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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.01.2014 LE130067

20 janvier 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,643 mots·~13 min·1

Résumé

Eheschutz (Unterhalt, Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130067-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhalt, Kosten - und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2013 (EE130100-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2011 verheiratet. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 4. Oktober 2013 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 17 = Urk. 20): " 1. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses oder eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen. 2. Auf den Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung des hälftigen Mietzinsdepotskontos von Fr. 2'000.- und des hälftigen Postfinance-Kontos von Fr. 11'000.- wird nicht eingetreten. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben und dass sie das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer vereinbarten. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'632.- ab 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Begehren der Klägerin auf Bezahlung von Unterhalt abgewiesen. 5. Es wird festgestellt, dass an die Unterhaltsschuld des Beklagten gemäss Ziffer 3 der Beklagte bereits Fr. 5'216.05 an den Unterhalt bezahlt hat und dass die Klägerin Fr. 2'943.95 für den Unterhalt dem auf sie lautenden Girokonto bei der Post und dem auf sie lautenden Post-Depositenkonto (Sparkonto) entnahm, sodass für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis 30. September 2013 die Unterhaltspflicht des Beklagten zufolge Tilgung der Unterhaltsschuld erloschen ist. 6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen Klägerin: Fr. 2'621.-- Einkommen Beklagter: (inkl. 13. ML und Bonus) Fr. 5'654.--

- 3 - Vermögen Klägerin: Fr. 0.-- Vermögen Beklagter: Fr. 0.-- Bedarf Klägerin: (ohne Steuern) Fr. 4'790.-- Bedarf Beklagter: (ohne Steuern) Fr. 4'022.-- 7. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., D._____ wird der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat ausserhalb dieser Vereinbarung einigten. 9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 19. Juli 2013 angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Mitteilung)" 14. (Rechtsmittel) 2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 19): " 1. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 (EE130100-C) sei aufzuheben; 2. [Hauptantrag Unterhalt] Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 [EE130100-C] sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sie persönlich ab 1. Mai 2013 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400, ab dem 1. Oktober 2013 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'632 zu bezahlen; 3. [Eventualantrag Unterhalt] Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Oktober 2013 [EE130100] aufzuheben, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für sie persönlich ab 1. Mai 2013 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

- 4 - 2'400, ab dem 1. Oktober 2013 bis 31. März 2015 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'632 zu bezahlen; 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8% MwSt] zulasten des Berufungsbeklagten." 3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 7, 8 und 9 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 4. Die Parteien wurden am 25. November 2013 auf den 14. Januar 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 26). Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 28): " 1. Die Klägerin zieht ihre Berufung zurück. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'950.– rückwirkend ab 1. Mai 2013 bis 30. September 2013; - Fr. 1'525.– vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014; - Fr. 740.– vom 1. April 2014 bis 30. April 2015. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen Klägerin -Fr. 2'977.– (1. Mai 2013 bis 31. März 2014) - Fr. 3'877.– (hypothetisch, 1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Einkommen Beklagter (inkl. 13. ML und Bonus) - Fr. 5'654.– Vermögen Klägerin Fr. 0.–

- 5 - Vermögen Beklagter Fr. 0.– Bedarf Klägerin * - Fr. 4'742.– (1. Mai 2013 bis 30. September 2013) - Fr. 4'392.– (1. Oktober 2013 bis 31. März 2014) - Fr. 3'877.– (1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Bedarf Beklagter * - Fr. 3'522.– (1. Mai 2013 bis 30. September 2013) - Fr. 4'622.– (1.Oktober 2013 bis 31. März 2014) - Fr. 4'172.– (1. April 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) * 1. und 3. Phase jeweils mit Steuern, 2. Phase ohne Steuern (Mankofall) 2.1. Die Parteien halten fest, dass der Beklagte der Klägerin bereits folgende Unterhaltsleistungen bezahlt hat: - je Fr. 1'120.– für die Monate Mai, Juni und Juli 2013, - je Fr. 1'632.– für die Monate Oktober 2013 bis und mit Januar 2014. 2.2. Die Parteien stellen fest, dass der Beklagte berechtigt ist, von der Unterhaltsschuld weitere, bereits geleistete Zahlungen mit Unterhaltscharakter im Maximalbetrag von Fr. 1'571.05 abzuziehen, welche nachweislich die Periode ab 1. Mai 2013 betreffen. Die Parteien erstellen in diesem Zusammenhang eine Auflistung der von der Klägerin seit 1. Mai 2013 bezahlten Rechnungen, welche gemeinsame Kosten der Parteien ab dem 1. Mai 2013 betreffen.

- 6 - 3. Die Parteien vereinbaren sowohl in Bezug auf das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen." 5. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). 7. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ersucht (Urk. 19 S. 3 und Urk. 27 S. 1). 7.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem effektiv zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Notbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen und danach zu fragen, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert

- 7 angemessener Frist selbst zu finanzieren. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi (Hrsg.), Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung: SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 182 f. und 185 f.; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV]). 7.2 Die Klägerin verdient derzeit als freischaffende Künstlerin rund Fr. 2'977.– pro Monat (Urk. 3/2). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 4'311.– gegenüber, welcher sich aus folgenden Bedarfspositionen zusammensetzt: Grundbetrag 1'200 Wohnkosten 2'465 (Urk. 3/3 und 3/4) Telekommunikation 150 (gerichtsnotorisch) Krankenkasse 226 (Urk. 3/5) Selbstbehalt 100 (gerichtsnotorisch) Hausrat 20 (gerichtsnotorisch) auswärtige Verpflegung 150 (Urk. 1 S. 7) Unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Betrag vom Fr. 1'525.– resultiert ein Überschuss von Fr. 191.–. Ausgehend von dem auf die Klägerin entfallenden Anteil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'250.– und die für das Berufungsverfahren zu erwartenden Anwaltskosten, reicht der Überschuss nicht aus, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist aus eigener Tasche zu begleichen. Die Klägerin ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da die Berufung der Klägerin nicht aussichtslos und sie als rechtsunkundige Partei zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihr die unhttps://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F101%2F29%2F3 https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F101%2F29%2F3

- 8 entgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 7.3 Der Beklagte erwirtschaftet ein Einkommen von monatlich Fr. 5'654.– (inkl. 13. Monatslohn und Bonus; Urk. 7/1, VI-Prot. S. 8 sowie Urk. 20 S. 9). Diesem Einkommen steht ein Bedarf von Fr. 4'002.– gegenüber, welcher sich aus folgenden Bedarfspositionen zusammensetzt: Grundbetrag 1'200 Wohnkosten 2'050 (Urk. 7/2, Urk. 14 S. 13) Telekommunikation 150 (gerichtsnotorisch) Krankenkasse 265 (Urk. 7/3) Selbstbehalt 100 (gerichtsnotorisch) Hausrat 20 (gerichtsnotorisch) auswärtige Verpflegung 217 (Urk. 14 S. 7) Unter Berücksichtigung der vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'525.– resultiert ein Überschuss von Fr. 127.–. Ausgehend von dem auf den Beklagten entfallenden Anteil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'250.– und die für das Berufungsverfahren zu erwartenden Anwaltskosten, reicht der Überschuss nicht aus, um die Gerichtsund Anwaltskosten innert angemessener Frist aus eigener Tasche zu begleichen. Der Beklagte ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da der beklagtische Prozessstandpunkt nicht aussichtslos und er als rechtsunkundiger Laie zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y_____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1, 2, 3, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind 2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Das Verfahren wird abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 10. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

- 10 - 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 20. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: mc

Beschluss vom 20. Januar 2014 Erwägungen: 2. Auf den Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung des hälftigen Mietzinsdepotskontos von Fr. 2'000.- und des hälftigen Postfinance-Kontos von Fr. 11'000.- wird nicht eingetreten. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2013 getrennt leben und dass sie das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer vereinbarten. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'632.- ab 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird das Begehren der Klägerin auf Bezahlung von U... 5. Es wird festgestellt, dass an die Unterhaltsschuld des Beklagten gemäss Ziffer 3 der Beklagte bereits Fr. 5'216.05 an den Unterhalt bezahlt hat und dass die Klägerin Fr. 2'943.95 für den Unterhalt dem auf sie lautenden Girokonto bei der Post und de... 6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: 7. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ..., D._____ wird der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 8. Es wird vorgemerkt, dass sich die Parteien über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat ausserhalb dieser Vereinbarung einigten. 9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 19. Juli 2013 angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Mitteilung)" 14. (Rechtsmittel) " 1. Die Klägerin zieht ihre Berufung zurück. 3. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1, 2, 3, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind 2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Das Verfahren wird abgeschrieben. 5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der Klägerin werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflich... 10. Die Parteientschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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