Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Jucker-Demuth Beschluss vom 10. April 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Auskunftspflicht, Prozesskostenbeitrag), Kosten- und Entschädigungsfolgen Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2012 (EE120020)
- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2012: (Urk. 52 = Urk. 56) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 1. März 2011 getrennt leben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu bezahlen: - Ab 1. März 2011 Fr. 7'340.– - Ab 1. Januar 2012 Fr. 6'492.– - Ab 1. August 2013 bis auf Weiteres Fr. 5'473.– Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. März 2011. 3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 1. März 2011 angeordnet. 4. Auf den Antrag der Klägerin, es sei festzustellen, dass der Beklagte das eheliche Einfamilienhaus an der C._____-Strasse … in D._____ per Ende Juni 2012 verlässt und dass die Parteien somit ab dem 1. Juli 2012 in Bezug auf die Verwaltung und Benutzung dieses Hauses sowie über die Tragung dessen Kosten und Verwendung der Erträge zu einigen haben, wird nicht eingetreten. 5. Auf den Antrag der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf erstes Verlangen ihre persönlichen Gegenstände herauszugeben, soweit dies noch nicht geschehen sei, wird mangels Substantiierung nicht eingetreten. 6. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Beklagten unter Androhung entsprechender Sanktionen (Bestrafung wegen Ungehorsams gegenüber amtlichen Verfügungen) zu befehlen, der Klägerin unverzüglich vollständige Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und zwar rückwirkend für die letzten fünf Jahre einschliesslich aller Vermögenswerte im Ausland sowie einschliesslich allfälliger Vermögenswerte, die zwar nicht auf den Beklagten lauten, deren wirtschaftlicher Eigentümer er jedoch ist unter gleichzeitiger Vorweisung der entsprechenden Belege. Es sei ferner der Beklagte zu verpflichten, allfällig mit der Verwaltung seines Vermögens betraute Drittpersonen anzuweisen, dem Gericht bzw. der Klägerin auf erstes Verlangen direkt Auskunft zu erteilen, wird abgewiesen.
- 3 - 7. Der Antrag der Klägerin, es sei der Beklagte sodann zu verpflichten, der Klägerin akonto Güterrecht einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 8. Der Antrag des Beklagten, es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, einen Betrag von Fr. 16'300.– an die festzulegenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen, wird abgewiesen. 9. Auf den Antrag des Beklagten, es sei der Beklagte vom Gericht zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen) in seinem Namen und in Vertretung der Klägerin neue Hypothekarkreditverträge mit der UBS bezüglich des Grundstücks an der C._____-Str. … in D._____ abzuschliessen, wird nicht eingetreten. 10. Auf den Antrag des Beklagten, es sei der Beklagte vom Gericht zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen), das Grundstück an der C._____-Str. … in D._____ umgehend bestmöglich zu veräussern, sowie auf den Antrag, es sei der Beklagte in diesem Zusammenhang unwiderruflich zur Vertretung der Klägerin mit Bezug auf die Veräusserung ihres Miteigentumsanteil zu ermächtigen; eventualiter, es sei der Beklagte vom Gericht zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen), das Grundstück an der C._____-Str. … in D._____ umgehend bestmöglich zu vermieten und es sei de Beklagte vom Gericht bezüglich der Vermietung unwiderruflich zur Vertretung der Klägerin zu ermächtigen; subeventualiter, es sei dem Beklagten das Grundstück an der C._____-Str. … in D._____ zur alleinigen Benutzung für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen und es sei dem Beklagten auf jeden Fall das Grundstück zur ausschliesslichen Benützung bis zu einem Verkauf oder einer Vermietung zuzuweisen, wird nicht eingetreten. 11. Auf den Antrag des Beklagten, es sei vom Gericht vorzumerken, dass der Beklagte die Kosten (Hypothekarzinsen, Gebühren und Unterhaltskosten) für die beiden Grundstücke in D._____ und … (Rhode Island) zur alleinigen Bezahlung übernimmt, wird nicht eingetreten. 12. Vom Rückzug des Antrages des Beklagten, es sei der Beklagte vom Gericht zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen), das Grundstück … [Adresse] (Rhode Island) umgehend bestmöglich zu veräussern und es sei der Beklagte in diesem Zusammenhang unwiderruflich zur Vertretung der Klägerin mit Bezug auf die Veräusserung ihres Miteigentumsanteils zu ermächtigen; eventualiter, es sei der Beklagte zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen), das Grundstück … [Adresse] (Rhode Island) umgehend bestmöglich zu vermieten und es sei der Beklagte sei vom Gericht bezüglich der Vermietung unwiderruflich zur Vertretung der Klägerin zu ermächtigen, wird Vormerk genommen. 13. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird abgewiesen.
- 4 - 14. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 525.00 Dolmetscherkosten Fr. 12'525.00 Total 15. Die Kosten werden der Klägerin zu 2/3 dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. 16. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 17. [Schriftliche Mitteilung] 18. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 55 S. 2 f.): " 1. In Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 1. März 2011 rückwirkend bis auf weiteres monatlich persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 12'190.– zu bezahlen.
2. In Aufhebung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei dem Beklagten unter entsprechenden Strafandrohung zu befehlen, der Klägerin endlich vollständig Auskunft über seine Einkommens und Vermögensverhältnisse zu erteilen einschliesslich seiner Vermögenswerte im Ausland und einschliesslich allfälliger Vermögenswerte, die zwar allenfalls formell nicht auf den Beklagten lauten, aber deren wirtschaftlicher Eigentümer er ist und gleichzeitiger Vorweisung der entsprechenden Belege.
3. In Aufhebung von Ziff. 8 des angefochtenen Urteils sei der Beklagte sodann zu verpflichten, der Klägerin akonto güterrechtliche Auseinandersetzung einen Prozesskostenvorschuss von CHF 20'000.– zu bezahlen.
4. In Aufhebung von Ziff. 14 und Ziff. 15 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. 5. In Aufhebung von Ziff. 16 des angefochtenen Urteils sei sodann der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten und Appellaten aufzuerlegen und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das
- 5 - Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen."
Prozessualer Antrag: " Der vorliegenden Berufung sei im Umfang des ausgewiesenen absoluten Existenzminimums in Höhe von Fr. 5'048.– der monatlichen Zahlungsverpflichtung des Beklagten die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. es sei in dieser Höhe die vorzeitige Vollstreckung im Sinne von Art. 315 Abs. 2 ZPO zu bewilligen."
des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2): " Es sei die Berufung der Berufungsklägerin – sofern darauf einzutreten ist – vollumfänglich abzuweisen unter Kosten– und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 29. Februar 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 ff.). Mit Urteil vom 21. Dezember 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 52 = Urk. 56). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die dortigen Akten sowie auf die Ausführungen im Urteil verwiesen werden. 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 53/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 55). Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 8'500.– zu leisten. Auf Antrag der Klägerin wurde diese Frist mit Verfügung vom 29. Januar 2013 bis zum 20. Februar 2013 erstreckt (Urk. 61). Daraufhin stellte sie am 18. Februar 2013 den Antrag auf Leistung einer Sicherheit durch teilweise Abtretung in Höhe von Fr. 8'500.– der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen und aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter), welcher mit Verfügung vom 22. Februar 2013 abgewiesen und ihr eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt wurde, um einen
- 6 einstweilen auf Fr. 4'250.– reduzierten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 66). Dieser Vorschuss ging am 28. Februar 2013 rechtzeitig ein (vgl. Urk. 67). 3. Mit Eingabe vom 19. März 2013 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, den Beklagten nicht mehr zu vertreten (Urk. 69A und B). Daraufhin wurde der in den USA weilende Beklagte mit Verfügung vom 21. März 2013 rechtshilfeweise ersucht, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (vgl. Urk. 70 – 80). Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 liess der Beklagte mitteilen, sich im vorliegenden Verfahren erneut von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ vertreten zu lassen, und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten (Urk. 81 und 82). Die Frist zur Beantwortung der Berufung wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 16. Juli 2013 angesetzt (Urk. 83). Sie ging am 2. August 2013 rechtzeitig ein (Urk. 85) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 13. August 2013 zur Kenntnisnahme sowie zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen zugestellt (Urk. 88). Innert einmalig erstreckter Frist erging die Stellungnahme rechtzeitig (Urk. 90) und wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 – wiederum unter Fristansetzung zur Stellungnahme zu neuen Behauptungen – dem Beklagten zugestellt (Urk. 93). Innert einmalig erstreckter Frist erging die Stellungnahme des Beklagten mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Urk. 95). 4. Am 26. Februar 2014 liessen der Beklagte und mit Eingabe vom 4. April 2014 auch die Klägerin durch ihre Rechtsbeistände mitteilen, dass zwischenzeitlich in den USA ein Scheidungsverfahren durchgeführt und in dessen Rahmen eine Einigung bezüglich der in der Schweiz hängigen Verfahren gefunden worden sei, weshalb das vorliegende Verfahren entsprechend abzuschreiben sei (Urk. 100A und B und Urk. 103). Der Wortlaut von Ziffer 16 der von den Parteien am 25. Februar 2014 unterzeichneten Vereinbarung lautet wie folgt (Urk. 102 = 104 S. 9): "16: FOREIGN PROCEEDINGS: The Wife agrees that she will forthwith dismiss all legal matters pending in the Swiss Courts. To the extent necessary, they will jointly sign any necessary dismissals an/or releases and they will be equally responsible for any court costs resulting from said proceedings. The payments to Wife in Paragraph 13 shall be made by the Husband upon dismissal."
- 7 - Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Barauslagen für die rechtshilfeweise Zustellung an den Beklagten sowie die Übersetzung der Verfügung vom 21. März 2013 sind den Parteien zusätzlich zu den pauschalen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 374.10. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 937.05 zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 100B, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 103 sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 8 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 10. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Jucker-Demuth
versandt am: js
Beschluss vom 10. April 2014 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2012: (Urk. 52 = Urk. 56) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit 1. März 2011 getrennt leben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu bezahlen: - Ab 1. März 2011 Fr. 7'340.– - Ab 1. Januar 2012 Fr. 6'492.– - Ab 1. August 2013 bis auf Weiteres Fr. 5'473.– Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. März 2011. 3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 1. März 2011 angeordnet. 4. Auf den Antrag der Klägerin, es sei festzustellen, dass der Beklagte das eheliche Einfamilienhaus an der C._____-Strasse … in D._____ per Ende Juni 2012 verlässt und dass die Parteien somit ab dem 1. Juli 2012 in Bezug auf die Verwaltung und Benutz... 5. Auf den Antrag der Klägerin, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf erstes Verlangen ihre persönlichen Gegenstände herauszugeben, soweit dies noch nicht geschehen sei, wird mangels Substantiierung nicht eingetreten. 6. Der Antrag der Klägerin, es sei dem Beklagten unter Androhung entsprechender Sanktionen (Bestrafung wegen Ungehorsams gegenüber amtlichen Verfügungen) zu befehlen, der Klägerin unverzüglich vollständige Auskunft über seine Einkommens- und Vermögens... 7. Der Antrag der Klägerin, es sei der Beklagte sodann zu verpflichten, der Klägerin akonto Güterrecht einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 20'000.– zu bezahlen, wird abgewiesen. 8. Der Antrag des Beklagten, es sei festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, einen Betrag von Fr. 16'300.– an die festzulegenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen, wird abgewiesen. 9. Auf den Antrag des Beklagten, es sei der Beklagte vom Gericht zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen) in seinem Namen und in Vertretung der Klägerin neue Hypothekarkreditverträge mit der UBS bezüglich des Grundstüc... 10. Auf den Antrag des Beklagten, es sei der Beklagte vom Gericht zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen), das Grundstück an der C._____-Str. … in D._____ umgehend bestmöglich zu veräussern, sowie auf den Antrag, es s... 11. Auf den Antrag des Beklagten, es sei vom Gericht vorzumerken, dass der Beklagte die Kosten (Hypothekarzinsen, Gebühren und Unterhaltskosten) für die beiden Grundstücke in D._____ und … (Rhode Island) zur alleinigen Bezahlung übernimmt, wird nicht ... 12. Vom Rückzug des Antrages des Beklagten, es sei der Beklagte vom Gericht zu berechtigen (ohne die Zustimmung der Klägerin dazu einholen zu müssen), das Grundstück … [Adresse] (Rhode Island) umgehend bestmöglich zu veräussern und es sei der Beklagte... 13. Der Antrag des Beklagten auf Sistierung des vorliegenden Eheschutzverfahrens wird abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: 15. Die Kosten werden der Klägerin zu 2/3 dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. 16. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 17. [Schriftliche Mitteilung] 18. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 29. Februar 2012 vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (vgl. Urk. 1 ff.). Mit Urteil vom 21. Dezember 2012 regelte die Vorinstanz das Getrenntleben gemäss eingangs wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 52 = Urk. 56). ... 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 14. Januar 2013 rechtzeitig (vgl. Urk. 53/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 55). Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wur... 3. Mit Eingabe vom 19. März 2013 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ mit, den Beklagten nicht mehr zu vertreten (Urk. 69A und B). Daraufhin wurde der in den USA weilende Beklagte mit Verfügung vom 21. März 2013 rechtshilfeweise ersucht, in der Schwe... 4. Am 26. Februar 2014 liessen der Beklagte und mit Eingabe vom 4. April 2014 auch die Klägerin durch ihre Rechtsbeistände mitteilen, dass zwischenzeitlich in den USA ein Scheidungsverfahren durchgeführt und in dessen Rahmen eine Einigung bezüglich de... "16: FOREIGN PROCEEDINGS: The Wife agrees that she will forthwith dismiss all legal matters pending in the Swiss Courts. To the extent necessary, they will jointly sign any necessary dismissals an/or releases and they will be equally responsible for a... Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Barauslagen für die rechtshilfeweise Zustellung an den Beklagten sowie die Übersetzung der ... Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 374.10. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 937.05 zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 100B, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 103 sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...