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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2014 LE140020

20 novembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,811 mots·~1h 9min·2

Résumé

Eheschutz (Betreuungszeiten)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140020-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 20. November 2014

in Sachen

A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

B._____, Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 2. April 2014 (EE120032-B)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 28 S. 1f.): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Klägers zu stellen. 3. Die Parteien einigen sich über das Besuchsrecht zwischen der Mutter und den Kindern im gemeinsamen Einvernehmen. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgendes: Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, sowie jede Woche von Donnerstag Abend, 18 Uhr, bis Freitag Abend, 18 Uhr, auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. Des Weiteren sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder während vier Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Beklagte hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts dem Kläger rechtzeitig, mindestens drei Monate im Voraus, mitzuteilen, wobei sie auf die dann schon bekannten Ferienpläne des Klägers Rücksicht zu nehmen hat. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 17. November 2012 monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 3'721.50 zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhalt ist fällig jeweils im Voraus, spätestens zum Ersten eines jeden Monats. Bereits auf den Unterhalt geleistete Zahlungen sind anzurechnen. 5. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____ wird der Beklagten zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Beklagte trägt sämtliche gewöhnlichen Kosten der ehelichen Liegenschaft alleine. 6. Der Unterhaltsbeitrag gemäss der vorstehenden Ziffern 4 und 5 basiert auf einem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung (Basisindex 100 im Dezember 2010). Die Unterhaltsbeiträge sind auf den 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangehenden November, erstmals per 1. Januar 2014, anzupassen. Der neue Unterhaltsbeitrag ist mit folgender Formel zu berechnen:

- 3 - Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Rechtskraft Ehescheidung

7. Mit Wirkung per 10. Dezember 2012 sei die Gütertrennung anzuordnen. 8. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungspflicht."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 2. April 2014 (Urk. 63): "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 17. November 2012 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, wird bei beiden Parteien gemeinsam belassen. 3. Die Parteien einigen sich untereinander und nach Absprache mit den Kindern über die Betreuung und die Ferien. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht direkt und nach Absprache mit den Kindern über die Betreuung einigen können, betreut grundsätzlich der Kläger die Kinder. Die Beklagte betreut sie von Mittwoch Abend bis Samstag Abend einer jeden Woche, zudem alle 14 Tage sonntäglich. Ausserdem kann die Beklagte, die Kinder während der Schulferien für 6.5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich in die Ferien [zu] nehmen. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. gegenseitig abzusprechen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger bis auf Weiteres in der ehelichen Liegenschaft wohnt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von je Fr. 600.–, inklusive vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzu-

- 4 lagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. März 2013. Soweit die Beklagte die Beiträge bereits bezahlt hat, ist sie zur Verrechnung berechtigt. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'184.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. März 2013. Soweit die Beklagte die Beiträge bereits bezahlt hat, ist sie zur Verrechnung berechtigt. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 10. Dezember 2012 angeordnet. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.–. 9. Die Kosten werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 11. [Mitteilungssatz] 12. [Rechtsmittelbelehrung]"

Berufungsanträge: des Klägers, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten: in der Erstberufungsbegründung (Urk. 62 S. 2): "1. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 02. April 2014, EE120032-B, womit die Betreuung der Kinder dahingehend geregelt wird, dass die Beklagte/Berufungsbeklagte die Kinder von Mittwochabend bis Samstagabend einer jeden Woche, zudem alle 14 Tage sonntäglich, betreut, sei aufzuheben.

- 5 - 2. Die Parteien einigen sich über die Betreuung der Kinder im gemeinsamen Einvernehmen. Kommt keine Einigung zu Stande, so betreut die Beklagte/Berufungsbeklagte die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2004 und D._____, geb. am tt.mm.2006, jede Woche von Mittwochabend, 17.30 Uhr bis Freitagabend, 17.30 Uhr, sowie jedes 2. Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten/Berufungsbeklagten."

in der Zweitberufungsantwort (Urk. 69/70 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MwSt) zulasten der Berufungsklägerin. Höchstvorsorglich stellt der Berufungsbeklagte folgende Anträge: 1. Die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2004 und D._____, geb. am tt.mm.2006 seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Berufungsbeklagten zu stellen. 2. Die Parteien einigen sich über das Besuchsrecht zwischen der Mutter und den Kindern im gemeinsamen Einvernehmen. Kommt keine Einigung zu Stande, so gilt folgendes: Die Mutter sei für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2004 und D._____, geb. am tt.mm.2006 jedes 2. Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr - Sonntag, 17.30 Uhr, sowie jede Woche von Mittwochabend 17.30 Uhr - Freitagabend, 17.30 Uhr auf eigene Kosten zu sich zu nehmen. Desweiteren sei die Mutter für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Hälfte der Schulferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Mutter hat die Ausübung des Ferienbesuchsrechts dem Vater rechtzeitig, mindestens 3 Monate im Voraus, mitzuteilen, wobei sie auf die dann schon bekannten Ferienpläne des Klägers Rücksicht zu nehmen hat. 3. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von insgesamt mindestens Fr. 2'384.00 (hiervon je Fr. 600.00 für die Kinder und Fr. 1'184.00 für den Berufungsbeklagten persönlich) zuzüglich der Hälfte der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen. Der Unterhalt ist fällig jeweils im Voraus spätestes zum 1. eines jeden Monats.

- 6 - 4. Die eheliche Liegenschaft, E._____-Str. … in F._____ sei dem Berufungsbeklagten samt Mobiliar zur alleinigen und ausschliesslichen Nutzung zuzuweisen. - Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungspflicht."

der Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin: in der Zweitberufungsbegründung (Urk. 69/62 S. 2f.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 02. April 2014 sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer ordentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurück zu weisen. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen in Dispo. Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 9 und 10 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Dispo. Ziff. 2: Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2006, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Dispo. Ziff. 3: Es sei das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber seinen Kindern angemessen zu regeln. Dispo. Ziff. 4: Es sei die eheliche Wohnung, für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsklägerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dispo. Ziff. 5: Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten[,] der Berufungsklägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens je CHF 700.– zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 01. März 2013 für die Dauer des Getrenntlebens. Dispo. Ziff. 6: Es sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. Dispo. Ziff. 9: Es seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Kosten für das Berufungsverfahren dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

- 7 - Dispo. Ziff. 10: Es seien die Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren wettzuschlagen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

in der Erstberufungsantwort (Urk. 68 S. 2f.): "1. Die Berufung von A._____ vom 17. April 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. [ … ] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006. Im November 2012 trennten sich die Parteien und der Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Kläger) machte vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig. Mit Urteil vom 2. April 2014 hielt die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien seit dem 17. November 2012 fest und regelte die damit verbundenen Nebenfolgen. So wurde unter anderem die Obhut über die Söhne bei beiden Parteien gemeinsam belassen (Urk. 63 S. 21f., Dispositivziffer 2). Für den Fall, dass sich die Parteien nicht direkt und nach Absprache mit den Kindern über die Betreuung einigen könnten, wurde festgesetzt, dass grundsätzlich der Kläger die Kinder betreut. Die Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Beklagte) betreue sie jeweils von Mittwochabend bis Samstagabend einer jeden Woche, zudem alle 14 Tage sonntäglich. Sodann wurde das Ferienbesuchsrecht geregelt (Dispositivziffer 3). Es wurde davon Vormerk genommen,

- 8 dass der Kläger bis auf Weiteres in der ehelichen Liegenschaft wohnt (Dispositivziffer 4). Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. März 2013 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 600.–, inklusive vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, sowie für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'184.– zu bezahlen (Dispositivziffern 5 und 6). 2. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte haben gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung erhoben. Die Verfahren wurden mit Beschluss der Kammer vom 19. August 2014 vereinigt (Urk. 70). Es folgten weitere Eingaben der Parteien sowie von involvierten Behörden, welche jeweils den Parteien zur Stellung- und/oder Kenntnisnahme zugestellt wurden (Prot. S. 12; Urk. 75, 76/1-4, 77, 78/1-2, 81-85, 93). So ging insbesondere am 25. August 2014 eine "Gefährdungsmeldung Kindesschutz" vom 17. Juli 2014 des Abteilungsleiters der Jugend- und Familienberatung …, G._____ (Urk. 72 und 73), sowie am 25. September 2014 eine Gefährdungsmeldung vom 19. September 2014 der Schulleiterin der Primarschule F._____, H._____, ein (Urk. 88 und 89). 3. Der Kläger beantragt mit der Zweitberufungsantwort im Hauptantrag die Abweisung der Zweitberufung. Hernach stellt er "höchstvorsorglich" die eingangs angeführten Anträge (Urk. 69/70 S. 2). Sinngemäss erhebt der Kläger damit eine Anschlussberufung. Im Eheschutzverfahren, als summarischem Verfahren, ist eine Anschlussberufung unzulässig (Art. 315 Abs. 2 ZPO), weshalb auf die diesbezüglichen Anträge des Klägers nicht einzutreten ist. 4. Mit Eingabe vom 3. September 2014 stellte die Beklagte ein "Gesuch um Abänderung der erstinstanzlichen Eheschutzmassnahmen" (Urk. 81 S. 2). Eheschutzmassnahmen sind vorsorgliche Massnahmen. Eine Berufung gegen sie hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Damit ist ein Eheschutzentscheid trotz Erhebung einer Berufung grundsätzlich vollstreckbar. Da jedoch die Berufung ein ordentliches Rechtsmittel ist, hemmt sie den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids (Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Art. 315 N 1), weshalb, solange die Berufung anhängig ist, betreffend die nicht rechtskräftigen Dispositivziffern kein Abänderungsbegehren angehoben werden kann. Auf die Anträge der Beklagten, es sei die Obhut über

- 9 die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens ihr zuzuteilen und der Kläger habe ihr ab dem 1. September 2014 für die Dauer des Getrenntlebens je Kind Fr. 700.– Unterhalt zu bezahlen, ist daher nicht einzutreten (Urk. 81 S. 2, Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Bei Rechtsbegehren Ziffer 3, es sei für C._____ und D._____ eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, handelt es sich um den Antrag auf Erlass einer Kindesschutzmassnahme. Auf den Antrag wird nachfolgend eingegangen. C._____ und D._____ wurden am 17. September 2014 angehört (vgl. Urk. 81 Rechtsbegehren Ziffer 4; Urk. 71 und 86). Die Begehren Ziffern 5 und 6 (es sei ein Gutachten über die Situation, insbesondere den Entwicklungsstand der Kinder C._____ und D._____ einzuholen, weiter sei ein Kurzbericht über das Verhalten der Kinder bei den behandelnden Therapeuten sowie den Schulen einzuholen und es sei ein Abklärungsgutachten über die Erziehungsfähigkeit des Klägers zu erstellen) sind prozessualer Natur. Die Anträge werden nachfolgend, an gegebener Stelle, behandelt. 5. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 626 E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die - wie vorliegend - der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172).

- 10 - 6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.

II. 1. Die Beklagte beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der "Sache zur Durchführung einer ordentlichen Verhandlung" an die Vorinstanz (Urk. 68/62 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Sie macht im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz weder einen Schriftenwechsel durchgeführt noch den Parteien Gelegenheit zum Plädieren (inklusive Gelegenheit zu Replik und Duplik) geboten habe (Urk. 69/62 S. 4). Gemäss Kläger konnten die Parteien spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2013 plädieren. Ein zweiter Vortag sei im Eheschutzverfahren nicht zwingend vorgesehen (Urk. 69/70 S. 3 und 5). 2. Der Kläger machte das vorliegende Eheschutzbegehren am 16. November 2012 bei der Vorinstanz anhängig. Er ersuchte um Regelung der Folgen des Getrenntlebens und die superprovisorische Festsetzung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 1 S. 1). Das Standardgesuch des Klägers enthält eine Kurzbegründung (Urk. 1 S. 2). Der Kläger war damals noch nicht anwaltlich vertreten. In der Folge wurden die Parteien auf den 10. Dezember 2012 zur "mündlichen Verhandlung" vorgeladen (Urk. 6 S. 2). Die Vorladung vom 27. November 2012 hält unter "Wichtige Hinweise" in Ziffer 2 unter anderem fest, dass in der Verhandlung zunächst die gesuchstellende Partei und anschliessend die Gegenpartei ihren Standpunkt begründen würden. Seien die Parteien anwaltlich vertreten, würden die Parteien überdies persönlich befragt (mit Verweis auf Art. 56 ZPO). Da es sich um ein summarisches Verfahren handle, entscheide das Gericht, ob weitere Vorträge zugelassen würden und wenn ja, in welchem Umfang (mit Verweis auf Art. 53 ZPO). Das Ziel der Verhandlung bestehe darin, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Weiter wurden die Parteien unter Ziffer 3 aufgefordert, vor der Verhandlung diverse Unterlagen zur Belegung ihrer

- 11 - Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zu ihren Lebenshaltungskosten einzureichen. Anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2012, zu welcher beide Parteien noch ohne Rechtsvertreter erschienen ("Anhörung der Parteien [teilweise auf Befragen]:"; Prot. Vi S. 3ff.), besprach der Vorderrichter mit den Parteien die relevanten Themen wie Obhutszuteilung, Betreuung der Kinder, Finanzen et cetera. Die Parteien gaben zu Protokoll, wie die Trennungsfolgen ihrer Ansicht nach geregelt werden sollten. In einzelnen Punkten konnte eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (z.B. betreffend den von der Beklagten zu leistenden Unterhalt von Fr. 2'500.– [Prot. Vi. S. 9]). In der Folge unterbreitete die Vorinstanz den Parteien am 18. Dezember 2012 einen "Vereinbarungsvorschlag", welcher das Getrenntleben und die gesamten Nebenfolgen regeln sollte (Urk. 11; Urk. 12). Der Kläger unterzeichnete die Vereinbarung am 28. Januar 2013 (Urk. 17). Bereits am 17. Januar 2013 hatte die Vorinstanz die Parteien zu einer "2. Eheschutzverhandlung" auf den 7. Februar 2013 vorgeladen. In der Vorladung wurde unter "Wichtige Hinweise", Ziffer 2, wiederum das vorab bereits Erwähnte festgehalten (Urk. 15 S. 2). Die Parteien waren auch anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2013 noch nicht anwaltlich vertreten (Prot. Vi S. 11). Die Parteien machten Ausführungen zu ihrer momentanen Situation, so insbesondere zur damals aktuellen Tatsache, dass der Kläger mit den Kindern aus der ehelichen Liegenschaft ausziehen wolle und in F._____ auf der Suche nach einer Wohnung sei. Für diesen Fall beantragte die Beklagte die Obhut über die Kinder (Prot. Vi S. 11f.). Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 orientierte Fürsprecher lic. iur. Y1._____ die Vorinstanz darüber, dass die Beklagte ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Orientierung über den Stand des Verfahrens (Urk. 18). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. Februar 2013 eingeladen, bis zum 15. März 2013 Stellung zum weiteren Vorgehen zu beziehen, insbesondere zur Frage, ob das Eheschutz- in ein Scheidungsverfahren umgewandelt werden solle (Urk. 20). Der Kläger hielt am Eheschutzverfahren fest (Urk. 21), während die Beklagte mit einer Umwandlung des Verfahrens einverstanden gewesen wäre (Urk. 22). Mit Verfügung vom 19. März 2013 entschied die

- 12 - Vorinstanz einerseits, dass das Eheschutzverfahren fortgesetzt werde (Urk. 23 S. 2, Dispositivziffer 1), sowie andererseits, dass die Parteien demnächst zu einer Gerichtsverhandlung mit Parteivorträgen und persönlicher Befragung vorgeladen würden (Dispositivziffer 2). Die Vorladung erging am 21. März 2013. Die Parteien wurden auf den 11. April 2013 zur "mündlichen Verhandlung" vorgeladen. Unter "Wichtige Hinweise" wurde abermals das vorangehend bereits Erwähnte festgehalten (vgl. Ziffer 2). In Ziffer 3 der Vorladung wurden die Parteien erneut aufgefordert, Unterlagen betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zu ihren Lebenshaltungskosten einzureichen (Urk. 24 S. 2f.). Mit Eingabe vom 27. März 2013 gab Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bekannt, dass sie nunmehr den Kläger vertrete (Urk. 26). Anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2013 stellte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens des Klägers die eingangs angeführten Anträge und begründete diese (Prot. Vi S. 14f.; Urk. 28 S. 1ff.). Fürsprecher lic. iur. Y._____ beantragte in der "Klageantwort" namens der Beklagten die Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren Nr. 2, 3, 4 und 7. Sodann stellte er folgende Rechtsbegehren (Prot. Vi S. 15): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 17. November 2012 getrennt leben. 2. Die beiden Kinder D._____, geboren am tt.mm.2006, und C._____, geboren am tt.mm.2004, sind unter die Obhut der Beklagten zu stellen. 3. Der Kläger sei gerichtlich aufzufordern, das eheliche Domizil an der E._____-Strasse … in F._____ bis spätestens 31. Mai 2013 zu verlassen". Der Rechtsvertreter der Beklagten begründete die Anträge (Prot. Vi S. 16ff.). Weiter stellte er diverse Beweisanträge zu den finanziellen Verhältnissen des Klägers (Abschlussbilanzen und Geschäftsagenden der Jahre 2010 bis 2012; aktuelle Kundenliste) und beantragte die Einholung eines Gutachtes zur Frage der Obhutszuteilung (Prot. Vi S. 17). Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurden die Parteien befragt. Hernach machten die beiden Anwälte weitere Ausführungen zur Notwendigkeit eines Gutachtens sowie zu den Einkommensverhältnissen des Klägers (Vi Prot. S. 18ff.). Beklagtischerseits wurde angeführt, es seien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet. In Bezug auf die Kinder müsse hingegen "eine Ausgleichszahlung" erfolgen (Prot. Vi S. 25). Im Anschluss an die Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung über vorsorgliche

- 13 - Massnahmen (Prot. Vi S. 27). Sie vereinbarten unter anderem "einen Unterhaltsbeitrag der Beklagten für den Kläger und die Kinder mit Wirkung ab 1. März 2013" von Fr. 2'300.– (inkl. die Hälfte der Kinderzulagen; Urk. 32 Ziffer 1). Weiter einigten sie sich über die Betreuung der Kinder (Ziffer 4). Sodann erklärte sich der Kläger bereit, diverse Geschäftsunterlagen zu den Akten zu geben (Ziffer 5). Die Unterlagen (Kundenliste 2009 bis 2011; Ordner "Rechnung" 2009 bis 2011) gingen am 17. April 2013 beim Gericht ein und wurden mit Verfügung vom 10. Mai 2013 der Beklagten zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 34). Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 nahm die Beklagte Stellung. Sie stellte diverse Beweisanträge, so die Edition von Kontoauszügen eines Kontos bei der Zürcher Kantonalbank sowie die Einvernahme diverser Zeugen (Urk. 38 S. 1f.). Die Eingabe vom 16. Juli 2013 wurde dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 40). Mit Eingabe vom 9. September 2013 nahm der Kläger Stellung (Urk. 43) und reichte neue Unterlagen ein (Urk. 44/1-3). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wandte sich der Vorderrichter an die Parteivertreter. Er hielt im Wesentlichen fest, das Eheschutzverfahren sei nun seit mehr als einem Jahr hängig. Es seien bis anhin drei Verhandlungen durchgeführt worden. Die Parteistandpunkte hätten sich verhärtet. Das Verfahren müsse zu einem baldigen Abschluss kommen. Hinsichtlich der Einkommen der Parteien würden keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen. Weiter ersuchte das Gericht die Parteien darum, mitzuteilen, ob sie es "vorziehen" würden, wenn das Gericht sie zu einer Vergleichsverhandlung (mit vorgängiger Zustellung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags) einlade (Urk. 50, Ziffer 1) oder "ohne weitere Schritte" sein Urteil fälle (Ziffer 2). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 monierte die Beklagte vorab, dass sie die Stellungnahme des Klägers vom 9. September 2013 erst am 15. November 2013 erhalten habe. Sie ersuchte das Gericht (mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz), die weiteren Beweiserhebungen von Amtes wegen durchzuführen und sprach sich für die Variante Ziffer 1 betreffend des weiteren Vorgehens aus (Urk. 51). Der Kläger wollte, dass das Gericht ohne weitere Schritte ein Urteil fällt (Urk. 52 S. 2).

- 14 - In der Folge lud die Vorinstanz mit Vorladung vom 16. Januar 2014 auf den 20. Februar 2014 zu einer Vergleichsverhandlung vor. Sie hielt in der Vorladung unter anderem fest, das Ziel der Verhandlung bestehe darin, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Dazu würden die Parteien vorerst nicht zu Parteivorträgen zugelassen, sondern es würden sogleich Vergleichsgespräche geführt. Weiter wurden die Parteien unter "Wichtige Hinweise", Ziffer 2, erneut aufgefordert, dem Gericht vorab zur Verhandlung Unterlagen zur Belegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Steuererklärungen sowie die Lebenshaltungskosten einzureichen (Urk. 53). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 20. Februar 2014 reichte der Kläger diverse neue Unterlagen ein (Prot. Vi. S. 29; Urk. 55/1-9). Die Beklagte wurde aufgefordert, ebenfalls aktuelle Unterlagen einzureichen (Prot. Vi S. 29). Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu den Unterlagen des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 56 S. 2, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um Urkunden einzureichen, welche als Beweismittel dienen könnten (Urk. 56 S. 2, Dispositivziffer 2). In der Folge hielt die Beklagte unter anderem an den in der Eingabe vom 16. Juli 2013 gestellten Beweisanträgen, obwohl diese mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 bereits abgewiesen worden seien, fest, verzichtete aber auf die Einreichung weiterer Beweismittel. Weiter wies sie darauf hin, bis anhin sei ihrerseits nicht auf eine mündliche Stellungnahme zum gesamten Beweisergebnis verzichtet worden (Urk. 58 S. 1f.). Am 2. April 2014 fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid (Urk. 60). 3.1. Im Eheschutzverfahren führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten werden, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist (Art. 273 Abs. 1 ZPO). Die Parteien müssen grundsätzlich persönlich erscheinen (Art. 273 Abs. 2 ZPO). Sind Anordnungen hinsichtlich eines Kindes zu treffen, erfordert zudem Art. 297 Abs. 1 ZPO die persönliche Anhörung der Eltern. Vorliegend musste somit grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhörung der Parteien durchgeführt werden. In welchem Stadium des Verfahrens diese Verhandlung stattfinden soll, wird vom Gesetz hingegen nicht geregelt (KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 273

- 15 - N 2). Sodann ist die Strukturierung der Verhandlung dem Gericht überlassen (Annette Spycher, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Art. 273 N 4). So geben weder die Bestimmungen zum summarischen Verfahren noch jene für die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft Vorgaben zum Ablauf des Verfahrens. Herangezogen werden können jedoch die Bestimmungen über die Durchführung der Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren, wobei angesichts der summarischen Natur des Eheschutzverfahrens die Parteivorträge zu reduzieren sind (KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 273 N 4 mit Verweis auf BGer 4A_273/2012). Sodann versucht das Gericht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO). 3.2. Anlässlich der Gerichtstermine vom 10. Dezember 2012 und 7. Februar 2013 waren die Parteien noch nicht anwaltlich vertreten. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufung fanden hingegen, wie aus den vorangehend zitierten Vorladungen sowie dem erstinstanzlichen Protokoll hervorgeht, bereits damals Gerichtsverhandlungen und nicht "informelle Eheschutzverhandlungen" (Urk. 69/62 S. 4) statt. So wurden in der Verhandlung vom 10. Dezember 2012 vom Vorderrichter die Anträge der Parteien erfragt und sowohl der Kläger als auch die Beklagte begründeten diese. Zwar fand dies mehr in einem wechselseitigen Gespräch als in einer dahingehend strukturierten Verhandlung statt, wo der das Gesuch stellende Kläger vorab seine Anträge zur Trennung und zu sämtlichen zu regelnden Nebenfolgen gestellt und hernach begründet und die Beklagte im Anschluss daran ihrerseits hierzu Stellung genommen und eigene Anträge gestellt und begründet hätte. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2013 wurden teils zur ersten Verhandlung abweichende Anträge gestellt und begründet. Auch hierbei handelte es sich nicht um eine "informelle Eheschutzverhandlung". Daran ändert nichts, dass (selbst bei unvertretenen Personen) eine strukturiertere Vorgehensweise des Vorderrichters wohl hilfreich und wünschenswert gewesen wäre. Es wurde denn explizit protokolliert: "Es werden weiter Einigungsgespräche geführt. Eine Einigung kommt nicht zustande." (Prot. Vi S. 13). Somit fand zuerst die eigentliche Verhandlung statt und hernach wurden Einigungsgespräche geführt, welche entgegen der Ansicht der Beklagten, so auch in den weiteren Verhandlungen, gerade nicht protokolliert wurden (Urk. 69/62 S. 5). Anläss-

- 16 lich der dritten anberaumten Verhandlung waren die Parteien dann beide anwaltlich vertreten. Der zuständige Richter liess die Parteien in diesem Verfahrensstadium nochmals mit "Klagebegründung" und "Klageantwort" plädieren, obwohl dies zu diesem Zeitpunkt (ausser mit Bezug auf das Vorbringen von Noven) nicht mehr notwendig gewesen wäre. Die Parteien hatten somit mehrfach die Möglichkeit, ihren Standpunkt dem Gericht vorzutragen (zu plädieren). Ein zweiter Vortrag im Sinne von Replik und Duplik ist im Eheschutzverfahren nicht zwingend vorgesehen. Daran ändert nichts, dass in der Vorladung zur Verhandlung vom 20. Februar 2014 festgehalten wurde, die Parteien würden vorerst nicht zu Parteivorträgen zugelassen. Aufgrund des vorangehend geschilderten Verfahrensverlaufs war für den damaligen Vertreter der Beklagten erkennbar, dass nunmehr nur noch Vergleichsgespräche geführt würden und keine Parteivorträge mehr vorgesehen waren, ausser allfällige Äusserungen zu Noven, insbesondere zu den neu einzureichenden Unterlagen. Diese Stellungnahme wurde in der Folge jedoch schriftlich eingeholt (Urk. 56); dies wohl deshalb, weil die Beklagte keine Unterlagen zur Verhandlung mitbrachte (Prot. Vi S. 29). Die Vorinstanz ist damit entgegen den Ausführungen der Beklagten (Urk. 69/62 S. 5) nach Treu und Glauben nicht dabei zu behaften, dass ihr suggeriert worden sei, nach gescheiterter Vergleichsverhandlung wären Replik und Duplik oder gar erste Parteivorträge zu erstatten. Die Beklagte hat denn anlässlich der Verhandlung auch kein Replikrecht eingefordert und sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, es müssten keine neuen Unterlagen mehr eingereicht werden, da das Beweisverfahren bereits abgeschlossen sei (Urk. 58). Der Beklagten wurde vor Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich zu allen Behauptungen und Unterlagen des Klägers zu äussern. Sie hatte genügend Gelegenheiten, ihre eigenen Anträge zu stellen und zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Berufung der Beklagte ist in diesem Punkt unbegründet. 4. Weiter rügt die Beklagte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime, da die Vorinstanz betreffend die Frage der Verletzung des Kindeswohls durch den Kläger mittels Gewaltanwendung keine Beweismassnahmen ergriffen habe (Urk. 69/62 S. 5). Ob die Maxime verletzt wurde, kann offen bleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erfordert es die Situation von C._____ und D._____, dass bezüg-

- 17 lich der Kinderbelange Entscheide gefällt werden. Eine Rückweisung des Verfahrens zufolge der Verletzung der Untersuchungsmaxime steht ausser Frage. Vielmehr sind die Abklärungen, soweit notwendig, im vorliegenden Berufungsverfahren vorzunehmen. 5.1. Sodann wendet die Beklagte ein, die Vorinstanz habe auf die Umsetzung der von ihr mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gestellten Beweisanträge (Edition von Kontoauszügen sowie die Einvernahme diverser Zeugen) verzichtet. Mit der Einvernahme der Zeugen hätte ein Zusatzeinkommen des Klägers nachgewiesen werden können, so die Beklagte. Im Eheschutzverfahren gelte im Sinne von Art. 272 ZPO der Untersuchungsgrundsatz, wonach sämtliche Beweismittel zulässig seien. Die von ihr beantragten Beweise hätten ohne erhebliche zeitliche Verzögerung umgesetzt werden können. Die Vorinstanz habe ihr die Stellungnahme der Gegenpartei zu den Beweisanträgen erst am 15. November 2013 eröffnet. Diese unnötige Rechtsverzögerung rechtfertige die Abweisung der Beweisanträge aus zeitlicher Hinsicht nicht mehr, sondern führe zu einem klaren Verstoss gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und den Grundsatz des "fair trials" (Urk. 69/62 S. 6). 5.2. Die in Art. 254 Abs. 1 ZPO genannten Einschränkungen hinsichtlich der Beweismittel, dass der Beweis durch Urkunden zu erbringen ist, gelten aufgrund der vorliegend zumindest mit Bezug auf die Regelung der Kinderbelange herrschenden Untersuchungsmaxime nicht (vgl. Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Hingegen ist das Summarverfahren auf Schnelligkeit bedacht. Es sollen daher im Allgemeinen nur liquide Beweise zugelassen werden. Die Zulassung von Zeugenbeweisen liegt im Ermessen des Gerichts (vgl. hierzu Andreas Güngerich, in: Berner Kommentar ZPO, Band II, Art. 254 N 4). 5.3. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einvernahme der Zeugen, da sie die Behauptungen des Klägers betreffend die Höhe seines Einkommens durch die im Recht liegenden Urkunden sowie die Gerichtsnotorietät als glaubhaft ansah (Urk. 63 S. 14f.). Sie nahm damit eine antizipierte Beweiswürdigung vor. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Ob es im vorliegenden Verfahren rechtens war, ist nachfolgend zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich hinge-

- 18 gen aus einer allfälligen zeitlichen Verzögerung kein Recht auf die Abnahme des Beweises herleiten. Der Beklagten wurde sodann Gelegenheit gegeben, zu allen vom Kläger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden Stellung nehmen. Zeugen wurden keine befragt, weshalb, entgegen der Ansicht der Beklagten, kein Anlass für eine "mündliche Stellungnahme zum Beweisergebnis" (Urk. 69/62 S. 5) bestand (vgl. hierzu Güngerich, a.a.O., Art. 252 N 8f. und Art. 256 N 3). 6. Mit den vorliegenden Berufungen nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1, 7 und 8 (Festhalten des Getrenntlebens, Anordnung der Gütertrennung sowie die Festsetzung der Entscheidgebühr) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 63 S. 21). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein.

III. A) Zuteilung der Obhut/Betreuungs- bzw. Besuchszeiten 1.1. Die Vorinstanz hat die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ bei beiden Parteien gemeinsam belassen. Weiter erkannte sie, dass sich die Parteien untereinander und nach Absprache mit den Kindern über die Betreuung und die Ferien einigen würden. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, betreue grundsätzlich der Kläger die Kinder. Die Beklagte betreue sie von Mittwochabend bis Samstagabend einer jeden Woche, zudem alle 14 Tage sonntäglich. Sodann wurde das Ferienbesuchsrecht geregelt (Urk. 63 S. 21, Dispositivziffern 2 und 3). 1.2. Die Beklagte beantragt im Eventualstandpunkt der Zweitberufung, die Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Klägers sei angemessen zu regeln (Urk. 69/62 S. 2). Der Kläger seinerseits beanstandet in der Erstberufung die Festlegung der gemeinsamen Obhut nicht, verlangt aber die Aufhebung von Dis-

- 19 positivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. An dessen Stelle sei zu entscheiden, dass sich die Parteien über die Betreuung der Kinder im gemeinsamen Einvernehmen einigten. Komme keine Einigung zu Stande, so betreue die Beklagte die Kinder jede Woche am Mittwochabend, 17.30 Uhr bis Freitagabend, 17.30 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr bis Sonntagabend, 17.30 Uhr (Urk. 62 S. 2). In der Zweitberufungsantwort führte er auf den Eventualantrag der Beklagten hin an, falls die Obhut nur einem Elternteil zuzuweisen sei, dann ihm als Hauptbetreuungsperson (Urk. 69/70 S. 5). 2.1. Die Beklagte bringt vorab vor, eine gemeinsame Obhut, wie von der Vorinstanz ausgesprochen, sei mangels Zustimmung ihrerseits nicht möglich (Urk. 69/62 S. 6). 2.2. Die gemeinsame Obhut mit geregelten Betreuungszeiten war in einem Eheschutzverfahren unter altem Recht möglich. Vorausgesetzt wurde jedoch regelmässig die Zustimmung beider Eltern. Seit dem 1. Juli 2014 gilt die gemeinsame elterliche Sorge auch bei einer Scheidung als Regelfall. Das neue Recht gelangt sofort mit seinem Inkrafttreten auch in bereits hängigen Verfahren zur Anwendung (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB). Eine geteilte/alternierende Obhut ist gemäss Lehre möglich. Sie kann auch gegen den Willen einer Partei angeordnet werden, wenn sie dem Kindeswohl dient (Meyer, Gemeinsame elterliche Sorge nach neuem Recht - Regelungsmöglichkeiten in der Praxis?, Vortrag an einer Tagung zum Scheidungsrecht des Europainstitutes der Universität Zürich vom 15. Mai 2014, S. 9). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung. 3. Der Begriff der Obhut hat mit dem neuen Recht eine reduzierte Bedeutung erhalten. Er schliesst das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht mehr mit ein. Dieses ist nun Teil der elterlichen Sorge, welche vorliegend bei beiden Eltern verbleibt. Unter Obhut zu verstehen ist neu nur noch die faktische Betreuung des Kindes in Hausgemeinschaft (früher: sog. faktische Obhut), d.h. die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben, die tägliche Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten betreffend die alltägliche Pflege und Erziehung (Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen

- 20 - Sorge - Unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: Jusletter vom 11. August 2014, S. 5). Zur Beurteilung, wann eine geteilte/alternierende Obhut angezeigt ist, sind quantitative und qualitative Kriterien massgeblich (Gloor/Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge - eine Würdigung aus praktischer Sicht, FamPra.ch 2014, S. 1 und 10). Es wird dafür plädiert, es sei davon auszugehen, dass die entscheidende Frage sei, ob im Hinblick auf das Kindeswohl beiden Eltern die Rechte gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB zukommen sollen oder nicht (Meyer, a.a.O., 9). Es fragt sich, ob diese Ansicht mit dem Wortlaut von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vereinbar ist, welcher wie folgt lautet: "Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn (1.) die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; (2.) der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist." Der Begriff der "Betreuung" ist weiter gefasst als der Begriff der "faktischen Obhut". Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist mithin ein gemeinsamer Haushalt zwischen einem Elternteil und dem Kind für die Alleinentscheidungsbefugnis nicht Voraussetzung. Entsprechend vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, das Alleinentscheidungsrecht stehe – in den gesetzlichen Grenzen – beiden Inhabern der elterlichen Sorge zu (so auch der Bericht des Bundesamtes für Justiz zur Inkraftsetzung der Revision der elterlichen Sorge, S. 12). Diese Auffassung ist abzulehnen. Die Entscheidkompetenzen müssen möglichst mit der faktischen Verantwortung für das Kind beziehungsweise mit dessen Lebenswirklichkeit im Einklang stehen. Folglich soll Inhaber des Alleinentscheidungsrechts nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB nur derjenige Elternteil sein, der mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, dem also die (allenfalls geteilte) Obhut zukommt (Büchler/Maranta, a.a.O., 17; Gloor/Schweighauser, a.a.O., S. 1 und 13f.; so auch Botschaft, S. 9106). Damit eine geteilte/alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist zusätzlich zur Tatsache, dass das Alleinentscheidungsrecht eben beiden Elternteilen zustehen soll, erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass als beim üblichen Wochenendbesuchsrecht betreuen (Meyer, a.a.O., S. 9), damit von einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil ausgegangen werden kann (vgl. Büchler/Maranta, a.a.O., S. 6). Sodann kommt die Anordnung wohl nur in Frage, wenn das Verhältnis der Eltern nicht derart konflikthaft ist,

- 21 dass erwartet werden kann, die Eltern würden sich auch längerfristig über Alltagsfragen einigen können (Meyer, a.a.O., S. 9). Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass beide Elternteile die Befugnisse von Art. 301 Abs.1 bis ZGB inne haben sollen, ist auch deren Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben und werden die Kinder ungefähr je zur Hälfte von ihnen betreut und leben damit in häuslicher Gemeinschaft mit beiden Elternteilen, sind die weiteren bis anhin vom Bundesgericht zur Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut herangezogenen Kriterien nur noch von untergeordneter Bedeutung. Falls diese Kriterien nicht erfüllt werden, ist zur Beantwortung der Frage, wem die alleinige Obhut zuzuteilen ist, weiterhin die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. Nebst der Erziehungsfähigkeit und Betreuungsmöglichkeit kann insbesondere die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist dem Wunsch des Kindes Rechnung zu tragen, soweit dies tunlich ist. Weitere Gesichtspunkte sind die Bereitschaft eines Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und zu unterstützen (sogenannte Bindungstoleranz), und die Qualität der persönlichen Beziehung der Eltern zum Kind (vgl. hierzu Büchler/Maranta, a.a.O., S. 10). 4.1. Der Kläger ist selbständiger Hufschmied. Der Umfang seines Arbeitspensums ist umstritten. Die Beklagte arbeitet in einem 80% Pensum (vier Tage pro Woche) beim Schweizer Zoll. Beide Parteien wohnen in F._____. Der Kläger blieb in der vormals ehelichen Liegenschaft. Die Beklagte bezog Mitte November 2012 rund 100 Meter davon entfernt eine Wohnung. 4.2. D._____ und C._____ wurden am Freitag stets von der Beklagten betreut. Bis zum jeweiligen Kindergarteneintritt besuchten die Knaben an zwei Tagen die Woche eine Kinderkrippe in …. Die restlichen zwei Tage wurden sie vom Kläger betreut. Dem Kläger standen damit grundsätzlich drei Tage pro Woche zur Verfügung, um seiner Arbeit nachzugehen, an zwei Tagen betreute er die Kinder. Ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten im Jahre 2009 - D._____ ging damals noch an zwei Tagen in der Woche in die Krippe (vgl. die entsprechenden Rechnungen in Urk. 80/1+2) - war der Kläger zusätzlich an zwei Tagen jeweils ab

- 22 dem Mittag zu Hause, kochte das Mittagessen und betreute (im Jahre 2009 noch C._____ allein) die Kinder. Umstritten, aber nicht weiter von Relevanz ist, ob der Kläger neben der Kinderbetreuung noch den Haushalt erledigte (Urk. 77 S. 2; Urk. 94 S. 2). Der Kläger arbeitete somit nur noch am Freitag den ganzen Tag. Es standen ihm noch ein ganzer und zwei Halbtage zur Verfügung, um seiner Arbeit nachzugehen. Der Kläger arbeitete zudem, wobei die Regelmässigkeit umstritten ist, zeitweise an den Samstagen (Urk. 77 S. 3; Urk. 68 S. 3). Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheint es nicht glaubhaft, dass beim unbestrittenen Arbeitspensum der Beklagten von 80%, verteilt auf vier Tage, der Kläger zusammen mit seinen Teilnahmen an nationalen und internationalen Hufschmied-Wettbewerben vor der Trennung der Parteien weit über 100% gearbeitet haben soll (Urk. 68 S. 3; Urk. 77 S. 3). Vielmehr ist glaubhaft, dass der Kläger während des Zusammenlebens reduziert arbeitete und einen erheblichen Anteil der Kinderbetreuung geleistet hat. Daran ändert die Tatsache, dass gelegentlich die Mutter des Klägers Betreuungsaufgaben übernahm, nichts (Urk. 68 S. 3). 4.3. Nach der Trennung im November 2012 wurden die Kinder von Montag bis Mittwochabend vom Kläger betreut. Am Donnerstag und Freitag betreute die Beklagte die Kinder, wobei diese am Donnerstag den Mittagstisch besuchten (Urk. 62 S. 3; Urk. 68 S. 4). Umstritten blieb die Betreuung an den Samstagen. Anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen. Sie kamen unter anderem überein, dass für den Fall des Fehlens einer Einigung die Beklagte berechtigt sei, die Kinder von Mittwochabend bis Samstagabend einer jeden Woche und zudem alle 14 Tage sonntäglich zu betreuen (Urk. 32 Ziffer 4). Gemäss den Ausführungen des Klägers in der Berufung stimmte er dieser Regelung nur im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu, weil die Beklagte versichert habe, bei vorgängiger Offenlegung der Pläne in ein ganzes Betreuungswochenende einzuwilligen (Urk. 62 S. 3f.). Gestützt auf diese Regelung erliess die Vorinstanz in der Folge ihr Urteil. Die Regelung im angefochtenen Urteil erfolgte somit auf der Basis, dass das von der Vorinstanz angeordnete Pendelmodell bereits seit einiger Zeit praktiziert worden war und soweit ersichtlich auch funktionierte.

- 23 - 4.4. Zwischenzeitlich haben sich die Verhältnisse geändert. C._____ lebt seit dem 21. Juni 2014 nicht mehr beim Kläger und hat diesen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, auch nicht mehr besucht (Urk. 73; Urk. 81 S. 3f.; Urk. 83 S. 2). D._____ wohnt nach wie vor die Hälfte der Woche beim Vater. 5.1. Die Beklagte zweifelt die Erziehungsfähigkeit des Klägers an. Ihre Behauptung, der Kläger sei mit der Betreuung der Kinder weitgehend überfordert (Urk. 68 S. 5), substanziiert sie hingegen nicht weiter. Ausführungen wie, dass der Kläger kaum in der Lage sei, einen ganzen Tag am Wochenende oder eine ganze Woche Schulferien sinnvoll und kindesgemäss zu organisieren, vermögen der notwendigen Substanziierungspflicht nicht zu genügen. Die Anhörung von D._____ ergab denn auch ein anderes Bild. Der Kläger unternimmt etwas mit den beiden Knaben (respektive heute nur noch mit D._____). Er setzt Grenzen und nimmt damit seine Erziehungsaufgaben wahr. Er kümmert sich um die leiblichen Bedürfnisse der Kinder (Urk. 86 S. 2). Anzeichen dafür, dass der Kläger seinen Erziehungsaufgaben nicht (mehr) gewachsen wäre, ergeben sich weder aus der Gefährdungsmeldung der Jugend- und Familienberatung … noch jener der Schule F._____ (Urk. 73 S. 2; Urk. 89 S. 2). Für die Erziehungsfähigkeit des Klägers spricht sodann, dass er sich bei Bedarf die notwendige externe Unterstützung holt. Ab Frühling 2014 wurde für ihn bei der Jugend- und Familienberatung … eine Erziehungsberatung realisiert (Urk. 73 S. 2). Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger habe gegenüber C._____ wiederholt Gewalt angewendet (Urk. 81 S. 3f.). Am 21. Juni 2014 brachte die Beklagte C._____ nach einen angeblichem Vorfall von häuslicher Gewalt in die Kinderklinik Winterthur und erstattete Anzeige gegen den Kläger. Der Kläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er habe seinem Sohn gegenüber nie Gewalt angewendet. Er sei derjenige Elternteil, der mehr Regeln setze und darauf achte, dass sie eingehalten würden; dies führe natürlich zu Konflikten zwischen Vater und Sohn, besonders dann, wenn die Eltern sich nicht einig seien. C._____ renne in solchen Situationen vom Haus des Klägers auf die andere Strassenseite zur Wohnung der Beklagten und beklage sich (Urk. 73 S. 2; Urk. 83 S. 2f.). Gemäss Gefährdungsmeldung der Jugend- und Familienberatung … ist aufgrund der mit

- 24 den Parteien und den Kindern geführten Gespräche nicht eindeutig eruierbar, ob tatsächlich tätliche Übergriffe vom Kläger auf C._____ stattgefunden haben oder ob die ganze Szenerie im Zusammenhang mit dem Loyalitätskonflikt der Kinder gesehen werden müsse (Urk. 73 S. 2). Die Gefährdungsmeldung der Schule F._____ hält fest, da sie eine kleine Schule seien, hätten sie in der Zwischenzeit herausgefunden, dass C._____s Beobachtungen und Wahrnehmungen oft nicht dem tatsächlichen Geschehen entsprechen würden. Bei unterschiedlichen Leuten erzähle er das gleiche Erlebnis ganz gegensätzlich (Urk. 89 S. 2). D._____ hat nichts von den angeblichen Gewaltanwendungen gegenüber C._____ mitbekommen. Er spricht in der Anhörung davon, dass C._____ das "Gefühl" habe, der Kläger habe ihn zwei Mal geschlagen (Urk. 86 S. 2). Es spricht somit Einiges dafür, dass die angeblichen Gewaltanwendungen des Klägers gegenüber C._____ real (zumindest) nicht im behaupteten Ausmass stattgefunden haben. So führt denn in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2014 auch die Beklagte an, C._____ leide sehr unter der Trennungssituation der Eltern und dem derzeitigen Verhältnis zu seinem Vater; dies habe ihn traurig und gegenüber seinen Mitschülern verschlossen gemacht. In der Folge habe er sich ein Verhalten angeeignet, welches geeignet sei, die Parteien noch weiter gegeneinander auszuspielen, indem er unbewusst oder teilweise auch bewusst Gegebenheiten und Situationen jeweils unterschiedlich beschreibe und darstelle. Diese Tatsache sei ihr bekannt. Sie versuche gegenwärtig und auch in der Zukunft, diese Problematik zu berücksichtigen und mit C._____ daran zu arbeiten (Urk. 94 S. 1f.). Gewaltanwendungen gegenüber D._____ werden nicht behauptet und sind aus den Akten nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist damit die Erziehungsfähigkeit des Klägers mit Bezug auf C._____ und D._____ als gegeben zu betrachten. Von dieser Beurteilung ist auch in Kenntnis davon, dass der Kläger zumindest seit April 2013 regelmässig bei einem Psychologen in Behandlung ist und Medikamente zur Beruhigung bekam, nicht abzuweichen (Prot. Vi S. 14 und 18; Urk. 28 S. 5). Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kinderpsychiatrische Gutachten, sollten dabei auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, auf-

- 25 grund welcher das Gericht an die Grenze seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei dem Gericht diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Diese Grenzen sind vorliegend nicht erreicht, weshalb der Antrag der Beklagten, es sei ein Abklärungsgutachten über die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Auftrag zu geben (Urk. 81 S. 2 Antrag 6), zumindest im Rahmen des Eheschutzverfahrens abzuweisen ist. Allfällig verbleibenden Bedenken bezüglich der behaupteten Gewaltanwendungen des Klägers wird dadurch Rechnung getragen, dass für C._____ vorerst ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet wird (vgl. S. 29f. E. 6.3.1.f.). 5.2. Der Kläger beantragt die Miteinbeziehung der Beklagten in eine Begutachtung. Er bestreitet die Erziehungsfähigkeit der Beklagten. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, seit C._____ nur noch bei der Beklagten lebe, werde auch D._____ zunehmend in den Konflikt einbezogen. Er komme nicht mehr rechtzeitig zu ihm, wenn er sich bei der Beklagten aufhalte. Die Besuchszeiten würden vermehrt einseitig angepasst bzw. verlängert. Lehne ein Elternteil den anderen ab aus Gründen, die in der Beziehung der Eltern untereinander liegen würden, und fehle aus diesem Grund die Unterstützung der Kinder im Kontakt zum anderen Elternteil, könne hierin ein Indiz für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit gesehen werden (Urk. 85 S. 2). Insbesondere C._____ befindet sich offensichtlich in einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt. Es ist ihm zur Zeit nicht erlaubt, beide Eltern lieb zu haben. Gemäss der Gefährdungsmeldung der Schule F._____ verliert C._____ zunehmend die Orientierung und den Halt. Dies zeige sich in einem unangemessenen Verhalten gegenüber Lehrpersonen und Erwachsenen, denen er auf Augenhöhe zu begegnen versuche (Urk. 89 S. 2). Dieses Verhalten scheint dadurch gefördert zu werden, dass (insbesondere) die Beklagte C._____ als Partner "auf Augenhöhe" missbraucht, indem sie ihn in den zwischen den Parteien herrschenden Konflikt miteinbezieht. So hält die Gefährdungsmeldung der Schule fest, C._____ erhalte von seinen Eltern Informationen, die ihn eigentlich nichts angehen würden, und setze sich damit auseinander und suche Lösungen, z.B. über finanzielle Fragen (Urk. 89 S. 2). Dies deckt sich auch mit dem Eindruck des Gerichtes aus der Anhörung von C._____. Diese Informationen stammen derzeit, da C._____ zum

- 26 - Vater keinen Kontakt pflegt, wohl überwiegend von der Mutter. Ein solches Verhalten geht nicht an. C._____ hat ein Anrecht darauf, auch nach der Trennung seiner Eltern Kind zu sein. Er darf nicht als Ersatzpartner missbraucht werden. Es zeugt daher von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beklagten, wenn sie nicht zwischen dem Konflikt mit dem Kläger und ihrer Rolle als Mutter differenzieren kann. Sie hat C._____ in der Kontaktaufnahme zum Kläger zu unterstützen und nicht mit ihm ihre Probleme, welche sie mit dem Kläger hat, zu besprechen. Hingegen scheint auch die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nicht notwendig. Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Denn trotz der erwähnten Problematik erscheint die Erziehungsfähigkeit der Beklagten nicht derart eingeschränkt, dass sie ihren Pflichten als Mutter nicht mehr nachkommen könnte. 5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erziehungsfähigkeit (unter Berücksichtigung der vorangehend angeführten Einschränkungen) bei beiden Parteien als noch gegeben anzusehen ist. Da sich C._____ derzeit nur bei der Beklagten aufhält, den Kläger nicht sehen will und seine Betreuung an den Tagen, an welchen die Beklagte arbeitet, soweit ersichtlich sicher gestellt ist, ist die Obhut über C._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten zuzuweisen. D._____ lebt derzeit noch immer die Hälfte der Woche beim Kläger. Soweit möglich, fühlt er sich nach wie vor wohl mit dem gelebten Pendelmodell. Er hat das Bedürfnis und den Wunsch, mit beiden Eltern gleich viel Zeit zu verbringen (Urk. 86 S. 2). Der Beklagten zuzustimmen ist, dass Kinder in schwierigen und belastenden Trennungssituation der Eltern wenn möglich nicht noch zusätzlich als Geschwister getrennt werden sollten (Urk. 81 S. 4). Wenn aber bei Geschwistern unterschiedliche Bedürfnisse sowie verschiedene emotionale Bindungen und Wünsche bestehen, dürfen sie in die Obhut je eines Elternteils gegeben werden. Das Bundesrecht steht einer derartigen Obhutszuteilung nicht entgegen (FamKomm Scheidung-Büchler/Wirz, Art. 133 ZGB N 4). Aus den Akten (Urk 73 S. 2 und 89 S. 2), insbesondere der Anhörung von D._____ (Urk. 86 S. 2f.), ergibt sich, dass

- 27 die beiden Brüder durch den Konflikt der Eltern vermehrt in einem Spannungsverhältnis untereinander stehen. Etwas anderes ist bei den vorliegenden Verhältnissen nicht zu erwarten. Die Knaben, insbesondere C._____, haben Probleme in der Schule und zu Hause. Sie stehen in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern. C._____ hat sich offensichtlich auf die Seite der Mutter geschlagen. Er will den Bruder auf seine Seite ziehen oder wie die Schule F._____ es in ihrer Gefährdungsmeldung umschreibt: "D._____ darf weiter zum Vater (und scheint von C._____ dafür bestraft zu werden)" (Urk. 89 S. 2). Dieser verhängnisvolle Kreislauf soll nicht dadurch unterstützt werden, dass D._____ den Kläger nur noch an den Wochenenden besuchen darf, anstatt von ihm die Hälfte der Woche betreut zu werden. Eine solide Bindung von D._____ zu seinem Vater ist für seine Entwicklung wichtig. Vielmehr gilt es C._____ darin zu unterstützen, dass er wieder den Kontakt zum Kläger aufnimmt. Ausserdem wohnen die Parteien nur 100 Meter auseinander. Somit können sich die Knaben auch in der ersten Hälfte der Woche, wenn D._____ beim Kläger wohnt, problemlos sehen, wenn ihnen danach zumute ist. Die Parteien stehen in einem Trennungskonflikt. Sie streiten um die Obhutszuteilung über die Kinder, dennoch sind den Akten keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass sie nicht mehr fähig wären, sich in den die Kinder betreffenden Alltagsfragen zu einigen. Die Obhut über D._____ ist daher für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Parteien zu belassen. 6.1. Wird die Obhut einem Elternteil zugeteilt, ist der persönliche Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils festzusetzen (Art. 273 ff. ZGB). Bleibt dagegen die Obhut alternierend bei beiden Elternteilen, wird die konkrete Regelung der Betreuung durch "Betreuungsanteile" festgesetzt (Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB). Vorliegend sind somit für D._____ Betreuungsanteile und für C._____ ein Besuchsrecht für den Kläger festzusetzen. 6.2.1. Die Vorinstanz verfügte für D._____ und C._____ die nachfolgenden Betreuungszeiten: Die Parteien würden sich untereinander und nach Absprache mit den Kindern über die Betreuung und die Ferien einigen. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht direkt und nach Absprache mit den Kindern über die Betreuung einigen könnten, betreue grundsätzlich der Kläger die Kinder. Die Beklag-

- 28 te betreue sie von Mittwochabend bis Samstagabend einer jeden Woche, zudem alle 14 Tage sonntäglich. Ausserdem könne die Beklagte die Kinder während der Schulferien für 6.5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich in die Ferien nehmen (Urk. 63 S. 21, Dispositivziffer 3). Eine Einigung zwischen den Parteien ist offensichtlich nicht möglich. Der Kläger beantragt eine dahingehende Abänderung der Betreuungszeiten, dass er jedes zweite Wochenende D._____ auch am Samstag, und damit ein ganzes Wochenende, betreuen kann (Urk. 62 S. 2). 6.2.2. D._____ verbringt jede Woche die Zeit von Sonntagabend bis Mittwochabend beim Kläger, sodann jede zweite Woche den Sonntag. Von Mittwochabend bis Samstagabend sowie jeden zweiten Sonntag ist er bei der Beklagten. Dieses Pendelmodell wird von den Parteien und D._____ bereits eine Weile so gelebt. D._____ fühlt sich in diesem Modell, soweit ersichtlich und für ihn aufgrund der weiteren äusseren Umstände derzeit überhaupt möglich, noch immer wohl. Er ist sowohl mit der Mutter als auch dem Vater gerne zusammen (Urk. 86 S. 2). Die grundlegende Erziehungsfähigkeit des Klägers mit Bezug auf D._____ wurde vorangehend bejaht. Aus den Ausführungen von D._____ ergibt sich sodann, dass der Kläger, entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 68 S. 4f.), durchaus in der Lange erscheint, ein ganzes Wochenende sinnvoll, kindsgerecht und aktiv mit D._____ zu gestalten (Urk. 86 S. 2). Etwas anderes kann auch den Gefährdungsmeldungen nicht entnommen werden. Es entspricht sodann, entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 68 S. 4), dem Wunsch von D._____, ein ganzes Wochenende mit dem Kläger verbringen zu dürfen (Urk. 86 S. 3). Der Kläger und D._____ haben Anspruch darauf, auch gemeinsame Wochenenden, welche erfahrungsgemäss weniger mit der Erledigung von Hausaufgaben belastet und frei von schulischen Verpflichtungen sind, zu verbringen. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Betreuungszeiten für D._____ derart festzusetzen, dass er alle zwei Wochen ein ganzes Wochenende mit dem Kläger verbringen kann. Sodann sind, wie vom Kläger beantragt, bei der momentanen konfliktgeladenen Situation genaue Übergabezeiten festzusetzen. Damit erscheint es angemessen, dass die Beklagte D._____ von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, und jede zweite Woche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreut. Der Kläger betreut D._____ jede Woche von Sonntagabend, 18.00

- 29 - Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, und jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Ausserdem ist unbestritten, dass die Beklagte D._____ während der Hälfte der Schulferien, mithin für 6.5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich in die Ferien nimmt. Die Parteien sind verpflichtet, die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. abzusprechen. 6.3.1. C._____ wünscht derzeit keinen Kontakt zum Vater. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen Eltern und dem unmündigen Kind (FamKomm Scheidung- Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 2). Für die Identitätsfindung des Kindes ist eine Beziehung zu beiden Elternteilen äusserst wichtig. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am Einzelfall orientieren. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Bei einem strittigen Besuchsrecht ist zwischen den Belastungen, die dieses mit sich bringt, und den Vorteilen für das Kind abzuwägen (Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 273 ZGB N 21). Auf den Willen des Kindes ist Rücksicht zu nehmen. Wenngleich bei ablehnender Haltung der Kinder kein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen ist, kann ihnen in der Regel die Anordnung eines minimalen Besuchsrechts angesichts der schicksalshaften Eltern-Kind-Beziehung zugemutet werden. Jedenfalls darf nach der Praxis des Bundesgerichtes das Besuchsrecht nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 273 ZGB N 28, jeweils mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der gänzliche Entzug ist ultima ratio, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gibt, das Kindeswohl zu wahren. Dies ist dann zu bejahen, wenn bereits der beschränkte Kontakt zum nicht sorgeberechtigten Elternteil das Kind in seiner ungestörten körperlichen, seeli-

- 30 schen oder sittlichen Entfaltung gefährdet. Sonst verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie Sinn und Zweck des Besuchsrechts dessen gänzliche Unterbindung. Es müssen konkrete Vorfälle und Umstände vorgebracht werden können, welche dem Kindeswohl abträglich waren und sind (Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 ZGB N 5 und 8f., mit Hinweisen). Ein begleitetes Besuchsrecht ist - unter anderem angezeigt, wenn es nach einem fehlenden Kontakt darum geht, die Beziehung zwischen dem Kind und einem Elternteil wieder aufzubauen beziehungsweise anzubahnen. 6.3.2. Die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Klägers ist gegeben. Es ist ein Besuchsrecht anzuordnen. Gerichtsüblich wäre gestützt auf die Tatsache, dass der Kläger C._____ bis zum Zerwürfnis im Juni 2014 in einem erheblichen Umfang betreut hat, ein Besuchsrecht von mindestens jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend. Hingegen kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht vollends ausgeschlossen werden, dass tatsächlich - und nicht nur in der Vorstellung von C._____ - eine (übermässige) Gewaltanwendung durch den Kläger stattgefunden hat. Sodann weigert sich C._____ derzeit, den Kläger zu sehen. Es geht daher im jetzigen Zeitpunkt vor allem darum, zwischen C._____ und dem Kläger wiederum eine Vertrauensbasis herzustellen, auf welcher ein (unbeschwerter) Kontakt möglich ist. Entsprechend ist vorerst ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Im Sinne des Kindeswohls angezeigt erscheint die Festsetzung eines Besuchsrechts von zwei ganzen Sonntagen pro Monat. Das begleitete Besuchsrecht ist bis Ende April 2015 zu beschränken; dies sollte C._____ und dem Kläger genügend Zeit geben, um wieder eine gemeinsame Basis zu finden. Hernach ist das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auszudehnen. Sodann ist ab diesem Zeitpunkt für C._____ ein Ferienbesuchsrecht festzulegen, welches im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf vier Wochen festzusetzen ist. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet ist, den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und C._____ zu fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorzubereiten, d.h. es zu motivieren (Art. 274 Abs. 1 ZGB).

- 31 - B) Kindesschutzmassnahmen 1. Die Jugend- und Familienberatung …, mit welcher die Parteien seit Dezember 2012 in einem freiwilligen Beratungskontakt stehen, empfiehlt in ihrer Gefährdungsmeldung die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Auftrag zur Installierung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (Urk. 73 S. 2). Dieselbe Empfehlung äussert die Schule F._____ (Urk. 89 S. 3). Der Kläger ist mit der Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft und der Errichtung einer Familienbegleitung einverstanden (Urk. 83 S. 3). Die Beklagte stellt sich nicht gegen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Urk. 81 S. 5). Zur Anordnung einer Familienbegleitung äussert sie sich nicht konkret. 2. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so sind die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu erlassen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, insbesondere die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Eine Besuchsrechtsbeistandschaft ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind. Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsrechtsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BSK ZGB-Breitschmid, Art. 308 N 14). Sozialpädagogische Familienbegleitung ist der vorübergehende Teilzeiteinsatz einer pädagogischen Fachperson in einer Familie, die sich in einer belastenden Situationen befindet. Die Unterstützung erfolgt im Lebensraum der Familie. 3. Die Parteien stimmen darin überein, dass C._____ und D._____ an der Trennungssituation leiden. C._____ befindet sich in einen schweren Loyalitätskonflikt. D._____ scheint sich derzeit zwischen den Fronten noch etwas wohler zu

- 32 fühlen und die Sache differenzierter zu betrachten. Gemäss der Schule F._____ reagiert D._____ aber immer etwas "verzögerter" auf die Gegebenheiten (Urk. 89 S. 3). Die Entwicklungssituation beider Knaben ist stark belastet und gefährdet. Auf die von der Beklagten beantragte Einholung eines Berichts bei den Schulen der Kinder (Urk. 81 S. 2) kann jedoch zufolge des Eingangs der Gefährdungsmeldung der Schule F._____ verzichtet werden. Ebenso auf die Einholung von Kurzberichten der die Kinder behandelnden Kinderpsychologen I._____ (C._____) und J._____ (D._____). Die Jugend- und Familienberatung … empfiehlt sodann, um besser einschätzen zu können, wie es sich mit dem Misshandlungsverdacht verhalte, was C._____s spezielle Bedürfnisse seien, wie die Obhut und das Besuchsrecht im Zusammenhang mit dem anstehenden Scheidungsprozess sinnvoll geregelt werden und wie die unbelastete Beziehungsgestaltung der beiden Knaben zu ihren Eltern unterstützt werden könnte, die Einholung eines "zeitnahen lösungs- und prozessorientierten" Gutachtens (Urk. 73 S. 2). Die Beklagte hat diese Empfehlung aufgenommen und ihrerseits den Antrag gestellt, es sei beim kinderund jugendpsychologischen Dienst des Kantons Zürich ein Gutachten über die Situation, insbesondere den Entwicklungsstand der Kinder C._____ und D._____ einzuholen (Urk. 81 S. 2). Das Gericht verfügt aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere der beiden Gefährdungsmeldungen, über genügend Kenntnis von der derzeitigen Situation der Kinder, um im Rahmen des Eheschutzmassverfahrens die Obhut zuzuteilen, die Betreuungsanteile bzw. das Besuchsrecht zu regeln (vgl. die vorangehenden Erwägungen) sowie Massnahmen zur Stabilisierung der Situation einzuleiten. Derzeit erheischt es das Kindeswohl nicht, ein Gutachten einzuholen. Vielmehr soll der Familie die notwendige Unterstützung gegeben und versucht werden, mit diesen Massnahmen möglichst bald eine Beruhigung und Stabilisierung der momentanen Situation herbeizuführen. Die Kinder sollen nicht zusätzlich den Strapazen einer Begutachtung ausgesetzt und die Anordnung geeigneter Unterstützungsmassnahmen dadurch hinausgeschoben werden. Die Parteien stehen seit Dezember 2012 in einem freiwilligen Beratungskontakt zu der Jugend- und Familienberatung …. Nach dem Vorfall vom 21. Juni 2014 führte die zuständige Person, Frau K._____, mit den Eltern ein Elterngespräch und machte einen Vorschlag betreffend Elterncoaching und für eine sozialpädagogische Fami-

- 33 lienbegleitung. Die Beklagte lehnte die Massnahmen in der Folge ab (Urk. 73 S. 2). Auch die Schule hält fest, dass dutzende Gespräche stattgefunden hätten und immer wieder Lösungen abgemacht worden seien, welche kurze Zeit später vor allem von der Beklagten nicht eingehalten worden seien (Urk. 89 S. 2). Offensichtlich sind die Parteien derzeit nicht in der Lage, sich die notwendige Hilfe auf freiwilliger Basis selber zu holen. Entsprechend ist für beide Kinder eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand soll insbesondere die Aufgabe zukommen, sowohl für den Kläger als auch die Beklagte eine sozialpädagogische Familienbegleitung verbindlich zu installieren. Weiter soll der Beistand das Besuchs- bzw. Betreuungssystem regeln und unterstützen. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird aufgefordert, eine Person als Beistand zu ernennen, welche wenn immer möglich alle diese Aufgaben persönlich ausüben kann, so dass die Parteien die jeweiligen zuständigen Personen nicht gegeneinander ausspielen können. Weiter hat der Beistand dafür besorgt zu sein, dass sowohl C._____ als auch D._____ weiterhin in Behandlung bei den Kinderpsychologen I._____ und J._____ bleiben. Insbesondere für C._____ ist es derzeit von grosser Wichtigkeit, dass er eine Ansprechperson ausserhalb der Familie besitzt.

C) Wohnsitz 1. Der Wohnsitz des Kindes befindet sich beim obhutsberechtigten Elternteil (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Bleibt die Obhut alternierend bei beiden Elternteilen, ist explizit zu erwähnen, wo das Kind seinen Wohnsitz hat (Gloor/Schweighauser, a.a.O., S. 8). Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 ZGB, zweiter Teil), das heisst, demjenigen Ort, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist, beispielsweise am Ort der Einschulung. 2. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Beklagten in F._____. Da die Parteien beide in F._____ leben, wo die Kinder auch eingeschult sind, erscheint es angemessen, dass auch D._____ seinen Wohnsitz, wie C._____, bei der Beklagten hat.

- 34 - D) Zuteilung der ehelichen Liegenschaft 1. Die Vorinstanz hat vorgemerkt, dass der Kläger bis auf Weiteres in der (vormals) ehelichen Liegenschaft wohnt (Urk. 63 S. 12 und 21). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass die abschliessenden übereinstimmenden Anträge der Parteien vor Vorinstanz dahin gingen, dass die Nutzung der Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten zuzuweisen sei (Prot. Vi S. 15; Urk. 28 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 5; Urk. 69/62 S. 6; Urk. 69/70 S. 6). Mit der blossen Vormerknahme, dass der Kläger weiterhin in der Liegenschaft wohne, hat die Vorinstanz den Antrag nicht entscheiden. Hingegen rechtfertigt dies keine Rückweisung des Verfahrens. 2. Ausserhalb der von Art. 296 Abs. 3 ZGB erfassten Kinderbelange darf das Gericht nicht von Amtes wegen von Anträgen der Parteien abweichen; wie schon bis anhin untersteht das Eheschutzverfahren (mit der erwähnten Ausnahme) der Dispositionsmaxime (Urteil 5A_750/2010 des Bundesgerichts vom tt.mm.2011, E. 2.1). Hingegen rechtfertigt es sich, die Frage der Wohnungszuteilung vorliegend der Offizialmaxime zuzuweisen. Für die Aussprechung der alternierenden/geteilten Obhut für D._____ ist entscheidend, dass die bisherigen örtlichen Gegebenheiten, auf welchen das Pendelmodell der Parteien basierte, beibehalten werden. Gleiches gilt für den angestrebten Wiederaufbau des Kontakts von C._____ zum Vater. Die Beklagte bringt nichts vor, weshalb ihr die vormals eheliche Liegenschaft nunmehr, da sie seit rund zwei Jahren in einer anderen Wohnung wohnt, in welcher sie Zimmer für die Knaben eingerichtet hat, mehr dient als dem Kläger, welchem sie ermöglicht, den Anteil an der Betreuung von D._____ wahrzunehmen und möglichst wieder eine Beziehung zu C._____, mit einer etwaigen Ausdehnung der Betreuung, aufzubauen. Sodann ist zu beachten, dass die derzeitige Wohnsituation der Parteien den Knaben eine gewisse Stabilität gibt. Es spricht gegen das Kindeswohl, wenn der Kläger nunmehr gezwungen würde, wegzuziehen und dadurch auch dieses Gefüge umgestossen würde. Entsprechend ist die Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

- 35 - E) Unterhalt 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 600.–, inklusive vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, und persönlichen monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'184.– an den Kläger; beide rückwirkend ab dem 1. März 2013 (Dispositivziffern 5 und 6). Mit der Berufung verlangt die Beklagte nunmehr rückwirkend ab dem 1. März 2013 Kinderunterhaltsbeiträge von (mindestens) Fr. 700.– je Kind, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Ferner sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei (Urk. 69/62 S. 2f., Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6). 1.2. Die Vorinstanz ging von einem "zumutbaren" monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 3'000.– aus (Urk. 63 S. 13ff.). Das Nettoeinkommen der Beklagten setzte sie auf Fr. 8'143.– (inklusive Kinderzulagen) fest (Urk. 63 S. 15). Den Bedarf des Klägers legte die Vorinstanz auf Fr. 3'844.– und jenen der Beklagten auf Fr. 4'219.– fest, wobei bei beiden Parteien je ein Grundbetrag für ein Kind von Fr. 400.– einberechnet wurde (Urk. 63 S. 15ff.). Ausgehend von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 11'143.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 8'063.– resultierte ein Freibetrag von Fr. 3'080.–, welchen die Vorinstanz hälftig aufteilte. Es ergab sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers und der Kinder von total Fr. 2'384.– (Fr. 3'844.– plus Fr. 1'540.– abzüglich Fr. 3'000.–). Den Betrag sprach die Vorinstanz im Umfang von je Fr. 600.– den Kindern (inklusive vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen) und Fr. 1'184.– dem Kläger zu (Urk. 63 S. 18f.). 2.1. Wie bereits erwähnt, ist der Kläger selbständiger Hufschmied. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des klägerischen Einkommens von einem Arbeitspensum von rund 50% aus. Sie rechnete dem Kläger ein Einkommen von netto Fr. 3'000.– pro Monat an (Urk. 63 S. 14f.). Die Beklagte bestreitet in der Berufung, "dass der [Kläger] als Hausmann kein höheres Arbeitsvolumen bewältigen könne" (Urk. 69/62 S. 9). Diese Behauptung ist neu und verspätet. Sodann erscheint nicht glaubhaft, dass der Kläger während des Zusammenlebens der Parteien ein 100% Pensum absolvierte. Vielmehr ist, wie bereits dargelegt, davon

- 36 auszugehen, dass der Kläger in einem reduzierten Arbeitspensum arbeitete und einen erheblichen Anteil der Kinderbetreuung leistete (vgl. S. 21f. E. 4.2.). Die Beklagte hat während des Zusammenlebens immer ein prozentual höheres Arbeitspensum als der Kläger absolviert. Heute betreut der Kläger zwar nur noch während der Hälfte der Woche D._____, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Wegfall der Betreuung von C._____ ihm zeitlich erheblich mehr Freiraum zur Erledigung seiner Arbeit gegeben hätte. Sodann ist bei den vorliegenden guten finanziellen Verhältnissen das während der Ehe gelebte Rollenverhältnis im Rahmen des Eheschutzes nicht umzustossen. Mithin ist auch weiterhin, zumindest im Rahmen des Eheschutzes, von einer Arbeitstätigkeit des Klägers von rund 50% auszugehen. 2.2. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger bei einem Pensum von rund 50% ein Einkommen von netto Fr. 3'000.– pro Monat an (Urk. 63 S. 14f.). Die Beklagte berief sich bereits vor Vorinstanz darauf, der Kläger lasse einen Grossteil seiner Einnahmen aus den Hufschmiedarbeiten nicht in die Geschäftsbuchhaltung einfliessen. Sie ging davon aus, dass der vom Kläger realisierte Unternehmenserfolg sich in einem durchschnittlichen Geschäftsjahr ohne Spezialanschaffungen und unter Berücksichtigung der nicht in der Buchhaltung abgerechneten Aufträge auf mindestens Fr. 60'000.– und damit Fr. 5'000.– pro Monat belaufen dürfte (Urk. 38 S. 7). Zur Belegung des angeblichen "Schwarzeinkommens" berief sich die Beklagte unter anderem auf mehrere Zeugen. Diese wurden von der Vorinstanz nicht einvernommen. Gemäss Vorinstanz erübrigte sich ein Beweisverfahren (Urk. 63 S. 15). 2.3.1. Bei der Ermittlung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden ist grundsätzlich auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abzustellen. Ferner können auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch die Aufrechnung von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (Entscheid des Bundesgerichts 5P.342/2001 vom 20. De-

- 37 zember 2001, mit Verweis auf u.a. Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 73 ff. zu Art. 163 ZGB). 2.3.2. Die Parteien versteuerten für die Unternehmung des Klägers im Jahre 2009 einen Gewinn von Fr. 42'970.– respektive (gerundet) Fr. 3'580.– pro Monat (vgl. Urk. 29/6 und Urk. 80/1; Einnahmen gemäss Zusammenstellung Fr. 109'234.– [Fr. 63'434.– Schlosserei und Fr. 45'800.– Hufbeschlag] abzüglich Aufwendungen von Fr. 66'264.–). Im Jahre 2010 wurde ein Gewinn von Fr. 34'622.– respektive (gerundet) Fr. 2'885.– pro Monat versteuert (vgl. Urk. 30 und Urk. 80/2; Einnahmen gemäss Zusammenstellung Fr. 92'278.80 [Fr. 41'503.80 Schlosserei und Fr. 50'775.– Hufbeschlag] abzüglich Aufwendungen von Fr. 57'657.–). Im Jahre 2011 versteuerten die Parteien einen Gewinn von Fr. 24'185.– respektive (gerundet) Fr. 2'015.– pro Monat (vgl. Urk. 31 und Urk. 80/3; Einnahmen gemäss Zusammenstellung Fr. 96'452.70 [Fr. 45'132.70 Schlosserei und Fr. 51'320.– Hufbeschlag] abzüglich Aufwendungen von Fr. 72'268.40 [Fr. 78'149.45 abzüglich Neuanschaffungen von Fr. 14'256.– sowie Benzin privat von Fr. 336.05 zuzüglich Fr. 8'711.– Abschreibungen]). Im Jahre 2012 versteuerte der Kläger einen Gewinn von Fr. 25'304.– respektive (gerundet) Fr. 2'108.– pro Monat (vgl. Urk. 80/4; Einnahmen gemäss Zusammenstellung Fr. 89'332.05 [Fr. 45'477.05 Schlosserei und Fr. 43'855.– Hufbeschlag] abzüglich Aufwendungen von Fr. 64'028.30 [Fr. 61'292.30 abzüglich Neuanschaffungen von Fr. 5'291.– zuzüglich Fr. 8'027.– Abschreibungen]). Gemäss Betriebsrechnung erzielte der Kläger im Jahre 2013 Einnahmen von total Fr. 94'014.85 (Schlosserei Fr. 39'022.80, Hufbeschlag Fr. 50'845.– und Fr. 4'147.05 Rückzahlung SVA; Urk. 80/5). Die Aufwendungen beliefen sich auf Fr. 67'698.– (Fr. 65'334.30 abzüglich Neuanschaffungen Fr. 2'488.15 sowie Essen Fr. 2'068.20 zuzüglich Fr. 6'920.– Abschreibungen). Es ist damit von einem ausgewiesenen Gewinn von (rund) Fr. 26'316.– respektive (gerundet) Fr. 2'193.– pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 80/5; unter Heranziehung der vom Buchhalter des Klägers gewählten Berechnungsmethode).

- 38 - 2.3.3. Die Parteien (respektive ab dem Jahre 2012) der Kläger wiesen für die Unternehmung des Klägers damit die nachfolgenden steuerrelevanten monatlichen Gewinne aus: 2009 Fr. 3'580.– 2010 Fr. 2'885.– 2011 Fr. 2'015.– 2012 Fr. 2'108.– 2013 Fr. 2'193.– Der Gewinneinbruch im Jahre 2010 gegenüber dem Jahr 2009 ist damit glaubhaft zu erklären, dass bis im Sommer 2009 sowohl D._____ als auch C._____ noch an zwei Tagen die Kinderkrippe besuchten. Dem Kläger standen somit inklusive des Freitags, an welchem die Beklagte die Kinder betreute, bis zum Schuleintritt von C._____ im Sommer 2009 noch drei volle Arbeitstage zur Verfügung. Ab dem Sommer 2009 besuchte C._____ den Kindergarten und ging nicht mehr in die Krippe. Dem Kläger stand somit nur noch der Freitag als voller Arbeitstag zur Verfügung. Weiter konnte er an zwei weiteren Halbtagen, während der Kindergartenzeiten, seiner Arbeit nachgehen. Es ist nachvollziehbar, dass mit der Einschränkung der Arbeitszeiten des Klägers ein Gewinnrückgang verbunden war. Entsprechend ist das Jahr 2009 nicht für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Klägers heranzuziehen. Der Eintritt von D._____ im Jahre 2010 in den Kindergarten hätte hingegen nicht zu einem zusätzlichen Gewinnrückgang führen sollen, da sich die Arbeitszeiten des Klägers nicht änderten. Hingegen erwarben die Parteien im Jahre 2011 die Liegenschaft in F._____. Der Kläger erledigte in der Folge einige Arbeiten am Haus (Prot. Vi. S. 8). Sodann tätigte er eine grössere Neuanschaffung für sein Geschäft (Urk. 80/3; Kauf eines Toyota Landcruiser für Fr. 11'500.–). Es erscheint daher glaubhaft, dass der Gewinn auch im Jahre 2011 weiter einbrach. Hingegen handelt es sich dabei zufolge des aus den am Eigenheim getätigten Arbeiten resultierenden Gewinnrückgangs nicht um einen durchschnittlichen Unternehmenserfolg, auf den abgestellt werden könnte. Gleich verhält es sich mit dem Abschluss für das Jahr 2012. Die Parteien trennten sich erst gegen Ende des Jahres, folglich waren die Arbeitszeiten des Klägers noch dieselben wie für den Abschluss 2010. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso der Einbruch im Jah-

- 39 re 2011 nicht nur vorübergehender Natur hätte sein sollen. So macht der Kläger nicht geltend, auch im Jahre 2012 noch erhebliche Arbeiten am Haus erledigt zu haben. Grössere Neuanschaffungen tätigte er nicht. Er hätte somit ohne weiteres auf das Gewinnniveau des Jahres 2010 von (rund) Fr. 2'900.– zurückkehren können. Im November 2012 trennten sich die Parteien. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang glaubhaft aus, dass er zufolge der Trennung und der damit verbundenen familiären Situation bis im Frühjahr 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Prot. Vi S. 18). Diese Situation reduzierte den Gewinn im Jahre 2013. Andererseits gilt es zu beachten, dass der Kläger nach der Trennung die Kinder jeweils von Montag bis Mittwoch betreute. Ihm standen somit der ganze Donnerstag sowie Freitag zur Erledigung seiner Arbeit zur Verfügung. Im Weiteren konnte er von Montag bis Mittwoch, ausgenommen in den Ferien, zumindest an den Vormittagen seiner Arbeit nachgehen. Grundsätzlich hatte der Kläger damit mehr Zeit zur Erledigung seiner Arbeit zur Verfügung als im Jahre 2010. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erklärbar ist, wieso der Gewinn des Klägers auf dem tiefen Niveau von 2011 stagnierte. Entsprechend kann nicht auf die in den Jahren 2011 bis 2013 ausgewiesenen Gewinne abgestellt werden. Vielmehr erscheint ein Gewinn, wie er im Jahre 2010 erwirtschaftet wurde, mithin Fr. 2'900.– netto pro Monat, als realisierbar und damit angemessen. Die Unterhaltsbeiträge sind unbestrittenermassen ab dem 1. März 2013 geschuldet. Da der Kläger weder eine Tätigkeit neu aufzunehmen noch eine Tätigkeit, welche er bereits inne hat, auszuweiten hat, sondern vielmehr die angestammte Arbeit im selben Ausmass wie bis anhin weiterführen muss respektive hätte weiterführen müssen, spricht nichts dagegen, ihm rückwirkend für das Jahr 2013 einen Unternehmensgewinn von Fr. 2'900.– pro Monat anzurechnen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013, E. 4.3.). 2.4.1. Die Beklagte beruft sich auch in der Berufung darauf, der Kläger lasse einen Teil der Einnahmen aus den Hufschmiedarbeiten nicht in die Buchhaltung einfliessen. Unbeanstandet ist somit die Verbuchung der Arbeiten und Erträge aus der Schlosserei.

- 40 - 2.4.2. Der Kläger gab vor Vorinstanz zu, bis im Jahre 2012 in geringem Umfang Bareinnahmen ohne Verbuchung verbraucht zu haben. So habe die Beklagte immer gewusst, wenn er einen Auftrag in Deutschland abgewickelt habe und dafür mit Euro bezahlt worden sei. Sie habe dann jeweils das Geld von ihm "herausverlangt" und sei damit in Deutschland einkaufen gegangen (Urk. 43 S. 2 und 5). Der Kläger anerkannte, dass er Einnahmen der Kunden L._____, M._____, N._____, O._____ und P._____ im Umfang von mindestens Fr. 700.– nicht verbuchte (Urk. 43 S. 4). Sodann ergibt sich aus dem Kontoauszug eines Kontos des Klägers bei der Zürcher Kantonalbank, dass insbesondere im Jahre 2012 doch erhebliche Gelder auf dieses Konto eingingen (Urk. 44/1). Aufgrund der Höhe der einzelnen Beträge erscheint glaubhaft, dass es sich dabei um Zahlungen für Hufbeschlagsarbeiten handelt. Diese Tatsache wird vom Kläger denn auch nicht in Abrede gestellt. Die Beträge finden sich weder unter den Eingangsdaten noch in den Monaten vorher in der Zusammenstellung Hufbeschlag in den Geschäftsunterlagen 2012 (vgl. Urk. 80/4). Sie fehlen somit in der Buchhaltung und wurden, wie die vorab anerkannten Bareinnahmen, nicht korrekt verbucht. Dass Gelder von diesem Konto abgehoben wurden, ändert entgegen der Ansicht des Klägers nichts daran, dass die Einnahmen zur Berechnung des vom Kläger erzielten Gewinns von Relevanz sind (Urk. 43 S. 3). Damit ist glaubhaft bzw. teilweise anerkannt, dass der Kläger, wie von der Beklagten behauptet, zumindest bis ins Jahr 2012 einen Anteil seiner Einkünfte aus dem Hufbeschlag nicht richtig in der Buchhaltung verbuchte. Damit sanken einerseits die Einnahmen, andererseits wurden für die angeführten Einnahmen keine Aufwendungen verbucht; beide Vorgänge hatten Auswirkungen auf den ausgewiesen Gewinn. Hingegen ginge es im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu weit, nebst den vom Kläger zugegebenermassen unterlassenen Verbuchungen von einigen Kunden, weitere von der Beklagten als Zeugen bezeichnete Kunden zu befragen, zumal der Kläger die Beschlagung des Pferdes von L._____, zu dessen Befragung der Zeuge Q._____ angerufen wurde (Urk. 38 S. 2 und 4), eingesteht. Im Weiteren führt der Kläger glaubhaft aus, er beschlage in den Stallungen des R._____ ein Pferd, welches S._____ gehöre. S._____ bezahle in Schweizer Franken. Quittungen, welche auf S._____ ausgestellt wurden, finden sich in den

- 41 - Geschäftsunterlagen (Urk. 43 S. 2; Urk. 80/3). Sodann kann die Mutter des verstorbenen T._____, dessen Kundenstamm der Kläger grossmehrheitlich übernommen haben soll (Urk. 38 S. 3), wohl etwas über den Kundenstamm ihres Sohnes im Jahre 2004 aussagen, jedoch kaum darüber, welche Personen der Kläger noch heute zu seinen Kunden zählt. Die Vorinstanz durfte somit, ohne die Untersuchungsmaxime zu verletzen, auf die Einvernahme der von der Beklagten benannten Zeugen verzichten. 2.4.3. Ab dem Jahre 2013 will der Kläger nun alle Einnahmen korrekt verbucht haben. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft. Aus den Geschäftsunterlagen des Jahres 2013 wird ersichtlich, dass der Kläger nach wie vor, wie in den Jahren 2010 bis 2012 (vgl. Urk. 80/2-4), für die Mehrheit der als "Einnahmen Hufbeschlag" ausgewiesenen Arbeiten keine Quittungen ausgestellt hat, wenn er die Gelder "bar" entgegen nahm. Die ausgestellten Quittungen werden nicht fortlaufend nummeriert, weshalb nicht überprüft werden kann, ob sämtliche Quittungen verbucht werden. Suspekt erscheint sodann, dass der Kläger erwiesenermassen Kunden in Deutschland hat und nicht geltend macht, sämtliche Kunden würden in Schweizer Franken bezahlen. Dennoch erscheinen in seiner Buchhaltung keine Beträge in Euro (Urk. 80/5). Entsprechend ist dem Kläger zusätzlich zum vorab ausgewiesenen Gewinn ein monatliches Einkommen aus "nicht verbuchten Einnahmen" anzurechnen. Vor Vorinstanz liess der Kläger sich bis und mit 2012 einen Betrag von Fr. 500.– anrechnen (Urk. 43 S. 5). Hierauf ist abzustellen. Es ist von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 3'400.– auszugehen (Fr. 2'900.– plus Fr. 500.–). 3. Die Beklagte arbeitet in einem 80% Pensum bei der Eidgenössischen Zollverwaltung in der Zolldirektion …. Aufgrund des von der Beklagten zu leistenden Pikett-, Nacht- sowie Sonntagsdienstes variiert ihr monatliches Nettoeinkommen leicht. Die Beklagte erhält einen 13. Monatslohn (Urk. 29/1a-f). Sie erzielte im Jahre 2012 ein Nettoeinkommen inklusive Kinderzulagen von Fr. 98'719.– respektive Fr. 8'226.60 pro Monat (Urk. 29/2) sowie im Jahre 2013 von Fr. 97'850.– respektive Fr. 8'154.20 pro Monat (Urk. 76/4). Es ist von einem monatlichen Einkommen der Beklagten von durchschnittlich Fr. 8'200.– pro Monat auszugehen.

- 42 - Darin enthalten sind die monatlichen Kinderzulagen von Fr. 365.35 für C._____ und Fr. 235.90 für D._____, mithin total Fr. 601.25. Das monatliche Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen beläuft sich damit auf (gerundet) Fr. 7'600.–. 4.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf der Beklagten inklusive der Kosten für C._____ und D._____ wie folgt berechnet (Urk. 63 S. 15ff.): Grundbetrag Fr. 1'350.– Grundbetrag Kinder Fr. 400.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'410.– Krankenkasse Fr. 405.– Telefon/Internet Fr. 120.– Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.– Hausratversicherung Fr. 35.– Fahrkosten Fr. 300.– Auswärtige Verpflegung Fr. 160.– Total Fr. 4'219.–

4.2. Umstritten ist vorab die Aufteilung der Grundbeträge für die Kinder. Die Beklagte rechnet neu in ihren Bedarf die Beträge für beide Kinder von total Fr. 800.– ein (Urk. 69/62 S. 7f.). Die Grundbeträge betragen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) Fr. 400.– je Kind bis zum 10. Altersjahr und hernach Fr. 600.– (II. Ziffer 4). Bis zum 21. Juni 2014 verbrachte auch C._____ noch die Hälfte der Woche beim Kläger. Es erscheint damit, wie von der Vorinstanz vorgenommen, angezeigt, bis und mit Juni 2014 im Bedarf beider Parteien je einen Grundbetrag von Fr. 400.– zu berücksichtigen. Ab dem 1. Juli 2014 ist der Grundbetrag von C._____ bei der Beklagten zu berücksichtigen, da er ab diesem Zeitpunkt nur noch bei ihr lebte und ihr inskünftig die Obhut zugeteilt wird. Zu beachten ist, dass C._____ am tt.mm.2014 zehn Jahre alt geworden ist, weshalb für ihn ab 1. November 2014 Fr. 600.– einzuberechnen sind. Betreffend den Grundbetrag von D._____ erscheint es aufgrund der beibehaltenen geteilten Obhut und der rund hälftigen Aufteilung der Betreuungszeiten angemessen, bei beiden Parteien ab dem 1. Juli 2014 je die Hälfte des Grundbetrages, damit Fr. 200.– zu berücksichtigen. Damit ist im Bedarf der Beklagten vom 1. März 2013 bis und mit Juni 2014 ein Betrag von Fr. 400.– für beide Kinder einzuberechnen. Ab dem 1. Juli 2014 bis und mit

- 43 - Oktober 2014 ist ein Betrag von Fr. 600.– zu berücksichtigen (Fr. 400.– für C._____ und Fr. 200.– für D._____). Ab dem 1. November 2014 ist für die weitere Dauer des Zusammenlebens ein Betrag von Fr. 800.– (Fr. 600.– für C._____ und Fr. 200.– für D._____) festzusetzen. 4.3. Gemäss unbestritten gebliebenen Behauptungen vor Vorinstanz (vgl. Prot. Vi S. 29) kam der Kläger bis anhin für die Krankenkasse von beiden Kindern von total (gerundet) Fr. 217.– (Fr. 102.75 für C._____ und Fr. 114.45 für D._____ auf; Urk. 55/8) auf. Die Beklagte macht nicht geltend, dass sich hieran etwas geändert hätte. Entsprechend sind die Kosten der Krankenkasse für die Kinder weiterhin, wie von der Vorinstanz festgehalten, im Bedarf des Klägers zu belassen. Er hat diese auch weiterhin zu bezahlen. 4.4. Die Beklagte verlangt mit der Berufung eine Erhöhung der Fahrkosten von Fr. 300.– auf Fr. 400.–. Sie begründet in der Zweitberufungsbegründung die Erhöhung damit, dass sie zeitweise im Pikettdienst arbeite. Für diese Arbeitsbereitschaft sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen. Sie wohne rund 12 Kilometer von ihrem ordentlichen Arbeitsort entfernt und müsse die Strecke mehrmals am Tag zurücklegen. Da die Einsätze im gesamten Einsatzgebiet, d.h. Kanton Schaffhausen, Thurgau, Zürich und Aargau, stattfinden könnten, verlängere sich der Arbeitsweg entsprechend. Dieser unregelmässige und häufige Fahrzeuggebrauch sei beruflich bedingt und rechtfertige damit die erhöhten Kosten von Fr. 400.– (Urk. 69/62 S. 8). Die Beklagte hat vor Vorinstanz die ihr unter diesem Titel vom Kläger zugestanden Fr. 300.– nicht bestritten. Die nunmehrigen Ausführungen in der Berufung sind verspätet. Sie hätten problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können. Sie sind nicht mehr zu beachten. Die behaupteten Auslagen werden denn auch nicht belegt. Sie sind nicht glaubhaft. Sodann führte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 3. September 2014 aus, sie sei im Frühling gezwungen gewesen, das Fahrzeug aus finanziellen Gründen zu verkaufen (Urk. 81 S. 5). Die Fahrkosten sind bei Fr. 300.– zu belassen.

- 44 - 4.5. Die Vorinstanz sprach der Beklagten bei einem 80% Arbeitspensum verteilt auf vier Tage Fr. 160.– und damit Fr. 10.– pro Tag für auswärtige Verpflegung zu (Urk. 63 S. 17). Die Beklagte behauptet in der Berufung nunmehr erhöhte Auslagen von Fr. 240.–; dies mit "analoger" Begründung wie für die erhöhten Fahrkosten (Urk. 69/62 S. 8). Es kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Behauptungen sind verspätet und damit nicht mehr zu beachten. Sodann sind die erhöhten Auslagen nicht belegt. Der Betrag für auswärtige Verpflegung ist bei Fr. 160.– zu belassen. 4.6. Damit ist seitens der Beklagten (inklusive der Kinder) von folgendem Bedarf auszugehen: 1. März 2013 bis und mit Juni 2014 Fr. 4'219.– 1. Juli 2014 bis und mit Oktober 2014 Fr. 4'419.– 1. November 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 4'619.– 5.1. Den Bedarf des Klägers inklusive der Kosten für C._____ und D._____ hat die Vorinstanz wie folgt beziffert (Urk. 63 S. 15ff.): Grundbetrag Fr. 1'350.– Grundbetrag Kinder Fr. 400.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'280.– Krankenkasse Fr. 403.– Krankenkasse Kinder Fr. 217.– Telefon/Internet Fr. 120.– Radio-/TV-Gebühren Fr. 39.– Hausratversicherung Fr. 35.– Total Fr. 3'844.–

5.2. Die Beklagte setzt für den Kläger nur noch einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– ein (Urk. 69/62 S. 8). Gemäss Kreisschreiben beträgt der Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person Fr. 1'350.– (II. Ziffer 2.2.), für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft Fr. 1'200.– (II. Ziffer 1.2.). Bis zum 21. Juni 2014 verbrachte auch C._____ noch die Hälfte der Woche beim Kläger. Zu Recht ging die Vorinstanz bei beiden Parteien von einem Grundbetrag von Fr. 1'350.– aus. Hernach lebte nur noch D._____ die Hälfte der Woche beim Kläger. Doch ist die-

- 45 ser nach wie vor zumindest die Hälfte der Woche als alleinerziehende Person in Haushaltgemeinschaft mit einer nicht erwachsenen Person zu betrachten. Sodann wird er, wenn das Besuchsrecht von C._____ reaktiviert ist, für die Kosten der Besuche von C._____ aufzukommen haben. 5.3. Aufgrund der je hälftigen Betreuung der Kinder hat die Vorinstanz bei beiden Parteien je einen Grundbetrag Kind eingesetzt. Diesbezüglich kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. S. 42f. E. 4.2.). Ab dem 1. März 2013 bis und mit Juni 2014 ist bei beiden Parteien je Fr. 400.– einzusetzen. Hernach sind beim Kläger nur noch Fr. 200.– für die hälftige Betreuung von D._____ gerechtfertigt. 5.4. Der Kläger hat die Krankenkassenprämien für die Ki

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