Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 28.04.2016 LE160016

28 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·836 mots·~4 min·5

Résumé

Abänderung Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 28. April 2016

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. März 2016 (EE150060-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 15. März 2016 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) am 1. Dezember 2015 eingereichte Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils vom 14. Januar 2014 wie folgt (Urk. 9 S. 12 f. = Urk. 14 S. 12 f.): 1. Die Klage wird abgewiesen und es wird – in Abänderung bzw. teilweiser Aufhebung des Urteils vom 14. Januar 2014 des Bezirksgerichts Pfäffikon – festgestellt, dass der Beklagte keinen Kinderunterhalt für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2015, schuldet. 2. Im Übrigen bleibt es beim Urteil vom 14. Januar 2014 des Bezirksgerichts Pfäffikon. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 30.– Publikationskosten. Weitere Publikationskosten werden vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO und die sofortige Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 29. März 2016 (Datum Poststempel: 30. März 2016, eingegangen am 31. März 2016) Berufung (Urk. 13). 2.1 Das vorinstanzliche Urteil vom 15. März 2016 wurde der Gesuchstellerin am 18. März 2016 zugestellt (Urk. 11/1). Entsprechend endete die 10-tägige Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am Dienstag, den 29. März 2016 (Art. 142 ZPO). Indem die Gesuchstellerin ihre Eingabe erst am 30. März 2016 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1

- 3 - ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Berufung infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.2 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: gs

Beschluss vom 28. April 2016 Erwägungen: 1. Die Klage wird abgewiesen und es wird – in Abänderung bzw. teilweiser Aufhebung des Urteils vom 14. Januar 2014 des Bezirksgerichts Pfäffikon – festgestellt, dass der Beklagte keinen Kinderunterhalt für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013, un... 2. Im Übrigen bleibt es beim Urteil vom 14. Januar 2014 des Bezirksgerichts Pfäffikon. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO und die sofortige Vollstreckbarkeit gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LE160016 — Zürich Obergericht Zivilkammern 28.04.2016 LE160016 — Swissrulings