Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150051-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE150052
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 1. Juli 2016
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2015 (EE140068-G)
- 2 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 47 S. 3, sinngemäss): 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. August 2014 getrennt leben. 2.1 Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2004, unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 2.2 Es sei dem Beklagten das folgende Besuchsrecht einzuräumen: Jedes zweite Wochenende Samstag ab 12.00 Uhr und Sonntag ab 10.00 Uhr sowie jeweils Donnerstag über Mittag. 2.3 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Pflege und Erziehung der Kinder monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'500.-- pro Kind zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, rückwirkend ab 1. August 2014. 2.4 Es sei die eheliche Liegenschaft an der E._____strasse ... in … F._____ der Klägerin und den Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 3.1 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 8'630.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem 1. August 2014. 3.2 Erzielt der Kläger [recte Beklagte] innerhalb eines Jahres zwischen Juni bis Mai ein Nettoeinkommen von über CHF 266'179.-- sei der Kläger [recte Beklagte] zu verpflichten, den über dieses Einkommen hinaus erzielten Mehrverdienst mit der Beklagten [recte Klägerin] hälftig zu teilen. Der Kläger [recte Beklagte] sei zu verpflichten, der Klägerin jeweils Ende Mai eines jeden Jahres die vollständigen Lohnabrechnungen zukommen zu lassen und die Hälfte des Mehrverdienstes bis spätestens 20. Mai jeden Jahres an die Klägerin zu überweisen. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen zu erteilen und die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen: Detaillierte Konto bzw. Depotauszüge ab 01.01.2011 bis 31.07.2014 über die folgenden Konten und Depot: - Kontonummer: ...; … KB - Kontonummer: ...; … KB - Kontonummer: ...; - Kontonummer: ...; … Bank - Depotauszug ...; … KB
- 3 - - Bilanzen und Erfolgsrechnungen (ab 2013), Steuererklärungen und Kontoblätter der G._____ GmbH ab 2011; - Bonus- bzw. Gehaltsabrechnung der H._____ ab 2010; - Rückkaufsabrechnung der I._____ vom 27. Mai 2013 betr. Police .... Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (zzgl. MwSt.).
Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin (act. 21 S. 1): "Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin Einsicht in das Schrankfach bei der J._____ zu gewähren und es sei dem Gesuchsgegner zu untersagen, das Schrankfach ohne Zustimmung der Gesuchstellerin zu öffnen. Es sei die J._____ anzuweisen, dem Gesuchsgegner nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesuchstellerin Zutritt zum Schrankfach zu gewähren."
Des Gesuchgegners (act. 13 S. 2 ff.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. August 2014 das Getrenntleben aufgenommen haben; 2. Es sei die eheliche Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den Kindern während der Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen; 3. Es seien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geb. tt.mm.2002 und D._____, geb. tt.mm.2004, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen, wo sie auch ihren Wohnsitz haben sollen; 4. Es sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, seine Kinder jeden Donnerstag über den Mittag, von ca. 12.00 Uhr bis ca. 13.15 Uhr, sowie nach Schulende bis Freitagmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen; Es sei der Gesuchsgegner im Jahr 2015 berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ vom 21. Februar 2015 bis 28. Februar 2015 (Sportferien), vom 18. April 2015 bis 25. April 2015, vom 18. Juli 2015 bis 1. August 2015, vom 10. Oktober 2015 bis 17. Oktober 2015 sowie vom 19. Dezember 2015 bis 26. Dezember 2015 auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; Es sei der Gesuchsgegner überdies berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis Ostermontag) sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie in den ungeraden Jahren über die Weihnachts-
- 4 tage und in den geraden Jahren über Neujahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Es sei der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2016 für die Dauer des Getrenntlebens berechtigt zu erklären, die Kinder C._____ und D._____ jeweils in der zweiten Sportferienwoche, in der zweiten Woche der Frühjahrsferien, die ersten zwei Wochen der Sommerferien sowie die erste Woche der Herbstferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, es sei denn, dass sich die Parteien bis Ende Januar des jeweiligen Kalenderjahres verbindlich über die Ferien der Kinder mit dem Gesuchsgegner geeinigt haben; Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ihrer Informationspflicht gestützt auf Art. 275a ZGB betreffend Termine, insbesondere der Schule, von Veranstaltungen der Hobbies der Kinder, einer allfälligen Berufswahl der Kinder etc. unverzüglich nachzukommen; 5. Es sei eine Besuchsbeistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen; 6. Es sei die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 274 Abs. 1 ZGB unter Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall, zu verpflichten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder C._____ und D._____ zum Gesuchsgegner erschwert oder beeinträchtigt; 7. Es sei im Sinne einer Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 2 ZGB anzuordnen, dass sich die Parteien zur Verbesserung ihrer Kommunikation betreffend die Kinderbelange in eine Elternberatung oder eventuell in eine systemische Familienberatung begeben; 8. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Pflege und Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je max. CHF 1'300.00, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; 9. Es sei dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von CHF 12'000.00 pro Monat (inkl. Provisionen und Bonus) ab dem Jahr 2015 anzurechnen und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 800.00 unter Berücksichtigung eines 40% Arbeitspensums sowie CHF 400.00 unter Berücksichtigung eines 50% Pensums zu bezahlen; 10. Eventualiter sei der Gesuchgegner im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von CHF 20'000.00 zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche monatliche im Voraus bezahlbare Unterhaltsbeiträge ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 in der Höhe von max. CHF 3'800.00 sowie ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2015 von max. CHF 2'700.00 sowie ab dem 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 von max. CHF 2'240.00 bis zum 31. Juli 2018 zu bezahlen;
- 5 - 11. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin von seinem Fixeinkommen von CHF 6'000.00 monatlich CHF 1'700.00 für sie und die Kinder zu bezahlen; 12. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich seine Lohnabrechnung sowie eine Abrechnung über ihren Anteil am Lohn als Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen und ihr den Differenzbetrag zwischen CHF 1'700.00 sowie dem jeweils maximal zugesprochenen Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 8, 9 und 10 hiervor zu überweisen; 13. Es sei die Ziffer 4 des Eheschutzbegehrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben; 14. Es seien die übrigen von der Gesuchstellerin gestellten Anträge, insbesondere der Antrag in Ziffer 3.2., vollumfänglich abzuweisen; 15. Es seien die von der Gesuchstellerin beantragten Unterhaltszahlungen in Ziff. 2.3 sowie 3.1 vollumfänglich abzuweisen; 16. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner seit der Aufnahme des Getrenntlebens insgesamt CHF 78'422.45 überwiesen hat; 17. Es sei die Gütertrennung zwischen den Parteien ab dem 26. Januar 2015 anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin."
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. August 2015 (Urk. 92 = Urk. 99):
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. August 2014 getrennt leben. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, den Gesuchsgegner über wesentliche Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder auf dem Laufenden zu halten. 4. Die von den Parteien mit Vereinbarung vom 5. März 2015 getroffene Besuchsrechtsregelung wird mit nachfolgendem Vorbehalt genehmigt: Solange die Kinder beim Gesuchsgegner über kein eigenes (gemeinsames)
- 6 - Zimmer mit je einem eigenen Bett verfügen, ist ohne ihr Einverständnis von einer Übernachtung abzusehen. 5. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. 6. Der Beistand bzw. die Beiständin wird damit beauftragt, - die Modalitäten des Besuchsrechts (insbesondere die Absprache der Besuchszeiten sowie das Vor- und Nachholen der Besuche bei Verhinderung) gemäss Dispositivziffer 4 vorstehend unter Einbezug aller Beteiligten zu überprüfen bzw. zu bestimmen; - zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend die Kinder C._____ und D._____ zu vermitteln. 7. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt. 8. Der Antrag des Gesuchsteller auf Anordnung einer Elternberatung oder systemischen Familienberatung zur Verbesserung der Kommunikation der Parteien betreffend die Kinderbelange wird abgewiesen. 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar (jedenfalls soweit es zukünftig zu leistende Unterhaltsbeiträge angeht) monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. April 2015. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2015. CHF 318.– 1. Juni bis 31. Juli 2015: CHF 2'905.– 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 CHF 3'030.– ab 1. August 2016 CHF 2'315.– Die Unterhaltsbeiträge sind (jedenfalls soweit es zukünftig zu leistende Unterhaltsbeiträge angeht) zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern die eheliche Wohnung an der E._____strasse … in … F._____ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung überlässt.
- 7 - 12. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 26. Januar 2015 die Gütertrennung angeordnet. 13. Das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf die detaillierten Konto- bzw. Depotauszüge über die Konten und Depots des Gesuchstellers bei der … Kantonalbank sowie bei der … Bank wird abgewiesen. Die übrigen Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin werden als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 15. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 16. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'000.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Gerichtskosten im Umfang von CHF 2'000.– zu ersetzen. 17. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen. 18. (Mitteilungssatz.) 19. (Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge Erstberufung (LE150051): Des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2): "1. Es sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 (Geschäfts-Nr.: EE140068) aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten persönlich für die Dauer des Getrenntlebens vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 die Hälfte des Bonus zu bezahlen, zahlbar jeweils im April des Folgejahres; 2. Es sei Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 (Geschäfts-Nr.: EE140068) aufzuheben und es seien die Gerichtskosten zu ¾ der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten sowie zu ¼ dem Gesuchsgegner und Berufungskläger aufzuerlegen: 3. Es sei Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen; 4. Es sei Ziff. 17 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei die Gesuchstellerin und Berufungsbe-
- 8 klagte zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen: alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."
Der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 112 S. 1): "Die Berufung des Gesuchsgegners vom 31. August 2015 sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners."
Berufungsanträge Zweitberufung (LE150052): Der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 110/98 S. 2):
"1. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 2'000.-- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. August 2014. 2. Es sei Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 1. August 2014 bis 28. Februar 2015 CHF 7'360.-- 1. März 2015 bis 31. März 2015 CHF 7'210.-- 1. April 2015 bis 31. Juli 2015 CHF 4'690.-ab 1. August 2015 CHF 4'600.-zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus. Der Berufungsbeklagte sei berechtigt zu erklären, an die vorstehende Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 1 und 2 mit seinen Zahlungen an die Berufungsklägerin im Umfang von gesamthaft CHF 60'600.-die Verrechnung zu erklären. 3. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten."
- 9 - Des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 115 S. 2 f.):
"1. Es sei die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 2. September 2015 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 vollumfänglich abzuweisen; 2. Es sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 CHF 818.00 Eventualiter sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten maximal folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. August 2014 bis zum 28. Februar 2015 CHF 2'826.00 1. März 2015 bis 31. März 2015 CHF 2'616.00 3. Es sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 am Bonus, zahlbar jeweils im April des Folgejahres, erstmals im April 2016, bis maximal der Hälfte des Bonus netto, nach Abzug von CHF 1'000.00 für den bevorschussten Kinderunterhaltsbeitrag; Eventualliter sei die Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 11. August 2015 aufzuheben und es sei der Berufungkläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten vom 1. April 2015 bis zum 31. Juli 2016 am Bonus, zahlbar jeweils im April des Folgejahres, erstmals im April 2016, bis die Hälfte des Bonus netto, nach Abzug von CHF 1'000.00 für den bevorschussten Kinderunterhaltsbeitrag in der Höhe von Maximal 1. April 2015 bis 31. Juli 2015 CHF 2'616.00 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 CHF 732.00 4. Es sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, sich vom 1. August 2014 bis zum 1. November 2015 Akontozahlungen an die gesamten Unterhaltsverpflichtungen in der Höhe von insgesamt CHF 127'359.00 anrechnen zu lassen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."
- 10 - Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2001 verheiratet (Urk. 3/5) und Eltern der beiden minderjährigen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2004. Seit dem 1. August 2014 leben die Parteien getrennt. Am 13. November 2014 reichte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren ein und stellte die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 92 = Urk. 99 S. 7 ff.). Am 11. August 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 99), mit welchem sie unter anderem die Teilvereinbarung der Parteien vom 5. März 2015 betreffend Obhut und Betreuung (Urk. 23) genehmigte. 2. Beide Parteien erhoben fristgerecht Berufung, der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) am 31. August 2015 (Urk. 98) und die Gesuchstellerin am 2. September 2015 (Urk. 110/98). Beide Parteien leisteten daraufhin fristgerecht die ihnen mit Verfügungen vom 8. September 2015 (Urk. 106 und Urk. 110/103) auferlegten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 3'000.– (Urk. 107 und Urk. 110/104). Die Erstberufung des Gesuchsgegners wurde unter der Prozessnummer LE150051 und die Zweitberufung der Gesuchstellerin unter der Prozessnummer LE150052 angelegt. Das Berufungsverfahren LE150052 wurde mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 111). Die jeweiligen Berufungsantworten datieren vom 28. Oktober 2015 (Urk. 112) bzw. 2. November 2015 (Urk. 115) und enthalten die eingangs wiedergegebenen Anträge. Mit Verfügung vom 3. November 2015 wurden die Berufungsantwortschriften den Parteien zugestellt und es wurde ihnen gleichzeitig Frist angesetzt, um zu den Noven der Gegenpartei Stellung zu nehmen
- 11 - (Urk. 118). Die jeweiligen Novenstellungnahmen datieren vom 11. November 2015 (Urk. 119) bzw. 23. November 2015 (Urk. 120) und wurden am 25. November 2015 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht. Am 28. Januar 2016 sowie am 9. Februar 2016 reichte die Gesuchstellerin erneute Eingaben betreffend den Verkauf der ehelichen Liegenschaft ein (Urk. 127-131). Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 132). Am 1. März 2016 ging die Novenstellungnahme des Gesuchsgegners samt Beilagen fristgerecht ein (Urk. 133-135/62-69), welche daraufhin mit Verfügung vom 15. März 2016 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 136). Am 4. April 2016 ging eine erneute Eingabe der Gesuchstellerin ein (Urk. 137) und am 29. April 2016 eine solche des Gesuchsgegners (Urk. 138). Diese beiden Eingaben wurden am 3. Juni 2016 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 140/1-2). Mit Eingabe vom 20 Juni 2016 nahm der Gesuchsgegner zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. April 2016 (Urk. 137) Stellung und brachte seinerseits neue Tatsachen und Beweismittel vor (Urk. 141). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist der Gesuchsgegner mit diesen Noven jedoch nicht mehr zu hören (vgl. E. 2.9 und E. 3.2.2.1/d). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-97). II. A. Gegenstand des Berufungsverfahrens / Prozessuales 1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziff. 1 (Berechtigung Getrenntleben), Ziff. 2 (Obhut), Ziff. 3 (Informationspflicht), Ziff. 4 (Betreuungsregelung), Ziff. 5 bis 8 (Besuchsrechtsbeistandschaft und Elternberatung), Ziff. 11 (eheliche Wohnung), Ziff. 12 (Gütertrennung), Ziff. 13 (Auskunftsbegehren) sowie Ziff. 14 (Entscheidgebühr). In diesem
- 12 - Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit neben den Kosten- und Entschädigungsfolgen vor allem die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab dem 1. August 2014 (Aufnahme des Getrenntlebens). Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, Kinderunterhalt von je Fr. 1'500.– pro Kind sowie an die Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten (Urk. 99 S. 50): 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 6'360.– 1. März 2015 bis 31. März 2015: Fr. 6'230.– 1. April 2015 bis 31. Juli 2015: Fr. 2'905.– 1. August 2015 bis 31. Juli 2016: Fr. 3'030.– ab 1. August 2016: Fr. 2'315.– Beide Parteien kritisieren die von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien, wie sie im angefochtenen Urteil festgehalten wurden (Urk. 99 S. 49). Zudem sind auch die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin strittig. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Gesuchsgegner bis zum 31. Dezember 2014 bereits Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 77'973.– erbracht habe, welche sich die Gesuchstellerin an ihren Unterhalt anrechnen lassen müsse (Urk. 99 S. 52). Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner – nach Verrechnung mit den bereits geleisteten Zahlungen – zu den in Dispositiv-Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder sowie an die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 99 S. 50 und S. 56). 3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden. Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des
- 13 - Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Der Berufungskläger hat die von ihm kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die er seine Kritik stützt, genau zu bezeichnen. (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). B. Unterhaltsberechnung Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Eheschutzverfahren Unterhaltsbeiträge geschuldet und wie diese zu berechnen sind (Urk. 99 S. 22 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung berechnet (Urk. 99 S. 25 a.E.). Diese Methode erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen und wurde von den Parteien im Berufungsverfahren auch nicht gerügt. Lediglich über die Aufteilung des Freibetrages sind sich die Parteien uneinig (Urk 98 S. 22; Urk. 112 S. 7). 1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1 Übereinstimmend mit der Vorinstanz gehen beide Parteien im Berufungsverfahren davon aus, dass sich das Einkommen der Gesuchstellerin seit der Tren-
- 14 nung am 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 wie folgt darstellte (Urk. 99 S. 29; Urk. 110/98 S. 11 f.; Urk. 115 S. 17): 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 3'570.– (inkl. Kinderzulagen) 1. März 2015 bis 31. Juli 2015: Fr. 3'885.– (inkl. Kinderzulagen) 1.2 Der Gesuchsgegner bringt zudem vor, dass die Gesuchstellerin ab Februar 2015 durch die Vermietung eines Parkplatzes in der ihr zur alleinigen Nutzung zugeteilten Liegenschaft zusätzliche Einnahmen von monatlich Fr. 180.– generieren würde (Urk. 98 S. 8; Urk. 101/8). Die Gesuchstellerin bestätigt diese Ausführungen und hat gegen eine Anrechnung dieser zusätzlichen Mieteinnahmen bei ihrem Einkommen nichts einzuwenden (Urk. 112 S. 4). Entsprechend erhöht sich das Einkommen der Gesuchstellerin für die zweite Phase (1. März 2015 bis 31. Juli 2015) um Fr. 180.– auf Fr. 4'065.–. 1.3 Bezüglich ihres Einkommens ab dem 1. August 2015 bringt die Gesuchstellerin vor Obergericht erstmals vor, dass sie ihre pädagogische Zusatzausbildung unterbrochen und demgegenüber ihr Pensum als Primarlehrerin auf 63% erhöht habe. Ihr monatlicher Nettolohn belaufe sich demnach seit dem 1. August 2015 auf Fr. 5'282.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen; Urk. 110/98 S. 8). Der Gesuchsgegner nimmt diese neue Tatsache zur Kenntnis, stellt jedoch mit Befremden fest, dass die Gesuchstellerin den neuen Arbeitsvertrag bereits am 17. April 2015 abgeschlossen und diesen dennoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingebracht habe (Urk. 115 S. 12). Tatsächlich datiert die Änderungsverfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 17. April 2015 und ist an die Gesuchstellerin adressiert (Urk. 110/101/3). Nach diesem Zeitpunkt reichte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz noch vier weitere Eingaben ein (Urk. 58, 63, 70 und 80), legte dabei jedoch ihre veränderten Einkommensverhältnisse ab dem 1. August 2015 nicht offen. Als Begründung für das Zurückbehalten dieser Information erklärt die Gesuchstellerin, dass sie zunächst das vorinstanzliche Urteil habe abwarten und anschliessend ihren Unterhaltsanspruch gemäss Berechnungsmodus des Gerichts habe anpassen wollen (Urk. 119 S. 3 a.E.). Durch das Verschweigen ihrer Einkommenssteigerung ging die Vorinstanz fälschlicherweise von einem zu tiefen Einkommen der Gesuchstellerin aus. Aufgrund dieser neuen
- 15 - Tatsache passte der Gesuchsgegner in der Berufungsantwort seine ursprünglichen Berufungsanträge entsprechend an und bezifferte die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin neu (Urk. 115 S. 2). Übereinstimmend mit der Gesuchstellerin geht der Gesuchsgegner nun ebenfalls von einem aktuellen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'282.– aus. Zuzüglich Kinderzulagen (Fr. 450.–) und Mieteinnahmen aus dem Parkplatz (Fr. 180.–) beziffert der Gesuchsgegner das Einkommen der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2015 auf insgesamt Fr. 5'912.– (Urk. 115 S. 17). 1.4 Der Gesuchsgegner beantragt in seiner Berufungsschrift, dass der Gesuchstellerin nach Abschluss ihrer Zusatzausbildung ein hypothetisches Einkommen bei einem 80%-Pensum von Fr. 6'240.– anzurechnen sei (Urk. 98 S. 8). Nachdem die Parteien das Getrenntleben aufgenommen hätten und eine Scheidung bevorstehe, sei die Gesuchstellerin verpflichtet, unter Berücksichtigung ihrer Eigenversorgungskapazität den grösstmöglichen Beitrag an ihren eigenen Lebensunterhalt beizutragen. Da die Gesuchstellerin für ihre Ausbildung in zeitlicher Hinsicht rund zwei Tage pro Woche investierte, sei ihr nach Abschluss dieser Ausbildung eine Aufstockung des Pensums um 40% durchaus zumutbar (Urk. 98 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass die Gesuchstellerin, neben ihrer Erwerbstätigkeit von 40%, gemäss eigenen Angaben 17 Stunden pro Woche in ihre Ausbildung investiere. Dementsprechend sei ihr nach Abschluss dieser Ausbildung eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 60% zumutbar. Eine hypothetische Anrechnung eines Pensums von 80% sei hingegen abzulehnen, da die Gesuchstellerin zweifelsohne auch Zeit an Abenden oder Wochenenden in ihre Ausbildung investiere. Der Entscheid über die weitere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sei deshalb dem Scheidungsrichter zu überlassen (Urk. 99 E. 5.3.3.2). 1.5 Da die Gesuchstellerin ihre Ausbildung in der Zwischenzeit unterbrochen hat, stellt sich die Frage, ob eine weitere Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar und ihr folglich ein hypothetisches höheres Einkommen anzurechnen ist, so wie vom Gesuchsgegner beantragt.
- 16 - 1.5.1 Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen einer Partei im Eheschutzverfahren ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann (Urk. 99 E. 5.2.2 und E. 5.3.3.2). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Gesuchstellerin während dem vorinstanzlichen Verfahren in einem 40%-Pensum als Lehrerin tätig war (Urk. 98 S. 5; Urk. 112 S. 2 f.). Dies ergibt sich auch aus der aktenkundigen Anstellungsverfügung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 17. Juli 2014 (Urk. 3/3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. März 2015 erklärte die Gesuchstellerin, dass sie neben diesem 40%-Pensum zusätzlich noch 17 Stunden pro Woche in ihre Ausbildung investieren würde (Urk. 23A S. 5). Dieser zusätzliche Zeitaufwand für die Ausbildung der Gesuchstellerin ist in der Zwischenzeit durch den Studienunterbruch weggefallen. Demgegenüber hat die Gesuchstellerin ihr Pensum seit dem 1. August 2015 freiwillig auf 63% erhöht (Urk. 110/101/4). 1.5.2 Hinsichtlich einer weiteren Aufstockung dieses Arbeitspensums ist zu berücksichtigen, dass die beiden minderjährigen Kinder der Parteien unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin stehen (Urk. 99 Dispositiv-Ziff. 2). Gemäss genehmigter Teilvereinbarung vom 5. März 2015 (Urk. 23) leistet die Gesuchstellerin den überwiegenden Anteil an der Betreuung der beiden Kinder. Wie der Gesuchsgegner selbst vorbringt, hätten die beiden Kinder den Kontakt zu ihm in der Zwischenzeit weiter abgebaut. Die Mittagessen am Donnerstag fänden schon länger nicht mehr statt. Zudem würden die Kinder seit der Aufnahme des Getrenntlebens Übernachtungen bei ihm generell ablehnen. Der Sohn D._____ lehne ferner seit einigen Monaten den Kontakt mit seinem Vater gänzlich ab. Mit der Tochter C._____ pflege der Gesuchsgegner lediglich einen spärlichen Kontakt, der bei weitem nicht der Vereinbarung entspreche (Urk. 115 S. 16). Mit anderen Worten betreut die Gesuchstellerin die beiden Kinder derzeit praktisch alleine, was einer weiteren Aufstockung ihres Pensums entgegensteht. Der Gesuchsgegner bietet zwar an, die Kinder zumindest tagsüber mehr betreuen zu können, um der Gesuchstellerin so ein berufliches Mehrpensum zu ermöglichen (Urk. 98 S. 7; Urk. 120 S. 5). Da der Gesuchsgegner jedoch die von der Vorinstanz festgelegte bzw. genehmigte Betreuungsregelung im Rahmen seiner Berufung nicht angefochten
- 17 hat, ist diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Es ist im vorliegenden Berufungsverfahren somit von dieser Besuchsrechtsregelung auszugehen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den zusätzlichen Betreuungsangeboten des Gesuchsgegners erübrigen. Da die Gesuchstellerin somit faktisch den gesamten Betreuungsaufwand für die beiden minderjährigen Kinder nahezu alleine bewältigt, ist ihr eine weitere Ausdehnung des Arbeitspensums bereits aus diesem Grund nicht zumutbar. 1.5.3 Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass ein Zeitaufwand von 17 Stunden pro Woche für eine Ausbildung bzw. für das Schreiben einer Masterarbeit nicht unbesehen mit einem 40%-Arbeitspensum als Lehrerin gleichgesetzt werden kann. Den Ausbildungsaufwand, welchen die Gesuchstellerin von zu Hause aus geleitstet hat, konnte sie ohne weiteres an ihre Kinderbetreuungsaufgaben anpassen und war diesbezüglich relativ flexibel. Wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat, konnte die Gesuchstellerin zweifelsohne auch Zeit an Abenden und Wochenenden in ihre Ausbildung investieren (Urk. 99 E. 5.3.3.2), wogegen die Arbeit als Lehrerin vor allem während der Woche und tagsüber erbracht werden muss. Überdies ist es auch möglich, an einer Masterarbeit zu schreiben, während dem die Kinder zuhause sind und sich selbst beschäftigen. Ferner kann der Ausbildungsaufwand je nach Betreuungssituation auch einmal kurzfristig reduziert und dafür später wieder kompensiert werden, was bei einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre. Demnach lässt sich die Kinderbetreuung sehr viel einfacher mit einer akademischen Ausbildung vereinbaren, als dies mit einem zusätzlichen Arbeitspensum von zwei Tagen der Fall wäre. Ein Ausbildungsaufwand von 17 Stunden pro Woche kann nach dem Gesagten nicht mit einem Arbeitspensum von 40% gleichgesetzt werden. 1.5.4 Die Gesuchstellerin war während dem Zusammenleben mit dem Gesuchsgegner stets in einem maximalen Arbeitspensum von 40% als Lehrerin tätig. Eine darüberhinausgehende Berufstätigkeit wurde auch vom Gesuchsgegner nicht behauptet (vgl. Urk. 120 S. 5). Somit entspricht eine Erwerbstätigkeit von 40% offensichtlich den bisher gelebten ehelichen Strukturen der Parteien. Bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im
- 18 - Eheschutzverfahren ist primär von dieser zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nur mit Zurückhaltung verändert werden soll (BGE 128 III 65 E. 4.a; BGE 138 III 97 E. 2.2; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2 f.). Die Gesuchstellerin hat sich vorliegend dazu entschieden, ihre Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und durch eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf über 60% ihren Beitrag an den gebührenden Unterhalt der Familie zu erhöhen und damit ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zu fördern. Damit ist sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, ihre Eigenversorgungskapazität an die veränderten Verhältnisse anzupassen und so angemessen an die Bestreitung der Mehrkosten beizutragen, die das Getrenntleben verursacht. Nach dem Gesagten ist der Gesuchstellerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine weitere Aufstockung ihres Arbeitspensums in Würdigung der gesamten Umstände nicht zumutbar, weshalb von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. August 2015 abzusehen ist. 1.5.5 Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Gesuchstellerin nach Abschluss (bzw. Unterbrechung) ihrer Ausbildung eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 60% zumutbar sei, nicht zu beanstanden. Die hypothetische Anrechnung eines 80%-Pensums ist dahingegen aufgrund der vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Somit ist bei der Gesuchstellerin gestützt auf die Lohnabrechnung für den August 2015 (Urk. 110/101/4) von einem Gesamtnettoeinkommen ab dem 1. August 2015 von Fr. 5'912.– auszugehen (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen sowie inkl. Mieteinnahmen aus dem Parkplatz). 1.6 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen stellt sich das Einkommen der Gesuchstellerin zusammenfassend wie folgt dar (inkl. Kinderzulagen):
- 19 - 1. August 2014 bis 28. Februar 2015: Fr. 3'570.– 1. März 2015 bis 31. Juli 2015: Fr. 4'065.– (inkl. Mieteinnahmen Parkplatz) ab 1. August 2015: Fr. 5'912.– (inkl. Mieteinnahmen Parkplatz) 2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1 Da der Gesuchsgegner seinen bisherigen Arbeitsvertrag per 1. April 2015 angepasst hat, ging die Vorinstanz bei der Berechnung seines Einkommens von zwei verschiedenen Phasen aus. Demgemäss bezifferte sie das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners wie folgt (Urk. 99 S. 41): 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 21'837.– ab 1. April 2015: Fr. 14'730.– 2.2 Aufgrund der vom Gesuchsgegner eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 14/16, 19/8, 19/9 und 52/1) berechnete die Vorinstanz für die gesamte erste Phase einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 15'026.– netto (inkl. Spesen von Fr. 2'000.–). Anschliessend addierte sie zum berechneten Salär die Superprovision für das Jahr 2014 in der Höhe von netto Fr. 75'614.– bzw. Fr. 6'301.– pro Monat. Entsprechend sei für die Phase vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 von einem Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 21'327.– auszugehen. Weiter rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein zusätzliches Einkommen aus seiner Dozententätigkeit von durchschnittlich Fr. 510.– pro Monat an, was zu einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von gesamthaft Fr. 21'837.– führte (Urk. 99 S. 38 ff.). 2.3 Für die zweite Phase ab 1. April 2015 ging die Vorinstanz gemäss Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Urk. 42/1) von einem Bruttojahresgehalt von Fr. 132'000.– aus. Der Leistungsbonus belaufe sich sodann auf maximal 30% des Bruttojahresgehalts. Weitere Provisionen und Superprovisionen seien nicht mehr vorgesehen. Aufgrund der aktuellen Sozialabzüge von 14.55% berechnete die Vorinstanz einen monatlichen Nettolohn von Fr. 9'400.– zuzüglich Spesen von Fr. 2'000.–. Zudem könne der Gesuchsgegner einen Bonus von monatlich maximal Fr. 2'820.– erzielen (30% von Fr. 9'400.–). Da der Gesuchsgegner gemäss Angaben seines
- 20 - Arbeitgebers zu den Spitzenleuten zähle und er auch in der Vergangenheit maximale Boni erzielt habe, ging die Vorinstanz davon aus, dass der Gesuchsgegner auch zukünftig den maximalen Bonus erreichen werde. Entsprechend bezifferte sie das monatliche Nettogehalt des Gesuchsgegners ab 1. April 2015 auf Fr. 14'730.– (inkl. Einnahmen von Fr. 510.– aus Dozententätigkeit; Urk. 99 S. 39 f.). 2.4 Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens – wie von der Gesuchstellerin beantragt – lehnte die Vorinstanz ab. So sei es fraglich, ob es dem Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen zumutbar sei, weiterhin ein Einkommen wie in den Jahren 2013 und 2014 zu erzielen. Zudem lägen Bestätigungen der Arbeitgeberin vor, wonach das Jahr 2013 ein Ausnahmejahr gewesen sei (Urk. 14/9) und sich der Markt generell negativ entwickeln würde (Urk. 14/10 und 19/1). Aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen sowie den allgemein bekannten Entwicklungen auf dem Finanzmarkt erscheine es glaubhaft, dass die Erzielung eines Einkommens, so wie in der Vergangenheit, nicht mehr möglich sei – so die Vorinstanz. Mithin seien die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht erfüllt und es sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (Urk. 99 S. 40 f.). 2.5 Erste Phase (1. August 2014 bis 31. März 2015) 2.5.1 Der Gesuchsgegner betrachtet die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Einkommen während der ersten Phase, insbesondere auch die Erwägungen betreffend die Superprovision für das Jahr 2014, als grundsätzlich zutreffend und korrekt. Entsprechend bestätigt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift, dass ihm während dieser ersten Phase insgesamt durchschnittlich Fr. 21'327.– pro Monat ausbezahlt worden seien (Urk. 98 S. 9). Von diesem Gesamteinkommen müssten jedoch vorab noch erhebliche Berufsauslagen sowie Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Zudem hätte der Gesuchsgegner mit der ausbezahlten Superprovision die gemeinsamen ehelichen Steuerschulden von insgesamt Fr. 32'147.75 bezahlt. Entsprechend bleibe von der ursprünglich zu verteilenden Superprovision von Fr. 75'614.–, nach Abzug dieser Steuerschulden sowie der Berufsauslagen von Fr. 28'000.–, nur noch Fr. 15'467.– bzw. Fr. 1'289.– pro
- 21 - Monat übrig (Urk. 98 S. 9 f.; Urk. 115 S. 8). Zusammenfassend beziffert der Gesuchsgegner sein Nettoerwerbseinkommen von August bis Dezember 2014 auf Fr. 12'773.–. Hinzu komme der Anteil an der Superprovision in der Höhe von Fr. 1'289.–, was für die vorerwähnte Zeitperiode einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 14'062.– entspreche (Urk. 115 S. 9). Bezüglich dem ersten Quartal 2015 müsse hingegen beachtet werden, dass die Superprovision, welche dem Gesuchsgegner im April 2015 ausbezahlt worden sei, nur das Jahr 2014 betreffe. Es gehe deshalb nicht an, dass dem Gesuchsgegner die ganze Superprovision zu seinem Einkommen vom 1. August 2014 bis und mit 31. März 2015 hinzugerechnet werde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 könne ihm keine Superprovision angerechnet werden, welche im Jahr 2014 erwirtschaftet worden sei (Urk. 115 S. 7 f.). Während den ersten drei Monaten im Jahr 2015 hätte der Gesuchsgegner ein Gesamtnettoeinkommen von Fr. 35'979.– erwirtschaftet. Nach Abzug von zusätzlichen Gewinnungskosten von Fr. 1'000.– pro Monat, die durch die Spesenpauschale nicht gedeckt seien, entspreche dies einem Durchschnittslohn für das erste Quartal 2015 von gerundet Fr. 11'000.– monatlich (Urk. 115 S. 9). 2.5.2 Die Gesuchstellerin ihrerseits addiert in ihrer Berufungsschrift sämtliche Lohnauszahlungen an den Gesuchsgegner zwischen August 2014 und März 2015, inklusive der gesamten Superprovision für das Jahr 2014, und gelangt so zu einem Gesamteinkommen für diese acht Monate von Fr. 185'648.–. Dies ergebe für die gesamte erste Phase ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Spesen) von durchschnittlich Fr. 23'206.–. Dabei seien von der Superprovision 2014 lediglich Sozialabzüge von 5.65% und nicht von 14.55% vorzunehmen, da auf den Auszahlungen der Superprovision keine BVG-Beiträge erhoben würden. Die Superprovision 2014 in der Höhe von Fr. 86'803.– netto sei dabei auf die acht Monate zwischen August 2014 und März 2015 zu verteilen (Urk. 110/98 S. 4). Ferner seien die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Berufsauslagen nach ständiger Praxis für die Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts nicht von Bedeutung. Überdies bestreitet die Gesuchstellerin die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den behaupteten Steuerzahlungen. Die Zahlungen für gemeinsame Steu-
- 22 ern nach der Trennung seien unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sondern erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Relevanz (Urk. 112 S. 4 f.). 2.5.3 Für die hier interessierende erste Phase (1. August 2014 bis 31. März 2015) ist das Einkommen des Gesuchsgegners vollständig durch Lohnabrechnungen belegt. Entsprechend rechtfertigt es sich, auf diese aktenkundigen Abrechnungen abzustellen und vom tatsächlichen Einkommen des Gesuchsgegners auszugehen. Die dem Gesuchsgegner während dem relevanten Zeitraum ausbezahlten Nettolöhne (inkl. Spesen) stellen sich wie folgt dar: August 2014: Fr. 12'762.95 (Urk. 14/16) September 2014: Fr. 18'428.75 (Urk. 14/16) Oktober 2014: Fr. 6'745.90 (Urk. 14/16) November 2014: Fr. 12'494.70 (Urk. 117/43) Dezember 2014: Fr. 12'436.55 (Urk. 117/44) Januar 2015: Fr. 12'157.65 (Urk. 19/8) Februar 2015: Fr. 17'455.40 (Urk. 19/9) März 2015: Fr. 5'366.85 (Urk. 52/1) Total Fr. 97'848.75 2.5.4 Bezüglich der im April 2015 ausbezahlten Superprovision ist mit der Vorinstanz übereinstimmend davon auszugehen, dass diese dem Gesuchsgegner für die gesamte erste Phase anteilsmässig (für acht Monate) an sein Einkommen anzurechnen ist (Urk. 99 S. 39). Bis zur Vertragsänderung im April 2015 hat der Gesuchsgegner nach wie vor monatliche Provisionszahlungen erhalten (Urk. 19/8, 19/9 und 52/1). Erst im April 2015 wurde das Lohnsystem umgestellt und dem Gesuchsgegner ab diesem Zeitpunkt lediglich ein Festsalär, ohne die monatlichen Provisionen, ausbezahlt (Urk. 52/3). Die Monate Januar, Februar und März 2015 wurden hingegen immer noch nach dem alten Vergütungssystem mit einem tieferen Fixum von Fr. 4'000.– berechnet und sind somit von der Vertragsänderung nicht tangiert. Auch der Nachtrag zum Arbeitsvertrag geht explizit davon aus, dass die abweichenden Vereinbarungen erst ab dem 1. April 2015 Wirkung entfalten (Urk. 42/1, Einleitung vor Ziff. 1). Entsprechend wurde auch die Regelung bezüglich Supportkostenbeteiligung gemäss Ziff. 3 des Nachtrages erst per 1. April 2015 aufgehoben. Eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 ist in der Vertragsänderung dahingegen nicht vorgesehen.
- 23 - 2.5.5 Die Superprovision 2014 betrug brutto Fr. 92'001.– (Urk. 42/2 und 52/3). Aus der vorausberechneten Lohnabrechnung für den Monat April 2015 geht hervor, dass vom gesamten Bruttolohn in der Höhe von Fr. 103'001.– lediglich Sozialabzüge von Fr. 7'820.– abgezogen wurden, was rund 7.6% entspricht (Urk. 52/3). Dabei betrug der "Anteil Mitarbeiter" für den Pensionskassenabzug Fr. 1'937.45 und somit gleich viel, wie im Monat zuvor (Urk. 52/1). Auch im Jahr 2014 betrug der monatliche Abzug für die Pensionskasse jeweils gleichbleibend Fr. 1'937.45, unabhängig davon wie hoch der Bruttolohn jeweils ausgefallen ist (Urk. 14/16). Bereits im April 2014, als dem Gesuchsgegner die Superprovision für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 162'392.– ausbezahlt wurde, betrug der Pensionskassenabzug für diesen Monat unverändert Fr. 1'937.45 (Urk. 14/16). Nach dem Gesagten ist ersichtlich, dass die jeweilige Superprovision keinen Einfluss auf die Höhe des Pensionskassenabzuges hat. Gleich verhält es sich mit dem "ALV-Beitrag", welcher unabhängig von Bruttolohn und Provision stets 1.1% von Fr. 10'500.– und somit Fr. 115.50.– pro Monat beträgt (Urk. 14/16, 52/1 und 52/3). Da also nur der "AHV/IV/EO-Beitrag" (5.15%) sowie der "ALVZ-Beitrag" (0.5%) je nach Höhe der (Super)Provision variiert, ist von der ausbezahlten Superprovision für das Jahr 2014 in Höhe von Fr. 92'001.– lediglich ein Sozialabzug von 5.65% vorzunehmen, was Fr. 5'198.– entspricht. Zusätzlich in Abzug zu bringen sind die vom Gesuchsgegner urkundlich belegten Beiträge an die Supportmitarbeiter in der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.– (Urk. 117/45 und 117/46). Nach dem Gesagten verbleibt eine anrechenbare Superprovision von netto Fr. 78'803.– bzw. Fr. 6'567.– pro Monat ([Fr. 92'001.– ./. Fr. 5'198.– ./. Fr. 8'000.–] / 12). Entsprechend erhöht sich das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners für die erste Phase aufgrund der im April 2015 ausbezahlten Superprovision um insgesamt Fr. 52'536.– (8 [Monate] x Fr. 6'567.–). 2.5.6 Der Gesuchsgegner macht darüber hinaus geltend, dass von der Superprovision noch weitere Berufsauslagen und Steuerzahlungen abzuziehen seien (Urk. 98 S. 10; Urk. 115 S. 8). Diesen Einwendungen kann jedoch nicht gefolgt werden. Bezüglich dieser Vorbringen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern stellt lediglich seinen eigenen Standpunkt dar und wiederholt seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Ver-
- 24 fahren. Dabei hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Begleichung von ehelichen Steuerschulden um eine güterrechtliche Frage handelt, welche erst bei der Scheidung relevant wird (Urk 99 S. 39). Zu diesen Ausführungen der Erstinstanz nimmt der Gesuchsgegner keine Stellung. Sowohl bei den Berufsauslagen als auch bei der Schuldentilgung handelt es sich um Ausgabenpositionen (Einkommensverwendung), welche regelmässig im Bedarf berücksichtigt werden – sofern diese ausgewiesen bzw. notwendig sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Auslagen bereits bei der Einkommensberechnung miteinbezogen werden sollten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz weder die Berufsauslagen noch die Steuerschulden bei der Berechnung der Superprovision berücksichtigt hat. 2.5.7 Zusammenfassend beträgt das Gesamteinkommen des Gesuchsgegners für die acht Monate der ersten Phase Fr. 150'384.75, welches sich aus den monatlichen Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 97'848.75 (vgl. vorstehend E. 2.5.3) sowie der Superprovision in der Höhe von Fr. 52'536.– (vgl. vorstehend E. 2.5.5) zusammensetzt. Es ist daher für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. März 2015 von einem Durchschnittseinkommen von (gerundet) Fr. 18'800.– pro Monat auszugehen (Fr. 150'384.75 / 8 [Monate]). 2.6 Zweite Phase (ab 1. April 2015) 2.6.1 Die Gesuchstellerin rügt vor Obergericht die Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners nach dessen Vertragsänderung per 1. April 2015. Die Vorinstanz anerkenne einen Lohnrückgang von monatlich über Fr. 7'000.– aufgrund eines freiwilligen Stellenwechsels. Am 18. März 2015 habe der Gesuchsgegner einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen, welcher seine maximalen Bezüge massgeblich beschränke (Urk. 42/1), wobei er schon am 9. März 2015 hierzu mit seinem Vorgesetzten Kontakt aufgenommen hätte (Urk. 56/2). Der Gesuchsgegner bringe diesbezüglich vor, er stehe unter grosser psychischer Belastung und leide unter Panikattacken. Als Beleg reiche er hierzu lediglich eine Empfehlung der Gemeinschaftspraxis "K._____" in … ein, welche bestätige, dass die ergriffene Massnahme (Stabilisierung der finanziellen Situation) wesentlich zu einer Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit beigetragen habe (Urk. 56/1).
- 25 - Die Empfehlung datiere vom 25. März 2015, mithin eine Woche nach Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages. Es erstaune – so die Gesuchstellerin weiter –, wenn sich nach so kurzer Zeit die im Bericht beschriebene angebliche Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit derart rasch eingestellt hätte bzw. erkennen liesse. Aus dem Bericht gehe ausserdem hervor, dass es sich bei den Symptomen um "angegebene Beschwerden" des Patienten handeln würde und keine Medikation notwendig sei. Die vom Gesuchsgegner angegebenen Beschwerden führten dann zu einer Diagnose, welche sich nicht überprüfen lasse. Aus dem ärztlichen Bericht bleibe sodann eine auch nur beschränkte Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners unerwähnt. Zudem sei der Bericht von den Therapeuten des Gesuchsgegners erstellt worden und somit als Parteigutachten mit Zurückhaltung zu würdigen. Hinzu komme, dass im Team der Praxis "K._____" ein alter Freund des Gesuchsgegners, L._____, tätig sei, so dass zusätzlich der Anschein entstehe, es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Zusammenfassend seien die gesundheitlichen Probleme des Gesuchsgegners, die den Abschluss eines wesentlich unvorteilhafteren Arbeitsvertrages notwendig machen würden, vorgeschoben und in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht (Urk. 110/98 S. 5 f.). Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz übersehe, dass im ursprünglichen Eheschutzbegehren vom üblichen früheren Einkommen des Gesuchsgegners – ohne Hinzurechnung der ausserordentlichen Superprovision – ausgegangen worden sei. Der Lohn des Gesuchsgegners habe in den Jahren 2011 bis 2013 ohne Superprovision und ohne Spesenentschädigung stets über Fr. 200'000.– betragen. Die vom Gesuchsgegner eingereichten Bestätigungen seiner Arbeitgeberin würden sich sodann als nicht verlässlich erweisen. So hätten sich bereits die Prognosen der Arbeitgeberin betreffend der zu erwartenden Superprovision nachträglich als fehlerhaft herausgestellt (Urk. 14/10). Es handle sich dabei offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben – so die Gesuchstellerin. Es sei in jedem Fall nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht möglich sein sollte, wieder an seine Einkommensverhältnisse aus den vergangenen Jahren anzuknüpfen – er habe es noch nicht einmal probiert (Urk. 110/98 S. 6).
- 26 - Zusammenfassend hält die Gesuchstellerin fest, dass aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen jedenfalls nicht hervorgehe, dass eine derart massive Einkommenseinbusse gerechtfertigt wäre. Der Gesuchsgegner habe damit in Anbetracht der Trennungssituation ganz bewusst sein Einkommen reduziert, um sich so den Unterhaltszahlungen an seine Familie zu entziehen. Es müsse vom Gesuchsgegner erwartet werden, dass er seine Arbeitskraft weiterhin voll ausschöpfe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner seinen Arbeitsvertrag jederzeit wieder anpassen könne oder, dass er in einem anderen Bereich ein ähnlich hohes Einkommen zu erzielen in der Lage sei. Ab 1. April 2015 sei daher von einem Einkommen von mindestens Fr. 204'500.– zuzüglich Fr. 24'000.– Spesenentschädigung auszugehen, so wie die Gesuchstellerin dies bereits in ihrem ursprünglichen Eheschutzbegehren beantragt hätte (vgl. Urk. 1 S. 6). Die vom Gesuchsgegner selbst verursachte Einkommenseinbusse habe dieser aus seinem Vermögen zu tragen. Die Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen sei klar: Wenn die pflichtige Partei bei gutem Willen und hinreichender Anstrengung mehr verdienen könnte, sei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 110/98 S. 6 f.). 2.6.2 Der Gesuchsgegner bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz seinen Nettomonatslohn ab dem 1. April 2015 korrekt auf Fr. 9'400.–, zuzüglich Spesen von Fr. 2'000.–, beziffert habe. Sollte der Gesuchsgegner den maximalen Bonus erzielen, so würde dieser pro Monat Fr. 2'820.– netto betragen. Als willkürlich und unangemessen betrachtet der Gesuchsgegner indessen die Annahme der Vorinstanz, wonach es ihm auf jeden Fall gelingen würde, den maximalen Bonus zu erzielen. Diesbezüglich habe die Vorinstanz diejenigen Ausführungen völlig ausser Acht gelassen, die der Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den Massnahmen der H._____ in Bezug auf die Aufhebung des Mindesteurokurses gemacht habe. So habe er nachvollziehbar und substantiiert belegt und auch mit Beispielen untermauert, dass es ihm künftig nicht mehr möglich sein werde, das selbe Einkommen zu generieren, selbst wenn er die gleichen Umsätze erzielen würde. Nachdem die Produktionssätze deutlich reduziert, die von der Arbeitgeberin auferlegten Verkaufsziele jedoch nicht angepasst worden seien, erweise es sich als viel schwieriger, die Umsatzziele zu erreichen (Urk. 98 S. 10).
- 27 - Die Marktbedingungen bei der H._____ hätten sich tatsächlich und einschneidend negativ verändert, was auch aus den öffentlich publizierten Weisungen der Geschäftsleitung (Urk. 117/35) ersichtlich sei (Urk. 115 S. 4). Weiter führt der Gesuchsgegner aus, dass er keine gewöhnlichen Versicherungen verkaufe, welche sich erneuern liessen und immer wieder neue Provisionen auslösen würden. In allen Fällen handle es sich um Vorsorgeprodukte mit einmaliger Abschlussentschädigung. Der Gesuchsgegner sei deshalb darauf angewiesen, immer wieder neue Kunden zu akquirieren. Ein wichtiger Umsatzfaktor in der Vergangenheit sei der Umstand gewesen, dass er das brachliegende Gebiet in … als alleiniger Berater habe bearbeiten können. Dieses Gebiet sei nun in den letzten Jahren derart vom Gesuchsgegner bewirtschaftet worden, dass es nicht mehr zu den Abschlüssen wie in den vergangenen Jahren kommen könne. Nach dem Gesagten erweise sich der Arbeitsvertrag, den der Gesuchsgegner per 1. April 2015 habe abschliessen können, als sehr gut, wenn man die Veränderungen auf dem Arbeits- bzw. Finanzmarkt mitberücksichtige. Es sei ihm mit dem neuen Vertrag gelungen, das bisherige Fixum von brutto Fr. 4'000.– auf Fr. 11'000.– pro Monat zu erhöhen. Zudem seien die unsicheren Provisionen und Superprovisionen durch einen Bonus ersetzt worden. Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass er durch den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages per 1. April 2015 sein Einkommen nicht reduziert, sondern vor allem ein gutes Einkommen gesichert habe (Urk. 115 S. 4 f.). Überdies habe der Gesuchsgegner mit der Einreichung des Schreibens der Gemeinschaftspraxis "K._____" seine Ausführungen untermauert, wonach es für ihn eine psychische Entlastung darstelle, fortan ein gesichertes Einkommen zu erzielen. Entgegen den Unterstellungen der Gesuchstellerin handle es sich bei diesem Bericht um kein Gefälligkeitszeugnis. Es treffe zwar zu, dass ein Freund des Gesuchsgegners, L._____, eine Praxiskollegin als Psychotherapeutin empfohlen habe. Frau M._____ habe ihr Schreiben jedoch professionell und objektiv gehalten, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt habe. Wie die gemachten Ausführungen aufzeigen würden, fehle dem Gesuchsgegner die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung, sodass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausser Betracht falle. In diesem Zusammenhang träfen die Vermutungen der Gesuchstellerin nicht zu, wonach der Gesuchsgegner jederzeit zum
- 28 früheren Arbeitsmodell zurückkehren könne. Beim früheren Lohnsystem seien die sogenannten Gewinnungskosten, mithin die Marktbearbeitungskosten, sehr hoch gewesen. In den Jahren 2011 bis 2014 hätten diese Kosten zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'500.– pro Monat betragen. Dieselben Kosten müssten heute immer noch aufgebracht werden, auch wenn die Provisionen um bis zu 40% gekürzt worden seien. Es verstehe sich von selbst, dass unter diesen Umständen ein Anknüpfen an die bisherigen Einkommensverhältnisse auch im Falle der Rückkehr zum bisherigen Lohnsystem nicht mehr in Frage kommen könne – so der Gesuchsgegner weiter (Urk. 115 S. 6 f.). Schliesslich sei dem Gesuchsgegner aufgrund der exorbitanten Vorstellungen der Gesuchstellerin betreffend die Unterhaltsbeiträge auch kein Vermögensverzehr zuzumuten. Der Gesuchsgegner hätte bald sein gesamtes bewegliches Vermögen für Gerichts- und Anwaltskosten, für offene Steuerforderungen sowie für Unterhaltszahlungen an die Familie aufgebraucht (Urk. 115 S. 11). 2.6.3 Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 99 S. 9). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es reicht aus, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten Sachverhalt spricht. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf grundsätzlich auf seine Zusicherung abgestellt werden (Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., 3. A., Art. 271 N 12 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung hat der Gesuchsgegner glaubhaft dargelegt, dass es ihm zukünftig nicht mehr möglich sein wird, an die vergangenen Jahre anzuknüpfen und ein dementsprechendes Einkommen zu generieren. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat er durch diverse Urkunden
- 29 glaubhaft dargetan, dass aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen ab 1. April 2015 von einem tieferen Einkommen auszugehen ist. Auch wenn in casu noch gewisse Zweifel bestehen mögen, dass der Gesuchsgegner tatsächlich nicht mehr in der Lage sein soll, seine bis anhin erzielten Provisionszahlungen zu erreichen, sprechen die vorgebrachten Tatsachen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchsgegners. Die Einwände der Gesuchstellerin vermögen dagegen die für das summarische Eheschutzverfahren ausreichende Glaubhaftmachung nicht umzustossen. 2.6.4 Bezüglich des Gesundheitszustandes des Gesuchsgegners lässt sich der Empfehlung der Gemeinschaftspraxis "K._____" vom 25. März 2015 entnehmen, dass der Gesuchsgegner bereits seit August 2014 wöchentlich von Dr. med N._____ bzw. lic. Phil. M._____ betreut wird und vorübergehend auch mit Temesta behandelt wurde. Beim Gesuchsgegner wurde sodann eine Anpassungs- sowie eine Panikstörung diagnostiziert, wobei letztere nach Ansicht der behandelnden Therapeuten im Zusammenhang mit der Existenzangst und dem enormen finanziellen Druck stehe. Die Stabilisierung der finanziellen Situation habe wesentlich zu einer Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit des Gesuchsgegners beigetragen und sei zudem wichtig, damit der Gesuchsgegner seinen väterlichen Pflichten nachkommen könne (Urk. 56/1). Betreffend den Einwendungen der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass bei der Diagnose von psychischen Befunden stets auf die Angaben des Patienten abgestellt werden muss, da nachweisbare körperliche Symptome grundsätzlich fehlen. Entsprechend liegt es in der Natur der Sache, dass solche Diagnosen durch das Gericht kaum überprüfbar sind. Offenbar waren die behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten in der Lage, bereits kurz nach der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages eine Stabilisierung der psychischen Befindlichkeit festzustellen. Für die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach es sich bei der vorgenannten Empfehlung um ein reines "Gefälligkeitsschreiben" handle, ergeben sich aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise. Allein der Umstand, dass ein Freund des Gesuchsgegners in derselben Gemeinschaftspraxis tätig ist, lässt den Schluss nicht zu, dass dieser zugunsten des Gesuchsgegners den Bericht vom 25. März 2015 beeinflusst hätte. Die Gesuchstellerin stellt überdies zu Recht fest, dass der ärztliche Bericht dem Gesuchsgegner
- 30 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es ist nach wie vor von einem vollen 100%- Pensum auszugehen. Der Bericht bestätigt lediglich, dass aufgrund der psychischen Belastung eine Anpassung des Vergütungssystems und somit eine gewisse finanzielle Sicherheit aus medizinischer Sicht angebracht sei. Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner seine gesundheitlichen Probleme lediglich vorgeschoben hat, um dadurch vorübergehend ein tiefes Einkommen auszuweisen, um künftig höhere Unterhaltsbeiträge zu vermeiden. Ein solch unredliches und missbräuchliches Verhalten lässt sich dem Gesuchsgegner aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Parteien nicht unterstellen. Schliesslich brauchen die Auswirkungen der psychischen Belastung des Gesuchsgegners auf seine Leistungsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt zu werden, da er glaubhaft darlegen konnte, dass bereits aus wirtschaftlicher Sicht eine Einkommensreduktion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unausweichlich war. 2.6.5 Die Vorinstanz stützte ihre Erwägung, wonach es glaubhaft erscheine, dass die Erzielung eines Einkommens in der von der Gesuchstellerin beantragten Höhe nicht mehr möglich sei (Urk. 99 S. 40), insbesondere auf zwei Schreiben der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners vom 19. Dezember 2014 (Urk. 14/10) bzw. 30. Januar 2015 (Urk. 19/1). Im Schreiben vom 19. Dezember 2014 bestätigte der Vorgesetzte des Gesuchsgegners, dass sich im entsprechenden Marktumfeld verschiedene Faktoren negativ entwickeln würden. So sei die Anzahl an Vorsorgeberatern im Gebiet des Gesuchsgegners im Jahr 2014 von zwei auf drei erhöht worden. Bis zum Ende des Jahres 2015 sei eine weitere Erhöhung bis auf total sechs Vorsorgeberater geplant. Zudem müssten die Margen und somit die Provisionen aufgrund des Tiefzinsumfelds laufend nach unten korrigiert oder unrentable Produkte aufgegeben werden. Darüber hinaus sei dem Gesuchsgegner mit einer neuen Weisung per 2014 die Tätigkeit in seinem ehemaligen Gebiet … untersagt und sein bester Vermittler in … pensioniert worden. Schliesslich würden die Topprodukte der H._____ zunehmend auch erfolgreich durch die O._____ und die J._____ angeboten (Urk. 14/10). Einige Wochen nach diesem Schreiben beschloss die H._____ ein Massnahmenpaket als Reaktion auf den Entscheid der Schweizerischen Nationalbank im Zusammenhang mit der Aufhebung des Euro-
- 31 - Mindestkurses. Gemäss Mitteilung vom 30. Januar 2015 müsse langfristig von sehr tiefen Zinsen und von einer tieferen Neuanlagerendite ausgegangen werden. Von dieser negativen Entwicklung im Bereich des Lebensversicherungsgeschäfts seien insbesondere die Einmalprämien stark betroffen (Urk. 19/1 S. 1). Als Sofortmassnahme begrenzte die H._____ die maximalen Investitionen und passte die Zinsen auf Prämien- und Auszahlungskonten nach unten an. So wurde beispielsweise bei der Lebensversicherung "…" die maximale Versicherungssumme von ursprünglich Fr. 5 Mio. auf Fr. 200'000.– reduziert. Weiter wurden auch die Beteiligungsquoten und Verkaufssteuerungsfaktoren der einzelnen Produkte zum Teil massiv gesenkt (Urk. 19/1 S. 2). Bereits drei Monate nach Einführung dieser Sofortmassnahmen sah sich die H._____ erneut gezwungen, per 30. April 2015 aufgrund der anhaltend tiefen und teilweise sogar negativen Zinsen zusätzliche Produktanpassungen vorzunehmen (Urk. 66/6). In dieser Mitteilung wurde explizit festgehalten, dass es aufgrund dieser ausserordentlichen Entwicklungen leider notwendig sei, "auch die Provisionen für den Vertrieb zu reduzieren, um aus Kundensicht noch akzeptable Lösungen anbieten zu können" (Urk. 66/6 S. 1). Mit seiner Berufungsantwort legte der Gesuchsgegner darüber hinaus eine weitere Mitteilung der H._____ vom 17. September 2015 betreffend "Produktanpassungen im Einzelleben" ins Recht (Urk. 117/35). Da diese Mitteilung erst nach dem angefochtenen Entscheid erlassen wurde, handelt es sich dabei um ein echtes Novum, welches im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen ist. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die H._____ auf Weisung der FINMA gezwungen war, den technischen Zinssatz in der privaten Vorsorge per 1. Januar 2016 weiter zu senken. Aufgrund dieser Zinssenkungen beschloss die H._____ die definitive Schliessung gewisser Produkte für das Neugeschäft sowie eine weitere Anpassung der Verkaufssteuerungsfaktoren (Urk. 117/35 S. 2 f.). Aus diesen vorgenannten Urkunden ergeben sich deutliche Hinweise, wonach sich das Marktumfeld, in welchem der Gesuchsgegner tätig ist, negativ entwickelt und es somit tatsächlich mehr als fraglich ist, ob ihm weiterhin ein hypothetisches Einkommen im Umfang von Fr. 228'500.– (inkl. Spesen) angerechnet werden kann, so wie dies die Gesuchstellerin beantragt (Urk. 110/98 S. 7). Mit dem Inhalt dieser vorerwähnten Schreiben, auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid teilweise
- 32 stützte, setzt sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht auseinander. Sie wiederholt diesbezüglich lediglich ihre eigenen Berechnungen zum Einkommen des Gesuchsgegners aus dem erstinstanzlichen Verfahren und verweist auf ihr ursprüngliches Eheschutzbegehren (Urk. 110/98 S. 6 f. mit Verweis auf Urk. 1 S. 6). Zu den eingereichten Schreiben der H._____ bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, diese würden sich als nicht verlässlich erweisen; es handle sich dabei offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben. Es sei in jedem Fall nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht möglich sein sollte, an seine früheren Einkommen umgehend wieder anzuknüpfen (Urk. 110/98 S. 6 f.). Diese pauschalen Vorbringen genügen nicht, um einer substantiierten Begründungspflicht nachzukommen. Grundsätzlich obliegt es der unterhaltsberechtigten Partei, die unterhaltsbegründenden Tatsachen vorzutragen und zumindest glaubhaft zu machen. Diesbezüglich genügt es nicht, eine von der Vorinstanz abweichende Einkommensberechnung darzulegen und sämtliche hier interessierenden Belege der Gegenpartei als Gefälligkeitsschreiben abzutun. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die relevanten Schreiben der H._____ wahrheitswidrig zugunsten des Gesuchsgegners erstellt worden wären. Die Gesuchstellerin hat es versäumt, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz, insbesondere mit den Urkunden, auf welche sich die Vorinstanz bezieht, im Einzelnen auseinanderzusetzen. Zusammenfassend ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach die Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorliegend nicht erfüllt und somit auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei (Urk. 99 S. 41). Entsprechend ist dem Gesuchsgegner gemäss Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17. bzw. 18. März 2015 für die zweite Phase ab 1. April 2015 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 132'000.– (zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 24'000.–) anzurechnen (Urk. 42/1). Dies ergibt gemäss den nicht zu beanstandenden Berechnungen der Vorinstanz einen monatlichen Nettolohn von Fr. 9'400.– zuzüglich Spesen von Fr. 2'000.–, was der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift ausdrücklich anerkennt und bestätigt (Urk. 99 E. 5.5.3.2; Urk. 98 S. 10 und S. 20). In seiner Berufungsantwort versucht der Gesuchsgegner dann seine eigenen Aussagen zu relativieren und behauptet, die Vorinstanz habe seinen Nettolohn doch falsch berechnet (Urk. 115 S. 17). Als Beleg dafür reicht er
- 33 die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2015 ins Recht (Urk. 117/52). Mit diesen neuen – seiner eigenen Berufungsschrift widersprechenden – Vorbringen ist der Gesuchsgegner jedoch nicht zu hören. Sein Lohnmodell wurde bereits im April 2015 umgestellt. Zum Zeitpunkt seiner Berufung am 31. August 2015 hatte der Gesuchsgegner demnach bereits fünf Monate unter dem neuen Vergütungssystem gearbeitet und hätte eine falsche Lohnberechnung durch die Vorinstanz bereits mit seiner Berufungsschrift rügen können und müssen. Weshalb er dies nicht getan bzw. weshalb er diese Rüge erst im November 2015 erhoben hat, begründet der Gesuchsgegner mit keinem Wort. Mit seiner Berufung hätte er problemlos die Lohnabrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 einreichen können, was er offensichtlich versäumt hat. 2.6.6 Was den Leistungsbonus betrifft, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner zukünftig den maximalen Bonus von monatlich netto Fr. 2'820.– erzielen wird (Urk. 99 S. 39 f.). Gemäss Aussagen seines Arbeitgebers erbringt der Gesuchsgegner schweizweit eine Spitzenleistung und gehört zum Team der "Top 3" (Urk. 14/10). Dies belegt auch die E-Mail des Vorgesetzten des Gesuchsgegners vom 21. Januar 2016 (Urk. 135/68). Gemäss diesem Schreiben wird sich der Bonus für das Jahr 2015 mit Sicherheit zwischen Fr. 36'000.– und Fr. 39'000.– bewegen. Im April 2016 wurden dem Gesuchsgegner dann tatsächlich die erwarteten Fr. 36'000.– als Bonus ausbezahlt (Urk. 139/1). Somit hat der Gesuchsgegner bereits im ersten Jahr nach der Vergütungsumstellung – trotz momentan schwierigem Marktumfeld – den maximalen Bonus von 30% des Bruttojahresgehalts erreicht. Auch in der Vergangenheit hat der Gesuchsgegner stets überdurchschnittliche (Super)Provisionen erwirtschaftet, die teilweise sogar über den Erwartungen seines Vorgesetzten lagen (Urk. 14/9; Urk. 35; Urk. 52/3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig den Bonus, der nur einmal jährlich ausbezahlt wird, anteilsmässig zu den monatlichen Lohnzahlungen hinzuzurechnen (BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.5 mit Verweis auf BGer 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002, E. 2.2). Sollte in Zukunft einmal der (unerwartete) Fall eintreten, dass der Gesuchsgegner nicht den maximalen Bonus erzielen kann, ist es ihm im vorliegenden Eheschutz-
- 34 verfahren durchaus zumutbar, eine allfällige Differenz aus seinem Vermögen zu begleichen. Gemäss den Steuererklärungen betrug das bewegliche Vermögen der Parteien im Jahr 2011 Fr. 106'748.– (Urk. 3/8), im Jahr 2012 Fr. 113'763 (Urk. 3/9) und im Jahr 2013 Fr. 264'516.– (Urk. 14/20). Der Gesuchsgegner behauptet vor Obergericht zwar, dass er bald sein gesamtes bewegliches Vermögen für Prozesskosten, offene Steuerforderungen sowie für Unterhaltszahlungen an die Familie aufgebraucht habe (Urk. 115 S. 11). Einen Beleg für diesen angeblichen Vermögensverzehr legt der Gesuchsgegner jedoch nicht ins Recht. Er bringt diesbezüglich lediglich vor, dass er beim Steueramt ein Erlassgesuch für die offenen Steuerrechnungen gestellt und zudem eine Mietzinsherabsetzung beantragt habe, um seine finanzielle Situation zu verbessern (Urk. 117/47 und 117/48). Diese beiden E-Mails an das Steueramt F._____ bzw. an seine Vermieterschaft belegen jedoch keineswegs, dass der Gesuchsgegner bald sein ganzes Vermögen verbraucht hätte. Es wäre für den Gesuchsgegner möglich gewesen, durch neuere Steuererklärungen oder aktuelle Kontoauszüge seinen angeblichen Vermögensverzehr zu belegen. Da er dies nicht getan hat, ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über ein beträchtliches Vermögen verfügt, welches ihm auch erlaubt, den Unterhalt seiner Kinder und seiner Ehefrau nötigenfalls monatlich vorzuschiessen. 2.6.7 Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsgegner übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 99 E. 5.5.3.2) für die zweite Phase ab 1. April 2015 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 14'220.– anzurechnen (Fr. 9'400.– [Fixlohn netto] + Fr. 2'000.– [Spesen] + Fr. 2'820.– [Bonus]). 2.7 Einkommen aus Dozententätigkeit 2.7.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner Dozententätigkeit zusätzlich durchschnittlich Fr. 6'110.– pro Jahr erziele. Zwar lasse der Gesuchsgegner dieses Zusatzeinkommen in die G._____ GmbH fliessen, wozu er allerdings nicht verpflichtet sei. Folglich habe er sich diese Einnahmen, mithin Fr. 510.– pro Monat, als Einkommen anrechnen zu lassen (Urk. 99 E. 5.5.4).
- 35 - 2.7.2 Der Gesuchsgegner beanstandet mit seiner Berufung die Anrechnung des Honorars aus Dozententätigkeit. Er weist darauf hin, dass es sich bei den durchschnittlich angenommenen Einnahmen von Fr. 6'110.– pro Jahr um die oberste Grenze handle. Die Einnahmen aus seiner Dozententätigkeit seien schon seit Beginn in die G._____ GmbH eingeflossen. Die G._____ GmbH habe seit ihrer Gründung immer Verluste ausgewiesen, sodass der Gesuchsgegner aus der Gesellschaft nie einen Lohn habe beziehen können. Dabei sei es noch nie beabsichtigt gewesen, mit der G._____ GmbH ein Einkommen zu erzielen. Durch die Gründung einer GmbH vermeide der Gesuchsgegner unter anderem, dass er als Privatperson haften könnte. Die Dozententätigkeit nutze er für die Reputation und für einen neutralen Auftritt nach aussen. Diese Auftritte seien auch mit Kosten verbunden. Die Anrechnung eines Einkommens aus der G._____ GmbH erweise sich deshalb als offensichtlich unangemessen und nicht korrekt (Urk. 98 S. 11 f.). 2.7.3 Bei der Dozententätigkeit des Gesuchsgegners handelt es sich um einen Nebenerwerb. Weshalb es notwendig sein soll, diese Einnahmen in eine speziell dafür gegründete GmbH fliessen zu lassen, ist aufgrund der Vorbringen des Gesuchsgegners nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welchen Haftungsrisiken der Gesuchsgegner durch seine Dozententätigkeit ausgesetzt sein soll, die die Gründung einer GmbH rechtfertigen würden. Bereits die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Gesuchsgegner nicht verpflichtet wäre, die Einnahmen aus seiner Dozententätigkeit in die G._____ GmbH fliessen zu lassen (Urk. 99 E. 5.5.4). Zu diesen Ausführungen im angefochtenen Entscheid nimmt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift keine Stellung. Er bringt lediglich vor, dass die Betreibung der GmbH bzw. die damit verbundenen Auftritte auch Kosten verursachen würden. Wie hoch diese Kosten jedoch im Detail sind und für was genau sie anfallen, substantiiert der Gesuchsgegner nicht weiter. Diesbezüglich verweist er auch nicht auf spezifische Kostenstellen in den bereits aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der G._____ GmbH (Urk. 14/17-14/19), sondern legt erneut (ohne näher darauf einzugehen) über 150 Seiten Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2011 bis 2013 ins Recht (Urk. 101/13-101/15). Weshalb die G._____ GmbH seit ihrer Gründung angeblich stets Verluste ausgewiesen haben soll, erklärt und begründet der Gesuchsgegner ebenfalls nicht. Nach Angaben des
- 36 - Gesuchsgegners nutze er die Dozententätigkeit für die Reputation und für einen neutralen Auftritt nach aussen. Diese Ziele liessen sich jedoch auch problemlos erreichen, ohne dafür extra eine juristische Person dazwischen zu schalten. Nach dem Gesagten ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach dem Gesuchsgegner in beiden Einkommensphasen pro Monat Fr. 510.– aus seiner Dozententätigkeit als Einkommen anzurechnen sind. 2.8 Zusammenfassend ist beim Gesuchsgegner von folgenden Erwerbseinkommen auszugehen (inkl. Fr. 510.– aus Dozententätigkeit und inkl. Spesen): 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 19'310.– ab 1. April 2015: Fr. 14'730.– 2.9 Einkommen ab dem 1. August 2016 (neuer Arbeitsvertrag) 2.9.1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 brachte der Gesuchsgegner erstmals vor, dass er eine neue Arbeitsstelle antreten und ab dem 1. August 2016 bei der Bank P._____ in … arbeiten werde. Sein monatliches Bruttosalär belaufe sich ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 12'500.– bzw. netto Fr. 10'033.– (Urk. 141 S. 3). Als Beleg für diese neue Arbeitsstelle legte der Gesuchsgegner einen Arbeitsvertrag mit der Bank P._____ vom 19. bzw. 21. Mai 2016 ins Recht (Urk. 143/71). 2.9.2 Sämtliche Noven – echte wie unechte – müssen dem Gericht sofort nach ihrer Entdeckung "ohne Verzug" beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsache in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 317 N 48 m.w.H.; Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 16; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 15 Rz. 1324 ff., wobei dieser in einfachen Fällen eine fünftägige Frist für angemessen hält; vgl. auch OGer ZH LB120115 vom 01.10.2013, E. 2.3.2). Nachdem der Gesuchsgegner den neuen Arbeitsvertrag bereits am 21. Mai 2016 unterzeichnet hat (Urk. 143/71), kann das entsprechende Vorbringen mit Eingabe vom 20. Juni 2016 klarerweise nicht mehr als "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a
- 37 - ZPO bezeichnet werden. Der neue Arbeitsvertrag des Gesuchsgegners ist somit als verspätetes Novum aus dem Recht zu weisen. 2.9.3 Überdies ist das vorliegende Berufungsverfahren aufgrund der Spruchreife der Berufungssache bereits vor der erwähnten Noveneingabe in die Phase der Urteilsberatung übergegangen. Die letzten beiden Rechtsschriften der Parteien wurden am 3. Juni 2016 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 140/1-2). Eine Berufungsverhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel wurde dabei nicht angeordnet. Am 13. Juni 2016 wurde der ausgefertigte Urteilsantrag des Referenten in Zirkulation gesetzt (Urk. 144). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die zweitinstanzliche Beratungsphase begonnen. Grundsätzlich ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, sobald das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.5). Auch aus diesem Grund sind die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Noven in der Eingabe vom 20. Juni 2016 nicht mehr zu berücksichtigen. 2.9.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass die neue Einkommenssituation des Gesuchsgegners auch bei rechtzeitiger Geltendmachung keine Berücksichtigung gefunden hätte. Der Gesuchsgegner bringt nicht substantiiert vor, weshalb er zwingendermassen eine neue Arbeitsstelle antreten musste. Er lässt lediglich ausführen, dass die bisherige Arbeitssituation für ihn unbefriedigend gewesen sei und dass sein Arbeitgeber keine flankierenden Massnahmen gegen die schwierige Situation der Aussendienstmitarbeiter ergriffen habe. Deshalb habe er seine Arbeitsstelle bei der H._____ per 31. Juli 2016 gekündigt (Urk. 141 S. 3). Einen zwingenden Grund, weshalb der offenbar freiwillige Stellenwechsel unausweichlich gewesen sein soll, bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Eine unbefriedigende Arbeitssituation alleine rechtfertigt auf jeden Fall keine Einkommensreduktion in diesem Ausmass. Aufgrund seiner bestehenden Unterhaltspflicht wäre es dem
- 38 - Gesuchsgegner durchaus zumutbar gewesen, seine bisherige Arbeitsstelle bei der H._____ zu behalten, weshalb ihm in diesem Umfang auf jeden Fall ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre. Zudem lässt sich aus dem eingereichten Arbeitsvertrag auch kein genaues Nettoeinkommen des Gesuchsgegners berechnen. Offenbar wurde der Gesuchsgegner in das Lohnmodell "4a" eingestuft (Ziff. 6). Wie dieses Lohnmodell im Detail aussieht, lässt sich dem Arbeitsvertrag nicht entnehmen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu Bonuszahlungen oder sonstigen Lohnnebenleistungen. Auch ist nicht ersichtlich, ob es sich bei dem in Ziff. 10 erwähnten Zielsalär von Fr. 166'700.– um ein Brutto- oder ein Nettoeinkommen handelt. Schliesslich hat es der Gesuchsgegner versäumt, die in Ziff. 1 erwähnten Personalrichtlinien, welche einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bilden, vorzulegen. 2.9.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der mit Eingabe vom 20. Juni 2016 neu vorgelegte Arbeitsvertrag im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner ist auch nach dem 1. August 2016 weiterhin ein Einkommen von Fr. 14'730.– anzurechnen. 3. Bedarfsberechnung der Parteien Im Sinne einer Vorbemerkung ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dies gilt selbst in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 625 E. 2.2). Gemäss Praxis der Kammer gilt dies auch bei Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 04.03.2015, E. 4.1). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1
- 39 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2). Der angefochtene Entscheid datiert vom 11. August 2015 (Urk. 99). Insbesondere betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge war der Sachverhalt durch die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären und neue Tatsachen und Beweismittel waren bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden bezüglich Bedarfsberechnung vor diesem Datum ergingen, es sich mithin um unechte Noven handelt, können sie im Berufungsverfahren zufolge Verspätung keine Berücksichtigung mehr finden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist in diesem Zusammenhang im Übrigen weder ersichtlich, noch wurde eine solche gerügt. 3.1 Bedarf der Gesuchstellerin 3.1.1 Die Vorinstanz stellte den monatlichen, erweiterten Bedarf der Gesuchstellerin zusammen mit den beiden Kindern wie folgt fest (Urk. 99 S. 30 f.): 1. August 2014 bis 31. März 2015: Fr. 9'576.– ab 1. April 2015: Fr. 8'876.– Die Differenz zwischen den beiden Phasen von Fr. 700.– ergibt sich dabei aus einer niedrigeren Steuerbelastung aufgrund tieferer Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2015. 3.1.2 Beim Bedarf der Gesuchstellerin sind folgende Positionen umstritten: Gesundheitskosten, Berufsauslagen/Autokosten, Ausbildungskosten, Kinderbetreuung sowie Freizeit/Hobbies. Die übrigen Positionen blieben unangefochten. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat die Gesuchstellerin aufgrund des Verkaufs der ehelichen Liegenschaft noch zusätzliche Wohnkosten geltend gemacht, dazu jedoch später (vgl. nachfolgend E. 3.1.3).
- 40 - 3.1.2.1 Gesundheitskosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Gesuchstellerin gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Gesundheitskosten in der Höhe des vom Gesuchsgegner anerkannten Betrages von Fr. 150.–. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von Fr. 659.– seien weder substantiiert noch belegt (Urk. 99 E. 5.4.3.5). b) Die Gesuchstellerin bringt vor Obergericht vor, dass die Kinder aufgrund der Trennungssituation Therapien besuchen und bei beiden Kindern kieferorthopädische Behandlungen laufen bzw. bevorstehen würden. Zudem hätte sie sowie auch die Kinder bis August 2015 bereits die gesamte Franchise bzw. den gesamten Selbstbehalt ausgeschöpft. Mithin seien im Jahr 2015 bereits zusätzliche Krankheitskosten in Höhe von Fr. 3'000.– entstanden. Es sei daher von zusätzlichen Kosten von mindestens Fr. 250.– pro Monat auszugehen (Urk. 110/98 S. 8). c) Die Vorinstanz hat die Kosten für die Therapie der Kinder bereits berücksichtigt und miteinberechnet (Urk. 99 S. 33). Die Ausführungen zu den kieferorthopädischen Behandlungen sind soweit ersichtlich neu. Die Gesuchstellerin macht zumindest nicht geltend, dass sie diesen Kostenpunkt bereits vor Erstinstanz vorgebracht und belegt hätte. Sie hat in ihrer Berufungsschrift zwar in Aussicht gestellt, entsprechende Belege noch nachzureichen (Urk. 110/98 S. 8), hat dies jedoch bis heute nicht getan. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Gesuchstellerin in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung ebenfalls keinerlei Gesundheitskosten für sich oder die Kinder geltend (Urk. 3/10). Die im Berufungsverfahren nun eingereichten Unterlagen zu den kieferorthopädischen Behandlungen (Urk. 110/101/6) datieren allesamt vor dem angefochtenen Urteil und sind als unechte Noven entsprechend nicht zu berücksichtigen. Auch die Leistungsübersicht der … Krankenkasse (Urk. 110/101/5) beinhaltet nur Behandlungen, welche vor dem Datum des angefochtenen Urteils durchgeführt wurden. Diese neu vorgelegten Urkunden hätte die Gesuchstellerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichen können und müssen. Somit dringt die Gesuchstellerin mit ihren Beanstandungen bezüglich der Gesundheitskosten nicht durch. Es sind ihr nach wie vor die von der Vorinstanz zuerkannten Fr. 150.– anzurechnen.
- 41 - 3.1.2.2 Berufsauslagen/Autokosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin unter diesem Titel Fr. 103.– für "Fahrkosten ÖV", Fr. 50.– für "Verpflegung" sowie Fr. 203.– für "Autokosten". Dabei hat der Gesuchsgegner die Mobilitätskosten sowie die Autokosten vor Erstinstanz anerkannt (Urk. 99 S. 33 f. mit Verweis auf Urk. 13 S. 18 und S. 21). Was die auswärtige Verpflegung anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, die Gesuchstellerin äussere sich nicht dazu, an wie vielen Tagen sie aufgrund der Unterrichtszeiten gezwungen sei, das Mittagessen auswärts einzunehmen. Folglich seien die von ihr geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 180.– nicht glaubhaft gemacht und es sei lediglich der vom Gesuchsgegner anerkannte Betrag von Fr. 50.– zu berücksichtigen. b) Die Gesuchstellerin kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der auswärtigen Verpflegung als willkürlich, da sie ausführen liess, dass sie zu einem Pensum von 40% angestellt sei, so dass mit mindestens zwei auswärtigen Mahlzeiten pro Woche gerechnet werden müsse. Ab 1. August 2015 arbeite die Gesuchstellerin an vier Tagen, wobei an drei Tagen sowohl Vor- als auch Nachmittage betroffen seien. Aufgrund dieses 60%-Pensums seien ihr 3/5 des dem Gesuchsgegner zugesprochenen Betrages von Fr. 315.– anzurechnen; abzüglich der Verpflegungspauschale von Fr. 63.– entspreche dies Fr. 126.– pro Monat. Darüber hinaus seien der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Pensumsaufstockung neuerdings Autokosten von Fr. 300.– zuzüglich Park-Gebühren in Höhe von Fr. 50.– zuzubilligen. Für die Benutzung der Zürichsee-Fähre seien weitere Fr. 33.– zu berücksichtigen. c) Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin bedeutet ein 40%-Pensum als Lehrerin nicht zwangsläufig, dass dadurch mit "mindestens zwei auswärtigen Verpflegungen pro Woche" gerechnet werden muss. Es ist durchaus vorstellbar, dass ein solches Pensum lediglich auf Vor- oder Nachmittage verteilt ist, so dass nicht zwingend zwei Mahlzeiten auswärts eingenommen werden müssten. Zudem ist die Arbeit als Lehrerin bezüglich der Anwesenheit am Arbeitsort nicht mit anderen Berufen vergleichbar. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. a der Lehrerpersonalverordnung (LS 412.311) beträgt die Unterrichtsverpflichtung für ein Vollpensum bis zur 3. Regel-
- 42 klasse auf der Primarstufe 29 Wochenlektionen. Bei einem 40%-Pensum entspricht dies rund 12 Wochenlektionen. Daraus kann folglich nicht automatisch geschlossen werden, dass bei 12 Wochenlektionen zwangsläufig mit mindestens zwei auswärtigen Mahlzeiten gerechnet werden muss. Davon abgesehen beanstandet die Gesuchstellerin die ihr angerechneten Fr. 50.– zwar pauschal als willkürlich, beziffert den aus ihrer Sicht angemessenen Betrag für die Verpflegung jedoch nicht näher. Sie bringt auch nicht vor, dass sie bereits vor Erstinstanz substantiierte Ausführungen zu Art und Umfang der auswärtigen Verpflegung gemacht hätte, welche von der Vorinstanz zu unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Der von der Gesuchstellerin nun im Berufungsverfahren eingereichte Stundenplan für das Schuljahr 2014/15 (Urk. 110/101/7 S. 1) ist als unechtes Novum nicht zu berücksichtigen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin bis zur Aufstockung ihres Pensums die von der Vorinstanz zuerkannten Fr. 50.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Nach dem 1. August 2015 rechtfertigt sich jedoch eine Erhöhung dieses Betrages aufgrund der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Auszugehen ist von einem Betrag von Fr. 144.– pro Monat (12 [Mahlzeiten] x Fr. 12.–; vgl. Urk. 110/101/7 S. 2). Abzüglich der aktenkundigen Verpflegungspauschale von Fr. 63.– (Urk. 110/101/4) sind im Bedarf der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2015 Fr. 80.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Aus denselben Gründen rechtfertigt es sich auch, die Autokosten der Gesuchstellerin ab dem 1. August 2015 – analog der Pensumserweiterung – um 50% auf Fr. 300.– zu erhöhen. Gemäss Vorinstanz gehört das Fahrzeug unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard der Parteien (Urk. 99 E. 5.4.3.10). Dem widerspricht auch der Gesuchsgegner in seiner Berufungsantwort nicht (Urk. 115 S. 13 f.). Entsprechend anerkannte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Fahrzeugkosten der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 350.– (Urk. 13 S. 21). Wenn er nun vor Obergericht geltend macht, die Gesuchstellerin sei zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gar nicht auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 115 S. 13), verhält er sich widersprüchlich und ist mit diesen neuen Einwänden nicht zu hören.
- 43 - Was die Kosten für die Fähre betrifft, so sind diese bereits in den "Fahrkosten ÖV" in Höhe von insgesamt Fr. 103.– beinhaltet (Fr. 50.– [Arbeitsweg] + Fr. 36.– [Fähre] + Fr. 17.– [Zug]; Urk. 99 E. 5.4.3.9 mit Verweis auf Urk. 13 S. 18). Auch die Park-Gebühren sind offensichtlich bereits in den von der Gesuchstellerin vor Erstinstanz geltend gemachten Autokosten von Fr. 203.– enthalten. Zumindest machte sie in ihrer eigenen Unterhaltsberechnung keine gesonderten bzw. zusätzlichen Park-Gebühren geltend (Urk. 3/10). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin auch nicht vor, dass sie die Park-Gebühren bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet bzw. belegt hätte. Offenbar handelt es sich dabei um neue Vorbringen, welche im Berufungsverfahren nicht zu hören sind. 3.1.2.3 Ausbildungskosten a) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 63.– für ihre Ausbildung zur Heilpädagogin und stützte sich bei dieser Berechnung auf die Studiengebühren für das Frühlingssemester 2013/14 in Höhe von Fr. 750.– (Urk. 99 E. 5.4.3.9 mit Verweis auf Urk. 3/26). b) Im Berufungsverfahren gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die belegten Studiengebühren von Fr. 750.– pro Semester anfallen, was entgegen den Erwägungen der Vorinstanz Fr. 125.– pro Monat entspricht (Urk. 110/98 S. 9; Urk. 115 S. 14). Somit sind der Gesuchstellerin bis zu ihrem Studienunterbruch am 1. August 2015 pro Monat Fr. 125.– anstatt Fr. 63.– für ihre Ausbildung anzurechnen. 3.1.2.4 Kinderbetreuung a) Im angefochtenen Urteil wurde bei der Gesuchstellerin ein vom Gesuchsgegner anerkannter Betrag von Fr. 170.– für die Betreuung der Kinder (Mittagstisch) berücksichtigt. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten für die Kinderbetreuung von Fr. 336.– habe sie weder belegt noch begründet – so die Vorinstanz (Urk. 99 E. 5.4.3.11). b) Im Berufungsverfahren bringt die Gesuchstellerin vor, die Tochter der Parteien besuche seit August 2015 die Kantonsschule …. Dadurch fielen bei ihr zusätzliche Kosten für den öffentlichen Verkehr, auswärtige Verpflegung, Material-
- 44 und Kopierkosten sowie Kosten für Arbeits- und Studienwochen von insgesamt Fr. 346.– pro Monat an (Urk. 110/98 S. 10). Der Gesuchsgegner bestreitet in seiner Berufungsantwort nicht, dass die von der Gesuchstellerin zusätzlich geltend gemachten Kosten für die Tochter C._____ anfallen würden. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese Kosten durch die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge bereits abgedeckt seien. Zudem hätte die Gesuchstellerin die nun vorgebrachten Kosten bereits vor Erstinstanz geltend machen können – so der Gesuchsgegner weiter (Urk. 115 S. 15). Darüber hinaus bringt der Gesuchsgegner vor, dass ab dem 1. August 2015 der Betrag für den Besuch des Mittagstisches von C._____ entfalle. Der Betrag für den Mittagstisch reduziere sich somit um die Hälfte auf Fr. 85.– (Urk. 98 S. 9). c) Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides besuchte die Tochter C._____ noch nicht die Kantonsschule. Die zu erwartenden Schulkosten wurden der Gesuchstellerin mit E-Mail (samt Anhängen) vom 28. August 2015 mitgeteilt (Urk. 110/101/11). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe dieser geltend gemachten Kosten nicht. Entgegen seiner Ansicht sind diese Kosten auch nicht durch seine Unterhaltszahlungen bereits abgedeckt. In der Bedarfsaufstellung der Vorinstanz wurden lediglich Betreuungskosten für den Mittagstisch berücksichtigt und eben keine Kosten für den Besuch der Mittelschule (Urk. 99 S. 30 f.). Entsprechend sind die (in der Höhe anerkannten) Schulkosten von monatlich Fr. 346.– ab dem 1. August 2015 im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass durch den Schulwechsel die Kosten für den Mittagstisch von C._____ weggef