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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.08.2014 LE140019

13 août 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,507 mots·~43 min·1

Résumé

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 13. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 4. April 2014 (EE130300-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt ist und dass die Parteien bereits seit 1. April 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... Zürich sei mit Hausrat und Mobiliar während der weiteren Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Die Kinder - D._____, geb. tt.mm.2009, und - E._____, geb. tt.mm.2010, seien in die Obhut der Mutter zu stellen. 4. Der Vater sei berechtigt zu erklären, die Töchter an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf eigene Kosten auf Besuch zu nehmen. Sodann sei der Vater berechtigt zu erklären, die Töchter jährlich am 26. Dezember und nach Eintritt von E._____ in den Kindergarten in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten zu sich oder mit sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen. Zudem sei der Vater berechtigt zu erklären mit den Töchtern ab dem Schuleintritt jährlich zwei Ferienwochen während der Schulferien auf eigene Kosten zu verbringen, bis zum 10. Altersjahr von E._____ jeweils maximal eine Woche zusammenhängend. Der Vater sei zu verpflichten, die Daten des Ferienbesuchsrechts mindestens vier Monate im Voraus mit der Mutter abzusprechen, unter altersgemässer Mitsprache der Kinder und Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Beteiligten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'300.– zuzüglich Kinderzulagen je Kind zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. August 2012. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 7'000.– zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. August 2012. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin jeweils die Hälfte der Boni, Provisionen, Sondervergütungen, Mitarbeiterbeteiligungen und Sonderzahlungen des Arbeitgebers zu bezahlen, zahlbar innert 5 Tagen nach Erhalt der jeweiligen Sonderzahlung, erstmals der Zahlungen für 2012, ausbezahlt im Jahre 2013.

- 3 - Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die sachdienlichen Belege über Sondervergütungen des Arbeitgebers unmittelbar nach Erhalt der Gesuchstellerin zur Einsicht vorzulegen, andernfalls die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären sei, die entsprechenden Auskünfte und Dokumente direkt beim Arbeitgeber des Gesuchgegners einzuholen. 7. Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die im Zeitraum vom 1. August 2012 bis und mit 31. Juli 2013 geschuldeten Unterhaltsbeiträge mit seinen im gleichen Zeitraum bezahlten Unterhaltsbeiträge von CHF 94'000.– zu verrechnen. 8. Es sei per heutigem Datum die Gütertrennung anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners."

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung vom 4. April 2014 : 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. April 2012 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... Zürich, wird samt Hausrat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Es wird mit Wirkung ab 7. August 2013 die Gütertrennung angeordnet. 4. Die Kinder D._____, geboren tt.mm.2009, und E._____, geboren tt.mm.2010, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 5. a) Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) Der Gesuchsgegner wird weiter für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis

- 4 - Pfingstmontag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. c) Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ erstmals in den kommenden Sommerschulferien 2014 während einer Woche auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. d) Nach Eintritt von E._____ in den Kindergarten wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder während zwei von einander getrennten Wochen während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. e) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen und mit der Gesuchstellerin abzusprechen. 6. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–, zuzüglich gesetzlicher und / oder vertraglicher Kinderzulagen, je Kind zu bezahlen. b) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab Juni 2013 jeweils für den Folgemonat. c) Unter Anrechnung der im Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonat bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die erwähnten Monate keinen Kinderunterhalt mehr schuldet. 7. a) aa) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend auf Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonat persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'261.– monatlich zu bezahlen.

- 5 bb) Unter Anrechnung der im Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonat bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich Fr. 6'642.– Unterhalt nachzuzahlen. cc) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner nach erfolgter Nachzahlung für Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonaten keinen Unterhalt mehr schuldet. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend auf August und September 2013 jeweils für den Folgemonat persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'261.– monatlich zu bezahlen. c) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend auf Oktober und November 2013 jeweils für den Folgemonat persönlichen Unterhalt von Fr. 2'475.– monatlich zu bezahlen. d) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab Dezember 2013 bis Juni 2015 jeweils für den Folgemonat persönlichen Unterhalt von Fr. 3'240.– monatlich zu bezahlen. e) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab Juli 2015 jeweils für den Folgemonat persönlichen Unterhalt von Fr. 2'840.– monatlich zu bezahlen. f) aa) Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die beginnend ab August 2013 jeweils für den Folgemonat bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge gegen Vorlage entsprechender Zahlungsbelege vom jeweils zu bezahlenden Gesamtunterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der Kinder in Abzug zu bringen. bb) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen allfälligen Differenzbetrag zwischen geschuldetem Gesamtunterhalt und bereits geleisteten Unterhaltszahlungen nachzuzahlen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel

- 6 zusätzliche Steuern 2014 eine Pauschale von Fr. 1'350.– zu bezahlen. 9. Die Editionsbegehren der Parteien werden abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'400.–. Hinzu kommen Fr. 37.– Kopiergebühren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Gerichtskosten, ausgenommen die Kopiergebühren, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kopiergebühren von Fr. 37.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Mitteilungssatz.) 14. (Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 49 S. 2):

"1. Ziff. 6 und Ziff. 7 lit. a – lit. e sowie Ziff. 8 und 9 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben; 2. Der persönliche Unterhalt und der Kinderunterhalt sei stattdessen neu wie folgt festzusetzen: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen persönlichen Unterhalt von CHF 1'100.– monatlich rückwirkend seit der Trennung zu bezahlen, dies monatlich im Voraus für die Dauer der Trennung. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten rückwirkend seit der Trennung an den Unterhalt der beiden Kinder D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'500.– zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.

- 7 - Es sei vorzumerken, dass kein rückwirkender Unterhaltsanspruch in Bezug auf persönlichen Unterhalt und Kinderunterhalt besteht. 3. Dem Editionsbegehren des Berufungsklägers (insbesondere in Bezug auf die Postfinance-Belege der Berufungsbeklagten von Anfang März 2009 - Ende April 2012) sei stattzugeben; 4. Ziff. 10, 11 und 12 des angefochtenen Urteils (Kosten und Entschädigung) sei neu festzusetzen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten, zuzüglich Mehrwertsteuer, und unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 59 S. 2):

"Die Berufungsanträge seien abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 7. August 2013 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Urk. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 4. April 2014 (Urk. 50). Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 17. April 2014 (Urk. 49) innert Frist Berufung, wobei er oben angeführte Anträge stellte. Der Gesuchsgegner hat am 28. April 2014 den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Urk. 57). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) erstattete mit Eingabe vom 19. Mai 2014 innert Frist die Berufungsantwort (Urk. 59), welche dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 30. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt

- 8 wurde (vgl. Urk. 62). Mit Eingabe vom 7. August 2014 reichte der Gesuchsgegner eine Beilage ein (Urk. 65 und 66), die sich allerdings bereits bei den Akten befindet (Urk. 19 Anhang). 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 – 5 des vorinstanzlichen Entscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist. II. A. Vorbemerkungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositivziffern 6 und 7), das Editionsbegehren des Gesuchsgegners betreffend die Belege des Postfinancekontos der Gesuchstellerin Anfang März 2009 - Ende April 2012 (Dispositivziffer 9) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 10 – 12). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Stefanie Pfänder Baumann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 272 N 2 f.). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Gesuchstellerin wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Das Bundesgericht hat eine analoge Anwendung

- 9 von Art. 229 Abs. 3 ZPO bei Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2). Dies gilt auch in Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist und keine Bindung an die Anträge besteht. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414). Solche unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz. 1172). 3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. B. Unterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab Juli 2013 festgesetzt. Sie ist davon ausgegangen, dass für die Zeit vorher zwischen den Parteien eine konkludente Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge bestanden habe und der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht durch monatliche Zahlungen von durchschnittlich Fr. 9'024.– bereits nachgekommen sei (Urk. 50 S. 101). Der Gesuchsgegner beantragt, die Ehegattenunterhaltsbeiträge rückwirkend ab Aufnahme des Getrenntlebens auf Fr. 1'100.– und die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'500.– festzusetzen. Gleichzeitig beantragt er, es sei vorzumerken, dass kein rückwirkender Unterhaltsanspruch hinsichtlich der Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge bestehe. In der Begründung lässt er weiter ausführen, dass die Vorinstanz die vom Gesuchsgegner bereits geleisteten Zahlungen korrekt aufgeführt habe (Urk. 49 S. 2). Die beiden Anträge des

- 10 - Gesuchsgegners sind widersprüchlich. Zusammen mit der Berufungsbegründung können sie nur so verstanden werden, dass der Gesuchsgegner mit dem Beginn der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltspflicht ab Juli 2013 einverstanden ist. 2. Ab 1. Juli 2013 ist die Vorinstanz von einem Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der beiden Kinder von insgesamt Fr. 9'261.– ausgegangen. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner für die Monte Juli und August 2013 insgesamt Unterhaltszahlungen von Fr. 12'680.– (Fr. 7'000.– und Fr. 5'680.–) geleistet hat (Urk. 50 S. 101). Diese Unterhaltszahlungen hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner angerechnet. In der Folge gilt es den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der Kinder ab 1. Juli 2013 zu ermitteln. Vorab ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz gewählte Terminologie in den Erwägungen und im Dispositiv betreffend die Unterhaltsverpflichtung verwirrend und der Vollstreckung nicht zugänglich ist (vgl. Dispositivziffer 6 c und 7 a-f). Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für den Folgemonat entspricht nicht der gerichtlichen Praxis. Die Terminologie wird angepasst. Wenn von Unterhaltsbeiträgen für den Monat Juli 2013 die Rede ist, sind auch die Unterhaltszahlung für Juli 2013 gemeint, welche am 1. Juli 2013 fällig sind. 3. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist nicht streitig, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und den beiden Töchtern Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat; umstritten ist die Höhe derselben und dabei der Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder (nachstehend Erw. 5) sowie das Einkommen der Gesuchstellerin (nachstehend Erw. 6). Darauf ist im Folgenden einzugehen. 4. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge korrekterweise mittels der einstufigen Berechnungsmethode, d.h. durch Addition der einzelnen Positionen der massgeblichen Lebenshaltung ermittelt, nachdem sie zum Ergebnis gelangt ist, dass die den Parteien im Jahre 2011 zur Verfügung stehenden Gesamtmittel (Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 400'715.– und Beteiligungsrechte und Erträge von insgesamt Fr. 43'934.–) lediglich im Umfang von Fr. 204'288.– zur

- 11 - Bestreitung des Familienunterhalts verwendet worden seien und damit die Sparquote mehr als 50% betragen habe (Urk. 50 S. 86). 5. Bedarf Gesuchstellerin 5.1. Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zugrunde gelegt: Allgemeine Lebenshaltungskosten 2'795.– Miete 572.– Kinderbetreuungskosten 4'416.– (Juli 12 - Okt. 13) 1'630.– (Nov. 13 - Juli 15) 1'300.– (ab Aug. 15) Reinigungshilfe 486.– Krankenkasse 378.– Gesundheitskosten 308.– Zahnarzt 25.– Versicherungen/Hausratversicherungen/Fahrzeugkosten 200.– Öffentlicher Verkehr 60.– Kommunikation/TV/Internet/Billag 223.– Betrag zur freien Verfügung 100.– Ferien 250.– Total Bedarf ohne Steuern: 9'813.– (Juli 13 - Okt. 13) 7'027.– (Nov. 13 - Juli 15) 6'697.– (ab Aug. 15) Steuern 1'224.– (Juli 13 - Okt. 13) 713.– (Nov. 13 - Juli 15) 643.– (ab Aug. 15) Total Bedarf mit Steuern 11'037.– (Juli 13 - Aug. 13) 7'740.– (Nov. 13 - Juli 15) 7'340.– (ab Aug. 15) Die Positionen "Krankenkasse", "Gesundheitskosten", "Öffentlicher Verkehr" und "Betrag zur freien Verfügung" sind unangefochten und erscheinen plausibel. 5.2. Allgemeine Lebenshaltungskosten

- 12 - Für diese Position hat die Vorinstanz mangels aktueller Belege hinsichtlich Nahrung, Bekleidung, Kultur und Freizeit auf die Grundbeträge gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (im Folgenden: Kreisschreiben) abgestellt und aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse der Parteien einen Zuschlag von 30% bzw. Fr. 645.– vorgenommen, weshalb sie von allgemeinen Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr. 2'795.– ausgegangen ist (Urk. 50 S. 91). Der Gesuchsgegner bringt vor, es gehe nicht an, einzig gestützt auf das hohe Einkommen der Parteien einen "Billigkeitszuschlag" vorzunehmen. Nachdem die Parteien über einen bescheidenen Lebensstandard verfügten, würde eine Erhöhung des Grundbetrages zu einer Umverteilung des Vermögens führen (Urk. 49 S. 14). Die Vorinstanz ist nach eingehender Auseinandersetzung mit den Akten zum Ergebnis gelangt, dass die Parteien im Jahr 2011 rund Fr. 204'000.– ihrer gesamten finanziellen Mittel zur Deckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendeten (Urk. 50 S. 86). Der Gesuchsgegner äussert sich in seiner Berufungsschrift nicht darüber, inwiefern diese Feststellung nicht zutreffend sein soll. Vor diesem Hintergrund erscheint der vom Gesuchsgegner behauptete bescheidene Lebensstandard der Parteien nicht glaubhaft. Gewisse Pauschalierungen sind auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode unumgänglich, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen des täglichen Bedarfs die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, S. 77 Rz. 02.65c). Aufgrund von gemeinsamen Lebenshaltungskosten von rund Fr. 204'000.– im Jahr 2011 kann von einem gehobenen Lebensstandard der Parteien ausgegangen werden. Deshalb erscheinen die von der Vorinstanz mit Fr. 2'795.– bezifferten allgemeinen Lebenshaltungskosten als angemessen, weshalb es dabei bleibt.

- 13 - 5.3. Miete Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin eines freistehenden Zweifamilienhauses (6- Zimmerwohnung und 3 1/2-Zimmerwohnung) an der C._____-Strasse ... in Zürich. Sie und die beiden Kinder wohnen in der 6-Zimmerwohnung. Der Hypothekarzins beträgt Fr. 1'075.– pro Monat. Die 3 1/2 Zimmerwohnung hat die Gesuchstellerin vermietet. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 572.– angerechnet. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin aus der Vermietung der 3 1/2-Zimmerwohnung monatliche Mieteinahmen in der Höhe von Fr. 2'842.– (Urk. 32/14) erziele, wobei diesen Einnahmen monatliche Aufwendungen von Fr. 3'414.– gegenüberstünden, nämlich die Hypothekarzinsen von Fr. 1'075.– und die Nebenkostenpauschale von Fr. 2'550.– (1% des Verkehrswerts der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 3'060'000.–), wobei sie davon die von den Mietern effektiv bezahlte Nebenkostenposition "Heizung und Verwaltung" von Fr. 210.60 in Abzug gebracht hat. Damit resultiere ein Verlust von 572.-, welcher der Gesuchstellerin als Wohnkosten anzurechnen sei (Urk. 50 S. 48). Der Gesuchsgegner geht davon aus, dass die Gesuchstellerin aus der Wohnungsvermietung einen Gewinn von Fr. 891.– erwirtschafte, wobei er die Miet-zinseinnahmen auf Fr. 2'666.–, die Hypothekarzinsen auf Fr. 1'075.– und die Nebenkosten auf Fr. 700.– beziffert. Der Gesuchsgegner erachtet es als willkürlich, die Nebenkosten aufgrund eines Prozentsatzes des Verkehrswerts festzusetzen. Die Nebenkosten würden nicht linear zum Gebäudewert steigen. Die Gerichtspraxis gehe gewöhnlich von Nebenkosten in der Höhe von maximal Fr. 700.– aus, was angesichts der umfassend renovierten Villa der Gesuchstellerin angemessen erscheine (Urk. 49 S. 16). Mit Eingabe vom 7. August 2014 (Urk. 65) reicht der Gesuchsgegner die Erfolgsrechnung des Jahres 2012 betreffend die Liegenschaft der Gesuchstellerin ein (Urk. 66). Die Eingabe erfolgt verspätet und ist daher unbeachtlich. Ohnehin ergibt sich daraus nichts Neues, sondern es sind lediglich die von der Gesuchstellerin behaupteten Nebenkosten von Fr. 36'966.05 ersichtlich. Ausserdem wurde die fragliche

- 14 - Erfolgsrechnung von der Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz mit der Steuererklärung 2012 (Urk. 19 Anhang) eingereicht. Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass sich die Nebenkosten gemäss der Erfolgsrechnung der F._____ Immobilien GmbH für das Jahr 2012 auf Fr. 36'966.05 (Urk. 19 Anhang) belaufen würden. Ausserdem rügt die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz die tatsächlich zu bezahlenden Heizkosten nicht berücksichtigt habe, obwohl diese ausgewiesen seien (Urk. 59 S. 15). Die Vorinstanz hat die Nebenkosten praxisgemäss mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft bemessen (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht - zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, FamPra 2014, S. 302-343 mit Hinweis auf die Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2006, Prozess-Nr. LP050016; 14. Oktober 2011, Prozess-Nr. LY110020; 7. November 2011, Prozess-Nr. LC110036 und 13. Juli 2012, Prozess- Nr. LE110027). Der Gesuchsgegner bestreitet die Verkehrswertberechnung der Vorinstanz nicht. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal die von der Gesuchstellerin angeführte Erfolgsrechnung das Jahr 2012 betrifft und sich ausserdem der geltend gemachte Liegenschaftsaufwand mit Fr. 36'966.05 von den von der Vorinstanz mit Fr. 30'600.– berücksichtigten Nebenkosten nicht erheblich unterscheidet. Wenn die Nebenkosten pauschal festgelegt werden, scheidet eine separate Berücksichtigung der von der Gesuchstellerin bezahlten Heizkosten aus. Vor diesem Hintergrund bleibt es bei der Nebenkostenpauschale von Fr. 2'550.–. Entsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 572.– (monatliche Mieteinnahmen von Fr. 2'842.– abzüglich monatliche Aufwendungen von Fr. 3'414.– [Hypothekarzinsen von Fr. 1'075.– zuzüglich Nebenkostenpauschale von Fr. 2'550.– abzüglich die von den Mietern effektiv bezahlte Nebenkostenposition von monatlich Fr. 210.60]). 5.4. Kinderbetreuungskosten/Reinigungshilfe

- 15 - Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin bis Oktober 2013 Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 4'416.– (Urk. 3/7 und Urk. 19 betreffend Hort/Krippe; Urk. 3/5 und 3/25 betreffend Drittbetreuung Kinderfrau), danach solche von Fr. 1'630.– und ab August 2015 Kinderbetreuungskosten von Fr. 1'300.– angerechnet. Unter dem Titel Reinigungshilfe hat die Vorinstanz der Gesuchstellerin Fr. 486.– pro Monat zugestanden (Urk. 50 S. 92). Der Gesuchsgegner rügt zunächst, die Gesuchstellerin habe es unterlassen, Belege betreffend die Kinderbetreuung für die Jahre 2009 und 2010 einzureichen. Sie reiche einzig Unterlagen ab Sommer 2011 ein, als die Eheprobleme akut gewesen seien und die Gesuchstellerin einen Anreiz gehabt habe, die Auslagen zu erhöhen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Editionsbegehren betreffend die Bankkonten der Gesuchstellerin nicht stattgegeben. In den Jahren vor der Trennung hätten die Auslagen jeweils die Hälfte der von der Vorinstanz anerkannten Auslagen von Fr. 2'116.– (Kinderbetreuung: Fr. 1'630.–; Reinigungshilfe: Fr. 486.–) betragen. Im Bedarf der Gesuchstellerin seien damit lediglich Fr. 1'058.– zu berücksichtigen. Im Januar/Februar 2014 habe die Gesuchstellerin E._____ aus der Kinderkrippe genommen, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Krippenkosten entfielen (Urk. 49 S. 17 f.). Die Gesuchstellerin lässt zu den Kinderkrippenkosten ausführen, sie habe seit Januar 2014 zusammen mit der Familie F._____ Frau G._____ als Kinderfrau angestellt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil der Betreuungskosten betrage Fr. 1'583.65 (Urk. 61/5). Doch sei zu berücksichtigen, dass sie im Januar 2014 über ihren Anteil hinaus zusätzliche Kinderbetreuungskosten von Fr. 833.– bezahlt habe (Urk. 61/6), weshalb die Bedarfsberechnung nicht anzupassen sei (Urk. 59 S. 18). Die geltend gemachten Beträge sind belegt (Urk. 61/5+6). In der Zeitspanne von Januar 2014 bis Juli 2015 reduzieren sich die Betreuungskosten damit um insgesamt rund Fr. 880.– (19 x Fr. 46.36). Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zahlung von Fr. 833.– im Januar 2014 rechtfertigt es sich jedoch, mit Bezug auf die Zeitspanne von November 2013 bis Juli 2015 nach wie vor auf den von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von Fr. 1'630.– pro Monat abzustellen.

- 16 - Beim Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin seit Sommer 2011 den Lebensstandard stark erhöht habe, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Die Vorinstanz hat dem Editionsbegehren des Gesuchsgegners zu Recht nicht entsprochen, macht doch der Gesuchsgegner nicht geltend, die Gesuchstellerin habe ohne sein Wissen und gegen seinen Willen die Kinderbetreuungskosten und die Kosten der Reinigungshilfe seit 2011 erhöht. Sollte die Gesuchstellerin diese Positionen tatsächlich erhöht haben, opponierte er zumindest nicht dagegen bzw. war er damit einverstanden. Immerhin beteiligte er sich an den Kosten. Entsprechend hat die Vorinstanz korrekterweise auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt. Es bleibt deshalb bei den belegten Kosten für die Reinigungshilfe von Fr. 468.– und für die Kinderbetreuung von Fr. 4'416.– (bis Oktober 2013), von Fr. 1'630.– (für die Zeit ab November 2013 bis Juli 2015) und von Fr. 1'300.– (ab August 2015).

- 17 - 5.5. Zahnarzt Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Zahnarztrechnung in der Höhe von Fr. 226.30 ein (Urk. 3/20). Die von der Gesuchstellerin neu angeführte Zahnarztrechnung vom 1. April 2014 (Urk. 59 S. 12) findet sich nicht bei den Akten. Mit bloss einer einzigen Zahnarztrechnung werden regelmässige Zahnarztbesuche nicht glaubhaft gemacht. Nachdem die Gesuchstellerin ausserdem keine substantiierten Ausführungen zu dieser Position gemacht hat, moniert der Gesuchsgegner zu Recht, dass diese Position nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 49 S. 18), weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. 5.6. Versicherungen/Hausratversicherungen/Fahrzeugkosten Die Vorinstanz berücksichtigte unter diesem Titel Fr. 200.–, nämlich Fr. 33.– für die Hausratversicherung, Fr. 117.– für Fahrzeugversicherungen und geschätzt Fr. 50.– für Benzin (Urk. 50 S. 77 f). Der Gesuchsgegner macht geltend, dieser Betrag sei auf die von ihm anerkannten Kosten von Fr. 126.– zu reduzieren (Urk. 22/22). Die Parteien hätten den VW-Bus vorwiegend zum Erreichen der Feriendomizile der Eltern der Gesuchstellerin benutzt. Ab und zu habe die Gesuchstellerin den VW Bus für ihren Beruf benutzt, habe dann aber die Auslagen in ihrer Erfolgsrechnung als geschäftsmässigen Aufwand abgebucht (Urk. 49 S. 19). Die Kosten für die Hausratversicherung von monatlich Fr. 33.– und für die Fahrzeugversicherungen von Fr. 117.– pro Monat sind ausgewiesen (Urk. 3/14+24). Nachdem der Gesuchsgegner anerkennt, dass das Fahrzeug von der Gesuchstellerin nicht nur für berufliche Zwecke benutzt wurde und die geschätzten Benzinkosten mit Fr. 50.– eher tief bemessen wurden, erscheint dieser Betrag angemessen. Entsprechend bleibt es beim Betrag von Fr. 200.– für Versicherungen und Fahrzeugkosten.

- 18 - 5.7. Kommunikation Der Gesuchsgegner möchte lediglich den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 150.– pro Monat für Kommunikationskosten berücksichtigt wissen. Er macht geltend, dass die Gesuchstellerin ihre Auslagen nach Aufnahme des Getrenntlebens erhöht habe, weshalb die Mobiltelefonrechnung von April 2013 nicht massgeblich sei (Urk. 3/20). Weiter sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kommunikationskosten als Aufwand in der Erfolgsrechnung der Gesuchstellerin erscheine (Urk. 49 S. 19). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr gesamtes Einkommen ohne Abzug der Gestehungskosten angerechnet worden sei, weshalb unerheblich sei, ob in der für die Steuererklärung verwendeten Auflistung der berufsbedingten Aufwendungen die Kommunikationskosten mitenthalten seien (Urk. 59 S. 19). Das Vorbringen, die Gesuchstellerin habe ihre Auslagen nach der Trennung erhöht, stellt eine blosse Behauptung dar. Ausserdem handelt es sich bei Fr. 83.50 um einen Durchschnittsbetrag für eine Mobiltelefonrechnung. Beim Abonnement für Festnetztelefonie, Internet und Fernsehen von Fr. 109.– monatlich handelt es sich um einen Einheitstarif. Nachdem die Vorinstanz die Kommunikationskosten vom Einkommen der Gesuchstellerin nicht in Abzug gebracht hat, sind ihr die gesamten belegten Kosten von Fr. 223.– (Fr. 185.– für Kommunikation/TV/Internet und Fr. 38.– für Billag) anzurechnen. 5.8. Ferien Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Ferienkosten in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat angerechnet (Urk. 50 S. 89). Der Gesuchsgegner lässt ausführen, dass die Parteien mit Ausnahme eines Aufenthalts in Frankreich und eines Besuchs des Bruders des Gesuchsgegners in I._____ einzig Ferien in den beiden Ferienhäusern der Eltern der Gesuchstellerin im Tessin und in J._____ gemacht hätten. Die Gesuchstellerin könne die beiden

- 19 - Ferienhäuser weiterhin nutzen, weshalb keine zusätzlichen Auslagen anfielen (Urk. 49 S. 20). Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass sie die Ferienhäuser ihrer Eltern auch in Zukunft benutzen kann. Jedoch führt sie zutreffend aus, dass Ferien Mehrkosten zur Folge haben. So fallen in den Winterferien beispielsweise Kosten für Skibillette an. Auch ist während der Ferien von höheren Essenskosten auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Vorinstanz für Ferien berücksichtigte Betrag von monatlich Fr. 250.– für drei Personen angemessen. 5.9. Kinderzulagen Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Kinderzulagen vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder abzuziehen seien (vgl. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64), ist zutreffend. Entsprechend reduziert sich der Familienbedarf um die Kinderzulagen von insgesamt Fr. 400.–. 5.10. Steuern Die Vorinstanz hat die mutmassliche Steuerbelastung des Jahres 2013 anhand des Steuerberechnungsprogramms des kantonalen Steueramtes gestützt auf die Steuerzahlen 2012 vorgenommen, nachdem sie zum Ergebnis gelangt ist, dass sich das steuerbare Einkommen im Vergleich zum Jahr 2012 nur um rund Fr. 6'000.– reduziert habe (Urk. 50 S. 94), was zutreffend ist. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 1'224.– für das Jahr 2013. Hinsichtlich der mutmasslichen Steuerbelastung für das Jahr 2014 ist die Vorinstanz von einer Belastung von Fr. 825.–pro Monat ausgegangen (Urk. 50 S. 104 unten), wobei sie Fr. 713.– in der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat und den Gesuchsgegner zusätzlich dazu zu einer pauschalen Einmalzahlung von Fr. 1'350.– verpflichtet hat (Dispositivziffer 8). Aufgrund des um Fr. 400.– reduzierten Bedarfs ist von der pauschalen Einmalzahlung abzusehen und auf den Betrag von Fr. 713.– abzustellen. Schliesslich ist die von der Vorinstanz für die Zeit ab August 2015

- 20 festgesetzte mutmassliche Steuerbelastung von Fr. 643.– auf Fr. 600.– zu senken. 5.11 Zusammenfassung Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder: Allgemeine Lebenshaltungskosten 2'795.– Miete 572.– Kinderbetreuungskosten 4'416.– (Juli 13 - Okt. 13) 1'630.– (Nov. 13 - Juli 15) 1'300.– (ab Aug. 15) Reinigungshilfe 486.– Krankenkasse 378.– Gesundheitskosten 308.– Zahnarzt 0.– Versicherungen/Hausratversicherungen /Fahrzeugkosten 200.– Öffentlicher Verkehr 60.– Kommunikation/TV/Internet/Billag 223.– Betrag zur freien Verfügung 100.– Ferien 250.– Kinderzulagen abzüglich 400.– Total Bedarf ohne Steuern: 9'388.– (Juli 13 - Okt. 13) 6'602.– (Nov. 13 - Juli 15) 6'272.– (ab Aug. 15) Steuern 1'224.– (Juli 13 - Okt. 13) 713.– (Nov. 13 - Juli 15) 600.– (ab Aug. 15) Total Bedarf mit Steuern 10'612.– (Juli 13 - Okt. 13) 7'315.– (Nov. 13 - Juli 15) 6'872.– (ab Aug. 15)

6. Erwerbseinkommen Gesuchstellerin

- 21 - 6.1. Die Gesuchstellerin ist in einem Teilzeitpensum als Theaterpädagogin berufstätig, wobei sie selbstständig Theaterprojekte realisiert und im Rahmen von Vikariaten an Schulen tätig ist. Sie arbeitet projektbezogen (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 30 S. 8 ff., insbesondere S. 10 Rz. 9.4; Prot. I S. 9 ff.). Mit Bezug auf das Jahr 2013 ging die Vorinstanz von monatlichen Einkünften von Fr. 1'776.– bei einem Pensum von rund 25% aus (Urk. 50 S. 38 und S. 41), wobei sie sich auf die unbestrittene Zusammenstellung der Einkünfte der Gesuchstellerin stützte (Urk. 3/9). Ab Januar 2014 rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 500.– an. Sie begründete dies damit, dass von der Gesuchstellerin nicht verlangt werden könne, im bisherigen Umfang erwerbstätig zu sein, nachdem sie die Kinderbetreuungskosten erheblich reduziert habe und die Fremdbetreuung nicht nur dazu gedient habe, der Gesuchstellerin eine selbständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, sondern sie generell zu entlasten (Urk. 50 S. 41). 6.2. Der Gesuchsgegner macht wie erwähnt geltend, dass die Gesuchstellerin aus der Vermietung der Wohnung an der C._____-Strasse ein zusätzliches Einkommen von Fr. 891.– erziele (Urk. 49 S. 21). In diesem Zusammenhang kann auf die Ausführungen zu den Wohnkosten verwiesen werden (Erw. II.B.5.3.), wonach der Gesuchstellerin trotz der Vermietung der 3 ½-Zimmerwohnung Liegenschaftskosten von insgesamt Fr. 572.– pro Monat anfallen. Für das Jahr 2013 bleibt es damit bei dem von der Vorinstanz angerechneten Einkommen von Fr. 1'776.–. Weiter bemängelt er, dass der Gesuchstellerin ab Januar 2014 lediglich ein Einkommen von Fr. 500.– angerechnet worden sei. Die angebliche Kostenersparnis bei den Fremdbetreuungskosten sei kein Argument, das anrechenbare Einkommen zu reduzieren. Ausserdem sei aus der E-Mail der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner vom 8. April 2014 ersichtlich, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nicht reduziert habe (Urk. 52/1). 6.3. In der genannten E-Mail erklärt die Gesuchstellerin, dass E._____ 2-3 Tage pro Woche fremd betreut werden müsse, wenn sie, die Gesuchstellerin, arbeite (Urk. 52/1). Damit ist mit dem Gesuchsgegner davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum im Vergleich zum Vorjahr nicht reduziert hat, weshalb

- 22 weiterhin von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 1'776.– pro Monat auszugehen ist. 6.4. Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen beliefen sich die Auslagen für den Familienunterhalt im Jahr 2011 auf rund Fr. 204'000.–, wobei die Parteien gesamthaft über ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 400'715.– verfügten. D.h. rund 50% des zur Verfügung stehenden Einkommens konnte angespart werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Einkommen beider Parteien proportional in gleichem Masse zur Deckung der Familienauslagen verwendet wurde und damit die Sparquote beider Parteien 50% betrug. Diese Proportion ist beizubehalten, zumal vorliegend die trennungsbedingten Mehrkosten gering ausfallen, nachdem sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin lediglich auf Fr. 572.– pro Monat belaufen und die übrigen trennungsbedingten Mehrkosten kaum ins Gewicht fallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dass die Gesuchstellerin lediglich 50% ihres Erwerbseinkommens, mithin Fr. 888.–, zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten verwenden muss. 7. Rechnerischer Unterhaltsanspruch 7.1. Nach dem Gesagten ergibt sich somit folgender Unterhaltsanspruch:

Juli 2013 bis Oktober 2013 Bedarf Gesuchstellerin und Kinder (ohne Steuern) Fr. 9'388.– Steuern Fr. 1'224.– Total Fr. 10'612.– abzüglich Einkommen Gesuchstellerin Fr. 888.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 9'725.–

November 2013 bis Juli 2015 Bedarf Gesuchstellerin und Kinder (ohne Steuern) Fr. 6'607.– Steuern Fr. 713.– Total Fr. 7315.– abzüglich Einkommen Gesuchstellerin Fr. 888.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 6'425.–

ab August 2015

- 23 -

Bedarf Gesuchstellerin und Kinder (ohne Steuern) Fr. 6'272.– Steuern Fr. 600.– Total Fr. 6'872.– abzüglich Einkommen Gesuchstellerin Fr. 888.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 5'985.–

7.2. Die Vorinstanz ging für die Zeit von Juli bis Oktober 2013 von einem Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin und der beiden Kinder von insgesamt Fr. 9'261.– aus (Urk. 50 S. 101). Nachdem die Gesuchstellerin keine Berufung erhoben hat und der vorinstanzliche Betrag angemessen erscheint, rechtfertigt es sich, es bei diesem Betrag zu belassen. 7.3. Was die Aufteilung des jeweiligen Gesamtunterhaltsanspruches auf die Gesuchstellerin und die Kinder angeht, erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz angemessen, die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 2'000.–, zuzüglich vertraglicher und / oder gesetzlicher Kinderzulagen, je Kind festzulegen. Der jeweilige Differenzbetrag ist der Gesuchstellerin als persönlicher Unterhalt zuzusprechen. 7.4. Bereits geleistete Zahlungen Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab Juli 2013 festgelegt, nachdem sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum von April 2012 bis Juni 2013 seiner Unterhaltspflicht durch durchschnittliche Zahlungen von Fr. 9'024.– pro Monat, welche von der Gesuchstellerin unwidersprochen entgegengenommen worden seien, bereits nachgekommen sei (Urk. 50 S. 101). Der Gesuchsgegner lässt ausführen, dass die Vorinstanz die von ihm geleisteten Zahlungen korrekt aufgeführt habe, weshalb kein rückwirkender Unterhalt geschuldet sei (Urk. 49 S. 22). Damit ist die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab Juli 2013 festzusetzen. Gemäss unangefochtener vorinstanzlicher Erwägung hat der Gesuchsgegner für die Monate Juli und August 2013 insgesamt Unterhaltszahlungen von Fr. 12'680.– (Fr. 7'000.– und Fr. 5'680.–) geleistet (Urk. 50 S. 101). In Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR sind die Zahlungen

- 24 zunächst auf die Unterhaltsverpflichtung von Juli 2013 anzurechnen. Entsprechend ist die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin und den beiden Kindern mit Bezug auf den Monat Juli 2013 durch Tilgung untergegangen. Hinsichtlich des Monats August 2013 besteht die Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin und den beiden Kindern lediglich noch im Umfang von Fr. 5'842.– (Fr. 9'261.– abzüglich Fr. 3'419.–), weshalb der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, den beiden Kindern für diesen Monat je Fr. 290.50 und der Gesuchstellerin Fr. 5'261.– zu bezahlen. 8. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 14'400.– zuzüglich Kopiergebühren von Fr. 37.– fest (Dispositivziffer 10) und auferlegte die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte. Die Kopiergebühren wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Dispositivziffer 11). Entsprechend der Kostenverteilung wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Dispositivziffer 12). Der Gesuchsgegner beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 10 – 12 des angefochtenen Entscheides. Er macht geltend, die Vorinstanz sei von einem zu hohen Streitwert ausgegangen. Die Parteien könnten ab April 2014 die Scheidung verlangen, weshalb die mutmassliche Regelungsdauer der Eheschutzmassnahmen nicht bis Juli 2015, sondern nur bis April 2014 und damit 21 Monate daure und sich der Streitwert entsprechend um rund 40% reduziere (Urk. 49 S. 22). Dass das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet wurde, macht der Gesuchsgegner nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Vorinstanz, wonach von einer Regelungsdauer der Eheschutzmassnahmen bis Juli 2015 auszugehen sei, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der strittigen Unterhaltszahlungen einen Streitwert von Fr. 540'792.– (36 x Fr. 15'022.– [von der Gesuchstellerin geforderte monatliche Unterhaltsbeiträge]) angenommen. Die Streitwertberechnung wurde vom Gesuchsgegner nicht angefochten, ebenso wenig die Festsetzung der Gerichtsgebühr von Fr. 14'400.– gestützt auf § 6 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 4 GebV OG, weshalb es dabei bleibt. 8.2. Die Gesuchstellerin forderte mit ihrem Eheschutzbegehren gegliedert in drei Phasen und rückwirkend ab August 2012 ehelichen Unterhalt von Fr. 7'000.–

- 25 sowie Kinderunterhalt von Fr. 4'600.–, zuzüglich Kinderzulagen, je monatlich. Darüber hinaus verlangte sie die Hälfte der dem Gesuchsgegner seit 2012 ausbezahlten Boni, Sonderzahlungen und Beteiligungsrechte, welche 2012 monatlich Fr. 6'844.– betragen hätten (Urk. 1 S. 9). Insgesamt forderte die Gesuchstellerin demnach monatlichen Unterhalt von 15'022.–. Der Gesuchsgegner anerkannte einen Anspruch auf Kinderunterhalt in einem monatlichen Gesamtbetrag von Fr. 2'400.–, zuzüglich Kinderzulagen. Ausgehend von einer Regelungsdauer der Eheschutzmassnahmen von ca. 36 Monaten (vgl. Urk. 50 S. 108) verlangte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 540'792.–. Für den Zeitraum August 2012 bis Juni 2013 ist die Gesuchstellerin als unterliegende Partei zu betrachten, weil ihren Anträgen weder im Quantitativ noch der Sache nach entsprochen wurde. Betragsmässig ergibt dies 10 x Fr. 12'622.–, insgesamt also Fr. 126'220.–. Was die Unterhaltszahlungen Juli bis Oktober 2013 angeht, wurde erwogen, dass der vom Gesuchsgegner geschuldete monatliche Unterhalt Fr. 9'261.– (ohne Kinderzulagen) betrage, womit die Gesuchstellerin diesbezüglich im Betrag von 4 x Fr. 3'361.–, insgesamt mit Fr. 13'444.– unterliegt. Ab November 2013 bis Juli 2015 schuldet der Gesuchsgegner monatlichen Unterhalt von Fr. 6'425.–. Die Gesuchstellerin unterliegt somit mit Fr. 130'137.–. Hinsichtlich des ab August 2015 geschuldeten Unterhalts unterliegt die Gesuchstellerin mit Fr. 6'637.– (Fr. 12'622.– ./. Unterhaltsanspruch Fr. 5'985.–). Insgesamt ist damit von einem Unterliegen der Gesuchstellerin in einem Betrag von Fr. 276'438.– auszugehen. Gesamthaft unterliegt die Gesuchstellerin hinsichtlich des Unterhaltsstreits mit 51% und der Gesuchsgegner mit 49%. Nachdem die Vorinstanz den Unterhaltsstreit mit 70% und die übrigen Anträge mit 30% gewichtet hat, ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien auszugehen, weshalb die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen ist.

- 26 - III. 1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich – in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. 2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an die beiden Kinder, das Editionsbegehren des Gesuchsgegners betreffend die Belege des Postfinancekontos der Gesuchstellerin sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Unterhaltsstreit ist mit 80%, die übrigen Begehren mit 20% zu gewichten. 3. Der Gesuchsgegner verlangte mit der Berufung die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'500.– pro Monat und die Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 1'100.–. Er verlangt damit über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahme bis Juli 2015 insgesamt rund Fr. 93'900.– (26 x Fr. 4'100.– abzüglich Fr. 12'680.–). Die Gesuchstellerin beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verlangt damit insgesamt rund Fr. 182'500.– (Fr. 6'642.– + 2 x Fr. 9'261.– + 2 x Fr. 6'475.– + 19 x Fr. 7'240.– + Fr. 6'840.–). Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners rund Fr. 165'300.– ([4 x Fr. 9'261.– - Fr. 12'680.–] + 21 x Fr. 6'425.– + Fr. 5'985.–). Damit obsiegt die Gesuchstellerin mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu 80 %. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie des Editionsbegehrens unterliegt der Gesuchsgegner vollumfänglich. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen der Gesuchstellerin von 85% auszugehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Gesuchsgegner zu 85% und der Gesuchstellerin zu 15% aufzuerlegen. Sodann ist der Gesuchsgegner entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 70% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

- 27 - 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen und der Gesuchsgegner in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine (auf 7/10 reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin rund Fr. 3'780– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 – 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 4. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - je Kind Fr. 290.50 für August 2013; - je Kind Fr. 2'000.– ab 1. September 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'261.– vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013; - Fr. 2'425.– vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2015;

- 28 - - Fr. 1'985.– ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'400.–. Hinzu kommen Fr. 37.– Kopiergebühren. 5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren, ausgenommen die Kopiergebühren, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kopiergebühren von Fr. 37.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 85% und der Gesuchstellerin zu 15% auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von 15% (Fr. 825.–) zu ersetzen 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'780.– zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 65 und 66, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 29 - 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

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Beschluss und Urteil vom 13. August 2014 Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 ff.) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung vom 4. April 2014 : 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 1. April 2012 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., ... Zürich, wird samt Hausrat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Es wird mit Wirkung ab 7. August 2013 die Gütertrennung angeordnet. 4. Die Kinder D._____, geboren tt.mm.2009, und E._____, geboren tt.mm.2010, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 5. a) Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. b) Der Gesuchsgegner wird weiter für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsams... c) Der Gesuchsgegner wird ferner für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ erstmals in den kommenden Sommerschulferien 2014 während einer Woche auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 6. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.–, zuzüglich gesetzlicher und / oder vertraglicher Kinderzulagen, je Kind zu ... b) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab Juni 2013 jeweils für den Folgemonat. c) Unter Anrechnung der im Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonat bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die erwähnten Monate keinen Kinderunterhalt mehr schuldet. 7. a) aa) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend auf Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonat persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'261.– monatlich zu bezahlen. bb) Unter Anrechnung der im Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonat bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich Fr. 6'642.– Unterhalt nachzuzahlen. cc) Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner nach erfolgter Nachzahlung für Juni und Juli 2013 jeweils für den Folgemonaten keinen Unterhalt mehr schuldet. b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend auf August und September 2013 jeweils für den Folgemonat persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'261.– monatlich zu bezahlen. c) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend auf Oktober und November 2013 jeweils für den Folgemonat persönlichen Unterhalt von Fr. 2'475.– monatlich zu bezahlen. d) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab Dezember 2013 bis Juni 2015 jeweils für den Folgemonat persönlichen Unterhalt von Fr. 3'240.– monatlich zu bezahlen. e) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin beginnend ab Juli 2015 jeweils für den Folgemonat persönlichen Unterhalt von Fr. 2'840.– monatlich zu bezahlen. f) aa) Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die beginnend ab August 2013 jeweils für den Folgemonat bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge gegen Vorlage entsprechender Zahlungsbelege vom jeweils zu bezahlenden Gesamtunterhaltsanspruch der Gesu... bb) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen allfälligen Differenzbetrag zwischen geschuldetem Gesamtunterhalt und bereits geleisteten Unterhaltszahlungen nachzuzahlen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem Titel zusätzliche Steuern 2014 eine Pauschale von Fr. 1'350.– zu bezahlen. 9. Die Editionsbegehren der Parteien werden abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'400.–. Hinzu kommen Fr. 37.– Kopiergebühren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Gerichtskosten, ausgenommen die Kopiergebühren, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kopiergebühren von Fr. 37.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Mitteilungssatz.) 14. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. A. Vorbemerkungen B. Unterhaltsbeiträge 5. Bedarf Gesuchstellerin 5.1. Der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz folgenden erweiterten Notbedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder zugrunde gelegt: 5.3. Miete Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin eines freistehenden Zweifamilienhauses (6-Zimmerwohnung und 3 1/2-Zimmerwohnung) an der C._____-Strasse ... in Zürich. Sie und die beiden Kinder wohnen in der 6-Zimmerwohnung. Der Hypothekarzins beträgt Fr. 1'075.–... Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass sich die Nebenkosten gemäss der Erfolgsrechnung der F._____ Immobilien GmbH für das Jahr 2012 auf Fr. 36'966.05 (Urk. 19 Anhang) belaufen würden. Ausserdem rügt die Gesuchstellerin, dass die Vorinstanz die ta... Die Vorinstanz hat die Nebenkosten praxisgemäss mit 1% des Verkehrswerts der Liegenschaft bemessen (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht - zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, ... 5.4. Kinderbetreuungskosten/Reinigungshilfe Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin bis Oktober 2013 Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 4'416.– (Urk. 3/7 und Urk. 19 betreffend Hort/Krippe; Urk. 3/5 und 3/25 betreffend Drittbetreuung Kinderfrau), danach solche von Fr. 1'630.– und ab Augu... Beim Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin seit Sommer 2011 den Lebensstandard stark erhöht habe, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Die Vorinstanz hat dem Editionsbegehren des Gesuchsgegners zu Recht nicht entsprochen, mac... 5.5. Zahnarzt Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz eine Zahnarztrechnung in der Höhe von Fr. 226.30 ein (Urk. 3/20). Die von der Gesuchstellerin neu angeführte Zahnarztrechnung vom 1. April 2014 (Urk. 59 S. 12) findet sich nicht bei den Akten. Mit bloss einer... 5.6. Versicherungen/Hausratversicherungen/Fahrzeugkosten Die Vorinstanz berücksichtigte unter diesem Titel Fr. 200.–, nämlich Fr. 33.– für die Hausratversicherung, Fr. 117.– für Fahrzeugversicherungen und geschätzt Fr. 50.– für Benzin (Urk. 50 S. 77 f). Der Gesuchsgegner macht geltend, dieser Betrag sei auf die von ihm anerkannten Kosten von Fr. 126.– zu reduzieren (Urk. 22/22). Die Parteien hätten den VW-Bus vorwiegend zum Erreichen der Feriendomizile der Eltern der Gesuchstellerin benutzt. Ab und z... Die Kosten für die Hausratversicherung von monatlich Fr. 33.– und für die Fahrzeugversicherungen von Fr. 117.– pro Monat sind ausgewiesen (Urk. 3/14+24). Nachdem der Gesuchsgegner anerkennt, dass das Fahrzeug von der Gesuchstellerin nicht nur für beru... 5.7. Kommunikation Der Gesuchsgegner möchte lediglich den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 150.– pro Monat für Kommunikationskosten berücksichtigt wissen. Er macht geltend, dass die Gesuchstellerin ihre Auslagen nach Aufnahme des Getrenntlebens erhöht habe, weshalb die M... Die Gesuchstellerin macht geltend, dass ihr gesamtes Einkommen ohne Abzug der Gestehungskosten angerechnet worden sei, weshalb unerheblich sei, ob in der für die Steuererklärung verwendeten Auflistung der berufsbedingten Aufwendungen die Kommunikation... Das Vorbringen, die Gesuchstellerin habe ihre Auslagen nach der Trennung erhöht, stellt eine blosse Behauptung dar. Ausserdem handelt es sich bei Fr. 83.50 um einen Durchschnittsbetrag für eine Mobiltelefonrechnung. Beim Abonnement für Festnetztelefon... 5.8. Ferien Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Ferienkosten in der Höhe von Fr. 250.– pro Monat angerechnet (Urk. 50 S. 89). Der Gesuchsgegner lässt ausführen, dass die Parteien mit Ausnahme eines Aufenthalts in Frankreich und eines Besuchs des Bruders des Gesuchsgegners in I._____ einzig Ferien in den beiden Ferienhäusern der Eltern der Gesuchstellerin im Tessin und in J._... Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass sie die Ferienhäuser ihrer Eltern auch in Zukunft benutzen kann. Jedoch führt sie zutreffend aus, dass Ferien Mehrkosten zur Folge haben. So fallen in den Winterferien beispielsweise Kosten für Skibille... 5.9. Kinderzulagen Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Kinderzulagen vom Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder abzuziehen seien (vgl. Urteil 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3 S. 64), ist zutreffend. Entsprechend reduziert... 5.10. Steuern Die Vorinstanz hat die mutmassliche Steuerbelastung des Jahres 2013 anhand des Steuerberechnungsprogramms des kantonalen Steueramtes gestützt auf die Steuerzahlen 2012 vorgenommen, nachdem sie zum Ergebnis gelangt ist, dass sich das steuerbare Einkomm... 5.11 Zusammenfassung Insgesamt ergibt sich somit folgender Bedarf der Gesuchstellerin und der beiden Kinder: III. 1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich – in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 – 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 4. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder D._____ und E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'261.– vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013; - Fr. 2'425.– vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2015; - Fr. 1'985.– ab 1. August 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'400.–. Hinzu kommen Fr. 37.– Kopiergebühren. 5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren, ausgenommen die Kopiergebühren, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kopiergebühren von Fr. 37.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt. 8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 85% und der Gesuchstellerin zu 15% auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner... 9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'780.– zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 65 und 66, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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