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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.09.2013 LE130017

27 septembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,308 mots·~7 min·3

Résumé

Eheschutz (Zuteilung Liegenschaft, Unterhaltsbeiträge)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130017-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 27. September 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Zuteilung Liegenschaft, Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Februar 2013 (EE120088-G)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirskgericht Meilen vom 4. Februar 2013: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seine persönlichen Effekten innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils aus der ehelichen Liegenschaft zu räumen, die Liegenschaft zu verlassen und sämtliche Schlüssel der Liegenschaft der Gesuchstellerin abzugeben. Die Kosten der ehelichen Liegenschaft sind ab dem 1. März 2013 von der Gesuchstellerin zu tragen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'260.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. März 2013. 4. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihr jedoch vom Gesuchsgegner im Umfang der Hälfte zu ersetzen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2): " 1. Ziff. 1 [recte: Ziff. 2] des Dispositivs des Urteils sei aufzuheben; die eheliche Liegenschaft sei dem Berufungskläger zur Nutzung zuzuweisen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Endentscheides auszuziehen; 2. Ziff. 2 [recte: Ziff. 3] des Dispositivs des Urteils sei aufzuheben; Es sei richterlich davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden; 3. Ziff. 6-7 des Dispositivs des Urteils sei aufzuheben, unter Neuregelung der erstinstanzlichen Kostenfolgen; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Berufungsbeklagten."

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 38 S. 2):

" 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Februar 2013 (EE120088-G) vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWST) zu Lasten des Berufungsklägers."

Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen seit dem 20. November 2012 vor Erstinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 31 S. 2), welches mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 seinen Abschluss fand (Urk. 31). 1.2. Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren rechtzeitig (vgl. Urk. 29/2) Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid (Urk. 30 S. 2).

- 4 - 1.3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 (Urk. 34) wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt, welcher Aufforderung dieser rechtzeitig nachgekommen ist (Urk. 36). 1.4. Am 21. März 2013 erstattete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) innert der ihr mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 37) angesetzten Frist die Berufungsantwort mit vorstehenden Anträgen (Urk. 38 S. 2). 1.5. Das Doppel der Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner samt Beilagen mit Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 41) zur Kenntnisnahme zugestellt. 1.6. Am 11. April 2013 reichte die Gesuchstellerin eine Ergänzung zu ihrer Berufungsantwort zu den Akten (Urk. 42), welche dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gegenseite Stellung zu nehmen (Urk. 44), welcher Aufforderung dieser innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 45) mit Eingabe vom 10. Juni 2013 (Urk. 46) nachkam. Das Doppel dieser Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 6), woraufhin diese am 18. Juni 2013 dazu unaufgefordert Stellung nahm sowie weitere Beilagen einreichte (Urk. 48 und 49/1-3). Diese Eingabe wurde wiederum dem Gesuchsgegner samt Beilagen am 19. Juni 2013 zugestellt (vgl. Prot. S. 7). 2. Mit Schreiben vom 25. September 2013, beim Obergericht eingegangen am 25. September 2013 per Fax und am 26. September 2013 im Original (Urk. 54 A+B), zog der Gesuchsgegner die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3.1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. 3.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist vorliegend in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) festzulegen und gestützt auf § 10 GebV OG aufgrund des Rückzugs angemessen zu reduzieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bearbeitung des Dossiers bei Eingang des Rückzugs

- 5 bereits weit fortgeschritten war. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, für das Berufungsverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.3. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung von 1'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 38 S. 2) zu bezahlen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 54 B, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: se

Beschluss vom 27. September 2013 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirskgericht Meilen vom 4. Februar 2013: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse … in D._____ wird der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seine persönlichen Effekten innert 10 Tagen seit Recht... 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'260.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. März 2013. 4. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–. 6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihr jedoch vom Gesuchsgegner im Umfang der Hälfte zu ersetzen. 8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. (Mitteilung) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 54 B, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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