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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2017 LE170004

5 avril 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·482 mots·~2 min·6

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. April 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Dezember 2016 (EE160009-I)

- 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 14. Februar 2017 (Urk. 94) und vom 21. März 2017 (Urk. 96), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 21. März 2017 am 24. März 2017 für den Berufungskläger entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 96 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– am 29. März 2017 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, dem Berufungskläger die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Berufungsbeklagten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 91, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden zu den Akten des Berufungsverfahrens LE170006-O gegeben.

- 3 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo

Beschluss vom 5. April 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 91, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden zu den Akten des Berufungsverfahrens LE170006-O gegeben. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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