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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2014 LE130044

21 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,872 mots·~59 min·4

Résumé

Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Zuteilung Wohnung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130044-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 21. März 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Zuteilung Wohnung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Juni 2013 (EE130020-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (siehe Urk. 46 S. 2 f. mit Hinweisen)

Verfügung und Urteil des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juni 2013 : Es wird verfügt: 1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit getrennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, D._____, geboren am tt.mm.2006, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder

- jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen, Schulbeginn, - eine Nacht pro Woche ab Hort-/Schulschluss bis Hort-/Schulbeginn, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember, - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem ist der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsteller mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen.

- 3 - 4. Für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, D._____, geboren am tt.mm.2006, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.

Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - Organisation und Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts sowie Sicherstellung von dessen Durchführung in Absprache mit den Eltern, - Ansprechperson für beide Parteien bei Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu sein sowie als deren Ratgeber und Vermittler zu amten.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 4 zu ernennen und ihm/ihr die entsprechenden Aufgaben zu übertragen.

6. Die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse ..., … [PLZ] wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.

7. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, die Wohnung bis zum 30. Juni 2013 zu verlassen und der Gesuchsgegnerin sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel herauszugeben.

8. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen. 9. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 17. Januar 2013 angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscherkosten Fr. 3937.50 Total

11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

12. Es wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen. 13. (Schriftliche Mitteilung) 14. (Berufung)

- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 45 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Dispositivziffern 2, 3, 6, 7 aufzuheben. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse ..., … Zürich, samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Benützung (zusammen mit den Kindern) zuzuweisen und die Berufungsbeklagte sei anzuweisen, die Wohnung bis spätestens innerhalb von 10 Tagen zu verlassen und dem Kläger sämtliche Wohnungsschlüssel zu übergeben.

3. Der sich in der ehelichen Wohnung befindliche Hausrat sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger zur alleinigen Benützung zuzuweisen; davon auszunehmen seien die persönlichen Gegenstände der Berufungsbeklagten, insbesondere ihre Kleider, sein Bett sowie seine persönlichen Möbel.

4. Es seien die gemeinsamen Kinder - C._____, geb. tt.mm.2003, - D._____, geb. tt.mm.2006, - E._____, geb. tt.mm.2009, unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen. 5. Es sei der Berufungsbeklagten das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienbesuchsrecht zu gewähren. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 55 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juni 2013 sei zu bestätigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Am 17. Januar 2013 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) mit Eingabe vom 16. Januar 2013 beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren rechtshängig (Urk. 1). Am 26. Februar 2013 fand eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Begründung und Beantwortung des Eheschutzbegehrens erfolgten (Prot. I S. 4 ff.). Am 19. März 2013 wurden die beiden älteren Kinder der Parteien, C._____ und D._____, angehört (Urk. 23), wozu die Parteien Stellung beziehen konnten (Urk. 28 und 33). Der weitere und detaillierte Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 46 S. 4 f.). Am 3. Juni 2013 fällte der Einzelrichter der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den eingangs wiedergegebenen Entscheid zunächst in unbegründeter Form (Urk. 40). Nachdem der Gesuchsteller fristgerecht die Begründung dieses Urteils verlangt hatte (Urk. 42/2; Urk. 43), wurde den Parteien die begründete Fassung des Urteils und der Verfügung vom 3. Juni 2013 am 20. Juni 2013 zugestellt (Urk. 44). 2. Dagegen liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Juli 2013 fristwahrend Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen erheben (Urk. 45; Urk. 53/7- 11). Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung und Erlass eines Kostenvorschusses (Urk. 45 S. 3). Gemäss Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2013 wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 54). Gemäss Zuschrift vom 2. August 2013, eingegangen am 5. August 2013, erstattete die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig ihre Beschwerde- (recte: Berufungs-)antwort samt Beilagen mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 55; Urk. 57/1-3). Im Rahmen der Berufungsantwort liess auch die Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Berufungsverfahren ersuchen (Urk. 55 S. 2). Gemäss Eingabe vom 9. August 2013 wurden im Nachgang zur Berufungsantwort Unterlagen betreffend

- 6 die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin nachgereicht (Urk. 58 und 59). All dies wurde dem Gesuchsteller gemäss Präsidialverfügung vom 20. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 60). Am 29. August 2013 erreichte die Kammer eine Noveneingabe des Gesuchstellers vom 28. August 2013 samt neuen Unterlagen (Urk. 61; Urk. 62; Urk. 63/12-14). Gemäss Präsidialverfügung vom 2. September 2013 wurde der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um sich zu den Noven zu äussern (Urk. 64). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich hernach fristwahrend mit Eingabe vom 5. September 2013 (Urk. 65). In der Folge erreichte die Kammer eine weitere Noveneingabe des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2013 samt Beilagen (Urk. 67; Urk. 68/15-16). Gemäss Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2013 wurde Urk. 65 dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zur Noveneingabe des Gesuchstellers und den neuen Beilagen zu äussern (Urk. 69). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 70) bezog die Gesuchsgegnerin dazu gemäss Eingabe vom 6. November 2013 rechtzeitig Stellung (Urk. 74). Diese Stellungnahme wurde wiederum dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 74 S. 1, Urk. 75). Am 21. Oktober 2013 erreichte die Kammer ein an den Vorderrichter gerichtetes Schreiben von C._____ vom 19. Oktober 2013 (Urk. 71). Am 6. November 2013 wurde beschlossen, C._____ entsprechend seinem Wunsch anzuhören (Urk. 72). Die Anhörung wurde auf den 19. November 2013 anberaumt (Urk. 73). Mit Eingabe vom 15. November 2013, hier eingegangen am 18. November 2013, liess der Gesuchsteller dem Gericht eine Frageliste zukommen, mit Fragen, welche er gerne an C._____ stellen würde (Urk. 76). Diese Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 76 S. 1; Urk. 77). Am 19. November 2013 wurde C._____ angehört (Prot. II S. 16-21). Gemäss Verfügung vom 26. November 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Kindesanhörung Stellung zu nehmen (Urk. 78). Mit Zuschrift vom 2. Dezember 2013 bezog die Gesuchsgegnerin innert Frist Stellung zur Kindesanhörung (Urk. 79). Am 5. Dezember 2013 erreichte das Gericht ein in spanischer Sprache verfasstes persönliches Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 29. November 2013 (Urk. 80). Gemäss Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2013 wurde die Überset-

- 7 zung dieses Schreibens veranlasst und den Parteien (bzw. den Parteivertretern) das Schreiben zugestellt (Urk. 81). Mit der Übersetzung wurde G._____ [Dolmetscher] betraut (Urk. 82). Am 10. Dezember 2013 ging eine Eingabe des Gesuchstellers vom 9. Dezember 2013 ein, worin er mitteilen liess, dass die Gesuchsgegnerin nunmehr mit allen drei Kindern nach Peru ausgewandert sei (Urk. 83). Gemäss Eingabe vom 11. Dezember 2013 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Y._____ um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin (Urk. 84). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Übersetzung vom 10. Dezember 2013 des Schreibens der Gesuchsgegnerin persönlich vom 29. November 2013 sowie zu den neuen Verhältnissen zu äussern und wenn möglich die neue Adresse der Gesuchsgegnerin in Z._____/Peru bekannt zu geben. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. Y._____ die Gelegenheit eingeräumt, sein Entlassungsgesuch näher zu substantiieren (Urk. 90). Je innert erstreckter Frist (Urk. 95 und 96) äusserten sich die Parteien mit ihren Eingaben vom 29. bzw. 30. Januar 2014 rechtzeitig zur Verfügung vom 7. Januar 2014 (Urk. 98; Urk. 99; Urk. 101/27-28). Die Eingaben wurden je der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 98 S. 1; Urk. 99 S. 1; Prot. II S. 28 f; Urk. 106.). Gemäss Zuschrift vom 9. Januar 2014 liess der Gesuchsteller um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung ersuchen. Zudem stellte er ein Begehren um superprovisorische Umteilung der Obhut über die drei gemeinsamen Kinder an ihn. Ferner bezog er Stellung zum Entlassungsgesuch des gegnerischen Anwalts und reichte neue Unterlagen ein (Urk. 91; Urk. 93/17-26). Gemäss Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 wurde auf den Antrag des Gesuchstellers, wonach der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, nicht eingetreten. Weiter wurde sein Begehren um superprovisorische Umteilung der Obhut über die drei Kinder abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um zum Massnahmenbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 94). Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 bezog die Gesuchsgegnerin innert erstreckter Frist (Urk. 97) rechtzeitig Stellung im Sinne der Präsidialverfügung vom 13. Januar

- 8 - 2014, wobei sie Antrag auf Abweisung des Massnahmenbegehrens der Gegenseite stellen liess (Urk. 98). Diese Eingabe wurde der Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 98 S. 1; Prot. II S. 28), worauf der Gesuchsteller von sich aus mit Eingabe vom 7. Februar 2014 sein Replikrecht wahrte und neue Unterlagen beibrachte (Urk. 103; Urk. 104; Urk. 105/29-31). Dies wurde wiederum der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 103 S. 1; Prot. II S. 29; Urk. 106). Gemäss Beschluss vom 26. Februar 2014 wurde vorgemerkt, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin sein Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zurückgezogen hat. Sodann wurde das Begehren des Gesuchstellers um vorsorgliche Umteilung der Obhut über die drei Kinder, C._____, geboren tt.mm.2003, D._____, geboren tt.mm.2006, und E._____, geboren tt.mm.2009, abgewiesen (Urk. 107). Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Dispositivziffern 1, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 des Urteils des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 wurden nicht angefochten (Urk. 45 S. 2) und sind daher mit Ablauf der Rechtsmittelfrist am 2. Juli 2013 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. Insbesondere hat die Gesuchsgegnerin keine eigene Berufung gegen Dispositivziffer 8 erhoben, wonach mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (des Gesuchstellers) keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. Soweit sie in ihrem persönlichen Schreiben an die Kammer vom 29. November 2013 allenfalls sinngemäss auch um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen ersuchen sollte (vgl. Urk. 80 i.V.m. Urk. 86A S. 6 f.), kann darauf im vorliegenden Berufungsverfahren nicht eingegangen werden. Ebenso wenig ist die Kammer im Übrigen zuständig, der Gesuchsgegnerin das Sozialgeld und die Kinderzulagen über die Schweizer Botschaft in Peru zukommen zu lassen, wie sie sich dies vorstellt (Urk. 80 i.V.m. Urk. 86A S. 6 f.). Wie der Gesuchsteller richtig dartut, hat die Gesuchsgegnerin mit ihrem Wegzug mit

- 9 den Kindern nach Peru auch ihren Anspruch auf hiesige Kinderzulagen verloren (vgl. Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV; kein diesbezüglicher Staatsvertrag der Schweiz mit Peru; Urk. 99 S. 2 f.; Urk. 101/27). 2. Zuständigkeit/Anwendbares Recht 2.1. Kinderbelange (Obhut, Besuchsrecht) Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2014 dargetan (vgl. Urk. 107 S. 2), bleibt die Kammer trotz dem Wegzug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern nach Peru anfangs Dezember 2013 (vgl. Urk. 80 i.V.m. Urk. 86/A und Urk. 83 S. 2) zur Regelung der strittigen Kinderbelange örtlich zuständig (vgl. Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ; BSK IPRG-Schwander, 3. A., 2013, Art. 85 N 9 f., N 46, wonach das HKsÜ auch im Verhältnis zu Peru als Nichtvertragsstaat, welcher auch das MSA nicht ratifiziert hat, im Sinne einer nationalrechtlichen Anwendung gilt und wonach bei einem Wegzug des Kindes aus der Schweiz in einen Nichtkonventionsstaat, die schweizerischen Gerichte und Behörden, die sich mit dem Fall bereits befassen, weiterhin zuständig bleiben). Dabei ist zu bemerken, dass keine Entführung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin vorliegt, weil sie gemäss geltendem Recht und höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Wegzug nach Peru berechtigt war (BGE 136 III 353; vgl. demgegenüber: Urk. 91 S. 11 f.), nachdem ihr durch den angefochtenen Entscheid vom 3. Juni 2013 die Obhut über die drei Kinder ohne irgendwelche Weisungen etc. übertragen worden ist (Urk. 46 S. 34, Dispositivziffer 2) und der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Auf das seitens des Gesuchstellers erst nach dem Wegzug mit Eingabe vom 9. Januar 2014 gestellte Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung (Urk. 91) wurde im Übrigen gemäss Verfügung vom 13. Januar 2014 nicht eingetreten (Urk. 94). Ebenso wurde das Massnahmenbegehren des Gesuchstellers um vorsorgliche Obhutsumteilung mit Beschluss vom 26. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 107). Anwendbar ist schweizerisches Recht (vgl. Art. 15 Abs. 1 HKsÜ).

- 10 - 2.2. Zuteilung eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar/Auszugsfrist Gestützt auf Art. 46 IPRG bleiben die schweizerischen Gerichte zuständig für die Zuteilung der ehelichen Wohnung an der F._____-Strasse ..., … Zürich, samt Hausrat und Mobiliar und die Regelung des Auszugs (Urk. 45 S. 2; Urk. 46 S. 35, Dispositivziffern 6 und 7). Anzuwenden ist schweizerisches Recht, weil sich die Wohnung und der Hausrat in der Schweiz befinden und damit ein engerer Zusammenhang mit der Schweiz als Peru besteht (vgl. Art. 48 Abs. 2 IPRG). 3. Zur summarischen Natur dieses Verfahrens und zur Glaubhaftmachungslast sowie betreffend die in Kinderbelangen herrschende uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime kann, um entbehrlichen Wiederholungen vorzubeugen, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 6 f.). III. Materielles A. Obhut 1. Beim Entscheid über die Zuteilung der Obhut über die Kinder an einen Elternteil sind die folgenden Kriterien ausschlaggebend: Die Erziehungseignung der Eltern und ihre persönliche Beziehung zu den Kindern, die bisherige Betreuung, die Möglichkeit und Bereitschaft der persönlichen Betreuung, die Stabilität der Verhältnisse, die Bereitschaft, dem anderen Elternteil einen grosszügigen Kontakt zu ermöglichen sowie der Zuteilungswunsch der Kinder, dem mit zunehmendem Alter grössere Bedeutung beizumessen ist. Sodann sind Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Oberste Richtschnur ist das Wohl der Kinder. Es besitzt derjenige Elternteil den Vorrang, der nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich die Kinder in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können (vgl. auch Urk. 46 S. 8 f. mit Hinweisen). 2. Umstritten waren (und sind) vor allem die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin sowie die bisherige Betreuung der drei Kinder. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Gesuchsteller habe - trotz der ver-

- 11 schiedenen von ihm gegen die Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe - nicht glaubhaft machen können, dass die Gesuchsgegnerin mit der Kinderbetreuung notorisch überfordert sei oder im Falle einer Obhutszuteilung sein würde und das Wohl der Kinder dadurch gefährdet wäre. Für das Gericht ergebe sich ein Gesamtbild, welches aufzeige, dass die komplizierte Schwangerschaft sowie die Krankheit von E._____ und die damit verbundene Angst um das Kind, eine sehr belastende Situation für die Gesuchsgegnerin gewesen sei, zumal da noch zwei weitere Kinder gewesen seien, denen sie habe gerecht werden müssen. Die nachweislich hinzukommende schwierige und konfliktbeladene Paarbeziehung vermöge denn auch den Zusammenbruch der Gesuchsgegnerin stückweise zu erklären. Trotzdem habe sie den Alltag mit den Kindern bis zu ihrem Zusammenbruch im Jahr 2012 gut gemeistert. Sie sei eine liebevolle Mutter, die sich gut um die Kinder kümmere und ihnen die nötige Zuwendung gebe. Was auch vom Gesuchsteller bestätigt werde. Die Gesuchsgegnerin habe weiter aufgezeigt, dass sie in der Lage sei, in einer Extremsituation Hilfe zu suchen und fähig sei, ihre eigenen Ängste kritisch zu hinterfragen und mit Hilfe von Dritten aktiv dagegen anzugehen. Aus den oben gemachten Überlegungen bestünden für das Gericht daher keine Zweifel, dass die Gesuchsgegnerin über alle notwendigen Fähigkeiten verfüge, um für die Kinder zu sorgen und die Obhut verantwortungsbewusst auszuüben. Auch sei davon auszugehen, dass sich die angespannte Lage zwischen den Parteien und somit auch der Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin verbessere, sobald die Parteien dauerhaft räumlich getrennt seien. Auch der Gesuchsteller kümmere sich gut und liebevoll um die gemeinsamen Kinder. Weshalb auch bei ihm keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit bestehen würden, zumal die Gesuchsgegnerin diesbezüglich auch keine Ausführungen gemacht habe (Urk. 46 S. 9, 19). Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin vor ihrem Zusammenbruch im Sommer 2012 umfassende Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben müsse, ansonsten eine zusätzliche Unterstützung nicht in dem vom Gesuchsteller und den Kindern geschilderten Ausmass notwendig gewesen wäre. Die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Ehegatten sei einer Kinderbetreuung in der Krippe oder bei einer Tagesmutter vorzuziehen. Vorliegend sei die persönliche Betreuung durch die Gesuchsgegnerin der vielen Fremdbe-

- 12 treuung durch den Gesuchsteller vorzuziehen. Die Gesuchsgegnerin sei nach Aussagen des Gesuchstellers jeweils nur dienstags und donnerstags in der Therapie, während er im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes zu 60 % eingesetzt werde. Der Grund, wieso er die Kinder trotzdem zu 100 % fremdbetreuen lasse, sei dem Gericht nicht bekannt. Es spreche nichts dagegen, dass die Gesuchsgegnerin die Kinder persönlich betreuen könne, wobei es empfehlenswert wäre, wenn sie an den beiden Tagen, an denen sie in die Therapie gehe, die Fremdbetreuung aufrechterhalten würde (Urk. 46 S. 20 ff.). Unter Würdigung aller relevanten Umstände sei die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, D._____, geboren am tt.mm.2006, und E._____, geboren am tt.mm.2009, der Gesuchsgegnerin zuzuteilen. Der Gesuchsgegnerin werde empfohlen, die Fremdbetreuung der Kinder zumindest am Anfang für zwei Tage zu belassen, damit sie die Gelegenheit habe, sich um ihre vollständige Genesung zu sorgen (Urk. 46 S. 24). 3. Der Gesuchsteller rügt hauptsächlich, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung des Kindeswohls von den falschen Aussagen der Gesuchsgegnerin blenden lassen. Angezweifelt wird vor allem die Glaubwürdigkeit der Gesuchsgegnerin. In Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime habe es die erste Instanz unterlassen, die Akten aus dem Strafverfahren gegen die Gesuchsgegnerin beizuziehen und die offerierten Zeugen anzuhören. Zudem sei der Sachverhalt teilweise falsch festgestellt worden. Der Gesuchsgegnerin, die C._____ erfolgreich angestiftet habe, die Kreditkarte des Gesuchstellers zu entwenden und ihn so in enorme Gewissenskonflikte gebracht habe, fehle die für die Erziehung und Betreuung der Kinder erforderliche Sozialkompetenz. Zudem habe sie betreffend die Entwendung der Mastercard gelogen und damit ihre Glaubwürdigkeit beschädigt. Die erste Instanz habe auch die Betreuungssituation falsch beurteilt. Die Gesuchsgegnerin biete keine Gewähr für die bevorzugte persönliche Betreuung der Kinder, zumal sie die Kinder täglich an den Mittagstisch schicke. Solches sei nicht einzusehen, weil die Gesuchsgegnerin nicht arbeite und inzwischen auch keine Therapien mehr besuche. Zu Unrecht habe die erste Instanz den zahlreichen seitens des Gesuchstellers eingereichten Berichten von Verwandten, Freunden und Nachbarn pauschal jegliche Objektivität abgesprochen und sie völlig unberück-

- 13 sichtigt gelassen. Jedenfalls wären bei Zweifeln an den Berichten vertiefte Abklärungen am Platz gewesen. Hingegen könne dem Bericht von Dr. H._____ entgegen der Vorinstanz keineswegs Objektivität attestiert werden, da dieser auf einseitigen Schilderungen der Gesuchsgegnerin beruhe. Zudem schildere Dr. H._____ vor allem, was gut für die Gesuchsgegnerin sei, nicht so sehr, was das Beste für die Kinder sei. Die Gesuchsgegnerin sei hierzulande nicht integriert und spreche nicht gut Deutsch. Sie bringe daher die Voraussetzungen nicht mit, um dafür Gewähr zu bieten, dass sich die drei Kinder schulisch genügend entwickeln könnten. Sodann bräuchten D._____ und E._____ weitere logopädische Unterstützung. Wenn die Vorinstanz ausführe, die schulische Betreuung könnte vom Gesuchsteller auch im Rahmen eines allfälligen Besuchsrechts sichergestellt werden, so sei dies ein Scheinargument, weil Hausaufgaben vor allem unter der Woche und nicht übers Wochenende anfielen. Die Vorinstanz sei sich der Tragweite der fehlenden Integration und der mangelnden Sprachkenntnisse viel zu wenig bewusst gewesen. Die erste Instanz habe zwar lange Ausführungen über die Beweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren gemacht und erklärt, dass, sofern der Beweisführer glaubwürdig sei, auf Zusicherungen abgestellt werden dürfe. Jedoch sei die Vorinstanz mit keiner Silbe auf die fragliche Glaubwürdigkeit der Gesuchsgegnerin eingegangen, obschon der Gesuchsteller sich die Mühe gemacht habe, der Vorinstanz schlüssige Beweise über einzelne Falschaussagen zu liefern. Völlig zu Unrecht habe die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Gesuchsgegnerin nicht angezweifelt. So habe die Gesuchsgegnerin beispielsweise gelogen betreffend die Erstkonsultation bei Dr. I._____, die Anstiftung von C._____, die unrechtmässigen Bargeldbezüge sowie die angebliche Telefonbelästigung. Zwar habe die erste Instanz es zu Recht als verantwortungslos bezeichnet, dass die Gesuchsgegnerin Medikamente auf der Küchenanrichte in Reichweite der Kinder habe liegen lassen, dann aber völlig unverständlich als blosses Versehen bezeichnet. Vielmehr zeuge solches von der egoistischen Lebenshaltung der Gesuchsgegnerin und fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Auch der Umstand, dass sie trotz bereits hoher Überschuldung der Familie monatlich hohe Telefonkosten/Handykosten produziere, zeuge für ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein, was die Vorinstanz nicht gebührend gewürdigt habe.

- 14 - Es sei ein grosser Unterschied, die Kinder in den Ferien zu betreuen oder den Alltag mit den Kindern zu meistern. Ersteres sei der Gesuchsgegnerin zuzutrauen, Letzteres hingegen nicht. Und schliesslich habe die erste Instanz es unterlassen, den Vorwürfen nachzugehen, wonach die Gesuchsgegnerin die Kinder unter Druck gesetzt habe und ihnen gesagt haben solle, sie würde nach Peru gehen, falls sie die Obhut nicht erhalten würde. Zusammengefasst hinterlasse die Gesuchsgegnerin den Eindruck einer Frau, die vor allem sich selber am nächsten stehe. Sie sage nicht immer die Wahrheit, und lasse ihren neunjährigen Jungen die Kreditkarte des Vaters stehlen. Aufwand für ihre Kinder zu treiben, sei ihr zu mühsam. Mit den Kindern gehe sie lieber zum Mc Donalds oder lasse sie zu Hause fernsehen, anstatt dass sie die Bewegung unter freiem Himmel fördere, mit ihnen zum Spielplatz gehe oder mit C._____ zum Fussball. Der Gang zum Physiotherapeuten sei ihr zu mühsam und die Hausaufgaben könne C._____ auch alleine machen. Sie könne die Kinder weder bei den Hausaufgaben noch bei der Sprachentwicklung adäquat unterstützen. Zwar sei die Gesuchsgegnerin eine liebevolle Mutter, aber sie sei mit der Betreuung der Kinder derart überfordert und vermöge nicht das nötige Engagement aufzubringen, um die Kinder bedürfnisgerecht zu fördern. Sie könne keine Vorbildrolle für die Kinder übernehmen. Demgegenüber habe der Gesuchsteller bewiesen, dass er bereit sei, langfristig Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Er könne den Kindern ein Umfeld bieten, das eine verlässliche Betreuung mit mehreren Bezugspersonen, sowohl mit mütterlichen und väterlichen Beziehungspersonen, gewährleiste und existenzsichernde und entwicklungsfördernde Lebensumstände für die Kinder bieten könne. Er könne die Kinder bei den Hausaufgaben unterstützen und sie zu den nötigen Arzt- und Therapieterminen bringen (Urk. 45 5 ff.). Mit Bezug auf den Wegzug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern anfangs Dezember 2013 nach Peru, hält der Gesuchsteller im Wesentlichen dafür, die Gesuchsgegnerin habe die drei Kinder nicht auf die Ausreise vorbereitet. Die Kinder hätten sich weder beim Vater, noch bei den Grosseltern oder ihren Schulfreunden verabschieden können. Besonders besorgniserregend sei die Abreise aber in Bezug auf die medizinische Versorgung der drei Kinder, insbesondere der gesundheitlich stark angeschlagenen E._____. Diese sollte dringend einen kleine-

- 15 ren Eingriff zur Verbesserung ihres Gehörs machen lassen (Einsetzen von Paukenröhrchen). Während die dringend nötige Operation in der Schweiz von der Krankenkasse bezahlt würde, sei die Finanzierung der Operation in Peru mangels finanzieller Mittel seitens der Gesuchsgegnerin nicht sichergestellt. E._____ habe überdies ein Loch in der Herztrennwand, welches ebenfalls noch operiert werden müsse, wobei die Operation, welche letzten Sommer hätte durchgeführt werden sollen, immer dringender werde. E._____ habe nach der Geburt sodann am sogenannten Kawasaki-Syndrom gelitten. Obschon sie derzeit keine Komplikationen aufweise, bedürfe sie deswegen langfristig kardiologischer Nachuntersuchungen aufgrund der veränderten Gefässwand. Zudem bedürfe sie spezieller Antibiotika, weil sie auf Penicillin allergisch sei. All diese speziellen Bedürfnisse und ärztlichen Notwendigkeiten würden in Z._____/Peru nicht erfüllt. Er habe selbst in Z._____ gelebt und kenne das dortige Gesundheitssystem. Es sei alles extrem teuer. Zudem habe die Gesuchsgegnerin die medizinische Betreuung von E._____ auch schon in der Schweiz vernachlässigt. Auch D._____ bedürfe therapeutischer Unterstützung, zumal bei ihr eine gemischte Angst- und depressive Störung sowie eine sonstige hyperkinetische Störung diagnostiziert worden sei. Sie leide an Konzentrationsschwäche und bedürfe intensiver Unterstützung, insbesondere bei den Hausaufgaben. Auch sie besuche die Logopädie. Und schliesslich hätte auch C._____ bei einem Kinderpsychologen angemeldet werden sollen, vor allem um die von ihm eingenommene "Vaterrolle" kritisch zu beleuchten. Dazu sei es zufolge der Abreise aber nicht mehr gekommen. C._____ besuche die 4. Primarschulklasse und stehe vor einer wichtigen Phase der schulischen Entwicklung. Zusammengefasst seien der Gesundheitszustand und das Mass an notwendiger Förderung für die drei Kinder derart gross und komplex, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die kindsgerechte, dem Kindeswohl entsprechende Betreuung der Kinder in Peru sichergestellt sei. Überdies sei die Gesuchsgegnerin gar nicht an einer dem Kindeswohl entsprechenden Entwicklung ihrer Kinder interessiert, sondern handle einzig aus egoistischen Beweggründen. In Peru lebe die Gesuchsgegnerin mit den Kindern im Stadtkreis …, nicht zu verwechseln mit dem Stadtkreis …, wo alle Hotels und Restaurants und die Touristen seien. Dort sei es gefährlich und es stinke, weil der Abfall überall herum liege. Die Kinder

- 16 dürften wegen Entführungsgefahr nicht alleine in den Park spielen gehen. Die staatlichen Spitäler seien katastrophal. Das Häuschen der Schwiegermutter sei viel zu klein, um die Gesuchsgegnerin mit den Kindern zu beherbergen. Im Ausland werde die Gesuchsgegnerin nicht mehr vom Zürcher Sozialamt unterstützt. Sie habe keine Arbeitsstelle und sei ohne Ersparnisse nach Peru geflüchtet. Sie habe geglaubt, dass sie mit den Familienzulagen von Fr. 600.– und gratis Behausung bei ihrer Mutter durchkommen werde, weil in Peru die Lebenshaltungskosten viel geringer seien als in der Schweiz. Sie verkenne dabei, dass ihr keine solchen Zulagen vergütet würden, wenn die Kinder im Ausland seien. Damit sei sie nicht in der Lage, für die Kinder das wirtschaftliche Fortkommen zu sichern. Weil der Gesuchsteller, der ebenfalls vom Sozialamt unterstützt werde, nicht in der Lage sei, sie finanziell zu unterstützen, müsse leider davon ausgegangen werden, dass die Kinder unter äusserst knappen finanziellen Verhältnissen zu leiden hätten. Dass die Kinder ab März 2014 in der privaten …-Schule eingeschult werden sollten, werde bestritten. Die Gesuchsgegnerin verfüge mitnichten über die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel. Zudem wäre der Schulweg katastrophal und gefährlich (zirka 8 km mit dem Bus oder Taxi). Dass die gesundheitliche Situation von E._____ unter Kontrolle sei, sei absolut unglaubhaft. Sodann habe die Gesuchsgegnerin ausführen lassen, sie sei gefährdet gewesen, in eine Depression zu fallen. Sie sei mithin schlicht nicht in der Lage, den Druck auszuhalten, den die Erziehung der drei Kinder mit sich bringe. Es stimme nicht, dass die Gefahr eines Rückfalls in eine schwere Depression mit der Ausreise gebannt sei. Die Gesuchsgegnerin habe auch nicht dargelegt, dass sie in Peru über eine Krankenkasse für die Kinder verfüge (Urk. 83; Urk. 91 S. 4 ff.; Urk. 99 S. 2 f. und Urk. 103 S. 2 f.). 4. Die Gesuchsgegnerin lässt ausführen, die erste Instanz habe die schwierige Aufgabe in einer schweren Konfliktsituation zwischen den beiden Eltern, die ausserdem von einem sehr prekären Gesundheitszustand des jüngsten Kindes E._____ überschattet sei, über die Frage der Obhutszuteilung zu entscheiden und habe dies in einem ausgewogenen, eingehend begründeten Urteil getan. Dieses Urteil sei im Berufungsverfahren zu bestätigen. Im Wesentlichen sei festgestellt worden, dass die Gesuchsgegnerin vor ihrem akuten Krankheits-

- 17 ausbruch im Jahr 2012 bereits die Kinder umfassend betreut habe und ihnen Stabilität und eine durchgehende persönliche Betreuung garantieren könne. Die sorgfältige Befragung der Kinder C._____ und D._____ sei analysiert worden und die erste Instanz habe sich positiv zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin geäussert. Es werde daran festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin nichts mit den Bezügen zu Lasten der Kreditkarte des Gesuchstellers zu tun habe. Gegen den Beizug der Strafakten sei zwar nichts einzuwenden. Solches sei aber nicht vonnöten. Betreffend die Hortbetreuung habe die Gesuchsgegnerin eine Reduktion gewünscht. So seien die Nachmittage im Hort weggefallen. C._____ und D._____ würden hingegen nach der Schule gerne in den Mittagshort zum Mittagessen und danach nach Hause zur Mutter gehen. Die Zurückhaltung der Vorinstanz betreffend den seitenlangen Brief der offensichtlich voreingenommenen Mutter des Gesuchstellers sowie die zum Zwecke dieses Verfahrens bestellten Schreiben von Kolleginnen des Gesuchstellers sei verständlich. Interessanter sei da wohl aber ein Brief, den eine Nachbarin der Gesuchsgegnerin, J._____, im März 2013 aus eigenem Antrieb an das Sozialzentrum K._____ gerichtet habe. Darin würden die Spannungen zwischen den Eheleuten beschrieben und die Fähigkeiten der Gesuchsgegnerin als Mutter sehr positiv beurteilt. Damals sei es auch darum gegangen, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin während der Zeit, da sich die Eltern aufgrund einer von der Vorinstanz suggerierten Zwischenlösung wochenweise in der Betreuung der Kinder abgewechselt hätten, finanziell regelrecht ausgehungert und sich geweigert habe, ihr ihren Anteil am Sozialhilfegeld zu überlassen. Das Sozialamt habe dann rasch eine Aufteilung der Sozialhilfe beschlossen. Dr. H._____ habe als Arzt mit genügender Objektivität geurteilt. Das Deutsch der Gesuchsgegnerin sei zwar nicht so gut, wie sie sich das selber wünsche, sie mache aber ständig Fortschritte und sei in der Lage, sich mit Lehrern und Therapeuten sehr gut zu verständigen. Die Überforderung der Gesuchsgegnerin mit den Betreuungsaufgaben sei durch nichts bewiesen. Der Gesuchsteller sei nicht in der Lage, eine persönliche Betreuung der Kinder zu gewährleisten (Urk. 55 S. 2 ff.). Der Hauptgrund, weswegen ihr keine Wahl als ihre Ausreise mit den Kindern nach Peru verblieben sei, liege darin, dass sie durch den grossen Druck, dem sie hier in Zürich dauernd ausgesetzt gewesen sei, immer mehr in Gefahr gekommen

- 18 sei, einen schweren Rückfall in ihre psychische Erkrankung zu machen, der eine erneute Einweisung in die Psychiatrische Klinik notwendig gemacht hätte. Das wäre für sie und die Kinder eine Katastrophe gewesen; um diese zu vermeiden, habe sie rasch handeln müssen. Dieser Druck habe auch den Kindern zugesetzt. In ihrer neuen Umgebung in Peru mit vielen Freunden und einer grossen Familie würden sich die Kinder wohl fühlen. Einstweilen lebten sie noch im Hause ihrer Mutter, sobald wie möglich werde sie mit den Kindern jedoch eine eigene Wohnung beziehen, aber immer im Quartier ..., eines der besten Quartiere in der Stadt Z._____. Die Kinder hätten zur Zeit Schulferien und würden ab März 2014 in die …-Schule gehen, eine private … Schule. C._____ und D._____ würden die Primarschule besuchen, E._____ den Kindergarten. Die gesundheitliche Situation von E._____ sei unter Kontrolle. Die Gesuchsgegnerin wisse, dass regelmässige Kontrollen notwendig seien und werde dafür besorgt sein, aber sie wisse auch, dass die anstehenden Operationen nicht, wie früher angenommen, dringend ausgeführt werden müssten. Das Gesundheitssystem in Peru sei solchen Anforderungen sehr wohl gewachsen. Wesentlich für das Wohl der Kinder sei auch, dass es ihr selbst gesundheitlich deutlich besser gehe und die Gefahr eines Rückfalls in ihre schweren Depressionszustände gebannt sei (Urk. 98 S. 2 f.). 5. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, sind im vorliegenden summarischen Eheschutz(berufungs-)Verfahren die tatsächlichen Verhältnisse bloss glaubhaft zu machen. Im Vordergrund stehen dabei Urkunden. Ist eine Partei glaubwürdig und ihre Darstellung glaubhaft, darf aber auch auf ihre blossen Zusicherungen abgestellt werden (Urk. 46 S. 6 f. mit weiteren Hinweisen). Vorweg ist auf die seitens des Gesuchstellers angezweifelte Glaubwürdigkeit der Gesuchsgegnerin (vgl. insbes. Urk. 45 S. 14) einzugehen sowie auf den in diesem Zusammenhang durch den Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren erneut gestellten Antrag auf Beizug der Strafakten im Zusammenhang mit dem Kreditkartendiebstahl (Urk. 39 S. 3; Urk. 45 S. 7; Urk. 46 S. 7 f.; Urk. 61 S. 3 f.). Der Gesuchsteller beschuldigt die Gesuchsgegnerin, C._____ angestiftet zu haben, seine Kreditkarte für sie zu entwenden, worauf die Gesuchsgegnerin zwi-

- 19 schen Februar und April 2013 mehrere unrechtmässige Kreditkartenbargeldbezüge getätigt habe. Der Gesuchsteller lancierte darauf eine Strafanzeige (Urk. 28 S. 7; Urk. 29/23; Urk. 35 S. 2; Urk. 39 S. 3; Urk. 35/A). Die Gesuchsgegnerin bestreitet solches. Sie habe mit den Bezügen mit der Cornercard des Gesuchstellers nichts zu tun. Sie habe diese Karte seit über einem Jahr nicht gesehen und kenne auch den Code nicht. Ein Bezug wäre ihr überhaupt nicht möglich gewesen. Sie habe ihren Sohn C._____ nicht zur Entwendung angestiftet (Urk. 33 S. 5; Urk. 36). C._____ hat diesbezüglich ein Schreiben vom 9. April 2013 verfasst, worin er die Entwendung der Kreditkarte auf Anweisung der Mutter einräumt (Urk. 29/24). Im Rahmen seiner Noveneingabe vom 11. Oktober 2013 macht der Gesuchsteller geltend, das Strafverfahren sei laut Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes mit einem Strafbefehl gegen die Gesuchsgegnerin wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage abgeschlossen worden. Leider liege der Strafbefehl noch nicht vor. Aus dem Strafverfahren hätten jedoch die Bilder der Überwachungskamera erhältlich gemacht werden können, welche eindeutig zeigten, wie die Gesuchsgegnerin die Bezüge am Bankomat getätigt habe, was sie stets bestritten habe. Es stehe somit fest, dass sie sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren gelogen habe (Urk. 66 und Urk. 68/15, 16). Die Gesuchsgegnerin räumt ein, dass sie auf den Fotos zwar tatsächlich zu sehen sei, sich aber nicht erklären könne, wie die Fotos zustande gekommen seien. An den Bestreitungen wird festgehalten (Urk. 74 S. 2). Aufgrund der Bilder der Überwachungskamera ZKB … vom 16. und 18. April 2013 (Urk. 68/15), welche anerkanntermassen die Gesuchsgegnerin mit D._____ am Bancomat zeigen, dem Kreditkartenauszug vom 19. April 2013, welcher je einen Bargeldbezug über Fr. 1'025.– vom 16. und 18. April 2013 ausweist sowie dem Schreiben von C._____ vom 9. April 2013 (Urk. 29/24) liegt in der Tat der Verdacht nahe, dass es sich so verhielt, wie der Gesuchsteller dies schildert. Jedenfalls erscheint solches glaubhaft, was vorliegend wie erwähnt, genügt. Ein Beizug der Strafakten ist daher nicht vonnöten. Aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin dieses strafbare Verhalten bestreitet, was mit Blick auf die Unschuldsvermutung und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, durchaus

- 20 legitim ist, kann indessen nicht einfach geschlossen werden, dass sie generell, und insbesondere soweit es um die Betreuung der Kinder geht, unglaubwürdig wäre. Wichtiger als die generelle Glaubwürdigkeit einer Person ist im Übrigen ohnehin die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin, insbesondere auch im Hinblick auf die Beteiligung von C._____, ist hingegen bei der Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit zu würdigen. Wie es sich mit der Erstkonsultation bei Dr. I._____ im Jahr 2009 genau verhält (wer sie in die Wege leitete, wer die ersten paar Male alles dabei war etc., vgl. Urk. 46 S. 14; Urk. 28. S. 8), ist hier nicht mehr von Belang. Es kann der Gesuchsgegnerin in Anbetracht der inzwischen vergangenen Zeit auch nicht unterstellt werden, diesbezüglich bewusst gelogen zu haben. Immerhin deponierte sie, dass sie am Anfang zusammen mit dem Gesuchsteller bei Dr. I._____ gewesen sei (Prot. I S. 17; Urk. 55 S. 5 f.). Auch was die seitens der Gesuchsgegnerin behauptete Telefonbelästigung durch den Gesuchsteller anbelangt, kann der Gesuchsgegnerin keine bewusste Lüge unterstellt werden (vgl. Urk. 45 S. 10, 15; Urk. 48/3; Urk. 55 S. 6, 4, wonach es sich bei den 43 SMS mehrheitlich um "Selbstläufer" gehandelt haben soll). Vor diesem Hintergrund ist zusammengefasst nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin generell nicht die Wahrheit sagt. Der Gesuchsteller rügt betreffend die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die Kreditkartengeschichte, die Vorinstanz habe die Sozialkompetenz der Gesuchsgegnerin falsch beurteilt (Urk. 45 S. 6.8). Es trifft zu, dass die Gesuchsgegnerin C._____ in einen schweren Gewissenskonflikt brachte, indem sie ihn wohl dazu anhielt, dem Gesuchsteller die Kreditkarte zu entwenden (Urk. 29/24). Dadurch instrumentalisierte sie den Sohn für ihre Zwecke, was ihre Erziehungsfähigkeit nicht eben in einem günstigen Licht erscheinen lässt. Wenngleich sie sich offenbar in einer finanziellen Notlage befand, zumal es glaubhaft erscheint, dass sie vom Gesuchsteller, der die Sozialhilfegelder für die Familie zunächst alleine einbehielt, regelrecht ausgehungert wurde (Urk. 19 S. 4 f.; Urk. 28 S. 6 f.; Urk. 33 S. 4, 8; Urk. 3/3; Urk. 12 S. 5 f., 8; Urk. 15/1; Urk. 15/12; Urk. 53/8; Urk. 57/2), weswegen das (unrechtmässige) Abheben der Gelder mit der Kreditkarte des Gesuchstellers noch einfühlbar erscheint, rechtfertigt solches jedoch in keiner Weise die Instrumentalisierung des Sohnes. Allerdings handelt es

- 21 sich hier um einmalige, situationsbedingte Vorfälle, welche für sich alleine noch keinen Grund darstellen, der Gesuchsgegnerin die Erziehungsfähigkeit an sich abzusprechen. Das Nämliche gilt betreffend das einmalige (unverantwortliche) Liegenlassen der Medikamente in Reichweite der Kinder (vgl. Urk. 46 S. 13 f.). Ansonsten hat selbst der Gesuchsteller vor Vorinstanz persönlich zu Protokoll gegeben, die Gesuchsgegnerin sei eine vorzügliche Mutter. Sie mache alles für die Kinder. Sie erziehe die Kinder gut, was den Alltag betreffe (Prot. I S. 12). Im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit (und bisherigen Betreuung) wird seitens des Gesuchstellers auch gerügt, die Vorinstanz habe die von ihm ins Recht gelegten Berichte und Stellungnahmen von Drittpersonen in Verletzung der Untersuchungsmaxime völlig ausser Acht gelassen und ihnen pauschal jegliche Objektivität abgesprochen. Entgegen der ersten Instanz könne auch nicht auf den Bericht von Dr. H._____ abgestellt werden, weil dieser auf den einseitigen Schilderungen der Gesuchsgegnerin basiere. Zudem schildere Dr. H._____ vor allem, was gut für die Gesuchsgegnerin sei, nicht so sehr, was das Beste für die Kinder sei. Das Kindeswohl müsse aber vorgehen (Urk. 45 S. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin lässt demgegenüber ausführen, die Zurückhaltung der Vorinstanz gegenüber dem seitenlangen Bericht der offensichtlich voreingenommenen Mutter des Gesuchstellers sei verständlich, ebenso gegenüber den zum Zwecke dieses Verfahrens bestellten Schreiben von Kolleginnen des Gesuchstellers. Dr. H._____ hingegen sei als Arzt klar in der Lage, die Dinge mit genügender Objektivität zu beurteilen (Urk. 55 S. 4). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, handelt es sich bei den vom Gesuchsteller beigebrachten Berichten und Stellungnahmen (Urk. 29/15, 17- 20) allesamt um jene von Freunden und nahen Verwandten des Gesuchstellers, welche mangels Objektivität nicht berücksichtigt werden können. Es versteht sich, dass der Gesuchsteller keine sich für ihn nachteilig auswirkenden Berichte einreichen würde. Zudem ist auch nicht bekannt, wie die Berichte zustande kamen. Derartige Beobachtungen aus der Nachbarschaft sind im Übrigen notorischerweise sehr selektiv und ergeben kein vollständiges Bild der Geschehnisse. Solche Schreiben haben in der Tat in etwa den Wert von Parteibehauptungen. Das nämliche gilt im Übrigen für den physiotherapeutischen Bericht von Frau L._____ (Urk. 29/20), der Physiotherapeutin der Mutter des Gesuchstellers, sowie anderseits

- 22 auch betreffend den seitens der Gesuchsgegnerin eingereichten Bericht von J._____ an das Sozialzentrum (Urk. 34; vgl. Urk. 46 S. 14 f.). Was die angebliche Nachlässigkeit der Gesuchsgegnerin bezüglich der bisherigen Kinderbetreuung anbelangt, hat die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Kinder und der Aussagen des Gesuchstellers selbst richtig festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin vor ihrem Zusammenbruch umfassende Betreuungsaufgaben wahrgenommen haben müsse, ansonsten eine zusätzliche Unterstützung nicht in dem vom Gesuchsteller und den Kindern geschilderten Ausmass notwendig gewesen wäre, als die Gesuchsgegnerin in der Klinik und anschliessend zur weiteren Erholung in Peru weilte (vgl. Urk. 46 S. 23). Wenn sie mit den drei Kindern, als diese im Kleinkindalter waren, und nicht zuletzt auch mit der Geburt der schwerkranken jüngsten Tochter E._____ zeitweise überfordert war, versteht sich solches und ändert denn auch nichts daran, dass sie für die Kinder da war und selbst nach den bereits erwähnten Angaben des Gesuchstellers - eine liebevolle Mutter ist, die sich gut um die Kinder kümmert (Prot. I S. 12). Ebenso ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die wesentlichen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben vorwiegend zu hause und nicht auf dem Spielplatz und an Elternabenden stattfinden (vgl. Prot. I S. 12) und von der Gesuchsgegnerin auch wahrgenommen wurden (Urk. 46 S. 24). Die Erziehung von Kindern besteht, mit der ersten Instanz, nicht darin, ihnen permanent etwas zu bieten. Weit wichtiger erweist sich ein geregelter Alltag, und ein solcher vermochte die Gesuchsgegnerin den Kindern zu bieten (Urk. 46 S. 17; auch Prot. I S. 12; Urk. 23; Prot. II 20 f.). Wie viel mal die Gesuchsgegnerin mit D._____ auf dem Spielplatz war (Urk. 45 S. 17; Urk. 23 S. 2), ist jedenfalls nicht von Belang. Anhaltspunkte, wonach sie die Kinder nur vor den Fernseher setzen und nichts mit ihnen unternehmen würde (vgl. Urk. 45 S. 17), sind keine auszumachen. Aufgrund der Schilderungen der Kinder liegt vielmehr das Gegenteil nahe (vgl. Urk. 23 und Prot. II S. 19). Wie die erste Instanz richtig gesehen hat, kann der Gesuchsgegnerin auch nicht vor dem Hintergrund ihres (einmaligen) Zusammenbruches im Sommer 2012, als sie für zirka zwei Monate stationär in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich behandelt werden musste und anschliessend zur Erholung über zwei

- 23 weitere Monate bei ihrer angestammten Familie in Peru weilte, fortan die Erziehungsfähigkeit abgesprochen werden (Urk. 46 S. 10), zumal dieser Zusammenbruch massgeblich auf die Eheprobleme zurückzuführen war, welche sich mit dem Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung im November 2013 (Urk. 99 S. 3) und der Ausreise der Gesuchsgegnerin mit den Kindern nach Peru anfangs Dezember 2013 nunmehr relativierten. Zu Recht stellte die Vorinstanz auf den ärztlichen Bericht von Dr. H._____ ab (Urk. 46 S. 9). Dr. H._____ hielt in seinem Bericht fest, die Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, sich als Mutter um ihre Kinder zu kümmern sei derzeit in keinster Weise eingeschränkt. Die depressive Erkrankung zeige sich im Moment als remittiert und bei Reduktion der psychosozialen Belastungen (beispielsweise durch eine räumliche Trennung der Eheleute und einer klaren Regelung bezüglich der Kinderbetreuung) sowie weiterer Teilnahme an der mittelfrequenten Psychotherapie sei zudem nicht von einer erneuten Exazerbation der Symptome auszugehen. Für einen Entzug der Kinder aus ihrer Betreuung lägen derzeit keine medizinischen Gründe vor (Urk. 20 S. 3). Es handelt sich hier um einen differenzierten Bericht des behandelnden Arztes, der seine Patientin, und insbesondere auch deren Medikamente, kennt. Im vorliegenden summarischen Verfahren kann darauf abgestellt werden. Dass der behandelnde Arzt keinen Kontakt mit dem Gesuchsteller pflegte, ändert daran nichts. Er äussert sich denn auch nicht über diesen. Der Einwand des Gesuchstellers (Urk. 45 S. 10), der Bericht rücke vor allem das Wohl der Gesuchsgegnerin und nicht der Kinder in den Vordergrund (Urk. 45 S. 10), zielt sodann an der Sache vorbei. Es geht hier gerade um die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. Zwar wird im Bericht ausgeführt, ein Entzug der Kinder aus ihrer Betreuung hätte sicherlich verheerende Folgen bezüglich des Gesundheitszustandes der Gesuchsgegnerin, allerdings nimmt der Bericht auch klar (positiv) Bezug auf die Fähigkeit der Gesuchsgegnerin, sich als Mutter um ihre Kinder zu kümmern vor dem Hintergrund ihrer Erkrankung (Urk. 20). Dies ist entscheidend. Was im Wohl der Kinder liegt, hat nicht Dr. H._____ zu beurteilen, zumal die Kinder nicht von ihm behandelt werden, vielmehr entscheidet darüber das Gericht. Dass die Gesuchsgegnerin sich psychisch zu stabilisieren vermochte, zeigt auch der Umstand, dass sie be-

- 24 reits ein Medikament absetzen konnte, was selbst der Gesuchsteller feststellte (Prot. I S. 16, 19; vgl. auch Urk. 46 S. 13). Dass die Gesuchsgegnerin nicht gut Deutsch spricht und sich offenbar in der Schweiz nicht richtig integrierte (Urk. 46 S. 15 f.; Urk. 45 S. 11), vermag nichts daran zu ändern, dass sie für ihre Kinder eine gute Mutter ist. Die notwendige Unterstützung bei den Hausaufgaben können sich die Kinder auch im Hort, in der Hausaufgabenstunde oder im Rahmen der Besuche beim Gesuchsteller holen. C._____ ist zudem nach wie vor ein guter Schüler, der die Hausaufgaben in der Regel alleine löst (Urk. 46 S. 15 mit Hinweisen; Prot. II S. 19). Es erscheint im Übrigen auch glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin, wie sie vor Vorinstanz darlegte, durch die Schule von C._____ und die Arztbesuche von E._____ ein wenig Deutsch gelernt hat. Im Übrigen kann sie sich mit den Lehrpersonen und dem Therapeuten von E._____ durchaus verständigen (Urk. 46 S. 15; Urk. 19 S. 8; Prot. I S. 5, 22). Es geht nicht an, einem oder beiden Eltern die Kinder zu entziehen, nur weil nicht hinreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind. Die erste Instanz hat schliesslich richtig dargelegt, dass die Gesuchsgegnerin durchaus Termine mit den Kindern wahrgenommen hat (z.B. Besuchstag C._____, Begleitung zu den Kinderanhörungen, vgl. Urk. 46 S. 16 mit Hinweisen, Urk. 23 S. 1, Prot. II S. 16). Von Nachlässigkeit seitens der Gesuchsgegnerin ist nicht auszugehen. Vielmehr erscheint, was nicht zuletzt bei der Sorge um drei Kinder nachvollziehbar ist, eine Aufteilung der verschiedenen Aufgaben zwischen den Elternteilen je nach Neigung/Eignung nachvollziehbar (vgl. Urk. 46 S. 16 mit Hinweisen). Es kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass sich die erste Instanz der Tragweite der fehlenden Integration und der mangelnden Sprachkenntnisse der Gesuchsgegnerin viel zu wenig bewusst gewesen wäre, wie der Gesuchsteller meint (Urk. 45 S. 14). Vielmehr setzte sich die Vorinstanz damit differenziert auseinander. Nachdem die Kinder nunmehr in Peru in die Schule gehen werden, wird es für die spanischsprechende Gesuchsgegnerin viel einfacher sein, sich um die schulischen Belange zu kümmern. Wenn sich die Gesuchsgegnerin nach ihrer Rückkehr aus Peru anfangs Januar 2013 nicht mehr am Familienleben beteiligte und Freunde mit nach Hause

- 25 brachte (Urk. 46 S. 18; Urk. 45 S. 16 f.), so betrifft solches den Paarkonflikt und ist hier nicht weiter zu beleuchten. Es dürfte für die Parteien - in Anbetracht des sich abzeichnenden Trennungswunsches - denn auch äusserst schwierig gewesen sein, weiterhin im gleichen Haushalt zusammen zu leben. Dass die Gesuchsgegnerin trotz sehr knappen finanziellen Verhältnissen, Schulden und Unterstützung der Familie durch das Sozialamt, hohe Handykosten verursachte (Urk. 45 S. 16; Urk. 29/22a-c), findet seine Erklärung darin, dass sie im fraglichen Zeitraum, als diese Kosten produziert wurden, in Peru weilte und mit ihren Kindern in der Schweiz kommunizieren wollte (Urk. 55 S. 6; Urk. 46 S. 10). Jedenfalls kann ihr gestützt darauf nicht jegliche Vorbildfunktion abgesprochen werden. Nicht eben günstig war sicherlich, dass die Gesuchsgegnerin die Kinder unter Druck setzte, dass sie ohne sie nach Peru gehen würde, falls sie die Obhut nicht erhalte (Urk. 45 S. 17 ff.; Prot. II S. 19 f.). Solches war offenbar auch ein wichtiger Grund, weshalb C._____ sich entschied, bei der Mutter bleiben zu wollen, damit sie nicht nach Peru gehe und er sie nicht verliere (Prot. II S. 20). Allerdings ist auch ein beeinflusster Wille ein Wille und C._____ äusserte sich anlässlich der Anhörung beim Obergericht vom 19. November 2013 klar dahingehend, dass es gut sei, dass er bei der Mutter wohne und den Vater alle zwei Wochen besuchen könne (Prot. II S. 21). Auch vor Vorinstanz deponierte er am 19. März 2013, dass er lieber bei der Mutter wohnen wolle, da diese ihn früher vom Hort abhole (Urk. 23 S. 4 f.). D._____ wollte damals lieber beim Vater wohnen, damit sie weiterhin zu ihren Grosseltern väterlicherseits gehen könne (Urk. 23 S. 4). Sie fühlte sich mithin nicht unter Druck gesetzt. Der Gesuchsteller meint, die erste Instanz sei wohl grundsätzlich zurecht davon ausgegangen, dass die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Ehegatten der Fremdbetreuung vorzuziehen sei. Dabei habe sich die Vorinstanz indessen von der Gesuchsgegnerin täuschen lassen. Sie denke nicht im Traum daran, die persönliche Betreuung der Kinder zu übernehmen. So habe sie die Kinder von Montag bis Freitag für den Mittagshort angemeldet. Obschon sie nicht arbeite, bringe sie es nicht fertig, für die Kinder auch nur ein Mal pro Woche ein Mittagessen zuzubereiten. Die mehrfach monierte Überforderung werde hier deut-

- 26 lich ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin biete keine Gewähr für die bevorzugte persönliche Betreuung. Aus dem Vergleich der Betreuungsituation könne entgegen der Vorinstanz somit nichts abgeleitet werden (Urk. 45 S. 8; Urk. 48/2). Zwar hat die Gesuchstellerin C._____ und D._____ vor ihrer Abreise nach Peru jeweils von Montag bis Freitag (nach wie vor) für den Mittagshort angemeldet. Allerdings mussten die Kinder nicht mehr wie bislang, als der Gesuchsteller (nach dem Zusammenbruch der Gesuchsgegnerin im Sommer 2012) die Fremdbetreuung organisierte, an den Morgentisch und in den Nachmittagshort, ausgenommen am Donnerstagnachmittag, als die Mutter mit E._____ nach … in die Therapie musste (Urk. 45 S. 8; Urk. 55 S. 3; Urk. 48/2, echtes Novum, Art. 317 Abs. 1 ZPO; Prot. II S. 20; Prot. I S. 11 f.; Urk. 17 Rz 19 ff.). Die Vorinstanz empfahl der Gesuchsgegnerin, die vom Gesuchsteller organisierte Fremdbetreuung an den beiden Tagen, an denen die Gesuchsgegnerin in die Therapie gehe (Dienstag und Donnerstag), aufrechtzuerhalten, damit sie die Gelegenheit habe, sich um ihre vollständige Genesung zu sorgen (Urk. 46 S. 23 f.). Die Gesuchsgegnerin reduzierte jedenfalls die Fremdbetreuung für C._____ und D._____. Nicht zu vergessen ist dabei, dass sie auch noch für die jüngste, noch nicht kindergartenpflichtige, vierjährige, gesundheitlich angeschlagene und fürsorgebedürftige Tochter E._____ zu sorgen hat. Der Gesuchsteller liess die Kinder demgegenüber zu 100 % fremdbetreuen, zumal er zu 60 % in einem sozialen Beschäftigungsprogramm eingesetzt wurde und daneben einen Kundenstamm aufbaute, um eine eigene Treuhandfirma zu gründen (Urk. 46 S. 23; Prot. I S. 9, 12 f.; Urk. 45 S. 8). Derzeit hat er eine Teilzeitstelle bei der M._____ und arbeitet weiterhin beim Wiedereingliederungsprojekt des Sozialamtes (Urk. 99 S. 9). Es ist unbestritten, dass er die Kinder weiterhin zu 100 % fremdbetreuen lassen müsste (vgl. auch Urk. 46 S. 22 mit Hinweisen; Urk. 45 S. 8 ff.). Die Gesuchsgegnerin nahm somit einen namhaften Anteil an persönlicher Betreuung wahr, welcher der umfassenden Fremdbetreuung auf Seiten des Gesuchstellers vorzuziehen ist. So schätzte es insbesondere auch C._____, dass die Mutter ihn früher vom Hort abholte (Urk. 23 S. 4). In Peru werden die Kinder offenbar überhaupt nicht mehr fremdbetreut, sondern leben mit der Mutter und Grossmutter zusammen. Die persönliche Betreuung durch einen Elternteil ist der Fremdbetreuung, wie bereits er-

- 27 wähnt, vorzuziehen. Dieses Kriterium spricht mithin, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, für eine Zuteilung der elterlichen Obhut über die drei Kinder an die Gesuchsgegnerin. Das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse war vor Vorinstanz nicht umstritten, weil beide Parteien die Zuteilung der Obhut und auch die Zuweisung der ehelichen Wohnung an der F._____-Strasse ..., … Zürich, verlangten, womit sich für die Kinder keine Änderungen betreffend das persönliche Umfeld sowie Schule/Kindergarten/Hort und Kinderkrippe ergeben hätten. Seit anfangs Dezember 2013 halten sich die Kinder indessen mit ihrer Mutter in Z._____/Peru bei deren angestammten Familie auf. Ob dies nun im edleren touristischen Quartier ... mit Meeranstoss oder im Quartier ... ist (vgl. Urk. 98 S. 3; Urk. 99 S. 2;Urk. 103 S. 2), spielt keine entscheidende Rolle. In Peru lässt es sich leben, zumal die Parteien (mit C._____) im Mai 2004 bereits einmal für zirka eineinhalb Jahre nach Z._____/Peru ausgewandert sind (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 91 S. 6). Dass die angestammte Familie der Gesuchsgegnerin geradezu zur Armenschicht gehören sollte, wurde nicht behauptet. Ihre Mutter bezieht immerhin eine Pension (Urk. 91 S. 5 ff.; Urk. 99 S. 2 ff.; Urk. 103 S. 3 f.). Im Frühling 2014 sollen C._____ und D._____ in Z._____ eingeschult werden. Die offenbar ins Auge gefasste Einschulung in der privaten … …schule (Urk. 98 S. 3 f.) dürfte allerdings mangels hinreichender finanzieller Mittel scheitern (vgl. Urk. 99 S. 8; Urk. 103 S. 3; insbesondere auch Urk. 86/A S. 6 f., wo von "Überleben" mit Hilfe schweizerischer Sozialleistungen und Kinderzulagen in Peru die Rede ist), zumal auch der Gesuchsteller diese Schule nicht, wie verlangt (vgl. Urk. 99 S. 8; Urk. 103 S. 3), bezahlen kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kinder eine staatliche Schule besuchen werden. Die Kinder leben nunmehr bald vier Monate nicht mehr in ihrem angestammten Umfeld in der Schweiz, sondern in der Heimat ihrer Mutter in Peru. Sie sind dort in die mütterliche Grossfamilie (vgl. 98 S. 3; Urk. 103 S. 5) integriert. Kinder sind bekanntlich anpassungsfähig und können sich schnell in eine neue Umgebung einfügen. Die Gesuchsgegnerin ist, seitdem sie die Obhut über die Kinder wieder übernehmen konnte, die Hauptbezugsperson der Kinder. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, würde auch eine Wohnsitzverlegung nach Peru nicht per se dem Kindswohl widersprechen, nachdem die Parteien damals alleine

- 28 mit C._____ bereits früher dort Wohnsitz hatten (Urk. 46 S. 17 f.). Betreffend C._____ und D._____ ist dem sicherlich beizupflichten. Kinder können nicht nur in der Schweiz oder einem vergleichbaren Industriestaat adäquat aufwachsen. Es lässt sich insbesondere auch in ärmeren Verhältnissen als den hiesigen leben, zumal auch die Gesuchsgegnerin so aufgewachsen ist. Aufgewogen wird der geringere Komfort sicherlich durch die Grossfamilie, das angenehme Klima und die offene Mentalität der Bevölkerung. Die Kinder sind bereits in der Schweiz zweisprachig aufgewachsen. Mit der Mutter sprechen sie Spanisch (vgl. Urk. 25/27; Prot. II S. 19). Auch dies wird ihnen eine schnelle Integration in Peru ermöglichen. Dass ein solcher Umzug für die Kinder allerdings nicht leicht ist und sie ihr bisheriges schulisches und kollegiales Umfeld und vor allem auch den Vater vermissen (vgl. Urk. 99 S. 8; Urk. 103 S. 5), liegt auf der Hand, ist jedoch hinzunehmen. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht der Praxisgemeinschaft N._____ vom 16. August 2013 (Urk. 63/13) nichts zu ändern, wonach die mittlere Tochter D._____ an Angst und depressiver Störung sowie einer sonstigen hyperkinetischen Störung (ADS) leide, die Gesuchsgegnerin D._____ aufgrund der eigenen Belastungen nur in geringer Weise scheine unterstützen zu können und eine emotionale Unterstützung durch weitere Bezugspersonen für D._____ hilfreich wäre (Urk. 63/13 S. 2). Der Bericht zeigt zwar auf, dass D._____ an Ängsten leidet, er sagt aber nicht, dass D._____ (und ihre Geschwister) deswegen unter die Obhut des Vaters zu stellen wären. Vielmehr wird richtig festgehalten, dass beide Eltern mit der Scheidungssituation und den besonderen Bedürfnissen der jüngsten Tochter bereits sehr gefordert seien (Urk. 63/13 S. 2). Da es der Gesuchsgegnerin bei ihrer Familie in Peru nunmehr besser gehen wird, kann sie auch vermehrt auf D._____s Bedürfnisse eingehen. Zudem dürfte D._____ in der Grossfamilie durch weitere Personen Zuwendung erfahren. Genauer zu betrachten ist der Umzug indessen mit Blick auf das gesundheitliche Wohlergehen der jüngsten Tochter E._____. Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. O._____ vom 7. Februar 2014 bestehen bei E._____, geboren tt.mm.2009, eine immunologische Auffälligkeit (CD4 + T-Zellen erniedrigt), eine komplexe Nierenmissbildung (Hufeisenniere, Status nach Abgangsstenose rechts

- 29 - [operiert] und funktionslose Niere links) sowie ein kleiner Vorhofseptumdefekt (Loch in Herzwand), welche spezialärztlicher Kontrolle bedürfen. Aktuell von Bedeutung sind vor allem eine Entwicklungs- und Sprachverzögerung, welche jetzt und weiterhin eine Logopädie-Therapie und Frühförderung nötig machen, bei einer Chromosomenanomalie (partielles Jacobson-Syndrom), einem Tubenkatarrh mit Schallleitungsstörung (eine Operation ist vorgesehen: Paukendrainage), einer Allergie auf gewisse Antibiotika wie Penicillin etc. sowie einer Alopezia totalis (Urk. 105/31). Laut der Standortbestimmung Heilpädagogische Früherziehung und Audiopädagogik vom 27. November 2013 geht es E._____ heute mehrheitlich gesundheitlich gut, ausgenommen, dass sie häufig erkältet sei (Urk. 93/23 S. 2, 3.1 "Aktuelles Entwicklungsprofil"). Auch die Operation zum Einsetzen der Paukenröhrchen in den Ohren, welche zufolge ständiger Erkältung von E._____ mehrmals verschoben werden musste (Urk. 93/23 S. 4, 3.9 "Gehör"; Urk. 29/27, Bericht Kinderspital Zürich vom 11. Februar 2013; Urk. 63/12, Bericht Kinderspital Zürich vom 19. Juli 2013), sowie die erforderliche Herzoperation, welche ursprünglich bereits im Sommer 2013 hätte durchgeführt werden sollen (Prot. I S. 20 f.; Urk. 91 S. 6), müssen nicht per sofort bzw. dringlich durchgeführt werden, was denn auch nicht behauptet wurde (vgl. Urk. 91 S. 6 "immer dringender werde"; Urk. 105/31). Allerdings bedarf E._____, insbesondere auch zufolge der Erkrankung am sogenannten Kawasaki-Syndrom aufgrund der veränderten Gefässwand langfristig kardiologischer Nachuntersuchungen (Urk. 91 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die erforderlichen medizinischen Kontrollen von E._____ zwar derzeit nicht akut und dringlich erscheinen, E._____ jedoch solcher regelmässigen Kontrollen bedarf. Zudem stehen eine Paukendrainage sowie eine Herzoperation an. Durch die Landflucht und den schnellen Anstieg der Einwohnerzahl wurden in Z._____ zunehmend grosse Krankenhäuser erbaut, wodurch sich die medizinische Grundversorgung deutlich verbesserte. Wer jedoch arbeitslos ist oder ein nur geringes Einkommen hat, ist in der Regel nicht krankenversichert. Eine Versicherungspflicht wie in Industrieländern gibt es nicht (vgl. z.B. www.thieme.de/ viamedici/medizin-im-ausland-laender-peru-1719/a/peru-arzt sein). Die Gesuchsgegnerin liess lediglich ausführen, sie wisse um die notwendigen Kontrolluntersu-

- 30 chungen für E._____ und werde sie wahrnehmen. Sie wisse aber auch, dass die anstehenden Operationen nicht, wie früher angenommen, dringend ausgeführt werden müssten. Das Gesundheitssystem in Peru sei solchen Anforderungen sehr wohl gewachsen (Urk. 98 S. 3 f.). Wie der Gesuchsteller richtig sieht (Urk. 103 S. 5), legte die Gesuchsgegnerin jedoch nicht dar, dass sie in Peru über eine Krankenkasse für die Kinder verfügt. Weil die Gesuchsgegnerin offensichtlich weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt (die Flugtickets für sie und die drei Kinder nach Peru wurden unbestrittenermassen mit den für die drei Monatsmieten bestimmten Sozialgeldern bezahlt) und denn offenbar auch dringend Geld zum "Überleben" in Peru braucht und der Gesuchsteller sie zur Zeit nicht finanziell unterstützen kann (vgl. Urk. 86/A S. 6 f.; Urk. 91 S. 5; Urk. 98 S. 3 f.; Urk. 99 S. 2 f.; Urk. 103 S. 3 f.), wird sie die Mittel für die erforderliche medizinische Versorgung von E._____ jedenfalls längerfristig kaum aufbringen können. Dass sie dabei auf namhafte finanzielle oder sonstige Unterstützung von Verwandten zählen könnte, wurde nicht einmal behauptet (Urk. 98), geschweige denn durch Belege untermauert. Weil allerdings kein dringlicher Handlungsbedarf besteht und im Gegenteil das derzeit mildere Klima in Z._____/Peru (Sommerhalbjahr) dem gesundheitlichen Zustand von E._____, insbesondere was die ständigen Erkältungen anbelangt, entgegen kommen dürfte, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bis auf weiteres der Aufenthalt in Z._____ die Gesundheit von E._____ nicht gefährdet. Sollte sich solches jedoch ändern und sollten sich insbesondere ernsthafte gesundheitliche Probleme einstellen, welchen in Z._____ - aus welchen Gründen auch immer - nicht hinreichend behandelt werden können, ist die Gesuchsgegnerin, welche sehr wohl über den gesundheitlichen Zustand von E._____ im Bild ist (Prot. I S. 19 ff.), gehalten, mit der Tochter in die Schweiz zurückzukehren, wo die erforderlichen Behandlungen an Hand genommen werden können. Dass die Gesuchsgegnerin die medizinische Betreuung von E._____ bereits in der Schweiz sträflich vernachlässigt haben soll (Urk. 91 S. 7), vermochte der Gesuchsteller hingegen nicht glaubhaft zu machen (vgl. dazu Urk. 46 S. 16 f., insbesondere auch betreffend den Termin vom 28. Februar 2013). Die überdies erforderliche logopädische Förderung von E._____ und D._____ (Urk. 63/13; Urk. 93/23-25) erweist sich sodann nicht als besonders

- 31 dringlich. Die weitere (deutsch-)sprachliche Entwicklung, auch im Hinblick auf die Einschulung von E._____, erscheint durch einen, wenn auch längeren Aufenthalt in Peru jedenfalls nicht gefährdet. Aktuell dürften die Kinder ohnehin vermehrt Spanisch sprechen. Aus dem Kurzbericht der Praxisgemeinschaft N._____, P._____, vom 16. August 2013 betreffend psychodiagnostische Abklärung der Tochter D._____ (Urk. 93/24) geht sodann nicht hervor, dass D._____ bei einem weiteren Verbleib unter der Obhut der Gesuchsgegnerin in ihrer Entwicklung akut gefährdet wäre, zumal davon auszugehen ist, dass es der psychisch angeschlagenen Gesuchsgegnerin, welche ihre Heimat und Familie in Peru während der ganzen Ehe stets vermisste (Prot. I S. 9 f., 13, 16; Prot. II S. 20), nun dort wesentlich besser geht (vgl. auch Urk. 20 betreffend die positiven Auswirkungen ihres alleinigen Aufenthalts in Peru Ende 2012), was sich selbstverständlich auch positiv auf die Kinder auswirken wird. Das Eheschutzverfahren beschränkt sich auf die Regelung der aktuellen Verhältnisse. Weil, wie dargetan, ein weiterer Verbleib der Kinder mit der Mutter in Z._____/Peru dem Kindeswohl zur Zeit nicht abträglich ist und insbesondere auch das gesundheitliche Wohlergehen von E._____ jedenfalls bis auf weiteres nicht gefährdet erscheint, spricht dieser (erlaubte, vgl. Urk. 94 S. 4 mit Hinweis auf BGE 136 III 353; vgl. demgegenüber: Urk. 91 S. 11 ff.) Aufenthaltswechsel, welcher laut Gesuchsgegnerin "für einige Zeit" erfolgen soll (Urk. 86/A S. 1, 3), derzeit nicht gegen eine Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin. Wie es sich damit - insbesondere in finanzieller Hinsicht - längerfristig verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eheschutzverfahrens. Zur Kooperationsbereitschaft mit dem anderen Elternteil äusserte sich die Vorinstanz nicht speziell. Mit Blick auf ihre unangekündigte abrupte Ausreise mit den Kindern nach Peru, wobei sich diese nicht einmal vom Vater verabschieden konnten, erscheint zumindest fraglich, ob die Gesuchsgegnerin bereit ist, den Kindern einen regelmässigen Kontakt mit dem Gesuchsteller zu ermöglichen, sei es telefonisch, allenfalls über Skype oder auch durch gegenseitige Besuche, soweit die räumliche Distanz solches erlaubt. Immerhin liess sie in ihrer letzten Eingabe ausführen, dass sie gerne bereit sei, zu einer grosszügigen Lösung der Be-

- 32 suchsregelung in Z._____ Hand zu bieten (Urk. 98 S. 4). Die Gesuchsgegnerin hat die Schweiz mit den Kindern indessen nicht einfach so verlassen. Aus ihrem persönlichen Schreiben an das Gericht vom 29. November 2013 geht hervor, dass sie sich in einer verzweifelten Lage befand und sich vom Gesuchsteller, welcher in die unmittelbare Nachbarschaft gezogen ist, und dessen Mutter unter Druck gesetzt fühlte (Urk. 86/A S. 1 ff.). Sie sei gefährdet gewesen, in eine (erneute) Depression zu fallen (Urk. 98 S. 2). Solches lässt ihren Schritt in gewisser Weise nachvollziehbar erscheinen, wenngleich es sicherlich dem Kindswohl abträglich war, dass die Kinder sich weder vom Vater und den Grosseltern väterlicherseits noch von ihren Freunden verabschieden konnten. Der Gesuchsteller bringt vor, in neuester Zeit erlaube die Gesuchsgegnerin ihm nicht mehr, mit seinen Kindern zu sprechen und verwehre ihm den telefonischen Kontakt, weil er kein Geld nach Peru schicke (Urk. 99 S. 5, 8). Er untermauert dies mit einem SMS der Gesuchsgegnerin an ihn, worin offenbar C._____ erklärt, es gehe ihm und seinen Geschwistern sehr gut und der Gesuchsteller solle bitte nicht mehr telefonieren (Urk. 101/28). C._____ befindet sich sichtlich in einem grossen Loyalitätskonflikt, in welchem er Partei für die Gesuchsgegnerin ergriffen hat. Es liegt an ihr, den Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater zu normalisieren. Sie ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, den Kindern einen regelmässigen telefonischen Kontakt mit dem Gesuchsteller zu ermöglichen und die Kinder, soweit nötig, auch entsprechend zu motivieren. Andernfalls wäre ihre Erziehungsfähigkeit künftig in Zweifel zu ziehen. Die Beziehung zum Vater ist für die Entwicklung der Kinder von grosser Bedeutung. Allerdings zeigte sich auch der Gesuchsteller nicht gerade kooperationsfähig, nachdem er der Gesuchsgegnerin, als sie anfangs 2013 aus Peru zurückkehrte, die Kinder vorenthielt und sie insbesondere weiterhin fremdbetreuen liess, obschon die Gesuchsgegnerin bereit und in der Lage gewesen wäre, die Kinder persönlich zu umsorgen (vgl. Urk. 12 passim; Prot. I S. 12 f.). Es bleibt zu hoffen, dass die Parteien mit der räumlichen Trennung ihren Paarkonflikt zu entschärfen und das Wohl ihrer drei Kinder und insbesondere deren Beziehung zu beiden Elternteilen nunmehr in den Vordergrund zu rücken vermögen.

- 33 - Zusammenfassend ist mithin zunächst den vorinstanzlichen Feststellungen vollumfänglich beizupflichten. Die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers steht ausser Frage. Jedoch ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin mit der Betreuung und Erziehung der drei Kinder überfordert ist oder im Falle einer Obhutszuteilung sein würde und das Kindswohl dadurch gefährdet wäre. Der (einmalige) Zusammenbruch im Sommer 2012 lässt sich mit Blick auf die Krankheit von E._____, die damit verbundene Angst um dieses Kind und den Umstand, dass sie auch den beiden anderen Kindern gerecht werden musste, sowie angesichts des hinzukommenden zusätzlich belastenden Paarkonflikts stückweise nachvollziehen. Dennoch vermochte die Gesuchsgegnerin den Alltag mit den Kindern bis zum Zusammenbruch gut zu meistern. So musste der Gesuchsteller denn auch eine umfassende Fremdbetreuung organisieren, als die Gesuchsgegnerin vorübergehend ausfiel. Es besteht für das Gericht kein Anlass, an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu zweifeln, insbesondere auch nicht aus medizinischer Sicht (vgl. Urk. 20). Zur Zeit sind es augenscheinlich der Paarkonflikt und das hängige Eheschutzverfahren, welche der Gesuchsgegnerin zu schaffen machen. Die Gesuchsgegnerin ist vor allem, und das ist vorliegend entscheidend, in weit höherem Ausmass bereit und in der Lage, die drei Kinder persönlich zu betreuen, als der vollzeitbeschäftigte Gesuchsteller. An dieser Einschätzung vermag jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens auch die plötzliche Ausreise nach Z._____/Peru nichts zu ändern. Die Kinder sind dort mit ihrer Mutter und Hauptbezugsperson zusammen, integriert in die mütterliche Grossfamilie. Die beiden grösseren Kinder werden nunmehr eingeschult. Auch betreffend die gesundheitliche Situation von E._____ bestehen jedenfalls einstweilen keine Bedenken. Zudem dürfte die vierjährige E._____ mittlerweile sehr auf die Mutter fixiert sein und es wäre kaum in ihrem Wohl, sie von der Mutter in Peru und dem dortigen, ihr nunmehr vertrauten Umfeld wieder wegzureissen und in der Schweiz abermals in umfassende Fremdbetreuung zu geben, zumal auch medizinisch kein dringender Handlungsbedarf besteht. C._____ hat sodann klar und mehrfach geäussert, bei der Mutter bleiben zu wollen (Urk. 23 S. 4; Prot. II S. 19 ff.). Die Geschwister sollten nicht getrennt werden (vgl. dazu auch Urk. 63/13, wonach D._____ sich E._____ gegenüber sehr

- 34 fürsorglich zeige). Dass C._____ offenbar gegenüber D._____ dominant ist (Urk. 63/13; Urk. 23), ändert nichts, tragen solche Geschwisterkonstellationen doch zur Entwicklung der Kinder bei. Die Kinder sollen (nebst einem Elternteil) nicht noch weitere enge Bezugspersonen im Alltag verlieren. Dass C._____ anlässlich der Anhörung vor Obergericht deponierte, wegen seinen Kollegen nicht nach Peru auswandern zu wollen (Prot. II S. 21), versteht sich, ändert aber nichts. Einerseits hat er sich dem Entscheid der Obhutsinhaberin zu beugen, anderseits scheint er sich in Peru nunmehr wohl zu fühlen (Urk. 101/28). Die Obhut über die drei Kinder ist daher in Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides der Gesuchsgegnerin zuzuteilen. B. Besuchsrecht Die erste Instanz räumte dem Gesuchsteller ein ausgedehntes Besuchsrecht ein (jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn, eine Nacht pro Woche ab Hort-/Schulschluss bis Hort- /Schulbeginn sowie ein übliches Feiertage- und ein dreiwöchiges Ferienbesuchsrecht; Urk. 46 S. 25, 34, Dispositivziffer 3). Für den Eventualfall liess der Gesuchsteller dieses Besuchsrecht nicht anfechten (Urk. 45 S. 3, 18 f.). Aber auch im Hinblick auf den Wegzug der Gesuchsgegnerin mit den Kindern nach Peru, liess er kein an diese neuen Verhältnisse angepasstes Besuchsrecht beantragen (Urk. 91, 99 und 103), sondern führte lediglich aus, die Gegenseite wisse genau, dass ein grosszügiges Besuchsrecht schon an der Finanzierung der Besuche scheitern werde (Urk. 103 S. 5). Das noch auf einem Aufenthalt der drei Kinder mit der Gesuchsgegnerin in der Schweiz basierende vorinstanzliche Besuchsrecht ist gestützt auf die in Kinderbelangen herrschende Offizial- und Untersuchungsmaxime von Amtes wegen an die neuen internationalen Verhältnisse anzupassen. Aufgrund der riesigen Distanz und der fehlenden finanziellen Mittel der Parteien erweist sich die Besuchsrechtsregelung in der Tat als äusserst schwierig. Ein übliches alle zwei Wochenende stattfindendes Besuchsrecht fällt sicherlich ausser Betracht. Auch ein Feier-

- 35 tagebesuchsrecht lohnt sich kaum. Es ist somit lediglich ein ausgedehntes Ferienbesuchsrecht festzulegen. Dabei ist der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr in Peru zu besuchen und für die Dauer von drei Wochen jährlich auf eigene Kosten zu sich in die Schweiz auf Besuch zu nehmen, sofern sich solches mit der Schulpflicht vereinbaren lässt. Die Ausübung dieses Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsteller drei Monate im Voraus mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen. Ausserdem ist er berechtigt zu erklären, mit den Kindern einmal wöchentlich unter Beachtung der Zeitverschiebung zu telefonieren. Selbstredend bleibt es den Parteien unbenommen, diese Ferienbesuchs- und Telefonregelung im gegenseitigen Einverständnis auszudehnen. C. Zuteilung eheliche Wohnung/Auszugsfrist Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung an der F._____-Strasse ..., … [Zürich], inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zu und forderte den Gesuchsteller auf, die Wohnung bis zum 30. Juni 2013 zu verlassen und der Gesuchsgegnerin sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel herauszugeben (Urk. 46 S. 35, Dispositivziffern 6 und 7). Die Gesuchsgegnerin hat nunmehr diese Wohnung mit den Kindern anfangs Dezember 2013 verlassen, unbestrittenermassen ohne zu kündigen, wobei sie drei Monatsmietzinsen schuldig blieb (Urk. 83; Urk. 91 S. 3; Urk. 99 S. 3). Auch der Gesuchsteller ist am 9. November 2013 in eine eigene Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft zur vormals ehelichen Wohnung gezogen (vgl. Prot. II S. 11, 18; Urk. 86/A S. 1; Urk. 99 S. 3). Da die Obhut über die Kinder der Gesuchsgegnerin zuzuteilen ist, diese und die Kinder aber nicht mehr in der Schweiz leben, und der Gesuchsteller nunmehr in eine eigene, viel kleinere 1,5-Zimmer-Wohnung gezogen ist, wobei das Sozialamt den Mietzins der ehelichen Wohnung (vgl. Urk. 57/2, Fr. 2'416.–) für ihn alleine ohnehin nicht budgetieren würde, ist der Antrag des Gesuchstellers um Zuteilung der ehelichen Wohnung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Anordnungen der Vorinstanz sind entsprechend ersatzlos aufzuheben.

- 36 - IV. Armenrecht 1. Dem fürsorgeabhängigen Gesuchsteller wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 25. Juli 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 54 S. 4). 2. Auch die Gesuchsgegnerin liess im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nachsuchen (Urk. 55 S. 2). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin, welche weder über eigene Einkünfte noch Vermögen verfügt und vor ihrer Ausreise nach Peru fürsorgeabhängig war (Urk. 57/2; vgl. auch Urk. 46 S. 30 mit Hinweisen), ist ausgewiesen. Ihr Berufungsstandpunkt erwies sich überdies nicht als aussichtslos und sie war - genau so wie der Gesuchsteller - auf anwaltliche Vertretung angewiesen. Ihrem Gesuch ist daher zu entsprechen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da vorliegend hauptsächlich Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, Besuchsrecht) umstritten waren und beide Parteien gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten, rechtfertigt es sich praxisgemäss, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und entsprechend die Parteientschädigungen wettzuschlagen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 des Urteils des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 am 2. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

- 37 - 2. Der Gesuchsgegnerin wird im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2003, D._____, geboren am tt.mm.2006, und E._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt. 2. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von drei Wochen pro Jahr in Peru zu besuchen und für die Dauer von drei Wochen jährlich auf eigene Kosten zu sich in die Schweiz auf Besuch zu nehmen, sofern sich solches mit der Schulpflicht vereinbaren lässt. Die Ausübung dieses Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsteller drei Monate im Voraus mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen. Ausserdem wird er für berechtigt erklärt, mit den Kindern einmal wöchentlich unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung zu telefonieren. 3. Die Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juni 2013 (Zuweisung der ehelichen Wohnung, Auszugsfrist) werden ersatzlos aufgehoben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. Die zusätzlichen Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 525.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Im Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen.

- 38 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und die Beiständin Q._____, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 21. März 2014 Rechtsbegehren: Verfügung und Urteil des Einzelrichters der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juni 2013 : Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt:

LE130044 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2014 LE130044 — Swissrulings