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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.12.2015 LE150066

7 décembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,709 mots·~9 min·2

Résumé

Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150066-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 7. Dezember 2015

in Sachen

Kanton Zürich, Gesuchsteller

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

gegen

A._____, Gesuchsgegner

betreffend Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO Verfahren LP050041

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. Dezember 2005 (Geschäfts-Nr. LP050041) wurde dem damaligen Beklagten und Rekurrenten und heutigen Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Des Weiteren wurden dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten in der Höhe von total Fr. 907.– (Fr. 400.– Gerichtsgebühr + Fr. 222.– Schreibgebühren + Fr. 285.– Zustellgebühren) auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht für Gerichtskosten gemäss damaligem § 92 ZPO/ZH (entspricht heutigem Art. 123 ZPO) – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Fr. 5'036.20 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte der Gesuchsteller unter Beilage diverser Unterlagen ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 5'943.20 ein (Urk. 1 und 3/1-11). 1.3. In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. November 2015 eine Frist angesetzt, um zum Gesuch vom 2. November 2015 betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners datiert vom 22. November 2015 (Urk. 5-7/1-13) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). 2. Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO 2.1 Beim Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber derjenigen Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGer 2C_100/2012 vom 25. September 2012, E. 1). Die zentrale Inkassostel-

- 3 le der Gerichte prüft regelmässig die Nachzahlungsfähigkeit einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und stellt gegebenenfalls beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheids (§ 7 Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Das kantonale Recht bestimmt die Behörde, die für die Anordnung der Nachzahlung zuständig ist (vgl. Art. 4 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat (OGer PS130199 vom 25. November 2013, E. 4). 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit eine Partei jedoch nicht definitiv von ihren Kostenpflichten. Eine einst mittellose Partei ist nämlich zur vollständigen oder teilweisen Nachzahlung verpflichtet, wenn sie nachträglich zu Vermögen oder ausreichend Einkommen gelangt ist und diese veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im heutigen Zeitpunkt ausschliessen würde (BSK ZPO-Rüegg, Art. 123 N 1; Mohs, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 123 ZPO N 1). Zur Beurteilung der (fehlenden) Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchsgegners massgebend. Es ist sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kommt subsidiär zu allfälligen Unterhaltspflichten (insbesondere zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten) zum Zug (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 17 und 29). 2.3 Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, der Gesuchsgegner habe gemäss Auskunft des Steueramtes B._____ im Jahr 2013 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 48'900.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 96'000.– verfügt (Urk. 3/7). Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 2014 habe ein bewegliches Vermögen von Fr. 95'890.– ausgewiesen (Urk. 3/9/2). Zwar habe der Gesuchsgegner erklärt, er sehe sich nicht in der Lage, der Rück-

- 4 erstattungspflicht nachzukommen (Urk. 3/9/1). Er habe aber keine Belege eingereicht, welche seine fehlende Liquidität untermauern würden. Aus diesem Grund sei dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. August 2015 mitgeteilt worden, dass an der Forderung festgehalten werde (Urk. 3/10). Bis heute sei keine Zahlung eingegangen (Urk. 1). 2.4 Der Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme vom 22. November 2015 geltend, mangels genügender Liquidität könne er seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommen. Aufgrund der angespannten Finanzlage der C._____ AG bei welcher er Aktionär und Angestellter ist - sei zu hoffen, dass er bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters in drei Jahren ohne staatliche Unterstützung mit der heutigen Anstellung überleben könne. Die ungenügende Liquidität rühre daher, dass der C._____ AG Ende 2014 ein seit zehn Jahren erfolgreicher, grosser Auftrag verloren gegangen sei. Es seien erhebliche Investitionen für die Umrüstung auf eine branchenunabhängige Software getätigt worden, welche bis anhin aber zu keinem Kundenumsatz geführt habe. Auch die Verlängerung des Beratungsauftrages durch die D._____ nach dem 1. März 2016 sei ungewiss (Urk. 5). 2.5 Der Gesuchsgegner schildert in seiner Stellungnahme in erster Linie die finanzielle Lage der Unternehmung C._____ AG, bei welcher er einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist. Fakt ist aber, dass er bei dieser Unternehmung angestellt ist und ein monatliches Salär von Fr. 6'835.– netto bezieht (Urk. 7/8) und darüber hinaus in den Jahren 2013 und 2014 Fr. 30'000.– resp. Fr. 40'000.– für die Einzahlung in die Pensionskasse erhalten hat (Urk. 5 S. 1, Urk. 7/1 und Urk. 7/6). Der Gesuchsgegner selber beziffert seinen Bedarf inkl. Unterhaltsbeitrag an seine Exfrau, Zahlungen in die Säule 3a und Kosten für die Zusatzversicherung auf Fr. 5'933.90. Wird hierzu der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner im Betrag von Fr. 1'200.– (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009) addiert, resultiert ein Bedarf von rund Fr. 7'100.–. Der Gesuchsgegner ist daher mit seinem monatlichen Einkommen fast in der Lage, seinen Bedarf - welcher wie erwähnt Positionen beinhaltet, welche für die Beurteilung einer prozessualen Bedürftigkeit nicht

- 5 massgebend sind (Zusatzversicherung, 3. Säule) - zu decken. Darüber hinaus hat er noch Zahlungen von mehreren Zehntausend Franken pro Jahr erhalten, welche er seiner Pensionskasse zugeführt hat. Gesamthaft kann daher gesagt werden, dass der Gesuchsgegner seinen Bedarf mit seinen Einkünften decken kann. Daneben verfügt er gemäss Steuererklärung 2014 über ein Vermögen von Fr. 95'890.– (Urk. 7/6). Selbst wenn Bezüge vom Aktionärskonto der C._____ AG (bewertet mit Fr. 32'478.–) nicht möglich sein sollten und die Aktien seiner Arbeitgeberin nicht verkäuflich wären (bewertet mit Fr. 45'000.–) - was der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme nicht einmal behauptet - würde er unter Ausklammerung des Betrages für die Mieterkaution über weitere Fr. 15'381.– verfügen. Inwiefern ihm der Rückgriff auf diese Mittel zur Begleichung der Gerichtsund Rechtsvertretungskosten von Fr. 5'943.20 nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann gesagt werden, dass die mittlerweile vorherrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im heutigen Zeitpunkt ausschliessen würden. Er ist daher zur Nachzahlung der einst durch den Kanton finanzierten Gerichts- und Rechtsvertretungskosten von Fr. 5'943.20 zu verpflichten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen In analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (OGer ZH PS130199 vom 25. November 2013, E. 6). Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 5'943.20 an den Gesuchsteller verpflichtet. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

- 6 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: se

Urteil vom 7. Dezember 2015 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 16. Dezember 2005 (Geschäfts-Nr. LP050041) wurde dem damaligen Beklagten und Rekurrenten und heutigen Gesuchsgegner die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als un... 1.2. Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte der Gesuchsteller unter Beilage diverser Unterlagen ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 5'943.20 ein (Urk. 1 und 3/1-11). 1.3. In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 6. November 2015 eine Frist angesetzt, um zum Gesuch vom 2. November 2015 betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der ... 2. Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO 2.1 Beim Anspruch auf Rückerstattung von Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates gegenüber derjenigen Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (BGer 2C_100/2012 v... 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit eine Partei ... 2.3 Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, der Gesuchsgegner habe gemäss Auskunft des Steueramtes B._____ im Jahr 2013 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 48'900.– und ein steuerbares Vermögen von Fr. 96'000.– verfügt (Urk. 3/7). Das Wertsch... 2.4 Der Gesuchsgegner macht in seiner Stellungnahme vom 22. November 2015 geltend, mangels genügender Liquidität könne er seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommen. Aufgrund der angespannten Finanzlage der C._____ AG - bei welcher er Aktionär und A... 2.5 Der Gesuchsgegner schildert in seiner Stellungnahme in erster Linie die finanzielle Lage der Unternehmung C._____ AG, bei welcher er einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist. Fakt ist aber, dass er bei dieser Unternehmung angestellt ist und ein ... 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen In analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (OGer ZH PS130199 vom 25. November 2013, E. 6). Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 5'943.20 an den Gesuchsteller verpflichtet. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...

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