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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2014 LE140003

29 août 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,379 mots·~32 min·3

Résumé

Eheschutz (Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE140003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 29. August 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 10. Januar 2014 (EE130038-A)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 13): "1. Es sei der Klägerin das Getrenntleben zu bewilligen; 2. es sei der Beklagte zur Leistung von angemessenen, d.h. Fr. 3'250.–/Monat, monatlichen Unterhaltsbeiträgen, zuzüglich allenfalls bezogene Kinderzulagen für den vorehelichen Sohn der Klägerin, zu verpflichten; 3. es sei die eheliche Wohnung an der … [Adresse] per sofort, ohne zusätzliche Auszugsfrist, der Klägerin mit ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn zur alleinigen Benutzung zuzuweisen; 4. es sei per anhängig Machung vorliegender Klage Gütertrennung anzuordnen; (…) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."

des Gesuchsgegners (Urk. 15): "1. Den Parteien sei das (weitere) Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die Wohnung an der … [Adresse] sei dem Gesuchsgegner zur ausschliesslichen Benutzung zuzuweisen. 3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeitragsleistungen schulden. 4. Es sei per Stichtag 13. September 2013 der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung gerichtlich anzuordnen. 5. Soweit die Gesuchstellerin mit deren Klage mehr oder anderes anbegehrt, seien deren Klageanträge abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 10. Januar 2014: (Urk. 32 = 36) "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] wird der Gesuchstellerin und ihrem Sohn zur ausschliesslichen Benützung zugeteilt.

- 3 - 3. Der Gesuchsgegner hat die eheliche Wohnung bis spätestens 31. März 2014 zu verlassen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 31. März 2014, monatlich Fr. 2'775.– zu bezahlen, jeweils auf den ersten des jeweiligen Monats, zuzüglich allfällig für ihren Sohn bezogener Kinderzulagen. 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 13. September 2013 angeordnet. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 375.– Dolmetscherkosten Fr. 3'375.– Total

7. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 15% (entsprechend Fr. 506.25) und dem Gesuchsgegner zu 85% (entsprechend Fr. 2'868.75) auferlegt. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'360.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 9. [Mitteilung] 10. [Berufung]"

Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 35 S. 2):

"1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 4, 7 und 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 10. Januar 2014 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 31. März 2014, monatlich CHF 960.00/Monat zu bezahlen, jeweils auf den Ersten des jeweiligen Monats, zuzüglich allfällig für ihren Sohn bezogener Kinderzulagen. 7. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte und so mit je CHF 1'687.50 auferlegt. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen beziehungsweise es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.'

- 4 - 2. Dem Gesuchsgegner und Berufungskläger sei für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."

der Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 3):

" Es seien die Anträge des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägers] unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 2008 verheiratet (Urk. 14/1) und haben keine gemeinsamen Kinder. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) ist Mutter des 9-jährigen C._____, welcher von Beginn der Ehe an im Haushalt der Parteien lebte (Urk. 1 S. 3, Urk. 15 S. 5). Mit Eingabe vom 13. September 2013 gelangte die Gesuchstellerin an das Bezirksgericht Affoltern (Urk. 1) und stellte in der Folge eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 = 36 S. 3 f.). Die Vorinstanz fällte am 10. Januar 2014 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 32 = 36). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 6. Februar 2014 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 35). Die Berufungsantwort datiert vom 17. März 2014; die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 41 S. 3). Bereits mit Eingabe vom 20. Februar 2014 hatte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 39). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde dem Gesuchsgegner die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt, und ihm wurde eine 10-tägige Frist zu einer allfälligen Stellung-

- 5 nahme zu neuen Behauptungen und Unterlagen angesetzt (Urk. 44). Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 45) erfolgte die Stellungnahme mit Eingabe vom 5. Mai 2014 (Urk. 46). Diese wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 6. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 erfolgte eine Noveneingabe durch die Gesuchstellerin (Urk. 48 bis 50/1). Die Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 20. Mai 2014 zu einer allfälligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 51). Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 30. Mai 2014 Stellung (Urk. 52), was der Gesuchstellerin am 2. Juni 2014 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Prot. S. 7 und Urk. 53). Am 6. Juni 2014 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Gesuchstellerin (Urk. 54), welche dem Gesuchsgegner am 11. Juni 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 55). Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung von Urkunden angesetzt (Urk. 56). Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 reichte der Gesuchsgegner Urkunden ein (Urk. 59 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Urkunden gegeben (Urk. 61). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin erfolgte mit Eingabe vom 11. August 2014 (Urk. 62), welche dem Gesuchsgegner am 12. August 2014 zur Kenntnisnahme zugesandt wurde (Urk. 63). II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 11. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 33 f.). Dies ist vorzumerken. 2. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Eheschutzverfahren (Urk. 32 = 36 S. 12) und zu dessen Grundsätzen hinsichtlich der Unterhaltsberechnung (Urk. 32 = 36 S. 15 f.) anbelangt, so sind diese zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden.

- 6 - III. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner ab dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 31. März 2014, zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Gesuchstellerin von Fr. 2'775.–, zuzüglich allfällige für ihren Sohn bezogene Kinderzulagen. Zur konkreten Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die sogenannte zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) gewählt. Bei der Gesuchstellerin wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'060.– aus einer 50 %-Arbeitstätigkeit bei der D._____ AG und beim Gesuchsgegner von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'310.– bei einem vollen Arbeitspensum ausgegangen. Der Gesuchstellerin wurde ein Bedarf von Fr. 4'243.– und dem Gesuchsgegner ein solcher von Fr. 3'943.– angerechnet. Der resultierende Freibetrag wurde den Parteien je zur Hälfte zugeteilt, was zum eingangs erwähnten Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin führte (Urk. 32 = 36 S. 17 ff.). 1.2. Der Gesuchsgegner beantragt mit der vorliegenden Berufung beschränkt auf den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, er sei zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin von Fr. 960.– zu verpflichten (Urk. 35 S. 2). Umstritten sind die Einkommen und gewisse Bedarfspositionen der Parteien. 2. Einkommen Gesuchstellerin 2.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe unzulässigerweise nur auf die Lohnzahlungen der Monate August bis Oktober 2013 abgestellt und sei so auf ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'060.– gekommen. Gemäss Lohnausweis 2012 habe die Gesuchstellerin jedoch ein Nettojahresgehalt von Fr. 29'152.– erzielt, was Fr. 2'430.– pro Monat ergebe (Urk. 35 S. 9 f.). Der Gesuchstellerin sei aber sowieso ein volles Erwerbspensum möglich. Einerseits weil C._____ nicht der gemeinsame Sohn der Parteien sei; damit seien die Betreuungspflichten der Gesuchstellerin zumindest

- 7 im vorliegenden Eheschutzverfahren unbeachtlich. Andererseits besuche C._____ eine sonderpädagogisch-therapeutische Tagesschule in…, zu der er mit dem Taxi jeden Morgen hin- und am Abend zurückgefahren werde. Mit anderen Worten bedürfe er an Werktagen keiner berufseinschränkenden Betreuung durch die Gesuchstellerin. Die Vorinstanz habe sich mit diesen bereits dort eingebrachten Standpunkten nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen habe das eheliche Zusammenleben der Parteien nur kurze Zeit gedauert (Urk. 35 S. 11). Folglich sei es der Gesuchstellerin zumutbar, 100 % zu arbeiten und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.– zu erzielen, was zu den berufungshalber geforderten Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 960.– führe (Urk. 35 S. 12). 2.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, es sei zu berücksichtigen, dass die Erwerbsmöglichkeit desjenigen Elternteils mit noch zu betreuenden vorehelichen Kindern eingeschränkt sei. Wenn dem anderen Ehegatten solche Umstände im Zeitpunkt der Heirat bekannt gewesen seien, er die Ehe in Kenntnis dieser Umstände eingegangen sei und die bis zur Trennung gelebte eheliche Rollenteilung diesem Umstand einvernehmlich Rechnung getragen habe, könnten sich Ehegatten dieser Übereinkunft wegen des Prinzips der ehelichen Solidarität nicht von einem Moment auf den anderen entziehen und müssten sich die Übereinkunft zumindest in einer Übergangsphase und jedenfalls bis zum Feststehen eines definitiven Scheiterns der Ehe "anrechnen" lassen. Dies müsse vorliegend erst recht gelten, da die Gesuchstellerin einvernehmlich dem schweizerischen Ehemann zusammen mit ihrem Sohn in die Schweiz gefolgt sei und damit ihre wirtschaftlichsoziale Grundlage wegen der Ehe mit dem Gesuchsgegner aufgegeben habe. Er habe dabei auch gewusst, dass die Gesuchstellerin vom Vater ihres Sohnes keine Alimente erhalte, da dieser unbekannten Aufenthalts sei (Urk. 41 S. 4). 2.3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Parteien hätten sich nicht in Weissrussland kennengelernt, sondern in E._____, da die Gesuchstellerin damals beruflich in der Schweiz für einen Escort Service tätig gewesen sei. Die Gesuchstellerin habe folglich keine Existenz in Weissrussland aufgeben müssen. Zudem habe nicht er es zu verantworten, wenn die Gesuchstellerin keine Unterhaltsvereinbarung mit dem mutmasslich schweizerischen oder deutschen Kindsvater abge-

- 8 schlossen bzw. kein Vaterschafts- bzw. Unterhaltsverfahren angestrengt habe (Urk. 46 S. 2). 2.4.1. Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB folgt, dass die Ehepartner einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind (vgl. BGE 127 III 68 E. 3; BGE 129 III 417 E. 2.2.). Die finanziellen Belange der vorehelichen Kinder auszuklammern, ist somit dann korrekt, wenn die Höhe der Alimente ungefähr den Kinderkosten entspricht. Wenn dagegen die Alimente den Bedarf des Kindes nicht zu decken vermögen, hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin angemessen zu unterstützen (Art. 278 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 278 N 4 mit Hinweisen). Diese Verpflichtung wird in Lehre und Rechtsprechung dahingehend eingeschränkt, dass sie nur greift, sofern deren Erfüllung dem Stiefelternteil zumutbar ist. Allerdings ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit klar vor Augen zu halten, dass der Gesetzestext keine Ausnahme von der Unterstützungspflicht statuiert, weshalb das Vorliegen einer Unzumutbarkeit nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen ist. Zudem ist festzuhalten, dass sich die Unzumutbarkeit nur auf die wirtschaftlichen und nicht auf die persönlichen Verhältnisse bezieht, zumal die Beistandspflicht sogar besteht, wenn die Aufklärung über das Vorhandensein von vorehelichen Kindern unterblieben ist (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 06.58; BK-Hegnauer, Art. 278 ZGB N 14 ff.). Wenn selbst bei ausserehelichen Kindern eine Beistandspflicht des "unbeteiligten" Ehegatten angenommen wird, lässt dies ohne Weiteres darauf schliessen, dass es nicht auf die Intensität oder die Dauer der Beziehung des Stiefelternteils zum vorehelichen Kind ankommt. Entscheidend für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob der Gesuchsgegner für den Unterhalt des vorehelichen Kindes der Gesuchstellerin beistandspflichtig ist, ist in tatsächlicher Hinsicht, ob es der ehelichen Lebenshaltung und Lebensgestaltung entsprochen hat, den Unterhalt des Kindes auch aus dem Familieneinkommen zu finanzieren. Denn insofern findet die eheliche Beistandspflicht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren ihre Grenze.

- 9 - 2.4.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, keine Kinderalimente vom leiblichen Vater C._____s zu erhalten. Dies deklarierten die Parteien auch in ihren Steuererklärungen 2011 und 2012 so (Urk. 14/9/1+2). Folglich ist trotz anderslautenden Behauptungen des Gesuchsgegners im vorliegenden Prozess darauf abzustellen. Da der Unterhalt C._____s damit aus dem Familieneinkommen finanziert wurde, hat der Gesuchsgegner – entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt (s. E. 6 unten) – die Gesuchstellerin in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ angemessen zu unterstützen. Es geht nicht an, die Gesuchstellerin zu behandeln, als ob sie kein Kind zu betreuen hätte. 2.5.1. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus. Dieser Konsens hat der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben, die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll; anders zu entscheiden, liefe auf eine Vorwegnahme der Scheidung hinaus (BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 18; Geiser, AJP 1993, S. 905). Allerdings ist es dem nur teilweise berufstätigen Ehegatten nach einer Übergangsphase zumutbar, bereits während des Getrenntlebens seine Erwerbstätigkeit auszudehnen, dies unter der Voraussetzung, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als unwahrscheinlich erscheint (BGE 128 III 65 E. 1 und 4). Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist im Eheschutzverfahren indes nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Kinderbetreuung, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 537 E. 3.2. mit Hinweis).

- 10 - 2.5.2. Es ist nicht zutreffend, dass sich die Vorinstanz bei der Ermittlung des Einkommens der Gesuchstellerin nicht mit den Argumenten des Gesuchsgegners auseinandersetzte, wonach der Gesuchstellerin ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar sei, da C._____ einerseits nicht der gemeinsame Sohn der Parteien sei, und andererseits aufgrund seines Tagesschulbesuchs. Vielmehr führte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit eben Ausgeführtem zutreffend aus, es sei für die Unterhaltsberechnung auf die bisherige Rollenverteilung der Parteien abzustellen (Urk. 32 = 36 S. 16). Betreffend die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft haben sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren nur am Rande geäussert (Urk. 35 S. 4, Urk. 41 S. 3 f.). Da sie erst seit Ende März 2014 (Urk. 48 und 52) getrennt leben, kann jedenfalls noch nicht von einem definitiven Scheitern der Ehe ausgegangen werden. Damit ist eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin schon deshalb nicht angezeigt. Aber selbst wenn die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als unwahrscheinlich zu erachten wäre, könnte es der Gesuchstellerin in absehbarer Zeit nicht zugemutet werden, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Zwar ist es richtig, dass C._____ eine Tagesschule besucht. Dabei handelt es sich um eine sonderpädagogisch therapeutische Tageschule, da eine Integration in die Regelschule zurzeit nicht möglich ist (Urk. 14/2). C._____ leide an einem Lern- und Aufmerksamkeitsdefizit, was gemäss der Gesuchstellerin mit einem erhöhten Betreuungsbedarf verbunden ist, weshalb sie ihre Erwerbstätigkeit nicht ausdehnen könne (Urk. 1 S. 3 f.). C._____ ist heute neunjährig und ist das einzige Kind der Gesuchstellerin. Entsprechend ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung gelten folgende Grundsätze: Eine Vollzeiterwerbstätigkeit ist erst zumutbar, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Aufnahme – bzw. vorliegend Ausdehnung – einer Teilzeiterwerbstätigkeit kann hingegen grundsätzlich dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (jüngst bestätigt in: BGer 5A_825/2013 vom 28. März 2014, E. 7.3.2). Die "10/16"-Regel gilt dabei nicht allein in Mehrkinder-, sondern auch in Einkindfamilien (BGer 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007, E. 4 und BGer 5C.203/2006 vom 16. Januar 2007, E. 3.2). Sie ist jedoch auf den Einzelfall anzupassen. Zwar ist es richtig, dass die Gesuchstellerin

- 11 aufgrund des Tagesschulbesuchs verglichen mit einem Regelschulbesuch in grösserem Umfang von Betreuungsaufgaben für C._____ entlastet ist. Es darf jedoch als gerichtsnotorisch gelten, dass ein eine sonderpädagogisch therapeutische Tagesschule besuchendes Kind auch daheim/in seiner Freizeit einer intensiveren Betreuung bedarf. Im Übrigen deckt die Tagesschule nicht einen vollen Arbeitstag ab; gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin kehrt C._____ um 16.00 Uhr (bzw. mittwochs um 14.00 Uhr) nach Hause zurück (s. Prot. I S. 10). Der Gesuchstellerin ist es deshalb im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens – bereits mangels Feststehens des definitiven Scheiterns der Ehe und aufgrund ihrer Kinderbetreuungsaufgaben – nicht zumutbar, ihr Arbeitspensum von derzeit 50 % zu erhöhen. 2.6. Zutreffend ist, dass die Gesuchstellerin gemäss Steuererklärung 2012 damals Fr. 29'152.– netto, d.h. monatlich Fr. 2'429.35, verdiente (Urk. 14/9/2). Gemäss Steuererklärung 2011 war das damalige Nettoeinkommen der Gesuchstellerin mit Fr. 17'486.–, d.h. monatlich Fr. 1'457.15, jedoch bedeutend tiefer (Urk. 14/9/1). Die Vorinstanz durfte damit auf die Behauptungen der Gesuchstellerin, sie verdiene Fr. 2'060.– (Urk. 13), und die Lohnabrechnungen August bis Oktober 2013 abstellen, welche einen gleichbleibenden Nettolohn von monatlich Fr. 1'879.35 (x 13 : 12 = Fr. 2'035.–) ausweisen (Urk. 14/8/1-3). Offenbar hatte die Gesuchstellerin im Jahr 2012 die Möglichkeit, vermehrt Überstunden zu leisten (Urk. 13). Auch auf der Lohnabrechnung für den September 2013 sind 4,26 Überstunden ersichtlich, welche insgesamt mit netto Fr. 90.45 vergütet wurden (Urk. 14/8/2). Dass die Gesuchstellerin jedoch in der für die Unterhaltsberechnung massgebenden Periode regelmässig Überstunden im Umfang wie im Jahr 2012 leistete, machte der Gesuchsgegner nicht geltend und wurde von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz in Abrede gestellt (Urk. 13 Blatt 2). Es bleibt damit beim von der Vorinstanz festgesetzten monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 2'060.– (inkl. 13. Monatslohn). 3. Einkommen Gesuchsgegner 3.1. Der Gesuchsgegner moniert, obschon vor Vorinstanz seine Lohnanzeige 2013 (Urk. 14/20) und die interne Lohnliste der D._____ AG (Urk. 16/1) ein-

- 12 gereicht worden seien, aus denen sich ein Nettolohn von monatlich Fr. 6'546.95 bzw. inkl. 13. Monatslohn von Fr. 7'092.– ergebe (zuzüglich einer Kinderzulage), habe die Vorinstanz auf die Steuererklärung 2012 bzw. den darin enthaltenen Lohnausweis mit einem ausbezahlten Nettolohn von Fr. 87'687.– abgestellt und sei so auf einen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'300.– gekommen. Der Unterschied rühre daher, dass im Nettolohn gemäss Lohnausweis 2012 auch die für C._____ bezogene Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.– enthalten seien. Im Übrigen verändere sich das Nettoerwerbseinkommen des Gesuchsgegners ab 1. Januar 2014 nicht (unter Hinweis auf Urk. 37/2-3). Schliesslich habe er veranlasst, dass die Kinderzulage seit Mai 2014 von der Gesuchstellerin bezogen werde (Urk. 35 S. 8 f. und Urk. 59 S. 3). 3.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass das anrechenbare durchschnittliche Monatseinkommen des Gesuchsgegners lediglich Fr. 7'092.– betrage. Tatsächlich erhalte dieser nebst dem 13. Monatslohn weitere unregelmässige Lohnzulagen und Boni, weshalb er aufzufordern sei, den Lohnausweis 2013 einzureichen (Urk. 41 S. 5). Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 liess die Gesuchstellerin zudem behaupten, soeben habe ihr Rechtsanwalt von einem Bekannten und Freund der Parteien erfahren, dass der Gesuchsgegner Ende 2013 ein Dienstaltersgeschenk über gesamthaft drei bis vier Monatslöhne erhalten habe. Er sei deshalb aufzufordern, den Lohnausweis 2013 sowie die vollständigen Lohnabrechnungen seit Dezember 2013 und zusätzlich die Kontoauszüge für dieselbe Periode dem Gericht einzureichen. Zudem werde der Bekannte und Freund der Parteien als Zeuge offeriert (Urk. 54). 3.3. Der Gesuchsgegner beanstandet zu Recht, dass die Kinderzulagen nicht von seinem Nettoeinkommen abgezogen wurden. Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen des Gesuchgegners beträgt demgemäss rund Fr. 7'115.– (Fr. 6'569.30 x 13 : 12; Urk. 37/3 und 60/3). Das Dienstaltersgeschenk von Fr. 2'768.40 ist dabei entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 62 S. 2) nicht in die Berechnung miteinzubeziehen, da es am 9. Dezember 2013 und damit vor der für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Periode ab dem 1. April 2014 ausbezahlt wurde (Urk. 60/2). Entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 62 S. 2) gibt es keine

- 13 - Hinweise darauf, dass es sich beim Dienstaltersgeschenk nicht um eine einmalige Auszahlung handelt. Die Behauptung des Gesuchsgegners, seine Arbeitgeberin bediene deren Mitarbeiter nicht mit (monatlich gleich lautenden) Lohnabrechnungen, sondern händige ihnen lediglich (zu Beginn des Jahres) die in den Akten liegende Lohnanzeige aus (Urk. 59 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 37/3), ist glaubhaft. Die Behauptungen der Gesuchstellerin betreffend unregelmässige Lohnzulagen und Boni des Gesuchsgegners finden auch keine Stütze in den Steuererklärungen 2011 und 2012 sowie im Lohnausweis 2013 (Urk. 14/9/1+2 und Urk. 60/1). Den Kontoauszügen des Gesuchsgegners kann jedoch entnommen werden, dass ihm im Jahr 2014 bisher dreimal Überzeit vergütet wurde (Urk. 60/3). Jedoch handelt es sich auch dabei um Zahlungen für Überzeit, welche vor der Trennung der Parteien erfolgt sind bzw. für Stunden, die allesamt vor der Trennung geleistet worden sein dürften. Es ist deshalb auch beim Gesuchsgegner nicht davon auszugehen, dass er seit dem 1. April 2014 regelmässig Überzeitentschädigungen erhält, die der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen wären. Zusammenfassend ist dem Gesuchsgegner ein monatlicher Nettolohn von Fr. 7'115.– anzurechnen. 4. Bedarf Gesuchstellerin 4.1. Der Gesuchsgegner beanstandet, einerseits seien die Krankenkassenprämien des nicht gemeinsamen Sohnes C._____ nicht in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen (sie seien mit den Kinderzulagen und/oder mit einem Unterhaltsbeitrag des Kindsvaters von C._____ zu decken). Andererseits sei von den Mietkosten von Fr. 1'600.– ein Wohnkostenanteil für C._____ von Fr. 400.– abzuziehen. Vorliegend gehe es einzig um den Bedarf der Gesuchstellerin, welcher Fr. 3'773.– betrage. Im Übrigen wisse er nicht, wie hoch die Kinderunterhaltsbeiträge seien, welche die Gesuchstellerin vom Kindsvater erhalte (Urk. 35 S. 5 f.). 4.2. Die Gesuchstellerin entgegnet, es seien in der Bedarfsberechnung sehr wohl auch Kosten zu berücksichtigen, welche indirekt dadurch verursacht würden, dass ein Ehegatte voreheliche Kinder in die Ehe eingebracht habe (Urk. 41 S. 4).

- 14 - 4.3.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bedeutet Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht, dass die Kinderzulagen – über den Bedarf des Kindes hinaus – zusätzlich zu bezahlen sind; vielmehr gilt es, sie vorgängig von dessen Bedarf abzuziehen (BGer 5A_580/2011 vom 9. März 2012, E. 3 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3, BGE 128 III 305 E. 4b und BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3). Vorliegend berücksichtigte die Vorinstanz in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin für C._____ jedoch einzig dessen Krankenkassenkosten (Urk. 32 = 36 S. 17). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz keine einzige Bedarfsposition für C._____ geltend (Urk. 13). Dies obschon die Gesuchstellerin, wie erwähnt (s. E. 2.4.2 vorne), keine Kinderalimente vom leiblichen Vater C._____s erhält. Da die Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB ihren Rechtsgrund nicht in der Eltern-Kind-Beziehung, sondern in der Ehegemeinschaft der Eltern hat, steht dem Kind kein direkter Anspruch gegen den beistandsverpflichteten Ehegatten zu (ZK-Bräm, Art. 159 ZGB N 140). Das Eheschutzverfahren unterliegt betreffend die Belange der Ehegatten untereinander der Dispositionsmaxime, d.h. das Gericht ist an die Parteianträge gebunden (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Zugleich gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz die aus den Akten ersichtlichen Krankenkassenkosten C._____s (Urk. 14/11) berücksichtigen, sprach sie doch der Gesuchstellerin im Ergebnis nicht mehr zu, als diese verlangte. Unter derselben Prämisse hätten für C._____ im Bedarf der Gesuchstellerin auch ein Kindergrundbetrag von Fr. 400.– gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 sowie weitere ausgewiesene Kosten C._____s für den Schülerhort, Kinderarzt sowie den Kieferorthopäden (Urk. 14/3+4+5 und 14/23) berücksichtigt werden können. 4.3.2. Davon ausgehend, dass die Gesuchstellerin vom Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge für C._____ erhält, ist von den Wohnkosten der Gesuchstellerin kein Anteil für den Sohn in Abzug zu bringen. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen (E. III./2.4.1) verwiesen werden. Der Bedarf der Gesuchstellerin inklusive Krankenkassenkosten für C._____ beträgt damit Fr. 4'243.–. Die Kinder-

- 15 zulagen sind von diesem Betrag nicht in Abzug zu bringen, da weder der Grundbetrag C._____s noch die oben erwähnten weiteren Kosten für den Schülerhort etc. im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigt worden sind. Letzteres wurde jedoch von der Gesuchstellerin nicht gerügt, womit es bei dem von der Vorinstanz ermittelten Bedarf zu bleiben hat. 5. Bedarf Gesuchsgegner 5.1.1. Beim vorinstanzlich ermittelten Bedarf des Gesuchsgegners beanstandet dieser die Höhe seiner Steuern (die Vorinstanz gewährte ihm einen monatlichen Betrag von Fr. 300.–; Urk. 32 = 36 S. 17). Die Vorinstanz habe bei der Steuerschätzung nicht berücksichtigt, dass zwei Steuertarife gelten würden, nämlich für getrennt lebende Personen, die nicht mit Kindern in gemeinsamem Haushalt lebten und für diejenigen getrennt lebenden Personen, die wie die Gesuchstellerin mit dem nicht gemeinsamen Sohn C._____ zusammenlebten (§ 35 StG). Die Steuerlast des Gesuchsgegners müsse, da er im Jahre 2014 nicht mehr vom "Ehegattensteuertarif" profitiere, mit mindestens Fr. 500.– monatlich geschätzt werden. Damit betrage sein Bedarf insgesamt Fr. 4'143.– pro Monat (Urk. 35 S. 7). 5.1.2. Unter Berücksichtigung des unter E. III./3 errechneten Einkommens des Gesuchsgegners (von brutto rund Fr. 100'000.–, Urk. 37/3) und der vorliegend festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen (von jährlich rund Fr. 31'000.–; siehe E. III./6 unten) ist beim Gesuchsgegner basierend auf dem Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung (http://www.estv2.admin.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/steuerrechner.htm) von einer jährlichen Steuerbelastungen von rund Fr. 5'150.– (Direkte Bundessteuer, Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) auszugehen. Dem Gesuchsgegner ist damit ein monatlicher Betrag von Fr. 430.– für Steuern in seinen Bedarf einzusetzen. Sein Gesamtbedarf erhöht sich entsprechend auf Fr. 4'073.– (Urk. 36 S. 17). 5.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 teilte die Gesuchstellerin mit, der Gesuchsgegner habe trotz seines Auszuges aus der ehelichen Wohnung per 1. April 2014 noch keinen neuen Wohnsitz begründet, und ihm würden folglich auch noch

- 16 keine Wohnkosten anfallen (Urk. 48 S. 1). In seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2014 erwiderte der Gesuchsgegner lediglich, er habe seinen Wohnsitz bis auf Weiteres nach G._____ verlegt, ohne einen Mietvertrag einzureichen (Urk. 52). Mit Eingabe vom 11. August 2014 wiederholte die Gesuchstellerin, dass davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung anhaltend bei Bekannten, Freunden oder Verwandten untergekommen sei und ihm seither keine oder nur sehr geringe Wohnkosten entstanden seien, was im Rahmen einer allfälligen Neuberechnung des Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin angemessen zu berücksichtigen sei (Urk. 62 S. 2). Der Gesuchsgegner hat Anspruch auf die Berücksichtigung von angemessenen Wohnkosten in seinem Bedarf, da es ihm möglich sein muss, eine eigene Wohnung zu beziehen – selbst wenn er temporär bei Freunden o.ä. wohnen würde (vgl. auch ZR 87 Nr. 114). Auch wenn er kurzfristig keine oder nur geringe Mietzinsen bezahlen würde, dürften dem Gesuchsgegner im Übrigen durch den Umzug Kosten entstanden sein (welche in dessen Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung fanden). Die vom Vorderrichter angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'600.– (Fr. 1'500.– Mietkosten zuzüglich Fr. 100.– Nebenkosten, Urk. 32 = 36 S. 17 f.) erweisen sich, angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsgegner offenbar teilweise auch von Zuhause aus arbeitet und ein Büro benötigt (Urk. 32 = 36 S. 18), als den Verhältnissen angemessen. Damit bleibt es bei Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'600.– im Bedarf des Gesuchsgegners. 6. Unterhaltsberechnung 6.1. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt folgendes Bild: Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'060.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 7'115.– Gesamteinkommen Fr. 9'175.– Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 4'243.– Bedarf Gesuchsgegner Fr. 4'073.– Überschuss Fr. 859.–

- 17 - 6.2. Die je hälftige Freibetragsaufteilung wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich vor dem Hintergrund, dass C._____ nicht der leibliche Sohn des Gesuchsgegners ist, als vertretbar. Bei einer hälftigen Aufteilung des Überschusses ergibt sich der nachfolgende Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin: Bedarf Gesuchstellerin mit C._____ Fr. 4'243.– Anteil Freibetrag Fr. 430.– ./. Einkommen Gesuchstellerin Fr. 2'060.– Unterhaltsanspruch Fr. 2'613.–, gerundet Fr. 2'600.– Der Gesuchsgegner ist in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, das heisst ab 1. April 2014, monatlich Fr. 2'600.– zu bezahlen, jeweils auf den ersten des jeweiligen Monats, zuzüglich allfällig für den Sohn C._____ bezogene Kinderzulagen. IV. 1. Der Gesuchsgegner beantragt, es seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig zu teilen und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen (Urk. 35 S. 12 ff.). Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (Urwyler, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 1 f.; vgl. BGE 139 III 358 E. 3; a.M. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 2 und Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Solche besonderen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Was der Ge-

- 18 suchsgegner hinsichtlich der Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Prozessausgang in Eheschutzverfahren vorbringt (Urk. 35 S. 12 f.), ist vielen Prozessen immanent. Insbesondere geht es vorliegend nicht um Kinderbelange, wo die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen werden, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Die Vorinstanz hat damit die Kosten zu Recht nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt und dementsprechend die Prozessentschädigungen festgesetzt. Die Vorinstanz ging von einem Obsiegen der Gesuchstellerin von 85 % aus (Urk. 32 = 36 S. 23). Diese Zahl ist aufgrund der nunmehr korrigierten Unterhaltsbeiträge auf 80 % zu senken (die Gesuchstellerin verlangte erstinstanzlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'250.–, der Gesuchsgegner wollte keine Unterhaltsbeiträge bezahlen; die Vorinstanz gewichtete den Unterhaltsstreit mit 40 % des ganzen Eheschutzentscheides; s. Urk. 32 = 36 S. 23). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'375.– sind damit der Gesuchstellerin zu 20 % (entsprechend Fr. 675.–) und dem Gesuchsgegner zu 80 % (entsprechend Fr. 2'700.–) aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 60 % reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'880.– (volle Parteientschädigung Fr. 4'800.– inkl. MwSt., Urk. 32 = 36 S. 23) zu bezahlen. 2.1. Beide Parteien stellen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 35 S. 2 und Urk. 39). Eine Person hat Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.2. Der Notbedarf der Gesuchstellerin – ohne vollständige Berücksichtigung C._____s – beläuft sich, wie bereits erwähnt, auf Fr. 4'243.– (s. E. III./4.3.2). Dem stehen zusammen mit den zuzusprechenden Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners monatliche Einkünfte von Fr. 4'660.–, zuzüglich Kinderzulage, gegenüber. Damit verbleibt der Gesuchstellerin kein (genügender) Freibetrag, um

- 19 die anfallenden Prozesskosten innert nützlicher Frist zu begleichen. Über wesentliche Ersparnisse verfügt die Gesuchstellerin nicht (Urk. 43/2). Dementsprechend ist ihre zivilprozessuale Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bejahen. Dass ihr Berufungsbegehren nicht aussichtlos war, zeigen die vorangehenden Erwägungen. Die Gesuchstellerin ist sodann als juristische Laiin auf anwaltliche Vertretung angewiesen, zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Gesuchstellerin ist die unentgeltliche Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren, und es ist ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.3. Der Gesuchsgegner verfügt, wie bereits erwähnt, über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 430.– (s. E. III./6). Damit muss er bereits die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen (nebst den eigenen Anwaltskosten, Gerichtskosten von Fr. 2'700.– und eine Parteientschädigung von Fr. 2'880.–). Über wesentliche Ersparnisse verfügt auch der Gesuchsgegner nicht (Urk. 14/9/2 und 16/7, Urk. 60/2-3). Dementsprechend ist auch seine zivilprozessuale Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bejahen. Obschon der Rechtsstandpunkt des Gesuchsgegners, er habe die Gesuchstellerin in ihrer Unterhaltspflicht für C._____ nicht angemessen zu unterstützen, von vornherein aussichtslos war, kann aufgrund seines geringfügigen Obsiegens nicht gesagt werden, seine Berufung sei insgesamt aussichtslos gewesen. Auch der Gesuchsgegner ist sodann als juristischer Laie auf anwaltliche Vertretung angewiesen, zumal auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsgegner ist die unentgeltliche Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren zu gewähren, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das vorliegende Verfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsgegner zu 90 %

- 20 und der Gesuchstellerin zu 10 % aufzuerlegen (Art. 106. Abs. 1 ZPO), aber aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 8/10 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Prozessentschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'500.– (inkl. Barauslagen; ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt, Urk. 41 S. 3) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 10. Januar 2014 am 11. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 21 - Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'600.– zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den ersten des jeweiligen Monats, zuzüglich allfällig für den Sohn C._____ bezogener Kinderzulagen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 3'375.– werden der Gesuchstellerin zu 20 % (entsprechend Fr. 675.–) und dem Gesuchsgegner zu 80 % (entsprechend Fr. 2'700.–) auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'880.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin zu 10 % (entsprechend Fr. 300.–) und dem Gesuchsgegner zu 90 % (entsprechend Fr. 2'700.–) auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 22 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. E. Iseli

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 29. August 2014 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 10. Januar 2014: (Urk. 32 = 36) "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] wird der Gesuchstellerin und ihrem Sohn zur ausschliesslichen Benützung zugeteilt. 3. Der Gesuchsgegner hat die eheliche Wohnung bis spätestens 31. März 2014 zu verlassen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung, spätestens ab 31. März 2014, monatlich Fr. 2'775.– zu bezahlen, jeweils auf den ersten des jeweiligen Monats, zuzüglich allfällig für ... 5. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 13. September 2013 angeordnet. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 15% (entsprechend Fr. 506.25) und dem Gesuchsgegner zu 85% (entsprechend Fr. 2'868.75) auferlegt. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'360.– (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 9. [Mitteilung] 10. [Berufung]" Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 10. Januar 2014 am 11. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO... 3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO b... 4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'600.– zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den ersten des jeweiligen Monats, zuzüglich allfälli... 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 3'375.– werden der Gesuchstellerin zu 20 % (entsprechend Fr. 675.–) und dem Gesuchsgegner zu 80 % (entsprechend Fr. 2'700.–) auferlegt. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'880.– zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin zu 10 % (entsprechend Fr. 300.–) und dem Gesuchsgegner zu 90 % (entsprechend Fr. 2'700.–) auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen a... 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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