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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2014 LE140046

16 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,170 mots·~21 min·3

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140046-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2014 (EE140077-K)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, unter die Obhut der Gesuchsgegnerin (Mutter) zu stellen. 3. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Betreuungsrecht von mindestens jedem zweiten Sonntag einzuräumen. 4. Es sei eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für die Tochter C._____ zu errichten. 5. Es sei der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung an der ...strasse ... in D._____ samt Mobiliar, mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Gesuchstellers, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Dem Gesuchsteller sei eine Auszugsfrist mindestens bis 31. August 2014 zum Verlassen der ehelichen Wohnung einzuräumen. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller alle "Doppel" der sich in der ehelichen Wohnung befindenden Mobilien (Bett, Schrank, Sofa, Tisch, Stühle, Fernseher, usw.) auf erstes Verlangen herauszugeben. 6.1 Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin angemessene monatliche Beiträge an die Kinderkosten (zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen. 6.2 Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, persönliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. 7. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung per 7. Mai 2014 anzuordnen. 8. Weitergehende oder andere Anträge der Gesuchsgegnerin seien vollumfänglich abzuweisen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2014: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und das Getrenntleben jederzeit aufnehmen können. 2. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 3. Für die Tochter wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur wird ersucht, den Beistand bzw. die Beiständin möglichst bald zu ernennen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über das dem Gesuchsteller zustehende Besuchsrecht mit Hilfe des Beistandes bzw. der Beiständin untereinander einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt folgende Regelung: Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, − die Tochter wöchentlich am arbeitsfreien Tag des Gesuchstellers (Samstag oder Sonntag) jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr, − ab Schuleintritt (voraussichtlich ab August 2016) die Tochter am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Die eheliche Wohnung an der ...strasse ..., D._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. August 2014 zu verlassen. 6. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung nebst seinen persönlichen Sachen, Folgendes mitzunehmen:

- 4 - - das Ehebett, - den zum Ehebett passende Schrank, - den alten Salontisch, - das alte Sofa, - den dem Gesuchsteller gehörende Aktenschrank, - den Computer-Tisch, inklusive Computer des Gesuchstellers, - die Hälfte des Geschirrs und Bestecks sowie die Hälfte der Tisch- und Bettwäsche. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung anstelle eines Unterhaltsbeitrages folgende Rechnungen zu bezahlen: a) Miete für die eheliche Wohnung seit 1. Mai 2014 von monatlich Fr. 1'490.–, b) die Kosten des Deutschkurses für die Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 210.– inklusive Betreibungskosten. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 817.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage, davon Fr. 500.– für die Tochter, zu entrichten, zahlbar ab Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens ab 1. September 2014. 9. Es wird zwischen den Parteien die Gütertrennung per 7. Mai 2014 angeordnet. 10. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, der Arbeitgeber des Gesuchstellers sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt der Gesuchsgegnerin zu überweisen, wird abgelehnt. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 412.50. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse

- 5 genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 13. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26):

" 1. In Abänderung von Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juli 2014 sei der Gesuchsteller (Berufungskläger) zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagten) monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von maximal CHF 397.00 , zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage, zu entrichten, zahlbar auf Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens ab 1. September 2014. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller (Berufungskläger) mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, persönliche Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagte) zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 33):

" 1. Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zulasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers (nachfolgend: Berufungskläger). 2. Auf den Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. 3. Bezüglich des Antrages des Berufungsklägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet die Berufungsbeklagte auf Stellung eines Antrages."

- 6 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Januar 2007 in …/Bangladesh geheiratet. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, hervor. Am 7. Mai 2014 hat der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig gemacht und eingangs erwähnte Anträge gestellt (Urk. 1). Unter dem Datum vom 9. Juli 2014 hat die Vorinstanz das ebenfalls eingangs wiedergegebene Urteil gefällt (Urk. 27). 2. Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. September 2014 Berufung erhoben (Urk. 26). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 6. Oktober 2014 und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33 und 36). B. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin und die gemeinsame Tochter. Die Dispositiv- Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Besuchsrechtsbeistandschaft), 4 (Besuchsrecht), 5 (Zuteilung eheliche Wohnung), 6 (Zuteilung persönliche Sachen), 7 (Übernahme Mietkosten und Deutschkurs), 9 (Anordnung Gütertrennung), 10 (Schuldneranweisung) sowie 11-13 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. C. Ehegatten- und Kinderunterhalt 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller ausgehend von einem gesuchstellerischen Nettoeinkommen von Fr. 3'511.– pro Monat und einem Bedarf des

- 7 - Gesuchstellers von Fr. 2'694.– verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 817.– zu bezahlen, wovon Fr. 500.– auf die Tochter C._____ und Fr. 317.– auf die Gesuchsgegnerin persönlich entfallen (Urk. 27 S. 7-13). 2. Der Gesuchsgegner kritisiert im Rahmen seiner Berufung die Berechnung seines Einkommens (nachstehend Erw. 3) sowie einzelne seiner Bedarfspositionen (nachstehend Erw. 4). Das Einkommen der Gesuchsgegnerin macht der Gesuchsteller nicht zum Thema seiner Berufung, weshalb es dabei bleibt, dass der Gesuchsgegnerin kein Einkommen angerechnet wird. 3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1 Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Gesuchstellers von monatlich Fr. 3'511.– netto aus. Hierfür stellte sie auf den Lohnausweis aus dem Jahr 2013 (Urk. 12/1) ab und verweist auf die Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai aus dem Jahr 2014 (Urk. 12/2/1-5), welche ein in etwa gleiches Bild zeigen würden. Sodann rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller Fr. 100.– für erzielte Trinkgelder an (Urk. 27 S. 8). 3.2 Der Gesuchsteller verlangt im Berufungsverfahren, dass bei der Berechnung seines Lohnes der Quellensteuerabzug zu berücksichtigen sei. Da dieser von der Arbeitgeberin vor der Auszahlung des Lohnes abgezogen werde, könne er effektiv nur über den reduzierten Betrag verfügen (Urk. 26 S. 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einem Ehegatten, welcher der Quellensteuer unterliegt, von seinem Einkommen nach Abzug der Quellensteuer auszugehen, da sich der betroffene Ehegatte nicht gegen den Abzug wehren könne (BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010). Das Einkommen ist daher in Übereinstimmung mit dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzuges zu berechnen, womit ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 3'376.– (Nettojahreseinkommen 2013 abzgl. Fr. 2'400.– Kinderzulagen abzgl. Fr. 414.– Quellensteuer) zzgl. Fr. 100.– für Trinkgelder, gesamthaft Fr. 3'476.–, resultiert.

- 8 - 3.4 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, er habe seine Anstellung bei der E._____ AG per 30. September 2014 gekündigt, weil er zunehmend Probleme mit dem Fahren in der Nacht bekommen habe. Mithin sei davon auszugehen, dass er ab 1. Oktober 2014 lediglich noch 80% des versicherten Verdienstes als Arbeitslosenentschädigung erhalten werde, sofern er bis dahin keine neue Anstellung gefunden habe (Urk. 26 S. 4). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe seine Anstellung wegen "zunehmenden Problemen insbesondere während des Fahrens in der Nacht" aufgegeben (Urk. 26 S. 4). Mit dieser pauschalen Formulierung vermag er nicht darzutun, weshalb ihm das Taxifahren nicht mehr zumutbar gewesen sein soll. Ob es sich bei den zunehmenden Problemen um gesundheitliche Beschwerden handelt, oder ob der Gesuchsteller grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit, welche tagsüber ausgeführt wird, bevorzugen würde, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass nicht einmal klar ist, ob der Gesuchsteller seine Anstellung tatsächlich aufgegeben hat. Das zum Beleg eingereichte Kündigungsschreiben vom 28. Juli 2014 (Urk. 29/2) reicht hierzu nicht aus, da nicht daraus hervor geht, ob die Arbeitgeberin ein solches auch erhalten hat. Sollte der Gesuchsteller seine Anstellung tatsächlich per 30. September 2014 aufgegeben haben, ist nicht klar, ob er mittlerweile eine neue Anstellung angetreten hat. Der Gesuchsteller hat sich auch nach dem 1. Oktober 2014 nicht dazu geäussert. Vor dem Hintergrund dieser äusserst unklaren Sachlage kann nicht gestützt auf eine Vermutung des Gesuchstellers, wonach er wohl ab 1. Oktober 2014 lediglich 80% seines versicherten Verdienstes als Arbeitslosenentschädigung erhalten werde, von einem reduzierten Einkommen ausgegangen werden. Der Gesuchsteller selber rechnet denn auch im Rahmen seiner Berufung mit dem Einkommen, welches er bei der E._____ AG generiert hat (vgl. Urk. 26 S. 8). 3.5 Gesamthaft ist dem Gesuchsteller ein Einkommen von Fr. 3'476.– netto pro Monat anzurechnen.

- 9 - 4. Bedarf des Gesuchstellers 4.1 Die Vorinstanz ist von einem Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 2'694.– ausgegangen (Urk. 27 S. 9). Der Gesuchsteller kritisiert die Bedarfspositionen Wohnkosten, Telekommunikation sowie auswärtige Verpflegung. Ausserdem möchte er seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe im Bedarf berücksichtigt haben. 4.2 Mit Bezug auf die Wohnkosten macht der Gesuchsteller geltend, er habe per 1. September 2014 eine 3-Zimmer-Wohnung für Fr. 1'100.– gefunden. Die Vorinstanz habe ihm lediglich Mietkosten von Fr. 1'000.– zugestanden. Der Mietzins von Fr. 1'100.– für eine Wohnung mit mindestens 2,5 Zimmern in der Region Winterthur sei aber durchaus angemessen, damit er die Tochter im Rahmen des Besuchsrechts in geordneten Verhältnissen empfangen könne (Urk. 26 S. 6). Der Gesuchsteller verkennt, dass die Vorinstanz ihm zwar Wohnkosten von Fr. 1'000.– zugestanden hat, hierzu aber noch Fr. 60.– für einen Parkplatz hinzugerechnet hat (Urk. 27 S. 9). Die neue Wohnung des Gesuchstellers kostet Fr. 1'100.– inklusive Parkplatz (Urk. 31), womit ein Unterschied zu den von der Vorinstanz zugestandenen Wohnkosten von Fr. 40.– resultiert. In Anbetracht der Geringfügigkeit dieses Betrages und der Tatsache, dass eine Wohnung im Raum Winterthur mit mindestens 2,5 Zimmern zum Preis von Fr. 1'100.– inklusive Parkplatz in der Tat - auch bei angespannten Verhältnissen - angemessen erscheint, sind im Bedarf des Gesuchstellers die Wohnkosten gemäss dem neuen Mietvertrag von gesamthaft Fr. 1'100.– für Wohnung und Parkplatz zu berücksichtigen. 4.3 Der Gesuchsteller verlangt vor Obergericht anstatt der von der Vorinstanz zugestandenen Fr. 100.– für auswärtige Verpflegung deren Fr. 200.–. Da er meistens in der Nacht Taxi fahre und aufgrund des langen Arbeitsweges das Abendessen nicht zu Hause einnehmen könne, sei er neben dem Zuschlag für Schichtarbeit von Fr. 100.– auf weitere Fr. 100.– für auswärtige Verpflegung angewiesen (Urk. 26 S. 7).

- 10 - Der Gesuchsteller kann das Frühstück und das Mittagessen zu Hause einnehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, muss es dem Gesuchsteller angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse möglich sein, sich so zu organisieren, dass er sich bei der Spätschicht (Beginn 19:00 Uhr) noch zu Hause verpflegen und bei der Nachmittagsschicht (Beginn 15:00 Uhr) etwas zu Essen von zu Hause mitnehmen kann. Einen über den Zuschlag für die Schichtarbeit hinausgehenden Betrag für auswärtige Verpflegung fällt daher ausser Betracht. 4.4 Weiter verlangt der Gesuchsteller die Berücksichtigung von Fr. 39.– für die BILLAG in seinem Bedarf. Er gehe davon aus, dass dieser Betrag in den von der Vorinstanz zugestandenen Fr. 120.– für Telefon/Radio/TV nicht beinhaltet sei (Urk. 26 S. 7). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 120.– die BILLAG-Gebühren nicht beinhalten würde. Immerhin listete die Vorinstanz diesen Betrag unter dem Titel Telefon/Radio/TV auf (Urk. 27 S. 9), womit ersichtlich wird, dass sie Auslagen für den Fernseher miteingerechnet hat. 4.5 Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller, dass die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe keine Berücksichtigung in seinem Bedarf gefunden habe. Es sei zwar zutreffend, dass er die vom Amtsgericht Wennigsen/Deister mit Beschluss vom 9. September 2010 (Urk. 12/13) festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse nicht regelmässig habe bezahlen können. Nichtsdestotrotz gelte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder. Aus diesem Grund sei zumindest der gerichtlich festgesetzte Betrag von EUR 120.35 als Unterhalt für die Tochter aus erster Ehe zu berücksichtigen. Da der Sohn aus erster Ehe mittlerweile volljährig sei, verzichte er darauf, diesen Unterhaltsbeitrag auch als Bedarfsposition geltend zu machen, da dieser Betrag nachrangig zu den Kinderunterhaltsbeiträgen für die beiden unmündigen Töchter zu beurteilen sei (Urk. 26 S. 7 f.).

- 11 - Die Gesuchsgegnerin wehrt sich gegen die Berücksichtigung der gesuchstellerischen Unterhaltspflicht in seinem Bedarf. Er sei dieser Unterhaltsverpflichtung nachweislich nie nachgekommen (Urk. 33 S. 5). Gemäss Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sind rechtlich oder moralisch geschuldete Unterhaltsbeiträge im Bedarf zu berücksichtigen, wenn diese tatsächlich geleistet werden. Der Gesuchsteller selber hat vor Vorinstanz ausgeführt, er habe die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder aus erster Ehe aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse nicht bezahlt. Zwar gab er an, den Kindern manchmal Geld zu geben, wenn diese zu Besuch seien, ohne aber zu konkretisieren, um was für Beträge es sich hierbei jeweils handle und wie regelmässig solche Barzahlungen erfolgen würden (VI-Prot. S. 6). Auch der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Gesuchstellers sind keine weitergehenden Ausführungen zu den vom Gesuchsteller angeblich bezahlten Beträgen an seine Kinder zu entnehmen (vgl. VI-Prot. S. 9). Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge für seine Tochter aus erster Ehe (auch nur teilweise) bezahlt. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass eine Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für die Tochter aus erster Ehe nicht möglich ist. 5. Konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 5.1 Ausgehend von einem leicht tieferen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 3'476.– und einem bezüglich der Wohnkosten leicht korrigierten Bedarf von Fr. 2'734.–, resultiert ein Freibetrag von Fr. 742.–. Der Gesuchsteller ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sie persönlich und die Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 740.– zu bezahlen, wovon Fr. 500.– auf die Tochter und Fr. 240.– auf die Gesuchsgegnerin entfallen. Weiter ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin allfällige Kinderzulagen weiterzuleiten.

- 12 - 5.2 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers ab Aufnahme des Getrenntlebens, spätestens ab 1. September 2014, festgesetzt. Da aufgrund des eingereichten Mietvertrages (Urk. 31) nunmehr klar ist, dass der Gesuchsteller die eheliche Wohnung per 1. September 2014 verlassen hat, ist die Unterhaltspflicht ab diesem Datum festzusetzen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–. 2. Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung grossmehrheitlich, weshalb ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV). 3. Die Gesuchsgegnerin beantragt für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Bedarf der Gesuchsgegnerin mit der gemeinsamen Tochter mit den zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt wird, das Verfahren für sie nicht aussichtslos erscheint und sie zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen ist, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 4. Der Gesuchsteller stellt im Berufungsverfahren den prozessualen Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 S. 2 f.). 4.1 Gemäss konstanter Praxis der Kammer besteht für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Endentscheid kein Raum mehr. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hat indes die angesprochene Partei

- 13 der ansprechenden Partei die Aufwendungen des Verfahrens bzw. für die Rechtsvertretung gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zu ersetzen. Voraussetzung hierfür ist - wie auch bei der subsidiär zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege -, dass die ansprechende Partei nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Prozess ohne Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts binnen nützlicher Frist zu finanzieren und dass der Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Zudem muss die angesprochene Partei zur Leistung des Prozesskostenvorschusses in der Lage sein. Letzteres ist - wie unter D.3 vorstehend ausgeführt - nicht der Fall, da die Gesuchsgegnerin als mittellos anzusehen ist. Das gesuchstellerische Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 4.2 Das Eventualbegehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hingegen gutzuheissen. Ihm verbleiben nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge keinerlei finanzielle Mittel, weshalb er als mittellos zu gelten hat. Ausserdem war das Verfahren nicht von Vornherein gänzlich aussichtslos und er ist zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen. Die dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtskosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung. Da die zuzusprechende Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– beim Gesuchsteller voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1 bis 7 und 9 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

- 14 - 2. Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab. 1. September 2014 monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage, davon Fr. 500.– für die Tochter, zu entrichten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'620.– auf die Gerichtskasse über.

- 15 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2014: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und das Getrenntleben jederzeit aufnehmen können. 2. Die Tochter C._____, geboren tt.mm.2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 3. Für die Tochter wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur wird ersucht, den Beistand bzw. die Beiständin möglichst bald zu ernennen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über das dem Gesuchsteller zustehende Besuchsrecht mit Hilfe des Beistandes bzw. der Beiständin untereinander einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt folgende Regelung:  die Tochter wöchentlich am arbeitsfreien Tag des Gesuchstellers (Samstag oder Sonntag) jeweils von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr,  ab Schuleintritt (voraussichtlich ab August 2016) die Tochter am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, 5. Die eheliche Wohnung an der ...strasse ..., D._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens a... 6. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung nebst seinen persönlichen Sachen, Folgendes mitzunehmen: - das Ehebett, - den zum Ehebett passende Schrank, - den alten Salontisch, - das alte Sofa, - den dem Gesuchsteller gehörende Aktenschrank, - den Computer-Tisch, inklusive Computer des Gesuchstellers, - die Hälfte des Geschirrs und Bestecks sowie die Hälfte der Tisch- und Bettwäsche. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, bis zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung anstelle eines Unterhaltsbeitrages folgende Rechnungen zu bezahlen: a) Miete für die eheliche Wohnung seit 1. Mai 2014 von monatlich Fr. 1'490.–, b) die Kosten des Deutschkurses für die Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 210.– inklusive Betreibungskosten. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 817.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage, davon Fr. 500.– für ... 9. Es wird zwischen den Parteien die Gütertrennung per 7. Mai 2014 angeordnet. 10. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, der Arbeitgeber des Gesuchstellers sei anzuweisen, den Unterhaltsbeitrag direkt der Gesuchsgegnerin zu überweisen, wird abgelehnt. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 412.50. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 13. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1 bis 7 und 9 bis 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab. 1. September 2014 monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulage... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorb... 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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