernommen hat. Anschliessend, d.h. ab dem 17 Besuchsrechtskontakt steht dem Gesuchsteller in jeder geraden Kalenderwoche im Umfang von drei Stunden ein unbegleitetes Besuchsrecht zu. Im Übrigen bleibt es bei den von der Vorinstanz definierten Aufgaben des Beistandes. Da das begleitete Besuchsrecht sodann ausschliesslich aufgrund des langen Kontaktunterbruches zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller anzuordnen ist und von keinem sexuellen Missbrauch von C._____ durch den Gesuchsteller auszugehen ist, besteht keinerlei Grund, den Beistand zu beauftragen, sicherzustellen, dass C._____ zu keinem Zeitpunkt mit dem Gesuchsteller unbeaufsichtigt zusammen ist. Die Gesuchsgegnerin beantragt überdies, den Parteien sei vor Bestimmung des Beistandes die Möglichkeit einzuräumen, allfällige Einwände gegen die vorgeschlagene Person zu erheben. Dazu ist zu bemerken, dass die KESB im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung des Beistandes ohnehin aufgrund der allgemeinen Verfahrensgrundsätzen das rechtliche Gehör der Parteien zu wahren hat, weshalb nicht speziell eine entsprechende Anordnung zu treffen ist.

- 26 -

B. Unterhaltsbeiträge 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für die Kinder C._____ und D._____ von pro Kind Fr. 1'300.– ab 19. August 2015 sowie zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'030.– vom 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016, von monatlich Fr. 2'485.– vom 1. März 2016 bis 31. Juli 2016, von monatlich Fr. 1'647.– vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und von monatlich Fr. 1'017.– ab 1. Januar 2017. 1.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt, es seien die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 1'300.– pro Kind (ab 19. August 2015 bis 31. Dezember 2016) und die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf Fr. 3'030.– (1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016), Fr. 3'865.– (1. März 2016 bis 31. Juli 2016) und Fr. 3'565.– (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016) festzusetzen. Ab 1. Januar 2017 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Barunterhalt der Kinder je Fr. 1'500.– und an den Betreuungsunterhalt je Fr. 408.– sowie Fr. 816.– an ihren persönlichen Unterhalt zu bezahlen (Urk. 204 S. 3). Der Gesuchsteller beantragt die Abweisung dieser Berufungsanträge (Urk. 220 S. 2). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind sowohl das Einkommen als auch der Bedarf beider Parteien umstritten. 2. Vorbemerkungen 2.1. Die Vorinstanz legte die Grundsätze für die Festlegung von persönlichen Unterhalts- und Kinderunterhaltsbeiträgen zutreffend dar (Urk. 198 E. B.7.1) und wandte zu Recht die zweistufige Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung) an (Urk. 198 E. B.7.3). Es kann darauf verwiesen werden. 2.2. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Nach Art. 13cbis

- 27 - Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30.03.2017, E. III.D.2; OGer ZH LE160066 vom 1.03.2017, E. III.B.1.2.1). 3. Einkommen der Gesuchsgegnerin 3.1. Die Vorinstanz erwog - unter Hinweis auf BGer 5P.170/2004 vom 1. Juli 2004 - hinsichtlich des Erwerbseinkommens der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2016, wenn ein Ehegatte, dem die Kinderbetreuung obliege, bereits vor der Trennung einem Teilzeiterwerb nachgegangen sei und sich aufgrund der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die

- 28 - Betreuung der Kinder während der erwerbsbedingten Abwesenheiten ergeben würden, widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben und der bisherigen Rollenverteilung, wenn ein solcher Ehegatte nun plötzlich auf das bisherige durch Teilzeitarbeit gewonnene Einkommen verzichten würde. Vorliegend sei nicht ersichtlich und nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht weiterhin einem Pensum von 60% nachgehen könne, wie sie dies während der bisher gelebten Aufgabenteilung gemacht habe. Sie selber sei zudem noch während des unbezahlten Urlaubs, mehr als 6 Monate nach der Geburt des zweiten Kindes bzw. nach der Trennung davon ausgegangen, dass sie weiterhin in einem 60%-Pensum arbeiten werde. Es sei daher ab dem 1. August 2016 von einem 60%-Pensum der Gesuchsgegnerin auszugehen und ihr ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'586.– (inkl. Kinderzulagen und 13. Monatslohn) anzurechnen (Urk. 198 E. B.7.5.4.1 und B.7.7.4). 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall habe die Mutter im Gegensatz zu ihr nur ein Kind betreuen müssen. Ein zweites Kind habe keine Rolle gespielt, weshalb der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid von Vornherein nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könne. D._____ sei am tt.mm.2015 geboren worden und die Parteien hätten sich am 19. August 2015 getrennt. Damit habe sich nach bzw. mit der Trennung eine entscheidende Änderung ergeben, nämlich die Geburt des jüngsten Kindes. Sie habe damit nicht, wie bis vor der Trennung, nur ein Kind zu betreuen, sondern zwei Kinder im Alter von zwischenzeitlich 4 und 1.5 Jahren. Der Aufwand sei damit ungleich grösser. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte grundsätzlich, dass einem Ehegatten, welcher Kleinkinder zu betreuen habe, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eigentlich gar nicht zumutbar sei. Sie hätte ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes daher sogar gänzlich einstellen dürfen. Die zusätzliche Betreuung des jüngsten Kindes rechtfertige die Reduktion des bisherigen Arbeitspensums von 60% auf 35%. Die Situation sei mit der Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes jedenfalls eine andere als vor der Trennung. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller ebenfalls Betreuungsaufgaben übernommen habe. Der Gesuchsteller habe in der persönlichen Anhörung am 24. Februar 2016 angegeben, dass er sein Arbeitspensum per 1. Januar 2013

- 29 gekürzt habe, um C._____ betreuen zu können. Unter diesen Umständen sei es ihr möglich gewesen, zu 60% erwerbstätig zu sein. Ihre vage Annahme im Februar 2016 vermöge an der Rechtslage nichts zu ändern. Damals sei sie noch hoffnungsvoll davon ausgegangen, nach der Geburt des zweiten Kindes im Anschluss an den unbezahlten Urlaub wieder an das alte Arbeitspensum anschliessen zu können. Diese Annahme sei voreilig gewesen und sie könne nicht darauf behaftet werden. Im August 2016 habe festgestanden, dass eine Anknüpfung ans bisherige Pensum nicht in Frage komme. Sie habe keine Möglichkeit gesehen, die Betreuung ihrer beiden Kinder und ein höheres Arbeitspensum unter einen Hut zu bringen. Sie sei als Dozentin an der … in Bern angestellt und damit beim Kanton. Das Arbeitspensum könne nicht ohne Weiteres angepasst werden. Für den Fall, dass sie wider Erwarten überhaupt verpflichtet werden könnte, ihr Pensum wieder aufzubauen, sei ihr eine angemessene Übergangsfrist von mehreren Monaten ab dem Urteil zu gewähren. Zu einer solchen Übergangsfrist wäre sie aber anzuhören gewesen. Es wäre zu klären gewesen, per wann tatsächlich ein höheres Arbeitspensum möglich gewesen wäre. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz verstosse klar gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Vorinstanz hätte somit auf das tatsächliche Einkommen abstellen müssen, welches Fr. 3'083.65 zuzüglich Kinderzulagen betrage (Urk. 204 S. 16 ff.). 3.2.2. Der Gesuchsteller hält dafür, die Gesuchsgegnerin habe nur aus zwei Gründen die teurere Mietwohnung in … bezogen, nämlich um die Ausübung seines Besuchsrechts noch mehr zu erschweren und um 60 Prozent arbeiten zu können. Sie sei darauf zu behaften. Jede andere Annahme entspreche einem venire contra factum proprium. Der Aufwand für ein zweites Kind sei nicht ungleich grösser, sondern allenfalls marginal höher. Im Übrigen lasse die Gesuchsgegnerin die Betreuungsaufgaben, die sie nicht wahrnehmen könne, durch ihr familiäres Umfeld wahrnehmen. Sie habe dadurch den für die Arbeit notwendigen Freiraum und keine wesentlichen Mehrkosten. Der Gesuchsgegnerin sei eine Erwerbstätigkeit zuzumuten, zumal die ursprüngliche Rollenverteilung genau darauf basiert habe. Ausserdem könne sie viele Arbeiten von zuhause aus erledigen. Für ein 60%-Pensum sei sie nicht mehr als zwei Tage ausser Haus. Die 10/16er-

- 30 - Regelung des Bundesgerichtes sei durch das neue Kindesunterhaltsrecht ohnehin aufgehoben. Eine allfällige Reduktion des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin, welche noch nicht einmal belegt sei, sei offensichtlich aus Prozesstaktik und in der Absicht, ihr Einkommen zu reduzieren, erfolgt. Die Gesuchsgegnerin habe an der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2016 - ein halbes Jahr nach der Geburt des Sohnes - angegeben, ihr 60%-Pensum ab August 2016 wiederaufzunehmen. Wenn sie nun plötzlich entgegen ihren eigenen Zusagen ihr System wechsle und nur noch angeblich reduziert arbeiten wolle und könne, sei dies klar ein venire contra factum proprium und damit der Rechtsmissbrauch schlechthin. Die Gesuchsgegnerin könne ihr Pensum jeweils per Semesterbeginn halbjährig fast nach Belieben erhöhen oder reduzieren. Es werde bestritten, dass ihr tatsächliches Einkommen derzeit Fr. 3'083.65 betrage. Ihr Einkommen müsse höher sein. Es werde daher die Edition des Lohnausweises 2016 sowie aller Lohnabrechnungen seit September 2016 beantragt (Urk. 220 S. 21 ff.). 3.3.1. Mit der Gesuchsgegnerin ist dahingehend einig zu gehen, dass der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 5P.170/2004 vom 1. Juli 2004 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. So lag diesem Entscheid insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde als die teilzeiterwerbstätige Mutter, deren Einkommen zur Diskussion stand, stets nur ein Kind zu betreuen hatte. In casu trat aber fast zeitgleich mit der Trennung der Parteien am 19. August 2015 eine wesentliche Veränderung der Gesamtsituation, ein als nämlich am tt.mm.2015 das zweite Kind der Parteien, D._____, geboren wurde. Die Vorinstanz liess zu Unrecht den Umstand unberücksichtigt, dass die Gesuchsgegnerin somit nach dem Mutterschaftsurlaub und dem unbezahlten Urlaub ab August 2016 nicht wie während des Zusammenlebens der Parteien nur ein, sondern neu zwei Kleinkinder zu betreuen hatte. Dass der Betreuungsaufwand mit einem zweiten Kind nicht nur unwesentlich ansteigt und insbesondere so kleine Kinder den betreuenden Elternteil noch intensiv beanspruchen, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Die Pensumsreduktion der Gesuchsgegnerin von 60% auf 35% infolge der Geburt des zweiten Kindes erscheint daher als vertretbar. Die neuen Behauptungen des Gesuchstellers, dass die Gesuchsgegnerin die Betreuungsaufgaben, die sie nicht wahrnehmen könne, durch ihr familiäres Umfeld wahrnehmen lasse, weshalb sie

- 31 den für die Arbeit notwendigen Freiraum und keine wesentlichen Mehrkosten habe, und dass sie viele Arbeiten von zuhause aus erledigen könne, können zufolge Verspätung nicht mehr gehört werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass die Gesuchsgegnerin zunächst davon ausging, nach der Geburt des zweiten Kindes wieder an das alte Arbeitspensum anknüpfen zu können (vgl. Urk. 51 S. 28; Prot. I. S. 32), ändert im Übrigen nichts, handelt es sich hierbei um eine blosse Prognose, welcher sich offenbar als unrealisierbar herausstellte und auf welche die Gesuchsgegnerin nicht behaftet werden kann. Da sich die Gesuchsgegnerin selber ein 35%-Pensum anrechnen lässt, kann die Frage, ob sie ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes gänzlich hätte einstellen dürfen, offen gelassen werden. Die Gesuchsgegnerin machte vor Vorinstanz geltend, dass ihr Nettoeinkommen (exkl. Kinder- und Betreuungszulagen von Fr. 523.–) im August 2016 Fr. 2'493.05 und ab September 2016 Fr. 3'083.65 zuzüglich monatlicher Anteil des 13. Monatslohnes von Fr. 256.97 somit total Fr. 3'340.60 betragen werde (vgl. Urk. 188 S. 13 f.). Vom Gesuchsteller wurde vor Vorinstanz lediglich vorgebracht, eine Pensumsreduktion durch die Gesuchsgegnerin sei rechtsmissbräuchlich (vgl. Urk. 179 S. 12). Das von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Nettoeinkommen bestritt er hingegen nicht substantiiert. Das von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Nettoeinkommen deckt sich im Übrigen mit dem im Recht liegenden Arbeitsvertrag (Urk. 189/3) und den Lohnabrechnungen der Monate August und September 2016 (Urk. 189/4-5), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Der Einfachheit halber ist für die dritte Zwischenperiode (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016) das durchschnittliche Einkommen in diesen fünf Monaten zu errechnen. Es resultiert - unter Berücksichtigung, dass zum Einkommen des Monats August 2016 von Fr. 2'493.05 noch der Anteil 13. Monatslohn von Fr. 256.97 zu addieren ist - ein monatliches Einkommen von Fr. 3'222.50 in dieser Periode. Ab Januar 2017 (Definitive Periode) ist von einem Erwerbseinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'340.60 netto zuzüglich Kinder- bzw. Betreuungszulagen von Fr. 523.– auszugehen. 3.3.2. Unter Mitberücksichtigung der monatlichen Mieterträge der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'530.– von März 2016 bis Juli 2016 ergeben sich somit folgende monatliche Gesamteinkünfte der Gesuchsgegnerin:

- 32 -

4. Einkommen des Gesuchstellers 4.1. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Gesamteinkommen des Gesuchstellers für das Jahr 2015 von Fr. 9'568.– und für das Jahr 2016 von Fr. 9'518.– aus. Sie führte aus, es sei im Eheschutzverfahren von der bisherigen Aufgabenteilung der Eheleute auszugehen, zumal der Gesuchsteller bereits seit dem 1. Januar 2013 - nach der Geburt von C._____ am tt.mm.2012 - in einem 90%-Pensum arbeite und die Parteien während des Zusammenlebens nicht zu einer anderen Aufgabenteilung gelangt seien. Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller würden somit nicht vorliegen und es sei auch künftig von einem Einkommen des Gesuchstellers von netto Fr. 8'438.– pro Monat auszugehen. Dazu sei der Mietertrag aus der Vermietung der Wohnung in … zu addieren. Diese werde für insgesamt Fr. 2'680.– pro Monat (inkl. Disporaum) vermietet. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Nettoertrag aus der Liegenschaft von Fr. 800.– pro Monat im Jahr 2015 und Fr. 780.– pro Monat im Jahr 2016 sei rechtsgenügend glaubhaft gemacht und auch durch zahlreiche Unterlagen belegt worden. Allerdings würden im Jahr 2015 die bereits bezahlten Kosten für Malerarbeiten von Fr. 230.– sowie die Prozesskosten von Fr. 100.– nicht regelmässig anfallen. Dem Gesuchsteller sei somit ein monatlicher Nettoertrag aus der Liegenschaft in … für das Jahr 2015 von Fr. 1'130.– (Fr. 800.– + Fr. 230.– + Fr. 100.–) anzurechnen. Die vom Gesuchsteller geltend gemachte Erhöhung der Rückstellung im Jahr 2016 sei nicht genügend substantiiert worden. Dem Gesuchsteller sei daher für das Jahr 2016 ein monatlicher Nettoertrag von Fr. 1'080.– (Fr. 780.– + Fr. 300.–) anzurechnen (Urk. 198 E. B.7.8.4 ff.). 19.08.2015 - 31.12.2015 01.01.2016 - 29.02.2016 01.03.2016 - 31.07.2016 01.08.2016 - 31.12. 2016 ab 01.01.2017 Einkommen Gesuchsgegnerin Fr. 5'786.– Fr. 0.– Fr. 2'530.– Fr. 3'863.60 Fr. 3'340.60

- 33 - 4.2.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchsteller erziele monatlich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von netto Fr. 9'243.25 (inkl. 13. Monatslohn) sowie Fr. 1'602.40 aus der Vermietung der Wohnung somit insgesamt Fr. 10'845.–. Nach der Trennung und der Obhutszuteilung an sie würden die Betreuungsanteile an den Werktagen des Gesuchstellers nicht weiter anfallen. Es sei ihm damit zuzumuten, seine Arbeitskraft vollständig zu nutzen. Gründe, die gegen die Erweiterung des Arbeitspensums sprechen würden, seien nicht ersichtlich und von der Vorinstanz auch nicht dargetan worden. Da mit der Trennung trennungsbedingte Mehrkosten entstehen würden, hätte nicht einfach auf die Verhältnisse vor der Trennung abgestellt werden dürfen, zumal die Situation eine andere gewesen sei. Nicht nur, dass der Gesuchsteller nach dem Auszug C._____ nicht mehr während den regulären Arbeitszeiten betreut habe, auch habe sich der Familienbedarf mit der Geburt von D._____ erhöht. Daher rechtfertige es sich, dass der Gesuchsteller eine 100%-Arbeitsstelle ausübe oder ihm nach einer Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen, welches einer 100%-Arbeitsstelle entspricht, angerechnet werde. Die eheliche bzw. familiäre Beistandspflicht gebiete, das Arbeitspensum nach Wegfall der Betreuungsaufgaben auszudehnen. Ein 100%-Pensum beim gegenwärtigen Arbeitgeber entspreche einem Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 9'243.25. In Bezug auf die Mieteinnahmen sei die Vermittlungsgebühr nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Verwaltungskosten würden damit höchstens Fr. 77.60 betragen. Gehe man von monatlichen Mieteinnahmen von Fr. 2'680.– zuzüglich die Einnahmen aus Schadensersatzforderungen von Fr. 200.– aus und ziehe den Hypozins von Fr. 700.–, die Nebenkosten von Fr. 400.–, die Kosten für Verwaltung von Fr. 77.60 sowie die Steuern von Fr. 100.– ab, ergebe sich ein Überschuss von Fr. 1'602.40 und nicht wie von der Vorinstanz angenommen von Fr. 1'130.– bzw. Fr. 1'080.– (Urk. 204 S. 21 ff.). In der Stellungnahme zur Berufungsantwort wird das vom Gesuchsteller behauptete aktuelle Einkommen von Fr. 7'695.95 bestritten (Urk. 226 S. 10). 4.2.2. Der Gesuchsteller vertritt die Ansicht, die Vorinstanz sei zutreffenderweise von einem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von monatlich Fr. 8'439.– ausgegangen. Derzeit verdiene er Fr. 7'695.95 netto pro Monat. Die Parteien hätten in der Ehe eine klare Aufgabenteilung vorgenommen und sich auch daran zu hal-

- 34 ten. Er könne sein Pensum nicht einfach nach Belieben ausweiten. Die Annahme einer weiteren Stelle würde gegen das Treuegebot verstossen und vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden. Hingegen habe der Gemeinderat mit Protokoll vom 28. Februar 2017 aus betriebsbedingter Notwendigkeit verfügt, dass die befristete Stellenplanerhöhung im … um 5 Stellenprozente für die Stelle Leiter Rechnungswesen vom 1. März 2017 bis 30. Juni 2019 akzeptiert werde. Diese Mehrprozente brauche er, um die Mehrbelastung durch die neue Miete auszugleichen. Ihm sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da er als Staatsangestellter an die Vorgaben seines Arbeitgebers gebunden sei. Er habe eine Betriebsrechnung der Wohnung für das Jahr 2017 erstellt, auf welche verwiesen werde. Zu bemängeln sei die Nichtberücksichtigung der Kosten für Malerarbeiten durch die Vorinstanz. Zumindest ein durchschnittlicher Aufwand müsse berücksichtigt werden, da ansonsten ein Notverkauf drohe. Auch Rückstellungen für Ersatzinvestitionen und die Schuldentilgung seien aus dem Mietertrag zu bilden. Die Vermittlungsgebühr falle nicht regelmässig an. Auf die Jahre verteilt seien Fr. 250.– aber zurückhaltend budgetiert. Beim Schadenersatz von Fr. 200.– handle es sich um den Ersatz für einen Vermögensverlust, welcher nicht als Einnahme zu behandeln sei. Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Überschussmiete von Fr. 1'602.40 beruhe auf Wunschdenken und sei nicht ausgewiesen. Vielmehr komme die Vorinstanz im Ergebnis zu einem akzeptablen Durchschnittswert. Es sei mithin von der Berechnung der Vorinstanz auszugehen. Das von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Einkommen von Fr. 10'845.– pro Monat werde bestritten (Urk. 220 S. 27 ff.). 4.3.1. Nach konstanter höchstrichterlicher Praxis bestehen während der Dauer der Trennung im Sinne von Art. 175 ZGB die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) bildet die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1). Dementsprechend ist bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Eheschutzgericht hat

- 35 sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 3; ZR 104 [2005] Nr. 58 E. 3; BSK ZGB I-Schwander Art. 176 N 2; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz 2.54). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Übergangszeit bis zur Scheidung zu regeln (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; Six, a.a.O., Rz 2.53). Diesfalls gewinnt (neben der ehelichen Solidarität) jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeutung, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (BGE 128 III 65 E. 4.a; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_298/2015 vom 30.9.2015, E. 3.1; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 04.62 ff.) – im Eheschutzverfahren allerdings meist noch in schwächerem Ausmass als im Massnahmeverfahren nach bereits eingereichter Scheidungsklage (BGE 130 III 537 E. 3.2; OGer ZH LY110017 vom 8.9.2011, E. 3.3.1; s.a. Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht – Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Dass die Vorinstanz beim Gesuchsteller unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser seit dem 1. Januar 2013 (nach der Geburt von C._____ am tt.mm.2012) in einem 90%-Pensum arbeitete, von einem 90%- Pensum ausging, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller die Kinder seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien faktisch an Werktagen nicht mehr betreut, ändert nichts daran, dass dies der bisherigen und über Jahre gelebten Aufgabenteilung der Parteien entsprach, von welcher im vorliegenden Eheschutzverfahren auszugehen ist. Es bleibt somit beim von der Vorinstanz ab 19. August 2015 für das 90%-Pensum des Gesuchstellers berücksichtigten Nettoeinkommen von Fr. 8'438.–, welches vom Gesuch-

- 36 steller in der Berufungsantwort ausdrücklich bestätigt und durch den Lohnausweis 2015 (Urk. 91/3) untermauert wird. Die neue Behauptung des Gesuchstellers im Berufungsverfahren, er verdiene derzeit Fr. 7'695.95, wurde von der Gesuchsgegnerin bestritten und wird alleine durch die Lohnabrechnungen der Monate Januar und Februar 2017 (Urk. 222/6-7) nicht glaubhaft gemacht. So ist nämlich zusätzlich zum für diese Monate ausbezahlten Nettolohn noch der 13. Monatslohn des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Dass er einen solchen inskünftig nicht mehr erhält beziehungsweise eine Lohnreduktion erfolgte, wurde vom Gesuchsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Der Gesuchsteller bringt im Berufungsverfahren überdies neu vor, der Gemeinderat habe mit Protokoll vom 28. Februar 2017 verfügt, dass die befristete Stellenplanerhöhung im … um 5 Stellenprozente für die Stelle Leiter Rechnungswesen vom 1. März 2017 bis 30. Juni 2019 akzeptiert worden sei, und reicht einen entsprechenden Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 28. Februar 2017 (Urk. 222/8) ein. Diese Vorbringen sind als echte Noven bzw. als Zugabe zu berücksichtigen und somit ist beim Gesuchsteller für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis 30. Juni 2019 von dem von ihm effektiv ausgeübten 95%-Pensum auszugehen. Der Gesuchsteller hat das ihm hierfür ausgerichtete Einkommen nicht beziffert und auch keine entsprechenden Lohnabrechnungen ins Recht gelegt. Es erscheint insofern angemessen, vom gemäss Lohnausweis 2016 (Urk. 222/5) mit einem 90%-Pensum erzielten Nettoeinkommen von Fr. 100'829.– auszugehen und einen Zuschlag von 5% vorzunehmen. Entsprechend ist dem Gesuchsteller für diese (zusätzliche) Periode vom 1. März 2017 bis zum 30. Juni 2019 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'822.– anzurechnen. 4.3.2. In Bezug auf die Mieteinnahmen des Gesuchstellers aus der Vermietung der Wohnung in … bringt die Gesuchsgegnerin vor, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Vermittlungsgebühr (vgl. Urk. 22/4 und 180/11) sei nicht zu berücksichtigen, weshalb die monatlichen Verwaltungskosten höchstens Fr. 77.60 betragen würden. Durch die im Recht liegenden Rechnungen der J._____ Immobilien (Urk. 22/4/3) wurde vom Gesuchsteller belegt, dass im Jahre 2015 Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 2'929.50, somit monatlich rund Fr. 250.–, angefallen sind. Dass die darin eingeschlossene Vermittlungsgebühr von Fr. 1'998.– im

- 37 - Jahre 2016 erneut angefallen wäre, wurde vom Gesuchsteller weder behauptet noch belegt, entsprechend ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um einen regelmässig anfallenden Aufwand handelt. Es sind somit ab 2016 nur die ausgewiesenen Kosten für die allgemeine Verwaltung von monatlich rund Fr. 78.– zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller bemängelt sodann, die Kosten für Malerarbeiten von Fr. 230.– seien von der Vorinstanz für das Jahr 2015 zu Unrecht nicht einberechnet worden. Die Rechnungen der K._____ GmbH vom 27. Juli 2015 (Urk. 22/4/4) weisen Kosten für Malerarbeiten von Fr. 2'886.85 aus, welche somit im Jahr 2015 mit monatlich Fr. 230.– zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz kam weiter zutreffenderweise zum Schluss, die vom Gesuchsteller geltend gemachte Erhöhung der Rückstellung von Fr. 300.– für das Jahr 2016 sei nicht genügend substantiiert worden und daher nicht zu berücksichtigen. Soweit der Gesuchsteller im Berufungsverfahren erneut vorbringt, dass auch Rückstellungen für Ersatzinvestitionen und die Schuldentilgung aus dem Mietertrag zu bilden seien, wiederholt er lediglich seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt und kommt damit seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Die nunmehrige Behauptung des Gesuchstellers in der Berufungsantwort, wonach es sich beim Schadenersatz von Fr. 200.– um den Ersatz für einen Vermögensverlust handle, welcher klar nicht als Einnahme zu behandeln sei, kann zufolge Verspätung nicht mehr gehört werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sie steht im Übrigen ohnehin in Widerspruch zur vom Gesuchsteller vor Vorinstanz eingereichten Betriebsrechnung 2015 (Urk. 22/4). Dementsprechend ist für das Jahr 2015 von einem monatlichen Mietertrag des Gesuchstellers aus der Liegenschaft in … von Fr. 900.– auszugehen (Fr. 2'680.– [Mietertrag Wohnung und Disporaum] + Fr. 200.– [Schadenersatz Vormieter] - Fr. 700.– [Hypothekarzinsen] - Fr. 400.– [Nebenkosten] - Fr. 250.– [Kosten Verwaltung] - Fr. 230.– [Malerarbeiten] - Fr. 100.– [Diverser Kleinunterhalt] - Fr. 100.– [Steuern] - Fr. 200.– [Rückstellungen für Ersatzgeräte]). Für das Jahr 2016 ist dem Gesuchsteller ein monatlicher Mietertrag von Fr. 1'252.– anzurechnen (Fr. 2'680.– [Mietertrag Wohnung und Disporaum] - Fr. 550.– [Hypothekarzinsen] - Fr. 400.– [Nebenkosten] - Fr. 78.– [Kosten Verwaltung] - Fr. 100.– [Diverser Kleinunterhalt] - Fr. 100.– [Steuern] - Fr. 200.– [Rück-

- 38 stellungen für Ersatzgeräte]). Für das Jahr 2017 wurde vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren eine neue Betriebsrechnung (Urk. 222/9) eingereicht. Auszugehen ist von einem Mietertrag von Fr. 2'700.– (vgl. Urk. 222/9/5), wovon die Hypothekarzinsen von Fr. 550.–, die Nebenkosten von Fr. 400.–, die Kosten der Verwaltung von Fr. 78.–, der diverse Kleinunterhalt von Fr. 100.–, die durch die Schlussrechnung 2015 (Urk. 222/9/4) glaubhaft gemachten leicht höheren Steuern von Fr. 130.– sowie wie bis anhin Fr. 200.– für die Rückstellung für Ersatzgeräte abzuziehen sind. Darüber hinausgehende Rückstellungen sind mangels Substantiierung nicht zu berücksichtigen. Es ergibt sich ab 2017 ein monatlicher Nettomietertrag von Fr. 1'242.–. 4.3.3. Es ist somit von folgenden monatlichen Gesamteinkünften des Gesuchstellers auszugehen:

5. Bedarf der Gesuchsgegnerin 5.1. Bedarf der Gesuchsgegnerin von 19. August 2015 bis 31. Dezember 2016 5.1.1. Kosten der ehelichen Liegenschaft in F._____ a) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die eheliche Liegenschaft habe per September 2016 verkauft werden können. Bis dahin seien die Kosten für die Liegenschaft (Hypothek und Nebenkosten) angefallen. Diese seien den Mieteinnahmen gegenüberzustellen und entweder von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen oder in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Zumindest die von der Vorinstanz anerkannten Fr. 900.– für die Hypothek und die Fr. 400.– für die Nebenkosten seien auch in der zweiten Zwischenperiode (1. März 2016 bis 31. Juli 2016) in ihrem 19.08.2015 - 31.12.2015 01.01.2016 - 31.12.2016 01.01.2017 - 28.02.2017 01.03.2017 - 30.06.2019 ab 01.07.2019 Erwerbseinkommen Fr. 8'438.– Fr. 8'438.– Fr. 8'438.– Fr. 8'822.– Fr. 8'438.– Mieteinnahmen Fr. 900.– Fr. 1'252.– Fr. 1'242.– Fr. 1'242.– Fr. 1'242.– Total Fr. 9'338.– Fr. 9'690.– Fr. 9'680.– Fr. 10'064.– Fr. 9'680.–

- 39 - Bedarf zu berücksichtigen. Die Kosten für die Liegenschaft von Fr. 1'300.– seien überdies auch im August 2016 angefallen. Verteile man die Kosten für August 2016 der Einfachheit halber auf die Monate August bis Dezember 2016 ergebe sich eine monatliche Belastung von Fr. 108.–, welche in der dritten Zwischenperiode (1. August 2016 bis 31. Dezember 2016) in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 204 S. 24 ff.). b) Der Gesuchsteller hält entgegen, die Hypothek und die Nebenkosten in F._____ seien nachweisbar durch ihn getragen worden. Es sei aktenwidrig, wenn die Gesuchsgegnerin diese Kosten in ihren Bedarf aufnehme (Urk. 220 S. 32 f.). c) Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass die eheliche Wohnung in F._____ per September 2016 verkauft wurde und bis zu diesem Zeitpunkt Fr. 900.– für die Hypothek sowie Fr. 400.– für die Nebenkosten angefallen sind (vgl. Urk. 204 S. 24; Urk. 220 S. 33). Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegnerin der durch die Vermietung der Wohnung in F._____ erzielte Mietzins als Einkommen angerechnet wird (vgl. Urk. 198 E. B.7.7.5), ist es angezeigt, in ihrem Bedarf auch die entsprechenden Kosten zu berücksichtigen. Dass diese Kosten zum Teil - wie vom Gesuchsteller geltend gemacht und teilweise durch die im Recht liegenden Bankauszüge ausgewiesen (vgl. Urk. 180/1/1-2; Urk. 180/3/1-2) und von der Gesuchsgegnerin anerkannt (vgl. Urk. 120 S. 7) - vom Gesuchsteller bezahlt wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesem Umstand wird insofern Rechnung zu tragen sein, als der Gesuchsteller - wie von der Vorinstanz unangefochten festgelegt - berechtigt ist, von den rückwirkend zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen die bereits erbrachten Leistungen unter Vorlage der entsprechenden Belege in Abzug zu bringen (Urk. 198 E. B.7.11; Dispositiv-Ziffer 11). Demnach sind auch in der zweiten Zwischenperiode (1. März 2016 bis 31. Juli 2016) für die Kosten der Liegenschaft in F._____ Fr. 1'300.– im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Die im August 2016 angefallenen Kosten sind - der Einfachheit halber - wie von der Gesuchsgegnerin beantragt, in der dritten Zwischenperiode auf die Monate August 2016 bis Dezember 2016 zu verteilen, was eine monatliche Belastung von Fr. 108.– ergibt. Dieser Betrag ist im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen.

- 40 - 5.1.2. Ungedeckte Gesundheitskosten a) Die Gesuchsgegnerin beanstandet, wie in der Stellungnahme vom 21. November 2016 ausgeführt worden sei, müsse sie seit August 2016 Fr. 188.– an die Group Mutuel abbezahlen. Ab 1. August 2016, d.h. ab der dritten Zwischenperiode, sei demnach mit erhöhten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 188.– zu rechnen, was von der Vorinstanz nicht beachtet worden sei (Urk. 204 S. 26). b) Der Gesuchsteller führt aus, Rückstände der Krankenkasse von Fr. 188.– hätten in der Bedarfsberechnung nichts verloren. Damit würde man der Gesuchsgegnerin diese Kosten zweimal einräumen (Urk. 220 S. 35). c) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchsgegnerin die ausgewiesenen Krankenkassenprämien (inkl. VVG) der Gesuchsgegnerin von Fr. 363.40 bzw. Fr. 400.75 (ab 1. Januar 2017) sowie für C._____ von Fr. 128.50 bzw. Fr. 134.05 (ab 1. Januar 2017) und für D._____ von Fr. 126.80 bzw. Fr. 132.35 (ab 1. Januar 2017). Zudem erwog sie, dass die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2015 ungedeckte Gesundheitskosten für sich und die beiden Kinder von insgesamt Fr. 778.75 ausweise, was einen monatlichen Betrag von Fr. 65.– ergebe. Mangels Unterlagen könne davon ausgegangen werden, dass auch für die Jahre 2016 und 2017 mit ungedeckten Gesundheitskosten in dieser Höhe gerechnet werden könne, weshalb auch für die weiteren Perioden ein entsprechender Betrag im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sei (Urk. 198 E. B. 7.5.1.3. f. und B.7.5.5). Aus dem von der Gesuchgegnerin ins Recht gelegten Arrangement de paiement vom 19. Juli 2016 (Urk. 189/11) mit der Mutuel Versicherung geht hervor, dass die Ausstände, für welche die Abzahlung vereinbart wird, die Perioden vom 19. Januar 2016 - 16. Februar 2016 und 1. Juni 2016 - 31. August 2016 betreffen. Mit dem Gesuchsteller ist daher dahingehend einig zu gehen, dass die Abzahlungsraten von Fr. 188.– nicht im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sind, da dies einer doppelten Berücksichtigung der entsprechenden Beträge gleichkommen würde.

- 41 - 5.1.3. Steuern a) Die Gesuchsgegnerin moniert, die steuerliche Belastung werde sich mit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit ab 1. August 2016 wieder erhöhen. Sie habe neben ihrem Einkommen auch die Unterhaltsbeiträge zu versteuern, was die Vorinstanz nicht beachtet habe. Die steuerliche Belastung sei in der Eingabe vom 21. November 2016 auf Fr. 1'379.– geschätzt worden (Urk. 204 S. 26). b) Der Gesuchsteller setzt dem entgegen, die Steuern der Gesuchsgegnerin seien durch die Vorinstanz zu hoch geschätzt worden (Urk. 220 S. 34). c) Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 118 A II Ziffer 12, mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchsgegnerin stellt der Schätzung der steuerlichen Belastung der Vorinstanz lediglich ihre eigene gegenüber, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese zutreffender sein sollte. Im Übrigen liegt dem von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag von Fr. 1'379.–, welcher in der Eingabe vom 21. November 2016 (Urk. 188 S. 23, 25, 26 und 28) übernommen wurde, die ursprüngliche Annahme der Gesuchsgegnerin zugrunde, dass sie ab August 2016 wieder ein Arbeitspensum von 60 % aufnehmen wird (vgl. Urk. 51 S. 28 und Urk. 52/45). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. III.B.3.3.1), ist seitens der Gesuchsgegnerin aber ab August 2016 von einem 35%-Pensum auszugehen. Es ist somit weiterhin der von der Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin für die Steuern berücksichtigte Betrag von Fr. 500.– anzunehmen, zumal dieser nicht offensichtlich unangemessen ist. 5.1.4. Krankenkasse/PTT/Mobilitätskosten/3. Säule a) Der Gesuchsteller bringt vor, in Notzeiten seien keine Spitalzusatzversicherungen zu berücksichtigen. Für die Telekommunikationskosten seien Fr. 150.– einzusetzen. Die Kosten für das Familienauto während des unbezahlten Urlaubs der Gesuchsgegnerin seien nicht anzurechnen. Die Privatvorsorge gehöre nicht in den Notbedarf, weil sie vermögensbildend sei (Urk. 220 S. 33 f.).

- 42 b) Die Gesuchsgegnerin setzt dem entgegen, die Berücksichtigung von Spezialversicherungen sei bisher nicht gerügt worden. Vielmehr habe der Gesuchsteller selbst Zusatzversicherungen (VVG) innerhalb seines Bedarfs geltend gemacht. Insofern könne er sich nicht mehr darauf berufen, dass diese nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 226 S. 11). c) Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Beträge für ihre Krankenkassenprämien (inkl. VVG), ihre Kommunikation, ihre Mobilitätskosten und ihre 3. Säule (Urk. 52/44-45 und Urk. 188 S. 14 f.) nicht bestritten. Die nunmehrigen Ausführungen in der Berufungsantwort, wonach in Notzeiten keine Zusatzversicherungen und für die Telekommunikation nur Fr. 150.– zu berücksichtigen sowie die Mobilitätskosten während des unbezahlten Urlaubs und die Privatvorsorge gänzlich zu streichen seien, sind verspätet. Sie hätten problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können. Sie sind nicht mehr zu beachten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seinem Bedarf ebenfalls die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie die 3. Säule geltend machte (vgl. Urk. 22/16; Urk. 180/8) und diese von der Vorinstanz auch berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 198 E. B. 7.6.1.3 und B.7.6.1.9), weshalb es mit Blick auf die Gleichbehandlung der Ehegatten durchaus gerechtfertigt erscheint, die entsprechenden Positionen auch im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. 5.1.5. Fazit Unter Berücksichtigung der Kosten der Liegenschaft in F._____ im Umfang von Fr. 1'300.– (1. März 2016 - 31. Juli 2016) bzw. Fr. 108.– (1. August 2016 - 31. Dezember 2016) resultieren folgende Bedarfszahlen der Gesuchsgegnerin: Bedarf der Gesuchsgegnerin: 19.08.2015 - 31.12.2015 01.01.2016 - 29.02.2016 01.03.2016 - 31.07.2016 01.08.2016 - 31.12.2016 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Grundbetrag C._____ + D._____ Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 800.– Fr. 800.– Kosten eheliche Wohnung Fr. 1'300.– Fr. 1'300.– Fr. 1'300.– Fr. 108.–

- 43 - Mietkosten (Wohnung …) Fr. 940.– Fr. 1'860.– Fr. 1'860.– Krankenkasse Fr. 363.– Fr. 363.– Fr. 363.– Fr. 363.– Krankenkasse Kinder Fr. 255.– Fr. 255.– Fr. 255.– Fr. 255.– ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 65.– Fr. 65.– Fr. 65.– Fr. 65.– Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 19.– Fr. 19.– Fr. 19.– Fr. 19.– PTT (Telefon, Radio, TV), inkl. Billag Fr. 265.– Fr. 265.– Fr. 265.– Fr. 265.– Mobilitätskosten Fr. 487.– Fr. 487.– Fr. 487.– Fr. 328.– Auswärtige Verpflegung Fr. 100.– Kinderbetreuung Fr. 122.– Fr. 600.– 3. Säule Fr. 562.– Fr. 562.– Fr. 562.– Fr. 562.– Steuern Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 500.– Total: Fr. 6'088.– Fr. 6'906.– Fr. 7'826.– Fr. 7'175.– 5.2. Bedarf der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2017 a) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, ab 1. Januar 2017 gelte das neue Kindesunterhaltsrecht. Das Gesetz sei von Amtes wegen anzuwenden. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid erst im Januar 2017 eröffnet worden sei, hätten die Bestimmungen des revidierten Kindesunterhaltsrecht angewendet werden müssen (Art. 13c SchlT ZGB, Art. 1 ZGB). Jedenfalls sei das revidierte Recht zweitinstanzlich anzuwenden. In ihrem Grundbedarf seien Fr. 1'350.– als Grundbetrag, Fr. 1'600.– + Fr. 260.– für die Miete und die Nebenkosten abzüglich Fr. 662.– Mietkostenanteil Kinder, Fr. 19.30 für die Hausratversicherung, Fr. 400.75 für die Krankenkassenprämie, Fr. 188.– für die ungedeckten Gesundheitskosten, Fr. 265.– für die Telekommunikation, Fr. 88.30 für den Arbeitsweg, Fr. 50.– für die auswärtige Verpflegung, Fr. 1'379.– für die Steuern abzüglich Fr. 689.50 Steueranteil der Kinder und Fr. 562.– für die private Vorsorge einzusetzen. Der Bedarf von C._____ setze sich aus Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 331.– Mietkostenanteil,

- 44 - Fr. 134.05 Krankenkassenprämie, Fr. 150.– Betreuungskosten und Fr. 344.75 Steuern zusammen. Derjenige von D._____ setze sich aus Fr. 400.– Grundbetrag, Fr. 331.– Mietkostenanteil, Fr. 132.35 Krankenkassenprämie, Fr. 150.– Betreuungskosten und Fr. 344.75 Steuern zusammen (Urk. 204 S. 28 ff.). b) Der Gesuchsteller hält fest, die Ausführungen der Gesuchsgegnerin würden bestritten. Weiter werde offenbar eine Halbprivatspitalzusatzversicherung beansprucht. Die ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 188.– seien Rückstände aus nicht bezahlten Prämien und hätten daher nichts in der Bedarfsberechnung zu suchen. Die Betreuungskosten seien viel zu hoch. Die Fremdbetreuung finde effektiv nicht statt. Der Mietanteil der Kinder sei zu hoch angesetzt. Die private Lebensversicherung und Vorsorge würden nicht in den Notbedarf gehören (Urk. 220 S. 36 f. und 39). c) Ab 2017 sind die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen. Jedem Kind ist ein Wohnkostenbeitrag zuzuweisen. Bei zwei Kindern im gleichen Haushalt beträgt der Mietanteil pro Kind je ¼. Zudem sind die bislang im Bedarf der Gesuchsgegnerin berücksichtigten ungedeckten Gesundheitskosten von total Fr. 65.– auf die Gesuchsgegnerin und die beiden Kinder aufzuteilen. Gestützt auf Urk. 37/9 ergibt sich für die Gesuchsgegnerin ein Betrag von Fr. 37.– sowie für C._____ ein Betrag von Fr. 24.– und für D._____ einen Betrag von Fr. 4.–. Die von der Gesuchsgegnerin darüber hinaus geltend gemachten Gesundheitskosten sind nach dem Gesagten nicht zu berücksichtigen (vgl. E. III.B.5.1.4). Der Einwand des Gesuchstellers, es seien im Bedarf der Gesuchsgegnerin keine Zusatzversicherungen und kein Betrag für die 3. Säule einzusetzen, ist - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. E. III.B.5.1.4) - verspätet. Dasselbe gilt für die neuen Vorbringen des Gesuchstellers im Berufungsverfahren, dass die Betreuungskosten viel zu hoch seien und die Fremdbetreuung effektiv nicht stattfinde. Ohnehin handelt es sich hierbei um eine blosse Behauptung und legt der Gesuchsteller nicht substantiiert dar, wie die Kinderbetreuung während den berufsbedingten Abwesenheiten der Gesuchsgegnerin kostenlos gewährleistet werden kann. Ausgehend von der Kalkulation der Vorinstanz (Urk. 198 E. B.7.5.5) sowie unter Berücksichtigung dessen,

- 45 dass die Gesuchsgegnerin in der Berufung den geltend gemachten Betrag für die Fremdbetreuung auf Fr. 150.– je Kind und den geltend gemachten Betrag für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 50.– reduzierte (Urk. 204 S. 30), berechnen sich die Bedarfe der Gesuchsgegnerin und der beiden Kinder wie folgt:

GGin C._____ D._____ Grundbetrag: 1'350.– 400.– 400.– Wohnkosten: 930.– 465.– 465.– Krankenkasse: 401.– 134.– 132.– ungedeckte Gesundheitskosten: 37.– 24.– 4.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung 19.– Kommunikation (inkl. Billag): 265.– Mobilitätskosten: 88.– auswärtige Verpflegung: 50.– Kinderbetreuung: 150.– 150.– familienrechtlicher Notbedarf: 3'140.– 1'173.– 1'151.– 3. Säule: 562.– Steuern: 500.– erweiterter familienrechtlicher Bedarf: 4'202.– 1'173.– 1'151.– 6. Bedarf des Gesuchstellers 6.1.1. Der Gesuchsteller macht geltend, seine monatlichen Kosten im Jahr 2017 würden sich auf Fr. 6'696.30 belaufen. Nämlich wie aus der eingereichten Aufstellung hervorgehe aus Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 2'165.– Wohnkosten, Fr. 251.65 Krankenkassenprämie KVG und VVG, Fr. 208.30 Selbstbehalt KVG, Fr. 495.– weitere Krankheitskosten, Fr. 129.– Handy, Fr. 94.– Kosten TV und Internet Mietwohnung, Fr. 37.60 Billag, Fr. 300.– Mobilität, Fr. 660.– auswärtige Verpflegung, Fr. 550.– Steuern, Fr. 41.75 Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fr. 564.– private Vorsorge (Urk. 220 S. 37; Urk. 222/10). 6.1.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Auslagen und bringt vor, diese hätten als verspätet zu gelten. Der Bruttomietzins von Fr. 2'000.– sei zu hoch. Im vorinstanzlichen Urteil sei dem Gesuchsteller ein Betrag für die Miete einer angemessenen Wohnung in Höhe von Fr. 1'500.– zugestanden worden. Mietkosten seien demnach maximal mit Fr. 1'500.– zu berücksichtigen (Urk. 226 S. 12; Urk. 226 S. 5 f.).

- 46 - 6.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchstellers ab 1. Januar 2017 einen hypothetischen Betrag für die Miete einer 2 ½ - 3 ½ - Zimmerwohnung von Fr. 1'500.– (vgl. Urk. 198 E. B.7.6.3.1). Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Parteien und des Wohnungsmarktes in der Nähe des Arbeitsortes des Gesuchstellers (Region Thalwil, Horgen, Langnau am Albis) als angemessen (vgl. www.homegate.ch, besucht am 7. August 2017). Die effektiven Wohnkosten des Gesuchstellers von derzeit Fr. 2'165.– (Urk. 222/10/1) sind somit übersetzt. Mietet ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine offensichtlich zu teure Wohnung, ist ihm keine Umstellungsfrist (für den Umzug in eine günstigere Wohnung) einzuräumen, sondern sind im familienrechtlichen Existenzminimum sofort nur angemessene Wohnkosten zu berücks

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