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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2014 LE130058

4 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,398 mots·~12 min·3

Résumé

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Bonus etc.)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 4. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Bonus etc.) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. August 2013 (EE110051-M)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____, geboren am tt.mm.1996. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Dietikon und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 105 S. 5 f.). Am 26. August 2013 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 105): "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. August 2010 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.1996, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechtes wird in Anbetracht des Alters der Tochter verzichtet. 4. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] in D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen folgende Möbel und Hausratsgegenstände herauszugeben, soweit dies noch nicht erfolgt ist: - Wanduhr (Geschenk der Grossmutter) - Persönliche Bücher der Tante … bzw. "…" - Zwei Sessel mit zwei Leselampen - Weisses Geschirrservice (Hochzeitsgeschenk für beide Parteien) - Messingrechaud komplett (Geschenk von Tante …) - Zwei Kerzenständer aus Glas - Halogenlampe aus Büroraum und Halogenlampe aus dem Fernsehzimmer - Landschaftsbild (von Tante … gemalt) - Drei Bilder mit Blumensujets (von Tante … gemalt) - Zwei Ägypten-Papyrus-Bilder samt Rahmen - Zwei China-Vasen - Fünf persönliche Gegenstände aus der Vitrine - Ein Paar Langlaufski, Skianzug und Pullover, allfällige Schuhe aus dem Keller. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien auf Herausgabe einzelner Gegenstände abgewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner seine persönlichen Effekten sowie seine persönlichen Gegenstände im Keller auf erstes Begehren herauszugeben.

- 3 - 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. August 2010. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Mathematik- Nachhilfeunterricht den Betrag von Fr. 1'088.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'490.– ab 1. August 2010; - Fr. 1'690.– ab 24. Juli 2011; - Fr. 1'640.– ab 1. September 2012; - Fr. 1'360.– ab 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge können gegen Vorweis der entsprechenden Belege mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 16'007.05 (Anteil Boni, Dienstaltersgeschenk und Abgangsentschädigung) zu bezahlen. 11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 22. Juni 2011 angeordnet. 12. Sämtliche Anträge der Parteien betreffend Auskunft über Einkommen und Vermögen werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 13. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Öffnen des Safes bei der Credit Suisse wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Begehren des Gesuchsgegners auf Herausgabe der zwei Safeschlüssel wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 14. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Errichten einer Festhypothek wird abgewiesen. Das Begehren des Gesuchsgegners auf Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft und anschliessenden Verkaufs der Wohnung wird abgewiesen. 15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. 16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 18. [Mitteilung] 19. [Berufung]"

- 4 - 2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 6. September 2013 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 104 S. 2): "1. Das Urteil vom 26. August 2013 des Bezirksgerichts Dietikon (Prozess Nr. EE110051) sei in Dispositiv Ziff. 8 und 10 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'030.– ab 1. August 2010 bis 23. Juli 2011 - Fr. 1'295.– ab 24. Juli 2011 bis 31. August 2012 - Fr. 1'125.– ab 1. September 2012 bis 31. März 2013 - Fr. 935.– ab 1. April 2013 bis 30. November 2013 Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Für die weitere Dauer des Getrenntlebens sind keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet. 10. (aufgehoben) 2. Der Berufung sei bezüglich der beantragten Änderung von Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Mit Verfügung vom 24. September 2013 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen (Urk. 114). Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 25. November 2013. Sie schliesst darin auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 116 S. 2). In der Folge wurden die Parteien auf den 3. März 2014 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 120). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. März 2014 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 122): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 8 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. August 2013 durch folgende Fassung zu ersetzen:

- 5 - '8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'400.- ab 1. August 2010; - Fr. 1'600.- ab 24. Juli 2011; - Fr. 1'450.- ab 1. September 2012; - Fr. 1'200.- ab 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 12'707.05 (Anteil Boni, Dienstaltersgeschenk und Abgangsentschädigung) zu bezahlen.' 2. Dieser Vereinbarung liegen folgende aktualisierten finanziellen Verhältnisse zugrunde: - Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'640.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) - Einkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen Gesuchsgegner (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Boni/Dienstaltersgeschenke/ Abgangsentschädigung, ohne Kinderzulage) 1. Phase (ab 1. August 2010) Fr. 9'461.50 2. Phase (ab 24. Juli 2011) Fr. 8'070.– 3. Phase (ab 1. September 2012) Fr. 8'026.– 4. Phase (ab 1. April 2013) Fr. 7'683.– - Bedarf Gesuchstellerin mit Tochter 1. Phase (ab 1. August 2010) Fr. 6'127.15 2. Phase (ab 24. Juli 2011) Fr. 5'794.25 3. Phase (ab 1. September 2012) Fr. 5'559.95 4. Phase (ab 1. April 2013) Fr. 5'515.70 - Bedarf Gesuchsgegner 1. Phase (ab 1. August 2010) Fr. 4'860.– 2. Phase (ab 24. Juli 2011) Fr. 4'505.10 3. Phase (ab 1. September 2012) Fr. 4'539.75 4. Phase (ab 1. April 2013) Fr. 4'521.75 3. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner bis 31. März 2014 den Betrag von Fr. 8'800.– zu bezahlen (Fr. 3'300.– Rückzahlung Anteil Boni/Dienstaltersgeschenke/Abgangsentschädigung; Fr. 5'500.– für die gemäss Ziffer 1 dieser Vereinbarung für die Phasen vom August 2010 bis und mit März 2014 zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge).

- 6 - 4. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten. 5. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." 4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9 und 11 bis 17 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. Damit sind sie am 10. September 2013 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 5. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich sowie eine Zahlung von Fr. 16'007.05 (Anteil Boni, Dienstaltersgeschenk und Abgangsentschädigung) des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin. Die Vereinbarung der Parteien betreffend den Ehegattenunterhalt sowie die Zahlung eines Anteils an Boni, Dienstaltersgeschenk und Abgangsentschädigung unterliegen der Parteiautonomie. Der Vergleich hat hinsichtlich dieser Punkte die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen – ausser der Kostenregelung – abzuschreiben (Art. 241 Abs. 23 ZPO). 6.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf Fr. 2'750.– festzusetzen. 6.2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien entsprechend ihrer Vereinbarung je zur Hälfte aufzuerlegen. 6.3. Antragsgemäss und in Anwendung von Art. 109 Abs. 1 ZPO ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Vom gegenseitigen Verzicht auf eine Prozessentschädigung ist aber Vormerk zu nehmen.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9 und 11 bis 17 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. August 2013 am 10. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'750.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 1'375.– zu ersetzen. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 4. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: se

Beschluss vom 4. März 2014 Erwägungen: "1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. August 2010 getrennt leben. 2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.1996, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 3. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechtes wird in Anbetracht des Alters der Tochter verzichtet. 4. Die eheliche Wohnung an der … [Adresse] in D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen folgende Möbel und Hausratsgegenstände herauszugeben, soweit dies noch nicht erfolgt ist: 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.–, zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulage... 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Mathematik-Nachhilfeunterricht den Betrag von Fr. 1'088.50 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien Dispositiv-Ziffern 8 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. August 2013 durch folgende Fassung zu ersetzen: '8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 2'400.- ab 1. August 2010; - Fr. 1'600.- ab 24. Juli 2011; - Fr. 1'450.- ab 1. September 2012; - Fr. 1'200.- ab 1. April 2013 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 12'707.05 (Anteil Boni, Dienstaltersgeschenk und Abgangsentschädigung) zu bezahlen.' 2. Dieser Vereinbarung liegen folgende aktualisierten finanziellen Verhältnisse zugrunde: - Einkommen Gesuchstellerin Fr. 3'640.– (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulage) - Einkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen Gesuchsgegner (netto, inkl. 13. Monatslohn, ohne Boni/Dienstaltersgeschenke/ Abgangsentschädigung, ohne Kinderzulage) 1. Phase (ab 1. August 2010) Fr. 9'461.50 2. Phase (ab 24. Juli 2011) Fr. 8'070.– 3. Phase (... - Bedarf Gesuchstellerin mit Tochter 1. Phase (ab 1. August 2010) Fr. 6'127.15 2. Phase (ab 24. Juli 2011) Fr. 5'794.25 3. Phase (ab 1. September 2012) Fr. 5'559.95 4. Phase (ab 1. April 2013) Fr. 5'515.70 - Bedarf Gesuchsgegner 1. Phase (ab 1. August 2010) Fr. 4'860.– 2. Phase (ab 24. Juli 2011) Fr. 4'505.10 3. Phase (ab 1. September 2012) Fr. 4'539.75 4. Phase (ab 1. April 2013) Fr. 4'521.75 3. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner bis 31. März 2014 den Betrag von Fr. 8'800.– zu bezahlen (Fr. 3'300.– Rückzahlung Anteil Boni/Dienstaltersgeschenke/Abgangsentschädigung; Fr. 5'500.– für die gemäss Ziffer 1 dieser Vereinba... 4. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf das zweitinstanzliche Verfahren, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf Parteientschädigungen zu verzichten. 5. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben." Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, 9 und 11 bis 17 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. August 2013 am 10. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'750.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 1'375.– z... 5. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 7...

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