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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2014 LE130045

29 janvier 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,282 mots·~36 min·2

Résumé

Abänderung Eheschutz (Unterhalt), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130045-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2014 in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhalt), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juni 2013 (EE130005-G)

- 2 - Rechtsbegehren: I. Des Gesuchstellers (Urk. 1): "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 6 der mit Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäft EE 120024) genehmigten Vereinbarung die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten aufzuheben. 2. Es sei der Kläger in Abänderung von Ziff. 7 der im Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäft EE120024) genehmigten Vereinbarung zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Beiträge von Fr. 200.– zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchsteller in Abänderung von Ziff. 7 der mit Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäft EE120024) genehmigten Vereinbarung zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Beiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 200.– bis zu einem Nettoeinkommen von Fr. 4'500.– bis Fr. 4'700.–; - Fr. 300.– bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4'800.– bis Fr. 4'900.– - Fr. 400.– bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4'900.– bis Fr. 5'000.– - Fr. 500.– bei einem Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– bis Fr. 5'100.– - Fr. 600.– bei einem Nettoeinkommen von Fr. 5'100.– bis Fr. 5'200.– - Fr. 700.– ab einem Nettoeinkommen von Fr. 5'200.– Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." II. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 15): "1. Es seien die Anträge des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen, 2. es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Sprechenden [i.e. Fürsprecher lic. iur. X._____] zu gewähren, 3. es seien sämtliche amtlichen Akten mit der Geschäfts-Nr. EE120024 zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens zu schlagen, 4. es sei richterlich ausfindig zu machen, ob der Gesuchsteller zurzeit eine Ausbildung zum diplomierten Pflegeleiter, eventuell in D._____, absolviert, 5. es sei dem Gesuchsteller in Abänderung der Ziffer 3 i.V.m. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 4. Juni 2012 (mit Ge-

- 3 schäfts-Nr. EE120024) ein abgeändertes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende eines jeden Monats einzuräumen "von Samstag Vormittag, ab 11.00 Uhr bis Sonntag Abend 17.00 Uhr", 6. es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, einen detaillierten Auszug von der SVA Zürich über die für ihn einbezahlten Beiträge aller Arbeitgeber vorzuweisen; es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, einen detaillierten Auszug ab dem 1. Januar 2012 bis heute von seinen nachfolgenden Konten zu edieren: - Bankkonto bei UBS AG, - Bankkonto bei der Raiffeisenbank, - Bankkonto bei der Migrosbank, - Bankkonto bei der Credit Suisse und - Postkonto bei der PostFinance; 7. weiters sei der Gesuchsteller zu verpflichten, nachfolgende Beweisdokumente zu edieren: - Abrechnungen Arbeitslosentaggelder (Arbeitslosenkasse) ab dem 1. Dezember 2012 bis heute, - Arbeitsverträge ab dem 1. Dezember 2012 bis heute, - sämtliche Bewerbungsschreiben und damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz; 8. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus Mehrwertsteuern von 8 Prozent) zu Lasten des Gesuchstellers."

Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen: (Urk. 29 = Urk. 36) 1. Den Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Gesuchsgegnerin wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. In Abänderung von Ziff. 6 der Vereinbarung der Parteien vom 4. Juni 2012 in Verbindung mit Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäfts- Nr. EE120024) wird die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin aufgehoben. 3. In Abänderung von Ziff. 7 der mit Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012

- 4 - (Geschäfts-Nr. EE120024) genehmigten Vereinbarung wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts des Sohnes C._____ monatliche Beiträge von CHF 200.00, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Februar 2013. 4. Für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin wird der Auftrag erteilt, die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Wohl ihres Kindes zu sorgen, insbesondere die Besuchsrechtsmodalitäten einvernehmlich zu regeln. Die diesbezüglichen Kosten sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Die Kindesschutzbehörde des Bezirkes Meilen wird hiermit ersucht, den Beistand bzw. die Beiständin zu ernennen. 5. Die Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 7 der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu ¼ und der Gesuchsgegnerin zu ¾ auferlegt. Sie werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'750.– (8% MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen." 9. [Mitteilungssatz] 10. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 35): "1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4 Abs. 3, 5, 7 und 8 der Verfügung und des Urteils vom 10. Juni 2013 des Bezirksgerichtes Meilen mit der Geschäfts-Nr. EE130005 in Gutheissung der Berufung aufzuheben, 2. es sei der Berufungsklägerin weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren, 3. es sei der Beweis der Berufungsklägerin vom 15. April 2013 gemäss Ziffer 4 abzunehmen und es sei richterlich ausfindig zu machen, ob der

- 5 - Berufungsbeklagte zurzeit eine Ausbildung zum diplomierten Pflegeleiter, eventuell im Pflegezentrum D._____, absolviert, 4. es sei der Beweis der Berufungsklägerin vom 15. April 2013 gemäss Ziffer 6 abzunehmen und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten einen detaillierten Auszug von der SVA Zürich über die für ihn einbezahlten Beträge aller Arbeitgeber vorzuweisen; es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, einen detaillierten Auszug ab dem 1. Januar 2012 bis heute von seinen nachfolgenden Konten zu edieren: - Bankkonto bei UBS AG, - Bankkonto bei der Raiffeisenbank, - Bankkonto bei der Migrosbank, - Bankkonto bei der Credit Suisse, - Bankkonto Zürcher Kantonalbank und - Postkonto bei der PostFinance; 5. weiter sei der Beweis der Berufungsklägerin vom 15. April 2013 gemäss Ziffer 7 abzunehmen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, nachfolgende Beweisdokumente zu edieren: - Abrechnungen Arbeitslosentaggelder (Arbeitslosenkasse) ab dem 1. Dezember 2012 bis heute, - Arbeitsverträge ab dem 1. Dezember 2012 bis heute, sowie - sämtliche Bewerbungsschreiben und damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz; 6. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus Mehrwertsteuern von 8 Prozent) beider Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Gesuchstellers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 43): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin; 2. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Verfahrenspflege und in der Person der Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen." Anschlussberufung "Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Juni 2013 aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zu bezahlen."

- 6 - Erwägungen: 1. Prozessuales 1. Die Parteien schlossen am 4. Juni 2012 unter Mitwirkung des Gerichts eine Eheschutzvereinbarung, die vom damit befassten Eheschutzgericht mit Verfügung und Urteil vom selben Datum mit Bezug auf die Kinderbelange des Sohnes C._____ genehmigt und im Übrigen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 28/17). Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 (Urk. 1) machte der Gesuchsteller, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Abänderungsbegehren anhängig und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. April und 10. Juni 2013 fällte die Vorinstanz den oben aufgeführten Entscheid (Urk. 29 = Urk. 36). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 1. Juli 2013 Berufung, wobei sie die oben zitierten Anträge stellte (Urk. 35). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung des Gesuchstellers datiert vom 5. September 2013 und enthält die ebenfalls oben wiedergegebenen Anträge (Urk. 43). Die entsprechende Stellungnahme bezog die Gesuchsgegnerin unterm 16. September 2013 (Urk. 47). Diese Rechtsschrift wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 48; Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichte die Gesuchsgegnerin einen neuen Arbeitsvertrag ein, wonach sie ab 1. November 2013 als Pflegehelferin mit einem 65 %-Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 3'220.85 angestellt sei (Urk. 50, Urk. 51). Diese Eingabe wurde am 6. November 2013 dem Gesuchsteller zur Kenntnis zugestellt (Urk. 52, Prot. S. 5). Aufforderungsgemäss reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 seinen aktuellen Mietvertrag sowie weitere Unterlagen ein, die der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 53, Urk. 54, Urk. 55/1-2, Prot. S. 7). 3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen ausei-

- 7 nandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 36 zu Art. 311 ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 92 zu Art. 311 ZPO). 4. Im Streit liegen die der Gesuchsgegnerin persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die Kinderunterhaltsbeiträge. Ebenso die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch betreffend die errichtete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für den gemeinsamen Sohn C._____. Die vom Gesuchsteller mit der Berufungsantwort erhobene Anschlussberufung erweist sich im summarischen Verfahren als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen. 2. Materielles 1. Unterhaltsbeiträge Die Vorinstanz erwog, aufgrund der neu eingetretenen Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers decke sein aktuelles Einkommen von Fr. 3'912.– nicht mehr seinen Bedarf von Fr. 4'137.–. Entsprechend könnten in Abänderung des Eheschutzentscheides vom 4. Juni 2012 keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden (mit Hinweis auf BGE 137 III 59). Da der Gesuchsteller jedoch selber beantrage, er sei zu monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen von Fr. 200.– zu verpflichten, sei diesem Antrag stattzugeben (Urk. 36 S. 11).

- 8 - 1.1. Aktuelles Einkommen des Gesuchstellers 1.1.1. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Arbeitslosigkeit führte die Vorinstanz Folgendes aus: Der Gesuchsteller habe mit den jeweiligen Kündigungsschreiben den Verlust seiner Arbeitsstellen bei der "E._____" sowie bei der "F._____ AG" belegt. Ausserdem erscheine die Schilderung des Verlustes seiner Anstellung als Hauswart bei der "G._____" als glaubhaft (Urk. 36 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 3/2 und Urk. 3/3 und Prot. VI S. 4 f.). Sodann habe er belegt, dass er seit Dezember 2012 lediglich monatliche Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich Fr. 3'911.50 (netto) erhalte (Urk. 3/6 sowie Urk. 14/3). Diese Auszahlungen belegten auch, dass die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) seine Arbeitsbemühungen für ausreichend gehalten habe. Der Gesuchsteller sei handicapiert, da ihm an einer Hand sämtliche Finger mit Ausnahme des Daumens fehlten. Zudem verfüge er über keine Ausbildung, die in der Schweiz anerkannt sei. Es erscheine somit nachvollziehbar, dass seine Suchbemühungen bisher nicht erfolgreich seien. Ausgehend von dem ihm im Entscheid vom 4. Juni 2012 angerechneten Erwerbseinkommen von Fr. 5'735.– müsse diese Veränderung seines Einkommens zweifellos als erheblich bezeichnet werden. Angesichts der bisherigen Dauer seiner Arbeitslosigkeit sei sie auch als dauerhaft im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren. 1.1.2. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, es sei äusserst merkwürdig, dass der Gesuchsteller alle seine vier (recte: drei vgl. auch Urk. 35 S. 11 lit. f) Anstellungen innerhalb von nur drei Monaten verloren habe; die Arbeitslosigkeit sei deshalb selbstverschuldet (Urk. 35 S. 8 ff.). Der Gesuchsteller gestalte rechtsmissbräuchlich einen Lebenswandel, um ihr und dem gemeinsamen Kind C._____ möglichst wenig zu bezahlen. Zwar habe sich der Gesuchsteller bei diversen Stellen beworben, jedoch hauptsächlich bei Sicherheitsdiensten, obschon seine früheren Referenzen in dieser Hinsicht überhaupt nicht gut stünden. Anstellungsbemühungen als Hausabwart und dergleichen seien verhältnismässig selten. Er müsse sich überall bewerben. Zudem habe er vor Vorinstanz behauptet, er wolle sich weiterbilden anstatt zu arbeiten. Sie habe deshalb im Plädoyer vom 15. April 2013 (Urk. 15) den Beweisantrag gestellt, es sei abzuklären, ob er eine Aus-

- 9 bildung als Pflegeleiter, eventuell im Pflegezentrum D._____, absolviere. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht nur diesen sondern auch die weiteren Beweisanträge (SVA-Auszüge, Bankkontoauszüge, Arbeitslosentaggelderabrechnungen, Arbeitsverträge, Bewerbungsschreiben und die entsprechende Korrespondenz) abgewiesen. Dies obwohl die Beweismittel vom Gesuchsteller problemlos hätten ediert werden können, da sie aus seiner Beweisdomäne stammten. Damit sei ihr rechtliches Gehör sowie die Untersuchungsmaxime verletzt. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die RAV ausreichende Überprüfungen durchführe, verkenne die Interessenlage. Das Amt gehe stets davon aus, dass die Suchbemühungen des Versicherten gemäss Vertrauensprinzip ernsthaft seien. Zudem reiche ein genereller Verweis auf die RAV nicht aus, denn im dortigen Verfahren sei die Gesuchsgegnerin nicht als Gegenpartei zugelassen gewesen und habe keine Gegenbeweismittel offerieren können (Urk. 35 S. 23). Vor dem Eheschutzgericht müsse eindeutig aufgrund der ungenügenden Bewerbungsschreiben damit gerechnet werden, dass der Gesuchsgegner keinen Job finden wolle. Zudem müsse damit gerechnet werden, dass der Gesuchsteller während der Suche nach einer Arbeitsstelle eine Ausbildung in Angriff nehme. Jedenfalls verlasse er in letzter Zeit sehr häufig frühmorgens die Wohnung und kehre erst abends wieder zurück. Auch sei er häufig über das Wochenende abwesend, während seine Tochter H._____ den gemeinsamen Sohn C._____ während der Besuchszeit hüten müsse. Dafür gäbe es keine Erklärung. Die Gesuchsgegnerin habe daher einen Anspruch auf Beweisabnahme, um Schwarzarbeit bzw. eine Weiterbildung auszuschliessen. Die Vorinstanz habe ausserdem zu Unrecht festgehalten, dass ihre Behauptungen nicht substantiiert gewesen seien (mit Hinweis auf Urk. 36 S. 9), obschon sie die exakt damit verbundenen, offerierten Beweismittel, die allesamt in den Händen des Gesuchsgegners liegen würden, willkürlich nicht herausverlangt und überprüft habe. Die Gesuchsgegnerin verfüge nicht über genügend Geld, um einen Privatdetektiv zu engagieren. Ihre eigenen Beobachtungen seien nicht weniger glaubwürdig als diejenigen des Gesuchstellers. Der Vorinstanz lagen im vorliegenden summarischen Verfahren die Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die Arbeitssuchbemühungen und die Kündigungsschreiben der vormaligen Arbeitsverhältnisse vor (Urk. 3/6, Urk. 25/1-2,

- 10 - Urk. 3/1, Urk. 3/4, Urk. 3/5, Urk. 14/9, Urk. 3/2, Urk. 3/3). Solche Unterlagen genügen zur Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsachen, soweit deren Richtigkeit nicht durch konkret behauptete objektive Anhaltspunkte erschüttert werden. Wenn die Gesuchsgegnerin in der Berufungsschrift pauschal dem Gesuchsteller vorwirft, er sei häufig über das Wochenende abwesend, während seine voreheliche Tochter H._____ den gemeinsamen Sohn C._____ hüte, so entbehrt dies jeglicher zumutbarer Substantiierung. Mit der Angabe der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller häufig frühmorgens das Haus verlasse, hat sich schon die Vorinstanz korrekt auseinandergesetzt. Sie erwog, dass die Gesuchsgegnerin zwar behaupte, der Gesuchsteller sei häufig abwesend. Es sei jedoch unklar, was unter den Begriffen "sehr häufig", "frühmorgens" etc. zu verstehen sei. Zum anderen sei es unklar, auf welcher Basis die Gesuchsgegnerin zu den kolportierten "Erkenntnissen" betreffend die Abwesenheiten des Gesuchstellers gekommen sei (Urk. 36 S. 9). Auch im Berufungsverfahren unterlässt es die Gesuchsgegnerin, ihre Behauptung zu substantiieren (Urk. 47 S. 12). Weiter erwog die Vorinstanz zu Recht, es sei ziemlich gewagt, wenn die Gesuchsgegnerin aus diesen behaupteten Abwesenheiten auf eine dem Gericht verheimlichte Erwerbstätigkeit schliesse. Immerhin würde diese Verheimlichung einer Erwerbstätigkeit gegenüber der Arbeitslosenkasse wohl einen Fall von Sozialhilfebetrug darstellen. Auch im Berufungsverfahren entbehrt dieser Verdacht einer strafbaren Handlung (Art. 105 ff. AVIG) jeder zumutbaren Substantiierung durch die Gesuchsgegnerin. Ihre pauschalen Behauptungen und Unterstellungen vermögen die Annahme der Vorinstanz daher nicht zu erschüttern. 1.1.3. Die Gesuchsgegnerin verlangt sodann die Anrechnung eines höheren und damit hypothetischen Einkommens des Gesuchstellers (Urk. 35 S. 15, S. 21 f.). Dafür müsste die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung vorhanden sein, ansonsten sie ausser Betracht bleibt. Vorliegend entsteht aufgrund der die Arbeitssuche objektiv erschwerenden Umstände (Handicap einer Hand und mangelnde anerkannte Ausbildung) kein Eindruck, dass der Gesuchsteller sein Potential nicht vollständig ausschöpfe. Wie die Gesuchsgegnerin einräumt, bewarb sich der Gesuchsteller nicht nur im Sicherheitsdienst, sondern auch für andere Stellen,

- 11 z.B. als Chauffeur/Hauswart (Urk. 14/10). In welchen sonstigen anderen Berufszweigen der Gesuchsteller das ihrer Ansicht nach realistische Einkommen erwirtschaften könnte, zeigt sie nicht auf. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin, wonach sich in den amtlichen Akten kein einziges Ablehnungsschreiben eines Arbeitgebers befinde (Urk. 35 S. 23), können der Urk. 3/5 elf Absageschreiben entnommen werden. Nicht nachvollziehbar und unbelegt ist die Behauptung, wonach der Gesuchsteller vor der ersten Eheschutzmassnahme mindestens Fr. 7'500.– mit seinen vier Jobs verdient habe (Urk. 35 S. 15). Im Eheschutzentscheid vom 4. Juni 2012 wurde demgegenüber ein Einkommen von Fr. 4'904.– (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen) festgehalten (Urk. 28/17 S. 6). Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe eine sehr lange Zeit vier Jobs innegehabt, suche jedoch heute nur noch eine einzige Arbeitsstelle. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsteller anerkannterweise in der Vergangenheit mit einem "160-Prozent-Pensum" gearbeitet habe. Dies sei ihm im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum hypothetischen Einkommen nicht mehr zumutbar (Urk. 36 S. 8 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, weshalb schon mangels Begründung nicht weiter auf die Rüge einzugehen ist. 1.1.4. Die Gesuchsgegnerin kritisiert sodann, der Gesuchsteller habe geltend gemacht, dass er seiner Mutter, die im Kosovo lebe, monatlich Fr. 300.– schicke. Seine Mutter gehe dem gemeinsamen Sohn C._____ nicht vor. Dies habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen (Urk. 35 S. 15 mit Hinweis auf Urk. 15 S. 12 Ziff. 9.6.). Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller entgegenhält, er könne zur Zeit kein Geld in seine Heimat überweisen (Urk. 43 S. 9), ist das Vorbringen der Gesuchsgegnerin schon aus folgendem Grund nicht stichhaltig: In der Bedarfsrechnung des Gesuchstellers im originären Eheschutzverfahren ist kein Betrag für die finanzielle Unterstützung seiner Mutter berücksichtigt (Urk. 17/2). Ob der Gesuchsteller sich aus seinem eigenen Grundbetrag einen Beitrag für seine Mutter abgespart hatte, war ihm freigestellt.

- 12 - 1.1.5. Betreffend die Hypothese der Weiterbildung ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich bislang erfolglos bei der RAV um die Übernahme der Kosten für eine Ausbildung im Pflegebereich bemüht habe (Urk. 13 S. 2). Im Übrigen verloren sich die Ausführungen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich einer Ausbildung bzw. der Antrag auf Beweisabnahme, ob der Gesuchsteller eine Ausbildung absolviere, in reiner Spekulation (Urk. 35 S. 9, vgl. Berufungsantrag Ziffer 3: "es sei richterlich ausfindig zu machen, ob der Berufungsbeklagte zurzeit eine Ausbildung als diplomierter Pflegeleiter, eventuell im Pflegezentrum D._____, absolviert"). 1.1.6. Die Gesuchsgegnerin kritisiert ferner, der Gesuchsteller habe nur die Bankkonten der Migros Bank und der Zürcher Kantonalbank (nicht komplett) zu den Akten gereicht. Sie vermute, dass in den nicht edierten Unterlagen (Bankkonten bei der Raiffeisenbank, der UBS AG, der Credit Suisse und ein Postkonto bei der PostFinance) Gutschriften auftauchen könnten, die ein Einkommen nachweisen würden (Urk. 35 S. 12). Der Gesuchsteller wendet ein, dass ausser den in der gemeinsam unterschriebenen Steuererklärung 2011 aufgeführten Konten bei der Zürcher Kantonalbank, der PostFinance und der Migrosbank keine Konten vorhanden seien (Urk. 43 S. 6 f. mit Hinweis auf Urk. 14/11). Dazu reichte er von sich aus die aktuellen Kontoauszüge der Zürcher Kantonalbank (Juni und Juli 2013), der Post- Finance (Mai bis Juli 2013) und der Migrosbank (Mai bis Juli 2013) ein (Urk. 45/3a-c). Diese Konten weisen Ende Monat jeweils einen minimalen oder negativen Saldo auf. Damit ist genügend glaubhaft, dass der Gesuchsteller neben der Arbeitslosenentschädigung kein zusätzliches Einkommen generiert. Im Übrigen hatte der Betreibungsbeamte schon im Schreiben vom 4. März 2013 an den Vertreter der Gesuchsgegnerin festgehalten, dass kein pfändbares Vermögen auf den strittigen Konten vorhanden sei, bzw. diese saldiert seien (Urk. 17/15). 1.1.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz im vorliegenden summarischen Verfahren zu Recht die Rechtsbegehren 4, 6 und 7 der Gesuchsgegnerin abge-

- 13 wiesen und keine Beweise abgenommen. Vielmehr hat sie richtigerweise auf das ausgewiesene Arbeitslosengeld und die belegten erfolglosen Arbeitsbemühungen abgestellt und ist somit von einem erheblich gesunkenen Einkommen des Gesuchstellers ausgegangen. Die Gesuchsgegnerin hat auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert vorgebracht, weshalb die vom Gesuchsteller eingereichten Belege nicht geeignet sind, den geforderten Abänderungsgrund glaubhaft zu machen. Der Gesuchsgegner seinerseits hat von sich aus weitere aktualisierte Abrechnungen der Arbeitslosenkasse (Juni bis August 2013), Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen (Mai bis Juli 2013) sowie diverse Kontoauszüge eingereicht (Urk. 45/1-3 a – c). Auch unter Berücksichtigung dieser aktualisierten Unterlagen fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine verheimlichte Erwerbstätigkeit des Gesuchsteller oder für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Folglich sind die auch im Berufungsverfahren gestellten zahlreichen Beweisanträge (Auszüge der SVA Zürich, weitere Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, Arbeitsverträge, Bewerbungsschreiben und damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen, Zeugenbefragung von I._____ [E._____ AG], Parteibefragungen [Urk. 35 S. 14]) abzuweisen, soweit sie nicht durch die vom Gesuchsteller von sich aus eingereichten Belege als gegenstandslos erledigt abzuschreiben sind. Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Abänderungsgrundes bejaht. Liegt ein Abänderungsgrund vor, hat eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. 1.2. Bedarf des Gesuchstellers 1.2.1. Dem abzuändernden Eheschutzentscheid lag folgender Bedarf des Gesuchstellers zugrunde (vgl. Urk. 17/1 S. 6, Urk. 17/2): Grundbetrag Fr. 1'350 Grundbetrag (H._____) Fr. 600 Mietkosten Fr. 1'600 Tel/Internet Fr. 120 Radio/RV Fr. 38.50 Mobiliar/Privathaftpflicht Fr. 35.90 KK Fr. 339.50 Fahrkosten Fr. 412 Total Bedarf Fr. 4'496

- 14 - Die Vorinstanz reduzierte den Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 4'137.–, da einerseits die berufsbedingten Fahrtkosten von Fr. 412.– infolge seiner Arbeitslosigkeit weggefallen seien, andererseits die Krankenkassenprämien um Fr. 52.90 gestiegen seien (Urk. 36 S. 10). 1.2.2. Die Gesuchsgegnerin bemängelt, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Gesuchsteller einen hypothetischen Mietzins von Fr. 1'600.– belassen, obschon sich dieser nur auf Fr. 680.– belaufe (Urk. 35 S. 18 ff.). Das Eheschutzgericht habe ihm damals Fr. 1'600.– angerechnet, weil man davon ausgegangen sei, dass er eine grössere Wohnung suche und finde. Überhöhte Wohnkosten seien nur unter gewissen Umständen und auch dann nur für eine gewisse Zeit aufzurechnen. Der Gesuchsteller habe seit mehr als einem Jahr keine grössere Wohnung gesucht und folglich auch keine andere Wohnung finden können, weswegen die Anrechnung mindestens im Betrage von Fr. 920.– zu hoch und gesetzeswidrig sei. Es liege zwischenzeitlich eine dauerhafte, günstige Miete vor, die in nächster Zeit keine Änderung erfahren werde, weswegen die tatsächliche Miethöhe bei der Festlegung der Unterhaltsrente zu Gunsten des Sohnes C._____ zu beachten sei. Heute und morgen benötige der Gesuchsteller keine grössere Wohnung. Er habe sogar seine Freundin aus dem Ausland geholt, die rund zwei Monate ebenfalls in der Wohnung gelebt habe. Solange er einen neuen Job suche, werde ihm kein Sozialamt eine teurere Wohnung finanzieren. Der Gesuchsteller hält entgegen, er habe von der Suche nach einer grösseren Wohnung absehen müssen, weil sowohl die Gesuchsgegnerin wie auch ihr Rechtsvertreter ihn betrieben hätten. Ohne Anstellung und mit Betreibungen lasse sich nicht leicht eine Wohnung finden. Nichtsdestotrotz stehe ihm nach wie vor eine angemessene Wohnung zu (Urk. 43 S. 10). Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin beläuft sich der aktuelle Mietzins auf Fr. 1'060.– (Urk. 55/1 S. 3, Urk. 3/8/1). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die voreheliche Tochter H._____ beim Gesuchsteller lebe. Unbestrittenermassen schlafe er im Wohnzimmer und überlasse das Schlafzimmer seiner Tochter. Diese Wohnung werde den Bedürfnissen des Gesuchstellers, der zudem regelmässig den gemeinsamen Sohn C._____ zu Besuch habe, offensichtlich

- 15 nicht gerecht. Es sei ihm zumindest eine 3-Zimmer-Wohnung zuzubilligen, die ihm eine Rückzugsmöglichkeit in ein eigenes Zimmer biete. Eine solche Wohnung sei auf dem freien Markt am rechten Zürichseeufer unter Fr. 1'600.– nicht zu finden, wobei ihm zuzugestehen sei, dass er wegen seiner Kinder in der angestammten Umgebung bleiben könne. Die im Eheschutzentscheid angenommenen hypothetischen Mietkosten von Fr. 1'600.– seien den konkreten Verhältnissen der Parteien angemessen, wohne doch auch die Gesuchsgegnerin mit ihrer vorehelichen Tochter J._____ und dem gemeinsamen Sohn C._____ in der 5.5-Zimmer umfassenden ehelichen Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 2'300.–. Es entspräche ständiger Praxis, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte eine Wohnung beziehe, die nicht dem Standard der ehelichen Wohnung entspräche, bei der Berechnung des Notbedarfs nicht die tatsächlichen, zu tief gehaltenen Kosten zu berücksichtigen seien, sondern derjenige Betrag einzusetzen sei, der an sich verbraucht werden dürfe. Insbesondere habe eine Partei, die sich bezüglich des Wohnkomfortes einschränke, Anspruch darauf, den dadurch ersparten Betrag anderweitig zu verwenden (Urk. 36 S. 10 f. mit Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 21. Februar 2002 [Geschäfts-Nr. LP010081], der seinerseits auf ZR 87 Nr. 114 verweist). Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, der zitierte ZR 87 Nr. 114 beträfe nicht einen Unterhaltsanspruch, sondern einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Selbst wenn Unterhaltsansprüche zu beurteilen gewesen wären, sei der Entscheid verfassungs- und gesetzeswidrig (Urk. 35 S. 18). Diese Ansicht trifft nicht zu. Wie das Kassationsgericht in einem jüngeren Entscheid festhielt, bezog sich die erwähnte Rechtsprechung sowohl im Entscheid ZR 87 Nr. 114 als auch in den dort zitierten früheren Entscheiden des Kassationsgerichts (Kass.-Nr. 251/86, Entscheid vom 6. November 1986, Erw. 3b; Kass.-Nr. 209/83, Entscheid vom 3. Oktober 1983, Erw. 3 m.H. auf Kass.-Nr. 137/83, Entscheid vom 23. Juni 1983, Erw. 2) auf die Notbedarfsberechnung als Grundlage für die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen. Begründet worden sei dies damit, dass ein hypothetischer Notbedarf gleichermassen Berücksichtigung finden müsse wie ein aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erzieltes Einkommen (ZR 104/2005 S. 207 E. 2.c). Dem erwähnten Entscheid vom 6. November 1986

- 16 lasse sich zudem entnehmen, dass diese Praxis zumindest bei guten Einkommensverhältnissen gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Abänderungsverfahren ist jedoch zu beachten, dass sich die neue Berechnung stets an den Wertungen, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, zu orientieren hat, darf dieser doch nicht in Wiedererwägung gezogen werden; dass eine frühere Entscheidung unbillig oder unzweckmässig erscheint, vermag eine Änderung nicht zu rechtfertigen (ZR 78 Nr. 125). Zwar senkte die Gesuchsgegnerin ihrerseits ihre Wohnkosten dank eines günstigeren Mietobjektes seit dem 1. Juli 2013 von Fr. 2'300.– auf Fr. 1'750.– mithin um 25 % (Urk. 38/2). Ihre jetzige Miete liegt damit Fr. 150.– über dem für sie im ursprünglichen Eheschutzentscheid eingesetzten Mietzins von Fr. 1'600.– (Urk. 17/2). Offenbar lag diesem Entscheid die Wertung zugrunde, dass beiden Parteien in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes derselbe Wohnkomfort zuzugestehen sei, zumal auch der Gesuchsteller nach wie vor mit einem eigenen vorehelichen Kind (H._____) zusammenlebt und berechtigt ist, den gemeinsamen Sohn C._____ u.a. jedes zweite Wochenende von Samstag Vormittag bis Sonntag Abend zu sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 17/1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm weiterhin Fr. 1'600.– als hypothetische Wohnkosten zuzugestehen, ansonsten dies auf eine unstatthafte Korrektur des originären Eheschutzentscheides hinauslaufen würde. Wie sich aus der Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 3'939.30) und Bedarf (Fr. 4'137.–) ergibt, müssten im Übrigen die Wohnkosten des Gesuchstellers auf unter Fr. 1'200.– gedrückt werden, damit ein im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil für die Gesuchsgegnerin besseres Ergebnis erzielt werden könnte. Zur Unterdeckung des Gesuchstellers von nunmehr noch Fr. 197.70 (E. 1.2.5.) ist nämlich die unangefochten gebliebene Unterhaltsverpflichtung gemäss vorinstanzlichem Urteil von Fr. 200.– zu addieren. Ein Mietzins von Fr. 1'200.– kann aber im Raume Zürich selbst für eine Einzelperson in angespannten finanziellen Verhältnissen nicht als unangemessen bezeichnet werden. 1.2.3. In diesem Zusammenhang rügt die Gesuchsgegnerin eine gesetzesund verfassungswidrige Besserstellung der vorehelichen Tochter H._____ im

- 17 - Vergleich zum gemeinsamen Sohn C._____, da bei ihr aufgrund der fiktiven Mietkosten viel höhere liquide Mittel vorhanden seien (Fr. 1'600 – Fr. 680 = Fr. 920) (Urk. 35 S. 18). Abgesehen davon, dass sich die höheren liquiden Mittel lediglich auf Fr. 540.– belaufen, kann diesem Argument von vornherein schon deshalb nicht gefolgt werden, weil weder behauptet noch ersichtlich ist, dass diese liquiden Mittel tatsächlich H._____ zur Verfügung stehen. 1.2.4. Die Gesuchsgegnerin kritisiert zudem, es hätte von Amtes wegen beachtet werden müssen, dass der Gesuchsteller sich im Rahmen einer Lohnpfändung bei der Festlegung seines eigenen Existenzminimums gegenüber Drittgläubigern nicht mehr auf den hohen Mietzins von Fr. 1'600.– berufen könne (Urk. 35 S. 18 f. mit Hinweis auf Urk. 14/3). Dies zu Gunsten der Halbschwester H._____ sowie anderer Gläubiger und zu Lasten von C._____. Der von der Vorinstanz angerufene ZR 87 Nr. 114 S. 279 habe den Anspruchsberechtigten und damit auch seine Familie schützen wollen. Das Betreibungsamt sei für den Monat Januar 2013 sogar nur von einem betreibungsrechtlichen Notbedarf in der Höhe von Fr. 3'150.– ausgegangen. Die Vorinstanz habe indes diesen betreibungsrechtlichen Akt nicht berücksichtigt. Die Rechtspflege sei ein Körper, weswegen das Betreibungsamt dieselben Gesetze wie die Vorinstanz beachten müsse. Diese Argumentation ist nicht zielführend: Im Gegensatz zum Betreibungsamt, welches das schützenswerte Existenzminimum nach Art. 92 SchKG zu bestimmen hat, war es Aufgabe der Vorinstanz, nach zivilrechtlichen Kriterien über einen angemessenen Unterhalt nach Art. 179 ZGB zu befinden. Damit sind gewisse Ungleichbehandlungen zwar systemimmanent, aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen. 1.2.5. Vom Gesuchsteller anerkannt ist der Einwand der Gesuchsgegnerin (Urk. 35 S. 19 f.), wonach er über ein um Fr. 27.30 erhöhtes Einkommen gegenüber dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 3'912.– und damit über Fr. 3'939.30 verfüge (Urk. 43 S. 11). Dies ist aufgrund des ausgewiesenen Bedarfs von Fr. 4'137.– unbeachtlich, da im Lichte der bundesgerichtlichen

- 18 - Rechtsprechung dem Rentenschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen ist (z.B. BGE 137 III 59 m.w.H.). 1.2.6. Die Gesuchsgegnerin bringt sodann vor, die Vorinstanz habe ungeprüft gelassen, dass der Gesuchsteller seine Freundin aus seiner Heimat für zwei Monate in die Schweiz geholt habe und für diese den gesamten Lebensunterhalt und die notwendigen Versicherungen bezahlt habe (Urk. 35 S. 13 Rz. 8.4., S. 20). Der Gesuchsteller gab diesbezüglich am 10. Juni 2013 zu Protokoll, er sei für die Lebenshaltungskosten seiner Freundin, die am 23. Juli 2013 wieder nach Serbien zurückfliege, während ihres Aufenthaltes nicht aufgekommen (Prot. VI S. 6 und S. 8 [Urk. 26]). Was die Vorinstanz darüber hinaus in Anwendung der Untersuchungsmaxime hätte überprüfen müssen, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor und ist auch mangels objektiver Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im Bedarf des Gesuchsgegners sind keine Lebenshaltungskosten einer Freundin enthalten. 1.3. Resümierend erweist sich die Berufung betreffend die Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltspflichten sowie betreffend die Abweisung der diversen Beweisanträge als unbegründet. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid insoweit vollumfänglich zu bestätigen. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, waren sie mit Eröffnung vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 Bst. b ZPO, vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1). Die Gesuchsgegnerin nahm den Entscheid am 21. Juni 2013 in Empfang (Urk. 30/2). Damit entfaltete die Aufhebung der persönlichen Unterhaltspflicht erst ab dem 21. Juni 2013 ihre Wirkungen. 2. Koppelung der Unterhaltsrente an die Einkommenshöhe 2.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe unüblicherweise nicht geregelt, dass eine gewisse Einkommenshöhe wieder eine (höhere) Unterhaltsrente zur Folge habe. Damit habe sie die Offizialmaxime verletzt (Urk. 35 S. 14). Dazu verweist die Gesuchsgegnerin auf den Eventualantrag des Gesuchstellers

- 19 - (siehe Rechtsbegehren Gesuchsteller I.2.). Sie selber hatte hingegen auf Abweisung des Abänderungsbegehrens geschlossen ohne einen eigenen Eventualantrag zu stellen (siehe Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin II.1.). Desgleichen fehlt es an einem entsprechenden Berufungsantrag. Die Rüge zielt bereits aus diesem Grund ins Leere. 2.2. Richtig ist, dass der Kinderunterhalt von der Offizialmaxime beherrscht wird. Das Gericht ist in diesem Bereich nicht an die Parteianträge gebunden und kann auch ohne entsprechende Anträge entscheiden (Art. 296 Abs. 3 ZPO, BGE 128 III 411, 412 E. 3. m.w.H.). Dass das Eheschutzgericht auf die Koppelung der Unterhaltsrenten an eine gewisse Einkommenshöhe verzichtet hat, stellt indes keine Rechtsverletzung dar. Ein solches Vorgehen ist oft sogar vorzuziehen, da im Abänderungsfalle die gesamte Unterhaltsberechnung für beide Ehegatten neu durchzuführen ist, wobei die aktuellen Einkommen und Notbedarfspositionen einzusetzen sind. Dies deshalb, weil bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vornherein fest steht, ob sich diese gegenseitig aufheben (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, St. Gallen 1995, S. 227 m.w.H.). Somit erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 3. Kostenverteilung betreffend die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft 3.1. Die Vorinstanz erkannte in Dispositivziffer 4 Absatz 2 Satz 2 des angefochtenen Entscheides ohne dies in den Erwägungen zu begründen, dass die Kosten der neu errichteten Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft von den Parteien je hälftig zu tragen seien. 3.2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert diese vorinstanzliche Anordnung, da keine der Partei diese Kosten finanzieren könne. Der fragliche Absatz sei zu Gunsten beider Parteien aufzuheben (Urk. 35 S. 22). Der Gesuchsteller hält entgegen, es sei richtig, dass die Parteien die Kosten für die Beistandschaft je hälftig tragen

- 20 würden. Es könnte sogar davon ausgegangen werden, dass die Beistandschaft allein wegen des Verhaltens der Gesuchsgegnerin habe errichtet werden müssen, da sie die Beziehung zwischen Vater und Sohn erschwere (Urk. 43 S. 12). 3.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers und der Vorinstanz ist es nicht Sache des Gerichts über die schlussendliche Tragung der Kosten des von der Kindesschutzbehörde des Bezirkes Meilen zu ernennenden Beistands zu befinden. Das Eheschutzgericht trifft zwar die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Festsetzung der Kostenhöhe und die Kostenverteilung selber liegen jedoch nicht in seiner Kompetenz, handelt es sich doch hierbei nicht um Prozesskosten im Sinne von Art. 95 ZPO. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet und ist diesbezüglich gutzuheissen; der zweite Satz in Absatz 2 der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides ist ersatzlos zu streichen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest. Die Festsetzung der Gerichtskosten blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Gesuchsgegnerin betreffend die umstrittenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich. Dass die hälftige Kostentragungsregelung der Beistandschaft ersatzlos aufzuheben und aus formellen Gründen auf die Anschlussberufung des Gesuchsgegners nicht einzutreten ist, fiel aufwandsmässig nicht ins Gewicht, weshalb es im Ergebnis nichts am Unterliegen der Gesuchsgegnerin ändert. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO wird sie im Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 95 ZPO, Art. 118 Abs. 3 ZPO). Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Entschädigungsregelung zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 2'400.– (inkl. Barauslagen) als angemessen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Pro-

- 21 zessentschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). Da die zuzusprechende Prozessentschädigung von Fr. 2'400.– bei der Gesuchsgegnerin voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3. Beide Parteien haben auch für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht (Urk. 35 S. 2, Urk. 43 S. 2). Während das Gesuch des obsiegenden Gesuchstellers um Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), ist dem Antrag der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben, da sie trotz des höheren Einkommens und der niedrigeren Miete bedürftig ist (Urk. 36 S. 15, Urk. 17/1 S. 6, Urk. 17/2, Urk. 38/2, Urk. 50, Urk. 51), und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden können. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b i.V. m. Art. 123 ZPO). Ferner war der Beizug einer rechtskundigen Vertretung für das Rechtsmittelverfahren erforderlich (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Den Gesuchen der Parteien ist folglich zu entsprechen und jeweils die von ihnen beantragte Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (Art. 123 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Fürsprecher X._____ ein un-

- 22 entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers im Berufungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben. 3. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin dem Gesuchsteller bestellt. 4. Auf die Anschlussberufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Abänderung von Dispositivziffer 6 der Vereinbarung der Parteien vom 4. Juni 2012 in Verbindung mit Dispositivziffer 6 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. EE120024) wird die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber der Gesuchsgegnerin ab 21. Juni 2013 aufgehoben. 2. In Abänderung von Ziffer 7 der mit Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. EE120024) genehmigten Vereinbarung wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts des Sohnes C._____ monatliche Beiträge von Fr. 200.–, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. Februar 2013. 3. Dispositivziffer 4 des Entscheides des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 10. Juni 2013 (EE130005-G) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 23 - "Für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin wird der Auftrag erteilt, die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Wohl ihres Kindes zu sorgen, insbesondere die Besuchsrechtsmodalitäten einvernehmlich zu regeln. Die Kindesschutzbehörde des Bezirkes Meilen wird hiermit ersucht, den Beistand bzw. die Beiständin zu ernennen." 4. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren Ziffern 4 bis 7 der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu einem Viertel und der Gesuchsgegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Sie werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.– (8% MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 9. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.

- 24 - 10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 2'400.– auf die Gerichtskasse über. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen sowie an die Obergerichtskasse, Dispositiv-Auszug Ziff. 3 an die Kindesschutzbehörde des Bezirks Meilen, ferner nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser versandt am: se

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2014 Rechtsbegehren: Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen: (Urk. 29 = Urk. 36) 2. In Abänderung von Ziff. 6 der Vereinbarung der Parteien vom 4. Juni 2012 in Verbindung mit Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. EE120024) wird die Unterhal... 3. In Abänderung von Ziff. 7 der mit Dispositiv Ziff. 4 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. EE120024) genehmigten Vereinbarung wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsg... 4. Für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin wird der Auftrag erteilt, die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Wohl ihres Kindes zu sorgen, insbesondere die Besuchsrechtsmodalitäten einvernehmlich z... Die Kindesschutzbehörde des Bezirkes Meilen wird hiermit ersucht, den Beistand bzw. die Beiständin zu ernennen. 5. Die Rechtsbegehren Ziff. 4 bis 7 der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu ¼ und der Gesuchsgegnerin zu ¾ auferlegt. Sie werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nac... 8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'750.– (8% MWST in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen." 9. [Mitteilungssatz] 10. [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: Erwägungen: 2. Materielles Während das Gesuch des obsiegenden Gesuchstellers um Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), ist dem Antrag der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben, da sie trotz des hö... Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. In Abänderung von Dispositivziffer 6 der Vereinbarung der Parteien vom 4. Juni 2012 in Verbindung mit Dispositivziffer 6 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. EE120024) wird d... 2. In Abänderung von Ziffer 7 der mit Dispositivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. Juni 2012 (Geschäfts-Nr. EE120024) genehmigten Vereinbarung wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchs... 3. Dispositivziffer 4 des Entscheides des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 10. Juni 2013 (EE130005-G) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2010, wird eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin wird der Auftrag erteilt, die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennt lebende Eltern gemeinsam für das Wohl ihres Kindes zu sorgen, insbesondere die Besuchsrechtsmodalitäten einvernehmlich z... Die Kindesschutzbehörde des Bezirkes Meilen wird hiermit ersucht, den Beistand bzw. die Beiständin zu ernennen." 4. Die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren Ziffern 4 bis 7 der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu einem Viertel und der Gesuchsgegnerin zu drei Vierteln auferlegt. Sie werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genomm... 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.– (8% MWST in diesem Betrag eingesch... 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 9. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des ... 10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____... 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Meilen sowie an die Obergerichtskasse, Dispositiv-Auszug Ziff. 3 an die Kindesschutzbehörde des Bezirks Meilen, ferner nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zü... 12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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