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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2015 LE140032

8 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,867 mots·~54 min·3

Résumé

Eheschutz (Unterhalt)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140032-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 8. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____,

gegen

B._____,

Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz (Unterhalt) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. April 2014 (EE130087-F)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (Urk. 38): " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin, rückwirkend seit Juni 2013, angemessene, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen. - Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. Des Gesuchsgegners (Urk. 42): " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 21. April 2013 getrennt leben. 2. Die Anträge der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages und Prozesskostenvorschusses seien abzuweisen. 3. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen hin die folgenden Gegenstände herauszugeben: die 2 Fernsehgeräte der Marke Sony; den 15.6 Zoll-Laptop; den Fotodrucker der Marke Sony; die weihnachtliche Krippendekoration. 4. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Dezember 2013 angeordnete Verfügungssperre betreffend das auf den Namen des Gesuchsgegners lautende Depot Nr. ... bei der Credit Suisse AG sei aufzuheben. 5. Das heute gestellte Massnahmenbegehren betreffend Unterhalt sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. April 2014: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen: - Fr. 7'237.– vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 - Fr. 7'329.– vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 Jeweils zahlbar monatlich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Juni 2013. Allfällig bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht seit 1. Juni 2013 Zahlungen in der Höhe von Fr. 25‘500.– an die Gesuchstellerin geleistet hat. 4. Die mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 angeordnete Verfügungsbeschränkung über das Konto des Gesuchsgegners bei der Credit Suisse AG, Depot-Nr. ..., wird bis auf Weiteres aufrechterhalten. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung von Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB bis auf Weiteres verboten, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin über sein Konto bei der Credit Suisse AG, Depot-Nr. ..., zu verfügen. Dieser Entscheid bleibt bis zum Erlass eines gegenteiligen Entscheids in Kraft. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'800.– (Pauschalgebühr). 6. Die Kosten werden zu 1/2 der Gesuchstellerin und zu 1/2 dem Gesuchsgegner auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: A. Erstberufungsverfahren: 1. Der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 62):

" 1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. April 2014, EE130087, womit der Gesuchsteller verpflichtet wird, für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin zu bezahlen: - Fr. 7'237.– vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 - Fr. 7'329.– vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014, sei aufzuheben. 2. Der Gesuchsteller/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines jeden Monats fällige Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin/Berufungsklägerin zu bezahlen: - Fr. 14'400.– seit 1. Juni 2013 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers/Berufungsbeklagten."

2. Des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 70): " 1. Es sei die Berufung abzuweisen; 2. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahrens abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin."

- 5 - B. Zweitberufungsverfahren: 1. Des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 88/62): " 1. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130087-F) aufzuheben und neu zu fassen wie folgt: " 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 4'804.00 vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2013. Allfällige bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen." eventualiter: " 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 4'804.00 vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2013, - CHF 1'566.00 vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013, - CHF 1'612.00 vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014, jeweils zahlbar monatlich im Voraus, auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Juni 2013. Allfällige bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen." subeventualiter: " 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 4'804.00 vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2013, - CHF 3'132.00 vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013, - CHF 3'224.00 vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014, jeweils zahlbar monatlich im Voraus, auf den ersten eines jeden Monats, rückwirkend per 1. Juni 2013. Allfällige bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen." 2. Es sei Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. April 2014 (Geschäfts-Nr. EE130087-F) aufzuheben und

- 6 der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."

2. Der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 88/67): " Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl 8% MwSt) zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. September 2012 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Mit Eingabe vom 23. August 2013 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte nach Durchführung der Hauptverhandlung sowie eines Massnahmeverfahrens am 14. April 2014 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 63). 2. Hiergegen erhoben beide Parteien mit Eingaben vom 26. Mai 2014 (Urk. 62) bzw. 2. Juni 2014 (Urk. 88/62) innert Frist Berufung, wobei sie oben angeführte Anträge stellten. Die Erstberufung der Gesuchstellerin wurde unter der Prozessnummer LE140032 und die Zweitberufung des Gesuchsgegners unter der Prozessnummer LE140035 angelegt. Die jeweiligen Berufungsantworten der Parteien datieren vom 14. Juli 2014 (Urk. 70 und Urk. 88/67) und enthalten die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge. Im Erstberufungsverfahren folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 1. September 2014, 22. September 2014 sowie 23. Oktober 2014 (Urk. 76, 77, 78/6-14, 80 81, 82/1-2, 83 und 84); im Zweitberufungsverfahren gingen unter dem Datum vom 27. August 2014, 15. September und 23. Oktober 2014

- 7 weitere Eingaben der Parteien ein (Urk. 70, 71, 72/1-2, 74, 75, 76 und 77). Die Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zugestellt. 3. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin C._____ Ltd. über seine Entlöhnung (insbesondere Beteiligung an Transaktionen und Spesenersatz) für die Zeitdauer vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 einzureichen (Urk. 89). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Februar 2015 innert Frist nach (Urk. 90). Die Gesuchstellerin liess sich mit Eingabe vom 16. März 2015 hierzu vernehmen (Urk. 93 und Urk. 95/1-2), wovon dem Gesuchsgegner Kenntnis gegeben wurde. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie der Prozesskostenbeitrag des Gesuchsgegners. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 3 (Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen), 4 (Verfügungsbeschränkung) sowie 5-7 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628 [für vereinfachtes Verfahren]).

- 8 - III. A. Ausgangslage 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeitspanne vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'237.– und vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 einen solchen von Fr. 7'329.– zu bezahlen (Urk. 63). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 7'733.– sowie ein Einkommen von Fr. 496.– (1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013) resp. Fr. 404.– (1. Januar 2014 bis 30. September 2014) zu Grunde. Ab 1. Oktober 2014 rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin ein bedarfsdeckendes, hypothetisches Einkommen von Fr. 7'904.– an. Auf Seiten des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz davon aus, dass dieser seit dem 1. Januar 2013 kein Erwerbseinkommen erziele. Sie verwies ihn zur Finanzierung seines eigenen Bedarfs sowie des Unterhaltsbeitrages an die Gesuchstellerin auf sein liquides Vermögen, welches sie auf Fr. 300'799.– bezifferte. 2. Neben der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners sowie dem Bedarf und der Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin ist im Berufungsverfahren insbesondere umstritten, ob den Gesuchsgegner überhaupt eine über einen Überbrückungsunterhalt hinausgehende Unterhaltspflicht trifft. Weiter stellt die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode in Frage. B. Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners im Allgemeinen 1. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Ehe der Parteien sei als nicht lebensprägend zu werten, weshalb kein schützenswerter ehelicher Lebensstandard bestehe, auf dessen Fortführung die Gesuchstellerin habe vertrauen dürfen. Es liege eine klassische Kurzehe vor, bei welcher grundsätzlich kein Trennungsunterhalt gefordert werden könne. Lediglich falls ein Ehepartner bei fehlenden Unterhaltsleistungen in eine Notlage geraten würde, dürfe ein Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden, wobei dessen Höhe das

- 9 - Allernotwendigste nicht überschreiten dürfe und der Unterhalt von vornherein zeitlich auf wenige Monate zu beschränken sei (Urk. 42 S. 3-11; Urk. 88/62 S. 4-6). 2. Die Vorinstanz ist dem Gesuchsgegner insoweit gefolgt, als sie die Lebensprägung der Ehe aufgrund der kurzen Dauer verneint hat und als Folge davon zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages während der Trennungsdauer nicht an den gemeinsamen ehelichen Lebensstandard, sondern an die vorehelichen Lebensverhältnisse angeknüpft hat. Die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach das der Ehe vorangehende Konkubinat auf die Ehedauer anzurechnen sei, da es sich um ein qualifiziertes voreheliches Zusammenleben gehandelt habe, verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, dass aus dem Konkubinat keine Kinder hervorgegangen seien und nicht ersichtlich sei, dass die Gesuchstellerin vor der Heirat auf eine eigene ausserhäusliche Entfaltung verzichtet habe, um sich in den Dienst des Gesuchsgegners zu stellen. Nichtsdestotrotz sei dem betroffenen Ehegatten Zeit zur Umstellung und Anpassung an die neue Lebenssituation einzuräumen, während derer die Gesuchstellerin Anspruch auf Deckung ihres vorehelichen Bedarfs habe (Urk. 63 S. 20 f.). 3. Der Gesuchsgegner beharrt im Berufungsverfahren auf seinem Standpunkt, die Gesuchstellerin habe lediglich Anspruch auf die Deckung ihres Notbedarfs, da die Ehe nicht lebensprägend gewesen und für die Bemessung eines allfälligen Unterhaltsanspruches nicht an die ehelichen oder vorehelichen Lebensverhältnisse anzuknüpfen sei. Vielmehr könne lediglich eine zeitlich befristete Hilfestellung zur Abwendung einer Notlage verlangt werden. Andernfalls würden die ökonomischen Folgen eines allgemeinen Lebensrisikos auf den Ehegatten abgewälzt werden, was bei einer nicht lebensprägenden Kurzehe eben gerade nicht angängig sei. Die Obergrenze des Unterhaltsanspruches müsse daher das Existenzminimum bilden und es dürfe nicht auf die voreheliche Lebenshaltung abgestellt werden. Dies gelte vorliegend umso mehr, als dass der Gesuchsgegner eine allfällige Unterhaltsverpflichtung mittels Vermögensverzehr finanzieren müsste und eine

- 10 solche nur in Ausnahmefällen und nur in engen Grenzen zumutbar sei (Urk. 88/62 S. 4-6). 4. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Zwar sind die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist (vgl. Urk. 63 S. 16 m.H.). Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Zwar kann sich mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ungeachtet der noch formellen Weiterdauer der Ehe schon eine Pflicht zur Wiederaufnahme oder Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei diesem Ehegatten führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr bis zur rechtskräftigen Scheidung beibehalten werden, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität in Frage stehen kann (Hausheer, ZBJV 2007, S. 597). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Ehe-

- 11 schutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, S. 174 f.; BGE 119 II 314, Erw. 4b/aa). Vor diesem Hintergrund ist es verfehlt, im vorliegenden Fall von einer Kurzehe zu sprechen, nachdem die Ehe der Parteien nach wie vor andauert. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse fällt ausser Betracht und die Gesuchstellerin hat grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung. 5. Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt wurde. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorübergehend, während einigen Wochen oder Monaten zusammengelebt haben, können ihre vorehelichen Biographien meistens ungehindert fortgesetzt werden. Ihre Lebensverhältnisse wurden durch die Ehe noch in keinster Weise geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie erreicht. Damit fehlt es an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unterhalt (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 176 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Parteien haben zwar nur rund sieben Monate in der Ehe zusammengelebt. Während dieser Zeit haben sie aber einen gemeinsamen Haushalt geführt und eine - bereits zuvor jahrelang praktizierte - klassische Rollenteilung gelebt, in welcher der Gesuchsgegner einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und alleine für den ehelichen Unterhalt gesorgt hat. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. April 2012, welchem eine nach kurzer Bekanntschaft geschlossene Ehe zu Grunde lag, welche nie mehr als eine lose Beziehung war und nach sechs Wochen des Zusammenlebens wieder

- 12 aufgehoben wurde (ZBJV 2002, S. 67 ff.). In einem solchen Fall mag es angezeigt sein, eine Unterhaltspflicht auch während bestehender Ehe darauf zu beschränken, dem bedürftigen Ehegatten in einer Notlage beizustehen, um ihm ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Vorliegend haben die Parteien demgegenüber nach einem langjährigen Konkubinat eine bereits jahrelang gelebte Aufgabenverteilung mit dem Eheschluss bestätigt. Es kann daher nicht gesagt werden, die Parteien hätten erst gar keinen gemeinsamen Lebensstandard begründet. Die Gesuchstellerin hat entsprechend ein Anrecht auf Teilhabe an dieser gemeinsamen Lebenshaltung. Der Tatsache, dass beim Gesuchsgegner der Scheidungswille definitiv und daher mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht zu rechnen ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass von der Gesuchstellerin - sofern möglich und zumutbar - die optimale Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität verlangt wird. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung hat. Eine Anknüpfung an die Lebensverhältnisse vor dem Zusammenleben fällt entgegen der Vorinstanz ausser Betracht. Ebenso wenig ist der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin auf ihr Existenzminimum zu beschränken. C. Berechnungsmethode 1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin nach der einstufigen Berechnungsmethode ermittelt und diesen auf Fr. 7'733.– resp. in einer zweiten Phase auf Fr. 7'358.– festgesetzt. Die Gesuchstellerin bringt im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz habe zwar im Sinne der einstufigen Berechnungsweise auf die Bedarfsberechnung des Gesuchsgegners verzichtet und von einer Überschussverteilung abgesehen, aber sie habe gleichzeitig die Ansätze der zweistufigen Berechnungsmethode angewandt und lediglich einen erweiterten Grundbetrag berücksichtigt und verschiedene einzelne Budgetposten in den Grundbetrag verwiesen. Damit sei die Vorinstanz dem Grundgedanken der Gleichbehandlung und damit einer hälftigen Teilung im Verhältnis zwischen den Ehegatten nicht nachgekommen. Bei hohen Ein-

- 13 künften sei auf den konkreten Bedarf abzustellen, welcher sich an der bisherigen Lebensführung orientiere. Da offensichtlich sei, dass nicht jede einzelne Bedarfsposition bis auf den letzten Rappen belegt werden könne, könne auch auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit abgestellt werden (Urk. 62 S. 3 f.). 2. Dass eine zweistufige Berechnungsmethode ausser Betracht fällt, wenn wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsbedarf nicht mittels Einkommen, sondern durch Vermögensverzehr zu decken ist, liegt auf der Hand. Die zweistufige Berechnungsmethode zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass dem Gesamtbedarf der Parteien die Gesamteinkünfte gegenübergestellt werden. Genau diese Einkünfte fehlen aber vorliegend. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die einstufige Berechnungsmethode gewählt und den Bedarf der Gesuchstellerin konkret berechnet. Sofern die Gesuchstellerin die Berücksichtigung einzelner Positionen kritisiert, ist darauf später im einzelnen einzugehen. D. Unterhaltsberechnung 1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2014 auf Fr. 7'733.– und ab dem 1. Oktober 2014 auf Fr. 7'358.– festgesetzt (Urk. 63 S. 44). Ausgehend von der Tatsache, dass die Gesuchstellerin ab dem 1. Oktober 2014 100% arbeitsfähig sein werde und ein bedarfsdeckendes Einkommen von Fr. 7'500.– netto erwirtschaften könne, hat sie nur für die Zeitperiode vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2014 Unterhaltsbeiträge festgesetzt. Den Gesuchsgegner verwies sie zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge auf sein liquides Vermögen, welches sie auf Fr. 300'799.– bezifferte. 2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1 Die Vorinstanz erachtete es als glaubhaft, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Januar 2013 während mutmasslich 24 Monaten keine substantiellen, regelmässigen Einkünfte aus seiner Anstellung bei der start-up Unterneh-

- 14 mung C._____ Ltd. erziele (Urk. 63 S. 22-24). Dies machten die Parteien nicht zum Thema ihrer Berufungen. Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung reichte der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren ein Schreiben der C._____ Ltd. (Urk. 91) ein, wonach sich die Prognose eines ausbleibenden Verdienstes im Jahr 2014 bestätigt habe. Weiter geht aus der Bestätigung vom 9. Februar 2015 hervor, dass der Gesuchsgegner auch im Januar 2015 kein Einkommen aus seinem Engagement bei der C._____ Ltd. erwirtschaftet habe. Die Gesuchstellerin erachtet es als nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner keinerlei Einkünfte erziele (Urk. 93). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, um an der Glaubwürdigkeit der Bestätigung der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners zu zweifeln, zumal die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren selber angegeben hat, von der geplanten Tätigkeit des Gesuchsgegners bei der C._____ Ltd. ohne Verdienst gewusst zu haben (Prot. S. 23). 2.2 Die Vereinbarung der Parteien umfasste eine unentgeltliche Tätigkeit des Gesuchsgegners für das start-up Unternehmen C._____ Ltd. für rund 24 Monate. Aufgrund der nunmehr eingereichte Bestätigung zeichnet sich ab, dass die Phase der unentgeltlichen Tätigkeit des Gesuchsgegners für die C._____ Ltd. über den 31. Dezember 2014 andauert. Es kann nicht angehen, dass der Gesuchsgegner über diesen Zeitpunkt hinaus seine Arbeitskraft unentgeltlich zur Verfügung stellt. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass sich das Engagement bei der C._____ Ltd. nach einer Übergangszeit von rund 24 Monaten finanziell lohnen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Gesuchsgegner gehalten, eine Anstellung zu suchen, welche es ihm erlaubt, einen Verdienst zu erzielen. Es ist daher die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Gesuchsgegners zu prüfen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflich-

- 15 tige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (so in BGE 117 II 16 S. 17 f. E. 1b für den Eheschutz). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 Erw. 2.3 S. 212 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass der Gesuchsgegner eine langjährige Berufserfahrung in der Finanzbranche vorweisen kann. Nach Anstellungen bei der D._____ in London sowie bei der E._____ und der F._____ arbeitete der Gesuchsgegner von 2003 bis 2009 als Managing Director bei der G._____ (Urk. 66/3). Vor seiner derzeitigen Anstellung als Director bei der im Bereich der Corporate Finance tätigen C._____ Ltd. in London war er von 2010 bis 2012 als Banker bei der H._____ Bank Limited angestellt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 27'140.– (VI-Prot. S. 45). Vor diesem Hintergrund ist es dem Gesuchsgegner zumutbar und möglich, in der Finanzbranche eine leitende Anstellung zu finden. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der heute 49-jährige Gesuchsgegner mit Blick auf seine gute Gesundheit und die fehlenden Betreuungsaufgaben uneingeschränkt arbeitsfähig ist. In Anbetracht seines zuletzt erwirtschafteten Einkommens von Fr. 27'140.– sowie der Tatsache, dass der Gesuchsgegner selber ausführt, dass die Tätigkeit bei der C._____ Ltd. nach einer Anlaufphase lukrativ sein werde (VI-Prot. S. 39), sollte es für den Gesuchsgegner möglich sein, monatliche Einkünfte in derselben Grössenordnung zu erwirtschaften. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III

- 16 - 417 Erw. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, Erw. 1.1). Diese Übergangsfrist ist im vorliegenden Fall mit rund vier Monaten eher kurz anzusetzen, da der Gesuchsgegner bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2014 ausgeführt hatte, nach anderen Stellen Ausschau zu halten (Prot. S. 38). Zusammenfassend ist beim Gesuchsgegner bis zum 31. Juli 2015 davon auszugehen, dass er mit seinem Engagement bei der C._____ Ltd. keine Einkünfte erzielt. Ab 1. August 2015 ist ihm ein Einkommen im Umfang von Fr. 27'000.– pro Monat anzurechnen. 2.3 Im Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin neu vorgebracht, die berufliche Situation des Gesuchsgegners habe sich im Jahr 2014 geändert. Er arbeite mittlerweile als Managing Director für I._____ Limited (fortan I._____) in London (Urk. 62 S. 5). Sie stellte im Rahmen ihrer Berufung den Beweisantrag, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche zwischen ihm und der I._____ bestehenden Vereinbarungen sowie sämtliche Belege betreffend die von Letzterer an den Gesuchsgegner ausgerichteten Zahlungen einzureichen (Urk. 62 S. 5). Diesen Beweisantrag wiederholt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort im Zweitberufungsverfahren (Urk. 88/67 S. 5). Der Gesuchsgegner führte hierauf aus, er beziehe kein Einkommen aus seinem Engagement für die I._____, welches er vor allem deshalb eingegangen sei, weil er dadurch in Besitz zweier Lizenzen gekommen sei, welche für sein berufliches Fortkommen wichtig seien. Da kein schriftlicher Arbeitsvertrag und auch keine anderweitige schriftliche Tätigkeitsvereinbarung mit der I._____ bestehe, könne eine solche nicht eingereicht werden (Urk. 70 S. 5). Die I._____ bestätigt in einem Schreiben vom 10. Juli 2014, dass der Gesuchsgegner bis zu diesem Zeitpunkt kein Einkommen aus seinem Engagement bei der I._____ generiert habe und dass keine aktuelle Vereinbarung bestehe, in welcher ein Zahlungsaufschub für ein allfälliges Einkommen des Gesuchsgegners festgehalten werde (Urk. 72/1). Der Gesuchsgegner

- 17 hat damit glaubhaft dargelegt, dass er keine Unterlagen mit Bezug auf das Engagement bei der I._____ einreichen kann und bis anhin keine Zahlungen aus diesem Engagement erfolgt sind. Er ist damit seiner Auskunftspflicht ausreichend nachgekommen, womit der Beweisantrag der Gesuchstellerin hinfällig wird. Dem Gesuchsgegner kann damit mit Blick auf seine Tätigkeit für die I._____ kein Einkommen angerechnet werden. 3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2013 aus ihrer Anstellung bei der J._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 92.40 erzielt habe. Zudem habe sie ab Ende Dezember 2013 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die K._____ GmbH ein Pauschalhonorar von Fr. 1'000.– zur Deckung ihrer Spesen erhalten. Die Spesen seien nicht als Nettoeinkünfte anzurechnen, da sie effektiven Ausgaben der Gesuchstellerin entsprechen würden. Entsprechend seien im Bedarf der Gesuchstellerin keine Berufsauslagen zu berücksichtigen. Schliesslich generiere sie mit der Vermietung ihrer Liegenschaft in L._____ monatlich Fr. 404.– an Mietertrag. Dass die Gesuchstellerin aus ihren Anstellungen bei M._____ LLP und der N._____ LLP keine Einkünfte erziele, sei glaubhaft (Urk. 63 S. 31-34). All dies machten die Parteien nicht zum Thema des Berufungsverfahrens, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Einzig anzufügen bleibt, dass entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren (Urk. 76 S. 8) auch weiterhin von einer Tätigkeit bei der K._____ GmbH mit einem Pauschalhonorar für Spesen von Fr. 1'000.– auszugehen ist. Einerseits stellt der von der Gesuchstellerin zum Nachweis der Befristung der Anstellung eingereichte Vermittlungsvertrag (Urk. 77/9) ein unzulässiges Novum dar, datiert er doch vom 18. November 2013. Zum anderen wird die Gesuchstellerin auf der Website der K._____ GmbH nach wie vor als "director" und "key account manager" geführt (http://www.K._____.com/team/; zuletzt besucht am 10. März 2015). 3.2 Neu führt die Gesuchstellerin aus, ab 1. März 2015 zur Verwaltungsrätin der K._____ GmbH ernannt worden zu sein und in diesem Zusammenhang

- 18 erstmals per Ende März 2015 ein Pauschalhonorar von Fr. 1'000.– pro Monat zu erhalten (Urk. 93 S. 3). Da es sich bezüglich dieser Spesenentschädigung um die Vergütung von effektiven Auslagen handelt, ist sie nicht als Verdienst anzurechnen, dafür sind aber keine Bedarfspositionen für Berufsauslagen zu berücksichtigen. 3.3 In Frage steht die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin sowie die allfällige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Dr. med O._____ attestierte der Gesuchstellerin mit Zeugnissen vom 3. August 2013 (Urk. 3/6), 4. November 2013 (Urk. 21/7) und 4. April 2014 (Urk. 53/31) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (30. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013) bzw. 80% (vom 4. November 2013 bis 30. Juni 2014). Die Psychologin Dr. phil P._____ bestätigte mit Schreiben vom 2. November 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2013 (Urk. 21/7 S. 2) bzw. mit Schreiben vom 31. März 2014 eine solche von 80% bis Ende Juni 2014 (Urk. 53/31). Im Berufungsverfahren hat die Gesuchstellerin neu zwei ärztliche Zeugnisse von Dr. med. O._____ vom 31. Juli 2014 bzw. 8. Oktober 2014 eingereicht, welche ihr eine 80%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2014 attestieren (Urk. 78/8 und Urk. 84 und Urk. 86). Überdies reichte sie ein Schreiben von Dr. phil. P._____ vom 22. Mai 2014 ins Recht, in welchem Letztere darauf hinweist, dass die Gesuchstellerin voraussichtlich erst ab Juni 2015 vollständig leistungsfähig sein werde (Urk. 66/4 S. 1). 3.4 Der Gesuchsgegner stellt die Glaubhaftigkeit der ärztlichen Zeugnisse in Frage. Er macht geltend, es handle sich um reine Gefälligkeitsgutachten, was er im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich begründet habe. Die Vorinstanz habe sich mit seinen diesbezüglichen Argumenten nicht auseinandergesetzt und pauschal darauf verwiesen, dass keine Gründe bestehen würden, um an der Glaubhaftigkeit der ärztlichen Atteste zu zweifeln. Hinzu komme, dass die Vorinstanz ihm das Attest von Dr. phil. P._____ vom 31. März 2014 (Urk. 53/31) vor Erlass des Urteils nicht zugestellt habe, weshalb er keine Gelegenheit zur Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren gehabt habe. Gleiches gelte mit Bezug auf die gesuchstellerische Eingabe

- 19 vom 24. Februar 2014 samt Beilagen (Urk. 47 und Urk. 48/18-30), (Urk. 88/62 S. 11 f.). 3.5 In der Tat hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner das Zeugnis von Dr. phil. P._____ vom 31. März 2014 (Urk. 53/31) sowie die gesuchstellerische Eingabe vom 24. Februar 2014 (Urk. 47 und Urk. 48/18-30) nicht zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit hat sie dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vereitelt. Diese Gehörsverletzung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Zudem darf der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, kein Nachteil durch die Heilung erwachsen (vgl. BGE 129 I 129 Erw. 2.2.3 S. 135; BGE 126 I 68 Erw. 2 S. 7; BGE 122 II 274 Erw. 6 S. 285). Das Obergericht verfügt im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 310 N 6), mithin über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Der Berufungsinstanz steht daher im Rahmen der Berufungsanträge eine uneingeschränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu. Der Gesuchsgegner hat in seiner Berufung umfassend zum Zeugnis von Dr. phil. P._____ vom 31. März 2014 (Urk. 53/31) sowie der gesuchstellerischen Eingabe vom 24. Februar 2014 (Urk. 47 und Urk. 48/18-30) Stellung nehmen können. Die Gehörsverletzung kann mithin als im Rechtsmittelverfahren geheilt gewertet werden. 3.6 Was die Einwände des Gesuchsgegners gegen die Glaubhaftigkeit der ärztlichen Zeugnisse anbelangt, gilt es Folgendes festzuhalten: Die Atteste von Dr. med. O._____ erwecken in der Tat Zweifel. Als Internistin bescheinigt sie der Gesuchstellerin jeweils für mehrere Monate eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von anfangs 100%, später von 80%. Eine Begründung zu den Ursachen der Krankschreibung fehlt. Vielmehr stellt Dr. med. O._____ seit nunmehr eineinhalb Jahren pauschal unter dem Stichwort "Krankheit" Bescheinigungen zur Arbeitsfähigkeit aus. Wie den

- 20 - Ausführungen der Gesuchstellerin sowie den Attesten der Psychotherapeutin Dr. phil. P._____ entnommen werden kann, liegt der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin ein psychisches Leiden zu Grunde. Weshalb Dr. med. O._____ als Internistin mit dieser Sache betraut ist, leuchtet nicht ein. Es wäre zu erwarten, dass eine Patientin mit einem psychischen Leiden, welches nach der Bescheinigung von Dr. med. O._____ immerhin zu einer Arbeitsunfähigkeit von 80% führt, an eine Psychiaterin überwiesen wird. Die Tatsache, dass Dr. med. O._____ der Gesuchstellerin als Internistin für jeweils mehrere Monate im Voraus wegen eines psychischen Leidens ein ärztliches Zeugnis ausstellt, erscheint jedenfalls ungewöhnlich. Auch die Atteste der behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. P._____ erscheinen zweifelhaft. Im Gegensatz zu Dr. med. O._____ begründet sie ihre Krankschreibungen. Die Begründung erscheint aber höchst fraglich. Bereits am 2. November 2013 führte sie aus, "aufgrund der immer noch sehr belastenden Trennungssituation und vor allem, da das Finanzielle noch in keiner Weise geregelt ist", erachte sie den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin als instabil (Urk. 21/7 S. 2). Dieselbe Begründung lag dem Attest vom 3. Januar 2014 zugrunde (Urk. 39/23 S. 2). Auch im Schreiben vom 22. Mai 2014 führte die Psychotherapeutin aus, die Gesuchstellerin sei zu 80% arbeitsunfähig, wegen "der lange andauernden Trennungssituation und vor allem, da der Unterhalt immer noch nicht geregelt ist" (Urk. 66/4). Diese Begründung kann - jedenfalls über einen derart langen Zeitraum - nicht akzeptiert werden, ansonsten sämtliche Parteien von familienrechtlichen Verfahren arbeitsunfähig sein müssten. Es mag sein, dass eine Krankschreibung kurz nach einer Trennung aufgrund der akuten Stresssituation angezeigt ist. Ohne weitergehende Diagnose eines psychischen Leidens wie z.B. einer Depression kann die anhaltende Trennungssituation und schon gar nicht die Tatsache, dass der Unterhalt noch nicht geregelt ist, aber nicht als Grund für eine Krankschreibung im Umfang von 80% herhalten. Wie Dr. phil. P._____ in ihrem letzten Attest vom 22. Mai 2014 gestützt auf diese Begründung eine Prognose des Gesundheitszustandes der Gesuchstellerin für das gesamte darauffolgende Jahr vornehmen kann (vgl. Urk. 66/4), erstaunt nicht minder.

- 21 - 3.7 Gesamthaft gesehen erscheinen die Zeugnisse von Dr. med. O._____ und Dr. phil. P._____ wenig geeignet, um eine unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin für alle Zukunft glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als dass das Verhalten der Gesuchstellerin nicht in jeder Hinsicht mit dem von ihr behaupteten Gesundheitszustand übereinstimmt. So reiste sie im letzten Jahr nach München an das Oktoberfest (Urk. 47 S. 2) und besucht wöchentlich Tanzstunden (Urk. 41/14). Vor diesem Hintergrund ist es der Gesuchstellerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Gesuchstellerin ist daher ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Entgegen dem Gesuchsgegner (Urk. 88/62 S. 17) kann dieses aber nicht rückwirkend angenommen werden. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2 S. 421 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, Erw. 1.1; Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 3. Mai 1999 Nr. 98/527 S. 6 und 8, mit Verweis auf BGE 123 III 1 ff.; BGE 117 II 17). Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist daher grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 Erw. 4a S. 5; BGE 117 II 16 Erw. 1b S. 17). Höchstens in seltenen Ausnahmefällen ist eine rückwirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens in Betracht zu ziehen, wenn dem Betroffenen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen wäre (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 Erw. 4.3). Ein solches ist vorliegend nicht auszumachen. Dass die Gesuchstellerin unter der Trennungssituation leidet, wird nicht in Abrede gestellt. Dass Dr. med. C. O._____ und Dr. phil. S. P._____ diesem Leiden - aus Sicht des Gerichts zu Unrecht - langfristigen Krankheitswert zugeschrieben haben, kann aber nicht der Gesuchstellerin angelastet werden. Aus diesem Grund hat eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erst für die Zukunft - mit einer kurz bemessenen Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2015 - zu erfolgen.

- 22 - 3.8 Die Vorinstanz ermittelte ein hypothetisch erzielbares Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 7'500.– netto (Urk. 63 S. 68). Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufung vor, hierzu nicht in der Lage zu sein, da sie nicht arbeitsfähig sei (Urk. 62 S. 9). Zur Höhe eines möglichen Verdienstes bei vollständiger Arbeitsfähigkeit äussert sie sich hingegen nicht. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz festgesetzten hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 7'500.– netto pro Monat. Damit ist der Gesuchstellerin ab 1. Juni 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 7'500.– netto anzurechnen. 4. Bedarf der Gesuchstellerin 4.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 7'733.– (1. Juni 2013 bis 30. September 2014) resp. Fr. 7'358.– (ab 1. Oktober 2014) festgesetzt (Urk. 63 S. 44). Die Gesuchstellerin beharrt im Berufungsverfahren auf dem bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Bedarf von Fr. 14'400.– und kritisiert einzelne Bedarfspositionen, welche in der Folge zu untersuchen sind. 4.2 Unter dem Titel Mietkosten hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin den ausgewiesenen Betrag von Fr. 3'400.– angerechnet. Ab 1. Oktober 2014 ist sie allerdings von einem reduzierten Mietzins ausgegangen, da der gesuchstellerische Mietzins auf einem Hypothekarzinssatz von 3.25% basiere und die Gesuchstellerin daher auf den nächstmöglichen Kündigungstermin ein Reduktionsbegehren stellen könne. Unter Berücksichtigung der Teuerung sei damit von einem Mietzins von Fr. 3'025.– auszugehen (Urk. 63 S. 39 f.). Die Gesuchstellerin kritisiert im Rahmen der Berufung, sie könne keine Mietzinsanpassung verlangen, da sie mit den Vermietern in einem sehr guten Einvernehmen stehen würde, was sie nicht gefährden wolle (Urk. 62 S. 11). Damit ist die Gesuchstellerin nicht zu hören. Ein gutes Einvernehmen mit den Vermietern stellt keinen Hinderungsgrund für ein Senkungsbegehren dar, zumal die Gesuchstellerin hierauf von Gesetzes wegen einen Anspruch hat. Dass die Gesuchstellerin nach dem vorinstanzlichen Urteil keine Miet-

- 23 zinsreduktion verlangt hat und der Mietzins unverändert Fr. 3'400.– beträgt, hat sie sich selber zuzuschreiben. Aus diesem Grund ist ab 1. Oktober 2014 von einem Mietzins von Fr. 3'025.– auszugehen. 4.3 Mit Bezug auf die Stromkosten führte die Vorinstanz aus, diese seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Urk. 63 S. 40). Dies ist zutreffend, weshalb die von der Gesuchstellerin erhobene Kritik, wonach die Stromkosten belegt seien (Urk. 62 S. 11), nicht zu hören ist. 4.4 Auch mit Bezug auf die Kommunikationskosten führt die Gesuchstellerin einzig aus, diese seien belegt (Urk. 62 S. 11). Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, der Gesuchstellerin werde der gerichtsnotorische Betrag für private Kommunikation von Fr. 120.– (inkl. Billag) angerechnet. Die restlichen von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kommunikationskosten würden sich grösstenteils aus Kosten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zusammensetzen, zumal sie viele Anrufe ins Ausland tätigen müsse. Da die Gesuchstellerin von der K._____ GmbH eine Spesenpauschale von Fr. 1'000.– erhalte, seien die Kommunikationskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin nicht in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 63 S. 40). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander und kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach. Eine Korrektur der veranschlagten Kommunikationskosten fällt daher ausser Betracht. 4.5 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin unter dem Titel Hundekosten Fr. 250.– pro Monat angerechnet. Sie hat diesbezüglich erwogen, dass Kosten im Zusammenhang mit Haustieren grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bestreiten seien. Vorliegend hätten die Parteien aber bereits vor Eheschluss Hunde gehalten und dies sei gerade Ausdruck des erhöhten ehelichen Lebensstandards der Gesuchstellerin gewesen. Ein Hund koste gemäss Beobachter (www.beobachter.ch/dossier/familienhaustiere/artikel/haustiere_die-preisfrage) im Durchschnitt pro Monat Fr. 125.–. Auf diese Erwägungen geht die Gesuchstellerin in ihrer Berufung mit keinem Wort ein, sondern lässt einzig ausführen, die Hundekosten von Fr. 1'000.– seien be-

- 24 legt. Unabhängig davon, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich regelmässig anfallende Hundekosten von Fr. 127.– pro Hund belegen konnte (Krankenversicherung der Hunde von Fr. 64.– pro Monat, die Hundesteuer von Fr. 21.70 pro Monat sowie Selbstbehaltskosten von Fr. 42.– pro Hund, Urk. 41/8), kommt die Gesuchstellerin mit dem pauschalen Hinweis ihrer Begründungspflicht nicht nach. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 250.–. 4.6 Mit Bezug auf die Mobilitätskosten hat die Vorinstanz im gesuchstellerischen Bedarf Fr. 300.– berücksichtigt. Zur Begründung hat sie erwogen, dass die Kosten für die berufliche Benützung des Auto mit der Spesenpauschale ihres Arbeitgebers abgegolten seien und es angemessen erscheine, ihr Fr. 300.– als Mobilitätskosten für private Zwecke im Bedarf einzurechnen (Urk. 63 S. 42). Die Gesuchstellerin fordert die Berücksichtigung von Fr. 1'869.50 pro Monat unter Zugrundelegung von zwei Fahrzeugen (Audi Q7 und Audi A4). Diese Fahrzeuge seien gemeinsam angeschafft worden und der Gesuchsgegner habe sie bei seinem Weggang einfach bei der Gesuchstellerin stehen lassen (Urk. 62 S. 11). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der teilweisen Abgeltung der Fahrzeugkosten durch die Spesenpauschale setzt sich die Gesuchstellerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, dass die von ihr geltend gemachten Mobilitätskosten ausschliesslich privaten Charakter hätten. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin angibt, dass die Parteien während gelebter Ehe über zwei Fahrzeuge verfügt hätten (Urk. 40 S. 3), womit auf der Hand liegt, dass ein Auto pro Ehegatte zum ehelichen Standard gehört hat und nicht die Gesuchstellerin über beide Autos verfügt hat. So räumt die Gesuchstellerin selber ein, dass der Leasingvertrag für den Audi A4 auf den Gesuchsgegner lautet und die Leasingraten von ihm beglichen werden (Urk. 40 S. 3). Dass ihr im Zusammenhang mit dem Audi A4 irgendwelche Auslagen (Benzin, Versicherungen, Verkehrsabgaben, etc.) anfallen, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Der blosse Umstand, dass das Auto an ihrem Wohnort steht, führt noch nicht zu einer Kostenbelastung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bloss ein Fahrzeug zum massgebenden Standard der Gesuchstellerin gehört hat und

- 25 dass ein Teil der entstehenden Kosten von der Spesenpauschale der K._____ GmbH abgegolten wird, erscheint der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 300.– angemessen. 4.7 Was die Bedarfsposition der ungedeckten Arztkosten anbelangt, hat die Vorinstanz ausgeführt, die Gesuchstellerin könne die von ihr geltend gemachten Fr. 500.– pro Monat nicht nachweisen. Die Psychologin Dr. phil. P._____ bestätige lediglich pauschal, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2013 ihre professionelle Unterstützung im Umfang von Fr. 500.– in Anspruch genommen habe. Allfällige effektiven Kosten seien damit nicht belegt und daraus folge nicht, das die Kosten von Fr. 500.– automatisch einem Selbstbehalt der Gesuchstellerin in selbigem Umfang entsprechen würden. Die Gesuchstellerin habe lediglich glaubhaft gemacht, dass ihre Franchise pro Jahr Fr. 1'500.– betrage, was monatliche Kosten von Fr. 125.– nach sich ziehe (Urk. 63 S. 41). Die Gesuchstellerin führt im Rahmen ihrer Berufung aus, die Kosten von Fr. 500.– seien belegt und sie sei auf psychologische Unterstützung angewiesen (Urk. 62 S. 11). Damit setzt sie sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der effektiven Kosten auseinander und zeigt nicht auf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft sein soll. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von Fr. 125.–. Hinzu kommen Fr. 60.– für die Kontaktlinsen. Dieser Betrag blieb unangefochten. 4.8 Unter dem Titel Freizeit (Ferien, Taschengeld, Sport, Tango), Haushalt (Lebensmittel, Drogerie, Kosmetik), Bekleidung, Coiffeur sowie Kultur (Zeitungsabo, Theater, Kino, Literatur, auswärtiges Essen) hat die Vorinstanz keinen Betrag berücksichtigt und ausgeführt, dass die entsprechenden Ausgaben nicht belegt resp. teilweise aus dem erweiterten Grundbetrag zu begleichen seien (Urk. 63 S. 43). Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Kosten für Kultur, Haushalt und Bekleidung würden auch ohne Nachweis in jedem Fall anfallen und seien in der geltend gemachten Höhe keineswegs überrissen. Die Kosten für Freizeit und den Coiffeur seien ausgewiesen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin sind

- 26 die geltend gemachten Kosten für Kultur, Haushalt und Bekleidung nicht ohne entsprechenden Nachweis im Bedarf zu berücksichtigen. Es ist Aufgabe des Unterhaltsberechtigen seinen Bedarf glaubhaft zu machen. Wenn die Gesuchstellerin ausführt, die Kosten für Freizeit seien belegt (Urk. 62 S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass lediglich zwei Belege für das Fitnessabonnement sowie Tangostunden in den Akten liegen (Urk. 41/13 und 14), welche beide eine Zeitperiode nach der Trennung der Parteien betreffen. Gleiches gilt für die Bestätigung des Coiffeurs Q._____ vom 30. Dezember 2013 (Urk. 41/15). 4.9 Schliesslich kritisiert die Gesuchstellerin den von der Vorinstanz unter dem Titel Steuern berücksichtigte Betrag von Fr. 886.–. Sie begründet dies mit den von ihr verlangten höheren Unterhaltsbeiträgen. Wie nachstehend aufgezeigt wird, erfährt der vom Gesuchsgegner zu leistende Unterhaltsanspruch mit Bezug auf die Höhe keine Veränderung, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Steuerbetrag bleibt. 4.10 Gesamthaft ist auf Seiten der Gesuchstellerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Bedarf von Fr. 7'733.– vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2014 sowie von Fr. 7'358.– ab 1. Oktober 2014 auszugehen. 5. Bedarf des Gesuchsgegners 5.1 Die Vorinstanz hat auf die Festsetzung des Bedarfs des Gesuchsgegners verzichtet, da sie ihn angesichts seines liquiden Vermögens ohnehin als leistungsfähig eingeschätzt hat (Urk. 63 S. 44 f.). Um die Frage beantworten zu können, ob der Gesuchsgegner zur Deckung des Bedarfs der Parteien durch Vermögensverzehr in der Lage ist, ist es aber entscheidend zu wissen, wie hoch dieser Bedarf ist. Der Bedarf des Gesuchsgegners ist vor diesem Hintergrund zu bestimmen. 5.2 Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 12'250.– geltend gemacht (Urk. 42 S. 23). Folgende Positionen sind im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen:

- 27 a) Grundbetrag Fr. 1'500 b) Hypothekarzinsen … Avenue Fr. 1'168 Urk. 37/4 c) Hypothekarzinsen … Fr. 205 Urk. 37/31 d) Haushaltsversicherung … Avenue Fr. 74 Urk. 37/5 e) Strom … Avenue Fr. 0 f) Gas … Avenue Fr. 184 Urk. 37/7 g) Wasser … Avenue Fr. 15 Urk. 37/8 h) Wartung Alarmanlage … Avenue Fr. 107 Urk. 37/9 i) Kommunikation Grossbritannien Fr. 140 Urk. 37/10 j) TV-Gebühren Grossbritannien Fr. 18 Urk. 37/11 k) Motorfahrzeugversicherung Grossbritannien Fr. 68 Urk. 37/12 l) Grundsteuern Grossbritannien Fr. 270 Urk. 37/14 m) Hypothekarzinsen ... Fr. 5'381 Urk. 37/15-17 n) Strom ... Fr. 0 o) Gebäudeversicherung ... Fr. 258 Urk. 37/19 p) Wasser/Abwasser ... Fr. 22 Urk. 37/20 q) Abfallgebühren ... Fr. 30 Urk. 37/21 r) Kaminkehrer ... Fr. 10 Urk. 37/22 s) Wartung Haustechnik ... Fr. 53 Urk. 37/23

- 28 t) Kommunikation Deutschland Fr. 53 Urk. 37/27 u) Grundsteuer Deutschland Fr. 137 Urk. 37/24 v) Hundesteuer Deutschland Fr. 12 Urk. 37/25 w) Zweitwohnungssteuer Deutschland Fr. 326 Urk. 37/26 x) Mobilität Fr. 300 y) Hundebetreuung Fr. 125 Total Fr. 10'456 Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist Folgendes auszuführen: a) Der Gesuchstellerin wurde mit Verweis auf den gehobenen Lebensstandard ein erhöhter Grundbetrag von Fr. 1'500.– im Bedarf berücksichtigt. Dasselbe hat für den Gesuchsgegner zu gelten. b) Die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft des Gesuchsgegner in R._____ an der ... Avenue sind ausgewiesen (Urk. 37/4). Der Gesuchsgegner besitzt insgesamt drei Liegenschaften, wobei er eine davon - die Liegenschaft an der ... in R._____ - vermietet. Die Liegenschaft an der ... Avenue in R._____ sowie diejenige an der ... in S._____ bewohnt der Gesuchsgegner selber. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, zwei Liegenschaften als Wohnsitz zu nutzen. Im vorliegenden Fall entsprach genau dies aber seit jeher der Usanz der Parteien. Der Gesuchsgegner verfügte sowohl vor wie auch nach dem Eheschluss über mehrere Liegenschaften, welche er nicht vermietet, sondern selber bewohnt hat. Es entsprach daher dem ehelichen Standard der Parteien. Aus diesem Grund sind dem Gesuchsgegner die Kosten für beide von ihm bewohnten Liegenschaften im Bedarf anzurechnen. c) Die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft des Gesuchsgegner in R._____ an der ... sind ausgewiesen (Urk. 37/31).

- 29 d) Die Kosten für die Haushaltsversicherung der Liegenschaft an der ... Avenue sind ausgewiesen (Urk. 37/5). e) Wie bei der Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegner für die Stromkosten auf den erweiterten Grundbetrag zu verweisen. f) Die Kosten für Gas für die Liegenschaft an der ... Avenue sind ausgewiesen (Urk. 37/7). g) Die Wassergebühren für die Liegenschaft an der ... Avenue sind ausgewiesen (Urk. 37/8). h) Die Kosten für die Wartung der Alarmanlage für die Liegenschaft an der ... Avenue sind ausgewiesen (Urk. 37/9). i) Die Kommunikationskosten in Grossbritannien sind ausgewiesen (Urk. 37/10). j) Die Kosten für die TV-Gebühren in Grossbritannien sind ausgewiesen (Urk. 37/11). k) Die Kosten für die Motorfahrzeugversicherung in Grossbritannien sind ausgewiesen (Urk. 37/12). l) Die Kosten für die Grundsteuer in Grossbritannien sind ausgewiesen (Urk. 37/14). m) Die Hypothekarzinsen für die Liegenschaft des Gesuchsgegners in S._____ an der ... sind ausgewiesen (Urk. 37/15-17). n) Wie bei der Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegner für die Stromkosten auf den erweiterten Grundbetrag zu verweisen. o) Die Kosten für die Gebäudeversicherung der Liegenschaft an der ... sind ausgewiesen (Urk. 37/19).

- 30 p) Die Wasser- und Abwasserkosten für die Liegenschaft an der ... sind ausgewiesen (Urk. 37/20). q) Die Abfallgebühren für die Liegenschaft an der ... sind ausgewiesen (Urk. 37/21). r) Die Gebühren für den Kaminfeger für die Liegenschaft an der ... sind ausgewiesen (Urk. 37/23). s) Die Kosten für die Wartung der Haustechnik für die Liegenschaft an der ... sind ausgewiesen (Urk. 37/20). t) Die Kommunikationskosten in Deutschland (Telefon/Internet) sind ausgewiesen (Urk. 37/27). u) Die Kosten für die Grundsteuer in Deutschland sind ausgewiesen (Urk. 37/24). v) Die Kosten für die Hundesteuer in Deutschland sind ausgewiesen (Urk. 37/25). w) Die Kosten für die Zweitwohnungsteuer in Deutschland sind ausgewiesen (Urk. 37/26). x) Mobilitätskosten sind keine ausgewiesen. Aus Gleichbehandlungsüberlegungen sind dem Gesuchsgegner indes dieselben Kosten wie der Gesuchstellerin im Bedarf anzurechnen, nachdem unbestritten ist, dass zum ehelichen Standard stets die Benützung eines Fahrzeuges gehört hat. y) Der Gesuchsgegner legt eine Rechnung über EUR 277.41 für die Betreuung seiner beiden Hunde ins Recht (Urk. 43/19b). Damit sind zwar keine regelmässige Betreuungskosten für die Hunde ausgewiesen. Aus Gleichbehandlungsüberlegungen sind dem Gesuchsgegner indes dieselben Kosten wie der Gesuchstellerin im Bedarf anzurechnen, nachdem unbestritten ist, dass das Halten von Hunden stets zum ehelichen Standard gehört hat.

- 31 - 5.3 Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Positionen "Unterhalt ... Avenue", "Pacht ...", Kosten Hausverwaltung ...", Oel ...", "Mitgliedschaften", "Lebensversicherung" sowie "Flüge" sind nicht näher dargetan und damit nicht glaubhaft. Sie finden entsprechend keine Berücksichtigung im gesuchsgegnerischen Bedarf. 5.4 Gesamthaft ist auf Seiten des Gesuchsgegner von einem Bedarf in Höhe von Fr. 10'456.– auszugehen. Damit resultiert ein Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 18'189.– (1. Juni 2013 bis 30. September 2014) resp. von Fr. 17'814.– (ab 1. Oktober 2014). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens vom 1. Januar 2013 bis 29. Mai 2013 pro Monat Fr. 17'585.20 ausgegeben haben. Damit deckt sich der ermittelte Gesamtbedarf der Parteien in etwa mit den Ausgaben während gelebter Ehe. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die Trennung der Parteien - mit Ausnahme der Hundekosten, welche nun zweimal anfallen zu keinen namhaften Mehrkosten geführt hat, da die Parteien bereits während gelebter Ehe verschiedene Liegenschaften bewohnt haben (vgl. Urk. 63 S. 18), schlüssig. 6. Vermögen des Gesuchsgegners 6.1 Nachdem beide Parteien - mit Ausnahme vernachlässigbarer Einnahmen aus der Vermietung ihrer jeweiligen Liegenschaft sowie der Anstellung der Gesuchstellerin bei der K._____ GmbH - über kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügen, ist nach dem Vermögen der Parteien zu fragen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist das Einkommen die primäre Bemessungsgrundlage. Wo es nicht ausreicht, muss (subsidiär) zur Bestreitung des gebührenden Unterhalts auf das Vermögen zurückgegriffen werden - gegebenenfalls auch auf das Eigengut eines Ehegatten (BGE 134 III 581 Erw. 3.3; ZK-Bräm, Art. 163 N 67 und N 104). Es muss einem Ehegatten unter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermögen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen; beispielsweise ein Hypothekardarlehen aufzunehmen oder aufzustocken (BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 N 22; ZK-Bräm, Art. 163 N 104). Der

- 32 - Rückgriff auf das Vermögen eines Ehegatten rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn das Vermögen bisher ebenfalls zur Bestreitung des ehelichen Unterhalts angezehrt wurde und entsprechender Vermögensverzehr der bisherigen Struktur der ehelichen Gemeinschaft entspricht bzw. auch bei weiterem Zusammenleben der Ehegatten der Unterhalt durch das Vermögen eines Ehegatten finanziert worden wäre (BGer 5P.242/2006 vom 3. November 2006 Erw. 3.3). 6.2 Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner seit dem Jahr 2007 für den Lebensunterhalt der Gesuchstellerin aufgekommen ist. Nachdem er per 1. Januar 2013 eine Anstellung bei der C._____ Ltd. ohne Verdienst angetreten hat, haben die Parteien bis zum 29. Mai 2013 vom Vermögen des Gesuchsgegners gelebt. In der unterjährigen Steuererklärung 2013 weist der Gesuchsgegner explizit darauf hin, dass "allfällige Lebenshaltungskosten aus bestehendem Vermögen, insbesondere Aktienverkäufen bestritten [wurde]" (Urk. 37/1 S. 1). Das Vermögen des Gesuchsgegners wurde damit seit dem 1. Januar 2013 zur ständigen Finanzierungsquelle der Parteien und es wurde im Durchschnitt mit Fr. 17'585.20 pro Monat belastet (Urk. 37/1 und Urk. 37/2 sowie VI-Prot. S. 41). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, durfte die Gesuchstellerin angesichts der bisherigen Finanzierung des Lebensunterhaltes durch den Gesuchsgegner davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner auch nach der Trennung - unter Umständen mittels Anzehrung seines liquiden Vermögens - ihren Unterhalt sicherstellt. Dies umso mehr, als die Trennung nicht zu Mehrkosten in der Finanzierung des Lebensunterhaltes geführt hat. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht unangemessen, wenn die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Finanzierung des Unterhalts auf sein Vermögen verweist und gleichzeitig das Vermögen der Gesuchstellerin unberücksichtigt lässt. Dies weil bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den anderen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen auszugehen ist, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall wurde der Finanzbedarf

- 33 des Haushaltes der Parteien zunächst aus dem Einkommen des Gesuchsgegners, dann aus seinem Vermögen bestritten. Dieses Finanzierungsmodell entsprach demnach den bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten. Ein Rückgriff auf das Vermögen des Gesuchsgegners erscheint daher angezeigt, dies umso mehr, als dass dieser lediglich für die Dauer von zwei Jahren zugemutet wird, da die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2015 ein bedarfsdeckendes Einkommen erwirtschaften kann. 6.3 Die Höhe des liquiden Vermögens des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz auf Fr. 300'799.– beziffert (Urk. 55 S. 28). Dies wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Zwar weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass das Liegenschaftenvermögen des Gesuchsgegners ebenfalls in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen sei (Urk. 62 S. 5). Angesichts der Tatsache, dass das liquide Vermögen des Gesuchsgegners aber zur Deckung des gebührenden Bedarfs für die massgebende Zeitperiode ausreicht, kann das Liegenschaftenvermögen unberücksichtigt bleiben. 6.4 Die Parteien weisen einen Gesamtbedarf von Fr. 18'189.– (1. Juni 2013 bis 30. September 2014) resp. von Fr. 17'814.– (ab 1. Oktober 2014) auf. Die Gesuchstellerin kann ihren Unterhaltsbedarf ab 1. Juni 2015 selber decken, weshalb die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeitspanne vom 1. Juni 2013 bis 1. Juni 2015 in Frage kommt. In dieser Zeitspanne gilt es einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 433'536.– zu decken. Da der Gesuchsgegner sein Vermögen erst per 1. Januar 2014 ausgewiesen hat, ist davon auszugehen, dass er seinen Bedarf bis zu diesem Zeitpunkt bereits gedeckt hatte, weshalb lediglich von einem zu deckenden Gesamtbedarf der Eheleute von Fr. 360'344.– (Fr. 433'536.– abzgl. [7 x Fr. 10'456.–]) auszugehen ist. Hiervon hat der Gesuchsgegner gemäss rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz bereits Fr. 25'500.– an den Unterhalt der Gesuchstellerin geleistet. Im Weiteren kann der Gesuchsgegner seinen Bedarf im Umfang von Fr. 13'600.– aus der Vermietung der Liegenschaft an der ... in R._____ (17 x Fr. 800.–) und die Gesuchstellerin im Umfang von 10'342.80 aus ihrem Einkommen bei der J._____ AG im Jahr 2013 und der Vermietung

- 34 der Liegenschaft in L._____ ([7 x Fr. 92.40] + [24 x Fr. 404.–]) decken, womit sich der aus dem Vermögen des Gesuchsgegners zu deckende Gesamtbedarf der Parteien auf Fr. 310'901.20 reduziert (Fr. 360'344.– abzgl. Fr. 25'500.– abzgl. Fr. 13'600.– abzgl. Fr. 10'342.80). Damit reicht das liquide Vermögen des Gesuchsgegners von Fr. 300'799.– aus, um den Unterhalt der Parteien bis zum 1. Mai 2015 zu finanzieren. Darüber hinaus stehen dem Gesuchsgegner keine liquiden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltsbedarfs der Parteien zur Verfügung. Entgegen der Gesuchstellerin ist das Liegenschaftenvermögen des Gesuchsgegners nicht zur Finanzierung des Unterhaltsbedarfs der Parteien heranzuziehen. Einerseits sind die im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Liegenschaften bereits ausserordentlich belastet (Liegenschaftenvermögen im Betrag von Fr. 2'530'050.– und Hypothekarschulden im Betrag von Fr. 2'407'624.–, vgl. Urk. 63 S. 28 f.), weshalb eine weitere hypothekarische Belastung fraglich scheint. Ein Verkauf der Liegenschaften ist deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil die Gesuchstellerin selber ebenfalls über Liegenschaftenvermögen verfügt. Es erscheint vor diesem Hintergrund unbillig, den Gesuchsgegner zur Finanzierung des Bedarfs der Parteien auf das Liegenschaftenvermögen zu verweisen. 7. Zusammenfassung 7.1 Im Sinne eines Gesamtüberblickes präsentieren sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 55 S. 45) wie folgt: 1.06.2013 - 31. 12.2013 1.01.2014 - 30.09. 2014 1.10. 2014 - 31. 05.2015 ab 1.06.2015 Bedarf GSin Fr. 7'733.– Fr. 7'733.– Fr. 7'358.– Fr. 7'358.– Einkommen GSin Fr. 496.– Fr. 404.– Fr. 404.– Fr. 7'904.– Fehlbetrag – Fr. 7'237.– – Fr. 7'329.– – Fr. 6'954.– Kein Fehlbetrag; + Fr. 546.–

- 35 - 7.2 Wie in Erw. 6.4 aufgezeigt, ist der Gesuchsgegner neben der Deckung seines eigenen Bedarfs in der Lage, den Fehlbetrag der Gesuchstellerin bis zum 1. Mai 2015 zu decken. Vor diesem Hintergrund ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in einer ersten Phase (1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'237.–, in einer zweiten Phase (1. Januar 2014 bis 30. September 2014) einen solchen von Fr. 7'329.– und in einer dritten Phase (1. Oktober 2014 bis 30. April 2015) einen solchen von Fr. 6'954.– zu bezahlen. Ab 1. Mai 2015 reichen die liquiden Mittel des Gesuchsgegners nicht mehr aus, um den Bedarf der Gesuchstellerin zu decken. D. Prozesskostenbeitrag 1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'000.– zu bezahlen (Urk. 55 S. 61). Der Gesuchsgegner rügt im Rahmen der Berufung, die Gesuchstellerin sei nicht als mittellos zu qualifizieren, weshalb die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Vornherein ausser Betracht falle. Ausserdem sei der Gesuchsgegner neben der Deckung des Bedarfs der Parteien auch gar nicht in der Lage, zusätzlich einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (Urk. 88/62 S. 30-33). 2. Wie in Erw. 6.4 aufgezeigt, reicht das liquide Vermögen des Gesuchsgegners gerade aus, um den Bedarf der Parteien für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 1. Mai 2015 zu bestreiten. Damit ist das liquide Vermögen aufgebraucht. Über Einkommen, aus welchem der Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag bestreiten könnte, verfügt er derzeit nicht. Weiter ist es dem Gesuchsgegner nicht zuzumuten, sein Liegenschaftenvermögen heranzuzuziehen, um einen Prozesskostenbeitrag zu leisten. Wie bereits erwähnt sind die im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Liegenschaften bereits ausserordentlich belastet (Liegenschaftenvermögen im Betrag von Fr. 2'530'050.– und Hypothekarschulden im Betrag von Fr. 2'407'624.–, vgl. Urk.63 S. 28 f.), weshalb eine weitere hypothekarische Belastung fraglich scheint. Ein Verkauf der Liegenschaften ist deshalb nicht in Betracht zu

- 36 ziehen, weil die Gesuchstellerin selber ebenfalls über Liegenschaftenvermögen verfügt, welches sie in gleicher Weise zur Prozessfinanzierung heranziehen kann. Der Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund als nicht leistungsfähig zu betrachten, weshalb ein Prozesskostenbeitrag ausser Betracht fällt. 3. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat die Gesuchstellerin im erstinstanzliche Verfahren nicht gestellt. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 6'500.– festzusetzen. 2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners und der Prozesskostenbeitrag. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin Fr. 14'400.– pro Monat (Urk. 62 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 518'400.–. Mit Bezug auf den angefochtenen Prozesskostenbeitrag beantragte die Gesuchstellerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit die Zusprechung von Fr. 15'000.–. Der Gesuchsgegner hingegen beantragt Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin von Fr. 4'804.– vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2013 (Urk. 88/62 S. 2). Er verlangt damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches von insgesamt Fr. 19'916.–. Zudem sprach er sich gegen einen Prozesskostenbeitrag aus. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners auf Fr. 7'237.– vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 bzw. Fr. 7'329.– vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 bzw. Fr. 6'954.– vom 1. Oktober 2014 bis

- 37 - 30. April 2015 festgesetzt. Dies entspricht einem Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 165'298.–. Ein Prozesskostenbeitrag wird nicht zugesprochen. Der Gesuchsgegner obsiegt damit zu rund 70%. Der Gesuchstellerin sind entsprechend 70% der Gerichtskosten aufzuerlegen. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflicheten, dem Gesuchsgegner eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zzgl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 3. Die Gesuchstellerin beantragt für das Berufungsverfahren die Zusprechung eines weiteren Prozesskostenbeitrages im Betrag von Fr. 10'500.– eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 68 S. 2). 3.1 Mit Verweis auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners (vgl. Erw. III.D.2) fällt die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ausser Betracht. 3.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittelos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist nicht der angemessene Lebensstandard, sondern der notwendigen Lebensbedarf in Gestalt des strikten Existenzminimums massgebend. Im Bedarf der Gesuchstellerin wurde neben einem erweiterten Grundbetrag Kosten von Fr. 300.– für Mobilität berücksichtigt, ohne dass die Gesuchstellerin zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen wäre. Im Weiteren wurden Kosten für die Hunde im Betrag von Fr. 250.– berücksichtigt, welche grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu begleichen wären. Damit wurden der Gesuchstellerin Fr. 850.– pro Monat im Bedarf berücksichtigt, auf welche die Gesuchstellerin nicht zwingend angewiesen ist und welche sie anderweitig einsetzen kann. Unter Berücksichtigung dieser Fr. 850.– ist es der Gesuchstellerin möglich, die auf sie entfallenden Prozesskosten von Fr. 7'574.– (Gerichtskosten von Fr. 4'550.– sowie Parteientschädigung an den Gesuchsgegner von Fr. 3'024.–) sowie eigene

- 38 - Anwaltskosten von geschätzt Fr. 7'000.– innert 17 Monaten und damit innert angemessener Frist zu begleichen. Zusätzlich verfügt die Gesuchstellerin über ein unbelastetes Liegenschaftenvermögen, welches sie zum Zwecke der Prozessfinanzierung heranziehen kann. Vor diesem Hintergrund gilt die Gesuchstellerin nicht als mittellos, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden kann. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 3-7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. Juni 2013, monatlich im Voraus, zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 7'237.– vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 - Fr. 7'329.– vom 1. Januar 2014 bis 30. September 2014 - Fr. 6'954.– vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2015. Allfällig bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

- 39 - 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin im Umfang von 70% und dem Gesuchsgegner im Umfang von 30% auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 3'550.– zu ersetzen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'024.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich , sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 40 - Zürich, 8. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 8. April 2015 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. April 2014: 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen: - Fr. 7'237.– vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 - Fr. 7'329.– vom 1. Januar 2014 bis 30. Septembe... 3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht seit 1. Juni 2013 Zahlungen in der Höhe von Fr. 25‘500.– an die Gesuchstellerin geleistet hat. 4. Die mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 angeordnete Verfügungsbeschränkung über das Konto des Gesuchsgegners bei der Credit Suisse AG, Depot-Nr. ..., wird bis auf Weiteres aufrechterhalten. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung von Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB bis auf Weiteres verboten, ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin über sein Konto bei der Credit Suisse AG, Depot-Nr. ..., zu v... Dieser Entscheid bleibt bis zum Erlass eines gegenteiligen Entscheids in Kraft. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'800.– (Pauschalgebühr). 6. Die Kosten werden zu 1/2 der Gesuchstellerin und zu 1/2 dem Gesuchsgegner auferlegt. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. 3.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2013 aus ihrer Anstellung bei der J._____ AG ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 92.40 erzielt habe. Zudem habe sie ab Ende Dezember 2013 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die K.____... 3.2 Neu führt die Gesuchstellerin aus, ab 1. März 2015 zur Verwaltungsrätin der K._____ GmbH ernannt worden zu sein und in diesem Zusammenhang erstmals per Ende März 2015 ein Pauschalhonorar von Fr. 1'000.– pro Monat zu erhalten (Urk. 93 S. 3). Da es ... 3.5 In der Tat hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner das Zeugnis von Dr. phil. P._____ vom 31. März 2014 (Urk. 53/31) sowie die gesuchstellerische Eingabe vom 24. Februar 2014 (Urk. 47 und Urk. 48/18-30) nicht zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit hat si... 3.6 Was die Einwände des Gesuchsgegners gegen die Glaubhaftigkeit der ärztlichen Zeugnisse anbelangt, gilt es Folgendes festzuhalten: Die Atteste von Dr. med. O._____ erwecken in der Tat Zweifel. Als Internistin bescheinigt sie der Gesuchstellerin jeweils für mehrere Monate eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von anfangs 100%, später von 80%. Eine Begründung zu den Ursachen der Krank... Auch die Atteste der behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. P._____ erscheinen zweifelhaft. Im Gegensatz zu Dr. med. O._____ begründet sie ihre Krankschreibungen. Die Begründung erscheint aber höchst fraglich. Bereits am 2. November 2013 führte sie... 3.7 Gesamthaft gesehen erscheinen die Zeugnisse von Dr. med. O._____ und Dr. phil. P._____ wenig geeignet, um eine unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin für alle Zukunft glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als dass das Verhalten der Gesu... IV. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 3-7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. Juni 2013, monatlich im Voraus, zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 7'237.– vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2013 - F... Allfällig bereits geleistete Zahlungen sind an diese Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin im Umfang von 70% und dem Gesuchsgegner im Umfang von 30% auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 5'500.– verrechnet. Di... 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'024.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich , sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LE140032 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2015 LE140032 — Swissrulings