Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150053-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE150054
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Schneeberger Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2016
in Sachen
A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Juli 2015 (EE140181-C)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 und 9, sinngemäss): 1. Die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. Juni 2014 getrennt leben. 2. a) Das eheliche Haus an der ...strasse 4 in ... C._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen, mit Ausnahme des Aquariums. b) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, den/die Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft sowie die Fernsteuerung für das Garagentor unverzüglich herauszugeben. c) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Hypothekarzinsen sowie die mit der Benützung des ehelichen Hauses zusammenhängenden, regelmässig wiederkehrenden Ausgaben, ferner Reparaturkosten gleich wie eine Mieterin, zu bezahlen. d) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Eheschutzentscheides seine persönlichen Effekten und das Aquarium aus der ehelichen Liegenschaft zu nehmen. 3. a) Die gemeinsame Tochter D._____, geboren am tt.mm.1999, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. b) Der Gesuchgegner sei berechtigt zu erklären, D._____ jedes zweite Wochenende vom Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen. c) Angesichts des Alters von D._____ sei auf die Regelung für die Feiertage Ostern, Auffahrt, Pfingsten, 1. August und Weihnachten zu verzichten. d) Der Gesuchgegner sei im Rahmen des persönlichen Verkehrs berechtigt zu erklären, mit D._____ zwei Wochen im Jahr Ferien zu verbringen, wobei er diese drei Monate im Voraus der Gesuchstellerin zu avisieren hat. e) Der Gesuchgegner sei anzuweisen, bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts D._____ stets persönlich zu betreuen. 4. a) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. November 2014 an die Kosten von D._____s Unterhalt und Erziehung Unterhaltsbeiträge in Höhe von mindestens CHF 2'695.00 zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines jeden Monats, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, sofern der Gesuchgegner diese bezieht oder beziehen könnte.
- 3 b) Überdies sei der Gesuchgegner zu verpflichten, sich an D._____s unvorhergesehenen Ausgaben wie Spitalrechnungen, Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen, Lager, etc. mit der Hälfte finanziell zu beteiligen, soweit die Ausgabe notwendig ist oder ihr beide Elternteile zugestimmt haben. 5. a) Der Gesuchgegner sei für die Dauer ab 1. November 2014 bis auf weiteres zu verpflichten, der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge für ihren eigenen Unterhalt in Höhe von mindestens CHF 6'447.00 zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines jeden Monats. b) Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, alle für seine Ausgaben und Einnahmen relevanten Dokumente wie namentlich Lohnausweise 2012 und 2013, Lohnabrechnungen seit Januar 2014, sein Kontokorrent bei der E._____ GmbH, C._____, ab 1. Januar 2012 und die Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2011, 2012 und 2013 der Praxis, sowie Kontoblätter: - 5810 Weiterbildung - 5820 Mitarbeitergeschenke - 5830 Arbeitskleidung - 5840 Znüni, Zvieri, Kaffee, Snacks - 5880 übriger Personalaufwand - 6000 Mietaufwand - 6010 Reinigungskosten - 6110 … Software I Hardware - 6200 Fahrzeugaufwand - 6500 Büromaterial - 6503 Fachliteratur, Zeitschriften - 6610 Dekoration, Musik - 6640 Reise- und Kundenspesen - 6642 Repräsentationsspesen Repräsentation, Auto, IT/Telefon, Kundengeschenke, Werbung, Verwaltung dem Gericht einzureichen und der Gesuchstellerin sei nach Vorlage der genannten Editionen Gelegenheit zu geben, die Unterhaltsbeiträge nach Ziff. 4 und 5 neu zu beziffern. 6. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung ab heute anzuordnen. 7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.00 aufgrund seiner ehelichen Beistandspflicht zu leisten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung, allenfalls den un-
- 4 entgeltlichen Rechtsbeistand einzuräumen und sie von der Erbringung eines Kostenvorschusses vollumfänglich zu befreien. 8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchgegners.
B. Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 13, sinngemäss):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 1. Juni 2014 getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Der Gesuchgegner ist bereit, die Schlüssel herauszugeben. 3. Der Antrag, wonach der Gesuchgegner das "Aquarium" abholen müsse, sei abzuweisen. 4. Die Obhut über die gemeinsame Tochter D._____, geb. tt.mm.1999, sei alternierend beiden Elternteilen zuzuteilen, sodass jeder Elternteil D._____ für eine Woche betreut (mit Wechsel der Betreuung jeweils Sonntagabends), unter hälftiger Aufteilung der Ferien. 5. Der Gesuchgegner sei zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'400.– zuzüglich Kinderzulagen (aktuell Fr. 250.–) zu verpflichten. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 7. Dem Antrag auf Gütertrennung sei stattzugeben. 8. Sämtliche weiteren Anträge der Gesuchstellerin, insbesondere auf Leistung eines Kostenvorschusses, seien abzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin, zuzüglich MWSt.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Juli 2015 (Urk. 40): 1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 1. Juni 2014 getrennt leben. 2. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 8. Juli 2015 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens wird vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- 5 - 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, dass sie seit dem 1. Juni 2014 getrennt leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter - D._____, geboren am tt.mm.1999. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 2.2 Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zuzuteilen. 2.3 Betreuung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung wird angesichts des Alters der Tochter verzichtet. 3. Liegenschaft, Mobiliar und Hausrat Die eheliche Wohnung an der ...strasse 4 in ... C._____ wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat einigen sich die Parteien ausserhalb dieser Vereinbarung. 4. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 18. Dezember 2014.
- 6 - 3. Die Tochter D._____, geboren am tt.mm.1999, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 18. Dezember 2014 angeordnet. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter D._____ monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– zuzüglich Kinderbzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, dies beginnend ab 1. November 2014. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich folgende, monatliche im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. November 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 2'360.– 1. März 2015 bis 30. August 2015: Fr. 2'300.– ab 1. September 2015: Fr. 1'830.– 7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte bereits Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 11'840.– geleistet hat. 8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'620.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'900.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf Begründung verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Berufungsanträge Erstberufung (LE150053): A. Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2):
"1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt und Erziehung von D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.00 zu bezahlen, monatlich im Voraus, jeweils zum Ersten eines jeden Monates, erstmals per 1. November 2014, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- und/oder Ausbildungszulagen;
- 7 - Überdies sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, sich an D._____s unvorhergesehenen Ausgaben wie Spitalrechnungen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen, Lager etc. mit der Hälfte finanziell zu beteiligen, soweit die Ausgabe notwendig ist oder ihr beide Elternteile zugestimmt haben; 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin/Klägerin Unterhaltsbeiträge für ihren eigenen Unterhalt zu bezahlen: November 2014 bis 28. Februar 2015: CHF 5'014.00 März 2015 bis 30. August 2015: CHF 5'272.00 Ab 1. September 2015: CHF 5'156.00 jeweils im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. November 2014; 3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 aufzuheben und der Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheides insoweit aufzuheben, als damit der Mehrbetrag des Antrages der Berufungsklägerin/Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren, Ziffer 7, gemäss Eingabe vom 18. Dezember 2014, abgewiesen wurde, und es sei der Berufungsbeklagte/Beklagte zu verpflichten, den gesamten beantragten Prozesskostenvorschuss von CHF 10'000.00 an die Berufungsklägerin zu leisten. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zulasten des Berufungsbeklagten/Beklagten."
B. Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 51 S. 2):
"1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, zuzüglich MWST."
- 8 - Berufungsanträge Zweitberufung (LE150054): A. Des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 46/39 S. 2):
"1. Ziff. 5, Ziff. 6, Ziff. 7 und Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 13. Juli 2015 seien aufzuheben. 2. Es sei stattdessen folgendes zu erkennen: a. Der Gesuchsgegner sei seit Trennung zu monatlichen Kindesunterhaltsbeträgen von CHF 1400 zuzüglich Kinderzulagen (aktuell CHF 250) zu verpflichten; b. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. c. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. d. Es sei richterlich festzustellen, dass der Berufungskläger CHF 32'594 an rückwirkendem Unterhalt bezahlt hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, zuzüglich MWST."
B. Der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2):
"1. Es sei die Berufung des Beklagten abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. (8%) zulasten des Beklagten und Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. März 1999 und haben eine gemeinsame Tochter, D._____, geboren am tt.mm.1999 (Urk. 3). 2. Seit dem 19. Dezember 2014 stehen die Parteien vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Sie schlossen anlässlich der Fortsetzung der Haupt-
- 9 verhandlung vom 8. Juli 2015 eine Teilvereinbarung über die Obhutszuteilung, die Betreuungsregelung, die Zuteilung der ehelichen Wohnung und über den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung (Urk. 28). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 genehmigte die Vorinstanz diese Teilvereinbarung und fällte über die strittig gebliebenen Nebenfolgen des Getrenntlebens einen Entscheid (Urk. 29), dessen Begründung (Urk. 35 = Urk. 40) den Parteien am 31. August 2015 zugestellt wurde (Urk. 36). 3. Beide Parteien erhoben gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingaben vom 10. September 2015 (Urk. 39 und Urk. 46/39) innert Frist Berufung und stellten die eingangs angeführten Anträge. Die Erstberufung der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (nachfolgend Klägerin) wurde unter der Prozessnummer LE150053 und die Zweitberufung des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (nachfolgend Beklagter) unter der Prozessnummer LE150054 angelegt. Das Berufungsverfahren LE150054 wurde mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 47). Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 23. und 26. Oktober 2015 (Urk. 48 und Urk. 51) und enthalten die eingangs wiedergegebenen Anträge. Die Berufungsantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 4. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 54). Der Beklagte nahm zur Zweitberufungsantwort unaufgefordert Stellung (Urk. 55). Diese Eingabe wurde der Klägerin am 18. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 55). II. A. Prozessuales 1. Im Streit liegen vorliegend die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin sowie damit zusammenhängend die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1–4 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist.
- 10 - 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1); Ermessensentscheide sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen. Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. 3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO anzuwenden. 4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1.; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2., je m.w.Hinw.).
- 11 - Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition 2010, Rz. 1214 und 2414). Solche unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz. 1172). B. Unterhalt 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten ab 1. November 2014 zur Leistung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen für die Tochter D._____ von Fr. 1'500.– (zuzüglich Kinder- bzw. Familienzulagen) und zu Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'360.– pro Monat von 1. November 2014 bis 28. Februar 2015, von monatlich Fr. 2'300.– von 1. März 2015 bis 30. August 2015 und von Fr. 1'830.– pro Monat ab 1. September 2015. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen der Klägerin (inkl. Kinderzulagen) von Fr. 5'365.– (1. November 2014 bis 28. Februar 2015), von Fr. 5'596.– (1. März 2015 bis 31. August 2015) und von Fr. 6'860.– (ab 1. September 2015) sowie von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'588.– (1. November 2014 bis 28. Februar 2015) und von Fr. 10'738.– (ab 1. März 2015) aus. Den Bedarf der Klägerin für sich und die Tochter setzte die Vorinstanz auf Fr. 6'779.– (1. November 2014 bis 31. August 2015) und Fr. 7'036.– (ab 1. September 2015) und denjenigen des Beklagten auf Fr. 5'095.– (1. November 2014 bis 28. Februar 2015), Fr. 5'195.– (1. März 2015 bis
- 12 - 31. August 2015) und auf Fr. 5'295.– (ab 1. September 2015) fest (Urk. 40 S. 33 f.). 2. Die Klägerin beantragt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 5'014.– (1. November 2014 bis 28. Februar 2015), Fr. 5'272.– (1. März 2015 bis 31. August 2015) und Fr. 5'156.– (ab 1. September 2015) und die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'100.– zu erhöhen (Urk. 39 S. 2). Der Beklagte verlangt, von der Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen abzusehen und die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich je Fr. 1'400.– (zzgl. Kinderzulagen) zu reduzieren (Urk. 46/39 S. 2). Im vorliegenden Berufungsverfahren sind sowohl das Einkommen als auch der Bedarf beider Parteien umstritten. 3. Berechnungsmethode 3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gesamteinkommen der Parteien in der Höhe von Fr. 15'953.– bzw. Fr. 17'598.– befinde sich eher am oberen Durchschnitt, sei jedoch nicht als exorbitant zu bezeichnen, weshalb sich die Anwendung der einstufig-konkreten Methode nicht zwingend aufdränge. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachte Sparquote von monatlich durchschnittlich Fr. 1'080.– durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Anwendung der zweistufigen Berechnungsweise. Zudem würden die von der Klägerin eingereichten Belege nur das letzte Jahr vor der Trennung umfassen, weshalb daraus keine fundierten Durchschnittsbedarfszahlen abgeleitet werden könnten, es mithin an einem Fundament einer einstufigen Berechnung mangle (Urk. 40 S. 18 f.). 3.2. Nachdem sich sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte vor Vorinstanz zumindest sinngemäss für die Anwendung der einstufigen Berechnungsmethode ausgesprochen hatten (Urk. 13 S. 3 ff., Urk. 15 S. 10), erhebt die Klägerin in ihrer Berufungsschrift grundsätzlich keine Einwendungen gegen die von der Vorinstanz gewählte zweistufige Berechnungsweise und macht lediglich geltend, die Sparquote könne nicht einfach anhand des Einkommens bestimmt werden bzw. ohne eine konkrete Berechnung könne nicht auf eine Sparquote geschlossen werden (Urk. 39 S. 7, Urk. 48 S. 12 f.). Der Beklagte moniert berufungsweise, die Vor-
- 13 instanz habe die falsche Berechnungsmethode angewandt, es sei keine zweistufige Berechnung vorzunehmen, sondern der konkrete Lebensstandard zu bestimmen (Urk. 46/39 S. 9 f., Urk. 51 S. 10 f.). 3.3. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor (BGE 128 III 411 E. 3.2.2). Dieser geniesst im Rahmen des grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung (Art. 4 ZGB) denn auch relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_589/2009 vom 24. November 2009, E. 2.3; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 69). 3.3.1. Als Berechnungsmethode gelangt bei ehelichem Unterhalt häufig die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (zweistufig-konkrete Methode) zur Anwendung. Nach dieser Berechnungsweise sind zunächst die massgebenden Einkommen der beiden Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgänglichen Berufsauslagen, Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder. Dieses (betreibungsrechtliche Existenzminimum) wird anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen. Diese Aufteilung kann einer hälftigen Teilung entsprechen, muss aber nicht (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 02.27 ff.; Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.61; FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 75 ff.). Diese Berechnungsmethode wird vom Bundesgericht vor allem bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. Fr. 8'000.– oder Fr. 9'000.–) empfohlen (BGer 5A_908/2011 vom 8. März 2012, E. 4.2; BGer
- 14 - 5A_288/2008 vom 27. August 2008, E. 5.4; BGE 134 III 577 E. 3.; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 140 III 337 E. 4.2.2.). 3.3.2. Nach der Rechtsprechung hat in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden können, die unterhaltsberechtigte Person Anspruch darauf, dass der Unterhaltsbeitrag so festgelegt wird, dass der bisherige Lebensstandard weitergeführt werden kann. Der Unterhaltsanspruch findet dann aber auch seine Begrenzung in der während des Zusammenlebens geführten Lebenshaltung. Die Unterhaltsregelung bezweckt keine Vermögensverschiebung. Musste während des Zusammenlebens nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet werden, so ist die bisherige Sparquote in erster Linie zur Finanzierung der durch zwei Haushalte verursachten Mehrkosten einzusetzen, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Bleibt trotz der Mehrkosten eine Sparquote übrig, ist nach der einstufig-konkreten Methode direkt vom Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung seiner bisherigen Lebenshaltung auszugehen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.61, 02.65, 05.149; BGE 115 II 424 E. 3; BGE 119 II 314 E. 4 b). Bei der einstufig-konkreten Methode sind die bisherigen monatlichen Haushaltungskosten und auf dieser Grundlage der Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu ermitteln. Anstelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums treten damit die effektiven Ausgaben des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.24, 02.65c; Six, a.a.O., Rz. 2.68). Der Nachweis der bisher gelebten Lebenshaltung obliegt bei der konkreten Unterhaltsberechnung im Falle sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse dem Unterhaltsberechtigten, doch trifft den Unterhaltsverpflichteten insofern eine Mitwirkungspflicht, als er eine von ihm geltend gemachte Sparquote nachzuweisen hat (Hausheer/Spycher, a.a.O, N 02.65c, 05.149, 05.173; BGE 115 II 424 E. 3; BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2). 3.3.3. Zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsmethode indes nicht. Es ist stets auf den Einzelfall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen. Es darf nicht geschlossen werden, wenn eine
- 15 - Sparquote bestehe, sei stets die einstufige Methode anzuwenden. Der Sparquote kann auch Rechnung getragen werden, indem sie als Bedarfsposition des Unterhaltsverpflichteten einbezogen oder von einem allfälligen Überschuss abgezogen wird, bevor dieser geteilt wird. Die zweistufige Berechnungsmethode bietet den Vorteil, dass nicht jede einzelne Bedarfsposition erforscht werden muss und dennoch eine nachvollziehbare und objektivierte Unterhaltsberechnung erfolgen kann. So kann die zweistufige Berechnungsmethode zweckmässig erscheinen, wenn sich die Ermittlung des gebührenden Bedarfs nachvollziehbar schwierig gestaltet, da ein weit zurückliegender Bedarf dargetan werden muss. Dem kann mit der zweistufigen Berechnungsmethode durch die Möglichkeit der Pauschalisierung der Bedarfspositionen begegnet werden. Unter Berücksichtigung der Sparquote des Unterhaltsberechtigten sollte die zweistufige Berechnungsmethode sodann zum gleichen Ergebnis führen wie die einstufige Unterhaltsberechnung. 3.4. Die Vorinstanz ging von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 15'953.– bzw. Fr. 17'598.– und damit durchaus von guten Einkommensverhältnissen aus (Urk. 40 S. 18). Die Einkommenshöhe der Parteien ist jedoch für die Wahl der Berechnungsmethode nicht allein entscheidend. Vielmehr kann die zweistufige Methode auch bei Parteien mit gehobenem Lebensstandard sachgerechte Ergebnisse zeitigen (vgl. ZR 91/92 Nr. 22), sofern bei der Freibetragsaufteilung darauf geachtet wird, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht überschritten wird, da diese die obere Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfs darstellt. Gegen die von der Vorinstanz angewandte Überschussmethode zur Ermittlung des Unterhalts ist somit im Grundsatz nichts einzuwenden. Insbesondere ist es zulässig, den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten bei guten finanziellen Verhältnissen um verschiedene, über den existenziellen Bedarf hinausgehende Positionen zu erweitern. Damit liegt keine (unzulässige) Methodenvermischung vor, sofern der zugesprochene Unterhaltsbeitrag die Höhe des bisherigen Lebensstandards nicht übersteigt, mithin einer allfälligen Sparquote hinreichend Rechnung getragen wird. Zu berücksichtigen ist dabei der Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist (BGE 114 II 26 E. 6).
- 16 - 3.4.1. Der Beklagte bringt vor, die Ehegatten hätten zumindest vor der Trennung im Sommer 2014 eine erhebliche Sparquote gebildet. Namentlich habe sich das bewegliche Vermögen der Parteien am 31. Dezember 2009 auf Fr. 110'124.– belaufen, am 31. Dezember 2013 habe dieses Fr. 162'371.– betragen. In vier Jahren habe somit rund Fr. 52'000.– angespart werden können, was einer jährlichen Sparquote von Fr. 13'000.– bzw. einer monatlichen Sparquote von Fr. 1'080.– entspreche (Urk. 46/39 S. 7). Der Beklagte vermag allein mittels Verweises auf das steuerbare bewegliche Vermögen und durch Vergleich der Vermögensstände am 31. Dezember 2009 und am 31. Dezember 2013 noch keine Sparquote zu belegen. Aus den Vermögenszahlen ergibt sich nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ausserdem ist damit auch ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag nicht belegt. Aus den Steuererklärungen der Parteien für die Jahre 2011 bis 2013 ergibt sich denn auch, dass es den Parteien im Jahr 2012 zwar gelang, einen Betrag von rund Fr. 13'000.– in Form von beweglichem Vermögen anzusparen (Stand bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2011: Fr. 187'495.–, Stand bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2012: Fr. 194'972.–; Urk. 10/19 und Urk. 10/20), sich dieses im Jahr 2013 aber auch wieder um rund Fr. 30'000.– reduzierte (Stand bewegliches Vermögen per 31. Dezember 2013: Fr. 162'371.–; Urk. 10/18= Urk. 12/3). Im Übrigen lässt sich hinsichtlich der Entwicklung des beweglichen Vermögens den Akten nichts zuverlässig entnehmen, zumal der Beklagte die Steuererklärungen 2008 und 2009 (Urk. 53/1-2) verspätet eingereicht hat (Art. 317 Abs. 1 ZPO, BGE 138 III 625 E. 2.2). Demnach gelingt es dem Beklagten nicht, eine Sparquote aus beweglichem Vermögen glaubhaft darzulegen. Darüber hinaus ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach eine allfällige Sparquote aus beweglichem Vermögen, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wurde, durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht würde (Urk. 40 S. 18), nicht zu beanstanden. 3.4.2. Weiter macht der Beklagte geltend, die Parteien hätten in den Jahren 2012 und 2013 zusätzliche Beiträge in die zweite Säule (im Jahr 2013 im Umfang von
- 17 - Fr. 11'500.–) geleistet und im Jahr 2013 zudem Fr. 15'000.– für ein Bauprojekt ausgegeben. Dies beweise ebenfalls die Bildung einer Sparquote (Urk. 46/39 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass einmalige grössere Ausgaben noch nicht auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. So ist nicht dargelegt, in welcher Zeit die finanziellen Mittel für diese einmaligen Ausgaben angespart wurden und ob die dafür verwendeten Mittel durch Erwerbseinkommen generiert oder durch einen anderen Vermögenszufluss bereitgestellt wurden. Damit unterbleibt aber auch in dieser Hinsicht der Nachweis der Bildung einer Sparquote. 3.4.3. Der Beklagte macht weiter geltend, die Parteien hätten jährlich Fr. 13'429.– in die dritte Säule einbezahlt, was monatlich einen Betrag von Fr. 1'115.– ergeben habe. Zudem habe sich ihre jährliche Steuerbelastung auf Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– belaufen, was ebenfalls zeige, dass die Bildung von Ersparnissen möglich gewesen sei (Urk. 46/39 S. 8). Dem ist insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz den eigentlichen Notbedarf der Ehegatten um diese Positionen erweitert und damit eine diesbezügliche Sparquote gleichmässig berücksichtigt hat (Urk. 40 S. 24 f.). 3.5. Zusammengefasst ist es dem Beklagten demzufolge nicht gelungen, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt hat und im Rahmen der Bedarfsberechnung das betreibungsrechtliche Existenzminimum um bestimmte Positionen, insbesondere die monatlichen Ausgaben für die 3. Säule und die Steuern, erweitert sowie hernach den errechneten Freibetrag aufgeteilt hat (Urk. 40 S. 26 ff.). 4. Einkommen Klägerin 4.1. Die Klägerin arbeitet seit September 2015 beim F._____ … in einem 80%- Pensum (Urk. 50/2). Zuvor hat sie bei der Berufsschule C._____ in einem 60%- Pensum gearbeitet (Prot. I S. 16 f.).
- 18 - 4.2. Strittig ist vorliegend, ob der Klägerin ein aus einem 100%-Pensum resultierendes, in der Zweitberufungsschrift auf Fr. 6'267.– beziffertes hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist (Urk. 46/39 S. 5). 4.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist es der Klägerin nicht zuzumuten, ihr 80%-Pensum auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Zwar sei die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ab dem 16. Altersjahr des Kindes zu 100% zumutbar. Allerdings sei diese Richtlinie auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten und müsse vor einer Einzelfallbetrachtung standhalten. Obschon D._____ am tt.mm.2015 das 16. Altersjahr erreicht und eine Lehre als Fachangestellte … begonnen habe (Prot. I S. 15), seien die Chancen der Klägerin, auf dem momentanen Arbeitsmarkt eine 100%-Stelle zu finden, realistisch einzuschätzen. Die Klägerin habe erfolglos versucht, ihr Pensum trotz plafonierter Stellenprozente aufzustocken; entsprechende Bemühungen seien dokumentiert (act. 26/5a-5q). In absehbarer Zeit – und insbesondere im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens – könne der Klägerin kein weiterer Ausbau der Eigenversorgungskapazität zugemutet werden. Überdies sei das jetzige Anstellungsverhältnis der Klägerin beim Staat in einem 80%-Pensum vergleichsweise gut bezahlt. Ihr sei dementsprechend ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'014.– ab 1. September 2015 anzurechnen. 4.4. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin ab 1. September 2015 zu Unrecht kein über ein 80%-Pensum hinausgehendes hypothetisches Einkommen angerechnet. Zur Begründung bezieht er sich auf BGE 128 III 65. Danach ist es willkürlich, einer 41-jährigen, gesunden und von jeglicher Kinderbetreuung befreiter Ehefrau, welche bis anhin zu 20% erwerbstätig gewesen war, nicht zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen, sofern dies aufgrund der Arbeitsmarktlage möglich ist (Urk. 46/39 S. 4). Nach Auffassung des Beklagten wäre es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Pensum an ihrer aktuellen Arbeitsstelle ab 1. September 2015 auf 100% aufzustocken oder eine zweite Stelle in einem Teilzeitpensum zu suchen. Die 16-jährige Tochter D._____ absolviere eine Lehre und sei sehr selbständig, weshalb die Klägerin keinen speziellen Betreuungsaufwand habe. Die Klägerin verfüge über eine lange
- 19 - Berufserfahrung und habe während der Ehe ausnahmslos gearbeitet. Ausserdem sei die Arbeitsmarktlage sehr gut (Urk. 46/39 S. 3). Ohnehin arbeite die Klägerin derzeit bereits mehr als 80%, da sie neben ihrer Anstellung eine Einzelfirma für Coaching und mentales Training betreibe. Die Behauptung, wonach sie daraus kein Einkommen generiere, sondern der Betrieb der Einzelfirma lediglich ein "Hobby" sei, sei unzutreffend. Während des Zusammenlebens habe die Klägerin Honorare zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– pro Monat "schwarz" eingenommen und nicht in der Steuererklärung deklariert. Gegen die Behauptung, wonach die Einzelfirma kein Einkommen abwerfe, spreche weiter, dass die Klägerin regelmässig Weiterbildungskurse besuche, um ihre Krankenkassenzulässigkeit zu behalten (Urk. 46/39 S. 5). Schliesslich bemängelt der Beklagte, dass der Lehrlingslohn von D._____ beim Einkommen der Klägerin nicht angerechnet worden sei. Dieser sei mit Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 46/39 S. 5). 4.5. Die Klägerin vertritt wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 3) die Ansicht, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit über ein 80%-Pensum hinaus sei ihr nicht zuzumuten, und verweist auf ihre vor Vorinstanz eingereichten Suchbemühungen (Urk. 26/5a-5q). Sie habe das ihr Zumutbare unternommen, um ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, weshalb die Vorinstanz die Zumutbarkeit der Ausdehnung ihres Pensums zu Recht verneint habe (Urk. 48 S. 4). 4.6. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf im Eheschutzverfahren vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (Six, a.a.O., Rz. 2.148). Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine Tatfrage, während es eine Rechtsfrage ist, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb und cc; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 2.3). Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhält-
- 20 nisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3 a.E.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 10.80; Six, a.a.O., Rz. 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). 4.6.1. Mit Bezug auf die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist einerseits zwischen dem Unterhalt für das unmündige Kind sowie dem nachehelichen Unterhalt im Zuge der Scheidung und andererseits dem Trennungsunterhalt während der Ehe zu unterscheiden. Hinsichtlich des Unterhalts für das unmündige Kind sind vom unterhaltspflichtigen Elternteil besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, namentlich wo enge finanzielle Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Gleiches gilt beim nachehelichen Unterhalt, bei welchem die Eigenversorgungskapazität der Ehegatten im Vordergrund steht und gegebenenfalls die bloss auf nachehelicher Solidarität beruhende subsidiäre Unterhaltspflicht verdrängt wird (BGE 134 III 145 E. 4; BGer 5A_6/2009 vom 30. April 2009, E 2.2 und BGer 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 8.2.2). Demgegenüber stellt sich bei der Festsetzung des Unterhalts im Rahmen einer Trennung die Frage der Eigenversorgung weniger akzentuiert (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3), weil die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen (BGE 134 III 577 E. 3). 4.6.2. Soweit mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, darf nicht auf den Fortbestand der Ehe vertraut werden; das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit gewinnt an Bedeutung. Dies ist freilich bei vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens stärker der Fall als im Eheschutzverfahren (BGE 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Auch in diesem Fall bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten in einem Eheschutzverfahren ebenso wie bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorg-
- 21 lichen Massnahmen (BGE 130 III 537 E. 3.2). Im Eheschutzverfahren ist mit Bezug auf die Frage von Ehegattenunterhalt eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist und keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, noch zu leistende Kinderbetreuung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (OGer ZH LE150011 vom 7.7.2015, E. III.5.). 4.6.3. Beide Parteien gehen davon aus, dass mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, weshalb mit Bezug auf die Frage, ob der Klägerin eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob die vorhandenen finanziellen Mittel zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend sind. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind als gut zu bezeichnen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich das Nettoeinkommen des Beklagten (inkl. Bonus und Dividenden) auf monatlich Fr. 10'738.–. Das aktuelle Einkommen der Klägerin (inkl. 13. Monatslohn, Kinderzulagen, Mietertrag und Anteil Lehrlingslohn D._____) beträgt Fr. 7'127.–. Diesen Einkommen steht ein Bedarf der Klägerin von Fr. 7'036.– und ein solcher des Beklagten von Fr. 5'295.– gegenüber, weshalb die Einkommen für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend sind. Im Gegensatz dazu waren die finanziellen Verhältnisse in dem vom Beklagten angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 128 III 65) relativ knapp. Ausserdem war die Ehefrau in dem genannten Urteil erst 41-jährig und von jeglicher Kinderbetreuung befreit, wohingegen die Klägerin heute 49 Jahre alt ist und die bei ihr wohnhafte Tochter der Parteien erst im mm.2017 volljährig sein wird. Es bestehen somit nach wie vor Kinderbetreuungspflichten im familienrechtlichen Sinne, wenn auch in beschränktem Masse. Da für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend sind, die Verhältnisse in dem
- 22 vom Beklagten genannten Bundesgerichtsentscheid jedoch nicht mit vorliegendem Fall vergleichbar sind, kann der Beklagte aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Klägerin für die Festsetzung des Trennungsunterhalts unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten sei, ihre Erwerbstätigkeit auf 100% auszudehnen, nicht zu beanstanden. 4.6.4. Weiter zu beachten ist, dass die Klägerin vor Vorinstanz erfolglos versucht hat, ihr Pensum aufzustocken (vgl. Urk. 26/5a-r). Selbst wenn eine Pensumserhöhung als zumutbar erachtet würde, müsste die Erzielbarkeit eines höheren Einkommens verneint werden. Entgegen dem Beklagten ist insbesondere nicht anzunehmen, dass es der Klägerin möglich wäre, neben ihrem 80%-Pensum eine zusätzliche Arbeitsstelle als kaufmännische Angestellte zu einem 20%-Pensum zu finden. Anders als beispielsweise im Detailhandel sind tiefe Pensen im kaufmännischen Bereich wenig verbreitet. 4.7. Was die behaupteten Einnahmen aus Kursen für autogenes Training anbelangt, hat die Klägerin vor Vorinstanz bestritten, dass sie diese nach wie vor anbietet (Prot. I S. 18). Die Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin während des Zusammenlebens daraus zwischen Fr. 500.– und Fr. 1'000.– pro Monat "schwarz" eingenommen und nicht in der Steuererklärung deklariert habe, sowie das Vorbringen, wonach die Klägerin regelmässig Weiterbildungskurse besuche, um ihre Krankenkassenzulässigkeit zu behalten (Urk. 46/39 S. 5), erfolgten erstmals im Rahmen der Berufung und damit verspätet, weshalb sie unbeachtlich sind. Dem Beklagten gelang es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass die Klägerin über zusätzliche Einkünfte als Mentaltrainerin verfügt. 4.8. Der Beklagte macht sodann geltend, der Lehrlingslohn von D._____ sei beim Einkommen der Klägerin im Umfang von Fr. 600.– zu berücksichtigen (Urk. 46/39 S. 5). 4.8.1. Die Vorinstanz hat den Lehrlingslohn von D._____ bei der Einkommensberechnung der Klägerin nicht berücksichtigt. Das Einkommen von D._____ wurde lediglich im Rahmen der Aufteilung des ermittelten Gesamtunterhalts der Klägerin
- 23 und der Tochter berücksichtigt. Es wurde festgehalten, dass der Barbedarf eines 16-jährigen Einzelkindes gemäss Zürcher Tabelle bei Fr. 1'795.– pro Monat liege. Angesichts des Umstandes, dass D._____ im August 2015 ihre Lehre als Fachangestellte … beginne, sei es ihr zuzumuten, einen bescheidenen Teil dieses Barbedarfs aus ihrem eigenen Einkommen zu decken. Ein fixer Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– erscheine somit als angemessen (Urk. 40 S. 28). 4.8.2. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern eines Kindes von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten. Die Eigenverantwortung des Kindes geht somit der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor. Die Zumutbarkeit einer "angemessenen" Eigenversorgung beurteilt sich dabei gemäss Hausheer/Spycher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Massgebend soll dabei sein, dass das Kind wirtschaftlich höchstens gleich, keinesfalls aber schlechter als die Eltern gestellt werde. Es bleibe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kinderunterhalt in erster Linie Aufgabe der Eltern sei und die Eigenversorgung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern nicht voraussetzungslos vorgehe. Das gelte insbesondere für den Unterhalt des Unmündigen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 06.22; vgl. aber auch BGer 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, Erw. 4.4.1, wonach die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vorgeht und diese Eigenverantwortung unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern besteht). In der Regel wird nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens des Kindes in die Berechnung miteinbezogen (vgl. hierzu Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben], VII. Ziffer 3 mit Verweis auf BGE 104 III 77). 4.8.3. Weil die finanziellen Verhältnisse der Parteien verhältnismässig gut sind, rechtfertigt es sich vorliegend, zum Nettoeinkommen der Klägerin lediglich ein Viertel des Nettoeinkommens von D._____ hinzuzurechnen. Die Tochter D._____ hat im August 2015 eine Lehre als Fachangestellte … begonnen (Urk. 14/57.2). Gemäss Lehrvertrag vom 16. Dezember 2014 verdient D._____ im ersten Lehr-
- 24 jahr Fr. 800.– brutto, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'000.– brutto und im dritten Lehrjahr Fr. 1'400.– brutto pro Monat. Ausserdem erhält sie einen 13. Monatslohn (Urk. 14/57.2). Durchschnittlich wird D._____ in den kommenden drei Jahren Fr. 1'067.– brutto pro Monat verdienen. Der Einfachheit halber rechtfertigt es sich, auf den Bruttolohn abzustellen, nachdem die monatlichen Sozialabzüge einerseits (die Abzüge für AHV/IV/EO/ALV betragen 6.25%, die Prämie für Nichtberufsunfälle wohl etwa 1%) und der monatliche Anteil am 13. Monatslohns andererseits in etwa gleich hoch sind. Damit sind zum Einkommen der Klägerin ab August 2015 Fr. 267.– (1/4 von Fr. 1'067.–) hinzuzurechnen. 4.9. Der beim Einkommen der Klägerin berücksichtigte Mietzinsertrag von Fr. 1'365.– bzw. Fr. 1'596.– (ab März 2015) sowie die Kinderzulagen von Fr. 250.– blieben unangefochten. 4.10. Zusammenfassend ist von folgendem monatlichen Einkommen der Klägerin auszugehen: November 2014 bis Februar 2015: Fr. 5'365.– März 2015 bis Juli 2015: Fr. 5'596.– August 2015: Fr. 5'863.– ab September 2015: Fr. 7'127.– 5. Einkommen Beklagter 5.1. Der Beklagte ist Geschäftsführer der E._____ GmbH und dort als Komplementärtherapeut selbständig erwerbstätig. Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten aus selbständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf die von diesem anerkannten Beträge der Jahreseinkommen 2011 bis 2014 (2011: Fr. 93'630.–, 2012: Fr. 108'252.–, 2013: Fr. 111'323.– und 2014: Fr. 87'630.– + Fr. 36'000.– [Dividende]) auf Fr. 9'100.–. Weiter wurden dem Beklagten Einnahmen aus der Vermietung seiner Praxisräumlichkeiten an die E._____ GmbH in der Höhe von monatlich Fr. 1'446.– (Urk. 13. S. 7) bzw. Fr. 1'596.– (ab 1. März 2015) sowie Naturalboni (…-Geschenkgutscheine) von
- 25 - Fr. 42.– angerechnet, weshalb die Vorinstanz von monatlichen Einkünften von Fr. 10'588.– bzw. Fr. 10'738.– (ab März 2015) ausging (Urk. 40 S. 17). 5.2. Der Beklagte stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, sein Einkommen sei gestützt auf den Lohnausweis 2014, woraus ein Nettoeinkommen von Fr. 87'630.– hervorgehe (Urk. 12/58), zu ermitteln. Entsprechend sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'300.– auszugehen. Er hält daran fest, dass es sich bei der für das Jahr 2013 ausbezahlten Dividende um eine einmalige Auszahlung gehandelt habe. Entsprechend sei diese nicht zum Einkommen hinzuzurechnen. Sodann bringt er betreffend das gute Geschäftsergebnis im Jahr 2013 vor, dass er in jenem Jahr 120% gearbeitet habe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Unterhaltsverpflichteten nicht verlangt werden könne (Urk. 46/39 S. 6). 5.2.1. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Einkommen Selbständigerwerbender in der Regel gestützt auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zu ermitteln ist, um Einkommensschwankungen zu berücksichtigen. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre können unter Umständen ausser Betracht bleiben (BGer 5A_684/2011 vom 25. Juni 2012, E. 2.2). Aus den vorstehenden Einkommenszahlen ergibt sich zwar, dass das Geschäftsjahr 2013 besonders gut war. Indes ist die Schwankung zu den übrigen Jahren nicht derart, dass es sich rechtfertigen würde, das Jahr 2013 ausser Acht zu lassen. Beim Vorbringen, wonach der Beklagte im Jahr 2013 120% gearbeitet habe, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht durch die Akten gestützt wird. Nach dem Gesagten ist das Einkommen des Beklagten gestützt auf die Jahre 2011 bis 2014 zu ermitteln. 5.2.2. Betreffend das Vorbringen, wonach die Dividende im Sinne von Art. 798 OR aus dem Bilanzgewinn der E._____ GmbH beim Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, ergibt sich Folgendes: Gemäss der vom Beklagten erstellten "Übersicht Einkommensverhältnisse" (Urk. 12/2) wurde ihm im Jahr 2011 eine Dividende von Fr. 6'000.– ausbezahlt. Aus der Jahresrechnung 2014 (Urk. 14/59) geht hervor, dass für das Jahr 2014 Dividendenzahlungen von insgesamt Fr. 20'000.– erfolgten. Im Jahr 2014 wurde ihm für das Jahr 2013 wie erwähnt eine Dividende
- 26 von Fr. 36'000.– ausbezahlt (Urk. 13 S. 10), wobei die Dividenden insgesamt Fr. 60'000.– betrugen (Urk. 14/59 S. 9). Davon ausgehend, dass der Beklagte im Jahr 2015 im gleichen Verhältnis an der Dividendenzahlung profitierte wie im Vorjahr, ist von einer Dividende im Umfang von Fr. 12'000.– auszugehen (Urk. 14/59 S. 9). Damit kann festgehalten werden, dass die Dividende von Fr. 36'000.– im Vergleich zu den übrigen Dividendenzahlungen zwar vergleichsweise hoch war, jedoch war die Ausrichtung einer Dividende nicht einmaliger Natur. Entsprechend ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass es sich beim Jahr 2013 um ein ausserordentliches Geschäftsjahr gehandelt habe. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Dividende bei der Einkommensberechnung mitberücksichtigt hat. 5.3. Die Klägerin machte vor Vorinstanz geltend, der Beklagte habe verschiedene Rechnungen des täglichen Bedarfs wie …-Kundengeschenkkarten, Weinbestellungen, Essensgutscheine und Restaurantessen als geschäftsbegründeter Aufwand über die Praxis verbucht. Die Privatbezüge beliefen sich durchschnittlich auf ca. Fr. 19'000.– bis Fr. 20'000.– und seien beim Einkommen zusätzlich zu berücksichtigen (Urk. 15 S. 9). In der Klagebegründung verlangte die Klägerin zwecks Bezifferung der Privatbezüge die Edition der Lohnausweise 2012 und 2013, der Lohnabrechnungen seit Januar 2014, des Kontokorrents bei der E._____ GmbH, C._____, ab 1. Januar 2012 und die Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2011, 2012 und 2013 der Praxis sowie der Kontoblätter (5810 Weiterbildung, 5820 Mitarbeitergeschenke, 5830 Arbeitskleidung, 5840 Znüni, Zvieri, Kaffee, Snacks, 5880 übriger Personalaufwand, 6000 Mietaufwand, 6010 Reinigungskosten, 6110 … Software I Hardware, 6200 Fahrzeugaufwand, 6500 Büromaterial, 6503 Fachliteratur, Zeitschriften, 6610 Dekoration, Musik, 6640 Reiseund Kundenspesen, 6642 Repräsentationsspesen, 3650, 2330, 2080, 1000 und 5000; Urk. 1 S. 3). 5.3.1. Der Beklagte reichte vor Vorinstanz die Lohnausweise 2012 (Urk. 12/1), 2013 (Urk. 10/18 S. 15) und 2014 (Urk. 14/58), die Bilanz & Erfolgsrechnung 2011 bis 2014 der E._____ GmbH (Urk. 12/5+7+9 und Urk. 14/59) und die Kontoblätter 2011 bis 2013 (Urk. 12/6+8+10) ein. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe
- 27 sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen eingereicht. Im darüber hinausgehenden Umfang sei das Editionsbegehren der Klägerin damit abzuweisen, da eine weitergehende Auskunftspflicht des Beklagten mangels Entscheidrelevanz nicht bestehe (Urk. 40 S. 7). 5.3.2. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht alle in Rechtsbegehren Ziffer 5b der Klagebegründung genannten Unterlagen einverlangt. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO verletzt worden. Die Vorinstanz habe ihr verunmöglicht, den Nachweis des höheren Einkommens entsprechend ihren Behauptungen zu belegen. Da der Vorderrichter in seinen Erwägungen zum Einkommen des Beklagten keine Kontoblätter berücksichtigt habe, sei erstellt, dass ihm diese Unterlagen nicht vorgelegen hätten (Urk. 39 S. 5 f.). Die Klägerin tut nicht im Einzelnen dar, welche von der Vorinstanz nicht einverlangten Belege zusätzlich entscheidrelevant gewesen wären bzw. welche Unterlagen sie zur Untermauerung ihrer Behauptungen zusätzlich benötigt hätte. Die Kontoblätter (inkl. das Kontoblatt 2060 "Kontokorrent B._____"; Urk. 12/6+8+10), auf welche sich die Klägerin zur Begründung ihres Standpunkts hauptsächlich beruft (Urk. 39 S. 5), lagen im vorinstanzlichen Verfahren bereits vor. Dass sich der Vorderrichter in seinen Erwägungen betreffend das Einkommen des Beklagten nicht auf diese bezog, ändert daran nichts, sondern stellt höchstens eine mangelnde Beweiswürdigung bzw. Begründung durch die Vorinstanz dar. Aus den berufungsweisen Ausführungen der Klägerin erhellt nicht, inwiefern ihr durch eine allfällige unvollständige Edition der Nachweis eines höheren Einkommens des Beklagten abgeschnitten worden sein soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Beklagten keine weiteren Unterlagen einverlangt hat. 5.3.3. Weiter stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Privatbezüge von Fr. 19'000.– bis Fr. 20'000.– zu Unrecht nicht als Einkommen berücksichtigt und damit den Sachverhalt falsch festgestellt sowie das Recht falsch angewendet habe. Sie habe unter Angabe der entsprechenden Kontoblätter die Privatbezüge des Beklagten im Einzelnen aufgelistet und sei damit ihrer Substantiierungspflicht nachgekommen (Urk. 39 S. 6). Zwar
- 28 weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht auf die Kontoblätter Bezug genommen hat (Urk. 39 S. 5). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 16) hat die Klägerin durch Auflistung der behaupteten Privatbezüge (Urk. 15 S. 8) konkrete Behauptungen vorgebracht. Aus den entsprechenden Kontoblätter gehen die behaupteten Belastungen sodann wertmässig hervor. Dass es sich dabei indes um Privatbezüge gehandelt hat, ergibt sich daraus nicht. Die Klägerin führte in ihrer Auflistung (Urk. 15 S. 8) bei jeder Position das Wort "priv at" hinzu, was für sich allein jedoch noch nicht genügt, um glaubhaft zu machen, dass es sich bei den entsprechenden Positionen um Privatbezüge gehandelt hat. Weitere objektive Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Folglich gelingt es ihr nicht, die behaupteten Privatbezüge glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht lediglich die vom Beklagten anerkannte private Nutzung von …- Geschenkkarten im Wert von Fr. 500.– pro Jahr zu dessen Einkommen hinzugerechnet. 5.4. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Berufungsschrift weiter geltend, dem Beklagten sei an sein monatliches Einkommen zusätzlich ein Betrag von Fr. 2'423.– anzurechnen. Es handle sich dabei um jenen Betrag, welcher der Klägerin bis September 2014 monatlich aus der E._____ GmbH ausbezahlt worden sei, ohne dass sie eine Arbeit für die Gesundheitspraxis geleistet habe. Dieser nicht geschäftsbegründete Aufwand sei infolge Kündigung weggefallen, weshalb der Beklagte über weitere Fr. 2'423.– monatlich verfüge (Urk. 39 S. 6 f.). 5.4.1. Die Vorinstanz befasste sich mit der Frage, ob dem Beklagten ein um den Betrag von Fr. 2'423.– höheres Einkommen anzurechnen sei, nicht, sondern äusserte sich nur im Zusammenhang mit der Berechnung des Einkommens der Klägerin zu dieser Position (Urk. 40 S. 14). 5.4.2. Unabhängig davon, ob der Klägerin der monatliche Betrag von Fr. 2'423.– als Lohn für ihre Arbeitsleistung für die E._____ GmbH oder im Sinne einer Unterhaltszahlung entrichtet wurde, sind die durch den Wegfall dieser Zahlung frei werdenden Mittel nicht direkt dem Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen. Der Wegfall dieser monatlichen Zahlung führte - wenn überhaupt - zu einer Ein-
- 29 sparung seitens der E._____ GmbH und letztlich zu einer Erhöhung ihres Reingewinns. Dies wiederum wirkte sich auf die Dividendenausschüttung zugunsten des Beklagten aus. Gemäss der Jahresrechnung 2014 belief sich der Jahreserfolg auf Fr. 33'160.–, was zu einer Dividendenausschüttung von insgesamt Fr. 20'000.– führte, an welcher der Beklagte gemäss vorstehenden Erwägungen im Umfang von Fr. 12'000.– partizipierte (Urk. 14/59 S. 9; vgl. Erw. II./B. 4.2.2.). Demnach ist ein zusätzliches Einkommen des Beklagten durch den Wegfall der monatlichen Zahlung von Fr. 2'423.– an die Klägerin bereits berücksichtigt. Eine weitergehende Anrechnung fällt ausser Betracht. 5.5. Schliesslich machte die Klägerin bereits vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren geltend, der Beklagte lasse jeweils Behandlungen nicht über die Praxis abrechnen, sondern die Kunden bar und ohne Quittung bezahlen, was zu einem zusätzlichen monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.– führe (Urk. 15 S. 9, Urk. 48 S. 10 f.). Eine nicht über die Praxis laufende Abrechnung erbrachter Leistungen durch den Beklagten ist nicht leichthin anzunehmen. Die von der Klägerin eingereichte Auflistung von Kunden, welche die Leistungen ohne entsprechende Quittung bar bezahlt haben sollen (Urk. 50/7), sowie ihre diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Befragung (Prot. I S. 18) vermögen keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzulässige Abrechnung durch den Beklagten zu begründen. Die Auflistung allein stellt hierfür noch keinen Nachweis dar. Es fehlt somit an konkreten Hinweisen, ohne deren Vorliegen die Klägerin nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass der Beklagte ein weiter anzurechnendes Einkommen erzielt. Dass die Vorinstanz den Beklagten zu diesem Punkt nicht befragt hat (vgl. Prot. I S. 27 ff.), ändert an der vorstehenden Schlussfolgerung im konkreten Fall nichts. Ihm ist demnach unter diesem Gesichtspunkt kein weiteres Einkommen anzurechnen. 5.6. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'588.– bzw. Fr. 10'738.– (ab März 2015) auszugehen.
- 30 - 6. Bedarf der Parteien 6.1. Die Vorinstanz hat der Unterhaltsberechnung folgenden erweiterten Notbedarf der Klägerin und der Tochter D._____ bzw. des Beklagten zugrunde gelegt: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'100.– Grundbetrag D._____: Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (ohne Stromkosten): Fr. 2'790.– Fr. 2'140.– Krankenkasse (inkl. VVG): Fr. 372.– Fr. 340.– Krankenkasse D._____ (inkl. VVG): Fr. 121.– Selbstbehalt/Franchise: Fr. 167.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation: Fr. 150.– Fr. 75.– Mobilität: Fr. 90.– (ab Sept.) 197.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– 3. Säule: Fr. 559.– Fr. 560.– Steuerbelastung: Fr. (bis Feb.) 550.– (bis Aug.) 550.– (ab Sept.) 700.– Fr. (bis Feb.) 850.– (bis Aug.) 950.– (ab Sept.) 1'050.– Total Nov. 2014 bis Feb. 2015: Fr. 6'779.– Fr. 5'095.– Total März 2015 bis Aug. 2015: Fr. 6'779.– Fr. 5'195.– Total ab Sept. 2015: Fr. 7'036.– Fr. 5'295.– 6.2. Hinsichtlich der Bedarfsrechnung der Klägerin sind die Positionen "Wohnkosten inklusive Nebenkosten", "Selbstbehalt/Franchise", "Mobilität", "Auswärtige Verpflegung" und "Steuerbelastung" umstritten. Weiter macht die Klägerin geltend, in ihrer Bedarfsrechnung seien die Positionen "Gärtner", "Gesundheitskosten" und "Hobby D._____" zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 39 S. 7 f.; Urk. 46/39 S. 10 ff.). Bei der Bedarfsrechnung des Beklagten wurden die Positionen "Grundbetrag", "Wohnkosten inklusive Nebenkosten", "Selbstbehalt/Franchise", "Haftpflicht-/Mobiliarversicherung", "Mobilität" und "Steuerbelastung" beanstandet (Urk. 39 S. 11 f.; Urk. 46/39 S. 10 ff.). Die übrigen Positionen sind unangefochten und plausibel.
- 31 - 6.3. Grundbetrag des Beklagten a) Die Klägerin bringt vor, der Beklagte lebe seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wieder mit einer neuen Partnerin im Sinne einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen. Da dies Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringe, sei ihm nur der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen (Urk. 39 S. 11 f.). b) Der Beklagte hält entgegen, ein Grundbetrag von Fr. 850.– sei nur bei einer eheähnlichen Gemeinschaft gerechtfertigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebe es eine Vermutung für eine solche eheähnliche Gemeinschaft nach einem Zusammenleben von fünf Jahren. Bei zwei erwachsenen Personen, welche seit bloss einigen wenigen Monaten zusammenlebten, sei stattdessen der übliche Grundbetrag von Fr. 1'100.– gerechtfertigt (Urk. 51 S. 11). c) Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft und dem sog. qualifizierten oder gefestigten Konkubinat. Erfolgt keine finanzielle Unterstützung oder sind entsprechende Leistungen des neuen Partners nicht nachweisbar, kann immerhin eine sog. (einfache) Wohnund Lebensgemeinschaft ("communauté de toit et de table"; "comunione di tetto e di tavola") vorliegen, die Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2.; BGer 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002, E. 2b, zusammengefasst in: FamPra.ch 2002 S. 813; seither: BGer 5D_94/2009 vom 16. September 2009, E. 2.2 und BGer 5A_453/2009 vom 9. November 2009, E. 4.2.3, in: Fam- Pra.ch 2010 S. 160). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist von einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft des Beklagten mit seiner neuen Partnerin auszugehen, weshalb in seinem Bedarf der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.– einzusetzen ist.
- 32 - 6.4. Wohnkosten der Klägerin inkl. Gärtner a) Die Klägerin moniert, in ihrem Bedarf seien die Kosten für den Gärtner nicht berücksichtigt worden, obwohl sie diese belegt habe. Die Vorinstanz begründe die Nichtberücksichtigung dieser Position damit, dass diese Kosten aus dem Überschuss abzudecken seien, was eine Verletzung der Gleichbehandlung darstelle, da dem Beklagten sein Überschussanteil unbelastet zur freien Verfügung stehe (Urk. 39 S. 8). Zu den Beanstandungen des Beklagten betreffend die Nebenkosten führt sie aus, es sei richtig und angemessen, dass die Vorinstanz die Unterhalts- und Nebenkosten bei ihr mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft pauschalisiert im Bedarf berücksichtigt habe. Auch wenn bei der Steuererklärung 2013 pauschal Fr. 6'180.– als Unterhaltskosten der Parteien eingesetzt worden seien, seien inzwischen über 1 ½ Jahre vergangen, so dass eher mit höheren Unterhaltskosten zu rechnen sei. Sie habe monatliche Unterhalts- bzw. Nebenkosten von insgesamt Fr. 767.– belegt, so dass die Annahme der Vorinstanz innerhalb des Ermessensspielraums liege. Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch der Verkehrswert der Liegenschaft inzwischen angestiegen sei, so dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag für Wohnkosten von Fr. 2'790.– richtig und angemessen sei (Urk. 48 S. 16). b) Der Beklagte bemängelt, dass die Vorinstanz zugunsten der Klägerin von hypothetischen Nebenkosten im Umfang von 1% des Verkehrswerts ausgegangen sei und den von beiden Parteien in der Steuererklärung angegebenen Betrag von Fr. 6'180.– jährlich und damit Fr. 515.– monatlich abgelehnt habe. Die Klägerin werde in ungerechtfertigter Weise bevorzugt, wenn ohne sachliche Gründe einfach auf einen höheren Betrag abgestellt werde. Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung solle den konkreten Auslagen gegenüber einem hypothetisch ermittelten Betrag stets der Vorzug gegeben werden. Der in der Steuererklärung angegebene Betrag basiere auf einer übereinstimmenden Erklärung beider Parteien und komme der Lebenswirklichkeit näher als ein bloss hypothetischer Betrag. Dementsprechend beliefen sich die Wohnkosten der Klägerin nicht auf Fr. 2'790.– sondern auf Fr. 2'567.– monatlich (Urk. 46/39 S. 10). Hinsichtlich der Position "Gärtner" bringt der Beklagte vor, die eingereichten Rechnungen würden zu Recht
- 33 auf die Gesellschaft lauten. Maximal 10% der Rechnungen des Gärtners würde den privaten Rasen der Ehegatten betreffen. Klarerweise gehöre ein Gärtner aber nicht zum Lebensstandard und selbst wenn er zum Lebensstandard gehören würde, sei ein solcher im Rahmen der zweistufigen Unterhaltsberechnung durch den Überschuss zu bezahlen. Es handle sich nicht um echte Nebenkosten wie etwa Heizöl, Gebäudeversicherung oder andere zwingende Auslagen der Liegenschaftennutzung, sondern um eine Auslage, die der Verschönerung diene (Urk. 51 S. 7). c) Nicht zu beanstanden und auch nicht bestritten ist, dass die Vorinstanz von einem monatlichen Hypothekarzins von Fr. 2'052.– ausging und die Amortisationskosten von Fr. 500.– pro Monat als Schuldenreduktion und damit vermögensbildend betrachtete und nicht als Wohnkosten der Klägerin berücksichtigte (Urk. 40 S. 20). d) Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist (Six, a.a.O., Rz. 2.94). Das vorinstanzliche Vorgehen, wonach die Nebenkosten pauschal mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft berechnet werden, entspricht der gängigen Praxis und ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 302 ff. und S. 322 mit Hinweis auf die Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich LP050016 vom 10.1.2006, LY110020 vom 14.10.2011, LC110036 vom 7.11.2011 und LE110027 vom 13.7.2012). e) Die Einwendungen des Beklagten gegen die Berechnungsweise der Vorinstanz sind unbehelflich. Er will sich mit der Begründung, den konkreten Auslagen sei gegenüber einem hypothetisch ermittelten Betrag stets der Vorzug zu geben, auf den von den Parteien in der Steuererklärung 2013 angegebenen Betrag von Fr. 6'180.– für Unterhalts- und Verwaltungskosten berufen. Dabei verkennt er,
- 34 dass es sich bei diesem Betrag ebenfalls um eine Pauschale handelt, welche sich in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigungen für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung) berechnet und 20% für jede Liegenschaft beträgt (Urk. 10/18 S. 6; Wegleitung zur Steuererklärung 2015 des Steueramts des Kantons Zürich, S. 16). Somit stellt auch der Beklagte nicht auf eine konkrete Berechnung der Unterhaltskosten ab, sondern rechnet letztlich ebenso mit einer Pauschale. Weshalb seiner Berechnungsweise gegenüber der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnungsmethode der Vorzug zu geben sei, vermochte er nicht überzeugend darzulegen. Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. f) Die Klägerin moniert, die Gärtnerkosten seien zu Unrecht nicht in ihrem Bedarf berücksichtigt worden. Die Rechnungen seien jeweils über die Praxis bezahlt worden, obschon diese nur über eine Rasenfläche von 47 m2 verfüge und die Aufwendungen tatsächlich für die private Liegenschaft angefallen seien (Urk. 39 S. 7 f.). Hinsichtlich der bei den Akten liegenden Gärtnerrechnungen kann festgehalten werden, dass diese bis im Jahr 2013 an die E._____ GmbH und hernach ab dem Jahr 2014 an die Parteien persönlich adressiert waren (Urk. 10/57a-k). Weiter ergibt sich aus den Kontoblättern der E._____ GmbH, dass die Bezahlung der Gärtnerrechnungen zumindest bis Ende 2013 über das Geschäftskonto erfolgte (Urk. 12/6 S. 20, Urk. 12/8 S. 17, Urk. 12/10 S. 25). Dies allein vermag indes noch nicht zu belegen, dass die Aufwendungen tatsächlich für das Geschäft anfielen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 51 S. 4) deuten die Auflistungen der erbrachten Arbeiten in den jeweiligen Rechnungen stark darauf hin, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Pflege eines grösseren Gartens anfielen. Allein der Umstand, dass sich die Arbeiten offensichtlich nicht auf eine Rasen- und Heckenpflege beschränkten, sondern Leistungen wie "Faule Stämme auswechseln" (Urk. 10/57b), "Aushub für Kiesplatz und Feuerstelle machen", "Torpfosten einbetonieren und richten" sowie "Ping-Pong Tisch entsorgen" (je Urk. 10/57d), "Obst schneiden", "Weide bei Teich entfernen", "Himbeergestell reparieren" und "Aprikosenbaum ausgraben" (je Urk. 10/57f), abgerechnet wurden, zeigt, dass die Gärtnerkosten im Zusammenhang mit der Umschwungpflege betreffend die eheliche Liegenschaft an der ...strasse anfielen. Es erweist sich
- 35 somit als glaubhaft, dass die Gärtnerkosten keinen geschäftsbegründeten Aufwand darstellten, sondern es sich um private Aufwendungen der Parteien handelte, welche über die E._____ GmbH abgerechnet wurden. Indes ist festzuhalten, dass die Klägerin die Position "Gärtner" in der Höhe von monatlich Fr. 258.33 vor Vorinstanz noch im Rahmen der Nebenkostenaufstellung geltend machte (Urk. 15 S. 10). Im Berufungsverfahren will sie diese Kosten hingegen zusätzlich zu der ihr zugesprochenen monatlichen Nebenkostenpauschale von Fr. 737.50 berücksichtigt haben und macht damit sinngemäss geltend, die Kosten seien in der von der Vorinstanz festgesetzten Pauschale nicht enthalten. Die von der Vorinstanz festgesetzte Pauschale weicht betragsmässig von den von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten von insgesamt Fr. 758.– (und nicht wie von der Vorinstanz errechnet Fr. 767.–, Urk. 15 S. 10 f., Urk. 40 S. 20) um lediglich ca. Fr. 20.– ab, was zeigt, dass die Aufwendungen für einen Gärtner nicht unberücksichtigt blieben. Zudem entspricht es gerade dem Sinn einer pauschalen Berechnung der Nebenkosten, dass darunter sämtliche Aufwendungen zu subsumieren sind, ohne dass einzelnen Positionen ausgesondert werden müssen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich demnach nicht, die Gärtnerkosten zusätzlich zu der von der Vorinstanz festgesetzten Nebenkostenpauschale zu berücksichtigen. g) Demnach hat die Vorinstanz die Wohnkosten der Klägerin korrekt ermittelt. Die Position "Wohnkosten inkl. Nebenkosten" ist in ihrem Bedarf bei einem Betrag von Fr. 2'790.– zu belassen. 6.5. Wohnkosten des Beklagten a) Hinsichtlich der Wohnkosten des Beklagten macht die Klägerin geltend, ihm sei angesichts der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit seiner neuen Partnerin lediglich der hälftige Anteil des monatlichen Mietzinses von Fr. 3'600.– in der Bedarfsrechnung anzurechnen. Zudem seien dem Beklagten Fr. 140.– Garagenkosten zugestanden worden. Da keine Mobilitätskosten berücksichtigt worden seien, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn nun dennoch Kosten für eine Garage eingerechnet würden (Urk. 39 S. 11 f., Urk. 48 S. 16).
- 36 b) Der Beklagte wendet dagegen ein, die blosse Teilung von Lebenshaltungskosten bedeute selbstverständlich noch keine eheähnliche Gemeinschaft. Eine solche werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angenommen, wenn die zusammenlebenden Personen auch wirtschaftlich so eng wie Ehegatten verbunden seien, beispielsweise wenn sie einander beistünden oder wenn sie über eine gemeinsame Kasse verfügten und damit auch finanziell eine Schicksalsgemeinschaft bildeten. Er habe kein gemeinsames Bankkonto mit seiner neuen Partnerin, ausserdem würden sie getrennt abrechnen und bezahlten anteilsmässig die Auslagen ihrer Wohnung. Da der Beklagte seine Tochter an den Besuchswochenenden bei sich habe und dementsprechend ein Zimmer für D._____ brauche, bezahle er Fr. 2'140.– und seine Partnerin Fr. 1'740.–. Beide Personen würden zudem eine Garage benutzen und je Fr. 140.– dafür bezahlen (Urk. 51 S. 11). c) Wie bereits vorstehend dargelegt, ist von einer einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft des Beklagten mit seiner neuen Partnerin auszugehen, weshalb in seinem Bedarf grundsätzlich die Hälfte des belegten Mietzinses von Fr. 3'600.– (Urk. 12/15), mithin Fr. 1'800.– monatlich, einzusetzen wäre. Richtigerweise erkannte die Vorinstanz aber, der Beklagte beanspruche ein Zimmer der Wohnung für seine Tochter D._____, weshalb es angemessen sei, dass er einen grösseren Mietanteil von Fr. 2'000.– monatlich übernehme. Dies ist unter den gegebenen finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht zu beanstanden. Schliesslich steht dem auch nicht entgegen, dass die Besuchsrechtsausübung durch D._____ im Einverständnis mit dem Beklagten nach Absprache und jeweils spontaner ausgestaltet wird und im Rahmen der durch die Parteien geschlossenen Teilvereinbarung auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts verzichtet wurde (Urk. 26/1, Urk. 40 S. 8). Es wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht, der Beklagte benötige kein Zimmer mehr für Übernachtungen der gemeinsamen Tochter. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung tragend, sind beim Beklagten auch die Garagenkosten von monatlich Fr. 140.– im Bedarf zu berücksichtigen. Wie nachfolgend mit Bezug auf die Mobilitätskosten zu zeigen sein wird, entspricht die Benützung eines Fahrzeugs dem ehelichen Standard, welcher beiden Parteien zu belassen ist, soweit dies trotz der Mehrkosten für zwei
- 37 - Haushalte möglich ist. Auch wenn es sich bei dem vom Beklagten benutzten Fahrzeug gemäss eigenen Angaben um ein Geschäftsfahrzeug handelt, welches er für Kundenbesuche benötigt (Urk. 51 S. 11), rechtfertigt es sich unter den gegebenen finanziellen Umständen und im Sinne einer Gleichbehandlung der Ehegatten, dem Beklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die monatlichen Garagenkosten anzurechnen. Entsprechend ist der vorinstanzlich festgesetzte Betrag für Wohnkosten des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'140.– zu bestätigen. 6.6. Selbstbehalt/Franchise und zusätzliche Gesundheitskosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Klägerin unter dem Titel Selbstbehalt/Franchise einen monatlichen Betrag von Fr. 167.–. Die Klägerin habe Belege zur detaillierten Leistungsabrechnung von D._____ eingereicht, weshalb es glaubhaft erscheine, dass die ausgewiesene Franchise von Fr. 2'000.– ausgeschöpft werde. Bei den übrigen von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitskosten handle es sich um nicht kassenpflichtige Leistungen, welche nicht zu berücksichtigen seien, insbesondere da auch nicht dargelegt worden sei, inwiefern diese Kosten regelmässig anfallen würden. Beim Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz mit Ausnahme der Krankenkassenprämien keine weiteren Gesundheitskosten, da der Beklagte keine solchen geltend gemacht habe (Urk. 40 S. 21 f.). b) Die Klägerin moniert in ihrer Berufungsschrift, die nicht kassenpflichtigen Gesundheitskosten seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Sie habe mit der Einreichung der Therapierechnungen für APM/ESM nach Radloff und Chisana für die Jahre 2012 und 2014 nachgewiesen, dass es sich um regelmässig anfallende Kosten handle, weshalb der Bedarf um Fr. 180.– zu ergänzen sei (Urk. 39 S. 8). Zu den Vorbringen des Beklagten führt die Klägerin in ihrer Berufungsantwort aus, die Vorinstanz irre sich, wenn sie den Selbstbehalt von Fr. 167.– als Selbstbehalt der Tochter deklariere. Es handle sich dabei um ihre eigene Franchise, welche ausgewiesen Fr. 2'000.– betrage. Die Tochter habe eine Franchise von Fr. 350.–, was monatlich Fr. 30.– ausmache, und jeweils einen Selbstbehalt von 10%. Die Vorinstanz habe lediglich ihren Selbstbehalt bzw. ihre Franchise be-
- 38 rücksichtigt, nicht jedoch den Selbstbehalt und die Franchise der Tochter D._____. Die Behauptung des Beklagten, wonach die Vorinstanz einerseits ihr und andererseits der Tochter einen monatlichen Selbstbehalt von Fr 167.– einräume, sei falsch. Hingegen sei ihr Bedarf um die Gesundheitskosten der Tochter, welche sich auf durchschnittlich mindestens Fr. 190.– belaufen würden, zu ergänzen. Der Beklagte seinerseits habe in der "persönlichen Befragung" ausgeführt, dass er keine regelmässigen Gesundheitskosten habe, weshalb ihm auch keine solchen einzuräumen seien (Urk. 48 S. 16 f.). c) Mit der Begründung, die Tochter D._____ habe als Kind keine Franchise und sei ausserdem zusatzversichert, bestreitet der Beklagte den monatlichen Betrag von Fr. 167.– für den Selbstbehalt im Bedarf der Klägerin. Zudem beanstandet er, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz der Klägerin und der Tochter einen Selbstbehalt von Fr. 167.– pro Monat einräume, ihm aber keinerlei Gesundheitskosten zugestehe, zumal er im Rahmen der "Parteibefragung" angegeben habe, dass er eine Therapie besuche, und zudem Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 400.– geltend gemacht habe. Beiden Parteien sei der gleiche Betrag einzuräumen, ihm mindestens Fr. 100.– pro Monat (Urk. 46/39 S. 10 f.). Weiter moniert er sinngemäss in Beantwortung der Berufung der Klägerin, bei den von ihr eingereichten "Therapierechnungen" handle es sich um Gefälligkeitsrechnungen und jedenfalls nicht um Auslagen im Gesundheitsbereich (Urk. 51 S. 8). d) Fallen bei Ehegatten oder Kindern regelmässig Franchise oder Selbstbehalt an, sind diese im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Dass Franchise und Selbstbehalt effektiv anfallen, ist zu belegen (Six, a.a.O., Rz. 2.109; BGE 129 III 242; vgl. auch Kreisschreiben Ziff. 5.3). Gemäss Versicherungspolice der Klägerin, gültig per 1. September 2014, liegt ihre Jahresfranchise bei Fr. 2'000.– (Urk. 16/109). Demgegenüber geht aus den bei den Akten liegenden Leistungsabrechnungen betreffend die Tochter D._____ hervor, dass sie lediglich einen Selbstbehalt von 10% der verrechenbaren Leistungen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 350.– pro Jahr trägt, eine Franchise hingegen nicht anfällt (Urk. 10/ 31 S. 1, Urk. 26/2b S. 2, Urk. 26/2c S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte die Klägerin glaubhaft darzulegen, dass bei der Tochter re-
- 39 gelmässige Gesundheitskosten anfallen, an welchen sie sich mit einem Selbstbehalt von 10% beteiligen muss. Es ist zudem aufgrund der ins Recht gelegten Leistungsabrechnungen glaubhaft, dass der maximale Selbstbehalt von Fr. 350.– ausgeschöpft wird und die Kostenbeteiligung für die Tochter D._____ pro Jahr somit Fr. 350.– beträgt, was mit einem Betrag von monatlich Fr. 30.– im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist. Dies entspricht denn auch der von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichten Zusammenstellung der ... Versicherung betreffend die Gesundheitskosten der Tochter D._____ (Urk. 50/11). Dieser Übersicht ist zu entnehmen, dass sich eine Kostenbeteiligung der Tochter D._____ auf den Selbstbehalt von maximal Fr. 350.– pro Jahr beschränkt. Bei der Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 1'552.95 vom 1. Dezember 2014 handelt es sich gemäss den Ausführungen der Parteien um einen einmaligen Aufwand im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt von D._____ und somit nicht um regelmässig anfallende, notwendige Kosten. Entsprechend sind für die Tochter D._____ keine weiteren Gesundheitskosten im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. e) Darüber hinaus gelingt es indes weder der Klägerin noch dem Beklagten glaubhaft darzutun, inwiefern effektiv Franchisen oder Selbstbehalte für regelmässig anfallende und notwendige Gesundheitskosten anfallen. Demgemäss ist weder bei der Klägerin noch beim Beklagten eine entsprechende Position im Bedarf zu berücksichtigen. f) Von der Krankenkasse bzw. den Zusatzversicherungen nicht übernommene Leistungen sind in der Bedarfsrechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser sie fallen gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich an und sind somit notwendig (Maier, a.a.O., S. 302 ff., S. 323). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach es der Klägerin nicht gelingt, mittels den von ihr eingereichten Rechnungen (Urk. 10/65-69) glaubhaft zu machen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um notwendige Gesundheitskosten handelt, welche auch in Zukunft anfallen werden. Demnach hat die Vorinstanz der Klägerin in deren Bedarf korrekterweise keine zusätzlichen Gesundheitskosten angerechnet (Urk. 40 S. 21). Glei-
- 40 ches gilt denn auch für allfällige Gesundheitskosten des Beklagten, weshalb auch ihm in der Bedarfsrechnung kein zusätzlicher Betrag einzuräumen ist. 6.7. Haftpflicht-/Mobiliarversicherung Die Vorinstanz hat im Bedarf der Parteien mit Verweis auf die Gerichtsüblichkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung je einen Betrag von Fr. 30.– für Haftpflicht- und Mobiliarversicherung eingesetzt (Urk. 40 S. 2). Dies ist entgegen den Einwendungen der Klägerin (Urk. 39 S. 12, Urk. 48 S. 18) auch unter Berücksichtigung, dass der Beklagte mit seiner Partnerin eine Wohn- und Lebensgemeinschaft bildet, nicht zu beanstanden. Entsprechend ist beiden Parteien ein Betrag von Fr. 30.– zu belassen. 6.8. Mobilität a) Die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe einen Anspruch auf den Gebrauch des Autos zu Unrecht abgelehnt. Sie habe schon immer über ein Auto verfügt und zudem anlässlich der persönlichen Befragung ausgeführt, dass sie auf ein Auto angewiesen sei. Schliesslich verfüge der Beklagte über ein Auto, dessen Unterhalt er über seine Gesundheitspraxis abrechnen könne, was eine Verletzung der Gleichbehandlung darstelle (Urk. 39 S. 9). In ihrer Bedarfsrechnung will sie für die gesamte Dauer und nicht bloss für die zweite Periode ab September 2015 einen Betrag von Fr. 197.– eingesetzt haben (Urk. 39 S. 13, Urk. 48 S. 18). b) Der Beklagte macht geltend, in der ersten Phase hätten die Parteien in etwa den gleich langen Arbeitsweg, weshalb ihnen beiden keine Kosten für Mobilität einzurechnen seien, eventualiter wäre beiden Parteien der Betrag von Fr. 50.– für ein Monatsabonnement einzurechnen. In der zweiten Phase koste ein Abonnement zwischen C._____ und Dietikon nicht wie von der Vorinstanz veranschlagt Fr. 197.–, sondern Fr. 150.– pro Monat (Urk. 46/39 S. 11, Urk. 51 S. 11). c) Wie eingangs dargetan, hat die Klägerin Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Standards, soweit dies aufgrund der Mehrkosten für zwei Haushalte möglich ist. Dass der Klägerin während der Ehe ein Fahrzeug zur Verfügung stand, ist letztlich unbestritten geblieben, wenngleich geltend gemacht
- 41 wurde, ein Teil der Fahrzeugkosten sei von der GmbH getragen worden (Prot. I S. 8). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug zum ehelichen Standard gehörte (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten, wonach beide Parteien während der Ehe normale Autos gefahren seien; Urk. 13 S. 8). Entgegen der Vorinstanz sind demnach der Klägerin nicht nur die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs anzurechnen. Vielmehr ist ihr die Benutzung eines Fahrzeugs zuzubilligen. Die Klägerin verlangt berufungsweise, als Mobilitätskosten seien ihr für die gesamte Berechnungsdauer Fr. 197.– im Bedarf einzusetzen (Urk. 39 S. 13 und Urk. 48 S. 18). Einen höheren Betrag macht sie auch mit Verweis auf den ehelichen Standard nicht geltend. Entsprechend ist ihr für die gesamte Berechnungsphase unter dem Titel Mobilität ein Betrag von Fr. 197.– einzuräumen. d) Ausgangsgemäss kann offenbleiben, ob dem Fahrzeug der Klägerin unter den konkreten Umständen Kompetenzcharakter im Sinne des Kreisschreibens zukommt. Zudem zielen die Beanstandungen des Beklagten, wonach die Klägerin zwar ein Abonnement für 5 Zonen brauche, ihr aber ausgehend vom Preis für ein Jahresabonnement von Fr. 1'809.– lediglich ein monatlicher Betrag von Fr. 150.– zuzugestehen sei, insofern ins Leere, als nach dem Ausgeführten eben gerade nicht die Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs massgebend sind. e) Aufgrund der Ausführungen des Beklagten, wonach es sich bei dem von ihm benutzten Fahrzeug um einen Geschäftswagen handle, welchen er nicht für den Arbeitsweg, sondern für Kundenbesuche benötige (Prot. I S. 30 f., Urk. 51 S. 11 f.), ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in seinem Bedarf kein Betrag für Mobilität zu berücksichtigen. 6.9. Auswärtige Verpflegung der Klägerin a) Die Vorinstanz sprach keiner der beiden Parteien einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu, wobei sie dies bei der Klägerin damit begründete, dass sie über ihren Arbeitgeber Lunchchecks erhalte (Urk. 40 S. 24).
- 42 b) Die Klägerin moniert, dass sie drei Mal im Jahr Lunchchecks im Betrag von Fr. 125.– erhalte, reiche nicht aus, um ihre Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu decken. Die Vorinstanz habe zudem auch nicht berücksichtigt, dass sie nunmehr zu 80% arbeite und sich ihr Arbeitsort von C._____ nach Dietikon verschoben habe (Urk. 39 S. 9). c) Die Klägerin macht nicht geltend, sie erhalte nach ihrem Stellenwechsel im September 2015 keine Lunchchecks mehr, sondern führt lediglich aus, die ihr durch die Lunchchecks gewährte Verbilligung würde ihre Mehrkosten nicht decken. Auch nach ihrem Stellenwechsel ist die Klägerin beim Kanton Zürich angestellt. Es ist gerichtsnotorisch, dass Angestellte der kantonalen Verwaltung, welche sich nicht in einer Kantine verpflegen können, Anspruch auf Lunchchecks im Umfang von Fr. 250.– monatlich bzw. Teilzeitangestellte einen anteilsmässigen Anspruch haben. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für die Klägerin gilt und ihre Mehrkosten für auswärtige Verpflegung durch den Bezug von Lunchchecks abgedeckt werden. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Arbeitsort von C._____ nach Dietikon verlegt hat, ändert daran nichts. Daher sind ihr keine zusätzlichen Verpflegungskosten zuzubilligen. Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu bestätigen. d) Auch der Lohnausweis der Klägerin aus dem Jahr 2013 (Urk. 10/18 S. 18), auf welchen die Vorinstanz abstellt (Urk. 40 S. 24), stützt vorstehende Schlussfolgerung. Auf dem Lohnausweis wird als "Abzug Lunch-Check Versand" ein Betrag von Fr. 750.– vermerkt. Bei dem aufgeführten Betrag handelt es sich um den der Klägerin im Jahr 2013 für den Bezug von Lunchchecks abgezogenen Lohnanteil. Bei einem Vollzeitpensum beläuft sich der monatliche Lunchcheckanspruch eines Mitarbeiters auf Fr. 250.–, wovon der Mitarbeitende jeweils Fr. 125.– selber trägt. Im Falle der Klägerin bedeutet dies, dass ihr sechs Mal Fr. 125.– vom Lohn abgezogen wurden (Fr. 750.– / Fr. 125.–), womit sie insgesamt sechs Mal im Umfang von Fr. 250.– Lunchchecks erhielt. Da die Klägerin im Jahr 2013 maximal in einem 60% Pensum tätig war, kann davon ausgegangen werden, dass sie entsprechend ihrem Arbeitspensum anteilsmässig Lunchchecks erhielt und ihre Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung demnach gedeckt waren.
- 43 - 6.10. Steuern Die von der Vorinstanz im Bedarf der Parteien eingesetzten Beträge unter der Position "Steuerbelastung" werden weder von der Klägerin noch vom Beklagten begründet bemängelt. Beide setzen zwar in ihrer berufungsweise erneuerten Bedarfsrechnung einen leicht abweichenden Betrag für die Steuerbeiträge ein (Urk. 39 S. 13 und Urk. 46/39 S. 12), begründen jedoch nicht, inwiefern die Berechnung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Die vorinstanzlich festgesetzten Beträge erweisen sich nicht als unangemessen, weshalb es bei diesen Zahlen sein Bewenden hat. 6.11. Hobbies D._____ Dass die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin keinen Betrag für Hobbies der Tochter D._____ berücksichtigte (Urk. 40 S. 25), ist entgegen den Einwendungen der Klägerin (Urk. 39 S. 10 f.) unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen und daher nicht zu beanstanden. 6.12. Korrigierter Bedarf der Parteien Gemäss vorstehenden Erwägungen ist demnach von folgender Bedarfsrechnung auszugehen: Klägerin: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Grundbetrag D._____: Fr. 600.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten (ohne Stromkosten): Fr. 2'790.– Fr. 2'140.– Krankenkasse (inkl. VVG): Fr. 372.– Fr. 340.– Krankenkasse D._____ (inkl. VVG): Fr. 121.– Selbstbehalt D._____ Fr. 30.– Selbstbehalt/Franchise: Fr. 0.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation: Fr. 150.– Fr. 75.– Mobilität: Fr. 197.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.–
- 44 - Klägerin: Beklagter: 3. Säule: Fr. 559.– Fr. 560.– Steuerbelastung: Fr. (bis Feb.) 550.– (bis Aug.) 550.– (ab Sept.) 700.– Fr. (bis Feb.) 850.– (bis Aug.) 950.– (ab Sept.) 1'050.– Total Nov. 2014 bis Feb. 2015: Fr. 6'749.– Fr. 4'845.– Total März 2015 bis Aug. 2015: Fr. 6'749.– Fr. 4'945.– Total ab Sept. 2015: Fr. 6'899.– Fr. 5'045.– 7. Unterhaltsberechnung 7.1. Zusammenfassend ergibt sich für die Unterhaltsberechnung folgendes Bild: Nov. 2014 - Feb. 2015 März 2015 - Juli 2015 August 2015 ab Sept. 2015 Bedarf Klägerin Fr. 6'749.– Fr. 6'749.– Fr. 6'749.– Fr. 6'899.– Bedarf Beklagter Fr. 4'845.– Fr. 4'945.– Fr. 4'945.– Fr. 5'045.– Total Bedarf Fr. 11'594.– Fr. 11'694.– Fr. 11'694.– Fr. 11'944.– Einkommen Klägerin Fr. 5'365.– Fr. 5'596.– Fr. 5'863.– Fr. 7'127.– Einkommen Beklagter Fr. 10'588.– Fr. 10'738.– Fr. 10'738.– Fr. 10'738.– Total Einkommen Fr. 15'953.– Fr. 16'334.– Fr. 16'601.– Fr. 17'865.– Freibetrag Fr. 4'359.– Fr. 4'640.– Fr. 4'907.– Fr. 5'921.– 7.2. Die Aufteilung des Freibetrags unter den Ehegatten im Verhältnis 60% (Klägerin und D._____) zu 40% (Beklagter) wird nicht beanstandet und ist beizubehalten. Somit ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin (inkl. D._____):
- 45 a) 1. November 2014 bis 28. Februar 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'616.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'365.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 4'000.– b) 1. März 2015 bis 31. Juli 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'784.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'596.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'937.–
c) August 2015 : Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'749.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 2'944.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 5'863.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'830.– d) ab 1. September 2015: Bedarf der Klägerin (inkl. D._____): Fr. 6'899.– + Anteil Freibetrag der Klägerin: Fr. 3'553.– ./. Einkommen der Klägerin: Fr. 7'127.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 3'325.– 7.3. Die Vorinstanz setzte den Unterhalt für D._____ auf Fr. 1'500.– pro Monat fest und verwies hierzu auf die Zürcher Tabelle zur Berechnung des Unterhalts. Sie erwog, es sei der Tochter, die im August 2015 eine Lehre als Fachangestellte … angefangen habe, zuzumuten, einen bescheidenen Teil ihrer Kosten selber zu tragen, weshalb ein fixer Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.– monatlich angemessen erscheine (Urk. 40 S. 28).
- 46 - Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Resultat nicht zu beanstanden. Entgegen den Einwendungen der Klägerin ist in Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode nicht massgebend, welcher konkrete Bedarf der Tochter ausgewiesen ist (Urk. 39 S. 15), sondern welcher Unterhaltsbeitrag unter den gegebenen Umständen angemessen erscheint. Aufgrund der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse der Parteien und unter Berücksichtigung des Alters der Tochter D._____ erweist sich ein Kinderunterhalt von Fr. 1'500.– (zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) pro Monat als angemessen. Die Vorinstanz ist somit in dieser Hinsicht zu bestätigen. 7.4. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin und der Tochter D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a) für die Tochter D._____: Fr. 1'500.– ab 1. November 2014 und zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen b) für die Klägerin persönlich: 1. November 2014 bis zum 28. Februar 2015: Fr. 2'500.– 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2015: Fr. 2'437.– August 2015 Fr. 2'330.– ab September 2015 Fr. 1'825.– 8. Ausserordentliche Kosten D._____ 8.1. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe ihren Antrag, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, sich an D._____s unvorhergesehenen Ausgaben wie Spitalrechnungen, Zahnkorrekturen, schulische Förderungsmassnahmen, Lager etc. mit der Hälfte finanziell zu beteiligen, soweit die Ausgabe notwendig seien oder ihr beide Elternteile zugestimmt hätten, nicht behandelt. Sie werde dadurch mit diesen Kosten allein gelassen und habe diese über ihr Einkommen, den Grundbetrag oder den Überschussanteil zu decken, während dem Beklagten der Überschussanteil unbelastet verbleibe (Urk. 39 S. 11).
- 47 - 8.2. Unter dem Titel "Veränderung der Verhältnisse" sieht Art. 286 Abs. 3 ZGB vor, dass das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten kann. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge, die beide Eltern zu leisten haben, gedeckt werden (FamPra.ch 2003, S. 728 ff.). Es muss sich bei diesen Bedürfnissen nicht um strikt einmalige, aber doch lediglich vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse handeln, welche zudem im Zeitpunkt der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 286 N 15). 8.3. Die Klägerin behauptet nicht, es stünden bereits zum jetzigen Zeitpunkt konkret voraussehbare ausserordentliche Bedürfnisse der Tochter D._____ im Raum, welche durch die laufenden Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt würden. Weiter legt sie nicht begründet dar, inwiefern es sich im konkreten Fall rechtfertigen würde, in Vorwegnahme der gesetzlichen Abänderungsmöglichkeit nach Art. 286 Abs. 3 ZGB eine Regelung hinsichtlich der Übernahme von unvorhergesehenen, ausserordentlichen Kosten der Tochter D._____ bzw. eine zusätzliche Leistungspflicht des Beklagten für ausserordentliche Bedürfnisse der Tochter D._____ zu statuieren. Ihre Ausführungen, wonach sie mit allfälligen ausserordentlichen Kosten allein gelassen werde, verfangen nicht, zumal Art. 286 Abs. 3 ZGB gerade gewährleistet, dass diese Kosten nicht durch einen Elternteil allein zu tragen sind. Im Übrigen erweist sich der Antrag, wie von der Klägerin gestellt, als nicht vollstreckbar. Mangels Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Antrag der Klägerin nicht einzutreten. 9. Verrechnung der bereit