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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.05.2016 LE150041

25 mai 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,312 mots·~1h 7min·7

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 25. Mai 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Juli 2015 (EE140125-I)

- 2 - Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers (Urk. 2): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie seit dem 26. September 2014 getrennt leben. 2. Es seien die Kinder der Parteien, - C._____, geb. tt.mm.2008, und - D._____, geb. tt.mm.2010 unter die Obhut des Vaters zu stellen. 3. Der Mutter sie ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sobald sie eine Anstellung in Grossbritannien gefunden hat, spätestens ab 1. Januar 2015, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ angemessene und nach Durchführung des Beweisverfahrens konkret zu beziffernde monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten eines Monats. 6. Die eheliche Liegenschaft … [Adresse] sei dem Gesuchsteller und den Kindern mitsamt Hausrat und Mobiliar ab dem 26. September 2014 zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 7. Das Fahrzeug VW Tiguan sei dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 8. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin."

Anlässlich der Replik modifizierte Begehren: (Urk. 25B) "5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Januar 2015 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'000 pro Kind zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt. 8. Es sei zwischen den Parteien per 1. Januar 2015 die Gütertrennung anzuordnen."

- 3 - Anlässlich der Schlussvorträge modifizierte Begehren: (Urk. 41) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben. 6.1 Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller sämtliche Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft herauszugeben."

Der Gesuchsgegnerin (Urk. 20): "1. Es sei den Parteien mit Wirkung ab 1. Januar 2015 das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es seien die Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2008 und D._____, geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen. 3. Der Gesuchsgegnerin sei im Sinne von Art. 301a Abs. 2 ZGB per 1. Januar 2015 der Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder der Parteien von E._____/ZH nach Bristol (UK) zu bewilligen. 4. Dem Gesuchsteller sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge für die Erziehung und Pflege der Kinder C._____ und D._____ in der Höhe von monatlich CHF 2'500.– pro Kind (zzgl. allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jedes Monats. 6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 5'700.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten jedes Monats, erstmals ab 1. Januar 2015. Ferner sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin persönlich für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 3'500.– zu bezahlen. 7. Bei Gutheissung des obigen Antrags 3 sei die eheliche Liegenschaft … [Adresse] ab 1. Januar 2015 bis Ende April 2015 dem Gesuchsteller allein zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, im Zusammenwirken mit der Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft … [Adresse] bis Ende April 2015 zu verkaufen sowie sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

- 4 - Bei Abweisung des obigen Antrags 3 sei, im Sinne eines Eventualstandpunktes, die eheliche Liegenschaft … [Adresse] ab 1. Januar 2015 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 8. Das Fahrzeug VW Tiguan sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, im Zusammenwirken mit der Gesuchsgegnerin das Fahrzeug Renault Kangoo bis Ende Februar 2015 zu verkaufen sowie sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. 9. Hausrat, Mobiliar und Haustiere der ehelichen Liegenschaft seien ab dem 1. Januar 2015 der Gesuchsgegnerin und den Kindern zu alleinigen Benützung bzw. Haltung zuzuweisen. 10. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 1. Januar 2015 die Gütertrennung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers." Anlässlich der Duplik modifiziertes Begehren: (Urk. 25D) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin das Getrenntleben per 1. März 2015 zu bewilligen." Anlässlich der Schlussvorträge modifiziertes Begehren: (Prot. I S. 81) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen." Ergänzende Anträge vom 5. Mai 2015: (Urk. 46 S. 2) "12. Es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien

- 5 oder Besuchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Verfügung zu stellen."

Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Juli 2015 (Urk. 71): 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. (Mitteilungssatz.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Juli 2015 (Urk. 71): 1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt. 2. Auf das Begehren des Gesuchstellers, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2015 getrennt leben, wird nicht eingetreten. 3. Die Obhut für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, wird dem Gesuchsteller zugeteilt. 4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB wird abgewiesen soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Auf das Begehren Ziffer 12 der Klägerin, es sei der Gesuchsteller unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf deren erstes Verlangen die britischen sowie die schweizerischen Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ herauszugeben, und die Gesuchsgegnerin ihrerseits sei zu verpflichten, ebendiese Reisepässe der Kinder C._____ und D._____ dem Gesuchsteller jeweils für die Dauer allfälliger im Ausland stattfindender Ferien oder Besuchswochenenden des Gesuchstellers mit den Kindern zur Verfügung zu stellen, wird nicht eingetreten.

- 6 - 6. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) Weiter wird die Gesuchsgegnerin berechtigt erklärt, die Kinder zusätzlich jährlich in den Schulferien während vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Gesuchsteller abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. 7. Die Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) verpflichtet, dem Gesuchsteller die Geburtsurkunden der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, und die Unterlagen betreffend amerikanische Staatsangehörigkeit der Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2008, und D._____, geboren am tt.mm.2010, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 400.– je Kind zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar, erstmals per 1. September 2015. 9. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen wird abgewiesen. 10. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. 11. Die eheliche Liegenschaft … [Adresse] wird samt Hausrat und Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.

- 7 - 12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 31. Juli 2015 zu verlassen und dem Gesuchsteller alle sich in ihrem Besitz befindenden Schlüssel zur Liegenschaft … [Adresse] herauszugeben. 13. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, beim Verkauf der ehelichen Liegenschaft mitzuwirken, wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 14. Das Auto der Marke VW, Modell Tiguan, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsteller trägt alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Benützung und dem Unterhalt des Autos anfallen. 15. Auf das Begehren Ziffer 8 Abs. 2 der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, im Zusammenwirken mit der Gesuchsgegnerin das Fahrzeug Renault Kangoo bis Ende Februar 2015 zu verkaufen sowie sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen abzugeben, wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 16. Das Fahrzeug Renault Kangoo wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin trägt alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Benützung und dem Unterhalt des Autos anfallen. 17. Die Haustiere werden für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Haltung und Pflege zugewiesen. 18. Es wird per 1. Januar 2015 die Gütertrennung angeordnet. 19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'471.50 Dolmetscher; Fr. 20.– Zeugenentschädigung.

20. Die Kosten für den Entscheid werden dem Gesuchsteller zu ¼ und der Gesuchsgegnerin zu ¾ auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sie sind ihm jedoch von der Gesuchsgegnerin im Umfang des ¼ übersteigenden Betrags zurückzuerstatten. 21. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'610.– zu bezahlen. 22. (Mitteilungssatz.) 23. (Rechtsmittelbelehrung.)

- 8 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2 ff.):

"1. Die Dispositivziffern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 19, 20, und 21 des Urteils seien aufzuheben und entsprechend den nachfolgenden Anträgen 2 bis 12 abzuändern. Ferner sei Dispositivziffer 2 der Verfügung aufzuheben und im Sinne des Antrages 12 zu entscheiden. 2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. 3. Der Berufungsklägerin sei der Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB zu bewilligen. 4. Dem Berufungsbeklagten sei ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen. 5. Eventualiter sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Donnerstag um 18.00 Uhr bis am Dienstag um 18.00 Uhr; - im Übrigen gemäss Regelung von Ziff. 6 des Urteils. 6. Der Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) zu verpflichten, der Berufungsklägerin im Falle der Obhutszuteilung der Kinder an sie alle Reisepässe der Kinder zu übergeben. 7. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Erziehung und Pflege der Kinder C._____ und D._____ Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich CHF 2'500.00 pro Kind (zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Eventualiter sei von einer Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen abzusehen. 9. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 5'863.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 10. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 6'030.00 bzw. subeventualiter CHF 5'599.00 zu bezahlen, jeweils auf den ersten eines Monats, rückwirkend per 1. Februar 2015.

- 9 - 11. Die Haustiere seien im Falle einer Obhutszuteilung der Kinder an die Berufungsklägerin der Berufungsklägerin zur alleinigen Haltung und Pflege zuzuweisen. 12. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 15'000.00 zu bezahlen. 13. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüglich Mehrwertsteuer)."

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 2):

"Die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juli 2015 seien zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten der Klägerin."

Erwägungen: I. A. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2010 in England und haben zwei gemeinsame Kinder (C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2010). 2. Seit dem 30. September 2014 stehen die Parteien in einem Eheschutzverfahren (Urk. 2). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 1. Juli 2015 einen Abschluss fand (Urk. 67 = Urk. 71), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 71 S. 5 f.).

- 10 - 3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Urk. 70) erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellte. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 (Urk. 75) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welchen diese innert Frist leistete (Urk. 76 und 77). Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) erstattete mit Eingabe vom 3. September 2015 (Urk. 80) innert der ihm mit Verfügung vom 14. August 2015 (Urk. 79) angesetzten Frist seine Berufungsantwort. Am 3. September 2015 erfolgte ausserdem eine unaufgeforderte Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 83). Mit Verfügung vom 7. September 2015 wurde der Gesuchsgegnerin die Berufungsantwort und dem Gesuchsteller die Eingabe der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 84). Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 21. September 2015 zur Noveneingabe der Gesuchsgegnerin Stellung (Urk. 85). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 5). Die Parteien wurden mit Beschluss vom 10. März 2016 zu einer Anhörung im Sinne von Art. 297 Abs. 1 ZPO vorgeladen. Sodann wurde den Parteien angezeigt, dass ihre Rechtsvertreter anlässlich dieser Verhandlung Gelegenheit haben würden, sich zur allfälligen Anwendbarkeit und zum Inhalt des auf den Ehegattenunterhalt anwendbaren englischen Rechts zu äussern (Urk. 90). Die Anhörung der Parteien fand am 24. März 2016 in Anwesenheit der beiden Rechtsvertreter statt (Prot. S. 7 ff.). Am 1. April 2016 erfolgte eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin (Urk. 92), welche dem Gesuchsteller am 4. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 28). Der Gesuchsteller nahm dazu mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (recte: 18. April 2016) Stellung (Urk. 101). Diese Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 29). Ihre Stellungnahme dazu datiert vom 4. Mai 2016 (Urk. 105). Am 23. Mai 2016 erstattete die Gesuchsgegnerin eine weitere Eingabe samt Beilage (Urk. 106 und 107/1). 4. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 11–16 und 18 des vorinstanzlichen Entscheids blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist.

- 11 - II. A. Prozessuales 1. Im Streit liegen vorliegend im Wesentlichen die Zuteilung der Obhut über die Kinder C._____ und D._____, der Umfang des Besuchsrechts des nicht obhutsberechtigten Ehegatten, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Gesuchsgegnerin sowie die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1); Ermessensentscheide sind mithin nicht nur auf Willkür zu überprüfen. Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Den Anforderungen von Art. 311 ZPO ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Diese Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für den Berufungsbeklagten ungünstig

- 12 auswirken (vgl. BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Es geht deshalb auch nicht an, bloss auf frühere Vorbringen vor Vorinstanz zu verweisen (so jedoch Urk. 80 S. 20). Ein derartiger Verweis ist unbeachtlich. 3. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 272 ZPO N 2 f.). Bei Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. 4. Mit der Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in England (vgl. dazu unten Erw. B/2) wird die vorliegende Streitsache zum internationalen Verhältnis. Die schweizerischen Gerichte sind international zuständig; anwendbar ist für die Kinderbelange Schweizer Recht (Art. 46, Art. 79 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 und Art. 15 HKsÜ; Art. 83 Abs. 1 IPRG, Art. 4 HUÜ). Die eheliche Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin untersteht dagegen ab Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in England dem englischen Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 HUÜ).

B. Obhut 1. Die Kinder C._____ und D._____ wurden mit vorinstanzlichem Urteil für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt (Dispositivziffer 3). Die Gesuchsgegnerin verlangt berufungsweise die Zuteilung der Obut an sie.

- 13 - 2. Die Parteien sind Ende 2010 von England in die Schweiz umgezogen. Zunächst wohnten sie in F._____. Im Oktober 2011 kauften die Parteien die eheliche Liegenschaft … [Adresse], wo die Familie seither gewohnt hat (Urk. 2 Ziff. II.1.2; Urk. 20 Ziff. 4 ff.). Bei der ehelichen Liegenschaft handelt es sich um ein Doppeleinfamilienhaus. Im anderen Hausteil wohnen die Eltern der Gesuchsgegnerin (nachfolgend Grosseltern). Die Gesuchsgegnerin hat am 26. September 2014 ein Haus in Bristol gemietet (Urk. 22/8) und ist seither bis zum erstinstanzlichen Entscheid zwischen England und der Schweiz hin- und hergependelt, wobei sie sich in der Schweiz nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft aufgehalten und im Gästezimmer übernachtet hat (Prot. I S. 46). In der Berufungsschrift bezeichnete sie (seit 1. Februar 2015) Bristol als ihren neuen Wohnort (Urk. 70 S. 10 f., S. 21). Das Rubrum wurde mit Beschluss vom 10. März 2016 entsprechend angepasst (Urk. 90). 3. Die Vorinstanz bejahte bei beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit (Urk. 71 S. 14). In der Folge stellte sie das Zuteilungskriterium der "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" demjenigen der "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse" gegenüber und nahm eine Gewichtung zugunsten von letzterem Kriterium vor. Sie führte zusammengefasst aus, dass die Gesuchsgegnerin zwar grundsätzlich einen grösseren Anteil an persönlicher Kinderbetreuung leisten könnte. Jedoch seien die örtlichen und familiären Verhältnisse in E._____ beim Gesuchsteller im Vergleich zu den für die Kinder gänzlich neuen, mit diversen Unsicherheiten verbundenen Verhältnisse in Bristol bei der Gesuchsgegnerin stabiler und gefestigt und entsprächen damit dem Kindeswohl mehr. Das vom Gesuchsteller vorgeschlagene Betreuungskonzept, in welchem sich die Kinder wohlfühlen würden, entspreche im Wesentlichen den bisherigen Verhältnissen. Auch die Verfügbarkeit und Nähe wichtiger Bezugspersonen der Kinder gebiete den Verbleib der Kinder in E._____. Weiter sei zu berücksichtigen, dass für die Kinder ein Wohnortswechsel unabhängig vom Alter eine Belastung darstelle, welche es nach Möglichkeit zu vermeiden gelte, zumal mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren nur eine einstweilige Regelung getroffen werde und eine Umteilung der Obhut im Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen sei. Ein zweimaliger Umzug innert weniger Jahre sei für die Kinder nicht zumutbar. Es sei deshalb, soweit eine ande-

- 14 re dem Kindeswohl nicht abträgliche Lösung vorliege, dieser Gefahr wenn immer möglich vorzubeugen. Unter Würdigung aller relevanter Umstände sei somit die Obhut über die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzuteilen (Urk. 71 S. 25). 4. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 3 m.H.). Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 115 II 206 E. 4a S. 209; 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319 ff.; 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; BGer 5A_798/2009 vom 4. März 2010 E. 5.3). Im Folgenden ist auf die einzelnen Kriterien einzugehen.

5. Erziehungsfähigkeit 5.1. Mit Bezug auf das Kriterium der Erziehungsfähigkeit lässt die Gesuchsgegnerin vorbringen, es sei unzutreffend, dass bei beiden Parteien die Erziehungsfähigkeit gegeben sei (Urk. 70 Ziff. 2.1). Sollte dennoch von der Erziehungsfähigkeit

- 15 des Gesuchstellers ausgegangen werden, so sei die Gesuchsgegnerin jedoch um ein Vielfaches erziehungsfähiger als der Gesuchsteller. Das Schulzeugnis von C._____ lasse richtiggehend aufschrecken (Urk. 70 S. 7 und Urk. 73/2). Weiter sei zu beachten, dass entgegen der Vorinstanz die gänzlich fehlenden Deutschkenntnisse des Gesuchstellers dem Kindeswohl sehr wohl abträglich seien. Ohne Deutschkenntnisse sei es unmöglich, die Kinder in der Schule richtig zu fördern. Darüber hinaus stellten mangelnde Deutschkenntnisse in der Schweiz auch insofern eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die Kinder dar, als ihnen in Notsituationen nicht schnell genug bzw. angemessen geholfen werden könne. Weiter erwähnt die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller sie gebeten habe, bei der Einschulung der Kinder in E._____ dabei zu sein (Urk. 70 S. 7). Mit Eingabe vom 1. April 2016 liess die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang vorbringen, dass die Lehrpersonen der Kinder ihre E-Mails jeweils direkt an sie richten würden, da diese die Gesuchsgegnerin als Ansprechperson sähen und sie letztendlich diejenige sei, welche die Schulbelange der Kinder organisiere. Der Gesuchsgegner sei mangels Deutschkenntnissen dazu überhaupt nicht in der Lage (Urk. 98 S. 2). Dies wird vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 101 S. 2). 5.2. Die Vorinstanz hat die Erziehungsfähigkeit beider Parteien eingehend geprüft und wie erwähnt bejaht (Urk. 70 S. 12 ff.). Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen macht die Gesuchsgegnerin keine nachvollziehbaren Ausführungen und gibt es keine Anhaltspunkte, welche an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers Zweifel erwecken könnten. Im Gegenteil habe die Gesuchsgegnerin selbst eingeräumt, dass der Gesuchsgegner ein gewissenhafter und liebevoller Vater sei und die Kinder ihn mögen würden (vgl. Urk. 20 S. 8 und Prot. I S. 64). Wenn die Gesuchsgegnerin ausführt, der Gesuchsteller habe keine Ahnung, wie man den Alltag von Kindern organisiere bzw. was deren tägliche Bedürfnisse seien, weil alles immer von ihr organisiert worden sei (Urk. 70 Ziff. 2.1), handelt es sich hierbei um unsubstantiierte und unbelegte Ausführungen, was bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urk. 70 S. 13). Indem die Gesuchsgegnerin im Übrigen pauschal auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen verweist (Urk. 70 Ziff. 2.1), kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Auch das Schulzeugnis von C._____ lässt keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners

- 16 aufkommen. Ein Vergleich des aktuellen Schulzeugnisses von C._____ (Urk. 73/2) mit demjenigen vom Vorjahr (Urk. 82/2) bestätigt die behauptete Leistungsverschlechterung jedenfalls nicht. Ohnehin könnte gestützt auf einen Abfall von C._____s Schulleistungen nicht geschlossen werden, dass die Leistungen aufgrund mangelhafter Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers abgenommen haben. Im Gegenteil wäre ebenso wahrscheinlich, dass sich C._____ durch die Abwesenheit der Gesuchsgegnerin und die wohl noch immer ungewohnte familiäre Situation belastet fühlt. Inwiefern die fehlenden Deutschkenntnisse des Gesuchstellers für die Kinder in Notsituationen eine nicht zu unterschätzende Gefahr und damit eine Gefährdung des Kindswohls darstellen könnten, ist sodann nicht ersichtlich. So ist entgegen der Gesuchsgegnerin insbesondere davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller bei Behörden, Ärzten oder in der Schule in englischer Sprache verständigen kann. Kommt hinzu, dass die Kinder nun die öffentliche Schule besuchen, wo sie Deutsch lernen, weshalb anzunehmen ist, dass sie innert kürzester Zeit fliessend Deutsch sprechen werden. Aus der von der Gesuchsgegnerin eingereichten E-Mailkorrespondenz mit der Logopädin von D._____ (Urk. 100/2) sowie den Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 ergibt sich, dass der Kontakt zu den Lehrpersonen der Kinder zumindest teilweise über die Gesuchsgegnerin läuft. Dabei ist jedoch in Erinnerung zu rufen, dass die Parteien die elterliche Sorge über ihre Kinder gemeinsam innehaben. Dass sich die Lehrpersonen an die Gesuchsgegnerin, welche gut deutsch spricht, wenden, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Solange der Umstand, dass der Gesuchsteller kein Deutsch spricht, sich nicht negativ auf das Kindeswohl auswirkt, wofür es vorliegend wie erwähnt keine Anhaltspunkte gibt, kann diese Tatsache für den Obhutsentscheid nicht von Bedeutung sein. 5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu Recht bei beiden Parteien bejaht und keine Gewichtung dieses Kriteriums zugunsten einer Partei vorgenommen.

- 17 - 6. Möglichkeit der persönlichen Betreuung – Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse 6.1. Die Gesuchsgegnerin lässt geltend machen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Kinder in der Regel demjenigen Elternteil anzuvertrauen seien, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Dieser Grundsatz müsse, sofern dem Kindswohl, wie vorliegend, nichts entgegenstehe, ortsunabhängig gelten, zumal kleine Kinder ohnehin noch nicht ortsgebunden seien (Urk. 70 Ziff. 3.1). In diesem Zusammenhang kritisiert die Gesuchsgegnerin die vorinstanzliche Erwägung, wonach während des ehelichen Zusammenlebens von einer ausschliesslichen oder grossmehrheitlichen von der Gesuchstellerin wahrgenommen Betreuung der Kinder keine Rede sein könne. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass sie, die Gesuchsgegnerin, den Alltag der Kinder organisiert habe. Sie habe die Kinder zur Krippe/Schule gebracht und abgeholt, mit ihnen gespielt, sie im Krankheitsfall gepflegt und sei für sie in der Nacht aufgestanden, so dass mit Fug und Recht behauptet werden könne, dass sich die Gesuchsgegnerin praktisch ausschliesslich selbst um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 Ziff. 3.3). Weiter lasse die Vorinstanz bei ihrer Begründung ausser acht, dass die Parteien mit Sicherheit nie mehr zusammenfinden werden, weshalb mit Blick auf das Kindeswohl bereits jetzt eine definitive Regelung der Obhut angezeigt scheine, wobei die Kinder an ihrem neuen Wohnort in Bristol über Stabilität verfügen würden. Ausserdem wäre ein weiterer Umzug an einen anderen Ort mit Sicherheit kein Grund für die Obhutszuteilung an den Gesuchsteller, zumal die Kinder in ihrem Leben – wie heute üblich – wohl des Öftern umziehen werden. Zudem sei es nicht vornehmlich der Aufenthaltsort sondern die Mutter-Kind- Beziehung, welche die Stabilität zu gewähren vermöge. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei es völlig abwegig, das bisherige soziale Umfeld der noch sehr kleinen Kinder, bestehend aus einem Cousin und den Kindern aus der Kinderkrippe/Schule als Grund für einen Verbleib beim Gesuchsteller und den Grosseltern anzufügen. Die Unterstellung der Kinder unter die Obhut der Gesuchsgegnerin dränge sich auch deshalb auf, weil die älter werdenden Grosseltern nur noch kurzfristig in der Lage sein werden, die Kinder zu betreuen. Würden die Kinder unter der Obhut des Gesuchstellers belassen, sei daher voraussehbar, dass

- 18 über kurz oder lang eine neue Betreuungslösung gesucht werden müsse und diese Lösung nur in eine gänzliche Fremdbetreuung münden könne, was dem Kindeswohl abträglich sei (Urk. 70 Ziff. 1.3. und 4.1–4.6). Schliesslich bringt die Gesuchsgegnerin vor, es bestehe im Falle der Beibehaltung der vorinstanzlichen Obhutsregelung die Gefahr, dass sich der Kontakt zu den Kindern wegen finanzieller Probleme auf ein Minimum reduziere, da sie ohne finanzielles Entgegenkommen des Gesuchstellers nicht in der Lage sein werde, die Kinder in der Schweiz zu besuchen (Urk. 70 Ziff. 5.1). 6.1.1. Mit Bezug auf die Grosseltern lässt die Gesuchstellerin wie bereits vor Vorinstanz vorbringen, dass sie in Sachen Kinderbelangen nichts von den Grosseltern erfahren werde, da zwischen ihr und ihren Eltern keine Kommunikation mehr stattfinde. Dieser Umstand spreche klar gegen den Verbleib der Kinder bei den Grosseltern (Urk. 70 Ziff. 6.1). Ferner bemängelt die Gesuchsgegnerin die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern. Die Grossmutter habe eine wenig stabile, problematische Persönlichkeit. Der völlig unsportliche Grossvater könne mit den Kindern nichts unternehmen und lebe völlig ausserhalb der Gesellschaft. Auch hätten die Grosseltern entgegen der Vorinstanz vor den Kinder schlecht über sie, die Gesuchsgegnerin, gesprochen. So habe der Grossvater die Gesuchsgegnerin vor den Kindern als "bugger" bezeichnet. Weiter hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern gutachterlich abgeklärt werden sollte (Urk. 70 Ziff. 6.3–6.6.). 6.1.2. Die Gesuchsgegnerin erklärte anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016, dass es C._____ schlecht gehe, insbesondere in der Schule gehe es ihr nicht gut. Die Lehrerin habe vorgeschlagen, dass C._____ eine Psychotherapie besuchen soll (Prot. S. 10). Sie ziehe sich in E._____ zurück. Dagegen blühe C._____ in England auf und sei selbstbewusst. Ihre Tochter habe grosse sprachliche Schwierigkeiten und leide gemäss Mitteilung von Frau G._____, der Lehrerin von C._____, unter grossen Stimmungsschwankungen. In der Schule sei sie gedanklich oft abwesend. Ihre Tochter wäre sicher glücklicher, wenn sie bei ihr in England leben könnte. In E._____ sei sie sehr alleine und habe wenig Freunde. Die Grosseltern seien nicht für C._____ da. Der Gesuchsteller arbeite Vollzeit. Sie

- 19 verstehe nicht, weshalb die Hauptverantwortung für zwei Kinder zwei alten Menschen gegeben werde (Prot. S. 11). Als sie sich nach den letzten Ferien von ihren Kindern am Flughafen verabschiedet habe, hätten diese geweint und ihr gesagt, dass sie bei ihr bleiben möchten (Prot. S. 9). Sie werde so lange für ihre Kinder kämpfen, bis diese bei ihr leben würden (Prot. S. 12). Die Frage, ob sie sich je überlegt habe, in die Schweiz zurückzukehren, verneinte die Gesuchsgegnerin (Prot. S. 12). 6.2. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Kriterien für die Obhutszuteilung richtig angewendet und den Sachverhalt richtig festgestellt. Er bringt mit Bezug auf die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung neu vor, dass er sich seit der plötzlichen Trennung der Gesuchsgegnerin neu organisiert habe und es ihm inzwischen möglich sei, an drei Nachmittagen (Dienstag, Donnerstag und Freitag) bereits um 16.00 Uhr zu Hause zu sein sowie einen ganzen Tag von zu Hause aus zu arbeiten. Er beruft sich auf ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 31. August 2015 (Urk. 82/1). Anlässlich der Anhörung der Parteien vom 24. März 2016 erklärte der Gesuchsteller auf die Frage, wie die Kinder unter der Woche betreut würden, dass er nach wie vor zu 100% berufstätig sei, jedoch flexible Arbeitszeiten habe. Er frühstücke jeden Morgen mit den Kindern. Um 7.00 Uhr komme die Grossmutter in sein Haus und stelle sicher, dass sich C._____ um ca. 7.45 Uhr auf den Schulweg begebe. D._____ werde vom Grossvater oder der Grossmutter zum Kindergarten gebracht. Montags, Dienstags und Mittwochs bereite die Grossmutter das Mittagessen zu. Donnerstags und Freitags besuchten die Kinder den Mittagstisch und anschliessend bzw. am Nachmittag nach Schulschluss den Hort (Prot. S. 17). Am Dienstag, Donnerstag und Freitag sei er um 15.30 oder 16.00 Uhr zu Hause bzw. hole er die Kinder um diese Zeit vom Hort ab. Montags und mittwochs komme er um 18.30 oder 19.00 Uhr nach Hause. Die Kinder würden bis dahin von den Grosseltern betreut. Nach dem Abendessen telefonierten die Kinder jeweils mit der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 16 f.). Nach dem Befinden der beiden Kinder befragt, erklärte der Gesuchsteller, er denke nicht, dass C._____ psychische Probleme habe. Sie sei vor allem in der Schule schüchtern, teilweise in sich gekehrt

- 20 und brauche wohl eine Weile, um sich an die neue Schule und den Unterricht auf deutsch zu gewöhnen. Die Lehrerin von C._____ habe den Parteien zwei Institutionen genannt, wo abgeklärt werden könnte, ob seine Tochter (psychologische) Unterstützung brauche (Prot. S. 19 f.). Beide Kinder hätten mittlerweile akzeptiert, dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr in E._____ wohne. Die Kinder würden nie weinen. Der Gesuchsteller räumte jedoch ein, dass die Kinder unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus England jeweils stärker das Bedürfnis hätten, die Gesuchsgegnerin anzurufen und dass C._____ jeweils sage, sie vermisse die Gesuchsgegnerin. Die Frage, ob die Kinder je geäussert hätten, dass sie lieber in England wohnen würden, verneinte der Gesuchsteller und fügte an, dass C._____ ihm einmal, als sie sich in ihrem Kinderzimmer aufgehalten habe, gesagt habe, sie möchte diesen Ort nie verlassen (Prot. S. 21). 6.3. Wenn die Gesuchsgegnerin zur Begründung der Obhutszuteilung an sie geltend macht, das Zuteilungskriterium der "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" gelte ortsunabhängig, scheint sie zu übersehen, dass dieses Kriterium nicht in jedem Fall höher zu gewichten ist als dasjenige der "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse", sondern es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der Folgen eines Wegzugs der Kinder aus dem vertrauten Umfeld vorzunehmen, weshalb unter Umständen das Kriterium "Möglichkeit der persönlichen Betreuung" hinter das Kriterium "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse" zurücktreten kann (vgl. BGer 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4.2 und 4.4.1, in: FamPra.ch 2006 S. 753 ff.). 6.3.1. Die Vorinstanz erblickte auf Seiten der Gesuchsgegnerin die Ungewissheit über die Stabilität in ihren (örtlichen) Verhältnissen und die Gefahr eines erneuten Umzugs im Falle der Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin darin, dass es einstweilen unsicher scheine, wie lange die Wohnsitznahme der Gesuchsgegnerin in Bristol Bestand haben werde (Urk. 70 Erw. 4.4.3.17.). Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz, weil gemäss Ausführungen der Gesuchsgegnerin deren neuer Partner bei der Wahl des neuen Wohnorts eine Rolle gespielt habe (Prot. I S. 9, S. 70), es sich bei dieser Beziehung jedoch einerseits noch nicht um eine gefestigte Beziehung handle, und der Partner andererseits in Bristol nur vorüber-

- 21 gehend für sein Studium Wohnsitz genommen habe (Urk. 70 S. 24). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, wenn sie einzig vorbringt, dass sie nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde und England ihre Heimat sei. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle immerhin, dass sich die von der Vorinstanz angeführten unsicheren (Wohn-)verhältnisse der Gesuchsgegnerin insofern verfestigt haben, als die Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 erklärte, dass die Beziehung zu H._____ nach wie vor bestehe (Prot. S. 13). Damit weisen die Verhältnisse der Gesuchsgegnerin eine gewisse Beständigkeit auf. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass mit vorliegender Obhutsregelung bloss ein einstweiliger Entscheid getroffen wird und eine Umteilung der Obhut im Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Insofern ist das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die Parteien mit Sicherheit nie mehr zusammenfinden werden, weshalb bereits jetzt eine definitive Regelung angezeigt sei (Urk. 70 Ziff. 1.3), nicht zielführend. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesuchsgegnerin, welche in Bristol in einem Haus zur Miete wohnt und momentan eine Ausbildung als Mathematiklehrerin macht, welche sie diesen Sommer abschliessen wird (Prot. S. 12, S. 14), innerhalb von England umzieht, ungleich grösser als dass der Gesuchsteller aus E._____ wegziehen wird. Daran vermag auch das Vorbringen, wonach die Parteien die eheliche Liegenschaft im Rahmen der Scheidung werden verkaufen müssen (Prot. S. 25), nichts zu ändern, würde dies den Gesuchsteller doch nicht daran hindern, sich innerhalb von E._____ eine neue Wohnmöglichkeit zu suchen. 6.3.2. Die Vorinstanz ist nach sorgfältiger Gewichtung der vorgenannten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass sich die Kinder grundsätzlich in E._____ und in der derzeitigen Schulsituation wohl fühlten. Sie hat weiter erwogen, es könne nicht geschlossen werden, dass die Kinder und dieses günstige Umfeld erheblich Schaden nehmen würden, wenn die Gesuchsgegnerin nicht mehr in E._____ lebte (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.15.). Dagegen hätte ein Wohnortswechsel nach Bristol zur Folge, dass die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung hinaus und in ein für sie völlig fremdes Umfeld umplatziert würden, wobei die Gesuchsgegnerin übersehe, dass ihre Vertrautheit mit dem neuen Wohnort bei den Kindern nicht vorhanden sei, so die Vorinstanz weiter (Urk. 71 S. Ziff. 4.4.3.15.).

- 22 - 6.3.3. An diesen zutreffenden Feststellungen vermögen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung am 24. März 2016 nichts zu ändern. Zwar ist unbestritten, dass sich C._____ seit Schulbeginn in einer für sie anspruchsvollen Lebensphase befindet, indem sie eine deutschsprachige Schule besucht, wobei ihr das Erlernen der deutschen Sprache nach wie vor Schwierigkeiten bereitet und der Spracherwerb zweifelsohne tagtäglich eine grosse Herausforderung für sie darstellt. Umgekehrt ist davon auszugehen, dass kleine Kinder eine neue Sprache verhältnismässig schnell erlernen, weshalb dem Umstand der sprachlichen Schwierigkeiten von C._____ für die Obhutszuteilung kein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Dies umso mehr, als für C._____ bereits entsprechende Stützmassnahmen (DaZ) in die Wege geleitet worden sind (vgl. Urk. 107/1). Deutsch als Zweitsprache (DaZ) ist ein Zusatzunterricht, der Schüler und Schülerinnen nichtdeutscher Erstsprache unterstützt, dem Unterricht sprachlich zu folgen und den Anschluss an die Regelklasse schnell zu finden. Die Aussage der Gesuchsgegnerin, wonach die Lehrerin von C._____ vorgeschlagen habe, dass diese eine Psychotherapie machen solle (Prot. S. 10), wurde vom Gesuchsteller hingegen nicht bestätigt (Prot. S. 20). Auch relativierte er die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Besorgnis über den psychischen Zustand von C._____, indem er deren Stimmungsschwankungen hauptsächlich auf die neue Schulsituation an sich und nicht einzig auf die mangelhaften Deutschkenntnisse zurückführte. Wie vom Gesuchsteller anlässlich der Anhörung schon erwähnt (Prot. S. 19 f.), soll auf Anraten der Lehrerin nunmehr eine Abklärung von C._____ beim Schulpsychologischen Dienst erfolgen (Urk. 106 S. 2). Diese wird ergeben, ob für C._____ noch weitergehende (evt. auch psychologische) Hilfe erforderlich ist. 6.3.4. Auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach während des ehelichen Zusammenlebens von einer ausschliesslichen oder grossmehrheitlichen Betreuung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin keine Rede sein könne, ist nicht zu beanstanden. Die Kinder wurden zu einem grossen Teil fremdbetreut. So besuchte die Tochter C._____ bis vergangenen Sommer unbestrittenermassen von Montag bis Freitag (mit Ausnahme vom Mittwochnachmittag) von 7.45 Uhr bis 16.15 Uhr die I._____ in J._____. Der Sohn D._____ besuchte am Montag, Mittwoch und Don-

- 23 nerstag ganztags die Kindertagesstätte … in F._____ (Urk. 18/57) und am Dienstagvormittag die Waldspielgruppe der I._____ in J._____ (Urk. 18/58; Urk. 25B Ziff. 4.3). Damit betreuten die Parteien die Kinder im Wesentlichen in den Randstunden am Morgen und Abend sowie an den Wochenenden. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach sie sich ausserhalb der Fremdbetreuung praktisch ausschliesslich selbst um die Kinder gekümmert habe (Urk. 70 Ziff. 3.3), findet in den Akten keine Stütze. So führte der Gesuchsteller vor Vorinstanz aus, dass er sich am Wochenende um die Kinder gekümmert habe. Er habe für die Kinder Frühstück gemacht, sei mit ihnen auf den Spielplatz gegangen oder habe Ausflüge gemacht. Während der Woche habe er C._____ jeweils geweckt und ihr Frühstück gemacht. Auch habe er die Kinder normalerweise zu Bett gebracht (Prot. I S. 48 f.). 6.3.5. Entgegen der Gesuchsgegnerin werden die Kinder sodann seit dem Umzug der Gesuchsgengerin nach England nicht hauptsächlich von den Grosseltern betreut (vgl. Prot. S. 11). Der Gesuchsteller wird unter der Woche von den Grosseltern bei der Kinderbetreuung unterstützt, indem diese morgens jeweils von 7.00 Uhr bis 7.45 Uhr zu den Kinder schauen, montags bis mittwochs mit ihnen zu Mittag essen und sie montags und mittwochs nach der Schule bis zur Heimkehr des Gesuchstellers von der Arbeit um 18.30/19.00 Uhr betreuen. Die restliche Zeit besuchen die Kinder den Mittagstisch bzw. Hort – wie sie dies im Übrigen bereits während des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben – oder werden vom Gesuchsteller, welcher dienstags, donnerstags und freitags bereits um 15.30/16.00 Uhr nach Hause kommt, betreut. Auch an den Wochenenden übernimmt der Gesuchsteller die Kinderbetreuung. 6.3.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Gesuchsgegnerin, wonach stabile Lebensverhältnisse bei Kindern in erster Linie durch die Mutter-Kind-Beziehung gewährleistet würden, ist festzuhalten, dass eine enge Mutter-Kind-Beziehung zweifelsohne massgeblich zu stabilen Lebensverhältnissen und einer harmonischen Entwicklung der Kinder beitragen. Jedoch ist dieser Faktor nicht per se höher zu gewichten als die Stabilität der übrigen familiären Beziehungen sowie der örtlichen Verhältnisse. Ausserdem ist anzunehmen, dass sich die Beziehung der Kin-

- 24 der zum Gesuchsteller seit dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach England erheblich intensiviert hat. Unzutreffend ist weiter das Vorbringen, wonach kleinere Kinder noch nicht ortsgebunden seien. Das Gegenteil ist der Fall. Einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse sind vor allem bei kleineren Kindern geeignet, deren harmonische Entwicklung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 114 II 200 E. 5a, BGE 112 II 382 f.m.w.H.). Betreffend das Kriterium der persönlichen Betreuung hat sich im Rahmen der Anhörung ausserdem wie erwähnt ergeben, dass der Gesuchsteller seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids die ausserschulische Betreuung der Kinder aufgrund flexiblerer Arbeitszeiten in erheblich grösserem Ausmass selbst übernimmt als während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens. Er ist damit weniger stark auf die Unterstützung der Grosseltern angewiesen als in der Anfangsphase der Trennung. An dieser Stelle bleibt weiter anzumerken, dass von einem "ständigen Hin- und Herschieben" der Kinder (Urk. 98 S. 2) keine Rede sein kann. Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, wurden die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in einem grossen Umfang fremdbetreut. Daran hat sich seither nichts geändert. Insofern sind sich die Kinder an zusätzliche Bezugspersonen neben den Eltern seit jeher gewohnt. Inwiefern dieser Umstand dem Kindeswohl abträglich sein soll, ist sodann nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Sozialkompetenz und die Deutschkenntnisse der Kinder durch ausserschulische Betreuungsangebote gefördert werden. 6.3.7. Die Gesuchsgegnerin argumentiert widersprüchlich, wenn sie die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern in Frage stellt, wurden doch die Kinder bereits vor dem Umzug der Gesuchsgegnerin nach Bristol im Einverständnis mit der Gesuchsgegnerin regelmässig von den Grosseltern betreut (vgl. Prot. I S. 52 und Urk. 20 S. 9). Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob die Grosseltern in der Lage sind, im Falle der Obhutszuteilung an den Gesuchsteller diesen bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, eingehend auseinandergesetzt und die Grosseltern als Zeugen befragt (vgl. Urk. 39 und 40). Dadurch konnte sie sich insbesondere auch ein Bild über den Gesundheitszustand der Grosseltern machen. Beide Grosseltern verneinten gesundheitliche Probleme (Urk. 39 S. 9 und 40 S. 8), weshalb es zumindest keine Hinweise gibt, dass die Grosseltern nicht auch in Zuhttp://www.rwi.uzh.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2016&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-II-381%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page382

- 25 kunft in der Lage sein werden, den Gesuchsteller bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Die Vorinstanz ist nach der Anhörung der Grosseltern zum Schluss gelangt, dass persönliche Defizite, welche die Erziehungsfähigkeit der Grosseltern anzweifeln liessen, nicht ausgemacht werden könnten und an deren Erziehungsfähigkeit keine Zweifel bestünden (Urk. 71 Ziff. 4.4.3.9.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme haben die Grosseltern versichert, dass sie vor den Kindern nicht schlecht über die Gesuchsgegnerin sprechen würden (vgl. Urk. 39 S. 11; Urk. 40 S. 11 f.). Die bestrittene Behauptung, wonach der Grossvater die Gesuchsgegnerin als "bugger" bezeichnet habe (Urk. 70 Ziff. 6.6 und Urk 80 Ziff. 6.6), erscheint vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft. Soweit die Gesuchsgegnerin vorbringt, dass die Grossmutter eine wenig stabile, problematische Persönlichkeit habe und dass der völlig unsportliche Grossvater mit den Kindern nichts unternehmen könne und völlig ausserhalb der Gesellschaft lebe (Urk. 70 Ziff. 6.4 und 6.5.), ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine erst im Berufungsverfahren erhobene, überdies nicht weiter belegte und damit nicht glaubhaft gemachte Parteibehauptung handelt, welche sich jedenfalls nicht mit den Protokollen der Zeugeneinvernahmen decken. So bejahte der Grossvater als Zeuge beispielsweise die Frage, ob er mit den Kindern nach draussen gehe und berichtete, welche Spiele er mit den Kindern spiele (Urk. 40 S. 7). Die Grossmutter beschrieb den Grossvater als jemanden, der Disziplin möge und ein wenig von der "alten Schule" sei (Urk. 39 S. 7). Diese Einschätzung teilte der Grossvater, indem er ausführte (Urk. 40 S. 10): "Wir versuchen ein bisschen streng zu sein." Wohl mussten sich die Kinder an den Umstand, dass der Erziehungsstil der Grosseltern im Vergleich zu demjenigen der Parteien wahrscheinlich etwas autoritärer ist, zuerst gewöhnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erziehungsstil der Grosseltern dem Kindeswohl entgegensteht, ergeben sich jedoch nicht. 6.3.8. Die Gesuchsgegnerin lässt mit Eingabe vom 1. April 2016 geltend machen, dass der Grossvater Anfang April die Achillessehne werde operieren lassen müssen, wobei es neun Monate dauern werde, bis er sich von der Operation erholt haben werde. Während dieser Zeit werde die Grossmutter den Grossvater zu 100% pflegen müssen und werde keine Zeit haben, sich um die Kinder zu kümmern (Urk. 92 S. 2). Gemäss Ausführungen des Gesuchstellers hat sich der

- 26 - Grossvater nach der Operation für zwei Wochen in Rehabilitation begeben (Urk. 101 S. 1). Auch wenn der Grossvater den operierten Fuss einige Wochen nach der Rehabilitation nur eingeschränkt belasten darf und deshalb auf vermehrte Unterstützung durch die Grossmutter angewiesen sein wird, ist nicht anzunehmen, dass die Grossmutter die Kinder in dieser Zeit überhaupt nicht betreuen kann, zumal die Grosseltern unmittelbar neben den Kindern wohnen und der Grossvater sich so problemlos bei sich zu Hause ausruhen kann, wenn die Grossmutter bei den Kindern ist. 6.3.9. Was die von der Gesuchsgegnerin angeführte fehlende Kommunikation zwischen ihr und den Grosseltern anbelangt, bleibt festzuhalten, dass dieser Umstand sicherlich nicht ideal ist. Jedoch ist es am Gesuchsteller und nicht an den Grosseltern, die Gesuchsgegnerin über die Kinder zu informieren. Dass die Kommunikation zwischen den Parteien betreffend Kinderbelange insbesondere in Notsituationen nicht funktioniert hätte, macht die Gesuchsgegnerin nicht geltend. 6.3.10. Mit Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin geäusserte Befürchtung, wonach im Falle der Beibehaltung der vorinstanzlichen Obhutsregelung die Gefahr bestehe, dass sich der Kontakt zu den Kindern wegen finanzieller Probleme auf ein Minimum reduziere, ist festzuhalten, dass sie einerseits die Wohnsitzverlegung nach England frei gewählt hat und andererseits die mit der Besuchsrechtsausübung verbundenen Reisekosten in ihrem Bedarf berücksichtigt wurden. 6.4. Zusammenfassend ist der Entscheid der Vorinstanz, das im Wesentlichen den bisherigen Verhältnissen entsprechende Betreuungskonzept beizubehalten und so dem Kriterium "Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse" gegenüber dem Kriterium "Möglichkeit zur persönlichen Betreuung" den Vorzug zu geben, nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Obhutsregelung ist deshalb zu bestätigen und die Kinder C._____ und D._____ sind für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 6.5. Zufolge Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller ist das Begehren der Gesuchsgegnerin auf Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder im Sinne von Art. 301a ZGB abzuweisen. Aufgrund der Bestätigung der Obhutsrege-

- 27 lung sind in Bestätigung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils die Reisepässe der Kinder beim Gesuchsteller zu belassen. Ebenso zu bestätigen ist Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids, womit die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung einer Busse bei Widerhandlung (Art. 292 StGB) verpflichtet wurde, dem Gesuchsteller die Geburtsurkunden und die Unterlagen betreffend amerikanische Staatsangehörigkeit der Kinder C._____ und D._____ auf erstes Verlangen herauszugeben. Weiter ist auch die vorinstanzliche Regelung betreffend Zuweisung der Haustiere (drei Katzen und zwei Meerschweinchen) an den Gesuchsteller (Dispositivziffer 17) zu bestätigen, beantragt die Gesuchsgegnerin doch lediglich im Falle der Unterstellung der Kinder unter ihre Obhut die Zuweisung der Haustiere an sie. C. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz hat der Gesuchsgegnerin ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht eingeräumt, hingegen das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Wohnort der Kinder und demjenigen der Gesuchsgegnerin in Bristol massvoll erweitert (Urk. 71 S. 28). So hat sie die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, die Kinder - an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Ferienwoche der Weihnachts-/Neujahrsschulferien, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis und mit Ostermontag) und - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) - während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen.

- 28 - 2. Die Gesuchsgegnerin beantragt für den Fall der Bestätigung des Obhutsentscheids, für berechtigt erklärt zu werden, die Kinder an den Besuchswochenenden von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 18.00 Uhr, zu besuchen. Die Gesuchsgegnerin führt an, dass sich eine Verlängerung der Besuchszeiten aufgrund der langen Anreise rechtfertige und sie so den Gesuchsteller und die Grosseltern bei der Kinderbetreuung entlasten könnte (Urk. 70 S. 16). An diesem Antrag hielt die Gesuchsgegnerin anlässlich der Anhörung fest (Prot. S. 15). Das von der Vorinstanz festgesetzte Feiertags- und Ferienbesuchsrecht blieb unangefochten und erscheint angemessen, weshalb es zu bestätigen ist. 3. Der Gesuchsteller erklärte in der Berufungsantwort, er könne sich mit der von der Gesuchsgegnerin beantragten zeitlichen Ausdehnung der Besuchswochenenden einverstanden erklären, solange die Besuche den Kindergarten und die Schule der Kinder nicht tangierten und die Gesuchsgegnerin trotzdem in der Lage sein werde, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Urk. 80 S. 17). Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 verneinte der Gesuchsteller die Frage, ob es Gründe gebe, welche gegen die von der Gesuchsgegnerin beantragte Ausweitung des Besuchsrechts sprächen (Prot. S. 23). 4. Neben der Zuweisung der elterlichen Sorge hat das Gericht auch den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Elternteil zu regeln, der die elterliche Sorge verliert (Art. 133 Abs. 1 ZGB). Dies soll es dem Kind ermöglichen, zu beiden Elternteilen persönliche Beziehungen zu pflegen. Beim Anspruch auf persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils und des Kindes (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In erster Linie dient das Besuchsrecht als so genanntes Pflichtrecht den Interessen des Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2010, S. 35 Rz. 0.156 m.w.H.). https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/d3f67234-b58c-467a-a049-05394ef06e21?source=document-link&SP=7|n3rlmh

- 29 - Unter angemessenem persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) ist in erster Linie das Besuchsrecht gemeint, in Frage kommen aber auch Brief- und Telefonverkehr sowie der Kontakt über die elektronischen Kommunikationsmittel. Was als persönlicher Verkehr angemessen ist, ergibt sich aus dem Kindeswohl. Zu berücksichtigen sind insbesondere das Alter, die Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Regelmässigkeit, die Häufigkeit und die Dauer der Kontakte. Diese hängen ihrerseits von der Wohnsituation des Kindes und des verkehrsberechtigten Elternteils, der Lebensgestaltung des Kindes (Schulbesuch, Hobbys) und der Eltern (Arbeitszeiten, Wohnsituation) sowie auch von der Beziehung der Eltern untereinander ab. Auch die Modalitäten der Ausübung des Besuchsrechts (Besuchsort, Holen, Bringen) hängen von den erwähnten Kriterien ab (Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 461 f. Rz. 36 mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung). 5. Nach dem Ablauf der Besuche in der Schweiz befragt, erklärte die Gesuchsgegnerin, sie komme jeweils von Donnerstag- bis Sonntagabend in die Schweiz, wobei sie entweder bei Freunden in Zürich übernachte oder sich über die Onlinevermietungsplattform "airbnb" ein Zimmer miete. Manchmal bringe sie die Kinder, welche in der ehelichen Liegenschaft in E._____ übernachteten, am Freitagmorgen zur Schule. Am Mittag bzw. Nachmittag hole sie die Kinder von der Schule ab und unternehme etwas mit ihnen. Der Gesuchsteller erlaube ihr nicht, sich in der ehelichen Liegenschaft aufzuhalten, solange er nicht zu Hause sei. Nach der Rückkehr des Gesuchstellers von der Arbeit bereite sie das Abendessen zu und bringe die Kinder ins Bett. Danach verlasse sie das Haus (Prot. S. 8). Sie habe die Kinder Ende August zum Schul- bzw. Kindergartenstart, ein Wochenende Anfang September, das Wochenende von C._____s Geburtstag (tt.mm.), das erste Dezemberwochenende, das dritte Januarwochenende, sowie von Mittwoch, 10. Februar, bis Freitag, 12. Februar 2012, in der Schweiz besucht (Prot. S. 26). Aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse sei es schwierig, das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende auszuüben (Prot. S. 8).

- 30 - 5.1. Es kann damit einerseits festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin durchschnittlich weniger als einmal pro Monat in die Schweiz zu Besuch kommt und die Besuche entgegen der vorinstanzlichen Regelung jeweils nicht bloss zwei Tage sondern zumeist von Donnerstag- bis Sonntagabend dauern. 5.2. Aufgrund des Pflichtrechtcharakters des Besuchsrechts, welcher zwischen allen Beteiligten gilt, müssen sich beide Eltern darauf verlassen können, dass sich der andere Elternteil an das gerichtlich festgesetzte Besuchsrecht hält, sofern dieses nicht in gegenseitigem Einverständnis abgeändert wird. Andernfalls bleibt die gerichtliche Regelung toter Buchstabe. Voraussetzung für die Einhaltung des gerichtlich festgesetzten Besuchsrechts bildet, dass das angeordnete Besuchsrecht praktikabel ist. Die Gesuchsgegnerin beantragt, es sei ihr ein Besuchsrecht von Donnerstagabend bis Dienstagabend alle zwei Wochen, mithin von rund zehn Tagen pro Monat, zu gewähren. Das von der Gesuchsgegnerin beantragte Besuchsrecht erscheint aufgrund ihrer eigenen Ausführungen, wonach der Gesuchsteller ihr nicht erlaube, sich in der ehelichen Wohnung aufzuhalten, wenn er nicht zu Hause sei, sowie aufgrund des Umstandes, dass sie in E._____ oder Umgebung über keine eigene Wohnmöglichkeit verfügt, nicht praktikabel. Problematisch erscheint insbesondere der Montagnachmittag. Beide Kinder besuchen bis 15.00 Uhr den Kindergarten bzw. die Schule. Die Gesuchsgegnerin müsste mit den Kindern jeden zweiten Montag die Zeit nach Schulschluss bis zur Rückkehr des Gesuchstellers von der Arbeit um 18.30/19.00 Uhr bei jeder Witterung ausserhalb der ehelichen Liegenschaft überbrücken. Dies ist den Kindern gelegentlich, nicht jedoch alle zwei Wochen, zumutbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von der Gesuchsgegnerin – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Aufnahme eines 80%- Pensums erwartet wird, was sich kaum mit dem von der Gesuchsgegnerin beantragten Besuchsrecht vereinbaren lässt. In den Entscheid miteinzubeziehen ist sodann der Umstand, dass die Reise von England in die Schweiz verhältnismässig lange dauert. Die reine Flugzeit beträgt zwar nur knapp zwei Stunden. Doch muss die Gesuchsgegnerin jeweils zunächst mit dem Zug von Bristol nach London gelangen. Hinzu kommt der Weg vom Flughafen Zürich nach E._____, welcher mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund eine Stunde dauert.

- 31 - 5.3. Mit Blick auf die gemachten Überlegungen erscheint es angemessen und im Einklang mit dem Kindeswohl, der Gesuchsgegnerin das von ihr beantragte Besuchsrecht von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, einmal pro Monat zu gewähren, wobei das Besuchsrecht in der Schweiz auszuüben ist, da die Schulpflicht der Kinder vorgeht. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Kinder gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien täglich in telefonischem Kontakt mit der Gesuchsgegnerin sind, weshalb kaum eine Gefahr besteht, dass sie sich aufgrund der für kleine Kinder verhältnismässig grossen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Besuchen von der Gesuchsgegnerin entfremden könnten. Ausserdem steht es den Parteien selbstverständlich frei, die Besuchs- und Ferienrechtsregelung unter Berücksichtigung des Kindeswohls im gegenseitigen Einverständnis auszudehnen. D. Unterhaltsbeiträge 1. Die Gesuchsgegnerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz sie zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet (Dispositivziffer 8) und ihr keine Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffer 10) zugesprochen hat. Sie beantragt, von der Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen abzusehen und den Gesuchsteller im Falle der Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutsregelung zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 6'030.– (bei einem effektiven Einkommen von Fr. 1'333.–), eventualiter von Fr. 5'599.– (bei einem hypothetischen Einkommen als "newly qualified teacher" von Fr. 1'764.– ausgehend von einem 80%-Pensum) zu verpflichten (Urk. 70 S. 3 und S. 21). 2. Wie erwähnt ist auf den Ehegattenunterhalt englisches Recht anwendbar, während sich der Kinderunterhalt nach schweizerischem Recht beurteilt. Die Gesuchsgegnerin kritisiert das ihr angerechnete hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 7'350.– als willkürlich und macht geltend, es sei ihr lediglich das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 1'333.–, welches sie als Aushilfslehrerin erziele, anzurechnen. Im Falle der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei ihr ein solches von Fr. 1'764.– anzurechnen. Dabei handle es sich um das Einkommen, welches sie als "newly qualified teacher" bei einem 80%-Pensum erzielen könnte. Betreffend die Bedarfsberechnung ficht die Gesuchsgegnerin ledig-

- 32 lich den mit Fr. 650.– veranschlagten Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts an und lässt ausführen, dieser Betrag sei augenscheinlich viel zu niedrig angesetzt und auf mindestens Fr. 1'500.– zu erhöhen (Urk. 70 S. 19). 3. Allgemeines zum Ehegattenunterhalt nach englischem Recht 3.1. Gemäss Sec. 27 des Matrimonial Causes Act 1973 (nachfolgend MCA) kann ein Ehegatte die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verlangen, wenn der andere Ehegatte nicht genügend für dessen Unterhalt aufkommt. Bei der Festsetzung der Höhe der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge, welche entweder in Form von periodischen Leistungen oder einem Pauschalbetrag zugesprochen werden, kommt dem Gericht ein weites Ermessen zu (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, A practical approach to family law, 9th Edition, chapter 26 N 26.04), doch muss das Gericht die bei der Scheidung geltenden Kriterien für die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Sec. 25 (2) MCA berücksichtigen (Sec. 27 (3); Black/Brdige/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 26 N 26.12 f.), nämlich: - das Einkommen und die Erwerbsfähigkeit (inklusive Einkommenssteigerungen, welche gemäss Einschätzung des Gerichts in der voraussehbaren Zukunft möglich sind), - die Vermögensverhältnisse beider Parteien (inklusive Vermögenswerte, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erworben werden können), - die Bedürfnisse beider Parteien (inklusive Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden) vor der Trennung, - den gemeinsamen Lebensstandard der Parteien vor der Trennung, - das Alter beider Ehegatten und die Ehedauer, - allfällige psychische und physische Beeinträchtigungen der Ehegatten,

- 33 - - die Beiträge, welche beide Parteien für das Wohlergehen geleistet haben oder voraussichtlich leisten werden (bspw. indem sie sich um den Haushalt oder die Kinder kümmern bzw. gekümmert haben), - das Verhalten beider Parteien, sofern es unbillig wäre, dieses nicht zu berücksichtigen) Auf die zentrale Bestimmung von Sec. 25 MCA haben in ihren Stellungnahmen sowohl der Gesuchsteller (Urk. 94 S. 2) als auch die Gesuchsgegnerin (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 7 und 10) hingewiesen. Demgegenüber geht es bei der vom Gesuchsteller ebenfalls genannten Sec. 22 MCA (Urk. 97/3 S. 2 Ziff. 4) um "interim orders" "pending suit", d.h. um vorsorgliche Massnahmen während eines Prozesses auf Scheidung, Ehenichtigkeit oder gerichtliche Trennung (vgl. dazu Black/ Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.106; Herring, Family Law, 6th edition, S. 227). 3.2. Im Rahmen des dem Gericht zukommenden weiten Ermessens sind sodann die relevante Rechtsprechung sowie die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.03). 3.3. In Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht schreibt das Gesetz dem Richter nach englischem Recht keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Grundsätzlich stellt das Gericht bei der Frage, ob – und falls ja – in welcher Höhe Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen sind, die Einkünfte der Parteien (inklusive staatliche Zuwendungen und allfällige mögliche Einkommenssteigerungen) deren Bedürfnissen ("needs") gegenüber, wobei der Lebensstandard der Parteien während ungetrennter Ehe mitberücksichtigt wird. Das Gericht versucht sicherzustellen, dass beide Parteien und deren Kinder genügend finanzielle Mittel zur Verfügung haben, um ihre Bedürfnisse zu decken. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass auch die übrigen Kriterien von Sec. 25 (2) MCA von Relevanz sind, werden auch diese mitberücksichtigt (Alexander Chandler, "What is the Measure of Maintenance?” How does the court quantify spousal periodical payments?, Family Law Week [16.03.2009], abrufbar unter: http://www.familylawweek.co.uk/site.aspx?i=fo53715).

- 34 - 3.4. Das englische Unterhaltsrecht entspricht somit in den Grundzügen dem schweizerischen Recht. Insbesondere ergibt sich, dass auch dem englischen Recht, welches im Rahmen des anrechenbaren Einkommens auch eine allfällige "earning capacity" berücksichtigt, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht fremd ist (Herring, a.a.O., S. 231; Black/Bridge/Bond/Gribbin/Reardon, a.a.O., chapter 31 N 31.38 f.). Gemäss Gesetzestext Sec. 25 (2) definiert sich die "earning capacity" wie folgt: "[…] any increase which it would in the opinion of the court be reasonable to expect a party to the marriage to take steps to acquire […]". Aus dieser Formulierung kann geschlossen werden, dass auch bei Anwendung des englischen Recht die Erzielung eines höheren Einkommens in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht sowohl möglich als auch zumutbar sein muss. 4. Einkommen Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Gesuchsgegnerin das Einkommen aus einer Vollzeitanstellung anrechnen lassen müsse und nahm an, dass die Gesuchsgegnerin innert kürzester Zeit eine Anstellung finden werde. Sie hat der Gesuchsgegnerin ein Einkommen von Fr. 7'350.– (GBP 5'000.–) angerechnet, da diese angegeben habe, dass sie gemäss den bereits erfolgten Vorstellungsgesprächen rund GBP 60'000.– werde erzielen können (Urk. 71 S. 39). 4.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert das ihr angerechnete hypothetische Einkommen von monatlich Fr. 7'350.– als willkürlich. Sie bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass ihr die Erzielung eines Einkommens von Fr. 7'350.– nach jahrelanger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in England möglich sei. Zwar habe sie bei Headhunters Gespräche für Stellen gehabt, wo sie GBP 60'000.– hätte verdienen können. Diese Stellen habe sie jedoch nicht erhalten; sie sei nicht einmal zu direkten Vorstellungsgesprächen eingeladen worden. In Anbetracht dessen sei bei ihr von einem Einkommen von Fr. 1'333.–, welches sie als stundenweise angestellte "unqualifizierte Lehrerin" erzielen könne, auszugehen (Urk. 70 S. 19). Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, dass das Einkommen des Gesuchstellers von monatlich Fr. 26'878.– zur Finanzierung von zwei Haushalten ausreiche und sie sich während ungetrennter Ehe jahrelang um die Kinder und den Haushalt ge-

- 35 kümmert habe, weshalb die Aufnahme eines Vollzeitpensums während bestehender Ehe keineswegs erforderlich und stattdessen auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Parteien abzustellen sei (Urk. 70 S. 18). 4.3. Der Gesuchsteller hält das Vorgehen der Vorinstanz, der Gesuchsgegnerin ein aus einem Vollzeitpensum resultierendes hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 7'350.– anzurechnen, für richtig (Urk. 80 S. 17). Da die Obhut über die Kinder dem Gesuchsteller zugeteilt worden sei und weil die Gesuchsgegnerin keinerlei Betreuungsaufgaben zu übernehmen habe, sei denn auch nicht ersichtlich, warum die Gesuchsgegnerin nur in einem sehr geringen Teilzeitpensum arbeiten könne. Im Rahmen der familiären Unterstützungspflicht seien beide Ehegatten verpflichtet, alles zu unternehmen, um ihren Beitrag zum Unterhalt der Familie zu leisten, wobei im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen seien. Es sei damit an der Gesuchsgegnerin, ihr Arbeitspotential bestmöglich und effizient einzusetzen, damit sie zumindest teilweise für den Unterhalt der Kinder und ihre eigenen Auslagen aufkommen könne. Der Gesuchsteller erziele lediglich ein Einkommen von Fr. 10'000.– und verfüge über keinerlei liquide Mittel (Urk. 80 S. 19). 4.4. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Gesuchsgegnerin die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar ist, sind wie erwähnt stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, mithin die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass nicht der nacheheliche, sondern im Rahmen von Eheschutzmassnahmen der (eheliche) Trennungsunterhalt festzusetzen ist. Bei diesem stehen das Prinzip des "clean break", welches das englische Recht ebenfalls kennt, und die Frage der Eigenversorgungskapazität noch nicht in gleicher Weise im Vordergrund wie beim nachehelichen Unterhalt. Vielmehr dauert die eheliche Beistandsund Treuepflicht unverändert an, was sich auch in unterhaltsrechtlicher Hinsicht auswirkt.

- 36 - 4.4.1. Die 44-jährige Gesuchsgegnerin ist gesund und es obliegen ihr aufgrund der Unterstellung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers mit Ausnahme des Besuchsrechts keine Kinderbetreuungspflichten. Auch hat sie keinen gemeinsamen ehelichen Haushalt mehr zu führen. Doch ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Parteien während des ehelichen Zusammenlebens bereits in einem grossen Umfang fremdbetreut wurden. Insofern ändert sich durch die Unterstellung der Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers an der zeitlichen Verfügbarkeit der Gesuchsgegnerin nur wenig. 4.4.2. Die Gesuchsgegnerin hat an der Fachhochschule in Zürich Betriebswirtschaftslehre studiert und ging im Alter von 32 Jahren nach England, wo sie für die British Telecom und für Nokia arbeitete (Urk. 20 S. 5). Nach der Geburt von C._____ am tt.mm.2008 hat die Gesuchsgegnerin ihre sehr gut bezahlte Stelle bei Nokia aufgegeben (Urk. 20 S. 5). Sie ist damit seit 2008 nicht mehr im privatwirtschaftlichen Erwerbsleben in England integriert. Betreffend die während des gemeinsamen Haushalts gelebte Lastenverteilung zwischen den Parteien ergibt sich gestützt auf die Akten folgendes: Während des ehelichen Zusammenlebens hat die Gesuchsgegnerin ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches die Entwicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Die Darstellungen der Parteien über die Frage, zu welchem Pensum die Gesuchsgegnerin tätig war, gehen auseinander. Auf diese Frage braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz der Lebensunterhalt der Parteien durch dessen Einkommen finanziert wurde und die Gesuchsgegnerin keinen Gewinn erzielt hat (Prot. I S. 53 und 54), mithin ihre Tätigkeit mindestens aus wirtschaftlicher Sicht als Hobby – wie von der Gesuchsgegnerin selbst geltend gemacht – zu werten ist. 4.4.3. Entscheidend fällt vorliegend ins Gewicht, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien als ausserordentlich günstig zu bezeichnen sind. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, beläuft sich das Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inkl. Bonus) auf monatlich Fr. 23'544.– und ist deshalb entgegen dem Gesuchsteller,

- 37 welcher sein Einkommen lediglich auf rund Fr. 10'000.– beziffert, für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend. 4.4.4. Insbesondere mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin während ungetrennter Ehe nichts zur Bestreitung des Lebensunterhalts beigetragen hat, obwohl die Kinder bereits während des ehelichen Zusammenlebens in massgeblichem Umfang fremdbetreut wurden, ist von der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Festsetzung des Ehegattenunterhalts nicht zu erwarten, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Lehrerin eine Arbeitstätigkeit sucht, bei welcher sie ein Einkommen erzielen könnte, welches dasjenige einer frisch ausgebildeten Lehrerin übersteigt. Die Gesuchsgegnerin darf sich weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens vereinbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien noch nicht allzu lange getrennt leben und keine Anhaltspunkte bestehen, dass ihnen eine langjährige Trennung ohne Scheidung bevorstehen könnte. Die Scheidung steht vielmehr im Raum (vgl. Prot. S. 24). Im Scheidungsverfahren wird über die Anrechnung eines über die tatsächlichen Einkünfte hinausgehenden Einkommens neu zu entscheiden sein. 4.5. Auch unter dem Aspekt des Kinderunterhalts ergibt sich nichts anderes. Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Kinderunterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes berücksichtigen. Diese Kriterien haben, auch wenn sie sich zum Teil gegenseitig beeinflussen (BGE 116 II 112), je für sich selbständige Bedeutung und stehen in einer gewissen Rangordnung. Auszugehen ist von den Bedürfnissen des Kindes. Die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern sind für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages an sich, aber auch in ihrem Verhältnis zueinander massgebend (Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N 17 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei der Frage der Leistungsfähigkeit ist auf die gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Verhältnisse der Eltern abzustellen (Hegnauer, a.a.O., N 52 zu Art. 285 ZGB m.w.H.). Bei fehlenden Einkünften sind das Vermögen und hypothetische Einkünfte heranzuziehen (Hegnauer, a.a.O., N 54 und 55 zu Art. 285 ZGB m.w.H.).

- 38 - Zwar weist der Gesuchsteller zutreffend darauf hin, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, jedoch ist wie erwähnt auch im Rahmen der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Auch beim Kinderunterhalt bildet Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, dass die tatsächlichen Einkünfte der Eltern nicht ausreichend sind. Gemäss Aussagen des Gesuchstellers vor Vorinstanz wurde der Lebensunterhalt der Parteien und damit auch der Kinderunterhalt allein durch das Einkommen des Gesuchstellers finanziert. Die Gesuchsgegnerin hat während des ehelichen Zusammenlebens ihr eigenes Unternehmen "K._____", welches Entwicklungsförderung für Babies und eine Informationsplattform zu Aktivitäten für Kinder anbot, aufgebaut (Urk. 20 S. 6). Ihre Tätigkeit war jedoch nicht gewinnbringend (Prot. I S. 53 und 54). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das Einkommen des Gesuchstellers für die Finanzierung von zwei Haushalten ausreichend ist, ist bei der Gesuchsgegnerin auch unter dem Aspekt des Kindesunterhalts von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen, sondern es ist auf das aktuelle bzw. tatsächliche Einkommen der Gesuchsgegnerin abzustellen. 4.6. Die Gesuchsgegnerin beziffert das Einkommen aus ihrer Tätigkeit als stundenweise angestellte unqualifizierte Aushilfslehrerin auf Fr. 1'333.– (Urk. 70 S. 19). Gemäss Lohnabrechnung vom 10. Juli 2015 (Urk. 73/4) hat die Gesuchsgegnerin in der "Tax week 14" (6.–12. Juli 2015) ein Einkommen von GBP 370.– brutto bzw. GBP 268.16 netto erzielt, wobei sie in dieser Woche an vier Tagen (80%) gearbeitet hat. Vom Bruttoeinkommen wurden die Steuern (GBP 73.40), die Beiträge an die National Insurance (GBP 25.86) und die Beiträge an die Altersvorsorge (GBP 2.58) abgezogen. Weiter ist der Lohnabrechnung zu entnehmen, dass im Lohn bereits eine Ferienentschädigung, basierend auf 5.6 Ferienwochen pro Jahr, enthalten ist (Urk. 73/4). In den Akten findet sich zum Einkommen der Gesuchsgegnerin weiter eine E-Mail vom 7. Juli 2015 vom Consultant L._____ der "…", einer Agentur für die Vermittlung von Aushilfslehrern, an die Gesuchsgegnerin (Urk. 73/5). Danach kann die Gesuchsgegnerin als "unqualified teacher" maximal GBP 90.– pro Tag verdienen.

- 39 - 4.6.1. Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, dass sie seit Ausbildungsbeginn (September 2015) staatliche Unterstützung erhalte (Prot. S. 13 f.). Da auch staatliche Zuwendungen zum Einkommen hinzuzurechnen sind (vgl. Erw. II./D./3.3.), zumal es hier um eine befristete, mehrheitlich in der Vergangenheit liegende Zeitperiode geht, in welcher der Unterhaltsbedarf der Gesuchsgegnerin im Umfang der gewährten Unterstützung auch tatsächlich verringert wurde, und weil die Gesuchsgegnerin nicht geltend gemacht hat, dass die staatliche Unterstützung tiefer ausfällt als das bisherige Einkommen als Aushilfslehrerin, ergibt sich ausgehend von einem 80%-Pensum ein Bruttoeinkommen von monatlich GBP 1'390.– (GBP 90.– x 4 [Arbeitstage pro Arbeitswoche] x 46.4 [Arbeitswochen pro Jahr] : 12 [Monate]), weshalb gestützt auf die vorangehenden Abzüge von 27.5% ein monatliches Nettoeinkommen von GBP 1'008.–, mithin Fr. 1'378.– resultiert. 4.6.2. Gemäss dem Auszug der Broschüre "Department of Education" betreffend Einstiegseinkommen als frisch ausgebildete Lehrerin (Urk. 73/6) beträgt das Jahreseinkommen GBP 24'200.–. Die Gesuchsgegnerin geht von Abzügen von rund 20% aus und beziffert das Nettoeinkommen auf jährlich Fr. 26'460.– bzw. monatlich Fr. 2'205.– (Urk. 70 S. 19). Darauf ist abzustellen. Aufgrund des der Gesuchsgegnerin zugesprochenen Besuchsrechts ist es ihr während vier Arbeitstagen pro Monat nicht möglich, zu arbeiten, weshalb ihr lediglich ein Einkommen gestützt auf ein 80%-Pensum anzurechnen ist. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin ab September 2016 von einem Nettoeinkommen von Fr. 1'764.– (0.8 x Fr. 2'205.–) auszugehen. 5. Bedarf Gesuchsgegnerin 5.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchsgegnerin auf Fr. 6'513.– festgesetzt (Urk. 71 S. 40). 5.2. Die Gesuchsgegnerin ficht lediglich den mit Fr. 650.– veranschlagten Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts an und lässt ausführen, dieser Betrag sei augenscheinlich viel zu niedrig angesetzt und auf mindestens Fr. 1'500.– zu erhöhen. Allein schon ein Flug von Zürich nach Bristol und retour koste bis zu

- 40 - Fr. 500.–, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Gesuchsgegnerin nicht immer auf "Billigflüge" ausweichen könne, weil sie an die Besuchszeiten gebunden sei. Hinzu kämen erhebliche Kosten für Übernachtungen, öffentlicher Verkehr und Verpflegung (Urk. 70 S. 19 f.). 5.3. Der Gesuchsteller bemängelt demgegenüber, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin ohne entsprechenden Antrag einen Betrag von Fr. 650.– für die Ausübung des Besuchsrechts zugesprochen habe (Urk. 80 S. 20). 5.4. Da das Besuchsrecht und dessen Ausübung Teil der Kinderbelange ist und dabei die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gilt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Betrag für die Ausübung des Besuchsrechts ohne entsprechenden Antrag der Gesuchsgegnerin berücksichtigt hat. Wie erwähnt kommt dem Gericht auch bei Anwendung des englischen Unterhaltsrechts bei der Ermittlung des Bedarfs ("needs") der Parteien ein grosses Ermessen zu, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Damit die Gesuchsgegnerin das ihr zugesprochene Besuchsrecht ausüben kann, sind die Besuchsrechtskosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. 5.5. Ein Blick auf die gängigen Flugsuchmaschinen im Internet zeigt, dass ein Flug von London nach Zürich und retour rund Fr. 200.– kostet, sofern dieser weit im Voraus gebucht wird. Weshalb der Gesuchsgegnerin durch die Ausübung des Besuchsrechts zusätzliche Verpflegungskosten, welche in Bristol nicht ohnehin anfallen, entstehen sollen, ist nicht ersichtlich und tut die Gesuchsgegnerin auch nicht näher dar. Die Gesuchsgegnerin wird durch das ihr zugestandene Besuchsrecht von Donnerstag- bis Dienstagabend während fünf Nächten pro Monat in der Schweiz übernachten. Die Gesuchsgegnerin führte anlässlich der Anhörung vom 24. März 2016 jedoch selbst aus, dass sie bei ihren Besuchen in der Schweiz jeweils bei Freunden übernachte oder sich ein Zimmer über die Onlineplattform "airbnb" miete. Nach Konsultation dieser Internetseite ergibt sich, dass Übernachtungsgelegenheiten in Zürich für rund Fr. 70.– pro Nacht erhältlich sind. Davon ausgehend, dass die Geuschsgegnerin bei ihren Aufenthalten abwechselnd bei Freunden und in einem über "airbnb" gemieteten Zimmer übernachten wird, erscheint es angemessen, der Gesuchsgegnerin Übernachtungskosten von

- 41 - Fr. 175.– pro Monat anzurechnen. Damit sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin lediglich Kosten für die Besuchsrechtsausübung von Fr. 375.– pro Monat zu berücksichtigen. 5.6. Die übrigen Bedarfspositionen hat die Gesuchsgegnerin nicht angefochten. Sie erscheinen überdies plausibel. Daran ändern auch die nachfolgenden Einwendungen des Gesuchstellers nichts. Dieser macht unter anderem geltend, die Gesuchsgegnerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die geltend gemachten Positionen zum Lebensstandard gehört hätten und/oder, dass bzw. in welchem Umfang sie tatsächlich anfallen sollen (Urk. 70 S. 20). Dieses Vorbringen genügt den für die Berufungsantwort geltenden Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsteller unterlässt es, sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bedarfsermittlung der Gesuchsgegnerin im Wesentlichen auf die vom Gesuchsteller eingereichte Bedarfsübersicht der Parteien (Urk. 5/29) samt den dazugehörigen Kontoauszügen der Bank M._____ von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/30) sowie denjenigen der Miles&More Kreditkarte von September 2013 bis August 2014 (Urk. 5/32) gestützt. Dass diese Belege den von den Parteien gelebten Standard nicht widerspiegelten, macht der Gesuchsteller zu Recht nicht geltend. Sodann wird nicht behauptet, dass die einzelnen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen nicht auch in der Bedarfsübersicht enthalten seien. Die Gesuchsgegnerin ist mit ihren substantiierten Ausführungen in der Gesuchsantwort mit Verweis auf die vorgenannten Belege ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachgekommen. Von blossem Behaupten – wie dies der Gesuchsteller vorbringt (Urk. 80 S. 20) – kann keine Rede sein. 5.6.1. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, die Vorinstanz begründe nicht, in welchem Umfang die einzelnen Bedarfspositionen gerechtfertigt seien, sondern begnüge sich fast durchgehend mit dem blossen Hinweis, "es erscheine als angemessen" einen pauschalen Betrag zu berücksichtigen (Urk. 80 S. 20). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zukommt. Inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung unangemessen sein soll, legt der Gesuchsteller zu

- 42 wenig substantiiert dar. Er kommt damit seiner Begründungspflicht erneut nicht nach. Ausserdem ist die Rüge des Gesuchstellers nicht zutreffend, stützte die Vorinstanz ihre Begründung doch – wie erwähnt – auf die vom Gesuchsteller eingereichte Bedarfsübersicht der Parteien und begnügte sich keineswegs mit Pauschalierungen. 5.6.2. Weiter bemängelt der Gesuchsteller, die Vorinstanz habe bei den einzelnen Positionen nicht dargelegt, in welchem Umfang sie das tiefere Preisniveau in Bristol berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20). Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz nicht zahlenmässig begründet hat, wieviel tiefer die Lebenshaltungskosten in Bristol im Vergleich zu denjenigen in Zürich sind, sondern jeweils nur vom "etwas tieferen Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat, weshalb nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, mit welchem Faktor die Vorinstanz gerechnet hat. Aus der Begründung "etwas tieferes Kostenniveau" ist immerhin erkennbar, dass die Vorinstanz im Gegensatz zum Gesuchsteller, welcher ausführt, der Bedarf der Gesuchsgegnerin in Bristol betrage lediglich Fr. 2'500.– (Urk. 80 S. 20), nicht von wesentlich tieferen Kosten ausgeht. Die Lebenshaltungskosten in London betragen rund 80 % derjenigen von Zürich (vgl. Landesübersicht der UBS AG, Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2015). Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass das Kostenniveau in Bristol und dasjenige in London bis auf die Wohnkosten, welche vorliegend jedoch konkret festgesetzt wurden, ungefähr gleich hoch ist. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht begründet hat, mit welchem Faktor sie gerechnet hat, sondern stets vom "etwas tieferen Kostenniveau in Bristol" gesprochen hat. 5.6.3. Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei der Position "Kino, Theater, Museen und Ausflüge" das tiefere Preisniveau in England nicht berücksichtigt habe (Urk. 80 S. 20), heisst es doch in der Erwägung explizit, dass die Anrechnung des Betrags von Fr. 150.– unter Berücksichtigung des tieferen Kostenniveaus in Bristol erfolgt sei (Urk. 71 S. 43 Ziff. 12). Die Vorinstanz hat dabei den von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Betrag (Urk. 20 S. 53) übernommen, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bedarfsauf-

- 43 stellung der Gesuchsgegnerin am Preisniveau in Bristol orientierte, hatte diese damals doch bereits das Haus in Bristol bezogen. 5.6.4. Betreffend das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach der Bedarf der Gesuchsgegnerin in Bristol lediglich Fr. 2'500.– betrage, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bedarf der Gesuchsgegnerin in Anwendung der sog "einstufigkonkreten" Methode, d.h. durch Addition der einzelnen Bedarfspositionen ermittelt hat, wobei sie sich an dem von den Parteien gelebten Lebensstandard während ungetrennter Ehe orientiert hat. Dieses Vorgehen hält vor dem englischen Recht stand, ist bei dessen Anwendung doch insbesondere auch der von den Parteien gelebte Lebensstandard zu berücksichtigen. 5.7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bis auf die Position "Ausübung des Besuchsrechts", welche eine leichte Korrektur erfährt, die Bedarfsberechnung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit ist von folgendem Bedarf der Gesuchsgegnerin auszugehen: 1 Wohnkosten (Mietzinse) 1'691.– 2 Nebenkosten / City Tax / Energie / Wasser 188.– 3 Lebensmittel 750.– 4 Kleinanschaffungen, Blumen, Dekoration 40.– 5 Krankenkasse Gesuchsgegnerin (Zusatzversicherung England) 99.– 6 Zahnarzt, Optiker, weitere Gesundheitskosten 185.– 7 Bekleidung / Schuhe 400.– 8 Autokosten 500.– 9 ÖV-Kosten 50.– 10 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.– 11 Kommunikation 250.– 12 Kino, Theater, Museen, Ausflüge 150.– 13 Sport, Fitness, Ski 200.– 14 Coiffeur, Kosmetikerin 120.– 15 Bücher, Zeitungen, Zeitschriften 20.–

- 44 - 16 Restaurantbesuche 100.– 17 Ferien 400.– 18 Steuern 500.– 19 Auswärtige Verpflegung 190.– 20 Ausübung Besuchsrecht 375.– Total 6'238.–

6. Einkommen Gesuchsteller 6.1. Der Gesuchsteller arbeitet Vollzeit als Investment Stratege bei der N._____ AG (N._____) in Zürich. Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen des Gesuchstellers auf Fr. 26'878.– pro Monat. Dieses setzt sich aus einem Fixum von monatlich Fr. 15'198.– (ausbezahlter Lohn von Fr. 16'197.80 [Urk. 5/16] + Fr. 250.– [erfolgter Abzug zugunsten des Mitarbeiterkontos] ./. Fr. 400.– [Kinderzulagen] ./. Fr. 850.– [Spesen]) und dem Durchschnitt der Boni der Jahre 2011 bis 2014 von Fr. 165'567.75 pro Jahr bzw. Fr. 13'797.30 pro Monat (Fr. 130'605.– [Bonus fürs Jahr 2011], Fr. 159'979.– [Bonus fürs Jahr 2012], Fr. 201'157.– [Bonus fürs Jahr 2013], ca. Fr. 170'530.– [Bonus fürs Jahr 2014]) zusammen. 6.2. Die Gesuchsgegnerin erachtet die Einkommensfestsetzung der Vorinstanz als korrekt (Urk. 70 S. 20). 6.3. Der Gesuchsteller macht geltend, dass er nach dem Quellensteuerabzug monatlich lediglich über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 10'000.– (Fr. 11'330.80 ./. Fr. 400.– Kinderzulagen ./. Fr. 850.– Spesenpauschale) verfüge (Urk. 80 S. 14). Er wendet ein, dass er mit den erhaltenen Bonusauszahlungen ausstehende Rechnungen, insbesondere Steuerverbindlichkeiten beider Parteien, bezahlt habe. Indem ihm die Vorinstanz einen hypothetischen Bonus von Fr. 13'797.30 angerechnet habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht nicht richtig angewendet, sei doch dieses Einkommen tatsächlich nicht vorhanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Gesuchstellers von einem allfälligen Bonus fürs das Jahr 2015 rund Fr. 40'000.– für ausstehende Quellensteuern in Abzug bringen werde (Urk. 80 S. 14).

- 45 - 6.4. Entgegen dem Gesuchsteller ist im Rahmen der Einkommensfestsetzung unerheblich, wofür die Bonuszahlungen in der Vergangenheit verwendet wurden. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller keineswegs hypothetische Einkünfte aus Bonus an, sondern hat die Einkünfte aus Bonus – wie bei stark variierenden Boni üblich – korrekterweise gestützt auf den Durchschnitt der vergangenen Jahre ermittelt. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. Hingegen ist dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass bei seinem Einkommen der Quellensteuerabzug zu berücksichtigen ist, nachdem die Vorinstanz bei dessen Bedarf – wie sogleich zu zeigen sein wird – die Steuern ausgeklammert hat. Gestützt auf die von der Vorinstanz korrekt vorgenommene Ermittlung des Fixums von Fr. 15'198.– ist nach Abzug der Quellensteuer von Fr. 2'117.60 (Urk. 59 und Urk. 82/10) neu von einem Nettofixum von Fr. 13'080.40 auszugehen. Unter der Annahme, dass sich der Quellensteuerabzug auf dem Bonus auf rund Fr. 40'000.– beläuft, resultiert gestützt auf den von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Bonus von jährlich Fr. 165'567.75 neu ein solcher von jährlich Fr. 125'567.75 bzw. Fr. 10'464.– pro Monat. 6.5. Damit ist beim Gesuchsteller von einem monatlichen Nettoeinkommen (einschliesslich Bonus und Abzug für das Mitarbeiterkonto, ohne Kinderzulagen, Pauschalspesen und Quellensteuern) von Fr. 23'544.– auszugehen. 7. Bedarf Gesuchsteller Der Gesuchsteller bezifferte vor Vorinstanz seinen Bedarf ohne Steuern (inkl. demjenigen der beiden Kinder) auf rund Fr. 15'000.– (Urk. 2 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.4). Weil der Gesuchsteller aufgrund seines Einkommens ohne Weiteres in der Lage ist, diesen Bedarf zu decken, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. 8. Unterhaltsberechnung und Beginn der Unterhaltsverpflichtung 8.1. Die Gesuchsgegnerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2015 (Urk. 20). Die Vorinstanz vertrat aufgrund der Äusserung der Gesuchsgegnerin, wonach sie die eheliche Wohnung

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