Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE160051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 9. November 2016
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Massnahmebeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Massnahmekläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 (EE160020-K)
- 2 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016: (Urk. 43/7 = Urk. 2) 1. Den Parteien wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, … Winterthur, wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Die Söhne D._____, geboren am tt.mm.1999, und E._____, geboren am tt.mm.2006, werden für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt. 4. Von einem Besuchsrecht betreffend den Sohn D._____ wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen abgesehen. 5. Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen berechtigt erklärt, den Sohn E._____, geb. tt.mm.2006, jeden zweiten Sonntag, nach dem Gottesdienst bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. (Mitteilungsatz) 7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin, Massnahmebeklagten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 5 der Verfügung sei aufzuheben und die Berufungsklägerin sei für die Dauer des Eheschutzverfahrens für berechtigt zu erklären, den Sohn E._____, geb. tt.mm.2006, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- 3 a) jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr (beziehungsweise nach dem Fussballspiel) bis 20.00 Uhr und jeden zweiten Sonntag nach dem Gottesdienst bis 20.00 Uhr solange die Berufungsklägerin noch nicht über eine Wohnung verfügt; b) jedes zweite Wochenende pro Monat, vom Samstagmorgen 10.00 Uhr (beziehungsweise nach dem Fussballspiel) bis Sonntag um 20.00 Uhr, sobald die Berufungsbeklagte über eine eigene Wohnung verfügt; c) an einem trainingsfreien Wochentag nach Schulschluss beziehungsweise nach dem Hort bis 20.00 Uhr. 2. Ziff. 5 der Verfügung sei aufzuheben und die Berufungsklägerin für die Dauer des Eheschutzverfahrens berechtigt zu erklären, E._____ zu seinen Tanzstunden in Zürich zu begleiten sowie seine Fussballtrainings und -spiele zu besuchen. 3. Die Verfügung sei insoweit abzuändern bzw. zu ergänzen, als dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten sei; wobei die Beistandsperson den Auftrag erhalte a) bei der Gewährleistung des Informationsaustausches betreffend die Kinderbelange zwischen den Eltern behilflich zu sein; b) die Besuche zwischen den Kindern und dem Vater zu überwachen; c) bei Konflikten in Bezug auf das Besuchsrecht zwischen den Eltern zu vermitteln; d) falls nötig die Modalitäten der Besuchskontakte festzulegen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Weiter stelle ich folgende prozessuale Anträge: Der Berufungsklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen."
des Gesuchsgegners, Massnahmeklägers und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1-4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. August 2016 (EE160020-K) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei wie folgt abzuändern: Es sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, den Sohn E._____, geboren tt.mm.2006, wie folgt zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen:
- 4 a) Jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr (beziehungsweise nach dem Fussballspiel) bis 18:00 Uhr und jeden zweiten Sonntag nach dem Gottesdienst bis 18:00 Uhr. b) Jeweils an jedem zweiten Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis nach dem Tanzunterricht, nämlich an denjenigen Mittwochnachmittagen, an denen E._____ Tanzen hat, und die Berufungsklägerin sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, E._____ zum Tanzunterricht in Zürich zu begleiten. Im Übrigen sind die Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin. Im Weiteren stelle ich das Gesuch: Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben."
Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien stehen sich seit 16. Februar 2016 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 7/1). Am 19. April 2016 fand die Verhandlung mit persönlicher Befragung der Parteien statt (Prot. I S. 2 ff.). Nachdem am 19. und 20. April 2016 die Kinderanhörungen der gemeinsamen Söhne der Parteien D._____ und E._____ erfolgt waren (Urk. 7/15 und 7/16), fand am 7. Juli 2016 die Fortsetzung der Verhandlung mit Replik und Duplik und den Stellungnahmen zu den Kinderanhörungen statt (Prot. I S. 29 ff.). 1.2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/39), vorab per Fax (vgl. Urk. 7/36), ersuchte der Gesuchsgegner, Massnahmekläger und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegner) um Erlass vorsorglicher Massnahmen und stellte folgende Anträge: "1. Der Gesuchsgegner sei sofort gestützt auf Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt zu erklären. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die Wohnung Ende
- 5 - März 2016 verlassen hat und neu an der F._____-Strasse …, … Winterthur wohnt. 2. Die gemeinsamen Söhne D._____, geboren am tt.mm.1999 und E._____, geboren am tt.mm.2006, seien für die Dauer des Trennungsverfahrens unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. 3. Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, E._____ jedes zweite Wochenende von Sonntag nach dem Gottesdienst bis 18:00 Uhr mit sich oder zu sich zu nehmen. Für D._____ sei angesichts seines Alters auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten. 4. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, … Winterthur sei für die Dauer des Trennungsverfahrens samt Mobiliar und Inventar dem Gesuchsgegner zur Benützung zuzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Dabei beantragte der Gesuchsgegner, es sei über die Anträge 2 und 4 superprovisorisch zu entscheiden (Urk. 7/39 S. 6). Mit Verfügung vom 28. Juli 2016 (Urk. 7/37) wurde den superprovisorischen Anträgen des Gesuchsgegners entsprochen und den Parteien mit sofortiger Wirkung einstweilen das Getrenntleben bewilligt, die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Winterthur samt Mobiliar und Hausrat einstweilen dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen und die Söhne D._____, geb. am tt.mm.1999, und E._____, geb. am tt.mm.2006, einstweilen unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt. Überdies wurde der Gesuchstellerin, Massnahmebeklagten und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) Frist zur Stellungnahme zu diesen Massnahmen und zum vollständigen Massnahmebegehren des Gesuchsgegners angesetzt. Mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. August 2016 (Geschäfts-Nr. ET160006; Urk. 7/42/2) wurde das Gesuch des Gesuchsgegners, es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 28. Juli 2016 (Urk. 7/37) superprovisorisch zu vollstrecken, gutgeheissen und die Gesuchstellerin verpflichtet, die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Winterthur unverzüglich zu verlassen, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall.
- 6 - 1.3. Innert Frist ging die Stellungnahme der Gesuchstellerin zur Verfügung vom 28. Juli 2016 und den vom Gesuchsgegner beantragten vorsorglichen Massnahmen ein. Die Gesuchstellerin stellte folgende Anträge (Urk. 7/40 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind; 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse… in … Winterthur sei der Gesuchstellerin / Massnahmebeklagten samt Möbel und Hausrat für die Dauer des Eheschutzverfahrens bzw. Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen, und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung sofort zu verlassen. 3. Die gemeinsamen Kinder D._____, geb. tt.mm.1999, und E._____, geb. tt.mm.2006, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin / Massnahmebeklagten zu stellen; 4. Die superprovisorisch erlassene Vollstreckungsverfügung vom 5. August 2016 sei superprovisorisch per sofort aufzuheben; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners / Massnahmeklägers." Mit Verfügung vom 8. August 2016 (Geschäfts-Nr. ET160006; Urk. 7/42/3) wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur den Antrag der Gesuchstellerin um superprovisorische Aufhebung der superprovisorisch erlassenen Vollstreckungsverfügung vom 5. August 2016 (Antrag 4 der Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. August 2016 [Urk. 7/40 S. 2]) ab. Am 9. August 2016 erliess die Vorinstanz eingangs wiedergegebene Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 7/43 = Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 22. August 2016 (Urk. 1) erhob die Gesuchstellerin dagegen innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 6. September 2016 (Urk. 8) wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die vom 22. September 2016 (Urk. 9) datierende Berufungsantwort ging innert Frist ein. 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 4. November 2016 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 14):
- 7 - "1. Die Parteien beantragen, die Gesuchstellerin sei für die Dauer des Eheschutzverfahrens berechtigt zu erklären, den Sohn E._____, geb. am tt.mm.2006, auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) An den Wochenenden mit ungerader Wochenzahl jeweils am Samstag von 10:00 Uhr (beziehungsweise nach dem Fussballspiel) bis 20:00 Uhr (verpflegt) und am Sonntag nach dem Gottesdienst bis 19:00 Uhr (verpflegt). b) Jeden Mittwochnachmittag, an dem E._____ den Tanzunterricht besucht, im Anschluss an die Besuche bei Familie G._____ bis nach dem Tanzunterricht, wobei die Gesuchstellerin E._____ zum Tanzunterricht in Zürich begleitet. c) Zudem ist die Gesuchstellerin berechtigt, die Fussballtrainings und Fussballspiele von E._____ zu besuchen. 2. Die Gesuchstellerin zieht ihren (Berufungs-)Antrag Ziffer 3, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, zurück. 3. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten." 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1-4 in Rechtskraft erwachsen ist. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Regelung des persönlichen Verkehrs der Gesuchstellerin und des Sohnes E._____ für die Dauer des Eheschutzverfahrens der Parteien. Für alle Kinderbelange in familienrecht-
- 8 lichen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). 2.2. Die von den Parteien getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs ermöglicht eine kontinuierliche Beziehungspflege der Gesuchstellerin und E._____ und nimmt auf die - auch vom Gesuchsgegner (vgl. Urk. 9 S. 6) und von Drittpersonen (vgl. Urk. 7/9/33; Urk. 7/15 S. 3) bestätigte - enge Beziehung zwischen den beiden Rücksicht. Sie greift insbesondere das von E._____ in der Kinderanhörung geäusserte Anliegen, seine Mutter so schnell wie möglich wieder regelmässig sehen zu können (Urk. 7/16 S. 3), auf. Das Besuchsrecht am Mittwochnachmittag sowie die der Gesuchstellerin in der Vereinbarung eingeräumte Möglichkeit, die Fussballtrainings und Fussballspiele von E._____ zu besuchen, lässt die Gesuchstellerin sodann auch am Freizeitprogramm von E._____ teilhaben. Mit Blick auf die derzeitigen Wohnverhältnisse (vgl. Urk. 1 S. 4) sowie den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin wurde schliesslich zu Recht von einem Übernachtungs-
- 9 und Ferienbesuchsrecht abgesehen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist. III. 1. Beide Parteien stellen auch für das Berufungsverfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2; Urk. 9 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2. Beide Parteien sind nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig (vgl. Urk. 4/5 und Urk. 7/13/11) und verfügen über kein Vermögen. Ihre Mittellosigkeit ist somit ausgewiesen. Sodann kann nicht gesagt werden, dass ihr jeweiliger Standpunkt im Berufungsverfahren aussichtslos und sie nicht auf rechtlichen Beistand angewiesen gewesen wären. Damit ist beiden Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Gesuchstellerin ist Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. IV. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 225.–. 2. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 109 Abs. 1 ZPO; Urk. 14). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtkosten unter Nachforderungsvorbehalt (Art. 123 ZPO) auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 10 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 rechtskräftig sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 wird aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen, die Gesuchstellerin sei für die Dauer des Eheschutzverfahrens berechtigt zu erklären, den Sohn E._____, geb. am tt.mm.2006, auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) An den Wochenenden mit ungerader Wochenzahl jeweils am Samstag von 10:00 Uhr (beziehungsweise nach dem Fussballspiel) bis 20:00 Uhr (verpflegt) und am Sonntag nach dem Gottesdienst bis 19:00 Uhr (verpflegt).
- 11 b) Jeden Mittwochnachmittag, an dem E._____ den Tanzunterricht besucht, im Anschluss an die Besuche bei Familie G._____ bis nach dem Tanzunterricht, wobei die Gesuchstellerin E._____ zum Tanzunterricht in Zürich begleitet. c) Zudem ist die Gesuchstellerin berechtigt, die Fussballtrainings und Fussballspiele von E._____ zu besuchen. 2. Die Gesuchstellerin zieht ihren (Berufungs-)Antrag Ziffer 3, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, zurück. 3. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 225.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 1'725.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 12 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9.November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: kt
Beschluss und Urteil vom 9. November 2016 Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016: (Urk. 43/7 = Urk. 2) 1. Den Parteien wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, … Winterthur, wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Die Söhne D._____, geboren am tt.mm.1999, und E._____, geboren am tt.mm.2006, werden für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt. 4. Von einem Besuchsrecht betreffend den Sohn D._____ wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen abgesehen. 5. Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Eheschutzverfahrens einstweilen berechtigt erklärt, den Sohn E._____, geb. tt.mm.2006, jeden zweiten Sonntag, nach dem Gottesdienst bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. (Mitteilungsatz) 7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. a) An den Wochenenden mit ungerader Wochenzahl jeweils am Samstag von 10:00 Uhr (beziehungsweise nach dem Fussballspiel) bis 20:00 Uhr (verpflegt) und am Sonntag nach dem Gottesdienst bis 19:00 Uhr (verpflegt). b) Jeden Mittwochnachmittag, an dem E._____ den Tanzunterricht besucht, im Anschluss an die Besuche bei Familie G._____ bis nach dem Tanzunterricht, wobei die Gesuchstellerin E._____ zum Tanzunterricht in Zürich begleitet. c) Zudem ist die Gesuchstellerin berechtigt, die Fussballtrainings und Fussballspiele von E._____ zu besuchen. 2. Die Gesuchstellerin zieht ihren (Berufungs-)Antrag Ziffer 3, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, zurück. 3. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten." II. III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 rechtskräftig sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 wird aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. November 2016 wird genehmigt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: "1. Die Parteien beantragen, die Gesuchstellerin sei für die Dauer des Eheschutzverfahrens berechtigt zu erklären, den Sohn E._____, geb. am tt.mm.2006, auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: a) An den Wochenenden mit ungerader Wochenzahl jeweils am Samstag von 10:00 Uhr (beziehungsweise nach dem Fussballspiel) bis 20:00 Uhr (verpflegt) und am Sonntag nach dem Gottesdienst bis 19:00 Uhr (verpflegt). b) Jeden Mittwochnachmittag, an dem E._____ den Tanzunterricht besucht, im Anschluss an die Besuche bei Familie G._____ bis nach dem Tanzunterricht, wobei die Gesuchstellerin E._____ zum Tanzunterricht in Zürich begleitet. c) Zudem ist die Gesuchstellerin berechtigt, die Fussballtrainings und Fussballspiele von E._____ zu besuchen. 2. Die Gesuchstellerin zieht ihren (Berufungs-)Antrag Ziffer 3, es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, zurück. 3. Die Parteien vereinbaren - unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege - in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 225.–. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 1'725.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO b... 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7... Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.